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BVerwG: Speicherung der Postanschrift durch die Behörde bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz datenschutzkonform - keine anonymen IFG-Anfragen

BVerwG
Urteil vom 20.03.2024
6 C 8.22


Das BVerwG hat entschieden, dass die Speicherung der Postanschrift durch die Behörde bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz datenschutzkonform ist. Anonyme IFG-Anfragen sind nicht zulässig.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Bei einer auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Anfrage ist die Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach den Regelungen dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), wandte sich gegen eine auf Art. 58 Abs. 2 Buchst. b Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützte Verwarnung des beklagten Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Der Beanstandung lag ein Auskunftsersuchen eines Antragstellers zugrunde, welches dieser über eine Internetplattform per E-Mail an das BMI gerichtet hatte. Jene Plattform generiert E-Mail-Adressen, unter denen ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt und die Kommunikation mit der Behörde abgewickelt werden kann. Das BMI hatte auf der Übermittlung der Anschrift des Antragstellers bestanden und ihm in einem per Post übermittelten Schreiben geantwortet. Daraufhin erließ der Beklagte eine Verwarnung mit der Begründung, die Postanschrift sei ohne rechtliche Grundlage abgefragt und unberechtigt verarbeitet worden.

Das Verwaltungsgericht Köln hat der Klage stattgegeben und die Verwarnung aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Münster das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Verwarnung sei rechtmäßig. Bei der Erhebung der Postanschrift habe es sich um einen Verarbeitungsvorgang gehandelt, für den § 3 BDSG eine Rechtsgrundlage biete. Allerdings seien die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt gewesen, weil es an der Erforderlichkeit der Datenerhebung gefehlt habe.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Berufung zurückgewiesen. Die von der angegriffenen Verwarnung erfassten Datenverarbeitungen - die Erhebung der Anschrift, ihre Speicherung sowie die Verwendung - lassen sich auf § 3 BDSG in Verbindung mit den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes stützen. § 3 BDSG stellt für Datenverarbeitungen von geringer Eingriffsintensität im Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz eine unionsrechtskonforme Rechtsgrundlage nach der Datenschutz-Grundverordnung dar. Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle unter anderem dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe erforderlich ist. Diese Vorschrift wird durch die Brückennorm des § 3 BDSG in Verbindung mit den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes ausgefüllt. Die Erforderlichkeit verlangt die Prüfung, ob das von der öffentlichen Stelle verfolgte Ziel in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen. Zudem sind die Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung einzuhalten (Art. 5 Abs. 1 DSGVO).

Gemessen hieran war die Abfrage der Anschrift zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auskunftsersuchens erforderlich. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz sind anonyme Anträge unzulässig. Deshalb muss die Behörde den Namen und regelmäßig auch die Anschrift des Antragstellers kennen. Die Speicherung der Adresse war erforderlich, um sie für die Dauer der Bearbeitung des Antrags zu sichern. Auch die Verwendung der Anschrift für die Übersendung des ablehnenden Bescheides per Post war erforderlich. Das BMI durfte sich ermessensfehlerfrei für die Schriftform und die Bekanntgabe per Post entscheiden, obwohl der Antragsteller einen elektronischen Zugang gemäß § 3a Abs. 1 VwVfG eröffnet hatte. Bislang muss es ein Antragsteller in der Regel hinnehmen, dass die Behörde trotz eines eröffneten elektronischen Zugangs mit ihm auf dem Postweg kommuniziert.

BVerwG 6 C 8.22 - Urteil vom 20. März 2024

Vorinstanzen:
OVG Münster, OVG 16 A 857/21 - Urteil vom 15. Juni 2022 -
VG Köln, VG 13 K 1190/20 - Urteil vom 18. März 2021 -


BVerwG: Bundesnachrichtendienst muss einem Journalisten Auskunft über Hintergrundgespräche des BND mit anderen Medienvertretern erteilen

BVerwG
Urteil vom 09.11.2023
10 A 2.23


Das BVerwG hat entschieden, dass der Bundesnachrichtendienst einem Journalisten Auskunft über Hintergrundgespräche des BND mit anderen Medienvertretern erteilen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Auskünfte über Hintergrundgespräche beim Bundesnachrichtendienst
Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist verpflichtet, einem Journalisten Auskünfte darüber zu erteilen, welche fünf Medien in den Jahren 2019 und 2020 jeweils die meisten Einzelhintergrundgespräche erhalten haben, wie viele Gespräche jeweils geführt wurden und wie hoch jeweils Anteil und Zahl der mit Vertretern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks veranstalteten Gespräche war. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Journalist einer Tageszeitung. Er begehrt die genannten Auskünfte, die ihm seitens des BND unter Berufung auf nicht vorliegende statistische Auswertungen zunächst nicht erteilt wurden. Später teilte der BND dem Kläger die fünf Medien mit, mit denen im Gesamtzeitraum 2019/2020 am häufigsten Einzelhintergrundgespräche geführt worden sind. Bereits zuvor hatte der BND dem Kläger die im Zeitraum 2019 bis März 2020 besprochenen Themen mitgeteilt.

Die Klage hatte Erfolg. Dem Kläger stehen auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse die begehrten Auskünfte zu. Eine Generierung nicht vorhandener Informationen verlangt der Kläger nicht. Überwiegende öffentliche Interessen und der Schutz der Pressefreiheit der Medien, die an Einzelhintergrundgesprächen teilgenommen haben, stehen der Auskunftserteilung im konkreten Fall nicht entgegen. Im Hinblick auf die durch den BND bereits erteilten Auskünfte wird nicht ersichtlich, dass durch die Herausgabe der begehrten ergänzenden Informationen die Gefahr der Aufdeckung der Recherchen betroffener Medienvertreter durch Dritte signifikant gesteigert wird.

BVerwG 10 A 2.23 - Urteil vom 09. November 2023


BVerwG: Kein vorbeugender Rechtsschutz eines Journalisten gegen BND auf Unterlassung der Anhörung Betroffener bei zukünftigen Medienanfragen

BVerwG
Urteil vom 09.11.2023
10 A 3.23

Das BVerwG hat entschieden, dass ein Journalist gegen den BND einen Anspruch auf Unterlassung der Anhörung Betroffener bei zukünftigen Medienanfragen nicht im Wege des vorbeugendes Rechtsschutzes geltend machen kann.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein vorbeugender Rechtsschutz eines Journalisten auf Unterlassungen des BND bei künftigen Anfragen

Ein Journalist, der zu Pressekontakten einer Behörde mit anderen Medienvertretern recherchiert, kann im Hinblick auf seine erst künftigen Auskunftsbegehren nicht verlangen, dass die Behörde auf die Anhörung Betroffener verzichtet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Journalist bei einer Tageszeitung. Er hatte verschiedene Auskünfte des Bundesnachrichtendienstes (BND) zu dessen Einzelhintergrundgesprächen mit Vertretern anderer Medien verlangt (vgl. hierzu die Presseinformation Nr. 85/2023 vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 A 2.23). Vor Erteilung einer Antwort hatte sich der BND in anonymisierter und abstrahierter Form an die betroffenen Medien gewandt, um zu erfragen, ob dort Einwände gegen entsprechende Auskünfte bestünden. Der Kläger verlangte vom BND die Abgabe einer Erklärung, es bei künftigen Rechercheanfragen zu unterlassen, die betroffenen Medien anzuhören. Der BND lehnte die Abgabe einer entsprechenden Erklärung ab.

Die Unterlassungsklage hat keinen Erfolg; sie ist bereits unzulässig. Sie bezieht sich auf künftige Rechercheanfragen des Klägers zu Hintergrundgesprächen mit Medien mit nicht näher bekanntem Inhalt. Vorbeugender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz setzt voraus, dass der Kläger das von der Behörde erwartete Verhalten konkret bezeichnet, um dem Gericht eine Rechtmäßigkeitsprüfung zu ermöglichen. Nach dem Vortrag des BND wird es jedoch bei zukünftigen Rechercheanfragen betreffend Hintergrundgespräche nicht in jedem Falle erneut zu einer Anhörung der betroffenen Medien kommen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer etwaigen Anhörung betroffener Medienvertreter kommt es außerdem einzelfallbezogen auf die betroffenen Belange auf Seiten des Klägers wie auch auf Seiten der anderen Medienvertreter an, im Besonderen auf den Schutz ihres Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Gestalt des Recherchegeheimnisses. Ihre Abwägung ist ohne Kenntnis des näheren Inhalts einer künftigen Rechercheanfrage des Klägers nicht möglich.

BVerwG 10 A 3.23 - Urteil vom 09. November 2023


VG Düsseldorf: Kein Anspruch nach dem IFG NRW gegen Justizministerium NRW auf Auskunftserteilung zum "Cum-Ex"-Ermittlungsverfahren

VG Düsseldorf:
Urteil vom 24.08.2023
29 K 329/21


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass kein Anspruch nach dem IFG NRW gegen das Justizministerium NRW auf Auskunftserteilung zum "Cum-Ex"-Ermittlungsverfahren besteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Justizministerium muss keinen Informationszugang zu „Cum-Ex“-Ermittlungsverfahren gewähren

Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizministerium NRW) muss keinen Informationszugang zu Berichten der Staatsanwaltschaften in Ermittlungsverfahren zu „Cum-Ex“-Transaktionen der WestLB AG und der Bearbeitung dieser Berichte im Justizministerium gewähren. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch soeben in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil vom heutigen Tage entschieden und die auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) gestützte Klage von Gesellschaftern der Warburg Bank abgewiesen.

Das Gericht führt zur Begründung seines Urteils aus: Das IFG NRW findet auf die Tätigkeit von Behörden der Staatsanwaltschaft keine Anwendung, wenn diese auf dem Gebiet der Strafrechtspflege tätig werden. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungsverfahren der Fall. Auch das Justizministerium NRW stellt eine (übergeordnete) Behörde der Staatsanwaltschaft dar. Denn nach dem Gerichtsverfassungsgesetz können die Justizministerien mit Weisungen inhaltlich auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Einfluss nehmen. In dieser Funktion hat das Justizministerium NRW gehandelt, als es die Berichte der Staatsanwaltschaft zu den „Cum-Ex“-Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die mögliche Ausübung seiner Weisungsrechte bearbeitet hat. Sowohl die Berichte der Staatsanwaltschaften als auch die Aktenvermerke des Justizministeriums NRW weisen einen hinreichenden Bezug zu den Ermittlungsverfahren auf, wodurch sie dem Anwendungsbereich des IFG NRW entzogen sind.

Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Aktenzeichen: 29 K 329/21



VG Berlin: Kein Anspruch auf Herausgabe von Software-Quellcode nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

VG Berlin
Urteil vom 07.06.2023
2 K 148/21


Das VG Berlin hat entschieden, dass kein Anspruch auf Herausgabe von Software-Quellcode nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 13. Februar 2023 zur Entscheidung übertragen hat.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 28. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zum Quellcode zu GABI (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 S. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes - IFG Bln. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben. Der Quellcode zu GABI ist keine „Akte“ in diesem Sinne (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 8. Mai 2019 – 3 K 1708/17.DA – juris Rn. 40; VG Wiesbaden, Urteil vom 17. Januar 2022 – 6 K 784/21.WI – juris Rn. 50 ff. zum IFG Bund und zum HDSIG). Zutreffend geht der Kläger zwar davon aus, dass Quellcodes grundsätzlich Akten sein können. Dies folgt aus § 3 Abs. 2 IFG Bln, wonach der Aktenbegriff u.a. elektronisch festgehaltene Gedankenverkörperungen erfasst, soweit sie amtlichen Zwecken dienen. Diese Vorschrift erschöpft sich indes in einer Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Einsichts- und Auskunftsrechts, ohne dessen Gegenstand im Einzelnen zu bezeichnen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 – OVG 7 B 9/05 – juris Rn. 13). Akten in diesem Sinne sind allein der materiellen Verwaltungstätigkeit zuzuordnende Vorgänge mit Bezug zu einer konkreten Verwaltungsangelegenheit, wie sie in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 – OVG 12 B 11/07 – juris Rn. 20). Einen solchen Bezug zu einer konkreten Verwaltungsangelegenheit weist der Quellcode zu GABI nicht auf.

Nach den Darlegungen der Beklagten verwendet sie GABI bei verschiedenen Verfahren über die Vergabe von Plätzen in Lehrveranstaltungen gemäß den Anforderungen aus §§ 89–91 der Fachübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin - ZSP-HU. Die Aufzeichnung des Quellcodes erfolgt mithin nicht in einer konkreten Verwaltungsangelegenheit, sondern als „Arbeitsmittel“ zu sonstigen amtlichen Zwecken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 – OVG 7 B 9/05 – juris Rn. 15; s. auch BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 – 10 C 3/21 – juris Rn. 45 ff. zu Recherchemitteln). Der fehlende Bezug zu einem konkreten Vorgang kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Software im Rahmen der einzelnen Vergabeverfahren den Bedürfnissen und Anforderungen des jeweiligen Verfahrens entsprechend neu konfiguriert wird. Erst mit den neu konfigurierten Anweisungen führt GABI in dem betreffenden Vergabeverfahren die Berechnung zur Vergabe durch und gibt die Vergabestatistik(en) aus. Der Quellcode ist auch nicht – wie der Kläger meint – mit „analogen“ internen Anweisungen vergleichbar, die die Parameter im Vergabeverfahren festlegen. Solche dienstlichen Weisungen entfalten interne Bindungswirkung für die Dienstangehörigen. Für die Vergabe von Plätzen in Lehrveranstaltungen existieren bei der Beklagten, soweit ersichtlich, keine Dienstanweisungen in diesem Sinne. Der Quellcode implementiert lediglich die Vorgaben aus §§ 89–91 ZSP-HU technisch und entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber Mitarbeitern der Beklagten.

Das Vorbringen des Klägers, der Quellcode habe einen konkreten Bezug zu der Verwaltungsangelegenheit „(Weiter-)Entwicklung des Quellcodes“, überzeugt das Gericht nicht. Denn der Quellcode bildet den Gegenstand dieses Vorgangs und nicht den – dem Informationszugang ggf. zugänglichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2021 – OVG 12 B 23/10 – juris Rn. 23) – Vorgang selbst. Die am Quellcode vorgenommenen Änderungen, die nach dem Vortrag der Beklagten in ihrem Versionsverwaltungssystem einsehbar sind und insoweit die (Weiter-)Entwicklung des Quellcodes dokumentieren, sind nicht Gegenstand des klägerischen Informationsbegehrens.

Danach kommt es nicht auf die Fragen an, ob der Informationszugang zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder des Urheberrechts zu versagen ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG: BMJ muss keinen Informationszugang zu Unterlagen gewähren die ein von der Generalbundesanwalt geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffen

BVerwG
Urteil vom 29.03.2023
10 C 6.21


Das BVerwG hat entschieden, dass das BMJ muss keinen Informationszugang zu Unterlagen gewähren muss, die ein von der Generalbundesanwalt geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Bundesjustizministerium in einem Ermittlungsverfahren

Das Bundesministerium der Justiz muss keinen Informationszugang zu Unterlagen gewähren, die ein beim Generalbundesanwalt geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung der Informationsfreiheit, beantragte beim früheren Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Informationszugang zu einer Weisung des Bundesministeriums an den Generalbundesanwalt, zu dem gesamten Schriftverkehr in diesem Ermittlungsverfahren sowie zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Generalbundesanwalt hierzu gefertigten Gutachten. Das Bundesjustizministerium lehnte den Antrag unter Berufung auf vorrangige Regelungen der Strafprozessordnung über den Zugang zu amtlichen Informationen ab. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des Bundes bezieht. Demgegenüber gehören die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz als Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege. Das Bundesjustizministerium ist insoweit selbst als Organ der Rechtspflege tätig. Sämtliche begehrten Unterlagen zu den Ermittlungen und strafrechtlichen Bewertungen des zur Strafanzeige gebrachten Handelns bilden nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts den Kern der strafrechtlichen Ermittlungen.


BVerwG 10 C 6.21 - Urteil vom 29. März 2023

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 12 B 16.19 - Urteil vom 23. Juni 2021 -

VG Berlin, VG 2 K 124.18 - Urteil vom 24. Oktober 2019 -


BVerwG: Weder Informationsfreiheitsgesetz noch Bundesarchivgesetz gewähren Journalistin Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

BVerwG
Urteil vom 29.03.2023
10 C 2.22


Das BVerwG hat entschieden, dass weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz einer Journalistin einen Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls gewähren.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz einen Anspruch auf die Wiederbeschaffung bei einer Behörde im Antragszeitpunkt nicht mehr vorhandener Unterlagen gewähren. Zudem darf die Suche nach begehrten Informationen in äußerst umfangreichen Aktenbeständen ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie die Wahrnehmung vorrangiger Sachaufgaben erheblich behindern würde.

Die Klägerin, eine Journalistin, begehrt vom Bundeskanzleramt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz und das Bundesarchivgesetz Zugang zu sämtlichen amtlichen Unterlagen des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl, die beim Bundeskanzleramt oder bei der Witwe Helmut Kohls vorhanden seien. Hilfsweise begehrt sie Zugang zu derartigen Unterlagen aus dem Zeitraum 1982 bis Juni 1987, höchst hilfsweise zu derartigen Unterlagen zu den Themen deutsch-südamerikanische Beziehungen, Südamerika, Chile, Argentinien und Paraguay. Das Bundeskanzleramt gewährte Einsicht in insgesamt 45 bei ihm vorhandene Unterlagen und lehnte den Antrag im Übrigen ab.


Die hierauf erhobene Klage auf Zugang zu sämtlichen begehrten Unterlagen wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die nicht thematisch eingegrenzten Anträge seien nicht hinreichend bestimmt, weil sie nicht sinnvoll bearbeitet werden könnten. Hinsichtlich der Unterlagen zu Südamerika sei der Anspruch nach erfolgter Stichwortsuche in sämtlichen Registraturen vollständig erfüllt. Die Beklagte habe hinreichend dargelegt, dass eine händische Suche unzumutbar sei, weil dies die Durchsicht von über 9000 Aktenbänden voraussetze. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wiederbeschaffung weiterer Unterlagen, falls sich solche - was ungeklärt geblieben ist - im Besitz der Witwe Helmut Kohls befinden sollten.


Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zwar steht die Annahme, die Anträge der Klägerin seien zu unbestimmt, nicht mit Bundesrecht in Einklang. Ein Informationszugangsantrag muss erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Das war hier der Fall. Insoweit erweist sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aber aus anderen Gründen als richtig. Eine Behörde darf die Suche nach Informationen in einem äußerst umfangreichen Aktenbestand ausnahmsweise verweigern, wenn mit ihr ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Dies ist zu bejahen, wenn die informationspflichtige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer vorrangigen Sachaufgaben erheblich behindert würde. So liegt es, wenn Akten im Umfang mehrerer tausend Bände oder der gesamte über mehrere Jahre entstandene Aktenbestand händisch durchsucht werden müssten. Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch auf Wiederbeschaffung bei der Behörde im Antragszeitpunkt nicht mehr vorhandener Unterlagen abgelehnt. Das Informationsfreiheitsgesetz und das Bundesarchivgesetz gewähren lediglich einen Anspruch auf Zugang zu Unterlagen, die bei Antragstellung bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind.

BVerwG 10 C 2.22 - Urteil vom 29. März 2023

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 12 B 17/20 - Urteil vom 03. Juni 2022 -

VG Berlin, VG 2 K 218.17 - Urteil vom 26. Mai 2020 -



VG Köln: Bundesverteidigungsministerium muss Presse Auskunft über Hubschrauberflug von Ministerin Lambrecht mit Ihrem Sohn geben

VG Köln
Beschluss vom 22.08.2022
6 L 978/22


Das VG Köln hat entschieden, dass das Bundesverteidigungsministerium der Presse Auskunft über den Hubschrauberflug von Ministerin Lambrecht mit Ihrem Sohn geben muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Verteidigungsministerium muss Fragen zu Hubschrauber-Foto des Sohnes der Ministerin beantworten

Das Bundesverteidigungsministerium muss der Presse Auskunft über Details zu Entstehung und Veröffentlichung eines Fotos erteilen, das den Sohn von Ministerin Lambrecht in einem Hubschrauber der Bundeswehr zeigt. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 22. August 2022 entschieden und damit dem Eilantrag eines Journalisten teilweise stattgegeben.

Das Foto entstand augenscheinlich in jenem Hubschrauber, der die Ministerin und ihren Sohn am 13. April 2022 von Berlin nach Ladelund beförderte. Die Ministerin besuchte sodann das Bataillon Elektronische Kampfführung 911 in Stadum. Nach dem Truppenbesuch reiste sie mit ihrem Sohn in einem Auto zur nahegelegenen Insel Sylt, um dort den Osterurlaub zu verbringen. Der Sohn der Ministerin veröffentlichte das Foto auf seinem damals öffentlich einsehbaren Instagram-Profil.

Der Journalist wollte vom Verteidigungsministerium wissen, welcher zeitliche Abstand zwischen der Buchung des Hotels auf Sylt und der Terminierung des Truppenbesuchs lag. Ferner wollte er wissen, welche Kenntnisse die Ministerin über die Entstehung des Fotos und seine Veröffentlichung hatte, insbesondere, ob die Ministerin das Foto selbst angefertigt habe. Das Ministerium lehnte eine Beantwortung im Wesentlichen mit der Begründung ab, eine Auskunft sei ausgeschlossen, weil diese allein die Ministerin als Privatperson betreffe. Daraufhin hat der Journalist einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln gestellt.

Dieser Antrag hatte ganz überwiegend Erfolg. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Ein Auskunftsanspruch über den Zeitpunkt der Hotelbuchung ist ausgeschlossen, weil es sich um eine Privatangelegenheit der Ministerin handelt. Anders liegt der Fall jedoch bei den Fragen zu Entstehung und Veröffentlichung des Fotos. Aus dessen Gesamtkontext ergibt sich ein hinreichender dienstlicher Bezug zur Bundeswehr: Die Anreise der Ministerin zu einem Truppenbesuch unter Inanspruchnahme eines Bundeswehrhubschraubers bildete den dienstlichen Rahmen, innerhalb dessen das Foto entstanden ist. Erst durch die Inanspruchnahme von Ressourcen der Bundeswehr und von Befugnissen, die der Ministerin als Behördenleiterin zustehen, konnte das Bild entstehen. Insoweit hat zudem das Informationsinteresse der Presse Vorrang gegenüber dem Schutz der Privatsphäre. Die streitigen Fragen zielen nicht auf eine Informationsgewinnung zu besonders sensiblen Bereichen der Privatsphäre. Zudem muss sich die Ministerin entgegenhalten lassen, dass sie selbst durch die Mitnahme ihres Sohnes in einem Bundeswehrhubschrauber ihre privaten Belange mit der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte verwoben hat.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.


OVG Münster: Ministerium bzw. Behörde darf bei IFG-Anfrage über fragdenstaat.de nicht standardmäßig die Angabe der Postanschrift des Antragstellers verlangen

OVG Münster
Urteil vom 15.06.2022
16 A 857/21


Das OVG Münster hat entschieden, dass ein Ministerium bzw. eine Behörde bei einer IFG-Anfrage über fragdenstaat.de nicht standardmäßig die Angabe der Postanschrift des Antragstellers verlangen darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Standardmäßige Erhebung der Postanschrift des Antragstellers bei IFG-Antrag über „fragdenstaat.de“ unzulässig

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) darf nicht standardmäßig die Angabe der Postanschrift des Antragstellers verlangen, der über die Internetplattform „fragdenstaat.de“ einen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil entschieden und die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Ein Bürger stellte mittels einer von der Internetplattform „fragdenstaat.de“ generierten, nicht personalisierten E-Mail-Adresse beim BMI einen Auskunftsantrag nach dem IFG. Das Ministerium forderte ihn dazu auf, seine Postanschrift mitzuteilen, da andernfalls der verfahrensbeendende Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben und das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Aufgrund dessen sprach der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) eine datenschutzrechtliche Verwarnung gegenüber dem BMI aus. Das Verwaltungsgericht Köln gab der dagegen gerichteten Klage des BMI statt und hob die Verwarnung auf. Die Berufung des BfDI hatte nun Erfolg.

Zur Begründung hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Verwarnung des Ministeriums durch den BfDI ist rechtmäßig. Die Erhebung der Postanschrift war im Zeitpunkt der Datenverarbeitung für die vom BMI verfolgten Zwecke nicht erforderlich. Weder aus den maßgeblichen Vorschriften des IFG noch aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts geht hervor, dass ein Antrag nach dem IFG stets die Angabe einer Postanschrift erfordert. Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenerhebung im vorliegenden Einzelfall erforderlich war, liegen ebenfalls nicht vor.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

In einem weiteren, auf einem vergleichbaren Sachverhalt beruhenden Verfahren hatten der BfDI und die beigeladene Open Knowledge Foundation, die die Internetplattform „fragdenstaat.de“ betreibt, mit ihren Berufungen hingegen keinen Erfolg. Der BfDI hatte dem BMI die datenschutzrechtliche Anweisung erteilt, in Verfahren nach dem IFG über die vom Antragsteller übermittelten Kontaktdaten hinaus nur noch dann zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn ein Antrag ganz oder teilweise abzu­lehnen sein wird oder wenn Gebühren zu erheben sind. Wie schon das Verwaltungsgericht Köln hielt auch das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil diese Anweisung für rechtswidrig - allerdings aus anderen Gründen: Der streitgegenständliche Bescheid weist jedenfalls einen zu weitreichenden Regelungsgehalt auf, weil er eine Datenverarbeitung auch für die Fälle verbietet, in denen sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte.

In diesem Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 16 A 857/21 (Verwarnung; I. Instanz: VG Köln 13 K 1190/20), 16 A 858/21 (Anweisung; VG Köln 13 K 1189/20)



VG Berlin: Berliner Senatsverwaltung muss personenbezogene Daten der Berliner Richterinnen und Richter dem Bewertungsportal Richterscore nicht zur Verfügung stellen

VG Berlin
Urteil vom 08.11.2021
VG 2 K 6.19


Das VG Berlin hat entschieden, dass die Berliner Senatsverwaltung personenbezogene Daten der Berliner Richterinnen und Richter dem Bewertungsportal Richterscore nicht zur Verfügung stellen muss.

Richterdaten müssen nicht herausgegeben werden (Nr. 59/2021)

Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (fortan: Senatsverwaltung) muss personenbezogene Daten der Berliner Richterinnen und Richter nicht zugänglich machen, sofern diese nicht eingewilligt haben. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Die Klägerin betreibt das digitale Bewertungsportal „richterscore“. Dort können sich Anwälte über Richter austauschen, um sich auf Gerichtsprozesse vorzubereiten. Die Klägerin beantragte im Jahr 2016 bei der Senatsverwaltung unter Berufung auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz die Übermittelung im Einzelnen aufgeschlüsselter Informationen über die im Land Berlin beschäftigten Richterinnen und Richter, wie z.B. Name, Vorname, Titel, Geburtsdatum, Amtsbezeichnung und Beschäftigungsumfang. Dies lehnte die Senatsverwaltung unter anderem wegen datenschutzrechtlicher Bedenken ab. Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie wolle die Gerichtsbarkeiten transparenter machen; dies liege im öffentlichen Interesse und wiege schwerer als gegenläufige Interessen. Letzteren komme schon deshalb ein geringeres Gewicht zu, weil die Daten bereits im vom Deutschen Richterbund herausgegebenen Handbuch der Justiz veröffentlicht seien. Davon unabhängig stehe der Klägerin auch wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Übermittelung derselben Daten zu, die der Deutsche Richterbund erhalte.

Die 2. Kammer hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Dem Auskunftsanspruch stehe der Schutz personenbezogener Daten entgegen, soweit die Richterinnen und Richter nicht in die Weitergabe ihrer Daten gegenüber der Klägerin eingewilligt hätten. Die Klägerin verfolge überwiegend Privatinteressen, weil sie mit den begehrten Daten ihr Bewertungsportal auf- bzw. ausbauen und damit ihr Geschäftsmodell verwirklichen wolle. Ihr Interesse, die Gerichtsbarkeiten transparenter zu machen, sei nicht vom Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes erfasst. Mit den begehrten Daten könne weder staatliches Verwaltungshandeln kontrolliert, noch die demokratische Meinungs- und Willensbildung gefördert werden. Darüber hinaus stünden auch bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten der beantragten Datenübermittlung entgegen, da es sich um Daten aus Personalakten handele. Auf das Datennutzungsgesetz und den Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich die Klägerin nicht berufen. Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin gegenüber dem Deutschen Richterbund sei nicht zu beanstanden, weil bezüglich des Handbuchs der Justiz entsprechende zweckbezogene Einwilligungserklärungen der Richterschaft vorlägen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Urteil der 2. Kammer vom 18. November 2021 (VG 2 K 6.19)




BVerwG: FragDenStaat hat keinen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des Bundesinnenministeriums

BVerwG
Urteil vom 28.10.2021
10 C 3.20


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Internetportal FragDenStaat keinen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des Bundesinnenministeriums hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Keine Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des Bundesinnenministeriums

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht kein Anspruch auf Einsicht in Twitter-Direktnachrichten, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) in den Jahren 2016 bis 2018 erhalten und versandt hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger betreibt die Internetseite FragDenStaat und begehrt Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des BMI. Twitter-Direktnachrichten ermöglichen es zu kommunizieren, ohne dass andere Nutzer die Nachrichten lesen können. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat das BMI die Direktnachrichten für informelle Kommunikation genutzt. Diese umfasste u. a. Terminabsprachen, Danknachrichten für Bürgeranfragen etwa betreffend Tipp- und Verlinkungsfehler oder Fragen von Journalisten nach zuständigen Personen. Die Direktnachrichten werden beim BMI selbst nicht gespeichert; sie sind für das BMI aber bei der Twitter Inc. abrufbar.

Das BMI hat den Anspruch des Klägers abgelehnt, weil Direktnachrichten keine Aktenrelevanz zukomme und sie deshalb keine amtlichen Informationen seien. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Der Begriff der amtlichen Informationen sei weit auszulegen und erfasse allein solche Informationen nicht, die ausschließlich privaten (persönlichen) Zwecken dienten.

Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Amtliche Informationen setzen voraus, dass ihre Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient. Der Gesetzgeber verlangt mit dieser Definition eine bestimmte Finalität der Aufzeichnung. Nicht nur die Information selbst muss amtlichen Zwecken dienen, sondern gerade ihre Aufzeichnung. Dies ist bei Twitter-Direktnachrichten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Nachrichten, die wie hier aufgrund ihrer geringfügigen inhaltlichen Relevanz keinen Anlass geben, einen Verwaltungsvorgang anzulegen, ist dies jedoch nicht der Fall. Die Speicherung erfolgt bei der Twitter Inc. nach deren Geschäftsmodell. Das BMI hat der Speicherung durch die Twitter Inc. keinen amtlichen Zweck beigegeben. Ein solcher ist auch vor dem Hintergrund der Registraturrichtlinie der Bundesministerien und den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Aktenführung nicht ersichtlich.

Fußnote:
§ 2 Nr. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz:


Im Sinne dieses Gesetzes ist


1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. […]


BVerwG 10 C 3.20 - Urteil vom 28. Oktober 2021

Vorinstanz:

VG Berlin, 2 K 163.18 - Urteil vom 26. August 2020 -

LG Köln: Veröffentlichung des Glyphosat-Gutachtens auf Website nach Informationsgewährung nach dem IFG zulässig

LG Köln
Urteil vom 12.11.2020
14 O 163/19


Das LG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung des Glyphosat-Gutachtens auf einer Website nach Informationsgewährung nach dem IFG zulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Zusammenfassung liegen gemäß § 43 i.V.m. § 31 Abs. 5 UrhG bei dem Kläger. Es ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten Werke geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

Die Beamten und Mitarbeiter der Klägerin haben – soweit unstreitig - das streitgegenständliche Werk in Erfüllung ihrer Dienstpflicht geschaffen, weshalb die Nutzungsrechte an diesen Werken, die originär den Beamten bzw. Mitarbeitern als Schöpfern der Werkes gemäß § 7 UrhG zustanden, gemäß § 43 UrhG auf den Kläger übergegangen sind. Der Kläger hat substantiiert unter Aufführung der einzelnen Beteiligten vorgetragen, wer an der Erstellung der streitgegenständlichen Zusammenfassung beteiligt war. Mangels erheblichen Gegenvortrags waren auch nicht die entsprechenden Vereinbarungen mit den Mitarbeitern vorzulegen.

Wird die Urheberschaft substantiiert behauptet, muss der Verletzer seinerseits substantiiert darlegen, wer, wenn nicht der Anspruchsteller, Urheber sein soll (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 -6 U 5/15 - Afghanistan-Papiere, juris Rn. 25 m.w.N.).

Der Annahme, dass die ausschließlichen Verwertungsrechte und hinsichtlich der Geltendmachung des Erstveröffentlichungsrechtes gemäß § 12 UrhG die Befugnis zur Veröffentlichung auf den Kläger übertragen worden ist, stehen nicht die Grundsätze der Zweckübertragungslehre entgegen. Haben die Parteien eines Vertrags nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 S. 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zu Grunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zu Grunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Bei einer Anwendung dieses Grundsatzes auf Dienstverhältnisse ist dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an einer rechtlich gesicherten Verwertung der Werke Rechnung zu tragen, die seine Bediensteten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten geschaffen haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (BGH, GRUR 2011, GRUR Jahr 2011 Seite 59 – Lärmschutzwand). Zur behördlichen Aufgabenerfüllung gehört auch die Gewährung von Zugangsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz; insoweit hat sich die Zwecksetzung durch den Erlass dieses Gesetzes erweitert (BVerwG, Urt. v. 25.6.2015 – 7 C 1/14, GRUR-RR 2016, 137, beck-online). Die Ermöglichung der Zugangsgewährung an eine Vielzahl von Personen nach dem IFG setzt aber die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte und der Befugnis zur Veröffentlichung zwangsläufig voraus.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung gemäß §§ 97 Abs. 1, 16, 19a UrhG.

a) Die streitgegenständliche Zusammenfassung ist als Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG) zumindest im Rahmen der sogenannten kleinen Münze urheberrechtlich geschützt. Bei Sprachwerken mit wissenschaftlichem und technischem Inhalt kann sich der Urheberrechtsschutz auf die individuelle Gedankenführung, die Auswahl und Anordnung der wissenschaftlichen und technischen Inhalte beziehen (BGHZ 141,329 - Tele-Info-CD; BGHZ 134, 250 – CB-Infobank I). Im Bereich der Sprachwerke ist auch die kleine Münze urheberrechtlich geschützt. Es gelten deshalb grundsätzlich geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität (OLG Nürnberg GRUR-RR 2001, 225, 226 – Dienstanweisung; Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 2 Rn. 84). Ferner stellt nach der Rechtsprechung des BGH die Übersetzung eines Sprachwerkes im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG im allgemeinen eine persönliche, geistige Leistung dar (BGH, Urteil vom 15.09.1999, I ZR 57/97, Comic-Übersetzungen II).

Die Zusammenfassung weist die erforderliche Schöpfungshöhe auf. Zwar wird bei Betrachtung der durch den Beklagten erstellten Synopse deutlich, dass es sich teilweise um reine Übersetzungen des in englischer Sprache verfassten Addendums handelt. Allerdings klammert die synoptische Darstellung den vorgelagerten Schritt der Auswahl, Anordnung und gedanklichen Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Addendums und daher den schöpferischen Teil des Werkes aus. Ferner beschränkt sich die Zusammenfassung nicht nur auf die wörtliche Übersetzung des Addendums. Schon der Vergleich des Umfangs des streitgegenständlichen Werkes der Zusammenfassung (sechs Seiten) zu dem des Addendums (96 Seiten) belegt, dass hier eine auf das inhaltlich Wesentliche zusammengekürzte, daher eine eigene inhaltlich enthaltene und damit schöpferische Leistung vorliegt. Dem steht auch nicht die Entscheidung des EuGH vom 29.07.2019 (Afghanistan-Papiere, C-469/17) entgegen. Sofern dort eine Originalität des Werkes, resultierend aus der freien Entscheidung über u.a. Anordnung und Kombination Wörter gefordert wird, ist eine solche hier - wie oben beschrieben - durch die gedankliche, punktuelle Auswahl der wesentlichen Inhalte des Addendums gegeben. Die Zusammenfassung wie auch das Addendum beinhalten eine Wertung über die B über den Wirkstoff C. Indem die Zusammenfassung sich auf die wesentlichen Punkte des Addendums und der darin enthaltenen Wertung bzw. Bewertung konzentriert, enthält es für sich genommen wiederum eine Wertung, welche sich gerade nicht nur auf die Wiedergabe der Forschungsergebnisse als Informationen beschränkt. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine Übersetzung handelt. Vielmehr geht das Urheberrecht selbst davon aus, dass es sich auch bei Übersetzungen, welche persönliche, geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, um selbstständige Werke handeln kann, § 3 UrhG. Denn die neue Sprachform erfordert im Allgemeinen ein besonderes Einfühlungsvermögen und eine gewisse sprachliche Ausdrucksfähigkeit (BGH, Urteil vom 15.09.1999, a.a.O.).

b) Der Beklagte hat in die dem Kläger als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehenden Verwertungsrechte (§§ 16, 19 a UrhG) eingegriffen.

aa) Durch das Vorhalten der Zusammenfassung auf der Internetseite des Beklagten hat der Beklagte zugleich diesen Text öffentlich zugänglich gemacht im Sinne von § 19a UrhG, indem er allen interessierten Internetnutzern nach deren Belieben den Zugriff ermöglichte.

bb) Das Speichern eines Textes auf einer Homepage stellt bereits eine eigene Vervielfältigungshandlung im Sinne von § 16 UrhG dar (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.06.2015 - Afghanistan-Papiere, juris Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). Gleiches gilt für das Anfertigen einer Kopie entweder durch Erstellung eines Screenshots oder über das sog. Screen Scraping in den „F“- E-Mailaccount der jeweiligen Nutzer.

c) Der Beklagte handelte indes nicht rechtswidrig. Die Schranke des Zitatrechts greift zugunsten des Beklagten ein. Das streitgegenständliche Werk wurde mit Antragsgewährung im Rahmen des Verfahrens nach §§ 1 ff. IFG veröffentlicht im Sinne des § 12 UrhG. Ferner ist die Zusammenfassung, spätestens mit Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im E, als amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG zu qualifizieren.

aa) Das Eingreifen der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt voraus, dass das zum Gegenstand des Zitats gemachte Werk der Öffentlichkeit bereits in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 95 - Spiegel Online). Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH müssen die nationalen Gerichte sich im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29 auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3e Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen haben, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht (EuGH, Urteil vom 29.7.2019 – C-469/17 – Afghanistan Papiere).

Veröffentlicht im Sinne von § 12 Abs. 1 UrhG ist ein Werk, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UrhG). Das Veröffentlichungsrecht steht gemäß § 12 Abs. 1 UrhG dem Urheber zu und kann als Urheberpersönlichkeitsrecht nicht auf andere übertragen werden. Jedoch kann die Veröffentlichung selbst Dritten überlassen werden, insbesondere im Rahmen einer Nutzungsrechtseinräumung. So erlangt der Dienstherr, dem nach § 43 UrhG die Nutzungsrechte eingeräumt wurden, spätestens mit Ablieferung des Werkes die Veröffentlichungsbefugnis, da diese Voraussetzungen für die Verwertung der eingeräumten Nutzungsrechte zum betrieblichen Zweck ist (vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl. 2014 § 12 Rn. 2; § 43 Rn. 87 m.w.N.).

(1) Mit positiver Verbescheidung des Antragsersuchens des Beklagten nach den Regelungen des IFG am 08.12.2018 hat der Kläger die Zusammenfassung veröffentlicht.

Im Lichte der neueren Rechtsprechung des EuGH, nach der die Auslegung der Schrankenbestimmungen durch eine einzelfallbezogene Abwägung aller betroffenen Rechte geprägt ist, ist die Kammer der Auffassung, dass im vorliegenden Fall mit der Informationsgewährung nach dem IFG die Zusammenfassung veröffentlicht wurde.

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll mit dem IFG der Bevölkerung ein allgemeiner, voraussetzungsloser und sachbereichsunabhängiger Zugang zu amtlichen Informationen gewährt werden. Das Gesetz dient der Transparenz und Offenheit behördlicher Entscheidungen und der Verbesserung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger. Ausweislich des Entwurfs wird weiter ausgeführt, dass lebendige Demokratie verlange, dass die Bürger die Aktivitäten des Staates kritisch begleiten, sich mit ihnen auseinandersetzen und versuchen, auf sie Einfluss zu nehmen (BT-Drs. 15/4493, 6 f.).

In Umsetzung der gesetzgeberischen Ziele hat gemäß § 1 Abs. 1 IFG jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Mit Bescheid vom 10.12.2018 übermittelte der Kläger dem Beklagten die Zusammenfassung. Der (materiell-rechtlich) voraussetzungslose Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 IFG kann von jedermann geltend gemacht werden. Der Anspruchsverpflichtete prüft keine materiellen Voraussetzungen im Hinblick auf die Informationsgewährung. Die Information wird vielmehr der Allgemeinheit gewährt, womit davon auszugehen ist, dass zumindest zeitversetzt einer Vielzahl von Personen die Zusammenfassung zugänglich gemacht worden ist. Dies ist für eine Veröffentlichung im Sinne des § 6 UrhG ausreichend. Insofern genügt auch eine begrenzte Öffentlichkeit (Dreier/Schulze, 6. Auflage, 2018, Rn. 7). Maßgeblich ist der Wille des Rechteinhabers. Einzige Voraussetzung ist damit ein formaler Antrag. Kommt es aber dem Informationsgewährenden – wie hier - gar nicht auf die Person des Empfängers an, bringt er damit zum Ausdruck, dass er kein Interesse daran hat, das Werk nur einer beschränkten und bestimmten Anzahl an Personen zugänglich zu machen. Letzteres ist aber der Grund für den Schutz des (Erst)Veröffentlichungsrechtes des Urhebers. Indem der Kläger den Anspruch auf Informationsgewährung zu der Zusammenfassung dem Beklagten und zudem noch einer Vielzahl weiterer Empfänger gewährt hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass einer Kenntnisnahme des Werkes durch eine Vielzahl, unbestimmter Personen keine Gründe entgegenstehen, das Werk weiterhin in seiner Geheimsphäre zu belassen. Diese Annahme wird auch nochmals durch die am ##### (und damit wenige Monate nach dem Bescheid) erlassene Allgemeinverfügung, veröffentlicht im E am ######, bestätigt. Denn das mit der Allgemeinverfügung des Klägers installierte Verfahren ermöglicht jedermann in einem automatisierten Verfahren den Zugang zu der Zusammenfassung. Es belegt, dass es dem Kläger nicht auf eine Beschränkung des Empfängerkreises ankam.

Aus der damit im Ergebnis voraussetzungslosen Zugangsgewährung folgt auch die Zustimmung zur Veröffentlichung des Berechtigten. Daran ändert auch nichts der Zusatz in dem Bescheid, dass Veröffentlichungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Klägers bedürfen. Denn dieser Zusatz läuft den gesetzgeberischen Zielen des IFG zuwider. Die Beschränkung auf den persönlichen Gebrauch dergestalt, dass der Beklagte die Informationen bzw. die Zusammenfassung lediglich für sich gebrauchen darf, steht im Widerspruch zur gesetzlichen Zielsetzung des IFG, nach der die Beteiligungsrechte der Bürger verbessert werden sollen, indem eine kritische Auseinandersetzung mit behördlichen Entscheidungen gewährleistet werden soll. Letzteres setzt aber zwingend die Weitergabe der Informationen an Dritte und damit auch die öffentliche Zugänglichmachung voraus, um einen Diskurs mit anderen über behördliche Entscheidungen überhaupt erst zu ermöglichen. Ein solcher darf nicht pauschal von der (nochmaligen) Erteilung einer behördlichen Genehmigung zur Veröffentlichung abhängig gemacht werden.

(2) Dieser Wertung stehen auch nicht die Regelungen des IWG entgegen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger als Forschungseinrichtung im Sinne des § 1 IWG zu sehen ist. Denn die Zulässigkeit der Verwendung der Zusammenfassung richtet sich nicht nach dem IWG. Die Begründung des Bescheides vom 08.12.2018 hinsichtlich des ablehnenden Teils verdeutlicht, dass aus Sicht des Klägers der unbeschränkten Zugänglichmachung der Zusammenfassung an den Beklagten gerade keine Gründe, auch nicht solche des IWG, entgegenstanden. Bei dem Zusatz, dass Veröffentlichungen der vorherigen Zustimmung des Klägers bedürfen, handelt es sich schon der Überschrift nach lediglich um einen generellen Hinweis, der die Auseinandersetzung mit etwaig aus dem IWG resultierenden Gründen vermissen lässt. Hiermit wurden gerade keine auf den Einzelfall bezogenen Nutzungsbeschränkungen ausgesprochen.

bb) Gemäß § 51 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Art. 5 III Buchst. d der RL 2001/29 ist zudem dahin auszulegen, dass der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung die Verlinkung auf eine selbstständig abrufbare Datei umfasst. (EuGH, Urt. v. 29.7.2019 – C-516/17, Reformistischer Aufbruch). Das Wesen des Zitats ist dadurch gekennzeichnet, dass dem eigenen Werk erkennbar fremde Werke oder Werkteile hinzugefügt werden. Das Zitat darf demgegenüber nicht die Hauptsache des aufnehmenden Werkes darstellen. Auch darf die Hinzufügung nicht allein zum Ziel haben, dem Endbenutzer das übernommene Werk leichter zugänglich zu machen (vgl. OLG München, AfP 2012, 395 - Mein Kampf; KG, GRUR 1970, 616 (618) – Eintänzer, Urteil der Kammer vom 02.10.2014,14 O 333/13, Afghanistan Papiere, zitiert nach juris Rn. 67 m.w.N.).
6
Hinsichtlich der mit dem Antrag zu Ziffer 1a angegriffenen Zurverfügungstellung der Zusammenfassung handelt es sich um ein Zitat im Sinne des § 51 UrhG. Wie sich aus der Anlage K 2 ergibt, hat der Kläger die Zusammenfassung in einen Beitrag über das „Zensururheberrecht“ auf seiner Website zur Verfügung gestellt. In dem Beitrag thematisiert der Beklagte das vermeintliche Geheimhaltungsinteresse des Klägers sowie dessen - seiner Auffassung nach - zweifelhafte Rolle im Zulassungsverfahren. Der Beitrag greift offensichtlich die streitgegenständliche Zusammenfassung auf und will mit der Zugänglichmachung Transparenz zur vermeintlich zweifelhaften Rolle des Klägers im Zulassungsverfahren schaffen. Die erforderliche geistige Auseinandersetzung mit dem Werk des Klägers findet statt, sodass ein Zitat vorliegt. Der Beklagte hat dabei die Zusammenfassung zur Untermauerung seiner eigenen Wertung zitiert. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH ist es nicht erforderlich, dass das Zitat des Werkes untrennbar in den Text/Gegenstand eingebunden ist. So hat der EuGH entschieden, dass der Begriff des Zitats auch die Verlinkung auf eine selbstständig abrufbare Datei umfasst. Nichts anderes kann für das Einkopieren einer wie auch immer erstellten Kopie gelten.

Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1b angegriffenen Verletzungshandlung kann es dahinstehen, ob es sich um ein Zitat handelt. Spätestens durch Erlass der im E am ###### veröffentlichten Allgemeinverfügung vom ##### war die Zusammenfassung als amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG zu qualifizieren. Denn das mit der Allgemeinverfügung des Klägers installierte Verfahren ermöglicht jedermann in einem automatisierten Verfahren den Zugang zu der Zusammenfassung, unabhängig davon, ob der Antragstellende überhaupt einen Antrag nach IFG stellen kann. Die Zugriffsmöglichkeit über das Internet auf die Zusammenfassung ist schlicht unbeschränkt. Hiermit hat der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass er die Zusammenfassung an Jedermann in Erfüllung seiner gesetzlichen und damit amtlichen Verpflichtungen freigeben will.

(4) Dieses Verständnis wird im Übrigen auch durch die Gesetzesbegründung zum IFG gestützt. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird zu § 6 IFG, welcher das Verhältnis des Rechts des geistigen Eigentums zu dem IFG regelt, Folgendes ausgeführt (BT-Drs. 15/4493, 14 f.):

„[…] Zum geistigen Eigentum gehören insbesondere Urheber-, Marken-, Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte. Durch den Anspruch auf Informationszugang, insbesondere das Recht auf Fertigung von Kopien, werden vor allem das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG berührt. Der Schutz auch geistigen Eigentums ist verfassungsrechtlich durch Artikel 14 Abs. 1 GG garantiert und wird daher in Satz 1 bekräftigt. Wo einfachrechtlich vorgesehen, kann sich auch eine Behörde auf geistiges Eigentum berufen. So kann eine Behörde beispielsweise Inhaber einer Marke sein (siehe § 7 Nr. 2 MarkenG). Amtliche Werke genießen andererseits gemäß § 5 UrhG keinen Urheberrechtsschutz. Dies betrifft Rechtsschutz erst, wenn sie im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind (§ 5 Abs. 2 UrhG). […]“

Aus der Zusammenschau der Gesetzesbegründung zu § 6 UrhG ergibt sich, dass der Gesetzgeber zwar grundsätzlich die Möglichkeit entgegenstehender Urheberrechte erkannt hat. Allerdings folgt nach Auffassung der Kammer aus der Formulierung „Amtliche Werke genießen andererseits gemäß § 5 UrhG keinen Urheberrechtsschutz.“, dass auch der Gesetzgeber mit Gewährung des Informationsanspruches nach dem IFG von einer Qualifizierung als amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG ausgegangen ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BVerwG: Gebühren nach Verwaltungsaufwand für Beantwortung eines Auskunftsbegehens eines Journalisten nach dem Informationsfreiheitsgesetzes rechtmäßig

BVerwG
Urteil vom 13.10.2020
10 C 23.19


Das BVerwG hat entschieden, dass die Berechnung von Gebühren nach Verwaltungsaufwand für Beantwortung eines Auskunftsbegehens eines Journalisten nach dem Informationsfreiheitsgesetzes rechtmäßig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Gebührenbemessung nach Verwaltungsaufwand bei Informationsansprüchen rechtmäßig

Eine Gebühr i.H.v. 235 € für die Herausgabe von Abschriften auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes, bei der ein Verwaltungsaufwand von ca. vier Stunden entsteht, ist nicht ermessensfehlerhaft und verletzt nicht das sog. Abschreckungsverbot. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Journalist. Er wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Im Dezember 2016 beantragte er beim Bundesministerium des Innern, ihm die Gesprächsvorbereitung für Bundesinnenminister de Maizière für ein Treffen mit Mark Zuckerberg zu übersenden. Das Ministerium kam dem Begehren teilweise nach und setzte hierfür auf Grundlage der Bearbeitungsdauer von knapp vier Stunden eine Gebühr i.H.v. 235 € fest.

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid aufgehoben. Das Ministerium habe bei der Ausfüllung des geltenden Gebührenrahmens von 30 bis 500 € sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit hätte das Ministerium zunächst alle denkbaren Informationsansprüche ihrem Umfang nach gleichmäßig auf den Gebührenrahmen verteilen und den Fall des Klägers sodann in diese Spanne einordnen müssen. Die schlichte Orientierung der Gebührenhöhe am Verwaltungsaufwand genüge dem nicht.

Auf die Sprungrevision des Ministeriums hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Gebührenbemessung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und der dazu ergangenen Informationsgebührenverordnung. Die hierauf gestützte Entscheidung ist ermessensgerecht. § 10 Abs. 2 IFG schreibt vor, dass die Gebührenhöhe am Verwaltungsaufwand zu orientieren ist und dass die Gebühr nicht so hoch sein darf, dass der Informationszugang nicht wirksam in Anspruch genommen werden kann (sog. Abschreckungsverbot). Dem ist das Ministerium gerecht geworden. Mit der Gebührenhöhe wird keine vollständige Kostendeckung erzielt; es werden lediglich ein Teil der Personalkosten und keine Sachkosten in Ansatz gebracht. Darüber hinaus setzt die Informationsgebührenverordnung mit ihren differenzierten Tatbeständen und verschiedenen Maximalgebühren das Abschreckungsverbot wirksam um. Der Maximalwert einiger Tarifstellen liegt wie hier bei 500 €. Andere Tarifstellen sehen zum Teil geringere Gebührenrahmen vor, keine einen höheren Maximalwert. Zudem kennt die Informationsgebührenverordnung auch gänzlich gebührenfreie Tarifstellen (etwa für einfache Auskünfte und die Herausgabe von wenigen Abschriften) und die Möglichkeit, aus Gründen der Billigkeit Gebühren abzusenken oder ganz zu erlassen. Ein Gebot, die konkrete Gebühr nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit zu berechnen, wie es das Verwaltungsgericht verstanden hat, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Fußnote:
§ 10 Abs. 2 IFG lautet:

Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

BVerwG 10 C 23.19 - Urteil vom 13. Oktober 2020

Vorinstanz:
VG Berlin, 2 K 95.17 - Urteil vom 29. März 2019 -

OVG Münster: Informationsfreiheitsgesetz NRW gilt nicht für Forschungseinrichtungen - Stadt Köln muss Forschungsergebnisse zu Kunstwerken aus der Sammlung der Russischen Avantgarde nicht herausgebe

OVG Münster
Beschluss vom 16.09.2020
15 B 1357/20


Das OVG Münster hat entschieden, dass das Informationsfreiheitsgesetz NRW nicht für Forschungseinrichtungen gilt. Die Stadt Köln muss Forschungsergebnisse zu Kunstwerken aus der Sammlung der Russischen Avantgarde nicht herausgeben

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Museum Ludwig: Stadt Köln ist nicht zur Herausgabe von Forschungsergebnissen verpflichtet

Die Stadt Köln muss Informationen und Unterlagen zu Kunstwerken aus der Sammlung der Russischen Avantgarde, die in dem städtischen Museum Ludwig ausgestellt werden, nicht an die Inhaber einer in der Schweiz ansässigen Kunstgalerie herausgeben. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom heutigen Tage entschieden.

Im Museum Ludwig soll ab dem 26. September 2020 eine Ausstellung mit dem Titel „Russische Avantgarde im Museum Ludwig – Original und Fälschung – Fragen, Untersuchungen, Erklärungen“ eröffnet werden, die sich der sogenannten Provenienz der ausgestellten Gemälde widmet. Dazu gehören auch Kunstwerke, die in der Vergangenheit von der Galerie der Antragsteller erworben worden sind. Die Antragsteller befürchten eine rufschädigende Wirkung der Ausstellung. Gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) beantragten sie deshalb, ihnen vor Eröffnung der Ausstellung Informationen und Gutachten zu den Ausstellungsstücken zu gewähren, die unter Fälschungsverdacht stehen. Diesen Antrag lehnte die Stadt Köln ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Stadt daraufhin durch Eilbeschluss vom 9. September 2020, den Antragstellern Zugang zu den begehrten Informationen und Gutachten zu gewähren. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt hatte Erfolg.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:

Den Zugang zu den begehrten Informationen und Unterlagen könnten die Antragsteller nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung erzwingen, weil es zweifelhaft sei, ob der Informationsanspruch bestehe.

Das IFG NRW gelte nicht für Forschungseinrichtungen, soweit sie im Bereich der Forschung tätig würden. Mit dieser Ausnahme habe der Gesetzgeber eine Gefährdung der vom Grundgesetz garantieren Freiheit von Wissenschaft und Forschung verhindern wollen. Es spreche viel dafür, das Museum Ludwig als Forschungseinrichtung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Zwar sei die wissenschaftliche Forschung nicht seine Hauptaufgabe. Das Museum verfüge aber über wissenschaftliches Personal und betreibe verschiedene Forschungsprojekte. Auch spreche Manches dafür, dass die Vorbereitung der Ausstellung zur Russischen Avantgarde unter den Forschungsbegriff falle. Die Ausstellung diene u. a. dazu, die Ergebnisse durchgeführter kunsthistorischer und kunsttechnologischer Untersuchungen und die Erkenntnisse aus der Provenienzforschung mit den zugehörigen Gemälden der Öffentlichkeit zu präsentieren. Die wissenschaftliche Provenienzrecherche sei ein zentrales Forschungsfeld der Museumsarbeit. Entsprechende systematische Überprüfungen seiner Sammlungsblöcke habe das Museum bereits in der Vergangenheit durchgeführt. Die für die Vorbereitung der Ausstellung federführende Mitarbeiterin des Museums sei studierte Kunsthistorikerin und widme sich seit 20 Jahren der Erforschung der Russischen Avantgarde. Es deute zudem Einiges darauf hin, dass sie ihre Forschungstätigkeit frei von Weisungen der Museumsleitung ausgeübt habe und sich deshalb auf die Wissenschaftsfreiheit berufen könne.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 15 B 1357/20 (I. Instanz: VG Köln - 13 L 1463/20 -)


VG Berlin: Bundesrechtsanwaltskammer muss beA-Abschlussbericht von secunet zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs offenlegen

VG Berlin
Urteil vom 26.6.2019
VG 2 K 179.18


Das VG Berlin hat entschieden, dass die BRAK den beA-Abschlussbericht von secunet zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs offenlegen muss. Der Anspruch auf Informationszugang folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz. Dem Auskunftsbegehren stehen weder Geschäftsgeheimnisse noch etwaige Urheberrechte am Abschlussbericht entgegen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: