Das OVG Münster hat entschieden, dass die Landesanstalt für Medien NRW Internetanbieter auch nicht vorläufig zur Sperrung pornografischer Internetinhalte eines in Zypern ansässigen Anbieters verpflichten darf. Die Sperrverfügungen verstoßen voraussichtlich gegen das europäische Herkunftslandprinzip sowie die vorrangigen Regelungen des Digital Services Act (DSA), weshalb nationale Medienanstalten für Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Anbietern aus dem EU-Ausland unzuständig sind.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Internetseiten „Pornhub“ und „YouPorn“ müssen weiter nicht blockiert werden
Die Landesanstalt für Medien NRW darf einem großen Internetanbieter vorläufig nicht aufgeben, die Pornoseiten „Pornhub“ und „YouPorn“ für den Abruf in Deutschland zu sperren. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute mit zwei Eilbeschlüssen entschieden.
Auf den Internetplattformen „Pornhub“ und „YouPorn“ bietet ein in Zypern ansässiges Unternehmen pornografische Videos an, ohne durch ein wirksames Altersverifikationssystem sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche vom Zugang ausgeschlossen sind. Die Landesanstalt für Medien NRW hatte der Plattformbetreiberin deshalb im Jahr 2020 unter Hinweis auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag untersagt, die Internetseiten in dieser Form weiter anzubieten. Weil diese dem beharrlich nicht nachgekommen war und behördliche Zwangsmaßnahmen wegen des Firmensitzes in Zypern gescheitert waren, hatte die Landesanstalt für Medien NRW im April 2024 Sperrverfügungen gegen einen Internetanbieter (Access-Provider) erlassen und diesen aufgefordert, die Internetseiten in Deutschland zu blockieren. Auf den dagegen gerichteten Antrag der zypriotischen Plattformbetreiberin entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in zwei Eilverfahren, dass der Access-Provider die Seiten „Pornhub“ und „YouPorn“ bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren für Internetnutzer in Deutschland nicht sperren muss. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Landesanstalt für Medien NRW hatten beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Zur Begründung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Sperrverfügungen dürften gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen. Die Angebote der Pornoseiten ohne Altersverifikation stehen zwar nicht im Einklang mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Ein Verstoß gegen diese deutschen Vorgaben kann der in Zypern ansässigen Plattformbetreiberin jedoch nicht vorgeworfen werden. Das europäische „Herkunftslandprinzip“ gewährleistet zur Sicherung des freien Dienstleistungsverkehrs, dass Online-Anbieter sich grundsätzlich nur an die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat geltenden Gesetze zur Regulierung ihrer Dienste halten müssen. Zudem dürften die Sperrverfügungen auch deshalb rechtswidrig sein, weil mit dem Jugendmedienschutz eine Regelungsmaterie betroffen ist, die seit Februar 2024 für die gesamte Europäische Union einheitlich durch den europäischen Digital-Services-Act (DSA) geregelt wird. Eine Regulierung auf nationaler Ebene kommt daneben nicht mehr in Betracht. Soweit der DSA für Sperrverfügungen eine Rechtsgrundlage bietet, ist die Landesanstalt für Medien NRW für solche Maßnahmen unzuständig.
Dies bedeutet nicht, dass Online-Plattformen aus dem EU-Ausland in Deutschland Pornografie auch für Minderjährige anbieten dürfen. Vielmehr verfolgt auch der DSA das Ziel des Schutzes Minderjähriger vor solchen entwicklungsschädlichen Inhalten als ein Grundinteresse der Gesellschaft. Er enthält auch Rechtsgrundlagen, um behördlich gegen Pflichtverstöße von Online-Plattformen vorzugehen. Für entsprechende Aufsichtsmaßnahmen ist grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, in dem der jeweilige Plattformbetreiber seinen Hauptsitz hat, für die Plattform „YouPorn“ also Zypern. Für Maßnahmen gegen die Plattform „Pornhub“, die wegen der besonders hohen Zahl aktiver Nutzer als sehr große Online-Plattform eingestuft worden ist, ist die Europäische Kommission zuständig. Diese hat ein entsprechendes Verfahren eingeleitet und prüft einen Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen des DSA.
Weitere Informationen:
Bei dem Oberverwaltungsgericht sind sieben weitere Verfahren anhängig, die die Maßnahmen gegen diese und andere pornografische Internetseiten EU-ausländischer Anbieter ohne Altersverifikationssystem zum Gegenstand haben:
Eilbeschwerdeverfahren 13 B 1378/25 (VG Düsseldorf 27 L 806/24) und 13 B 1380/25 (VG Düsseldorf 27 L 805/24): Eilrechtsschutz zu einer Klage auf Aufhebung einer Beanstandungs- und Untersagungsverfügung
Berufungsverfahren 13 A 975/23 (VG Düsseldorf 27 K 3904/20), 13 A 977/23 (VG Düsseldorf 27 K 3905/20) und 13 A 978/23 (VG Düsseldorf 27 K 3906/20): Klagen gegen Beanstandungs- und Untersagungsverfügungen
Berufungsverfahren 13 A 1515/26 (VG Düsseldorf 27 K 3964/22): Klage eines Access-Providers gegen eine Sperrverfügung.
Berufungsverfahren 13 A 1518/26 (VG Düsseldorf 27 K 733/23): Klage auf Aufhebung einer Beanstandungs- und Untersagungsverfügung.
Das OVG Hamburg hat entschieden, dass Wettbewerbsverstöße ohne direkten Verbraucherschaden keine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können. Im konkreten Fall wurden Millionen Postkarten für eine Lotterie-Vermittlung versendet.
Aus den Entscheidungsgründen: Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern und der zulässigen Anfechtungsklage ist stattzugeben. Die im angegriffenen Bescheid vom 24. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2021 erfolgte Gewerbeuntersagung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Dies gilt für die einfache (hierzu unter 1.) und damit auch für die erweiterte (hierzu unter 2.) Gewerbeuntersagung.
1. Die einfache Gewerbeuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Gewerbeuntersagung ist eine gebundene, gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung (vgl. VGH München, Beschl. v. 7.8.2025, 22 CS 25.1113, juris Rn. 17; Brüning, in: BeckOK GewO, Pielow, 69. Edition 1.3.2026, § 35 Rn. 36a). Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1995, 1 C 3/93, BVerwGE 100, 187, juris Rn. 31).
Dies zugrunde gelegt lagen die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO in dem insoweit für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 23. März 2021 nicht vor. Die Klägerin war weder unzuverlässig (hierzu unter a]) noch war die von der Beklagten ergriffene Maßnahme erforderlich (hierzu unter b]).
a) Die Klägerin war gewerberechtlich nicht unzuverlässig, § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO.
Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.1.1996, 1 B 202/95, GewArch 1996, 250, juris Rn. 5; Beschl. v. 23.9.1991, 1 B 96/91, GewArch 1992, 22, juris Rn. 4). Dabei kommt es nicht auf ein subjektiv vorwerfbares Verhalten bzw. ein Verschulden an. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit knüpft vielmehr allein an objektive Tatsachen an, die für die künftige Tätigkeit eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Die Unzuverlässigkeit kann sich u.a. aus der Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Pflichten bzw. Regelungen sowie aus Wettbewerbsverstößen ergeben (vgl. Ennuschat, in: ders./Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 76 f.).
Da sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten bzw. Regelungen regelmäßig auch dem Allgemeinwohl dienen, kann deren Verletzung durch den Gewerbetreibenden zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen. Die Verstöße müssen grundsätzlich von erheblichem Gewicht sein, jedoch kann auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden drängt sich in solchen Fallkonstellationen auf, wenn im Einzelfall beharrliche Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliegen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 9.4.1991, Bf VI 106/90, DÖV 1992, 221, juris Rn. 39). Eine solche Beharrlichkeit kann etwa angenommen werden, wenn der Gewerbetreibende mit seinem Betrieb über einen längeren Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen gegen öffentlich-rechtliche Regelungen verstößt oder der Gewerbetreibende sogar nach Einleitung eines Untersagungsverfahrens weiter gegen seine betrieblichen Verpflichtungen verstößt und zu erkennen gibt, dass ihm die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gleichgültig ist.
Dahingegen kommen Verstöße gegen zivil- und wettbewerbsrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht als Untersagungsgrund in Betracht – es sei denn, sie stellen gleichzeitig eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit dar –, weil öffentlich-rechtliche Belange nicht berührt sind und die Beteiligten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind (vgl. Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 94. EL Jan. 2025, § 35 Rn. 62). So ist es nicht Aufgabe des Gewerberechts, in einem Einzelfall den Geschäftspartner eines Gewerbetreibenden vor einer nachteiligen Vertragsgestaltung zu schützen oder Wettbewerbsverstöße zu verhindern bzw. zu unterbinden. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO soll nicht einzelne Gläubiger, sondern die Allgemeinheit schützen (vgl. Brüning, in: BeckOK GewO, 69. Edition Stand: 1.3.2026, § 35 Rn. 23g). Greift aber ein schädigendes Verhalten in den Rechtskreis einer unbestimmten Vielzahl von Personen ein, so werden hierdurch Belange der Allgemeinheit berührt. Ausnahmsweise können daher auch allein Wettbewerbsverstöße Grund für eine Gewerbeuntersagung sein, wenn das unlautere Verhalten einen großen Umfang angenommen hat und der Kern der gewerblichen Tätigkeit gerade darin besteht, sich in einer gegen § 3 UWG verstoßenden Weise wirtschaftliche Vorteile zu Lasten des Betroffenen zu verschaffen (vgl. Ennuschat, in: ders./Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 75 f.; Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 94. EL Jan. 2025, § 35 Rn. 62; VG Düsseldorf, Beschl. v. 26.9.2012, 3 L 2044/11, juris Rn. 9). Unzuverlässig ist daher beispielsweise ein Gewerbetreibender, der in großem Umfang und seit Längerem Formulare verteilt, die sitten- und wettbewerbswidrig den Anschein erwecken, dass die Empfänger einem kostenlosen Grundeintrag in ein Online-Branchenverzeichnis zustimmen, während sie in Wirklichkeit einen mit hohen Kosten verbundenen Vertrag unterschreiben (vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 6.11.2002, 1 K 5028/01, WRP 2003, 292, juris Rn. 37 ff.).
Dies zugrunde gelegt ist die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende behördliche Prognoseentscheidung hinsichtlich der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin rechtswidrig. Aus den – in der Vergangenheit eingetretenen – Tatsachen lässt sich nicht auf eine Unzuverlässigkeit der Klägerin in der Zukunft schließen. Das Versenden der Postkarten an Verbraucher, zu denen vorher keine Geschäftsbeziehung bestand und die zuvor an keinen entsprechenden Gewinnspielen teilgenommen haben, mit dem Ziel, Kunden für einen Lotterieeinehmer anzuwerben, genügt den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht.
Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Vorgehensweise der Klägerin ein unzulässiges, unlauteres Verhalten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt bzw. Wettbewerbsverstöße der Klägerin gegeben sind. Selbst wenn man dies unterstellte, wären die – soeben dargelegten – qualifizierten Anforderungen, unter denen Wettbewerbsverstöße allein zur Bejahung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen, vorliegend nicht erfüllt.
Zwar sind die Postkarten an etwa fünf Millionen Haushalte und damit in einem großen Umfang versendet worden.
ber das Verhalten der Klägerin zielte vorliegend nicht darauf ab, sich wirtschaftliche Vorteile zu Lasten der Anrufer zu verschaffen. Denn die Klägerin hat von den Anrufern keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erhalten bzw. anders gewendet sie nicht unmittelbar wirtschaftlich geschädigt. Dies ergibt sich aus der zwischen den Beteiligten unstreitigen Vorgehensweise der Klägerin. In den an eine Vielzahl von Verbrauchern versendeten Postkarten hat sie um einen Rückruf unter einer kostenlosen Rufnummer gebeten, um mit einer Ziehungsnummer die Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel zu aktivieren. Im Fall eines Rückrufs des Adressaten haben Mitarbeiter eines durch einen Vertragspartner der Klägerin, den jeweiligen Lotterieeinnehmer, beauftragten Call-Centers versucht, den Adressaten zum kostenpflichtigen Abschluss eines Gewinnspielabonnements bzw. zum Kauf von Losanteilen zu bewegen. Folglich ist für die Verbraucher als Teil der von der Gewerbeordnung geschützten Allgemeinheit durch den auf Veranlassung der Klägerin getätigten Anruf kein unmittelbarer wirtschaftlicher Schaden entstanden, zumal die Rufnummer kostenfrei gewesen ist und der Anruf an sich keinerlei rechtliche Konsequenzen im Sinne eines Vertragsabschlusses zwischen der Klägerin und dem Verbraucher ausgelöst hat. Allein der Umstand, dass einige Verbraucher im Verlauf des Telefonats Verträge mit dem Lotterieeinnehmer abgeschlossen haben, aus denen Zahlungsverpflichtungen resultierten, ist nicht unmittelbar der Klägerin anzulasten. Insoweit ist durch das Verhalten der Klägerin keine unbestimmte Vielzahl von Empfängern als Teil der Allgemeinheit mit ihren rechtlich geschützten Vermögensinteressen gefährdet worden (vgl. Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 94. EL Jan. 2025, § 35 Rn. 62).
Der insoweit erhobene Einwand der Beklagten, sie bestreite, dass sich die Klägerin durch ihre Geschäftspraxis keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe, obwohl sie ausweislich ihrer Jahresabschlüsse Gewinne erzielt habe, verfängt nicht. Denn die Beklagte verkennt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin generell durch ihr Vorgehen einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt. Dass die Klägerin mit ihrem Geschäftsmodell einen Gewinn erzielt, stellt das Berufungsgericht auch nicht in Abrede. Allerdings kommt es vorliegend maßgeblich darauf an, ob die Klägerin sich zu Lasten der Verbraucher als Teil der von der Gewerbeordnung zu schützenden Allgemeinheit einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Das ist – wie soeben aufgezeigt – nicht der Fall. Wie der Klägervertreter im Schreiben vom 19. Mai 2026 erklärt hat, erzielt die Klägerin Provisionserlöse von dem Lotterieeinnehmer, wenn Adressaten der Postkarte mit dem Lotterieeinnehmer telefonisch Kontakt aufnehmen. Sie erhält jedoch weder Zahlungen von den Adressaten noch begründet sie irgendeine Art von Vertragsbeziehungen zu diesen.
Soweit vereinzelt in der Rechtsprechung eine Unzuverlässigkeit aufgrund von Wettbewerbsverstößen angenommen worden ist (vgl. VG München, Urt. v. 23.1.2001, M 16 K 99.1515, juris Rn. 56; VG Arnsberg, Urt. v. 6.11.2002, 1 K 5028/01, juris Rn. 37; VG Berlin, Urt. v. 28.3.2012, 35 K 196.11, juris Rn. 41), waren diese Fälle anders gelagert als das streitgegenständliche Verfahren, weil sich der Gewerbetreibende in diesen Fällen auf gegen die guten Sitten verstoßende Weise wirtschaftliche Vorteile zu Lasten seiner Geschäftspartner verschafft hat. Die Geschäftsmodelle waren – anders als im vorliegenden Fall – jeweils so gestaltet, dass eine Reaktion der Verbraucher auf irreführende Schreiben oder Angebote direkt zu einem mit Kosten verbundenen Vertragsschluss zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher führte.
Die Beklagte rügt insoweit, für die Annahme der Zuverlässigkeit komme es bei Wettbewerbsverstößen nicht auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens an. So erwähne das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urt. v. 6.11.2002, 1 K 5028/01, WRP 2003, 292, juris Rn. 46) diesen erst im Rahmen der Erforderlichkeit. Zudem werde der wirtschaftliche Vorteil in dieser Entscheidung nur "im Rahmen der Subsumtion" und nicht "in der Darlegung der Voraussetzungen" erwähnt. Nur weil in diesem einen konkreten Sachverhalt ein wirtschaftlicher Vorteil vorgelegen habe, bedeute dies nicht, dass eine Gewerbeuntersagung künftig nur noch bei Vorliegen eines solchen Vorteils als erforderlich gelte. Dies vermag nicht zu überzeugen. Unabhängig davon, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg das Berufungsgericht nicht bindet, stellt dieses – unabhängig vom Prüfungsort – darauf ab, dass eine Gewerbeuntersagung geboten ist, wenn, "das unlautere Verhalten einen großen Umfang angenommen hat und die gewerbliche Tätigkeit im Kern gerade darin besteht, sich in einer gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstoßenden Weise wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen und dadurch die von der Gewerbeausübung betroffenen Personen zu schädigen" (vgl. VG Arnsberg, a.a.O.). Dies stimmt mit dem oben vom Berufungsgericht aufgestellten Prüfungsmaßstab überein. Auch das Verwaltungsgericht München (Urt. v. 23.1.2001, M 16 K 99.1515, juris) nimmt eine Unzuverlässigkeit an, weil der Inhaber des Fachverlags durch die Verwendung des Bestellformulars "systematisch und fortlaufend das Zustandekommen von Insertionsverträgen auch und gerade als Folge der Irreführung anstrebte", und stellt auch mehrfach auf eine Schädigung des Dritten ab (vgl. VG München, a.a.O., juris Rn. 56, 68 f.). Der Abschluss eines Vertrages ist nichts Anderes als ein wirtschaftlicher Vorteil. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin ist zu diesem Punkt völlig unergiebig (vgl. VG Berlin, Urt. v. 28.3.2012, 35 K 196.11, juris Rn. 41). Angemerkt sei überdies, dass selbst die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 23. März 2021 auf einen durch die Klägerin verursachten wirtschaftlichen Schaden der Anrufer abstellt (S. 5 des Widerspruchsbescheids).
Soweit die Beklagte weiter rügt, ein wirtschaftlicher Schaden sei auch deshalb nicht erforderlich, weil der Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb der Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und der Schutz des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb sei, verkennt sie, dass vorliegend maßgeblich auf den Zweck der Gewerbeordnung abzustellen ist.
Eine Unzuverlässigkeit der Klägerin aufgrund anderer Aspekte ist insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin wurden eingestellt; die Generalstaatsanwaltschaft bezeichnete das Vorgehen der Klägerin zuletzt lediglich als "unseriös" (Bl. 91 d. Akte 17 K 2350/21). Soweit die Beklagte meint, dass durch das Versenden der Postkarten das sich in § 5 Abs. 1 GlüStV geregelte Verbot von Outbound-Anrufen umgangen werde, übersieht sie, dass vom Werbungsverbot über Telekommunikationsanlagen nicht Anrufe des Spielinteressenten beim Veranstalter umfasst sind (§ 5 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 GlüStV).
b) Darüber hinaus ist die Gewerbeuntersagung nicht zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich.
Die Erforderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vom Gericht in vollem Umfang nachprüfbar ist. Die (Voll-)Untersagung ist äußerstes Mittel zur Abwehr der sich aus der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ergebenden Gefährdungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.1966, I C 37/65, BVerwGE 23, 280, juris Rn. 16; Brüning, in: BeckOK GewO, Pielow, 69. Edition 1.3.2026, § 35 Rn. 36 f.; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 94. EL Jan. 2025, § 35 Rn. 77 f.). Die Gewerbeuntersagung stellt einen erheblichen Eingriff in die durch § 1 GewO geschützte Gewerbefreiheit und das durch Art. 12 GG garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit dar; sie ist das letzte Mittel, Gewerbetreibende zu einem den Interessen der Allgemeinheit Rechnung tragenden Verhalten zu bewegen. Wenn die Verwaltungsbehörde durch ein milderes Vorgehen – beispielsweise durch Auflagen – den Gefährdungen wirksam begegnen kann, muss sie dieses weniger eingreifende Mittel anwenden (vgl. grundlegend BVerwG, a.a.O.). Allerdings nur dann, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass ein milderes Mittel den Gewerbetreibenden zur künftigen ordnungsgemäßen Ausübung seines Berufes veranlasst, ist eine Gewerbeuntersagung nicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erforderlich (vgl. VGH München, Beschl. v. 18.9.2023, 22 ZB 23.1019, juris Rn. 21).
Diesen Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs hat die Beklagte verletzt, indem sie zum Schutze der Allgemeinheit vor wirtschaftlichen Schäden die Fortführung des Gewerbebetriebs der Klägerin verboten hat, ohne zu prüfen, ob dem nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen wirksam begegnet werden könnte. So ist die Beklagte davon ausgegangen, dass keine Möglichkeit bestehe, die Allgemeinheit durch ein milderes Mittel zu schützen, denn nach den zahlreichen Beschwerden habe die Klägerin keine Einsicht gezeigt, ihr Vorgehen zu ändern und verbraucherfreundlicher zu gestalten. Dies mag die Hartnäckigkeit der Klägerin in ihrem Vorgehen bestätigen, ersetzt allerdings nicht die Überlegung, ob hier andere Maßnahmen hätten ergriffen werden können. Das war im vorliegenden Verfahren der Fall. So hätte die Beklagte beispielsweise die Auflage aussprechen können, dass die Klägerin ihre Postkarten anders zu gestalten hat und dies – bei Nichtbefolgung – gegebenenfalls mit Zwangsmitteln durchsetzen können. Erst die Erfolglosigkeit derartiger Maßnahmen hätte die Beklagte zur vollständigen Untersagung des Gewerbebetriebs berechtigt. Insbesondere war auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin diesen Auflagen nicht nachkommen würde. Die Klägerin hat – nach ihren unbestrittenen Angaben – auf behördliche Hinweise der Glücksspielaufsicht ihre Werbemittel überprüft und angepasst. Ein bewusstes Ignorieren behördlicher Vorgaben lag zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids damit nicht vor.
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten fehlte für das Ergreifen eines milderen Mittels auch nicht die Rechtsgrundlage. Vielmehr liegt diese in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO selbst. Indem der Gesetzgeber die "Erforderlichkeit" zum Tatbestandsmerkmal einer Gewerbeuntersagung gemacht hat, trägt er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung; die Untersagung ist im Gewerberecht die ultima ratio. Dies setzt voraus, dass die Untersagungsverfügung im konkreten Fall die einzige geeignete Maßnahme zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 GewO ist. Das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" stellt sicher, dass die zuständige Behörde zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet ist und in der Konsequenz darauf beruhend als Minus zur Gewerbeuntersagung auch das konkret zur Verfügung stehende mildere Mittel zu ergreifen hat. Anderenfalls würde das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" an dieser Stelle leerlaufen. Selbst wenn § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO keine Rechtsgrundlage für mildere Mittel als die Gewerbeuntersagung darstellte, könnte hier auf die polizeiliche Generalklausel des § 3 SOG zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.1966, I C 37/65, BVerwGE 23, 280, juris Rn. 16: milderes Vorgehen durch polizeiliche oder ordnungsbehördliche Auflage).
2. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung, soweit sie nicht vom Verwaltungsgericht bereits aufgehoben worden ist, ist rechtswidrig.
Die Erweiterung einer Untersagung, die ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO findet, setzt eine Untersagung nach Satz 1 voraus. Diese Akzessorietät ergibt sich schon aus dem Wortlaut ("Die Untersagung"; vgl. Ennuschat, in: ders./Wank/Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 35 Rn. 149; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 94. EL Jan. 2025, § 35 Rn. 87).
Da die vorliegende einfache Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO aus soeben ausgeführten Gründen rechtswidrig und daher aufzuheben ist, kann die erweiterte Gewerbeuntersagung keinen Bestand haben.
Das OVG Münster hat entschieden, dass Luftbildaufnahmen eines Grundstücks zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr eine Datenverarbeitung mit geringer Eingriffsintensität darstellen und keinen Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO begründen. Die bloße theoretische Möglichkeit, die Aufnahmen mittels KI nachträglich zu schärfen, reicht nicht aus, um einen intensiven Grundrechtseingriff anzunehmen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine entsprechende Datenverarbeitung bestehen.
Aus den Entscheidungsgründen: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis.
Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragstellerin (vorläufige Sicherung von Daten) als vom Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO miterfasst angesehen und ausgeführt, die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor, weil die Antragsgegnerin die personenbezogenen Daten der Antragstellerin nicht in unrechtmäßiger Weise i. S. v. Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO verarbeitet habe. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung sei § 3 DSG NRW i. V. m. § 46 LWG NRW. Es handle sich nicht um eine Datenverarbeitung mit hoher Eingriffsintensität. Da die Luftbildaufnahmen von dem Grundstück der Antragstellerin bzw. dem darauf befindlichen Gebäude über eine geringe Auflösung verfügten, ließen sie - auch in Verbindung mit den anschließend erhobenen personenbezogenen Daten - keinen Rückschluss auf die private Lebensführung der Antragstellerin oder Einzelheiten ihres Wohngrundstücks zu. Erkennbar seien lediglich die Grundstücksfläche, die Umrisse der darauf stehenden Gebäude und grobe Geometrien wie Hausdächer oder Terrassenflächen. Innenräume seien nicht einsehbar. Etwaige Personen auf dem Grundstück könnten jedenfalls nicht in identifizierbarer Weise fotografisch abgebildet werden. Kraftfahrzeuge seien nur mit Umrissen und ihrer Farbe zu erkennen. Die Datenerhebung und -verarbeitung sei zur Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht erforderlich. Andere Anspruchsgrundlagen für das Sicherungsbegehren der Antragstellerin kämen jedenfalls deswegen nicht in Betracht, weil die Datenverarbeitung der Antragsgegnerin nicht rechtswidrig sei.
Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage.
Zunächst genügt die pauschale Bezugnahme der Antragstellerin auf ihren gesamten Vortrag in erster Instanz nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach der Beschwerdeführer die Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, darlegen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss.
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin darüber hinaus im Wesentlichen geltend, § 3 DSG NRW stelle keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Datenerhebung und -verarbeitung dar, weil die streitbefangenen Daten unter Zuhilfenahme von Künstlicher Intelligenz (im Folgenden: KI) weiter „verschärft“ werden könnten und deswegen keine geringe Eingriffsintensität vorliege. Die von der Antragstellerin thematisierte allgemein bestehende Möglichkeit, die streitbefangenen Daten mit Hilfe von KI zu verarbeiten, um bestehende Unschärfen der Luftbildaufnahmen nachträglich auszugleichen, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass von einem Grundrechtseingriff mit mehr als geringer Eingriffsintensität auszugehen ist.
Unter einem Grundrechtseingriff wird im Allgemeinen ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 68.
Mittelbar oder faktisch wirkende staatliche Maßnahmen können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Grundrechtseingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 113, m. w. N.
Grundrechtsgefährdungen können unter besonderen Voraussetzungen wie Grundrechtsverletzungen zu bewerten sein, abhängig von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen Regelungen.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20 -, juris, Rn. 108 (Klimaschutz), vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 -, juris, Rn. 51 (Gesundheitsgefährdung eines Angeklagten bei Durchführung der Hauptverhandlung im Strafverfahren), vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris, Rn. 37 (Fluglärm), vom 2. Oktober 1997 - 1 BvR 1908/97, 1 BvQ 12/97 -, juris, Rn. 8 (Start von Raumfahrzeugen), vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1658/96 -, juris, Rn. 9 (elektromagnetische Emissionen von Transformatorenstationen), vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83 -, juris, Rn. 113 (Lagerung und Transport chemischer Waffen), vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160/83, 2 BvR 1565/83, 2 BvR 1714/83 -, juris, Rn. 43 (Stationierung nuklearer Mittelstreckenraketen), vom 3. Oktober 1979 - 1 BvR 614/79 -, juris, Rn. 18 (Vollstreckungsschutzverfahren), und vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, juris, Rn. 117 (Genehmigung eines Kernkraftwerks).
Nach den vorgenannten Maßstäben genügt allein die geltend gemachte Möglichkeit, dass die bei der Antragsgegnerin gespeicherten Orthofotos zum Grundstück der Antragstellerin mit Hilfe von KI nachträglich bearbeitet und ergänzt werden können, nach Aktenlage nicht, um deswegen die Datenerhebung und -verarbeitung in der bisherigen Art und Weise als einen intensiven Eingriff in Grundrechte der Antragstellerin anzusehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die in Rede stehenden Daten mit Hilfe von KI verarbeiten (lassen) würde, sind nicht ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Antragstellerin, in Verbindung mit anderen Datensätzen und/oder Algorithmen könnten aus ihren Daten neue Datenzusammenhänge und personenbezogene Erkenntnisse entstehen. Die Antragstellerin erläutert dazu in ihrer Beschwerdebegründung unter Hinweis auf näher bezeichnete Internetadressen lediglich allgemeine technische Möglichkeiten zur nachträglichen Bildschärfung. Weiter führt sie aus, ihr sei derzeit unbekannt, ob die tatsächlich geschaffenen Bilder durch den Einsatz von KI geschärft würden, was sowohl durch die Antragsgegnerin als auch durch Dritte erfolgen könne, die rechtmäßig oder unrechtmäßig in den Besitz der Bilder gelangen könnten. Sie wisse nicht, wer mit den Bildern in Kontakt komme und welcher derzeit technisch machbare oder zukünftig machbare KI-Einsatz zur Herstellung von schärferen Bildern gelange, auf denen dann gegenständliche - eventuell sogar dreidimensionale - Aufbauten und Personen zu erkennen sein würden.
Demgegenüber hat die Antragsgegnerin - insoweit unwidersprochen - vorgetragen, sie werde die bei ihr gespeicherten, relativ unscharfen Bilder zum Grundstück der Antragstellerin nicht „schärfen“, zumal dies nicht erforderlich sei, um die Niederschlagswassergebühr für die Flurstücke der Antragstellerin zu ermitteln, und ihr derartige technische Mittel nicht zur Verfügung ständen. Es spricht ferner nichts dafür, dass die T. GmbH als von der Antragsgegnerin beauftragtes Unternehmen die streitbefangenen Daten mit Hilfe von KI bearbeiten würde, falls dieses Unternehmen überhaupt noch auf die Daten zugreifen kann. Diese GmbH hatte für die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Orthofotos Lageplanausschnitte für einzelne Grundstücke erstellt. Die Antragsgegnerin hat - insoweit ebenfalls unwidersprochen - mitgeteilt, sie habe mit der T. GmbH einen gesonderten Vertrag über den Umgang mit personenbezogenen Daten gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen. Dass dies nicht genügen könnte, um die Daten der Antragstellerin vor einer (nicht ersichtlichen) Verarbeitung durch KI seitens der T. GmbH zu schützen, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragstellerin befürchtet, Dritte könnten sich in unrechtmäßiger Weise der streitbefangenen Daten bemächtigen und diese „verschärfen“, genügt dies nicht, um die nie vollständig auszuschließende Möglichkeit eines Datendiebstahls mit anschließender Datennutzung für den vorliegenden Fall und eine entsprechende Gefährdung der Antragstellerin substantiiert glaubhaft zu machen.
Sollte die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die streitbefangene Datenverarbeitung erforderlich i. S. v. § 3 DSG NRW und damit verhältnismäßig sei, auch unabhängig von einem Einsatz von KI in Frage stellen, führt dies nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Denn sie setzt sich insoweit nicht in einer Weise mit der Argumentation im angegriffenen Beschluss auseinander, die den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Die Behauptung der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe seine Aussage „Gegenüber einem Betreten des Grundstücks stellt sich die Befliegung als weniger eingriffsintensive Maßnahme dar“ nicht begründet, trifft nicht zu. Die Begründung findet sich im direkt anschließenden Kausalsatz („… Maßnahme dar, da durch eine…“). Soweit das Verwaltungsgericht - in bei summarischer Prüfung nachvollziehbarer Weise - die Eingriffsintensität einer Inaugenscheinnahme mit derjenigen der Befliegung des Grundstücks abgewogen und die im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin durchgeführte Art der Befliegung mit Blick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) im konkreten Fall als weniger eingriffsintensiv bewertet hat, stellt die Antragstellerin lediglich ihre abweichende Meinung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne auf dessen Argumente einzugehen. Entsprechendes gilt für ihre Einschätzung, die Persönlichkeitsrechte der Grundstückseigentümer hätten ein höheres Gewicht als eine Abwasserbeseitigungsgebühr, weil die Gebührenerhebung durch bisherige Ortsbesichtigungen und vorliegende Katasterpläne ebenso gut vorgenommen werden könne.
Unabhängig vom Vorstehenden hat die Beschwerde auch deswegen keinen Erfolg, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat.
Ob eine vorläufige Regelung i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO „nötig erscheint“, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 16 B 881/23 -, juris, Rn. 156 f., m. w. N.
Ausgehend davon hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache erhebliche und unzumutbare Nachteile dadurch entstehen könnten, dass die Antragsgegnerin die streitbefangenen Daten nicht antragsgemäß separiert und - möglicherweise erneut - zu dem Zweck nutzt, die Niederschlagswassergebühr zu ermitteln. Diese Daten sind zwar personenbezogene Daten der Antragstellerin, gehören aber entgegen ihrer Einschätzung nicht deswegen zu ihrem intimen Lebensbereich, weil sie die straßenabgewandte Seite ihres Grundstücks zeigen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, sondern nur allgemeine Befürchtungen geäußert, dass die Antragsgegnerin die Daten zu einem anderen Zweck als zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr nutzen könnte oder dass die Daten während der Dauer des Hauptsacheverfahrens „in den Umlauf geraten und genutzt würden“. Für eine Datenverarbeitung durch KI ist aus den oben dargestellten Gründen nach Aktenlage nichts ersichtlich. Im Hinblick auf die Speicherung der Daten an sich würde sich der bisherige Zustand während der Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht ändern. In Bezug auf eine etwaige erneute Datennutzung zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr ist nicht erkennbar, dass eine solche, im öffentlichen Interesse liegende Gebührenfestsetzung auf der Grundlage von Informationen zu einem Wohngrundstück rechtlich schützenswerte Interessen der Antragstellerin in unzumutbarer Weise beeinträchtigen könnte, zumal sie als Eigentümerin die Gelegenheit erhalten hat, den für die Gebührenberechnung notwendig zugrunde zu legenden Umfang der versiegelten Flächen auf ihren Grundstücken gegenüber der Antragsgegnerin zu bestätigen oder zu korrigieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der sich danach für das Hauptsacheverfahren ergebende Streitwert von 5.000 Euro ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen dessen vorläufigen Charakters zu halbieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Anlässlich der Abschaffung der Abrufgebühren zum 1. August 2022 wurde vermehrt Einsicht in das Handelsregister und in die zum Abruf freigegebenen Dokumente genommen und dabei entdeckt, dass abrufbare Dokumente teilweise personenbezogene Daten enthalten, deren Verarbeitung nicht erforderlich war (zum Beispiel Privatanschriften oder Daten in Ausweiskopien). Diese für die Verarbeitung nicht erforderlichen personenbezogenen Daten wurden von Notaren in den zur Eintragung und Veröffentlichung bestimmten Dokumenten an die Registergerichte übermittelt, die diese dann der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zu Informationszwecken zum Abruf zur Verfügung stellten.
Inzwischen wurden Regelungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu aufzunehmenden und in bereits in den Registerordner aufgenommenen und zum Abruf freigegebenen Dokumenten eingeführt:
So wurde Ende des Jahres 2022 für neu aufzunehmende Dokumente durch Änderung der Handelsregisterverordnung (HRV) geregelt, dass nur solche Dokumente in den Registerordner aufgenommen werden sollen, deren Einreichung zum Handelsregister durch Rechtsvorschriften besonders angeordnet ist. Dadurch wird sichergestellt, dass auch nur für das Registerverfahren notwendige Dokumente in den Registerordner gelangen und der unbeschränkten Einsicht unterliegen. Die Landesjustizverwaltungen haben zudem im Jahr 2023 die Dienstordnungen für Notarinnen und Notare (DONot) dahin geändert, dass zum Register eingereichte Dokumente keine Privatanschriften, Seriennummern von Ausweisdokumenten sowie Kontoverbindungen enthalten sollen.
Für die in der Vergangenheit eingestellten Dokumente wurde Ende des Jahres 2022 zugleich die Möglichkeit eines Dokumentenaustauschs (Dokument mit nicht erforderlichen personenbezogenen Daten wird auf Antrag gegen ein neues ohne diese Daten ausgetauscht) geschaffen.
Mit diesen Regelungen wurden bereits wirksame Maßnahmen ergriffen zum Schutz natürlicher Personen bei der notwendigen Veröffentlichung von personenbezogenen Daten durch die Registergerichte.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 im Verfahren C200/23 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten macht nunmehr weitere Änderungen im deutschen Recht erforderlich. In seinem Urteil hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine Registerstelle auf den Löschungsantrag eines Betroffenen nicht erforderliche personenbezogene Daten, die in einem öffentlich zugänglich gemachten Dokument enthalten sind, selbst aus der Urkunde entfernen dürfe. Das Recht des Betroffenen, von einer Registerstelle eine Löschung nicht erforderlicher personenbezogener Daten zu erwirken, könne zudem nicht von der Vorlage einer kopierten und bereinigten Urkunde abhängig gemacht werden. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die in Rede stehende Datenverarbeitung weder durch eine vermutete Einwilligung der Betroffenen gerechtfertigt sei noch durch den Umstand, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. Die jeweiligen Registerstellen der Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung können nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bei Verstößen gegen die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung zum Ersatz des entstandenen Schadens herangezogen werden.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
B. Lösung; Nutzen
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sind Regelungen zur Bearbeitung eingehender Löschungsanträge unter Beachtung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu schaffen. Die Registergerichte sollen künftig bei Eingang von Löschungsanträgen – soweit sie nicht offensichtlich unbegründet sind – zunächst die Freigabe der betroffenen Dokumente zum frei zugänglichen Abruf aufheben, um sicherzustellen, dass die betroffenen personenbezogenen Daten, die für die Verarbeitung nicht erforderlich sind, nicht mehr zur öffentlichen Einsichtnahme bereitstehen. Sodann soll das Registergericht die Einreichung eines um diese personenbezogenen Daten bereinigten Dokuments von dem zur Veröffentlichung verpflichteten Rechtsträger anfordern. Sofern kein bereinigtes Dokument eingereicht wird, soll die Unkenntlichmachung dieser personenbezogenen Daten in dem betroffenen Dokument durch das Registergericht gegen Gebühr selbst vorgenommen werden. Dieses dann eingereichte oder hergestellte Ersatzdokument ist anstelle des Originaldokuments zum Abruf freizugeben.
Zur Entlastung der Registergerichte und zur Beschleunigung des registergerichtlichen Eintragungsverfahrens werden zusätzlich konkrete Vorgaben für Dokumente, die an das Registergericht zur Veröffentlichung übermittelt werden, in die Handelsregisterverordnung aufgenommen. Registergerichte sollen sich in geeigneten Fällen darauf verlassen dürfen, dass diese Vorgaben eingehalten werden und Dokumente, die an das Registergericht zum Zweck der Freigabe zum Abruf übermittelt werden, keine personenbezogenen Daten enthalten, deren Verarbeitung nicht erforderlich ist. In diesen Regelfällen dürfen Registergerichte die übermittelten Dokumente unverzüglich ohne datenschutzrechtliche Prüfung zum Abruf freigeben.
Schließlich soll die Möglichkeit eröffnet werden, noch in Papierform vorhandene gelöschte oder geschlossene Registerblätter durch elektronische Dokumente zu ersetzen.
Das BVerwG hat entschieden, dass der BND einer Journalistin und Historikerin zu Recht den vollständigen und ungeschwärzten Zugang zu Unterlagen über die Festnahme von Adolf Eichmann, den Pariser Abrüstungsgipfel und US-amerikanische Atomversuche in Argentinien aus dem Jahr 1960 verweigert hat. Die Sperrerklärung des Bundeskanzleramts ist rechtmäßig, da die Unterlagen weiterhin geheimhaltungsbedürftige Informationen über nachrichtendienstliche Arbeitsmethoden, personenbezogene Daten sowie unter der Third-Party-Rule ausgetauschte Informationen enthalten.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Kein weitergehender Zugang zu Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes
Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat einer Journalistin und Historikerin zu Recht den (vollständigen und ungeschwärzten) Zugang zu bestimmten Unterlagen u. a. zu Adolf Eichmann verwehrt. Das hat das in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Klägerin begehrt Einsicht in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) vor allem zum Pariser Abrüstungsgipfel, zur Festnahme von Adolf Eichmann in Argentinien und zu US-amerikanischen Atomversuchen in Argentinien, jeweils im Jahr 1960. Der BND hat der Klägerin nur in eingeschränktem Umfang Einsicht in die hierzu aufgefundenen Unterlagen gewährt.
Im Klageverfahren hat das Bundeskanzleramt als oberste Aufsichtsbehörde des BND nach gerichtlicher Aufforderung zur Vorlage der konkret bezeichneten Unterlagen unter Berufung auf Geheimhaltungsgründe eine sog. Sperrerklärung abgegeben. In der Folge ist das Verfahren - wie in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehen - an den Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 VwGO abgegeben worden. Im Rahmen des dort durchgeführten sog. In-camera-Verfahrens nehmen ausschließlich die Richter des Fachsenats Einsicht in die gesperrten Unterlagen, um das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen zu überprüfen.
Der Fachsenat hat die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung bestätigt (BVerwG 20 F 11.23). Die begehrten Unterlagen enthielten Informationen, die auch gegenwärtig noch Aufschluss über die nachrichtendienstliche Arbeitsweise gäben, sowie personenbezogene Daten, die weiterhin geheimhaltungsbedürftig seien. Zum Teil handele es sich um mit ausländischen Nachrichtendiensten unter Vertraulichkeitszusage ausgetauschte Informationen, die nach der sog. Third-Party-Rule ohne Zustimmung des Informationsgebers nicht an Dritte weitergegeben werden dürften.
Auf der Grundlage des Beschlusses des Fachsenats war die Klage abzuweisen. Das in § 99 VwGO vorgegebene Prüfprogramm für die Verweigerung des (uneingeschränkten) Zugangs zu Unterlagen stimmt mit den fachgesetzlichen Vorgaben des Bundesarchivgesetzes faktisch überein. Entscheidet der Fachsenat - wie hier - in Fällen gleichgelagerter Geheimhaltungsgründe zugunsten des Geheimschutzes, bleibt auch die Klage auf uneingeschränkten Zugang zu den Unterlagen erfolglos. Soweit die Klägerin über konkret bezeichnete Aktenbestände hinaus die Einsicht in weitere, vom BND erst noch zu ermittelnde Unterlagen begehrt, hat dieser den Antrag zu Recht wegen Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwandes abgelehnt.
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass die Landesanstalt für Medien NRW einen Access-Provider nicht zur Sperrung pornografischer Internetinhalte eines in Zypern ansässigen Anbieters verpflichten darf. Die Regelungen des Digital Services Act (DSA) verdrängen – so das Gericht – die Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages. Zudem verstoßen die nationalen Regelungen gegen das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip, da sie die Anforderungen für eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat nicht erfüllen.
Die Pressemitteilung des Gericht;: Access-Provider müssen pornografische Internetangebote nicht sperren
Die Landesanstalt für Medien NRW darf einen Zugangsanbieter zum Internet (sogenannter Access-Provider) nicht zwingen, die Internetseite eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornografischen Inhalten zu sperren. Der Anbieter des pornografischen Internetangebotes kann dagegen nicht verlangen, dass die gegen ihn gerichtete Verfügung, mit der ihm die Verbreitung der pornografischen und jugendgefährdenden Inhalte untersagt wurde, nachträglich aufgehoben wird. Das hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit zwei Urteilen entschieden, die den Beteiligten heute zugestellt wurden.
Die Landesanstalt für Medien NRW hatte dem Anbieter des pornografischen Internetangebots mit Verfügung vom 23. März 2020 untersagt, die pornografischen und jugendgefährdenden Inhalte weiter zu verbreiten. Gegen diese Verfügung hatte er sich zunächst nicht gerichtlich zur Wehr gesetzt. Im Oktober 2022 stellte er bei der Behörde unter Verweis auf eine geänderte Rechtslage einen Antrag auf Aufhebung, welcher abgelehnt wurde.
Da der Anbieter der Untersagung des Internetangebots nicht nachkam, forderte die Landesanstalt für Medien NRW mehrere Access-Provider zur Sperrung der betreffenden Internetseite auf. Die hiergegen erhobene Klage eines Access-Providers hatte nun Erfolg. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die von der Landesmedienanstalt angewendeten Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages sind wegen des Vorrangs der im Februar 2024 vollständig in Kraft getretenen europäischen Verordnung über digitale Dienste (DSA) nicht mehr anwendbar. Darüber hinaus verstoßen die der Sperrverfügung zugrundeliegenden Vorschriften gegen das unionsrechtliche sogenannte Herkunftslandprinzip. Demnach darf der freie Verkehr von digitalen Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, die die in Deutschland bestehenden Regelungen im Jugendmedienschutz nicht mehr erfüllen. Insoweit bestätigt die Kammer ihre im November 2025 in Eilverfahren zu pornografischen Angeboten anderer Anbieter ergangene Rechtsprechung (vgl. Pressemitteilung vom 19. November 2025).
Die Klage des in Zypern ansässigen Anbieters selbst bleibt dagegen überwiegend erfolglos. Ein Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Verfügung besteht nach Auffassung der Kammer nicht. In diesem Zusammenhang hat sie ausgeführt: Die mit dem Verstreichen der ursprünglichen Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes eingetretene Bestandskraft dient der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Dieses Prinzip steht der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenüber. Ein Anspruch auf Aufhebung besteht danach auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Änderungen im Unionsrecht nicht. Da die Landesanstalt für Medien NRW aber das ihr eingeräumte Ermessen bei der Ablehnung des Antrags aus Oktober 2022 nicht richtig ausgeübt hat, hat die Kammer sie dazu verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Gegen beide Urteile kann Berufung eingelegt werden, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der in Rede stehenden Rechtsfragen zugelassen hat und über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Das VG Berlin hat entschieden, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, wenn der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) die Betreiber einer Buchhandlung ohne belastbare Tatsachengrundlage öffentlich als "politische Extremisten" bezeichnet. Das Gericht stellte klar, dass bloße "verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse" eine solche wertende Zuspitzung nicht tragen. Da der BKM seine Ermittlungspflichten zur Sachverhaltsaufklärung nicht erfüllt hat, verstößt die Äußerung gegen das amtliche Sachlichkeitsgebot.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien darf Betreiber der „Schwankenden Weltkugel“ nicht als „politische Extremisten“ bezeichnen
Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vorläufig (BKM) untersagt, die Betreiber der Berliner Buchhandlung „Zur schwankenden Weltkugel“ als politische Extremisten zu bezeichnen.
Im Vorfeld der Vergabe des Deutschen Buchhandlungspreises für das Jahr 2025 ließ der BKM im Januar 2026 drei Buchhandlungen von der Preisträgerliste der Jury streichen. Hierzu zählte auch der von den Antragstellerinnen betriebene „Buchladen zur schwankenden Weltkugel“. In einem Interview mit der ZEIT, das am 19. März 2026 in der Printausgabe erschien, wurde der BKM auf die drei ausgeschlossenen Buchhandlungen angesprochen. Auf die Frage, warum er in die Preisvergabe eingegriffen habe, äußerte er unter anderem: „Wenn der Staat Preise vergibt und Steuergelder einsetzt, dann kann er das nicht für politische Extremisten tun.“ Wegen der Bezeichnung als „politische Extremisten“ forderten die Antragstellerinnen den BKM zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was dieser ablehnte. Daraufhin suchten die Antragstellerinnen um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach.
Die 6. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Äußerung des BKM verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen. Sie sei dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerinnen politische Extremisten seien. Für diese Bewertung existiere keine belastbare Tatsachengrundlage. Der BKM habe trotz gerichtlicher Nachfragen nicht aufgeklärt, welche tatsächlichen Erkenntnisse ihn dazu bewogen hätten, eine Anfrage an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) über die Buchhandlung nach Maßgabe des so genannten Haber-Verfahrens zu richten. Die Mitteilung des BfV, wonach zu den Antragstellerinnen „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ vorlägen, trage die zuspitzende Bewertung als politische Extremisten jedenfalls nicht. Es sei unklar, welche Erkenntnisse das BfV für eine entsprechende Mitteilung voraussetze und welchen Maßstab es zu Grunde lege. Das Fehlen einer hinreichenden Tatsachengrundlage für seine Äußerung sei dem BKM auch vorwerfbar. Vor der Bezeichnung der Antragstellerinnen als politische Extremisten hätte es ihm oblegen, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Tatsachenermittlung im Rahmen der rechtlichen Grenzen auszuschöpfen. Die von ihm gewählte Zuspitzung verlasse damit den Rahmen des für amtliche Äußerungen geltenden Sachlichkeitsgebots.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Beschluss der 6. Kammer vom 30. April 2026 (VG 6 L 229/26)
Das BVerwG hat entschieden, dass die Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Verwaltungsgerichten nach § 55d VwGO auch für Beliehene gilt, sofern diese als Behörden im funktionellen Sinn handeln. Eine Disziplinarklage, die von einem solchen Unternehmen in Papierform eingereicht wird, ist daher unzulässig.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten auch für Beliehene
§ 55d VwGO, wonach u. a. "Behörden" den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln haben, gilt auch für Beliehene als Behörden im funktionellen Sinn (hier: die Deutsche Bank AG im gerichtlichen Disziplinarverfahren). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
In einem Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin, die in einer Filiale der Postbank als einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt war, wurde die Disziplinarklageschrift per Briefpost an das Verwaltungsgericht übermittelt. Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorstand der Deutschen Bank AG, dieser vertreten durch den Zentralen Beauftragten für Disziplinarangelegenheiten und Regressverfahren.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß aus dem Beamtenverhältnis entfernt, das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Beide Vorinstanzen haben angenommen, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 55d VwGO für die Deutsche Bank AG nicht gelte; der Begriff der "Behörde" in dieser Bestimmung erfasse lediglich Behörden im organisatorischen, nicht aber im funktionellen Sinn und damit auch nicht beliehene Unternehmen des Privatrechts.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Beklagten die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Disziplinarklage als unzulässig abgewiesen. Die Disziplinarklage ist nicht wirksam erhoben, weil die Formvorschrift des § 55d VwGO nicht beachtet worden ist, die u. a. "Behörden" zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit verpflichtet. Zwar ist die Deutsche Bank AG als juristische Person des Privatrechts, die Dienstherrnbefugnisse gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten im Auftrag des Bundes als Beliehene ausübt, keine Behörde im organisatorischen Sinn. § 55d VwGO erfasst aber auch Behörden im funktionellen Sinn. Dies folgt insbesondere aus Sinn und Zweck der Bestimmung in Verbindung mit der Gesetzeshistorie. Der Gesetzgeber knüpfte bei Einführung der Bestimmung im Jahr 2013 an das kurz zuvor beschlossene Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG) an, für das er den weiten, funktionellen Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugrunde gelegt hatte. Hieraus wird deutlich, dass die Regelungen des elektronischen Rechtsverkehrs für die Gerichte an diejenigen für die Verwaltung anschließen sollten. Außerdem ist die Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr die prozessuale Kehrseite der materiellen Inanspruchnahme von Hoheitsbefugnissen: Wer als Beliehener sich der Formen und des Verfahrens der Verwaltung bedient und vor den Verwaltungsgerichten klagt und verklagt wird, soll auch den für Behörden geltenden Regeln für den Verkehr mit den Verwaltungsgerichten unterliegen.
Das Urteil steht einer erneuten Erhebung der Disziplinarklage - unter Beachtung des § 55d VwGO - nicht entgegen.
Fußnote:
§ 55d VwGO Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte (aktuelle Fassung)
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. ...
Der VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist. Es liegen nach Ansicht des Gerichts keine evidenten und regelmäßigen Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt des öffentlich-rechtlichen Gesamtprogramms vor.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen Verfassungsrecht - Klagen abgewiesen
Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit heute bekannt gegebenen Urteilen vom 14. und 15. April 2026 sieben Berufungsverfahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit Verfassungsrecht im Einklang steht.
Er hat die Berufungen der Klägerinnen und Kläger zurückgewiesen und damit die Urteile der Verwaltungsgerichte bestätigt.
Sachverhalt
Die Kläger wenden sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, weil das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt habe und auch weiterhin verfehle. Dies betreffe nahezu sämtliche gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen, zu denen in den letzten Jahren insbesondere die Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine und auch die Berichterstattung über den amerikanischen Präsidenten Donald Trump zählten. Im Kern bevorzuge der Rundfunk einseitig „linke“ Parteien und „progressive“ Positionen.
Darüber hinaus verletze der Rundfunk systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Rundfunkbeiträge würden für überhöhte Vergütungen und Pensionen für die Intendanten und das sonstige Führungspersonal der Rundfunkanstalten verwendet, wie der Fall der früheren Intendantin des Rundfunks Berlin-Brandenburg Patricia Schlesinger beispielhaft zeige. Auch im Rahmen unterschiedlichster Sendeformate zahle der Rundfunk weit überhöhte Gagen bzw. Jahresgehälter.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Der 2. Senat des VGH hat die Berufungen zurückgewiesen. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rundfunkbeitrag nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip verstoße. Ein solcher Verstoß liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn das Gesamtprogrammangebot des Rundfunks in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist und der verfassungsrechtliche Funktionsauftrag des Rundfunks gröblich verfehlt wird (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -).
Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind nach Auffassung des VGH nicht feststellbar. Der Rundfunk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab. Die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur im weitesten Sinne „politischen“ Meinungsbildung rechtfertigten für sich genommen keine abweichende Einschätzung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien die Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten mit ihrer binnenpluralistischen Organisation am besten geeignet, die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots zu gewährleisten. Im Übrigen sei es Aufgabe des Gesetzgebers, die Frage, ob der Rundfunk die Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstelle, regelmäßig zu evaluieren und - soweit erforderlich - gesetzgeberisch nachzusteuern.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2025 (6 C 5.24) die Forderung aufgestellt hat, der rundfunkbeitragspflichtige Bürger habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zunächst ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Sachverständigengutachten zur Frage, ob der Rundfunk seinen Funktionsauftrag gröblich verfehle, vorzulegen, ist der Senat dem nicht gefolgt. Eine Obliegenheit des Beitragspflichtigen, zunächst ein solches Parteigutachten, das mit ganz erheblichen Kosten verbunden sei, vorzulegen, begegne im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durchgreifenden Bedenken. Ein von der Rechtsordnung eröffneter Rechtsbehelf dürfe für den Bürger nicht ineffektiv ausgestaltet werden und insbesondere dürfe ein möglicher Erfolg nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rundfunkbeitragspflichtigen abhängig gemacht werden.
Ebenfalls ohne Erfolg blieb die weitere Rüge der Kläger, der Rundfunk verletze systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Diese Frage sei auf Grundlage der Systematik der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung, die maßgeblich auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhe, einer Beurteilung und Kontrolle der Verwaltungsgerichte im Rundfunkbeitragsverfahren entzogen. Deshalb habe der Einzelne keine Möglichkeit, entsprechende Einwendungen gegen seine Beitragspflicht zu erheben.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden (2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25, 2 S 2527/25, 2 S 2528/25, 2 S 2529/25 und 2 S 2530/25).
Das OVG Münster hat entschieden, dass das Mitführen eines eingeschalteten Smartphones in einer Prüfung aufgrund der durch KI-Zugriff erweiterten Täuschungsmöglichkeiten ein besonders schwerer Täuschungsversuchs ist.
Aus den Entscheidungsgründen: 2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist aber auch die Annahme des Prüfungsamtes nicht zu beanstanden, es sei ein besonders schwerer Fall eines Täuschungsversuchs im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StudO-BA gegeben. Besonders schwere Fälle eines Täuschungsversuchs sind durch grobe Täuschungsmanöver charakterisiert, die in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzen. Sie liegen nach Umfang und Intensität des Täuschungsverhaltens und dem angestrebten Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2021 - 6 B 1868/20 -, RiA 2021, 126 = juris Rn. 2 m. w. N.
Dies wird etwa bei dem aufwendigen Einsatz technischer Hilfsmittel, insbesondere eines Mobiltelefons angenommen.
Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 244 m. w. N.
Eine besonders intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit kann beim Mitführen eines Smartphones regelmäßig angenommen werden, weil die Täuschungsmöglichkeiten, die dieses bietet, besonders umfassend und weitgehend sind. Insbesondere eröffnet die - nicht nur, aber auch - bei jedem Toilettengang mögliche Internetnutzung vielfältige Recherchemöglichkeiten, die sich durch die Möglichkeit des Zugriffs auf künstliche Intelligenz in kürzester Zeit nochmals erheblich vertieft haben. Die Verwendung eines Smartphones geht damit über die Möglichkeiten, die herkömmliche Täuschungsmittel wie etwa mitgeführte schriftliche Unterlagen bieten, deutlich hinaus, verletzt in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und legt die Annahme eines besonders schweren Falls grundsätzlich nahe.
Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2021 - 6 B 1868/20 -, Rn. 2 m. w. N.
Hinzu tritt, dass die Entdeckungswahrscheinlichkeit aufgrund der Beschaffenheit des Geräts vergleichsweise gering und das Bedürfnis nach generalpräventiver Sanktionswirkung vor dem Hintergrund dieser Umstände besonders groß ist. Die generalpräventive Wirkung der Sanktion von Täuschungsversuchen stellt ein zulässiges Mittel dar, der durchaus verbreiteten Neigung zu unberechtigter Vorteilsverschaffung entgegenzuwirken und so die Chancengleichheit zu fördern.
Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 230 m. w. N.
Ob im Einzelfall aufgrund besonderer Gegebenheiten anders zu urteilen sein kann, kann auf sich beruhen. So mag etwa in einem Fall, in dem das Smartphone ausgeschaltet und an einem Ort verwahrt war, von dem es nur unter (ggfs. Aufmerksamkeit erregenden) Schwierigkeiten zur Hand genommen werden konnte, die Annahme eines besonders schweren Falls eines Täuschungsversuchs nicht gerechtfertigt sein. So lag es im Streitfall indessen nicht; das Gegenteil ist richtig. Denn der Antragsteller hat sein Smartphone im eingeschalteten Zustand in seiner rechten Hosentasche bei sich geführt, wo es für ihn leicht und vergleichsweise unauffällig erreichbar war. Überdies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach derzeitiger Erkenntnislage auch davon auszugehen, dass die konkrete Nutzungsabsicht des Antragstellers nachgewiesen ist. Dies ergibt sich aus den Beobachtungen der Aufsicht, die angegeben hat, der Antragsteller sei ihr dadurch aufgefallen, dass er immer wieder nach rechts unten geschaut habe (wo er sein Smartphone verwahrte) und danach direkt in Richtung Aufsicht. Dergleichen ist, wie die Beschwerde zutreffend darlegt, ein typisches Verhaltensmuster bei jedenfalls unmittelbar beabsichtigter, wenn nicht bereits vorgenommener Nutzung eines Täuschungsmittels während einer Prüfung. Dass diese Darstellung zutrifft und nicht etwa die Behauptung des Antragstellers, er habe den Blick durch den Raum schweifen lassen, wird dadurch bestätigt, dass die Aufsicht den Antragsteller gerade wegen des beobachteten Verhaltens aufgefordert hat, die rechte Hosentasche zu leeren, und das Smartphone eben dort vorgefunden hat, wohin der Antragsteller seinen Blick mehrfach gerichtet hatte. Ein Grund dafür, dass die Aufsichtsperson insoweit falsche, den Antragsteller zu Unrecht belastende Behauptungen aufgestellt hat - mit schwerwiegenden Konsequenzen für den Antragsteller und ggfs. gleichfalls schwerwiegenden Konsequenzen für sie selbst, sollte sich die Falschbehauptung herausstellen -, ist hingegen schon nicht vorgetragen, im Übrigen aber auch nicht im Ansatz zu erkennen.
3. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den als besonders schweren Fall zu qualifizierenden Täuschungsversuch des Antragstellers mit dem in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StudO-BA Teil A vorgesehenen Ausschluss von der Wiederholungsprüfung zu sanktionieren, hält ebenfalls der Rechtskontrolle Stand. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Nach dem oben Ausgeführten unterliegt es entgegen der Auffassung des Antragstellers zunächst keinen Bedenken, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung die konkrete Absicht zur Nutzung des Smartphones beim Antragsteller angenommen worden ist. Vergeblich rügt der Antragsteller ferner "augenfällig unschlüssige und widersprüchliche Ermessenserwägungen" unter Verweis auf das Protokoll der 53. Sitzung des Prüfungsausschusses Bachelor. Die Entscheidung über die Sanktionierung eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, obliegt als Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 StudO BA Teil A dem Prüfungsausschuss, bei dem es sich um ein gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 2 besetztes Gremium handelt. Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 StudO BA Teil A beschließt der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Die hier getroffene (Mehrheits-)Entscheidung bündelt mithin ihrer Natur nach unterschiedliche, ggfs. sogar gegenläufige Erwägungen; allein der Umstand, dass über die Entscheidung kontrovers diskutiert worden ist und dabei voneinander abweichende Positionen vertreten worden sind, macht diese weder unschlüssig noch widersprüchlich. Ebenso wenig verfängt das Vorbringen des Antragstellers, der Prüfungsausschuss sei "sich offenbar sehr bewusst [gewesen], dass er auf einer völlig unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden hat, wenn der Vorsitzende selbst 'das unstreitige heterogene Aufsichtsgeschehen' hervorhebt". Erstens erscheint dem Senat keineswegs sicher, dass der Vorsitzende mit der genannten, in ihrem Bedeutungsgehalt unklaren Wendung eine - seiner Ansicht nach - völlig unzureichende Tatsachengrundlage monieren wollte. Zweitens wäre das - wie aufgezeigt - nicht notwendigerweise die Einschätzung der Mehrheit des Gremiums. Drittens und vor allem wäre es aber auch unerheblich, da die Feststellung der Tatsachengrundlage nicht die Ermessensausübung betrifft.