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BVerwG: DENIC eG ist Drittschulderin bei Pfändung einer .de-Domain

BVerwG
Beschluss vom 14.08.2019
9 B 13.19


Das BVerwG hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass die DENIC eG Drittschulderin bei Pfändung einer .de-Domain ist.

Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts:

Zur Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung, mit der der DENIC (Deutsches Network Information Center) eG als Drittschuldnerin eine Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains untersagt und die Abgabe einer Drittschuldnererklärung auferlegt wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Deutsche Gerichte für Wettbewerbsverstöße über.de-Domain zuständig auch wenn Website in englischer Sprache ist

OLG Frankfurt
Urteil vom 14.02.2019
6 U 3/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass deutsche Gerichte für Wettbewerbsverstöße über.de-Domain zuständig sind, auch wenn die Website in englischer Sprache ist und soweit sich keine Hinweise finden, dass sich die Seite nicht an deutsche Interessenten richtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"(5) Der notwendige Inlandsbezug ist aber auch hinsichtlich des Klageantrages zu 1 c) gegeben. Dieser betrifft eine Internet-Seite unter einer "de"-Top-Level-Domain, die sich bestimmungsgemäß (auch) an deutsche Kunden richten soll. Mag man bei "com"-Domains noch eine Beschränkung auf englischsprachige Ländern wegen der weiten Verbreitung der englischen Sprache auch in anderen Ländern ablehnen, so ist doch bei deiner "de"-Domain nicht erkennbar, warum diese sich an andere als deutschsprachige Verkehrskreise richten sollte (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt, 4. Aufl. 2016, UWG § 14 Rnr. 77). Der angegriffene Internetauftritt enthält auch keine sonstigen Hinweise darauf, dass das Angebot sich nicht an deutsche Interessenten richten sollte."

BGH: DENIC eG ist Drittschuldnerin bei Domainpfändung einer .de-Domain - Inhaberschaft an einer .de-Domain gründet sich auf Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber DENIC

BGH
Urteil vom 11.10.2018
VII ZR 288/17
ZPO § 829, § 835, § 844 Abs. 1, § 857 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die DENIC eG Drittschuldnerin bei Domainpfändung einer .de-Domain ist. Die Inhaberschaft an einer .de-Domain gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber der DENIC eG.


Leitsätze des BGH:

a) Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain "de" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG
zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353).

b) Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG (im Anschluss an BFHE 258, 223).

c) Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - VII ZR 288/17 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: