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OLG Karlsruhe: 1.000 EURO Ordungsgeld gegen Sachverständigen wegen Nichtablieferung des beauftragten Gutachtens

OLG Karlsruhe
Beschluss vom 27.01.2026
19 W 1/25

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass im vorliegenden Fall die Festsetzung eines Ordungsgeldes in Höhe von 1.000 EURO gegen einen Sachverständigen wegen Nichtablieferung des beauftragten Gutachtens nicht zu beanstanden ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Vorliegend beruht die Festsetzung des Ordnungsgeldes auf § 411 Abs. 2 ZPO, da kein Fall der Gutachtenverweigerung (§ 409 ZPO), sondern lediglich der Nichterstellung vorliegt. Versäumt ein - wie der Beschwerdeführer gemäß § 407 Abs. 1 ZPO - zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die ihm gemäß § 411 Abs. 1 ZPO gesetzte Frist, soll gegen ihn gemäß § 411 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Dies bedeutet, dass von der Verhängung eines Ordnungsgeldes nur in Ausnahmefällen abgesehen werden darf (vgl. BT-Drs. 18/6985, S. 15; Röß in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 411 Rn. 5a; Walter in BeckOGK, ZPO, Stand 1. Januar 2026, § 411 Rn. 14; Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 411 Rn. 8).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Die dem Beschwerdeführer gesetzten Fristen und Nachfristen waren angemessen, zwischen der Übersendung der Akte und der zweiten, den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Ordnungsgeldfestsetzung lagen 14 Monate, seit dem Ortstermin waren ca. sechs Monate vergangen. Auch die nach der Festsetzung des ersten Ordnungsgeldes mit Beschluss vom 14. August 2024 (zugestellt am 20. August 2024) gesetzte Nachfrist bis zum 20. September 2024 ließ ausreichend Zeit zur Erstellung des Gutachtens und war damit auch für sich genommen angemessen. Zusammen mit dieser Nachfristsetzung wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 411 Abs. 2 ZPO die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis 3.000,00 EUR angedroht.

Eine genügende Entschuldigung der Fristversäumnis liegt nicht vor, das Verschulden kann auch nicht als geringfügig angesehen werden. Während der Beschwerdeführer bis zur Durchführung des Ortstermins am 25. März 2024 noch regelmäßig Kontakt mit dem Gericht hielt, kam in der Folge mit Ausnahme eines Telefonats kein Informationsaustausch zwischen dem Gericht und dem Beschwerdeführer über den Stand der Bearbeitung mehr zustande. Eine angebliche Mitteilung des Sachverständigen vom 30. März 2024 ist nicht zur Akte gelangt und wurde von ihm trotz Fristsetzung auch im Folgenden nicht mehr vorgelegt. Die vorausgegangene erste Ordnungsgeldfestsetzung war ohne Reaktion geblieben. Die telefonisch von dem Beschwerdeführer für die 31. Kalenderwoche 2024 angekündigte Übersendung des Gutachtens unterblieb. Zuletzt erschließt sich der Grund für die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens auch nicht aus dem Umfang des Beweisthemas oder den von dem Beschwerdeführer durchgeführten Untersuchungen. Das am 10. Februar 2025 beim Landgericht eingegangene Gutachten vom 28. Januar 2025 (Sonderband Gutachten) entspricht in seinen wesentlichen Aussagen der Beschwerdebegründung vom 5. Oktober 2024 (Verpackung des Speichersystems bzw. keine Untersuchungsmöglichkeit beim Kläger, keine Verfügbarkeit vergleichbarer Geräte auf dem Markt, im August 2024 veröffentlichter Rückruf). Weitergehende, unverschuldet erst nach dem 20. September 2024 erlangte Erkenntnisse lassen sich weder dem Schreiben noch dem Gutachten entnehmen. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer innerhalb der Frist bis zum 20. September 2024 nicht auch das Gutachten selbst hätte fertig stellen können.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Osnabrück: Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO setzt auch ohne Fristsetzung die Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO in Gang

VG Osnabrück
Urteil vom 13.01.2026
7 A 6/24


Das VG Osnabrück hat entschieden, dass die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO auch ohne Fristsetzung die Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO in Gang setzt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche (hier: die Beklagte) der betroffenen Person (hier: dem Kläger) Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

Fristauslösendes Moment ist der Antragseingang beim Verantwortlichen. Ggf. ist hiervon abweichend auf die Feststellung der Identität nach Art. 12 Abs. 6 DS-GVO abzustellen, was jedoch vorliegend keiner weiteren Entscheidung bedarf. Ist die betroffene Person anwaltlich vertreten und verlangt der Verantwortliche eine Vollmacht, beginnt die Frist mit Vorlage der Originalvollmacht (vgl. Franck, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 27, beck-online; Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 32, beck-online).

Keine Voraussetzung für den Beginn der Frist ist demgegenüber die Nennung eines Stichtags durch den Antragsteller, zu dem die Auskunft erfolgen soll. Ein solches Erfordernis sehen Art. 12 und 15 DS-GVO nicht vor. Zwar umfasst das Auskunftsrecht auch Datenverarbeitungen in der Vergangenheit (vgl. Ehmann, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 10 und 28, beck-online, und Bienemann, in: Sydow/Marsch DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 15 Rn. 29, beck-online, jeweils mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 07.05.2009 - C-553/07 -, juris Rn. 54). Ein insoweit nicht spezifizierter Auskunftsantrag ist jedoch analog §§ 133, 157 BGB grundsätzlich ohne Weiteres so auszulegen, dass er sich auf den Zeitpunkt seines Eingangs bezieht, also alle bis zu diesem Zeitpunkt stattgefundenen Datenverarbeitungen erfasst. Dafür sprechen bereits die Zwecke des Auskunftsanspruchs, die es dem Betroffenen ermöglichen sollen, von einer Verarbeitung der ihn betreffenden Daten Kenntnis zu erhalten (Transparenz) und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (Erleichterung der Kontrolle; vgl. Ehmann, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 1, beck-online; Schmidt-Wudy, in: BeckOK DatenschutzR, 53. Ed. 1.8.2025, DS-GVO Art. 15 Rn. 2, beck-online, auch mit Verweis auf Erwägungsgrund 63 der DS-GVO). Zur effektiven Erfüllung dieser Zwecke wird dem Betroffenen - was offenkundig ist - in aller Regel daran gelegen sein, ein möglichst vollständiges Bild der Verarbeitung seiner Daten durch den Verantwortlichen zu erhalten. Nur ausnahmsweise mag der Betroffene seine Anfrage auf einen bestimmten Zeitraum eingrenzen wollen, wenn sich sein Interesse allein auf diesen Zeitraum bezieht, und dies wohl regelmäßig allein zur Arbeitserleichterung des Verantwortlichen. Denn wird dem Betroffenen eine vollständige Auskunft erteilt, so kann er immer noch entscheiden, welche Teile der Auskunft für ihn von Relevanz sind. Dafür, dass der Kläger sein Auskunftsersuchen im vorliegenden Fall zeitlich näher eingrenzen wollte, boten weder der Antrag des Klägers vom 20.11.2023 noch sonstige Umstände irgendeinen Anhaltspunkt. Die Nachfrage hinsichtlich eines Stichtags war demnach nicht angezeigt.

Fristauslösendes Ereignis war damit der Eingang des Antrags bei der Beklagten am 22.11.2023. Die Fristberechnung erfolgt nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ("Fristen-VO", vgl. Franck, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 27, beck-online). Nach Art. 3 Abs. 2 lit. c dieser Verordnung endete die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO mithin am 22.12.2023. Diese Frist hat die Beklagte im vorliegenden Fall versäumt. Sie hat insbesondere auch keine Fristverlängerung nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 DS-GVO ausgesprochen, unabhängig von der Frage, ob deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, der Kläger stelle seine Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich. Soweit die Beklagte zur Begründung dieses Vorwurfs auf die Klageschrift im Verfahren H. vor dem LG A-Stadt verweist, hat diese offensichtlich nicht den von der Beklagten behaupteten Inhalt. Der Kläger macht dort einen Schadenersatzanspruch geltend, und zwar für jeden Monat, in dem die Beklagte ihm auf seine Anträge vom 01.07.2020 und vom 01.09.2021 keine vollständige datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DS-GVO erteilt hat. Die Annahme, darin liege zugleich die monatliche Stellung eines neuen Auskunftsersuchens, ist abwegig, und zwar allein schon deshalb, weil dies bedeuten würde, der Kläger hätte mit seiner dortigen Klageschrift vom 20.12.2023 über mehrere Jahre rückwirkend monatliche Auskunftsansprüche gestellt. Welchen Sinn ein solches Vorgehen für den Kläger haben sollte, bleibt im Vortrag der Beklagten gänzlich offen, abgesehen davon, dass auch der Wortlaut der Klageschrift eine solche Auslegung nicht hergibt. Sonstige (substantiierte) Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch seitens des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist das Verhalten des Klägers nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er sich bereits in der Vergangenheit (auch gerichtlich) mit der Beklagten hinsichtlich behaupteter oder tatsächlicher Verstöße gegen datenschutzrechtliche Normen auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht hat.

Unabhängig davon hat die Beklagte sich während des Verwaltungsverfahrens an keiner Stelle darauf berufen, der Antrag des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte einerseits davon ausgehen will, es liege ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers vor - was für sie bedeuten würde, schon nicht zu einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO verpflichtet zu sein -, andererseits aber zunächst eigens nach einem Stichtag fragt und sodann die beantragte Auskunft doch erteilt.

Den Volltext der Enstcheidung finden SIe hier:

Volltext BGH liegt vor: Schufa muss erledigte Zahlungsstörungen nicht unverzüglich löschen - kürzere Speicherdauer bei besonderem Löschungsinteresse

BGH
Urteil vom 18.12.2025
I ZR 97/25
Löschungsfrist bei Zahlungsstörungen
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f; Art. 82


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Schufa muss erledigte Zahlungsstörungen nicht unverzüglich löschen - kürzere Speicherdauer bei besonderem Löschungsinteresse des Betroffenen über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register - hier im Schuldnerverzeichnis - vorgegeben (Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 [juris Rn. 113] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

b) Verhaltensregeln im Sinn von Art. 40 DSGVO können im Interesse der Rechtssicherheit und auch mit Blick auf das von Wirtschaftsauskunfteien betriebene Massengeschäft als Orientierung für die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO vorzunehmende Interessenabwägung herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen - wie das bei der vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigten Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich der Fall ist - und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden (Abgrenzung zu EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 104 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25 - OLG Köln - LG Bonn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Schufa muss erledigte Zahlungsstörungen nicht unverzüglich löschen - kürzere Speicherdauer bei besonderem Löschungsinteresse des Betroffenen

BGH
Urteil vom 18.12.2025
I ZR 97/25


Der BGH hat entschieden, dass Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa erledigte Zahlungsstörungen nicht unverzüglich löschen müssen. Ein Anspruch auf vorzeitige Löschung kann aber bei einem besonderem Löschungsinteresse des Betroffenen bestehen.

Die Pressemitteilung des BGH:
Von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldete Daten über Zahlungsstörungen müssen
nicht sofort nach dem Forderungsausgleich gelöscht werden

Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben. Daher müssen solche Daten nicht - wie für die im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten vorgesehen - sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden. Das hat der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden und eine Abgrenzung zu einem vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fall der Übernahme von Daten aus einem öffentlichen Register vorgenommen. Für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nicht aus einem öffentlichen Register übernommenen Daten können von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden.

Sachverhalt:

Die beklagte SCHUFA Holding AG betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Sie bewertet die Gefahr eines Zahlungsausfalls der von ihr erfassten natürlichen Personen mit einem Scorewert und gewährt der kreditgebenden Wirtschaft gegen Entgelt Einsicht in ihre Datenbanken. Unter anderem speichert die Beklagte auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Einmelder automatisiert ab.

Die Beklagte speicherte drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleich dieser Forderungen. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte für den Kläger einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als "sehr kritisch" einstufte.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit dieser Datenspeicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Hinsichtlich der Löschungsansprüche haben die Parteien den Rechtsstreit nach der zwischenzeitlich erfolgten Datenlöschung durch die Beklagte für erledigt erklärt. Der Kläger nimmt die Beklagte weiterhin auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 1.040,50 € nebst Zinsen verurteilt.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Wirtschaftsauskunfteien wie die der Beklagten werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO tätig. Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person wie dem Kläger gegenüber.

In seinem Urteil "SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)" vom 7. Dezember 2023 - C- 26/22 und C-64/22 - hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt daraus nicht, dass bei Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, die längstmögliche Speicherungsdauer durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register - hier im Schuldnerverzeichnis - vorgegeben wird. Die Regelung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, die bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis (zu deren Inhalt vgl. § 882b Abs. 2 und 3 ZPO) anordnet, ist nicht auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen (wie Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der zugrundeliegenden Forderungen) durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden. Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register - den Insolvenzbekanntmachungen - übernommen und parallel gespeichert hatte, während sie hier nicht auf Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zurückgegriffen, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat. Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll, greift daher im Streitfall nicht.

Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass es ihm möglich erscheint, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigte Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt aus Sicht des Senats grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor. Im Ausgangspunkt (Satz 1) sieht diese Regelung eine Speicherung von personenbezogenen Daten über ausgeglichene Forderungen für drei Jahre vor. Die Speicherung endet jedoch abweichend davon bereits nach 18 Monaten (Satz 2), wenn (1) der Auskunftei bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sind, (2) keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und (3) der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung erfolgte. Dem Schuldner muss es zudem möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen. In diesem Fall kann die Interessenabwägung ausnahmsweise dazu führen, dass allein eine noch kürzere Speicherungsdauer als angemessen anzusehen ist.

War die von der Beklagten vorgenommene Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich in Betracht und sind dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen.

Vorinstanzen:

Landgericht Bonn - Urteil vom 21. Juni 2024 - 20 O 10/24

Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 10. April 2025 - 15 U 249/24



OLG Frankfurt: Ausschöpfen der Berufungsbegründungsfrist ist im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig dringlichkeitsschädlich

OLG Frankfurt
Beschluss vom 03.11.2025
3 U 97/25


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Ausschöpfen der Berufungsbegründungsfrist im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig dringlichkeitsschädlich ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Rechtsmittel des Verfügungsklägers war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 14.10.2025 (BI. 34 ff. d.A.) verwiesen. Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Stellungnahme vom 29.10.2025 fest. Insbesondere ist ein dringlichkeitsschädliches Verhalten des Verfügungsklägers im Berufungsverfahren nach wie vor zu bejahen.

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, ist ihr gesamtes prozessuales und vorprozessuales Verhalten in den Blick zu nehmen (BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 935 Rn. 89, m.N. beck-online). Dabei ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Partei zuzurechnen.

2. Auch ein nach dem Prozessrecht statthaftes Ausschöpfen gesetzlicher Fristen kann die Dringlichkeitsvermutung widerlegen, denn die Frage, innerhalb welcher prozessualen Frist ein Rechtsmittel eingelegt und begründet werden muss, um zulässig zu sein, und die Frage, innerhalb welcher Zeit ein Verfügungskläger im Verfügungsverfahren tätig werden muss, um nicht durch sein eigenes Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen, haben unmittelbar nichts miteinander zu tun (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 10.01.1980 - 6 U 3974/79 - GRUR 1980, 329, 330; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2023 - 3 U 965/23 WRP 2024, 116, 118; Teplitzky, WRP 2013, 1414, 1417 f.). Soweit der Verfügungskläger dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte in Abrede stellt, ergibt sich weder aus den zitierten Entscheidungen ein solcher Rechtssatz, noch kann ihm gefolgt werden. Vielmehr hat auch das OLG Nürnberg in dem seitens des Verfügungsklägers nunmehr zitierten Urteil vom 24.10.2023 (Az. 3 U 965/23, WRP 2024, 116, 119) darauf hingewiesen, dass in bestimmten Fallgestaltungen ein Ausschöpfen gesetzlicher Fristen die Dringlichkeitsvermutung sehr wohl widerlegen kann (in diesem Sinne etwa auch OLG Köln, Urteil vom 15.12.1978 - 6 U 144/78 GRUR 1979, 172, 173 f.; OLG München, Urteil vom 10.01.1980-6 U 3974/79-, GRUR 1980, 329, 330; Beschluss vom 29.07.1980 - 6 W 1509/80 GRUR 1980, 1017, 1019; Retzer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, S 12, Rdnr. 93; Schüttpelz, in: Berneke/SchüttpeIz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Abschnitt B, Rdnr. 206; Teplitzky, WRP 2013, 1414, 1417 f.; ders., in: Büscher u. a. (Hrsg.), Festschrift für Joachim Bornkamm zum 65. Geburtstag, 2014, S. 1073 (1080 f.)).

3. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, sind für die Beurteilung die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (so etwa auch OLG Köln, Urteil vom 15.12.1978 - 6 U 144/78 -t GRUR 1979, 172, 173). Hierzu hatte der Senat näher dargelegt, warum in diesem Fall das Einreichen der Berufungsbegründung sieben Wochen nach der Einlegung der Berufung dringlichkeitsschädlich ist. Diesen Ausführungen ist der Verfügungskläger lediglich mit pauschalen Schlagworten wie "Arbeitsüberlastung", "Koordination mit Mandanten" und "sorgfältige Prüfung rechtlicher Argumente" entgegenzutreten, ohne einen konkreten Sachverhalt vorzutragen, der es nachvollziehbar erscheinen lässt, warum die Erstellung dieser (fünfseitigen) Berufungsbegründung sieben Wochen gedauert hat. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass sowohl das angefochtene Urteil als auch die Berufungsbegründung einen deutlich unterdurchschnittlichen Umfang aufweisen, dass die Berufungsbegründung überwiegend aus einer Wiederholung der erstinstanzlichen Argumentation besteht und dass aufgrund der Eilbedürftigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine entsprechende Priorisierung erwartet werden kann.

Ergänzend sei noch angemerkt, dass das prozessuale Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers in erster Instanz ebenfalls erste Verzögerungstendenzen erkennen lässt. Er hatte im Termin vor dem Landgericht gerügt, dass der Verfügungsbeklagte persönlich per Bild- und Tonübertragung zugeschaltet wurde und die Auffassung vertreten, dass dies nicht zulässig sei. Nachdem der Einzelrichter die Teilnahme des Verfügungsbeklagten per Bild- und Tonübertragung genehmigt hatte, hat er erklärt, hiergegen Einspruch einlegen zu wollen.

Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers die Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten gerügt. Nachdem der Verfügungsbeklagte diese per Bild- und Tonübertragung bestätigt hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers die Auffassung vertreten, dass diese Erklärung aus formalen Gründen unwirksam sei. Wollte man seiner Argumentation folgen, so hätte das Landgericht nach § 89 Abs. 1 ZPO vorgehen müssen, was zu einer (weiteren) Verzögerung der Entscheidung geführt hätte. Wer dringend eine einstweilige Verfügung erwirken möchte, verhält sich so nicht.

Soweit der Verfügungskläger in der Stellungnahme seines Prozessbevollmächtigten vom 29.10.2025 noch vortragen lässt, die vom Senat beabsichtigte Entscheidung führe zu einer uneinheitlichen Obergerichtlichen Rechtsprechung und mache "eine mündliche Verhandlung und ggf. dann auch Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit erforderlich", sei darauf aufmerksam gemacht, dass gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht stattfindet (§ 542 Abs. 2 ZPO).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Düsseldorf: Auskunfterteilung nach Art. 15 DSGVO muss nicht binnen Monatsfrist gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO erfolgen - Statusmeldung reicht

VG Düsseldorf
Beschluss vom 05.09.2025
29 K 6375/25

Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass die Auskunfterteilung nach Art. 15 DSGVO nicht binnen der Monatsfrist gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO erfolgen muss. Vielmehr reicht eine Statusmeldung.

Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Die Kostenregelung in § 161 Abs. 3 VwGO kommt dem Kläger nicht zugute, weil er nicht mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Der Kläger hat die Untätigkeitsklage verfrüht, d. h. vor Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben.

Nach § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage im Regelfall nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 23. Juni 2025 noch nicht abgelaufen. Der Antrag auf Erteilung der datenschutzrechtlichen Auskunft nach Art. 15 DSGVO datiert vom 16. Mai 2025.

Es lagen auch keine besonderen Umstände des Falles vor, die eine kürzere Frist als die Regelfrist von drei Monaten geboten hätten. § 75 Satz 2 VwGO ist Ausdruck des Gebots effektiven Rechtsschutzes. Besondere Umstände, die eine frühzeitige Entscheidung der Behörde als geboten erscheinen lassen können, liegen insbesondere vor, wenn dem Kläger das Abwarten der Dreimonatsfrist schwere und unverhältnismäßige Nachteile zufügen würde. Solche Nachteile macht der Kläger nicht geltend.

Soweit auch spezialgesetzliche Fristen "besondere Umstände" im Sinne von § 75 Satz 2 VwGO sein können,

vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7C 21/16 –, juris Rn. 12, m.w.N.,

kann dahinstehen, ob Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eine solche spezialgesetzliche kürzere Bearbeitungsfrist darstellt. Denn die Beklagte ist der aus Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO folgenden Pflicht zur Unterrichtung des Klägers über die ergriffenen Maßnahmen zur Befriedigung seines Auskunftsantrags innerhalb der Monatsfrist nachgekommen.

Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Die Frist in Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO bezieht sich lediglich auf die Statusmeldung über die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen. Nicht normiert ist dadurch eine Frist zur Erfüllung der in Art. 15-22 DSGVO verankerten Rechte bzw. Ansprüche der betroffenen Person.

So: Franck, in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, Art. 12 DSGVO, Rn. 28; Quaas, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Ring/v. Ungern-Sternberg, 52. Edition, Stand 01.05.2025, Art. 12 DSGVO, Rn. 35; Paal/Hennemann, in: Paal/Pauli, DSGVO-BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 12 DSGVO, Rn. 52; Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 3. Aufl. 2024, Art. 12 DSGVO, Rn. 31; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 – 9 U 34/21–, BeckRS 2021,6282, Rn. 29; a.A. Bäcker, in: Kühling/Buchner, DSGVO-BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 12 Rn. 32.

Dafür, dass es sich nicht um eine Erledigungsfrist handelt, sondern allein die Statusmeldung unverzüglich erfolgen muss, spricht bereits der Wortlaut der Norm, wonach nur die Informationen „über die auf Antrag (…) ergriffenen Maßnahmen“ jedenfalls innerhalb eines Monats zur Verfügung gestellt werden müssen. Noch deutlicher kommt dies in der englischen Fassung der Norm „…provide information on action taken“ zum Ausdruck. Demgemäß heißt es im Erwägungsgrund 59 bezogen auf die Modalitäten, die einer betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte erleichtern, lediglich, der Verantwortliche solle verpflichtet werden, den Antrag der betroffenen Person spätestens innerhalb eines Monats zu beantworten.

In Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO heißt es gerade nicht, dass die begehrten Informationen innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen sind. Der EU-Gesetzgeber differenziert jedoch ausdrücklich zwischen der Erteilung von Informationen einerseits sowie der Übermittlung von Mitteilungen bzw. Maßnahmen andererseits. So enthält etwa Art. 14 Abs. 3 lit. a DSGVO explizit eine Erledigungsfrist (“ erteilt die Informationen (…) innerhalb eines Monats“). Art. 77 Abs. 2 DSGVO unterscheidet ebenfalls ausdrücklich zwischen der Unterrichtung über den Stand und über die Ergebnisse der Beschwerde. Auch in den Erwägungsgründen ist von der Bereitstellung der Informationen (Erwägungsgrund 60) oder der Pflicht, Informationen zur Verfügung zu stellen (Erwägungsgrund 62) die Rede, wenn es um die Erfüllung des Anspruchs geht.

Der Gesetzeszusammenhang stützt die hier vertretene Auffassung. Bezöge sich die Frist in Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO auch auf die Erfüllung der in Art. 15 bis 22 DSGVO verankerten Rechte bzw. Ansprüche der betroffenen Person, ergäben die Regelungen in Art. 16 und Art. 17 DSGVO, wonach die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen „unverzüglich“ die Berichtigung bzw. Löschung sie betreffender personenbezogener Daten zu verlangen, keinen Sinn. Einer weiteren Erledidungsfrist für die Berichtigung bzw. Löschung bedürfte es nicht, wenn sich diese bereits aus Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ergäbe.

Eine Statusmeldung hat die Beklagte dem Kläger fristgerecht erteilt. Sie hat ihm mit Schreiben vom 20. Mai 2025 mitgeteilt, dass sein Schreiben eingegangen sei und sein Anliegen geprüft werde, die Klärung jedoch Zeit in Anspruch nehmen könne. Damit hat die Beklagte nicht nur eine – nicht ausreichende - reine Eingangsbestätigung übersandt,

vgl. dazu: Franck, in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, Art. 12 DSGVO, Rn. 26,

sondern die zur Verwirklichung der Auskunft ergriffenen Maßnahmen beschrieben.

Danach war die Klage unzulässig, weil sie erhoben wurde, ohne dass die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage vorlagen. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers sodann alsbald erfüllt, ohne Anlass zu der verfrühten Untätigkeitsklage gegeben zu haben. Auch nach dem in § 156 VwGO enthaltenen Rechtsgedanken entspricht es in einem solchen Fall der Billigkeit, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Kostentragungspflicht des Abgemahnten nach § 91a ZPO wenn dieser die Unterlassungserklärung nach Fristablauf abgibt und den Abmahner darüber nicht informiert

LG Frankfurt
Beschluss vom 28.05.2025
2-06 O 141/25


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Abgemahnter nach § 91a ZPO die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen muss, wenn dieser die geforderte Unterlassungserklärung erst nach Fristablauf abgibt und den Abmahner darüber nicht informiert.

Aus den Entscheidungsgründen:
Nachdem die Parteien das Eilverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kosten waren danach der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese im Eilverfahren voraussichtlich unterlegen wäre.

Der Antragstellerin stand ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 3, 5a Abs. 1, 2, 8, 12 ff. UWG zu, da die Antragsgegnerin den Stoff Butylhydroxytoluol (BHT) in der Angabe der Inhaltsstoffe auf ihrer Webseite nicht angegeben hat (so schon LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.03.2025 – 2-06 O 97/25; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.04.2025 – 2-06 O 131/25; vgl. auch LG Düsseldorf, Beschl. v. 23.02.2025 – 37 O 19/25). Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Ergänzend wird auf den insoweit unstreitigen Tatsachenvortrag in der Antragsschrift Bezug genommen.

Der erforderliche Verfügungsgrund der Dringlichkeit lag ebenfalls vor. Dieser wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Antragstellerin, die Kenntnis vom Verstoß am 28.03.2025 erlangte und den Eilantrag am 23.04.2025 eingereicht hat, hat auch nicht durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass die Sache nicht dringlich wäre.

Der Antrag war zum Zeitpunkt seiner Einreichung auch nicht deshalb unbegründet, weil die Wiederholungsgefahr entfallen gewesen wäre. Insoweit ist der Eilantrag der Antragstellerin laut Prüfvermerk (Bl. 66 d.A.) am 23.04.2025 um 21:22:47h bei Gericht eingegangen.

Selbst wenn die Kammer daher unterstellt, dass die vom Geschäftsführer der Antragsgegnerin unterzeichnete Unterlassungserklärung wie von der Antragsgegnerin vorgetragen am 24.04.2025 bei der Antragstellerin eingegangen wäre, wäre dies erst nach Einreichung des Eilantrags der Fall gewesen.

Darüber hinaus hätte es der Antragsgegnerin oblegen, im Hinblick auf die Verzögerung durch den postalischen Versand die Antragstellerin z.B. per E-Mail darüber zu informieren, dass die Unterlassungserklärung wie gefordert abgegeben worden und auf dem Postwege sei. Die von der Antragstellerin im Streitfall gesetzte Frist war bereits am 18.04.2024 abgelaufen, so dass der Antragsgegnerin bewusst gewesen sein musste, dass die Unterlassungserklärung in jedem Fall „zu spät“ gewesen wäre. Unter diesen Voraussetzungen oblag es ihr, der Antragstellerin die entsprechende Kenntnis von der Abgabe der Unterlassungserklärung zu verschaffen (vgl. zur Einlegung eines Widerspruchs bei Gericht bei ablaufender Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung BGH, GRUR 2023, 897 Rn. 26 – Kosten des Abschlussschreibens III). Die Antragstellerin hatte in ihrer Abmahnung zudem die Möglichkeit eröffnet, die Unterlassungserklärung fristwahrend per Fax abzugeben. Ferner hätte die Antragsgegnerin als Formkaufmann die Möglichkeit gehabt, die Unterlassungserklärung – mindestens informationshalber – per E-Mail als PDF zu übermitteln (vgl. BGH, GRUR 2023, 742 – Unterwerfung durch PDF).

Selbst wenn die Überweisung der geforderten Abmahnkosten bereits zuvor auf dem Konto der Antragstellerin eingegangen gewesen wäre, bleibt zum einen unklar, ob die Antragstellerin hiervon Kenntnis hatte. Darüber hinaus wäre dieser Zahlungseingang, für den die Antragstellerin ohnehin eine spätere Frist gesetzt hatte, nicht geeignet gewesen, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen oder der Antragstellerin hinreichend sichere Kenntnis darüber zu verschaffen, dass die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und „auf dem Wege“ war.

Die Streitwertfestsetzung beruht – unter Berücksichtigung der Streitwertangabe in der Antragsschrift sowie der Angaben in der vorgerichtlichen Abmahnung – auf § 3 ZPO.

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OLG Frankfurt: Schweigen kann als Zustimmung zu einer AGB-Änderung zu werten sein wenn lediglich untergeordnete Nebenpunkte betroffen sind

OLG Frankfurt
Urteile vom 23.7.2025
17 U 190/23 und 17 U 188/23


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Schweigen als Zustimmung zu einer AGB-Änderung zu werten sein kann, wenn lediglich untergeordnete Nebenpunkte betroffen sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Bausparkasse AGB - Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen

Das Schweigen des Bausparers zur Änderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen von Bausparverträgen kann als Zustimmung zur Änderung gewertet werden, wenn nicht der Kernbereich des Vertrags betroffen ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von geförderten Riester-Bausparverträgen dürfen die Erhebung eines Jahresentgelts in der Ansparphase vorsehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichten Entscheidungen in zwei Urteilen die Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln bestätigt.

Im ersten Fall wandte sich der Kläger gegen eine Klausel, mit welcher die Bausparkasse bei einem als Altersvorsorgevertrag zertifizierten Bausparvertrag den Bausparern jährlich ein Verwaltungsentgelt in Höhe von 15 € für Verwaltungstätigkeiten während der Ansparphase berechnete und berechtigt war, das Entgelt bei wesentlichen Veränderungen nach billigem Ermessen zu verändern.

Die Klausel sei wirksam, entschied der Senat. Zwar entziehe weder die Genehmigung des Tarifwerks durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (i.F.: BaFin) noch die Zertifizierung als Altersvorsorgevertrag durch das Bundeszentralamt für Steuern die Klausel einer gerichtlichen Kontrolle. Aufsicht und Genehmigung bezweckten hier keine abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Bausparkasse und Bausparer.

Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach dem BGB stand. Sie weiche nicht von wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung ab. Zwar dürfe der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen Kosten für die Tätigkeiten, zu denen er verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe, grundsätzlich nicht auf den Kunden abwälzen. Ein Anspruch hierauf bestehe nur, wenn dies das Gesetz ausnahmsweise vorsehe. Dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) könnte in diesem Sinne eine Leitlinie für die Gestaltung von Altersvorsorgeprodukten entnommen werden. Die Regelung in § 2a Abs. 1 AltZertG bestimme ausdrücklich, dass ein Altersvorsorgevertrag Verwaltungskosten vorsehen „darf“. Dem sei inhaltlich die Bedeutung beizumessen, dass die Vorschrift jedenfalls eine Befugnis zur Vereinbarung der dort näher definierten Entgelte enthalte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.

Im zweiten Fall wandte sich der Kläger u.a. gegen eine Klausel, nach welcher die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten Änderungen als erteilt gilt, wenn der Sparer nicht fristgerecht widerspricht und auf diese Rechtsfolge vorher hingewiesen wurde.

Auch diese Klausel sei wirksam, urteilte der Senat. Die Klausel weiche zwar von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab, da sie das Schweigen des Bausparers als Annahme zu einer Vertragsänderung qualifiziere. Die vom Gesetz in solchen Fällen vermutete unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners sei hier indes widerlegt. Die Änderungsfiktion beschränkte sich auf konkret benannte thematische Punkte. Diese bezögen sich nicht auf die Hauptleistungspflichten, sondern allein untergeordnete Vertragsgestaltungen. Die erfassten Regelungsbereiche unterlägen weder der Zustimmungspflicht der BaFin noch werde in Kernrechte des Bausparers eingegriffen.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 23.7.2025, Az. 17 U 190/23 und 17 U 188/23
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2023, Az. 2-27 O 307/22 und Urteil vom 5.10.2023, Az. 2-28 O 93/23)

Die Entscheidungen sind in Kürze unter
www.rv.hessenrecht.hessen.de
Öffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

Erläuterungen:
In Deutschland gibt es ungefähr 22 Millionen Bausparverträge.

§ 2a AltZertG Kostenstruktur

1Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

1.Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
a)als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
b)als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
c)als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
d)als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
e)als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
f)ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;

2.folgende anlassbezogene Kosten:
a)für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
b)für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des §
92a
Öffnet sich in einem neuen Fenster des Einkommensteuergesetzes;
c)für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.


OLG Koblenz: Ausschöpfen der gesetzlichen Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist im einstweiligen Verfügungsverfahren durch ungesicherten Verfügungskläger nicht dringlichkeitsschädlich

OLG Koblenz
Urteil vom 08.07.2025
9 U 443/25


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass das Ausschöpfen der gesetzlichen Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist im einstweiligen Verfügungsverfahren durch den ungesciherten Verfügungskläger nicht dringlichkeitsschädlich ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Auch der Umstand, dass die Verfügungsklägerin sowohl die Berufungs- als auch die Berufungsbegründungsfrist nahezu ausgeschöpft hat, ist nicht als dringlichkeitsschädlich zu qualifizieren. Eine Selbstwiderlegung liegt auch insoweit nicht vor.

Zwar kann die Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG grundsätzlich auch durch ein eigenes Verhalten des Verfügungsklägers widerlegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 14. Mai 2024 - 9 U 33/24 -; BGH, GRUR 2000, 151, 152 - Späte Urteilsbegründung; KG, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 5 W 79/22 -, GRUR-RS 2022, 51632, Rdnr. 6; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Januar 2022 – 2 U 288/21 –, juris, Rdnr. 32; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 31, 31, m.w.N.; BeckOK Fritzsche/Münker/Stollwerck-Scholz, UWG, 28. Edition, Stand: 1. April 2025, § 12, Rdnr. 21; Ohly/Sosnitza-Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 12, Rdnr. 80; MünchKomm-Schlingloff, a.a.O., Rdnr. 67; in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12, Rdnr. 68). So entfällt die Dringlichkeitsvermutung unter anderem dann, wenn der Verfügungskläger das Verfügungsverfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt (vgl. Senat, a.a.O.; BGH, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Ohly/Sosnitza-Sosnitza, a.a.O., Rdnr. 82). Entscheidend ist insoweit, ob der Verfügungskläger - und sei es auch nach zunächst hinreichend zeitnaher Verfahrenseinleitung - durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. Oktober 2023 – 3 U 965/23 –, juris, Rdnr. 31; OLG Hamburg, Urteil vom 7. September 2023 – 15 U 113/22 –, juris, Rdnr. 36; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Januar 2019 – 6 W 86/18 –, juris, Rdnr. 2; KG, GRUR-RR 2015, 181, 183, Rdnr. 31, m.w.N.; Ohly/Sosnitza-Sosnitza, a.a.O., Rdnr. 80; MünchKomm-Schlingloff, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 12 UWG, Rdnr. 76, m.w.N.). Entscheidend ist das Zeichen, das der Verfügungskläger gesetzt hat (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Januar 2022 – 2 U 288/21 –, juris, Rdnr. 32).

Auch nach diesen Maßstäben ist es jedoch grundsätzlich nicht dringlichkeitsschädlich, wenn der Berufungsführer - wie hier die Verfügungsklägerin - die gesetzlichen Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung voll ausschöpft (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 24. Oktober 2023 - 3 U 965/23 -, juris, Rdnr. 39; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Dezember 2020 - 14 U 124/19 -, juris, Rdnr. 39, m.w.N.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2018, 27, 29, Rdnr. 36; OLG Bremen, GRUR-RR 2015, 345, 346, Rdnr. 24, m.w.N.; NJOZ 2012, 846, 847; OLG Frankfurt am Main, GRUR 2002, 236, 237, m.w.N.; Köhler/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 12, Rdnr. 2.16, m.w.N.; MünchKomm-Schlingloff, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 12 UWG, Rdnr. 89, m.w.N.). Eine andere Sichtweise würde zu einer faktischen Verkürzung der gesetzlichen Fristen und damit einer Umgehung der Entscheidung des Gesetzgebers, Hauptsache- und Eilverfahren bezüglich der Rechtsmittelfristen gleich zu behandeln, führen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Bremen, GRUR-RR 2015, 345, 346, Rdnr. 24). Umstände, die im Streitfall ausnahmsweise eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich.


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OLG Köln: Schufa muss erledigte Zahlungsstörungen unverzüglich löschen - andernfalls Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO

OLG Köln
10.04.2025
15 U 249/24


Das OLG Köln hat entschieden, dass WIrtschaftsauskunfteien wie die Schufa erledigte Zahlungsstörungen unverzüglich löschen muss. Andernfalls hat der Betroffene einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO.

Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung hat teilweise Erfolg. Die mit dem allein noch rechtshängigen Zahlungsantrag geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind entgegen der Auffassung des Landgerichts gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt.

1. Die Beklagte hat gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, indem sie die in den ursprünglichen Klageanträgen genannten Einträge über Zahlungsstörungen des Klägers auch nach dem Ausgleich der Forderungen am 2. Dezember 2020, am 4. November 2021 beziehungsweise im Dezember 2022 für drei beziehungsweise gut zwei Jahre weiterhin gespeichert und für ihre Kunden zum Abruf bereitgehalten hat. Nach der Erfüllung der Forderungen war die fortdauernde Speicherung der - nunmehr zusätzlich mit einem Erledigungsvermerk versehenen - Einträge betreffend die zuvor aufgetretenen Zahlungsstörungen rechtswidrig, weil die in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Bedingungen nicht länger erfüllt waren.

a) Dies gilt insbesondere für die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO genannte Bedingung. Die von dieser Vorschrift geforderte Beurteilung der Frage, ob die berechtigten Interessen der Beklagten vernünftigerweise nicht durch eine kürzere Dauer der Datenspeicherung erreicht werden können, erfordert eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 92). Bei dieser Abwägung ist vorliegend in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung der für Wirtschaftsauskunfteien maßgeblichen Speicherfristen (vgl. BT-Drucks. 20/10859 S. 34 ff. [Buchstabe f nebst Begründung]) die gesetzliche Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO maßgeblich zu berücksichtigen. Danach wird eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts gelöscht, wenn diesem die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist. Unter Berücksichtigung dieser Wertung hätte die Beklagte die fraglichen Einträge über Zahlungsstörungen des Klägers löschen müssen, nachdem ihr die vollständige Befriedigung der Gläubiger durch entsprechende Meldungen der Gläubiger nachgewiesen worden war.

aa) Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegenstehen, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166). Die anderslautende Entscheidung des Senats vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21 - (ZD 2022, 233), die nach Rücknahme der dagegen eingelegten Revision rechtskräftig geworden ist, ist damit ebenso überholt wie die vom Landgericht angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (Urteil vom 10. August 2022 - 9 U 24/22, ZD 2022, 691) und Oldenburg (Urteil vom 23. November 2021 - 13 U 63/21, ZD 2022, 103, ausdrücklich aufgegeben im Beschluss vom 13. März 2024 - 13 W 9/24, Anlage zur Berufungsreplik) sowie des Kammergerichts (Urteil vom 15. Februar 2022 - 27 U 51/21, ZD 2022, 335).

bb) Zwar bezieht sich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nur auf in einem Insolvenzregister veröffentlichte Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung. Für Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO kann aber nichts Anderes gelten (vgl. BeckOK-Datenschutzrecht/Krämer, § 31 BDSG Rn. 77 [Stand: 1. November 2024]), denn zwischen dem Insolvenzregister und dem Schuldnerverzeichnis bestehen keine Unterschiede, die für die vorzunehmende Interessenabwägung von wesentlicher Bedeutung wären. Es ist der Beklagten deshalb verwehrt, aus dem öffentlichen Schuldnerverzeichnis stammende Informationen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit der eingetragenen Schuldner für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2024 - 13 W 9/24, Anlage zur Berufungsreplik; LG München, Urteil vom 19. Juli 2024 - 47 O 16029/23, Anlage zur Berufungsbegründung).

Der Europäische Gerichtshof hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Analyse einer Wirtschaftsauskunftei insoweit, als sie eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potenziellen Kunden der Vertragspartner der Wirtschaftsauskunftei ermöglicht, Informationsunterschiede ausgleichen und damit Betrugsrisiken und andere Unsicherheiten verringern kann. Andererseits stelle die Verarbeitung von Daten über die Erteilung der Restschuldbefreiung einen schweren Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte der betroffenen Person dar, weil solche Daten als negativer Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person dienten; die Weitergabe solcher Daten sei geeignet, die Ausübung ihrer Freiheit erheblich zu erschweren, insbesondere wenn es darum gehe, Grundbedürfnisse zu decken. Zudem seien die Folgen für die betroffene Person umso größer und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Speicherung dieser Informationen umso höher, je länger die fraglichen Daten gespeichert würden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 93 bis 95). Diese Erwägungen lassen sich ohne Weiteres auf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO übertragen.

Der Europäische Gerichtshof hat bei seiner Entscheidung ferner das Ziel eines öffentlichen Insolvenzregisters berücksichtigt, eine bessere Information der betroffenen Gläubiger und Gerichte zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 96). Das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO dient ersichtlich demselben Zweck. Soweit der Europäische Gerichtshof ferner darauf abgestellt hat, dass das Ziel der Erteilung einer Restschuldbefreiung, dem Begünstigten eine erneute Beteiligung am Wirtschaftsleben zu ermöglichen, gefährdet wäre, wenn Wirtschaftsauskunfteien Daten über eine Restschuldbefreiung auch nach einer Löschung aus dem öffentlichen Insolvenzregister speichern und verwenden könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 98), steht auch diese Erwägung einer Übertragung der Rechtsprechung auf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nicht entgegen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das Interesse eines im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Schuldners, sich nach Befriedigung seiner Gläubiger und nach einer Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis am Wirtschaftsleben zu beteiligen, geringeres Gewicht haben sollte, als das Interesse eines Insolvenzschuldners nach Erteilung der Restschuldbefreiung und nach Löschung des entsprechenden Eintrags im Insolvenzregister. Ebenso wie im Falle des Insolvenzregisters müssen deshalb auch beim Schuldnerverzeichnis die vom deutschen Gesetzgeber (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 97) geregelten zeitlichen Beschränkungen für die Datenspeicherung im öffentlichen Register auch für die Speicherung entsprechender Einträge durch die Beklagte maßgeblich sein.

cc) Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen, bei einer Speicherung und Verarbeitung von Daten durch die Beklagte sei eine dem Schuldnerverzeichnis vergleichbare Situation nicht gegeben (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Januar 2023 - 7 U 100/22, ZD 2023, 217 Rn. 37 f.; OLG Bremen, Urteil vom 3. Juli 2023 - 1 U 8/22, ZD 2023, 748 Rn. 15; OLG München, Beschlüsse vom 30. Januar 2025 - 37 U 3936/24, Anlage BB 6; vom 20. Februar 2025 - 37 U 4148/24, Anlage BB 7; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 5. März 2025 - 5 U 1018/24, Anlage BB 9; vom 10. März 2025 - 5 U 1026/24, Anlage BB 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. April 2025 - 9 U 141/24, Anlage zum Schriftsatz vom 7. April 2025). Diese Erwägungen, denen sich das Landgericht angeschlossen hat, überzeugen aber nicht.

Warum der Kreis an potenziell gegenüber der Beklagten Auskunftsberechtigten deutlich geringer sein soll als der Personenkreis, der zu einer Einsicht in das Schuldnerverzeichnis befugt ist, und warum eine Auskunftserteilung durch die Beklagte von höheren Voraussetzungen abhängig sein soll als eine - ebenfalls kostenpflichtige (Nummer 2.3 der Anlage zu § 124 JustG NRW) - Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, erschließt sich mit Blick auf § 882f Abs. 1 ZPO nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. August 2022 - 9 U 24/22, ZD 2022, 691 Rn. 49; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2024 - 13 W 9/24, Anlage zur Berufungsreplik).

Vor allem aber kann es darauf nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr ankommen. Denn das Insolvenzregister, auf das sich die Entscheidung des Gerichtshofs bezieht, kann - anders als das Schuldnerverzeichnis - sogar von beliebigen Dritten ohne große Schwierigkeiten und ohne Darlegung eines berechtigten Interesses eingesehen werden. Unter anderem deshalb hatte der Senat die Regelung des § 3 InsoBekV in Bezug auf die Speicherung von Daten durch die Beklagte für nicht maßgeblich erachtet (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21, ZD 2022, 233 Rn. 38), woran nach der Entscheidung des Gerichtshofs nicht festgehalten werden kann.

dd) Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen darf die Beklagte Informationen über Zahlungsstörungen, die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind oder dort eingetragen werden könnten, auch dann nicht länger speichern als für das Schuldnerverzeichnis vorgesehen, wenn die Beklagte die Informationen nicht durch Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, sondern aus anderen Quellen erhalten hat (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2024 - 13 W 9/24, Anlage zur Berufungsreplik). Solche aus anderen Quellen stammenden Informationen über Zahlungsstörungen, die auch in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden könnten, muss die Beklagte deshalb nach der gesetzlichen Wertung des § 883e Abs. 3 Nr. 1 ZPO löschen, wenn ihr die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird.

Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift ergibt sich, dass ihr die Erwägung zugrunde liegt, dass durch eine vollständige Befriedigung des Gläubigers das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitigt wird (BT-Drucks. 16/10069 S. 40). Diese Wertung des deutschen Gesetzgebers muss ausgehend von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch dann maßgeblich sein, wenn Wirtschaftsauskunfteien wie die Beklagte Informationen über Zahlungsstörungen speichern, die auch in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden könnten (vgl. LG Duisburg, Urteil im Verfahren 4 O 423/23, Anlage zur Berufungsbegründung; LG Berlin II, Urteil vom 24. März 2025 - 61 O 385/24, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 27. März 2025; für § 882e Abs. 1 ZPO ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 10. August 2022 - 9 U 24/22, ZD 2022, 691 Rn. 49). Denn Wirtschaftsauskunfteien verfolgen mit ihren Datenbanken keine anderen Zwecke als das Schuldnerverzeichnis (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2024 - 13 W 9/24, Anlage zur Berufungsreplik). Auch dieses soll nach dem Willen des Gesetzgebers und entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht nur die Vollstreckung von Forderungen ermöglichen, sondern es hat weitergehend die Funktion eines Auskunftsregisters über die Kreditwürdigkeit einer Person (vgl. BT-Drucks. 16/10069 S. 37). Keinem anderen Zweck dient die Datenbank der Beklagten. Auf die von ihr vorgenommenen statistischen Untersuchungen kann es deshalb nicht ankommen; die Ergebnisse dieser Untersuchungen ändern nichts an der Maßgeblichkeit der gesetzlichen Wertung.

Dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO eine Anordnung des Gerichtsvollziehers voraussetzt, während die Datenverarbeitung der Beklagten in der Regel auf einer Meldung des Gläubigers beruht, ist ebenfalls unerheblich. Es ist kein Grund ersichtlich, warum an der Speicherung einer von einem privaten Gläubiger gemeldeten Zahlungsstörung ein größeres Interesse bestehen sollte als an der Speicherung einer vom Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens angeordneten Eintragung. Ferner kann es auch nicht darauf ankommen, dass eine Löschung nach § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO verfahrensmäßig von einer Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts abhängt.

ee) Allerdings ist bezüglich der drei Forderungen, die gegen den Kläger gerichtet waren, eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht erfolgt und hätte offenbar auch nicht erfolgen dürfen, weil die Voraussetzungen des § 882c Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorlagen. Auch dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte die Forderungen löschen musste, nachdem ihr durch entsprechende Meldungen der Gläubiger deren vollständige Befriedigung nachgewiesen worden war. Denn wenn in den in § 882c Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Fällen, in denen (sogar) Vollstreckungsmaßnahmen (Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft) zunächst nicht zu einer Befriedigung geführt haben, entsprechende Einträge nach der späteren Befriedigung des Gläubigers gelöscht werden müssen, muss dies auch und erst recht gelten, wenn der Schuldner - wie im Streitfall offenbar der Kläger - den Gläubiger einer titulierten beziehungsweise mehrfach angemahnten unstreitigen Forderung ohne den Druck von Vollstreckungsmaßnahmen befriedigt (zutreffend LG München, Urteil vom 19. Juli 2024 - 47 O 16029/23, Anlage zur Berufungsbegründung).

b) Dass nach Ziffer IV. 1 Buchstabe b der vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit genehmigten Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25. Mai 2024 auch personenbezogene Daten über ausgeglichene Forderungen für bestimmte Zeiträume gespeichert werden dürfen, ist unerheblich. Denn Verhaltensregeln im Sinne des Art. 40 DSGVO, die zu einer anderen Beurteilung führen würden als derjenigen, die sich nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO ergibt, können bei der Abwägung nach dieser Bestimmung nicht berücksichtigt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 105). Davon geht die Beklagte auch selbst aus.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dem Kläger wegen des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden entstanden. Dabei kann es dahinstehen, ob ein Kontrollverlust vorliegt (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 22. November 2024 - 17 U 2/24, juris Rn. 133). Denn jedenfalls hat der Kläger eine Rufschädigung erlitten (vgl. Erwägungsgrund 85 DSGVO). Ob eine Rufschädigung allein daraus folgt, dass die Beklagte die Daten über die Zahlungsstörungen auch nach der Erfüllung der einzelnen Forderungen weiterhin gespeichert hat, kann offenbleiben. Denn jedenfalls hat die Beklagte ausweislich der Einblendung auf Seite 2 der erstinstanzlichen Treplik im Jahr 2023 - also nach der Erfüllung der letzten Forderung - mehreren Banken, einem Energieversorgungsunternehmen und einem Telekommunikationsunternehmen Scorewerte und Erfüllungswahrscheinlichkeiten mitgeteilt, die sie unter Berücksichtigung der Zahlungsstörungen ermittelt hatte. Die fortdauernde Speicherung der Zahlungsstörungen ist somit dafür ursächlich geworden, dass die Beklagte ihren genannten Vertragspartnern gegenüber die Kreditwürdigkeit des Klägers in Zweifel gezogen hat, was sich abträglich auf dessen sozialen Geltungsanspruch ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059 Rn. 12; Senatsurteile vom 25. April 2024 - 15 U 204/22; vom 13. Februar 2025 - 15 U 35/24). Dass die genannten Übermittlungen keine weiteren nachteiligen Folgen für den Kläger hatten, steht der Annahme eines immateriellen Schadens in Gestalt einer Rufschädigung nicht entgegen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30. August 2023 - 13 U 71/21, juris Rn. 7).

3. Die Haftung der Beklagten ist nicht nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO ausgeschlossen. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Der Umstand, dass sie sich genehmigten Verhaltensregeln unterworfen hat, schließt ihre Haftung nicht aus (vgl. Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl., Art. 82 DSGVO Rn. 50; Bergt/Pesch, ebd., Art. 40 DSGVO Rn. 43; vgl. auch Art. 42 Abs. 4 DSGVO bei einer Zertifizierung). Denn da die Genehmigung der Verhaltensregeln keine Erlaubniswirkung hat, durfte die Beklagte nicht auf die Richtigkeit der der Genehmigung zugrunde liegenden Rechtsauffassung vertrauen, sondern musste damit rechnen, dass die in den Verhaltensregeln vorgesehenen Speicherfristen im Fall einer gerichtlichen Überprüfung als zu lang angesehen werden. Insbesondere musste sie damit rechnen, dass die für öffentliche Register geltenden Speicherfristen als auch für sie maßgeblich angesehen werden, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits lange vor Klageerhebung im November 2023 vertreten worden war (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21, ZD 2021, 584). Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen, unabhängig von der Frage, ob ein Rechtsirrtum den Schädiger im Rahmen von Art. 82 Abs. 3 DSGVO überhaupt entlasten kann.

4. Der Höhe nach bemisst der Senat den immateriellen Schaden mit einem Betrag von 500 € (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059 Rn. 13).

Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt der in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Schadensersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion, jedoch keine Abschreckungs- oder Straffunktion. Daraus folgt, dass sich die Schwere des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung nicht auf die Höhe des Schadensersatzes auswirken kann (vgl. EuGH, Urteile vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 59 f.; vom 20. Juni 2024 - C-590/22, ZD 2024, 519 Rn. 41; BGH, Urteile vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, NJW 2025, 298 Rn. 25; vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059 Rn. 10 f.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint im Streitfall ein Betrag von 500 € erforderlich, aber auch ausreichend, um den vom Kläger erlittenen immateriellen Schaden auszugleichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die rechtswidrige Datenspeicherung über einen Zeitraum von mehreren Jahren angedauert und - wie unter Ziffer 2 ausgeführt - zu mehreren Übermittlungen von negativen Scorewerten an Vertragspartner der Beklagten geführt hat. Dass diese Übermittlungen weitere negativen Folgen für den Kläger hatten, lässt sich allerdings nicht feststellen. Soweit der Kläger behauptet hat, ihm seien wegen seiner Eintragung bei der Beklagten der Abschluss eines Mobilfunk- und eines Energielieferungsvertrags verwehrt worden, hat das Landgericht diesen Vortrag als nicht erweisen angesehen. Dies greift die Berufung nicht an. Soweit der Kläger sich auf Probleme im Zusammenhang mit einem Umzug und mit einer diesbezüglichen Kreditaufnahme berufen hat, lässt sich nicht feststellen, dass diese Probleme kausal auf einen Verstoß der Beklagten gegen die Datenschutz-Grundverordnung zurückzuführen sind. Denn die Probleme sollen nach dem Vortrag des Klägers bereits im Jahr 2021 und/oder im Oktober 2022 aufgetreten sein. Zu diesem Zeitpunkt war die dritte Forderung noch nicht erledigt und die Beklagte war noch berechtigt, diese Zahlungsstörung zu speichern und bei der Berechnung des Scorewertes zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger behauptet hat, er habe eine Stelle nicht erhalten. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, dies sei im Frühjahr 2021 oder 2022 gewesen (Seite 1 der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 31. Mai 2024). Des Weiteren wird die Schwere der Rufschädigung dadurch relativiert, dass die von der Beklagten gespeicherten Zahlungsstörungen tatsächlich aufgetreten waren und die Beklagte der Ermittlung des Scorewertes keinen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

5. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

6. Als weiterer materieller Schaden sind die dem Kläger durch das Anwaltsschreiben vom 3. August 2023 entstandenen Kosten ersatzfähig. Ausgehend davon, dass der immaterielle Schaden nur mit 500 € zu bemessen ist, sind die ersatzfähigen Kosten allerdings nicht nach einem Gegenstandswert von 5.500 €, sondern nur nach einem Wert von bis zu 5.000 € zu bemessen. Es errechnet sich ein Betrag von 540,50 € (1,3 Geschäftsgebühren zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer).
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7. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91a Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie nach den Ausführungen unter Ziffer 1 zum Zeitpunkt der Klageerhebung im November 2023 zur Löschung der fraglichen Einträge verpflichtet war (Art. 17 Abs. 1 Buchstaben a, d DSGVO).

8. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Frage, ob die gesetzliche Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO für private Wirtschaftsauskunfteien maßgeblich ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, weil der Senat mit seiner vorliegenden Entscheidung von der Rechtsprechung mehrerer anderer Oberlandesgerichte abweicht. Nicht geklärt ist im Übrigen auch, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsirrtum einen Haftungsausschluss nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO begründen kann. Soweit die Berufung zurückgewiesen wird, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision hingegen nicht vor.


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