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BGH legt EuGH vor: Proteinangabe außerhalb der vorgeschriebenen Nährwerttabelle auf Milchreis-Produktverpackung - High Protein / 14g Protein

BGH
Beschluss vom 20.11.2025
I ZR 2/25
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 8 Abs. 1


Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Proteinangabe außerhalb der vorgeschriebenen Nährwerttabelle auf der Produktverpackung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in Verbindung mit seinem Anhang folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Darf nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Verbindung mit seinem Anhang eine zulässige nährwertbezogene Angabe - insbesondere eine solche zu einem in Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel genannten Nährstoff - durch eine zwar nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführte, aber objektiv zutreffende Aussage ergänzt werden, wenn sie aus Sicht des Verbrauchers eine Konkretisierung der nährwertbezogenen Angabe darstellt ?

Falls die Vorlagefrage 1 bejaht wird:

2. Muss der Inhalt einer eine zulässige nährwertbezogene Angabe konkretisierenden, nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Aussage den Bedingungen des Anhangs für die Verwendung der nährwertbezogenen Angabe entsprechen ?

BGH, Beschluss vom 20. November 2025 - I ZR 2/25 - OLG München LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA durch Mobilfunkanbieter für Identitätsabgleich zur Betrugsprävention zulässig und von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gedeckt

BGH
Urteil vom 14.10.2025
VI ZR 431/24


Der BGH hat entschieden, dass die Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA durch Mobilfunkanbieter für den Identitätsabgleich zur Betrugsprävention zulässig und von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gedeckt ist.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof entscheidet über Zulässigkeit der Übermittlung sogenannter Positivdaten an SCHUFA

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Abweisung einer Unterlassungsklage bestätigt, mit der sich ein Verbraucherverband gegen die Übermittlung sogenannter Positivdaten an die SCHUFA gewandt hat.

Sachverhalt und Prozessgeschichte:

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das Mobilfunkdienste erbringt. Bis Oktober 2023 übermittelte sie nach dem Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen zumindest die zum Identitätsabgleich notwendigen Stammdaten ihrer Kunden (Name etc.) sowie die Information, dass ein Vertrag mit diesen geschlossen oder beendet wurde, an die SCHUFA Holding AG. Die Übermittlung dieser Positivdaten geschah unter anderem zum Zwecke der Betrugsprävention. Mit seiner Klage hat der Verbraucherverband beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten (also personenbezogenen Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben) an die SCHUFA zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Entscheidung des Senats:

Der Senat hat die Revision des Verbraucherverbands zurückgewiesen, die Klageabweisung also bestätigt.

Der Unterlassungsantrag ist unbegründet, weil er auch Verhaltensweisen, die datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden sind, erfasst und damit zu weit gefasst ist. Der Antrag ist darauf gerichtet, der Beklagten jede Übermittlung der Positivdaten von verbrauchern an die SCHUFA nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages zu verbieten. Allerdings lässt sich die Übermittlung der zum Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten der Verbraucher sowie der Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde, an die SCHUFA gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention rechtfertigen. Dabei geht es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um Fälle, in denen Kunden über ihre Identität täuschen und/oder binnen kurzer Zeit bei verschiedenen Anbietern unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschließen, insbesondere, um an die mit Abschluss der Verträge überlassenen teuren Smartphones zu gelangen. Im Hinblick auf den hohen Schaden, den solche Betrugsstraftaten bei Postpaid-Mobilfunkverträgen anrichten können, überwiegt das Interesse der Verbraucher daran, dass die genannten Daten nicht an die SCHUFA übermittelt werden, das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention nicht.

Darüber, wie die SCHUFA die zur Betrugsprävention übermittelten Positivdaten verarbeitet, etwa, ob und wie diese in das Bonitätsscoring einfließen, hatte der Senat aus prozessualen Gründen nicht zu entscheiden.

Vorinstanzen:

Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 6. März 2024 - 12 O 128/22

Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 31. Oktober 2024 - 20 U 51/24

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO:

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:



f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.



BGH legt EuGH vor: Beginnt die Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften erst wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt hat

BGH
Beschluss vom 22.10.2025
I ZR 192/24
Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Art. 9 Abs. 1


Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften erst dann beginnt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt hat.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Beginnt die vierzehntägige Widerrufsfrist des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU zu laufen, wenn der Unternehmer dem
Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat ?

2. Ergibt sich aus Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Art. 9 Abs. 1 der
Richtlinie fortbesteht, obwohl sowohl er als auch der Unternehmer einen zwischen ihnen geschlossenen Fernabsatzvertrag
vollständig erfüllt haben? Gilt dies gegebenenfalls jedenfalls dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat ?

BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH vor: Ist es "kostenlos" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken wenn Nutzer mit ihren personenbezogenen Daten "bezahlen"

BGH
Beschluss vom 25.09.2025
I ZR 11/20
Kostenlose Registrierung
Richtlinie 2005/29/EG Art. 5 Abs. 5, Nr. 20 des Anhangs I


Die BGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob etwas "kostenlos" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist, wenn die Nutzer bzw. Kunden mit ihren personenbezogenen Daten "bezahlen" und in die Verarbeitung der Daten zu kommerziellen Zwecken einwilligen.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken; ABl. L 149 vom 11. Juni 2005,S. 28, 36) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erfasst der Begriff der "Kosten" im Sinne von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG auch die Preisgabe personenbezogener Daten und Einwilligung in ihre Nutzung zu kommerziellen Zwecken?

BGH, Beschluss vom 25. September 2025 - I ZR 11/20 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Lübeck legt EuGH Fragen zur datenschutzrechtlichen Zuslässigkeit der Übermittlung von Positivdaten von Kunden durch Mobilfunkanbieter an die Schufa vor

LG Lübeck
Beschluss vom 04.09.2025
15 O 12/24


Das LG Lübeck hat dem EuGH Fragen zur datenschutzrechtlichen Zuslässigkeit der Übermittlung von Positivdaten von Kunden durch Mobilfunkanbieter an die Schufa zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Datenübermittlung an die Schufa:

Landgericht Lübeck ruft Europäischen Gerichtshof an Bundesweit verzeichnen die Gerichte eine Vielzahl von Klagen gegen Mobilfunkunternehmen, die ohne Zustimmung ihrer Kunden deren Vertragsdaten an die Schufa übermittelt hatten. Das Landgericht Lübeck hat jetzt ein derartiges Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt, um ein Urteil sprechen zu können.

Was ist passiert?

Das Mobilfunkunternehmen hatte ohne Einwilligung des Kunden Name, Geburtsdatum, Anschrift, Datum des Vertragsschlusses und Vertragsnummer an die Schufa weitergegeben. Die Schufa hatte ca. 2 Jahre später mitgeteilt, dass die Daten in den von der Schufa berechneten „Bonitätsscore“ eingeflossen waren. Der Betroffene verlangt nun von dem Mobilfunkunternehmen, künftig derartige Datenübermittlungen an Auskunfteien wie die Schufa zu unterlassen. Zudem begehrt er Schadensersatz. Das Mobilfunkunternehmen hingegen argumentiert, die Datenschutzgrundverordnung erlaube die Datenübermittlung an die Schufa.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt. Hierzu sind alle europäischen Gerichte berechtigt, wenn sie Zweifel über die Auslegung von europäischem Recht haben.

Konkret möchte das Gericht vom Europäischen Gerichtshof wissen,

1. ob die Bestimmung, auf die sich das Mobilfunkunternehmen beruft, nämlich Art. 6 f.) der Datenschutzgrundverordnung, auf derartige Fälle überhaupt Anwendung findet. Das Gericht hat daran Zweifel, da die massenhafte Übermittlung derartiger Daten an die Schufa die Grundrechte sehr vieler Bürger berühre. Es sei deshalb Aufgabe der Europäischen Union, genau zu regeln, wer was zu welchem Zweck an die Schufa übermitteln dürfe. Das sei bislang nicht geschehen;

2. ob die Übermittlung von Daten an die Schufa jedenfalls dann rechtswidrig sei, wenn die Schufa die Daten zur Profilbildung (sogenanntes Scoring) verwendet;

3. und ob die betroffenen Verbraucher auch dann Schadensersatz verlangen können, wenn sie vor Vertragsschluss zwar nicht nach ihrer Zustimmung gefragt wurden, aber immerhin auf die Datenübermittlung hingewiesen wurden.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Ob die Datenübermittlung an die Schufa rechtmäßig ist, entscheidet sich anhand von Art. 6 f) DSGVO:

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: (...)

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Die Fragen des Gerichts zielen darauf ab, zu klären, ob diese Bestimmung hier anwendbar ist und falls ja, wie sie zu verstehen ist.

Der Beschluss vom 4.9.2025 ist unanfechtbar.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH Fragen zur urheberrechtlichen Haftung eines Content Delivery Networks im Zusammenhang mit dem öffentlichem Zugänglichmachen urheberechtlich geschützer Werke vor

BGH
Urteil vom 31.07.2025
I ZR 155/23
Content Delivery Network
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 2; Richtlinie 2000/31/EG Art. 13 Abs. 1; Verordnung (EU) 2022/2065 Art. 5 Abs. 1


Der BGH hat dem EuGH Fragen zur urheberrechtlichen Haftung eines Content Delivery Networks im Zusammenhang mit dem öffentlichem Zugänglichmachen urheberechtlich geschützer Werke zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG nur durch denjenigen vorgenommen werden, in dessen eigener Zugriffssphäre sich die geschützte Aufnahme befindet? Oder kann dies - und wenn ja unter welchen Voraussetzungen - auch durch das Setzen eines Hyperlinks geschehen ?

2. Sind die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kriterien für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG durch den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform auch auf die Beurteilung der Frage zu übertragen, ob der Betreiber eines Content Delivery Networks, der nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG / Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 von der Haftung befreit sein kann, eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vorgenommen hat? Wenn dies nicht der Fall ist: Welche Kriterien gelten für eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens durch den Betreiber eines Content Delivery Networks ?

BGH, Beschluss vom 31. Juli 2025 - I ZR 155/23 - OLG Köln LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 7 HWG wenn Versandhandelsapotheke für das Einlösen von e-Rezepten 10-Euro-Gutscheine auslobt

OLG Frankfurt
Urteil vom 15.05.2025
6 U 347/24

Das OLG Frankfurt hat enntschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 7 HWG vorliegt, wenn eine Versandhandelsapotheke für das Einlösen von e-Rezepten 10-Euro-Gutscheine auslobt.

DIe Pressmeitteilung des Gerichts:
Heilmittelwerbegesetz - Auslobung von 10 €-Gutscheinen durch Versandhandelsapotheke ist unzulässig

Die Auslobung von 10 €-Gutscheinen bei der Einlösung von e-Rezepten, deren Guthaben - jedenfalls teilweise - auch für den Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verwendet werden kann, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das Oberlandesgericht wies mit heute veröffentlichter Entscheidung die Berufung einer niederländischen Versandhandelsapotheke zurück.

Die Klägerin betreibt eine auf gesundheitsbezogene Leistungen ausgerichtete Internet-Plattform. Über ihr Angebot können u.a. Bestellungen von - auch verschreibungspflichtigen - Arzneimitteln aufgegeben werden. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte bietet einen Versandhandel mit Arzneimitteln an und ist auch für den Vertrieb rezeptpflichtiger Arzneimittel zugelassen. Sie bewarb die Inanspruchnahme ihrer Leistungen mit zwei Gutscheinaktionen: Zum einen wurde ein 10 €-Gutschein ausgelobt bei Einlösung eines e-Kassenrezepts. Die Verrechnung sollte zunächst mit der gesetzlichen Zuzahlung und bei einem verbleibenden Restbetrag mit nicht verschreibungspflichtigen Produkten erfolgen. Zum anderen wurde ein 10 €-App-Gutschein für die erste Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Artikel über ihre App ausgelobt.

Das Landgericht hatte den auf Unterlassung der Gutscheinaktionen gerichteten Anträgen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem für Wettbewerbsrecht zuständigen 6. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg.

Die Beklagte verstoße mit dieser Werbung gegen das Heilmittelwerbegesetz (i.F.: HWG), begründete der Senat seine Entscheidung. Gemäß § 7 HWG ist beim Verkauf von Arzneimitteln u.a. das Anbieten und Ankündigen von nicht nur geringwertigen Werbegaben unzulässig. Hier liege eine derartige unzulässige produktbezogene Werbung vor. Auch die Werbung für das gesamte Warensortiment einer Apotheke könne produktbezogen im Sinne des HWG sein. „Es gibt keinen Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird“, erläuterte der Senat. Dieses Verständnis sei auch unionsrechtskonform. Grundsätzlich erfasse das Verbot der Werbung für Arzneimittel die Frage, „ob“ ein Arzneimittel gekauft werde. Nur die Entscheidung des „wie“, d.h. in welcher Apotheke, sei nicht vom Werbeverbot erfasst.

Der Gutscheinbetrag könne hier in beiden Fällen für den vergünstigten Bezug nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel genutzt werden. Die Werbung fördere damit den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel.

Die Gutscheine stellten sog. Werbegaben dar. Diese lägen vor, wenn es sich aus der Sicht des Empfängers um ein Geschenk handele. Ihr Wert von 10 € übersteige auch den Betrag einer „geringwertigen Kleinigkeit“, der bei Publikumswerbung mit 1 € angesetzt werde. Soweit im Handelsverkehr etablierte Sofortrabatte von diesem Verbot ausgenommen werden, liege hier kein derartiger Sofortrabatt vor.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.5.2025, Az. 6 U 347/24
Vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, 3-10 O 134/24)

Erläuterungen:
§ 7 HWG
(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des
Arzneimittelgesetzes
Öffnet sich in einem neuen Fenster oder des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Öffnet sich in einem neuen Fenster gelten;
(...)



BGH legt EuGH vor: Steht Art. 101 AEUV Regressansprüchen eines Unternehmens gegen ihre Geschäftsführer wegen Kartellbußgeldern entgegen

BGH
Beschluss vom 11.02.2025
KZR 74/23
Geschäftsführerhaftung
HGB § 43 Abs. 2; AktG § 93 Abs. 2 Satz 1; GWB § 81 Abs. 1; OWiG § 30; AEUV Art. 101


Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 101 AEUV Regressansprüchen eines Unternehmens gegen ihre Geschäftsführer wegen Kartellbußgeldern entgegensteht.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 101 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegen, nach der eine juristische Person, gegen die eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Bußgeld wegen eines durch ihr Leitungsorgan begangenen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt hat, den ihr dadurch entstandenen Schaden von dem Leitungsorgan ersetzt verlangen kann?

BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 - KZR 74/23 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für pflanzliche Stoffe (Botanicals) nach der Health Claims-Verordnung derzeit unzulässig

EuGH
Urteil vom 30.04.2025
C-386/23
Novel Nutriology GmbH gegen Verband Sozialer Wettbewerb e. V.


Der EuGH hat entschieden, dass die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für pflanzliche Stoffe (Botanicals) nach der Health Claims-Verordnung derzeit unzulässig ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe ist derzeit verboten

Das grundsätzliche Verbot gilt solange, bis die Kommission die Prüfung dieser Angaben abgeschlossen und sie in die Listen der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen hat, sofern die Verwendung der Angaben nicht bereits nach einer Übergangsregelung zulässig ist

Das deutsche Unternehmen Novel Nutriology vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel, das Safran- und Melonensaft-Extrakte enthält. Das Unternehmen warb für das Nahrungsergänzungsmittel damit, dass diese Extrakte stimmungsaufhellend wirkten sowie Stressgefühle und Erschöpfung reduzierten.

Ein deutscher Wirtschaftsverband verklagte Novel Nutriology vor den deutschen Gerichten auf Unterlassung dieser Angaben, die unionsrechtswidrig seien.

Zu dieser Fragestellung hat der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht.

Der Gerichtshof stellt fest, dass nach einer Verordnung aus dem Jahr 20061 die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben bei der Werbung2 für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel grundsätzlich verboten ist. Die Verwendung kann zulässig sein, sofern es sich um von der Kommission zugelassene und in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommene Angaben handelt.

Allerdings hat die Kommission ihre Prüfung der gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe ausgesetzt und sie daher noch nicht in die Listen zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen.

Die Prüfung und das Erfordernis einer Zulassung durch die Kommission sollen sicherstellen, dass gesundheitsbezogene Angaben wissenschaftlich abgesichert sind, wodurch die Verbraucher und die menschliche Gesundheit geschützt werden sollen.

Daher dürfen gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen derzeit nicht bei der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden.

Etwas anderes kann gelten, wenn die geforderten Angaben unter eine Übergangsregelung fallen, die in der Verordnung aus dem Jahr 2006 vorgesehen ist.

Nach den Angaben des Bundesgerichtshofs ist dies vorliegend nicht der Fall. Es handelt sich nämlich um gesundheitsbezogene Angaben über psychische Funktionen, die in Deutschland vor dem Inkrafttreten der Verordnung keiner Bewertung unterzogen und nicht zugelassen wurden. Für solche Angaben hätte vor dem 19. Januar 2008 bei der zuständigen nationalen Behörde ein Zulassungsantrag gestellt werden müssen, was Novel Nutriology nicht getan hat.


Tenor der Entscheidung:
Art. 10 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 109/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen,

dass er dem entgegensteht, im Rahmen der kommerziellen Werbung für ein aus „Botanicals“ bestehendes Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern spezielle gesundheitsbezogene Angaben über solche Stoffe zu verwenden, die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen beschreiben oder darauf verweisen, oder auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile solcher Stoffe für die Gesundheit im Allgemeinen und das gesundheitsbezogene Wohlbefinden zu verweisen, solange die Europäische Kommission die Prüfung der gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe im Hinblick auf ihre Aufnahme in eine der Listen der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nach den Art. 13 und 14 der Verordnung Nr. 1924/2006 nicht abgeschlossen hat, wenn den Verweisen keine in diesen Listen enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, es sei denn, die Verwendung solcher Angaben ist nach Art. 28 Abs. 6 dieser Verordnung zulässig.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


VG Ansbach legt EuGH vor: Besteht ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen Datenschutzbehörde

VG Ansbach
Beschluss v. 19.02.2025
AN 14 K 22.02562


Das VG Ansbach hat dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgeleget, ob ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen eine Datenschutzbehörde besteht.

Tenor der Entscheidung:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 15 VO (EU) 2016/679 i.V.m. Art. 4 Nr. 7 VO (EU) 2016/679 dahingehend auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde nach Art. 4 Nr. 21 VO (EU) 2016/679, die im Rahmen eines von einer betroffenen Person eingeleiteten Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 VO (EU) 2016/679 tätig wird, gleichzeitig im Sinne von Art. 15 VO (EU) 2016/679 i.V.m. Art. 4 Nr. 7 VO (EU) 2016/679 „Verantwortlicher“ und damit auf Grundlage des Art. 15 VO (EU) 2016/679 gegenüber der betroffenen Person zur Auskunft verpflichtet ist ?

2. Für den Fall, dass Frage 1 mit „ja“ beantwortet wird:
Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 23 VO (EU) 2016/679, dahingehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung – wie dem im Ausgangsverfahren streitigen Art. 20 Abs. 2 BayDSG – entgegensteht, wonach Auskunfts- oder Einsichtsrechte hinsichtlich Akten und Dateien der Aufsichtsbehörden nach Art. 4 Nr. 21 VO (EU) 2016/679 pauschal nicht bestehen ?

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: