OLG Hamburg
Beschluss vom 25.08.2015
3 W 74/15, 3 W 75/15
Das OLG Hamburg hat nochmals betont, das die Erwirkung einer einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung führt bei sofortigem Anerkenntnis nach §
93 ZPO dazu führt, dass der Antragsteller trotz Obsiegens die Kosten tragen muss. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine Abmahnung entbehrlich.
Die Entscheidung:
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin vom 27.07.2015 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 08.07.2015 abgeändert:
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.
Der vom Landgericht auf € 50.000,00 festgesetzte Streitwert reduziert sich ab dem 05.06.2015 auf die bis dahin angefallenen Kosten des Rechtsstreits.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert der in erster Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nebst Auslagen).
Gründe
1. Die gemäß §§
91a Abs. 2,
567 Abs. 1 Nr. 1,
569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 08.07.2015, mit dem das Landgericht der Antragsgegnerin gemäß §
91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, ist begründet (
3 W 74/15). Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sind - nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben - gemäß §
91a ZPO unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des §
93 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin keinen Anlass zur Stellung eines Verfügungsantrages gegeben. Die Antragstellerin hätte die Antragsgegnerin vor Stellung des Verfügungsantrages abmahnen und ihr Gelegenheit geben müssen, die durch das Schreiben vom 05.05.2015 begründete Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auszuräumen. Das hat sie nicht getan. Der Senat ist nicht der Ansicht des Landgerichts, dass die Abmahnung entbehrlich war, weil die Antragsgegnerin mit Blick auf das im Hauptsacheverfahren abgegebene Anerkenntnis durch die neuerliche Werbung mit „Made in Germany“ zu erkennen gegeben hätte, dass sie an der schon im Hauptsacheverfahren beanstandeten irreführenden Werbung trotz des abgegebenen Anerkenntnisses unbedingt festhalten wolle und eine Abmahnung deshalb erkennbar erfolglos bleiben würde.
a) Beanstandungsgegenstand des Hauptsacheverfahrens war die Werbung gemäß der Anlagen A 1 und 2. Zwar erfasste der auf die Werbung mit „Made in Germany“ bezogene und von der Antragsgegnerin anerkannte Unterlassungsantrag im Hauptsacheverfahren, so wie ihn das Landgericht im angegriffenen Beschluss zitiert hat, verallgemeinernd jede Werbung mit der genannten Angabe, wenn die beworbenen Produkte tatsächlich im Ausland hergestellt worden sind. Ob aber die letztgenannte Voraussetzung vorlag oder nicht, konnte die Antragstellerin zum Zeitpunkt der neuerlichen Werbeangabe schon nicht verlässlich feststellen, ohne die Antragsgegnerin zuvor befragt oder selbst entsprechende Erkenntnisse gewonnen zu haben. Auch das Landgericht hat eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse offenkundig für möglich gehalten. Das zeigt der Umstand, dass es ausweislich eines Aktenvermerks in einem Telefonat mit dem Antragstellervertreter darauf hingewiesen hat, dass es wegen eines möglichen Lieferantenwechsels auf Seiten der Antragsgegnerin ohne eine vorherige Abmahnung jedenfalls rechtliches Gehör gewähren wollte, bevor es eine einstweilige Verfügung erlassen hätte. Die Antragstellerin konnte schon deshalb keineswegs auf der Hand liegend annehmen, dass die Antragsgegnerin bewusst dem im Hauptsacheverfahren erklärten Anerkenntnis zuwider handeln und die dort beanstandete Werbung „noch schnell“ vor einem zu erwartenden Anerkenntnis-Urteil verbreiten wollte.
b) Die neuerliche Werbung vom 05.05.2015 gab zudem Anlass, ihren Aussagegehalt einer Prüfung zu unterziehen und erst danach den Wahrheitsgehalt der Werbeangabe zu untersuchen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antwort auf die Abmahnung vom 02.06.2015 (Anlage AG 1) gemeint, nach ihrer Ansicht sei die Angabe „Made in Germany“ im Schreiben vom 05.05.2015 nur auf die dortigen als Muster übersandten Produktgruppen bezogen gewesen und insoweit auch zutreffend. Diese Auslegung der angegriffenen Werbeangabe mag zwar unzutreffend sein, weil die Werbung eines solche Einschränkung auf bestimmte Produktgruppen nicht klar erkennen lässt. Dennoch musste es die Antragstellerin für möglich halten, dass die Antragsgegnerin den Inhalt des Werbeschreibens anders verstanden und deshalb keinen Verstoß gegen das im Hauptsacheverfahren abgegebene Anerkenntnis erkannt hatte. Es war daher keinesfalls ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin infolge einer Abmahnung, mit der auf das - zutreffende - Verkehrsverständnis und die damit einhergehende Irreführung hätte hingewiesen werden müssen, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben würde. So ist es dann auch tatsächlich gekommen.
c) Schließlich konnte die Werbung auch versehentlich gegen die mit dem im Hauptsacheverfahren bekundete Absicht, nicht irreführend mit „Made in Germany“ werben zu wollen, verstoßen haben, weil etwa das konkrete neuerliche Schreiben von der Antragsgegnerin nicht genügend in den Blick genommen und auf die Richtigkeit der in den dortigen Zusammenhang eingebundenen Werbeangabe „Made in Germany“ überprüft worden ist. Da es sich nicht um die nämliche konkrete Werbung handelte, die bereits Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war, konnte die Antragstellerin nicht schon dem Umstand, dass die Antragsgegnerin in einem abweichenden werblichen Zusammenhang möglicherweise erneut irreführend mit „Made in Germany“ warb, entnehmen, dass die Antragsgegnerin bewusst unzulässig mit der falschen Angabe „Made in Germany“ geworben hat und eine Abmahnung daher in jedem Fall erfolglos bleiben würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
91 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin (
3 W 75/15) erfolgt, nachdem das Landgericht der Streitwertbeschwerde durch Beschluss vom 17.08.2015 abgeholfen und den Streitwert für die Zeit ab dem 06.07.2015 auf die bis dahin angefallenen Kosten festgesetzt hat, klarstellend dahin, dass sich der Streitwert bereits infolge der Erledigungserklärung der Antragstellerin (05.06.2015) auf die bis dahin angefallenen Kosten reduziert hat. Das hat die Antragsgegnerin zutreffend so gesehen und beantragt. Denn schon die auch nur einseitige Erledigungserklärung macht deutlich, dass die klagende - oder hier antragstellende - Partei nur noch über die Kosten und nicht mehr über den Hauptanspruch streiten will, weshalb sich nach der Rechtsprechung des BGH der Streitwert auch in Fällen der sogenannten einseitigen Erledigungserklärung allein nach den bis dahin angefallenen Kosten des Rechtsstreits bemisst (BGH
WuM 2008, 35; Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Erledigung der Hauptsache - Einseitige Erledigungserklärung).