Das OLG Düsseldorf hast entschieden, dass die Werbung mit Streichpreisen wettbewerbswidrig ist, wenn sich die Ermäßigung nicht aus dem niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage sondern aus einer angegeben UVP ergibt.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Irreführende Werbung in Prospekten
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (18. Dezember 2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz einem Dienstleistungsunternehmen ("Unternehmen" Beklagte und Berufungsklägerin) untersagt, in Prospekten eines Lebensmitteldiscounters gegenüber Verbrauchern mit einer prozentualen Preisermäßigung zu werben, wenn sich die Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, sondern auf einen angegebenen "UVP" (unverbindliche Preisempfehlung) des Herstellers bezieht.
Das beklagte Unternehmen gibt – wie zahlreiche weitere Lebensmittelhändler – wöchentlich Prospekte heraus, um Angebote aus dem Filialsortiment zu bewerben. Im Prospekt für die Woche vom 11. bis zum 16. November 2024 wurden auf einer Seite insgesamt sechs Produkte mit der Überschrift "DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER" und dem Zusatz "BIS ZU -48% SPAREN" präsentiert.
Jedem Produkt war eine weiße Preiskachel zugeordnet mit einer großen Angabe des reduzierten Preises in der Mitte und einer kleinen, durchgestrichenen Angabe in der Ecke. Vor der durchgestrichenen Preisangabe fand sich bei drei Produkten der Zusatz "UVP". Rechts oben an der weißen Kachel war ein rotes Feld angebracht, in dem die prozentuale Reduzierung des Produkts angegeben wurde.
Eine Verbraucherzentrale ("Verbraucherzentrale", Klägerin und Berufungsbeklagte) hat das Unternehmen auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen, da die Werbung unlauter sei und Verbraucherinteressen beeinträchtige.
Nach Auffassung des Unternehmens enthalte die Werbung lediglich eine (zulässige) Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, die zutreffend mit 1,29 € angegeben worden sei.
Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage der Verbraucherzentrale mit Urteil vom 04.04.2025, Az. 38 O 284/24, stattgegeben. Nach der Wahrnehmung des Verbrauchers werde in den Prospekten eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV bekannt gegeben, also eine Ermäßigung ausgehend vom niedrigsten Gesamtpreis der Ware innerhalb der letzten 30 Tage (Referenzpreis) und nicht vom hier genannten "UVP". Dies folge insbesondere auch aus der Überschrift "DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER", was der Verbraucher dahingehend verstehe, dass die vorgestellten Produkte "noch günstiger" als ohnehin schon seien. Darüber hinaus werde der Zusatz "UVP" von vielen Verbrauchern nicht wahrgenommen.
Der 20. Zivilsenat hat heute die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt.
Der Senat ist – wie das Landgericht – davon ausgegangen, dass die Angabe in der Preiskachel eine Preisermäßigung gem. § 11 Abs. 1 PAngV darstelle. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher gehe aufgrund des Gesamteindrucks der Prospektseite davon aus, dass die neben dem Produkt stehende Preisangabe eine Reduzierung des Referenzpreises sei. Bei der bloßen Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung handele es sich zwar um keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV. Dafür, dass der Verbraucher nicht von einer Bezugnahme auf die unverbindliche Preisempfehlung ausgehe, führt der Senat aber insbesondere aus, dass durch die graphische Gestaltung der Zusatz "UVP" derart zurücktrete, dass der Blick des Verbrauchers nicht darauf gelenkt werde. Der angegebene UVP-Preis sei zudem durchgestrichen, was aus Sicht des Verbrauchers ebenfalls für eine Preisermäßigung gegenüber dem Referenzpreis spreche. Darüber hinaus bezögen sich die auf der Prospektseite beworbenen Produkte und die für sie angegebenen Preisreduzierungen nicht sämtlich auf die unverbindlichen Herstellerpreise, sondern teils auf die vorherigen Referenzpreise.
Dem Einwand des Unternehmens, auch andere Lebensmitteldiscounter würden ihre Prospekte vergleichbar gestalten, hält der Senat entgegen, eine unlautere Werbepraxis werde nicht dadurch zulässig, dass sie weit verbreitet sei.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung, da viele Lebensmittelhändler in ähnlicher Weise mit durchgestrichenen UVP-Preisen in Verbindung mit prozentualen Preisherabsetzungen werben.
Aus den Entscheidungsgründen: cc) Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass die so ausgelegte Klausel unwirksam ist.
(1) Allerdings hat die beanstandete Klausel insoweit ein Vorbild im Anhang der Richtlinie 93/13/EWG („Klauselrichtlinie“), als das in Nr. 1. lit. j) enthaltene Verbot der einseitigen Änderung von Vertragsbedingungen – ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund – nach Nr. 2 lit. b) Abs. 2 bei Dauerschuldverhältnissen nicht gilt, wenn dem Verbraucher dann ein Kündigungsrecht eingeräumt wird. Dies hindert das nationale Recht jedoch nicht an einem weitergehenden Schutz (Art. 8 Klauselrichtlinie). Danach ist eine Preisanpassungsklausel in Dauerschuldverhältnissen – mangels Geltung des § 309 Nr. 1 BGB- an § 307 BGB zu messen.
(2) Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die beanstandete Klausel den Anforderungen der Rechtsprechung an ein wirksames Preisanpassungsrecht des Unternehmers bei Dauerschuldverhältnissen nicht standhält.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an solche Klauseln im Verhältnis zum Verbraucher hohe Anforderungen an die Klarheit und Ausgewogenheit zu stellen. Zwar ist einem Unternehmen bei Dauerschuldverhältnissen ein berechtigtes Interesse an einer Preisanpassung an gestiegene Kosten grundsätzlich nicht abzusprechen. Sie ermöglichen die Bewahrung eines Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langlaufenden Verträgen und bewahren den Kunden davor, dass der Unternehmer die sich daraus ergebenden Risiken bereits – preiserhöhend – bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge berücksichtigen muss. Allerdings muss eine solche Klausel hinreichend transparent sein (NJW 2016, 936 zu einem Stromlieferungsvertrag) und das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis sicherstellen, insbesondere eine Anpassung auch zugunsten des Kunden vorsehen (MMR 2025, 432).
(2.1) Der Senat teilt die vom Landgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des KG (MMR 2024, 568 Rn. 17 ff.; zustimmend Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 309 Rn. 8; offen gelassen von Wurmnest, in Münchener Kommentar, BGB, 10. Aufl., § 309 Nr. 1 Rn. 24) vertretene Auffassung, dass es hier an einem berechtigten Interesse der Beklagten an einer Preisanpassungsklausel deswegen fehlt, weil sie auf ein Preisanpassungsrecht nicht angewiesen ist und stattdessen, wenn sie ein Einverständnis des Verbrauchers nicht erlangen kann, den Vertrag jederzeit nach Klausel Nr. 4 kurzfristig und per E-Mail problemlos kündigen kann. Die Beklagte läuft daher keine Gefahr, entweder Kostensteigerungen bereits bei Vertragsbeginn einkalkulieren oder andernfalls langfristig ihre Gewinnmarge schmälern oder gar Verluste tragen zu müssen.
Bei Verträgen dieser Art kann auch nicht eingewandt werden, der Verbraucher habe ein Interesse an einer Fortsetzung des Vertrages, selbst wenn dies mit höheren Preisen verbunden sei. Der Senat tritt den entsprechenden Ausführungen des KG (MMR 2024, 568 Rn.20 zu Streamingdiensten) auch für den hier vorliegenden Fall einer Kombination eines Vertrages über schnellere Lieferungen von Waren und Zurverfügungstellung von Filmen/Musikstücken bei.
Dies mag bei anderen Vertragstypen anders sein. Soweit die Beklagte auf eine entsprechende Bemerkung des BGH verweist (NJW 2016, 936 Rn. 46: „Sie dienen namentlich im Bereich der Energieversorgung – wie hier dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihm belastender Kostensteigerungen zu sichern ohne den Vertrag kündigen zu müssen und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche Kostensteigerungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht“) bezieht sich ausdrücklich auf Energieversorgungsverträge. Eine gesicherte Energieversorgung ist für den Verbraucher lebensnotwendig, der Neuabschluss eines derartigen Vertrages mit einer gewissen Mühe verbunden. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber es für notwendig erachtet, den Verbraucher sogar im Falle des Zahlungsverzuges möglichst vor einer Kündigung zu bewahren (für den Fall eines Grundversorgungsvertrages § 17 StromGVV/GasGVV, bei sonstigen Verträgen § 41b Abs. 2, § 118b EnWG). Bei Zeitungsabonnementverträgen mag neben den vom BGH in einem obiter dictum (NJW 1980, 2518 Rn. 25) genannten Gründen des erheblichen Aufwandes bei einer postalischen Versendung von Kündigungsschreiben auch eine Rolle gespielt haben, dass jedenfalls damals ein Haushalt ohne den Bezug einer Tageszeitung selten war und kaum ein Kunde Preiserhöhungen zu einer Kündigung eines Zeitungsabonnements veranlasst hätte.
Alle diese oder andere denkbaren Gründe liegen bei „A. B.“ nicht vor. Die einzige in den Bedingungen der Beklagten (Anlage K 1) beschriebene Leistung besteht in der schnelleren Belieferung mit Waren. Auch wenn A. bei Warenlieferungen (als Verkäufer oder als Dispatcher) marktstark sein mag, so ist diese Dienstleistung in keiner Weise lebensnotwendig. Im Allgemeinen kann ein Kunde auch auf eine Lieferung „in gewöhnlicher Zeit“ warten. Ob dem Kunden eine schnellere Lieferung – allgemein oder im konkreten Fall - den verlangten Preis wert ist, muss er entscheiden. Soweit „A. B.“ weitere Vorteile bietet (gegenwärtig „B. Video“, „A. Music“, „B. Gaming“, sogenannte Spezialangebote), muss es gleichfalls dem Kunden vorbehalten bleiben, ob er die von der Beklagten bereit gestellten Dienste zu dem von ihr verlangten Preis oder Konkurrenzdienste in Anspruch nimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Art und der Umfang dieser Dienste weitgehend im Belieben der Beklagten steht (s. Klausel 5.1 der Teilnahmebedingungen). Solche Kunden sind nicht schutzwürdig, wenn sie – wie hier – einem E-Mail-Verkehr zugestimmt haben (vgl. zum Zugang Einsele, a.a.O., § 130 Rn. 18).
Die Beklagte kann auch nicht – wie vom Kläger in anderem Zusammenhang mit entgegen gesetzter Zielrichtung angesprochen – darauf verweisen, die Kunden schützen zu wollen, die die E-Mail der Beklagten übersehen haben und dann unvermutet nicht mehr auf die Leistungen der Beklagten zurückgreifen zu können.
(2.2) Der Senat tritt darüber hinaus dem Landgericht auch dahingehend bei, dass die Klausel zudem letztlich intransparent ist.
Die von „A. B.“ umfassten Dienstleistungen sind dadurch geprägt, dass sie inhomogen sind und weit gefasst sind. Sie reichen gegenwärtig von der schnelleren Lieferung von Waren über Zurverfügungstellung von Filmen, Musikstücken und Spielen bis zur Zurverfügungstellung von Speicherplatz für Fotos. Alle diese Dienstleistungen verursachen unterschiedliche Kosten. Das gilt insbesondere für die schnellere Anlieferung von Waren einerseits, bei der es vor allem um eine eingespielte Logistik geht, und den internetbasierten Dienstleistungen andererseits. Welche internetbasierten Dienstleistungen die Beklagte anbietet und in welchem Umfange, bestimmt sie weitgehend. Damit beeinflusst sie aber ihre Kosten weitgehend selbst. Das gilt auch für das Verhältnis von Logistikdienstleistungen einerseits und internetbasierten Dienstleistungen andererseits. Gerade die Vielzahl der unter „A. B.“ angebotenen Dienstleistungen lässt eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden haben und ob diese möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen sind, praktisch unmöglich erscheinen. Das gilt umso mehr, als die Kosten international anfallen. Auch wenn die Klausel den Vorbehalt enthält, dass eine Änderung nur dann stattfinden kann, wenn sie „auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen“, damit Umstände außer Betracht bleiben, die auf einer Entscheidung von A. zur Ausweitung oder Beschränkung ihrer Dienste beruhen, bleibt die Kostenstruktur der einzelnen Dienstleistungen und ihr Verhältnis untereinander offen. Soweit Preisanpassungsklauseln als wirksam angesehen wurden (Beispiel: NJW 2016, 936), betraf dies homogene Leistungen, deren Kostenstruktur nachvollziehbar war.
Zwar wird eine Transparenz nur soweit verlangt, als dies dem Verwender möglich und zumutbar ist (kritisch hierzu Hau/Posen, in BeckOK BGB, § 309 Nr. 1 Rn. 30). In diesem Fall ist die Komplexität der Kostenstruktur von „A. B.“ jedoch gerade auf die Entscheidung der Beklagten zurückzuführen, inhomogene Dienstleistungen zusammen zu fassen, deren Kostenverhältnis untereinander unklar bleibt. Der wiederholte Hinweis darauf, lediglich Kostenveränderungen weitergeben zu wollen, und Aufzählung zumindest einiger Kostenpositionen schaffen lediglich eine Scheintransparenz, weil es bei einem derartigen Bündel von Dienstleistungen praktisch auch nicht ansatzweise möglich ist, die Berechtigung von Anpassungen nachzuvollziehen. So bleibt – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – offen, inwieweit Lohnerhöhungen bei der Paketzustellung auf die Kosten der Gesamtdienstleistung durchschlagen, geschweige denn, wie diese auf die Kosten einer von A. B. umfassten Sofortzustellung und einer davon nicht erfassten „Normalzustellung“ aufgeteilt werden. Das ist bei einem Stromlieferungsvertrag (vgl. BGH NJW 2016, 936) anders, da die dort die Kostenpositionen in etwa abschätzbar und deren Entwicklung aus öffentlich zugänglichen Quellen nachvollziehbar ist.
Das OLG Düsseldorf hat enstchieden, dass auch éin Prokurist im Einzelfall für Patentverletzungen des Unternehmens persönlich auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung haften kann.
Aus den Entscheidungsgründen: Die Beklagte zu 2) wendet sich mit ihrer Berufung allein gegen die Annahme des Landgerichts, dass neben der Beklagten zu 1) auch sie als für die Patentverletzung mitverantwortliche Person für die geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert sei. Hiermit vermag sie indes nicht durchzudringen. Denn das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin auch gegen die Beklagte zu 2) die zugesprochenen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Erstattung von Abmahnkosten und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zustehen.
1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass (Patent-) Verletzer im Sinne der §§ 139 ff. PatG derjenige ist, der die patentierte Erfindung in eigener Person im Sinne des § 9 PatG unmittelbar benutzt oder der als Teilnehmer i.S. des § 830 Abs. 2 BGB eine fremde unmittelbare Benutzung i.S. des § 9 PatG ermöglicht oder fördert (BGH, GRUR 2009, 1142, 1144 – MP3-Player-Import). Patentverletzer ist mithin jeder Alleintäter, Mittäter, Nebentäter, Gehilfe oder Anstifter (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Abschn. D Rn. 406; Mes/Mes, 6. Aufl. 2024, PatG § 9 Rn. 146). Nichts anderes gilt für die Benutzungsart der mittelbaren Patentverletzung gemäß § 10 PatG, auf die das Landgericht seine Verurteilung gestützt hat.
2. Bei Patentverletzungen durch ein Unternehmen können Ansprüche nicht nur gegen das Unternehmen selbst, sondern auch gegen seine verantwortlichen Mitglieder gegeben sein. So haften die gesetzlichen Vertreter bzw. vertretungsberechtigten Gesellschafter eines Unternehmens selbst auf Unterlassung und – als Gesamtschuldner mit der juristischen Person oder der Gesellschaft – auf Schadensersatz (BeckOK PatR/Pitz, 37. Ed. 01.08.2025, PatG § 139 Rn. 31; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 139 Rn. 23; Mes/Mes, 6. Aufl. 2024, PatG § 139 Rn. 70 u. 138).
Nach zutreffender und vom Senat geteilter Ansicht haften im Einzelfall – unabhängig von ihrer (formalen) Organstellung – außerdem Angestellte in leitender Funktion vollumfänglich für Patentverletzungen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Abschn. D Rn. 471: vgl. auch Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 139 Rn. 26). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mitarbeiter ein leitender Angestellter im arbeitsrechtlichen Sinne ist, was eine Personalkompetenz im Sinne einer Berechtigung zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern voraussetzen würde (vgl. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG, § 14 Abs. 2 S. 1 KSchG). Für die Haftung als Täter bzw. Mittäter einer Patentverletzung ist es vielmehr entscheidend, ob sich die Patentverletzung als vom leitenden Angestellten im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs beherrschte eigene Entscheidung darstellt. Ist dies nicht der Fall, weil die in Anspruch genommene Person als bloße Hilfsperson ohne eigene Tatherrschaft gehandelt hat und ihr die verletzende Handlung daher in sozialtypischer Hinsicht nicht als eigene zugerechnet werden kann, scheidet eine Haftung wegen Patentverletzung hingegen aus (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Abschn. D Rn. 406; Haedicke/Timmann PatR-HdB/Haedicke/Timmann, 2. Aufl. 2020, § 14. Rn. 27; zur Urheberrechtsverletzung: BGH, GRUR 2016, 493 Rn. 20 – Al Di Meola).
3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht im Ergebnis eine Haftung der Beklagten zu 2) zu Recht bejaht. Denn unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 2) als Geschäftsführerin abberufen worden ist, war sie weiterhin in zentraler Position für die Beklagte zu 1) tätig und für das Angebot der angegriffenen Ausführungsform auf der Handelsplattform XXX.de mitverantwortlich. Hieraus folgt eine eigene (mit)täterschaftliche Verantwortung der Beklagten zu 2) gemäß § 830 Abs. 1 S. 1 BGB.
a) Es steht außer Streit, dass die Beklagte zu 2) 49 % der Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 1) hält und die einzige Prokuristin der Beklagten zu 1) ist, deren Geschäftsführer ihr Ehemann ist. Schon die Stellung als Gesellschafterin und Prokuristin macht deutlich, dass es sich bei der Beklagten zu 2) um keine Arbeitnehmerin mit nur untergeordneter Stellung handelt. Dies zeigt sich auch an der Tatsache, dass sie zuvor die Beklagte zu 1) als Geschäftsführerin geleitet hat und sich ihre private E-Mail-Adresse im polnischen Handelsregister als Kontaktmöglichkeit findet.
Allein diese Umstände legen bereits nahe, dass der Beklagten zu 2) zum Zeitpunkt der Angebotshandlungen eine leitende Stellung bei der Beklagten zu 1) zukam. Dass dies auch tatsächlich der Fall war, zeigt das Tätigwerden der Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit der Abmahnung durch die Klägerin wegen der Veräußerung der angegriffenen Ausführungsform auf XXX.de. Hierzu im Einzelnen:
(1) Die Beklagte zu 2) stellt nicht in Abrede, dass sie – wie aus dem von der Klägerin in der Klageschrift (S. 9, Bl. 11 eA LG) dargelegten und nachfolgend eingeblendeten Screenshot ersichtlich – auf der Handelsplattform XXX.de als Unternehmensvertreter genannt wurde.
Abbildung entfernt.
Diesbezüglich hat bereits das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 2) durch diese Angabe den Eindruck vermittelt hat, für die dort angebotenen Produkte der verantwortliche Ansprechpartner zu sein. Insbesondere war die Angabe nicht, wie die Beklagte zu 2) meint, nach ihrer Abberufung auf den ersten Blick ersichtlich fehlerhaft, sondern hierfür bedurfte es weiterer Nachforschungen im polnischen Handelsregister. Gleichwohl kann diese Angabe nur ein Indiz dafür darstellen, dass die Beklagte zu 2) an maßgeblicher Position bei der Beklagten zu 1) für das Angebot der angegriffenen Ausführungsform bei XXX.de (mit)verantwortlich war. Denn die Richtigkeit dieser Annahme vermag eine bloße Angabe in einem Impressum nicht zu belegen, zumal aufgrund der Abberufung der Beklagten zu 2) als Geschäftsführerin jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um eine veraltete Angabe zur Geschäftsführung der Beklagten zu 1) handelte.
(2) Allerdings stützt das Tätigwerden der Beklagten zu 2) in Reaktion auf die Abmahnung die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte zu 2) an maßgeblicher Stelle bei der Beklagten zu 1) für das Angebot bei XXX.de (mit)verantwortlich war.
Die Klägerin hat die Beklagte zu 1) mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 29.11.2022 (Anlage K 4) abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dieses Schreiben wurde an die E-Mail-Adresse XXX.XXX@gXXXl.com übersandt, die im polnischen Handelsregister als Kontaktadresse der Beklagten zu 1) angegeben ist (vgl. Anlage B 1, Bl. 3 Anlagenordner_Beklagtenvertreter eA LG) und bei der es sich um die private E-Mail-Adresse der Beklagten zu 2) handelt. Auf dieses Abmahnschreiben antwortete die Beklagte zu 2) am 21.12.2022 wie folgt (vgl. Anlage B 10):
„Dear Sir,
Our product is not for X 3. Please read below the reviews of some people they bought the product by error. The image you set is very ancient – the diameter of the cardboard have been changed and it is not compatible with your product. Each foil can break your patent but our foil not as you can see below.
I am not the X 5 anymore – For any informations please write an e-mail at: XX@XXX.XX
best regards
XXX XXX
some reviews about“
[…]
Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) belegt diese Antwort gerade nicht, dass sie für die Angelegenheit nicht zuständig war. Das Gegenteil ist der Fall. So stellt die Beklagte zu 2) nach der Anrede unmittelbar eine Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform in Abrede, indem sie unter Bezugnahme auf Kundenrezensionen und einen geänderten Durchmesser darauf verweist, dass diese nicht mit (einer Kassette der Marke) X 3 kompatibel sei. Weder erfolgt ein Hinweis, dass sich die Klägerin an einen unzuständigen Ansprechpartner gewandt habe, noch lässt sich der E-Mail entnehmen, dass die Beklagte zu 2) die Antwort inhaltlich nicht zu verantworten hat. Allein der am Ende der E-Mail zu findende Hinweis, dass sie nicht mehr die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) sei und der Verweis auf die E-Mail-Adresse XXX@XXX-XXX.com beinhaltet nicht die Erklärung, für die Abmahnung organisatorisch unzuständig zu sein. Vielmehr vermittelt die E-Mail den Eindruck, dass die Beklagte zu 2) als zuständige Ansprechpartnerin für das Angebot bei XXX.de im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit den Vorwurf einer Patentverletzung zurückweist und allein am Ende klarstellt, dass sie inzwischen nicht mehr Geschäftsführerin ist.
b) Bei der Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände hat der Senat keine berechtigten Zweifel, dass die Beklagte zu 2) in leitender Funktion das Angebot der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagte zu 1) (mit)verantwortet hat. Nicht nur kam ihr aufgrund ihrer Stellung als ehemalige Geschäftsführerin, Prokuristin und Gesellschafterin ohnehin eine herausragende Stellung zu, die mit der einer „regulären“ – mit Buchhaltungs- und Verwaltungsaufgaben betrauten – Arbeitnehmerin nicht zu vergleichen ist. Insbesondere war gerade sie es, die vorgerichtlich den Vorwurf der Patentverletzung durch das Angebot auf XXX.de, wo sie als Unternehmensvertreterin genannt war, zurückwies, ohne sich in erkennbarer Form von einer Zuständigkeit zu distanzieren. Mit der von der Beklagten zu 2) behaupteten „einfachen Bürotätigkeit“ hat diese Reaktion auf eine durch eine internationale Rechtsanwaltskanzlei erhobene Abmahnung, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorwurf der Patentverletzung beinhaltete, nichts zu tun.
Hieran ändert auch der Inhalt des als Anlage B 11 vorgelegten Arbeitsvertrags nichts, da es allein darauf ankommt, wie das Anstellungsverhältnis tatsächlich gelebt wurde. Die erstinstanzlich mit nachgelassenem Schriftsatz vom 04.06.2024 vorgelegte undatierte Erklärung des Buchhaltungsbüros X 5 (Anlage B 12) und die Bestätigung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) vom 04.06.2024 (Anlage B 13) können – unabhängig davon, dass sie entgegen § 420 ZPO nicht im Original vorgelegt wurden und es daher an einem tauglichen Beweisantritt fehlt – als Privaturkunden nicht die Richtigkeit ihres Inhalts belegen, sondern allenfalls die Abgabe entsprechender Erklärungen. Ihr daher allenfalls als Indiz zu berücksichtigender Inhalt vermag angesichts der dargelegten tatsächlichen Umstände die Überzeugung des Senats, wie sich die Tätigkeit der Beklagten zu 2) in tatsächliche Hinsicht ausgestaltete, nicht zu erschüttern.
Soweit die Beklagte zu 2) einwendet, dass sie keine Verantwortung für die betriebliche Organisation gehabt habe, so verfängt dies ebenfalls nicht. Denn es geht vorliegend nicht darum, dass die Beklagte zu 2) – wie ein Geschäftsführer – auf Unterlassung haftet, weil ihr eine Garantenstellung zukam, die sie dazu verpflichtet hätte, den Betrieb so einzurichten, dass eine Verletzung technischer Schutzrechte Dritte verhindert wird (vgl. hierzu BGH, GRUR 2016, 257 Rn. 107 ff. – Glasfasern II). Vielmehr war die Beklagte zu 2) an der patentverletzenden Angebotshandlung im Sinne von § 10 PatG im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit der Beklagten zu 1) durch positives Tun beteiligt.
Auch an der für die Annahme einer Mittäterschaft zu verlangenden vorsätzlichen gemeinschaftlichen Tatbegehung im Sinne eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens (vgl. Senat, Urt. v. 11.06.2015 – I-2 U 64/14, GRUR-RS 2015, 18679 Rn. 61; zum Recht des unlauteren Wettbewerbs: BGH, GRUR 2012, 1279, 1283 m.w.N. – DAS GROSSE RÄTSELHEFT), die die Beklagte zu 2) in Abrede stellt, können angesichts der Stellung der Beklagten zu 2) bei der Beklagten zu 1) keine Zweifel bestehen. Das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform im Namen der Beklagten zu 1) auf XXX.de erfolgte einverständlich und in beiderseitiger Kenntnis. Als Mitgesellschafterin der Beklagten zu 1) hatte die Beklagte zu 2) zudem ein erhebliches eigenes (Mit‑) Interesse am Taterfolg, was dafür spricht, dass sie nicht nur als Teilnehmer (§ 830 Abs. 2 BGB) zu behandeln ist.
Die Beklagte zu 2) handelte weiterhin zumindest fahrlässig, so dass das für den Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden zu bejahen ist. Denn der Verletzungssachverhalt indiziert das Verschulden, sofern der Verletzer keine außergewöhnlichen Umstände darlegen kann, die ihn ausnahmsweise von der Verschuldenshaftung befreien (vgl. Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Abschn. D Rn. 767). Solche Umstände sind vorliegend indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere handelte es sich bei der Beklagten zu 2) gerade nicht nur um eine bloße Hilfsperson.
4. Die Klägerin hat daher auch gegen die Beklagte zu 2) Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz. Soweit die Beklagte gegen den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung einwendet, dass ihr dieser infolge ihrer Abberufung als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) nicht mehr möglich sei, überzeugt dies nicht. Es ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, warum sie – als Prokuristin der Beklagten zu 1) – keinen Zugang zu den erforderlichen Informationen haben sollte bzw. warum ihr diese auf Anfrage nicht zur Verfügung gestellt werden sollten.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung einer fremden Marke als Keyword für Suchmaschinenwerbung vorliegt, wenn im Anzeigentext erkennbar Zubehörartikel verkauft werden (hier: Staubsaugerbeutel "passend für [MARKE]").
Aus den Entscheidungsgründen: Es kann dahinstehen, ob die Beklagte – wie von der Klägerin behauptet und in der Berufungsinstanz durch ein internes technisches Gutachten weiter substantiiert und von der Beklagten erheblich bestritten – bei der Beauftragung ihrer Angebote im Shop „C.“ auf www.D..de die Klagemarke als sog. Keyword hinterlegt hat. Die Frage, ob der von der Klägerin beanstandete Inhalt der Suchtrefferliste vorliegend (auch) auf der Angabe des Keywords „B.“ durch die Beklagte beruht oder allein auf der Grundlage des von D. verwendeten Algorithmus generiert wurde, dürfte nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären sein.
Der Beweiserhebung bedarf es jedoch nicht, weil auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Beklagte die Klagemarke für ihre Angebote bei www.D..de als Keyword verwendet hat, die angegriffenen Angebote die Klagemarke nicht verletzen. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem Artt. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, Abs. 3, 129 Abs. 2, 130 Abs. 1 UMV sowie die darauf bezogenen Folgeansprüche bestehen deshalb nicht.
1.Zwar hätte die Beklagte das Zeichen „B.“ im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn sie dieses als Keyword bei der Beauftragung ihrer Angebote auf D. angegeben hätte. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 50 – Google France und Google). Die Auswahl eines Zeichens als Keyword für eigene, kommerzielle Zwecke stellt eine Benutzung des Zeichens dar (EuGH GRUR 2011, 1124 Rn. 30 – Interflora/M&S Interflora Inc.; BGH GRUR 2013, 290 Rn. 16 – MOST-Pralinen).
Nach diesen Grundsätzen hätte die Beklagte das Zeichen „B.“ im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit benutzt, weil die Beklagte das Zeichen als Keyword angegeben hätte und bei Eingabe des Zeichens in die Suchmaske auf der Seite www.D..de in der Trefferliste Werbeanzeigen der Beklagten mit Abbildungen von zum Erwerb angebotenen Produkten erschienen wären (vgl. BGH GRUR 2018, 924 – ORTLIEB).
2.Die – zu Gunsten der Klägerin unterstellte – Benutzung des Zeichens „B.“ durch die Beklagte verletzt die Klagemarke jedoch nicht.
a.Nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur dann widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. zB EuGH GRUR 2010, 445 – Google France). Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des EuGH erfordert die Beurteilung, ob die Herkunftsfunktion einer Marke beeinträchtigt wird, wenn Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder der Marke ähnlichen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt werde, eine zweistufige Prüfung: Zunächst hat das Gericht festzustellen, ob bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale das Wissen zu unterstellen ist, dass der Werbende und der Markeninhaber nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind, sondern miteinander im Wettbewerb stehen. Falls ein solches allgemeines Wissen fehlt, hat das Gericht sodann festzustellen, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar sei, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten (vgl. EuGH GRUR 2011, 1124 – Interflora/M&S, Interflora Inc).
Entscheidend ist auf dieser zweiten Stufe, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Diese Beurteilung hängt nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere von der Gestaltung der Anzeige ab. Ist aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammten, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt. Auf eine Beeinträchtigung in diesem Sinne ist zu schließen, wenn die Anzeige des Dritten entweder suggeriert, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht, oder sie hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen könne, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder mit ihm wirtschaftlich verbunden sei. (EuGH GRUR Int 2010, 385 – Google und Google France).
b. Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigen die angegriffenen Angebote der Beklagten, die in der Suchtrefferliste nach Eingabe des Suchworts „B.“ erscheinen, die herkunftshinweisende Funktion der Klagemarke nicht.
aa. Das Angebot der Beklagten richtet sich vornehmlich an Privatverbraucher, die einen Staubsauger benutzen und für diesen Staubsauger passende Beutel oder Filter benötigen.
bb. Dabei wird der von den Angeboten der Beklagten angesprochene Verbraucher in der Regel keine Kenntnis darüber haben, ob die Klägerin ihre Produkte ausschließlich im Wege eines – wie sie behauptet – selektiven Vertriebssystems und sie selbst und ihre Vertriebspartner Zubehörteile wie Staubsaugerbeutel nicht über die Plattform D. vertreiben. Mögen dem durchschnittlichen Verbraucher besondere Vertriebsformen für bestimmte Produkte, wie z.B. ein ausschließlicher Direktvertrieb, noch bekannt sein, macht er sich in der Regel über die Vertriebswege und –strukturen von Produkten keine weitergehenden Gedanken. Vorliegend wird dem Verbraucher bekannt sein, dass er Elektrogeräte der Klägerin nicht nur exklusiv über die Klägerin selbst beziehen kann, sondern diese auch bei Fachhändlern und in großen Elektronikmärkten und Warenhäusern erwerben kann. Deshalb wird er ebenfalls in Bezug auf Ersatzteile bzw. Zubehör oder Verbrauchsmaterial für die Elektrogeräte der Klägerin annehmen, dass er diese nicht nur ausschließlich über die Klägerin selbst, sondern auch bei anderen Händlern beziehen kann. Weitergehende Gedanken über spezielle Vertriebsformen – z.B. ein selektives Vertriebssystem – wird sich der Durchschnittsverbraucher nicht machen und es ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Hinblick auf niedrigpreisige Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien für Haushaltselektrogeräte besondere Recherchen zu den Vertriebswegen für diese Ersatzteile durchführen wird.
Infolgedessen wird der normal informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer auch kein positives Wissen darüber haben, dass die Klägerin und die Beklagte nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind, sondern miteinander im Wettbewerb stehen. In Ermangelung dieses Wissens könnte der durchschnittliche Internetnutzer, der auf der Suche nach passenden Staubsaugerbeuteln für seinen A.-Staubsauger ist, theoretisch auch annehmen, dass es sich bei der Beklagten um einen (autorisierten) Händler der Klägerin handelt.
cc. Die deshalb auf zweiter Stufe durchzuführende Prüfung, ob für den durchschnittlichen Internetnutzer aus den in der Suchtrefferliste aufgeführten Angeboten der Beklagten erkennbar ist, dass die von ihr angebotenen Staubsaugerbeutel bzw. –filter nicht von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, ergibt, dass die Angebote der Beklagten in der Weise gestaltet sind, dass für den normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzer zu erkennen ist, dass die von der Beklagten angebotenen Staubsaugerbeutel nicht von der Klägerin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stammen.
(1) Der durchschnittlicher Privatverbraucher, der auf der Handesplattform D. mithilfe eines Suchbegriffs, der gleichzeitig eine Marke ist, nach einem Produkt sucht, geht zunächst grundsätzlich davon aus, dass ihm jedenfalls auch Produkte, die unter der Marke vertrieben werden, angezeigt werden. Er wird jedoch auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die Markenartikel, die er sucht, bei der jeweiligen Handelsplattform gar nicht angeboten werden und ihm stattdessen ausschließlich Angebote anderer Hersteller angezeigt werden. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem der Privatverbraucher nach solchen Ersatzteilen bzw. Verbrauchsmaterialien sucht, von denen ihm bekannt ist, dass sie nicht nur vom Originalhersteller eines(Elektro-)Geräts angeboten werden, sondern ebenso zahlreiche sog. „me-too“-Produkte anderer Hersteller, die mit dem Gerät des Originalherstellers kompatibel sind, auf dem Markt existieren. Eine solche Erwartung wird insbesondere in Bezug auf solche Ersatzteile oder solches Verbrauchsmaterial bestehen, bei denen auch der durchschnittliche Verbraucher weiß, dass sog. „me-too“-Ersatzteile bzw. Verbrauchsmaterialien in großer Anzahl und vielen Varianten angeboten werden und oftmals erheblich günstiger als die Original-Ersatzteile des Herstellers sind, wie dies zum Beispiel bei Kaffeekapseln, Druckerpatronen und eben Staubsaugerbeuteln der Fall ist. Dies gilt auch dann, wenn der Nutzer – wie hier – keine generische Suche, sondern eine Suche mit spezifischen Suchbegriffen, z.B. Marken, durchführt. Denn der Durchschnittskunde und D.-Nutzer weiß, dass er bei der Suche nach Produkten, insbesondere Ersatz- bzw. Verbrauchsteilen, mit einer bestimmten Marke als Suchbegriff regelmäßig (auch) Angebote erhält, die nicht vom Originalhersteller stammen, sondern ähnliche Produkte angezeigt bekommt und/oder solche, die mit dem Originalgerät kompatibel sind. Diese Kenntnis hat er auch aufgrund seiner Erfahrung mit der Suche von Artikeln über Suchmaschinen (z.B. Google) oder in Vergleichsportalen, weil auch dort bei der Suche mit einem Markenbegriff nicht nur Originalprodukte angezeigt werden, sondern auch und ggf. sogar ausschließlich Konkurrenzprodukte angezeigt werden. Gleichermaßen ist es der Nutzer gewöhnt, dass bei seiteninternen Suchmaschinen häufig (auch) Trefferlisten erzeugt werden, die nicht immer nur tatsächlich passende Treffer ausweisen (vgl. hierzu BGH GRUR 2018, 924 – ORTLIEB).
Weil dem durchschnittlichen Internetnutzer und Kunden der Plattform D. bekannt ist, dass gerade im Bereich der Staubsaugerbeutel eine große Anzahl kompatibler Produkte von anderen Anbietern als dem Hersteller des Staubsaugers verfügbar und erhältlich sind, wird er den Angeboten erhöhte Aufmerksamkeit auch vor dem Hintergrund schenken, dass – wie er weiß – es insbesondere auf die Kompatibilität des Beutels mit dem jeweiligen Staubsaugermodell ankommt.
Der die Angebote der Beklagten betrachtende Nutzer, die er aufgrund der angezeigten Suchtrefferliste aufsucht, wird dabei unschwer erkennen können, dass es sich bei den angebotenen Staubsaugerbeuteln nicht um Originalprodukte der Klägerin, sondern sog. me-too-Staubsaugerbeutel, die für A.-Staubsauger passen, handelt.
Diese Erkenntnis wird er zum einen aus dem Umstand ableiten, dass die Beklagte die Beutel mit dem in der Überschrift gut sichtbar vorhandenen Hinweis „passend für A.“ anbietet. Die Angabe „passend für“ ist dem durchschnittlich verständigen Verbraucher, der Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien für ein Originalelektrogerät sucht, dahingehend geläufig und bekannt, dass sie Produkte – wie z.B. Kaffeekapseln, Druckerpatronen und eben Staubsaugerbeutel – bezeichnet, die mit dem Original-Elektrogerät kompatibel sind, aber eben gerade nicht vom Originalhersteller stammen.
Ergänzend zu dem Hinweis „passend für“, der dem Durchschnittsverbraucher als Hinweis für kompatible me-too-Produkte bekannt ist, wird der D.-Nutzer die in der Überschrift vorangestellte Angabe „E.“ aufgrund der Schreibweise als Marke wahrnehmen, die gerade nicht auf die Klägerin hinweist. Zwar könnte das Zeichen „E.“ isoliert grundsätzlich auch als Hinweis auf das Handelsgeschäft der Beklagten vom Verkehr verstanden werden. In der Kombination mit dem Hinweis „passend für“ in der Überschrift wird der Verkehr die Bezeichnung jedoch als von der Marke A. und der Marke B. abweichend wahrnehmen und annehmen, dass die angebotenen Staubsaugerbeutel eben nicht von der Klägerin stammen, sondern von einer Fa. „E.“, die zwar mit der Klägerin nicht wirtschaftlich verbunden ist, jedoch mit den Staubsaugern der Klägerin kompatible Staubsaugerbeutel und –filter anbietet.
Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zuvor als autorisierter Fachhändler der Klägerin Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat. Eine solche Kenntnis mag höchstens bei einzelnen Kunden vorhanden sein, wenn diese zuvor bei der Beklagte Original-Beutel der Klägerin erworben haben, aber auch diesen fehlt das Wissen, ob die Beklagte von der Klägerin autorisiert war oder „nur“ zufällig erschöpfte Ware vertrieben hat. Der Durchschnittsnutzer von D., der sich einem Angebot von Tausenden von Staubsaugerbeuteln gegenüber sieht und dem beim Erwerb von diesen Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien – anders als ggf. bei hochpreisigen Anschaffungen – nicht bekannt und nicht wichtig ist, von wem er diese Beutel erwirbt und welches Vertriebssystem die KIägerin vorhält, wird der Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit Original-Beutel der Klägerin vertrieben hat, schon nicht bewusst sein.
Aus der Abbildung der Staubsaugerbeutel, die auf ihrer Halteplatte bzw. dem Beutel selbst nicht die Kennzeichnung mit der Marke „A.“ zeigt, wird der Verbraucher ebenfalls – jedenfalls in Kombination mit den bereits gezeigten Umständen - entnehmen, dass die dort gezeigten und von der Beklagten angebotenen Staubsaugerbeutel gerade keine Original-Beutel sind und nicht von der Klägerin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stammen. Denn der Verbraucher wird – wenn er den A.-Staubsauger öffnet, weil der Staubsauger wegen des vollen Beutels nicht mehr ausreichend gut saugt – wissen, dass die Original-Beutel mit der Marke „A.“ versehen sind und die abgebildeten Beutel der Beklagten diese Kennzeichnung gerade nicht aufweisen. Auch wenn die Beutel der Beklagten hinsichtlich ihrer Abmessungen und Grundform den Original-Staubsaugerbeuteln der Klägerin ähneln, wird auch der Durchschnittskunde, der technisch nicht besonders versiert ist, wissen, dass diese Ähnlichkeit der erforderlichen Kompatibilität mit dem Sauger geschuldet ist, weil sowohl der Beutel zum einen an den Sauganschluss und zum anderen in das vorgesehene Fach passen muss.
II. Eine Haftung der Beklagten nach Artikel 192 Abs. 2 UMV, § 14 Abs. 7 MarkenG scheidet ebenfalls aus.
Wie vom Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt handelt D. nicht als Beauftragte der Beklagten, weil diese als Händlerin auf der Plattform D. keinen Einfluss auf die Einstellung ihrer Angebote und insbesondere nicht auf die Ausgestaltung der Suchtrefferliste hat, die für alle Händler nach von D. festgelegten Regeln erfolgt (vgl. auch BGH GRUR 2023, 343, Rn. 27 ff. – Haftung für Affiliates).
Aber selbst wenn man D. als Beauftragte der Beklagten ansehen würde, besteht kein Anspruch wegen die Beklagte gem. Art. 192 Abs. 2 UMV, § 14 Abs. 7 MarkenG. Denn es besteht keine Verpflichtung von D., durch einen Hinweis kenntlich zu machen, wenn eine Suche mit einer spezifischen Marke keinen Suchtreffer erzeugt, sondern die Suchergebnisliste lediglich „Fremdprodukte“ ausweist (a.A. OLG Köln, Urteil vom 20. November 2015, Az.: 6 U 40/15 – Trefferliste bei Amazon.; zustimmend Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG 13. Auflage, § 14 Rn. 291). Denn dem Durchschnittsverbraucher ist – wie dargelegt – bekannt, dass auch bei einer spezifischen Suche auf der Ergebnisliste nicht nur Originalprodukte anzeigt werden, sondern auch oder ggf. sogar ausschließlich „Fremd“produkte, die nicht vom Markeninhaber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. Die Fremd-Angebote, die auf der Suchtrefferliste angezeigt werden, sind jedoch nur dann markenverletzend, wenn sie die Herkunftsfunktion der Marke des Originalherstellers verletzen. Dementsprechend besteht auch für D. keine Verpflichtung, einen ausdrücklichen Hinweis zu Beginn der Suchtrefferliste aufzunehmen, wenn als Ergebnis der Suche ausschließlich „Fremd“produkte angezeigt werden.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die die Preisanpassungsklausel in den Amazon-AGB zur Änderung der "Amazon Prime"-Gebühren unwirksam ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Preisanpassungsklausel zur Änderung der Mitgliedsgebühren von „Amazon Prime“ unwirksam
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz mit einem heute (30.10.2025) verkündeten Urteil eine Preisanpassungsklausel in den "Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen" für unwirksam erklärt.
Der Kläger, der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. ("Verbraucherzentrale e.V."), richtet sich mit seiner Unterlassungsklage unter anderem gegen eine von der beklagten Amazon EU S.à.r.l. ("Amazon") verwendete Preisanpassungsklausel, auf die Amazon eine Preiserhöhung des Dienstes "Amazon Prime" im Jahr 2022 gestützt hatte. Für ihren "Amazon-Prime" Dienst, der unter anderem den schnelleren und kostenlosen Versand von auf www.amazon.de online bestellten Artikeln sowie den Zugriff auf den Dienst Amazon Prime Video/Reading/Music, umfasst, verwendet Amazon in seinen Prime-Teilnahmebedingungen unter anderem die folgenden AGB-Klauseln:
4. […] Wir haben das Recht, Ihre Mitgliedschaft nach eigenem Ermessen mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zu kündigen. […]
5.2. Änderungen der Mitgliedsgebühren
Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. […] Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: "Änderung der Mitgliedsgebühr"), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, die auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen und die sich auf die konkreten Kosten des Prime-Services in Ihrem Land auswirken, wie etwa Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, allgemeine Preisänderungen für die erforderliche Hard-und/oder Software, Produktion und Lizensierung, sonstige allgemeine Kosten wie etwa Kosten externer Dienstleister, Lohnerhöhungen und/oder Änderungen von Steuern und Gebühren und/oder generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation. […]
5.3 Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr
Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: "Änderung" oder "Änderungen") vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben. […]
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Prime Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnahmebedingungen unentgeltlich zu kündigen. […]
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.01.2025, Az.: 12 O 293/22externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab, dem Unterlassungsantrag stattgegeben und einen weiteren, auf Unterlassung von Schreiben an die Prime-Mitglieder gerichteten Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich unter anderem die von Amazon eingelegte Berufung.
Der 20. Zivilsenat hat mit seiner heute verkündeten Entscheidung die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat unter anderem aus, Ziffer 5.2 der Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen regele ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten. Auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer 5.3 ändere sich an dieser rechtlichen Auslegung nichts. In Abs. 1 S. 1 der Klausel 5.3 sei davon die Rede, dass die Anpassung "vorgenommen" und der Kunde davon "in Kenntnis" gesetzt werde; Formulierungen, die ebenfalls für ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten sprächen. Der Kunde könne die Änderung nach Abs. 2 der Klausel zudem allein durch Kündigung ablehnen. Ziffer. 5.3 führe daher im Ergebnis dazu, dass entweder der Vertrag zu geänderten Bedingungen weitergelte oder durch eine Kündigung des Kunden ende. Das sei keine – auch nicht fiktive – einvernehmliche Vertragsänderung, sondern – wie bereits in Klausel 5.2 AGB vorgesehen - ein einseitiges Vertragsanpassungsrecht der Beklagten mit einem Kündigungsrecht des Kunden. Eine solche Regelung benachteilige den Verbraucher unangemessen und sei daher unwirksam. Für ein Preisanpassungsrecht bestehe kein Bedürfnis, weil Amazon den Vertrag jederzeit kurzfristig kündigen könne. Die Regelungen seien schließlich auch intransparent. Gerade die Vielzahl der unter "Amazon Prime" angebotenen Dienstleistungen lasse eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden hätten und möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen würden, praktisch unmöglich erscheinen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zugelassen hat.
OLG Düsseldorf
Entscheidung vom 25.09.2025 I-20 U 35/25
Das OLG Düsseldorf hat vorliegend entschieden, dass die streitgegenständlichen Sportschuhe mit Streifengestaltung bestehend aus zwei Streifen Markenrechte von PUMA verletzen.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Einstweiliges Verfügungsverfahren: Herstellerin von Sportschuhen verletzt Markenrechte von PUMA
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (25.09.2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz einer Herstellerin von Sportschuhen (Antragsgegnerin und Berufungsbeklagte) untersagt, im geschäftlichen Verkehr bestimmte Streifengestaltungen auf zwei Schuhmodellen zu verwenden.
Die Puma SE, Antragstellerin und Berufungsklägerin ("PUMA"), ist eine weltweit führende Sportartikelherstellerin und kennzeichnet ihre Schuhe mit einem bestimmten Formstreifen, der europaweiten Markenschutz als Bildmarke genießt. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine in Spanien ansässige Herstellerin von Sportschuhen, die ihre Produkte über eine eigene Internetseite auch nach Deutschland vertreibt, darunter auch drei Schuhmodelle mit verschiedenen Streifengestaltungen. PUMA sieht hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt, der Antragsgegnerin das Angebot, den Vertrieb und die Bewerbung der drei Schuhmodelle im Gebiet der Europäischen Union zu untersagen.
Nachdem das Landgericht Düsseldorf zunächst am 08.05.2024 eine entsprechende einstweilige Verfügung – jedoch nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – erlassen hatte, hob es diese Beschlussverfügung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urteil vom 18.03.2025, Az. 37 O 35/24, wieder auf. Zur Begründung führte das Landgericht aus, es liege schon keine markenmäßige Benutzung und jedenfalls keine Verwechslungsgefahr vor. Eine sofortige Beschwerde gegen die Teilabweisung ihres Antrags – im Hinblick auf die unionsweite Untersagung – legte PUMA nicht ein. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt PUMA ihren Antrag auf Erlass eines unionsweiten Vertriebsverbots der drei Schuhmodelle weiter.
Der 20. Zivilsenat hat mit seiner heute verkündeten Entscheidung das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.03.2025 teilweise abgeändert und die Beschlussverfügung vom 08.05.2024 hinsichtlich zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen bestätigt.
Zur Begründung führt der Senat aus, der Antrag sei zulässig, soweit er sich auf ein Verbot für die Bundesrepublik Deutschland richte. Der Senat sei gemäß Art. 131 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 4 lit. b UMV zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen international zuständig, da sich die Antragsgegnerin rügelos – mangels erneuter Rüge im Berufungsverfahren – auf das Verfahren eingelassen habe (Art. 26 Brüssel la-VO). Die einstweilige Verfügung könne jedoch nicht unionsweit, sondern nur für die Bundesrepublik Deutschland erlassen werden. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 08.05.2024 sei insoweit rechtskräftig geworden, da sich PUMA nicht mit einer sofortigen Beschwerde dagegen gewehrt habe, dass das Landgericht ein unionsweites Verbot zurückgewiesen habe.
Soweit sich PUMA gegen die Streifengestaltung auf zwei Schuhmodellen wende, sei ihr Antrag begründet und der Antragsgegnerin eine entsprechende Verwendung zu untersagen. Denn diese verletze die Markenrechte von PUMA aus ihrer Unionsbildmarke , Registernummer 008461469, die unter anderem für Schuhe eingetragen ist ("Verfügungsmarke"). Zwischen der Verfügungsmarke und den angegriffenen Streifengestaltungen bestehe auch Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der Bildmarke habe durch ihre Bekanntheit eine erhebliche Steigerung erfahren und die verwendeten Zeichen seien sich aufgrund ihres Gesamteindrucks ausreichend ähnlich. So steigen sowohl die Verfügungsmarke als auch die Streifen auf den Schuhen von links unten nach rechts oben an, wobei der Anstiegswinkel in allen drei Fällen in etwa 15 Grad betrügen. Dabei verjüngten sich sowohl die Verfügungsmarke als auch zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen in ihrem Verlauf von links unten nach rechts oben. Soweit die Streifen auf den Schuhen zwei Unterbrechungen aufwiesen, werde hierdurch der Eindruck eines durchgehenden Streifens nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin habe die zwei Streifengestaltungen auch markenmäßig verwendet, da in diesen – wie bei Sportschuhen üblich – ein Hinweis auf die Herkunft aus dem Unternehmen der Antragstellerin zu sehen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Schuhmodelle der Antragsgegnerin sichtbar mit ihrem Namen gekennzeichnet seien. Dabei könne es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers auch um eine Zweitmarke oder Modellbezeichnung handeln.
Bezüglich der dritten angegriffenen Streifengestaltung hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, da der Senat von keiner für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichenden Zeichenähnlichkeit ausgeht. Im Gegensatz zu den anderen beiden Streifengestaltungen fehle es an dem für den Gesamteindruck zentralen Element eines durchgehenden Streifens, da der Schuh vielmehr zwei Streifenelemente aufweise.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Logistikunternehmen nach den Grundsätzen der Störerhaftung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a UMV für Markenrechtsverletzungen haften kann.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Das Landgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht nach den Grundsätzen der Störerhaftung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a UMV in Bezug auf die Zeichen (*) und(*) zur Unterlassung verpflichtet.
1.1. Allerdings ist die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin als Störerin durch die Einfügung der Worte "es Dritten zu ermöglichen" vor "ohne Zustimmung der Antragstellerin" in den Tenor der landgerichtlichen Beschlussverfügung klarzustellen.
Die vom Landgericht ausgesprochene Untersagung der Nutzung der Zeichen stellt auf eine Täterhaftung ab und verfehlt daher bei einer Inanspruchnahme als Störer die konkrete Verletzungsform (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, Az.: I ZR 121/08, GRUR 2010, 633 Rn. 35 - Sommer unseres Lebens; Zigann/Werner in Cepl/Voß, Praxiskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, ZPO § 313 Rn. 10). Der Störer haftet, weil er Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, Az.: I ZR 121/08, GRUR 2010, 633 Rn. 36 - Sommer unseres Lebens). Die insoweit jederzeit mögliche Antragsanpassung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, Az.: I ZR 121/08, GRUR 2010, 633 Rn. 37 - Sommer unseres Lebens) kann im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch von Gerichts wegen erfolgen. Nach § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Der Antragsteller ist nicht gezwungen, einen präzisen Antrag zu stellen und eine bestimmte Maßnahme zu beantragen; die Angabe des Rechtsschutzzieles reicht aus (Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 938 Rn. 5). Das Gericht kann daher bei der Fassung des Unterlassungstenors vom Antrag abweichen, insoweit es sich lediglich um eine Klarstellung des von Anfang an der Sache nach verfolgten Unterlassungsbegehrens handelt (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11. Januar 2018, Az.: 6 U 150/17, GRUR-RR 2018, 352 Rn. 24 - 3 Jahre Garantie). Dabei ist es unschädlich, dass die zur Klarstellung der Störerhaftung in den Verbotstenor aufgenommen Wendung "ermöglichen" einen auslegungsbedürftigen Begriff enthält (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019, Az.: I ZR 267/15, GRUR 2019, 813 Rn. 26 - Cordoba II). Die Besonderheiten der Störerhaftung müssen nicht im Verbotsausspruch zum Ausdruck kommen; es reicht aus, dass aus den Entscheidungsgründen folgt, die zur Auslegung des Verbotstenors heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019, Az.: I ZR 267/15, GRUR 2019, 813 Rn. 27 - Cordoba II; Zigann/Werner in Cepl/Voß, Praxiskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, ZPO § 313 Rn. 11).
1.2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Der erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben, die Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt.
a) Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Den Nachteilen, die dem Antragsteller aus einem Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung entstehen können, sind die Nachteile gegenüberzustellen, die dem Antragsgegner aus der Anordnung drohen. Das Interesse des Antragstellers muss so sehr überwiegen, dass der beantragte Eingriff in die Sphäre des Antragsgegners aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (Senat, Urteil vom 7. Juni 2012, Az.: I-20 U 1/11, GRUR-RR 2012, 146 - 148 - E-Sky; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Auflage 2018, Rn. 103). Ein solches Überwiegen der Interessen der Antragstellerin ist vorliegend gegeben. Bei der fortgesetzten Verwendung eines mit der Marke identischen Zeichens für identische Waren droht der Markeninhaberin eine nachhaltige Schädigung der Kennzeichnungskraft und Wertschätzung ihres Zeichens, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann.
b) Die Dringlichkeitsvermutung des Art. 129 Abs. 3 UMV in Verbindung mit § 140 Abs. 3 MarkenG ist vorliegend nicht widerlegt. Soweit eine zögerliche Antragstellung oder Verfahrensführung indizieren kann, dass das Interesse des an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß ist, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2017, Az.: X ZB 2/17, GRUR 2017, 1017 Rn. 85 - Raltegravir), vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person des Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf (Urteil vom 2. Mai 2019, Az.: I-20 U 116/18, NJW-RR 2019, 1130 Rn. 19 - Kariesschutz gering; Urteil vom 30. April 2013, Az.: I-20 U 169/12, BeckRS 2015, 9946 - Urteil vom 5. Oktober 2010, Az.: I-20 U 126/10, GRUR-RR 2011, 315, 316 - Staubsaugerbeutel; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rdnr. 155, m. w. Nachw.).
Vorliegend hat die Antragstellerin nach ihrem unwiderlegten Vortrag erst am 23. Mai 2024 im Rahmen eines Testkaufs bei dem auch unter "www.G.com" erreichbaren Onlineshop "H." Kenntnis von der fortgesetzten Verwendung der Anschrift der Antragsgegnerin im Rahmen der Versendung der markenverletzenden Ware erfahren. Die im Rahmen der Testkäufe im Herbst 2023 zu Tage getretenen Verwendungen sind hier nicht maßgeblich, da für eine Inanspruchnahme als Störer eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen durch Inkenntnissetzung von diesen erforderlich ist (BGH, Urteil von 23. Oktober 2024, Az.: I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 82 - Manhattan Bridge). Eine solche ist erst mit Schreiben vom 15. Januar 2025 erfolgt. Eine Verpflichtung des Markeninhabers, die Umsetzung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverstöße umgehend durch Testkäufe zu überprüfen, besteht nicht.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet. Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der Ermöglichung der Nutzung der Zeichen (*) und(*) für Bekleidungsstücke aus Art. 9 Abs. 2 lit. a UMV.
2.1. Die Nutzung der Zeichen (*) und(*) für auf dem vom Onlineshop "G." in das Gebiet der Europäischen Union versandten "Spielerversion F. Heimtrikot" stellt eine zur Unterlassung verpflichtende Markenverletzung dar. Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a UMV hat der Inhaber einer Unionsmarke das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es wurden mit den jeweils für Bekleidungsstücke eingetragenen Unionsmarken identische Zeichen für das Bekleidungsstück Fußballtrikot kennzeichnend verwandt. Die Verwendung von (*) im Brustbereich und von (*) im Etikett ist jeweils eine im Bereich der Sportbekleidung typische Markenverwendung. Eine Markenverletzung durch "H." stellt daher auch die Antragsgegnerin zu Recht nicht in Abrede.
2.2. Für diese Markenverletzung hat die Antragsgegnerin nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen.
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquatkausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az.: I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 79 - Manhattan Bridge; BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, Az.: I ZR 61/20GRUR 2021, 1303 Rn. 43 - Die Filsbacher; BGH, Urteil vom 21. Januar 2021, Az.: I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 Rn. 37 - Davidoff Hot Water IV; BGH, Urteil vom 27. November 2014, Az.: I ZR 124/11GRUR 2015, 672 Rn. 81 - Videospiel-Konsolen II). Als Beitrag kann auch die Unterstützung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az.: I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 79 - Manhattan Bridge; BGH, Urteil vom 27. November 2014, Az.: I ZR 124/11GRUR 2015, 672 Rn. 81 - Videospiel-Konsolen II). Der Störer haftet auf Unterlassung, nicht auf Schadensersatz (BGH, Urteil vom 27. November 2014, Az.: I ZR 124/11GRUR 2015, 672 Rn. 81 - Videospiel-Konsolen II).
Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungs- oder Überwachungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung oder Überwachung zur Verhinderung von Verletzungshandlungen Dritter zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az.: I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 79 - Manhattan Bridge; BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, Az.: I ZR 61/20GRUR 2021, 1303 Rn. 43 - Die Filsbacher; BGH, Urteil vom 21. Januar 2021, Az.: I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 Rn. 37 - Davidoff Hot Water IV).
aa) So ist einem Unternehmen, das Waren für eine Vielzahl von Kunden einlagert, eine anlasslose Überprüfung sämtlicher von ihm in Besitz genommenen Waren auf mögliche Rechtsverletzungen unzumutbar, weil die Warenlogistik, der im Rahmen eines effizienten Warenverkehrs erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, durch die Annahme einer anlasslosen Prüfpflicht des Lagerhalters erheblich beeinträchtigt würde (BGH, Urteil vom 21. Januar 2021, Az.: I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 Rnrn. 38, 39 - Davidoff Hot Water IV). Entsprechendes gilt für einen Spediteur, da eine generelle Prüfungspflicht im Hinblick auf Schutzrechtsverletzungen durch die transportierte Ware seine Tätigkeit erheblich verteuern und komplizieren würde (BGH, Urteil vom 17. September 2009, Az.: Xa ZR 2/08, GRUR 2009, 1142 Rn. 41 - MP3-Player-Import). Eine Pflicht zur Einholung von Erkundigungen und gegebenenfalls zur eigenen Prüfung der Ware mit der möglichen Folge einer Eingreifpflicht entsteht erst, wenn der Spediteur von der Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung Kenntnis erlangt (BGH, Urteil vom 17. September 2009, Az.: Xa ZR 2/08, GRUR 2009, 1142 Rn. 43 - MP3-Player-Import). Ein Spediteur darf sich nur so lange ohne Weiteres darauf verlassen, dass von dem Versender oder Empfänger die absoluten Rechte Dritter beachtet werden, wie ihm nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Rechte tatsächlich nicht beachtet worden sind und er - der Spediteur - folglich an der unerlaubten Handlung eines Dritten mitwirkt. Ergeben sich solche Anhaltspunkte, muss er die zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Verdacht der Schutzrechtsverletzung aufzuklären. Ergibt die Aufklärung, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, darf der Spediteur die Mitwirkung an der objektiv rechtswidrigen Handlung des Dritten ebenso wenig fortsetzen, wie er sonst vorsätzlich eine Schutzrechtsverletzung unterstützen darf (BGH, Urteil vom 17. September 2009, Az.: Xa ZR 2/08, GRUR 2009, 1142 Rn. 44 - MP3-Player-Import).
Dabei spielt es für die Zumutbarkeit eine Rolle, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 2021, Az.: I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 Rn. 60 - Davidoff Hot Water IV). Nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung hat er im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass es zukünftig nicht zu derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az.: I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 80 - Manhattan Bridge). Dabei hängt das Ausmaß des insoweit zu leistenden Prüfungsaufwands von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Dienstleisters auf der anderen Seite (BGH, Urteil vom 17. August 2011, Az.: I ZR 57/09, GRUR 2011, 1038 Rn. 28 - Stiftparfüm). Unzumutbare Prüfungspflichten, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden, dürfen nicht auferlegt werden (BGH, Urteil vom 19. April 2007, Az.: I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II).
bb) Die Störerhaftung steht mit Grundsätzen des Europäischen Rechts in Einklang. Artikel 11 Satz 3 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums 2004/48/EG verlangt von den Mitgliedstaaten vielmehr gerade, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte Marktakteure, die - wie etwa der Betreiber eines Online-Marktplatzes - Dienstleistungen anbieten, aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Benutzern hervorgerufenen Verletzungen, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen, sofern diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011, Az.: C-324/09, GRUR 2011, 1025 Rn. 144 - L'Oréal/eBay; EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016, Az.: C-494/15, GRUR 2016, 1032 Rn. 37 - Tommy Hilfiger). Das Recht auf unternehmerische Freiheit, das unter anderem das Recht jedes Unternehmens, in den Grenzen seiner Verantwortlichkeit für seine eigenen Handlungen frei über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen zu können, umfasst, steht daher einer gerichtlichen Verbotsanordnung zum Schutze des Rechts des geistigen Eigentums nicht entgegenstehen, wenn die Anordnung keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen dieser Anbieter ergreifen muss, und wenn er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung durch den Nachweis abwenden kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014, Az.: C-314/12GRUR 2014, 468 Rnrn. 49, 64 - UPC Telekabel Wien).
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine Störerhaftung der Antragsgegnerin zu bejahen.
aa) Durch die Gestattung der Nutzung ihrer Adresse als Absenderadresse und ihre Bereitschaft, im Falle Nichtzustellung das Paket entgegenzunehmen, trägt die Antragsgegnerin willentlich und adäquatkausal zur Verletzung der Markenrechte der Antragstellerin bei. Nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin verlangt K. für den Versand von Paketen innerhalb Deutschlands eine einen Ort in Deutschland bezeichnende Absenderangabe, um im Falle der Unzustellbarkeit oder sonstiger Unregelmäßigkeiten eine Rückbeförderung zu ermöglichen (Ziffer 2.4 Abs. 1 Satz 2 der K.-Versandbedingungen). Ohne die Bereitschaft der Antragsgegnerin würden die vom chinesischen Logistiker nach Deutschland verbrachten Pakete daher nicht von K. zum Zwecke des Weitertransports zum Empfänger übernommen. Ohne eine Bereitschaft des nationalen Postdienstleisters zum Weitertransport zum Empfänger wäre aber schon die Verbringung des Paketes von China nach Deutschland sinnlos. Kein Logistiker verbringt Waren von einem Land in ein anderes, nur damit sie dort am Flughafen stranden. Ohne die gegenüber dem Logistiker erklärte Bereitschaft der Antragsgegnerin, ihre Adresse als Absenderadresse zu nutzen und im Falle Nichtzustellung das Paket entgegenzunehmen, würden die Pakete mit markenverletzender Ware daher überhaupt in den Binnenmarkt verbracht.
bb) Die durch das Schreiben der Antragstellerin vom 15. Januar 2024 über Nutzung ihrer Adresse für Markenrechte der Antragstellerin verletzende Warensendungen in Kenntnis gesetzte Antragsgegnerin hat zumutbare Prüfungs- oder Überwachungspflichten verletzt.
Die Tätigkeit der Antragstellerin ist in besonderer Weise geeignet, der Verletzung von Markenrechten Vorschub zu leisten. Die Antragstellerin ist für einen oder mehrere chinesische Logistiker tätig, die die zollfreie Zustellung von Einzelpaketen chinesischer Onlinehändler direkt beim Endverbraucher organisieren. Durch die vom Logistiker organisierte Vorababführung von Zöllen, Steuern und Gebühren wird das Risiko einer Zollkontrolle der Pakete minimiert. Vor diesem Hintergrund ist die Nutzung der Dienstleistung für den Versand markenrechtsverletzender Waren deutlich erhöht. Zwar kommen aus China nicht nur Plagiate; in China wird im erheblichem Umfang Originalware wegen der dort günstigen Fertigungspreise in Lohnfertigung für Markenhersteller hergestellt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 15. August 2007, Az.: 5 U 188/06, GRUR-RR 2007, 350, 351 - Yu-Gi-OH!-Karten). Originalware befindet sich aber nicht in einem von einem chinesischen Onlineshop an einen Endkunden in Deutschland verschickten Einzelpaket, sondern wird containerweise an den Markenhersteller oder seinen Distributor geliefert, der die Ware dann im Binnenmarkt absetzt. Bei der in einem Einzelpaket direkt an den Endkunden versandten, mit einer deutschen Marke oder einer Unionsmarke gekennzeichneten Ware handelt es sich hingegen zwangsläufig um nicht erschöpfte und damit um markenverletzende Ware, und zwar selbst dann, wenn sie vom chinesischen Lohnfertiger des Markenherstellers gefertigt worden sein sollte. Nach dem in Art. 15 Abs. 1 UMV normierten Grundsatz der territorialen Reichweite der Erschöpfung reicht es für eine Markenverletzung aus, dass die Ware unter dieser Marke nicht vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Kein Markeninhaber wird aber einem chinesischen Onlinehändler gestatten, Waren an Endkunden in den Europäischen Wirtschaftsraum zu liefern. Markenräume werden schon wegen des unterschiedlichen Preisniveaus über unterschiedliche Kanäle bedient. Von daher ist eine Rechtsverletzung im Übrigen leicht zu erkennen, jede mit einer Marke gekennzeichnete Ware in einem aus China kommenden Einzelpaket ist jedenfalls in Ermangelung einer Erschöpfung rechtsverletzend.
Vor diesem Hintergrund kann auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der derzeitigen Organisation die Ware im Falle einer gleich erfolgreichen Zustellung nie in Besitz hat, ein vollständiges Absehen von Prüfungs- oder Überwachungspflichten nicht rechtfertigen. Welche Maßnahme die Antragsgegnerin ergreift, ist ihre Sache; ob sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, ist erst im Rahmen eines Ordnungsmittelverfahrens zu prüfen. Die Antragstellerin hat angeregt, den Versendern über den Logistiker konkrete Angaben zum Paketinhalt aufzugeben und Waren wie Trikots dann zwecks zumindest stichprobenhafter Kontrolle über ihr Lager zu leiten. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, erscheint es dem Senat jedenfalls zumutbar, dass sich die Antragsgegnerin von ihren Kunden, dem oder den Logistikern, die Absendernamen vorab elektronisch übermitteln lässt und überprüft. Gibt man etwa die Onlineshops "D." oder "H." beziehungsweise "G." in einer Suchmaschine unter Bildersuche ein, ist sofort erkennbar, dass diese vor allem mit Trikots handeln, die mit den Namen der Mannschaften und mit Herstellermarken versehen sind. Beim Inhalt der Pakete dieser Versender handelt es sich folglich nahezu zwangsläufig um markenrechtsverletzende Ware, wenn auch nicht notwendig um die Markenrechte der Antragstellerin verletzende. Ein legitimes Interesse der Antragsgegnerin an ihrer Mitwirkung an der Zustellung derartiger Pakete besteht gleichwohl nicht. Die Antragsgegnerin ist daher gehalten, entweder bereits den Versand von Paketen dieser Versender unter Nutzung ihrer Adresse grundsätzlich zu unterbinden oder diese Pakete vorab in ihr Lager umzuleiten, um den Inhalt einer Überprüfung zu unterziehen.
2.3. Eine Verantwortlichkeit als Täterin begründet die Absenderangabe allerdings nicht. Zwar ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der VO (EU) 2017/1001 dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, die neben den eigenen Angeboten auch einen Online-Marktplatz umfasst, als Nutzer eines von Drittanbietern verwandten Zeichens anzusehen ist, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein solcher Nutzer in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Eindruck haben könnte, dass dieser Betreiber derjenige ist, der die mit diesem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022, Az.: C-148/21, C-184/21, GRUR 2023 250 Rn. 54 - Louboutin). Vorliegend wissen die Besteller der markenrechtsverletzenden Waren jedoch, bei welchem Onlineshop sie diese gekauft haben und damit, dass die Antragsgegnerin nicht die Verkäuferin ist.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Beschränkung des Rücktausches eines Festival-Tokens in AGB eines Musikfestival-Veranstalters zulässig ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (10. April 2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz entschieden, eine zeitliche, örtliche und wertmäßige Beschränkung des Rücktauschs von Festival-Token sei nicht zu beanstanden.
Die Beklagte betreibt jährlich ein dreitätiges Musikfestival. Im Jahre 2024 kamen zu diesem Festival täglich etwa 75.000 Besucher. Das Mitnehmen von Speisen und Getränken auf das Gelände ist verboten; diese können auf dem Gelände erworben werden. Zur Bezahlung werden sog. Token verwendet, die ausschließlich während des Festivals verkauft und zurückgetauscht werden können. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten heißt es dazu sinngemäß, der Rücktausch könne nur während der Öffnungszeiten der Kassen auf dem Festivalgelände und dem Campingplatz erfolgen. Eine Erstattung nach der Veranstaltung sei ebenso wenig möglich wie eine Verwendung der Token im Anschlussjahr. Ferner sei der Rücktausch auf einen Wert von bis zu 50 Euro beschränkt.
Der klagende Verbraucherschutzverband ist der Ansicht, die Beschränkung des Rücktauschs der Token auf die Dauer des aktuellen Festivals benachteilige die Festivalbesucher unangemessen. Gerade gegen Ende des Festivals sei mit einem vermehrten Andrang an den Kassen zu rechnen. Dies werde Besucher, die einen Bus oder Zug erreichen müssten oder nur noch wenige Token hätten, von einem Rücktausch abhalten. Auch durch die Begrenzung auf 50 Euro seien die Besucher, die vorher keine Kenntnis von den Preisen auf dem Gelände hätten, unangemessen benachteiligt; ein Grund für die Beschränkung sei nicht ersichtlich.
Der 20. Zivilsenat hat heute die Klage des Verbraucherschutzverbandsabgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angegriffenen AGB-Klauseln seien nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Rücktauschs handele es sich zwar um eine Ausschlussfrist, die von den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts abweiche. Allerdings würden die Vertragspartnerinnen und –partner, mithin die Festivalbesucher, die die Token erworben haben, durch diese Ausschlussfrist jedoch nicht unangemessen benachteiligt. Denn die Besonderheiten der fraglichen Token bei Musikveranstaltungen rechtfertigten die vorgenommene Beschränkung der Rückgabemöglichkeit: Das Festival stelle in jedem Jahr eine gesonderte Veranstaltung dar, für welche Gäste gesonderte Tickets erwerben müssten. Jede Veranstaltung bilde auch bereits zwecks ihrer Abrechnung in jedem einzelnen Jahr eine eigene Einheit. Auch bei Volksfesten sei es üblich, dass Wertmarken nur für die betreffende Veranstaltung und nicht für Folgeveranstaltungen gelten.
Besucherinnen und Besucher würden die Leistungen zudem persönlich an Ort und Stelle entgegennehmen. Sie wüssten von vornherein, dass sie die Token nur auf dieser Veranstaltung verwenden könnten. Eine nachträgliche Rückgabe der Token nach Ende der Veranstaltung gegen Erstattung sei für beide Seiten mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Ferner könnten Besucherinnen und Besucher den Rücktausch der Token während der mehrtägigen Veranstaltung zeitlich planen. Hinzu komme, dass die Möglichkeit einer nachträglichen Rückgabe die Gefahr einer Fälschung der Token erheblich erhöhe. Der Beklagten könne auch nicht aufgegeben werden, fälschungssichere Token herauszugeben. Dies würde die Kosten des Festivals, die naturgemäß auf die Ticketpreise umgelegt werden müssten, erhöhen.
Aus Gründen der Fälschungsgefahr sei auch die Begrenzung der Rückgabemöglichkeit auf Token im Wert von 50 Euro nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass eine Rückgabe von Token in einer den Betrag von 50 Euro übersteigenden Größenordnung äußerst ungewöhnlich und nicht zu erklären sei. Ihrem Vorbringen zufolge würden Besucherinnen und Besucher jeweils durchschnittlich maximal 35 Euro pro Tag verbrauchen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang bei Veranstaltungen dieser Art Ausschlussfristen für Token festgesetzt werden können, zugelassen.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Anbieter von Tiefkühlkartoffelprodukten McCain gegen seinen Mitbewerber Agrarfrost einen Anspruch auf Unterlassung des Inverkehrbringens von Smiley-Kartoffelprodukten hat.
Die Pressmitteilung des Gerichts: Smiley-Form bei tiefgekühlten Kartoffelprodukten ist herkunftshinweisend
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (19. Dezember 2024) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz im Verfahren zu Smiley-förmigen Tiefkühlkartoffelprodukten entschieden: Das Inverkehrbringen von "Smiley-Kartoffelprodukten" bleibt untersagt.
Die Antragstellerin ist Teil eines weltweit agierenden Lebensmittelkonzerns, der gefrorene Pommes Frites und Kartoffelspezialitäten herstellt. Sie ist für die Belieferung der Produkte an Einzelhandel, Gastronomie und Schnellrestaurants in Deutschland zuständig. Seit über 25 Jahren bewirbt und verkauft der Lebensmittelkonzern ein aus Kartoffeln hergestelltes tiefgefrorenes Produkt in Form eines lächelnden Gesichtes (Smiley-Form). Zudem ist sie Inhaberin der unter der Registernummer 001801166 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragenen dreidimensionalen Unionsmarke, welche für "vorfrittierte Kartoffelkroketten und Kartoffelpüree-Produkte, tiefgefroren" (Klasse 29) Schutz genießt.
Im Oktober 2017 bot die Antragsgegnerin auf der nur für das Fachpublikum zugänglichen Messe "Anuga" ebenfalls ein tiefgefrorenes Kartoffelprodukt in Form von drei verschiedenen lächelnden Gesichtern dar. Auf Antrag der Berufungsbeklagten untersagte das Landgericht Düsseldorf am 10.11.2017 im einstweiligen Rechtsschutz der Berufungsklägerin, dieses Kartoffelprodukt anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, zu exportieren oder für diese Zwecke zu besitzen, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Unterlassungsausspruch umfasst sind. Mit Urteil vom 10.01.2024 bestätigte das Landgericht Düsseldorf die einstweilige Verfügung.
Der 20. Zivilsenat hat heute auch die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat aus, zu Recht habe das Landgericht der Antragstellerin den Unterlassungsanspruch zugesprochen, denn die Antragsgegnerin habe ihre Kartoffelprodukte in Smiley-Form unzulässigerweise im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Dieser fasse die Ausgestaltung nämlich nicht lediglich als rein dekoratives Element auf, sondern sehe hierin einen Hinweis darauf, von welchem Unternehmen das Produkt stamme. Auf dem einschlägigen Markt der tiefgekühlten Kartoffelprodukte fänden sich neben dem Angebot der üblichen Formen von Kroketten, Pommes Frites, Röstis und Knödeln nur zwei weitere Anbieter, die Tiefkühlkartoffelprodukte in der Form von "Gesichtern" – obgleich eher im Sinne einer "bunten Mischung" und nicht dauerhaft – anböten oder angeboten hätten. Während der eine Anbieter seine Produkte ausschließlich privaten Haushalten im Direktvertrieb verkauft hätte, richte sich das Angebot eines Discounters an den privaten Endkunden, der im Supermarkt einkaufe. Die angegriffenen "Smiley-Kartoffelprodukte" würden demgegenüber auf dem gewerblichen Markt für Gastronomiebetriebe angeboten und richteten sich damit an unterschiedliche Verkehrskreise.
Ausgehend von diesem Warenumfeld liege in der Smiley-Form eine besondere ästhetische Ausgestaltung, die nicht nur rein dekorativ, sondern so ungewöhnlich und besonders sei, dass ihr die relevanten Verkehrskreise einen Hinweis auf ihre Herkunft zusprechen würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gewerbliche Kunden, z.B. die Einkäufer großer Fastfoodketten oder Kantinenbetriebe, in der Regel einen guten Marktüberblick über die am Markt vertretenen Produkte und deren Anbieter hätten und gerade auch deshalb der ungewöhnlich gestalteten Formgebung des angegriffenen Zeichens einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts entnehmen werden. Diese herkunftshinweisende Funktion entfalle auch nicht deshalb, weil die Produkte im Zusammenhang mit der Wort-/Bildmarke der Antragsgegnerin angeboten würden.
Auch bestehe eine Verwechslungsgefahr aufgrund vorliegender Warenidentität, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Smiley-Form und der hohen Zeichenähnlichkeit.
OLG Düsseldorf
Beschluss vom 02.12.2024 16 W 93/23
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass nach Ablauf der Monatsfrist gemäß Art.12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO für die Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO ohne Mahnung Verzug eintritt.
Aus den Entscheidungsgründen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten bleibt erfolglos, während die Anschlussbeschwerde des Klägers Erfolg hat.
Die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 – XII ZB 495/20, juris, Rn. 12) ist gegeben. Sie ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Der Kläger ist Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO mit Wohnsitz in Deutschland und die Beklagte richtete ihre Geschäftstätigkeit in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch auf Deutschland aus.
Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom-I-VO auch deutsches Recht Anwendung. Ausschlaggebend hierfür sind wiederum die Verbrauchereigenschaft des Klägers, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und die Ausrichtung der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten auch auf Deutschland.
1. Die nach §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das gilt zum einen, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung zugunsten des Klägers einen voraussichtlichen Erfolg seines Auskunftsantrags berücksichtigt hat. Das gilt zum anderen aber auch, soweit die sofortige Beschwerde hilfsweise die Gewichtung des Auskunftsantrags im Rahmen der Kostenentscheidung rügt. Die sofortige Beschwerde beanstandet insofern zwar mit Recht, dass das Landgericht den Wert des Auskunftsantrags im Rahmen der Kostenentscheidung mit 50 % und nicht niedriger gewichtet hat. Dies spielt für die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO jedoch keine Rolle, weil die Beklagte auf die erfolgreiche Anschlussbeschwerde des Klägers auch die Kosten zu tragen hat, die auf den von ihm im Rahmen der Stufenklage verfolgten Leistungsantrag entfallen.
a) Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Danach sind die auf den Auskunftsantrag entfallenden Kosten von der Beklagten zu tragen. Nach bisherigem Sach- und Streitstand wäre der Auskunftsantrag des Klägers ohne die von der Beklagten am 2. August 2023 erteilten Auskünfte, mit denen die Beklagte den Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt hat, voraussichtlich erfolgreich gewesen.
aa) Der Auskunftsantrag war zulässig. Das gilt selbst für den Fall, dass man – entgegen der Auffassung des Senats – die vom Kläger erhobene Stufenklage, für deren erste Stufe über den Wortlaut des § 254 ZPO hinaus jegliche Auskunftsbegehren in Betracht kommen (vgl. Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.09.2024, § 254 Rn. 3), für unzulässig halten wollte. Denn dann wäre die Stufenklage hier in eine von der Stufung unabhängige objektive Anspruchshäufung nach § 260 ZPO umzudeuten (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, juris, Rn. 26) mit der Folge, dass gegen den dann isoliert zu betrachtenden Auskunftsanspruch keine Zulässigkeitsbedenken bestünden. Anders als die Beklagte möglicherweise meint, ist die Funktionalisierung eines – wie hier – auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützten Auskunftsantrags zur Bezifferung eines unbestimmten Leistungsantrags kein Problem der Zulässigkeit oder Statthaftigkeit des Antrags, sondern wäre allenfalls auf der Ebene der Begründetheit zu hinterfragen.
bb) Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO lagen vor. Die Anwendbarkeit des Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht war hier zu bejahen, weil der Kläger sein Auskunftsverlangen nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung gestellt hat (vgl. zur Anwendbarkeit des Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21, juris, Rn. 13). Auch der sachliche und der räumliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung waren eröffnet. Soweit der Kläger als betroffene Person im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO mit seinem Auskunftsantrag von der Beklagten als der Verantwortlichen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht nur Auskunft über seine von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangt hat, sondern auch die Mitteilung bestimmter Informationen, war dies durch die Vorschrift gedeckt. Die abgefragten Informationen entsprachen den in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO genannten.
Es steht einem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch nicht entgegen, wenn sich die betroffene Person – wie bei einer sogenannten pre-trial discovery – dadurch Erkenntnisse zur Bezifferung eines Zahlungsantrags erhofft. Der in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO normierte Auskunftsanspruch ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die betroffene Person mit den erwünschten Angaben und Informationen in bestimmter Weise verfährt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22, juris, Rn. 43). Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht in den Grenzen des Art. 12 Abs. 5 DS-GVO unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken. Der Auskunftsanspruch ist auch weder davon abhängig, dass die betroffene Person ihn begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22, juris, Rn. 38 und 43), noch an die Voraussetzung gebunden, dass dem Betroffenen die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19, juris, Rn. 25, und vom 16. April 2024 – VI ZR 223/21, juris, Rn. 13).
b) Das Landgericht durfte den danach voraussichtlich in Gänze erfolgreichen Auskunftsantrag zwar nicht mit einem Wert von 50 % in die zu treffende Kostenentscheidung einstellen. Wie die Beklagte mit Recht geltend macht, ist ein Auskunftsantrag nur mit einem Bruchteil des Werts der noch zu beziffernden Leistungsklage zu bemessen. Hier erscheint danach ein Wert von etwa einem Fünftel des Werts des Zahlungsantrags angemessen. Das verhilft der sofortigen Beschwerde der Beklagten wegen der erfolgreichen Anschlussbeschwerde des Klägers jedoch noch nicht einmal zu einem Teilerfolg, weil die Beklagte auch den auf den unbezifferten Zahlungsantrag des Klägers entfallenden Kostenanteil vollumfänglich zu tragen hat.
2. Die nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anschlussbeschwerde des Klägers ist begründet. Auch die auf den unbezifferten Leistungsantrag des Klägers entfallenden Prozesskosten sind nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Beklagten zu tragen. Das entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Dem steht nicht entgegen, dass der unbezifferte Leistungsantrag des Klägers mangels Spielverlusten von Anfang an unbegründet war. Der unbezifferte Klageantrag war zulässig. Zudem hätte im Fall von erlittenen Spielverlusten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (siehe zur genügenden Wahrscheinlichkeit BGH, Beschluss vom 24. September 2020 – IX ZB 71/19, juris, Rn. 13 f.) ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte bestanden, wie eine im Verfahren nach § 91a Abs. 1 ZPO gebotene summarische Prüfung (vgl. Althammer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 91a Rn. 27) der höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärten Rechtsfragen ergibt. Schließlich befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung mit der Auskunftserteilung auch in Verzug, so dass dem Kläger mit Erhebung der Stufenklage ein Anspruch auf Ersatz der auf die unbezifferte Leistungsklage entfallenden Kosten zustand. Dieser materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch ist im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ebenfalls zu berücksichtigen.
a) Die Stufenklage – und damit auch der unbezifferte Zahlungsantrag – war nach § 254 ZPO zulässig.
Dem steht hier nicht entgegen, dass die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsantrag und vorbereitendem Auskunftsantrag nicht zur Verfügung steht, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, juris, Rn. 24, und vom 8. Mai 2024 – IV ZR 102/23, juris, Rn. 8). Zwar dienten die vom Kläger mit dem Auskunftsantrag verlangten Angaben größtenteils nicht der Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne Weiteres ergebenden Anspruchs, sondern der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Das ist jedoch deshalb unschädlich, weil die vom Kläger mit dem Auskunftsantrag ebenfalls verlangten Angaben zu seiner vollständigen Zahlungshistorie auf der Grundlage seines Vorbringens in der Klageschrift (vgl. zur Maßgeblichkeit des Klägervorbringens BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 – IX ZR 168/11, juris, Rn. 20; OLG Saarbrücken, Teilurteil vom 10. Januar 2024 – 5 U 26/23, juris, Rn. 43), zu dem auch die behaupteten Spielverluste zählten, der Bezifferung seines auf Bereicherungs- und Deliktsrecht gestützten Zahlungsantrags dienen sollten. Dass der Kläger unter Einsatz von Geld bis Mitte 2021 in Deutschland an Online-Glücksspielen teilgenommen hat, welche die Beklagte ohne deutsche Glücksspiellizenz angeboten hat, war zwischen den Parteien nicht streitig.
b) Hinsichtlich der dem Kläger gegen die Beklagte aus seiner Beteiligung an den Online-Glücksspielen dem Grunde nach zustehenden Ansprüche folgt der Senat – bei der im Verfahren nach § 91a Abs. 1 ZPO gebotenen summarischen Prüfung – der einheitlichen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach bestehen in Fällen der vorliegenden Art Ansprüche der sich an den Glücksspielen Beteiligenden gegen den Glücksspielanbieter aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i.V.m. §§ 134 BGB, 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 (siehe OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 – 9 U 3/22, juris, Rn. 63 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 21. März 2023 – I-21 U 116/21, juris, Rn. 24 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 19 U 44/23, juris, Rn. 57 ff.; KG, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 18 U 37/22, juris, Rn. 38 ff.; OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 – I-19 U 76/23, juris, Rn. 31 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. November 2023 – 1 U 14/23, juris, Rn. 27 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 – 5 U 101/23, juris, Rn. 47 ff.; siehe ferner BGH, Beschlüsse vom 22. März 2024 – I ZR 88/23, juris, Rn. 11, und vom 25. Juli 2024 – I ZR 90/23, juris, Rn. 9) und aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 (OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 – I-19 U 76/23, juris, Rn. 98 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 – 5 U 101/23, juris, Rn. 158 ff.; siehe ferner BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 – I ZR 90/23, juris, Rn. 61 ff.). Mit der genannten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Senat – in Kenntnis und Würdigung der bei dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 und C-530/24 sowie der aktuellen Vorlage- und Aussetzungsentscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2024 – I ZR 11/24, juris, und vom 7. November 2024 – I ZR 90/23, juris) – davon aus, dass es – was für eine Kostenentscheidung zulasten einer Partei im Rahmen des § 91a Abs. 1 ZPO ausreicht – überwiegend wahrscheinlich ist, dass dieses materiell-rechtliche Ergebnis auch mit europäischem Recht, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV, vereinbar ist (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 19 U 44/23, juris, Rn. 70 ff.; OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 – I-19 U 76/23, juris, Rn. 129 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 – 5 U 101/23, juris, Rn. 110 ff.).
c) Zwar ergab sich aus der von der Beklagten erteilten Auskunft, dass die Leistungsklage des Klägers mangels Spielverlusten von Beginn an unbegründet war. Nach der vom Senat geteilten vorherrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2012 – I-7 W 70/12, juris, Rn. 9; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 8. September 1986 – 3 WF 163/86, juris, Rn. 19 f.; Althammer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 91a Rn. 58.44; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 254 Rn. 83; Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.09.2024, § 254 Rn. 31) hat der Beklagte im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO jedoch auch in solchen Fällen die auf die unbezifferte Leistungsklage entfallenden Prozesskosten zu tragen, wenn dem Kläger gegen den Beklagten bis dahin ein materiell-rechtlicher Schadensersatz- beziehungsweise Kostenerstattungsanspruch wegen Verzugs bei der Erfüllung der Auskunftspflicht zustand. So liegt es hier.
aa)Dem Kläger stand gegen die Beklagte bis zu der mit dem vorliegenden Beschluss getroffenen Kostenentscheidung aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB ein Ersatzanspruch in Höhe der Kosten für den unbezifferten Zahlungsantrag zu. Das vom Kläger an die Beklagte gerichtete vorgerichtliche Auskunftsverlangen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO begründete zwischen den Parteien ein eigenes Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung befand sich die Beklagte mit der Erteilung der von ihr nach dem Inhalt dieses Schuldverhältnisses an den Kläger zu erteilenden Auskunft auch gemäß § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB bedarf es für den Verzugseintritt keiner Mahnung, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. So verhält es sich hier, weil § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch auf gesetzlich bestimmten Leistungsfristen anzuwenden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2015 – I ZR 167/14, juris, Rn. 142).
Das der geschuldeten Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorauszugehende Ereignis im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Auskunftsantrag der betroffenen Person. Dieser Antrag löst nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO eine gesetzliche Antwortfrist aus. Das Auskunftsverlangen ist danach unverzüglich, spätestens aber – im Einklang mit der Aufforderung des Klägers – innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu beantworten. Das reicht für die Berechenbarkeit nach dem Kalender im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB aus. Dabei kann dahinstehen, ob dies für den von Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO verwendeten Begriff „unverzüglich“ gilt. Es gilt jedenfalls für die in Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO genannte Höchstfrist „innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags“.
Hier hatte der Kläger die Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. Februar 2023 unter Setzung einer Monatsfrist zur Auskunftserteilung aufgefordert. Dieses Auskunftsverlangen, das der Beklagten nach dem unstreitigen Klägervorbringen zugestellt worden ist, löste ungeachtet der in dem Schreiben enthaltenen Fristsetzung gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO eine gesetzliche Antwortfrist aus. Diese gesetzliche Frist hat die Beklagte nicht eingehalten. Sie hat bis zur Klageerhebung auf den Antrag weder unverzüglich noch binnen der einmonatigen Antworthöchstfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO reagiert, wie aus dem zeitlichen Abstand zwischen Antrag und Klageerhebung gefolgert werden kann. Zu den Voraussetzungen einer Fristverlängerung nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO hat die Beklagte nichts vorgetragen. Dazu ist auch sonst nichts ersichtlich. Die nach Verzugseintritt vom Kläger erhobene Stufenklage mit ihrem noch unbestimmten Leistungsantrag stellte sich dann als prozessual sachgerechte und damit adäquate Folge der nicht fristgerecht erteilten Auskunft dar.
bb) Einem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB auf Ersatz der auf den unbezifferten Zahlungsantrag entfallenden Prozesskosten stand auch kein anspruchsausschließendes oder anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB entgegen. An einen entsprechenden Mitverschuldenseinwand lässt sich denken, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger eine Stufenklage erhebt, obgleich er aus eigenen Unterlagen ersehen kann, dass ihm ungeachtet der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO noch zu erteilenden Auskunft kein Zahlungsanspruch zustehen kann, oder wenn er für den noch unbezifferten Zahlungsantrag eine Wertangabe macht, die willkürlich ist und jedes Maß vermissen lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2012 – I-7 W 70/12, juris, Rn. 10).
Ausreichende Anhaltspunkte für einen dieser Sachverhalte lassen sich hier jedoch nicht feststellen. Zwar hatte der Kläger in der Klageschrift noch angegeben, nötigenfalls Zahlungsnachweise für seine Spieleinsätze vorlegen zu können. Danach schien es nicht ausgeschlossen zu sein, dass der Kläger zu einer Bezifferung seiner Spielverluste in der Lage sein würde. In der Anschlussbeschwerdeschrift hat der Kläger jedoch ausgeführt, dass es sich lediglich um eine missverständliche Formulierung seines Prozessbevollmächtigten gehandelt habe und er die Auskunft nicht verlangt hätte, wenn ihm alle relevanten Kontoauszüge vorgelegen hätten. Dem ist die für ein Mitverschulden des Klägers darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nachfolgend nicht mehr entgegengetreten. Auch mit der Streitwertangabe des Klägers hat sie sich – ungeachtet ihrer Kenntnis von seinen Spieleinsätzen – nicht befasst. Soweit die Beklagte vorträgt, dass davon auszugehen sei, dass sich der Kläger erinnern könne, dass er keine Verluste gemacht, sondern nur gewonnen habe, handelt es sich – zumal angesichts der Hinweise auf die Spielsucht des Klägers in der Klageschrift – um eine nicht zwingende Schlussfolgerung, der sich der Senat auch mit Blick auf das prozessuale Vorgehen des Klägers nicht anzuschließen vermag.
Ein Mitverschulden lässt sich mit Blick auf den Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO schließlich auch nicht mit dem Hinweis darauf begründen, dass der Kläger nicht sämtliche Zahlungsbelege zu den von ihm getätigten Online-Glücksspielen aufbewahrt hat. Insoweit durfte er nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung darauf vertrauen, über seine personenbezogenen, bei der Beklagten gespeicherten Zahlungsdaten nötigenfalls gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO Auskunft von der Beklagten zu erhalten.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Patentinhaber bei einer Patentverletzung regelmäßig einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung in elektronisch auswertbarer Form hat.
Aus den Entscheidungsgründen: b) Die Klägerin kann auch Auskunft und Rechnungslegung in elektronischer Form beanspruchen.
Angesichts der weitgehenden Digitalisierung der Geschäftswelt kann der Gläubiger des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs regelmäßig vom Schuldner desselben verlangen, die Auskunft und Rechnungslegung in elektronisch auswertbarer Form zu erhalten. Als elektronisch auswertbare Form ist hierbei eine Form zu verstehen, bei der die Daten von einem Computer unmittelbar ausgewertet werden können – also beispielsweise Microsoft Excel. Nicht genügend ist dagegen die Übermittlung von digitalisierten Fotos oder Scans schriftlicher Dokumente (außer im Rahmen der Belegvorlage; vgl. Senat, Urt. v. 25.06.2020 – I-2 U 54/19; Urt. v. 13.08.2020 – I- 2 U 52/19, GRUR-RS 2020, 49189 Rn. 95 – WC-Sitzgelenk II; Urt. v. 13.08.2020 – I-2 U 10/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 105 – Zündkerze; BeckOK PatR/Fricke, 31. Ed. 15.1.2024, PatG § 140b Rn. 26 m.w.N.). Es entspricht den heutigen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr, dass die entsprechenden Daten beim Schuldner bereits digital verfügbar sind. Dementsprechend ist es ihm regelmäßig möglich und zumutbar, dem Gläubiger dasjenige elektronische Element zu überlassen, das ohnehin die Basis einer Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Papierform bildet. Der Schuldner wird hierdurch offensichtlich nicht belastet und dem Gläubiger wird die Verwertung der Auskünfte zum Zwecke der weiteren Rechtsverfolgung entscheidend erleichtert. Liegen die entsprechenden Daten dem Schuldner ausnahmsweise nur in analoger Form vor, ist es ihm ein Leichtes, dies im Verletzungsprozess einzuwenden und seinen Einwand mit entsprechendem Sachvortrag zu untermauern. Unterbleibt dies, wie hier, besteht regelmäßig kein Grund, dem Gläubiger einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in elektronischer Form zu versagen (Senat, Urt. v. 13.08.2020 – I-2 U 10/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 105 – Zündkerze; BeckOK PatR/Fricke, 31. Ed. 15.1.2024, PatG § 140b Rn. 26 m.w.N.; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 1000).
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Online-Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312k BGB auch ohne Login möglich sein muss.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Oberlandesgericht Düsseldorf: Online-Kündigungsprozess von Verbraucherverträgen soll möglichst einfach sein
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz hat heute einer Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands stattgegeben und einem Versorgungsunternehmen untersagt, online eine Kündigungsbestätigungsseite vorzuhalten, die erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort oder Eingabe von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle erreichbar und damit nicht unmittelbar und leicht zugänglich ist.
Die Beklagte bietet auf ihrer Website Verbraucherinnen und Verbrauchern den Abschluss von verschiedenen Strom- und Gasverträgen an. Auf ihrer Homepage findet sich am unteren Ende der Rubrik "Kontakt" eine Schaltfläche "Verträge kündigen". Wählen Verbraucherinnen und Verbraucher diese aus, gelangen sie zu einer Anmeldemaske, mithilfe derer sie sich zunächst identifizieren sollen, bevor sie in den Kündigungsbereich gelangen. Hierfür können sich registrierte Kundinnen und Kunden mit ihrem Benutzernamen und dem zugehörigen Passwort anmelden. Nicht registrierte Kundinnen und Kunden müssen zunächst die Vertragskontonummer und die Postleitzahl der Verbrauchsstelle angeben, um sich zu legitimieren. Die Identifizierung, ob per Benutzername oder Vertragskontonummer, wird erst mit Bestätigung des Buttons "Anmelden" abgeschlossen. Eine Möglichkeit, den Vertrag direkt über eine Kündigungsschaltfläche zu kündigen, ohne sich auf eine der zwei vorgenannten Alternativen anmelden zu müssen, existiert nicht. Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung beantragt der Verbraucherschutzverband u.a. die Untersagung des so gestalteten Kündigungsprozesses.
Der 20. Zivilsenat hat in seiner heute verkündeten Entscheidung ausgeführt, der von der Beklagten über ihre Website gestaltete Kündigungsprozess verstoße gegen die den Verbraucher schützende Regelung des § 312k Abs. 2 S. 3 BGB. Nach dieser gesetzlichen Regelung sei ein Kündigungsprozess zweistufig aufgebaut: Er beginne mit einer "Kündigungsschaltfläche", nach deren Betätigung der Verbraucher unmittelbar auf eine "Bestätigungsseite" geführt werde, auf der der Verbraucher Angaben zu seiner Kündigung machen könne und die wiederum einen Bestätigungsbutton mit einer eindeutigen Formulierung wie "jetzt kündigen" enthalte.
Die Beklagte habe die "Bestätigungsseite" nicht entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben gestaltet. Vielmehr sei diese dergestalt aufgespalten, dass Kundinnen und Kunden zunächst auf eine Website geleitet würden, auf der sie bestimmte Anmeldeinformationen zum Kundenkonto oder zu der sie identifizierenden Vertragskontonummer angegeben müssten. Diese Seite enthalte jedoch nicht die weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und insbesondere keine Bestätigungsschaltfläche mit einer Formulierung wie "jetzt kündigen". Auf eine diese Merkmale enthaltende gesonderte Website würden die Verbraucherinnen und Verbraucher vielmehr erst dann weitergeleitet, wenn sie sich erfolgreich angemeldet hätten. Eine solche Gestaltung der Website zur Kündigung des Versorgungsvertrages sei nicht zulässig. Die Betätigung der Kündigungsschaltfläche müsse vielmehr unmittelbar zu der Bestätigungsseite mit sämtlichen vorgeschriebenen Merkmalen - insbesondere der Bestätigungsschaltfläche "jetzt kündigen" führen. Dies setze voraus, dass die Bestätigungsseite aus einer einheitlichen Webseite bestehe. Die Kündigung würde momentan dadurch erschwert, dass eine weitere – im Gesetz nicht vorgesehene – Schaltfläche eingebaut werde. Diese Aufspaltung der Bestätigungsseite in (zumindest) zwei unabhängige Webseiten führe zu einem (zumindest) dreistufigen Kündigungsprozess und laufe dem Bestreben des Gesetzgebers zugegen, eine möglichst einfache Kündigung zu ermöglichen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil bislang höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 312k BGB fehlt.
Infobox:
§ 312 k (in der Fassung vom 10.08.2021)
(1) […]
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. 2Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. 3Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die
1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen
a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und
2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "jetzt kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
(3) Der Verbraucher muss seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass vorformulierte Unterlassungserklärungen der AGB-Kontrolle unterliegen können. Eine Vertragsstrafklausel unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Aus den Entscheidungsgründen: 3. Die Berufung weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Vertragsstrafenabrede als Allgemeine Geschäftsbedingung einzustufen ist. Denn die A hat die Vertragsstrafeklausel als Verwender im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB gestellt und nicht im Einzelnen gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB mit der Beklagten ausgehandelt.
a) Vertragsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB nur dann Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz in Abrede gestellt, dass es sich um ein vorgegebenes Formular gehandelt habe, das für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorformuliert gewesen sei (vgl. Bl. 66 eAkte LG). Damit kann sie indes nicht durchdringen.
Dass die mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 übergebene Unterwerfungserklärung „vorformuliert“ und nicht von ihr „ad hoc in Vertragsverhandlungen formuliert“ (vgl. Staudinger/Mäsch (2022) BGB § 305, Rn. 25) worden ist, steht außer Frage. Sie war ihrem äußeren Anschein nach aber auch für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert („Mehrfachverwendungsabsicht“).
Das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingung muss derjenige darlegen und beweisen, der sich zu seinen Gunsten auf die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB beruft, vorliegend also die Beklagte. Der Darlegungslast kann aber im Einzelfall bereits durch Vorlage des Vertrags genügt werden (BGH, NJW 1992, 2160, 2162). Denn aus Inhalt und Gestaltung von Vertragsklauseln kann der äußere Anschein folgen, dass diese zur mehrfachen Verwendung vorformuliert wurden (vgl. BGH, a.a.O., NJW 2004, 502, 503, NJW 2009, 3717, 3720, jeweils zum Bau(träger)vertrag; BGH, NJW 2017, 265 Rn. 30 zum Architekten- und Ingenieurvertrag; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2020, 556 - VENOM, OLG Jena, BeckRS 2012, 9286, jeweils zur Vertragsstrafevereinbarung; MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305 Rn. 18; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 305 Rn. 23). Ein solcher Anschein kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass Vertragsklauseln weitgehend allgemein und abstrakt gehalten sind (BGH, NJW 2017, 265 Rn. 30). Es ist dabei nicht erforderlich, dass das gesamte Vertragsmuster diesen Anforderungen entspricht. Entscheidend ist, ob einzelne Vertragsklauseln, hier also das Vertragsstrafeversprechen, jeweils die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 BGB erfüllen (BGH, NJW 1998, 2600 f.).
aa) Es drängt sich vorliegend bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auf, dass der Inhaber von Schutzrechten eine Unterlassungserklärung regelmäßig nicht allein für den konkreten Einzelfall formuliert bzw. formulieren lässt, sondern – schon aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus – eine Mehrfachverwendungsabsicht verfolgt. Er wird darauf bedacht sein, ein Standardformular zu entwickeln, dass sich mit möglichst wenigen Modifikationen an die jeweilige Situation anpassen lässt. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es gängige Praxis sei, „das Rad nicht immer neu zu erfinden“, sondern auf bewährte Muster oder in Datenbanken hinterlegte Textbausteine zurückzugreifen (vgl. Graf v. Westphalen/Thüsing VertrR/AGB-Klauselwerke, Stand: März 2023, Teil „Vertragsrecht“, Stichwort „Individualvereinbarung“ Rn. 8).
Diese Erwägungen gelten umso mehr, wenn die Erklärung von einer Rechtsanwaltskanzlei formuliert wurde, was vorliegend naheliegt, da das Anschreiben von der (damaligen) Kanzlei C stammt. Diese wird auf vorhandene Vorstücke bzw. Muster zurückgreifen oder – bei erstmaliger Formulierung – darauf bedacht sein, solche – auch für spätere Mandate – zu entwickeln. Gerade bei großen Sozietäten streitet daher bereits der erste Anschein für eine Mehrfachverwendungsabsicht (Löhnig/Jerger, GWR 2013, 239, 240). In den Fällen von durch Dritte vorformulierten Verträgen genügt es im Übrigen, dass diese vom Dritten in Mehrfachverwendungsabsicht erstellt wurden. Die Partei, die sich eines solchen Formulars bedient, kann sich nicht darauf berufen, dass sie selbst nur die Absicht hatte, dieses in einem einzigen Fall zu verwenden (BGH, NJW 2010, 1131 Rn. 10; BeckOK BGB/Becker, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 305 Rn. 25; MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305 Rn. 119; Löhnig/Jerger, a.a.O., für den von einer Rechtsanwaltskanzlei entworfenen Vertrag).
Im Ergebnis streiten daher bereits die äußeren Umstände dafür, dass es sich bei der Unterlassungserklärung um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Erklärung handelte. Diesen Anschein hat die Klägerin nicht entkräftet. Sie hat keine Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, die es nahelegen könnten, dass es sich bei der Vertragsstrafeklausel um eine nur für diesen konkreten Einzelfall formulierte Abrede handelte. Soweit sie darauf verweist, dass ein Rückgriff auf ein „Simile“ aus einem anderen Rechtsstreit, das dort in Einzelverwendungsabsicht erstellt worden war, unschädlich sei, so lässt sie offen, ob sie einen solchen Geschehensablauf vorliegend behaupten will, zumal damit auch eine erst sodann für die Zukunft gefasste Mehrfachverwendungsabsicht nicht ausgeschlossen wäre. Wenn sie weiterhin ausführt, dass der seinerzeit sachbearbeitende Rechtsanwalt nicht einmal auf ein „Simile“ zurückgreifen hätte müssen, da er die ihm aus seiner Praxis geläufige Vertragsstrafeklausel auch aus dem Gedächtnis heraus hätte formulieren können, so kommt es hierauf nicht an. Denn Allgemeine Geschäftsbedingungen können auch dann vorliegen, wenn üblicherweise verwendete Klauseln aus dem Gedächtnis heraus in den Vertrag eingefügt werden (BGH, NJW 1999, 2180, 2181). Im Ergebnis genügt daher der – sich in allgemeinen Erwägungen erschöpfende – klägerische Tatsachenvortrag nicht, um eine ernsthafte Möglichkeit für einen vom Anscheinsbeweis abweichenden Geschehensablauf darzulegen, weshalb dem angetretenen Zeugenbeweis durch Vernehmung des seinerzeit sachbearbeitenden Rechtsanwalts nicht nachzugehen war.
bb) Im Übrigen erweckt die ursprüngliche Unterlassungserklärung auch ihrer inhaltlichen Gestaltung nach den Eindruck, dass ihre Klauseln für eine Vielzahl vergleichbarer Abmahnsituationen herangezogen und nur einzelne Stellen an den konkreten Sachverhalt angepasst werden.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die für das hiesige Verfahren streitentscheidende Vertragsstrafeklausel. Diese ist in ihrer Formulierung („Upon pain of a contractual penalty of € 10.000.00 (ten thousand EUR) for each case of non-compliance - excluding the application of the continuation-of-offence clause - to refrain from”) allgemein gehalten und weist keinen besonderen Bezug zum konkreten Einzelfall auf, der erst im weiteren Verlauf der Erklärung – nämlich im Rahmen der Unterlassungsverpflichtung – durch Einrücken der Patentansprüche hergestellt wird. Auch bei dem Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs („excluding the application of the continuation-of-offence clause“) handelt es sich – auch heute noch – um eine vielfach verwendete Standardregelung (vgl. z. B. Kummermehr, in; Kroiß (Hrsg.)/Kröger u.a., FormularBibliothek Zivilprozess – Schuldrecht, 4. Aufl. 2022, Teil 4 Rn. 196; Meyer-Sparenberg, in: BeckFormB BHW, 14. Aufl. 2022, Form. II.11).
Die Vertragsstrafeklausel liefert damit keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ausschließlich für die Unterlassungserklärung der Beklagten formuliert wurde. Auch aus anderen Klauseln der ursprünglichen Unterlassungserklärung lassen sich solche Anhaltspunkte nicht herleiten.
So enthalten die beiden identisch ausgestalteten Klauseln zur Rechnungslegung (Ziffern I.2 und II.5) mehrere formelhafte Regelungen, die nur insoweit auf den Einzelfall zugeschnitten sind, als dass unter lit. a) und b) jeweils ein bestimmter Zeitraum benannt wird, für den Rechnung zu legen ist, während die übrigen Bestimmungen lit. a) aa) bis dd), b) aa) bis bb) und c) keinen konkreten Bezug zur Beklagten aufweisen. Bei Ziffer II.5 fällt zudem auf, dass der Verweis auf die „Handlungen unter 1.“ („actions referred to under 1. above“) fälschlicherweise nicht angepasst wurde, was notwendig gewesen wäre, da sich die zu unterlassende Handlung für die Vorrichtung im Sinne des EP 2 324 XXA unter Ziffer II.4 findet. Dies verstärkt den Eindruck der Verwendung vorformulierter Klauseln, wobei es allerdings – entgegen der Berufung – für den Beleg einer Mehrfachverwendungsabsicht nicht genügt, dass eine Klausel in demselben Vertrag mehrfach Verwendung findet, da § 305 Abs. 1 S. 1 BGB eine „Vielzahl von Verträgen“ fordert.
b) Die vorformulierten Vertragsbedingungen wurden von der A auch als Verwenderin im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB gestellt und nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt.
aa) Verwenderin ist diejenige Vertragspartei, die der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrags vorformulierte Vertragsbedingungen stellt. Sind die Bedingungen von einem Dritten formuliert, ist entscheidend, ob eine der Vertragsparteien sie sich als von ihr gestellt zurechnen lassen muss (BGH, NJW 1994, 2825, NJW 2016, 1230 Rn. 24 – Vertragsstrafe). Vorliegend kommt es demnach nicht darauf an, ob die A die strafbewehrte Unterlassungserklärung selbst formuliert hat oder ihre damalig beauftragte Rechtsanwaltskanzlei C. Denn es bestehen keine Zweifel, dass diese im Auftrag der A handelte, die sich das Handeln daher zurechnen lassen muss.
Das Merkmal des Stellens ist erfüllt, wenn die Formularbestimmungen auf Initiative einer Partei in die Verhandlungen eingebracht und ihre Verwendung zum Vertragsabschluss verlangt werden. Dabei genügt der einseitige Wunsch einer Partei, bestimmte von ihr bezeichnete vorformulierte Vertragsbedingungen zu verwenden (BGH, NJW 2010, 1131 Rn. 12 a.E.; NJW 2016, 1230 Rn. 24 – Vertragsstrafe). Ein Ungleichgewicht hinsichtlich der vertraglichen Durchsetzungsmacht muss dabei nicht bestehen. Verwenderin kann auch eine Vertragspartei sein, die der anderen weder wirtschaftlich noch sonst überlegen ist (BGH, NJW 2010, 1131 Rn. 12).
Dass die A die Verwendung der von ihr eingebrachten Formularbestimmungen zumindest wünschte, steht vor dem Hintergrund des Inhalts ihres Abmahnschreibens vom 23. Oktober 2014 außer Frage. Denn dort wurde der Beklagten – mit äußerst knapper Frist bis zum nächsten Morgen, 8:00 Uhr – die Möglichkeit der Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung gegeben, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Dabei ging die A davon aus, dass die Erklärung durch die Beklagte mittels Unterzeichnung des zur Verfügung gestellten „Vordrucks“ erfolgen sollte.
bb) Allerdings gelten Vertragsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB dann nicht als von dem Verwender gestellt, soweit diese zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Ein solches Aushandeln ist vorliegend indes nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich dies nicht daraus, dass die Beklagte an der überreichten Unterlassungserklärung umfangreiche Kürzungen vorgenommen und dieser einen Einleitungssatz zur Rechtsbindung vorangestellt hat.
(1) Von einem Aushandeln kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären (BGH, NJW 2019, 2080 Rn. 14).
Hieran werden in der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt (Graf v. Westphalen/Thüsing VertrR/AGB-Klauselwerke, Stand März 2023, Teil „Klauselwerke“, Stichwort: „Stromlieferverträge“ Rn. 102). So führt beispielsweise allein eine formularmäßige Aufforderung an den Unterzeichner, den Inhalt einer Formularerklärung durch Streichung einzelner Teile zu verändern, nicht zu der Annahme eines Aushandelns (BGH, NJW 1987, 2011). Auch die Aufforderung in einem Anschreiben, „Anmerkungen oder Änderungswünsche“ mitzuteilen, genügt für sich genommen noch nicht, um davon auszugehen, dass tatsächlich die Gelegenheit eingeräumt wurde, eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen (BGH, NJW 2016, 1230 Rn. 30 – Vertragsstrafe). In aller Regel muss sich die Bereitschaft zur Änderung in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes niederschlagen, es sei denn, es bleibt erst nach gründlicher Erörterung bei dem vorformulierten Text (BGH, NJW 1998, 2600, 2601; NJW 2013, 2027 Rn. 20; NJW 2015, 1952 Rn. 33).
(2) Vorliegend ergibt sich aus dem klägerischen Anschreiben keine Bereitschaft, den Inhalt der Unterlassungserklärung ganz oder teilweise ernsthaft zur Disposition zu stellen. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass die Klägerin die seitens der Beklagten vorgenommenen Änderungen akzeptiert hat.
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang die Feststellung getroffen, dass die Beklagte in der Vertragsstrafeklausel die Formulierung „für jeden Fall der Nichteinhaltung“ in „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ abgeändert habe. An diese Feststellung ist der Senat allerdings nicht gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Denn wie eingangs erläutert haben sich die A und die Beklagte allein auf der Grundlage einer englischsprachigen Unterlassungserklärung geeinigt. Sowohl in dem an die Beklagten ausgehändigten Exemplar als auch in der von der Beklagten unterzeichneten Erklärung findet sich jeweils übereinstimmend die Formulierung „for each case of non-compliance“. Eine Anpassung der Formulierung seitens der Beklagten hat es daher nicht gegeben. Vielmehr wurde in den später angefertigten Übersetzungen der Begriff „non-compliance“ unterschiedlich in die deutsche Sprache übersetzt, einmal als „Nichteinhaltung“ und einmal als „Zuwiderhandlung“. Da aber an der eigentlichen Vertragsstrafeklausel im englischsprachigen Original („Upon pain of a contractual penalty of € 10.000.00 (ten thousand EUR) for each case of non-compliance - excluding the application of the continuation-of-offence clause - to refrain from”) keine Änderung vorgenommen wurde, kann hierauf ein „Aushandeln“ nicht gestützt werden.
Im Übrigen könnte selbst bei Vorliegen einer solchen Formulierungsänderung hieraus kein Rückschluss auf eine Dispositionsbereitschaft gezogen werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verliert eine Klausel selbst bei Änderungen des Textes ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung nur dann, wenn die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgt, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der gesetzesfremde Kerngehalt der Klausel beibehalten und die nachteilige Wirkung der Klausel lediglich abgeschwächt wurde (BGH, NJW 2015, 1952 Rn. 33). Vorliegend wäre mit der Formulierungsänderung aber keine Verbesserung der Rechtsposition der Beklagten einhergegangen. Aufgrund des in der Sache unveränderten Kerngehalts der Klausel hätte auch in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden können, dass der Kerngehalt der Klausel seitens der Verwenderin ernsthaft zur Disposition gestellt wurde.
(3) Auch die Ergänzung in Form eines Einleitungssatzes lässt nicht den Rückschluss zu, dass die A die Vertragsstrafeklausel zur Disposition gestellt hat und insoweit von einer ausgehandelten Individualvereinbarung auszugehen ist. Das angegriffene Urteil enthält hierzu die Feststellung, dass der Unterlassungserklärung seitens der Beklagten der Einleitungssatz „for mere economical reasons and in order-to provide for a fast settlement of the matter, without prejudice, however, legally binding“ (deutsche Übersetzung: aus rein wirtschaftlichen Gründen und um eine schnelle Einigung in der Angelegenheit zu erzielen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich) vorangestellt wurde.
Die Formulierung des Vertragsstrafeklausel wurde durch diese Ergänzung allerdings nicht abgeändert. Dies ist deshalb von Belang, da es nicht darauf ankommt, ob die vom Verwender gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen an irgendeiner Stelle abgeändert oder ergänzt wurden, um von einem Aushandeln auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klausel vielmehr auch dann nicht ausgehandelt, wenn nach Verhandlungen über verschiedene andere Teilaspekte eines Vertrags nur dort Vertragsbedingungen geändert worden sind, nicht aber an der streitbefangenen Klausel (BGH NJW 2019, 2080 Rn. 15). Zwar mögen die Vertragspartner bei solchen Verhandlungen jeweils für sich ihre wirtschaftliche Position als einheitliches Paket beurteilt haben. Das rechtfertigt es aber nicht, eine vom Verwender gestellte, konkret nicht verhandelte und unverändert in den Vertrag übernommene Vertragsbedingung als ausgehandelt anzusehen. Denn das Aushandeln muss sich nach dem Gesetzeswortlaut jeweils auf bestimmte Vertragsbedingungen beziehen („im Einzelnen“) und führt nur in diesem Umfang („soweit“) zur Nichtanwendung der §§ 305 ff. BGB (BGH, a.a.O.). Selbst in einem überwiegend als Individualvereinbarung ausgestalteten Vertrag können daher formularmäßige Einzelabreden als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sein (BGH, NJW 1979, 2387; BGH NJW 1997, 135). Daher ist grundsätzlich für jede einzelne Klausel festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB gegeben sind oder nicht (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305 Rn. 46).
Die Ergänzung in Gestalt des Einleitungssatzes hat im Übrigen auch nur einen deklaratorischen Charakter (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 15. Aufl. 2023, Kap. C Rn. 91), da in der strafbewehrten Unterlassungserklärung selbst keine Anerkennung der Berechtigung der Abmahnung liegt, sondern diese allein die Funktion hat, mit Wirkung für die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (BGH, GRUR 2013, 1252 Rn. 10 – Medizinische Fußpflege). Somit ist der Erklärungsinhalt dieser Ergänzung schon nicht in der Lage, den Inhalt der nachfolgenden vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung abzuschwächen, so dass die Akzeptanz der Ergänzung seitens der A nicht ihre Bereitschaft belegen kann, den wesentlichen Inhalt der von ihr vorgegebenen Vertragsstrafeklausel zur Disposition zu stellen.
(4) Die umfangreichen Streichungen der Beklagten in Bezug auf andere Vertragsklauseln führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.
Aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien ergibt sich, dass die Beklagte große Teile aus der vorformulierten Unterlassungserklärung herausgestrichen hat, nämlich in Gestalt der Klauseln zur Rechnungslegung (Ziff. I.2, II.5), zur Entschädigung (Ziff. I.3. II.6), zur Vernichtung (Ziff. III), zur Tragung anwaltlicher Kosten (Ziff. IV) und der Gerichtsstandsvereinbarung (Ziff. V). Im Ergebnis hat sie damit nur die mit einer Vertragsstrafeandrohung versehene Unterlassungsverpflichtung übernommen.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abänderung eines Klauselwerkes an mehreren zentralen Punkten im Einzelfall darauf hindeuten, dass die Parteien alle sachlich damit zusammenhängenden Bedingungen in ihren Gestaltungswillen aufgenommen und damit das ganze Klauselwerk ausgehandelt haben (BGH, NJW 2013, 2027 Rn. 20). Dagegen spricht vorliegend aber schon, dass die Klausel zur vertragsstrafebewehrten Unterlassung als namensgebender Kern einer Unterlassungserklärung inhaltlich unverändert übernommen wurde. Es erscheint auch fernliegend, dass die A in diesem Kernbereich Streichungen gleichermaßen akzeptiert hätte. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH, NJW 2013, 2027), in dem sich die Parteien mehrfach über den Inhalt eines möglichen vertraglichen Wettbewerbsverbots austauschten, sich wechselseitig entsprechende Entwürfe unterbreiteten und zu den Entwürfen der Gegenseite Stellung nahmen, kann vorliegend auch keine gründliche Erörterung festgestellt werden. Eine einseitig vorgenommene Streichung von Klauseln ist keine gründliche Erörterung, so dass deren Akzeptanz kein Aushandeln im Hinblick auf die unverändert gebliebene Vertragsstrafeklausel nahelegt.
4. Die Vertragsstrafenabrede benachteiligt die Beklagte unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB und ist daher unwirksam.
a) Vertragsstrafenabreden im kaufmännischen Verkehr fallen zwar gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht unter § 309 Nr. 6 BGB, sie unterliegen aber gleichwohl der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 12).
Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn der Verwender mit der Klausel missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne die Interessen des Vertragspartners von vornherein hinreichend zu berücksichtigen. Dabei ist ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelöste typisierende Betrachtungsweise zu Grunde zu legen (vgl. z. B. BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 13).
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt, dass im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. „Wesentliche Grundgedanken“ des dispositiven Rechts sind solche, denen eine Leitbildfunktion zukommt und die eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellen (BGH, NJW-RR 2019, 1072 Rn. 26). „Gesetzliche Regelungen" sind nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die aufgrund ergänzender Auslegung nach den §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten (BGH, NJW 1993, 721, 722 – Fortsetzungszusammenhang; NJW 1998, 1640, 1642).
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die Vertragsstrafeklausel wegen ihres ausnahmslosen Ausschlusses des Zusammenfassens von einzelnen Verstößen als unangemessen benachteiligend einzustufen, da sie von einem wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken abweicht, ohne dass dies wegen besonderer Umstände gerechtfertigt wäre.
Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, dass der in der Klausel enthaltene Einschub „excluding the application of the continuation-of-offence clause“ (deutsche Übersetzung: unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs) einen im Zusammenhang mit Vertragsstrafenabreden veralteten – wenn gleichwohl in der Vertragspraxis weiterhin verwendeten (vgl. z. B. Kummermehr, in; Kroiß (Hrsg.)/Kröger u.a., FormularBibliothek Zivilprozess – Schuldrecht, 4. Aufl. 2022, Teil 4 Rn. 196; Meyer-Sparenberg, in: BeckFormB BHW, 14. Aufl. 2022, Form. II.11) – Rechtsbegriff verwendet und dieser bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2014 überholt war. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2001 (vgl. BGH, NJW 2001, 2622 – Trainingsvertrag) seine bisherige Auffassung aufgegeben, wonach die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs im Zivilrecht einen vom Strafrecht losgelösten Bedeutungsgehalt gewonnen hat (so noch BGH, NJW 1993, 721, 722 – Fortsetzungszusammenhang). Ein bürgerlich-rechtlicher Rechtsbegriff der Fortsetzungstat könne im Recht der Vertragsstrafe nicht mehr anerkannt werden. Es müsse vielmehr durch Auslegung ermittelt werden, ob einzelne Taten, soweit sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Vertrags als rechtliche Einheit darstellten, als eine Zuwiderhandlung zu behandeln seien (BGH, NJW 2001, 2622, 2624 – Trainingsvertrag).
Die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs hat seitdem (auch) im Bereich des Vertragsstrafenrechts keine Bedeutung mehr (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 15. Aufl. 2023, Kap. C Rn. 113). Dies hat zur Folge, dass nun durch Auslegung ermittelt werden muss, ob einzelne Taten, soweit sie sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Vertrags als rechtliche Einheit darstellen, als eine Zuwiderhandlung zu behandeln sind. Diese unterschiedliche Betrachtung ändert allerdings nichts daran, dass die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise mehrfache Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtung zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, wegen des typischen Charakters von Unterlassungsverträgen regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sind (BGH, NJW 2001, 2622, 2624 – Trainingsvertrag).
Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein nach der heutigen Rechtslage nicht mehr gebräuchlicher Rechtsbegriff verwendet, so ist – entsprechend den allgemeinen Auslegungsregeln – nach einem objektivierten Empfängerhorizont zu ermitteln, was unter diesem Begriff im Zusammenhang heutiger Verhältnisse und geltender Rechtslage verstanden werden kann (OLG Brandenburg, BeckRS 2021, 5601 Rn. 27). Losgelöst von der konkreten Begrifflichkeit kann es vorliegend keine Zweifel geben, dass durch die Klausel ein Zusammenfassen von Einzelverstößen und damit eine „Vergünstigung“ bei Mehrfachverstößen ausgeschlossen werden soll, wie sie – bei alleiniger Verwendung der Formulierung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ – ansonsten im Wege der Auslegung in Betracht zu ziehen wäre (vgl. hierzu BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 – Kopfhörer-Kennzeichnung).
Ungeachtet der Tatsache, dass Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Verstöße zusammenzufassen sind, nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichthofs die Vereinbarung der Parteien ist, entspricht es nach wie vor einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass je nach Einzelfall mehrere Einzelakte zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind und die Strafe nur einmal auslösen, wenn sie eine natürliche Handlungseinheit bilden (vgl. hierzu BGH, NJW 1960, 2332). Daher muss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch geeignete Formulierungen sichergestellt werden, dass durch die Aufsummierung rechtlich zusammengehöriger Einzelstrafen keine unangemessene Gesamtstrafhöhe entsteht (BeckOK BGB/Becker, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 309 Nr. 6 Rn. 28). Schließt eine Klausel hingegen eine Behandlung mehrerer Zuwiderhandlungen als Einheit kategorisch aus, z. B. durch ein Verbot der Anwendung des Fortsetzungszusammenhangs, so verletzt sie diesen Grundgedanken und stellt in der Regel eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners dar (BGH, NJW 1993, 721, 722 – Fortsetzungszusammenhang; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2022, 556 Rn. 22 – VENOM; OLG Köln, Beschl. v. 15. Juni 2010 – 19 U 53/10 –, Rn. 4, juris; OLG Nürnberg, MDR 2023, 1262, 1263; BeckOGK/Kähler, 1.4.2023, BGB § 307 Vertragsstrafeklausel Rn. 209; Graf v. Westphalen/Thüsing VertrR/AGB-Klauselwerke, Stand: März 2023, Teil „Vertragsrecht“, Stichwort „Vertragsstrafe“ Rn. 35; Pitz, in: BeckOF Prozess, 56. Ed. 2023, Form. 9.1.1.3 Anm. Rn. 1; offengelassen von: BGH, NJW 2017, 3145 Rn. 22, Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 15. Aufl. 2023, Kap. C Rn. 94 a.E.).
So liegt der Fall auch hier. Die Vertragsstrafeklausel benachteiligt den Schuldner durch den Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs unangemessen. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Abweichung vom Rechtsgrundsatz der Zusammenfassung bei natürlicher Handlungseinheit ausnahmsweise rechtfertigen könnten, z. B. in Form einer aus bestimmten Gründen gegebenen Notwendigkeit oder besonderer Interessen der Gläubigerseite (vgl. hierzu BGH, NJW 1993, 721, 722 – Fortsetzungszusammenhang). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich in den letzten 30 Jahren seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O.) in der Praxis die Verwendung von Klauseln, die eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung ohne einen entsprechenden Ausschluss vorsehen, aus Gläubigersicht als unzureichend erwiesen hätte.
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass auch der Unterlassungsschuldner ein Interesse an der Wirksamkeit einer solchen Vertragsstrafeklausel habe, da bei der Annahme einer unangemessenen Benachteiligung und der damit einhergehenden Unwirksamkeit der Vertragsstrafeklausel die Wiederholungsgefahr wiederauflebe, so verfängt dies nicht. So überzeugt bereits die Argumentation nicht, dass ein Unterlassungsschuldner stets eine ihn ungemessen benachteiligende Vertragsstrafeklausel hinnehmen wolle, um (weiterhin) die Wiederholungsgefahr beseitigt zu sehen. Denn er hat es in der Hand, diese Wirkung durch die Abgabe einer eigenen strafbewehrten Unterlassungserklärung, die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr keiner Annahme durch den Gläubiger bedarf (BGH, GRUR 2010, 355 Rn. 21 – Testfundstelle), wiederherzustellen.
Der Senat setzt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht in einen Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Lauterkeitsrecht. In der von der Klägerin angeführten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mitnichten seine Rechtsprechung zur unangemessenen Benachteiligung von Klauseln, die den Fortsetzungszusammenhang ausschließen (BGH, NJW 1993, 721 – Fortsetzungszusammenhang), aufgegeben. Er hat dort allein darauf verwiesen, dass in dem zu entscheidenden Fall die Verneinung eines Missbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG a.F. nicht deshalb anders zu beurteilen sei, weil der Gläubiger des Unterlassungsanspruchs in einer dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs vorgesehen hatte (vgl. BGH, GRUR 2012, 286 – falsche Suchrubrik). Eine (stillschweigende) Billigung dieser Klauseln unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung kann hieraus nicht hergeleitet werden. Vielmehr führt die Verwendung dieser Klauseln nicht (zugleich) auch zwangsläufig zu der Annahme einer missbräuchlichen Rechtsdurchsetzung im Sinne des Lauterkeitsrechts.
Soweit die Klägerin – ebenfalls unter Bezugnahme auf das Lauterkeitsrecht – auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (MDR 2023, 1262=GRUR-RS 2023, 18853) verweist, so verkennt sie, dass sich dieses in der von der Klägerin zitierten Passage (GRUR-RS 2023, 18853 Rn. 36) allein mit der Frage einer Zulässigkeit des Ausschlusses des Fortsetzungszusammenhangs im Rahmen einer Individualvereinbarung befasst. Dahingegen wird eine Randnummer zuvor zutreffend darauf hingewiesen, dass „in allgemeinen Geschäftsbedingungen […] eine Vertragsklausel, nach der eine Zusammenfassung einer Vielzahl von Einzelverstößen von vornherein ausgeschlossen wird, nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB grundsätzlich unwirksam“ ist (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 35).
c) Das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung führt gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Bestimmung. Dies hat vorliegend zur Folge, dass die gesamte Vertragsstrafeklausel als unwirksam anzusehen ist.
Aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion scheidet es insbesondere aus, die Klausel durch die Streichung des Einschubes zum Fortsetzungszusammenhang auf ein zulässiges Maß zurückzuführen (so auch OLG Frankfurt, GRUR-RR 2022, 556 Rn. 22 – VENOM; OLG Köln, Beschl. v. 15. Juni 2010 – 19 U 53/10 –, Rn. 5, juris). Zu Unrecht verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, dass der Bundesgerichtshof dies in seiner Entscheidung „Fortsetzungszusammenhang“ (BGH, NJW 1993, 721) abweichend beurteilt habe. Denn dort musste sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage nicht befassen, da schon die Bejahung der Unwirksamkeit der Ausschlussklausel zu einer Aufrechterhaltung des Urteils der Berufungsinstanz führte, die die Klausel nur einschränkend ausgelegt hatte und deshalb zur Abweisung weiterer Ansprüche der (Revisions-)Klägerin gelangt war.
Die Klausel ist auch nicht aufteilbar im Sinne eines „blue-pencil-tests“. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob sich die eigentliche Vertragsstrafenabrede aus Ziffer 1 der Unterlassungserklärung herauslösen ließe, so dass mit der – dann nicht mehr strafbewehrten – Verpflichtung zum Unterlassen ein zulässiger Teil verbliebe. Denn die Vertragsstrafenabrede an sich, von deren Wirksamkeit der Klageerfolg abhängt, ist jedenfalls nicht teilbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs. Hierfür wäre Voraussetzung, dass sich in einer Klausel mehrere inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen finden, die Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein können (BGH, NJW 2020, 1811 Rn. 26). Dies könnte zwar gegebenenfalls für die Verpflichtung zur Unterlassung einerseits und für die Vertragsstrafenabrede andererseits zu bejahen sein. Der Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs innerhalb der Vertragsstrafeklausel stellt hingegen keine eigenständige Regelung dar, die Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein könnte, sondern bestimmt allein und von dieser abhängig die Reichweite der Vertragsstrafe (so auch OLG Frankfurt, und OLG Köln a.a.O.). Ein Herausstreichen würde damit kein Aufteilen zweier zusammengefasster selbständiger Regelungen in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil darstellen, sondern wäre eine unzulässige geltungserhaltene Reduktion.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Bestellbutton von Meta für das kostenpflichtige Facebook bzw. Instagram-Abo mit der Beschriftung "Abonnieren" bzw. "Weiter zur Zahlung" nicht den Vorgaben der Button-Lösung nach 312j Abs. 3 BGB genügt.
20. Zivilsenat verkündet Urteil zu Bestellbuttons bei Facebook und Instagram
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz hat heute im einstweiligen Verfügungsverfahren einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. („Verbraucherzentrale“) teilweise stattgegeben und der Meta Platforms Ireland Limited („Meta“) untersagt, den Bestellprozess der von ihr angebotenen kostenpflichtigen werbefreien Nutzung der sozialen Netzwerke „Facebook“ und „Instagram“ durch Auslösen einer Schaltfläche (Bestellbutton) zu gestalten, ohne dass sich auf dieser ein eindeutiger Hinweis auf eine zahlungspflichtige Bestellung befindet (Aktenzeichen: I-20 UKlaG 4/23).
Meta bietet Kunden die Nutzung der sozialen Netzwerke „Facebook“ sowie „Instagram“ unter anderem über die von ihr betriebene Webseite www.facebook.com oder als App auf elektronischen Endgeräten an. Die Nutzung erfolgte bislang kostenfrei; allerdings hatte sich Meta in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zusendung personalisierter Werbung ausbedungen. Seit November 2023 besteht neben der kostenlosen Nutzung mit Werbung die Option einer kostenpflichtigen werbefreien Nutzung der sozialen Dienste. Diese buchen Nutzer auf der Webseite mit dem Bestellbutton „Abonnieren“ und in den Apps auf den Betriebssystemen iOS und Android über den Bestellbutton „Weiter zur Zahlung“. Die Verbraucherzentrale sieht hierin einen Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht, da die Bestellbuttons nicht hinreichend darauf hinwiesen, dass bei ihrer Bestätigung ein kostenpflichtiger Abonnementvertrag abgeschlossen werde. Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung beantragt die Verbraucherzentrale im einstweiligen Verfügungsverfahren u.a. die Untersagung des so gestalteten Bestellprozesses.
Der 20. Zivilsenat hat dem Antrag heute stattgegeben und ausgeführt, Unternehmer seien gesetzlich verpflichtet, Bestellbuttons, also Schaltflächen, über die im elektronischen Rechtsverkehr ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande komme, mit eindeutigen Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“ zu kennzeichnen. Dem werde der Bestellbutton „Abonnieren“ nicht gerecht, weil es auch kostenlose Abonnements gebe. Dass im Rahmen des Bestellvorgangs vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen werde, sei unerheblich. Allein der Text auf der Schaltfläche sei maßgeblich.
Auch der Bestellbutton in den Apps „Weiter zur Zahlung“ genüge den gesetzlichen Verbraucherschutzvorgaben nicht. Zwar fehle hier nicht ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Für den Verbraucher sei aber nicht erkennbar, dass er bereits durch Betätigung dieses Buttons einen Vertrag abschließe und nicht lediglich auf eine weitere Seite zur Angabe seiner Daten und zu einem verbindlichen Vertragsabschluss weitergeleitet werde.
Soweit die Verbraucherzentrale erst in der mündlichen Verhandlung noch beanstandet hat, dass die für eine Kündigung notwendigen Schaltflächen und Webseiten für den Verbraucher erst dann zugänglich seien, wenn er sich angemeldet habe, fehle es bereits an der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit. Der Verbraucherzentrale sei spätestens seit dem 23. November 2023 bekannt gewesen, dass sich die fraglichen Buttons und Webseiten jedenfalls nicht auf der allgemein zugänglichen Webseite befinden. Dies hätte sie von vornherein zum Gegenstand ihres Antrags machen können.
OLG Düsseldorf
Beschluss vom 15.08.2023 3 Wx 104/23
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, das keine Irreführung und kein Verstoß gegen § 18 Abs. 2 HGB durch Benennung einer privatwirtschaftlichen GmbH mit "Institut für Einfachheit" vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen: Die gemäß §§ 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Gemäß § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Gemäß § 18 Abs. 2 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
Eine ersichtliche Irreführung durch die Verwendung der Firma „Institut für Einfachheit“ im Sinne der Vorschrift lässt sich nicht feststellen.
Zu den bedeutsamen Angaben über die gesellschaftlichen Verhältnisse gehören Angaben zu Art, Größe und Tätigkeit der Gesellschaft, zu ihrem Alter, ihrer Zusammensetzung oder ihren sonstigen Verhältnissen (Senat, Beschluss vom 16.04.2004 – I-3 Wx 107/04, Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.04.2001 – 20 W 84/2001, Rn. 2, juris). Die durch die mögliche Täuschung in Betracht kommende Irreführung muss von einer gewissen Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise sein, wobei ein objektiver Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und deren verständiger Würdigung anzulegen ist (Senat, a.a.O., Rn. 16, juris).
Da es heutzutage zahlreiche in privater Rechtsform gewerblich tätige Organisationen gibt, die das Wort „Institut“ in ihrer Firma führen (z.B. Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Kosmetikinstitut, Bestattungsinstitut, Reinigungsinstitut), führt - wie von der älteren Rechtsprechung angenommen - alleine die Bezeichnung „Institut“ für sich betrachtet den angesprochenen Verkehr nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder um eine private Vereinigung (so noch BGH, Urteil vom 16.10.1986 – I ZR 157/84, Rn. 23, juris zu § 3 UWG a.F., jetzt § 5 UWG; zu § 18 Abs. 2 HGB a.F. BayObLG, Beschluss vom 26.04.1990 – BReg 3 Z 167/89, Rn. 25, juris, zu § 18 Abs. 2 HGB n.F. noch Senat, a.a.O., Rn. 17; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2011 – 25 W 23/11, Rn. 10, juris). Dies gilt, obwohl der Begriff „Institut“ nach wie vor als Bezeichnung für eine wissenschaftliche Betriebseinheit einer Hochschule verwendet wird (vgl. z.B. BayObLG, a.a.O., Rn. 18; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 4). So findet sich bei google zu den Stichworten „Institut“ und „GmbH“ zahlreiche Verweise auf Institute für Moderation und Management, für Facility Management, für Mitbestimmung, für Innovation und Transfer, ein Institut für Führungskräfte, das IST Studieninstitut, das Zukunftsinstitut und vieles mehr. Letztlich kann die Frage, ob und inwieweit vor dem dargestellten Hintergrund die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht fortentwickelt werden müssen, auf sich beruhen.
Denn auch bei Anwendung der bisherigen Rechtsgrundsätze folgt aus der Verwendung des Worts „Institut“ in der Firma vorliegend keine Irreführung. Danach muss die Bezeichnung "Institut" für ein Privatunternehmen zur Vermeidung von Irreführungen mit klaren Hinweisen versehen werden, die einen solchen Charakter außer Zweifel stellen. Dabei kommt es stets auf die konkrete Art des Gebrauchs, insbesondere die im Zusammenhang mit dem Begriff "Institut" verwendeten weiteren Bestandteile der Bezeichnung oder auf sonstige im Zusammenhang damit benutzte Angaben an (BGH, a.a.O. Rn. 23 zu § 3 UWG a.F.; zu § 18 Abs. 2 HGB BayObLG, a.a.O., Rn. 25; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 4; KG Berlin, a.a.O., Rn. 11, juris). Dabei reicht die Angabe des Rechtsformzusatzes, z.B. GmbH in der Regel nicht aus, um die Täuschungseignung auszuschließen (Ries in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 3. Akademie, Institut, Anstalt, Seminar, Kolleg, Rn. 50 f., OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 4; vgl. Senat, a.a.O., Rn. 17 zu e.K.; KG Berlin, a.a.O., Rn. 12 zu e.V.).
Eindeutig als nicht täuschungsgeeignet und somit zulässig sind Bezeichnungen wie z.B. Beerdigungs-, Detektiv-, Eheanbahnungs- und Meinungsforschungsinstitut sowie Institut für Schönheitspflege beurteilt worden (vgl. BayObLG, a.a.O., Rn. 23, juris). Etwas anderes wurde angenommen, wenn die Tätigkeitsangabe im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Institut“ den Eindruck wissenschaftlicher Betätigung erweckt, z.B. bei Deutsches Vorsorgeinstitut, Kardiologisches Institut, Institut für Marktanalysen, Institut für Zelltherapie, Institut für physikalische Therapie, Institut für steuerwissenschaftliche Information, Institut für Politik und Wirtschaftswissenschaften, Dolmetscher-Institut (Ries in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 3. Akademie, Institut, Anstalt, Seminar, Kolleg, Rn. 50 mit Nachweisen zu der hierzu ergangenen Rechtsprechung).
Nach diesen Grundsätzen ist - bei der im Hinblick auf die Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen grundrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 2 HGB - eine Irreführung durch die Firma „Institut für Einfachheit“ nicht ersichtlich. Der Namenszusatz „für Einfachheit“ ist weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen, noch weist er auf eine bestimmte Fachrichtung hin. Er ist auch nicht geeignet, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort „Institut“ verbunden werden könnte, zu verstärken (vgl. KG Berlin, a.a.O., Rn. 12).