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BGH: Kein Anspruch auf Freigabe einer vor Entstehung der Namensrechte registrierten Domain wegen unberechtigter Namensanmaßung wenn berechtigtes Interesse des Domaininhabers besteht

BGH
Urteil vom 26.10.2023
I ZR 107/22
energycollect.de
EU-Grundrechtecharta Art. 17; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BGB § 12 Satz 1 Fall 2; MarkenG §§ 5, 14, 15, 49 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Freigabe einer vor Entstehung der Namensrechte registrierten Domain wegen unberechtigter Namensanmaßung besteht, wenn ein berechtigtes Interesse des Domaininhabers an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung besteht.

Leitsatz des BGH:
Bei der Prüfung einer unberechtigten Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB) durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain sind im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten des Domaininhabers nicht nur spezifisch namens- oder kennzeichenrechtliche, sondern sämtliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu berücksichtigen, deren Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu zählt auch ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 30 bis 34] = WRP 2008, 1520 - afilias.de; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 [juris Rn. 30] = WRP 2014, 584 - sr.de).

BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - I ZR 107/22 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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BGH: Benutzung eines Domainnamens ist regelmäßig eine kennzeichenmäßige Verwendung wenn Domain für aktiv im geschäftlichen Verkehr verwendete Unternehmenswebsite genutzt wird

BGH
Beschluss vom 02.06.2022
I ZR 154/21


Der BGH hat im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ausgeführt, dass in der Benutzung eines Domainnamens regelmäßig eine kennzeichenmäßige Verwendung liegt, wenn die Domain für eine aktiv im geschäftlichen Verkehr verwendete Unternehmenswebsite genutzt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
a) Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden als geschäftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen geschützt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG sind Unternehmenskennzeichen Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt,die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. In der Benutzung eines Domainnamens kann eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 82/11, GRUR 2013, 638 [juris Rn. 27] - Völkl, mwN).

b) Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags zur Domain "cusanus.de" der Klägerin zu dem Schluss gekommen wäre, auch "Cusanus" in Alleinstellung diene als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass eine solche Annahme auch zu einer anderen Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG geführt hätte.

c) Mit Blick auf die Bestimmung der geschäftlichen Bezeichnung der Beklagten zu 1 ist ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags angenommen hätte, die Beklagte zu 1 trete auch unter dem Unternehmensschlagwort "Cusanus Bräu" im geschäftlichen Verkehr auf. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass dieser Umstand in der Folge Auswirkungen auf das Ergebnis im Rahmen der Prüfung von § 15 Abs. 2 MarkenG gehabt hätte.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Braunschweig: Domaininhaber hat Anspruch auf Löschung eines unberechtigten DISPUTE-Eintrags bei der DENIC aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB - Eingriffskondiktion gegen den Antragsteller

OLG Braunschweig
Urteil vom 25.03.2021
2 U 35/20


Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass der Domaininhaber einen Anspruch auf Löschung eines unberechtigten DISPUTE-Eintrags bei der DENIC aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) gegen den Antragsteller hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Klägerin (§§ 511 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1, 517, 519 f. ZPO) ist teilweise begründet.

1. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB verlangen, in die Löschung des von ihm veranlassten DISPUTE-Eintrags für die Internetdomain „hxxx.de“ einzuwilligen bzw. diese zu veranlassen. Die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs liegen vor.

a) Durch die Veranlassung des DISPUTE-Eintrags hat der Beklagte nicht durch Leistung der Klägerin, sondern in sonstiger Weise „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt.

Als erlangtes Etwas im Sinne der allgemeinen Eingriffskondiktion des § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB kommt jeder vermögensrechtlich nutzbare Vorteil in Betracht, der von der Rechtsordnung einer bestimmten Person zugewiesen sein kann. Hierzu zählen nicht nur alle absoluten Rechte, der Besitz sowie Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten, sondern ebenso vorteilhafte Rechtsstellungen sonstiger Art, wie beispielsweise die Stellung eines Forderungsprätendenten bezüglich eines hinterlegten Betrags (vgl. BGH, Urteil v. 18.01.2012 – I ZR 187/10, GRUR 2012, 417 – gewinn.de).

Eine solche vermögenswerte, vorteilhafte Rechtsposition ist dem Beklagte hier zugewachsen. Nach den auf der Webseite der D. abrufbaren D.-Domainbedingungen, dort § 2 Abs. 3, kann die Domain mit einem DISPUTE-Eintrag versehen werden, wenn ein Dritter Tatsachen glaubhaft macht, die dafür sprechen, dass ihm ein Recht zukommt, das durch die Domain möglicherweise verletzt wird, und wenn er erklärt, die daraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Domaininhaber geltend zu machen. Der DISPUTE-Eintrag hat Wirkung für ein Jahr, wird aber von der D. verlängert, wenn sein Inhaber eine Verlängerung beantragt und nachweist, dass die Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist. Eine Domain, die mit einem DISPUTE-Eintrag versehen ist, kann vom Domaininhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden (vgl. § 6 Abs. 1 der D.-Domainbedingungen). Zudem bewirkt der DISPUTE-Eintrag, dass, sobald die Domain durch den Domaininhaber freigegeben wird, der Inhaber des DISPUTE-Eintrags nachrückt und unmittelbar zum neuen Inhaber der Domain wird (vgl. Koch in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, § 12 Rn. 342.1).

Vor diesem Hintergrund sichert sich der Beklagte mit dem DISPUTE-Eintrag nicht nur die Priorität gegenüber etwaigen weiteren Gleichnamigen, sondern bewirkt für sich auch einen Domainerwerb, sofern die Domain freigegeben wird. Diese für den Beklagten vorteilhafte und vermögensrechtlich verwertbare Rechtsposition ähnelt einer Anwartschaft auf die Domainregistrierung und stellt ein „Etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB dar (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.03.2016 – 20 U 55/15, MMR 2016, 399; Viehues in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimediarecht, Teil 6 Domainrecht, Rn. 375; vgl. auch Koch, a. a. O., § 12 Rn. 353; Reinartz, GRUR-Prax 2012, 123).

b) Die Rechtsposition hat der Beklagte auch im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB „auf Kosten“ der Klägerin erlangt. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den Bereicherungsanspruch ist die Verletzung einer Rechtsposition, die nach der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen ist. Der erlangte Vermögensvorteil muss dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widersprechen, so dass der Eingriffskondiktion jeder vermögensrechtliche Vorteil unterliegt, den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangen konnte (vgl. BGH, Urteil v. 18.01.2012, a. a. O.).

Da die Domain für den Domaininhaber nach den D.-Domainbedingungen regelmäßig übertragbar ist, eine mit einem DISPUTE-Eintrag versehene Domain von dem Inhaber jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden kann, liegt ein Eingriff in die durch die Domainregistrierung von der Klägerin erlangte Rechtsposition vor. Die Folge hiervon ist, dass der Beklagte seine Rechtsposition „auf Kosten“ derjenigen der Klägerin erlangt hat, weil diese die uneingeschränkte wirtschaftliche Verwertbarkeit der Domain verliert. Dass diese Wirkung von der D. befristet wird, ändert nichts daran, dass der Beklagte seine (vorübergehende) Rechtsposition nur durch den Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin erlangen konnte. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Klägerin sich durch die Registrierung ihrer Domain gleichzeitig den D.-Domainbedingungen unterworfen hat und diese die Möglichkeit eines DISPUTE-Eintrags schaffen. Dennoch war die Domain bis zur Veranlassung des DISPUTE-Eintrags durch den Beklagten nach den D.-Domainbedingungen nur der Klägerin zu deren ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen.

c) Schließlich erfolgte der Erwerb der Rechtsposition durch den Beklagten auch „ohne rechtlichen Grund“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB. Der Beklagte hat keine Rechte gegen die Klägerin hinsichtlich der Domain „hxxx.de“, die den von ihm erwirkten DISPUTE-Eintrag stützen könnten.

aa) Das aus seinem Nachnamen abgeleitete und nach § 12 BGB geschützte Namensrecht des Beklagten stellt entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen den DISPUTE-Eintrag rechtfertigenden rechtlichen Grund dar. Entscheidend ist nur, ob dem Domainprätendenten, hier also dem Beklagten, ein namens- oder kennzeichenrechtlicher Unterlassungs- oder Löschungsanspruch gegen die Klägerin als Domaininhaberin zusteht (vgl. Viefhues, a. a. O., Rn. 340; OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.03.2016, a. a. O.). Da sich im vorliegenden Rechtsstreit herausgestellt hat, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin nicht die besseren Rechte zustehen, seine auf Freigabe der Domain gerichtete Widerklage vom Landgericht vielmehr (rechtskräftig) abgewiesen worden ist, kann die Klägerin als - was nunmehr feststeht - zu Unrecht in Anspruch Genommene von dem Beklagten verlangen, den zuvor gegen ihre Domain veranlassten DISPUTE-Eintrag wieder löschen zu lassen.

bb) Dies entspricht im Übrigen sowohl den Vorgaben der D. als auch Sinn und Zweck des DISPUTE-Eintrags. Nach dem auf der Webseite der D. einsehbaren Formular für den DISPUTE-Antrag versichert der Antragsteller, über ein absolutes Recht zu verfügen, welches seiner Auffassung nach durch die Domain verletzt wird. Gleichzeitig versichert er, mit dem Domaininhaber eine rechtliche Auseinandersetzung zu führen bzw. diese unverzüglich zu beginnen, um die Löschung oder die Übertragung der Domain zu erreichen. Er verpflichtet sich sodann, die D. unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald die Auseinandersetzung abgeschlossen ist, damit der DISPUTE-Eintrag aufgehoben werden kann. Sinn und Zweck des DISPUTE-Eintrags liegen vor diesem Hintergrund darin, den Zugriff auf die vermeintlich dem Antragsteller zustehende Domain bei der D. abzusichern, um einerseits die Domain nach ihrer gerichtlich oder außergerichtlich erwirkten Freigabe für sich selbst registrieren lassen zu können, und um anderseits zu unterbinden, dass die Domain während der streitigen Auseinandersetzung an Dritte weiterübertragen wird. Denn durch eine solche Inhaberverfügung könnte sich der vermeintlich Nichtberechtigte dem Rechtsstreit kurzerhand dadurch entziehen, dass er die Domain auf einen Dritten überträgt, was zur Folge hätte, dass der Berechtigte „seiner“ Domain hinterherlaufen müsste (vgl. Koch, a. a. O., § 12 Rn. 342 und 342.1).

Nachdem sich hier jedoch herausgestellt hat, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht über die besseren Rechte verfügt und keinen Anspruch auf Freigabe der Domain hat, besteht kein Grund, weiterhin Inhaberverfügungen der Klägerin zu sperren. Ebenso wenig gibt es einen sachlichen Grund, eine Registrierungspriorität des Beklagten gegenüber etwaigen weiteren Gleichnamigen zu sichern, denen unter Umständen – anders als dem Beklagten - ein Freigabeanspruch gegen die Klägerin zusteht. Denn nach dem Regelungszweck der D.-Bedingungen soll der DISPUTE-Eintrag die Priorität demjenigen Domainprätendenten sichern, der seinen Freigabeanspruch erfolgreich verfolgt und durchsetzt.

cc) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar hat der Bundesgerichtshof verschiedentlich ausgeführt, dass sich jeder Namensträger die Priorität für den Domainnamen durch einen DISPUTE-Eintrag bei der D. sichern kann, wenn eine Domain durch einen Nichtnamensträger registriert worden ist (vgl. BGH, Urteil v. 08.02.2007 – I ZR 59/04, GRUR 2007, 811 – grundke.de; derselbe, Urteil v. 24.03.2016 – I ZR 185/14, GRUR 2016, 1093 – grit-lehmann.de). Darin liegt jedoch lediglich ein Hinweis auf die dem Namensträger von der D. eingeräumten Möglichkeiten, der zudem, wie sich aus dem Sinnzusammenhang der Entscheidungen ergibt, auf Fälle abzielt, in denen dem Namensträger tatsächlich, anders als hier, ein Anspruch aus § 12 BGB gegen den Nichtnamensträger auf Freigabe der Domain zusteht.

2. Ein Anspruch auf Unterlassung künftiger DISPUTE-Einträge steht der Klägerin dagegen nicht zur Seite.

a) Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, weil der Inhaber eines Domainnamens nicht über ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB verfügt. § 1004 BGB schützt unmittelbar das Eigentum und in entsprechender Anwendung alle absoluten Rechte (vgl. statt aller Palandt/Herrler, BGB, 80. Aufl., § 1004 Rn. 4). Durch die Registrierung des Domainnamens erwirbt der Inhaber der Internetadresse weder Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle begründet lediglich ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht zugunsten des Domainnameninhabers, das ihm zwar ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache. Da die Ausschließlichkeit aber darauf beruht, dass der Domainname von der D. nur einmal vergeben werden kann und sie demgemäß rein faktischer Natur ist, begründet sie kein absolutes Recht (vgl. auch dazu BGH, Urteil v. 18.01.2012 – I ZR 887/10, GRUR 2012, 417 – gewinn.de).

b) Ebenso wenig liegt ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Dies setzt voraus, dass der Eingriff gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne Weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft. Ein betriebsbezogener Eingriff fehlt bei einer Beeinträchtigung von Rechten oder Rechtsgütern, die mit der Wesenseigentümlichkeit des Betriebs nicht in Beziehung stehen und daher, auch wenn sie für den Betrieb wichtig sind, den Betrieb weder zum Erliegen bringen noch in seiner Substanz ernstlich beeinträchtigen, wenn sie dem Betriebsinhaber nicht mehr ungestört zur Verfügung stehen (vgl. auch dazu BGH, Urteil v. 18.01.2012, a. a. O.).

Eine Störung der Verfügungsbefugnis der Klägerin über ihre Domain „hxxx.de“ bringt ihren Betrieb offenkundig weder zum Erliegen noch wird der Betrieb auch nur in seiner Substanz ernstlich beeinträchtigt, zumal die Klägerin ihren eigentlichen Internetauftritt unter einer anderen Domain unterhält.

c) Der Unterlassungsanspruch folgt schließlich auch nicht aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG. Einen lauterkeitsrechtlichen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten hat das Landgericht zutreffend verneint. Ein solcher Anspruch scheitert bereits am Fehlen einer „geschäftlichen Handlung“ im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 UWG, welche nach § 2 Abs.1 Nr. 1 UWG ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzt.

3. Auch ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die „Abmahnung“ vom 04.09.2019 (Anlage BPM 4) steht der Klägerin nicht zu.

a) Mangels lauterkeitsrechtlichen Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten (s. o.) ist § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nicht einschlägig.

b) Ein Anspruch gemäß §§ 677, 683 S. 1 BGB aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag besteht gleichfalls nicht.

Da der Beklagte zum Zeitpunkt des Schreibens vom 04.09.2019 bereits anwaltlich vertreten war, er die Klägerin zur Freigabe der Domain aufgefordert hatte und, wie sich aus dem außergerichtlichen Schreiben vom 23.08.2019 ergibt (vgl. Anlage BPM 1), auch schon ein bedingter Klageauftrag auf Freigabe der Domain erteilt worden war, lag ein Schreiben wie dasjenige vom 04.09.2019, mit welchem die Ansprüche des Beklagten zurückgewiesen worden sind und dieser lediglich im Umkehrschluss aufgefordert wurde, den von ihm veranlassten DISPUTE-Eintrag wieder zu löschen, nicht im Sinne des § 683 S. 1 BGB im Interesse des Beklagten. Dass das Schreiben vom 04.09.2019 zur Vermeidung eines Rechtsstreits zwischen den Parteien führen würde oder könnte, stand nicht zu erwarten, nachdem in dem vorangegangenen Schreiben vom 23.08.2019 gerade für diese Reaktion der Klägerin bereits eine Klage des Beklagten angekündigt worden war.

c) Endlich besteht auch kein Erstattungsanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 280 Abs. 1 BGB.

Dies würde voraussetzen, dass der Beklagte die Klägerin im Rahmen einer (vor)vertraglichen Beziehung der Parteien zur Freigabe der Domain aufgefordert hätte (vgl. BGH, Urteil v. 12.12.2006 – VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458), woran es fehlt.

Im Übrigen hat der Beklagte eine etwaige Pflichtverletzung nicht nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten. Ein fahrlässiges Handeln im Sinne von § 276 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn ein Gläubiger nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Vielmehr entspricht der Gläubiger der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bereits dann, wenn er prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist (vgl. BGH, Urteil v. 16.01.2009 – V ZR 133/08, NJW 2009, 1262). Dies ist hier der Fall, weil das Namensrecht des Beklagten nach § 12 BGB geschützt ist und von daher auch grundsätzlich ein gegen die Klägerin gerichteter Beseitigungsanspruch ernsthaft in Betracht gezogen werden musste.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

5. Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss v. 04.11.2008 – 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572). Eine höchstrichterliche Entscheidung zum Rechtsschutz gegen unberechtigte DISPUTE-Einträge liegt zwar noch nicht vor. Die Übertragung der Grundsätze der vom Bundesgerichtshof in der „gewinn.de“-Entscheidung herangezogenen bereicherungsrechtlichen Lösung auf die Problematik des Streitfalls erscheint indes weder zweifelhaft noch werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Der Lösungsansatz des Senats entspricht vielmehr - soweit ersichtlich - der bislang veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der einschlägigen Kommentarliteratur.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Domain-Registrar haftet nach Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzung über Domain wenn er trotz Hinweis auf klare Rechtsverletzung untätig bleibt

BGH
Urteil vom 15.10.2020
I ZR 13/19
Störerhaftung des Registrars
UrhG § 85 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Domain-Registrar nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen über eine Domain haftet, wenn er trotz umfassendem Hinweis auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung untätig bleibt und die Domain nicht dekonnektiert.

Leitsätze des BGH:

a) Der Registrar einer Internetdomain, der im Auftrag des zukünftigen Domaininhabers der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt und auf diese Weise an der Konnektierung der Domain mitwirkt, haftet als Störer für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte unter der registrierten Domain nach den für Internetzugangsvermittler geltenden Grundsätzen auf Dekonnektierung der Domain (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 - Störerhaftung des Accessproviders).

b) Die Störerhaftung des Registrars tritt ein, wenn der Registrar ungeachtet eines Hinweises auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung die Dekonnektierung unterlässt, sofern unter der beanstandeten Domain weit überwiegend illegale Inhalte bereitgestellt werden und der Rechtsinhaber zuvor erfolglos gegen diejenigen Beteiligten vorgegangen ist, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, sofern nicht einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt.

c) Der die Haftung des Registrars auslösende Hinweis muss sich auf alle für die Haftungsbegründung relevanten Umstände - Rechtsverletzung, weit überwiegende Bereitstellung illegaler Inhalte sowie erfolglose oder unmögliche vorrangige Inanspruchnahme anderer Beteiligter - beziehen und insoweit hinreichend konkrete Angaben enthalten.

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken

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LG Münster: Domain-Registrar haftet regelmäßig nicht für Rechtsverstöße auf Website über registrierte Domain - Handlungspflicht nur wenn Verletzung der Rechte Dritter offenkundig ist

LG Münster
Beschluss vom 24.09.2019
8 O 224/19


Das LG Münster hat entschieden, dass ein Domain-Registrar regelmäßig nicht für Rechtsverstöße auf Website über die registrierte Domain haftet. Eine Handlungspflicht besteht nur dann, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und ohne nähere rechtliche feststellbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

1. Die Antragstellerin hat schon keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgt er nicht aus § 1004 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 824 BGB.

a) Dabei ist der Entscheidung zunächst zugrunde zu legen, dass die Antragsgegnerin lediglich Registrar der in Rede stehenden Domain ist, diese aber nicht etwa hostet. Ihren gegenteiligen pauschalen Vortrag hat die Antragstellerin schon nicht glaubhaft gemacht.

b) Domain-Registrare sind technische Registrierungsstellen, deren Aufgabe es ist, die Second-Level-Domains unterhalb generischer Top-Level-Domains zu vergeben und zu verwalten. Der Registrar konnektiert die von dem Kunden gewünschte SubLevel-Domain und trägt sie in den primären Name-Server der Registry für das sog. Domain-Name-System (DNS) ein. Durch die Registrierung und Zuweisung der Domain www.Saunaclub[...].de hat die Antragsgegnerin in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass der Domaininhaber mithilfe dieser Domain Rechtsverletzungen begehen kann und durch Internetnutzer der dort veröffentlichte Inhalt unter Angabe des Domainnamens erheblich einfacher und leichter abrufbar sind als durch Eingabe der IP-Adresse. Der Verursachungsbeitrag der Antragsgegnerin beschränkt sich darin, den Eintrag im DNS gesetzt zu haben, der es dem Domainbetreiber ermöglicht, auf dieser Website Inhalte über das Internet verfügbar zu machen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. September 2015 – 16 W 47/15 –, Rn. 4 ff., juris). Der Einwand der Antragsgegnerin, sie sei als Registrar nicht der richtige Anspruchsgegner, geht fehl, insbesondere war die Antragstellerin nicht gehalten, vor der Antragsgegnerin erst andere Dritte – den nun namentlich bekannten Domaininhaber oder den schon vorgerichtlich bekannten Internetserviceprovider (die an die Antragstellerin weitergeleitete Email des Internetserviceproviders war insoweit nur unzureichend anonymisiert worden) – in Anspruch zu nehmen. Für eine etwaige Reihenfolge der Inanspruchnahme sind Art und Umfang des Tatbeitrags ohne Bedeutung. Jeder Handelnde kann jederzeit allein oder neben anderen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (OLG Köln, GRUR-RR 2019, 1, 4; anders wohl Spindler/Schuster Elektron. Medien/Volkmann, 4. Aufl. 2019, BGB § 1004 Rn. 47, wobei die dort zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt die Auffassung von Spindler/Schuster nicht stützt).

c) Die Antragsgegnerin als Domain-Registrar treffen allerdings nur eingeschränkte Prüfpflichten, die eine Handlungspflicht nur dann auslösen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für ihn unschwer, also ohne tiefgreifende tatsächliche und rechtliche Prüfung, feststellbar ist. Denn als rein technische Registrierungsstelle ist der Registrar nicht ohne Weiteres in der Lage, zu beurteilen, ob die behaupteten Rechtsverletzungen vorliegen. Das gilt insbesondere dann, wenn schwierige tatsächliche Vorgänge festzustellen oder rechtliche Wertungen vorzunehmen sind. Es ist nicht angemessen, das Haftungs- und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um Rechtsverletzungen den Inhaber der Domain trifft, auf den Registrar zu verlagern (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. September 2015 – 16 W 47/15 –, Rn. 11 f., juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 1 U 25/14 –, Rn. 44, juris; LG Köln, MMR 2015, 523, 524).

d) Zwar sind bei der Beurteilung der Reichweite der Prüfungspflichten auch die durch eine Sperrung des Domain-Registrars verursachten Folgen für die dann nicht mehr abrufbaren legitimen Inhalte der Domain zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird gefordert, dass, wer die Sperrung einer Domain begehrt, nicht nur zu den rechtswidrigen unter der Domain bereitgehaltenen Inhalten, sondern auch zu den übrigen unter der streitgegenständlichen Domain abgelegten Inhalten vorzutragen hat (vgl. Spindler/Schuster Elektron. Medien/Volkmann, 4. Aufl. 2019, BGB § 1004 Rn. 47). Diese Prüfung erübrigt sich vorliegend allerdings, da unter der in Rede stehenden Domain keine weiteren, über den beanstanden Text hinausgehenden Inhalte abgelegt sind.

e) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist nicht festzustellen, dass der Antragsgegnerin ein Pflichtenverstoß vorzuwerfen ist. Zunächst hat sie, ihrer eingeschränkten Prüfpflicht entsprechend, das Anspruchsschreiben der Antragstellerin zum Anlass genommen, eine Stellungnahme des Internetserviceproviders einzuholen, der wiederum eine Stellungnahme des Domaininhabers einholte und ihr zugänglich machte. Nach dem dann vorliegenden Informationsstand war jedoch eine etwaige Rechtsverletzung der Klägerin nicht offenkundig und unschwer für die Antragsgegnerin festzustellen.

aa) Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der von der Antragstellerin beanstandete Text auf der in Rede stehenden Website für sich genommen keinen Hinweis auf eine Rechtsverletzung gibt. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von den Fällen, in denen der Registrar wegen eines persönlichkeitsverletzenden Texts auf einer Website in Anspruch genommen wird und daher die Möglichkeit hat, sich schon anhand des für ihn feststellbaren Inhalts der Website ein Urteil von deren Rechtswidrigkeit zu bilden (so etwa die Konstellation, die der Entscheidung des OLG Frankfurt, a.a.O., zugrunde lag). Der vorliegende Fall ist ebenso wenig mit den Fällen vergleichbar, in denen eine Urheberrechtsverletzung geltend gemacht wurde und der Registrar nicht nur überprüfen konnte, ob ein Werk auf der Website zum Download zur Verfügung gestellt wurde, sondern der Anspruchsteller auch belegen konnte, der Rechtsinhaber zu sein (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 1 U 25/14 –, Rn. 49, juris).

bb) Vorliegend konnte die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin geltend gemachten Sachverhalt nur insoweit – und damit zu einem geringen Teil – überprüfen, als sie den für sich genommen neutralen Text auf der Website nachvollziehen konnte. Auch trat dann der Domaininhaber den Vorwürfen der Antragstellerin in seiner Stellungnahme entgegen.

Freilich ist festzustellen, dass die Stellungnahme des Domaininhabers für sich genommen wenig geeignet war, den von der Antragstellerin mitgeteilten Sachverhalt umfassend in Frage zu stellen. Dass diesem der Name der Geschäftsführerin der Antragstellerin nicht bekannt war, ist offenkundig ohne Bedeutung. Seine weitere Einlassung, die Domain sei weder von der Mieterin noch von einer anderen Firma geführt worden, sondern er habe die Domain einem Bekannten zur Nutzung zur Verfügung gestellt, scheint recht substanzlos zu sein. Weder wird angegeben, wem er die Domain zur Nutzung zur Verfügung gestellt haben will, noch lässt sich erkennen, ob er infolge der Zurverfügungstellung überhaupt Kenntnis von dem tatsächlichen Nutzer der Domain hatte. Seine weiteren Ausführungen sind sämtlich unerheblich und legen nach derzeitigem Sachstand den Verdacht nahe, dass hier der Versuch unternommen wurde, den Sachverhalt zu verschleiern anstatt aufzuklären. Insbesondere zu dem geltend gemachten Umstand, dass die Domain das Etablissement der Antragstellerin bewarb, bezieht der Domaininhaber in seiner Stellungnahme keine Position, obwohl gerade dies naheliegend gewesen wäre.

Ungeachtet dessen konnte die Antragsgegnerin in der Stellungnahme des Domaininhabers jedenfalls keine Bestätigung für die Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin finden. Die Nutzungsrechte hinsichtlich der Domain und die Absprachen, die die Antragstellerin mit der Mieterin getroffen haben will, blieben daher – wie auch jetzt noch im einstweiligen Verfügungsverfahren, in denen die Antragstellerin im Hinblick auf ihre Rechtsbeziehungen zur Mieterin die Domain betreffend lediglich eine Zahlungserinnerung ohne Bezugnahme auf einen Rechtsgrund vorlegen konnte – weitgehend im Dunkeln, zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet. Im Übrigen hätte dann, wenn der Sachverhalt geklärt gewesen wäre, der Tatbestand eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder der Tatbestand einer rechtswidrigen Kreditgefährdung von der Antragsgegnerin nicht ohne tiefergehende rechtliche Prüfung bejaht oder verneint werden können.


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BVerwG: DENIC eG ist Drittschulderin bei Pfändung einer .de-Domain

BVerwG
Beschluss vom 14.08.2019
9 B 13.19


Das BVerwG hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass die DENIC eG Drittschulderin bei Pfändung einer .de-Domain ist.

Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts:

Zur Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung, mit der der DENIC (Deutsches Network Information Center) eG als Drittschuldnerin eine Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains untersagt und die Abgabe einer Drittschuldnererklärung auferlegt wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Unzulässige Werbung für Arzneimittel durch Verwendung der Domain [arzneimittelbezeichnung]-apotheke.de

OLG Stuttgart
Urteil vom 27.9.2018
2 U 41/18


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine unzulässige Werbung für Arzneimittel durch Verwendung der Domain [arzneimittelbezeichnung]-apotheke.de vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Sowohl die Nutzung der Domain www.S.th.-Apotheke.de als auch der Inhalt der Homepage gemäß Anlagen 1 bis 5 (Anlagen K4 bis K8) stellen Werbung im Sinne des § 10 Abs. 1 HWG dar.
aa)

Grundsätzlich gilt für Arzneimittel ein weiter Werbungsbegriff. Unter den Begriff der Werbung fallen alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern (Art. 86 Abs. 1 RL 2001/83/EG; EuGH, Urteil vom 05.05.2011, C-316/09, GRUR 2011, 1160; BGH, GRUR 2009, 984 Rn. 14; Zimmermann in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, aaO., § 28 Rn. 30 f.).

Diesen allgemeinen Werbebegriff des HWG zugrunde gelegt, stellt sowohl die Verwendung des Begriffs „S.th.“ im Domainnamen als auch die Auflistung der einzelnen S.th.-Präparate auf der Homepage Werbung für den Verkauf s.th. Präparate dar. Von Maßnahmen zur Schaffung von Kaufanreizen ist auszugehen. Denn die Verwendung der Domain „S.th.-Apotheke.de“ führt dazu, dass Verbraucher, die nach einer Quelle zum Bezug von S.th.-Präparaten suchen, auf den Beklagten aufmerksam werden und daher eher bei diesem kaufen werden. Auch die Erläuterungen zu den S.th.-Präparaten in den Anlagen K4 bis K8 hat ohne Zweifel verkaufsfördernde Wirkung, denn der Verbraucher, der diese Informationen liest, wird im Zweifel seinen Bedarf an diesen Präparaten auch beim Beklagten decken.
bb)

Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt auch keine bloße Imagewerbung vor.

Bei der Abgrenzung der in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes einbezogenen produktbezogenen Werbung von der allgemeinen, nicht dem Heilmittelwerbegesetz unterfallenden Unternehmenswerbung wird danach unterschieden, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder die Anpreisung bestimmter Arzneimittel im Vordergrund steht (vgl. BGH, GRUR 1995, 223, - Pharma-Hörfunkwerbung; GRUR 2009, 984, Rn. 18 - Festbetragsfestsetzung). Die bloße Unternehmenswerbung, die nur mittelbar den Absatz der Produkte des Unternehmens fördern und die Aufmerksamkeit des Publikums nicht auf bestimmte Arzneimittel lenken soll, ist vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes ausgenommen, weil und soweit bei ihr nicht die Gefahren bestehen, denen das Heilmittelwerbegesetz mit der Einbeziehung produktbezogener Werbung in seinen Anwendungsbereich entgegenwirken will, dass nämlich ein bestimmtes, in seinen Wirkungen und Nebenwirkungen vom Publikum nicht überschaubares Mittel ohne ärztliche Aufsicht oder missbräuchlich angewandt werden könnte oder dass es dem Werbeadressaten ermöglicht würde, bei Arztbesuchen auf die Verschreibung eines bestimmten Arzneimittels zu drängen (BGH, aaO.).

Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass die Homepage des Beklagten direkte Hinweise auf namentlich genannte Arzneimittel enthält. Unter der Rubrik Präparate werden die S.th.-Präparate im Einzelnen namentlich aufgelistet und beschrieben. Damit lenkt der Beklagte die Aufmerksamkeit des Publikums gerade nicht auf die Qualität und Preiswürdigkeit pauschal beworbener Produkte, sondern auf die namentlich benannten und im Einzelnen beschriebenen S.th.-Präparate. Dass er hierbei auch die qualitativ hochwertige Herstellung dieser Präparate in seiner Apotheke hervorhebt, führt gerade nicht dazu, dass die Firmenwerbung im Vordergrund stünde, sondern verstärkt vielmehr den Werbeeffekt im Hinblick auf die beworbenen S.th.-Präparate. Auch die Tatsache, dass der Beklagte nicht nur ein Arzneimittel, sondern mehrere Arzneimittel konkret nennt, ändert am erforderlichen Produktbezug nichts (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2016, I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 33 - Freunde werben Freunde).

Gleiches gilt für die Verwendung der Domain „www.S.th.-Apotheke.de“. Zwar mag der Verbraucher, der sich nicht auf der Homepage des Beklagten befindet, den Wirkstoff „S.th.“ in der Tat nicht mit einem konkreten Medikament in Verbindung bringen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Domain auf die Webseite des Beklagten führt und auf dieser Webseite die S.th.-Präparate im Einzelnen aufgelistet sind. Aus diesem Grund liegt in der Verwendung des Begriffs S.th. in der Domain dann doch ein Bezug auf für den Verbraucher ohne Schwierigkeiten individualisierbare Arzneimittel. Nicht richtig ist, dass die Domain isoliert für sich bewertet werden müsste, denn die Nutzung der Domain führt zwingend auf die Webseite des Beklagten.
cc)

Zu berücksichtigen sind auch die sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Einschränkungen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts führt dies jedoch nicht dazu, dass der Charakter als Werbung zu verneinen wäre.
(i)

Wie bereits ausgeführt, geht der EuGH davon aus, dass der weite Werbungsbegriff nicht dazu führt, dass jegliche Information über verschreibungspflichtige Arzneimittel verboten wäre. Vielmehr muss die Werbung von der rein informatorischen Angabe ohne Werbeabsicht abgegrenzt werden. Dabei erlaubt allein der Umstand, dass der Hersteller eines Arzneimittels ein wirtschaftliches Interesse an dessen Vermarktung hat, noch nicht den Schluss, dass dieser bei der Verbreitung von Informationen auch ein Werbeziel verfolgt. Hinzukommen muss vielmehr, dass das Verhalten, die Initiative und das Vorgehen des Herstellers auf seine Absicht hinweisen, durch eine solche Verbreitung die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern (EuGH, Urteil vom 05.05.2011, Az. C-316/09, GRUR 2011, 1160, Rn. 34; nachfolgend BGH, Urteil vom 19.10.2011, I ZR 223/06, GRUR-RR 2012, 259).

Aus Art. 62 der Richtlinie 2001/83 entnimmt der EuGH, dass die getreue Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels und die wörtliche und vollständige Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels eine zulässige Information darstellt, wenn keine zusätzlichen Elemente vorhanden sind, die für eine Einordnung als Werbung sprechen (aaO., Rn. 43). Anders sei dies zu beurteilen, wenn die Informationen über das Arzneimittel Gegenstand einer Auswahl seien und die Manipulationen der Informationen nur durch ein Werbeziel erklärt werden könnten (aaO., Rn. 44).

Bedeutsam für die Beurteilung als Werbung ist nach der Rechtsprechung des EuGH außerdem, ob die genannten Informationen auf der Website des Herstellers als sog. „Pull-Dienste“ verfügbar sind, so dass der Internetnutzer einen aktiven Suchschritt unternehmen muss und derjenige, der kein Interesse an den jeweiligen Arzneimitteln hat, nicht ungewollt mit diesen Informationen konfrontiert wird, oder ob es sich um sog. „Push-Dienste“ handelt, in denen der Internetnutzer durch sog. „Pop-up“-Fenster, die unaufgefordert auf dem Bildschirm erscheinen, mit derartigen Inhalten konfrontiert wird, ohne sie selbst gesucht zu haben. Aus letzterem ist eine starke Vermutung für einen Werbecharakter abzuleiten (aaO., Rn. 47).
(ii)

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sind die Informationen zu den S.th.-Präparaten auf der Homepage des Beklagten eindeutig als Werbung zu qualifizieren.
(1)

Die Informationen sind nicht nur demjenigen zugänglich, der sich selbst um sie bemüht, denn der Hinweis auf S.th.-Präparate erscheint bereits in den allgemeinen Rubriken „über uns“ (Anlage K4), „Bestellung“ (Anlage K5), „Preise“ (Anlage K7) und „Häufige Fragen“ (Anlage K8). Ein Verbraucher, der die Homepage des Beklagten besucht, wird in aller Regel beim Aufrufen dieser allgemeinen Rubriken nicht gerade nach Informationen über S.th.-Produkte suchen, jedenfalls dann, wenn er über die Suche nach der „C. Apotheke A.“ auf der Homepage des Beklagten gelandet ist (vgl. die Google-Trefferliste, Anlage K9). Anders mag es sich beim Aufrufen der Rubrik „Präparate“ (Anlage K6) verhalten. Auch insoweit handelt es sich jedoch um unaufgefordert erscheinende Werbung, weil der Verbraucher, der nach einem ganz bestimmten Arzneimittel sucht, gleichzeitig mit Informationen zu anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln konfrontiert wird (vgl. Meeser, PharmR 2011, 349, 355).

Dass sich die genannten Rubriken nicht automatisch wie „Pop-up“-Fenster öffnen, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil der Verbraucher anhand der Rubrik-Überschriften mit den unter diesen Rubriken erteilten Informationen zu einzelnen Arzneimitteln nicht rechnen muss.

Auch mit der Domain „www.S.th.-Apotheke.de“ wird dem Verbraucher eine Information erteilt, die dieser nicht notwendigerweise gesucht hat. Denn der Name erscheint schon bei der bloßen Suche nach der C.-Apotheke des Beklagten (vgl. die Google-Trefferliste in Anlage K9). Entgegen der Ansicht des Beklagten genügt allein das Suchen im Internet nach „C. Apotheke A.“ als Bemühen um Informationen zu S.th. nicht.
(2)

Die auf der Homepage des Beklagten gegebenen Informationen entsprechen auch nicht einer wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels. Dieses vom EuGH für Fertigarzneimittel aufgestellte Kriterium kann ohne weiteres sinngemäß auch auf Defektur- oder Rezepturarzneimittel angewandt werden, bei denen eine Packungsbeilage oder eine genehmigte Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels fehlt (vgl. § 15 AMWHV, der für Arzneimittel, die nicht Fertigarzneimittel sind, nur die Vorschriften des § 10 AMG über die Behältnisse und äußeren Umhüllungen teilweise für anwendbar erklärt, nicht aber die Vorschrift des § 11 AMG, in der die Packungsbeilage geregelt ist). Denn auch insoweit kann geprüft werden, ob die erteilten Informationen über das, was in einer Packungsbeilage stehen müsste, hinausgehen. Dies ist ganz offensichtlich der Fall. So werden beispielsweise unter der Rubrik „Präparate“ (Anlage K6) Tipps zur richtigen Gestaltung des Rezepts für die Abrechnung mit der Krankenkasse gegeben, es wird darauf hingewiesen, dass die S.th.-Präparate gemäß den gesetzlichen Vorschriften des AMG und der ApBetrO angefertigt werden und es wird werbend auf die verwendete Hochleistungsoptik und die Präzision deutscher Gerätehersteller hingewiesen.
dd)

Auch die Rechtsprechung des BVerfG führt im vorliegenden Fall nicht zur Zulässigkeit des von der Klägerin beanstandeten Verhaltens.
(i)

Speziell für § 10 Abs. 1 HWG sind zusätzlich die bereits oben beschriebenen, aus der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung der Norm resultierenden Reduktionen seiner Verbotswirkung zu berücksichtigen: Damit ist zu prüfen, ob es sich um eine sachangemessene Information handelt und ob es sich um ein passives Werbemedium handelt, d.h. ob der Verbraucher/Patient um die Information nachsucht (Zimmermann in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, aaO., § 28 Rn. 104).

Insoweit gelten im Wesentlichen die gleichen Erwägungen wie oben zur Rechtsprechung des EuGH. Um eine sachangemessene Information handelt es sich nicht mehr, wenn Tipps für die richtige Gestaltung des Rezepts zur reibungslosen Abrechnung mit der Krankenkasse gegeben werden.

Allerdings liegt ein Unterschied zu der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH darin, dass das BVerfG die Homepage eines Arztes im Internet grundsätzlich als passive Darstellungsplattform ansieht, die in der Regel von interessierten Personen auf der Suche nach ganz bestimmten Informationen aufgesucht werde und sich daher der breiten Öffentlichkeit nicht unvorbereitet aufdränge (BVerfG, GRUR 2004, 797, 798). Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass es im Fall des BVerfG darum ging, dass ein Arzt, der auf die Vornahme einer Behandlung mit dem Wirkstoff B.-T. hinweisen wollte, dies nur unter der Erwähnung des Wirkstoffs tun konnte. Hätte man dem Arzt die Werbung mit dem Wirkstoff verboten, wäre er von einer sinnvollen Darstellung der von ihm angebotenen Behandlung abgeschnitten gewesen. Dieser Gedanke lässt sich auf die Werbung für Arzneimittel durch einen Apotheker aber nicht übertragen, denn anders der Arzt behandelt der Apotheker keine Patienten und kommt daher von vornherein nicht in die Verlegenheit, für solche Behandlungen mit bestimmten Arzneimitteln zu werben. Dann besteht aber auch kein Grund, wegen Art. 12 GG das Werbeverbot des § 10 Abs. 1 HWG einschränkend auszulegen.
(ii)

Dahinstehen kann, ob sich aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH außerdem ergibt, dass § 10 Abs. 1 HWG als konkretes Gefährdungsdelikt anzusehen ist und ein Werbeverbot zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung voraussetzt.

Dies könnte der Entscheidung des BVerfG ansatzweise insoweit entnommen werden, als das BVerfG bei der Prüfung, ob das Recht auf Selbstdarstellung gegenüber dem Gesetzeszweck des § 10 Abs. 1 HWG überwiegt, zu bedenken gibt, dass die Gefahr einer Selbstmedikation bei dem dort streitgegenständlichen Präparat eher als gering einzustufen sei.

Unter Hinweis auf die Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des BGH zur Festbetragsfestsetzung (OLG Karlsruhe, PharmR 2007, 383; BGH, Urteil vom 26.03.2009, I ZR 216/06, GRUR 2009, 984 - Festbetragsfestsetzung) vertritt auch Zimmermann die Ansicht, dass § 10 Abs. 1 HWG wegen der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung als konkretes Gefährdungsdelikt angesehen werden müsse, das eine zumindest mittelbare Gesundheitsgefährdung voraussetze (Zimmermann in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, aaO., § 28 Rn. 104).

Diese Ansicht lässt sich aus dem Urteil des BGH indes nicht herleiten. Der BGH vertritt in dem zitierten Urteil vielmehr die Ansicht, dass bei werbenden Aussagen für ein bestimmtes Arzneimittel der Anwendungsbereich des HWG grundsätzlich eröffnet sei. Ob die betreffende Werbung letztlich nach einem der Werbeverbote des HWG unzulässig sei, ergebe sich dann aus der gebotenen Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht der das betreffende Werbeverbot rechtfertigenden Gründe und der Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungs- sowie Werbe- und ggf. Meinungsfreiheit des Werbenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (BGH, GRUR 2009, 984, 985/986).

Diese Abwägung fiel unter Berücksichtigung der Besonderheiten des dortigen Falls zugunsten der Meinungsfreiheit aus. Die Besonderheit bestand darin, dass bereits vor der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Anzeige das konkrete, namentlich benannte Medikament und die Auffassung der Herstellerin, dieses stelle eine therapeutische Verbesserung dar, Gegenstand einer umfassenden Berichterstattung und einer Diskussion in der breiten Öffentlichkeit geworden war, so dass die Gefahr, dass Patienten auf die Verschreibung des Arzneimittels drängen könnten, durch die Anzeige nicht oder nur geringfügig erhöht worden sei (OLG Karlsruhe, aaO., 387).

Solche Besonderheiten liegen im hier streitgegenständlichen Fall nicht vor. Hinsichtlich der durch den Beklagten beworbenen S.th.-Präparate gelten die genannten Erwägungen nicht, da die S.th.-Präparate einer breiten Öffentlichkeit gerade nicht bekannt sind. Damit gehen unabhängig von der Einstufung des § 10 Abs. 1 HWG als konkretes Gefährdungsdelikt die mit dieser Vorschrift geschützten Rechtsgüter in einer Abwägung mit der Meinungs- und Berufsfreiheit des Apothekers vor.
d)

Schließlich gibt auch der Umstand, dass der Beklagte einen Versandhandel betreibt, keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Zwar ist die Erwägung des Landgerichts richtig, dass für den zugelassenen Versandhandel wegen der zwangsläufigen Verbindung mit einer Darstellung der versendbaren Arzneimittel die Benennung der angebotenen Medikamente nicht als produktbezogene Werbung anzusehen ist, auch wenn es sich um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt. Anderes hat aber dann zu gelten, wenn wie hier der Auftritt der Versandhandelsapotheke zielgerichtet dazu genutzt wird, nur bestimmte Arzneimittel anpreisend darzustellen."



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BGH: Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Domain keine-vorwerk-vertretung.de für einen Online-Shop der auch kompatible Produkte anderer Hersteller und Fremdprodukte vertreibt

BGH
Urteil vom 28.06.2018
I ZR 236/16
keine-vorwerk-vertretung
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, § 21 Abs. 4, §§ 23, 24; BGB § 242


Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung der Domain keine-vorwerk-vertretung.de für einen Online-Shop, der auch kompatible Produkte anderer Hersteller und Fremdprodukte vertreibt, eine Markenrechtsverletzung darstellt. Die Regeln zu markenrechtlichen Erschöpfung greifen nach Ansicht des BGH nicht.

Leitsätze des BGH:

a) Die Verwendung einer bekannten Marke in der Domainbezeichnung eines Wiederverkäufers, der neben mit der Marke gekennzeichneten Produkten auch mit diesen kompatible Produkte anderer Hersteller vertreibt, weist zwar im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG auf die Bestimmung der Ware hin. Angesichts der dem Wiederverkäufer zur Verfügung stehenden schonenderen Möglichkeiten, auf die Kompatibilität seiner Produkte hinzuweisen, verstößt eine solche Verwendung der gegen die guten Sitten, weil sie auch dazu dient, potentielle Kunden auf das unter der Domainbezeichnung erfolgende Warenangebot aufmerksam zu machen, und sie somit für Werbezwecke eingesetzt wird, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen.

b) Macht sich der Wiederverkäufer durch die Verwendung der bekannten Marke im Rahmen der Domainbezeichnung die aus deren Bekanntheit folgende Werbewirkung bei der Anpreisung seines Online-Shops in einer Weise zunutze, die das für den Hinweis auf den Vertrieb von Markenwaren erforderliche Maß übersteigt, so liegt hierin eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke, die den Markeninhaber gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG berechtigt, sich der Markenverwendung zu widersetzen.

c) Verwendet ein Wiederverkäufer eine Marke auf einer Internetseite, auf der neben mit dieser Marke gekennzeichneten Produkten auch Konkurrenzprodukte angeboten werden, ist der für eine Erschöpfung im Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG erforderliche Produktbezug gegeben. Der Markeninhaber kann sich allerdings gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG einer irreführenden Verwendung widersetzen, mittels derer Kunden zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Markeninhaber suggeriert wird.

BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16 - OLG Köln - LG Köln

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BGH: DENIC eG ist Drittschuldnerin bei Domainpfändung einer .de-Domain - Inhaberschaft an einer .de-Domain gründet sich auf Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber DENIC

BGH
Urteil vom 11.10.2018
VII ZR 288/17
ZPO § 829, § 835, § 844 Abs. 1, § 857 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die DENIC eG Drittschuldnerin bei Domainpfändung einer .de-Domain ist. Die Inhaberschaft an einer .de-Domain gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber der DENIC eG.


Leitsätze des BGH:

a) Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain "de" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG
zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353).

b) Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG (im Anschluss an BFHE 258, 223).

c) Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - VII ZR 288/17 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

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OLG Köln: Namensrechtliche Zuordnungsverwirrung und Löschungsanspruch gegen Domainhaber und Blogger wegen AFD-Domain

OLG Köln
Beschluss vom 27.09.2018
7 U 85/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine namensrechtliche Zuordnungsverwirrung und damit Löschungsanspruch gegen den Blogger und Inhaber der Domain wir-sind-afd.de besteht. Der Blogger hatte dort Parteikritik veröffentlicht.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Blogger darf www.wir-sind-afd.de nicht nutzen

Mit Beschluss vom 27.09.2018 hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln einem Blogger den Betrieb der Internetdomain www.wir-sind-afd.de untersagt und damit ein Urteil des Landgerichts Köln zu Gunsten der Partei „Alternative für Deutschland“ bestätigt. Der Blogger hat gegenüber der DENIC eG in die Löschung der Domain einzuwilligen und auf sie zu verzichten.

Im Wesentlichen hat der Senat ausgeführt, dass der Blogger durch die Nutzung der Domain unzulässig in die Namensrechte der Partei eingreife. Aufgrund des Namens der Domain entstehe eine sog. Zuordnungsverwirrung. Bei dem durchschnittlichen Nutzer könne bereits nach dem objektiven Sinngehalt der Bezeichnung „wir sind..“. der falsche Eindruck entstehen, die Website werde von der Partei oder mit ihrer Zustimmung betrieben.

Nicht entscheidend sei für die Zuordnungsverwirrung, ob sich aus dem Inhalt der Internetseite oder den beschreibenden Zusätzen von Suchmaschinen erschließen lasse, dass nicht die Klägerin die Homepage verantworte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei allein auf die registrierte Domain abzustellen, zumal die Inhalte der Internetseite jederzeit abänderbar seien, ohne dass der Namensträger hierauf Einfluss nehmen könne.

Die konkreten AfD-kritischen Inhalte der Website hatte der Senat im Rahmen des Rechtsstreits nicht zu prüfen. Er hat aber ausgeführt, dass es dem Beklagten unbenommen bleibe, seine Inhalte - soweit diese sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen hielten - unter einer anderen, ebenfalls gut auffindbaren Domain zu veröffentlichen. Dies könnte ggf. auch unter Verwendung des Namens der Klägerin mit einem klarstellenden Zusatz geschehen, wenn dies nicht mit einer Zuordnungsverwirrung verbunden
sei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, da die Grundsätze der Zuordnungsverwirrung bereits höchstrichterlich entschieden sind.

Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27.09.2018 - Az. 7 U 85/18–

LG Frankfurt: Registrierung einer Domain allein stellt regelmäßig keine Markenrechtsverletzung dar

LG Frankfurt
Beschluss vom 18.05.2018
2-03 O 175/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die die Registrierung einer Domain allein regelmäßig keine Markenrechtsverletzung darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Die Registrierung einer Domain als solche stellt in der Regel keine Markenrechtsverletzung dar (BGH GRUR 2008, 912 - metrosex; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 14 Rn. 544). Es kann also - anders als bei Ansprüchen gegründet auf die Verletzung eines Namensrechts nach § 12 BGB - wegen der Registrierung einer Domain nicht die Löschung dieser Domain oder deren Freigabe verlangt werden (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 544).

Grund hierfür ist insbesondere, dass nicht jede Benutzung der Domain für eine aktive Webseite eine Markenrechtsverletzung begründet. Es ist vielmehr im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende Nutzung zu prüfen, ob alle Voraussetzungen eines Verletzungstatbestandes erfüllt sind, ob die Domain also im geschäftlichen Verkehr im Inland verwendet wird, ob eine markenmäßige Benutzung vorliegt und ob die Waren oder Dienstleistungen, für die die Domain verwendet wird, mit den von der geschützten Marke erfassten ähnlich sind (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 544). Es müssen also zur reinen Registrierung weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine hinreichend konkrete Gefahr für die Verwirklichung der weiteren Merkmale des Verletzungstatbestandes ergibt. Hieran fehlt es z.B., wenn eine Benutzung in Betracht kommt, bei der die Domain vom Verkehr als beschreibende Angabe und nicht als Marke aufgefasst wird.

Ein solcher notwendiger Bezug kann grundsätzlich vorliegen, wenn feststeht, dass die Domain für ein in einer ähnlichen Branche tätiges Unternehmen registriert wurde (LG Düsseldorf, Urt. v. 29.06.2011 - 2a O 78/11, BeckRS 2016, 20176 - felgenretter.info; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 544). Auch in solchen Fällen kann aber nicht verlangt werden, dass in die Löschung der Domain eingewilligt oder diese freigegeben wird, sondern vielmehr nur die Unterlassung der Verwendung der Domain zur Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 29.06.2011 - 2a O 78/11, BeckRS 2016, 20176 - felgenretter.info).

Hier begehrt die Antragstellerin aber nicht, dass der Antragsgegner es unterlässt, die streitgegenständliche Domain - ggf. in Form einer Teilnahmehandlung - zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen aus dem Schutzbereich der für die Antragstellerin eingetragenen Marke zu verwenden, sondern sie begehrt, ihm bereits das "Registrierthalten" zu untersagen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die vom Antragsgegner verwendete und von der Antragstellerin angegriffene Bewerbung der Dienstleistungen des Antragsgegners die konkrete, streitgegenständliche Domain überhaupt nicht in Bezug nimmt, sondern die Dienstleistungen generisch beschreibt. Legt man daher den Unterlassungstenor aus, könnte hiervon insbesondere umfasst sein, dass der Antragsgegner die Registrierung aufgibt. Die Antragstellerin formuliert ihren Antrag - trotz Hinweises der Kammer - z.B. nicht dahingehend, dass der Antragsgegner es unterlassen soll, im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Bewerbung die streitgegenständliche Domain einem potentiellen Erwerber anzubieten oder alternativ, dass ihm die Bewerbung in Bezug auf die Domain ohne entsprechenden Hinweis zu untersagen wäre (vgl. insoweit BGH GRUR 2013, 397 - Peek & Cloppenburg III).

Vielmehr richtet sich die Antragstellerin ausdrücklich gegen die Registrierung, wenn auch in Verbindung mit der streitgegenständlichen Bewerbung, die jedoch ihrerseits völlig generisch und nicht auf die streitgegenständliche Domain bezogen ist.

2. Auf die Frage, ob der Antragsgegner die Domain überhaupt für einen anderen Zweck als für ein Anwaltsbüro oder in anderer nicht verletzender Weise verwenden kann, kam es danach nicht mehr an. Es ist im Übrigen unter Zugrundelegung des Maßstabes der §§ 294, 286 ZPO auch nicht hinreichend dargetan, dass dem Antragsgegner dies nicht möglich wäre. Soweit die Antragstellerin hierfür insbesondere eine Google-Suche nach "abc-law" vorgelegt hat, ist dies nicht hinreichend. Insbesondere ist nicht fernliegend, dass der Antragsgegner seine Dienstleistung einem anderen Rechtsanwalt(sbüro) anbieten könnte, der sich auf Rechte am Namen "ABC" beziehen kann. Dieser tritt aber nicht zwangsläufig bereits jetzt unter "abc-law" auf, sondern ggf. nur unter "ABC" oder unter den sich hierunter verbergenden Namen. Sollte es solche Büros geben, könnten diese sich möglicherweise auf ältere Namensrechte berufen. Dass die Antragstellerin weiterhin (überhaupt) Namensrechte an der Bezeichnung "ABC" hat, behauptet sie aber selbst nicht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt : Keine Markenrechtsveretzung durch Domainnutzung wenn Markeninhaber dem Domaininhaber Lizenz zur umfassenden Nutzung der Marke erteilt hat

OLG Frankfurt
Urteil vom 14.03.2018
6 W 18/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass keine Markenrechtsveretzung durch die Nutzung einer Domain vorliegt, wenn der Markeninhaber dem Domaininhaber eine Lizenz zur umfassenden Nutzung der Marke erteilt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag, darauf gerichtet, es der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Domain www.(...).de und die Domain www.(...).com zu benutzen, mit Recht mangels Bestehens eines Verfügungsanspruchs zurückgewiesen.

Das beanstandete Verhalten verstößt insbesondere nicht gegen §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 UWG.

Die Antragstellerin hat am 15. Dezember 1989 mit der Firma1 AG einen Franchisevertrag geschlossen, mit dem die Antragstellerin ermächtigt und verpflichtet wurde, die B-Methode anzuwenden, Trainer auszubilden und zu autorisieren und die gewerblichen Schutzrechte der Firma1, insbesondere das Warenzeichen "B" zu benutzen. Mit Ziffer 2.2 dieses Vertrages behielt es sich die Firma1 vor, in dem der Antragstellerin zugewiesenen Territorium solche Rechte selbst wahrzunehmen oder auch Dritten zu erteilen. Mit einem im Februar 2002 abgeschlossenen "Nachtrag Nr. 3" erhielt die Antragstellerin das exklusive Vertriebsrecht für die Bundesrepublik Deutschland für die im Vertrag genannten Produkte, solange der Vertrag vor 15.12.1989 ungekündigt ist und A Geschäftsführer und mehrheitsbeteiligter Gesellschafter ist. Der Franchisevertrag mit der Antragstellerin wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 von der Firma1 ordentlich gekündigt.

Am 19 Januar 2018 schloss die Antragsgegnerin mit der Firm1 einen Partnerschaftsvertrag (Anlage AG 2 zur Schutzschrift, Bl. 83 ff. d. A.). In diesem Vertrag wurde der Antragsgegnerin das Recht eingeräumt, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das B-Training-System anzuwenden und hier Trainer auszubilden. Weiter wurde der Antragsgegnerin das Recht eingeräumt, nach außen als "B GmbH & Co. KG" zu firmieren. Auch wurde ihr die Benutzung der eingetragenen Wortmarke "B" im Zusammenhang mit ihrer vertraglichen Tätigkeit gestattet.

Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin zulässigerweise die im Passivrubrum wiedergegebene Firmierung führt und die Marke "B" nutzt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Daraus folgt zugleich, dass die Antragsgegnerin auch befugt ist, die beanstandete Domain zu nutzen. Auch dies folgt unmittelbar aus dem mit der Firma1 geschlossenen Partnerschaftsvertrag. Die Zuerkennung eines auf § 5 UWG gestützten Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin würde bedeuten, in einer Weise in die markenrechtlichen Befugnisse der Firma1 einzugreifen, die mit den Wertungen des Markengesetzes im Widerspruch steht. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Herkunftstäuschungen Wertungswidersprüche zu Markenrecht zu vermeiden sind (BGH GRUR 2016, 965 - Baumann II, Rdz. 23). Das heißt, der Zeichenschutz darf mit Hilfe des Lauterkeitsrechts weder erweitert noch eingeschränkt werden. Soweit eine Lizenzerteilung kennzeichenrechtlich zulässig ist, muss die damit verbundene Fehlvorstellung des Verkehrs hingenommen werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 36. Aufl., § 5 Rdz. 0.112). Der Antragstellerin steht daher auch kein Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 3, Anhang Ziffer 13 UWG zu.

Für den hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsanspruch gilt nichts anderes, da dieser auf das Verbot der Nutzung der Domain gerade den Geschäftsbereich der Antragsgegnerin betreffend gerichtet ist.


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LG Köln: Domain-Treuhänder der Domain für russisches Unternehmen registriert haftet für Markenrechtsverletzung - Inlandsbezug durch.de-Domain

LG Köln
Urteil vom 03.04.2018
31 O 179/17


Das LG Köln hat entschieden, dass ein Domain-Treuhänder der eine Domain für ein russisches Unternehmen registriert für über den aufrufbaren Online-Shop begangene Markenrechtsverletzung haftet. Der für eine Anwendung deutschten Rechts notwendige Inlandsbezug folgt schon aus dem Umstand, dass es sich um eine .de-Domain handelt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in der tenorierten Höhe aus §§ 683, 677, 670 BGB zu.

1.
Die Abmahnung vom 11.04.2017 war berechtigt. Es liegt eine Markenverletzung im Sinne von § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.

a) Auf der Internetseite „anonym.de“ werden unter der Bezeichnung „Y1“ Nahrungsergänzungsmittel angeboten (vgl. Bl. 16 f. d.A.). Eine markenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ist bereits durch die Verwendung des Domainnamens gegeben. Domainnamen, die zu einer aktiv verwendeten Website führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion auch eine kennzeichnende Funktion zu. Der Verbraucher sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen (BGH, GRUR 2009, 1055, Rn. 49 – airdsl.de) bzw. einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen (BGH, GRUR 2009, 685, Rn. 20 – ahd.de). Regelmäßig liegt daher bei Websites mit einem konkreten Inhalt eine rechtsverletzende Benutzungshandlung vor (Thalmaier, in: BeckOK, Markenrecht, § 15, Rn. 103). Auf einen inhaltlichen Bezug des Webseiteninhalts kommt es danach gar nicht mehr an, da bereits in der Verwendung des Domainnamens selbst die Verletzung liegt. Die Domain ist durch die deutsche Endung „.de“ eindeutig auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Der Webseiteninhalt weist indes auch einen hinreichenden Inlandsbezug auf, obwohl der Auftritt in englischer Sprache gehalten ist. Die deutsche Domainendung und die Werbung mit „Made in Germany“ sowie einem deutschen Hersteller im Ort Q sind ausreichende Anhaltspunkte. Der Beklagte hat nicht erheblich dazu vorgetragen, daß und weshalb von einem Vertrieb ausschließlich im Ausland, aber nicht in die Bundesrepublik Deutschland auszugehen sein sollte. Er behauptet lediglich pauschal, daß kein Vertrieb in oder nach Deutschland stattgefunden habe. Dies ist nicht ausreichend.

b) Es besteht hohe Zeichenähnlichkeit. Die unterschiedlichen Endbuchstaben „N“ und „M“ unterscheiden sich schriftbildlich wie klanglich nur dezent. Die optische Gestaltung ist zudem deutlich an die klägerische Wort-/Bildmarke angenähert. In dieser Gestaltung ist der Buchstabenunterschied kaum wahrnehmbar. Weiterhin besteht Warenidentität bei Nahrungsergänzungsmitteln.

c) Die Markenverletzung ist dem Beklagten auch zurechenbar. Dieser ist pas-sivlegitimiert. Eine täterschaftliche Begehung ist auf Grundlage des eigenen Vortrags des Beklagten zu bejahen, da der Beklagte, dadurch, daß er den Domainnamen selbst im Auftrag der Firma B registrierte, die Gefahr einer Unklarheit darüber schuf, wer unter der betreffenden Domain gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Der Beklagte muß sich daher so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt – respektive die angegriffenen Zeichen selbst verwendet – hätte.

Insbesondere kann sich der Beklagte nicht auf eine Haftungsprivilegierung berufen, wie sie für den administrativen Ansprechpartner (Admin-C) einer Domain anerkannt wird (vgl. dazu BGH, GRUR 2012, 304, 306 – Basler Haar-Kosmetik). Denn der Beklagte fungiert hier nicht lediglich als administrativer Ansprechpartner, sondern er ist selbst Domaininhaber (siehe Anlage K 8, Bl. 58 d.A.). Den Beklagten trifft daher eine eigene täterschaftliche Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der BGH-Entscheidung „Halzband“ (BGH, GRUR 2009, 597). Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Beklagten gemäß seinem eigenen Vortrag unterstellt, daß er die Domainregistrierung lediglich im Auftrag eines russischen Unternehmens aufgrund eines Webdesignvertrages vorgenommen hat. Der BGH hat im Falle der nicht hinreichenden Sicherung der Zugangsdaten für ein Mitgliedskonto auf eBay vor dem Zugriff Dritter als maßgeblich für die Zurechnung angesehen, daß für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, und dadurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und ggf. in Anspruch nehmen zu können, erheblich beeinträchtigt würden (BGH, GRUR 2009, 597 – Halzband). Dem ist der vorliegende Fall gleichzustellen. Denn durch die behauptete „Strohmann“-Funktion des Beklagten wird die Möglichkeit, das für den Internetseiteninhalt tatsächlich verantwortliche Unternehmen in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt. Indem der Beklagte sich vertraglich zur Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens verpflichtete – wobei offen bleiben kann, ob der als Anlage B 5 (Bl. 81 ff. d.A.) vorgelegte allgemein gehaltene Webdesignvertrag zwischen der B GmbH und dem Beklagten die hier streitgegenständliche Domain überhaupt betrifft – schuf er eine Gefahrenquelle, woraus ihm eine Verkehrssicherungspflicht erwächst, die er vorliegend verletzt hat. Der Umstand, daß § 6 (2) S. 2 des Webdesignvertrages vorsieht, daß der Auftragnehmer – hier der Beklagte – nicht verpflichtet sei, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen, kann ihn gegenüber Dritten, die nicht Vertragspartei waren, nicht von einer Haftung freizeichnen. Die Privilegierung des Admin-C ist damit begründet worden, daß bei diesem keine vergleichbare Gefahrenlage bestehe, da bei der Registrierung einer Internetdomain über die Person des für die Domain verantwortlichen Domaininhabers keine Unklarheiten bestünden (BGH, GRUR 2012, 304, 307, Rn. 46 – Basler Haar-Kosmetik). Dies kann aber erkennbar nicht für den Fall gelten, wenn – wie hier – der administrative Ansprechpartner gleichzeitig auch selbst Domaininhaber ist. Der Beklagte hatte zudem aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung auch ein relevantes Eigeninteresse an der Registrierung. Eine Privilegierung des Beklagten muß mithin ausscheiden, da er durch die Registrierung an der Schaffung einer besonderen Gefahrenlage für die Verletzung von Rechten Dritter – hier der Klägerin – mitgewirkt hat.

2.

Der Höhe nach (1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, Abs. 2, 13 RVG aus einem Gebührenstreitwert von 100.000,00 € in Höhe von 1.953,90 € zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale i.H.v. 20,00 € gemäß 7002 VV RVG sowie 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 375,04 €; insgesamt 2.348,94 €) sind die Abmahnkosten nicht zu beanstanden.

Der erkennenden Kammer ist aus anderen Verfahren bekannt, daß die Produkte der Klägerin auch nachgeahmt werden. Daher ist auch bzgl. der Marke von einem beträchtlichen wirtschaftlichen Wert auszugehen. Eine Verdoppelung des regelmäßig für eine Markenverletzung angesetzten Gegenstandwertes in Höhe von 50.000,00 € erscheint insoweit nicht unangemessen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bonn: Alte WHOIS-Praxis mit Erhebung und Speicherung von Admin-C und Tech-C einer Domain verstößt gegen DSGVO

LG Bonn
Beschluss vom 29.05.2018
10 O 171/18


Das LG Bonn hat im Rahmen eines von der ICANN eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die alte WHOIS-Praxis mit Erhebung und Speicherung von Admin-C und Tech-C einer Domain gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt und mithin unzulässig ist. Die Erhebung und Speicherung des Domaininhabers ist - so das Gericht - ausreichend.

Aus den Entscheidungsgründen:

Zwar kann sich die Antragstellerin formal auf den Inhalt des mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrags, insbesondere Ziff. 3.4.1 i.V.m den Ziffern 3.3.1.7 und 3.3.1.8 RAA berufen, wonach neben den Daten des Registrierten selbst auch die weiteren Daten zum sog. Tech-C und Admin-C zu erheben (und zu speichern) sind, was auch bisheriger Praxis der Antragsgegnerin entsprach. Der Vertrag beinhaltet indes ebenso die - allgemeingültige - Regelung, dass die Antragsgegnerin sich ihrerseits als Registrar an geltende Gesetze und Vorschriften zu halten hat. Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin von der Antragsgegnerin Vertragstreue nur insoweit beanspruchen, als die vertraglichen Vereinbarungen im Einklang mitgeltendem Recht stehen, § 242 BGB.

Gemessen an der Regelung des Art 5 Abs. 1 lit. b) und c) DSGVO, wonach personenbezogene Daten - unstreitig handelt es sich jedenfalls teilweise um solche - nur „für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben" werden dürfen (lit. b) und „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein" müssen (lit c), ist ein hinreichendes Bedürfnis Im vorgenannten Sinne nach Auffassung der Kammer - auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 DSGVO durch die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden.

Dass die Speicherung auch weiterer personenbezogener Daten als der des Domaininhabers, welche unstreitig nach wie vor erhoben und gespeichert werden, für die Zwecke der Antragstellerin unabdingbar notwendig sind, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Zwar liegt es auf der Hand, dass ein Mehr an Daten die Identifizierung von hinter einer Domain stehenden Personen und eine Kontaktaufnahme zu diesen verlässlicher erscheinen lässt, als wenn nur ein Datensatz der für die Domain allgemein verantwortlichen Person bekannt ist. Jedoch handelt es sich bei dem Inhaber des registrierten bzw. zu registrierenden Domainnamen um den für die Inhalte der betreffenden Webseite verantwortliche Person, die nicht notwendigerweise personenverschieden von den Kategorien Tech-C und Admin-C sein muss, mit anderen Worten all Jene Funktionen auf sich vereinigen kann.

Soweit es im Rahmen der von der Antragstellerin sicherzustellenden allgemeinen Belange in erster Linie um strafrechtlich relevante oder sonst wie zu ahndende Verstöße oder Sicherheitsprobleme geht, über die die Antragstellerin wacht, ist diesem Bedürfnis nach Auffassung der Kammer auch allein durch die Erhebung und Speicherung der Daten des registrierungswilligen Domaininhabers Genüge getan (wobei sich der Kammer insoweit nicht erschließt, warum zu diesem weniger Daten erhoben werden als zu den Zusatzkategorien Tech-C und Admin-C). Warum hierzu neben dem Hauptverantwortlichen noch weitere Datensätze vonnöten sein sollen, vermag die Kammer gerade vor dem Hintergrund des . Grundsatzes der Datensparsamkeit nicht zu erkennen. Die Antragstellerin spricht jedenfalls in Bezug auf den sog. Tech-C auch selbst maßgeblich von der Lösung (rein) technischer Probleme, die indes mit den im Vordergrund stehenden Sicherheitsaspekten naturgemäß nur in mittelbarer Beziehung stehen können. Zu berücksichtigen ist vor allem, dass nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien in allen drei Kategorien, also denen des Domaininhabers selbst, des sog. Tech-C wie auch des Admin-C bisher jeweils dieselben Personendaten Verwendung finden konnten, also bei entsprechenden Angaben eines Registrierungswilligen lediglich ein Datensatz statt dreier erhoben und gespeichert wurde und dies auch in der Vergangenheit nicht etwa dazu geführt hat, dass eine Registrierung der Domain in Ermangelung von Daten, die über den Domaininhaber selbst hinausgehen, zu unterbleiben hatte. Wenn dies aber möglich war und weiterhin möglich sein sollte, ist dies Beleg dafür, dass etwaige über den Domaininhaber hinausgehende - von ihm verschiedene - Daten auch bisher nicht zur Zweckerreichung der Antragstellerin notwendig waren. Wären sie notwendig im eigentlichen Sinne gewesen, hätte man auch zuvor nicht auf sie verzichten können; man hätte vielmehr eine Registrierung von der Angabe inhaltlich verschiedener
Datensätze abhängig gemacht und eine solche andernfalls nicht bewilligt. Soweit also die Wahl, vom Domaininhaber verschiedene Kontaktdaten für den Tech-C und Admin-C anzugeben, auch schon in der Vergangenheit faktisch beim Registrierungswilligen selbst lag (und eben nicht unabdingbare Voraussetzung einer Registrierung durch die • Antragsgegnerin war), führt dies dazu, dass der Registrierungswillige auch in Zukunft bei Einwilligung in die Erhebung und Speicherung entsprechender personenbezogener Daten diese wird freiwillig mitteilen können (Art. 6 Abs. 1 lit.a) DSGVO sowie Ziff. 7.2.2 des RAA) - gezwungen aber war er hierzu auch bereits zuvor nicht. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob die Angaben der Antragsgegnerin hinsichtlich der Anzahl derjenigen Domaininhaber, welche keine verschiedenen Kontaktdaten angegeben haben, zutreffen.

Soweit die Antragstellerin ihren Verfügungsanspruch auf eine Parallele des sog. „WHOIS"-Systems zu internationalen Abkommen über Markenregister stützt, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn die für die Markenregister auf Grundlage internationaler Abkommen bestehenden Rechtsgrundlagen fehlen in Bezug auf den von der Antragstellerin geltend gemachten „WHOIS" Service. Hieran ändert auch die grundlegende Vergleichbarkeit des jeweiligen allgemeinen Schutzbedürfnisses nichts.