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LG Karlsruhe: "Bestellung aufgeben" genügt nicht den Anforderungen der Button-Lösung - fehlende Kündigungsschaltfläche nach § 312k wettbewerbswidrig

LG Karlsruhe
Urteil vom 15.01.2026
13 O 25/25 KfH


Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass die Schaltfläche "Bestellung aufgeben" nicht den Anforderungen der Button-Lösung genügt und eine fehlende Kündigungsschaltfläche nach § 312k wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. §§ 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 DDG Die Beklagte hat in der früheren Fassung ihrer Internetseiten dem Verbraucher wesentliche Informationen i.S.v. §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG vorenthalten, indem sie gar nicht über ihren gesetzlichen Vertreter informiert und die übrigen Pflichtinformationen gemäß § 5 Abs. 1 DDG durch das Erfordernis jeweils mehrerer Klicks so versteckt hat, dass der Verbraucher auf verschiedenen Wegen zu den einzelnen Teil-Informationen gelangen musste. Damit waren die Informationen teilweise nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar i.S.v. § 5 Abs. 1 DDG (vgl. BeckOK InfoMedienR/Ott, 50. Ed. 1.11.2025, DDG § 5 Rn. 15). Ein Nutzer darf in der Regel nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um zu den Pflichtangaben zu gelangen, die auf der Zielseite dann an einem gemeinsamen Ort aufzuführen sind (vgl. BeckOK InfoMedienR/Ott, 50. Ed. 1.11.2025, DDG § 5 Rn. 15, 22 m.w.N.).

2. § 3a UWG i.V.m. § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 14 EGBGB

Nach der Vorschrift des § 312j Abs. 2 BGB, die eine Marktverhaltensregelung darstellt, ist verlangt, dass die zu gebenden Informationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen sind. Es ist also ein zeitlicher und räumlich-funktionaler Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem Bestell-Button erforderlich (RegE, BT-Drs. 17/7745, 10 f.; BGH, Beschluss vom 28.11.2019 – I ZR 43/19, GRUR-RS 2019, 35413; OLG München, Urteil vom 31.01.2019 – 29 U 1582/18, MMR 2019, 249 Rn. 22 f.). Daran hat es hier gefehlt, so dass der Unterlassungsanspruch bereits unter diesem Gesichtspunkt gegeben ist. 3. § 3a UWG i.V.m. § 312j Abs. 3 BGB Die frühere Gestaltung des Bestell-Buttons mit den Worten „Bestellung Aufgeben“ [sic] genügte nicht den Anforderungen aus der Marktverhaltensregelung des § 312j Abs. 3 BGB, wonach diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312j Rn. 28 m.w.N.). Zwar mag für den Durchschnittsverbraucher aus den Worten „Bestellung aufgeben“ in Zusammenschau mit der Aufstellung der Kosten unmittelbar oberhalb der Schaltfläche erkennbar sein, dass das Aufgeben der Bestellung eine Zahlungspflicht auslöst. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist jedoch bei der Prüfung ausschließlich auf die Beschriftung der Schaltfläche abzustellen (EuGH, Urteil vom 07.04.2022 – C-249/21 Fuhrmann-2, NJW 2022, 1439). Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB.

4. §§ 3a, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 5 UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB.

Die Beklagte hat ihren Einspruch insoweit zurückgenommen, so dass es keiner weiteren Ausführungen des Gerichts bedarf.

5. § 3a UWG i.V.m. § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB

a) Die Marktverhaltensregelung des § 312k Abs. 2 BGB ist mit Unionsrecht vereinbar. Einer Vorlage nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Auf die klägerseits zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.05.2024 – 20 UKl 3/23, juris Rn. 12 m.w.N.) kann verwiesen werden.

b) Dem begehrten Verbot steht auch nicht das für Anbieter von digitalen Diensten geltende Herkunftslandprinzip entgegen. Zwar wird nach § 3 Abs. 2 DDG der freie Verkehr von digitalen Diensten, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 dieser Vorschrift nicht eingeschränkt. Darin ist in richtlinienkonformer Auslegung ein sachrechtliches Beschränkungsverbot zu erblicken (BGH GRUR 2012, 850 Rn. 25 ff. – www.rainbow.at II; GRUR 2017, 397 Rn. 37 – World of Warcraft II; Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, Einleitung UWG Rn. 5.9).

Hier greift aber bereits die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 DDG geregelte Bereichsausnahme vom Herkunftslandprinzip ein, da Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge betroffen sind (vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Nordmeier, 5. Aufl. 2026, DDG § 3 Rn. 27 m.w.N.). Ob zudem im konkreten Fall eine zugelassene Einschränkung nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1. c), Ziff. 2. DDG vorliegt (vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Nordmeier, 5. Aufl. 2026, DDG § 3 Rn. 35-41), kann dahinstehen.

c) Im Streitfall stand überhaupt keine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung. Ob eine vorherige Anmeldung im Benutzerkonto zumutbar wäre (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312k Rn. 15 mit Fn. 22), muss daher nicht entschieden werden.

III. Das von der Beklagten bloß in Aussicht gestellte, zudem auf 2.500,00 € gedeckelte Vertragsstrafeversprechen war ungeeignet, die Wiederholungsgefahr für die beanstandeten Wettbewerbsverstöße entfallen zu lassen. Die Klägerin war auch nicht gehalten, den Entwurf einer solchen Erklärung (K 15) anzunehmen, schon weil ein entsprechender Unterlassungsvertrag angesichts der weitaus zu niedrigen Vertragsstrafenbewehrung keinen ausreichenden Unterlassungsanreiz geboten hätte. Erst aufgrund des (rechtskräftigen) Urteils entfällt die Wiederholungsgefahr.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Berlin II: Nach § 312j Abs. 3 BGB unzureichender Bestell-Button führt nur zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages der durch Zahlung und Nutzung der Ware wirksam wird

LG Berlin II
Urteil vom 11.09.2025
12 O 54/24

Das LG Berlin II hat entschieden, dass ein nach § 312j Abs. 3 BGB unzureichender Bestell-Button nur zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages führt, der durch Zahlung und Nutzung der Ware wirksam wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Berlin II sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, da der gemäß § 3 ff. ZPO zu bestimmende Zuständigkeitsstreitwert vorliegend die Grenze von 5.000,00 € überschreitet. Das Landgericht Berlin II ist gem. §§ 12,17 ZPO örtlich zuständig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 04.06.2025 (Blatt 191 ff. der Akte) nicht um eine Klageänderung. Denn keine Veränderung des Klagegrundes und damit auch keine Klageänderung bedeutet es, wenn der Kläger bei gleich bleibendem Antrag auf derselben Tatsachengrundlage eine andere rechtliche Begründung gibt, beispielsweise der Wechsel von einem vertraglichen Anspruch zu einem bereicherungsrechtlichen Anspruch (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 263 Rn. 18. So auch Musielak/Voit/Foerste, 22. Aufl. 2025, ZPO § 263 Rn. 3). So liegt hier der Fall. Der der Klage zugrundegelegte Lebenssachverhalt hat sich durch den Vortrag des Klägers nicht wesentlich geändert.

Maßgeblich bleibt vielmehr, dass der Kläger über die Website der Beklagten ein Fahrzeug bestellt und hierfür 46.370,00 € gezahlt hat, die er nunmehr zurückfordert. Der neue Vortrag des Klägers konnte (und musste) daher ohne Weiteres berücksichtigt werden, wobei davon auszugehen ist, dass er seine alte rechtliche Begründung jedenfalls hilfsweise aufrechterhalten will.

2. Die Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag zu 1.) nicht begründet. Denn dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf die mit dem Antrag zu 1.) geltend gemachte Zahlung in Höhe von 46.370,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2023 unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zu.

a) Ein Anspruch auf Zahlung von 46.370,00 € folgt nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Hiernach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Die Beklagte hat die 46.370,00 € jedoch nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Denn die Parteien sind durch einen wirksamen Kaufvertrag miteinander verbunden, der nicht im Hinblick auf das Vorliegen eines Vertragsschlusshindernisses nach § 312j Abs. 4 BGB wirkungslos ist.

aa) Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist am 23.03.2022 ein wirksamer Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zustandegekommen.

(1) Zwar liegen die Voraussetzungen, unter denen § 312j Abs. 4 BGB anordnet, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist, vor. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr i.S.d. § 312j Abs. 2 BGB.

Nach § 312j Abs. 4 BGB kommt ein solcher Vertrag nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt. Nach § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die von der Beklagten auf ihrer Website unstreitig im Zeitpunkt des Bestellvorgangs des Klägers verwendete Schaltfläche mit der Beschriftung „bestellen“ entspricht nicht den Voraussetzungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Denn Formulierungen wie „bestellen“ oder „Bestellung abgeben“ sind regelmäßig nicht geeignet, die Entgeltpflichtigkeit einer Leistung für den Verbraucher hinreichend deutlich zu machen, weil im Internet auch kostenfreie Leistungen – wie zum Beispiel ein Abonnement für einen Newsletter oder eine kostenlose Produktprobe – „bestellt“ werden können (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BGB zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr, BT-Drs. 17/7745, S. 12 zu der Vorgängervorschrift des § 312g Abs. 3, 4 BGB aF). Dass in unmittelbarer Nähe zu dem Bestellbutton mit Fettdruck auf die Anzahlung in Höhe von 250,00 € hingewiesen wurde, ist bei dieser Beurteilung außen vor zu lassen. Denn der Verbraucher muss bei der Verwendung alternativer Formulierungen ausdrücklich auf die Zahlungsfolge hingewiesen werden, wobei für die Bestimmung des Sinngehalts ausschließlich auf die Schaltfläche selbst abzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7.4.2022 – C-249/21 – Fuhrmann-2, MMR 2022, 550; BeckOK BGB/Maume, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 312j, Rn. 28 m.w.N.).

Die Beklagte hat die Bestellsituation mithin nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB entsprechend gestaltet.

(2) Der in § 312j Abs. 5 S. 1 BGB geregelte Ausnahmetatbestand greift nicht ein.

(3) Der § 312j Abs. 4 BGB ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht insoweit teleologisch zu reduzieren, als dass die hiesige Konstellation vom Schutzzweck der vorgenannten Norm nicht erfasst und auf diese daher nicht anzuwenden wäre. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des VIII. Zivilsenat des BGH (BGH, Urt. v. 19.01.2022 – VIII ZR 123/21, NJW-RR 2022, 376), in der der BGH nach einer am Schutzzweck des § 312j Abs. 3, 4 BGB orientierte Würdigung der dort maßgeblichen Umstände festgestellt hat, dass die dortige Konstellation nicht dem Anwendungsbereich der vorgenannten Bestimmung unterfällt, ist auf den hiesigen Fall bereits nicht übertragbar. In der zitierten Entscheidung ging es nicht – wie hier – um die Schaltfläche auf einer Website, mit der gegen Entgelt Fahrzeuge erworben werden können, sondern um die Schaltfläche auf der Website eines Inkassodienstleisters, mit der eine Mietsenkung beauftragt werden konnte, wobei die Entgeltlichkeit auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt war. Ein Button mit der Aufschrift „kostenpflichtig bestellen“ sei zur Unterrichtung über das – offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbundene – „Geschäftsmodell“ der Kläger und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten weder notwendig noch hilfreich (BGH, a.a.O. Rn. 55). So liegt hier aber gerade nicht der Fall, da der Kläger mit Betätigung der Schaltfläche nicht nur bedingt, sondern unbedingt zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet war. Der in diesem Urteil vertretenen Auffassung des BGH steht überdies die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des EuGH entgegen. Der EuGH hat auf Vorlage eines Instanzgerichts (LG Berlin, Beschl. v. 02.06.2022 – 67 S 259/21) entschieden, dass Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 Richtlinie 2011/83/EU dahin auszulegen sei, dass im Fall von über Webseiten abgeschlossenen Fernabsatzverträgen die dem Unternehmer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, auch dann Anwendung finde, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen (EuGH, Urt. v. 30.05.2024 – CAz. 400/22, Rz. 53). Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Betreiber sog. Unseriöser „Abo- oder Kostenfallen“ ist der Entscheidung indes nicht zu entnehmen. Im Übrigen hatte auch der VIII. Zivilsenat des BGH selbst in einer weiteren Entscheidung vom 19.01.2022 (VIII ZR 122/21, NJW-RR 2022, 662) festgestellt: „Da die Entgeltlichkeit – im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den genannten Verfahren – nicht auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt ist, kommt vorliegend – anders als in den genannten Fällen (vgl. etwa Senat NJW-RR 2022, 376 Rn. 53 ff.) – eine am Schutzzweck des § 312j BGB orientierte einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht.“ (Rn. 52). Die Nichtanwendung von § 312j Abs. 3, Abs. 4 BGB auf seriöse Geschäftsmodelle, die offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbunden sind, ist mithin auch nach der Rechtsprechung des BGH nicht geboten. Für eine teleologischen Reduktion des § 312j Abs. 4 BGB ist daher nach alledem kein Raum.

(4) Allerdings ändert der Umstand, dass die Beklagte die Bestellsituation nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB entsprechend gestaltet hat, der Ausnahmetatbestand nicht eingreift und auch eine teleologische Reduktion nicht geboten ist, im Ergebnis nichts daran, dass zwischen den Parteien am 23.03.2022 ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. Denn § 312j Abs. 4 BGB ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass dem Kläger ein Wahlrecht zustand, welches dieser in dem Wissen um die Entgeltlichkeit durch ein späteres Verhalten dahingehend ausgeübt hat, dass er den schwebend unwirksamen Vertrag bestätigt hat.

(a) Das OLG Stuttgart hat insoweit überzeugend ausgeführt (Urt. v. 07.08.2024 – 3 U 233/22 -, juris Rn. 70): „Nach seinem Wortlaut führt § 312j Abs. 4 BGB dazu, dass dann, wenn der Unternehmer die Bestellsituation nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB gestaltet, ein Vertrag mit dem Verbraucher nicht zustande kommt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 S. 3 der Richtlinie 2011/83/EU, dessen Umsetzung § 312j Abs. 4 BGB dient, ist (nur) der Verbraucher in einem solchen Fall an seine Bestellung nicht gebunden. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 S. 3 der Richtlinie 2011/83/EU bleibt die Möglichkeit unberührt, dass der Verbraucher nach Erhalt einer weiteren Information über die Zahlungsverpflichtung entscheiden kann, die Wirkungen des Vertrags aufrecht zu erhalten, an den er bis dahin nicht gebunden war, weil der Unternehmer seine in Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU vorgesehene Verpflichtung nicht erfüllt hat (EuGH, Urteil vom 30.05.2024 – C-400/22, Rz. 54 f.). Soweit die in § 312j Abs. 4 BGB angeordnete Rechtsfolge, dass ein Vertrag nicht zustande kommt, darüber hinausgeht, ist diese Abweichung von den Vorgaben der Richtlinie nach Art. 4 der Richtlinie 2011/83/EU nicht zulässig. Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Richtlinien in das nationale Recht verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt. Dieser von der Rechtsprechung des EuGH geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als eine bloße Auslegung im engeren Sinne. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (BGH, Beschluss vom 26.10.2021 - EnVR 17/20). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Umstand, dass der Unternehmer die Bestellsituation nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entsprechend gestaltet hat, bei richtlinienkonformer Auslegung des § 312j Abs. 4 BGB nicht dazu führen, dass der „nicht zustande gekommene“ Vertrag keine Rechtswirkungen zugunsten des Verbrauchers entfalten kann. Das von der Richtlinie gewollte Ergebnis, dass der Verbraucher über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit seiner Bestellung entscheiden kann, lässt sich in das nationale Recht einfügen, wenn das „Nichtzustandekommen“ des Vertrags als Fall der schwebenden Unwirksamkeit verstanden wird, die der Verbraucher mit Wirkung ex tunc beseitigen kann, wenn er in Kenntnis der Zahlungspflichtigkeit ein ausdrückliches Erfüllungsverlangen an den Unternehmer stellt (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, § 312j Rz. 33; BeckOK BGB/Maume, 70. Ed. 01.05.2024, § 312j Rz. 41). Die in § 312j Abs. 4 BGB angeordnete Rechtsfolge ist nicht in einer Weise eindeutig, dass sie die Annahme der Anordnung eines solchen „Noch-nicht-Zustandekommens“ nicht zuließe.

(b) Ausgehend von dieser Auslegung des § 312j Abs. 4 BGB ist der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug ungeachtet des ursprünglichen Vertragsschlusshindernisses wirksam geworden. Denn der Kläger hat entschieden, die Wirkungen des Vertrags aufrecht zu erhalten.

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger bereits von vornherein bewusst gewesen sein muss, dass seine Bestellung des Elektrofahrzeuges auf der Website der Beklagten eine Zahlungsverpflichtung auslösen würde. Dass er bei dem Auslösen der Bestell-Schaltfläche über das Eingehen einer Zahlungsverpflichtung zweifelte, ist nicht überzeugend und widerspräche indes auch jeder Lebenserfahrung.

Der Kläger ist zudem im Bestellprozess durch die in unmittelbarer Nähe der Bestell-Schaltfläche stehenden Angabe der zu leistenden Anzahlung in Höhe von 250 €, die lediglich im Rahmen der Beurteilung eines Verstoßes nach § 312j Abs. 3 S. 2 BGB nicht zu berücksichtigen war, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er das Fahrzeug nur gegen Entgelt erwerben kann. Jedenfalls ist der Kläger aber durch die nach Betätigung der Schaltfläche per E-Mail übermittelten Widerrufsbelehrung aufgrund der dort gewählten Formulierung („Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, [...] unverzüglich [...] zurückzuzahlen, [...]. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben [...]“) erneut eindeutig über die Entgeltlichkeit der Bestellung des Neuwagens informiert worden. Dem Kläger standen nach Betätigung der Schaltfläche für die Ausübung seines Wahlrechts zugunsten des Kaufvertrags folglich die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Soweit der Kläger geltend macht, den Kaufpreis lediglich deshalb entrichtet und das streitgegenständliche Fahrzeug deshalb zugelassen und entgegengenommen zu haben, da er irrigerweise davon ausging, an den Vertrag unwiderruflich gebunden zu sein, kann dies nicht überzeugen. In der Bestellvereinbarung, die dem Kläger unmittelbar nach Abschluss der Bestellung per E-Mail übersandt worden war, ist er darauf hingewiesen worden, dass er die Bestellung bis zur Lieferung des Fahrzeugs jederzeit stornieren könne. Ferner ist ihm eine wirksame Widerrufsbelehrung übermittelt worden, in der er über sein Widerrufsrecht innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist fehlerfrei aufgeklärt worden ist (siehe dazu unter I., 2.), b)). Dem Kläger war folglich bewusst, dass er sich sowohl vor als auch nach der Lieferung des Fahrzeugs von dem Vertrag lösen konnte.

Indem er dies nicht getan hat, hat er zum Ausdruck gebracht, die Wirkungen des Vertrags aufrechterhalten zu wollen. Ohnehin kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob der Kläger durch die Beklagte darüber aufgeklärt wurde, dass der Vertrag bislang keine Bindungswirkung entfaltet. Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht der Rechtsprechung des EuGH entnehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 30.5.2024 – C-400/22 – VT und UR/Conny GmbH, NJW 2024, 2449; Urt. v. 21.3.2024 – C-76/23 – Cobult, MMR 2024, 481). Der EuGH stellt für die Ausübung des Wahlrechts des Verbrauchers vielmehr allein auf den „Erhalt einer weiteren Information über die Zahlungsverpflichtung“ ab (EuGH, Urt. v. 30.5.2024 – C-400/22 – VT und UR/Conny GmbH, NJW 2024, 2449 Rn. 55).

Durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises, die Erstzulassung des Fahrzeugs vor Übernahme, die Übernahme des Fahrzeugs sowie die anschließende monatelange Nutzung hat der Kläger objektiv zu erkennen gegeben, den Vertrag aufrechterhalten zu wollen. Unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) konnte ein objektiver Empfänger in der Position der Beklagten das Verhalten des Klägers (Zahlung des Restkaufpreises und Entgegennahme des Fahrzeugs) auch als dessen Entscheidung, die Wirkungen des Kaufvertrags aufrecht zu erhalten, verstehen. Im Hinblick auf die Gestaltung der Bestellsituation musste ein solcher objektiver Empfänger jedenfalls in Erwägung ziehen, dass dem wirksamen Abschluss eines Kaufvertrags bis dahin das Vertragsschlusshindernis des § 312j Abs. 4 BGB entgegenstehen könnte.

(5) Im Übrigen wäre dem Kläger jedenfalls nach Ablauf jeder Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB – wie hier – das erstmalige Berufen auf einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB gemäß § 242 BGB versagt. Die zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts zeigt die Grenze auf, nach der es nicht mehr der Billigkeit entspricht, einer Partei aus formalen Gründen die Loslösung vom Vertrag zu ermöglichen.

bb) Da zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag besteht, kann der Kläger sein Rückgabeverlangen mithin nicht auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB stützen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Verträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz beim Abweichen von der Muster-Widerrufsbelehrung

BGH
Urteil vom 07.01.2026
VIII ZR 62/25


Der BGH hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Verträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz beim Abweichen von der Muster-Widerrufsbelehrung bestätigt.

Die Pressmeitteilung des BGH:
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinen Beschlüssen vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268) und vom 22. Juli 2025 (VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147) unter anderem entschieden, dass es dem Anlaufen der Widerrufsfrist - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - nicht entgegensteht, wenn eine - in Teilen von der Muster-Widerrufsbelehrung abweichende - Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft, und der Unternehmer nicht gehalten ist, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren. Ferner hat der Senat entschieden, dass es das Anlaufen der Widerrufsfrist ebenfalls nicht hindert, wenn der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine - zumindest schätzungsweise - Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat.

Der VIII. Zivilsenat hatte nunmehr Gelegenheit, sich mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. März 2025 (6 U 57/24, juris) zu befassen, welches in den beiden vorgenannten Punkten von der Rechtsprechung des Senats und der Rechtsprechung aller anderen Oberlandesgerichte abweicht.

Auf die Revision der beklagten Verkäuferin des Fahrzeugs hat der Senat das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben und die Berufung des Käufers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.

Vorinstanzen:

OLG Stuttgart - Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 57/24, juris

LG Stuttgart - Urteil vom 31. Mai 2024 - 55 O 200/23



LG Bochum: Gutschein statt Rückzahlung nach Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäft wettbewerbswidrig

LG Bochum
Urteil vom 15.10.2025
I-13 O 72/25


Das LG Bochum hat wenig überraschend entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Verkäufer dem Kunden nach Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts bei einem Fernabsatzgeschäft mittteilt, dass statt einer Rückzahlung des Kaufpreises lediglich ein Gutschein ausgestellt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die streitgegenständliche Mitteilung der Beklagten an die Zeugin aus der eMail vom 15.04.2025, wonach auf ihrer Webseite bei jedem Kleid die Rückerstattung in Form eines Gutscheins erfolge, stellt eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Der Begriff der geschäftlichen Handlung erstreckt sich auf Verhaltensweisen vor, bei und nach einem Geschäftsabschluss. Auskünfte über Rechte aus dem Geschäft, etwa über das Bestehen eines Widerrufsrechts, sind als Verhaltensweise nach einem Geschäftsabschluss von dem Begriff der geschäftlichen Handlung umfasst (vgl. BeckOK UWG/Alexander, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 2 Rn. 93).

3. Die Mitteilung der Beklagten in der streitgegenständlichen eMail vom 15.04.2025 verstößt gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG.

Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält über Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Mitteilung der Beklagten, wonach die Erstattung des Kaufpreises durch die Erteilung eines Gutscheins erfolge, ist unzutreffend und beinhaltet eine Irreführung über die dem Verbraucher zustehenden Rechte. Denn nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Unternehmer für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Die Vorschrift des § 357 Abs. 3 BGB ist zwar abdingbar. Die Parteien können etwas anderes vereinbaren, soweit dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen oder der Unternehmer ihm diese ersetzt. Die Vereinbarung muss aber ausdrücklich erfolgen; eine AGB-Klausel reicht nicht aus (vgl. BeckOK BGB/Müller-Christmann, 75. Ed. 1.2.2025, BGB § 357 Rn. 7). Eine abweichende wirksame Vereinbarung ist vorliegend weder von der Beklagten dargetan, noch sonst ersichtlich.

4. Ein Verschulden ist für den Unterlassungsanspruch nicht Voraussetzung (vgl. OLG Hamm Urt. v. 26.05.2011, 4 U 35/11, MMR 2011, 586; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 1.2). 5. Es liegt auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Ist es – wie im Streitfall – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. BGH Urt. v. 30.04.2014 – I ZR 170/10, GRUR 2014/1120 Rn. 30). 6. Soweit die Beklagte geltend macht, der vorgerichtlichen Abmahnung des Klägers sei keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt gewesen, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Aus der Abmahnung des Klägers aus dem anwaltlichem Schriftsatz vom 05.05.2025, in welchem auf Seite 3 im Fließtext eine vorformulierte Unterlassungserklärung enthalten ist, wird hinreichend deutlich, dass die Beklagte durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abwenden kann. Um die gewünschten Wirkungen der Abmahnung zu erzielen, bedarf es nicht der Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung (vgl. Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti WettbProzR/Tavanti, 2. Aufl. 2022, Rn. 93; BeckOK UWG/Scholz, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 13 Rn. 139).



BGH legt EuGH vor: Beginnt die Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften erst wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt hat

BGH
Beschluss vom 22.10.2025
I ZR 192/24
Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Art. 9 Abs. 1


Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften erst dann beginnt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt hat.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Beginnt die vierzehntägige Widerrufsfrist des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU zu laufen, wenn der Unternehmer dem
Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat ?

2. Ergibt sich aus Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Art. 9 Abs. 1 der
Richtlinie fortbesteht, obwohl sowohl er als auch der Unternehmer einen zwischen ihnen geschlossenen Fernabsatzvertrag
vollständig erfüllt haben? Gilt dies gegebenenfalls jedenfalls dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat ?

BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH-Generalanwalt: Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz bei rechtsmissbräuchlichem Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts nach vollständiger Vertragserfüllung möglich

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 18.09.2025
C‑564/24

Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz bei rechtsmissbräuchlichem Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts nach vollständiger Vertragserfüllung bestehen kann.

Die Schlussanträge:
Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass

vorbehaltlich einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Definition des Fernabsatzvertrags durch das vorlegende Gericht und wenn feststeht, dass die fragliche Person als Verbraucher eingestuft werden kann, ein Fernabsatzvertrag mit der Folge der Anwendung der Ausübung des Widerrufsrechts vorliegt, und zwar auch dann, wenn der fragliche Verbraucher vor oder bei dem Abschluss des Vertrags von einem von ihm beauftragten beruflich oder gewerblich handelnden Dritten unterstützt wurde.

Ein gemäß Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie widerruflicher Fernabsatzvertrag liegt auch dann vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: i) Es war der den Verbraucher unterstützende Unternehmer, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Dienstleistungserbringer initiativ hergestellt hat. ii) Der den Verbraucher unterstützende Unternehmer hat vor dem Abschluss des Vertrags Einfluss auf wesentliche Teile seines Inhalts genommen.

Wenn feststeht, dass es sich bei dem Hauptvertrag um einen Fernabsatzvertrag handelt, stellt die Zusatzvereinbarung ebenfalls einen Fernabsatzvertrag dar, vorbehaltlich der Überprüfung der Voraussetzungen für die Definition des Fernabsatzvertrags auch für diese Vereinbarung durch das vorlegende Gericht und unbeschadet der nationalen Vorschriften über die Gültigkeit und die Wirkungen einer Zusatzvereinbarung.

Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass der Verbraucher, der sein Widerrufsrecht nach der Erfüllung des Vertrags ausgeübt hat, verpflichtet ist, dem Unternehmer den Wert der bereits erbrachten Leistung, die nicht zurückgegeben werden kann, in einem vom nationalen Gericht zu bestimmenden angemessenen Umfang zu erstatten, wenn festgestellt wurde, dass im Licht aller tatsächlichen Umstände ein missbräuchliches Verhalten des Verbrauchers vorliegt.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:


LG Frankthal: Eine Widerrufsbelehrung ist auch dann ordnungsgemäß wenn Angaben zu den Kosten der Rücksendung und die Telefonnummer fehlen - Tesla-Kauf

LG Frankenthal
Urteil vom 12.05.2025
4 O 114/24


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung auch dann ordnungsgemäß ist, wenn Angaben zu den Kosten der Rücksendung und die Telefonnummer fehlen. Vorliegend ging es um den Online-Kauf eines Tesla.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Autobesitzer scheitert mit Widerruf von Tesla-Online-Kauf

Neufahrzeuge werden heute häufig online gekauft. Verbrauchern steht dabei grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, das sie nicht begründen müssen und über das der Verkäufer ordnungsgemäß belehren muss. Damit hat sich die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung befasst und die Klage eines Ludwigshafener Tesla-Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs abgewiesen. Der Käufer hatte geltend gemacht, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, weshalb dieses erst 12 Monate später als vorgesehen erloschen sei.

Im konkreten Fall hatte der Ludwigshafener über eine Online-Plattform einen neuen PKW Tesla, Model Y, für mehr als 65.000 Euro gekauft. Tesla hatte dem Bestellformular eine selbst entworfene Widerrufsbelehrung beigefügt. Ende Dezember 2022 wurde das Fahrzeug ausgeliefert. Der Käufer nutzte es ein knappes Jahr, wollte es dann aber wieder loswerden und berief sich auf zahlreiche Mängel, die seitens Tesla sämtlich bestritten wurden.

Ende November 2023 widerrief der Ludwigshafener schließlich den Vertrag unter Hinweis auf sein gesetzliches Widerrufsrecht als Online-Käufer. Er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden, weil Tesla nicht die gesetzliche Musterbelehrung verwendet habe. Das stattdessen genutzte Formular sei dagegen nicht hinreichend klar abgefasst, die Telefonnummer der Firma sei nicht angegeben und über die Höhe der Rücksendekosten des Fahrzeugs sei nicht aufgeklärt. Der Widerruf sei daher trotz des Zeitablaufs wirksam und er schulde aufgrund der fehlerhaften Belehrung auch keinen Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Der Käufer habe nach mehr als einem Jahr kein Recht mehr, den Online-Vertrag zu widerrufen. Tesla habe von der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung abweichen dürfen; diese sei lediglich ein Vorschlag für einen rechtssicheren Weg. Auch im hier verwendeten Text seien die Voraussetzungen des Widerrufsrechts deutlich und konkret genug benannt. So seien weder die Angabe der Telefonnummer noch Angaben zu den Kosten der Rücksendung des PKW gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Insgesamt sei der Online-Käufer ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert gewesen. Auch die daneben geltend gemachten Mängel am Fahrzeug habe der Käufer sämtlich nicht nachgewiesen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 12.05.2025, Az. 4 O 114/24



BGH: Keine Pflicht zur Angabe von Telefonnummer und Faxnummer in der Widerrufsbelehrung sofern Postanschrift und E-Mail-Adresse angegeben werden

BGH
Beschluss vom 22.07.2025
VIII ZR 5/25


Der BGH hat entschieden, dass keine Pflicht zur Angabe von Telefonnummer und Faxnummer in der Widerrufsbelehrung besteht, sofern Postanschrift und E-Mail-Adresse angegeben werden.

Die Pressemitteil
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich bereits mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268; Pressemitteilung vom 26. Februar 2025, Nr. 41/2025) aufgrund zahlreicher Nichtzulassungsbeschwerden insbesondere mit der Frage befasst, ob ein Unternehmer, der bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern eine von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichende Widerrufsbelehrung verwendet, in der von ihm formulierten Widerrufsbelehrung zusätzlich seine - auf dessen Internet-Seite zugängliche - Telefonnummer angeben muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft seine Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden. Der Senat hat diese Frage in dem vorbezeichneten Beschluss verneint und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Beim VIII. Zivilsenat sind in der Folge zahlreiche weitere, ähnlich gelagerte Verfahren eingegangen, in denen seitens der - ebenfalls auf Rückabwicklung der Kaufverträge klagenden - Fahrzeugkäufer nunmehr die Frage aufgeworfen wird, ob der Unternehmer bei der eingangs genannten Fallgestaltung in der von ihm formulierten Widerrufsbelehrung zusätzlich seine Telefaxnummer angeben muss, wenn er diese im Impressum seiner Internet-Seite nennt. In diesem Zusammenhang wird von Fahrzeugkäufern auch geltend gemacht, diese Telefaxnummer sei nicht erreichbar gewesen. Darüber hinaus erheben diese Nichtzulassungsbeschwerden - in Anlehnung an eine nach dem Beschluss des Senats ergangene, hiervon abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 57/24, juris, Revision anhängig unter VIII ZR 62/25) - Rügen sowohl zu der Frage, ob der Verbraucher durch die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung über die persönliche und sachliche Reichweite des Widerrufsrechts irregeführt werde, als auch zu der Frage, ob die Widerrufsbelehrung der Beklagten deshalb unwirksam sei, weil dem Käufer darin zwar mitgeteilt werde, dass er als Folge eines Widerrufs die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, die Widerrufserklärung jedoch keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung enthalte.

Von der Beantwortung dieser Fragen hängt in den Streitfällen ab, ob die Widerrufsfrist von vierzehn Tagen bereits mit dem Erhalt der Ware angelaufen und damit der Widerruf jeweils verspätet (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 BGB) oder ob - im Falle einer unwirksamen Widerrufsbelehrung - das Widerrufsrecht erst nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen erloschen (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB) und damit der vom Käufer erklärte Widerruf rechtzeitig erklärt worden ist.

In einem ausgewählten Verfahren, dem ein die Berufung des dortigen Fahrzeugkäufers nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisender Beschluss des Kammergerichts Berlin - 14. Zivilsenat - vom 13. Dezember 2024 (14 U 86/24) zugrunde liegt, hat der Senat nunmehr über die von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Am 18. April 2022 und am 15. Juni 2022 erwarb der Kläger als Verbraucher von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, jeweils ein Neufahrzeug im Wege des Fernabsatzes. Die Beklagte, die auf ihrer Internet-Seite unter "Kontakt" ihre Telefonnummer und im Impressum erneut ihre Telefonnummer und dort zusätzlich auch ihre Telefaxnummer angegeben hat, verwendete nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Dort werden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber ihre Telefon- und ihre Telefaxnummer. Dazu heißt es, dass der Widerruf "mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)" erklärt werden könne.

Am 17. September 2022 wurde dem Kläger das zuerst erworbene Fahrzeug übergeben, am 28. Dezember 2022 das zweite Fahrzeug. Am 24. August 2023 erklärte er per E-Mail den Widerruf seiner auf den Abschluss der beiden Kaufverträge gerichteten Erklärungen.

Die im Wesentlichen auf Rückzahlung des jeweiligen Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Fahrzeuge, gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt, möchte er sein Klagebegehren weiterverfolgen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht gerichtete Beschwerde zurückgewiesen, da ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vorliegt. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf unionsrechtliche Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum.

Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 25. Februar 2025, der einen im Wesentlichen gleichgelagerten Parallelfall betraf, bereits entschieden, dass die fehlende Angabe der Telefonnummer in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung dem Anlaufen der Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht entgegensteht (so bereits im Einzelnen Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 8).

Wie der Senat nunmehr entschieden hat, bleibt die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg, dem Anlaufen der Widerrufsfrist habe entgegengestanden, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung nicht auch ihre Telefaxnummer angegeben habe beziehungsweise die auf ihrer Internetseite angegebene Telefaxnummer nach dem Vortrag des Klägers nicht erreichbar gewesen sei, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax mitgeteilt worden sei.

Der Senat hat es als offenkundig angesehen, dass weder dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie, dem Kontext der Bestimmung noch den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Regelungszielen zu entnehmen ist, dass der Unternehmer in einer Widerrufsbelehrung seine Telefaxnummer anzugeben hat, wenn er in der Widerrufsbelehrung - wie im gegebenen Fall - seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mitteilt. Insoweit gelten die Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, aaO Rn. 6 ff., 16 ff.) zu einer unter diesen Umständen entbehrlichen Mitteilung der Telefonnummer des Unternehmers entsprechend.

Dem Anlaufen der Widerrufsfrist stünde es - woran ebenfalls keine vernünftigen Zweifel bestehen ("acte clair") - bei richtlinienkonformer Auslegung der Vorschriften der § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 BGB auch nicht entgegen, wenn im Impressum der Internetseite der Beklagten eine unrichtige oder nicht erreichbare Telefaxnummer angegeben worden sein sollte, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax erwähnt ist. Denn eine - unterstellt - insoweit unrichtige Widerrufsbelehrung ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise sich auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher würde selbst bei einer fehlerhaften Angabe der Telefaxnummer nicht irregeführt und von einer rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten, wenn der Unternehmer - wie hier - sowohl seine Postanschrift als auch seine E-Mail-Adresse mitteilt, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann. Ein solcher Verbraucher, der einen vergeblichen Übermittlungsversuch mittels eines - im Übrigen ohnehin weitgehend überholten - Kommunikationsmittels, hier in Form eines Telefaxschreibens, vergeblich versucht hätte, würde sodann ein effizientes Kommunikationsmittel wählen, welches der Kläger in Gestalt einer E-Mail auch von vornherein tatsächlich gewählt hat.

Der Senat hat überdies in Anknüpfung an seinen Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29) nochmals hervorgehoben, dem Anlaufen der Widerrufsfrist stehe hier auch der Umstand nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers ("Wenn Sie ein Verbraucher sind…") und an die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist vielmehr in Fällen wie dem vorliegenden - im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - auch erfüllt, wenn der Verbraucher (abstrakt) darüber informiert wird, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Eine Rechtsbelehrung im Einzelnen dahingehend, ob diese - häufig in der Sphäre des Verbrauchers liegenden - Umstände im konkreten Einzelfall gegeben sind, obliegt dem Unternehmer hingegen nicht. Vielmehr obliegt es dem Verbraucher, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob die genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts in seinem Fall gegeben sind.

Das Berufungsgericht hat schließlich ebenfalls rechtsfehlerfrei entschieden, dass dem Anlaufen der Widerrufsfrist - wie der Senat in seinem nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, aaO Rn. 28) bereits ausgeführt hat - auch nicht entgegensteht, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung dem Käufer zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine - zumindest schätzungsweise - Angaben zur Höhe der Kosten der Rücksendung gemacht hat. Dies hindert jedoch das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Denn die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kosten sind in der Vorschrift des § 357 Abs. 5 BGB (§ 357 Abs. 6 BGB aF) abschließend und vorrangig geregelt.

Die Entscheidung des Senats wird mit ausführlicher Begründung in Kürze auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlicht werden.

Vorinstanzen:

Landgericht Berlin II - Urteil vom 19. Juli 2024 - 3 O 357/23

Kammergericht Berlin - Beschluss vom 13. Dezember 2024 - 14 U 86/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 312c Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

[…]

§ 312g Widerrufsrecht

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

[…]

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

[…]

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

[…]

§ 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

[…]

(2) Die Widerrufsfrist beginnt

1. bei einem Verbrauchsgüterkauf,

a) der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,

[…]

(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 […] unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt [...]

§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Art. 246a § 1 Informationspflichten

[…]

(2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren

1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [...]

2. gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, […]

Unionsrecht

Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie)

Art. 6 Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

(1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:

[…]

h) im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts

[…]

(4) Die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und j können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A gegeben werden. Die Informationspflicht des Unternehmers gemäß Absatz 1 Buchstaben h, i und j ist erfüllt, wenn der Unternehmer dieses Informationsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat.

Artikel 10 Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht

(1) Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h über sein Widerrufsrecht belehrt, so läuft die Widerrufsfrist 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 2 ab.



OLG Stuttgart: Kein Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz nach Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts durch Verbraucher bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

OLG Stuttgart
Urteil vom 08.04.2025
6 U 126/24


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass kein Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz nach Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts durch einen Verbraucher bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit dem bezifferten Gegenanspruch in Höhe von 28.270,00 € hat keinen Erfolg, weil der Kläger nach § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB keinen Wertersatz für den am Fahrzeug eingetretenen Wertverlust zu leisten hat.

aa) Der Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz setzt gemäß § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

Soweit der Bundesgerichtshof für den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages im Fall des Verbunds mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag entschieden hat, dass die Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers nicht von einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht abhängt, sondern nur von einer Unterrichtung des Verbrauchers über eine mögliche Wertersatzpflicht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 31 ff., juris), beruht das auf den Besonderheiten der Regelung verbundener Verträge und kann nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt der Anspruch auf Wertersatz voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ordnungsgemäß informiert hat. Diese Regelung setzt Art. 14 Abs. 2 Satz 2 der Verbraucherrechterichtlinie um, wonach der Verbraucher in keinem Fall für den Wertverlust der Waren haftet, wenn er vom Unternehmer nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Die Belehrung ist nur dann „gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h“ der Richtlinie erfolgt, wenn die Belehrung unter Beachtung der dort geregelten Vorgaben erteilt wurde. Soweit in Erwägungsgrund 43 der Verbraucherrechterichtlinie ausgeführt wird, dass sich die Widerrufsfrist verlängern sollte, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht informiert, folgt daraus nicht, dass die Richtlinie an eine unzureichende Belehrung keine weiteren Rechtsfolgen knüpft.

Diese vom Gesetz eindeutig angeordnete Befreiung des Verbrauchers von einer Ersatzpflicht kann auch nicht unter Hinweis darauf korrigiert werden, der Verlust der Wertersatzpflicht stelle angesichts der bloß fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine unverhältnismäßige Sanktion dar. Sind die Mängel der Belehrung so gewichtig, dass sie sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen auswirken, ist die fehlerhafte Belehrung der gänzlich fehlenden Belehrung gleichzustellen, was nach dem Gesetz zur Folge hat, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt und der Verbraucher nach § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB keinen Wertersatz zu leisten hat. Auch der Einwand, die Regelung widerspreche dem allgemeinen Verbot ungerechtfertigter Bereicherung, greift nicht durch (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2023 – C-97/22 –, juris).

Leidet die Widerrufsbelehrung des Unternehmers an Mängeln, die den Lauf der Widerrufsfrist hindern, steht das auch dem Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 – VII ZR 133/24 –, Rn. 37, juris; BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2024, BGB § 357a Rn. 32, beck-online; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 71. Ed. 1.2.2025, BGB § 357a Rn. 11, beck-online; MüKoBGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, BGB § 357a Rn. 14, beck-online; Koch in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 357a BGB, Rn. 11, a. A. Nordholz/Bleckwenn, NJW 2017, 2497).

bb) Für die Auffassung der Beklagten, der Kläger müsse in jedem Fall den innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist verursachten Wertverlust ersetzen, bietet das Gesetz keine Grundlage. Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 357a Abs. 1 BGB nicht erfüllt, scheidet ein Anspruch auf Wertersatz insgesamt aus.

cc) Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, nach denen es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde, wenn sich der Kläger auf den gesetzlich angeordneten Wegfall der Wertersatzpflicht beruft. Im Hinblick auf den hier zu beurteilenden, bis zum Widerruf eingetretenen Wertverlust ergibt sich das insbesondere nicht daraus, dass der Kläger das Fahrzeug weiter im Besitz hat und nutzen kann, denn das ist Folge der verweigerten Annahme des Fahrzeugs durch die Beklagte und betrifft allenfalls Ansprüche der Beklagten auf Ausgleich von Verschlechterungen nach dem Widerruf.

j) Infolge des wirksamen Widerrufs hat der Kläger deshalb gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB Anspruch auf Erstattung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 64.970,00 € nebst den ab Rechtshängigkeit beantragten Zinsen (§ 291 BGB). Dass der Leistungsaustausch Zug um Zug erfolgt, beruht auf dem Antrag des Klägers (§ 308 Abs. 1 Satz1 ZPO).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Volltext BGH liegt vor: Fehlen der Telefonummer in der Widerrufsbelehrung steht bei richlinienenkonformer Auslegung dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen

BGH
Beschluss vom 25.02.2025
VIII ZR 143/24
EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. h


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Fehlen der Telefonummer in der Widerrufsbelehrung steht bei richlinienenkonformer Auslegung dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Zur Frage, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung zusätzlich eine (hier auf der Internet-Seite des Unternehmers zugängliche) Telefonnummer des Unternehmers mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.

BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 - KG Berlin - LG Berlin II

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: