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BGH: Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBG nur bei Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung und nicht bei Abweichung "Vertragsschluss" statt "Vertragsabschluss"

BGH
Urteil vom 01.12.2022
I ZR 28/22
Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Abs. 4 Satz 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1; BGB § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 3 Satz 2; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBG nur bei Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung und nicht bei Abweichungen gilt. Die Formulierung "Vertragsschluss" statt "Vertragsabschluss" für den Beginn der Widerrufsfrist, lässt die Gesetzlichkeitsfiktion bereits entfallen.

Leitsätze des BGH:
a) Die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB kommt nur dem Unternehmer zugute, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu dieser Bestimmung unverändert verwendet und richtig ausfüllt.

b) Der Unternehmer kann seine Informationspflichten auch durch eine Belehrung erfüllen, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt. In einem solchen Fall trägt der Unternehmer allerdings das Risiko, dass seine Information den allgemeinen Anforderungen an eine umfassende, unmissverständliche und nach dem Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers eindeutige Belehrung genügt.

BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Cottbus: Widerrufsrecht ist nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen wenn sich Personalisierung des Produkts ohne Substanzeinbuße entfernen lässt

LG Cottbus
Urteil vom 29.09.2022
2 O 223/21


Das LG Cottbus hat entschieden, dass das Widerrufsrecht nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, wenn sich eine Personalisierung des Produkts ohne Substanzeinbuße entfernen lässt.
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Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Faksimiles aus §§ 357 Abs. 1, 355 Abs. 1, 312g Abs. 1, 312b, 312 BGB.

a) Dem Kläger stand gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Der Kläger hat mit der Beklagten einen Verbrauchervertrag i.S.d. § 310 Abs. 3 BGB über die Lieferung eines Faksimiles „Liber Scivias – Die göttlichen Visionen der Hildegard von Bingen“ geschlossen und sich zur Zahlung eines Kaufpreises i.H.v. 7.920,00 € verpflichtet. Für eine Einschränkung des Anwendungsbereiches der Widerrufsvorschriften nach § 312 Abs. 2 bis 6 BGB bestehen keine Anhaltspunkte. Es handelt sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne des § 312b BGB, denn jedenfalls hat der Kläger hat sein Kaufangebot bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit eines Vertreters der Beklagten in seiner Wohnung abgegeben, was gem. § 312b Abs. 1 Nr. 2 BGB ausreichend ist. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte das Angebot sogleich in der Wohnung des Klägers durch ihren Vertreter oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Lieferung des Faksimiles angenommen hat.

b) Das Widerrufsrecht war entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

(1) Auf die handschriftliche Eintragung des Namens des Klägers in die eingeklebte „Notarielle Beurkundung“ kommt es nicht an, denn eine derartige Individualisierung des Faksimiles hat der Kläger nicht bestellt. Vielmehr ist in der Bestellurkunde eine Individualisierung durch ein Messingschild angekreuzt. Zwar hat die Beklagte behauptet, dass der Kläger eine Individualisierung durch eine notarielle Beurkundung gewünscht habe. Für diese – vom Inhalt der Bestellurkunde abweichende – Behauptung hat die Beklagte jedoch keinen Beweis angetreten. Durch eine ohne ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vom Unternehmer vorgenommene und damit aufgedrängte Individualisierung wird das Widerrufsrecht nicht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

(2) Das Widerrufsrecht war jedoch auch nicht durch die vom Kläger bestellte Individualisierung in Form der Anbringung eines Messingschildes mit seinem Namen gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

(i) Das Widerrufsrecht war schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil die Beklagte ein Faksimile mit der bestellten Individualisierung durch ein Messingschild nicht geliefert hat.

Zwar ist es für das Eingreifen des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB – anders als der Kläger meint – grundsätzlich unerheblich, ob der Unternehmer die vereinbarte Individualisierung im Zeitpunkt des Widerrufs bereits vorgenommen hat. Insofern ist allein entscheidend, ob sich die Parteien über eine tatbestandsmäßige Individualisierung der Kaufsache geeinigt haben. Wann der Unternehmer diese Individualisierung vornimmt, spielt keine Rolle (EuGH, Urt. v. 21.10.2020 – C-529/19 – Juris, Rn. 15 ff.).

Vorliegend kann sich die Beklagte auf einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vor der Lieferung eines entsprechend personalisierten Faksimiles jedoch nach Treu und Glauben aus § 242 BGB nicht berufen, denn sie hat den Kläger in der Bestellurkunde über einen Ausschluss des Widerrufsrechts irreführend belehrt, indem sie dort darauf hingewiesen hat, dass das Widerrufsrecht im Falle der Personalisierung „nach Lieferung“ ausgeschlossen sei. Der durchschnittliche Adressat der Bestellurkunde ohne besondere Rechtskenntnisse konnte diesen Hinweis ohne Weiteres dahingehend verstehen, dass ein Widerrufsrecht vor der Lieferung des entsprechend personalisierten Faksimile noch nicht ausgeschlossen ist. An diesem von ihr unmittelbar durch die Gestaltung der Bestellurkunde vermittelten (rechtlich unzutreffenden) Eindruck muss sich die Beklagte unbeschadet des Umstandes festhalten lassen, dass sie in der Widerrufsbelehrung (rechtlich zutreffend aber abstrakt) darauf hingewiesen hat, dass das Widerrufsrecht im Falle einer Individualisierung der Ware generell ausgeschlossen ist.

Die Beklagte hat das bestellte Faksimile mit einer Personalisierung durch ein Messingschild mit dem Namen des Klägers nicht geliefert. Sie kann sich somit auf einen etwaigen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB aus Treu und Glauben nicht berufen.

(ii) Unbeschadet dessen wäre das Widerrufsrecht jedoch auch ohne den rechtlich unzutreffenden Hinweis auf der Bestellurkunde nicht ausgeschlossen, weil sich das vom Kläger bestellte Messingschild nach seinem unbestrittenen Vortrag ohne Einbuße an der Substanz des Faksimiles wieder entfernen und durch ein anderes gleich großes Messingschild ersetzen ließe.

Nach dem Sinn und Zweck des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB soll ein Widerruf in Fällen ausgeschlossen sein, in denen die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzen kann. Entscheidend ist, ob die Anfertigung der Ware bzw. deren Zuschnitt auf die Bedürfnisse des Verbrauchers nicht ohne Einbuße an Substanz und Funktionsfähigkeit ihrer Bestandteile bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wieder rückgängig zu machen ist (BGH, Urt. v. 19.03.2003 – VIII ZR 295/01 – Juris, Rn 15). Rückbaukosten jedenfalls unter 5 % des Warenwerts sind dabei als noch verhältnismäßig anzusehen (BGH, a.a.O., Rn. 19). An dieser Rechtsauffassung ist auch nach Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie vom 25.10.2011 (Richtlinie 2011/83/EU) unverändert festzuhalten (vgl. Buchmann, Das neue Fernabsatzrecht 2014 (Teil 3), in: K&R 2014, S. 369 (372); Wendehorst, in: MüKo-BGB, 9. Auflage 2022, § 312g Rn. 17).

Auf dieser Grundlage sind die Voraussetzungen eines Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB durch die Vereinbarung der Anbringung eines Messingschildes mit dem Namen des Klägers nicht gegeben. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers ließe sich das Messingschild problemlos wieder entfernen und durch ein anderes, gleich großes Messingschild mit dem Namen eines anderen Käufers ersetzen. Der Wert des Messingschildes liegt unbestritten unter 20,00 € und damit weit unter 1 % des vereinbarten Kaufpreises. Die Beklagte könnte ein durch ein Messingschild für den Kläger personalisiertes Faksimile daher ohne Überschreiten der Opfergrenze wieder verkehrsfähig machen und erneut zum Kauf anbieten.

c) Der Kläger hat das Widerrufsrecht auch ordnungsgemäß, insbesondere fristgemäß ausgeübt.

(1) In seiner Erklärung vom 21.01.2021 hat der Kläger zwar nicht das Wort „Widerruf", sondern das Wort „Widerspruch" verwendet. Aus den Umständen konnte die Beklagte jedoch ohne Weiteres entnehmen, dass ein Widerruf gemeint war. Schließlich hat die Beklagte die Erklärung ausweislich ihres Antwortschreibens vom 04.02.2021 auch in diesem Sinne verstanden (falsa demonstratio non nocet).

(2) Die Widerrufsfrist war am 21.01.2021 noch nicht abgelaufen.

(i) Die allgemeine Widerrufsfrist von 14 Tagen (§§ 355 Abs. 2 Satz 1, 312g Abs. 1 BGB) hatte gem. § 356 Abs. 3 S. 1 BGB noch nicht zu laufen begonnen, weil die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht unterrichtet hatte.

Grundvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Belehrung über die Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ist die Belehrung darüber, dass ein Widerrufsrecht überhaupt besteht. Die Beklagte hat durch die Gestaltung des Bestellformulars, wonach bei Ankreuzung des Kästchens zur Personalisierung durch das Messingschild ein Widerrufsrecht nach Lieferung ausgeschlossen sei, jedoch den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass ein Widerrufsrecht im konkreten Fall jedenfalls nach Lieferung nicht mehr bestehe. Dieser unmittelbar durch die Bestellurkunde erweckte unzutreffende Eindruck wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB in der Widerrufsbelehrung in abstrakter Weise korrekt dargestellt worden sind.

Darüber hinaus ist die Widerrufsbelehrung jedoch auch deshalb fehlerhaft, weil entgegen Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EBGBG die Anschrift der Beklagten nicht angegeben ist. Insofern weicht die Widerrufsbelehrung auch von dem Muster nach Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB ab, nach dessen Gestaltungshinweis Nr. 2 in die Widerrufsbelehrung den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Unternehmers einzutragen sind.

(ii) Die Ausschlussfrist gem. §§ 356 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Lieferung war zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im Januar 2021 noch nicht verstrichen.


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BGH: Verkauf von Eintrittskarten über Kommissionär des Veranstalters ist Rechtskaufvertrag - auch bei Fernabsatzvertrag nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht

BGH
Urteil vom 13.07.2022
VIII ZR 317/21
BGB § 453 Abs. 1, § 312g Abs. 2 Nr. 9, § 313 Abs. 1, 3; EGBGB Art. 240 § 5


Der BGH hat entschieden, dass der Verkauf von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle als Kommissionär des Veranstalters ein Rechtskaufvertrag ist, so dass auch bei einem Fernabsatzvertrag nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht besteht.

Leitsätze des BGH:
a) Bei dem Vertrieb von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle, die als Kommissionärin des Veranstalters handelt, wird zwischen dieser und dem Käufer ein Rechtskaufvertrag abgeschlossen. Kaufgegenstand ist das Recht auf Teilnahme an der von dem Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die Eintrittskarte als kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB) verbrieft ist und durch deren Übereignung (§§ 929 ff. BGB) übertragen wird.

b) Auf diesen Rechtskaufvertrag ist § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB anzuwenden. Ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht hierfür deshalb auch dann nicht, wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt.

c) Mit der Übereignung der Eintrittskarte hat die Vorverkaufsstelle ihre Verpflichtung aus dem Rechtskaufvertrag vollständig erfüllt. Für eine nachträgliche Absage der Veranstaltung haftet sie dem Käufer gegenüber grundsätzlich nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltung wegen eines auf Grund der COVID-19-Pandemie erlassenen Veranstaltungsverbots abgesagt werden muss.

d) Der Käufer kann von der Vorverkaufsstelle bei einer pandemiebedingten Absage einer Veranstaltung die Rückzahlung des Ticketpreises nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen, wenn ihm der Veranstalter als Ersatz für den Ausfall einen Wertgutschein nach Art. 240 § 5 EGBGB angeboten hat. Dessen Annahme ist dem Käufer in der Regel zumutbar.

BGH, Urteil vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21 - LG Bremen - AG Bremen

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EuGH: Bestellbutton "Buchung abschließen" genügt nicht den Anforderungen der Button-Lösung und ist nicht mit "zahlungspflichtig bestellen" gleichzusetzen

EuGH
Urteil vom 07.04.2022
C‑249/21
Fuhrmann‑2‑GmbH gegen B


Der EuGH hat entschieden, dass ein Bestellbutton mit dem Text "Buchung abschließen" nicht den Anforderungen der Button-Lösung genügt, da er nicht mit "zahlungspflichtig bestellen" gleichzusetzen ist.

Tenor der Entscheidung:

Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung, ob im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem Wege eine auf der Schaltfläche für die Bestellung oder auf einer ähnlichen Funktion verwendete Formulierung wie „Buchung abschließen“ den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ im Sinne dieser Bestimmung „entspricht“, allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion ankommt.

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EuGH: Ticketvermittler ist Veranstalter hinsichtlich des Ausschlusses des Widerrufsrechts beim Online-Ticket-Verkauf für Kultur- oder Sportveranstaltungen gleichgestellt

EuGH
Urteil vom 31.03.2022
C-96/21
DM gegen CTS Eventim AG & Co. KGaA


Der EuGH hat entschieden, dass ein Ticketvermittler dem Veranstalter hinsichtlich des Ausschlusses des Widerrufsrechts beim Online-Ticket-Verkauf für Kultur- oder Sportveranstaltungen gleichgestellt ist.

Tenor der Entscheidung:
Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht einem Verbraucher entgegengehalten werden kann, der mit einem Vermittler, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters einer Freizeitbetätigung handelt, einen Fernabsatzvertrag über den Erwerb eines Zutrittsrechts zu dieser Betätigung geschlossen hat, sofern zum einen das Erlöschen der Verpflichtung gegenüber dem Verbraucher zur Erfüllung des Vertrags im Wege des Widerrufs gemäß Art. 12 Buchst. a der Richtlinie dem Veranstalter der betreffenden Betätigung das Risiko in Verbindung mit der Bereitstellung der hierdurch frei gewordenen Kapazitäten auferlegen würde und zum anderen die Freizeitbetätigung, zu der dieses Recht Zutritt gewährt, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum stattfinden soll.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen: Der Gerichtshof stellt klar, wann kein Widerrufsrecht besteht

Wie beim Kauf unmittelbar beim Veranstalter besteht beim Kauf über einen Vermittler kein Widerrufsrecht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter treffen würde.

Ein Konzert, das am 24. März 2020 in Braunschweig (Deutschland) stattfinden sollte, wurde wegen Einschränkungen, die die deutschen Behörden im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassen hatten, abgesagt.

Ein Verbraucher, der für dieses Konzert über die Ticketsystemdienstleisterin CTS Eventim online Eintrittskarten gekauft hatte, war mit einem Gutschein über den Kaufpreis der Eintrittskarten, den der Konzertveranstalter ausgestellt hatte, nicht zufriedengestellt und forderte von CTS Eventim die Rückzahlung des Kaufpreises sowie der zusätzlichen Kosten.

Das von dem Verbraucher angerufene Amtsgericht Bremen (Deutschland) stellte sich die Frage, ob der Verbraucher seinen Vertrag mit CTS Eventim gemäß der Verbraucherschutzrichtlinie widerrufen durfte.

Nach der Richtlinie steht einem Verbraucher, der mit einem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat, grundsätzlich für einen bestimmten Zeitraum2 das Recht zu, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

Jedoch ist nach der Richtlinie ein Widerrufsrecht u. a. in dem Fall ausgeschlossen, dass eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht.

Die Richtlinie verfolgt mit diesem Ausschluss das Ziel, Veranstalter von Freizeitbetätigungen wie Kultur- oder Sportveranstaltungen gegen das Risiko im Zusammenhang mit der Bereitstellung bestimmter verfügbarer Plätze, die sie im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig vergeben können, zu schützen.

Angesichts dessen, dass CTS Eventim nicht selbst Veranstalterin des fraglichen Konzerts war, sondern die Eintrittskarten zwar auf Rechnung des Veranstalters, aber in eigenem Namen verkaufte, möchte das Amtsgericht Bremen wissen, ob diese Ausnahme in einem solchen Fall greift.

Mit seinem heutigen Urteil hat der Gerichtshof dies bejaht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter der betreffenden Freizeitbetätigung treffen würde.


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LG Dortmund: Gewerbliche Anbieter müssen auf Shopping-Portal ManoMano Widerrufsbelehrung und Pflichtinformationen für Fernabsatzgeschäfte nach § 312d BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB vorhalten

LG Dortmund
Beschluss vom 12.10.2021
10 O 63/21


Das LG Dortmund hat wenig überraschend entschieden, dass gewerbliche Anbieter auf dem Shopping-Portal ManoMano neben einer Widerrufsbelehrung auch die weiteren Pflichtinformationen für Fernabsatzgeschäfte nach § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB vorhalten müssen. Es handelt sich um einen Fall der Wettbewerbszentrale.

OLG Schleswig-Holstein: Kein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB bei individuell angefertigtem Wintergarten zur Selbstmontage wenn nicht für andere Gebäude verwendbar

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 25.03.2021
6 U 48/20


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kein Widerrufsrecht bei einem Vertrag über einen individuell angefertigten Wintergarten zur Selbstmontage besteht, wenn der Vertragsgegenstand nicht für andere Gebäude verwendbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Die Beklagte kann sich im Rahmen der vorgelegten Verträge auf die Bereichsausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB berufen. Die von ihr verwendeten Vertragsformulare und Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen somit nicht zu einem Verstoß gegen ihre Informationspflichten aus § 312j BGB oder zu irreführenden geschäftlichen Handlungen gem. § 5, § 5a UWG. Dem Kläger stehen somit Unterlassungsansprüche gem. § 8 UWG nicht zu. Nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen nicht, wenn es sich um Verträge zur Lieferung von Waren handelt, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist, oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Diese Voraussetzungen liegen vor.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den vorliegenden Verträgen nicht um Werkverträge, für die die Anwendung der Bereichsausnahme nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2018, VII ZR 243/17, Rn. 19ff, - juris -). Die Beklagte unterteilt die von selbstständigen Handelsvertretern vermittelten Verträge in Verträge auf Lieferung von „Bauteile[n] zur Montage eines kompletten Glasanbaus/Wintergartens“ (vgl. Anlage K10, Bl. 116) und einen Montageauftrag mit einem nicht mit ihr verbundenen Handwerksbetrieb (vgl. Anlage K11, Bl. 122). Sie hat hierzu bisher unwiderlegt angegeben, der Besteller könne auch den Wintergarten selbst aufstellen oder einen anderen Handwerksbetrieb mit der Montage beauftragen. Damit liegt der Schwerpunkt der von der Beklagten angebotenen Leistung in der Lieferung von Waren i. S. d. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB und nicht in der Herbeiführung eines Werkerfolges.

b) Auch die weiteren Voraussetzungen der Bereichsausnahme liegen vor. Die Ausnahme für Waren, die nach Kundenspezifikation hergestellt sind, entspricht im Wesentlichen Art. 2 Nr. 4 VerbrRRL, die zur Begriffsbestimmung in Erwägungsgrund 49 als Beispiel nach Maß gefertigte Vorhänge angibt (Staudinger-Thüsing (2019), BGB, § 312g Rn. 21). Weitere Beispiele sind Maßanzüge, mit persönlicher Gravur versehene Schmuckstücke oder Grabsteine (Staudinger, a. a. O., Rn. 22). Nach der auch in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB genannten Alternative greift die Ausnahme zudem bei Waren, die eindeutig auf die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Dies wäre getreu dem Wortsinn auch bei Möbeln der Fall, die aus einer Angebotspalette des Herstellers individuell zusammengestellt werden, oder bei Kraftfahrzeugen, die vom Verbraucher gewünschte Extras enthalten (MüKo-BGB/Wendehorst, § 312g Rn. 16; Staudinger, a. a. O. Rn. 22, jeweils m. w. N.). Daher ist die Vorschrift eng auszulegen.

aa) Der Zweck der Bereichsausnahme liegt darin, dass eine Rückabwicklung des Vertrages für den Unternehmer unzumutbar ist, wenn hierdurch für ihn erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen. Dieses Risiko muss über das allgemeine Risiko eines Fernabsatzgeschäftes hinausgehen, das für den Unternehmer bereits durch die Vorteile dieses Vertriebsmodells ausgeglichen wird. Für das Vorliegen der Ausnahme sind daher zwei Voraussetzungen erforderlich (vgl. BGH, MDR 2003, 732, Rn. 15ff., juris):

(1) Zum einen darf der Unternehmer die vom Kunden veranlasste Anfertigung der Ware nicht ohne weiteres rückgängig machen können. Hierzu ist erforderlich, dass es einen unvertretbaren wirtschaftlichen Aufwand erfordert, die Bestandteile wieder in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor der Zusammensetzung befunden haben. Der BGH hat in der zitierten Entscheidung fünf Prozent des Warenwertes noch nicht als unvertretbaren Aufwand angesehen (BGH a. a. O., Rn. 19, juris).

(2) Zum anderen müssen die Angaben des Verbrauchers die Sache so sehr individualisiert haben, dass der Unternehmer sie wegen ihrer besonderen Gestalt nicht mehr oder nur noch mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten weiterveräußern kann (BGH a. a. O., Rn. 20ff; Palandt-Grüneberg, § 312g Rn. 4). Unerheblich ist, ob der Unternehmer die Spezifikation selbst vorgenommen hat oder die Ware auf Kundenwunsch hin hat anfertigen lassen.

bb) Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 21) hat die Voraussetzung der Ausnahme hinreichend belegt.

(1) Soweit sie dargelegt hat, die Wintergärten seien auf die zu bebauende Fläche, die Traufenhöhe, die Lastabfangung der Wand, Besonderheiten wie das Einschließen einer Hausecke oder Umgehung eines Abganges zugeschnitten, betrifft dies zunächst nur die Frage der Individualisierung im weiten Sinne, also die Frage, ob überhaupt ein Zuschnitt auf die Kundenwünsche, wie z. B. bei Farbe und Ausstattung eines PKW erfolgt. Auch Einzelwünsche wie das für das Dach verwendete Material, zu öffnende Fenster etc. begründen den erforderlichen wirtschaftlichen Nachteil durch die Individualisierung ohne hinzukommende Umstände nicht.

(2) Solche weiteren Umstände sind in der Herstellungsweise der Wintergartenteile, deren Ablauf die Beklagte detailliert unter Vorlage verschiedener Bestellungen und Planungsunterlagen vorgetragen hat, begründet. Der Kläger ist diesem Vortrag lediglich pauschal und damit unbeachtlich entgegengetreten.

Nach dem insoweit zugrunde zu legenden Ablauf werden die Dächer der Wintergärten aus Profilbauteilen zusammengesetzt und dann die Dichtungen und Abdeckleisten auf die jeweilige Länge zugeschnitten. Bereits diese Bereiche und Einzelteile wären zwar theoretisch wiederverwendbar, allerdings lediglich an kürzeren oder kleineren Bauteilen. Außerdem liegt nahe, dass bei weitgehend automatisierter Fertigung die erneute Verwendung bereits auf Länge zugeschnittener Teile einen unwirtschaftlichen Aufwand darstellt.

Offensichtlich ist auch, dass die hergestellten Seiten- und Frontteile nicht ohne Substanzverlust demontiert werden können. Bei der Fertigung von Kunststofffenstern werden die Profile in den Eckbereichen verschweißt und sind somit nicht ohne Zerstörung trennbar. Dieser Vortrag wäre nur dann unerheblich, wenn hier nicht nach individuellen Maßen gefertigt würde, sondern die Kunden nur die Auswahl zwischen verschiedenen Standardgrößen haben, die dann bereits in Serie vorgefertigt und nur zusammengestellt werden. Mit ihren Plänen und Bestellunterlagen hat die Beklagte aber nachvollziehbar dargelegt, zwar mit einem hohen Standardisierungs- und Automatisierungsgrad zu bestellen und fertigen zu lassen. Dies ändert aber nichts daran, dass im Grundsatz belegt wird, dass individuelle Gegebenheiten wie die Einbindung von Treppenbereichen oder sonstigen Besonderheiten erfolgt und die Bestellungen auf jeden Einzelfall angepasst sind. Durch den Umstand, dass die Fensterelemente nur durch ihre faktische Zerstörung zerlegt werden können, ist offensichtlich, dass sie sich nur mit einem deutlich höheren Aufwand als fünf Prozent des Warenwertes wieder trennen lassen.

(3) Schließlich ist auch die weitere Voraussetzung der Bereichsausnahme gegeben, da die vorgefertigten Wintergärten wegen ihres hohen Grades der Individualisierung nur noch mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten weiterveräußert werden können. Zwar könnte theoretisch ein Wintergarten, der nach häufiger vorkommenden Maßen gefertigt wurde und bei dem keine oder nur wenige Besonderheiten in den Wand- oder Bodenanschlüssen vorliegen, auch an einem anderen Haus aufgebaut werden. Ein solcher Handel mit vorgefertigten Wintergärten liegt jedoch außerhalb des Geschäftsmodells der Beklagten. Auch wenn der Kläger mit dem vorgelegten Vertrag einen Fall geschildert hat, in dem der verkaufte Wintergarten durch ein als Standard erscheinendes Maß gekennzeichnet ist, hat er hierdurch nicht widerlegt, dass der Vertrieb der Beklagten darauf gerichtet ist, gerade die individuellen Besonderheiten der Aufstellorte zu berücksichtigen und sich damit vom Verkauf vorgefertigter Standardbauten, wie sie z. B. in Baumärkten angeboten werden, abzusetzen. Zudem mag es wie im vorliegenden Einzelfall dazu kommen, dass ein Wintergarten mit 4006 mm x 3006 mm anderweitig verwendbar und zu verkaufen wäre. Der Kläger hat aber nicht belegt, dass dies in anderen oder häufigeren Fällen so ist. Vielmehr hat die Beklagte durch die Vorlage zahlreicher abweichender Maße dargelegt, dass es sich hierbei um Einzelfälle handelt. Hierzu bedurfte es nicht der weiteren, ungeordnet eingereichten zahlreichen Fotos und Skizzen, die mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 02.03.2021 vorgelegt wurden. Die bereits zuvor eingereichten Unterlagen belegten dies ausreichend. Auch das Vertriebsmodell der Beratung durch selbstständige Handelsvertreter eignet sich weniger, einen ggf. bestehenden wechselnden Lagerbestand an Wintergärten mit wechselnden Abmessungen zu vertreiben.

c) Der Senat konnte ohne weitere Beweisaufnahme entscheiden. Der Substanzverlust, der bei Trennung der aus Kunststoff hergestellten Fensterelemente zu berücksichtigen ist, ist offenkundig. Dass auf ein Standard-Profilsystem bei der Herstellung zurückgegriffen wird, reicht hierfür nicht, dies ist im Fensterbau üblich. Entscheidend ist, dass es auf Maß angefertigt wird. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem mit Schriftsatz vom 01.07.2020 vorgelegten Vertrag. Es mag sein, dass bei den dortigen Bestellern bis auf die Festlegung der Grundfläche wenig Daten zu erheben waren. Die Fertigung aus Fertigteilen oder die einfache Möglichkeit, den Wintergarten auch an anderer Stelle aufzustellen, ergibt sich hieraus nicht (s. o.). Weitere Verträge, aus denen sich Indizien für eine Vorfertigung nach Standardmaßen ergäben, liegen nicht vor.

d) Die Bereichsausnahme für das Widerrufsrecht ist auch nicht für einen begrenzten Zeitraum bis zum Beginn der Fertigung ausgeschlossen (vgl. hierzu Staudinger, a. a. O., Rn. 26; AG München VuR 2017, 191). Denn der EuGH hat mit Urteil vom 21.10.2020 (Rechtssache C-529/19) entschieden, dass die der Regelung des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB zugrundeliegende Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Ausnahme vom Widerrufsrecht einem Verbraucher unabhängig davon entgegengehalten werden kann, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht (Rn. 30 nach juris).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Telefonnummer ist "verfügbar" und damit in Widerrufsbelehrung anzugeben wenn Anbieter Eindruck erweckt Telefonnummer für Kontakte mit Verbrauchern zu nutzen

BGH
Urteil vom 24.09.2020
I ZR 169/17
Verfügbare Telefonnummer
UWG § 3a; BGB § 312g Abs. 1, §§ 355, § 312d Abs. 1 Satz 1; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB


Der BGH hat in Umsetzung der einschlägigen EuGH-Entscheidung (siehe dazu EuGH, Urteil vom 14.05.2020 - ‑266/19) entschieden, dass eine Telefonnummer "verfügbar" und damit in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist, wenn der Anbieter auf der Website für einen Durchschnittsverbaucher den Eindruck erweckt, die Telefonnummer für Kontakte mit Verbrauchern zu verwenden.

Leitsätze des BGH:

a) Die in § 312d BGB und Art. 246a EGBGB enthaltenen Regelungen über die Informationen, die die Unternehmer den Verbrauchern in Fällen zu geben haben, in denen diesen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF
3a UWG) dar.

b) Eine Telefonnummer ist verfügbar und daher von einem Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen in einer Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn sie dergestalt auf der Website des Unternehmers zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt.

BGH, Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 - OLG Hamm - LG Arnsberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: Ausschluss des Widerrufsrechts bei nach Kundenspezifikationen hergestellten Waren unabhängig davon ob Unternehmer schon mit Herstellung begonnen hat

EuGH
Urteil vom 21.10.2020
C‑529/19
Möbel Kraft GmbH & Co. KG gegen ML


Der EuGH hat entschieden, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts bei nach Kundenspezifikationen hergestellten Waren im Fernabsatz unabhängig davon gegeben ist, ob der Unternehmer schon mit Herstellung begonnen hat

Tenor der Entscheidung:

Art. 16 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Ausnahme vom dort geregelten Widerrufsrecht einem Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag über eine Ware geschlossen hat, die nach seinen Spezifikationen herzustellen ist, unabhängig davon entgegengehalten werden kann, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht.

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EuGH: Widerrufsbelehrung muss nur dann zwingend eine Telefonnummer enthalten wenn Anbieter Eindruck erweckt Telefonnummer für Kontakte mit Verbrauchern zu nutzen

EuGH
Urteil vom 14.05.2020
C‑266/19
EIS GmbH gegen TO


Der EuGH hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung nur dann zwingend eine Telefonnummer enthalten muss, wenn der Anbieter den Eindruck erweckt, die Telefonnummer für Kontakte mit Verbrauchern zu nutzen.

Tenor der Entscheidung:

Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die nach dieser Bestimmung „gegebenenfalls“ anzugebende Telefonnummer eines Unternehmers in einer Situation, in der sie dergestalt auf seiner Website zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher, d. h. einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt, als verfügbar anzusehen ist. In einem solchen Fall ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang I Teil A dahin auszulegen, dass der Unternehmer, der einem Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist, die Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts zur Verfügung stellt und hierbei auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A zurückgreift, die betreffende Telefonnummer darin angeben muss, damit der Verbraucher ihm seine etwaige Entscheidung, von dem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, auf diesem Weg mitteilen kann.

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BGH: E-Mail, Internet-Chat und Rückrufsystem kann Informationspflichten eines Online-Shops über die Kontaktmöglichkeiten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB genügen

BGH
Urteil vom 19.12.2019
I ZR 163/16
Rückrufsystem II
Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. c; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 3; BGB § 312d Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat nach der Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss ( Siehe dazu EuGH: Amazon bzw Online-Händler müssen vor Vertragsschluss keine Telefonnummer zur Verfügung stellen wenn anderes Kommunikationsmittel zur effizienten Kontaktaufnahme besteht) entschieden, dass eine Kombination aus E-Mail, Internet-Chat und Rückrufsystem den Informationspflichten eines Online-Shops über die Kontaktmöglichkeiten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB genügen kann.

Leitsatz des BGH:

Hat der Verbraucher beim Bestellvorgang in einem Onlineshop vor Abschluss der Bestellung die Möglichkeit, einen mit "Kontaktieren Sie uns" gekennzeichneten elektronischen Verweis ("Link") zu betätigen und so mit dem Verkäufer in schriftlicher Form durch eine E-Mail oder einen Internet-Chat Kontakt aufzunehmen oder aber sich von ihm über ein Rückrufsystem sofort oder innerhalb von fünf Minuten und damit zeitnah zurückrufen zu lassen, genügt dies den Informationspflichten über die Kontaktmöglichkeiten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB.

BGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - I ZR 163/16 - OLG Köln - LG Köln

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LG Osnabrück: Anbieten eines Autos durch Autohändler auf fremder Internetplattform kein Fernabsatzgeschäft wenn Verkauf nur ausnahmsweise per E-Mail und Telefon abgestimmt wird

LG Osnabrück
Urteil vom 16.09.2019
2 O 683/19


Das LG Osnabrück hat entschieden, dass das Anbieten eines Autos durch einen Autohändler auf einer fremden Internetplattform kein Fernabsatzgeschäft darstellt, wenn der Verkauf nur ausnahmsweise per E-Mail und Telefon abgestimmt wird. Es fehlt nach Ansicht des Gericht in einem solchen Fall an einem organisiertes Fernabsatzsystem. Das Gericht lehnte ein Widerrufsrecht des Käufers folgerichtig ab.

Die Pressemitteilung des LG Osnabrück

Fahrzeugangebot im Internet macht Kauf nicht zum Fernabsatzgeschäft

OSNABRÜCK. Immer häufiger bieten Fahrzeughändler heute ihre Fahrzeuge im Internet auf entsprechenden Plattformen an. Der Kontakt mit dem Verbraucher, der sich für ein Fahrzeug interessiert, läuft häufig über E-Mails und das Telefon. Das Landgericht Osnabrück hatte sich nun in einem am 16.09.2019 verkündeten Urteil (Az. 2 O 683/19) mit der Frage zu beschäftigen, ob dadurch der Fahrzeugkauf zu einem sogenannten Fernabsatzgeschäft wird. Wäre dies der Fall, könnte der Verbraucher seine Bestellung binnen einer gesetzlich geregelten Frist widerrufen.

Geklagt hatte im konkreten Fall eine Frau aus München. Sie hatte im Januar 2018 bei dem später beklagten Autohaus in Wietmarschen (Emsland) einen Kombi erworben. Diesen hatte sie auf einer großen Internet-Plattform ausfindig gemacht. Anschließend hatte sie mit dem Autohaus telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieses hatte ihr schließlich ein Bestellformular für das Fahrzeug per E-Mail übersandt. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zustande komme. Die Klägerin sandte das unterzeichnete Formular eingescannt per E-Mail zurück und überwies den Kaufpreis. Kurz darauf holte ihr Ehemann das Fahrzeug im Emsland ab.

Im November 2018 wollte die Klägerin dann den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte den Kaufpreis zurück. Sie machte geltend, es handele sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag, bei dem ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Immerhin sei das Fahrzeug online angeboten worden. Auch die gesamte Kommunikation mit dem Autohaus sei digital erfolgt. Dagegen wehrte sich das Autohaus. Es machte geltend, kein Fernabsatzgeschäft zu betrieben. Die Anzeigen im Internet dienten allein der Werbung für die Fahrzeuge. Auf die Bestellung per E-Mail habe man sich ausnahmsweise eingelassen, der Kauf sei aber erst mit Abholung des Fahrzeugs abgeschlossen gewesen. Diese sei unstreitig im Autohaus selbst erfolgt. Man betreibe keinen organisierten Versandhandel mit Fahrzeugen.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück gab nun dem Autohaus recht. Dass man Fahrzeuge online anbiete und ausnahmsweise vielleicht auch einen Autokauf per Internet und Telefon abstimme, genüge nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Nur bei einem solchen bestehe aber ein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein organisiertes Fernabsatzsystem im Sinne des Gesetzes setze zwingend voraus, dass auch ein organisiertes System zum Versand der Ware bestehe. Das sei hier nicht der Fall. Das Autohaus habe stets auf Abholung des Fahrzeugs am Firmensitz bestanden. Auch die Klägerin habe nicht behauptet, dass das Autohaus Fahrzeuge zum Versand anbiete. Ob letztlich der Kaufvertrag vor oder erst bei Abholung endgültig geschlossen wurde, sei dagegen nicht entscheidend.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, dagegen mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg vorzugehen.

KG Berlin: Angabe einer Postfach-Anschrift in der Widerrufsbelehrung setzt Widerrufsfrist nicht in Gang - Postfach ist keine ladungsfähige Anschrift

KG Berlin
Beschluss vom 04.03.2019
8 U 74/17


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Angabe einer Postfach-Anschrift in der Widerrufsbelehrung unzureichend ist und die Widerrufsfrist nicht in Gang setzt. Ein Postfach-Anschrift ist keine ladungsfähige Anschrift.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die den Klägern erteilte Widerrufsinformation nicht geeignet war, die Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 BGB a.F.) in Gang zu setzen, da sie wegen Angabe eines Postfachs anstatt einer ladungsfähigen (Haus-)Anschrift nicht den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB genügte.

a) Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB müssen im Vertrag neben den Angaben zur Frist für die Ausübung eines nach § 495 BGB bestehenden Widerrufsrechts auch Angaben zu "anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs" gemacht werden. Hierzu gehört nach allgemeiner Meinung unter anderem die Mitteilung, wem gegenüber und auf welchem Weg der Widerruf erklärt werden kann.

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Für die Konkretisierung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nur angesprochenen, aber nicht näher dargelegten "Umstände" ist nach zutreffender und herrschender Meinung auf die Regelung des § 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 BGB in der vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung (die mit Wirkung ab 13.06.2014 in Art. 246 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 bis 4 EGBGB übernommen wurde) abzustellen (LG Münster, Urt. v. 01.04.2014 - 14 O 206/13 juris Tz 62; MüKo/Schürnbrand, BGB, 7. Aufl., § 492 Rn 28; Staub/Renner, Großkommentar zum HGB, Bd. 10/2 (Bankvertragsrecht), 5. Aufl., 4. Teil -Kreditgeschäfte- Rn 672; jurisPK/Schwintowski, BGB, 7. Aufl., § 492 Rn 18; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neub. 2012, § 492 Rn 70; Derleder NJW 2009, 3195, 3200; Rösler/Werner BKR 2009, 1, 4).

§ 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB a.F. ordnet an, dass die Widerrufsbelehrung den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen enthalten muss, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Nach § 355 Abs. 3 BGB a.F. ist dieser Belehrungsinhalt Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist. Beide Vorschriften, die allerdings unmittelbar nur die Ausgestaltung des notwendigen Inhalts einer Widerrufsbelehrung betreffen, sind mit Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 (BGBl. I, 2355) gleichzeitig mit der Neufassung des § 495 BGB betreffend das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und der Einführung des Instituts einer als Vertragsbestandteil zu erfolgenden Widerrufsinformation in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB geschaffen worden. Sämtliche Regelungen sind gleichzeitig am 11.06.2010 in Kraft getreten. Nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB gelten die §§ 355 bis 359a BGB für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen "mit der Maßgabe", dass "an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten".

Unter diesen Umständen ist nicht zweifelhaft, dass der Gesetzgeber zur Konkretisierung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB angesprochenen "Umstände" auf die gleichzeitig geschaffene Regelung des § 360 Abs. 1 BGB abstellen wollte. Die Regelung des § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, wonach die Pflichtangaben nach Art. 247 Abs. 2 EGBGB an die Stelle der Widerrufsbelehrung treten, spricht nicht gegen, sondern für diese Annahme. Denn es war erklärtes Ziel des Gesetzgebers, mit der Einführung der Widerrufsinformation für Verbraucherkreditverträge der Vollharmonisierung durch die Richtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge, welche eine gesonderte Widerrufsbelehrung außerhalb des Vertrags nicht vorsah, gerecht zu werden und aus diesem Grund "die entsprechende Information im Vertrag an ihre Stelle treten zu lassen" (BT-DrS 16/11643, S. 83; s.a. BGH, Urt. v. 23.02.2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 = NJW 2016, 1881 Tz 29 f. mit dem Hinweis, dass daher nunmehr die Informationen zum Widerrufsrecht im Sinne eines "Ein-Urkunden-Modells" in die Vertragsurkunde aufzunehmen seien). Aus Gründen der Vollharmonisierung sei für "eine Belehrung im Sinne des § 355 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 360 Abs. 1 BGB kein Raum mehr"; an die Stelle der Belehrung trete daher nach § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Vertragsklausel (a.a.O., S. 164). Es besteht auch kein sachlicher Grund, an eine Widerrufsinformation andere inhaltliche Anforderungen zu stellen als an eine Widerrufsbelehrung (s.a. Grüneberg BKR 2019, 1: an die Stelle der Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsinformation getreten, "ohne dass dadurch der Gehalt grundlegend geändert wurde"). Es ist auch nicht ersichtlich, anhand welcher sonstigen Regelungen als des § 360 Abs. 1 BGB a.F. bestimmt werden sollte, welche "anderen Umstände für die Erklärung des Widerrufs" zum Inhalt einer Widerrufsinformation gemacht werden sollen.

§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist daher nicht dahin auszulegen, dass es (gerade) für einen Verbraucherdarlehensvertrag auf Angaben i.S. von § 360 Abs. 1 BGB für den Beginn der Widerrufsfrist nicht ankommt, sondern dass § 355 Abs. 3 BGB lediglich mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass - der insoweit geltenden anderen Konzeption folgend - nicht auf eine Widerrufsbelehrung (die nämlich nicht zu erfolgen hat), sondern auf die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 BGB abzustellen ist, die jedoch - nicht anders als im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 355 Abs. 3 BGB - "den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechen" müssen.

Dieses der gesetzlichen Regelung zwar nicht auf den ersten Blick (s. Derleder a.a.O.: "Gipfel der gesetzgebungstechnischen Umständlichkeit"), aber dennoch hinreichend klar zu entnehmende Ergebnis entspricht auch dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, der in BT-DrS 16/11643 S. 128 die in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB angesprochenen Umstände insbesondere mit den Formerfordernissen "entsprechend § 360 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB" erklärt. Dieser gesetzgeberische Wille wird nochmals dadurch bestätigt, dass mit Wirkung ab dem 30.07.2010 ein Muster einer Widerrufsinformation als Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB eingeführt wurde, in dem nach Gestaltungshinweis 3 die Angabe einer "ladungsfähigen Anschrift" vorgeschrieben ist, und es in BT-DrS 17/1394 S. 21 heißt: "Das Muster entspricht den Vorgaben des Artikels 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - neu -, mit dem die Vorgaben des Artikels 10 Abs. 2 Buchstabe q der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt werden, und verweist auf § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB".

Die von der Beklagten angegebenen Fundstellen, wonach § 360 BGB auf das verbraucher-kreditrechtliche Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB "keine Anwendung" findet, weil nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB die Pflichtangaben an die Stelle der Widerrufsbelehrung treten (MüKo/ Masuch, BGB, 6. Aufl. 2012, § 360 Rn 7; BeckOK-BGB/Christmann, 31. Edition 1.5.2014, § 360 Rn 4) befassen sich nicht mit der hier in Frage stehenden Auslegung von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB und dürften ohnehin nur dahin zu verstehen sein, dass es einer gesonderten Widerrufsbelehrung im Recht des Verbraucherdarlehensvertrags nicht bedarf.

b) Eine Postfachanschrift stellt keine "ladungsfähige Anschrift" dar (s. BGH NJW 2002, 2391, 2394; BVerwG NJW 1999, 2608, 2609). Eine solche setzt vielmehr die Angaben einer Straße, Hausnummer und Postleitzahl voraus (s. BGH, Urt. v. 20.06.2017 - XI ZR 72/16, NJW-RR 2017, 1197 Tz 26).

Die Rechtsprechung des BGH zum alten Recht der Widerrufsbelehrung, wonach eine "Anschrift" i.S. von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB (in der Fassung bis 10.06.2010) nur als "Postanschrift" zu verstehen war und daher auch eine Postfachanschrift einschloss (s. BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 = NJW 2016, 3512 Tz 16; Urt. v. 25.01.2012 - VIII ZR 95/11, NJW 2012, 1065 Tz 13; Urt. v. 11.04.2002 - I ZR 306/99, NJW 2002, 2391), ist auf das seit dem 11.06.2010 geltende Recht der Widerrufsinformation nicht mehr anwendbar, da die oben genannten, aufeinander abgestimmten Vorschriften insoweit eine andere Auslegung ergeben (a.A. Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 495 Rn 103; OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.12.2018 - 4 U 166/17 - juris Tz 41 f. für einen am 28.06.2010 geschlossenen Darlehensvertrag unter Hinweis auf "§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB aF" und die genannte Rechtsprechung des BGH).

Soweit Bülow a.a.O. darauf hinweist, dass für Verbraucherkreditverträge das sog. "Ein-Urkunden-Modell" gelte, und daraus den Schluss zieht, dass die Angabe der Anschrift im Vertragsrubrum ausreichend sei, ist dem nicht zu folgen. Das Gesetz unterscheidet zwischen allgemeinen Pflichtangaben, zu denen nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB Name und Anschrift des Darlehensgebers gehören, und den nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB an die Stelle der Widerrufsbelehrung tretenden Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB (sog. Widerrufsinformation, s. BGH NJW 2017, 1306 Tz 10). Letztere setzt eine Vertragsklausel voraus, die den Verbraucher klar und verständlich (s. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, der insoweit auch für Absatz 2 gilt, s. BGHZ 209, 86 Tz 27 f.) über das Bestehen des Widerrufsrechts, die Frist und die Umstände für die Widerrufserklärung, zu denen auch der Adressat gehört, unterrichtet. Es soll dem Verbraucher gerade nicht zugemutet werden, sich die Informationen aus dem gesamten Vertragswerk zusammenzusuchen. Eine an anderer Stelle stehende ladungsfähige Anschrift genügt daher nicht (s. Staudinger/Kaiser, Neub. 2012, § 360 Rn 23 m.N.).

c) Der somit gegebene Mangel der Widerrufsinformation ist nicht wegen Verwendung des Musters nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i.V.m. Anlage 6 ohne Bedeutung. Der Beklagten kommt die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nicht zugute, da dieses gerade die Angaben der ladungsfähigen Anschrift vorschreibt und deren Weglassen eine relevante Abweichung vom Muster darstellt (s. BGH, Urt. v. 20.06.2017 - XI ZR 72/16, NJW-RR 2017, 1197 Tz 26; Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Tz 24)."

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Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Nummer ist kein Muss - Online-Händler müssen für Verbraucher keine Telefonnummer bereithalten

In Ausgabe 15/2019, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Nummer ist kein Muss - Online-Händler müssen für Verbraucher keine Telefonnummer bereithalten".

Siehe auch zum Thema: EuGH: Amazon bzw Online-Händler müssen vor Vertragsschluss keine Telefonnummer zur Verfügung stellen wenn anderes Kommunikationsmittel zur effizienten Kontaktaufnahme besteht

BGH: Muster-Widerrufsformular muss in Printwerbung nicht abgedruckt werden wenn diese mehr als ein Fünftel des Platzes einnimmt

BGH
Urteil vom 11.04.2019
I ZR 54/16
Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II
UWG § 3a; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 4 Abs. 1; Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Art. 8 Abs. 4


Der BGH hat nach Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH (siehe dazu EuGH: Bei begrenztem Raum für Widerrufsbelehrung, Muster‑Widerrufsformular und Pflichtinformationen auf Bestellkarte bzw Werbeträger kann deutlicher Link genügen) entschieden, dass bei Printwerbung das Musterwiderrufsformular nicht abgedruckt werden muss, wenn dieses mehr als ein Fünftel des Raumes einnimmt.

Leitsätze des BGH:

a) Bei einem Kauf auf Probe, bei dem die Absendung des Bestellscheins durch den Kunden ohne weiteres Handeln des Kunden ein Fernabsatzgeschäft auslöst, muss der Unternehmer die Informationspflichten gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB vor Absendung des Bestellscheins erfüllen.

b) Die nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU erforderlichen Informationen sind grundsätzlich unmittelbar in dem für den Fernabsatz benutzten Fernkommunikationsmittel selbst zu erteilen.

c) Für die Frage, ob alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU genannten Informationen objektiv in einem Werbemittel dargestellt werden können, ist erheblich, welchen Anteil diese Informationen am verfügbaren Raum des vom Unternehmer ausgewählten Werbeträgers einnehmen würden; die Werbebotschaft muss gegenüber den Verbraucherinformationen nicht zurücktreten. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn für die verpflichtenden Verbraucherinformationen bei Verwendung einer für den durchschnittlichen Adressaten der Werbung angemessenen Schrifttype nicht mehr als ein Fünftel des für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt wird.

d) Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB umfasst auch die Verpflichtung des Unternehmers, dem für
seine Werbung genutzten Fernkommunikationsmittel - etwa einem Werbeprospekt - das Muster-Widerrufsformular beizufügen.

e) Wird für die verpflichtenden Verbraucherinformationen nebst Muster-Widerrufsformular mehr als ein Fünftel des für die konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt, muss das Muster-Widerrufsformular nicht in der Werbung abgedruckt und kann sein Inhalt auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache mitgeteilt werden; sodann ist zu prüfen, ob die übrigen Pflichtangaben nicht mehr als ein Fünftel des Raums der Printwerbung in Anspruch nehmen.

BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 54/16 - OLG Düsseldorf - LG Wuppertal

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: