LG Mainz: Google darf nach dem DMA bei Einrichtung eines Android-Smartphones nicht zwingend eine Gmail-Adresse voraussetzen
LG Mainz
Urteil vom 12.08.2025
12 HK O 32/24
Das LG Mainz hat entschieden, dass Google nach dem DMA bei Einrichtung eines Android-Smartphones nicht zwingend eine Gmail-Adresse voraussetzen darf, weill dadurch Drittenanbieter von E-Mail-Adressen benachteiligt werden. Geklagt hatte die 1&1 Mail & Media GmbH, welche GMX und Web.de betreibt.
Urteil vom 12.08.2025
12 HK O 32/24
Das LG Mainz hat entschieden, dass Google nach dem DMA bei Einrichtung eines Android-Smartphones nicht zwingend eine Gmail-Adresse voraussetzen darf, weill dadurch Drittenanbieter von E-Mail-Adressen benachteiligt werden. Geklagt hatte die 1&1 Mail & Media GmbH, welche GMX und Web.de betreibt.