Das KG Berlin hat entschieden, dass die Kündigungsschaltfläche bzw. der Kündigungsbutton nach § 312k Abs. 2 BGB auch ohne Login mit Passwort zugänglich sein muss.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i.V.m. § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB zu.
a) Bei § 312k BGB handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.
aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Eine Norm dient dem Schutz der Verbraucher, wenn der Verbraucherschutz ihr eigentlicher Zweck ist. Sie kann auch anderen Zwecken dienen; es genügt aber nicht, wenn der Verbraucherschutz in der Norm nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist. Die Norm muss Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher begründen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - I ZR 93/18, NJW 2020, 1737 [juris Rn. 15] - SEPA-Lastschrift, mwN).
bb) Die für den Streitfall maßgebliche Vorschrift des § 312k BGB fällt unter den Beispielskatalog des § 2 Abs. 2 UKlaG. Es handelt sich bei § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB um eine Vorschrift des Bürgerlichen Rechts, die im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) UKlaG für Verträge gilt, die im elektronischen Rechtsverkehr (§ 312i Abs. 1 Satz 1 BGB) geschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - I ZR 161/24, NJW 2025, 2462 [juris Rn. 13]; Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 31]).
b) Die Beklagte hat gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB verstoßen.
aa) Der Anwendungsbereich des § 312k BGB ist vorliegend eröffnet. Nach § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB hat ein Unternehmer die sich aus § 312k BGB ergebenden Pflichten zu erfüllen, wenn Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet; es kommt nicht darauf an, dass der Vertrag tatsächlich auf diesem Wege abgeschlossen wurde (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26. September 2024 - 5 UKI 1/23, juris Rn. 50). Im Streitfall ermöglicht die Beklagte es (auch) Verbrauchern über die von ihr betriebene Webseite unter Einsatz digitaler Dienste und damit im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312k Abs. 1 Satz 1, § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG) ein Dauerschuldverhältnis abzuschließen, durch das sie in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit als Unternehmerin (§ 14 BGB) gegen Zahlung eines monatlichen Entgeltes verpflichtet ist, bestimmte digitale Leistungen (Webhosting oder Online-Speicherdienste) zu erbringen.
bb) Die Beklagte hat die sich aus § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB ergebenden Pflichten nicht erfüllt.
(1) Der Kündigungsprozess gemäß § 312k BGB ist mehrstufig aufgebaut. Nach § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite gemäß § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann (vgl. dazu bereits Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 37 ff.]). Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "Verträge hier kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312k Abs. 2 Satz 2 BGB). Sie muss den Verbraucher nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf der er die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB machen und die Kündigung über die Betätigung einer Bestätigungsschaltfläche erklären kann (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB). Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Der Begriff der "Schaltfläche" entspricht demjenigen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB; dieser ist grundsätzlich weit zu verstehen und erfasst jedes grafische Bedienelement, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben (Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 36], mwN).
(2) Im Streitfall stellt die Beklagte auf der von ihr betriebenen Webseite zwar eine Kündigungsschaltfläche bereit, die mit der Formulierung "Vertragsbeendigung" beschriftet ist. Um eine Kündigung zu erklären, muss der Verbraucher aber nach dem Betätigen der Schaltfläche seine Kundennummer und sein Passwort eingeben. Die Kündigungsschaltfläche führt den Verbraucher damit nicht gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbaren Bestätigungsseite.
(a) Unmittelbarkeit im Sinne von § 312k Abs 2 Satz 3 BGB ist gewährleistet, wenn der Verbraucher allein durch Betätigen der Kündigungsschaltfläche und ohne weitere Zwischenschritte auf die Bestätigungsseite gelangt (vgl. BeckOK IT-Recht/Föhlisch, BGB [1.7.2025], § 312k Rn. 13; Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312k Rn. 22; vgl. auch OLG Düsseldorf Urteil vom 23. Mai 2024 - 20 UKl 3/23, NJW 2024, 2767 [juris Rn. 18]; LG Hamburg, Urteil vom 25. April 2024 - 312 O 148/23, MMR 2024, 892 [juris Rn. 32]), auf der er die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB tätigen und im Anschluss die Kündigungserklärung durch Betätigung der Bestätigungsschaltfläche gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB abgeben kann.
Das Tatbestandsmerkmal der ständigen Verfügbarkeit ist an das entsprechende Erfordernis in § 5 Abs. 1 TMG aF (jetzt: § 5 Abs. 1 DDG) angelehnt (vgl. BT-Drucks. 19/30840 S. 18). Nach dieser Vorschrift sind die dort genannten Informationen zur Anbieterkennzeichnung unter anderem ständig verfügbar zu halten. Für eine ständige Verfügbarkeit in diesem Sinne wird es als erforderlich angesehen, dass der Nutzer jederzeit und ohne Hindernisse auf die Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 TMG aF (bzw. § 5 Abs. 1 DDG) zugreifen kann (vgl. etwa BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil [1.7.2024], § 5 TMG Rn. 53), wobei eine nur vorübergehende technisch bedingte Unerreichbarkeit etwa wegen Wartungsarbeiten unschädlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2008 - I-20 U 125/08, MMR 2009, 266 [juris Rn. 18] und hierauf verweisend BT-Drucks. 19/30840 S. 18). An einer ständigen Verfügbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 TMG aF bzw. § 5 Abs. 1 DDG fehlt es dagegen, wenn die Informationen erst nach Eingabe der persönlichen Daten, Kundenregistrierung, Hinzufügen eines Produktes zum virtuellen Warenkorb oder Abgabe einer Bestellung abrufbar sind (Föhlisch in Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB [62. EL Juni 2024], Teil 13.4 Rn. 64).
Hiervon ausgehend meint der Begriff der ständigen Verfügbarkeit in § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB nicht nur eine technische Erreichbarkeit, sondern auch eine einschränkungslose Möglichkeit zur Nutzung der Schaltflächen und der Bestätigungsseite. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch das Tatbestandsmerkmal vor allem sichergestellt werden, dass der Verbraucher jederzeit und ohne vorherige Anmeldung auf die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zugreifen kann (vgl. BT-Drucks. 19/30840 S. 18; BeckOK IT-Recht/Föhlisch [1.7.2025], § 312k BGB Rn. 20; Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312k Rn. 32). Dafür muss grundsätzlich die Verfügbarkeit der Website und währenddessen auch die einschränkungslose Kündigungsmöglichkeit bestehen (vgl. Buschmann/Panfili in Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht [2022], § 7 Rn. 40). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Verbraucher jederzeit auch auf die Bestätigungsschaltfläche zugreifen können muss. Denn nach der gesetzlichen Konzeption handelt es sich bei der Bestätigungsschaltfläche um eine nachgelagerte Schaltfläche (vgl. auch BeckOK IT-Recht/Föhlisch [1.7.2025], § 312k BGB Rn. 20; Güster/Booke, MMR 2022, 450, 451). Erforderlich ist es zunächst, dass der Verbraucher die Kündigungsschaltfläche bedienen und sodann ohne weitere Hindernisse auf die Bestätigungsseite gelangen kann, um dort die für die Kündigung erforderlichen Daten gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB einzugeben. Bei funktionaler Betrachtungsweise ist es daher jedenfalls ausreichend, wenn der Verbraucher erst dann auf die Bestätigungsschaltfläche zugreifen kann, wenn dies für die Abgabe der Kündigungserklärung erforderlich ist.
(b) Das im Streitfall bestehende Erfordernis, nach dem Betätigen der Kündigungsschaltfläche eine Kundenummer und ein Passwort einzugeben, stellt dagegen einen Zwischenschritt dar, der bei typisierender Betrachtung grundsätzlich geeignet ist, den Verbraucher etwa dann von der Kündigung abzuhalten, wenn die entsprechenden Daten zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung nicht oder nicht ohne Weiteres bereitstehen (so etwa auch LG Köln, Beschluss vom 29. Juli 2022 - 33 O 355/22, MMR 2023, 381 [juris Rn. 4]). Ein solcher Zwischenschritt ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und läuft dem Anliegen des Gesetzgebers entgegen, eine einfache und leicht zugängliche Kündigungsmöglichkeit ohne hohe Hürden zu schaffen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - I ZR 161/24, NJW 2025, 2462 [juris Rn. 26]; Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 45]; OLG München, Urteil vom 20. März 2025 - 6 U 4336/23, NJW-RR 2025, 817 [juris Rn. 37]; BT-Drucks. 19/30840 S. 15). Aufgrund des erforderlichen Zwischenschrittes führt ein Betätigen der Kündigungsschaltfläche nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite, und die Bestätigungsseite ist auch nicht ständig verfügbar, weil eine Eingabe der Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB sowie ein Betätigen der Bestätigungsschaltfläche (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB) jedenfalls dann nicht (sofort) möglich ist, wenn die angeforderten Daten bei dem Verbraucher nicht vorhanden sind.
(c) Eine andere Betrachtung ist nicht deshalb geboten, weil dem Verbraucher nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB auf der Bestätigungsseite ermöglicht werden soll, Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit zu machen. Denn auch insoweit dürfen keine unnötigen Hürden aufgebaut werden; unzulässig ist auch insoweit etwa die Angabe eines Kundenkennworts, die Beantwortung von Sicherheitsfragen, die Identifizierung über Dienste Dritter, die dem Verbraucher möglicherweise nicht oder nicht mehr zugänglich sind. Es muss vielmehr immer auch eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und ggf. weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen - etwa der Wohnanschrift und dergleichen - eine Kündigung zu erklären (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 21; BT-Drucks. 19/30840 S. 17).
Soweit die Beklagte dagegen darauf abstellt, dass die Eingabe von Kundennummer und Passwort der eindeutigen Identifizierbarkeit diene und eine irrtümliche oder missbräuchliche Kündigung verhindere, übersieht sie, dass Identifizierbarkeit gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB gerade nicht meint, dass die Angaben für den Unternehmer auch eindeutig verifizierbar sind. Für den Unternehmer muss es vielmehr ausreichen, dass er den kündigungswilligen Verbraucher von anderen Verbrauchern unterscheiden kann (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3; BeckOK BGB/Maume [1.8.2025], § 312k Rn. 26) und durch die Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB eine Zuordnung zu dem zu kündigenden Vertrag vornehmen kann. Der Beklagten dient die Abfrage des Passwortes aber nicht der Identifizierung des Verbrauchers. Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme der Missbrauchskontrolle, die keine Identifizierung, sondern eine Verifizierung bezweckt.
Nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, der in dem Tatbestandsmerkmal der Identifizierbarkeit (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst b BGB) seinen Niederschlag gefunden hat, ist die Eingabe von Login-Daten für eine Zuordnung der Kündigungserklärung zu einem bestimmten Verbraucher nicht erforderlich und dementsprechend auch nicht in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB enthalten. Die Angaben, die der Verbraucher gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB tätigen können muss, sind aber als Minimal- und als Maximalvorgabe zu verstehen; ihre Funktion als Minimalvorgabe soll sicherstellen, dass der Verbraucher alle Angaben machen kann, die er für seine Erklärung und deren Rechtswirksamkeit benötigt, und die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher ggf. nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert (vgl. BeckOK BGB/Maume [1.8.2025], § 312k Rn. 24; MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 19). Das Risiko eines Missbrauchs hat der Gesetzgeber dabei erkannt und aufgrund der Kumulierung der möglichen Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB als vernachlässigbar erachtet (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3); eine Verifizierung des Verbrauchers erfolgt nach dem Regelungskonzept des § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB allein durch die Angaben zur Identifizierbarkeit (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB) und der eindeutigen Bezeichnung des Vertrags (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB).
Ohne Belang ist es daher auch, ob der Verbraucher typischerweise Login-Daten schneller zu Hand hat als die Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB für eine Zuordnung des Vertrages. Denn dabei handelt es sich um eine Frage, die der Gesetzgeber zugunsten der Vertragsdaten entschieden hat und die de lege lata hinzunehmen ist (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3).
(d) Anders als die Beklagte meint, ist bei der Abgabe der Kündigungserklärung gemäß § 312k BGB auch nicht in dem jeweiligen Einzelfall ein Vergleich mit der Art und Weise des Vertragsschlusses geboten. Der Gesetzgeber ist zwar davon ausgegangen, dass die Kündigung von im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Verträgen Verbraucher oft vor besondere Herausforderungen stellte, weil im Vergleich zum einfachen Abschluss eines solchen Vertrags dessen Kündigung direkt über eine Webseite teilweise nicht möglich ist oder häufig durch die Webseitengestaltung erschwert wurde. Die in § 312k BGB vorgesehenen Verpflichtungen des Unternehmers sollen daher Verbraucher in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse in die Lage versetzen, Kündigungserklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erklärungen zum Abschluss entsprechender Verträge (vgl. BT-Drucks. 19/30840, S. 15). Zur Erreichung dieses Anliegens hat der Gesetzgeber aber bei der im Gesetzgebungsverfahren gebotenen typisierender Betrachtung die Voraussetzungen generell abstrakt vorgegeben, die der Unternehmer zu erfüllen hat, um die Abgabe einer Kündigungserklärung des Verbrauchers zu ermöglichen, ohne dass dem Gesetz zu entnehmen ist, dass im jeweiligen Einzelfall eine vergleichende Betrachtung erforderlich oder angezeigt sei.
(e) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch eine einschränkende Auslegung des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB nicht geboten.
(aa) Richtig ist allerdings zunächst, dass abweichend von dem vorstehenden Verständnis zum Teil in Rechtsprechung und Literatur eine einschränkende Auslegung des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB erwogen wird. Das Erfordernis zum Einloggen in einen geschützten Kundenbereich stehe nach dieser Auffassung dem Tatbestandsmerkmal der ständigen Verfügbarkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Nutzung des Dienstes, welcher Gegenstand des Dauerschuldverhältnisses ist, seiner Natur nach ohnehin ein Login erfordere (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2024 - 3 U 2214/23, WRP 2024, 1397 [juris Rn. 19 ff. und Rn. 31]; Sümmermann/Ewald, MMR 2022, 713, 717; Schirmbacher/Schreiber, ZdiW 2022, 56, 60).
Der Senat vermag diesem Ansatz jedoch nicht zu folgen. Denn eine derartige einschränkende Auslegung für bestimmte Fallgestaltungen steht nicht nur dem ausdrücklich erklärten und im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag findenden Willen des Gesetzgebers entgegen (vgl. BeckOK BGB/Maume [1.8.2025], § 312k Rn. 39), sondern stellt methodisch eine unzulässige teleologische Reduktion des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB dar (zutreffend Halder, jurisPR-ITR 1/2025 Anm. 4; vgl. auch ders. jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3). Eine teleologische Reduktion erfordert nämlich, dass der Anwendungsbereich der anzuwendenden Norm planwidrig zu weit gefasst worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 65/11, NJW 2012, 603 [juris Rn. 10]). Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die - praktisch durchaus häufige - Konstellation, dass ein Verbraucher bei der Nutzung des abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses zunächst einen geschützten Kundenbereich aufsucht, wie dies etwa bei Streamingdiensten für Musik, Sportevents, Filme und Serien, bei digitalen Nachrichten- und Zeitungsdiensten oder auf Gaming-Plattformen typischerweise der Fall ist, übersehen haben könnte und dass er sie andernfalls von dem Anwendungsbereich des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ausgenommen hätte (so aber OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2024 - 3 U 2214/23, WRP 2024, 1397 [juris Rn. 31]). Hinzu kommt, dass die Gründe dafür, dass ein Verbraucher die Anmeldedaten zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung gegebenenfalls nicht parat haben und sich eine Kündigung aus diesem Grunde durch das Erfordernis eines Login bzw. der Eingabe von Login-Daten erschweren kann, vielfältig sein können (vgl. ausführlich zum Ganzen Halder, jurisPR-ITR 1/2025 Anm. 4).
(bb) Schließlich ist eine andere Betrachtung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit Blick auf Art. 28, 32 DSGVO oder auf Art. 21 NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) geboten. Insoweit verkennt die Beklagte, dass die Vorschrift des § 312k BGB einem Verbraucher ermöglichen soll, im Anwendungsbereich der Norm eine Kündigungserklärung abzugeben. Für die Abgabe einer Kündigungserklärung und deren Zugang bei dem Unternehmer bedarf es jedoch grundsätzlich keiner Authentifizierung des Kündigenden; die von der Beklagten geschilderten Schwierigkeiten bei der Löschung von Daten aufgrund einer missbräuchlichen Kündigung - etwa im Fall eines Identitätsdiebstahls - können sich bei einer Kündigung in Schrift- oder Textform gleichermaßen stellen. Im Anwendungsbereich des § 312k BGB kommt hinzu, dass die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB regelmäßig jedenfalls in der Gesamtheit nicht allgemein bekannt sind und das Missbrauchsrisiko eher geringer ist als bei sonstigen (textlichen oder schriftlichen) Erklärungen, bei denen der Unternehmer eine zweifelsfreie Identifizierung auch nicht vornehmen kann (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3).
Nichts anderes ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 57 der Datenschutz-Grundverordnung (VO (EU) 2016/679), der für die Identifizierung einer betroffenen Person auf ein Authentifizierungsverfahren mit Berechtigungsnachweisen verweist. Denn dieser Erwägungsgrund bezieht sich ausdrücklich allein auf eine Anmeldung bei einem Online-Dienst, die im Rahmen des § 312k BGB - wie dargelegt - nicht vorgesehen ist. Im Übrigen sieht auch der europäische Gesetzgeber für den Widerruf eines Fernabsatzvertrages (vgl. Art. 11a der RL 2011/83/EU - Verbraucherrechterichtlinie [VRRL]) - bei insoweit durchaus vergleichbarer Interessenlage - keine Authentifizierung vor. Nach Art. 11a Abs. 2 Buchst. b) VRRL sind neben dem Namen des Verbrauchers (Art. 11a Abs. 2 Buchst. a VRRL) lediglich Angaben zur Identifizierung des Vertrages zu tätigen (etwa Bestell- oder Vertragsnummer) und die stets erforderliche Beantwortung der Abfrage eines Kundenkennworts wird auch insoweit als unzulässig angesehen (vgl. etwa Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 580 [Rn. 41]; Halder, jurisPR-ITR 18/2025 Anm. 2); allenfalls zulässig ist es, wie etwa Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2023/2673 zeigt, in dem Login-Bereich eines Kundenkontos eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit ohne weitere Identifizierung zu schaffen.
c) Die weiteren Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs sind ebenfalls gegeben.
aa) Neben der bereits durch den Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB indizierten Wiederholungsgefahr setzt ein Unterlassungsanspruch auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG voraus, dass er im Interesse des Verbraucherschutzes geltend gemacht wird. Hierfür ist erforderlich, dass der dem Anspruch zugrundeliegende Verstoß die Kollektivinteressen der Verbraucher berührt. Das ist der Fall, wenn der Verstoß in seinem Gewicht und in seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - I ZR 93/18, NJW 2020, 1737 [juris Rn. 36] - SEPA-Lastschrift, mwN).
bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Der in Rede stehende Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB berührt die Kollektivinteressen der Verbraucher. Der Kläger beanstandet eine nicht nur den Einzelfall betreffende Verhaltensweise, sondern diese kann eine Vielzahl von Verbrauchern betreffen. Das beanstandete Verhalten geht daher in seinem Gewicht und seiner Bedeutung über den Einzelfall hinaus, so dass eine generelle Klärung geboten ist.
Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Weiternutzung anderer bestender YouTube-Kanäle durch einen Influencer nach Sperrung eines YouTube-Kanals keine Umgehung und somit zulässig ist.
Aus den Entscheidungsgründen: Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Freischaltung der streitgegenständlichen Kanäle sowie auf Unterlassung einer erneuten Sperrung, soweit diese auf Gründe gestützt wird, wie sie den Sperrungen im Januar 2025 zugrunde lagen.
aa) Auf den Rechtsstreit ist deutsches Recht anwendbar. Unwidersprochen hat der Verfügungskläger vorgetragen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Nutzungsvertrag unter Berücksichtigung der in den Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten enthaltenen Rechtswahlklausel dem deutschen Recht unterliegt (Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Rom I-VO).
bb) Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf, die im Januar 2025 gesperrten Kanäle des Verfügungsklägers wieder zur Nutzung durch den Verfügungskläger freizuschalten, wie dies vor den Sperrungen der Fall war.
Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen die Verfügungsbeklagte gemäß ihrer Nutzungsbedingungen (Anlage AG1, dort unter „Ihre Nutzung des Dienstes“) als Anbieterin des Hosting-Dienstes „XY“ dem Verfügungskläger gestattet hat, bestimmte definierte Inhalte (Video, Audio, Grafiken, etc.) auf der Plattform einzustellen und zugänglich zu machen. Daraus folgt, dass die Verfügungsbeklagte weder Inhalte, die der Verfügungskläger auf der Plattform eingestellt hat, grundlos löschen darf (BGH Urt. v. 29.7.2021, Az. III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 28), noch – als gravierendere Eingriffe in das Vertragsverhältnis – die vom Verfügungskläger betriebenen Kanäle sperren oder ihn vollständig von der Nutzung der Plattform ausschließen darf.
Eine ausreichende vertragliche Grundlage, welche die Sperrung der Kanäle des Verfügungsklägers rechtfertigen könnte, ergibt sich aus den Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten auch unter Berücksichtigung der dort in Bezug genommenen „Community-Richtlinien“ entgegen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht.
aaa) Die Verfügungsbeklagte hat sich, als (vertragliche) Grundlage für die im Januar 2025 vorgenommenen Sperrungen der streitgegenständlichen Kanäle, zwar auf ihre Nutzungsbedingungen berufen, wonach ein Nutzer, soweit für seinen Kanal aufgrund einer Verwarnung Einschränkungen gelten, keinen anderen Kanal verwenden dürfe, um diese Einschränkungen zu umgehen, und wonach ein Verstoß gegen dieses Verbot eine „schwerwiegende Verletzung dieser Vereinbarung“ darstelle (Anlage AG 1 unter „Verwarnungen wegen eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien“). Soweit die Verfügungsbeklagte aber vorträgt, dass die Nutzung bzw. das „Bespielen“ der streitgegenständlichen Kanäle mit neuen Inhalten nach den im November 2024 vorgenommenen Sperrungen eine „Umgehung“ und damit eine zur sofortigen Sperrung berechtigende schwerwiegende Vertragsverletzung im Sinne der Nutzungsbedingungen darstelle, kann dem nicht gefolgt werden.
Der Senat ist mit dem Verfügungskläger der Auffassung, dass der Vorwurf einer „Umgehung“ dahingehend zu verstehen sein kann, dass diese ein voluntatives Element in dem Sinne voraussetzt, dass ein Nutzer die als vertragswidrig beanstandete Nutzung auf anderen Kanälen fortsetzt. Diese Auslegung ist rechtlich vertretbar und aufgrund des Gebots der kundenfreundlichsten Auslegung (§ 305c BGB) der Entscheidung auch zugrunde zu legen. Hierbei gilt, dass die Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten, die allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB darstellen, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen sind, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 305c, Rn. 16, m.w.N.). Tatsächlich kann der Begriff der Umgehung von einem durchschnittlichen Nutzer dahingehend verstanden werden, dass damit ausschließlich die Fortsetzung der beanstandeten Nutzung auf einem neuen oder anderen Kanal gemeint ist und nicht das Unterlassen jedweder Verwendung im Sinne einer aktiven Nutzung.
Vor diesem Hintergrund ist die bloße Weiternutzung der streitgegenständlichen Kanäle durch den Verfügungskläger nicht als „Umgehung“ im Sinne der Nutzungsbedingungen zu qualifizieren. So hat die Verfügungsbeklagte nicht behauptet, dass die Inhalte der streitgegenständlichen Kanäle gegen ihre „Richtlinien zu Spam, irreführende Praktiken und Betrug“ oder sonstige Verpflichtungen verstoßen hätten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den „Community-Richtlinien“, auf die in den Nutzungsbedingungen Bezug genommen wird und die damit ein zu berücksichtigender Teil des Gesamtklauselwerks darstellen (Grüneberg/Grüneberg, a.a.O.). Auch aus dem unter der Anlage AG3 vorgelegten Ausdruck „Verwarnungen wegen eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien auf XY“ ergibt sich nichts anderes. Hier wird ebenfalls der Begriff der „Umgehung“ als Definition eines Verstoßes gegen die Einschränkung (Einschränkung des Zugangs oder Deaktivierung eines Kanals) verwendet. Jedenfalls ist aber schon nicht ersichtlich, ob dieser „Ausdruck“ einen Teil der Nutzungsbedingungen und damit des vertraglichen Gesamtklauselwerks darstellt oder nicht vielmehr eine bloße Erläuterung. Für letzteres spricht die Bezeichnung als „Artikel“, in dem es um Verwarnungen wegen eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien geht. Entsprechendes gilt für die vorgelegte Anlage AG5 „Schließung des Kontos oder Kanals“.
bbb) Auch die Tatsache, dass nach der Sperrung der Kanäle im November 2024 Sperrmitteilungen mit dem Passus „How this affects your channel: We have permanently removed your channel from XY. Going forward, you won't be able to access, possess, or create any other XY channels.” an den Verfügungskläger versandt wurden (Anlage AG 10), rechtfertigt keine andere Entscheidung, da es hierfür an einer vertraglichen Grundlage fehlt. Aus den Nutzungsbedingungen geht (wie dargestellt) nicht hervor, dass die (dauerhafte) Sperrung eines Kanals zwangsläufig die Sperrung sämtlicher Kanäle eines Nutzers zur Folge hat.
Die Mitteilungen der Verfügungsbeklagten aus dem November 2024 sind, unabhängig davon, ob hierfür eine Vertragsgrundlage bestand oder nicht, aus der maßgeblichen Sicht des Verfügungsklägers als Erklärungsempfänger (Grüneberg/Ellenberger, a.a.O., § 133, Rn. 9) auch nicht als Kündigung des Nutzungsvertrags auszulegen. So geht aus den Mitteilungen lediglich hervor, dass einzelne Kanäle gesperrt wurden. Der Begriff der „Kündigung“ wurde nicht verwendet. Zudem wurden nicht sämtliche Kanäle des Verfügungsklägers gesperrt, auch nicht die weiteren Kanäle, die ebenfalls mit der E-Mail-Adresse B. verknüpft waren. Damit liegt auch eine konkludente Kündigung durch eine faktische Beendigung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht vor.
cc) Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte gem. § 280 Abs. 1 BGB zusätzlich ein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung zu.
Wie dargelegt hat die Verfügungsbeklagte durch die Sperrung der Kanäle gegen ihre Vertragspflichten verstoßen. Aufgrund der Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte bereits ihre Pflichten aus dem – fortbestehenden – Vertragsverhältnis verletzt hat und die Vertragsverletzung – in Gestalt der Sperrung der Kanäle – noch andauert, ist vom Bestehen eines aus § 280 Abs. 1 BGB folgenden Unterlassungsanspruchs auszugehen. Aufgrund der bereits begangenen Pflichtverletzungen besteht auch eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Vermutung sind weder vorgetragen noch ersichtlich (BGH, Urt. v. 29.7.2021, Az. III ZR 179/20, Rn. 100 ff.).
Hierbei ist die Verpflichtung zur Unterlassung von erneuten Sperrungen der Kanäle insoweit zu beschränken (und eine entsprechende Einschränkung im Tenor dieses Urteils vorzunehmen), als eine erneute Sperrung eines streitgegenständlichen Kanals dann nicht erfolgen darf, wenn die Sperrung darauf gestützt wird, dass dieser trotz der im November 2024 erfolgten Kanalsperrungen weiterbetrieben wird.
dd) Auf die Frage, ob die Mitteilungen der im November 2024 erfolgten Sperrungen an den Verfügungskläger, die lediglich eine pauschale und allenfalls rudimentäre Begründung enthielten, den Voraussetzungen des Art. 17 der hier anwendbaren VO (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste / DSA) entsprochen haben und sich aus Art. 54 DSA ein Anspruch auf Aufhebung der Sperrung ergeben kann (so Hofmann in Hofmann Raue, Digital Services Act, 1. Aufl., Art. 54, Rn. 52), kommt es damit nicht entscheidend an.
Ebensowenig auf die Frage, ob die Sperrungen der weiteren Kanäle im November 2024 berechtigt waren oder nicht.
b) Verfügungsgrund
Der Verfügungskläger hat auch den erforderlichen Verfügungsgrund ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
aa) Das Begehren des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist als Antrag auf Erlass einer Leistungsverfügung auszulegen. So begehrt der Verfügungskläger ungeachtet der (ursprünglich) formulierten Unterlassungsanträge der Sache nach die Wiederherstellung der vollständigen Nutzungsmöglichkeit unter Bereitstellung der streitgegenständlichen Kanäle und damit die Erfüllung des von der Verfügungsbeklagten durch die Sperrung der Kanäle vereitelten Nutzungsvertrags. Das gem. §§ 935, 940 ZPO bei einer Leistungsverfügung erforderliche dringende Bedürfnis auf Erfüllung des Nutzungsvertrags hat die Verfügungsklägerin dargelegt und glaubhaft gemacht.
aaa) Hierbei gilt, dass ein Verfügungsgrund nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO voraussetzt, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen sein muss. Dies ist insbesondere bei einer Not- oder Zwangslage oder einer Existenzgefährdung der Fall, ebenso bei der Lieferung von Gas, Wasser und Strom und im Übrigen in den Fällen, in denen die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 940 ZPO, Rn. 6, m.w.N.).
bbb) Diese Voraussetzungen sind hier im Ergebnis erfüllt. Zwar hat der Verfügungskläger nicht behauptet, dass ohne die Wiederherstellung seiner Kanäle seine persönliche wirtschaftliche Existenz in dem Sinne gefährdet wäre, dass er die für seine persönliche Existenz notwendigen Ausgaben (Kosten für Unterkunft, Nahrung, etc.), nicht mehr tragen könne. Allerdings hat er dargelegt und durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er seinen Lebensunterhalt mit den durch den Betrieb der Kanäle erzielten Werbeeinnahmen bestreitet und mit den Einnahmen auch Mitarbeiter bezahlen muss. Zu berücksichtigen ist hier der Umstand, dass der Verfügungskläger, wie er unwidersprochen vorgetragen hat, mit zunehmender Dauer der Sperrung der Kanäle „Follower“ und an Reichweite verliert. Zudem sind die während der Sperrung der Kanäle entgangenen Einnahmen, auch wenn der Verfügungskläger im Hauptsacheverfahren obsiegen sollte, unwiederbringlich verloren. Insoweit kommt die Verweisung des Verfügungsklägers auf den ordentlichen Rechtsweg einer Rechtsverweigerung gleich. Demgegenüber hat die Verfügungsbeklagte nicht geltend gemacht, dass sie bei Freischaltung der streitgegenständlichen Kanäle konkrete Nachteile erleiden würde. So hat sie nicht behauptet, dass die Inhalte dieser Kanäle gegen ihre Nutzungsbestimmungen verstoßen würden. Sie hat auch nicht vorgetragen, noch bestehen hierfür Anhaltspunkte, dass sie durch die Freischaltung der Kanäle wirtschaftliche Nachteile erleiden würde.
Gegen das Vorliegen eines Verfügungsgrunds kann auch nicht vorgebracht werden, dass es der Verfügungskläger unterlassen habe, gerichtlich gegen die ersten Sperrungen im November 2024 vorzugehen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen musste er nicht davon ausgehen, dass die Sperrungen Einfluss auf die streitgegenständlichen Kanäle haben würden, weil deren Weiterbetrieb von der Verfügungsbeklagten als Umgehung der Sperrungen und damit schwerwiegender Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen qualifiziert würde.
Der Verfügungskläger hat das Verfahren im Übrigen auch hinreichend zügig betrieben. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände führt die Abwägung der beiderseitigen Interessen dazu, dass dem klägerischen Begehren, eine vorläufige Regelung herbeizuführen, zu entsprechen ist.
bb) Die Befriedigungsverfügung ist zeitlich bis zum 31.01.2027 zu beschränken. Die Vertragserfüllung kann, da eine Entscheidung im Verfahren über die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, längstens für die Zeit verlangt werden, die für das Erlangen eines vollstreckbaren Titels voraussichtlich notwendig ist (OLG Rostock, Urt. v. 26.06.1996, Az. 6 U 395/96, MDR 1996, 1183, 1184). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Hauptsacheverfahren eine (aufwändige) Beweisaufnahme voraussichtlich nicht erforderlich sein wird, geht der Senat davon aus, dass eine (vorläufig) vollstreckbare Entscheidung innerhalb von 1 1/2 Jahren erlangt werden kann.
Aus den Entscheidungsgründen: cc) Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass die so ausgelegte Klausel unwirksam ist.
(1) Allerdings hat die beanstandete Klausel insoweit ein Vorbild im Anhang der Richtlinie 93/13/EWG („Klauselrichtlinie“), als das in Nr. 1. lit. j) enthaltene Verbot der einseitigen Änderung von Vertragsbedingungen – ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund – nach Nr. 2 lit. b) Abs. 2 bei Dauerschuldverhältnissen nicht gilt, wenn dem Verbraucher dann ein Kündigungsrecht eingeräumt wird. Dies hindert das nationale Recht jedoch nicht an einem weitergehenden Schutz (Art. 8 Klauselrichtlinie). Danach ist eine Preisanpassungsklausel in Dauerschuldverhältnissen – mangels Geltung des § 309 Nr. 1 BGB- an § 307 BGB zu messen.
(2) Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die beanstandete Klausel den Anforderungen der Rechtsprechung an ein wirksames Preisanpassungsrecht des Unternehmers bei Dauerschuldverhältnissen nicht standhält.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an solche Klauseln im Verhältnis zum Verbraucher hohe Anforderungen an die Klarheit und Ausgewogenheit zu stellen. Zwar ist einem Unternehmen bei Dauerschuldverhältnissen ein berechtigtes Interesse an einer Preisanpassung an gestiegene Kosten grundsätzlich nicht abzusprechen. Sie ermöglichen die Bewahrung eines Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langlaufenden Verträgen und bewahren den Kunden davor, dass der Unternehmer die sich daraus ergebenden Risiken bereits – preiserhöhend – bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge berücksichtigen muss. Allerdings muss eine solche Klausel hinreichend transparent sein (NJW 2016, 936 zu einem Stromlieferungsvertrag) und das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis sicherstellen, insbesondere eine Anpassung auch zugunsten des Kunden vorsehen (MMR 2025, 432).
(2.1) Der Senat teilt die vom Landgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des KG (MMR 2024, 568 Rn. 17 ff.; zustimmend Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 309 Rn. 8; offen gelassen von Wurmnest, in Münchener Kommentar, BGB, 10. Aufl., § 309 Nr. 1 Rn. 24) vertretene Auffassung, dass es hier an einem berechtigten Interesse der Beklagten an einer Preisanpassungsklausel deswegen fehlt, weil sie auf ein Preisanpassungsrecht nicht angewiesen ist und stattdessen, wenn sie ein Einverständnis des Verbrauchers nicht erlangen kann, den Vertrag jederzeit nach Klausel Nr. 4 kurzfristig und per E-Mail problemlos kündigen kann. Die Beklagte läuft daher keine Gefahr, entweder Kostensteigerungen bereits bei Vertragsbeginn einkalkulieren oder andernfalls langfristig ihre Gewinnmarge schmälern oder gar Verluste tragen zu müssen.
Bei Verträgen dieser Art kann auch nicht eingewandt werden, der Verbraucher habe ein Interesse an einer Fortsetzung des Vertrages, selbst wenn dies mit höheren Preisen verbunden sei. Der Senat tritt den entsprechenden Ausführungen des KG (MMR 2024, 568 Rn.20 zu Streamingdiensten) auch für den hier vorliegenden Fall einer Kombination eines Vertrages über schnellere Lieferungen von Waren und Zurverfügungstellung von Filmen/Musikstücken bei.
Dies mag bei anderen Vertragstypen anders sein. Soweit die Beklagte auf eine entsprechende Bemerkung des BGH verweist (NJW 2016, 936 Rn. 46: „Sie dienen namentlich im Bereich der Energieversorgung – wie hier dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihm belastender Kostensteigerungen zu sichern ohne den Vertrag kündigen zu müssen und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche Kostensteigerungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht“) bezieht sich ausdrücklich auf Energieversorgungsverträge. Eine gesicherte Energieversorgung ist für den Verbraucher lebensnotwendig, der Neuabschluss eines derartigen Vertrages mit einer gewissen Mühe verbunden. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber es für notwendig erachtet, den Verbraucher sogar im Falle des Zahlungsverzuges möglichst vor einer Kündigung zu bewahren (für den Fall eines Grundversorgungsvertrages § 17 StromGVV/GasGVV, bei sonstigen Verträgen § 41b Abs. 2, § 118b EnWG). Bei Zeitungsabonnementverträgen mag neben den vom BGH in einem obiter dictum (NJW 1980, 2518 Rn. 25) genannten Gründen des erheblichen Aufwandes bei einer postalischen Versendung von Kündigungsschreiben auch eine Rolle gespielt haben, dass jedenfalls damals ein Haushalt ohne den Bezug einer Tageszeitung selten war und kaum ein Kunde Preiserhöhungen zu einer Kündigung eines Zeitungsabonnements veranlasst hätte.
Alle diese oder andere denkbaren Gründe liegen bei „A. B.“ nicht vor. Die einzige in den Bedingungen der Beklagten (Anlage K 1) beschriebene Leistung besteht in der schnelleren Belieferung mit Waren. Auch wenn A. bei Warenlieferungen (als Verkäufer oder als Dispatcher) marktstark sein mag, so ist diese Dienstleistung in keiner Weise lebensnotwendig. Im Allgemeinen kann ein Kunde auch auf eine Lieferung „in gewöhnlicher Zeit“ warten. Ob dem Kunden eine schnellere Lieferung – allgemein oder im konkreten Fall - den verlangten Preis wert ist, muss er entscheiden. Soweit „A. B.“ weitere Vorteile bietet (gegenwärtig „B. Video“, „A. Music“, „B. Gaming“, sogenannte Spezialangebote), muss es gleichfalls dem Kunden vorbehalten bleiben, ob er die von der Beklagten bereit gestellten Dienste zu dem von ihr verlangten Preis oder Konkurrenzdienste in Anspruch nimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Art und der Umfang dieser Dienste weitgehend im Belieben der Beklagten steht (s. Klausel 5.1 der Teilnahmebedingungen). Solche Kunden sind nicht schutzwürdig, wenn sie – wie hier – einem E-Mail-Verkehr zugestimmt haben (vgl. zum Zugang Einsele, a.a.O., § 130 Rn. 18).
Die Beklagte kann auch nicht – wie vom Kläger in anderem Zusammenhang mit entgegen gesetzter Zielrichtung angesprochen – darauf verweisen, die Kunden schützen zu wollen, die die E-Mail der Beklagten übersehen haben und dann unvermutet nicht mehr auf die Leistungen der Beklagten zurückgreifen zu können.
(2.2) Der Senat tritt darüber hinaus dem Landgericht auch dahingehend bei, dass die Klausel zudem letztlich intransparent ist.
Die von „A. B.“ umfassten Dienstleistungen sind dadurch geprägt, dass sie inhomogen sind und weit gefasst sind. Sie reichen gegenwärtig von der schnelleren Lieferung von Waren über Zurverfügungstellung von Filmen, Musikstücken und Spielen bis zur Zurverfügungstellung von Speicherplatz für Fotos. Alle diese Dienstleistungen verursachen unterschiedliche Kosten. Das gilt insbesondere für die schnellere Anlieferung von Waren einerseits, bei der es vor allem um eine eingespielte Logistik geht, und den internetbasierten Dienstleistungen andererseits. Welche internetbasierten Dienstleistungen die Beklagte anbietet und in welchem Umfange, bestimmt sie weitgehend. Damit beeinflusst sie aber ihre Kosten weitgehend selbst. Das gilt auch für das Verhältnis von Logistikdienstleistungen einerseits und internetbasierten Dienstleistungen andererseits. Gerade die Vielzahl der unter „A. B.“ angebotenen Dienstleistungen lässt eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden haben und ob diese möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen sind, praktisch unmöglich erscheinen. Das gilt umso mehr, als die Kosten international anfallen. Auch wenn die Klausel den Vorbehalt enthält, dass eine Änderung nur dann stattfinden kann, wenn sie „auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen“, damit Umstände außer Betracht bleiben, die auf einer Entscheidung von A. zur Ausweitung oder Beschränkung ihrer Dienste beruhen, bleibt die Kostenstruktur der einzelnen Dienstleistungen und ihr Verhältnis untereinander offen. Soweit Preisanpassungsklauseln als wirksam angesehen wurden (Beispiel: NJW 2016, 936), betraf dies homogene Leistungen, deren Kostenstruktur nachvollziehbar war.
Zwar wird eine Transparenz nur soweit verlangt, als dies dem Verwender möglich und zumutbar ist (kritisch hierzu Hau/Posen, in BeckOK BGB, § 309 Nr. 1 Rn. 30). In diesem Fall ist die Komplexität der Kostenstruktur von „A. B.“ jedoch gerade auf die Entscheidung der Beklagten zurückzuführen, inhomogene Dienstleistungen zusammen zu fassen, deren Kostenverhältnis untereinander unklar bleibt. Der wiederholte Hinweis darauf, lediglich Kostenveränderungen weitergeben zu wollen, und Aufzählung zumindest einiger Kostenpositionen schaffen lediglich eine Scheintransparenz, weil es bei einem derartigen Bündel von Dienstleistungen praktisch auch nicht ansatzweise möglich ist, die Berechtigung von Anpassungen nachzuvollziehen. So bleibt – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – offen, inwieweit Lohnerhöhungen bei der Paketzustellung auf die Kosten der Gesamtdienstleistung durchschlagen, geschweige denn, wie diese auf die Kosten einer von A. B. umfassten Sofortzustellung und einer davon nicht erfassten „Normalzustellung“ aufgeteilt werden. Das ist bei einem Stromlieferungsvertrag (vgl. BGH NJW 2016, 936) anders, da die dort die Kostenpositionen in etwa abschätzbar und deren Entwicklung aus öffentlich zugänglichen Quellen nachvollziehbar ist.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die die Preisanpassungsklausel in den Amazon-AGB zur Änderung der "Amazon Prime"-Gebühren unwirksam ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Preisanpassungsklausel zur Änderung der Mitgliedsgebühren von „Amazon Prime“ unwirksam
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz mit einem heute (30.10.2025) verkündeten Urteil eine Preisanpassungsklausel in den "Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen" für unwirksam erklärt.
Der Kläger, der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. ("Verbraucherzentrale e.V."), richtet sich mit seiner Unterlassungsklage unter anderem gegen eine von der beklagten Amazon EU S.à.r.l. ("Amazon") verwendete Preisanpassungsklausel, auf die Amazon eine Preiserhöhung des Dienstes "Amazon Prime" im Jahr 2022 gestützt hatte. Für ihren "Amazon-Prime" Dienst, der unter anderem den schnelleren und kostenlosen Versand von auf www.amazon.de online bestellten Artikeln sowie den Zugriff auf den Dienst Amazon Prime Video/Reading/Music, umfasst, verwendet Amazon in seinen Prime-Teilnahmebedingungen unter anderem die folgenden AGB-Klauseln:
4. […] Wir haben das Recht, Ihre Mitgliedschaft nach eigenem Ermessen mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zu kündigen. […]
5.2. Änderungen der Mitgliedsgebühren
Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. […] Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: "Änderung der Mitgliedsgebühr"), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, die auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen und die sich auf die konkreten Kosten des Prime-Services in Ihrem Land auswirken, wie etwa Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, allgemeine Preisänderungen für die erforderliche Hard-und/oder Software, Produktion und Lizensierung, sonstige allgemeine Kosten wie etwa Kosten externer Dienstleister, Lohnerhöhungen und/oder Änderungen von Steuern und Gebühren und/oder generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation. […]
5.3 Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr
Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: "Änderung" oder "Änderungen") vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben. […]
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Prime Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnahmebedingungen unentgeltlich zu kündigen. […]
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.01.2025, Az.: 12 O 293/22externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab, dem Unterlassungsantrag stattgegeben und einen weiteren, auf Unterlassung von Schreiben an die Prime-Mitglieder gerichteten Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich unter anderem die von Amazon eingelegte Berufung.
Der 20. Zivilsenat hat mit seiner heute verkündeten Entscheidung die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat unter anderem aus, Ziffer 5.2 der Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen regele ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten. Auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer 5.3 ändere sich an dieser rechtlichen Auslegung nichts. In Abs. 1 S. 1 der Klausel 5.3 sei davon die Rede, dass die Anpassung "vorgenommen" und der Kunde davon "in Kenntnis" gesetzt werde; Formulierungen, die ebenfalls für ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten sprächen. Der Kunde könne die Änderung nach Abs. 2 der Klausel zudem allein durch Kündigung ablehnen. Ziffer. 5.3 führe daher im Ergebnis dazu, dass entweder der Vertrag zu geänderten Bedingungen weitergelte oder durch eine Kündigung des Kunden ende. Das sei keine – auch nicht fiktive – einvernehmliche Vertragsänderung, sondern – wie bereits in Klausel 5.2 AGB vorgesehen - ein einseitiges Vertragsanpassungsrecht der Beklagten mit einem Kündigungsrecht des Kunden. Eine solche Regelung benachteilige den Verbraucher unangemessen und sei daher unwirksam. Für ein Preisanpassungsrecht bestehe kein Bedürfnis, weil Amazon den Vertrag jederzeit kurzfristig kündigen könne. Die Regelungen seien schließlich auch intransparent. Gerade die Vielzahl der unter "Amazon Prime" angebotenen Dienstleistungen lasse eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden hätten und möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen würden, praktisch unmöglich erscheinen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zugelassen hat.
OLG Hamm
Hinweisbeschluss vom 15.10.2025 12 U 63/25
Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass keine Lernkontrolle im Sinne des FernUSG beim Online-Coaching vorliegt, wenn der Anbieter lediglich für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung steht.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Zwischen den Parteien ist anlässlich des per Videotelefonat geführten Gesprächs vom 14.10.2021 ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB geschlossen worden.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in diesem Gespräch eine Einigung der Parteien über die essentialia negotii stattgefunden hat. Die Einwände der Berufung hiergegen greifen nicht durch.
Der Mitarbeiter der Klägerin hat zu den einzelnen Modulen eine kurze Beschreibung gegeben. Es geht bei dem von der Klägerin angebotenen Coaching unter anderem darum, wie man Produkte erfolgreich vermarktet, wie Webseiten aufgebaut werden und wie man Mitarbeiter gewinnt sowie eine Liquiditätsplanung erstellt. Der Mitarbeiter hat auch im Einzelnen dargestellt, welchen Umfang die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen haben, nämlich die Errichtung einer geschlossenen T.(*)-Gruppe, die es dem Beklagten ermöglicht, so viele Fragen zu stellen und beantwortet zu bekommen, wie er möchte („Fragen-Flatrate“), Live-Calls, vier Vor-Ort-Termine und eine tägliche Sprechstunde.
Damit sind die wesentlichen Vertragspflichten der Klägerin beschrieben. Soweit der Beklagte eine konkretere Beschreibung vermisst, ist zu berücksichtigen, dass ein Coaching sich per se einer genauen Leistungsbeschreibung entzieht, weil die einzelnen Beratungsleistungen der Klägerin von dem Beratungsbedarf ihrer Kunden abhängen. Für den Beklagten war dennoch klar ersichtlich, welche Leistungen er von der Klägerin abrufen darf. Sollte er dies nicht verstanden haben, hätte er bei dem Mitarbeiter der Klägerin nachfragen können. Dies hat er in Bezug auf die geschlossene T.(*)-Gruppe auch getan, was zeigt, dass er im Übrigen die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen erfasst und verstanden hat. Dies hat er gegenüber dem Mitarbeiter der Klägerin auch bestätigt.
Welche unternehmerische Tätigkeit der Beklagte genau ausüben wollte, ist zwar in dem Vertragsgespräch nicht vereinbart worden. Dort war nur die Rede von einer Tätigkeit als Coach, Consultant oder Dienstleister. Eine Festlegung war zur Erbringung der Leistungen der Klägerin aber auch nicht erforderlich. Das Coaching der Klägerin ist keine konkrete Unternehmensberatung, sondern hat eine Unterstützung bei der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit zum Inhalt. Im Rahmen der Beratung im Einzelnen bzw. der Beantwortung der im Einzelnen gestellten Fragen ist ein Eingehen auf die konkrete ausgeübte oder auszuübende unternehmerische Tätigkeit ohne weiteres möglich.
2. Dieser Dienstvertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
Vorliegend käme allenfalls ein wucherähnliches Rechtsgeschäft in Betracht. Das Landgericht hat insoweit jedoch zu Recht festgestellt, dass jeglicher Vortrag des Beklagten dazu, was die von der Klägerin angebotenen Leistungen objektiv wert sein sollen, fehlt. Dieser Vortrag fehlt auch nach wie vor. Er wäre dem Beklagten auch sehr wohl möglich, weil die Leistungen der Klägerin hinreichend genau beschrieben sind.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte für ein wucherähnliches Rechtsgeschäft. So betrug die Vergütung für Coaching-Leistungen in einem Rechtsstreit vor dem OLG München 20.000,00 € für ein Coaching von 9 Monaten (vgl. OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 14). Umgerechnet auf die hier zwischen den Parteien vereinbarten 15 Monate Laufzeit wäre dies ein Betrag von 33.333,33 €.
In einem Rechtsstreit vor dem OLG Celle betrug die Vergütung für Coaching-Leistungen 2.200,00 € netto monatlich, mithin 2.618,00 € brutto (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 – 3 U 85/22, juris Rn. 2). Rechnet man die vom Beklagten zugesagte Vergütung von brutto 49.980,00 € für einen Coaching-Zeitraum von 15 Monaten auf den Monat um, ergibt sich eine monatliche Brutto-Vergütung von 3.332,00 €.
Von einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft kann jedoch erst ausgegangen werden, wenn die vereinbarte Vergütung rund das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, § 138 Rn. 212 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, vergleicht man die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung mit derjenigen in den vorgenannten Rechtsstreitigkeiten.
Soweit der Beklagte eine Sittenwidrigkeit daraus ableiten möchte, dass die Leistung der Klägerin nicht überprüfbar sei, verfängt dies nicht. Die Leistung der Klägerin ist sehr wohl überprüfbar; so kann zum Beispiel festgestellt werden, ob die zugesagte Sprechstunde zur Verfügung stand und ob die Fragen des Beklagten – wenn er welche gestellt hätte – auch beantwortet werden. Dass eine Bewertung der Leistung der Klägerin unter Umständen schwierig ist, führt nicht dazu, dass eine Vergütung dafür nicht geschuldet wird oder eine Sittenwidrigkeit anzunehmen ist; dieser Umstand liegt vielmehr in der Natur von Coachingleistungen.
3. Der Dienstvertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das FernUSG gemäß § 134 BGB nichtig.
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen, mit denen sich die Berufungsbegründung nicht auseinandersetzt.
Vorliegend handelt es sich nicht um einen Vertrag über Fernunterricht. Es fehlt an der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erforderlichen Überwachung des Lernerfolgs.
Dieses Tatbestandsmerkmal ist zwar weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08, juris Rn. 16 ff.).
Dass eine solche Lernkontrolle geschuldet war, ergibt sich aus dem Vertragsgespräch der Parteien aber gerade nicht. Zwar hätte der Beklagte ebenfalls Fragen an die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter stellen dürfen. Damit war eine Kontrolle des Lernerfolgs aber nicht geschuldet. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall haben die Parteien Begriffe wie „Studium“ oder „Lehrgang“ bzw. „Absolventen“ und „Zertifikat“, die untrennbar mit Lernkontrollen verbunden sind, nicht gebraucht. Dem Beklagten ist vielmehr nur angeboten worden, dass die Mitarbeiter der Klägerin für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung stünden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 – I-2 U 24/23, juris Rn. 53 ff.; OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 17).
4. Der Beklagte hat den Dienstvertrag auch nicht wirksam widerrufen. Ihm stand ein Widerrufsrecht nicht zu.
Der Beklagte ist im Rahmen des Vertragsgesprächs als Existenzgründer aufgetreten und damit als Unternehmer. Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet (BGH, Beschluss vom 24.02.2005 – III ZB 36/04, juris Rn. 9; vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.07.1997 – C-269/95, juris Rn. 17). Entscheidend hierfür ist die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Verhaltens. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein geschäftlicher Erfahrung ab (BGH, Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 295/06, juris Rn. 6). Rechtsgeschäfte, die der Entscheidung darüber dienen, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll oder diese Entscheidung vorbereiten, sind hingegen dem privaten Bereich zuzuordnen (BGH, a.a.O., juris Rn. 7).
Vorliegend beinhaltete das Coaching Hilfestellung zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit. Es beinhaltet keine Informationen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Existenzgründung zu empfehlen ist. Damit ist die objektive Zweckrichtung dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen.
Soweit der Beklagte erneut geltend macht, er habe sich „größer“ gemacht als er tatsächlich sei, greift dieser Einwand nicht, da die Zweckrichtung des Vertrages, wie dargelegt, objektiv zu bestimmen ist.
Darüber hinaus hat der Beklagte sich als jemand dargestellt, der ein Unternehmen gründen möchte. Dass er dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch tatsächlich vorgehabt hat und sich nicht mehr in einem „Vorüberlegungsstadium“ befand, dafür spricht, dass er bereit war, einen Betrag von fast 50.000,00 € für ein Coaching im Hinblick auf die Unternehmensführung zu bezahlen. Existenzgründer zu sein setzt nicht voraus, dass der Beklagte bereits ein Unternehmer ist oder in wirtschaftlicher Hinsicht eine gewisse „Größe“ erreicht hat. Zweck der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit war ja gerade die Erzielung von entsprechenden Umsätzen in der Zukunft. Existenzgründer kann damit jeder sein.
5. Der vom Beklagten erklärte Widerruf kann auch nicht in eine Kündigung umgedeutet werden. Auch eine solche wäre nicht wirksam.
a) Eine ordentliche Kündigung des Dienstvertrages scheidet gemäß § 620 Abs. 1 und 2 BGB aus, da es sich um einen befristeten Vertrag handelt.
b) Für eine außerordentliche Kündigung fehlt es an einem Kündigungsgrund.
Es liegt insbesondere kein Fall des § 627 Abs. 1 BGB vor. Danach kann ein Dienstverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem besonderen Vertrauensverhältnis. Der Beklagte hatte weder einen Anspruch auf bestimmte Berater, noch ist ersichtlich, dass die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter Einsicht in vertrauliche Unterlagen des Beklagten hätten erhalten sollen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 – I-2 U 24/23, juris Rn. 64; OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 18). Es handelt sich vielmehr um ein Coaching, das der Beklagte auch bei zahlreichen anderen Unternehmen hätte erhalten oder sich mit öffentlich zugänglichen Quellen hätte selbst erschließen können.
6. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der Vergütungsforderung (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich der Umsatzsteuer in Höhe von 7.980,00 € folgt der Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 2, 291 BGB.
Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen. Einwände hiergegen hat die Berufung auch nicht vorgebracht.
Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Zahlung derVergütung beim Onlinecoaching ohne erforderliche Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG besteht. Der BGH führt dabei aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen
Aus den Entscheidungsgründen: Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusteht und sich der Kläger nicht im Verzug mit der Annahme der Leistungen des "E-Commerce Master Clubs" befindet. Die Beklagte kann aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag keine Rechte herleiten. Dieser ist gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig,weil die Beklagte für den von ihr angebotenen "E-Commerce Master Club" nicht über die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügte.
[...]
c) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten geschuldet war (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG).
Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen und es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht (Senat aaO Rn. 28 und Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08, NJW 2010, 608 Rn. 16, 18, 21). Dazu genügt es, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff, eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (Senat, Urteile vom 12. Juni 2025 aaO und 15. Oktober 2009 aaO Rn. 21). Dabei ist es nicht erforderlich, dass vom Lehrenden (Kontroll-)Fragen gestellt werden, die vom Teilnehmer zu beantworten sind. Vielmehr genügt es, dass dem
Teilnehmer ein auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs bezogenes Fragerecht vertraglich eingeräumt ist, wodurch der Teilnehmer eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann (vgl. Senat aaO Rn. 28).
Das OLG Celle hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass das FernUSG nicht für Online-Coaching zur Optimierung der persönlichen Lebensweise gilr, so dass keine Zulassung nach § 12 FernUSG erforderlich ist.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Nach vorläufiger Beurteilung hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Weder beruht seine Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin stehen weder ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB noch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB oder aus § 826 BGB zu. Über die Coaching-Dienstleistungen sind Verträge zustande gekommen, die nicht nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig und auch nicht wirksam widerrufen worden sind. Dass die Beklagte vorsätzlich eine unrichtige Widerrufsbelehrung verwendet hätte, hat die Klägerin nicht mit hinreichender Substanz dargelegt.
a) Für die Zahlungen der Klägerin an die Beklagte fehlt es nicht deshalb an einem rechtlichen Grund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, weil die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden wäre. Deren Einwand, sie sei davon ausgegangen, den Vertrag mit der Anbieterin und nicht mit der Beklagten abzuschließen, ist für das Vorliegen eines rechtlichen Grundes unerheblich. Die Klägerin macht geltend, sie sei bei der Buchung der Coaching-Programme auf Grund der vorangegangenen Angaben der Anbieterin davon ausgegangen, dass die Beklagte lediglich als Zahlungsdienstleisterin fungiere. Sollte dies zutreffen, wären die Verträge nicht mit der Beklagten, sondern mit der Anbieterin zustande gekommen. Die Beklagte wäre in diesem Falle aber jedenfalls im Rahmen der Vertragsabwicklung berechtigt gewesen, die Zahlungen von der Klägerin entgegenzunehmen. Rechtsgrundlos wären die Zahlungen nur erfolgt, wenn ein Vertrag weder mit der Beklagten noch mit der Anbieterin zustande gekommen wäre. Das behauptet aber die Klägerin nicht und ist auch fernliegend, weil die Klägerin die Dienstleistungen in Anspruch genommen hat und sowohl sie als auch die Anbieterin von wirksamen Vertragsverhältnissen ausgegangen sind.
b) Der Vertrag ist nicht nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, nichtig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt, weil die vorliegenden Coaching-Verträge keine Fernunterrichtsverträge sind.
aa) Nach § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Fernunterricht liegt damit nur vor, wenn der Vertrag auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet ist.
Ein Coaching im klassischen Sinne fällt zumindest nicht typischerweise unter diesen Begriff, sofern es beispielsweise aus individuellen strukturierten Gesprächen zwischen einem Coach und dem sogenannten Coachee besteht und als Ziel etwa die Einschätzung und Entwicklung persönlicher Kompetenzen und Perspektiven, die Anregung zur Selbstreflexion oder die Überwindung von Konflikten verfolgt, wobei der Coach als neutraler, kritischer Gesprächspartner fungiert (OLG Celle, Urteil vom 24. September 2024 - 13 U 20/24, NJW-RR 2025, 113 Rn. 22 mwN). Ob ein Coaching-Vertrag auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet ist, hängt vom konkreten Inhalt der geschuldeten Leistungen im Einzelfall ab (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 30. April 2025 - 12 U 1547/24, juris Rn. 49). Ein Coaching kann den Tatbestand des Fernunterrichts im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllen, wenn es auf den Erwerb einer konkreten Befähigung gerichtet ist (OLG Celle aaO Rn. 23; vgl. OLG Dresden aaO Rn. 46 ff; OLG Naumburg, Urteil vom 26. November 2024 - 1 U 41/24, WRP 2025, 251 Rn. 7; OLG Nürnberg, Urteil vom 5. November 2024 - 14 U 138/24, WRP 2025, 114 Rn. 23; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 2025 - 6 U 46/24, WRP 2025, 524 Rn. 61). Steht hingegen bei einem Coaching nicht der Erwerb theoretischen Wissens oder systematisch didaktisch aufbereiteten Lehrstoffs im Mittelpunkt, das die Teilnehmer erst in einem weiteren Schritt in die Praxis umsetzen können, sondern die persönliche Beratung und individuelle Unterstützung bei der Lösung bestimmter Probleme, so handelt es sich nicht um die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten und damit nicht um Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2024 - 10 U 44/23, NJW 2024, 2849 Rn. 24; OLG München, Beschluss vom 16. Mai 2024 - 3 U 984/24, WRP 2024, 1260 [OLG München 16.05.2024 - 3 U 984/24e] Rn. 17 [zum Tatbestandsmerkmal der Lernzielkontrolle]; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, 26 f).
bb) Die Coaching-Leistungen, die Gegenstand der von der Klägerin abgeschlossenen Verträge sind, sind nicht schwerpunktmäßig auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet und damit nicht als Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG anzusehen. Bei ihnen steht nicht die Wissensvermittlung, sondern das beratende Element im Vordergrund. Nach den jeweiligen Beschreibungen in der Bestellübersicht, die die Klägerin als Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift vorgelegt hat, ist das Ziel der beiden Coaching-Programme die Optimierung der persönlichen Lebensweise im Hinblick auf Ernährung sowie Alltags- und Sportroutinen. Das Ziel des ersten Programms "Coaching intensiv ..." wird darin beschrieben, einen sportlichen Körper und ein strukturiertes Training zu erreichen. Hierfür wird die Klägerin angesprochen, ob sie "an dir persönlich, deinem Mindset und alltäglichen Strukturen arbeiten" wolle. Das zweite Programm "Coaching ..." knüpft an das erste an, hat dasselbe Leistungsspektrum zum Gegenstand und ist auf dieselben Ziele gerichtet. Die Tätigkeit, die die Anbieterin zur Erreichung dieser Ziele erbringen sollte, hat einen schwerpunktmäßig beratenden und begleitenden Charakter. So heißt es in der Beschreibung für das erste Coaching-Programm "Dann begleite ich dich im Coaching intensiv ...". Die Anbieterin sollte sich zunächst ein Bild von dem persönlichen Ist-Zustand der Klägerin verschaffen, der sodann nachfolgend in einem Trainings- und Ernährungscoaching, auch unter Berücksichtigung verschiedener Kraft- und Körperwertetabellen, optimiert werden sollte.
Nach dieser Beschreibung liegt die Aufgabe der Anbieterin nicht darin, den Teilnehmern der jeweiligen Coaching-Programme ein bestimmtes Wissen zu vermitteln. Vielmehr soll sie sie in einem Prozess der Fortentwicklung und Verbesserung der persönlichen Lebensweise begleiten und ihnen beratend zur Seite stehen. Die angestrebte Optimierung kann gerade wegen ihres persönlichen Charakters nicht durch Wissenstransfer bewirkt werden. Der persönliche Entwicklungsprozess kann zwar durch den Erwerb von Wissen, etwa zu Ernährungs- und Gesundheitsfragen, unterstützt werden, das unter anderem Gegenstand des in der Beschreibung erwähnten Videokurses sein kann. Dabei geht es aber nicht um die Vermittlung abstrakten Wissens, das die Teilnehmer sodann unabhängig vom Coaching selbständig in die Praxis umsetzen sollten. Die Wissensvermittlung ist nicht das eigentliche Ziel des Coachings. Vielmehr hat der Erwerb von Wissen hier nur eine dienende Funktion für den Prozess der Begleitung und Beratung bei der auf Sport, Gesundheit und Ernährung bezogenen Optimierung der persönlichen Lebensweise.
c) Der mit Anwaltsschreiben vom 25. September 2023 erklärte Widerruf beider Verträge ist unwirksam, weil zu diesem Zeitpunkt bereits die Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB abgelaufen und das Widerrufsrecht damit, unabhängig von der Frage der Richtigkeit der Widerrufsbelehrung, erloschen war.
d) Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB oder aus § 826 BGB stehen der Klägerin nicht zu. Sie hat nicht mit hinreichender Substanz dargelegt, dass die Beklagte vorsätzlich eine unrichtige Widerrufsbelehrung verwendet hätte, um gegenüber Kunden den Eindruck zu vermitteln, ein Widerrufsrecht bestehe nicht, und sie dadurch von der Ausübung desselben abzuhalten. Zwar war der Hinweis der Beklagten, dass das Widerrufsrecht mit Beginn der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist erlösche, unrichtig. Ein solches Erlöschen des Widerrufsrechts mit Beginn der Vertragserfüllung sieht § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB nur bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte vor, während es für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen nach § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB auf die vollständige Erbringung der Dienstleistung ankommt. Dafür aber, dass die Beklagte eine unzutreffende Widerrufsbelehrung nicht nur irrtümlich, sondern gezielt und mit mindestens bedingtem Vorsatz verwendet haben könnte, um die Kunden von der Geltendmachung des Widerrufsrechts abzuhalten, sind konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Auch wenn die vorliegenden Coaching-Verträge nicht nur auf die Bereitstellung digitaler Inhalte gerichtet sind, sondern Dienstleistungen zum Gegenstand haben, handelt es sich doch um Leistungen, die unter Verwendung digitaler Inhalte erbracht werden. Die rechtlichen Regelungen zu Widerrufsbelehrungen sind teilweise komplex, so dass es erfahrungsgemäß nicht selten zu unzutreffenden Widerrufsbelehrungen kommt, ohne dass daraus stets oder auch nur regelmäßig auf eine gezielte Fehlinformation zu schließen wäre. Aus dem in der Berufungsbegründung angesprochenen Schreiben der Beklagten an einen Coach aus dem November 2023 ergeben sich Anhaltspunkte für eine mindestens bedingt vorsätzliche fehlerhafte Widerrufsbelehrung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Klägerin ihre Verträge bereits im Jahr 2022 abgeschlossen hat.
2. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO dürften erfüllt sein. Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben, eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dürfte nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sein. Die Frage, ob die Coaching-Programme auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet und damit als Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG anzusehen sind, ist auf der Grundlage einer Würdigung des Einzelfalls und insbesondere der konkreten durch die Anbieterin geschuldeten Leistungen zu beantworten und wirft keine abstrakt klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.
Das OLG Celle hat entschieden, dass Facebook / Meta einen Accountinhaber vor Schließung oder fristloser Kündigung des Nutzerkontos zuvor eine Abhilfefrist setzen bzw. abmahnen muss.
Aus den Entscheidungsgründen: 2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Entgegen ihrer Auffassung war die Beklagte nicht berechtigt, in Bezug auf das Nutzerkonto des Klägers eine fristlose Kündigung, also eine solche ohne vorherige Abmahnung, auszusprechen.
a) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein wichtiger Grund für die dauerhafte Deaktivierung des Nutzerkontos vorliegt, liegt bei der Beklagten (vgl. Senat, Urteil vom 4. Oktober 2024 - 5 U 228/24, juris Rn. 29; OLG Dresden, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 4 U 1049/23, juris Rn. 37).
b) Auf Ziffer4.2 ihrer Nutzungsbedingungen kann sich die Beklagte insoweit im Ergebnis nicht stützen.
aa) In der Instanz-Rechtsprechung wird die Regelung in Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten - wohl einhellig - als wirksam erachtet (vgl. z. B. OLG Dresden, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 4 U 1049/23, juris Rn. 30 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. Februar 2022 - 10 U 17/20, juris Rn. 137 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2022 - 3 U 119/20, juris Rn. 43 ff.). Der Senat muss sich dazu nicht verhalten, da es im Ergebnis nicht darauf ankommt.
bb) Nach Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten ist die Kündigung grundsätzlich nur nach dem erfolglosen Ablauf einer gewährten Abhilfefrist oder nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig.
Dass sie den Kläger in Bezug auf den streitgegenständlichen Post eine solche Frist gesetzt oder den Kläger erfolglos abgemahnt hat, macht die Beklagte selber nicht geltend.
cc) Die Beklagte argumentiert stattdessen, dass gemäß Ziffer 4.2 ihrer Nutzungsbedingungen in dem vorliegenden Fall eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei.
Das greift im Ergebnis nicht durch.
(1) Die Beklagte argumentiert insoweit, dass sie zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits zahlreiche Beiträge des Klägers entfernt und die Nutzbarkeit seines Kontos vorübergehend eingeschränkt habe. Diese im Vergleich zu einer Deaktivierung milderen Maßnahmen hätten jedoch nicht zu einer Änderung der Verhaltensweise des Klägers geführt. Der Kläger habe aufgrund der von ihr ergriffenen Maßnahmen nicht darauf vertrauen können, dass sie seine fortgesetzten gleichartigen Vertragsverstöße auch zukünftig ohne weiteres hinnehmen würde. Sie habe vielmehr durch die Entfernung der früheren Beiträge eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie dies nicht tun werde (vgl. z. B. Seite 9 der Berufungsbegründung vom 29. Januar 2024).
(2) Dieser Argumentation der Beklagten liegt einen Gedankenfehler zugrunde: Tragfähig hätte diese Argumentation der Beklagten nämlich allenfalls dann sein können, wenn die Beklagte dem Kläger im Rahmen der Beanstandung von dessen früheren Wortbeiträgen erläutert hätte, aus welchem konkreten Grund der einzelne Post gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstößt. Nur in diesem Fall hätte für den Kläger die Möglichkeit bestanden, selber abschätzen und beurteilen zu können, ob ein etwaiger neuer Post wiederum gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstoßen würde.
Einen solchen konkreten Hinweis hat die Beklagte dem Kläger indes nicht erteilt. Wie sich beispielsweise aus den Anlagen B5 und B8 (Anlagenband Beklagte) ergibt, bestand die jeweilige Reaktion der Beklagten in den vorangegangenen Fällen lediglich in den Mitteilungen
"Your comment goes against our Community Standards on misinformation that could cause physical harm"
sowie
"We confirmed your comment didn't follow the Community Standards".
Wenn aber die Beklagte dem Kläger gar nicht näher erläutert, aus welchem konkreten Grund der jeweilige Post ihrer Auffassung nach gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstößt, kann der Kläger zwangsläufig nicht sein weiteres Verhalten darauf einstellen und also insbesondere zu versuchen, seine zukünftigen Posts inhaltlich im Rahmen der Gemeinschaftsstandards abzufassen. Der bloße Umstand, dass - wie es vorliegend der Fall ist - sowohl die früheren Posts des Klägers wie auch der nunmehr streitgegenständliche sich sämtlichst inhaltlich mit der "Corona-Thematik" befassen, ist insoweit allein noch nicht ausreichend. Denn selbstverständlich sind Wortbeiträge von Nutzern denkbar, die sich inhaltlich mit der Thematik "Corona" auseinandersetzen und (dennoch) mit den Gemeinschaftsstandards der Beklagten im Einklang stehen. Wie ausgeführt: Wo konkret in einem solchen Fall ("Wortbeitrag zu der Corona-Thematik") aus ihrer Sicht die Grenzen liegen, hätte die Beklagte dem Kläger vorab mitteilen müssen. Macht sie das aber - wie vorliegend der Fall - nicht, kann sie nicht nachträglich argumentieren, dass - wie sie es hier, unjuristisch formuliert, macht - der Kläger "unbelehrbar" sei.
C I.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
II. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 ,711 ZPO.
III. Der Senat lässt die Revision nach nochmaliger Beratung nicht zu.
1. In Bezug auf die Berufung des Klägers hat der Senat eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen.
2. Auch die Entscheidung hinsichtlich der Berufung der Beklagten stellt im Ergebnis eine Einzelfallentscheidung dar. Daran ändert sich im Ergebnis auch nichts deshalb, weil der Senat im Rahmen seiner diesbezüglichen Begründung argumentiert, dass die Beklagte sich bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden grundsätzlich nicht auf ihr außerordentliches Kündigungsrecht nach Ziffer 4.2 der Gemeinschaftsbedingungen stützen könne. Denn es ist nicht ersichtlich, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung diesbezüglich eine abweichende Auffassung vertreten wird. Auch die Beklagte selber hat sich diesbezüglich auf Seiten 9 f. ihrer Berufungsbegründung vom 29. Januar 2024 lediglich auf zwei Entscheidungen von Landgerichten berufen. Eine Abweichung von landgerichtlichen Entscheidungen, rechtfertigt aber keine Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl. dazu im Überblick Zöller/Feskorn, a.a.O., § 543 Rn. 16).
LG Hamburg hat entschieden, dass Online-Coaching keine Zulassung gemäß § 12 FernUSG benötigt, wenn eine Lernkontrolle nicht verpflichtend im Vertrag vorgesehen ist.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Wirksamkeit des Vertrages nicht schon entgegen, dass dessen Inhalt nicht im Sinne der erforderlichen essentialia hinreichend bestimmt wäre. Vielmehr lassen sich dessen Inhalte unschwer jedenfalls durch Auslegung dahingehend ermitteln, dass die Beklagte den Zugang zu Lehrvideos zu den benannten Themen, wöchentliche Zoom Calls, WhatsApp-Betreuung sowie Kontakte zu Agenten schuldet. Dies ist hinreichend.
Der streitgegenständliche Vertrag unterfällt dem Anwendungsbereich des FernUSG nicht dergestalt, dass seine wirksame Durchführung von dem Zulassungserfordernis gemäß § 12 FernUSG abhängt.
Dabei kann im Ergebnis zunächst dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - auch Verträge zwischen Unternehmen dem Anwendungsbereich des FernUSG unterfallen, denn jedenfalls der vorliegende Vertrag ist schon deshalb vom Anwendungsbereich ausgenommen, weil „Teilnehmer“ hier bestimmungsgemäß nicht lediglich eine singuläre Person war, sondern die vertraglich geschuldeten Inhalte neben dem Kläger einer weiteren Person zur Verfügung standen. So hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO vor der Kammer, von der Beklagten nicht bestritten, erklärt, dass er den ursprünglichen, im Januar 2024 geschlossenen Vertrag für sich geschlossen habe. Später habe er eine weitere Person hinzufügen wollen, mit der er das Coaching sowie das Geschäft zusammen habe machen wollen. Auch habe man sich die Arbeit teilen wollen, wobei er für die Webseite zuständig habe sein sollen.
Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation eines Teilnehmers als Verbraucher oder Unternehmer sieht das FernUSG jedenfalls eine Definition eines Teilnehmers als Mehrheit von Personen nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen, dass diese als Teilnehmer am Unterricht eine einzelne Person voraussetzen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 FernUSG. Danach verpflichtet sich der Veranstalter von Fernunterricht neben der Lieferung des Fernlehrmaterials einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel zu einer Überwachung des Lernerfolgs, insbesondere eingesandte Arbeiten innerhalb angemessener Zeit sorgfältig zu korrigieren und dem Teilnehmer am Fernunterricht diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar benötigt. Soweit das Gesetz hier auf den konkreten Teilnehmer am Fernunterricht abstellt, dessen Leistungen kontrolliert und der im erkennbar benötigten Umfang angeleitet werden soll, kann es sich denklogisch nur um eine einzelne Person und nicht um eine Mehrheit von Personen handeln.
2. Der Anwendbarkeit des FernUSG auf den vorliegenden Vertrag steht zudem weiterhin entgegen, dass eine Überwachung des Lernerfolgs nicht geschuldet war.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die vom Gesetz vorgesehene Überwachung des Lernerfolgs hinsichtlich ihrer Voraussetzungen im Gesetz nicht näher bestimmt ist und daher unter Berücksichtung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzgebers weit auszulegen ist und auch bereits eine einmalige Überwachung des Lernerfolgs ausreichend sein kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08, beck-online).
Methodisch kommen dabei schriftliche Korrekturen ebenso wie begleitende Unterrichtsveranstaltungen oder andere Mittel in Betracht, wobei auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z.B. durch Frage und Antwort, ausreichend sein kann. Erforderlich ist jedoch stets, dass eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht und eine solche von dem Lernenden auch eingefordert werden kann. Eine Überwachung des Lernerfolgs ist dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten.
Ausgehend von dem vorbezeichneten Maßstab kann auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht festgestellt werden, dass eine Überwachung eines Lernerfolgs geschuldet war.
So legt bereits die Beschreibung des Kursinhalts als Zugang zu einem Videokurs mit wöchentlichen Zoom Calls als „Bonus“ und „Kontakten zu exklusiven Agenten“ nicht nahe, dass eine Wissensvermittlung stattfindet, die zu einer weiteren Qualifikation des Teilnehmers führt.
Nach dem Inhalt des Programms geht es zudem darum, Lehrinhalte zu den Themen Produktsuche, Onlineshop Aufbau und Marketing zu erhalten. Bereits hieraus ergibt sich, dass nicht eine Vermittlung von Wissen stattfindet, die zu einer weiteren Qualifikation des Teilnehmers führt. Vielmehr sollen die jeweiligen Teilnehmer offenbar in die Lage versetzt werden, sich selbst im gewerblichen Bereich mittels eines Online-Shops zu etablieren. Das Programm entspricht somit eher einem Coaching, welches eine individuelle Unterstützung auf Prozessebene darstellt, ohne direkte Lösungsvorschläge zu liefern oder individuelles Wissen zu vermitteln.
Soweit der Kläger hinaus behauptet hat, dass die Beklagte sich ihm gegenüber auch zu einer 1:1-Betreuung durch den Coach verpflichtet habe, ist er für seine diesbezügliche Behauptung beweisfällig geblieben, so dass offenbleiben kann, ob eine derartige Betreuung zur Erfüllung des Merkmals Lernerfolgsüberwachung überhaupt ausreichend wäre.
Der Vertrag enthält auch keine Bezeichnung der Teilnehmer, wie beispielsweise als „Absolvent“, oder des Kursabschlusses, wie beispielsweise „Zertifikat“, die indizieren könnte, dass nicht eine bloße Teilnahme, sondern darüber hinaus eine Lernerfolgskontrolle stattfindet und bei objektiver Betrachtung der Eindruck einer Qualifizierung entstehen könnte. Etwas anderes folgt auch nicht aus der (einmaligen) Verwendung des Begriffs der „Dropshipping Universität“ in einem der Videos. Denn das sodann dargestellte Modell gibt unter dieser Überschrift lediglich die Inhalte der Produktbeschreibung wieder, so dass auch insoweit nicht von einer indiziellen Wirkung mit Blick auf eine Qualifizierung oder Wissensvermittlung ausgegangen werden kann.
Es kann vorliegend auch nicht festgestellt werden, dass die Live-Calls der Vertiefung des Inhalts der Videolehreinheiten oder eines sonstigen Inhalts dienen sollten. Denn der Kläger trägt schon nicht vor, welchen Inhalt die Lehrvideos hatten und inwieweit diese überhaupt zur Wissensvermittlung geeignet waren.
Soweit auch genügen kann, dass einem Teilnehmer der Anspruch zusteht, in den Informationsveranstaltungen eine individuelle Anleitung zu erhalten und Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten zu stellen, um insoweit eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und „sitzt” (BGH aaO), kann auch dies dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden.
Der Kläger hat in soweit im Rahmen seiner mündlichen Anhörung angegeben, dass er einer Gruppe zugefügt worden sei, in der sich die Teilnehmer untereinander ausgetauscht hätten; damit fehlt es indes bereits an dem erforderlichen Bezug zu den Lehrenden.
Soweit der Kläger weiter vorgetragen hat, dass in den Videocalls jeweils 15 bis 20 Teilnehmer zugelassen gewesen seien, in diesen für jeden die Möglichkeit bestanden habe, seine Fragen zu einem bestimmten Thema einzubringen und der Coach versucht habe, darauf einzugehen, ist auch dies weder geeignet, eine Wissensvermittlung zu belegen noch die erforderliche Kontrolle dahingehend, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und „sitzt“. Denn das Vorbringen des Klägers verhält sich nicht zu konkret behandelten Themen oder Nachfragen, so dass nicht nachvollzogen werden kann, welches konkret vermittelte und erlernte „Wissen“ hier im Sinne einer „Lernerfolgskontrolle“ in den Live-Calls hätte überprüft werden können.
Naheliegender scheint vielmehr, dass es bei der Beantwortung der Fragen im Rahmen der Live- Calls um die Klärung individueller unternehmerischer Bedürfnisse der Teilnehmer ging und nicht um eine Überwachung und Kontrolle vermittelten Wissens.
Auf die zwischen den Parteien streitige Frage der räumlichen Trennung bei der Wissensvermittlung kommt es mithin nicht mehr an.
3. Der Kläger hat den Vertrag auch nicht wirksam widerrufen. Dabei kann auch hier dahinstehen, ob er Verbraucher oder Unternehmer ist. Gemäß § 4 FernUSG i.V.m. § 355 BGB steht das Widerrufsrecht nur einem Verbraucher zu. Soweit der Kläger Verbraucher ist, ist ein ihm zustehendes Widerrufsrecht jedenfalls § 356 Abs. 4 BGB erloschen, da die Leistung der Beklagten unstreitig vollständig erbracht worden ist und er diese in Anspruch genommen hat.
4. Der Vertrag ist auch nicht mit ex tunc-Wirkung aufgrund der von dem Kläger erklärten Anfechtung nichtig (§ 123 i.V.m.§ 142 Abs. 1 BGB), denn der Kläger trägt schon nicht schlüssig vor, aufgrund welcher Umstände er durch eine Täuschung über Tatsachen zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums zur Abgabe der Vertragserklärung bestimmt worden ist. Die subjektive Enttäuschung über den Inhalt des gebuchten Kurses genügt insoweit nicht, die Kursinhalte sind zudem in der Produktbeschreibung dargestellt. Dass diese Beschreibung unzutreffend wäre, trägt der Kläger nicht vor.
Soweit der Kläger behauptet, dass die Beklagte ihn arglistig getäuscht habe, indem sie ihm suggeriert habe, dass es sich um ein individuelles 1:1-Coaching mit persönlicher Betreuung durch die Lehrenden handele, das jedoch nie stattgefunden habe, steht dem bereits entgegen, dass für den Kläger bei Abschluss des Vertrages erkennbar war, dass diese Leistung nicht Bestandteil des geschlossenen (zweiten) Vertrages war. Wie bereits dargelegt, findet sich diese Leistung nicht in der Produktbeschreibung, die der Kläger vor Abschluss des Vertrages unstreitig zur Kenntnis genommen und bestätigt hat. Zu den Umständen bei Abschluss des ersten Vertrages aus dem Januar, der sodann in dem zweiten Vertrag aufgegangen ist, trägt der Kläger schon nichts vor.
Soweit der Kläger weiter behauptet hat, dass die Beklagte ihn durch die Veröffentlichung von „Erfolgsgeschichten“ ehemaliger Kursteilnehmer über Verdienst- und Erfolgsaussichten getäuscht habe, fehlt es schon an der schlüssigen Darlegung, dass dieses Versprechen überhaupt objektiv falsch war. Darüber hinaus müsste sich die behauptete Täuschung im Rechtsrahmen des § 123 Abs. 1 BGB auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen. Bloße subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen begründen kein Anfechtungsrecht (BGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, beck-online). Die Beklagte ist der Behauptung des Klägers, dass es sich um falsche Erfolgsgeschichten handele, entgegengetreten. Der Kläger hat sein Vorbringen hierauf weder konkretisiert noch tauglichen Beweis angeboten.
5. Der streitgegenständliche Vertrag ist auch nicht wegen Wuchers nichtig. Gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Die Festlegung der Grenze zwischen einem hohen, aber rechtlich unbedenklichen Preis und einem widerrechtlichen, sittenwidrigen Preis wird durch zwei Setzungen bestimmt, erstens die Festlegung eines Marktpreises und zweitens die Festlegung einer rechtlich unbedenklichen Abweichung (BeckOGK/Jakl, 1.4.2025, BGB § 138 Rn. 161, beck-online).
Der Kläger trägt vorliegend bereits nicht hinreichend zur Frage des Marktpreises vor. Der Vortrag hinsichtlich der Preise für eine Kursreihe des Unternehmens „Google“, für einen Zertifikatslehrgang der IHK Köln sowie für Anleitungen zum Thema „Shopify“ genügt schon deshalb nicht, weil überwiegend schon nicht feststellbar ist, dass diese überhaupt mit dem Inhalt des streitgegenständlichen Vertrags vergleichbar sind. Inwieweit Anleitungen zum Thema „Shopify“ dem Inhalt des hiesigen Coachings entsprechen sollen, trägt der Kläger nicht vor, inwieweit u.a. „Interact with Costumes Online“, „Email Marketing“ und „Measurement“ - unabhängig von § 184 GVG - mit den Themen Produktsuche, Onlineshop-Aufbau und Marketing korrespondieren, ebenfalls nicht. Der Kurs der IHK Köln scheint jedenfalls ansatzweise vergleichbar zu sein, genügt allein jedoch nicht zur Darlegung eines Marktpreises. Entsprechend besteht auch keine Vermutung für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale auf Seiten der Beklagten.
Im Übrigen trägt der Kläger weder vor, dass die Beklagte eine Leistung erbringen sollte, auf die er zur Behebung einer Zwangslage angewiesen war, noch dass die Beklagte eine umfassend mangelnde Erfahrung des Klägers im Geschäfts- oder Wirtschaftsleben ausgenutzt hätte oder ihm in erheblichem Maße die Fähigkeit gefehlt hätte, sich durch vernünftige Beweggründe leiten zu lassen noch dass er wegen einer verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit dem Rechtsgeschäft nicht hätte widerstehen können, obwohl er dessen Nachteil durchschaut habe. Der Annahme des Bestehens eines sittenwidrigen Handelns auf Seiten der Beklagten steht somit auch die fehlende Erfüllung des subjektiven Tatbestands des § 138 Abs. 2 BGB entgegen.
6. Es kann weiter dahinstehen, ob der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag wirksam gekündigt hat. Denn eine wirksame Kündigung wirkt lediglich ex nunc und würde weder zu einem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts noch zu der begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses führen.
7. Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass die von der Beklagten erbrachte Leistung mangelhaft gewesen sei, weil sie lediglich allgemeine Inhalte und nicht die zur Umsetzung eines Dropshipping-Modells erforderlichen Kenntnisse vermittelt habe, bleibt schon unklar, was der Kläger hiermit rechtlich einwenden möchte.
Im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht sieht das Gesetz bei Mängeln der Kauf-, Mietsache oder des Werks Gewährleistungsansprüche vor. Im Dienstvertragsrecht fehlen vergleichbare Regelungen. Soweit die Rechtsprechung in manchen Fällen dem zur Dienstleistung Verpflichteten in analoger Anwendung der §§ 633 ff. ein Nachbesserungsrecht dann einräumt, wenn die geschuldete Einzelleistung für sich betrachtet werkvertraglichen Charakter hat (BeckOK BGB/ Baumgärtner, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 611 Rn. 53, beck-online), fehlt es vorliegend bereits an einer vergleichbaren Fallkonstellation.
II. Mangels Nichtigkeit des Vertrages steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die Feststellung zu, dass der geschlossene Coaching-Vertrag nichtig ist und keine Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag (mehr) resultieren. Einer Entscheidung über die Hilfsaufrechnung der Beklagten bedurfte es somit ebenfalls nicht.
BGH
Urteil vom 17.07.2025 III ZR 388/23
Online-Partnervermittlungsportal, Kündigungsrecht, Vertragsverlängerungsklausel
BGB § 627 Abs. 1, § 309 Nr. 9 Buchst. b und c (aF), § 307 Abs. 1 Satz 1
Der BGH hat entschieden, dass der Vertrag mit einer Online-Partnervermittlung nicht jederzeit gekündigt werden kann. Zudem hat der BGH entschieden, dass die Klausel zur Kündigung und Vertragsverlängung in den Paarship-AGB unwirksam ist.
Leitsätz des BGH:
a) Das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB besteht nicht bei einem Vertrag über die Nutzung eines Online-Partnervermittlungsportals, bei dem die Leistung maßgeblich im Bereitstellen einer Online-Datenbank besteht und das die Partnersuche regelhaft ausschließlich durch vollständig automatisierte Vorgänge unterstützt.
b) Zur (Un-)Wirksamkeit einer Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers eines Online-Partnervermittlungsportals, die bei Verträgen mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von sechs, zwölf oder 24 Monaten vorsieht, dass eine Verlängerung der Mitgliedschaft um zwölf Monate eintritt, sofern nicht spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit gekündigt wird.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 - III ZR 388/23 - OLG Hamburg
Alle Hinweise und Verlinkungen auf die Online-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform) müssen entfernt werden.
Nicht betroffen von dieser Änderung sind die Hinweispflichten zur alternativen Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Diese sind nach wie vor erforderlich.
Der BGH hat entschieden, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung besteht, wenn ein Online-Coaching-Vertrag wegen fehlender Zulassung nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist. Dies gilt auch im B2B-Bereich.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Vergütung in Höhe von 23.800 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat. Der zwischen den Parteien am 19. April 2021 geschlossene Vertrag ist gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil die Beklagte für das von ihr angebotene "9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness" nicht über die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügte (dazu a) und b)). Der Beklagten steht auch kein zu saldierender Wertersatzanspruch zu (dazu c)).
a) Bei dem vom Kläger gebuchten Programm handelt es sich um Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG. Danach ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2).
[…]
Auf die verschiedentlich diskutierte Frage, inwieweit sogenannte Coaching- oder Mentoring-Angebote, bei denen der Schwerpunkt auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liegt, auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG gerichtet sind (vgl. hierzu OLG Celle, NJW-RR 2025, 113 Rn. 22; dass., Urteil vom 4. Februar 2025 - 13 U 52/24, unter II. 1. b), n.v.; OLG Hamburg, NJW 2024, 2849 Rn. 24; OLG Oldenburg, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 2 U 123/24, unter II. (1), n.v.; LG Frankenthal, BeckRS 2024, 20522 Rn. 11; LG Ravensburg, MMR 2024, 273 Rn. 22; AG Traunstein, MMR 2024, 815 Rn. 27-36; Faix, MMR 2023, 821, 824; Lach, jurisPR-ITR 12/2023 Anm. 4 unter C; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24 Rn. 14-17; Mertens, MMR 2024, 656, 656 f; Schwab/Sablotny, NJW 2024, 2802 Rn. 6-8), kommt es nicht an, weil vorliegend die Wissensvermittlung gegenüber einer individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Teilnehmers deutlich im Vordergrund steht. Dies ergibt sich daraus, dass in der Programmbeschreibung Lernziele vordefiniert werden, die von der konkreten unternehmerischen Tätigkeit der verschiedenen Teilnehmer unabhängig sind, wiederholt auf zu erwerbendes "Wissen", "Know-How" und "finanzielle Bildung" verwiesen wird, die Beklagte ihren durchführenden Unternehmensbereich selbst als "Akademie" bezeichnet und sowohl die zweiwöchentlichen Online-Meetings als auch die pro Halbjahr stattfindenden Workshops für eine Gruppe von Teilnehmern veranstaltet werden. Die für den Bedarfsfall vorgesehenen zwei Online-Einzelsitzungen bei einem Personal-Coach zur Auflösung persönlicher Blockaden fallen dagegen nicht ins Gewicht.
[…]
bb) Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch das Tatbestandsmerkmal der zumindest überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem bei der Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten bejaht. Ob dieses Tatbestandsmerkmal entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass zusätzlich erforderlich ist, dass die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt (asynchron) erfolgt, ist allerdings nicht entscheidungserheblich und kann daher offenbleiben. Denn im vorliegenden Fall wäre selbst bei einer solchen einschränkenden Auslegung von einer überwiegenden räumlichen Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG auszugehen, da asynchrone Unterrichtsanteile hier jedenfalls überwiegen.
Dem asynchronen Unterricht sind neben den zur Verfügung gestellten Lehrvideos und den Hausaufgaben auch die zweiwöchig stattfindenden OnlineMeetings zuzuordnen. Synchrone Unterrichtsanteile, die - wie hier die OnlineMeetings - zusätzlich aufgezeichnet und den Teilnehmern anschließend zur Verfügung gestellt werden, sind als asynchroner Unterricht zu behandeln, weil sie zeitversetzt zu einem beliebigen Zeitpunkt angeschaut werden können und eine synchrone Teilnahme damit entbehrlich machen (so auch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht - https://zfu.de/veranstaltende/faq unter "Warum sind Online-Seminare nichtzulassungspflichtig?" [abgerufen am 12. Juni 2025]; OLG Celle [Hinweisbeschluss], NJW-RR 2024, 1181 Rn. 9; OLG Köln, MMR 2024, 254 Rn. 47; Faix aaO S. 825; a.A. OLG München, WRP 2024, 1260 Rn. 16: es handle sich bei der Aufzeichnung nur um eine Zusatzleistung, die nicht zu einer Schwerpunktverschiebung führe). Dem synchronen Unterricht können damit lediglich diejenigen in der Programmbeschreibung vorgesehenen Veranstaltungen zugeordnet werden, die entweder in physischer Präsenz oder zumindest als ausschließlich synchrone Online-Kommunikation durchgeführt werden, was etwa bei den halbjährlichen Workshops denkbar ist. Solche Veranstaltungen sollten allerdings nach der Programmbeschreibung eine allenfalls untergeordnete Rolle spielen.
cc) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten geschuldet war (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG).
[...]
dd) § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 FernUSG sind - worauf weder das Berufungsgericht noch die Revision eingegangen sind - auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag anwendbar, selbst wenn der Kläger ihn nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB abgeschlossen hat, wofür der recht hohe Preis und der Inhalt des "9-Monats-Business-Mentoring-Programms Finanzielle Fitness", welches sich an unternehmerisch tätige Personen richtet, sprechen.
Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Ansicht (OLG München, NJW-RR 2025, 247 Rn. 31-34; OLG Nürnberg, WRP 2025, 114 Rn. 17-20; KG [Hinweisverfügung], BeckRS 2023, 41873; LG Frankfurt, Urteil vom 15. September 2023 - 2-21 O 323/21, juris Rn. 73 f; Demeshko, MMR 2024, 257, 258; Laukemann/Förster Rn. 20-3; dies., WRP 2024, 1040 Rn. 8 f; Mertens aaO S. 658-660; Schwab MMR 2024, 818, 819; ders./Sablotny aaO Rn. 23-26) ist der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG nicht auf Fernunterrichtsverträge mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB beschränkt. Vielmehr erstreckt er sich auf alle Personen, die mit einem Veranstalter einen Vertrag über die Erbringung von Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG schließen; ob dies zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken erfolgt oder nicht, ist unerheblich (so auch OLG Celle, Urteil vom 4. Februar 2025 aaO unter II. 1. a); dass., NJW-RR 2025, 113 Rn. 13-20; dass., MMR 2023, 864 Rn. 25-33; dass. [Hinweisbeschluss], NJW-RR 2024, 1181 Rn. 3-5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juli 2024 - 10 W 51/24, juris Rn. 23-33; OLG Oldenburg aaO unter II. (4); LG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2023 - 29 O 86/23, unter II. 1. a. aa., n.v.; LG Hannover, Urteil vom 20. Februar 2023 - 13 S 23/22, unter II. 1. a) bb), n.v.; LG Leipzig, Urteil vom 1. Februar 2023 - 05 O 1598/22, unter II. 1. a) bb), n.v.; LG Mönchengladbach, Urteil vom 13. März 2024 - 2 O 217/21, juris Rn. 34-37; Bülow, NJW 1993, 2837, 2838; ders./Artz, Verbraucherkreditrecht, 11. Aufl., § 506 BGB Rn. 40; Faix aaO S. 825 f; Lach aaO; Tamm in Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 1 Rn. 4, § 2 Rn. 31; dies. in Tonner/ Willingmann/Tamm, Vertragsrecht, 2010, § 13 Rn. 25; dies., Verbraucherschutzrecht, 2011, S. 333; Wassermann, jurisPR-BGHZivilR 1/2010 Anm. 3 unter C; Wübbeke, ITRB 2024, 65 f).
BGH
Urteil vom 22.05.2025 I ZR 161/24
Kündigungsschaltfläche
BGB § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
Der BGH hat entschieden, dass ein Kündigungsbutton nach § 312k BGB auch dann erforderlich ist, wenn der Kunde ein einmaliges Entgelt zahlt und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet.
Leitsatz des BGH:
Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - I ZR 161/24 - OLG Hamburg
Das LG München hat entschieden, dasd die konkrete farbliche Produktaufmachung des Paulaner Spezi in Form der "Fünf-Farben-Welle" als Herkunftshinweis verstanden wird.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Spezi gegen Brauerlimo
Die unter anderem für das Markenrecht zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute einer Brauerei die Nutzung der konkreten farblichen Produktaufmachung des von ihr vertriebenen Cola-Mix-Getränks für die Bundesrepublik Deutschland untersagt (33 O 14937/23).
Zugunsten der Klägerin, einer Münchener Brauerei, ist die von ihr so bezeichnete „Fünf-Farben-Welle“ markenrechtlich geschützt, die sie für ihr Cola-Misch-Getränk, das „Paulaner Spezi“ verwendet.
Die Klägerin hatte wegen eines - aus ihrer Sicht zu ähnlichen – farblichen Designs der Dosen und Flaschen der Beklagten Klage erhoben: Die Beklagte produziere ihre Cola-Orangen-Limonade ebenfalls in einer Aufmachung mit fünf Farben im Wellendesign. Diese Aufmachungen übernähmen die wesentlichen Zeichenbestandteile der Marke der Klägerin. Gerade vor dem Hintergrund, dass Verbraucher sich an Produktfarben orientierten, bestehe daher die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke der Klägerin.
Die beklagte Brauerei hatte eingewandt, dass viele Produkte im Segment der Limonaden eine farbenfrohe Aufmachung zeigten. Zudem gebe es den Grundsatz, dass das angesprochene Publikum in der Regel aus der Farbe eines Produkts nicht auf ein bestimmtes Unternehmen schließe. Die gewählte Farbkombination habe lediglich dekorativen Hintergrund und werde von Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht als Herkunftshinweis gedeutet. Zudem weise die Aufmachung ihrer Flaschen und Dosen erhebliche Unterschiede zu der Aufmachung der klägerischen Behältnisse auf. Darüber hinaus trete die von ihr verwendete Farbkombination angesichts der zugleich verwendeten Marken der Beklagten deutlich in den Hintergrund.
Dem folgte die 33. Zivilkammer nicht.
Die beanstandete farbliche Gestaltung, sowohl in Dosen- als auch in Flaschenform werde von der Verbraucherseite aufgrund der besonderen, ins Auge springenden farblichen Gestaltung jedenfalls auch als Herkunftshinweis aufgefasst.
Für einen herkunftshinweisenden Gebrauch sprechen könne die Ungewöhnlichkeit der Farbe selbst sowie absoluter und relativer Umfang, Positionierung und der Grad der Eigenständigkeit ihres Gebrauchs gegenüber anderen Herkunftskennzeichnungen. Voraussetzung sei, dass der Verkehr auf Grund von Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warengebiet oder Dienstleistungssektor an die Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt sei oder die Farbe als solche im Verhältnis zu den übrigen Elementen der angegriffenen Gestaltung in einer Weise hervortritt, dass sie als Kennzeichnungsmittel verstanden werde.
Dies sei hier der Fall: Die angegriffene farbliche Gestaltung nehme einen Großteil der Produktverpackung ein. Die beanstandete Aufmachung stehe dabei auch nicht lediglich in einem räumlichen Zusammenhang mit der weiter als Herkunftshinweis geeigneten Wort- und Bildmarke der Beklagten, sondern werde flächig auf der gesamten Produktverpackung eingesetzt und diene damit auch nicht lediglich der Untermalung der weiteren Kennzeichen der Beklagten.
„Eine solche flächige Nutzung einer Farbkombination wird gerade nicht mehr als reiner Hintergrund oder als dekoratives Element verstanden, sondern vermittelt dem Verkehr den Eindruck einer eigenständigen Bedeutung als Kennzeichnungselement. Bestärkt wird dieses Verständnis zusätzlich durch den Umstand, dass die Beklagte ihre Cola-Misch-Produkte umfassend mit den hier beanstandeten Farben bewirbt. So verwendet die Beklagte die beanstandeten Aufmachungen durchgehend auf den Waren selbst, den weiteren Verpackungen sowie auf großflächigen Werbeanzeigen.“, so die Kammer.
Das BAG hat entschieden, dass der Einlieferungsbeleg und der Sendungsstatus "zugestellt" eines Einwurf-Einschreibens nicht genügt, um den Zugang einer Kündigung zu beweisen.
Aus den Entscheidungsgründen: II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte für den von der Klägerin bestrittenen Zugang der Kündigung beweisfällig geblieben ist.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 20. Juni 2024 – 2 AZR 213/23 – Rn. 10 mwN) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH 6. Oktober 2022 – VII ZR 895/21 – Rn. 16 mwN, BGHZ 234, 316) geht eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten.
2. Die Beklagte trägt für den ihr günstigen Umstand des Zugangs des Kündigungsschreibens die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 22. August 2019 – 2 AZR 111/19 – Rn. 30).
3. Die Beklagte hat für den von ihr behaupteten Einwurf des Kündigungsschreibens am 28. Juli 2022 in den Hausbriefkasten der Klägerin keinen Beweis angeboten, insbesondere keinen Zeugenbeweis der Person, die den Einwurf vorgenommen haben soll.
4. Es besteht auch kein Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten, dass ein Zugang des Kündigungsschreibens vom 26. Juli 2022 bei der Klägerin erfolgt ist.
a) Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt einen ausreichenden Vortrag dazu gehalten hat, dass sie ein an die Klägerin adressiertes Schreiben bei der Deutschen Post AG eingeliefert hat. Insoweit ist insbesondere nicht ersichtlich, ob sich die Beklagte berühmt, einen Fensterbriefumschlag benutzt zu haben, der dieselbe Adresse wie das vermeintlich zugestellte Kündigungsschreiben hat erkennen lassen, oder ob sie einen fensterlosen Umschlag mit der zutreffenden Anschrift der Klägerin versehen hat.
b) Jedenfalls genügt der von der Beklagten im vorliegenden Verfahren vorgelegte Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens, aus dem neben dem Datum und der Uhrzeit der Einlieferung die jeweilige Postfiliale und die Sendungsnummer ersichtlich sind, zusammen mit einem von der Beklagten im Internet abgefragten Sendungsstatus („Die Sendung wurde am 28.07.2022 zugestellt.“) nicht für einen Beweis des ersten Anscheins, dass das Schreiben der Klägerin tatsächlich zugegangen ist.
aa) Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht. Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (vgl. BAG 20. Juni 2024 – 2 AZR 213/23 – Rn. 13; BGH 3. Dezember 2024 – VI ZR 18/24 – Rn. 19).
bb) Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass für den Absender eines Einwurf-Einschreibens bei Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins streitet, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist, wenn ein näher beschriebenes Verfahren eingehalten wurde (vgl. BGH 11. Mai 2023 – V ZR 203/22 – Rn. 8; 27. September 2016 – II ZR 299/15 – Rn. 33, BGHZ 212, 104). Der Bundesgerichtshof hatte in seinen Entscheidungen ein Zustellverfahren zu beurteilen, bei dem die Ablieferung der Sendung durch deren Einwurf in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers erfolgt ist. Unmittelbar vor dem Einwurf wurde das sog. „Peel-off-Label“ (Abziehetikett), das zur Identifizierung der Sendung dient, von dem zustellenden Postangestellten abgezogen und auf einen vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg aufgeklebt. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung. Bei Einhaltung dieses Verfahrens sei der Schluss gerechtfertigt, dass die eingelieferte Sendung tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist (vgl. BGH 27. September 2016 – II ZR 299/15 – aaO).
cc) Der Senat muss nicht entscheiden, ob er dieser Rechtsprechung folgt und bei Einhaltung des vorbezeichneten oder eines anderen, von der Deutschen Post AG angewandten Verfahrens vom Vorliegen eines Anscheinsbeweises für den Zugang der im Einschreiben enthaltenen Willenserklärung ausgeht. Es ist weder von der Beklagten vorgetragen noch vom Landesarbeitsgericht festgestellt, welches Verfahren der Deutschen Post AG für die Zustellung des Einwurf-Einschreibens zur Anwendung gekommen ist. Einer hierauf gestützten Zurückverweisung bedarf es indes nicht. Die Beklagte hat den Auslieferungsbeleg für die von ihr am 26. Juli 2022 eingelieferte Postsendung nicht vorgelegt und ist hierzu wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Fristablaufs nicht mehr in der Lage. Die Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens und die Darstellung seines Sendungsverlaufs begründen ohne die Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger (vgl. ErfK/Müller-Glöge 25. Aufl. BGB § 620 Rn. 54). Es fehlt an Angaben über die Person des den Einwurf bewirkenden Postbediensteten sowie über weitere Einzelheiten der Zustellung.
(1) Die Vorlage des Einlieferungsbelegs begründet keine gegenüber einfachen Briefen – bei denen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht (st. Rspr., vgl. BGH 19. Mai 2022 – V ZB 66/21 – Rn. 10; 21. Januar 2009 – VIII ZR 107/08 – Rn. 11) – signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit für den Zugang der Sendung beim gewollten Empfänger des Einwurf-Einschreibens. Da durch die Absendung eines Schreibens nicht der Nachweis seines Zugangs erbracht werden kann, ist der Einlieferungsbeleg für die Frage des Zugangs ohne Bedeutung (vgl. BGH 27. September 2016 – II ZR 299/15 – Rn. 32, BGHZ 212, 104).
(2) Der Ausdruck des Sendungsstatus, auf dem dieselbe Sendungsnummer wie auf dem Einlieferungsbeleg sowie das Zustelldatum vermerkt sind, bietet ebenfalls keine ausreichende Gewähr für einen Zugang. In diesem Fall lässt sich weder feststellen, wer die Sendung zugestellt hat noch gibt es ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das vom Bundesgerichtshof beschriebene oder das jeweils gültige Verfahren der Deutschen Post AG für die Zustellung der eingelieferten Postsendung tatsächlich eingehalten wurde. Der Sendungsstatus ist kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg. Er sagt nichts darüber aus, ob der Zusteller tatsächlich eine besondere Aufmerksamkeit auf die konkrete Zustellung gerichtet hat, die den Schluss rechtfertigen würde, dass die eingelieferte Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist.
(3) Für dieses Ergebnis spricht ferner, dass der von der Beklagten vorgelegte Sendungsstatus weder erkennen lässt, an wen die Zustellung erfolgt sein soll (persönlich an den Empfänger, an eine andere Person in dessen Haushalt oder Einwurf in den Hausbriefkasten), noch zu welcher Uhrzeit, unter welcher Adresse oder zumindest in welchem Zustellbezirk. Würde ein solcher Sendungsstatus, der auch die Person des Zustellers in keiner Weise kenntlich macht, für einen Anscheinsbeweis genügen, hätte der vermeintliche Empfänger der Sendung – anders als bei dem Einwurf eines Schreibens in den Hausbriefkasten durch einen Boten – praktisch keine Möglichkeit, ihn zu erschüttern oder gar einen Gegenbeweis anzutreten. Demgegenüber hatte die Beklagte als Absenderin die Möglichkeit, die Reproduktion eines Auslieferungsbelegs anzufordern. Hierzu bestand innerhalb der von ihr angegebenen Frist von 15 Monaten, in denen die Deutsche Post AG die Kopien speichert, auch genügend Anlass, nachdem die Klägerin bereits erstinstanzlich den Zugang des Kündigungsschreibens bestritten hatte und ausweislich des angefochtenen Berufungsurteils im Urteil des Arbeitsgerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2016 (- II ZR 299/15 – Rn. 33, BGHZ 212, 104) Bezug genommen wurde.
(4) Die Ausführungen der Beklagten zum „Vertrauensvorschuss“ eines Sendungsstatus stellen bloße Mutmaßungen und Annahmen dar, die nichts über den konkreten Ablauf des Zustellverfahrens aussagen.
dd) Soweit die Beklagte meint, ein Anscheinsbeweis sei aufgrund von Besonderheiten des Falls wegen „vieler positiver Indizien“ (in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Angaben der Klägerin) gegeben, zeigt sie damit keinen Rechtsfehler im Berufungsurteil auf. Eine konkrete Verfahrensrüge ist damit nicht verbunden. Im Ergebnis setzt die Beklagte lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung durch das Landesarbeitsgericht.