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VG Berlin: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO kann ein unverhältnismäßiger Aufwand zur Auskunftserteilung nur ein eng begrenzten Ausnahmefällen entgegengehalten werden

VG Berlin
Urteil vom 06.02.2024
1 K 187/21


Das VG Berlin hat entschieden, dass einem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ein unverhältnismäßiger Aufwand zur Auskunftserteilung nur ein eng begrenzten Ausnahmefällen entgegengehalten werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit der Kläger – mit seinem Antrag zu 1.) – die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die ihm unter dem 18. November 2020 erteilte Auskunft zu vervollständigen und ihm Auskunft über seine bis zum Datum seines Auskunftsantrages in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen, indem die Beklage ihm eine Kopie dieser Daten zur Verfügung stellt, ist die nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 - 6 C 10.21, juris Rn. 14) und auch sonst zulässige Verpflichtungsklage begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Grundlage für den insoweit geltend gemachten Anspruch ist Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO).

Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist es, wie sich u.a. aus Erwägungsgrund 63 zur DSGVO ergibt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, von einer Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten Kenntnis zu erhalten, um im Folgenden nicht nur die Richtigkeit dieser Daten, sondern auch die Zulässigkeit ihrer Verarbeitung überprüfen und im Folgenden ggf. die ihm nach den Art. 16f. DSGVO zustehenden Rechte – beispielweise auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten – ausüben zu können (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487, juris Rn. 33f.). Gerade für eine Rechtmäßigkeitskontrolle ist aber, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, eine bloß abstrakte Übersicht über die verarbeiteten Daten nicht ausreichend, weshalb der Anspruch des Klägers nicht durch die ihm unter dem 18. November 2020 erteilte Auskunft der Beklagten erloschen ist, die sich lediglich auf die in den IT-Systemen der Beklagten gespeicherten (Stamm-)Daten des Klägers erstreckte. Vielmehr bedarf es, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im jeweiligen Einzelfall überprüfen zu können, notwendigerweise der konkreten Mitteilung, in welchem Kontext die Daten verarbeitet wurden (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023, a.a.O. Rn. 41f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - C-579/21, juris Rn. 64f., 66). Dies lässt sich regelmäßig durch Zurverfügungstellung einer Kopie i.S.d. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO erreichen, d.h. einer vollständigen, originalgetreuen Reproduktion der verarbeiteten Daten (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023, a.a.O. Rn. 32, 39 und Urteil vom 22. Juni 2023, a.a.O.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, juris Rn. 79).

Der Klagebegründung zufolge (vgl. Schriftsatz vom 22. Dezember 2023, S. 3, 4) soll der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO auf diese Weise erfüllt werden. Durch die (dementsprechend tenorierte) Verpflichtung der Beklagten zur Zurverfügungstellung einer Kopie i.S.d. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO wird zugleich der durch den Kläger weiter geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über die sogenannten „Metadaten“ i.S.d. Art. 15 Abs. 1 HS. 2 lit. a) bis h) DSGVO erfüllt (vgl. Urteil der Kammer vom 10. Januar 2024 - VG 1 K 73/22, UA S. 5f.).

Dem damit dem Grunde nach bestehenden Anspruch des Klägers aus Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 DSGVO kann die Beklagte nicht mit Erfolg den Einwand der Unverhältnismäßigkeit oder des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten.

Das Gericht verkennt nicht, dass mit der Zurverfügungstellung von Kopien aller in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Dokumente, in denen personenbezogene Daten des Klägers verarbeitet werden, nicht nur wegen der in jedem Einzelfall erforderlichen Prüfung entgegenstehender Rechte i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DSGVO ein erheblicher Aufwand einhergeht. Aufgrund der Bedeutung des – grundsätzlich unbedingt gewährleisteten – Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO kommt eine Weigerung des Verantwortlichen, einem Auskunftsbegehren wegen des zu seiner Erfüllung zu treibenden unverhältnismäßigen Aufwandes Folge zu leisten, jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise bei einem offenkundig groben Missverhältnis zwischen den zur Erfüllung des Auskunftsanspruches erforderlichen Anstrengungen und dem Informationsinteresse des Betroffenen (vgl. Urteil der Kammer vom 12. Oktober 2023 - 1 K 561/21, juris Rn. 60). Diese Voraussetzung ist hier jedoch – trotz des großen Umfangs der durch die Beklagte zu sichtenden und vor einer Herausgabe an den Kläger ggf. zu anonymisierenden Akten – nicht erfüllt. Denn der Kläger hat unter Bezugnahme auf die besondere Schutzwürdigkeit seiner personenbezogenen Daten (vgl. hierzu das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 10. Juni 2020 - VG 1 K 143/16, UA S. 9f.) plausibel dargelegt, dass er vorrangig deren Weitergabe durch die Beklagte an Dritte nachvollziehen wolle (die laut der Mitteilung der Beklagten an den Kläger vom 18. November 2020 mehrfach erfolgt ist), um diesen Dritten gegenüber eventuell die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung der Daten geltend zu machen. Dem lässt sich allein dadurch Rechnung tragen, dass die Beklagte die betreffenden Dokumente in Kopie an den Kläger herausgibt; eine abstrakte Mitteilung der Empfänger der Daten ist nach dem oben Gesagten für die jeweils erforderliche Einzelfallprüfung nicht ausreichend. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs, an den gleichermaßen strenge Anforderungen zu stellen sind, greift vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht durch.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



VG Berlin: Kein Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO hinsichtlich im Rahmen der Videoüberwachung in S-Bahnen gewonnenen Aufzeichnungen da Aufwand unverhältnismäßig

VG Berlin
Urteil vom 12.10.2023
1 K 561/21


Das VG Berlin hat entschieden, kein Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO hinsichtlich im Rahmen der Videoüberwachung in S-Bahnen gewonnenen Aufzeichnungen besteht, da der Aufwand unverhältnismäßig wäre.

Aus den Entscheidungsgründen:
Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob die im Rahmen der Videoüberwachung in den S-Bahnen der Klägerin gewonnenen Aufzeichnungen – allgemein bzw. im vorliegenden Sachverhalt – personenbezogene Daten darstellen. Denn der Beigeladene hatte, unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der Videoaufzeichnungen.

Der insoweit nach dem allgemeinen Günstigkeitsprinzip (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79, juris Rn. 39) darlegungsbelastete Beigeladene hat schon nicht nachgewiesen, dass – was von der zuvor aufgeworfenen Frage des Personenbezugs der Daten zu unterscheiden ist – er tatsächlich die „betroffene Person“ i.S.d. Art. 15 DSGVO ist, deren Bilddaten zu dem von ihm angegebenen Zeitraum in dem von ihm benannten Zug der Klägerin gespeichert wurden. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass, um die Herausgabe an unberechtigte Dritte ausschließen zu können, eine zweifelsfreie Übereinstimmung der Person des Auskunftsbegehrenden mit der Person des auf den Videos Abgebildeten gewährleistet werden muss. Hierfür reichen aber allein Angaben, wie der Beigeladenen sie gemacht hat (Zeitraum der Beförderung, Zugnummer, äußeres Erscheinungsbild und Verhaltensweise der Person) nicht aus. Denn es erscheint beispielsweise denkbar, dass ein Antragsteller derartige Angaben zu einer anderen Person macht, die ihm etwa deshalb bekannt sind, weil er mit ihr zusammen in einem der Züge der Klägerin gefahren ist, um so an die Videoaufzeichnungen dieser Person zu gelangen. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt – und wenn ja auf welche Art und Weise – verlässlich die Identität eines Antragstellers mit einer im Rahmen der Videoaufzeichnung erfassten Person überprüft werden könnte, erscheint dies im vorliegenden Fall ferner schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beigeladene seinen eigenen Angaben zufolge anlässlich der Zugfahrt eine Mund-Nasen-Bedeckung trug und seine Gesichtszüge daher nicht erkennbar waren. Auf die von den Beteiligten in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob aus Art. 11 DSGVO abgeleitet werden kann, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um einen Auskunftsbegehrenden auf den Videoaufzeichnungen zu identifizieren, kommt es damit nicht mehr an.

Hinzu kommt, dass der Klägerin die Auskunftserteilung auch wegen eines dafür zu treibenden unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar war. Hierzu hat das Amtsgericht Pankow in einem Verfahren, in dem der Beigeladene die Klägerin, gestützt auf Art. 82 DSGVO, wegen der Zurückweisung eines weiteren Auskunftsbegehrens auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen hat, Folgendes ausgeführt (Urteil vom 28. März 2022 - 4 C 199/21, juris):

„Hinsichtlich des hierauf basierenden Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO ist der Beklagten das Erfüllen dieses Auskunftsanspruchs jedoch aufgrund unverhältnismäßigen Aufwands unzumutbar gemäß § 275 Abs. 2 BGB (vgl. Gola/Franck, DS-GVO, Kommentar, 1. Aufl. 2017, Art. 15, Rn. 30). Aufgrund des Ausnahmecharakters von § 275 Abs. 2 BGB und aufgrund der zentralen Bedeutung des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO sind strenge Maßstäbe an die Unverhältnismäßigkeit eines Auskunftsbegehrens anzulegen. Insbesondere besteht ein Verweigerungsrecht nur bei einem groben Missverhältnis zwischen Aufwand und Leistungsinteresse.

Ein solch grobes Missverhältnis besteht jedoch hier. Denn das Transparenzinteresse des Klägers ist äußerst gering. Insbesondere war er sich des Ob, Wie und Was der Datenverarbeitung bewusst (vgl. Gola/Franck, DS-GVO, Kommentar, 1. Aufl. 2017, Art. 15, Rn. 2). Der Kläger wusste genau, dass und in welchem Umfang personenbezogene Daten erhoben werden. Der Normzweck von Art. 15 DSGVO - das Bewusstwerden über die Datenverarbeitung - war daher weitestgehend schon erfüllt. Der hier vorliegende Sachverhalt ist gerade nicht einer Situation vergleichbar, bei der sich ein Auskunftsbegehrender einen Überblick über verarbeitete personenbezogene Daten verschaffen will, die gegebenenfalls länger in der Vergangenheit zurücklegen, oder bei den Daten zu unterschiedlichen Anlässen verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung durch die Beklagte ist von vornherein auf 48 Stunden zeitlich und örtlich auf die Züge der Beklagten begrenzt. Dem Kläger und jedem anderen Dritten ist es zumutbar, sich innerhalb des kurzen Zeitraums von 48 Stunden zu erinnern, wann eine Dienstleistung der Beklagten in Anspruch genommen wurde und wann entsprechend eine Verarbeitung personenbezogener Daten stattgefunden hat. Mit Blick auf den sehr kurzen Zeitraum ist der vom Kläger beklagte Kontrollverlust nicht erkennbar. Wie der Kläger selbst darlegt, wurde er zudem von der Beklagten auch über sämtliche von Art. 15 Abs. 1 lit. a - h DSGVO erfassten Aspekte der Datenverarbeitung, einschließlich Verarbeitungszweck, Dauer der Verarbeitung und Beschwerderecht informiert. Auch insoweit ist der Normzweck von Art. 15 DSGVO der Vergewisserung über "Existenz, Zwecke, Absichten und Rechtsfolgen" der Datenverarbeitung erfüllt (vgl. Paal/Pauly Datenschutzgrundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2021, Art. 15 Rn. 3). Welches darüber hinausgehende Interesse der Kläger an der konkreten Gestalt der Videoaufzeichnung hat, hat er nicht hinreichend dargelegt und erschließt sich nicht. Denn für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Videoaufzeichnung als einen wesentlichen Zweck von Art. 15 DSGVO bedarf der Kläger der konkreten Gestalt der Videoaufzeichnung nicht. Unabhängig von der konkreten Auflösung der Videoaufzeichnung oder der möglichen Erfassung von biometrischen Daten, steht der Eingriffscharakter der Aufzeichnung im Wesentlichen fest. Entsprechend gering ist das von Art. 15 DSGVO geschützte Vergewisserungsinteresse des Klägers.

Demgegenüber hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass die Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch Verhinderung der automatischen Löschung und anschließenden Auskunft an den Kläger einen erheblichen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bedeutet. Dass ein solcher Aufwand einem Auskunftsbegehren entgegenstehen kann, ist europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urteil v. 19.10.2016 C-582/14). Zum einen verfügt die Beklagte über keine Software zur Gesichtserkennung. Entsprechend komplex wäre es für die Beklagte, den Kläger aufgrund seiner Angaben zu identifizieren. Die Beklagte hat insoweit substantiiert vorgetragen, dass erhebliche Ressourcen zur Identifizierung von Personen nötig wären und dass die datenschutzgerechte Entnahme der Kassetten aufgrund von Anreisezeiten zu den Zügen und Sicherheitsvorkehrungen aufwendig sind. Zum anderen würde die Auskunft an den Kläger erfordern, dass die Beklagte ihre Betriebsvereinbarung mit Hinblick auf die Auswertung der Speicherkassetten anpasst und diese selbst auswertet, bzw. Dritte hiermit beauftragt. Eine Anpassung ihrer Prozesse, zum Beispiel durch die Anschaffung einer Software zur automatisierten Gesichtserkennung oder über eine zentrale Speicherung der Videoaufzeichnungen, bedeuten jedoch ebenso einen erheblichen Aufwand und begegnen darüber hinaus erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat insoweit dargelegt, dass ihre dezentralisierten Verarbeitungsprozesse gerade dem Datenschutz dienen. Wäre sie zu einer längeren Speicherung aufgrund des Verlangens des Klägers verpflichtet, wären notwendig auch die durch Art. 15 Abs. 4 DSGVO geschützten Interessen von Dritten betroffen. Aufgrund der datenschutzrechtlichen Verpflichtung der Beklagten gegenüber Dritten ist diese Drittbetroffenheit auch im Rahmen der gemäß § 275 Abs. 2 BGB erforderlichen Prüfung des Äquivalenzinteresses von Kläger und Beklagten zu berücksichtigen. Denn selbst wenn die Verpixelung oder anderweitige Unkenntlichmachung von Dritten technisch möglich ist, dürfte diese Identifizierung und Unkenntlichmachung regelmäßig nicht zuverlässig innerhalb von 48 Stunden, gegebenenfalls in sogar noch kürzeren Zeiträumen zu leisten sein. Daher würden bei einer längeren Speicherung nach einem Auskunftsersuchen notwendig die Datenschutzrechte von Dritten beeinträchtigt. Der Kläger verkennt insoweit, dass die von ihm begehrte Auskunft die strengen Löschfristen von § 20 Abs. 5 Bln DSG i. v. m. Art 17 DSGVO gegenüber Dritten und hiermit ein zentrales normatives datenschutzrechtliches Anliegen aufzuweichen droht. Aufgrund dessen tritt mit Blick auf den erheblichen Ressourcenaufwand der Beklagten, sowie Datenschutzrechten von Dritten, der begrenzte Erkenntnisgewinn des Klägers an der konkreten Gestalt der Videoaufzeichnung zurück, weswegen von einem groben Missverhältnis zwischen Leistungsinteresse und Aufwand gemäß § 275 Abs. 2 BGB auszugehen ist.

Es kann insoweit dahinstehen, ob ein Verweigerungsrecht der Beklagten auch aus einer analogen Anwendung von Art. 14 Abs. 5 DSGVO folgt. Ebenso kann dahinstehen, ob die vom Kläger begehrte längere Speicherung der personenbezogenen Daten und anschließender Auskunft hierüber bereits wegen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 5 Bln DSG rechtlich unmöglich ist, § 275 Abs. 1 BGB.“


Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Zwar ist in Art. 15 DSGVO keine ausdrückliche Ausnahme wegen unverhältnismäßigen Aufwands vorgesehen. Der durch das Amtsgericht herangezogene § 275 Abs. 2 BGB beinhaltet jedoch einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch in Erwägungsgrund 62 der DSGVO zum Ausdruck kommt. Danach darf eine Leistung verweigert werden, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Gebots von Treu und Glauben, das nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO über dem gesamten Verarbeitungsvorgang steht, in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht (vgl. Franck in: Gola/Heckmann, DSGVO - BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 15 Rn. 51 m.w.N.). Insoweit hat das Amtsgericht deutlich gemacht, dass zwar der Einwand der Klägerin, es sei nicht erkennbar, welchen Zweck der Beigeladene mit seinem Auskunftsanspruch verfolge, nicht unmittelbar verfängt, dass aber jedenfalls mittelbar das offenkundig nur geringe Informationsinteresse des Beigeladenen bei der vorzunehmenden Abwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. Dies gilt gleichermaßen für die durch das Amtsgericht betonte Kollision des vom Beigeladenen geltend gemachten Anspruches mit der nach § 20 Abs. 5 BlnDSG gesetzlich vorgesehenen automatischen Löschung der Daten, die dem Schutz der Interessen aller anderen durch die Videoüberwachung erfassten Personen dient. Dieser ließe sich durch eine Unkenntlichmachung ihrer Gesichter nicht im gleichen Maße gewährleisten wie durch eine vorbehaltlose Löschung der gespeicherten Daten. Diese Unkenntlichmachung wäre, neben dem größeren datenschutzrechtlichen Risiko des Missbrauchs im Vergleich zu einer Löschung, zudem mit einigem Aufwand verbunden.

Schon aus diesem Grund bestand auch kein Anspruch des Beigeladenen auf Verhinderung der automatischen Löschung der Daten. Weder die Regelung in Art. 17 Abs. 3 lit.b) DSGVO noch die Rechte aus Art. 18 Abs. 1 lit. c) DSGVO standen dem entgegen, weil mit den dort angeführten rechtlichen Verpflichtungen der Klägerin bzw. den Rechtsansprüchen des Beigeladenen nicht die Auskunftsrechte i.S.d. Art. 15 DSGVO, sondern außerhalb der DSGVO liegende Rechtsansprüche gemeint sind. Hierfür spricht schon in systematischer Hinsicht, dass die genannten Regelungen ansonsten leerliefen, weil die Möglichkeit der zukünftigen Geltendmachung etwaiger Auskunftsansprüche in jedem Fall einer Löschung entgegenstünde. Im Übrigen spricht auch der Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 lit. c) DSGVO gegen die Annahme, dass die Verhinderung der Löschung von Daten verlangt werden darf, nur um einen nach Art. 15 DSGVO bestehenden Auskunftsanspruch über jene Daten zu sichern. Denn danach ist Voraussetzung, dass die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen „benötigt“ werden – diese also nicht unmittelbar bzw. selbst Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs sind.

Letztlich wäre, selbst wenn die Klägerin mit der Verweigerung der Auskunftserteilung gegen die Regelungen der DSGVO verstoßen hätte, die deswegen ausgesprochene Verwarnung deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr insoweit nach Art. 58 Abs. 2 lit. b) DSGVO eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

Die Beklagte ist hierbei eigenem Bekunden nach davon ausgegangen, dass im Falle der Feststellung eines Datenschutzverstoßes zumindest eine Verwarnung auszusprechen sei, weil dies die mildeste der in Art. 58 Abs. 2 DSGVO vorgesehenen datenschutzrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen darstelle. Dabei hat die Beklagte außer Acht gelassen, dass auch Sachverhaltskonstellationen denkbar sind, in denen sich trotz eines festgestellten Datenschutzverstoßes die Aussprache einer Verwarnung – wegen der Geringfügigkeit des Verstoßes auf der einen und den damit auf der anderen Seite für den Adressaten verbundenen Folgen – als unverhältnismäßig darstellen und damit gegen das rechtsstaatliche Übermaßverbot verstoßen würde. Der Beklagten kommt daher nicht nur ein Auswahlermessen hinsichtlich der Frage zu, wie bzw. mit welchem der in Art. 58 DSGVO vorgesehenen Mittel sie auf einen datenschutzrechtlichen Verstoß reagiert, sondern auch ein Entschließungsermessen dahin, ob sie im Einzelfall von einem Einschreiten absieht. Da die Beklagte dieses ihr eröffnete Ermessen im vorliegenden Fall unstreitig nicht ausgeübt hat, ist der Bescheid wegen Ermessensausfalls rechtswidrig. Es kann daher offenbleiben, ob der Bescheid – angesichts der oben aufgezeigten Diskrepanz zwischen dem geringfügigen Informationsinteresse des Beigeladenen einerseits und dem durch die Klägerin für eine Auskunftserteilung zu betreibenden erheblichen Aufwand andererseits – auch wegen Ermessensüberschreitung rechtswidrig ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


VG Berlin: Fotografiert ein Schüler einen Lehrer heimlich im Unterricht und verbreitet der Schüler die Fotos weiter so rechtfertigt dies einen schriftlichen Verweis

VG Berlin
Urteil vom 21.07.2023
VG 3 K 211/22

Das VG Berlin hat entschieden, dass ein schriftlicher Verweis gerechtfertigt ist, wenn ein Schüler einen Lehrer heimlich im Unterricht und verbreitet der Schüler die Fotos weiter so rechtfertigt dies schriftlichen Verweis

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Schriftlicher Verweis wegen Fotoaufnahmen vom Lehrer

Einem Schüler, der während der Unterrichtszeit von seinem Lehrer ohne dessen Einverständnis Fotos machte und diese versendete, ist zurecht ein schriftlicher Verweis erteilt worden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Achtklässler fotografierte seinen Klassenlehrer – nach seinen Angaben aus Langeweile – heimlich während des Unterrichts mit seinem Tablet und versendete die Fotos an eine unbekannte dritte Person. Die Bilder wurden sodann über Nachrichtendienste in der Schülerschaft der Schule digital weiterverbreitet. Eine einberufene Klassenkonferenz unter Leitung des Klassenlehrers beschloss einstimmig, dem Schüler einen schriftlichen Verweis zu erteilen, und mehrheitlich, den Verweis auf dem Schuljahreszeugnis einzutragen. Der Widerspruch des Schülers gegen den Verweis blieb ohne Erfolg.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die daraufhin eingereichte Klage des Schülers abgewiesen. Der schriftliche Verweis habe als schulische Ordnungsmaßnahme keinen Strafcharakter, sondern sei eine pädagogische Maßnahme, die neben der Erziehung des betroffenen Schülers vornehmlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule, insbesondere des Schulunterrichts, diene. Voraussetzung seien objektive Pflichtverletzungen des betreffenden Schülers. Bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme komme der Schule ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliege, insbesondere dahingehend, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt worden sei, die Maßnahme willkürfrei sei und die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahre. Dies sei hier gegeben. Der Schüler habe eingeräumt, die Fotos vom Klassenlehrer ohne dessen Einverständnis angefertigt und versendet zu haben. Damit habe er gegen die Hausordnung der Schule verstoßen, den Unterrichtsablauf gestört sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt. Der schriftliche Verweis sei als mildeste Ordnungsmaßnahme angesichts der viralen Verbreitung der Fotos in der Schule, der damit verbundenen Nachahmungsgefahr und des uneinsichtigen Verhaltens des Schülers verhältnismäßig. Der Schule stehe es frei, sich wegen desselben Vorfalls ggf. sowohl erzieherischer Maßnahmen – etwa in Form eines erzieherischen Gesprächs mit dem Schüler – als auch förmlicher Maßnahmen – wie hier dem Verweis – zu bedienen. Auch die Eintragung des Verweises auf dem Zeugnis sei vor dem Hintergrund der Pflichtverletzung des Schülers, der durch das Versenden der ungenehmigten Fotos erst das Risiko ihrer Verbreitung geschaffen habe, nicht zu beanstanden, zumal es sich nicht um ein Abschlusszeugnis handle.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Urteil der 3. Kammer vom 21. Juli 2023 (VG 3 K 211/22)


VG Berlin: Kein Anspruch auf Herausgabe von Software-Quellcode nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

VG Berlin
Urteil vom 07.06.2023
2 K 148/21


Das VG Berlin hat entschieden, dass kein Anspruch auf Herausgabe von Software-Quellcode nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 13. Februar 2023 zur Entscheidung übertragen hat.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 28. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zum Quellcode zu GABI (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 S. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes - IFG Bln. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben. Der Quellcode zu GABI ist keine „Akte“ in diesem Sinne (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 8. Mai 2019 – 3 K 1708/17.DA – juris Rn. 40; VG Wiesbaden, Urteil vom 17. Januar 2022 – 6 K 784/21.WI – juris Rn. 50 ff. zum IFG Bund und zum HDSIG). Zutreffend geht der Kläger zwar davon aus, dass Quellcodes grundsätzlich Akten sein können. Dies folgt aus § 3 Abs. 2 IFG Bln, wonach der Aktenbegriff u.a. elektronisch festgehaltene Gedankenverkörperungen erfasst, soweit sie amtlichen Zwecken dienen. Diese Vorschrift erschöpft sich indes in einer Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Einsichts- und Auskunftsrechts, ohne dessen Gegenstand im Einzelnen zu bezeichnen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 – OVG 7 B 9/05 – juris Rn. 13). Akten in diesem Sinne sind allein der materiellen Verwaltungstätigkeit zuzuordnende Vorgänge mit Bezug zu einer konkreten Verwaltungsangelegenheit, wie sie in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 – OVG 12 B 11/07 – juris Rn. 20). Einen solchen Bezug zu einer konkreten Verwaltungsangelegenheit weist der Quellcode zu GABI nicht auf.

Nach den Darlegungen der Beklagten verwendet sie GABI bei verschiedenen Verfahren über die Vergabe von Plätzen in Lehrveranstaltungen gemäß den Anforderungen aus §§ 89–91 der Fachübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin - ZSP-HU. Die Aufzeichnung des Quellcodes erfolgt mithin nicht in einer konkreten Verwaltungsangelegenheit, sondern als „Arbeitsmittel“ zu sonstigen amtlichen Zwecken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 – OVG 7 B 9/05 – juris Rn. 15; s. auch BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 – 10 C 3/21 – juris Rn. 45 ff. zu Recherchemitteln). Der fehlende Bezug zu einem konkreten Vorgang kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Software im Rahmen der einzelnen Vergabeverfahren den Bedürfnissen und Anforderungen des jeweiligen Verfahrens entsprechend neu konfiguriert wird. Erst mit den neu konfigurierten Anweisungen führt GABI in dem betreffenden Vergabeverfahren die Berechnung zur Vergabe durch und gibt die Vergabestatistik(en) aus. Der Quellcode ist auch nicht – wie der Kläger meint – mit „analogen“ internen Anweisungen vergleichbar, die die Parameter im Vergabeverfahren festlegen. Solche dienstlichen Weisungen entfalten interne Bindungswirkung für die Dienstangehörigen. Für die Vergabe von Plätzen in Lehrveranstaltungen existieren bei der Beklagten, soweit ersichtlich, keine Dienstanweisungen in diesem Sinne. Der Quellcode implementiert lediglich die Vorgaben aus §§ 89–91 ZSP-HU technisch und entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber Mitarbeitern der Beklagten.

Das Vorbringen des Klägers, der Quellcode habe einen konkreten Bezug zu der Verwaltungsangelegenheit „(Weiter-)Entwicklung des Quellcodes“, überzeugt das Gericht nicht. Denn der Quellcode bildet den Gegenstand dieses Vorgangs und nicht den – dem Informationszugang ggf. zugänglichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2021 – OVG 12 B 23/10 – juris Rn. 23) – Vorgang selbst. Die am Quellcode vorgenommenen Änderungen, die nach dem Vortrag der Beklagten in ihrem Versionsverwaltungssystem einsehbar sind und insoweit die (Weiter-)Entwicklung des Quellcodes dokumentieren, sind nicht Gegenstand des klägerischen Informationsbegehrens.

Danach kommt es nicht auf die Fragen an, ob der Informationszugang zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder des Urheberrechts zu versagen ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Berlin: Auskunft nach Art. 15 DSGVO kann verweigert werden wenn sich Anspruchsteller zu Klärung der Identität weigert Geburtsdatum mitzuteilen

VG Berlin
Beschluss vom 24.04.2023
VG 1 K 227/22


Das VG Berlin hat entschieden, dass die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO verweigert werden kann, wenn sich der Anspruchsteller zu Klärung der Identität weigert, sein Geburtsdatum mitzuteilen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die beabsichtigte Klage, die bei Auslegung des Begehrens des Antragstellers nach § 88 VwGO darauf gerichtet ist, den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 16. Mai 2022 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die durch den Antragsteller erhobene Beschwerde gegen die W... zu entscheiden, hat offenkundig keine Aussicht auf Erfolg.

Der angegriffene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zu einer erneuten Entscheidung über seine Beschwerde.

Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Erhebt eine betroffene Person – wie hier der Antragsteller – eine Beschwerde im Sinne von Art. 77 DSGVO, muss sich die Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten. Die Aufsichtsbehörde ist hiernach verpflichtet, die Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt und in angemessenem Umfang zu prüfen, wobei der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Maßstab für den Umfang der Ermittlungen ist insbesondere die Schwere des in Rede stehenden Verstoßes (Bergt, in: Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung BDSG, 3. Auflage 2020, Art. 77 DS-GVO, Rn. 16).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsgegner seine Pflichten bei der Bearbeitung der Beschwerde erfüllt. Der Antragsgegner hat den Sachverhalt ermittelt. Er hat das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und die W... am 1. Juli 2021 und am 14. Dezember 2021 zur Stellungnahme aufgefordert. Der Antragsgegner hat den Sachverhalt anschließend bewertet und dem Antragssteller das Ergebnis seiner Prüfung mit Bescheid vom 16. Mai 2022 mitgeteilt.

Umstritten ist, ob eine weitergehende gerichtliche Überprüfung, ob die Beschwerdeentscheidung des Beklagten auch inhaltlich zutreffend ist, vorzunehmen ist. Dies hat die Kammer mit der Begründung verneint, dass das Beschwerderecht als Petitionsrecht ausgestaltet sei (vgl. Beschluss vom 28. Januar 2019 – VG 1 L 1.19, juris Rn. 5; so auch mit eingehender Begründung OVG Koblenz, a.a.O., Rn. 37 ff.; a.A. Halder, jurisPR-ITR 16/2020 Anm. 6; Bergt, a.a.O., Rn. 17, jeweils mit weiteren Nachweisen; siehe zum Problem auch Will, ZD 2020, 97). Die Beantwortung dieser Rechtsfrage kann aber vorliegend offenbleiben, da der Anspruch des Antragstellers auch unter Zugrundelegung der Gegenmeinung erfüllt ist (ebenso Urteil der Kammer vom 7. April 2022, VG 1 K 391/20, juris, Rn. 40). Nach der Gegenauffassung steht der betroffenen Person ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, welche gerichtlich umfassend überprüfbar und durchsetzbar ist (Halder, jurisPRITR 16/2020 Anm. 6; VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019, AN 14 K 19.00272, juris, Rn. 43). Folgt man dem, hat das Gericht nicht nur Beschwerdeschreiben und Beschwerdeentscheidung zu prüfen, sondern den vollständigen Verfahrensakt einschließlich aller Stellungnahmen des Verantwortlichen und sonstigen Untersuchungsbefunde der Aufsichtsbehörde (Will, ZD 2020, 97, 98). Auch unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist aber der Anspruch des Antragstellers auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung über seine Beschwerde erfüllt.

Hinsichtlich des aufsichtsrechtlichen Vorgehens steht der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu (Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Auflage 2021, Art. 77 DS-GVO, Rn. 5). Lediglich bei festgestellten Rechtsverstößen ist die Aufsichtsbehörde im Rahmen des ihr eröffneten Entschließungsermessens verpflichtet, hiergegen mit dem Ziel der Abstellung des Verstoßes vorzugehen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme besteht zudem nur im Fall einer Reduzierung auch des Auswahlermessens „auf Null“ (OVG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2019 – 5 Bf 279/17, juris Rn. 72).

Diesen Maßgaben genügt das durch den Antragsgegner gewählte Vorgehen, der die W... zur Stellungnahme aufgefordert, den Sachverhalt beurteilt und die Beschwerde mangels eines erkennbaren Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zurückgewiesen hat. Der Antragsgegner ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass die W... dem Antragsteller gegenüber die begehrte Auskunft nach Art. 15 DSGVO deshalb zu Recht verweigert hat, weil die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 6 DSGVO vorlagen.

Nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO kann der Verantwortliche zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind, wenn er begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person hat, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt. Zweifel an der Identität setzen voraus, dass die vorhandenen Daten auf eine bestimmte Identität hindeuten und somit eine Identifizierung grundsätzlich möglich ist, aber nach den Umständen Zweifel daran bestehen, ob der Antragsteller tatsächlich die als Betroffener identifizierte Person ist. Der Verantwortliche hat seine Zweifel einzelfallbezogen darzulegen. Gleichzeitig besteht für den Betroffenen eine Mitwirkungsobliegenheit, denn ohne dessen Mitwirkung wird es dem Verantwortlichen nicht möglich sein, die dargelegten Identitätszweifel zu entkräften. Hintergrund der Regelung ist, dass die Informationen nur denjenigen zur Verfügung gestellt werden sollen, die auch tatsächlich durch die Datenverarbeitung betroffen sind (Schneider/Schwartmann, DS-GVO/BDSG 2. Auflage, Art. 12, Rn. 70).

Es bestanden jedoch in diesem Sinne Zweifel an der Identität des Antragstellers. Dabei war auch die Sensibilität der abgefragten Informationen zu berücksichtigen. Denn Wirtschaftsauskunfteien wie die W...speichern im Einzelfall ein erhebliches Maß zahlreicher personenbezogener Informationen, insbesondere solcher, die einen Schluss auf die Bonität einer Person zulassen, wie etwa bestehende Verbindlichkeiten. Diese Daten wiederum sind ein kommerzialisiertes Wirtschaftsgut, weshalb ein Interesse Dritter an diesen Daten nicht von vornherein fernliegend oder ausgeschlossen ist. Mit Blick auf den Zweck des Art. 12 Abs. 6 DSGVO, die missbräuchliche Geltendmachung der Rechte nach Art. 15 bis 22 DSGVO durch unbefugte Dritte zu verhindern (Wybitul, Handbuch DS-GVO, 1. Auflage 2017, Art. 12-15, Rn. 17), ist es nicht zu beanstanden, dass die W... und mit ihr der Antragsgegner die Zweifel an der Identität des Antragstellers für begründet hielt.

Die W... hat dem Antragsgegner diesbezüglich nachvollziehbar mitgeteilt, dass eine zweifelsfreie Identifikation des Antragstellers nicht möglich gewesen sei, weil es namentliche und/oder weitere Überschneidungen zu weiteren Datensätzen gab. Plausibel erscheint dies schon deshalb, weil Wirtschaftsauskunfteien personenbezogene Daten zahlreicher Personen speichern, so dass nicht unwahrscheinlich erscheint, dass Datensätze unterschiedlicher Personen gespeichert sind, die den gleichen Vor- und Nachnamen tragen. Zudem kann es durch einen Adress- oder Namenswechsel oder aufgrund von Zahlendrehern bzw. unrichtigen Schreibweisen zu Überschneidungen bei mehreren Datensätzen kommen, die letztlich ein- und derselben Person zuzuordnen sind.

Derart begründete Zweifel an der Identität des Antragstellers werden auch nicht durch die seinerseits behauptete empirische Seltenheit seines Namens oder durch seine Behauptung, er sei die einzige Person, die unter seinem Namen an seiner Wohnanschrift gemeldet sei, ausgeräumt. Denn bereits nach einer einfachen Internetrecherche existieren im Bundesgebiet zwei unterschiedliche Personen, die den Vor- und Nachnamen des Antragstellers tragen. Zum anderen besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass Umzüge des Antragstellers oder Ungenauigkeiten bei der Schreibweise seines Namens zu der von der W...angegebenen Überschneidung mehrerer Datensätze geführt haben. Dass dies nicht vollkommen fernliegend ist, zeigt schon der Umstand, dass in einem Bescheid des Jobcenters Hamburg, den der Antragsteller zum Nachweis seiner wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt hat, sein Nachname (wohl versehentlich) mit „ß“ geschrieben wird, während der Antragsteller selbst im vorliegenden Verfahren die Schreibweise mit „ss“ gewählt hat.

Aus der vom Antragsteller angeführten Entscheidung der Kammer vom 31. August 2020 (Urteil vom 31. August 2020 – VG 1 K 90.19, juris) folgt nichts anderes, da der vorliegende Sachverhalt wesentlich von dem damals zu entscheidenden abweicht. Die Kammer hat in jener Entscheidung zum einen darauf abgestellt, dass das Amtsgericht Tiergarten dem dortigen Kläger bereits mehrfach Entscheidungen unter seiner gegenwärtigen Adresse übersandt hatte. Zum anderen fehlten in jenem Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass Dritte ein Interesse an der begehrten Auskunft gehabt haben könnten und sich durch Benutzung einer falschen Identität die Auskunft erschleichen könnten (a.a.O., juris Rn. 13). Vorliegend fehlt es dagegen an einer vorangegangenen Korrespondenz oder sonstigen Informationen, die eine zweifelsfreie Identifizierung hätten ermöglichen können; zudem war nicht sicher auszuschließen, dass Dritte ein Interesse daran hatten, an die sensiblen, bei der W...gespeicherten Informationen zu gelangen.

Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der betroffenen Person, so sollte er – wie sich aus Erwägungsgrund 64 Satz 1 DSGVO ergibt – alle vertretbaren Mittel nutzen, um die Identität einer Auskunft suchenden betroffenen Person zu überprüfen. Die Anforderung der W..., der Antragsteller möge zur Identifikation sein Geburtsdatum und gegebenenfalls frühere Anschriften nennen, stellt sich als in diesem Sinne vertretbare Maßnahme zur Identifikation dar (Wolff/Brink, Datenschutzrecht 2. Auflage 2022, DS-GVO Art. 12, Rn. 49). Das Geburtsdatum einer Person ist zur Identifizierung geeignet, da es eine häufig für Dritte weniger ersichtliche persönliche Information darstellt, auch wenn es einen Missbrauch nicht gänzlich ausschließt (Wybitul, a.a.O., Art. 12-15, Rn. 17). Die Abfrage des Geburtsdatums steht zu dem Zweck der Identifizierung des Antragstellers auch nicht außer Verhältnis, insbesondere mit Blick auf die erhöhte Sensibilität der bei Wirtschaftsauskunfteien gespeicherten Daten und dem aufgrund der Kommerzialisierung derartiger Daten gesteigerten Missbrauchspotential. Der Antragsteller hat jedoch – unter Verstoß auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht – nicht auf die damit berechtigte Anfrage der W...reagiert.


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VG Berlin: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen öffentlichen Stelle kann nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG Geheimhaltungsinteresse entgegenstehen

VG Berlin
Urteil vom 24.10.2022
2 K 149/21


Das VG Berlin hat entschieden, dass einem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen eine öffentlichen Stelle nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG ein Geheimhaltungsinteresse entgegenstehen kann. Diese Vorschrift ist von der Öffnungsklausel gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gedeckt.

II. Mit dem Antrag, dem Kläger Datenkopien der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zur Verfügung zu stellen, ist die Klage ebenfalls teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Soweit die Beklagte die Einsicht in die ihn betreffenden Passagen des Dokuments Nr. 13 und in die Dokumente Nr. 26 und Nr. 36 (mit Ausnahme der das Abstimmungsverhalten im Verwaltungsrat betreffenden Passagen) zugesichert hat, fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis.

Im Übrigen steht ihm der Anspruch gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht zu. Soweit das Dokument Nr. 13 Informationen über Vorgänge enthält, die den Kläger nicht betreffen, handelt es sich bereits nicht um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Der Übersendung einer Datenkopie der übrigen Dokumente steht § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG - entgegen. Danach besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DS-GVO nicht, wenn die Erteilung der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.

Zu dem hiernach geschützten „Wohle des Bundes“ zählen die Beziehungen der Bundesrepublik zur EPO und ihren Mitgliedstaaten. Aus dem oben Gesagten folgt, dass die Bekanntgabe der begehrten Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Nachteil für diese Beziehungen haben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2020 – BVerwG 20 F 5/20NVwZ 2021, 415 Rn. 17 ff.). Dies gilt auch für die Dokumente Nr. 48 und CA/C 16/17, 17/17 und 19/17. Dokument Nr. 48 ist ein Vermerk des BMJV mit einer Zusammenfassung der 156. Sitzung des Verwaltungsrats. Insoweit gilt das oben Gesagte. Die Dokumente CA/C 16/17, 17/17 und 19/17 sind der Kategorie C zugeordnet, die gemäß Art. 13 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 GOVR der Vertraulichkeit unterliegen und gegen deren Bekanntgabe sich der Präsident des Verwaltungsrats mit Schreiben vom 24. August 2020 gewandt hat.

Das Interesse des Klägers an der Informationserteilung muss hinter dem Geheimhaltungsinteresse zurücktreten. Das Interesse der Beklagten, die positiven Beziehungen zur EPO und ihren Mitgliedstaaten zu schützen und die mit der Offenlegung verbundene Gefahr einer Beeinträchtigung der vertraulichen Zusammenarbeit, haben ein hohes Gewicht. Demgegenüber hat der Kläger nicht dargelegt, worin sein Informationsinteresse besteht. Er hat lediglich auf die Betroffenheit personenbezogener Daten hingewiesen.

§ 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG ist entgegen der Auffassung des Klägers von der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO gedeckt (Eßer, in: Eßer/Kramer/v. Lewinski, DSGVO/BDSG, 6. Auflage 2018, § 32 Rn. 14; Franck, in: Gola/Heckmann, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage 2022, § 32 Rn. 26; Golla, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage 2020, § 32 Rn. 13; Greve, in: Sydow, BDSG, 2020, § 32 Rn. 23). Der Begriff des „sonstigen wichtigen Ziels“ erfasst jedes wichtige Gemeinwohlziel, das in seinem Gewicht den in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a–d DS-GVO oder den Regelbeispielen in Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO gleichkommt (Stender-Vorwachs/Wolff, in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 2021, Art. 23 DS-GVO Rn. 37). Hierzu zählt das allgemeine öffentliche Interesse am Schutz internationaler Beziehungen.


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VG Berlin: Berliner Senatsverwaltung muss personenbezogene Daten der Berliner Richterinnen und Richter dem Bewertungsportal Richterscore nicht zur Verfügung stellen

VG Berlin
Urteil vom 08.11.2021
VG 2 K 6.19


Das VG Berlin hat entschieden, dass die Berliner Senatsverwaltung personenbezogene Daten der Berliner Richterinnen und Richter dem Bewertungsportal Richterscore nicht zur Verfügung stellen muss.

Richterdaten müssen nicht herausgegeben werden (Nr. 59/2021)

Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (fortan: Senatsverwaltung) muss personenbezogene Daten der Berliner Richterinnen und Richter nicht zugänglich machen, sofern diese nicht eingewilligt haben. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Die Klägerin betreibt das digitale Bewertungsportal „richterscore“. Dort können sich Anwälte über Richter austauschen, um sich auf Gerichtsprozesse vorzubereiten. Die Klägerin beantragte im Jahr 2016 bei der Senatsverwaltung unter Berufung auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz die Übermittelung im Einzelnen aufgeschlüsselter Informationen über die im Land Berlin beschäftigten Richterinnen und Richter, wie z.B. Name, Vorname, Titel, Geburtsdatum, Amtsbezeichnung und Beschäftigungsumfang. Dies lehnte die Senatsverwaltung unter anderem wegen datenschutzrechtlicher Bedenken ab. Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie wolle die Gerichtsbarkeiten transparenter machen; dies liege im öffentlichen Interesse und wiege schwerer als gegenläufige Interessen. Letzteren komme schon deshalb ein geringeres Gewicht zu, weil die Daten bereits im vom Deutschen Richterbund herausgegebenen Handbuch der Justiz veröffentlicht seien. Davon unabhängig stehe der Klägerin auch wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Übermittelung derselben Daten zu, die der Deutsche Richterbund erhalte.

Die 2. Kammer hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Dem Auskunftsanspruch stehe der Schutz personenbezogener Daten entgegen, soweit die Richterinnen und Richter nicht in die Weitergabe ihrer Daten gegenüber der Klägerin eingewilligt hätten. Die Klägerin verfolge überwiegend Privatinteressen, weil sie mit den begehrten Daten ihr Bewertungsportal auf- bzw. ausbauen und damit ihr Geschäftsmodell verwirklichen wolle. Ihr Interesse, die Gerichtsbarkeiten transparenter zu machen, sei nicht vom Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes erfasst. Mit den begehrten Daten könne weder staatliches Verwaltungshandeln kontrolliert, noch die demokratische Meinungs- und Willensbildung gefördert werden. Darüber hinaus stünden auch bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten der beantragten Datenübermittlung entgegen, da es sich um Daten aus Personalakten handele. Auf das Datennutzungsgesetz und den Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich die Klägerin nicht berufen. Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin gegenüber dem Deutschen Richterbund sei nicht zu beanstanden, weil bezüglich des Handbuchs der Justiz entsprechende zweckbezogene Einwilligungserklärungen der Richterschaft vorlägen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Urteil der 2. Kammer vom 18. November 2021 (VG 2 K 6.19)




VG Berlin: Airbnb muss Behörden bei Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung Vermieter-Daten herausgeben

VG Berlin
Urteil vom 23. Juni 2021
VG 6 K 90/20


Das VG Berlin hat entschieden, dass Airbnb den Behörden bei Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung die Vermieter-Daten herausgeben muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Airbnb muss Vermieter-Daten übermitteln

Behörden dürfen die Betreiber von Internet-Plattformen zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte im Fall eines Anfangsverdachts für eine Zweckentfremdung verpflichten, die Daten der Unterkünfte-Anbieter zu übermitteln. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Klageverfahren entschieden.

Die Klägerin ist ein irisches Unternehmen mit Sitz in Dublin. Sie betreibt eine Internetplattform, auf der die Vermietung von Ferienwohnungen auch in Berlin angeboten wird. Mit Bescheid aus dem Dezember 2019 verpflichtete das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Klägerin, unter anderem Namen und Anschriften zahlreicher Anbieter, deren Inserate in online veröffentlichten Listen aufgezählt waren, und die genaue Lage der von ihnen angebotenen Ferienwohnungen zu übermitteln. Dies begründete das Bezirksamt mit einem Verdacht für einen Verstoß gegen zweckentfremdungsrechtliche Vorschriften, den es unter anderem darauf stützte, dass die Inserate keine oder falsche Registriernummern enthielten oder die Geschäftsdaten gewerblicher Vermieter nicht erkennen ließen. Der Gesetzgeber hatte eine Pflicht zur Anzeige einer Registriernummer gerade wegen des zunehmenden anonymen Angebots von Ferienwohnungen auf Internet-Plattformen eingeführt. Sie gilt in der Regel für Vermieter, die ihre Wohnung kurzzeitig als Ferienwohnung zur Verfügung stellen. Gegen die Auskunftsverpflichtung setzt sich die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch mit ihrer zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage zur Wehr. Sie meint, die Norm, auf die das Bezirksamt sein Auskunftsverlangen stütze, sei bereits verfassungswidrig. Zudem sei auch der Bescheid selbst rechtswidrig. Er betreffe als Sammelabfrage schon keinen Einzelfall, auch liege keine konkrete Gefahr einer Zweckentfremdung vor. Überdies missachte er unionsrechtliche Vorgaben und verlange von der Klägerin, dass sie gegen irisches Datenschutzrecht verstoße, dem allein sie verpflichtet sei.

Die 6. Kammer hat die Klage, soweit noch über sie zu entscheiden war, überwiegend abgewiesen. Die vom Bezirksamt herangezogene Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZwVbG in der damals geltenden Fassung unterliege im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, sei jedoch insbesondere verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und normenklar. Auch mit Unionsrecht sei die Bestimmung vereinbar. Das Auskunftsverlangen des Bezirksamts betreffe in einem Bescheid gebündelte Einzelfälle, da es sich auf jeweils genau bezeichnete Unterkünfte und Vermieter beziehe. Wegen der Anonymität der Angebote auf der von der Klägerin betriebenen Internet-Plattform seien an den hinreichenden Anlass für ein Auskunftsersuchen nur geringe Anforderungen zu stellen. Ein solcher könne angenommen werden, wenn Anbieter ganzer Unterkünfte in ihren Inseraten keine oder eine ersichtlich falsche Registriernummer anzeigten oder sich eine gewerbliche Vermietung nicht bereits aus dem jeweiligen Angebot selbst, insbesondere durch die Angabe von Geschäftsdaten ergebe. Auch irisches Datenschutzrecht könne die Klägerin der Anordnung insoweit nicht entgegenhalten. Das sog. Herkunftslandprinzip, auf das sie sich in der Sache berufe, finde hier keine Anwendung.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 6. Kammer vom 23. Juni 2021 (VG 6 K 90/20)


VG Berlin: Nach DSGVO kein individueller Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde und Einleitung bestimmter Maßnahmen

VG Berlin
Beschluss vom 21.04.2021
1 K 360.19


Das VG Berlin hat entschieden, dass nach der DSGVO kein individueller Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde und Einleitung bestimmter Maßnahmen besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist voraussichtlich unbegründet. Der Antragsteller und künftige Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner (Beklagte) über seine Beschwerde vom 1. August 2019 erneut entscheidet. Mögliche Anspruchsgrundlage ist Art. 57 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Erhebt eine betroffene Person eine Beschwerde im Sinne von Art. 77 DS-GVO, muss sich die Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 lit. f) DS-GVO mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten. Die Aufsichtsbehörde ist hiernach verpflichtet, die Beschwerde mit der gebotenen Sorgfalt und in angemessenem Umfang zu prüfen. Maßstab für den Umfang der Ermittlungen ist insbesondere die Schwere des in Rede stehenden Verstoßes, aber auch alle weiteren relevanten Aspekte sind zu berücksichtigen, insbesondere die in Art. 83 Abs. 2 DS-GVO genannten (Bergt, in: Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung BDSG, 3. Auflage 2020, Art. 77 DS-GVO, Rn. 16). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsgegner seine Pflichten bei der Bearbeitung der Beschwerde des Antragstellers erfüllt. Er hat den Sachverhalt ermittelt, indem er das Beschwerdevorbringen zur Kenntnis genommen und die D... zur Stellungnahme aufgefordert hat. Er hat den Sachverhalt anschließend bewertet und dem Antragsteller das Ergebnis seiner Prüfung mit Abschlussbescheid der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 25. September 2019 mitgeteilt. Weiter hat er den Antragsteller auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtschutzes gegen die Beschwerdeentscheidung nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO hingewiesen und der Mitteilung eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung beigefügt (siehe hierzu Art. 77 Abs. 2 DS-GVO).

Umstritten ist zwar, ob eine weitergehende gerichtliche Überprüfung zum Inhalt der Beschwerdeentscheidung vorzunehmen ist. Dies hat die Kammer in einer Eilentscheidung verneint, weil das Beschwerderecht als Petitionsrecht ausgestaltet sei (Beschluss vom 28. Januar 2019, VG 1 L 1.19, juris, Rn. 5; so nunmehr auch OVG Koblenz, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 A 10613/20, juris, Rn. 37 ff.; a.A. Halder, jurisPR-ITR 16/2020 Anm. 6; Bergt, a.a.O., Rn. 17, jeweils mwN). Ausgehend hiervon ist der Anspruch des Antragstellers erfüllt, weil dessen Beschwerde zur Kenntnis genommen, geprüft und beschieden worden ist. Selbst unter Zugrundelegung der Gegenmeinung wäre der Anspruch hier erfüllt. Nach der Gegenauffassung steht der betroffenen Person ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, welche gerichtlich überprüfbar und durchsetzbar sein soll (Halder, jurisPR-ITR 16/2020 Anm. 6); eine konkrete Maßnahme kann die betroffene Person hingegen nicht verlangen (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Januar 2021 – VG 1 K 206.19; Bergt, a.a.O., Rn. 17). Auch unter Zugrundelegung dieses Maßstabs gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten des Beklagten gegen die D... ist erfüllt. Der Abschlussbescheid der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 25. September 2019 führt aus, dass die D... wegen ihrer unvollständigen Auskunft gegen Art. 15 DS-GVO verstoßen habe und sie deshalb verwarnt worden sei. Den datenschutzrechtlichen Belangen des Antragstellers ist damit ausreichend Rechnung getragen. Warum der Antragsteller gleichwohl meint, der Abschlussbescheid sei für ihn nicht positiv, bleibt unklar. Ein Anspruch auf Verhängung eines Bußgeldes gegen die D... steht ihm dagegen nicht zu, weil er eine konkrete Maßnahme nicht verlangen kann.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Berlin: Mitbestimmungsrecht des Personalrats wenn Kommentarfunktion in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram oder Twitter genutzt werden soll

VG Berlin
Beschluss vom 29.05.2020
72 K 7.19 PVB


Das VG Berlin hat entschieden, dass der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn Kommentarfunktion in sozialen Netzwerken Facebook, Instagram oder Twitter genutzt werden soll


VG Berlin: Mitbestimmung des Personalrats wenn Windows 7 durch Windows 10 Enterprise ersetzt wird

VG Berlin
Beschluss vom 12.06.2020
62 K 10.19 PVL


Das VG Berlin hat entschieden, dass der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn Windows 7 durch Windows 10 Enterprise ersetzt wird.

VG Berlin: Anordnung von Home-Office verletzt nicht das Recht eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung

VG Berlin
Beschluss vom 14.04.2020
VG 28 L 119/20


Das VG Berlin hat entschieden, dass die Anordnung von Home-Office nicht das Recht eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt.

Home-Office verstößt nicht gegen amtsangemessene Beschäftigung (Nr. 19/2020)

Der Anspruch von Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung wird nicht durch die Anordnung verletzt, vorübergehend Dienst im Home-Office zu leisten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die über 60-jährige Antragstellerin ist als Amtsinspektorin bei einem Berliner Bezirk-samt beschäftigt. Ende März 2020 ordnete ihr Dienstherr an, dass sie bis zum 17. April 2020 Dienst im Home-Office zu leisten habe. Die Entscheidung sei aus Fürsorgegründen geboten, weil sie aufgrund ihres Lebensalters einem erhöhten Risiko für eine COVID-19-Erkrankung ausgesetzt sei. Sie solle sich telefonisch für die Dienststelle zur Verfügung halten, und ihr würden bei Anfall Arbeitsaufträge zur häuslichen Bearbeitung übertragen. Hiergegen machte die Antragstellerin geltend, es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Home-Office. Die innerbehördliche Regelung sehe lediglich vor, dass Home-Office auf Antrag des jeweiligen Beschäftigten angeordnet werden könne; einen solchen Antrag habe sie aber nicht gestellt

Die 28. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin müsse die getroffene organisatorische Maßnahme jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum hinnehmen. Sie verletzte den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht, weil durch die Anordnung lediglich der Ort ihres Einsatzes und gegebenenfalls die konkreten Aufgaben für drei Wochen verändert würden. Selbst wenn sie weder über die erforderliche Technik (z.B. einen Arbeitscomputer oder ein Diensthandy) verfügen sollte, führe dies noch nicht zu einer unzulässigen Trennung von Amt und Funktion. Denn in dem befristeten Zeitraum verbleibe ihr die übertragene Funktion, und sie werde auch erkennbar nicht aus dem Dienst herausgedrängt oder zu einer Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt. In der Abwägung zwischen der Erfüllung der Fürsorgepflicht und dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dürfe der Dienstherr jedenfalls für ei-nen kurzen Zeitraum von drei Wochen angesichts der durch die Pandemie bestehenden Ausnahmesituation in Kauf nehmen, dass sich die amtsangemessene Beschäftigung auf eine bloße Rufbereitschaft und Übertragung einzelner Aufgaben im Home-Office beschränke.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 28. Kammer vom 14. April 2020 (VG 28 L 119/20)



VG Berlin: DSGVO gewährt kein Recht auf "Bereinigung" einer Schülerakte bei einem Schulwechsel - Kein Zweckwegfall da Daten für Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich sind

VG Berlin
Beschluss vom 28.02.2020
VG 3 L 1028.19


Das VG Berlin hat entschieden, dass die DSGVO kein Recht auf "Bereinigung" einer Schülerakte bei einem Schulwechsel gewährt. Insbesondere liegt kein Zweckwegfall vor, da die Daten für die Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kein Recht auf „Bereinigung“ einer Schülerakte bei Schulwechsel

Ein Schüler, dessen Schülerakte zahlreiche Eintragungen aufweist, kann bei einem Schulwechsel nicht deren „Bereinigung“ unter Berufung auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragsteller sind ein dreizehnjähriger Schüler und seine Eltern. Der Schüler besuchte ab dem Schuljahr 2018/2019 ein Gymnasium in Berlin, welches er nach einem Gewaltvorfall verließ; das Probejahr bestand er nicht. Sodann besuchte er die achte Jahrgangsstufe einer anderen Berliner Schule, wobei es zu zahlreichen, in seiner Schülerakte dokumentierten Vorfällen kam. Diese Schülerakte halten die Antragsteller aus verschiedenen Gründen für fehlerhaft und diskriminierend. Deren Übersendung in dieser Form an die Privatschule, die der Schüler nunmehr besuchen wolle, gefährde seine Aufnahme. Die Antragsteller begehren deshalb im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen die Entfernung bestimmter Seiten der Schülerakte.

Die 3. Kammer hat den Antrag zurückgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf Bereinigung bestehe nicht. Zwar gebe es nach der DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Löschung von Daten, insbesondere, wenn diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Daten seien weiter notwendig. Die Schuldatenverordnung des Landes Berlin sehe ausdrücklich vor, dass ein Schulwechsel gerade keinen Zweckwegfall begründe. Denn nur so könne die Schülerakte ihren Zweck erfüllen, die Entwicklung der Persönlichkeit und des Verhaltens des Schülers über seine Schullaufbahn hinweg sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar zu machen. Die personenbezogenen Daten seien aber auch nicht unrechtmäßig verarbeitet worden. Nach dem Berliner Schulgesetz dürften Schulen nämlich personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen, schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit es etwa um die Speicherung von personenbezogenen Daten von Schülern über Pflichtverletzungen und deren pädagogische und rechtliche Folgen gehe, sei die Speicherung für die Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich, da die Auswahl einer zukünftigen pädagogischen Maßnahme stets auch von der Beurteilung des Verhaltens des Schülers in vergleichbaren zurückliegenden Situationen abhängig sei.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 3. Kammer vom 28. Februar 2020 (VG 3 L 1028.19)


VG Berlin: Update auf Windows 10 und Office 2016 keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme - keine geänderte Überwachungsfunktionalität gegenüber bestehenden technischen Einrichtungen

VG Berlin
Beschuss vom 14.11.2019
61 K 8.19 PVL


Das VG Berlin hat entschieden, dass das Update auf Windows 10 und Office 2016 keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ist, da die keine geänderte Überwachungsfunktionalität gegenüber bestehenden technischen Einrichtungen darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antragsteller hat auch kein Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchst. b) PersVG Berlin. Danach bestimmt die Personalvertretung mit, soweit keine Regelung über Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss einer von Dienstvereinbarungen über die Einführung und Anwendung sonstiger technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14. Juni 2011 – 6 P 10.10 – juris, Rn. 15 ff.), der die Kammer folgt, sind als technische Einrichtungen im Sinne des vorbezeichneten Mitbestimmungstatbestandes Anlagen oder Geräte anzusehen, die unter Verwendung nicht menschlicher, sondern anderweitig erzeugter Energie mit den Mitteln der Technik, insbesondere der Elektronik, eine selbstständige Leistung erbringen. Ob eine technische Einrichtung dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen, beurteilt sich anhand einer objektiven Betrachtungsweise. Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich auf alle technische Einrichtungen, die zur Überwachung objektiv geeignet sind, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einführung und Anwendung die Absicht haben muss, sie zu diesem Zweck einzusetzen. Anlagen zur elektronischen Datenverarbeitung sind dann zur Überwachung geeignet, wenn sie mit einem entsprechenden Programm versehen sind oder verwendet werden können. Nach Einführung der Anlage unterliegt jede spätere Veränderung im Betriebssystem oder an den Programmen als neuer Fall der Anwendung erneut der Mitbestimmung. Dagegen ist das Mitbestimmungsrecht nicht gegeben, wenn die Befürchtung einer Überwachung objektiv und erkennbar unbegründet ist. Das ist der Fall, wenn die technische Einrichtung nach ihrer Konstruktion überhaupt nicht zur Überwachung geeignet ist oder wenn es zur Überwachung einer technischen Änderung der Anlage bedarf. Dies gilt bei Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung auch dann, wenn sich die Dienststelle ein entsprechendes Programm nur mit außergewöhnlichem und unverhältnismäßigem Aufwand beschaffen kann.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (a.a.O., Rn 55 ff.) hat hierzu ergänzend ausgeführt: „Besteht (…) die Überwachungsmöglichkeit, gebietet es der Zweck des Mitbestimmungstatbestandes, das Ausmaß der durch das Programm ermöglichten Überwachung im Mitbestimmungsverfahren zu klären. Durch die Einschaltung des Personalrates sollen die Dienstkräfte nämlich vor unverhältnismäßiger, in ihrem Ausmaß nicht durchschaubarer Überwachung geschützt werden. Die durch das neue Programm ausgelösten Befürchtungen der Dienstkräfte durch fachkundige Aufklärung zu zerstreuen, ist Sache des Mitbestimmungsverfahrens (…). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für den Schutz der Persönlichkeit des Beschäftigten am Arbeitsplatz, die von der Technisierung der Verhalts- und Leistungskontrolle ausgehen, auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Denn ein Beschäftigter, der befürchten muss, während der Arbeit mithilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden, kann unter einen Überwachungsdruck geraten, der ihn in der freien Entfaltung der Persönlichkeit behindert, ihn insbesondere unter Anpassungsdruck setzt und ihn in eine erhöhte Abhängigkeit bringt (…) Dabei ist auch die Verstärkung eines Überwachungsdrucks zu berücksichtigen, die aus den Ungewissheiten einer als „nur“ möglich bekannten, aber verdeckten und daher nicht erkennbaren Überwachung herrühren kann. Wenn es um den Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit geht, muss nämlich auch die Sicht der Beschäftigten berücksichtigt werden. Demnach ist für den Schutzzweck bedeutsam auch das, was sie bei für sie nicht durchschaubaren Gegebenheiten vernünftigerweise, durch objektive Umstände veranlasst, an möglicher und zu erwartender Überwachung befürchten dürfen oder müssen. (…) Allerdings ist auch bei einer am Schutzzweck orientierten Betrachtung die Mitbestimmung nicht eröffnet, wenn nach den objektiv feststehenden und erkennbaren Bedingungen für den Einsatz des Programms eine Überwachung nicht stattfindet und aus Sicht eines „objektiven Betrachters“ auch keine Veranlassung zu einer solchen Befürchtung besteht. Überwachungsbefürchtungen wegen absichtsvoller Gesetzesumgehungen sind im öffentlichen Dienst nicht gerechtfertigt. Derartig grobe Gesetzesverstöße könnten auch eine Mitbestimmung – ggf. in Form einer Dienstvereinbarung – schwerlich verhindern (…).“

Nach diesen in der Rechtsprechung geklärten Maßstäben hält die Kammer die Einführung und Anwendung von Windows 10 und Office 2016 nicht für eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen. Nach den Erläuterungen des Vertreters des Beteiligten in der Anhörung am 14. November 2019 ist für die Kammer deutlich geworden, dass zwar Zugriffe auf den PC und die Anwendung entsprechender Programme – teilweise im zentralen Server – jedenfalls aber am PC selbst protokolliert werden und entsprechend verschlüsselte Fehlerprotokolle ausgelesen werden können. Auch ist es möglich, aufgrund der Administratorenrechte der IT-Stelle am jeweiligen PC selbst den Verlauf der Bearbeitung anhand von Programmaufrufen und Speicherungen einzelner Dateien sowie einer etwaigen Internetrecherche durch den Browserverlauf feststellen zu können. Diese Möglichkeiten von PC-Administratoren, die über entsprechende Zugriffsrechte verfügen (müssen), genügt jedoch allein nicht, die Einführung und Anwendung von Windows 10 und Office 2016 als mitbestimmungspflichtig anzusehen. Nach der o. g. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der die Kammer folgt, muss eine am Schutzzweck orientierte Betrachtung des Mitbestimmungsrechts vorgenommen werden. Danach ist das Mitbestimmungsrecht nicht eröffnet, wenn nach den objektiv feststehenden und erkennbaren Bedingungen für den Einsatz des Programms eine Überwachung nicht stattfindet und aus Sicht eines „objektiven“ Betrachters auch keine Veranlassung zu einer solchen Befürchtung besteht. Die Zugriffsrechte der Administratoren der IT-Stelle dienen nach dem überzeugenden Vorbringen des Beteiligten ausschließlich der Sicherstellung der Funktionalität des Programms, nicht aber einer möglichen Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Dienstkräfte. Das Misstrauen des Antragstellers, dass der Dienststellenleiter über die Beschäftigten der IT-Stelle und die vorliegenden Zugriffsrechte offen oder gar verdeckt die Arbeit der Dienstkräfte am PC, mithin ihr Verhalten oder ihre Leistung überwachen kann, ist nicht durch objektive Umstände begründet.

Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass durch die Einführung von Windows 10 und Office 2016 gegenüber den zuvor bestehenden Programmen zusätzliche Möglichkeiten geschaffen worden sind, die Anwendung und Nutzung des Programms für Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle einzusetzen. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Nutzung des PC’s nach seiner Konstruktion zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Beschäftigten objektiv geeignet ist und es keines entsprechenden Programms mit außergewöhnlichem und unverhältnismäßigem Aufwand bedarf. Die bloße Möglichkeit einer Leistungs- und Verhaltensüberwachung aufgrund der systemseitig automatisch angelegten Protokollierung von Datenzugriffen reicht indessen nicht aus, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers zu begründen. Praktisch ist nämlich jedes Programm systemseitig so angelegt, dass es mit bestimmten Protokollierungen verbunden ist, so dass jede neue Version ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht des Personalrats auslösen würde, obwohl der Zweck der Protokollierung ein völlig anderer ist. Zu Recht hat deshalb das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in der o. g. Entscheidung darauf hingewiesen, dass Überwachungsbefürchtungen wegen absichtsvoller Gesetzesumgehungen im öffentlichen Dienst nicht gerechtfertigt sind. Eine solche Gesetzesumgehung würde aber vorliegen, würde der Dienststellenleiter die lediglich technisch bedingte Möglichkeit der Überwachung ausnutzen, auf die er bei der Anschaffung der Programme gar nicht verzichten kann, und über Zugriffsrechte der Administratoren der IT-Stelle das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten überwachen. Zwar kommt es nicht auf einen entsprechenden Willen des Dienststellenleiters an, eine solche Überwachung tatsächlich vornehmen zu wollen. Andererseits kann das bloße Misstrauen des Personalrats, dass mit der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen das Verhalten und die Leistung der Dienstkräfte in rechtswidriger Weise überwacht werden könnte, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Einführung und Anwendung entsprechender Programme oder Updates noch nicht begründen. Vielmehr bedarf es hierfür zumindest konkreter Anhaltspunkte, die eine solche Gefahr einer zweckwidrigen Verwendung der technisch bedingten Protokolldaten zumindest objektiv möglich erscheinen lässt. Ein solcher Anhaltspunkt für einen entsprechenden Verdacht läge beispielweise dann vor, wenn der Dienststellenleiter die jeweiligen Administratoren anweisen würde, zum Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Beschäftigten entsprechende Daten auszulesen und vorzuhalten oder wenn entsprechende Programme anschafft werden, die gerade einen solchen Zugriff ermöglichen. Auch soweit dem Personalrat bereits eine zweckwidrige Verwendung der Daten bekannt werden würde, rechtfertigt dies eine entsprechende Befürchtung und löst das Mitbestimmungsrecht aus. In diesen Fällen besteht nach dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes ein Bedürfnis dafür, die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen einem Mitbestimmungsrecht des Personalrats zu unterwerfen, um Art und Umfang der Überwachungsmöglichkeit im Beteiligungsverfahren zu klären. Die Befürchtung der Dienstkräfte, einem Überwachungsdruck ausgesetzt zu sein, wäre dann nicht unbegründet, um sie im Wege des Mitbestimmungsrechts durch fachkundige Aufklärung zu zerstreuen. Bloße Unwissenheit über die technischen Möglichkeiten eines neuen Programms oder Mutmaßungen rechtfertigen indessen nicht die Befürchtung einer Überwachung. Insoweit obliegt es auch der jeweiligen Personalvertretung, sich durch entsprechende Rechts- und Technologieberatung bzw. durch eine Auskunft der Datenschutzbeauftragten sachkundig zu machen, ob und inwieweit bei der Einführung und Anwendung neuer Programme objektive Leistungs- und Verhaltenskontrollen ermöglicht werden und welche Schritte hierfür erforderlich sind. Zwar hat auch der Dienststellenleiter gegenüber dem Personalrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Pflicht, die Funktionalitäten neuer Programme oder Programmversionen ausführlich und nachvollziehbar zu erläutern, um dem Personalrat in die Lage zu versetzen, zu überprüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht. Diese Informationspflicht besteht aber ungeachtet eines etwaigen Mitbestimmungstatbestandes, ohne dass damit jede Programmänderung als solche bereits eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchstabe b) PersVG Berlin beinhaltet.

Für eine solche Befürchtung besteht bei der Einführung von Windows 10 und Office 2016 allerdings objektiv kein hinreichender Anlass. Es handelt sich lediglich um neue Programmversionen, die objektiv nicht geeignet sind, einen (verstärkten) Überwachungsdruck anzunehmen. Der Antragsteller hat auch keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür geliefert, dass seine Befürchtungen berechtigt sind. Eine bloße Mutmaßung ins Blaue hinein, die Einführung könnte eine Überwachung ermöglichen, erscheint aus der Luft gegriffen.

Es kommt hinzu, dass es sich lediglich um neue Programme schon vorhandener und genutzter PC’s handelt. Zwar unterliegt nach der o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jede spätere Veränderung im Betriebssystem oder an den Programmen als neuer Fall der Anwendung erneut der Mitbestimmung. Damit ist allerdings nach Auffassung der Kammer nicht gemeint, dass allein aus Anlass eines neuen Programms oder einer neuen Programmversion schon der Mitbestimmungstatbestand erneut ausgelöst werden kann, wenn die zuvor genutzte Anwendung unbeanstandet über Jahre verwendet worden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Danach ist die „Einführung und Anwendung“ sonstiger technischer Einrichtungen mitbestimmungspflichtig, nicht aber die „Nutzung“ anlässlich einer Programmaktualisierung. Daher muss die Einführung und Anwendung von Windows 10 und Office 2016 als solche objektiv geeignet sein, gegenüber der bisherigen technischen Einrichtung Leistungs- und Verhaltensüberwachungen der Dienstkräfte zu ermöglichen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Dass die Möglichkeiten zur Protokollierung entsprechender Datenzugriffe durch die Einführung von Windows 10 oder Office 2016 erweitert worden sind und ein entsprechender Überwachungsdruck auf die Beschäftigten verstärkt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Beteiligte in der Anhörung überzeugend dargelegt, dass sich die technisch bedingten Protokollierungen nicht gegenüber der zuvor verwendeten Version von Office 2010 und Windows 7 unterscheiden.

Der Antragsteller hat schließlich auch kein Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 PersVG Berlin. Danach bestimmt die Personalvertretung mit, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss einer Dienstvereinbarung nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 PersVG Berlin über Einführung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Änderung oder Ausweitung dieser Arbeitsmethoden, wenn sie aufgrund ihres Umfangs einer Einführung vergleichbar sind. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor, weil die Einführung von Windows 10 und Office 2016 zwar eine Änderung der Arbeitsmethoden beinhaltet, der Umfang aber nicht mit einer Einführung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik vergleichbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnik in einer Weise vollzieht, dass die Verwaltung mit zeitlicher Verzögerung die am Markt verfügbaren und in Zyklen aktualisierten Softwareversionen einsetzt. Der Gesetzgeber hat deshalb bereits im Jahr 2008 das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik dahingehend eingeschränkt, dass eine Änderung nur dann mitbestimmungspflichtig ist, wenn sie aufgrund ihres Umfangs einer Einführung vergleichbar ist. Dies hängt davon ab, ob der Programmaustausch für die betroffenen Dienstkräfte ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., juris, Rn. 40). Solche ins Gewicht fallenden körperlichen oder geistigen Auswirkungen hat die Umstellung von Windows 7 auf Windows 10 bzw. von Office 2010 auf Office 2016 ersichtlich nicht. Es handelt sich bei der Einführung dieser Programmversionen lediglich um Aktualisierungen, nicht aber um eine Änderung, die nach ihrem Umfang einer Einführung vergleichbar ist. Die Grundkonzeption von Windows bzw. Office bleibt im Wesentlichen gleich, auch wenn mit der Umstellung auf Windows 10 und Office 2016 neue Funktionalitäten hinzugetreten sind. Diese Umstellungen erreichen indessen nicht das Maß, das man dem Umfang nach mit einer Einführung der Informations- und Kommunikationstechnik vergleichen kann.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Einführung von Windows 10 und Office 2016 eine Änderung oder Ausweitung von betrieblichen Informations- und Kommunikationsnetzen verbunden ist, die aufgrund ihres Umfangs einer Einführung vergleichbar sind (§ 85 Abs. 2 Nr. 10 PersVG Berlin)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


VG Berlin: BILD benötigt für Ausstrahlung der Live-Streams "Die richtigen Fragen"- "BILD live" und "BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer" über bild.de eine Rundfunklizenz

VG Berlin
Urteil vom 26.09.2019
VG 27 K 365.18


Das VG Berlin hat entschieden, dass BILD für die Ausstrahlung der Live-Streams "Die richtigen Fragen", "BILD live" und "BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer" über bild.de eine Rundfunklizenz benötigt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Live-Streams der BILD-Zeitung sind zulassungspflichtiger Rundfunk

Die BILD-Zeitung darf ihre Live-Streams nicht weiter zulassungsfrei betreiben. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Die Klägerin veranstaltet und verbreitet seit April 2018 die Internet-Video-Formate „Die richtigen Fragen“, „BILD live“ und „BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer“. Diese können live gestreamt werden. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg stellte im Juli 2018 fest, dass die Klägerin hierdurch Rundfunk ohne Zulassung veranstalte und beanstandete diesen Verstoß. Die besagten Live-Streams seien als Rundfunk einzustufen, da es sich um lineare, audiovisuelle Informations- und Kommunikationsdienste handle, die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt seien. Bei mindestens fahrlässiger Begehungsweise könne dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Darüber hinaus untersagte die Beklagte die Veranstaltung und Verbreitung der streitigen Live-Streams, sofern nicht bis zum 3. September 2018 ein Antrag auf Zulassung gestellt werde. Hiergegen hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides begehrt. Sie macht insbesondere geltend, dass ihre Live-Streams mangels Verbreitung entlang eines Sendeplans nicht als Rundfunk einzuordnen und damit nicht zulassungspflichtig seien.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage in weiten Teilen abgewiesen. Der Bescheid sei größtenteils rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht habe die Beklagte die Live-Streams als zulassungspflichtigen Rundfunk eingeordnet. Die Angebote seien für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt. Zudem liege ihnen nicht zuletzt aufgrund ihrer Regelmäßigkeit bzw. Häufigkeit ein Sendeplan zugrunde. Soweit die Beklagte allerdings im angegriffenen Bescheid darauf hingewiesen hat, dass eine mindestens fahrlässige Rundfunkausstrahlung ohne Zulassung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne, hob die Kammer diesen Bescheidausspruch auf. Denn die Beklagte sei zum Erlass eines solchen Verwaltungsakts nicht befugt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 27. Kammer vom 26. September 2019 (VG 27 K 365.18)