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VG Düsseldorf: Kein Anspruch nach dem IFG NRW gegen Justizministerium NRW auf Auskunftserteilung zum "Cum-Ex"-Ermittlungsverfahren

VG Düsseldorf:
Urteil vom 24.08.2023
29 K 329/21


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass kein Anspruch nach dem IFG NRW gegen das Justizministerium NRW auf Auskunftserteilung zum "Cum-Ex"-Ermittlungsverfahren besteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Justizministerium muss keinen Informationszugang zu „Cum-Ex“-Ermittlungsverfahren gewähren

Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizministerium NRW) muss keinen Informationszugang zu Berichten der Staatsanwaltschaften in Ermittlungsverfahren zu „Cum-Ex“-Transaktionen der WestLB AG und der Bearbeitung dieser Berichte im Justizministerium gewähren. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch soeben in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil vom heutigen Tage entschieden und die auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) gestützte Klage von Gesellschaftern der Warburg Bank abgewiesen.

Das Gericht führt zur Begründung seines Urteils aus: Das IFG NRW findet auf die Tätigkeit von Behörden der Staatsanwaltschaft keine Anwendung, wenn diese auf dem Gebiet der Strafrechtspflege tätig werden. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungsverfahren der Fall. Auch das Justizministerium NRW stellt eine (übergeordnete) Behörde der Staatsanwaltschaft dar. Denn nach dem Gerichtsverfassungsgesetz können die Justizministerien mit Weisungen inhaltlich auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Einfluss nehmen. In dieser Funktion hat das Justizministerium NRW gehandelt, als es die Berichte der Staatsanwaltschaft zu den „Cum-Ex“-Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die mögliche Ausübung seiner Weisungsrechte bearbeitet hat. Sowohl die Berichte der Staatsanwaltschaften als auch die Aktenvermerke des Justizministeriums NRW weisen einen hinreichenden Bezug zu den Ermittlungsverfahren auf, wodurch sie dem Anwendungsbereich des IFG NRW entzogen sind.

Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Aktenzeichen: 29 K 329/21