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BAG: 1.000 EURO immaterieller Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen Google Recherche über Bewerber ohne Information nach Art. 14 DSGVO

BAG
Urteil vom 05.06.2025
8 AZR 117/24

Das BAG hat vorliegend entschieden, dass dem Betroffenen 1.000 EURO immaterieller Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO zustehen, nachdem der potentielle Arbeitgeber eine Google Recherche über einen Bewerber durchgeführt hat, ohne diesen nach Art. 14 DSGVO zu informieren.

Aus den Entscheidungsgründen:
bb) Der mit dem Feststellungsantrag verfolgte Anspruch auf materiellen Schadenersatz steht dem Kläger auch nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu.

(1) Nach dieser Bestimmung hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen.

(2) Hiervon ausgehend kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte, soweit sie im Auswahlverfahren Daten über das gegen den Kläger vor dem Landgericht München I geführte Strafverfahren verarbeitet hat, gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat, insbesondere ob hier ein Verstoß gegen Art. 6, Art. 10 und/oder Art. 14 DSGVO vorliegt. Dies kann vielmehr zugunsten des Klägers unterstellt werden. Es fehlt jedenfalls an der Darlegung eines Kausalzusammenhangs zwischen den vom Kläger angeführten Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung und dem geltend gemachten materiellen Schaden als einer der drei kumulativen Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO (vgl. dazu: EuGH 4. Oktober 2024 – C-200/23 – [Agentsia po vpisvaniyata] Rn. 140; 4. Mai 2023 – C-300/21 – [Österreichische Post] Rn. 32; BAG 20. Februar 2025 – 8 AZR 61/24 – Rn. 10 mwN).

Bei den geltend gemachten Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung handelt es sich um Fehler im Auswahlverfahren, die für sich betrachtet nicht ursächlich für einen dem Kläger durch die Nichteinstellung entstandenen Schaden geworden sein können. Dieser Schaden ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass er wegen objektiv begründeter Zweifel an seiner charakterlichen Eignung nicht als geeigneter Bewerber angesehen werden kann und schon deshalb keine Verpflichtung der Beklagten bestand, die ausgeschriebene Stelle mit ihm zu besetzen.

2. Der zulässige Klageantrag zu 2. ist, soweit Gegenstand der Revision, unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht keinen über 1.000,00 Euro zzgl. Zinsen ab dem 28. Oktober 2022 hinausgehenden immateriellen Schadenersatz zugesprochen.

a) Da sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung nicht mit einem eigenen Rechtsmittel gewandt hat, ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts insoweit mit dem Ablauf der Frist für eine mögliche Anschlussrevision rechtskräftig geworden (vgl. BAG 5. Mai 2022 – 2 AZR 363/21 – Rn. 10 mwN).

b) Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass ihm nicht nur – wie vom Landesarbeitsgericht angenommen – ein Anspruch auf Zahlung immateriellen Schadenersatzes gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen ihre Informationspflichten aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. d DSGVO zusteht, sondern die Beklagte bereits die Daten über das gegen den Kläger anhängige Strafverfahren mangels Eingreifens eines Erlaubnistatbestands iSv. Art. 6 und Art. 10 DSGVO unter Verstoß gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung erhoben hat, und demzufolge mehrere Verstöße gegen die Verordnung vorliegen. Dies führt aber nicht dazu, dass der vom Landesarbeitsgericht festgesetzte Entschädigungsbetrag rechtsfehlerhaft bemessen wäre.

aa) Bei der Bemessung der Höhe des nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geschuldeten Schadenersatzes haben die nationalen Gerichte in Ermangelung einer Bestimmung in der Datenschutz-Grundverordnung die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden. Art. 82 Abs. 1 DSGVO verlangt dabei nicht, dass die Schwere des Verschuldens berücksichtigt wird. Die Ausgleichsfunktion des in Art. 82 Abs. 1 DSGVO verankerten Schadenersatzanspruchs schließt es sogar aus, dass eine etwaige Vorsätzlichkeit des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung bei der Bemessung des Schadenersatzes zum Tragen kommt. Der Betrag ist jedoch so festzulegen, dass er den konkret aufgrund des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung erlittenen Schaden in vollem Umfang ausgleicht (vgl. EuGH 20. Juni 2024 – C-182/22, C-189/22 – [Scalable Capital] Rn. 27 ff. mwN; BAG 25. Juli 2024 – 8 AZR 225/23 – Rn. 36).

bb) Hinsichtlich der nach diesen Maßgaben vorzunehmenden Bemessung der Höhe eines Schadenersatzes steht den Tatsachengerichten nach § 287 Abs. 1 ZPO ein weiter Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen sie die Besonderheiten jedes einzelnen Falls zu berücksichtigen haben. Die Festsetzung unterliegt nur der eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BAG 25. Juli 2024 – 8 AZR 225/23 – Rn. 37; 20. Juni 2024 – 8 AZR 124/23 – Rn. 16).

cc) Der vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilte Betrag von 1.000,00 Euro ist jedenfalls ausreichend, um einen dem Kläger entstandenen immateriellen Schaden auszugleichen.

(1) Das Landesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger durch die Art und Weise der Verarbeitung der Daten über das gegen ihn anhängige Strafverfahren in erheblicher Weise zum bloßen Objekt der Verarbeitung geworden sei, was seinen Achtungsanspruch als Person herabgesetzt habe und mit einem erheblichen Kontrollverlust einhergegangen sei. Damit hat es die vom Kläger angeführten tatsächlichen Beeinträchtigungen umfassend gewürdigt. Der auf dieser Grundlage festgesetzte Entschädigungsbetrag hält sich im tatrichterlichen Beurteilungsspielraum.

(2) Soweit der Kläger eine ausreichend „abschreckende Wirkung“ der ihm zuerkannten Entschädigung vermisst, zeigt er keinen Gesichtspunkt auf, der eine Erhöhung rechtfertigen könnte. Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass der in Art. 82 Abs. 1 DSGVO geregelte Schadenersatzanspruch ausschließlich eine ausgleichende und keine strafende Funktion hat, und dass die Höhe eines auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadenersatzes nicht über das hinausgehen darf, was zum Ausgleich eines erlittenen Schadens erforderlich ist (zuletzt EuGH 4. Oktober 2024 – C-507/23 – Rn. 40 ff.). Der danach maßgebliche Charakter des Entschädigungsanspruchs als Anspruch auf Ausgleich eines tatsächlich erlittenen Schadens ist nicht davon abhängig, ob Regelungen im nationalen Recht wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung die Verhängung eines Bußgelds gegen den Verantwortlichen ermöglichen oder nicht.

(3) Der Kläger zeigt auch keinen revisiblen Rechtsfehler auf, soweit er geltend macht, das Landesarbeitsgericht sei lediglich von einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ausgegangen, während tatsächlich mehrere Verstöße vorlägen. Selbst wenn Letzteres – was zugunsten des Klägers unterstellt werden kann – zutreffen sollte, beziehen sich die behaupteten Verstöße jedenfalls auf denselben Verarbeitungsvorgang. In einem solchen Fall kann, wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits erkannt hat, der Umstand, dass der Verantwortliche mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen hat, nicht als relevantes Kriterium für die Bemessung des der betroffenen Person gemäß Art. 82 DSGVO zu gewährenden Schadenersatzes herangezogen werden. Um den Betrag der als Ausgleich geschuldeten finanziellen Entschädigung festzulegen, ist allein der vom Betroffenen konkret erlittene Schaden zu berücksichtigen (EuGH 11. April 2024 – C-741/21 – [juris] Rn. 64).


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BGH legt EuGH Fragen zu Kennzeichnungs- und Informationspflichten bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel vor

BGH
Beschluss vom 26.09.2024
I ZR 130/23
gesund Gewicht verlieren
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 10 Abs. 2


Der BGH hat dem EuGH Fragen zu Kennzeichnungs- und Informationspflichten bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel vorgelegt.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 (ABl. L 310 vom 9. November 2012, S. 36) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 so auszulegen, dass der Begriff "Kennzeichnung" eines Lebensmittels auch eine schriftliche Werbung für das Lebensmittel umfasst, so dass die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe in der schriftlichen Werbung dazu führt, dass die in dieser Vorschrift vorgesehenen Informationspflichten in der Werbung zu erfüllen sind ?

2. Ist Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 so auszulegen, dass die bei Verwendung gesundheitsbezogener Angaben in einer Lebensmittelwerbung nach dieser Vorschrift bestehenden Informationspflichten auch dann in der Lebensmittelwerbung zu erfüllen sind, wenn die Kennzeichnung des Lebensmittels die erforderlichen Informationen enthält ?

BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZR 130/23 - OLG München - LG München

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LG Frankenthal: Fehlendene Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung führt nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung und nicht zur Verlängerung der Widerrufsfrist

LG Frankenthal
Urteil vom 13.12.2013
6 O 198/23


Das LG Frankentha hat entschieden, dass eine fehlendene Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung und nicht zur Verlängerung der Widerrufsfrist führt.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß §§ 357 Abs. 1, 355 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises, nachdem unabhängig von der Frage, ob aufgrund eines vorhergehenden Kontaktes zwischen den Parteien im Rahmen einer Probefahrt überhaupt von einem Fernabsatzgeschäft auszugehen ist und unabhängig von der Frage, ob der Kläger tatsächlich als Verbraucher handelte, ein dem Kläger möglicherweise zustehendes Widerrufsrecht nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Die im Fahrzeugbestellvertrag vom 16.03.2022 erfolgte Belehrung ist ordnungsgemäß und die Widerrufsfrist war daher (auch unter Berücksichtigung der Übergabe des Fahrzeuges am 10.11.2022) bei Erklärung des Widerrufs am 20.05.2023 abgelaufen.

Randnummer22
Gemäß § 356 Abs. 3 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen von Artikel 246a § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB insbesondere über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB belehrt hat. Nachdem die Beklagten vorliegend offensichtlich nicht das gemäß Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB mögliche Belehrungsmuster verwendet hat, sondern die erteilte Belehrung an zahlreichen Stellen vom Muster abweicht, ist deren Wirksamkeit nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen. Die Beklagte kann ihre Informationspflichten auch durch eine Belehrung erfüllen, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 2 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt. In einem solchen Fall trägt die Beklagte als Unternehmer allerdings das Risiko, dass ihre Information den allgemeinen Anforderungen an eine umfassende, unmissverständliche und nach dem Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers eindeutige Belehrung nicht genügt (BGH, NJW 2023, 1964).

1. Die Belehrung genügt nach Auffassung der Kammer den allgemeinen Anforderungen, nachdem hinreichend über die allgemeinen Bedingungen und Fristen belehrt worden ist, was der Kläger auch nicht ernsthaft in Zweifel zieht. Die Belehrung ist auch hinsichtlich des Verfahrens ausreichend. Insbesondere die einzige vom Kläger konkret gerügte Beanstandung einer fehlenden Telefonnummer führt nicht zu einer Unwirksamkeit der Belehrung, nachdem deren Mitteilung nicht für eine ordnungsgemäße Belehrung über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs erforderlich ist. Es ist lediglich erforderlich, aber auch ausreichend den Adressaten des Widerrufs zu benennen und einen möglichen Kontaktweg aufzuzeigen (vgl. Staudinger/Thüsing (2019) BGB § 312d, Rn. 47; BeckOK BGB/Martens, 68. Ed. 1.11.2023, EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 28). Die in der Belehrung enthaltene Mitteilung des Adressaten einschließlich der Postadresse genügt diesen Anforderungen. Dem Wortlaut des Gesetzes kann nicht entnommen werden, dass sämtliche oder jedenfalls bestimmte Kontaktwege für einen Widerruf in der Belehrung genannt werden müssen, nachdem nur über die Bedingungen, das Verfahren und die Fristen, nicht aber über mögliche Formen des Widerrufs zu belehren ist. Hinzu kommt, dass eine grundsätzliche Pflicht zur Benennung sämtlicher Kontaktwege zu einer kaum zu rechtfertigenden Benachteiligung von Marktakteuren führen würde, die den Widerruf auch über eine Telefonnummer ermöglichen, obwohl sie zur Bereitstellung einer Telefonnummer zu diesem Zweck nach der Rechtsprechung des EuGH nicht verpflichtet sind (vgl. zur fehlenden Verpflichtung zur Einrichtung einer Telefonnummer zum Zwecke des Widerrufs, EuGH (1. Kammer), Urteil vom 10.7.2019 – C-649/17). Die gegenteilige Auffassung (vgl. BeckOGK/Busch, 1.7.2023, EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 36; MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312d Rn. 55), wonach eine zum Widerruf bereitstehende Telefonnummer immer anzugeben ist, würde dazu führen, dass diejenigen Marktakteure, die eine Telefonnummer zur Verfügung stellen auch umfangreichere Belehrungspflichten haben, als diejenigen, die diesen (zusätzlichen) Weg zur Erklärung des Widerrufs nicht zur Verfügung stellen und so im Ergebnis einem nicht gerechtfertigten, größeren Risiko einer fehlerhaften Belehrung ausgesetzt wären.

Dieses Ergebnis gilt auch bei Würdigung der in der Anlage zum EGBGB zur Verfügung gestellten Musterwiderrufsbelehrung. Zum einen besteht keine Obliegenheit diese zu verwenden, sondern deren Verwendung bietet lediglich eine rechtssichere Belehrungsmöglichkeit für den Unternehmer (BGH, NJW 2023, 1964), sodass aus deren Inhalt nicht zwingend auf den Inhalt sämtlicher möglicher Belehrungen geschlossen werden kann. Zum anderen kann der bei Vertragsschluss geltenden Musterwiderrufsbelehrung einschließlich der damaligen Gestaltungshinweise nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass die Telefonnummer als möglicher Kommunikationsweg Bestandteil des in Art 246a § 1 EGBGB genannten Verfahrens ist, wenn dort bei den beispielhaft genannten Erklärungswegen lediglich der Brief und die E- Mail, jedoch nicht der telefonische Widerruf genannt werden und eine Telefonnummer nach den Gestaltungshinweisen nur angegeben werden muss, soweit diese verfügbar ist (vgl. mit ähnlichen Erwägungen, OLG Hamm Urt. v. 9.2.2023 – 18 U 125/22, BeckRS 2023, 3615 Rn. 55).

Eine Pflicht zur Angabe der Telefonnummer ergibt sich auch nicht aus Art 10 Abs. 1 RL 2011/83/EU, wonach dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. h RL 2011/83/EU über sein Widerrufsrecht belehrt hat, die Widerrufsfrist erst 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist abläuft. Insofern ist entsprechend der Umsetzung in das deutsche Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. h RL 2011/83/EU ausdrücklich nur über das Bestehen eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und das Verfahren sowie das Muster-Widerrufsformular zu belehren. Jedenfalls ausdrücklich ist keine Mitteilungspflicht der in Art. 6 Abs. 1 lit. a RL 2011/83/EU genannten Telefonnummer oder über die möglichen Formen des Widerrufs normiert worden.

Ein Abgleich mit dem erforderlichen Inhalt der Widerrufsbelehrung eines Verbraucherbauvertrages spricht zusätzlich gegen das Erfordernis, eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung von Fernabsatzverträgen angeben zu müssen, da eine Mitteilung für den Verbraucherbauvertrag gemäß § 356e BGB, Art. 249, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB - anders als für Fernabsatzverträge - ausdrücklich normiert ist.

Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des BGH ergibt sich nichts Abweichendes, nachdem im dortigen Sachverhalt (nach den Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts) davon auszugehen war, dass anders als im vorliegenden Fall die Widerrufsbelehrung auf der Basis der Muster- Widerrufsbelehrung erstellt worden ist (BGH, Urteil vom 24.9.2020 – I ZR 169/17, MMR 2021, 328 Rn. 31) deren (damalige) Ausfüllhinweise das Einfügen einer Telefonnummer vorsahen, soweit diese verfügbar war. In der vorgenannten Entscheidung befasst sich der BGH (jedenfalls ausdrücklich) nur mit einer Nichtbeachtung der Gestaltungshinweise der Musterbelehrung. Die Kammer kann der Entscheidung keine konkreten Ausführungen dazu entnehmen, dass der BGH mit dieser Entscheidung zugleich eine Angabepflicht der Telefonnummer für die Fälle einer vom Unternehmer selbst - in Abweichung zur Musterwiderrufsbelehrung - erstellten Belehrung sieht.

2. Die Belehrung der Beklagten ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam, etwa weil sie den Eindruck erweckt, dass ein telefonischer Widerruf nicht zulässig wäre (vgl. BeckOK BGB/Martens, 68. Ed. 1.11.2023, EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 28). Unzulässig ist eine Belehrung dann, wenn deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (vgl. BGH NJW 2021, 3122 Rn. 15 und Rn. 22 f.). Dies ist beispielsweise für den Fall bejaht worden, dass eine verwendete Klausel zur Berechnung des Wertersatzes erheblich zum Nachteil des Verbrauchers von der zutreffend in der Belehrung dargestellten Regelung abweicht (BGH, NJW 2021, 3122 Rn. 15) oder für den Fall widersprüchlicher Angaben zum Adressaten eines Widerrufs, welche mit der Gefahr einer Irreführung über den Vertragspartner einhergeht (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 28/22 –, Rn. 45, juris).

Eine Irreführung oder ein Abhalten vom rechtzeitigen Widerruf ist durch die vorliegende Belehrung, insbesondere die Nichtangabe einer Telefonnummer, nicht erfolgt. Insbesondere suggeriert die Belehrung nicht, dass ein Widerruf nur an die angegebene Anschrift und daher per Post oder an die angegebenen E- Mail – Adresse übersendet werden kann, obwohl keine anderen Kontaktmöglichkeiten genannt wurden. Mit der Passage, dass „z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail“ möglich sind, wird durch die Formulierung „z.B.“ zum Ausdruck gebracht, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Zusätzlich wird durch die ausdrückliche Erwähnung eines Widerrufs per Telefax verdeutlicht, dass die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme über die Post- und die E- Mail - Adresse nicht abschließend sind, wenn ein Widerruf per Telefax erwähnt, eine Telefaxnummer aber nicht genannt wird.


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OLG Köln: Bei Verstoß gegen Informationspflichten aus § 312d BGB ist nicht mehr das Spürbarkeitskriterium nach § 3a UWG zu prüfen - durch UGP-Richtlinie harmonisierte Maßstäbe entscheidend

OLG Köln
Urteil vom 08.12.2023
6 U 43/23


Das OLG Köln hat entschieden, dass bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten aus § 312d BGB nicht mehr das Spürbarkeitskriterium nach § 3a UWG zu prüfen ist, sondern die durch die UGP-Richtlinie harmonisierten Maßstäbe entscheidend sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Der Unterlassungsanspruch ist ausreichend bestimmt und nicht zu weit gefasst. Da die Beklagte eine Reservierungsmöglichkeitanbietet, darf auch der Unterlassungsanspruch auf ein solches Angebot bezogen werden.

3. Die Berufung ist begründet. Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG i.V.m. den unionsrechtlich angebundenen bürgerlich-rechtlichen Informationspflichten aus § 312d BGB.

a) Eine Haftung aus §§ 3 Abs. 1; 3a UWG i.V.m. mit den genannten Informationspflichten kommt nach neuerer Judikatur, der sich der Senat anschließt, nicht in Betracht. Die frühere Rechtsprechung, wonach die Verletzung unionsrechtlicher Informationspflichten sowohl die Verletzung einer Marktverhaltensnorm im Sinne von § 3a UWG als auch die Verletzung des § 5a Abs. 4 UWG früherer Fassung (jetzt § 5b Abs. 4 UWG 2022) begründen können, hat der BGH in der Entscheidung Knusper-Müsli II zugunsten der letztgenannten Vorschrift aufgegeben (BGH, Urt. v. 7.4.2022 – I ZR 143/19, – Knusper-Müsli II, Rn. 23). Daher sind die Informationspflichten des Fernabsatzes nach den durch die UGP-Richtlinie harmonisierten Maßstäben und nicht mehr nach den nationalen Grundsätzen des § 3a UWG zu prüfen. Daraus folgt, dass es im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflicht nicht mehr auf das Spürbarkeitskriterium in § 3a UWG ankommt. Der diesbezügliche Einwand der Beklagten, dass ein etwaiger Verstoß nicht spürbar ist, geht daher ins Leere.

b) Die vorvertraglichen Informationspflichten des § 312d BGB i.V.m. Art. 246, 246a Abs. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB werden durch den streitgegenständlichen Internetauftritt der Beklagten verletzt.

aa) Die Informationspflichten finden vorliegend allerdings nicht schon deswegen Anwendung, weil es um einen Verbrauchervertrag geht, bei dem sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet. Der Webauftritt der Beklagten stellt in ausreichender Form klar, dass eventuelle Vertragspflichten des Kunden gegenüber dem Mietwagenunternehmer erst entstehen, wenn ein Mietwagen abgeholt wird. Die Frage, ob Stornogebühren („no show“) oder auch eine Provision zugunsten des Vermittelnden anfallen, stellt sich insoweit nicht. Stornogebühren unabhängig von einem Vertragsschluss mit dem Mietwagenunternehmer sind nicht ersichtlich, auch nicht genügend vorgetragen. Provisionen, die den Mietpreis indirekt verteuern können, würden den Verbraucher erst treffen, wenn dieser das Mietwagenangebot gegenüber dem Mietwagenunternehmer annimmt. Das geschieht bei Reservierung ausweislich der gewählten Vertragskonstruktion noch nicht.

bb) Allerdings sind auch ohne konkrete Preisverpflichtung die Informationspflichten aus Kapitel 1 und Kapitel 2 der §§ 312 BGB anwendbar, also auch § 312d BGB i.V.m. Art. 246, 246a EGBGB, wenn der Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellt (§ 312 Abs. 1a BGB). Das ist hier der Fall. Stellt eine Fluggesellschaft auf ihrer Website eine Möglichkeit zur Reservierung von Mietfahrzeugen zur Verfügung, aufgrund derer Verbraucher personenbezogene Daten zu Zwecken der Reservierung bereitstellen müssen, so sind die Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB gem. § 312 Abs. 1a BGB daher auch dann zu erfüllen, wenn über das Reservierungsformular noch kein Vertrag mit dem Mietwagenunternehmer zustande kommt.

Unstreitig muss der Verbraucher bei der hier gewählten Konstruktion personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO (Verordnung [EU] 2016/679) bereitstellen, wenn er ein Fahrzeug reserviert. Das zeigt der in Anl. K 1 bis K 3 dargestellte Buchungsvorgang, der klarstellt, dass Name, E-Mail, ggf. auch Miles & More-Nummern und Telefonnummer, also Informationen, die auf eine individuelle Person hinweisen und diese identifizieren können, angegeben werden müssen oder können. Diese Daten werden vom Verbraucher selbst bereitgestellt, wenn er sie in die Maske eingibt, was nach § 312 Abs. 1a BGB genügt. Der Umstand, dass manche Daten nur optional eingegeben werden müssen, ändert nichts daran, dass der Verbraucher sie möglicherweise allein deswegen eingibt, weil hierfür ein Feld vorgesehen ist. Auch dann werden diese personenbezogenen Daten bereitgestellt. An einer relevanten Bereitstellung fehlt es nicht deswegen, weil der Verbraucher seine Daten auch für die Flugbuchung in einer Weise bereitstellt, die es dem Beklagten ermöglichen, die Hauptleistung, die Buchung eines Fluges, durchzuführen. Das ist zwar grundsätzlich im Rahmen der Buchung der Fall und auch zu erwarten, allerdings zeigt die Buchungsmaske für den Mietwagen, dass der Verbraucher für die Reservierung des Fahrzeugs die personenbezogenen Daten nochmals bereitstellen muss, und zwar dieses Mal für eine Leistung, die nicht unmittelbar zur Flugbuchung gehört, für die sie auch nicht erforderlich ist, die also eine sekundäre Nutzung dieser Daten ermöglicht, die für die Hauptleistung nicht erforderlich ist und auch nicht benötigt wird. Nur eine für die Hauptleistung erforderliche und auf sie begrenzte Datenerhebung ist nach § 312 Abs. 1 a BGB „privilegiert“ (vgl. zur engen Fassung dieser Zweckbindung MK-BGB-Wendehorst, § 312 Rn. 54). Dies würde sich auch nicht ändern, wenn die Reservierungsmaske anhand der vom Fluginteressierten bereits eingegebenen (identischen) personenbezogenen Daten aufgefüllt wird, der Fluggast also nicht aktiv bereitstellt, sondern die Daten aus bereits vorliegenden Informationen vom Beklagten genutzt werden (vgl. MK-BGB-Wendehorst, § 312 Rn. 52 mit Hinweis auf Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27653, S. 39; Europäische Datenschutzbeauftragte, Stellungnahme 4/2017, S. 12). In beiden Fällen geht es um eine sekundäre Verwendung personenbezogener Daten, die einem neuen Zweck dient.

c) Die Informationspflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB haben eine unionsrechtliche Grundlage in den Art. 6 bis 8 der Richtlinie 2011/73/EU (sog. Verbraucherrechte-Richtlinie). Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Informationspflichten auf die Zurverfügungstellung personenbezogener Daten hat ihre Grundlage in Art. 4 Nr. 2b) der Richtlinie (EU) 2019/2161 v. 27.11.2019 (EU-Abl. L 328/7). Die Informationspflichten sind daher gem. § 5b Abs. 4 UWG wesentliche Informationen, die bei verbraucherbezogenen Angeboten bereitzustellen sind.

d) Das Fehlen von Informationen über die Rolle der Fluggesellschaft beim Reservierungsvortrag betrifft eine wesentliche Information über eine Dienstleistung gem. §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er die Reservierung vornehmen möchte, weil er Klarheit darüber erwartet, ob und inwieweit er den Dienstleister in Bezug auf die Dienstleistung in Anspruch nehmen kann. Die Informationen werden vom Verbraucher daher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung im Sinne des § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG zu treffen. Sie sind überdies für diese Entscheidung relevant (§ 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UWG). Auch wenn das Mietverhältnis über ein konkretes Fahrzeug nicht schon durch die Ausfüllung der Reservierung entsteht, insbesondere die Beklagte nicht selbst in die Vermieterstellung rückt, so nimmt die Beklagte dennoch auf den Inhalt dieses Mietverhältnisses Einfluss. Sie ist nicht derart passiv, dass sie nur ein Buchungsfenster zugänglich macht. Sie baut diese Buchungsmöglichkeit in ihren Webauftritt ein, zudem signalisiert sie durch weitere Angaben, dass bestimmte Vertragsbedingungen (z.B. Freikilometer oder auch ein besonderer Buchungspreis für Flugkunden) in der Reservierung gesichert werden können. Sie nimmt damit einerseits auf die Reservierungsbereitschaft Einfluss, andererseits erweckt sie den Eindruck, dass Z.-Kunden besondere Konditionen erhalten. Dies führt sie in die Position eines Dienstleistungserbringers. Wichtig wird das, wenn es Streit darüber gibt, ob die Reservierungsbedingungen auch tatsächlich halten. Das betrifft das Risiko von Flugverspätungen wie das Preisrisiko und die Frage, ob die reservierte Leistung tatsächlich so wie reserviert auch bereitgestellt wird, und wer für diese Bedingungen einsteht, wenn dies nicht so ist. Wäre dies nur der Mietwagenunternehmer, so bestünde für den Verbraucher das Risiko, dass erhoffte Konditionen von dessen Entscheidung und Bereitschaft abhängen. Ob und wie die Beklagte für diese Konditionen auch selbst einsteht, sei es durch vertragliche Bedingungen, die sie mit dem Mietwagenunternehmer vereinbart hat, sei es durch eigene Zusatzleistungen (Gewährleistungen), bleibt offen. Bleibt all dies dem Mietwagenunternehmer überlassen, liegt genau hierin eine mögliche Benachteiligung des Verbrauchers, der über das Z.-Portal bucht, aus der konsequenterweise das Informationsbedürfnis des Verbrauchers folgt. Daher besteht aus Verbrauchersicht ein berechtigtes Anliegen, darüber aufgeklärt zu werden, in welcher Rolle die Beklagte vermittelnd oder nur zugangsöffnend oder aber auch mit einer Leistungsbereitschaft tätig wird. Die Beklagte kann nicht darauf verweisen, dass dies dem Verbraucher gleichgültig sei oder der Verbraucher schon selbst verstehen werde, dass er sich nur an das Mietwagenunternehmen halten könne. Schon die Bereitschaft, bestimmte Konditionen im Mietwagenvertrag bereits in der Reservierung sichern zu können und dies über die Vermittlung der Beklagten zu tun, zeigt, dass ein Informationsbedarf besteht, den die Beklagte nicht erfüllt.

e) Für den Verbraucher ist entscheidungsrelevant, ob und in welcher Weise er auch die Beklagte für den Inhalt des Reservierungsvorgangs in Anspruch nehmen kann.

f) Auf die Spürbarkeit der Wettbewerbspraktik kommt es bei §§ 5a, 5b UWG nicht an. Selbst wenn es auf sie ankäme, besteht aber auch kein Zweifel daran, dass die Praktik, die sich an eine Mehrzahl von flugbuchenden Verbrauchern richtet, von erheblicher Bedeutung für die Mietwagenentscheidung dieser Personen ist.

g) Da der Unterlassungsanspruch besteht, war auch die vorgerichtliche Abmahnung berechtigt. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist daher ebenfalls begründet.


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EuGH: Auch eine "Zufriedenheitsgarantie" kann eine Garantie im Sinne von § 479 BGB sein so dass eine entsprechende Garantieerklärung erforderlich ist

EuGH
Urteil vom 28.09.2023
C‑133/22


Der EuGH hat entschieden, dass auch eine "Zufriedenheitsgarantie" eine Garantie im Sinne von § 479 BGB sein kann, so dass eine entsprechende Garantieerklärung vorgehalten werden muss.

Tenor der Entscheidung:
Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

ist dahin auszulegen, dass

der Begriff „gewerbliche Garantie“ als „andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind“, eine von einem Garantiegeber dem betreffenden Verbraucher gegenüber eingegangene Verpflichtung umfasst, die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende Umstände wie seine in sein eigenes Belieben gestellte Zufriedenheit mit der erworbenen Ware bezieht, ohne dass das Vorliegen dieser Umstände für die Geltendmachung der gewerblichen Garantie objektiv geprüft werden müsste.

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OLG Brandenburg: Keine Informationspflichten auslösende Garantieerklärung nach § 479 BGB wenn auf einem Produktbild beiläufig eine Garantiekarte erwähnt wird

OLG Brandenburg
Beschluss. vom 18.04.2023
6 W 31/23


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass keine Informationspflichten auslösende Garantieerklärung nach § 479 BGB vorliegt, wenn auf einem Produktbild beiläufig eine Garantiekarte erwähnt wird

Aus den Entscheidungsgründen:
Sie ist allerdings unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Zusammenhang mit der beanstandeten Werbung verneint.

1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Werbung zunächst nicht wegen Verstoßes gegen § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Nr. 12 EGBGB in der ab dem 28.05.2022 gültigen Fassung (inhaltsgleich zu der bis dahin in Ziff. 9 enthaltenen, vom Landgericht und dem Antragsteller in Bezug genommenen Regelung) unlauter, wobei die Unlauterkeit in diesem Zusammenhang allerdings nicht nach § 3a, sondern nach § 5a UWG zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 10.11.2022 - I ZR 241/19 - Herstellergarantie IV, juris, Rn 16).

§ 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB verpflichten den Unternehmer, dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen vor Vertragsschluss Informationen über das Bestehen von Garantien zur Verfügung zu stellen. Diese stellt eine wesentliche Information im Sinne von Art. 7 Abs. 5 RL 2005/29/EG, § 5b Abs. 4 UWG in der ab dem 28.05.2022 gültigen Fassung dar (BGH, a.a.O., Rn. 23, 26).

Die vorvertragliche Informationspflicht wird allerdings nicht bereits durch das Bestehen einer Garantie als solche ausgelöst, sondern nur dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um sich zu entscheiden, ob er den Vertrag abschließt (BGH, a.a.O., Rn. 35). Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne liegt vor, wenn der Unternehmer die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht, wenn also der Unternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausdrücklich auf das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers lenkt, um daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herzuleiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern. In diesem Fall ist zu vermeiden, dass der Verbraucher durch unklare, mehrdeutige oder unvollständige Informationen über verschiedene Garantien in die Irre geführt wird und ist zu seinem Schutz die Erkenntnis sicherzustellen, von wem die Garantie stammt. Erwähnt das Angebot des Unternehmers die Garantie des Herstellers hingegen nur beiläufig oder in belangloser oder vernachlässigbarer Weise, sodass sie im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung des Angebots objektiv weder als Geschäftsargument angesehen werden noch einen Irrtum beim Verbraucher hervorrufen kann, besteht keine Informationspflicht. Maßgeblich für die Abgrenzung sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der Ware, Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie als Verkaufs- oder Werbeargument, Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren, mit der Ware verbundenen Garantien und jeder weitere Gesichtspunkt, der eine objektive Schutzbedürfnisses Verbrauchers begründen kann (BGH, a.a.O., Rn. 36 f.).

Dass die inkriminierte Werbung das Bestehen einer Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal des Angebots macht, hat das Landgericht zu Recht verneint. Die fragliche Anmerkung ist nicht Gegenstand des Angebotstextes, sondern lediglich sichtbar auf dem Foto der Umverpackung. Dort ist sie Bestandteil der Inhaltsangabe der Verpackung, die in kleiner Schrift am unteren Rand aufgedruckt und auf dem Foto erst nach Vergrößerung lesbar ist. Zudem stellt die inkriminierte Anmerkung lediglich einen Hinweis auf eine in der Verpackung enthaltene Garantiekarte dar, ohne dass erkennbar wird, wer Garantiegeber ist oder welche Laufzeit diese Garantie haben soll. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner etwaige mit der Garantie verbundenen Vorteile zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots gemacht hätte.

2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt auch ein Verstoß gegen §§ 443, 479 BGB nicht vor, dessen Unlauterkeit nach Maßgabe des § 3a UWG zu beurteilen wäre. Insoweit fehlt es bereits an einer die Informationspflichten des § 479 BGB auslösenden Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB. Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des §§ 479 Abs. 1, 443 Abs. 1 BGB fallen Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrages (unselbstständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrages führen, nicht dagegen eine Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie angekündigt ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (BGH, a.a.O., Rn. 54 mit weiteren Nachweisen). Als Garantieerklärung, die den in § 479 Abs. 1 bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist im Falle einer selbstständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen Garantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichteten Willenserklärung anzusehen (BGH, Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 88/11 - Werbung mit Herstellergarantie bei eBay, juris, Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung in diesem Sinne abgibt, sind von einer Werbung danach abzugrenzen, ob der Unternehmer nur eine invitatio ad offerendum ausgesprochen oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben hat und der Verbraucher damit zu entscheiden hat, ob er dieses annehmen soll (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2022 - I ZR 241/19 - Herstellergarantie IV, juris, a.a.O., Rn. 59).

Eine entsprechende, auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Antragsgegners lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die bloße Erwähnung einer Garantiekarte in der Inhaltsangabe der abfotografierten Verpackung stellt kein Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages dar. Ein entsprechendes Angebot nach § 145 BGB setzt voraus, dass Gegenstand und Inhalt des angebotenen Vertrages so bestimmt oder so (im Wege der Auslegung nach dem Empfängerhorizont nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB) bestimmbar angegeben werden, dass die Annahme durch ein einfaches „ja“ erfolgen kann (vgl. Grüneberg-Ellenberger, BGB, 82. Aufl. § 145 Rn. 1). Daran fehlt es. Der Verweis auf die innenliegende Garantiekarte lässt weder den Vertragspartner des möglichen Garantievertrages erkennen - sei es der Hersteller, der Antragsgegner oder ein Dritter - noch den Vertragsgegenstand, nämlich Umfang und Dauer der Garantie. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich deshalb maßgeblich von denjenigen, die den Entscheidungen des OLG Hamm (Urteil vom 14.02.2013 - I-4 U 182/12, 4 U 182/12 - Garantiewerbung bei eBay; juris) und des OLG Nürnberg (Urteil vom 10.12.2019 - 3 U 1021/19 - 5 Jahre Garantie; juris) zu beurteilen waren. Zwar lag hier - wie dort - bezüglich der angebotenen Ware ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages vor, nachdem der Antragsteller den zum Verkauf gestellten Rückenwärmegurt auf der Auktionsplattform eBay auch über die „sofort-Kaufen-Option“ angeboten hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 851 - Herstellergarantie II, Rn. 12). In den dem OLG Hamm und dem OLG Nürnberg vorliegenden Fällen war allerdings, anders als hier, jeweils im Angebot mit einer dem jeweiligen Anbieter zuzurechnenden „5 Jahre Garantie“ geworben. Daran fehlt es hier, so dass der Antragsgegner entgegen der Ansicht des Antragstellers vorliegend den Informationspflichten nach § 479 BGB nicht unterlag.


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OLG Brandenburg: 15.000 EURO Streitwert für Verfahren eines Abmahnvereins gegen eBay-Händler wegen diverser Wettbewerbsverstöße angemessen

OLG Brandenburg
Beschluss vom 24.04.2023
6 W 28/23


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Streitwert von 15.000 EURO für das Verfahren eines Abmahnvereins gegen einen eBay-Händler wegen diverser Wettbewerbsverstöße angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die gegen die landgerichtliche Festsetzung des Gebührenstreitwerts mit dem Ziel der Heraufsetzung des festgesetzten Wertes eingelegte Beschwerde ist als aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhobenes Rechtsmittel gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 €, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet, der Gebührenstreitwert ist auf 15.000 € festzusetzen.

Der Gebührenstreitwert eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, in welchem ein Unterlassungsanspruch verfolgt wird, ist gemäß § 51 Abs. 2, 4 GKG nach dem Ermessen des Gerichts ausgehend von der sich aus dem Antrag des Antragstellers/Verfügungsklägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, wobei dieser Wert unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen ist.

Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Ermessensausübung ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers/Antragstellers an der Anspruchsverwirklichung, welches objektiv, nicht nach seinen subjektiven Vorstellungen zu bestimmen ist (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 41. Aufl., § 12 Rn 4.3b, 4.3b). Streitwertangaben der Parteien zu Beginn des Verfahrens haben indizielle Bedeutung (vgl. Köhler/Feddersen a.a.O. Rn 4.3a). Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten/Antragsgegner erheblich geringer zu bewerten, ist gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG der nach der Bedeutung der Sache für den Kläger/Antragsteller ermittelte Wert angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1.000 € anzunehmen. Unter Ansatz dieses Maßstabs ist im Streitfall der Gebührenstreitwert auf 15.000 € festzusetzen.

Der Kläger ist ein in der gemäß § 8b UWG bei dem Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragener Verband. Er hat den Beklagten auf Unterlassung wegen verschiedener vermeintlicher Verstöße gegen Informationspflichten im Onlinehandel mit Briefmarken, wegen vermeintlichen Verstoßes gegen das Verpackungsgesetz, wegen vermeintlichen Inverkehrbringens falscher oder verfälschter Briefmarken ohne Hinweis auf die Fälschung oder Verfälschung sowie wegen Verwendung vermeintlich unwirksamer Geschäftsbedingungen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat u.a. geltend gemacht, er handele bei dem in Rede stehenden Verkauf von Briefmarken auf der Handelsplattform eBay als Verbraucher und nicht - wie vom Kläger behauptet - im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Er habe im Laufe mehrerer Jahrzehnte mehr als 700.000 Briefmarken privat erworben und minimiere durch die ca. 650 bis 700 aktuell auf eBay angebotenen Verkäufe seine Privatsammlung. Unter diesen Gegebenheiten ist das Verbandsinteresse des Klägers an der Unterbindung künftiger Verstöße so zu bewerten, wie das eines gewichtigen Mitbewerbers im Handel von Briefmarken zu Sammlungszwecken (vgl. Köhler/Feddersen a.a.O. Rn 4.8). Die Bedeutung der Sache für den Beklagten richtet sich im Wesentlichen danach, in dem von ihm für sich in Anspruch genommenen privaten Rahmen Briefmarkenverkäufe weiter durchzuführen, ohne den vom Kläger geltend gemachten Pflichten eines Gewerbetreibenden unterworfen zu werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beklagte jedenfalls über einen Bestand an potentiell zu verkaufenden Briefmarken in einem einem kleineren Händler vergleichbaren Umfang verfügt.

Aufgrund dieser Gegebenheiten und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger vorliegend eine Vielzahl unterschiedlicher Verstöße verfolgt hat, hält der Senat mit Blick auf die geringere Bedeutung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber der Hauptsache eine Wertfestsetzung in Höhe von 15.000 € für sachgerecht. Das steht im Einklang mit der Festsetzungspraxis des Senats, in Streitigkeiten wegen Verletzung von Informationspflichten im Onlinehandel betreffend kleine Unternehmen bei dem Vertrieb von Wirtschaftsgütern von nicht beträchtlichem Wert den Streitwert in der Regel auf bis zu 6.000 € im Verfügungsverfahren und auf bis zu 9.000 € im Hauptsacheverfahren festzusetzen, wobei eine Mehrzahl geltend gemachter Verstöße mit einer maßvollen Erhöhung berücksichtigt wird.


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BGH: Unternehmer ist nicht verpflichtet Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden trägt aber das Risiko dass die gewählte Formulierung den gesetzlichen Vorgaben entspricht

BGH
Urteil vom 01.12.2022
I ZR 28/22
Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Abs. 4 Satz 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1; BGB § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 3 Satz 2; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Unternehmer zur Erfüllung seiner gesetzlichen Informationspflichten nicht verpflichtet ist, die Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Er trägt aber dann das Risiko, dass die gewählte Formulierung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Leitsätze des BGH:
a) Die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB kommt nur dem Unternehmer zugute, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu dieser Bestimmung unverändert verwendet und richtig ausfüllt.

b) Der Unternehmer kann seine Informationspflichten auch durch eine Belehrung erfüllen, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt. In einem solchen Fall trägt der Unternehmer allerdings das Risiko, dass seine Information den allgemeinen Anforderungen an eine umfassende, unmissverständliche und nach dem Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers eindeutige Belehrung genügt.

BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22 - OLG München - LG München I

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Volltext BGH liegt vor: Internethändler muss nur dann umfassend über Herstellergarantie informieren wenn diese zentrales Merkmal des Angebots ist

BGH
Urteil vom 10.11.2022
I ZR 241/19
Herstellergarantie IV
UWG § 3a, § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 aF, § 5a Abs. 1 nF, § 5b Abs. 4 nF; BGB § 312d Abs. 1 Satz 1, § 443, § 479 Abs. 1 aF, § 479 Abs. 1 nF; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 aF, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 nF

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Internethändler muss nur dann umfassend über Herstellergarantie informieren wenn diese zentrales Merkmal des Angebots ist über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Den Unternehmer trifft eine vorvertragliche Pflicht zur Information über eine Herstellergarantie für ein im Internet angebotenes Produkt, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Erwähnt er in seinem Internetangebot die Herstellergarantie dagegen nur beiläufig, muss er dem Verbraucher keine Informationen hierzu zur Verfügung stellen.

BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19 - OLG Hamm - LG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: