Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Verpflichtung zur Herausgabe von Passwörtern und Zugangsdaten im Rahmen eines urheberrechtlichen Besichtigungsverfahrens nach § 101a UrhG (Düsseldorfer Verfahren) eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO darstellt und mit Zwangsgeld durchgesetzt werden kann, wobei der Einwand der Selbstbelastungsfreiheit nicht greift, da gewonnene Erkenntnisse nach § 101 Abs. 8 UrhG einem strafrechtlichen Verwertungsverbot unterliegen.
Aus den Entscheidungsgründen: Die Parteien streiten um urheberrechtliche Ansprüche.
Die Gläubigerin hat auf Grundlage von § 101a UrhG eine Besichtigung nach dem sog. „Düsseldorfer Verfahren“, einer Kombination eines selbstständigen Beweisverfahrens mit einer einstweiligen Verfügung, beantragt. Die Kammer hat dem Schuldner zur Sicherung und Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zum Aktenzeichen 2-06 OH 8/25 mit Beschluss vom 23.12.2025 unter Ziffer I.1. Folgendes aufgegeben:
a) Der Antragsgegner muss dem von der Antragstellerin beauftragten Gerichtsvollzieher und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Zugang seinen Wohn- und Geschäftsräumen einschließlich aller Räumlichkeiten und Behältnisse und zu der in seinem Eigentum und Besitz befindlichen IT-Infrastruktur gewähren.
b) Der Antragsgegner muss dem Sachverständigen alle für die Besichtigung dieser IT-Infrastruktur vor Ort oder mittels Fernzugriffs über ein Netzwerk erforderlichen Informationen und Ressourcen, insbesondere Passwörter, Netzwerkzugänge und elektrische Energie, zur Verfügung stellen.
Die Gläubigerin stellte diesen Beschluss dem Schuldner am 02.01.2026 durch den Gerichtsvollzieher zu. Der Sachverständige hat verschiedene Datenträger und Geräte an sich genommen und teils Kopien erstellt.
Die Gläubigerin hat unbestritten vorgetragen, dass der Schuldner bei der Besichtigung am 02.01.2026 zwar Einlass gewährt, jedoch die vollständige Herausgabe von Zugangsdaten bzw. Passwörtern, insbesondere für seinen aktuellen, verschlüsselten Computer und für sein aktuell hauptsächlich genutztes Smartphone, verweigert hat. Die Untersuchung dieser Datenträger bzw. Geräte war daher bisher nicht möglich.
II.
Das verhängte Zwangsgeld ist nach § 888 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt.
1. Der Antrag der Gläubigerin war dahingehend auszulegen, dass sie die Verhängung eines Zwangsmittels begehrt. Der Antrag der Gläubigerin ist zwar dahingehend formuliert, dass gegen den Schuldner ein Ordnungsmittel verhängt werden solle. Für die Erzwingung der vom Schuldner zum Zwecke der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahren geforderte Auskunft ist jedoch § 890 ZPO nicht anwendbar, sondern vielmehr § 888 ZPO.
Nach § 888 Abs. 1 ZPO ist, wenn eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. § 888 ZPO regelt somit die Vollstreckung, wenn der Titel auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung lautet, für die eine Ersatzvornahme nicht in Betracht kommt (BeckOGK/Piekenbrock, 1.3.2026, § 888 ZPO Rn. 1). In diesem Sinne ist eine Handlung unvertretbar, wenn ihre Vornahme durch eine andere Person als den Schuldner entweder gar nicht möglich ist oder das Gläubigerinteresse nicht (voll) verwirklicht. § 888 setzt weiter voraus, dass der Schuldner aktiv eine Handlung vornehmen muss. Muss er sich lediglich passiv verhalten, handelt es sich um eine Duldung, die ausschließlich nach § 890 zu vollstrecken ist (BeckOGK/Piekenbrock, 1.3.2026, § 888 ZPO Rn. 13). Zu diesen gehören insbesondere Auskünfte über persönliche Kenntnisse (BGH, NJW-RR 2017, 518 Rn. 11 ff.; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2016, 960; BeckOGK/Piekenbrock, 1.3.2026, § 888 ZPO).
So liegt der Fall hier. Der Schuldner hat dem Sachverständigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewährt, insoweit war lediglich ein Dulden des Zutritts erforderlich. Nicht erfüllt hat der Schuldner jedoch die Zugangsgewährung zu seinen technischen Geräten, die allein durch die Auskunft über Passwörter bzw. entsprechende Schlüssel erfolgen kann. Insoweit handelt es sich um persönliche Kenntnisse, die nicht durch einen anderen herbeigeschafft oder mitgeteilt werden können.
2.
a. Der Schuldner ist der ihm im Beschluss der Kammer vom 23.12.2025 auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen, da er die Herausgabe von Passwörtern bzw. Zugangsdaten für mehrere bei der Besichtigung aufgefundene Geräte verweigerte. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen im Verfahren 2-06 OH 8/25 (Bl. 160 ff. d.A).
b. Der Einwand des Schuldners, er sei aufgrund der Schutzbedürftigkeit seiner Daten nicht verpflichtet, dem Beschluss nachzukommen, verfängt nicht. Die Kammer hat in den Ziffern VIII. und IX. des Beschlusses vom 23.12.2025 entsprechende Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Schuldners getroffen.
c. Der Einwand des Schuldners, er müsse sich nicht hinsichtlich etwaiger Offizialdelikte selbst belasten, greift ebenfalls nicht durch.
aa. Zwar verweist der Schuldner im Ansatz zu Recht auf den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur-Grundsatz).
Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit umfasst das Recht des Beschuldigten auf Aussage- und Entschließungsfreiheit im Strafverfahren. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen. Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt. Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein ausnahmsloses Gebot, niemanden zu Auskünften oder sonstigen Handlungen zu zwingen, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart. Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre aber ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen (BVerfG, NJOZ 2016, 1879 Rn. 35 m.w.N.).
bb. Es ist bereits fraglich, ob diese Grundsätze auf das Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO Anwendung finden. Für die Vollstreckung nach § 890 ZPO hingegen ist anerkannt, dass diese Anforderungen anzuwenden sind. Denn da das Ordnungsmittel für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Hierzu zählen etwa das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BGH, NJW 2022, 3363 Rn. 16 m.w.N.).
Anders als § 890 ZPO hat § 888 ZPO jedoch keine strafähnliche Wirkung, da es nicht der Sanktion dient, sondern der Erzwingung der gerichtlich auferlegten Verpflichtung.
Unabhängig davon, ergibt sich aus den oben dargestellten Anforderungen keine generelle Verpflichtung der Zivilgerichte, bei der Anwendung von § 890 ZPO die strafprozessualen Anforderungen zugrunde zu legen. Der strafähnliche Charakter des Ordnungsgeldes ändert nämlich nichts daran, dass es sich um die Durchsetzung privatrechtlicher Verpflichtungen in einem Verfahren zwischen privaten Parteien handelt (BVerfGE 84, 82, Rn. 19).
cc. Den Belangen des Schuldners im Besichtigungsverfahren nach § 101a UrhG wird jedenfalls hinreichend Rechnung getragen durch die Regelungen in § 101a Abs. 4, § 101 Abs. 8 UrhG, auch wenn man die oben genannten Grundsätze auf § 888 ZPO anwendet.
Nach § 101a Abs. 4, § 101 Abs. 8 UrhG dürfen die gewonnen Erkenntnisse in einem Strafverfahren wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden (dazu Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 101 Rn. 32 m.w.N.; Spindler/Schuster/Kaesling/Spindler/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, § 101 UrhG Rn. 20). Hierdurch wird den Interessen des Schuldners grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen (Bork, NJW 1997, 1665, 1668 unter Verweis auf BVerfGE 56, 37, 53 und Karger, Beweisermittlung im deutschen und U.S.–amerikanischen Softwareverletzungsprozeß, 1996, S. 79; Eichmann GRUR 1990, 575, 580; vgl. auch Kehrer, GRUR 2021, 31, 32).
Dieses Ergebnis steht im Übrigen in Übereinstimmung mit der Auffassung des BGH, der eine außerhalb eines Strafverfahrens erzwungene Selbstbezichtigung als zulässig ansieht, wenn sie mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht (BGH, NJOZ 2025, 1173 Rn. 37 – Selbstbelastungsfreiheit). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie hier – die strafrechtliche Verwertung unter einem Zustimmungsvorbehalt des Schuldners steht, dieser es also in der Hand hat, das strafrechtliche Verwertungsverbot des § 101 Abs. 8 UrhG in Anspruch zu nehmen (ebenso BGH, NJOZ 2025, 1173 Rn. 42 – Selbstbelastungsfreiheit, zu § 37b Abs. 8 SortG, der § 101 Abs. 8 UrhG entspricht).
3. Die Kammer hat das beantragte Zwangsgeld nach billigem Ermessen wie tenoriert festgesetzt. Sie hat hierbei die Bedeutung der Auskunftserteilung für die Gläubigerin und das Verschulden des Schuldners berücksichtigt.
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Bewerbung eines Antihistaminikums mit der Aussage "macht nicht müde" bzw. "Allergietabletten, die nicht müde machen" eine irreführende Werbung darstellt, wenn in den Fachinformationen des Medikaments Schläfrigkeit als häufige und Müdigkeit als gelegentliche Nebenwirkung aufgeführt werden und der bloße Hinweis auf Placebo-Vergleichsstudien die Werbeaussage nicht zu stützen vermag.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Wettbewerbsrecht: Werbung für ein Allergiemittel mit der Aussage „macht nicht müde“ ist irreführend
Ein Pharmaunternehmen darf für Allergietabletten nicht mit der Erklärung „macht nicht müde“ werben, wenn in den Fachinformationen für das Medikament Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen beschrieben werden. Die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat dies als irreführende Werbung angesehen.
Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt ein Allergiemittel. Dieses Antihistaminikum wird zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein können.
Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament mit den Angaben: „Allergietabellen, die nicht müde machen“ bzw. „macht nicht müde“. Diese Aussagen waren jeweils mit einem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien mit vergleichbarer Häufigkeit wie unter Placebo aufgetreten seien. Gegen diese Werbung leitete ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie ein Eilverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein.
Die Wettbewerbskammer (6. Zivilkammer) des Landgerichts hat dem Eilantrag nach mündlicher Verhandlung stattgegeben. Aufgrund der anderslautenden Angaben in den Fachinformationen des Medikaments, wonach Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt werden, sei die Aussage „macht nicht müde“ irreführend.
Die Werbeaussagen würden auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt. Der bloße Vergleich mit einer Personengruppe, der ein Placebo verabreicht wurde und die ein vergleichbares Ausmaß an Müdigkeit beschrieb, reiche dafür nicht aus. Vielmehr hätte positiv bewiesen werden müssen, dass die Einnahme der Allergietabletten tatsächlich nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt.
Das Urteil vom 23.04.2026 (Aktenzeichen 2-06 O 135/26) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
Das LG Hamburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die SPIEGEL-Berichterstattung im Fall Christian Ulmen überwiegend zurückgewiesen.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Ulmen ./. SPIEGEL-Verlag: Verfügungsantrag überwiegend zurückgewiesen
Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat mit Beschluss vom gestrigen Tage den Antrag Ulmens gegen den SPIEGEL-Verlag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in vier von fünf Begehren zurückgewiesen und ihm hinsichtlich eines Begehrens stattgegeben (Az. 324 O 149/26).
Worum geht es und was wurde beantragt?
Der SPIEGEL-Verlag veröffentlichte in der Printausgabe vom 20. März 2026 einen Artikel unter der Überschrift „Entblößt im Netz“. Einen nahezu wortgleichen Artikel veröffentlichte er darüber hinaus auf www.spiegel.de unter der Überschrift „Strafanzeige gegen Christian Ulmen – ‚Du hast mich virtuell vergewaltigt‘“.
Ulmen begehrte von der Pressekammer des Landgerichts Hamburg, den SPIEGEL-Verlag einstweilig zur Unterlassung der weiteren Veröffentlichung mehrerer Passagen dieser Berichterstattung zu verpflichten.
Konkret hat Ulmen beantragt, der SPIEGEL-Verlag solle es unterlassen,
durch mehrere Äußerungen in der Berichterstattung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, Ulmen habe Deepfake-Videos, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes zeigen, hergestellt und/oder verbreitet,
durch mehrere Äußerungen in der Berichterstattung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, Ulmen habe jeweils mindestens einmal gegenüber seiner früheren Ehefrau Collien Fernandes körperliche Übergriffe und/oder Körperverletzungen begangen und/oder sie schwer bedroht,
durch mehrere Äußerungen in der Berichterstattung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe seine frühere Ehefrau Collien Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung körperlich misshandelt und/oder gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert,
in Bezug auf einen Gerichtstermin vor dem Bezirksgericht in Palma de Mallorca im März 2026 bestimmte Äußerungen (insbesondere „Wer […] fehlt, ist Ulmen“) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass zu diesem Gerichtstermin lediglich die frühere Ehefrau Ulmens geladen und der Gerichtstermin darüber hinaus auch aufgehoben war und
bestimmte Äußerungen in der Berichterstattung hinsichtlich einer E-Mail Ulmens an seinen Strafverteidiger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.
Der SPIEGEL-Verlag hat beantragt, den Antrag insgesamt zurückzuweisen.
Was wurde entschieden?
Mit Beschluss vom 7. Mai 2026 hat die Pressekammer dem SPIEGEL-Verlag die streitgegenständlichen Äußerungen in Bezug auf einen Gerichtstermin vor dem Bezirksgericht in Palma de Mallorca im März 2026 wie beantragt untersagt. Im Übrigen hat die Pressekammer den Antrag Ulmens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Soweit Ulmen mit seinem Antrag Erfolg hatte, führte die Pressekammer aus, dass der Durchschnittsrezipient bei der Lektüre der streitgegenständlichen Passage das Verständnis erlange, dass Ulmen durch das spanische Gericht dazu aufgefordert worden sei, zu dem fraglichen Termin persönlich zu erscheinen und dem nicht Folge geleistet habe. Es sei jedoch durch den SPIEGEL-Verlag nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass es eine solche an Ulmen gerichtete Aufforderung gegeben habe.
Alle weiteren angegriffenen Äußerungen seien hingegen äußerungsrechtlich zulässig. Ulmen stehe diesbezüglich kein Unterlassungsanspruch zu.
Dazu im Einzelnen:
Der Verdacht, Ulmen habe sog. „Deepfake“-Videos, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes zeigen, hergestellt, werde beim Durchschnittsrezipienten in der angegriffenen Berichterstattung nicht erweckt. Der Verdacht, Ulmen habe fremde Deepfake-Videos, die seine frühere Ehefrau zeigen, verbreitet, entstehe hingegen aus dem Kontext des Gesamtbeitrags, hierfür liege aber auch der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen vor.
Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien auch im Übrigen seitens des SPIEGEL-Verlags jeweils beachtet worden. Dies gelte zum einen für den Verdacht, Ulmen habe jeweils mindestens einmal gegenüber seiner früheren Ehefrau körperliche Übergriffe und/oder Körperverletzungen begangen und/oder sie schwer bedroht. Zum anderen liege auch hinsichtlich des ebenfalls beanstandeten Verdachts, Ulmen habe seine frühere Ehefrau Collien Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung körperlich misshandelt und/oder gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert, der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen vor.
Ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist schließlich die begehrte Untersagung der Wiedergabe teilweiser wörtlicher Zitate aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen Ulmen und seinem Strafverteidiger. Auch soweit er mit der Äußerung zitiert werde, er habe „leider einen sexuellen Fetisch“ entwickelt, unterfalle dies nach Überzeugung der Pressekammer nicht dem absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre, sondern der – der Abwägung zugänglichen – Geheimsphäre. Dies sei bei Sexualstraftaten grundsätzlich anerkannt und gelte nach Überzeugung der Kammer auch vorliegend. Zwar bestehe durchaus eine erhebliche Betroffenheit Ulmens, dennoch würden im Ergebnis die für den SPIEGEL-Verlag streitenden Rechte überwiegen. Hierbei komme insbesondere zum Tragen, dass es sich bei Ulmen und seiner Ex-Frau um prominente Personen handele und der Sachverhalt einen Vorgang betreffe, der insbesondere im Rahmen eines gemeinsamen Ehelebens als besonders verwerflich bewertet werden könne. Des Weiteren betreffe der Sachverhalt eine die Meinungsbildung der Öffentlichkeit besonders berührende Frage, auch insoweit, als es eine mögliche Strafbarkeitslücke im Hinblick auf Deepfake-Inhalte betreffe.
Rechtsmittel
Soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht Ulmen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses die sofortige Beschwerde offen, über die das Hanseatische Oberlandesgericht entscheidet. Soweit die einstweilige Verfügung erlassen worden ist, kann der SPIEGEL-Verlag hiergegen unbefristet Widerspruch beim Landgericht Hamburg einlegen.
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Drehbuchautorin keinen Anspruch gegen die Umgestaltung einer Filmrolle von männlich auf weiblich hat, da diese Änderung vom vertraglich eingeräumten Bearbeitungsrecht der Filmproduktionsfirma gedeckt ist. Eine solche Anpassung der Figur stellt keine wesentliche Änderung dar, die das Werk insgesamt verfälscht.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Kammergericht: Sarah Maria Sander scheitert in zweiter Instanz mit Unterlassungsanträgen gegen Filmproduktionsfirma
Das Kammergericht hat heute Nachmittag die von der Schauspielerin Sarah Maria Sander gegen die Produktionsfirma des Filmprojekts „Die Todessucht der Maria Ohm“ wegen der Umgestaltung der Rolle des fiktiven Regisseurs erwirkte Unterlassungsverfügung des Landgerichts Berlin II aufgehoben. Zugleich hat das Kammergericht die weitergehenden Unterlassungsanträge der Klägerin wegen der Besetzung der Hauptrolle mit einer anderen Schauspielerin aus prozessualen Gründen zurückgewiesen.
Hintergrund
Die Klägerin ist Schauspielerin. Die Beklagte ist ein Filmproduktionsunternehmen. Gemeinsam mit einer dritten Person verfasste die Klägerin das Drehbuch für das Filmprojekt „Die Todessucht der Maria Ohm“. Das Drehbuch sieht die Rolle des männlichen Regisseurs „Günther“ vor.
In dem Drehbuchvertrag räumte die Klägerin der Beklagten das Verfilmungs-, Filmherstellungs- und Titelverwertungsrecht sowie ein inhaltlich beschränktes Bearbeitungsrecht an dem Drehbuch ein. Die Beklagte garantierte der Klägerin in dem Drehbuchvertrag, die Rolle der Hauptdarstellerin mit ihr zu besetzen.
Die Beklagte besetzte die Rolle der Hauptdarstellerin später mit einer anderen Schauspielerin. Die Gründe dafür sind zwischen den Parteien streitig. Zudem gestaltete die Beklagte die Rolle des Regisseurs ohne Zustimmung der Klägerin als Frau („Gaia“) aus und besetzte sie mit einer weiblichen Darstellerin.
Verfahren
Auf Antrag der Klägerin untersagte das Landgericht Berlin II der Beklagten mit einstweiliger Verfügung vom 27. Januar 2026 (Az. 15 O 666/25 eV), das vorgenannte Drehbuch zu verfilmen, soweit die im Drehbuch vorgesehene Filmrolle des Regisseurs als Frau ausgestaltet und von einer weiblichen Darstellerin gespielt wird. Den weitergehenden Antrag, der Beklagten das Verfilmen insgesamt zu untersagen – insbesondere auch wegen der anderweitigen Besetzung der Hauptrolle – wies das Landgericht hingegen ab.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte zunächst die Beklagte Berufung ein. Während des laufenden Berufungsverfahrens der Beklagten beantragte die Klägerin im Wege der sogenannten Anschlussberufung, der Beklagten das Verfilmen des Drehbuchs insgesamt zu untersagen. Sie stützte sich dabei insbesondere darauf, dass die anderweitige Besetzung der Hauptrolle einen Verstoß gegen den Drehbuchvertrag darstelle.
Entscheidung
Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht nun die einstweilige Verfügung des Landgerichts aufgehoben. Zur Begründung dieser Entscheidung führte der Vorsitzende mündlich aus, dass die Veränderung der Rolle des Regisseurs von dem Bearbeitungsrecht der Beklagten gedeckt sei. Es handele sich nicht um eine wesentliche Änderung, die das Werk insgesamt verfälsche.
Darüber hinaus hat das Kammergericht die weitergehenden Unterlassungsanträge der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Vorsitzende mündlich aus, die Klägerin habe die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit selbst widerlegt, indem sie gegen die für sie nachteilige Entscheidung des Landgerichts keine eigenständige Berufung eingelegt, sondern sich für eine Anschlussberufung entschieden habe. Durch die Anschlussberufung habe sich die Klägerin selbst in die Hände der Beklagten begeben. Dies stelle nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung einen Fall dar, in dem der (Anschluss-)Berufungsführer selbst dokumentiere, dass die Sache nicht eilbedürftig sei.
Rechtlicher Hintergrund
Bei der Anschlussberufung handelt es sich nicht um eine eigenständige Berufung, sondern um einen prozessualen Antrag im Rahmen des Berufungsverfahrens der Gegenseite. Die Anschlussberufung wird automatisch wirkungslos, wenn der Gegner seine (Haupt-)Berufung zurücknimmt. Damit hat es der (Haupt-)Berufungsführer in der Hand, jederzeit eine Entscheidung über die Anschlussberufung zu verhindern.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Gegen das Urteil des Kammergerichts ist kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben.
Kammergericht, Urteil vom 27. April 2026, Aktenzeichen 24 U 6/26
Das LG Köln hat den Vertrieb eines Modellnachbaus des "Elefantenexpress" untersagt, da die unlizenzierte Anbringung der bekannten WDR-Marken "Die Maus" (Wortmarke) und "Elefant" (Bildmarke) eine unlautere Rufausnutzung gemäß § 14 MarkenG darstellt. Eine Rechtfertigung durch den Grundsatz der Originaltreue ist - so das Gerciht - ausgeschlossen, da die Markenanbringung mangels technischer Erforderlichkeit keinen notwendigen Herstellerhinweis darstellt, sondern werblichen Charakter aufweist.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Markenrecht: Landgericht Köln untersagt Modellbauer Bewerbung und Angebot eines Modellnachbaus des sogenannten „ELEFANTENEXPRESS“
Das Markenrecht ist ein Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und per Gesetz (MarkenG) verankert. Es umfasst den rechtlichen Schutz von Marken sowie deren Nutzung. Marken sind grafische, textliche oder sonstige Darstellungen, die dazu dienen, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Der Inhaber einer Marke kann dabei die geschützte Bezeichnung exklusiv nutzen und hat das Recht, anderen die Nutzung zu verbieten. Die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hatte sich aktuell in einer dieser sogenannten Kennzeichenstreitsachen mit den unter anderem aus der TV-Sendung „Die Sendung mit der Maus“ bekannten Figuren „Die Maus“ und „Elefant“ und deren geschützten Marken zu befassen. Mit Urteil vom 19.03.2026 (Az. 33 O 400/25) hat sie nun ihre bereits vorangegangene einstweilige Untersagung des Angebots bzw. der Bewerbung eines Modellnachbaus einer bestimmten Elektrolokomotive bestätigt, wenn sich darauf das Wortzeichen „Die Maus“ und/oder die auf der Originallokomotive angebrachte Darstellungen der Figur „Elefant“ befinden.
Der WDR strahlt seit den 70-ziger Jahren bundesweit „Die Sendung mit der Maus“ aus, deren Hauptfiguren „Die Maus“ und etwas später auch der blaue „Elefant“ sind. Die Antragstellerin, eine 100%ige Tochtergesellschaft des WDR, übernimmt sämtliche kommerziellen Verwertungen dieser Figuren und ist Inhaberin zahlreicher geschützter Marken, insbesondere der deutschen Bildmarke „Elefant“ und der deutschen Wortmarke „Die Maus“. Der Schutz erstreckt sich dabei u.a. auch auf Spiele einschließlich elektrische und elektronische, Spielwaren und Spielzeug. Die Antragstellerin ist ferner Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an zahlreichen Werken im Zusammenhang mit der „Sendung mit der Maus“ und der „Sendung mit dem Elefanten“. In diesem Zusammenhang ist sie auch Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einer bestimmten stilisierten Darstellung dieser Figuren für eine Elektrolokomotive der Baureihe 110 der Eisenbahngesellschaft Train Rental GmbH (TRI). Dieses Lok-Design war Vorlage für die Gestaltung einer einmaligen Sonderausführung einer dieser Elektrolokomotiven, genannt der „Elefantenexpress“, anlässlich des 50-jährigen Jubiläums des „Elefanten“ im Jahr 2025. TRI wurde dabei die Erlaubnis zur Anbringung des Lok-Designs für das Branding der Original-Lokomotive auf Grundlage entsprechender Lizenzvereinbarungen gestattet. Die Gestaltung der Lok enthält neben der (mehrfachen) Darstellung des „Elefanten“ auch den Schriftzug „Die Maus“.
Die Antragsgegnerin vertreibt verschiedene Modellbahnprodukte, insbesondere sehr detailgetreue Modellnachbauten von Lokomotiven. Sie unterhält einen geschäftlichen Internetauftritt, auf dem von ihr angebotene Produkte angefragt und bestellt werden können. Die Antragstellerin wurde im Oktober 2025 darauf aufmerksam, dass die Antragsgegnerin dort ein Modell der oben beschriebenen Sonderausführung der E-Lok bewarb und zum Verkauf anbot. Im Inhaltsverzeichnis des öffentlich zugänglichen Produktkatalogs wird das streitgegenständliche Lok-Modell als „Maus-Lok“ bezeichnet. Die Nutzung der genannten Marken hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht gestattet.
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin außergerichtlich zunächst fruchtlos ab. Der anschließend beim Landgericht Köln beantragten Eilentscheidung (einstweilige Verfügung) gab die 33. Zivilkammer mit Beschluss vom 24.11.2025 (Az. 33 O 400/25) statt und untersagte der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin einen Modellnachbau der Elektrolokomotive der Baureihe 110 der Train Rental GmbH (TRI), Betriebsnummer 110 469-4, der „ELEFANTENEXPRESS“, zu bewerben und anzubieten, wenn sich hierauf das Wortzeichen „Die Maus“ und/oder die auf der Lokomotive angebrachte Darstellungen der Figur „Elefant“ befinden.
Dagegen erhob die Antragsgegnerin Widerspruch mit dem sie insbesondere die Ansicht vertritt, dass keine unlautere Rufausnutzung vorliege, da die Markenverwendung lediglich der maßstabgetreuen Abbildung der Realität diene und die Markenbenutzung zwingend aus dem Gebot der Originaltreue folge.
Dieser Argumentation schloss sich das Landgericht Köln mit dem am 19.03.2026 verkündeten Urteil (Az. 33 O 400/25) nicht an und bestätigte den Erlass seiner einstweiligen Verfügung.
In der Begründung führt die 33. Zivilkammer insbesondere aus, dass ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Markengsetz [MarkenG] (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3, 4, 5) vorliege. Denn danach sei es einem Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige. Davon sei vorliegend auszugehen.
Die Antragsgegnerin nutzte die angegriffenen Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Antragstellerin. Bei der Wortmarke „Die Maus“ und der Bildmarke „Elefant“ handele es sich zudem um bekannte Marken und gerade auch um Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen. Zwischen den durch die Antragsgegnerin in ihrem Prospekt benutzten Zeichen und den betreffenden Marken der Antragstellerin bestehe ferner jedenfalls eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Der Grad der Ähnlichkeit bewirke auch, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Kennzeichen sehen würden. Denn angesichts der von der Antragsgegnerin verwendeten Zeichen würden diese jedenfalls annehmen, dass lizenzvertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen würden oder die Modelllokomotive in Zusammenarbeit mit der Antragstellerin bzw. dem WDR auf den Markt gebracht worden sei. Dafür spreche auch, dass die Antragsgegnerin ihr entsprechendes Angebot selbst als „Maus-Lok“ bezeichne.
Durch die Verwendung der streitgegenständlichen Zeichen habe die Antragsgegnerin die den Marken der Antragstellerin durch den Verkehr entgegengebrachte Wertschätzung auch ausgenutzt. Auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände sei von einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versuche, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben. So liege der Fall hier, da das Versehen der angebotenen Lok mit den Zeichen „Die Maus“ und dem „Elefanten“ aufgrund deren Bekanntheit die Attraktivität der beworbenen Lok steigere und geeignet sei, für eine stärkere Nachfrage zu sorgen.
Die Ausnutzung erfolge auch ohne rechtfertigenden Grund und in unlauterer Weise. Zwar sei nach der Rechtsprechung, wenn zum Beispiel ein von einem Dritten detailgetreu nachgebildetes Kfz-Modell an der entsprechenden Stelle die Abbildung der Marke des Herstellers trage, eine Ausnutzung des Rufs der Herstellermarke „in unlauterer Weise“ nur dann gegeben, wenn über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus in anderer Weise versucht werde, den Ruf dieser Marke werblich zu nutzen. Derartige Besonderheiten seien nach Auffassung des Landgerichts hier aber gegeben.
Es handele sich bei der Lok, der der Modellzug der Antragsgegnerin nachempfunden ist, gerade nicht um eine übliche Lokomotive, deren Gestaltung dem allgemeinen Publikum aus langjähriger Erfahrung (z.B. bei Zugfahrten) bekannt ist. Es handele sich vielmehr um ein besonderes Unikat, welches aus besonderem Anlass gefertigt worden ist. Dem allgemeinen Publikum, an das sich das Angebot der Antragsgegnerin richte, werde es nicht regelmäßig an einer Zugstrecke oder an einem Bahnhof begegnen. Vor diesem Hintergrund würden die beteiligten Verkehrskreise das Modell gerade nicht als bloße Abbildung der Wirklichkeit auffassen, wie dies vielleicht bei einer der sonstigen, in dem Prospekt der Antragsgegnerin abgebildeten, herkömmlichen LokGestaltung der Fall wäre. Vielmehr errege diese ungewöhnliche Gestaltung der Modellbahn eine besondere Aufmerksamkeit, so dass sich der Zusammenhang zu den Marken der Antragstellerin eben nicht bloß „beiläufig“ ergebe.
Weiterhin sei der Zusammenhang mit den Marken der Antragstellerin auch nicht „zwangsläufig“. Bei Modellautos treffe es zu, dass ein Modell - um originalgetreu zu sein - zwangsläufig die Fahrzeugmarke abbilden müsse, weil das Originalfahrzeug auch ausnahmslos mit der Marke (z.B. dem „Opel-Blitz“) gekennzeichnet sei. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch anders, da die Elektrolokomotive der Baureihe 110 der TRI in diversen Außengestaltungen existiere. „Zwangsläufig“ mag insoweit allenfalls die Wiedergabe der Marke „TRI“ auf der Modelleisenbahn sein; die Benutzung der Marken der Antragstellerin indes nicht.
Zu Recht verweise die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die streitgegenständlichen Marken „Die Maus“ und „Elefant“ keine Hersteller- oder Unternehmenskennzeichen der Lokomotive der Baureihe 110 oder deren Eigentümerin TRI seien. Es seien vielmehr unabhängig vom Fahrzeug existierende Marken der Antragstellerin, die ausschließlich zu Werbezwecken anlässlich eines besonderen Jubiläums auf der Lokomotive angebracht wurden. Zudem seien die streitgegenständlichen Marken der Antragstellerin dem Verkehr gerade Familienunterhaltung im Zusammenhang sowie für mit (lizenzierte) Kinder- Produkte und im Spielwarenbereich geläufig. Die Verwendung der geschützten Marken im Zusammenhang mit Modelleisenbahnen, die auch zu den geschützten Spielzeugen zählen und damit gerade in einem Bereich, aus dem die Marken der Antragstellerin ihr hohes Ansehen schöpfen, führe im Ergebnis zu einer Rufausnutzung, die über die mit der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung zwangsläufig Ausnutzung des Rufs bzw. der Wertschätzung hinausgehe.
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine identifizierende Verdachtsberichterstattung in Textpassagen vor einer Bezahlschranke (Überschrift und Teaser) eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, wenn dort die Stellungnahme des Betroffenen nicht zumindest in Grundzügen wiedergegeben wird. Eine Heilung der Rechtsverletzung durch den vollständigen Artikel hinter der Bezahlschranke kommt nicht in Betracht, da dieser für den Durchschnittsleser nicht ohne Weiteres zugänglich ist.
Aus den Entscheidungsgründen: Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger vom 14.01.2026 war die von ihnen mit Schriftsatz vom 29.12.2025 beantragte einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen.
1. Da ein Ausnahmefall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt, war verfahrenstechnisch auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger hin zu terminieren, zumal die gesetzliche Regelung eng auszulegen ist (dazu BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 12.03.2024, 1 BvR 605/24, juris Rn. 17 ff., 21). Ordnet das Beschwerdegericht - wie hier - eine mündliche Verhandlung an, wechselt damit de facto der Verfahrensgang dahingehend, als ob in erster Instanz auf mündliche Verhandlung hin durch Urteil entschieden worden wäre. Das Beschwerdegericht entscheidet daher anerkanntermaßen durch Endurteil, welches als in zweiter Instanz erlassen gilt und daher mit Blick auf § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO keinem Rechtsmittel unterliegt (siehe auch Senatsurteil vom 21.12.2023, 15 W 107/23, n.v. und etwa KG, Urteil vom 20.08.2019, 21 W 17/19, juris Rn. 15; MüKo-ZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 922 Rn. 21).
2. Es bestehen keine Bedenken am Vorliegen des Rechtschutzbedürfnisses für die von den Verfügungsklägern begehrte einstweilige Verfügung.
Soweit die Verfügungsbeklagten in ihrem Schriftsatz vom 05.02.2026 (dort Seite 4) das Rechtsschutzbedürfnis für die geltend gemachten Ansprüche deshalb in Frage stellen, weil zur Umsetzung des begehrten Verbots seitens der Verfügungsbeklagten lediglich eine Entfernung der Bezahlschranke erforderlich wäre - wodurch der gesamte Artikel für alle Leser lesbar wird - vermag sich der Senat dieser Argumentation nicht anzuschließen. Zwar würde durch einen Wegfall der Bezahlschranke in der Tat ein größerer Leserkreis von der in Rede stehenden Verdachtsberichterstattung Kenntnis erlangen, dies dann aber unter Mitteilung weitergehender Beweistatsachen sowie der vom Verfügungskläger zu 2) über seinen Anwalt abgegebenen Stellungnahme: „Herr Y. kenne kein Ermittlungsverfahren und sei nie in der E. R. tätig oder deren Organ gewesen. Diese sei beim Verkauf weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen, jede spätere Entwicklung sei ihm nicht zuzurechnen. Die M. habe entsprechend auch keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber den D.“ Ob es sich in einem solchen Fall um eine zulässige Verdachtsberichterstattung handelt, hat der Senat indes nicht zu beurteilen, weil sich der im vorliegenden Verfahren angegriffene Teil der Berichterstattung allein vor der Bezahlschranke befindet.
3. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts bestehen auch keine Bedenken am Vorliegen eines Verfügungsgrundes (§§ 935, 940 ZPO).
a) Die angegriffenen Äußerungen in dem im Internet veröffentlichten Artikel vor der sog. Bezahlschranke sind bis heute weiterhin abrufbar, und es drohen daher - auch in Ansehung der durch das abgebildete Foto des Verfügungsklägers zu 2) blickfangartigen Darstellung und der Reichweitenstärke der Online-Plattform der Verfügungsbeklagten zu 1) - weiterhin erhebliche Eingriffe in den sozialen Geltungsanspruch der Verfügungskläger.
b) An der Eilbedürftigkeit ändert sich auch nichts dadurch, dass der sich hinter der Bezahlschranke befindliche Online-Artikel vom 19.12.2025 (Anl. ASt 1b) von den Verfügungsklägern ebenso wenig angegriffen wurde wie die zum selben Themenkomplex veröffentliche Printberichterstattung vom 16.01.2026 (Anl. AG 1), die nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten im Termin vor dem Senat noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Handel erhältlich war. Denn die Aufmachung vor der sog. Bezahlschranke ist - wie nachfolgend noch näher auszuführen sein wird - hier von besonderer und eigenständiger Eingriffsintensivität, so dass angesichts dieser andauernden Rechtsverletzung den Verfügungsklägern ein Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten ist.
c) Die Verfügungskläger haben schließlich auch nicht etwa durch das prozessuale Verhalten ihrer anwaltlichen Vertreter die Annahme der Dringlichkeit konterkariert (sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit). Sofern das Landgericht hierauf in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 16.01.2026 abstellt, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 09.05.2019, 15 W 70/18, juris Rn. 3) hängt die Frage, wie lange ein Antragsteller zuwarten darf, ohne dass es an der für den Verfügungsgrund erforderlichen zeitlichen Dringlichkeit fehlt, zwar stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, doch kann in der Regel nur ein Zuwarten von mehr als einem Monat als dringlichkeitsschädlich angesehen werden. Hinzu kommt, dass es bei der gebotenen Einzelfallprüfung ausdrücklich nicht darum geht, die Dauer von einzelnen Arbeits- und Rechercheschritten des Antragstellers und/oder seiner Prozessbevollmächtigten und die genauen Gründe für etwaige „Leerläufe“ und Verzögerungen stets genau zu erklären, zu entschuldigen und im Tatsächlichen glaubhaft zu machen, um den Vorwurf einer Selbstwiderlegung auszuräumen (Senatsbeschluss vom 21.05.2024, 15 W 34/24, juris Rn. 29). Vielmehr muss es ausreichend konkrete und greifbare Anhaltspunkte für eine vorwerfbare „Verschleppung“ der Sache in einem zeitlich auch relevanten Umfang geben. Dafür fehlen im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte, zumal zwischen der am 19.12.2025 erfolgten Veröffentlichung und der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 16.01.2026 auf die Beschwerde der Verfügungskläger vom 14.01.2026 ein Zeitraum von noch nicht einmal einem Monat liegt.
Eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit folgt im Streitfall auch nicht daraus, dass die Verfügungskläger nach einem Hinweis des Landgerichts vom 02.01.2026 zur Rechtsauffassung der Kammer erst mit Schriftsatz vom 06.01.2026 geantwortet und dabei nicht inhaltlich zu den rechtlichen Bedenken der Kammer Stellung genommen, sondern lediglich um antragsgemäße Entscheidung gebeten haben.
Der Beschluss des Landgerichts vom 02.01.2026 erfolgte an einem Freitagnachmittag (letzte Unterschrift um 14:04 Uhr) und ging dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungskläger damit erst kurz vor dem Wochenende zu. Dass er nicht noch am selben Tag bzw. zumindest am Montag, dem 05.01.2026, sondern erst mit Schriftsatz vom 06.01.026 reagiert hat, stellt keine vorwerfbare „Verschleppung“ der Sache in einem zeitlich relevanten Umfang dar, zumal ihm eine Stellungnahmefrist bis zum 07.01.2026 gesetzt worden war.
Ebenso wenig stellt es eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit dar, dass der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger zu den Hinweisen der Kammer vom 02.01.2026 nicht innerhalb der ihm vom Landgericht gesetzten Frist, sondern erst in der Beschwerdeschrift inhaltlich Stellung genommen hat. Denn es ging insoweit ausschließlich um die Klärung unterschiedlich beurteilter Rechtsfragen und nicht um den Vortrag neuer Tatsachen und/oder die Einführung weiterer Mittel zur Glaubhaftmachung. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger hat in seinem Schriftsatz vom 06.01.2026 ausdrücklich auf seine Darlegungen in der Antragsschrift verwiesen und um antragsgemäße Entscheidung gebeten. Damit hat er das Begehren um eine möglichst schnelle gerichtliche Entscheidung zum Ausdruck gebracht. Eine vorwerfbare Verfahrensverzögerung liegt unter diesen Umständen nicht vor, schon gar nicht in einem zeitlich relevanten Umfang.
4. In der Sache selbst ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vollumfänglich begründet.
a) Mit Blick auf die Anträge zu 1) und 2), die sich gegen eine identifizierende Berichterstattung bezogen auf die Textpassagen vor der Bezahlschranke richten, besteht ein Unterlassungsanspruch der Verfügungskläger insoweit, als der Verfügungsklägerin zu 1) ein Unterlassungsanspruch gemäß dem Antrag zu 1) aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht zusteht und dem Verfügungskläger zu 2) ein solcher gemäß dem Antrag zu 2) aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diese Ansprüche - die Datenschutz-Grundverordnung findet auf die vorliegende Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken keine Anwendung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO, § 11a Hamburgisches PresseG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 4 Medienstaatsvertrag HSH) - bestehen gegen sämtliche Verfügungsbeklagte in ihrer Eigenschaft als verantwortliche Redakteure (Verfügungsbeklagte zu 2 bis 4) bzw. als Verlagsgesellschaft (Verfügungsbeklagte zu 1).
Die vor der Bezahlschranke befindlichen Textpassagen (Überschrift nebst Teaser) stellen in ihrer Gesamtschau eine identifizierende Verdachtsberichterstattung dar, die den Verfügungskläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und die Verfügungsklägerin zu 1) in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt.
aa) Die vor der Bezahlschranke befindlichen Textpassagen müssen sich an den Grundsätzen der sog. Verdachtsberichterstattung messen lassen.
Eine Verdachtsberichterstattung liegt vor, wenn nach dem maßgeblichen Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers ein konkretes Verhalten und damit auch im Tatsächlichen ein konkreter Tatverdacht in den Raum gestellt werden bzw. zumindest ein entsprechender Eindruck unabweislich vermittelt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2024, 15 W 34/24, juris Rn. 35 mwN). Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 27.04.2021, VI ZR 166/19, juris Rn. 12) die Ermittlung des Aussagegehalts eines Berichts nicht auf "offene" Behauptungen beschränkt, sondern die Prüfung auf ehrkränkende Beschuldigungen erstreckt sich auch auf solche Behauptungen, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen "versteckt" bzw. "zwischen den Zeilen" stehen können. Bei der Ermittlung sog. verdeckter Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich "verdeckten" Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist.
Nach diesen Grundsätzen enthalten die hier angegriffenen Textpassagen vor der Bezahlschranke unter Berücksichtigung der wertenden Überschrift („„Zitat wurde entfernt““) und dem ebenfalls wertenden Einleitungssatz („„Zitat wurde entfernt“r“) im Zusammenspiel mit der darüber hinaus mitgeteilten wahren Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. ermittelt, eine eigenständige, in sich geschlossene Aussage. Es handelt sich nicht nur, wie dies insbesondere bei bloßen Artikelüberschriften oftmals der Fall ist, um pauschale, wertende Äußerungen ohne konkreten Tatsachengehalt, die lediglich die Aufmerksamkeit des Lesers erregen und Anreiz zu Nachfragen, insbesondere das Interesse an der Lektüre auch des hinter der Bezahlschranke befindlichen Textes wecken sollen.
Die angegriffenen Textpassagen enthalten zwar nicht den ausdrücklich erklärten Verdacht, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. sich - zumindest auch - gegen den Verfügungskläger zu 2) als „Chef“ der Verfügungsklägerin zu 1) richtet, deren ehemalige Tochterfirma die Firma E. ist. Ebensowenig wird ausdrücklich geäußert, dass der Verfügungskläger zu 2) - unabhängig von einem bereits gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren - an der Insolvenzverschleppung beteiligt war. Es werden in Bezug auf den Verfügungskläger zu 2) auch keine konkreten Tatsachen über die Art und Weise seiner Beteiligung mitgeteilt. Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der angegriffenen Äußerungen ist hierin aber die entsprechende verdeckte Behauptung enthalten. Denn genau dies legen die in der Überschrift und im Einleitungssatz enthaltenen redaktionellen Wertungen als unabweisliche Schlussfolgerung nahe. Die Wertungen „„Zitat wurde entfernt““ / „„Zitat wurde entfernt““ werden nicht für sich allein geäußert, sondern mit Tatsachen verknüpft, nämlich ausdrücklich im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. genannt. Das Ermittlungsverfahren wird insoweit als Ursache dargestellt. Es ist die Rede von staatsanwaltlichen Ermittlungen „bei“ der ehemaligen Tochterfirma, ohne dass in diesem Kontext angegeben wird, gegen welchen Personenkreis sich das Ermittlungsverfahren richtet bzw. welche Personen bei der Tochterfirma in verantwortlicher Position in dem strafrechtlich relevanten Zeitraum tätig waren. Weiter wird auch nicht erwähnt, dass der Verfügungskläger zu 2) zu dieser Zeit weder verantwortliches Organ der Tochterfirma, noch sonst an der Geschäftsleitung beteiligt war. Aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten wird dadurch, dass die Berichterstattung von vergrößerten Problemen und neuem Ärger des Verfügungsklägers zu 2) spricht und gleichzeitig das Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. erwähnt, der unabweisliche Schluss darauf gezogen, dass der Verfügungskläger zu 2) möglicherweise eine eigene strafrechtliche (Mit)Verantwortung an diesen Vorfällen trägt. Soweit die Verfügungsbeklagten meinen, dass ein Verdacht gegen eine ehemalige Tochterfirma selbstverständlich geschäftlichen Ärger auch für andere Beteiligte oder sonstige Akteure bedeuten könne, ohne dass diese deshalb selbst strafrechtlich verdächtig sein müssen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die Verfügungsbeklagten vermögen es schon nicht, die dadurch geschaffene Art des „geschäftlichen Ärgers“ / „der Probleme“ zu umschreiben. Durch die Verknüpfung der mitgeteilten Tatsache („"Zitat wurde entfernt"“) und die sich hierauf beziehenden redaktionellen Wertungen der Verfügungsbeklagten („„Zitat wurde entfernt““ und „„Zitat wurde entfernt““) liegt vielmehr gerade die verdeckte Behauptung einer (Mit)Verantwortlichkeit des Verfügungsklägers zu 2) deshalb unabweislich auf der Hand, weil es sich bei der E. um eine ehemalige Tochterfirma der Verfügungsklägerin zu 1) handelt. Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich, dass und warum die jetzige Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma der Verfügungsklägerin zu 1) für deren „Chef“, den Verfügungskläger zu 2), ganz allgemein zu geschäftlichem Ärger führen soll, denn weder er noch die Verfügungsklägerin zu 1) haben zum jetzigen Zeitpunkt mit dieser Firma noch etwas „zu tun“. Vielmehr stellt dieser Umstand für ihn nur dann ein „Problem“ dar und verursacht ihm „Ärger“, wenn der Verfügungskläger zu 2) selbst im Verdacht steht, für die in der Vergangenheit liegende mögliche Insolvenzverschleppung bei E. (mit)verantwortlich zu sein. Insofern haben die Verfügungsbeklagten in der hier angegriffenen Passage verschiedene Informationen in einer Weise verknüpft, die bei dem verständigen Durchschnittsleser den Eindruck hervorruft, der Verfügungskläger zu 2) könne an den Vorgängen um die vermeintliche Insolvenzverschleppung in irgendeiner (strafbaren) Weise beteiligt gewesen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.11.2025 - 1 BvR 573/25, NJW 2026, 214, Rn. 49). Dies reicht für eine Verdachtserweckung mittels unabweislicher Schlussfolgerung aus. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch maßgeblich von demjenigen, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2025 (1 BvR 584/25, juris Rn. 55) zugrunde lag. Denn in jenem Verfahren thematisierte der angegriffene Artikel die Rolle der dortigen Klägerin „allenfalls vage und ohne erkennbare Zuordnung zu konkreten Vorgängen“, wobei die Bezeichnung als „Schlüsselperson des Skandals“ und Teil eines „Netzwerks treuer Helfer“ vom verständigen Leser nur als Hinweis auf Personen verstanden wird, die ohne eigenes doloses Verhalten eine Relevanz für den Verlauf der kritischen Ereignisse hatten. Dies ist im Streitfall anders. Denn hier wird - wenn auch verdeckt - der konkrete Verdacht erweckt, der Verfügungskläger zu 2) sei im Hinblick auf ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung strafrechtlich (mit)verantwortlich.
bb) Die nach alledem vorliegende Verdachtsberichterstattung in Bezug auf den Verfügungskläger zu 2) greift nicht nur in dessen Persönlichkeitsrecht ein, weil ein mögliches Fehlverhalten seinerseits öffentlich bekannt gemacht und er daher als Person in den Augen der Adressaten herabgewürdigt wird, sondern stellt auch zwangsläufig einen Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin zu 1) dar, da es sich bei dem Verfügungskläger zu 2) um deren Organ und Repräsentanten handelt.
cc) Der vorstehende Eingriff ist auch rechtswidrig. Im Ergebnis der gebotenen Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers zu 2) sowie des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin zu 1) auf der einen Seite mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit auf der anderen Seite überwiegt das Schutzinteresse der Verfügungskläger die schutzwürdigen Belange der Verfügungsbeklagten.
(1) Bei einer - nach den vorstehenden Ausführungen im Streitfall vorliegenden - identifizierenden Verdachtsberichterstattung muss die Presse mit Blick auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) ihren journalistischen Recherchepflichten genügen, und es muss im Zeitpunkt der Veröffentlichung ein sog. „Mindestbestand an Beweistatsachen“ vorliegen, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit überhaupt erst „Öffentlichkeitswert“ verleiht (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019, VI ZR 80/18, juris Rn. 50 m. w. N.; BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751). Es muss sich zudem um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH, a. a. O., m. w. N.). Der Umfang der an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Sorgfaltspflichten ist dabei jeweils im Einklang mit den grundrechtlichen Anforderungen zu bemessen: Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2020, 1 BvR 34/17, juris Rn. 5). Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also insbesondere nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt (BGH, a. a. O.). Zur Sicherstellung einer insgesamt ausgewogenen Berichterstattung ist außerdem vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (BGH, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 07.07.2020, 1 BvR 146/17, juris Rn. 16), um zu gewährleisten, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 1241/20, juris Rn. 25 m. w. N.). Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (BGH, a. a. O.).
(2) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Anforderungen verstoßen die angegriffenen Textpassagen vor der Bezahlschranke schon deshalb gegen die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung, weil sie weder die - im Bericht hinter der Bezahlschranke vorhandene - Darstellung der vom Verfügungskläger zu 2) über seine Anwälte abgegebenen Stellungnahme („Herr Y. kenne kein Ermittlungsverfahren und sei nie in der E. R. tätig oder deren Organ gewesen. Diese sei beim Verkauf weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen, jede spätere Entwicklung sei ihm nicht zuzurechnen. Die M. habe entsprechend keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber den D.“) enthalten noch ein Dementi oder eine sonstige Positionierung des Verfügungsklägers zu 2) beinhalten.
(a) Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass die Stellungnahme des Betroffenen - „wie auch bei der Überschrift auf der Titelseite einer Zeitung am Kiosk“ - vor der Bezahlschranke nicht wiedergegeben werden müsse, vermag sich der Senat dem jedenfalls im Streitfall nicht anzuschließen.
Denn anders als es im Regelfall bei schlagwortartigen, nur Wertungen enthaltenen Überschriften in Printmedien der Fall ist, beinhalten die angegriffenen Textpassagen vor der Bezahlschranke - deren Umfang und Gestaltung (Wort-/ Bildbericht) allein von der redaktionellen Entscheidung der Verfügungsbeklagten zu 1) abhängt - eine eigene, aus sich heraus verständliche - wenn auch verdeckte (s. o.) - Verdachtsäußerung, die selbständig angreifbar ist. Ist aber wegen eines eigenständigen Aussageinhalts eine selbständige Angreifbarkeit von Textpassagen vor einer Bezahlschranke zu bejahen, dann darf für die Bewertung ihrer Rechtmäßigkeit nicht auf Ausführungen hinter der Bezahlschranke verwiesen und auf diese zurückgegriffen werden, denn diese sind den Rezipienten nicht - jedenfalls nicht ohne Bezahlung - zugänglich.
(b) Den Verfügungsbeklagten wäre es auch ohne weiteres möglich gewesen, die Stellungnahme des Verfügungsbeklagten zu 2) zumindest in Grundzügen bereits vor der Bezahlschranke kurz darzustellen, ohne dass ihre journalistische Freiheit bei der Gestaltung des Textes in unzumutbarer Weise beeinträchtigt worden wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die Information über ein bloßes Dementi aus, sie ist aber auch erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 1241/20, juris Rn. 25).
b) Mit Blick auf den Antrag zu 3), mit dem sich der Verfügungskläger zu 2) im Zusammenhang mit der angegriffenen Wortberichterstattung auch gegen eine Veröffentlichung eines ihn zeigenden Bildnisses wendet, besteht ein Unterlassungsanspruch seinerseits aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
Die Unzulässigkeit der Wiedergabe einer kontextneutralen Aufnahme ohne eigenen Aussage- oder Verletzungsgehalt kann sich aus dem Kontext des Bildnisses mit einer unzulässigen Wortberichterstattung ergeben, da die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch die Bebilderung noch verstärkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 1241/20, juris Rn. 36; auch BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, K&R 2022, 433 Rn. 42), zumal die Zulässigkeit der Bildberichterstattung einem strengeren Abwägungsmaßstab unterliegt als die Wortberichterstattung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 573/25, K&R 2026, 33 Rn. 58)
So liegt der Fall auch hier.
Da die Wortberichterstattung vor der Bezahlschranke nach den vorstehenden Ausführungen die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht erfüllt, besteht auch für die vor der Bezahlschranke erfolgte Veröffentlichung des Fotos des Verfügungsklägers zu 2) keine Rechtfertigung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.
Das KG Berlin hat entschieden, dass entschieden, dass deutsche Gerichte nach den Grundsätzen des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung international zuständig sind, über den Forschungsdatenzugang gegenüber Anbietern sehr großer Online-Plattformen nach Art. 40 DSA zu entscheiden. Vorliegend hat das Gericht den Anspruch bejaht und eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen.
Aus der Entscheidung Der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 23. Dezember 2025 – Az. 67 O 173/25 eV – wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, der Verfügungsklägerin einen Forschungszugang zu öffentlichen Daten der Online Plattform bis zum 30. Juni 2026 ohne Kontingentbeschränkung über eine Online-Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Dieser muss mindestens folgende Daten übermitteln:
- Tweet-Daten: Detaillierte Informationen zu Tweets, einschließlich ihres Textes, Profilnamen des Autors, Erstellungszeitpunkts und etwaiger kontextbezogener, öffentlicher Anmerkungen (sog. Community Notes).
- Mediendaten: Bei Tweets, die Medien enthalten, Informationen zum Medientyp, dessen URL und enthaltenen Metadaten (wie Geotags).
- Interaktionsdaten: Öffentlich zugängliche Daten darüber, wie Nutzer mit Tweets öffentlich interagieren, einschließlich Likes, Retweets, Zitate und Antworten.
- Nutzerdaten: Öffentliche Nutzerinformationen wie das Erstellungsdatum des -Kontos, Profilbilder, Benutzernamen, Selbstbeschreibungen sowie die Anzahl und Profilnamen der jeweiligen Follower.
- Echtzeit- und historische Daten: Zugriff auf Echtzeit- und historische Daten, soweit diese vom beantragten Zeitraum erfasst sind.
Darüber hinaus wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
[...]
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
1. Gegen den Beschluss des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde statthaft, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Sie ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb von zwei Wochen durch die Verfügungsklägerin erhoben worden, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO. Nachdem die Parteien am 17. Februar 2026 vor dem Senat mündlich zur Sache verhandelt haben, ist über das Rechtsmittel durch Endurteil zu entscheiden, §§ 936, 922 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung obliegt dem Einzelrichter, da der angefochtene Beschluss von einer Einzelrichterin erlassen wurde, § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO.
2. Das Rechtsmittel der Verfügungsklägerin ist begründet. Lediglich im Hinblick auf § 184 GVG hat der Senat den im Antrag der Verfügungsklägerin noch enthaltenen Verweis auf ihren – ausschließlich in englischer Sprache verfassten – Antrag vom 5. November 2025 nicht in den Urteilstenor aufgenommen. In der Sache ändert sich dadurch insoweit aber nichts.
a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts in der hier angefochtenen Entscheidung sind die angerufenen Gerichte international zuständig. Das folgt aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO). Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, dann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden.
So ist es hier. Die Verfügungsklägerin macht einen Anspruch geltend, der auf einer Handlung der Verfügungsbeklagten beruht, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist. Darunter fällt jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO anknüpft (EuGH, Urteil vom 10.7.2025 – C-99/24 – NJW 2025, 3061, 3065; Urteil vom 9. Dezember 2021 – C 242/20 – NJW 2022, 375, 377; Urteil vom 24. November 2020 – C-59/19 – NJW 2021, 144, 146).
aa) Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bilden nicht den Gegenstand des Verfahrens. Die Verfügungsklägerin macht allein einen Anspruch aus Art. 40 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG – Gesetz über digitale Dienste (im Folgenden: DSA oder Digital Service Act) - geltend. Danach haben die Anbieter sehr großer Online-Plattformen Forschern unter näher bestimmten Voraussetzungen Zugang zu Daten zu gewähren, die über ihre Online-Schnittstelle öffentlich zugänglich sind. Die Norm vermittelt diesen Forschern ein subjektives Recht auf Datenzugang (Albers, in: Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz, DSA/DMA, Art. 40 DSA, Rdn. 67). Im Gegenzug dazu gibt sie den Anbietern auf, den Zugang zu gewähren, begründet also eine gesetzliche Verpflichtung auf deren Seite.
bb) Die Verfügungsklägerin macht gegenüber der Verfügungsbeklagten auch eine Schadenshaftung geltend. Der Beklagten kann ein schädigendes Ereignis zugerechnet werden (hierzu EuGH, NJW 2025, 3061, 3065; NJW 2022, 375, 378 EuZW 2016, 547, 550).
Die Verfügungsklägerin verfolgt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf der Grundlage von Art. 40 Abs. 12 DSA einen Anspruch gegenüber der Verfügungsbeklagten auf Gewährung des Zugangs zu öffentlich zugänglichen Daten einschließlich zu Daten in Echtzeit. Der Digital Service Act hat u.a. das Ziel, durch den Betrieb sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen möglicherweise entstehende Risiken und gesellschaftliche und wirtschaftliche Schäden wirksam zu ermitteln und zu mindern, vgl. Erwägungsgrund Nr. 79 DSA. Zum einen soll dies durch eine Selbstverpflichtung der Betreiber sehr großer Online-Plattformen geschehen, vgl. Art. 34 DSA, zum anderen durch externe Überwachung und Bewertung der Erfüllung dieser Pflichten. Letzteres erfolgt durch Datenzugangsrechte für Behörden, Art. 40 Abs. 1 DSA, und bestimmte Anforderungen erfüllende Forscher, Art. 40 Abs. 4 und 12 DSA.
Die Verfügungsklägerin trägt vor, mit dem angestrebten Zugang zu öffentlichen Daten solche Risiken erforschen zu wollen. Indem ihr der Zugang verwehrt wird, verhindert die Verfügungsbeklagte diese Forschung mit der Folge, dass insoweit möglicherweise bestehende Risiken und wirtschaftliche Schäden jedenfalls auf dem von der Verfügungsklägerin beabsichtigten Weg nicht ermittelt und gemindert werden können. Damit aber droht zumindest der Eintritt eines schädigenden, weil mangels ermöglichter Erforschung nicht erkannten Ereignisses. Der erforderliche Zusammenhang zwischen – künftigem – Schaden und einem schädigendem Ereignis ist damit gegeben.
Ob ein Anspruch der Verfügungsklägerin tatsächlich besteht, ist keine Frage, die im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit der angerufenen Gerichte zu beantworten ist. Hier genügt zunächst schlüssiger Vortrag desjenigen, der sich auf einen solchen Anspruch beruft. Solch ein Vortrag liegt hier vor.
Der zwischen den Parteien bestehende Streit, ob der Anspruch aus Art. 40 Abs. 12 DSA einen gewichtigen Unterlassungsaspekt enthalte oder die Norm ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sei und deshalb auf den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zu schließen sei (so LG Berlin II, Beschluss vom 13. Mai 2025 – 41 O. 140/25 eV – juris), muss danach nicht entschieden werden.
cc) Der Schaden droht auch am Ort der von der Verfügungsklägerin angerufenen Gerichte einzutreten. Der Digital Service Act hat als Verordnung unmittelbare Geltung am Gerichtsort, Art. 288 Abs. 2 AEUV. Die Rechtsgüter, denen möglicherweise ein Schaden droht, sind also auch hier geschützt (hierzu vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2026 in der Rechtssache C-77/24).
Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, vgl. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, kann sowohl der Ort der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens sein (EuGH, NJW 2025, 3061, 3065). Der Ort des ursächlichen Geschehens dürfte am Sitz der Verfügungsbeklagten liegen, denn die für den Zugang der Verfügungsbeklagten zu den Daten erforderliche Handlung wird dort erfolgen.
Hingegen hat die Verfügungsklägerin ihren Sitz am Gerichtsort. Sie hat vorgetragen, die beabsichtigte Forschung hier durchführen und koordinieren zu wollen. Der Ort der angestrebten Erkenntnisse zu den mit dem Betrieb der sehr großen Online-Plattform der Verfügungsbeklagten verbundenen Risiken und einem möglicherweise entstehenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schaden liegt damit auch am Ort des erkennenden Senats. Auch wenn die Verfügungsklägerin in erster Linie den Datenzugang zur Beobachtung der Wahlen in Ungarn anstrebt, wird der Schadenserfolg jedenfalls auch an ihrem Sitz verwirklicht. Das genügt für die Begründung des Gerichtsstands nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.
Die Verfügungsklägerin hat die Wahl zwischen dem Ort der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs und dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (EuGH, Urteil vom 12.5.2021 – C-709/19 – NZG 2021, 842, 843). Sie hat sich für die erste Alternative entschieden, was von der Verfügungsbeklagten folglich hinzunehmen ist.
dd) Die von der Verfügungsklägerin getroffene Wahl des Gerichtsorts steht schließlich in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Regelungen in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Es sollen die Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, mit der Sache befasst werden, weil angenommen wird, dass sie aus ihrer engen – örtlichen – Beziehung zu dem Sachverhalt eine sachgerechte Gestaltung des Prozesses und folglich eine geordnete Rechtspflege gewährleisten können (EuGH, NJW 2025, 3061, 3065).
Eine solche enge Beziehung zum Streitgegenstand wird hier durch den von der Verfügungsklägerin vorgetragenen Ort - Berlin -, von dem aus die Forschung erfolgen und koordiniert werden soll, begründet.
b) Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 940 ZPO. Einen danach erforderlichen Verfügungsanspruch gegenüber der Verfügungsbeklagten als auch einen Verfügungsgrund hat die Verfügungsklägerin hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
aa) Art. 40 Abs. 12 DSA gewährt dort näher bezeichneten Forschern einen Datenzugangsanspruch gegenüber Anbietern sehr großer Online-Plattformen.
(1) Die Verfügungsbeklagte ist von der Europäischen Kommission mit Beschluss vom 25. April 2023 als sehr große Online-Plattform benannt worden, vgl. Art. 33 Abs. 4 DSA (Amtsblatt der Europäischen Union vom 14. Juli 2023 - 2023/C 249/02 -). Da Maßstab für die Benennung als sehr große Online-Plattform die Nutzerzahlen in der Europäischen Union ist, Art. 33 Abs. 1 DSA, kommt es auf die Anzahl der Nutzer in Ungarn nicht an, auch wenn sich die von der Verfügungsklägerin angestrebte Auswertung der Daten auf die dortigen Parlamentswahlen beziehen.
(2) Die Verfügungsklägerin ist eine gemeinnützige Organisation, was sie durch Vorlage des Freistellungsbescheids des Finanzamts für Körperschaften vom 4. Juni 2024 glaubhaft gemacht hat, vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, 51 Abs. 1, 52 AO. Als solche kann sie bzw. die mit ihr verbundenen Forscher Anspruchsinhaber im Sinne von Art. 40 Abs. 12 DSA sein, wenn sie die weiteren Bedingungen in Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit. b), c), d) und e) erfüllt.
(a) Der Senat teilt nicht die in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Auffassung der Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin könne selbst nicht Forscher im Sinne der Norm sein. Der Begriff des "Forschers" wird im Digital Service Act nicht definiert. Eine Beschränkung des Begriffs auf natürliche Personen ist der Verordnung aber nicht zu entnehmen. Das Gegenteil ist der Fall.
Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort kann sowohl natürlichen Personen als auch Einrichtungen den Status von zugelassenen Forschern zuerkennen, vgl. Art. 40 Abs. 11 DSA (vgl. Oster, in: BeckOK InfoMedienR, Art. 40 DSA, Stand 11/2025, Rdn. 20). Mit Einrichtungen in diesem Sinn sind Organisationen der Zivilgesellschaft gemeint, vgl. Erwägungsgrund 97 DSA (Oster, a.a.O.; Kaesling, in: Hofmann/Raue, DSA, Art. 40, Rdn. 45). Dass der Begriff der Einrichtungen danach jedenfalls auch juristische Personen erfasst, ist naheliegend, wenn nicht gar zwingend. Gerade sie können auf der Grundlage ihrer Rechtsfähigkeit selbständig Träger von Rechten und Pflichten sein, vgl. § 13 GmbHG. Warum dies bei Forschern, die im Rahmen von Art. 40 Abs. 12 DSA nicht einmal eine solche Zulassung benötigen, anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Verfügungsklägerin kann deshalb selbst Inhaberin eines Anspruchs auf Datenzugang sein.
Der Einwand der Verfügungsbeklagten, es handele sich bei der Verfügungsklägerin um "eine aktivistische Organisation mit politischen Zielen" ist nicht erheblich. Forscher im Sinne des Gesetzes können nach den vorstehenden Ausführungen ausdrücklich auch Organisationen der Zivilgesellschaft sein. Selbst wenn diese – auch – politische Ziele verfolgen, wird dadurch eine Tätigkeit als Forscher im Sinne des Art. 40 Abs. 12 DSA nicht ausgeschlossen. Nichts anderes kann für einzelne ihrer Gesellschafter gelten, auf die es aber vorliegend wegen der Rechtsfähigkeit der Verfügungsklägerin auch nicht primär ankommen kann.
Ohnehin ist der von der Verfügungsbeklagten insoweit verwendete Vergleich zu einer "Forschungseinrichtung" kein taugliches Abgrenzungskriterium. Dass die Verfügungsklägerin keine "Forschungseinrichtung" ist, hat sie nicht in Zweifel gestellt. Das Gesetz versteht darunter solche Einrichtungen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2019/790, vgl. Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit. a) DSA. Darum geht es hier aber nicht. Der Anspruch aus Art. 40 Abs. 12 DSA steht Forschern zu, die, wie erörtert auch Organisationen der Zivilgesellschaft sein können. Das aber ist die Verfügungsklägerin. Die an eine Forschungseinrichtung zu erhebenden Anforderungen muss sie dafür nicht erfüllen.
(b) Auch die weiteren Voraussetzungen in Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit. b)-e) DSA hat die Verfügungsklägerin hinreichend glaubhaft gemacht.
(aa) Die Verfügungsklägerin ist unabhängig von kommerziellen Interessen, Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit. b) DSA, was sich aus ihrer Anerkennung als gemeinnützige Organisation ergibt.
Die Anerkennung setzt die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke voraus, was wiederum eine auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gerichtete Tätigkeit der Körperschaft bedingt, § 52 Abs. 1 S. 1 AO. Eine Förderung in diesem Sinne geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden, § 55 Abs. 1 S. 1 AO.
(bb) Die Verfügungsklägerin hat bereits in ihrem Antrag vom 5. November 2025 Auskunft über die Finanzierung der Forschung gegeben, vgl. Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit c DSA. In dem Antrag hatte die Verfügungsklägerin ausdrücklich auf die Förderung des Projekts durch die --- hingewiesen. Mit der inzwischen vorgelegten Vereinbarung zwischen der Verfügungsklägerin und dieser --- vom 16. Dezember 2025, Anlage AS19, ist dies nun auch glaubhaft gemacht worden.
Die Verfügungsklägerin hat in der mündlichen Verhandlung offengelegt, dass der in der Vereinbarung bezeichnete Förderbetrag identisch ist mit jenem, den sie in dem Antrag vom 5. November 2025 gegenüber der Verfügungsbeklagten angegeben hatte, nämlich 980.000,-- EUR. Auch den Grund für die unterschiedlichen Bezeichnungen des Projekts in diesem Antrag – "access://democracy 2026-2028" – und der Fördervereinbarung vom 16. Dezember 2025 – "access://democracy II" – hat sie hinreichend damit erklärt, dass die erste Bezeichnung nur vorläufig gewählt wurde, während es sich bei der Zweiten um die konkrete Bezeichnung des an die erste Förderung, die Gegenstand des Verfahrens vor der 41. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II war, anschließenden Projekts handelt. Auch die in der vorgelegten Fördervereinbarung bezeichnete Ansprechperson hat die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung namentlich benannt und, da sie als Zuschauerin anwesend war, sogar persönlich vorgestellt.
(cc) Die Verfügungsklägerin muss in der Lage sein, die mit ihrem Verlangen verbundenen besonderen Anforderungen an die Datensicherheit und Vertraulichkeit einzuhalten und personenbezogene Daten zu schützen; ihr obliegt es, die hierzu von ihr getroffenen angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu beschreiben, Art. 40 Abs. 12, Abs. 8 S. 1 lit. d) DSA.
Die Verfügungsklägerin hat hierzu in ihrem Antrag vom 5. November 2025 gegenüber der Verfügungsbeklagten unter dem Punkt "Data Security and Confidentiality*" ausgeführt. Dort wird beschrieben, dass nur autorisiertem Personal Zugang zu den Daten gewährt wird, wie der Zugang gesichert und wie mit den erhobenen Daten, insbesondere personenbezogenen Daten umgegangen werden soll. Dass diese Maßnahmen technisch oder organisatorisch ungeeignet wären, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, vgl. Art. 32 Abs. 1 HS 1 DSG-VO, ist nicht ersichtlich. Tatsächlich hat sich die Verfügungsbeklagte hiermit nicht auseinandergesetzt. Ihre Einwendungen beschränken sich letztlich auf die Behauptung, die von der Verfügungsklägerin vorgetragenen Maßnahmen seien nicht ausreichend, ohne aber mitzuteilen, was konkret an den beschriebenen Maßnahmen zu bemängeln sein sollte.
(dd) Der von der Verfügungsklägerin angestrebte Zugang – nur - zu den – bereits öffentlich zugänglichen – Daten und die von ihr angegebenen Fristen – 1. Januar bis 30. Juni 2026 - müssen für die Zwecke ihrer Forschungsarbeiten geeignet, notwendig und verhältnismäßig sein; die zu erwartenden Ergebnisse dieser Forschung müssen zur Aufspürung, zur Ermittlung und zum Verständnis systemischer Risiken in der Union gemäß Art. 34 Abs. 1 DSA beitragen, auch in Bezug auf die Bewertung der Angemessenheit, der Wirksamkeit und der Auswirkungen der Risikominderungsmaßnahmen der Verfügungsbeklagten, Art. 40 Abs. 12, 8 S. 1 lit. e) und Abs. 4, 34 Abs. 1 und 35 DSA.
Die auf der Konzeption, dem Betrieb oder der Nutzung der Dienste sehr großer Online-Plattformen beruhenden tatsächlichen Auswirkungen auf die gesellschaftliche Debatte, auf Wahlprozesse oder die öffentliche Sicherheit sind systemische Risiken in diesem Sinn, Art. 34 Abs. 1 S. 1 und 2 lit. c) DSA.
Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 5. November 2025 enthält hinreichende Angaben zu dem Zweck ihres Forschungsvorhabens, nämlich der Erkennung und der Analyse von koordiniertem unechtem Verhalten (CIB) und ausländischen Informationsmanipulationen und Einmischungen (FIMI), die im Wahlkampf auf X aktiv sind. Der Senat hat keine Zweifel, dass solche Aktivitäten auf der von der Verfügungsbeklagten betriebenen Online-Plattform großen Einfluss auf die Online-Sicherheit, die öffentliche Meinungsbildung und den öffentlichen Diskurs haben können, vgl. Erwägungsgrund 79 S. 3 DSA. Deshalb ist eine Forschungstätigkeit, die die Aufdeckung solcher Aktivitäten zum Ziel hat, zur Aufspürung systemischer Risiken geeignet.
Der Zugang zu den Daten ist notwendig, um das damit verfolgte Ziel der Verfügungskläger zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verfügungsklägerin ohne den Datenzugang die in dem Antrag vom 5. November 2025 aufgeführten Forschungsfragen beantworten könnte (vgl. hierzu Kaesling, in: Hofmann/Raue, DSA, Art. 40, Rdn. 50). In der Befristung auf ursprünglich sechs Monate um den voraussichtlichen Termin der ungarischen Parlamentswahl im April diesen Jahres kommt die Verfügungsklägerin dem von ihr bereits im Antrag vom 5. November 2025 bezeichneten Schwerpunkt der beabsichtigten Forschungstätigkeit nach.
Der Zugang zu den öffentlichen Daten ist schließlich auch verhältnismäßig, die Verfügungsklägerin hat insbesondere in ihrem Antrag vom 5. November 2025 dargelegt, wie sie den Schutz personenbezogener Daten umzugehen gedenkt (hierzu Albers, a.a.O., Art. 40 DSA, Rdn. 52).
bb) Für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung besteht auch ein Verfügungsgrund.
Die von der Verfügungsklägerin auf Erfüllung des Anspruchs aus Art. 40 Abs. 12 DSA gerichtete Leistungsverfügung setzt neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG bei Bestehen einer dringenden Not-/Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des Gläubigers. Sie ist aber auch zulässig, wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung einer Klage zur Hauptsache praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (OLG Frankfurt/Main, WRP 2023, 749, 750). Letzteres ist vorliegend der Fall.
Nachdem die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin am 12. Dezember 2025 den von dieser begehrten Datenzugang verwehrt hatte, wäre es ihr bei einer Rechtsverfolgung in der Hauptsache allein nicht mehr möglich gewesen, die im Zusammenhang mit der ungarischen Parlamentswahl stehenden - öffentlich zugänglichen - Daten zu erforschen. Bereits eine erstinstanzliche Entscheidung wäre nicht mehr rechtzeitig zu erwarten gewesen.
Der Verfügungsklägerin ist nicht vorzuwerfen, ihren Antrag zu spät erst im November 2025 bei der Verfügungsbeklagten gestellt zu haben, obwohl der Termin der Wahlen in Ungarn seit längerem bekannt war. Der Datenzugang ist durch die Verfügungsbeklagte nur unter den Voraussetzungen des Art. 40 Abs. 12 DSA zu gewähren, die Verfügungsklägerin musste dazu insbesondere nachweisen, die Anforderungen in Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit. b)-e) DSA zu erfüllen. Dazu musste sie u.a. Aufschluss über die Finanzierung der Forschung geben, Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit c) DSA. Das war erst möglich, nachdem ihr eine Förderung ausreichend konkret in Aussicht gestellt worden war, was nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin aber zeitlich nicht weit vor Antragstellung der Fall war.
Dass sie sich erst verspätet um die erforderliche Förderung bemüht hätte, ist nicht ersichtlich, insbesondere liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer früheren Förderzusage eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Verfügungsbeklagten in einem ggf. über mehrere Instanzen - einschließlich eines von der Verfügungsbeklagten für erforderlich erachteten Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union - geführten Rechtsstreit vor Beginn der beabsichtigten Forschung im Januar 2026 abschließend entschieden worden wäre.
Der Datenzugang ist von der Verfügungsbeklagten unverzüglich zu gewähren, Art. 40 Abs. 12 DSA. Die Verfügungsklägerin hatte danach schon keinen Anlass den Zugang so früh zu beantragen, dass eine abschließende Hauptsacheentscheidung zu erreichen gewesen wäre. Die Verfügungsbeklagte übersieht hier, dass eine solche gerichtliche Entscheidung gerade keine Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist. Vielmehr kann der Antragsteller, der in seinem Antrag die erforderlichen Angaben gemacht hat, damit rechnen, dass die Verfügungsbeklagte ihrer daraus folgenden Verpflichtung unverzüglich nachkommt, wie es das Gesetz von ihr verlangt. Das erfordert keine Antragstellung zu einem Zeitpunkt, zu dem noch eine abschließende gerichtliche Entscheidung zu erwarten ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Zeitraum von allenfalls wenigen Wochen vor Beginn des beantragten Datenzugangs hierzu ausreichend sein sollte. Den hat die Verfügungsklägerin hier beachtet. Dem Erlass der von der Verfügungsklägerin begehrten einstweiligen Verfügung steht deshalb insbesondere nicht entgegen, dass der voraussichtliche Zeitpunkt der Wahlen in Ungarn auch schon vor November 2025 bekannt war. Da ihr der Zugang von der Verfügungsbeklagten verweigert wurde, blieb nichts anderes als das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes übrig.
Das Gericht übersieht nicht, dass die Verfügungsbeklagte an einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache ein besonderes Interesse hat. Der Weg hierzu bleibt ihr aber offen, wie sie auch selbst erkannt hat. Sie hat einen Antrag nach §§ 936, 926 ZPO gestellt. Über ihn wird zu gegebener Zeit der Rechtspfleger bei dem Landgericht Berlin II zu entscheiden haben, § 20 Abs. 1 Nr. 14 RPflG (vgl. Becker, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 926, Rdn. 10; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 926, Rdn. 6). Es besteht kein Grund, dieser Entscheidung vorzugreifen. Die Verfügungsklägerin begehrt allein Zugang zu Daten, die ohnehin schon öffentlich zugänglich sind. Letztlich soll ihr der Zugang über eine Online-Schnittstelle nur erleichtert werden. Das rechtfertigt es, das Interesse der Verfügungsbeklagten, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu einer im Ergebnis voraussichtlich abschließenden Leistung verurteilt zu werden, hinter das Interesse der Verfügungsklägerin an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, zurücktreten zu lassen. Andernfalls fiele die Verfügungsklägerin mit der Durchsetzung ihres jedenfalls nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehenden Anspruchs auf Datenzugang vollständig aus.
3. Die von der Verfügungsklägerin beantragte Androhung von Zwangsmaßnahmen kommt nicht in Betracht.
Den Antrag zu 2. hat die Verfügungsklägerin in der Annahme gestellt, in der angestrebten Verurteilung der Verfügungsbeklagten zur Gewährung eines Datenzugangs sei ein gewichtiger Unterlassungsaspekt enthalten (so auch LG Berlin II, Urteil vom 13. Mai 2025 – 41 O. 140/25 eV – juris; Oster, a.a.O., Rdn. 40; Kerkemeyer, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., Art. 40 DSA, Rdn. 37; Henn, in: Müller-Terpitz/Köhler, DSA, Art. 40, Rdn 45). Das mag so sein, wenn der Datenzugang erst einmal von der Verfügungsbeklagten gewährt worden ist. Hier geht es aber um den Zugang als solchen, in dem noch kein Unterlassen, sondern eine – unvertretbare - Handlung angestrebt wird (vgl. BGH, NJW 2021, 160). Die Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen findet aber nicht statt, § 888 Abs. 2 ZPO.
4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 267 AEUV kommt nicht in Betracht. Dabei übersieht der Senat nicht, dass gegen seine Entscheidung jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, vgl. § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO. Auch ist es zutreffend, dass sich die Parteien über die Auslegung zweier Verordnungen der Europäischen Union, Art. 7 Nr. 2 EUGVVO und Art. 40 Abs. 12 DSA, streiten, Art. 267 Abs. 1 lit. b), Art. 288 Abs. 1 AEUV. Es ist zu entscheiden, ob ein Anspruch aus Art. 40 Abs. 12 DSA auch am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eingeklagt werden kann, was der Senat für zulässig erachtet.
Gleichwohl scheidet wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit eine Vorlage an den Gerichtshof aus, weil die Sache in der Hauptsache weiterverfolgt werden kann (Wegener, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267, Rdn. 31). Dem steht nicht entgegen, dass auch die Verfahrensordnung des Gerichtshofs in Art. 105 ein beschleunigtes Verfahren vorsieht. Weder die Tatsache, dass ein Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergeht, noch der Umstand, dass das vorlegende Gericht alles für eine zügige Erledigung des Ausgangsverfahrens tun muss, sind für sich genommen ausreichend, um den Rückgriff auf das beschleunigte Verfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache C-581/20, juris).
Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob der Senat die insbesondere von der Verfügungsbeklagten aufgeworfenen Fragen wegen der auch auf die Minderung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Schäden gerichteten Zielrichtung des Digital Service Act, vgl. Erwägungsgrund Nr. 79 S. 3 DSA, durch den Gerichtshof für klärungsbedürftig oder nicht erachtet.
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Ausstellen von Medizinprodukten ohne CE-Kennzeichnung und ohne MP-VO-Konformität auf einer Messe für Fachbesucher wettbewerbswidrig ist.
Aus den Entscheidungsgründen:_ a) Die Parteien sind Mitbewerber.
Die Verfügungsklägerin ist als Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da sie gleichartige Waren - hier sogenannte PRP-Medizinprodukte - innerhalb desselben Abnehmerkreises - wie beispielsweise auf der in der Zeit vom 17. bis zum 20.11.2025 stattgefundenen Messe MEDICA in Düsseldorf - abzusetzen versuchten, so dass das beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Mitbewerbers den anderen zu beeinträchtigen vermag. Da es für die Mitbewerbereigenschaft auf die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung ankommt, ist unerheblich, ob die Parteien auf dem deutschen Markt in Wettbewerb stehen.
Das Anbieten der angegriffenen PRP-Medizinprodukte durch die Verfügungsbeklagte stellt auch eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
b) Die Antragsgegnerin verhielt sich im Wettbewerb mit der Verfügungsklägerin unlauter, indem sie PRP-Medizinprodukte, insbesondere die Produkte „XL HA-PRP“, „L-PRP Tube“, und „CGF Tube“, auf der MEDICA 2025 ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung anbot.
Es handelt sich dabei sowohl um das Zuwiderhandeln gegen gesetzliche Vorschriften (siehe unten, lit. aa)) als auch um die Vorenthaltung wesentlicher Informationen gegenüber dem Verbraucher (siehe unten, lit. bb)).
aa) Das Ausstellen der PRP-Medizinprodukte auf der MEDICA 2025 verstößt gegen § 16 Abs. 1 MPDG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 und Art. 2 MDR. Nach § 16 MPDG dürfen Produkte, die nicht die Anforderungen der MP-VO erfüllen, nur dann ausgestellt werden, wenn ein gut sichtbares Schild ausdrücklich darauf hinweist, dass diese Produkte lediglich zu Ausstellungs- und Vorführzwecken bestimmt sind und erst bereitgestellt werden können, wenn ihre Konformität mit der MP-VO hergestellt ist.
(1) Bei den oben wiedergegebenen Produkten handelt es sich um Medizinprodukte gemäß Art. 2 Nr. 1 MDR. Die wettbewerbsrechtlich angegriffenen Ausführungsformen wurden auf einer Messe für Medizin-Produkte ausgestellt und die Verfügungsbeklagte hat der Sache nach nicht bestritten, dass es sich dabei um ein Medizinprodukt handelt.
(2) Diese Medizinprodukte wurden von der Verfügungsbeklagten auf der MEDICA 2025 auch ausgestellt im Sinne des § 16 MPDG. Auf die engeren Begrifflichkeiten des „Bereitstellens“ im Sinne von Art. 2 Nr. 27 MP-VO und des „in Verkehr Bringens“ i.S.v. Art. 2 Nr. 28 MP-VO kommt es demgegenüber nicht an.
Der Begriff „Ausstellen“ ist weder im MPDG noch in der MP-VO oder der VO (EU) 2017/746 definiert. Zu verstehen ist er im Sinne der früheren Definition des § 3 Nr. 13 Medizinproduktegesetz (MPG), nach der darunter das Aufstellen oder Vorführen von Medizinprodukten zum Zwecke der Werbung verstanden wurde. Ausstellen geht über das bloße Feilhalten und Anbieten hinaus. Unter das Ausstellen fällt auch das Vorführen. Das Ausstellen auf Messen, Märkten oder im Schaufenster muss zum Zweck der Werbung geschehen. Nicht erforderlich ist hier im Gegensatz zum Produktsicherheitsgesetz gewerbsmäßiges Handeln. Der Ausstellungsort braucht nicht jedermann zugänglich zu sein. Es genügt, wenn er einem begrenzten Kreis zugänglich ist, wie z.B. bei Messen (§ 64 GewO) oder bei Großmärkten (§ 66 GewO) oder zu Probezwecken in den Räumen des Kunden. Beim Ausstellen braucht das Produkt nicht betriebsbereit zu sein (Erbs/Kohlhaas/Häberle, 259. EL Oktober 2025, MPDG § 16 Rn. 1; siehe im Ergebnis auch Spickhoff/Lücker, 4. Aufl. 2022, MPDG § 16 Rn. 2).
Ein Ausstellen liegt hier vor. Aus den von der Verfügungsklägerin zur Akte gereichten Fotos (Anlagen AS 5 I, AS 5 II und AS 10) ist erkennbar, dass verschiedene PRP-Röhrchen zumindest vorgeführt wurden. Da dies bereits ausreicht, kommt es nicht mehr darauf an, ob diese Medizinprodukte proaktiv von der Verfügungsbeklagten auf der Messe verteilt wurden oder - wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Mohamed Aziz B (Anlage AS 8) ergibt - erst auf konkrete Nachfrage ausgehändigt wurden.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Zusammenhang mit der Herausgabe der PRP-Medizinprodukte auf Art. 21 Abs. 3 MP-VO hingewiesen wurde. Dieser wurde mit § 16 MPDG in deutsches Recht umgesetzt und postuliert eine Ausnahme von der CE-Kennzeichnungspflicht, sofern ein gut sichtbares Schild ausdrücklich darauf hinweist, dass diese Produkte lediglich zu Ausstellungs- und Vorführzwecken bestimmt sind und erst bereitgestellt werden können, wenn ihre Konformität mit der Verordnung (EU) 2017/745 (Medizinprodukte-VO) oder der Verordnung (EU) 2017/746 (In-vitro-Diagnostika-VO) hergestellt ist. Hier fehlte es bei der Ausstellung der streitgegenständlichen Produkte an einem solchen Schild. Die Verfügungsklägerin hat vorgetragen, dass ein solches nicht vorhanden gewesen sei, was durch die Verfügungsbeklagte nicht bestritten worden ist.
Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 und 2 Unterabs. 1 Buchst. a sowie Unterabs. 3 Satz 1 MP-VO wegen des Anbietens und Inverkehrbringens liegt jedoch nicht vor, da die Produkte ohne CE-Kennzeichnung nur auf unmittelbare Nachfrage und nach einem gewissen Drängen durch den Mitarbeiter der Verfügungsklägerin ausgehändigt wurden. Insofern liegt weder ein Bereitstellen nach Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Nr. 27 MP-VO noch ein Inverkehrbringen im Sinne des Art. 2 Nr. 28 MP-VO vor.
Ein gleichzeitig vorliegender Verstoß gegen die nach § 7 ProdSG bestehende CE-Kennzeichnungspflicht ist subsidiär. Denn nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ProdSG ist das Produktsicherheitsgesetz nicht anzuwenden, sofern es in anderen Rechtsvorschriften spezielle Bestimmungen zu den von diesem Gesetz erfassten Produkten gibt und diese anderen Rechtsvorschriften bestimmte Aspekte der Bereitstellung auf dem Markt konkreter regeln. Ein solches spezielleres Gesetz liegt hier mit dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) vor.
bb) Das Ausstellen der PRP-Medizinprodukte auf der MEDICA 2025 stellt zugleich einen Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Vorenthaltung wesentlicher Informationen dar.
Eine Information ist nicht schon deshalb wesentlich, weil sie für eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt (BGH, GRUR 2012, 1275 Rn. 36 - Zweigstellenbriefbogen; BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 31 - LGA tested; WRP 2017, 303 Rn. 17 - Entertain; BGH, GRUR 2017, 1265 Rn. 19 - Preisportal; BGH, GRUR 2025, 653 Rn. 70 - App-Zentrum III).
Die CE-Kennzeichnung ist unionsrechtlich vorgeschrieben und Produkte, die diese Kennzeichnung entgegen diesem Erfordernis nicht aufweisen, sind gemäß § 7 Abs. 2 ProdSG nicht verkehrsfähig. Die fehlende Aufklärung über die mangelnde CE-Kennzeichnung stellt daher eine Vorenthaltung wesentlicher Informationen gegenüber dem Verbraucher dar (siehe OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.03.2015 - 6 U 218/14 LS 2).
c) Die nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt hinsichtlich des Ausstellens vor. Sie wird nach einem bereits erfolgten Verstoß vermutet (Musielak/Voit/Braun, 22. Aufl. 2025, ZPO § 940 Rn. 25b). Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist die Wiederholungsgefahr auch nicht wieder entfallen.
Hinsichtlich des Anbietens und Inverkehrbringens liegt mangels Verstoßes keine Wiederholungsgefahr vor. Auch eine Erstbegehungsgefahr ist nicht zu erkennen. Die Erstbegehungsgefahr ist leichter zu beseitigen als die Wiederholungsgefahr, denn für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr besteht gerade keine Vermutung. Diese Differenzierung führt dazu, dass an die Beseitigung weniger strenge Anforderungen zu stellen sind. Eine Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung ist insbesondere nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine eindeutige und uneingeschränkte Erklärung, dass die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht mehr vorgenommen werde, was zu einer Aufgabe der Berühmung führt (BeckOK UWG/Fritzsche/Zellhuber, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 8 Rn. 73 m.w.N.). Da die Verfügungsbeklagte vorliegend ausdrücklich erklärte, die streitgegenständlichen Produkte nicht ohne CE-Kennzeichnung anzubieten und in Verkehr bringen zu wollen, hat sie eine ansonsten möglicherweise vorhandene Erstbegehungsgefahr beseitigt.
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 140 Abs. 3 MarkenG widerlegt ist, wenn der Verfügungsantrag auf einen nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand gestützt wird.
Aus den Entscheidungsgründen: 2. Das Landgericht verneint - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht die Zulässigkeit des Verfügungsantrags. Ob dem Begehren, wie das Landgericht meint, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die Antragstellerin das Antwortschreiben der Antragsgegnerin auf die Abmahnung nicht mit der Antragsschrift eingereicht hat, kann dabei dahinstehen. Denn jedenfalls hat sich die Antragstellerin dringlichkeitsschädlich verhalten mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit entfallen ist.
a) Nach § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 140 Abs. 3 MarkenG setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung zwar keine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935, 940 ZPO geregelten Dringlichkeitsvoraussetzungen voraus, sondern die Dringlichkeit wird vermutet (vgl. etwa Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 3] mwN zu § 12 Abs. 2 UWG aF). Die Vermutung der Dringlichkeit ist aber widerleglich. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass ein Verletzter durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gibt, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, NJW-RR 2000, 209 [juris Rn. 11]; Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 15. Oktober 2021 - 5 W 133/21, GRURPrax 2022, 560 [juris Rn. 59]). In einem solchen Fall entfällt ein Verfügungsgrund und es ist dem Antragsteller zuzumuten, seine Ansprüche mit einer Klage im Hauptsacheverfahren durchzusetzen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9]).
Eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung, sondern auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger des Verfügungsanspruchs nach (zunächst hinreichend zeitnaher) Verfahrenseinleitung durch sein Verhalten im Verfahren zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9]; Urteil vom 17. Oktober 2014 - 5 U 63/14, GRUR-RR 2015, 181 [juris Rn. 38], mwN); er ist - jedenfalls in einem Verfahrensstadium, in dem er nicht (oder nicht mehr) durch einen bereits vorläufig vollstreckbaren Titel gesichert ist - dazu gehalten, das Verfahren nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was zu einer Verzögerung der von ihm erstrebten Entscheidung führen kann. Ob diese Obliegenheit verletzt wird, ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung seines gesamten prozessualen und vorprozessualen Verhaltens zu beurteilen (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 5 W 11/21, GRUR-RR 2021, 474 [juris Rn. 43]; OLG Hamburg, Urteil vom 21. März 2019 - 3 U 105/18, WRP 2019, 917 [juris Rn. 43]; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.16); der Partei ist das Verhalten ihres Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. September 2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RR 2022, 152 [juris Rn. 7]).
b) Hiervon ausgehend kann etwa eine maßgebliche Änderung und Erweiterung des Streitstoffs zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung führen (vgl. Singer in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl. Kap. 47, Rn. 51; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87). Es ist zwar noch nicht dringlichkeitsschädlich, wenn nach zügiger Einleitung eines Verfügungsverfahrens und ohne Änderung des Streitgegenstandes einzelne Unzulänglichkeiten im Vortrag ergänzt werden, oder solche Antragsänderungen vorgenommen werden, die den Streitgegenstand unberührt lassen (vgl. MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87 mwN). Dringlichkeitsschädliches Verhalten wird aber regelmäßig anzunehmen sein, soweit ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 5. Februar 2015 - 6 U 3249/14, GRUR 2015, 590 [juris Rn. 82]; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10. September 2008 - 5 U 114/07, GRUR-RR 2009, 309 [juris Rn. 27]; vgl. auch Retzer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 87; BeckOK UWG/Scholz [1.10.2024], § 12 Rn. 38 ff.; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, WettbR-HdB, 5. Aufl. 2019, § 100 Rn. 58; jeweils mwN). Die Vermutung der Dringlichkeit ist in der Regel auch widerlegt, soweit der Verfügungsanspruch hinsichtlich der konkreten Verletzungsform erst im Laufe des Verfahrens auf einen bereits zu dessen Beginn bekannten Gesichtspunkt gestützt wird, insbesondere wenn das Gericht die Unterlassungsverfügung auf diesen Aspekt nicht von selbst hätte stützten können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 8. November 2018 - 6 U 77/18, GRUR-RR 2019, 240 [juris Rn. 19] und Urteil vom 29. September 2016 - 6 U 110/16, WRP 2017, 94 [juris Rn. 12]; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, WettbR-HdB, 5. Aufl. 2019, § 100 Rn. 58; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2019 - I-20 U 53/18, GRUR-RR 2019, 299 [juris Rn. 28]; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87; vgl. dagegen zu dem bloßen Austausch der Anspruchsgrundlage: OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 2022 - 6 W 72/22, NJW-RR 2023, 257 [juris Rn. 35]).
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin durch ihr gesamtes prozessuales Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit selbst widerlegt. Zu Recht stellt das Landgericht - wenn auch in einem etwas anderen Zusammenhang - darauf ab, dass die Antragstellerin nicht schon mit der Antragsschrift die vorgerichtliche Zurückweisung der Abmahnung durch die Antragsgegnerin eingereicht hatte. Sie hatte selbst wegen besonderer Dringlichkeit eine dem Verfügungsantrag stattgebende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) sowie ohne Anhörung der Antragsgegnerin beantragt, und ihr Vorgehen hat eine entsprechende, das Verfahren verzögernde Nachfrage des Landgerichts herausgefordert; die Antragstellerin hält die Zurückweisung der vorgerichtlich verlangten Unterlassungserklärung durch die Antragsgegnerin für unzureichend (vgl. Antragsschrift, Rn. 14 und 65), ohne dem Gericht eine etwaige Prüfung der Zurückweisung zu ermöglichen. Zu Letzterem war die Antragstellerin aber verpflichtet; sie hatte von sich aus nicht nur den Verfügungsantrag unverzüglich im Anschluss an die Abmahnung und nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht einzureichen, sondern musste dem Verfügungsantrag auch ein etwaiges Zurückweisungsschreiben der Antragsgegnerin beifügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20, NJW 2021, 1587 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 22. Dezember 2020 -1 BvR 2740/20, NJW 2021, 615 [juris Rn. 22]).
Hinzu kommt im Streitfall, dass die Antragsstellerin in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 ihr Begehren - anders als noch in der Antragsschrift - nicht nur auf wettbewerbsrechtliche, sondern auch auf markenrechtliche Ansprüche und damit auf einen weiteren, nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand stützt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 [juris Rn. 13] - Peek & Cloppenburg III; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 12 Rn. 1.23l; jeweils mwN), worin regelmäßig eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung zu sehen ist (s.o.). Dies ist im Streitfall auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Markeneintragung erst am 18. September 2025 erfolgt ist und ggf. zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift noch nicht bekannt gewesen sein mag. Denn zur Vermeidung einer (unzulässigen) alternativen Antragshäufung war die Antragstellerin jedenfalls gehalten, von sich aus eine konkrete Prüfungsreihenfolge ihres auf mehrere Verfahrensgegenstände gestützten Begehrens vorzugeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 [juris Rn. 15]; Urteil vom 25. März 2025 - VI ZR 174/24, NJW 2025, 2465 [juris Rn. 13]). Indem sie dies mit der Erweiterung ihres Begehrens unterlassen hat, hat sie erneut eine gerichtliche Nachfrage durch das Landgericht herausgefordert und das Verfahren wiederum verzögert. Erst auf ihren Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 und damit - auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt - mehr als zwei Monate nach Kenntnis des geltend gemachten Verstoßes am 21. August 2025 (vgl. Antragsschrift, Rn. 63) wäre das Landgericht überhaupt erst in der Lage gewesen, eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht der Senat die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit als durch die Antragstellerin widerlegt an; sie hat nicht alles in ihrer Macht Stehende getan, um den baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Dies gilt in Bezug auf das Verfügungsbegehren insgesamt und nicht lediglich in Bezug auf einzelne Anträge. Denn im Streitfall waren alle aufgezeigten, für die Widerlegung der Dinglichkeitsvermutung sprechenden Aspekte dazu geeignet, zu einer Verzögerung der Entscheidung insgesamt zu führen; das Landgericht war nicht etwa gehalten, über einzelne Anträge vorweg zu entscheiden.
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 140 Abs. 3 MarkenG widerlegt ist, wenn der Verfügungsantrag auf einen nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand gestützt wird.
Aus den Entscheidungsgründen: 2. Das Landgericht verneint - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht die Zulässigkeit des Verfügungsantrags. Ob dem Begehren, wie das Landgericht meint, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die Antragstellerin das Antwortschreiben der Antragsgegnerin auf die Abmahnung nicht mit der Antragsschrift eingereicht hat, kann dabei dahinstehen. Denn jedenfalls hat sich die Antragstellerin dringlichkeitsschädlich verhalten mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit entfallen ist.
a) Nach § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 140 Abs. 3 MarkenG setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung zwar keine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935, 940 ZPO geregelten Dringlichkeitsvoraussetzungen voraus, sondern die Dringlichkeit wird vermutet (vgl. etwa Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 3] mwN zu § 12 Abs. 2 UWG aF). Die Vermutung der Dringlichkeit ist aber widerleglich. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass ein Verletzter durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gibt, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, NJW-RR 2000, 209 [juris Rn. 11]; Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 15. Oktober 2021 - 5 W 133/21, GRURPrax 2022, 560 [juris Rn. 59]). In einem solchen Fall entfällt ein Verfügungsgrund und es ist dem Antragsteller zuzumuten, seine Ansprüche mit einer Klage im Hauptsacheverfahren durchzusetzen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9]).
Eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung, sondern auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger des Verfügungsanspruchs nach (zunächst hinreichend zeitnaher) Verfahrenseinleitung durch sein Verhalten im Verfahren zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9]; Urteil vom 17. Oktober 2014 - 5 U 63/14, GRUR-RR 2015, 181 [juris Rn. 38], mwN); er ist - jedenfalls in einem Verfahrensstadium, in dem er nicht (oder nicht mehr) durch einen bereits vorläufig vollstreckbaren Titel gesichert ist - dazu gehalten, das Verfahren nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was zu einer Verzögerung der von ihm erstrebten Entscheidung führen kann. Ob diese Obliegenheit verletzt wird, ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung seines gesamten prozessualen und vorprozessualen Verhaltens zu beurteilen (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 5 W 11/21, GRUR-RR 2021, 474 [juris Rn. 43]; OLG Hamburg, Urteil vom 21. März 2019 - 3 U 105/18, WRP 2019, 917 [juris Rn. 43]; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.16); der Partei ist das Verhalten ihres Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. September 2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RR 2022, 152 [juris Rn. 7]).
b) Hiervon ausgehend kann etwa eine maßgebliche Änderung und Erweiterung des Streitstoffs zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung führen (vgl. Singer in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl. Kap. 47, Rn. 51; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87). Es ist zwar noch nicht dringlichkeitsschädlich, wenn nach zügiger Einleitung eines Verfügungsverfahrens und ohne Änderung des Streitgegenstandes einzelne Unzulänglichkeiten im Vortrag ergänzt werden, oder solche Antragsänderungen vorgenommen werden, die den Streitgegenstand unberührt lassen (vgl. MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87 mwN). Dringlichkeitsschädliches Verhalten wird aber regelmäßig anzunehmen sein, soweit ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 5. Februar 2015 - 6 U 3249/14, GRUR 2015, 590 [juris Rn. 82]; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10. September 2008 - 5 U 114/07, GRUR-RR 2009, 309 [juris Rn. 27]; vgl. auch Retzer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 87; BeckOK UWG/Scholz [1.10.2024], § 12 Rn. 38 ff.; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, WettbR-HdB, 5. Aufl. 2019, § 100 Rn. 58; jeweils mwN). Die Vermutung der Dringlichkeit ist in der Regel auch widerlegt, soweit der Verfügungsanspruch hinsichtlich der konkreten Verletzungsform erst im Laufe des Verfahrens auf einen bereits zu dessen Beginn bekannten Gesichtspunkt gestützt wird, insbesondere wenn das Gericht die Unterlassungsverfügung auf diesen Aspekt nicht von selbst hätte stützten können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 8. November 2018 - 6 U 77/18, GRUR-RR 2019, 240 [juris Rn. 19] und Urteil vom 29. September 2016 - 6 U 110/16, WRP 2017, 94 [juris Rn. 12]; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, WettbR-HdB, 5. Aufl. 2019, § 100 Rn. 58; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2019 - I-20 U 53/18, GRUR-RR 2019, 299 [juris Rn. 28]; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87; vgl. dagegen zu dem bloßen Austausch der Anspruchsgrundlage: OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 2022 - 6 W 72/22, NJW-RR 2023, 257 [juris Rn. 35]).
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin durch ihr gesamtes prozessuales Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit selbst widerlegt. Zu Recht stellt das Landgericht - wenn auch in einem etwas anderen Zusammenhang - darauf ab, dass die Antragstellerin nicht schon mit der Antragsschrift die vorgerichtliche Zurückweisung der Abmahnung durch die Antragsgegnerin eingereicht hatte. Sie hatte selbst wegen besonderer Dringlichkeit eine dem Verfügungsantrag stattgebende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) sowie ohne Anhörung der Antragsgegnerin beantragt, und ihr Vorgehen hat eine entsprechende, das Verfahren verzögernde Nachfrage des Landgerichts herausgefordert; die Antragstellerin hält die Zurückweisung der vorgerichtlich verlangten Unterlassungserklärung durch die Antragsgegnerin für unzureichend (vgl. Antragsschrift, Rn. 14 und 65), ohne dem Gericht eine etwaige Prüfung der Zurückweisung zu ermöglichen. Zu Letzterem war die Antragstellerin aber verpflichtet; sie hatte von sich aus nicht nur den Verfügungsantrag unverzüglich im Anschluss an die Abmahnung und nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht einzureichen, sondern musste dem Verfügungsantrag auch ein etwaiges Zurückweisungsschreiben der Antragsgegnerin beifügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20, NJW 2021, 1587 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 22. Dezember 2020 -1 BvR 2740/20, NJW 2021, 615 [juris Rn. 22]).
Hinzu kommt im Streitfall, dass die Antragsstellerin in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 ihr Begehren - anders als noch in der Antragsschrift - nicht nur auf wettbewerbsrechtliche, sondern auch auf markenrechtliche Ansprüche und damit auf einen weiteren, nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand stützt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 [juris Rn. 13] - Peek & Cloppenburg III; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 12 Rn. 1.23l; jeweils mwN), worin regelmäßig eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung zu sehen ist (s.o.). Dies ist im Streitfall auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Markeneintragung erst am 18. September 2025 erfolgt ist und ggf. zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift noch nicht bekannt gewesen sein mag. Denn zur Vermeidung einer (unzulässigen) alternativen Antragshäufung war die Antragstellerin jedenfalls gehalten, von sich aus eine konkrete Prüfungsreihenfolge ihres auf mehrere Verfahrensgegenstände gestützten Begehrens vorzugeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 [juris Rn. 15]; Urteil vom 25. März 2025 - VI ZR 174/24, NJW 2025, 2465 [juris Rn. 13]). Indem sie dies mit der Erweiterung ihres Begehrens unterlassen hat, hat sie erneut eine gerichtliche Nachfrage durch das Landgericht herausgefordert und das Verfahren wiederum verzögert. Erst auf ihren Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 und damit - auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt - mehr als zwei Monate nach Kenntnis des geltend gemachten Verstoßes am 21. August 2025 (vgl. Antragsschrift, Rn. 63) wäre das Landgericht überhaupt erst in der Lage gewesen, eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht der Senat die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit als durch die Antragstellerin widerlegt an; sie hat nicht alles in ihrer Macht Stehende getan, um den baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Dies gilt in Bezug auf das Verfügungsbegehren insgesamt und nicht lediglich in Bezug auf einzelne Anträge. Denn im Streitfall waren alle aufgezeigten, für die Widerlegung der Dinglichkeitsvermutung sprechenden Aspekte dazu geeignet, zu einer Verzögerung der Entscheidung insgesamt zu führen; das Landgericht war nicht etwa gehalten, über einzelne Anträge vorweg zu entscheiden.