Das VG Berlin hat entschieden, dass die BRAK den beA-Abschlussbericht von secunet zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs offenlegen muss. Der Anspruch auf Informationszugang folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz. Dem Auskunftsbegehren stehen weder Geschäftsgeheimnisse noch etwaige Urheberrechte am Abschlussbericht entgegen.
Das BVerwG hat entschieden, dass die Voten der Berichterstatter des Bundeskartellamts dem Vertraulichkeitsschutz für Beratungen von Behörden nach dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegen. Diese müssen daher nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz herausgegeben werden.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Voten der Berichterstatter des Bundeskartellamts vor Informationszugang geschützt
Vorbereitende Vermerke (Voten) der Berichterstatter von Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts unterliegen dem Vertraulichkeitsschutz für Beratungen von Behörden nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger ist ein Journalistenverband, der vom beklagten Bundeskartellamt Zugang zu Informationen begehrt, die die kartellrechtliche Beurteilung eines Fusionsvorhabens von zwei Zeitungsverlagen betrafen. Er verlangte u. a. Zugang zu dem Votum des Berichterstatters der zuständigen Beschlussabteilung. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die ablehnende Entscheidung blieben ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ist nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausgeschlossen, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Der vom Gesetz geschützte Beratungsprozess zeichnet sich durch einen offenen Meinungsaustausch aus, der durch Elemente der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung geprägt ist. Der Prozess der Meinungsbildung wäre gefährdet, wenn das schriftliche Votum als Diskussionsbeitrag eines Mitglieds der Beschlussabteilung, die als Kollegialorgan entscheidet, gesondert der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würde und der getroffenen Entscheidung gegenüber gestellt werden könnte.
Fußnote:
Informationsfreiheitsgesetz:
§ 1 Abs. 1 Satz 1:
Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
§ 3 Nr. 3 Buchst. b:
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, […] wenn und solange […] die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden.
Das BVerwG hat sich in die Entscheidung zu den Kosten für Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz befasst und entschieden, dass eine Aufspaltung eines Informationsantrags in mehrere jeweils kostenfplichtige Einzelbegehren bei einheitlichen Lebenssachverhalt unzulässig ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kosten für die Gewährung von Informationszugang
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang, der einen einheitlichen Lebenssachverhalt betrifft, im Hinblick auf die dafür anfallenden Gebühren als einheitliche Amtshandlung anzusehen ist. Das gilt auch dann, wenn die informationspflichtige Stelle das Informationsbegehren mit mehreren Verwaltungsakten beschieden hat.
Die Kläger sind Journalisten und beantragten im Zuge von Recherchen über die finanzielle Förderung der deutschen Sportverbände bei dem Bundesministerium des Innern Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das Bundesministerium gab dem Informationsbegehren mit mehr als 60 Bescheiden teilweise statt und setzte hierfür Gebühren i.H.v. über 12 000 € und Auslagen i.H.v. über 2 000 € fest. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Aufspaltung des Informationsantrags in zahlreiche Einzelbegehren und eine entsprechende Zahl gebührenpflichtiger Amtshandlungen verstoße gegen das im Informationsfreiheitsgesetz bestimmte Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung. Auslagen könnten auch nicht erhoben werden, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Über einen Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde in der Regel mit einem nach § 10 Abs. 1 IFG gebührenpflichtigen Verwaltungsakt. Die Gebühren sind innerhalb eines Rahmens, der auch bei einem höheren Verwaltungsaufwand 500 € nicht übersteigt, gemäß § 10 Abs. 2 IFG so zu bemessen, dass der begehrte Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Diese Vorgaben sind auch zu beachten, wenn die Behörde - etwa wegen des Umfangs der Informationen ‑ mehrere Bescheide erlässt. Betrifft ein auf Informationszugang gerichteter Antrag einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so stellt seine Bescheidung - unabhängig von der Zahl der ergangenen Verwaltungsa auslöst. Der Erhebung von Auslagen steht entgegen, dass die hierauf bezogenen Teile der Informationsgebührenverordnung mangels einer gesetzlichen Grundlage nichtig sind.
BVerwG 7 C 6.15 - Urteil vom 20. Oktober 2016
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 26.14 - Urteil vom 19. März 2015
Das BVerwG hat entschieden, dass ein Journalist nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gegen das Bundeskanzleramt keinen Anspruch auf Auskunft über Nachrichtendienste hat.
Die Pressemitteilung des BVerwG:
Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste beim Bundeskanzleramt
Das Bundeskanzleramt als Fachaufsichtsbehörde über den Bundesnachrichtendienst darf den Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen mit der Begründung verweigern, dass die betreffenden Schriftstücke vom Bundesnachrichtendienst stammen. Entsprechendes gilt für Informationen des Bundesamts für Verfassungsschutz, die das Bundeskanzleramt im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit für die Nachrichtendienste erhalten hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger, ein Journalist einer überregionalen Tageszeitung, verlangt vom Bundeskanzleramt Zugang zu Akten über die RAF, die Terroranschläge des Jahres 1977 und die nachfolgenden Strafverfahren. Im Streit stehen noch Unterlagen, die vom Bundesnachrichtendienst und dem Bundesamt für Verfassungsschutz stammen. Das Oberverwaltungsgericht hat das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt: Dem Zugang stehe die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes. Diese Bereichsausnahme schließe den Anspruch auf Zugang zu nachrichtendienstlichen Unterlagen umfassend aus, ungeachtet der Behörde, bei der der Antrag gestellt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dem gefolgt, soweit es sich um Ansprüche gegen das Bundeskanzleramt handelt. § 3 Nr. 8 IFG privilegiert die Nachrichtendienste, die zum Schutz vor Ausforschung insbesondere ihrer operativen Tätigkeit vom Informationszugang vollständig ausgenommen sind. Der vom Gesetzgeber bezweckte lückenlose Schutz der Tätigkeit der Nachrichtendienste gebietet die Erstreckung dieses Versagungsgrunds auch auf das Bundeskanzleramt, bei dem wegen seiner Aufgabe als Fachaufsichtsbehörde und Koordinierungsstelle typischerweise größere Mengen an Informationen der Nachrichtendienste anfallen.
BVerwG 7 C 18.14 - Urteil vom 25. Februar 2016
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 14.13 - Urteil vom 06. November 2014
VG Berlin 2 K 57.12 - Urteil vom 30. Mai 2013
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bundestag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren muss.
Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:
"Bundestag muss Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Bundestagsverwaltung Zugang zu den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren muss.
Der Kläger im Verfahren BVerwG 7 C 1.14, ein Journalist einer überregionalen Tageszeitung, begehrt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Ablichtungen von Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages, die in den Jahren 2003 bis 2005 auf Anforderung des früheren Bundestagsabgeordneten Karl-Theodor zu Guttenberg erstellt und von diesem für seine Dissertation verwendet wurden. Der Kläger im Verfahren BVerwG 7 C 2.14 verlangt Einsicht in die auf Anforderung einer Bundestagsabgeordneten von den Wissenschaftlichen Diensten erstellte Ausarbeitung „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der UN-Resolution zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischer Lebensformen“. Der Bundestag lehnte beide Anträge ab: Das Informationsfreiheitsgesetz, das grundsätzlich jedermann gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewährt, sei nicht anwendbar, weil die Unterlagen der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und deswegen vom Informationszugang ausgenommen seien. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und die Klagen in zweiter Instanz abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Der Deutsche Bundestag ist, soweit es um Gutachten und sonstige Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geht, eine informationspflichtige Behörde. Er nimmt in dieser Hinsicht Verwaltungsaufgaben wahr. An dieser rechtlichen Einordnung ändert sich nichts dadurch, dass die Abgeordneten diese Unterlagen für ihre parlamentarischen Tätigkeiten nutzen, auf die das Informationsfreiheitsgesetz keine Anwendung findet. Das Urheberrecht steht weder der Einsicht in diese Unterlagen noch der Anfertigung einer Kopie entgegen.
BVerwG 7 C 1.14 - Urteil vom 25. Juni 2015
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 21.12 - Urteil vom 13. November 2013
VG Berlin 2 K 185.11 - Urteil vom 14. September 2012
BVerwG 7 C 2.14 - Urteil vom 25. Juni 2015
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 3.12 - Urteil vom 13. November 2013
VG Berlin 2 K 91.11 - Urteil vom 01. Dezember 2011"
BGH
Beschluss vom 30.11.2011 I ZB 56/11
Schokoladenstäbchen
MarkenG § 62 Abs. 1 und 2; IFG § 1 Abs. 3
Leistsätze des BGH:
a) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Akteneinsicht Dritter in Verfahren in Markenangelegenheiten keine Anwendung.
b) Für die Akteneinsicht in die Verfahrensakten über einen Antrag auf Schutzentziehung einer IR-Marke braucht ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden.
BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - I ZB 56/11 - Bundespatentgericht