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LG Lübeck: Hinweis auf Internetseite oder QR-Code genügen zur wirksamen Einbeziehung von AGB und Vertragsbedingungen

LG Lübeck
Urteil vom 07.12.2023
14 S 19/23


Das LG Lübeck hat entschieden, dass ein Hinweis auf eine Internetseite oder ein QR-Code zur wirksamen Einbeziehung von AGB und Vertragsbedingungen genügen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kammer geht davon aus, dass vorliegend eine derartige zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der Honorartabelle bestand. Die Auftragserteilung beinhaltet unter „Auftragsbedingungen“ einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sich die Kosten des Gutachtens nach der zum Beauftragungszeitpunkt geltenden Honorartabelle der Klägerin berechnen.

Dies folgt allerdings nicht aus dem Umstand, dass der Gutachtenauftrag darauf hinweist, dass die Honorartabelle jederzeit beim Sachverständigen einzusehen ist. Denn insbesondere in Konstellationen fernmündlicher Auftragserteilung ist es dem Kunden nicht zuzumuten, zur Einsichtnahme in die Honorartabelle zunächst zum Gutachter zu fahren.

Es folgt aber aus dem Umstand, dass in der Auftragserteilung direkt auf die Internetseite hingewiesen wird, auf der die Honorartabelle abgelegt ist. Zudem befindet sich ein zur Honorartabelle führender QR-Code auf dem Formular. Dies genügt zur Überzeugung der Kammer, damit der allein maßgebliche Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis erlangen kann. Der Durchschnittskunde in Deutschland verfügt über ein Mobiltelefon mit Internetzugang. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes verfügten bereits 2018 77% der Haushalte über ein Smartphone (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Ausstattung-Gebrauchsgueter/Tabellen/a-evs-infotechnik-d.html). Der Durchschnittskunde ist damit ohne weiteres in der Lage, eine auf der Auftragsbestätigung genannte Internetadresse aufzurufen. Zudem vermittelt auch der QR Code für den Durchschnittskunden unschwer den Zugang zu der Tabelle, weshalb eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme nach Auffassung der Kammer vorliegt.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es naturgemäß auch noch eine signifikante Anzahl an Personen ohne Smartphone bzw. ganz ohne Internetzugang gibt. Maßstab nach § 305 BGB ist jedoch nicht, dass jedermann zumutbar Kenntnis nehmen kann, sondern dass der Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis nehmen kann. Dieser auf den Durchschnittskunden abstellende Maßstab impliziert, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers im Einzelfall in Kauf zu nehmen ist, dass es Personen gibt, die unterdurchschnittlich gut zur problemlosen Teilnahme am allgemeinen Geschäftsverkehr ausgestattet sind, und die in der Folge Schwierigkeiten haben werden, Kenntnis von den fraglichen Dokumenten zu nehmen. Dies wiegt hier allerdings nicht weiter schwer, da es vorliegend Personen ohne Internetzugang – die den Auftrag entsprechend regelmäßig vor Ort erteilen werden – auch ohne weiteres zumutbar ist, im Einzelfall auf diesen Umstand hinzuweisen und um Ausdruck der gewünschten Informationen zu bitten.

Ob die Geschädigte hier tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist im Übrigen unerheblich. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an (BeckOGK/Lehmann-Richter, 1.7.2023, BGB § 305 Rn. 221).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verzicht des Urhebers gegenüber Microstockportal auf Benennung als Urheber kann nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB oder § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein

BGH
Urteil vom 15.06.2023
I ZR 179/22
Microstock-Portal
UrhG §§ 13, 97a Abs. 4 Satz 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Verzicht des Urhebers gegenüber einem Microstockportal auf Benennung als Urheber nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB oder § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein kann.

Leitsätze des BGH_
a) Das Recht des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung gemäß § 13 Satz 2 UrhG ist in seinem Kern unverzichtbar. Daraus, dass der Urheber nach § 13 Satz 2 UrhG bestimmen kann, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, ergibt sich jedoch, dass es ihm außerhalb dieses unverzichtbaren Kerns grundsätzlich freisteht, durch ausdrücklich oder stillschweigend getroffene vertragliche Vereinbarungen mit dem Werkverwerter auf die Ausübung dieses Rechts zu verzichten oder in dieses Recht beeinträchtigende Nutzungen einzuwilligen.

b) Solche Vereinbarungen unterliegen allerdings Grenzen, deren Überschreitung gemäß § 138 Abs. 1 BGB und - soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen in Rede stehen - gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt.

c) Im Rahmen der bei der Prüfung dieser Bestimmungen vorzunehmenden Gesamtabwägung sind sowohl die Interessen von Urheber und Vertragspartner als auch die jeweiligen vertragsrelevanten Umstände wie die Art des Werks sowie der Zweck und die Dauer der Vereinbarung in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen sind der sachliche und zeitliche Umfang der in Rede stehenden Einschränkung des Namensnennungsrechts. Dabei kommt es etwa darauf an, ob die Einschränkung nur bestimmte Werke oder bestimmte Nutzungen betrifft und nur für eine bestimmte Zeit gelten oder widerruflich sein soll oder aber der Urheber sich pauschal und dauerhaft zum Verzicht auf die Ausübung seines Namensnennungsrechts verpflichtet hat. Im Rahmen der Abwägung können zudem Verkehrsgewohnheiten und Branchenübungen berücksichtigt werden.

BGH, Urteil vom 15. Juni 2023 - I ZR 179/22 - OLG Frankfurt am Main - LG Kassel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Limburg: Wettbewerbswidrige und damit unwirksame Klausel in Pflegeheim-Vertrag wenn diese im Sterbefall ein bestimmtes Bestattungsunternehmen vorschreibt

LG Limburg
Urteil vom 23.05.2023
5 O 2/23


Das LG Limburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige und damit unwirksame Klausel in einem Pflegeheim-Vertrag vorliegt, wenn diese im Sterbefall die Inanspruchnahme eines bestimmten Bestattungsunternehmens vorschreibt. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

BGH: Bedingungen im eBay-Angebot gehen Regelungen in eBay-AGB vor

BGH
Urteil vom 15.12.2017
VIII ZR 59/16 -
BGB § 119, § 133, § 143, § 157


Der BGH hat entschieden, dass Vertragsbedingungen in einem eBay-Angebot den Regelungen in den eBay-AGB vorgehen.

Leitsätze des BGH:

a) Sind bei Verkaufsaktionen auf der eBay-Internetplattform die Erklärungen der Teilnehmer nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft und bedürfen sie deshalb der Auslegung, ist grundsätzlich zwar der Aussagegehalt der eBay-AGB ergänzend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen. Rückt jedoch einer der Teilnehmer von den Regelungen der eBay-AGB erkennbar in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht. Es ist dann vielmehr das individuell Vereinbarte maßgeblich (Fortführung der Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 135 f.; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 21; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn. 19).

b) Zum Vorliegen einer Anfechtungserklärung kann es schon genügen, dass der Anfechtende eine Verpflichtung, die er nach dem objektiven Erklärungswert seiner - gegebenenfalls durch schlüssiges Handeln getätigten - Willensäußerung übernommen hat, bestreitet oder nicht anerkennt oder ihr sonst widerspricht, sofern sich unzweideutig der Wille ergibt, dass er das Geschäft gerade wegen eines Willensmangels nicht bestehenlassen will. Dies ist auch in Form einer Eventualanfechtung möglich, die für den Fall erklärt wird, dass das Rechtsgeschäft nicht den in erster Linie behaupteten Inhalt hat oder nicht ohnehin nichtig ist (Bestätigung von BGH, Urteile vom 15. Mai 1968 - VIII ZR 29/66, NJW 1968, 2099 unter B III mwN; vom 28. September 2006 - I ZR 198/03, NJW-RR 2007, 1282 Rn. 17).

BGH, Urteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16 - LG Bielefeld - AG Bielefeld

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Unzulässige Klausel zur Darlehensgebühr in Bausparverträgen - Kunde wird unangemessen benachteiligt

BGH
Urteil vom 08.11.2016
XI ZR 552/15

Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in Bausparverträgen, welche eine Darlehensgebühr vorsieht, gegenüber Verbrauchern unzulässig ist. Der Kunde wird in einem solchen Fall unangemessen benachteiligt.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist.

Sachverhalt:

Von den ursprünglich terminierten drei Verfahren zur Zulässigkeit von Darlehensgebühren in Bausparverträgen (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 155/16) war nach Rücknahme von zwei Revisionen noch das Verfahren XI ZR 552/15 zu entscheiden. In dieser Sache klagt ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (§ 10 ABB)*.

Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB**, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.

Prozessverlauf:

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. Die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Bei der "Darlehensgebühr" handelt es sich um eine gerichtlicher Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede. Die Klausel ist dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr dient die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.

Damit weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn zum einen wird mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Dieses Leitbild ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich. Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das aber sieht die angegriffene Klausel vor.

Diese Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen. Insbesondere wird die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet. Die Darlehensgebühr wird auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen.

§ 10 Darlehensgebühr

Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens - bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios - fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.



Vorinstanzen:

LG Heilbronn - Urteil vom 21. Mai 2015 - Bi 6 O 50/15

OLG Stuttgart - Urteil vom 19. November 2015 - 2 U 75/15



KG Berlin: Messaging-Dienst WhatsApp muss seine Nutzungsbedingungen / AGB den deutschen Nutzern in deutscher Sprache zur Verfügung stellen

KG Berlin
Urteil vom 08.04.2016
5 U 156/14


Das Kammergericht Berlin hat wenig überraschend entschieden, dass der Messaging-Dienst WhatsApp seine Nutzungsbedingungen / AGB den deutschen Nutzern in deutscher Sprache zur Verfügung stellen muss. Andernfalls sind die Vertragsbedingungen unwirksam.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Anwendung der Unklarheitenregel nach § 305c Abs. 2 BGB - Im Zweifel Auslegung zu Lasten des Verwenders von AGB

BGH
Urteil vom 20.01.2016
VIII ZR 152/15
BGB § 305c Abs. 2

Leitsätze des BGH:


a) Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kommt nur zur Anwendung, sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind (Bestätigung von BGH, Urteile vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14 mwN; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 28 mwN; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, WuM 2015, 80 Rn. 16). Hierbei bleiben Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, aaO mwN; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, aaO; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 16).

b) Einer unter der Geltung des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 MHG von einem Vermieter in einem Wohnraummietvertrag gestellten Formularklausel, die bestimmt: "Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen. […]", ist keine Ausschlusswirkung dahin beizumessen, dass der Vermieter mit Ablauf dieser
Frist gehindert ist, Heizkostennachforderungen geltend zu machen.

BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15 - LG Berlin - AG Berlin-Spandau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Stellen von Vertragsbedingungen auch dann wenn Vertragsteil mit der Bitte um Anmerkungen oder Änderungswünsche übersandt wird

BGH
Urteil vom 20.01.2016
VIII ZR 26/15

Leitsätze des BGH:


BGB § 305 Abs. 1 Satz 1
Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259). Danach
entfällt ein Stellen von Vertragsbedingungen nicht bereits dann, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen dem anderen Vertragsteil mit der Bitte übersandt werden, Anmerkungen oder Änderungswünsche mitzuteilen.

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
Eine Vertragsstrafenvereinbarung in einem Formularvertrag über die Lieferung von
Arzneimitteln, die für Vertragsverletzungen von erheblich unterschiedlichem Gewicht
ein und denselben Betrag vorsieht, ist nur wirksam, wenn dieser auch angesichts des
typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen ist (Fortführung von
BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233).

BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Geschäftsmäßiger Weiterverkauf von Konzertkarten bei eBay kann vom Veranstalter in Vertragsbedingungen untersagt werden

LG Hamburg
02.10.2014
327 O 251/14


Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Veranstalter in den Vertragsbedingungen den geschäftsmäßigen Weiterverkauf von Konzertkarten bei eBay untersagen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Unterlassungsanspruch des Antragstellers folgt aus §§ 3, 5, 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind gegeben. Der Antragsgegner täuscht den angesprochenen Verkehr über die Verkehrsfähigkeit der bei Ebay zum Verkauf angebotenen Konzertkarten. Die angesprochenen Kartenkäufer können von dem Antragsgegner keine wirksame Eintrittsberechtigung erwerben, wenn sie den geforderten höheren Preis bezahlen.

Bei den von dem Aussteller ausgegebenen Eintrittskarten handelt es sich um unbenannte qualifizierte Legitimationspapiere gemäß § 808 BGB (sog. Rektapapiere). Qualifizierte Legitimationspapiere sind gemäß § 808 Abs. 1 S. 2 BGB Urkunden, die ein Recht derart verbriefen, dass der Schuldner nicht jedem Inhaber, sondern nur einer bestimmten Person zur Leistung verpflichtet ist, aber gemäß § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Leistung an den Inhaber grundsätzlich von seiner Leistungspflicht befreit wird (MüKo-Habersack, BGB, 6. Aufl. 2013, Rn. 2). Die Papiere bezeichnen so zwar den Gläubiger des verbrieften Rechts, enthalten aber gleichzeitig eine Inhaberklausel (OLG Hamburg, Urt. v. 13.06.2013, 3 U 31/10).

Durch die konkrete Ausgestaltung der Tickets hat der Aussteller, hier die „xxx.ag“, deutlich gemacht, dass sie den Eintritt zu dem Konzert nicht dem jeweiligen Inhaber des Tickets gewähren will, sondern dass eine Berechtigung zum Konzertbesuch nur unter den auf der Eintrittskarte aufgedruckten Bedingungen bestehen soll. Schon aus dem Ticketaufdruck ergibt sich, dass das Recht zum Veranstaltungsbesuch nur dem Vertragspartner des Veranstalters zusteht und eine Übertragung des Zutrittsrechts nur dann auf einen Dritten möglich ist, wenn der Dritte keinen höheren Preis (evtl. zzgl. Vorverkaufs- und Systemgebühren) als den auf der Karte aufgedruckten gezahlt hat.

Dem Vorliegen eines qualifizierten Legitimationspapiers im Sinne des § 808 BGB steht nicht entgegen, dass der Name des Besuchers in die dafür vorgesehene Zeile auf der Eintrittskarte bei Veräußerung der Karte nicht eingetragen wird, sondern dies dem Erwerber überlassen bleibt. Ein qualifiziertes Legitimationspapier kann auch ohne Namensnennung vorliegen, und zwar insbesondere dann, wenn der Aussteller nur dem Berechtigten verpflichtet sein will (OLG Hamburg, 3 U 31/10, Urt. v. 13.06.2013). Dies ist abhängig vom Verpflichtungswillen des Ausstellers, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Fehlt es an einer Benennung des Gläubigers auf der Urkunde und kommt der Wille des Ausstellers, nur gegenüber dem materiell Berechtigten leisten zu wollen, aber gleichwohl zum Ausdruck, so ist von einem unbenannten qualifizierten Legitimationspapier auszugehen. Soweit sich der Verpflichtungswille aus außerhalb der Urkunde liegenden Umständen ergibt, kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger auf der Urkunde benannt ist oder nicht. Er muss lediglich identifizierbar sein.

Vorliegend kommt es dem Aussteller des Tickets auf die materielle Berechtigung an, was das aufgedruckte Namensfeld auf dem Papier deutlich macht, in das der materiell Berechtigte seinen Namen eintragen soll. Dieser Umstand hat die Funktion, eine weitergehende Legitimationswirkung zugunsten des tatsächlichen Inhabers des Tickets auszuschließen, und ist insoweit vergleichbar mit der Benennung des Gläubigers durch den Aussteller selbst. Dass ein Inhaber auf das Ticket faktisch einen anderen Namen eintragen kann, bedeutet nicht, dass der Aussteller an jeden Inhaber wie im Fall des § 807 BGB leisten will. Vielmehr geht es dem Aussteller vorliegend darum, dass Berechtigter des Veranstaltungsvertrages nur der tatsächliche Vertragspartner des Ausstellers ist, also derjenige, der das Ticket bei ihm erworben hat, oder derjenige, der wirksam in den Vertrag mit dem Erwerber eingetreten ist. Diese Person ist eindeutig bestimmbar. Nur an diese Person will der Aussteller leisten.

Die Begebung der Eintrittskarte als Rektapapier kann auch nicht als ein Scheingeschäft qualifiziert werden, das eine Begebung als Inhaberpapier verdeckt (§ 117 BGB). Eine entsprechende Willensübereinstimmung beim Erstverkauf der Tickets kann nicht festgestellt werden. Der Wille zur Begebung eines Rektapapiers wird – wie vorstehend ausgeführt – nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Aussteller der Eintrittskarte die Namenzeile beim Erstverkauf nicht selbst ausfüllt.

Dass die materielle Anspruchsberechtigung des jeweiligen Karteninhabers nicht vor jedem Konzert und flächendeckend kontrolliert wird, steht dem nicht entgegen. Der Aussteller ist zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, die materielle Anspruchsberechtigung vor dem Einlass zu prüfen (OLG Hamburg, 3 U 31/10, Urt. v. 13.06.2013).

Die Übertragung des in der Karten verbrieften Rechts erfolgt nicht durch Verfügung gemäß §§ 929 ff. BGB, sondern durch Abtretung gemäß §§ 398 ff. BGB (MüKo-Habersack, a. a. O., § 808 Rn. 3). Daher besteht gemäß § 399 BGB die Möglichkeit, einen Abtretungsausschluss zu vereinbaren. Dies ist hier geschehen. Ein solcher Abtretungsausschluss bzw. eine Abtretung unter eingeschränkten Bedingungen ergibt sich zum einen aus den auf dem Ticket selbst aufgedruckten AGB, denn auf der Vorderseite des Tickets wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Zugangsberechtigung zum Konzert nur besteht, wenn der Dritte keinen höheren Preis als den auf der Karte aufgedruckten Preis zzgl. Vorverkaufs- und Systemgebühren zahlt und alle Verpflichtungen aus dem Veranstaltungsbesuchervertrag einschließlich des Weiterverkaufsverbots übernehme.

Aus diesen ergibt sich unmittelbar, dass der Antragsteller die notwendige Zustimmung zur Abtretung der Rechte aus dem Veranstaltungsvertrag nicht für Eintrittskarten erteilt, die für einen höheren als dem aufgedruckten Preis weitergegeben worden sind. Der Abtretungsausschluss bzw. die Abtretung unter eingeschränkten Bedingungen ergibt sich zum anderen auch unmittelbar aus den AGB des Ausstellers, die vor dem Ersterwerb der Tickets akzeptiert werden müssen.

Die Verfügungsbeschränkungen auf dem Ticket und in den AGB des Ausstellers sind auch wirksam. Ein Abtretungsverbot bzw. ein Abtretungsausschluss mit Zustimmungsvorbehalt in AGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich unbedenklich. Eine solche Klausel ist nur dann nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen(BGH, NJW 2006, 3486, 3487, Tz. 14 m. w. Nachw.).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot und die Gewinnerzielungsinteressen des Vertragspartners überwiegen auch nicht.

Hier liegen die schützenswerten Interessen, die Einhaltung eines angemessenen Preis-Leistungsverhältnisses für den Konzertbesucher, angesichts der konkreten Ausgestaltung des Abtretungsverbots auf der Hand. Denn so kann der Veranstalter bzw. der Künstler den finanziellen Möglichkeiten auch weniger zahlungskräftiger Fans Rechnung tragen, indem z. B. begehrte Künstler darauf verzichten, für die Eintrittskarten den am Markt erzielbaren Höchstpreis zu verlangen. Für die Annahme schützenswerter Interessen des Verwenders ist es auch insbesondere nicht erforderlich, dass der Veranstalter oder der Künstler rein altruistische Motive verfolgt. Natürlich wollen auch diese mit ihren Konzerten Gewinne erzielen. Gleichwohl ist das Motiv, dem Konzertbesucher einen aus Sicht des Veranstalters bzw. Künstlers angemessenen Preis zu sichern und zu verhindern, dass ein Konzert binnen kürzester Zeit ausverkauft ist und Karten nur noch von gewerblichen Händlern zu Höchstpreisen erworben werden können, schützenswert. So wird auch gewährleistet, dass alle tatsächlich am Konzert interessierten die gleichen Chancen erhalten, das Konzert zu besuchen. Auch den Interessen des Künstlers, seine Fans langfristig an sich zu binden und ihre Treue zu honorieren, wird durch die Chancengleichheit und diese Art der Preisgestaltung Rechnung getragen.

Die Gewinnerzielungsinteressen der Erwerber überwiegen nicht die zuvor geschilderten entgegenstehenden Interessen des Konzertveranstalters. Die freie Abtretbarkeit zu dem Erstabgabepreis zzgl. Vorverkaufs- und Systemgebühren ist ohnehin möglich, sodass den Interessen der Erwerber, die das Konzert krankheitsbedingt oder wegen sonstiger Verhinderung nicht besuchen können, gewahrt werden."



OLG Schleswig-Holstein: Gebühr für Rückzahlung des Guthabens bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages unzulässig

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Urteil vom 27.03.2012
2 U 2/11

Das OLG Schleswig-Holstein hat völlig zu Recht entschieden, dass Mobilfunkanbieter keine Gebühr für die Rückzahlung des (Rest-)Guthabens bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages verlangen dürfen. Eine entsprechende Regelung in den Vertragsbedingungen ist unwirksam.

Aus der Pressemitteilung des Gerichts:

"Der Kunde hat nach Beendigung des Mobilfunkvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt ist. Damit ist die Auszahlung des Restguthabens keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen kann. Er räumt gerade nicht "großzügiger Weise" einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens ein, sondern versucht über das Entgelt Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar."

Die vollständige Pressemitteilung des Gerichts finden Sie hier:

"OLG Schleswig-Holstein: Gebühr für Rückzahlung des Guthabens bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages unzulässig" vollständig lesen