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OLG Hamburg: Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Entsperrung gewerblich genutzter Instagram-Accounts aufgrund wirksamer Gerichtsstandsklausel

OLG Hamburg
Beschluss vom 05.06.2026
15 W 13/26 Kart


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entsperrung gewerblich genutzter Instagram-Accounts besteht, da Meta insofern in den Instagram-AGB wirksam die Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Verfügungsantrag des Antragstellers ist unzulässig. Die deutschen Gerichte sind international unzuständig. Dabei kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO erfüllt sind. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist jedenfalls infolge der zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen. Eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung begründet nach Art. 25 Abs. 1 S. 2 Brüssel Ia-VO eine ausschließliche Zuständigkeit, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (BGH, Urt. v. 10.02.2021 – KZR 66/17, GRUR 2021, 991, Rn. 16 – Wikingerhof/Booking.com). Vorliegend haben die Parteien sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche einschließlich der vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche aus den §§ 33 Abs. 1, 19 GWB die ausschließliche internationale Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart. Diese Vereinbarung erfasst auch die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

a) Zweifel an der wirksamen Vereinbarung der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 25 Abs. 1 S. 3 Brüssel Ia-VO, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht.

b) Die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung einer Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit ist Sache des nationalen Gerichts. Sie richtet sich, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung – wie hier – Teil einer umfassenderen Vereinbarung ist, regelmäßig nach dem für den Vertrag geltenden Recht, soweit Art. 25 Brüssel Ia-VO keine Maßstäbe und Vorgaben enthält (BGH, a.a.O., Rn. 20).

In der streitgegenständlichen Rechtswahlklausel – an deren Wirksamkeit nach dem Parteivortrag ebenso wenig Zweifel bestehen wie im Hinblick auf die Gerichtsstandsklausel – haben die Parteien die Anwendbarkeit irischen Rechts vereinbart. Zu den danach anzuwendenden Grundsätzen für die Auslegung einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsklausel haben die Parteien nichts vorgetragen. Wie sich aus der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.04.2025 (Az. (Kart) 5/24, GRUR-RS 2025, 8923, Rn. 40f., mit Verweis auf die Entscheidung des irischen High Court vom 1. Februar 2024 (Record No 2023/2255P (2024) IEHC 44)) ergibt, ist danach jedoch nicht nur auf den Wortlaut der Vertragsbestimmung abzustellen, sondern auch auf die Bedeutung und die Erwartungen, die die Parteien unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise der Vertragsbestimmung beimessen. Erforderlich ist danach eine interessengerechte Auslegung. Damit unterscheidet sich das irische Recht im Wesentlichen nicht von den im deutschen Recht maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen, denn danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, a.a.O., Rn. 22).

Nach diesen Auslegungsgrundsätzen haben die Parteien mit der o.g. Klausel sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche einschließlich der Ansprüche aus den §§ 33 Abs. 1, 19 GWB die ausschließliche internationale Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart, wobei sich diese Vereinbarung auch auf die Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens erstreckt.

aa) Für den streitgegenständlichen Account des Antragstellers einschlägig ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten der zweite Absatz der oben zitierten Gerichtsstandsklausel („Wenn zwischen uns ein Anspruch oder Streitfall entsteht, der im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes in irgendeiner anderen Eigenschaft steht, wie u. a. der Zugriff auf den Dienst oder seine Nutzung für einen geschäftlichen oder gewerblichen Zweck, ...“). Der erste Absatz der Klausel bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Nutzungen durch Verbraucher („Wenn sich aus oder im Zusammenhang mit deiner Nutzung des Dienstes als Verbraucher ein Anspruch oder Streitfall ergibt, ...“ – Hervorhebung nur hier). Vorliegend ist indes davon auszugehen, dass der Antragsteller den streitgegenständlichen Instagram-Account mindestens überwiegend für seine selbständige berufliche Tätigkeit als Influencer, mithin gerade nicht als Verbraucher genutzt hat. Der Antragsteller hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17.02.2026 (Anlage Ast. 2) ausdrücklich hervorgehoben, dass er Instagram als zentralen Kanal seiner beruflichen Tätigkeit als Influencer/Content-Creator nutze, indem er darüber sein Publikum erreiche, seine Dienstleistungen und Kooperationen bewerbe, Anfragen von Kooperationspartnern erhalte und fortlaufend mit Followern kommuniziere. Damit korrespondiert auch der Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift vom 17.02.2026, in der er u.a. ausdrücklich hervorgehoben hat, dass sein Account „Teil seiner beruflichen Infrastruktur“ sei und vor der Sperrung über ca. 68.000 Follower verfügt habe.

Zwar hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr mit Schriftsatz vom 15.05.2026 erstmalig eingewandt, er nutze das streitgegenständliche Nutzerkonto auch zur privaten Kommunikation, nämlich zur Pflege seiner persönlichen Kontakte mit Familie und Freunden, zur Verfolgung gesellschaftlicher und politischer Diskussionen, zum Konsum von Inhalten Dritter und zur eigenen Meinungsäußerung. Die kommerziellen Aspekte – Werbeerlöse, Reichweite, Kooperationen – träten lediglich daneben, ohne den Charakter des Accounts insgesamt zu prägen. Schon mangels jeglicher dahingehenden Konkretisierung und Glaubhaftmachung – etwa durch Vorlage entsprechender Beiträge – erscheint dieser Vortrag indes als unbeachtliche bloße Schutzbehauptung.

bb) Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners beschränkt sich der damit vorliegend einschlägige zweite Absatz der streitgegenständlichen Gerichtsstandsklausel weder auf vertragliche Ansprüche noch auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Vielmehr sind danach auch deliktische Ansprüche, einschließlich kartellrechtlicher Ansprüche gemäß §§ 33 Abs. 1, 19 GWB, sowie gerichtliche Eilverfahren erfasst.

Dies folgt daraus, dass in der Klausel ausdrücklich nicht nur von Ansprüchen, sondern daneben auch ganz allgemein von jeglichen Streitfällen im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes die Rede ist („jeder derartige Anspruch oder Streitfall“). Gerade diese begriffliche Gegenüberstellung verdeutlicht auch für den juristischen Laien, dass jegliche gerichtliche Auseinandersetzung erfasst sein soll, ungeachtet ihres materiellrechtlichen Anknüpfungspunktes und ihres prozessualen Charakters.

Die Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung ihrer Erwartungen steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar wird hierdurch die Antragsgegnerin als Verwenderin begünstigt. Angesichts der Eindeutigkeit der in Rede stehenden Formulierung war diese Begünstigung jedoch auch aus der Perspektive des Vertragspartners, vorliegend des Antragstellers, nicht überraschend, vielmehr bestanden angesichts des klaren Wortlautes insoweit „deutliche Anhaltspunkte“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O., Rn. 25). Im Hinblick auf die Erstreckung der Klausel auf Eilverfahren gilt dies auch deshalb, weil darin ausdrücklich von Ansprüchen und Streitfällen im Zusammenhang mit dem „Zugriff auf den Dienst“ die Rede ist. Gerade für gewerbliche Nutzer wie den Antragsteller muss es sich aufdrängen, dass in ihrem eigenen Interesse im Fall der Verhängung von Zugriffssperren durch die Antragsgegnerin auch gerichtliche Eilverfahren in Betracht kommen können.

cc) Art. 25 Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-VO steht dieser Auslegung auch im Hinblick auf den vom Antragsteller geltend gemachten kartellrechtlichen Anspruch aus §§ 33 Abs. 1, 19 GWG nicht entgegen. Danach kann eine Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit nur eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit betreffen. Damit wird die Geltung von Gerichtsstandsklauseln auf Rechtsstreitigkeiten eingeschränkt, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung getroffen wurde. Dieses Erfordernis soll vermeiden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich derer die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde. Dies ist indes im vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen des angeblichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in Gestalt der Sperrung eines Accounts nicht der Fall. Da sich insoweit der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in den von einem marktbeherrschenden Unternehmen geknüpften vertraglichen Beziehungen und über die Vertragsbedingungen manifestieren kann, ist die Erstreckung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf darauf gestützte Verfahren auch dann nicht überraschend, wenn sich die Klausel nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bezieht (ausführlicher dazu: OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2025 U (Kart) 5/24, GRUR-RS 2025, 8923, Rn. 36; vgl. dazu auch: OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.8.2025 – 3 W 1224/25, BeckRS 2025, 24147 Rn. 44).

dd) Die hier vorgenommene Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu den vom Antragsteller angeführten Urteilen des BGH im Fall Wikingerhof/Booking.com (Urt. v. 10.02.2021 – KZR 66/17, GRUR 2021, 991) und des OLG Düsseldorf vom 02.04.2025 (U (Kart) 5/24, GRUR-RS 2025, 8923), denn diese betreffen Gerichtsstandsklauseln, deren Wortlaute von der vorliegend streitgegenständlichen Klausel in entscheidungserheblicher Weise abweichen.

Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betrifft eine Klausel, wonach (nur) „alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten mit Ausnahme von Zahlungs- und Rechnungsstreitigkeiten“ (Hervorhebung nur hier) von der Gerichtsstandsvereinbarung erfasst sein sollen (a.a.O., Rn. 24). Die vorliegend streitgegenständliche Klausel erfasst hingegen ausdrücklich jeden Anspruch oder Streitfall, der „im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes“ steht.

In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall lautete die Klausel (i.d.F. von 2018 und 2021) wie folgt:

Wenn du ein Verbraucher bist und deinen ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hast, gelten die Gesetze dieses Mitgliedstaats für jeglichen Anspruch, Klagegegenstand oder Streitfall, den du uns gegenüber hast und der sich aus diesen Nutzungsbedingungen oder aus den G.-Produkten oder im Zusammenhang damit ergibt („Anspruch“). Du kannst deinen Anspruch vor jedwedem Gericht in diesem Mitgliedstaat klären lassen, das für den Anspruch zuständig ist. In allen anderen Fällen stimmst du zu, dass der Anspruch vor einem zuständigen Gericht in ... zu klären ist und dass diese Nutzungsbedingungen sowie jedweder Anspruch irischem Recht unterliegen, und zwar ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Bestimmungen“ (a.a.O., Rn. 4).

Die Erstreckung auf deliktische, insbes. kartellrechtliche Ansprüche aus §§ 33 Abs. 1, 19 GWB mag danach jedenfalls wegen des unklaren Bedeutungsgehaltes des Wortes „Anspruch“ im dritten Satz der Klausel (Oberbegriff oder bloßes Aufzählungselement im Sinne des ersten Satzes?) nicht hinreichend eindeutig gewesen sein (vgl. zur Begründung im Übrigen ausführlich: OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 43ff.). In der vorliegend streitgegenständlichen Klausel ist indes gerade unmissverständlich von jeglichem Anspruch oder Streitfall im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes der Antragsgegnerin die Rede („jeder derartige Anspruch oder Streitfall“).

ee) Schließlich folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vorliegend auch nicht aus Art. 35 Brüssel Ia-VO, wonach die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden können, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

Aus den oben ausgeführten Gründen erstreckt sich die derogierende Wirkung der zwischen den Parteien vereinbarten Gerichtsstandsklausel vorliegend auch auf Eilverfahren. Art. 35 Brüssel Ia-VO steht der Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung nicht entgegen (ebenso zu einer offenbar gleichlautenden Klausel: OLG München, Beschl. v. 21.08.2024 – 14 W 1324/24 e, vorgelegt als Anlage AG1, zu Ziffer II.3.; vgl. zur Zulässigkeit derogierender Gerichtsstandsvereinbarungen auch im Hinblick auf Eilverfahren im Übrigen, jeweils m.w.N.: BeckOGK/E. Peiffer/M. Peiffer, 15.3.2026, Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 40; BeckOK ZPO/Keller, 60. Ed. 1.12.2025, Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 11; OLG Frankfurt, NJOZ 2025, 758 Rn. 3; Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 70. EL Januar 2026, VO (EG) 1215/2012 Art. 25 Rn. 262f.).

Auf die Frage, ob vorliegend das nach der Rechtsprechung des EuGH für Art. 35 Brüssel Ia-VO erforderliche ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der „realen Verknüpfung“ zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaates des angerufenen Gerichts erfüllt ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2023 – I-16 W 8/23, vorgelegt als Anlage AG2, dort unter Ziffer 11.1.b), unter Berufung auf OLG Hamburg, Beschl. v. 04.04.2022 – 15 W 18/22, GRUR-RS 2022, 6932, Rn. 15ff.), kommt es damit vorliegend bereits nicht mehr an.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Fernsehen und Internet

EuGH
Urteil vom 18.06.2026
C-232/25

Der EuGH hat entschieden, dass eine Klage am eigenen „Mittelpunkt der Interessen“ bei europaweiten TV-Ausstrahlungen keine Zuständigkeit für den Gesamtschaden begründet, sondern in den jeweiligen Verbreitungsstaaten nur der dort eingetretene Teilschaden geltend gemacht werden kann. Bei Internetveröffentlichungen ist der Gerichtsstand daran gekoppelt, dass der Betroffene durch den audiovisuellen Inhalt unmittelbar oder mittelbar individuell identifizierbar ist.

Die Pressemitteilungd es EuGH:
Der Gerichtshof präzisiert die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit bei einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die sich aus der Verbreitung einer Serie im Fernsehen mehrerer Mitgliedstaaten und im Internet ergibt

Ein ehemaliger Angehöriger einer polnischen Untergrund-Militärorganisation, die während des Zweiten Weltkriegs aktiv war, sowie ein Verband, in dem sich Veteranen dieser Formation zusammengeschlossen haben, haben bei polnischen Gerichten Klage gegen die deutschen Koproduzenten einer Fernsehserie erhoben, die in mehreren Mitgliedstaaten ausgestrahlt wurde und im Internet verfügbar ist.

Da sie der Ansicht sind, dass durch bestimmte Szenen der Serie ihre Persönlichkeitsrechte verletzt würden, weil darin die Soldaten dieser militärischen Formation als Antisemiten und als Beteiligte am Holocaust dargestellt würden, beantragen sie insbesondere die Veröffentlichung einer Entschuldigung in den betreffenden Fernsehsendern und auf den betreffenden Internetseiten sowie eine Entschädigung für den immateriellen Schaden, den der ehemalige Soldat seiner Ansicht nach erlitten hat.

In diesem Zusammenhang möchte das polnische Oberste Gericht vom Gerichtshof wissen, ob polnische Gerichte zuständig sind, um über eine Klage auf Ersatz des gesamten Schadens zu entscheiden, der infolge der sowohl im Fernsehen als auch im Internet erfolgten Verbreitung der Serie in mehreren Mitgliedstaaten entstanden ist.

In seiner Antwort stellt der Gerichtshof fest, dass eine natürliche oder juristische Person, die sich durch im Fernsehen ausgestrahlten Inhalt verletzt fühlt, nicht die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen4 befindet, anrufen kann, um Ersatz für den gesamten geltend gemachten Schaden zu erlangen. Sie kann vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats klagen, in dem die Sendung ausgestrahlt wurde und in dem ihrer Ansicht nach ihr Ansehen beeinträchtigt wurde. Die Zuständigkeit dieser Gerichte ist jedoch auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der jeweils im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingetreten ist.

Der Ersatz des gesamten Schadens kann dagegen bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder des Mitgliedstaats, in dem die Produzenten der Serie ihren Sitz haben, beantragt werden.

In Bezug auf den im Internet verbreiteten audiovisuellen Inhalt stellt der Gerichtshof fest, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen der natürlichen oder juristischen Person befindet, die geltend macht, verletzt worden zu sein, nur dann über einen Antrag auf Ersatz des gesamten geltend gemachten Schadens entscheiden können, wenn sich die betreffende Person anhand dieses Inhalts unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt.

Dieses Kriterium scheint jedoch im Fall des ehemaligen Soldaten der in Rede stehenden militärischen Formation nicht erfüllt zu sein, da er sich anhand dieser Serie nicht – auch nicht mittelbar – identifizieren lässt. Der Umstand, dass er dieser Formation angehörte, reicht hierfür nicht aus.

Anders verhält es sich mit dem Verband, dessen Hauptaufgabe darin besteht, sich für die Würde und das Andenken dieser militärischen Formation und ihrer Angehörigen einzusetzen. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann dieser Verband die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Mittelpunkt seiner Interessen liegt, um Ersatz für den gesamten geltend gemachten Schaden zu beantragen, sofern der im Internet verbreitete audiovisuelle Inhalt sich speziell auf diese Formation bezieht und sie sich unmittelbar identifizieren lässt.

Zudem stellt der Gerichtshof klar, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, die nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig sind, der im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats eingetreten ist, mit Anträgen befasst werden können, die sowohl auf Ersatz des immateriellen Schadens als auch auf Beseitigung oder Verhinderung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten abzielen, sofern sich diese Anträge auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränken. Dagegen verfügen diese Gerichte nicht über die Zuständigkeit, die Richtigstellung von im Internet veröffentlichen Angaben betreffend diese Serie anzuordnen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Düsseldorf: Für Klagen auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO gegen öffentliche Stellen sind nicht die Verwaltungsgerichte sondern die Zivilgerichte zuständig

VG Düsseldorf
Beschluss vom 23.03.2026
29 K 2876/26


Das VG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23.03.2026 entschieden, dass für Klagen auf immateriellen Schadensersatz asu Art. 82 DSGVO gegen öffentliche Stellen nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Das Gericht führt aus, dass die Bestimmungen der DSGVO lediglich die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten regeln und der innerstaatlichen Zuweisung des Schadensersatzanspruchs an die Zivilgerichte gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegenstehen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Verweisung erfolgt auf der Grundlage der §§ 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Der Kläger macht gegen den Beklagten, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz auf Grundlage von Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) geltend. Hierfür ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich gewesen sind. Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist dagegen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben. Um einen solchen Schadensersatzanspruch handelt sich vorliegend.

Eine davon abweichende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte folgt nicht aus Art. 82 Abs. 6 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 DSGVO.

Nach Art. 82 Abs. 6 DSGVO sind mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadensersatz die Gerichte zu befassen, die nach den in Art. 79 Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind. Art. 79 Abs. 2 DSGVO bestimmt, dass für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat (Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO). Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, indem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung der hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist (Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO).

Art. 82 Abs. 6 DSGVO stellt eine Regelung der internationalen Zuständigkeit und damit des zuständigen Mitgliedstaates dar.

Hess. LSG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - L 6 SF 7 / 21 DS -, juris Rn. 35; Quaas, in: BeckOK, Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 54. Edition, Stand: 01.11.2025, Art. 82 Rn. 46 f.

Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass abweichend vom nationalen Verwaltungsprozessrecht auch für Schadensersatzklagen die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für Klagen nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO zuständigen Verwaltungsgerichte zuständig sein sollen. Art. 82 Abs. 6 DSGVO enthält kein Verbot der (innerstaatlichen) Rechtswegaufspaltung.

So aber Bergt, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl. 2024 Art. 82 Rn. 63; Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2026, Art. 82 DSGVO Rn. 18.

Art. 79 Abs. 2 DSGVO, auf den Art. 82 Abs. 6 DSGVO verweist, regelt die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte als solchen. Das ergibt sich daraus, dass Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO auf den Mitgliedstaat einer Niederlassung des Verantwortlichen und Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO auf den Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der betroffenen Person abstellt. Eine Aussage über den Ort innerhalb eines Mitgliedstaats, an dem Klage zu erheben ist, enthält Art. 79 Abs. 2 DSGVO nicht.

Vgl. Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2026, § 44 BDSG Rn. 1.

Um der betroffenen Person auch innerhalb Deutschlands das in Art. 79 Abs. 2 DSGVO vorgesehene Wahlrecht hinsichtlich des Klageortes einzuräumen, bedurfte es der nationalen Regelung in § 44 BDSG, die die Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit nahezu gleichlautend auf die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Klagen überträgt.

Erst recht enthält Art. 79 Abs. 2 DSGVO keine Bestimmung der innerstaatlichen sachlichen Zuständigkeit bzw. Rechtswegzuständigkeit. Die Begriffe der „Niederlassung“ bzw. des „gewöhnlichen Aufenthaltsorts“, auf die Art. 79 Abs. 2 DSGVO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats abstellt, sind allein ortsbezogen und geben keinerlei Hinweis auf eine (innerstaatliche) sachliche Zuständigkeit bzw. Rechtswegzuständigkeit. Die Regelungen zur innerstaatlichen Zuständigkeit verbleiben vielmehr im Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des in Deutschland angerufenen Gerichts bemisst sich deshalb weiterhin nach nationalem Recht.

Vgl. HessVGH, Beschluss vom 1. Dezember 2022 - 10 B 1898/22 -, BeckRS 2022, 39739 Rn. 5 m.w.N.; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 16 K 16155/21 -, juris Rn. 20 m.w.N.

Trifft Art. 79 Abs. 2 DSGVO nur eine Aussage über den zuständigen Mitgliedstaat, kann sich auch der Verweis darauf in Art. 82 Abs. 6 DSGVO nur auf die internationale Zuständigkeit der Gerichte beziehen.

Die entgegenstehende Auffassung, die in Art. 82 Abs. 6 DSGVO eine Detailregelung für die Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte sieht,

vgl. Bergt, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl. 2024 Art. 82 Rn. 63,

bzw. eine Überlagerung des mitgliedstaatlichen Prozessrechts durch Art. 82 Abs. 6 DSGVO annimmt,

so: Frenzel, in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2026, Art. 82 DSGVO Rn. 18,

kann sich nicht auf den Wortlaut von Art. 82 Abs. 6 DSGVO stützen. Zwar kann die deutsche Fassung auch dahingehend verstanden werden, dass die Gerichte, die nach den nationalen Rechtsvorschriften für Rechtsbehelfe gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zuständig sind, auch für den Schadensersatzanspruch zuständig sein sollen. Aus der englischen Fassung ergibt sich aber eindeutig, dass sich der Verweis auf Art. 79 Abs. 2 DSGVO auf den nach dieser Vorschrift zuständigen Mitgliedstaat und gerade nicht auf das jeweilige Gericht bezieht. Darin heißt es: „Court proceedings for exercising the right to receive compensation shall be brought before the courts competent under the law of the Member State referred to in Article 79 (2)“.

Ebenso VG Köln, Urteil vom 23. Februar 2023 - 13 K 278/21 -, juris Rn. 23.

Noch deutlicher heißt es in der französischen Fassung „Les actions judiciaires engagées pour exercer le droit à obtenir réparation sont intentées devant les juridictions compétentes en vertu du droit de l'État membre visé à l'article 79, paragraphe 2.“ Das im Singular maskulin stehende „visé“ kann sich grammatisch nur auf den „État membre“, nicht aber auf die im Plural feminin stehenden „juridictions“ beziehen.

Vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - L 6 SF 7 / 21 DS -, juris Rn. 36; VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 7 A 230/25 -, juris Rn. 13.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sich die internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklagen bereits aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO ergeben dürfte. Der Vorschrift in Art. 82 Abs. 6 DSGVO verbleibt gleichwohl ein eigener Regelungsgehalt.

a.A.: Bergt, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl. 2024 Art. 82 Rn. 63.

Sie bewirkt, dass über Klagen wegen der Datenschutzverstöße auf der einen und auf Schadensersatz auf der anderen Seite nicht Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten entscheiden. Damit wird dem mit der Vorschrift verfolgten Ziel einer möglichst einheitlichen Entscheidung über beide Ansprüche genüge getan. Primärer und sekundärer Rechtsschutz wird in ein- und demselben Mitgliedstaat gewährt.

Vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - L 6 SF 7 / 21 DS -, juris Rn. 36.

Zudem ist zweifelhaft, ob der Unionsgesetzgeber für die Regelung der konkreten Rechtswegzuständigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten überhaupt eine Kompetenz besitzt. Die Organisation der Gerichtszweige fällt in die alleinige Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten. Aus der Kompetenznorm für den Datenschutz in Art. 16 AEUV dürfte keine Annexkompetenz der EU folgen, die Zuständigkeit der Gerichte innerhalb eines Mitgliedstaats zu regeln, soweit die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gewahrt sind. Ein dem Äquivalenz- und Effektivitätsgebot entsprechender Rechtsschutz lässt sich auch durch die ordentlichen Gerichte sicherstellen. Betroffene können unmittelbar über den Zivilrechtsweg auf Schadensersatz klagen, ohne vor den Verwaltungsgerichten Klage auf Feststellung eines Datenschutzverstoßes erheben zu müssen.

Vgl. Meyer, Rechtsweg und Klagegegner bei Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO, ZD 2025, 200 (203), beck-online; VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 7 A 230/25 -, juris Rn. 18 f. m.w.N.; Quaas, in: BeckOK, Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 54. Edition, Stand: 01.11.2025, Art. 82 Rn. 46.1.

Art. 82 Abs. 6, Art. 79 Abs. 2 DSGVO bestimmen demnach allein, welcher Mitgliedstaat zuständig ist und mithin welche nationale Rechtsordnung Anwendung findet.

Enthält Art. 82 Abs. 6 DSGVO kein Verbot der Rechtswegaufspaltung, ist eine Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV entgegen der Auffassung des Klägers nicht veranlasst. Unionsrecht steht der Zuweisung des vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs zu den Verwaltungsgerichten einerseits und den Schadensersatzanspruch zu den Zivilgerichten andererseits nicht entgegen.

Die Verweisung an das Amtsgericht W. beruht auf §§ 23 Nr. 1, 71 GVG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG. Eine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG besteht nicht. Danach sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen, also für Ansprüche aus § 839 BGB, auch wenn sie sich nach Art. 34 GG gegen den Dienstherrn richten. Der Kläger macht aber einen Schadensersatzanspruch aus § 82 Abs. 1 DSGVO geltend. Dieser stellt keinen Amtshaftungsanspruch dar. Der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist auch dann, wenn er sich - wie hier - gegen eine Behörde richtet, kein Anspruch aus der Verletzung von Amtspflichten im Sinne des Art. 34 S. 1 GG, da es sich nicht um eine auf die Behörde übergeleitete Haftung des Amtsträgers, sondern um eine originäre Haftung der Behörde handelt.

Vgl. BFH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - II B 92 / 21 -, juris Rn. 16; BSG, Beschluss vom 6. März 2023 - B 1 SF 1/22 R - juris, Rn. 19.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Forschungsdatenzugang gegenüber Anbietern sehr großer Online-Plattformen nach Art. 40 DSA - Deutsche Gerichte nach Gerichtsstand der unerlaubten Handlung international zuständig

KG Berlin
Urteil vom 17.02.2026
1 W 399/25


Das KG Berlin hat entschieden, dass entschieden, dass deutsche Gerichte nach den Grundsätzen des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung international zuständig sind, über den Forschungsdatenzugang gegenüber Anbietern sehr großer Online-Plattformen nach Art. 40 DSA zu entscheiden. Vorliegend hat das Gericht den Anspruch bejaht und eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen.

Aus der Entscheidung
Der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 23. Dezember 2025 – Az. 67 O 173/25 eV – wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, der Verfügungsklägerin einen Forschungszugang zu öffentlichen Daten der Online Plattform bis zum 30. Juni 2026 ohne Kontingentbeschränkung über eine Online-Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Dieser muss mindestens folgende Daten übermitteln:

- Tweet-Daten: Detaillierte Informationen zu Tweets, einschließlich ihres Textes, Profilnamen des Autors, Erstellungszeitpunkts und etwaiger kontextbezogener, öffentlicher Anmerkungen (sog. Community Notes).

- Mediendaten: Bei Tweets, die Medien enthalten, Informationen zum Medientyp, dessen URL und enthaltenen Metadaten (wie Geotags).

- Interaktionsdaten: Öffentlich zugängliche Daten darüber, wie Nutzer mit Tweets öffentlich interagieren, einschließlich Likes, Retweets, Zitate und Antworten.

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- Echtzeit- und historische Daten: Zugriff auf Echtzeit- und historische Daten, soweit diese vom beantragten Zeitraum erfasst sind.

Darüber hinaus wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

[...]

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
1. Gegen den Beschluss des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde statthaft, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Sie ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb von zwei Wochen durch die Verfügungsklägerin erhoben worden, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO. Nachdem die Parteien am 17. Februar 2026 vor dem Senat mündlich zur Sache verhandelt haben, ist über das Rechtsmittel durch Endurteil zu entscheiden, §§ 936, 922 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung obliegt dem Einzelrichter, da der angefochtene Beschluss von einer Einzelrichterin erlassen wurde, § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO.

2. Das Rechtsmittel der Verfügungsklägerin ist begründet. Lediglich im Hinblick auf § 184 GVG hat der Senat den im Antrag der Verfügungsklägerin noch enthaltenen Verweis auf ihren – ausschließlich in englischer Sprache verfassten – Antrag vom 5. November 2025 nicht in den Urteilstenor aufgenommen. In der Sache ändert sich dadurch insoweit aber nichts.

a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts in der hier angefochtenen Entscheidung sind die angerufenen Gerichte international zuständig. Das folgt aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO). Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, dann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden.

So ist es hier. Die Verfügungsklägerin macht einen Anspruch geltend, der auf einer Handlung der Verfügungsbeklagten beruht, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist. Darunter fällt jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO anknüpft (EuGH, Urteil vom 10.7.2025 – C-99/24NJW 2025, 3061, 3065; Urteil vom 9. Dezember 2021 – C 242/20NJW 2022, 375, 377; Urteil vom 24. November 2020 – C-59/19 – NJW 2021, 144, 146).

aa) Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bilden nicht den Gegenstand des Verfahrens. Die Verfügungsklägerin macht allein einen Anspruch aus Art. 40 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG – Gesetz über digitale Dienste (im Folgenden: DSA oder Digital Service Act) - geltend. Danach haben die Anbieter sehr großer Online-Plattformen Forschern unter näher bestimmten Voraussetzungen Zugang zu Daten zu gewähren, die über ihre Online-Schnittstelle öffentlich zugänglich sind. Die Norm vermittelt diesen Forschern ein subjektives Recht auf Datenzugang (Albers, in: Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz, DSA/DMA, Art. 40 DSA, Rdn. 67). Im Gegenzug dazu gibt sie den Anbietern auf, den Zugang zu gewähren, begründet also eine gesetzliche Verpflichtung auf deren Seite.

bb) Die Verfügungsklägerin macht gegenüber der Verfügungsbeklagten auch eine Schadenshaftung geltend. Der Beklagten kann ein schädigendes Ereignis zugerechnet werden (hierzu EuGH, NJW 2025, 3061, 3065; NJW 2022, 375, 378 EuZW 2016, 547, 550).

Die Verfügungsklägerin verfolgt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf der Grundlage von Art. 40 Abs. 12 DSA einen Anspruch gegenüber der Verfügungsbeklagten auf Gewährung des Zugangs zu öffentlich zugänglichen Daten einschließlich zu Daten in Echtzeit. Der Digital Service Act hat u.a. das Ziel, durch den Betrieb sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen möglicherweise entstehende Risiken und gesellschaftliche und wirtschaftliche Schäden wirksam zu ermitteln und zu mindern, vgl. Erwägungsgrund Nr. 79 DSA. Zum einen soll dies durch eine Selbstverpflichtung der Betreiber sehr großer Online-Plattformen geschehen, vgl. Art. 34 DSA, zum anderen durch externe Überwachung und Bewertung der Erfüllung dieser Pflichten. Letzteres erfolgt durch Datenzugangsrechte für Behörden, Art. 40 Abs. 1 DSA, und bestimmte Anforderungen erfüllende Forscher, Art. 40 Abs. 4 und 12 DSA.

Die Verfügungsklägerin trägt vor, mit dem angestrebten Zugang zu öffentlichen Daten solche Risiken erforschen zu wollen. Indem ihr der Zugang verwehrt wird, verhindert die Verfügungsbeklagte diese Forschung mit der Folge, dass insoweit möglicherweise bestehende Risiken und wirtschaftliche Schäden jedenfalls auf dem von der Verfügungsklägerin beabsichtigten Weg nicht ermittelt und gemindert werden können. Damit aber droht zumindest der Eintritt eines schädigenden, weil mangels ermöglichter Erforschung nicht erkannten Ereignisses. Der erforderliche Zusammenhang zwischen – künftigem – Schaden und einem schädigendem Ereignis ist damit gegeben.

Ob ein Anspruch der Verfügungsklägerin tatsächlich besteht, ist keine Frage, die im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit der angerufenen Gerichte zu beantworten ist. Hier genügt zunächst schlüssiger Vortrag desjenigen, der sich auf einen solchen Anspruch beruft. Solch ein Vortrag liegt hier vor.

Der zwischen den Parteien bestehende Streit, ob der Anspruch aus Art. 40 Abs. 12 DSA einen gewichtigen Unterlassungsaspekt enthalte oder die Norm ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sei und deshalb auf den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zu schließen sei (so LG Berlin II, Beschluss vom 13. Mai 2025 – 41 O. 140/25 eV – juris), muss danach nicht entschieden werden.

cc) Der Schaden droht auch am Ort der von der Verfügungsklägerin angerufenen Gerichte einzutreten. Der Digital Service Act hat als Verordnung unmittelbare Geltung am Gerichtsort, Art. 288 Abs. 2 AEUV. Die Rechtsgüter, denen möglicherweise ein Schaden droht, sind also auch hier geschützt (hierzu vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2026 in der Rechtssache C-77/24).

Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, vgl. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, kann sowohl der Ort der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens sein (EuGH, NJW 2025, 3061, 3065). Der Ort des ursächlichen Geschehens dürfte am Sitz der Verfügungsbeklagten liegen, denn die für den Zugang der Verfügungsbeklagten zu den Daten erforderliche Handlung wird dort erfolgen.

Hingegen hat die Verfügungsklägerin ihren Sitz am Gerichtsort. Sie hat vorgetragen, die beabsichtigte Forschung hier durchführen und koordinieren zu wollen. Der Ort der angestrebten Erkenntnisse zu den mit dem Betrieb der sehr großen Online-Plattform der Verfügungsbeklagten verbundenen Risiken und einem möglicherweise entstehenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schaden liegt damit auch am Ort des erkennenden Senats. Auch wenn die Verfügungsklägerin in erster Linie den Datenzugang zur Beobachtung der Wahlen in Ungarn anstrebt, wird der Schadenserfolg jedenfalls auch an ihrem Sitz verwirklicht. Das genügt für die Begründung des Gerichtsstands nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.

Die Verfügungsklägerin hat die Wahl zwischen dem Ort der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs und dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (EuGH, Urteil vom 12.5.2021 – C-709/19NZG 2021, 842, 843). Sie hat sich für die erste Alternative entschieden, was von der Verfügungsbeklagten folglich hinzunehmen ist.

dd) Die von der Verfügungsklägerin getroffene Wahl des Gerichtsorts steht schließlich in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Regelungen in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Es sollen die Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, mit der Sache befasst werden, weil angenommen wird, dass sie aus ihrer engen – örtlichen – Beziehung zu dem Sachverhalt eine sachgerechte Gestaltung des Prozesses und folglich eine geordnete Rechtspflege gewährleisten können (EuGH, NJW 2025, 3061, 3065).

Eine solche enge Beziehung zum Streitgegenstand wird hier durch den von der Verfügungsklägerin vorgetragenen Ort - Berlin -, von dem aus die Forschung erfolgen und koordiniert werden soll, begründet.

b) Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 940 ZPO. Einen danach erforderlichen Verfügungsanspruch gegenüber der Verfügungsbeklagten als auch einen Verfügungsgrund hat die Verfügungsklägerin hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.

aa) Art. 40 Abs. 12 DSA gewährt dort näher bezeichneten Forschern einen Datenzugangsanspruch gegenüber Anbietern sehr großer Online-Plattformen.

(1) Die Verfügungsbeklagte ist von der Europäischen Kommission mit Beschluss vom 25. April 2023 als sehr große Online-Plattform benannt worden, vgl. Art. 33 Abs. 4 DSA (Amtsblatt der Europäischen Union vom 14. Juli 2023 - 2023/C 249/02 -). Da Maßstab für die Benennung als sehr große Online-Plattform die Nutzerzahlen in der Europäischen Union ist, Art. 33 Abs. 1 DSA, kommt es auf die Anzahl der Nutzer in Ungarn nicht an, auch wenn sich die von der Verfügungsklägerin angestrebte Auswertung der Daten auf die dortigen Parlamentswahlen beziehen.

(2) Die Verfügungsklägerin ist eine gemeinnützige Organisation, was sie durch Vorlage des Freistellungsbescheids des Finanzamts für Körperschaften vom 4. Juni 2024 glaubhaft gemacht hat, vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, 51 Abs. 1, 52 AO. Als solche kann sie bzw. die mit ihr verbundenen Forscher Anspruchsinhaber im Sinne von Art. 40 Abs. 12 DSA sein, wenn sie die weiteren Bedingungen in Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit. b), c), d) und e) erfüllt.

(a) Der Senat teilt nicht die in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Auffassung der Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin könne selbst nicht Forscher im Sinne der Norm sein. Der Begriff des "Forschers" wird im Digital Service Act nicht definiert. Eine Beschränkung des Begriffs auf natürliche Personen ist der Verordnung aber nicht zu entnehmen. Das Gegenteil ist der Fall.

Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort kann sowohl natürlichen Personen als auch Einrichtungen den Status von zugelassenen Forschern zuerkennen, vgl. Art. 40 Abs. 11 DSA (vgl. Oster, in: BeckOK InfoMedienR, Art. 40 DSA, Stand 11/2025, Rdn. 20). Mit Einrichtungen in diesem Sinn sind Organisationen der Zivilgesellschaft gemeint, vgl. Erwägungsgrund 97 DSA (Oster, a.a.O.; Kaesling, in: Hofmann/Raue, DSA, Art. 40, Rdn. 45). Dass der Begriff der Einrichtungen danach jedenfalls auch juristische Personen erfasst, ist naheliegend, wenn nicht gar zwingend. Gerade sie können auf der Grundlage ihrer Rechtsfähigkeit selbständig Träger von Rechten und Pflichten sein, vgl. § 13 GmbHG. Warum dies bei Forschern, die im Rahmen von Art. 40 Abs. 12 DSA nicht einmal eine solche Zulassung benötigen, anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Verfügungsklägerin kann deshalb selbst Inhaberin eines Anspruchs auf Datenzugang sein.

Der Einwand der Verfügungsbeklagten, es handele sich bei der Verfügungsklägerin um "eine aktivistische Organisation mit politischen Zielen" ist nicht erheblich. Forscher im Sinne des Gesetzes können nach den vorstehenden Ausführungen ausdrücklich auch Organisationen der Zivilgesellschaft sein. Selbst wenn diese – auch – politische Ziele verfolgen, wird dadurch eine Tätigkeit als Forscher im Sinne des Art. 40 Abs. 12 DSA nicht ausgeschlossen. Nichts anderes kann für einzelne ihrer Gesellschafter gelten, auf die es aber vorliegend wegen der Rechtsfähigkeit der Verfügungsklägerin auch nicht primär ankommen kann.

Ohnehin ist der von der Verfügungsbeklagten insoweit verwendete Vergleich zu einer "Forschungseinrichtung" kein taugliches Abgrenzungskriterium. Dass die Verfügungsklägerin keine "Forschungseinrichtung" ist, hat sie nicht in Zweifel gestellt. Das Gesetz versteht darunter solche Einrichtungen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2019/790, vgl. Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit. a) DSA. Darum geht es hier aber nicht. Der Anspruch aus Art. 40 Abs. 12 DSA steht Forschern zu, die, wie erörtert auch Organisationen der Zivilgesellschaft sein können. Das aber ist die Verfügungsklägerin. Die an eine Forschungseinrichtung zu erhebenden Anforderungen muss sie dafür nicht erfüllen.

(b) Auch die weiteren Voraussetzungen in Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit. b)-e) DSA hat die Verfügungsklägerin hinreichend glaubhaft gemacht.

(aa) Die Verfügungsklägerin ist unabhängig von kommerziellen Interessen, Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit. b) DSA, was sich aus ihrer Anerkennung als gemeinnützige Organisation ergibt.

Die Anerkennung setzt die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke voraus, was wiederum eine auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gerichtete Tätigkeit der Körperschaft bedingt, § 52 Abs. 1 S. 1 AO. Eine Förderung in diesem Sinne geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden, § 55 Abs. 1 S. 1 AO.

(bb) Die Verfügungsklägerin hat bereits in ihrem Antrag vom 5. November 2025 Auskunft über die Finanzierung der Forschung gegeben, vgl. Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit c DSA. In dem Antrag hatte die Verfügungsklägerin ausdrücklich auf die Förderung des Projekts durch die --- hingewiesen. Mit der inzwischen vorgelegten Vereinbarung zwischen der Verfügungsklägerin und dieser --- vom 16. Dezember 2025, Anlage AS19, ist dies nun auch glaubhaft gemacht worden.

Die Verfügungsklägerin hat in der mündlichen Verhandlung offengelegt, dass der in der Vereinbarung bezeichnete Förderbetrag identisch ist mit jenem, den sie in dem Antrag vom 5. November 2025 gegenüber der Verfügungsbeklagten angegeben hatte, nämlich 980.000,-- EUR. Auch den Grund für die unterschiedlichen Bezeichnungen des Projekts in diesem Antrag – "access://democracy 2026-2028" – und der Fördervereinbarung vom 16. Dezember 2025 – "access://democracy II" – hat sie hinreichend damit erklärt, dass die erste Bezeichnung nur vorläufig gewählt wurde, während es sich bei der Zweiten um die konkrete Bezeichnung des an die erste Förderung, die Gegenstand des Verfahrens vor der 41. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II war, anschließenden Projekts handelt. Auch die in der vorgelegten Fördervereinbarung bezeichnete Ansprechperson hat die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung namentlich benannt und, da sie als Zuschauerin anwesend war, sogar persönlich vorgestellt.

(cc) Die Verfügungsklägerin muss in der Lage sein, die mit ihrem Verlangen verbundenen besonderen Anforderungen an die Datensicherheit und Vertraulichkeit einzuhalten und personenbezogene Daten zu schützen; ihr obliegt es, die hierzu von ihr getroffenen angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu beschreiben, Art. 40 Abs. 12, Abs. 8 S. 1 lit. d) DSA.

Die Verfügungsklägerin hat hierzu in ihrem Antrag vom 5. November 2025 gegenüber der Verfügungsbeklagten unter dem Punkt "Data Security and Confidentiality*" ausgeführt. Dort wird beschrieben, dass nur autorisiertem Personal Zugang zu den Daten gewährt wird, wie der Zugang gesichert und wie mit den erhobenen Daten, insbesondere personenbezogenen Daten umgegangen werden soll. Dass diese Maßnahmen technisch oder organisatorisch ungeeignet wären, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, vgl. Art. 32 Abs. 1 HS 1 DSG-VO, ist nicht ersichtlich. Tatsächlich hat sich die Verfügungsbeklagte hiermit nicht auseinandergesetzt. Ihre Einwendungen beschränken sich letztlich auf die Behauptung, die von der Verfügungsklägerin vorgetragenen Maßnahmen seien nicht ausreichend, ohne aber mitzuteilen, was konkret an den beschriebenen Maßnahmen zu bemängeln sein sollte.

(dd) Der von der Verfügungsklägerin angestrebte Zugang – nur - zu den – bereits öffentlich zugänglichen – Daten und die von ihr angegebenen Fristen – 1. Januar bis 30. Juni 2026 - müssen für die Zwecke ihrer Forschungsarbeiten geeignet, notwendig und verhältnismäßig sein; die zu erwartenden Ergebnisse dieser Forschung müssen zur Aufspürung, zur Ermittlung und zum Verständnis systemischer Risiken in der Union gemäß Art. 34 Abs. 1 DSA beitragen, auch in Bezug auf die Bewertung der Angemessenheit, der Wirksamkeit und der Auswirkungen der Risikominderungsmaßnahmen der Verfügungsbeklagten, Art. 40 Abs. 12, 8 S. 1 lit. e) und Abs. 4, 34 Abs. 1 und 35 DSA.

Die auf der Konzeption, dem Betrieb oder der Nutzung der Dienste sehr großer Online-Plattformen beruhenden tatsächlichen Auswirkungen auf die gesellschaftliche Debatte, auf Wahlprozesse oder die öffentliche Sicherheit sind systemische Risiken in diesem Sinn, Art. 34 Abs. 1 S. 1 und 2 lit. c) DSA.

Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 5. November 2025 enthält hinreichende Angaben zu dem Zweck ihres Forschungsvorhabens, nämlich der Erkennung und der Analyse von koordiniertem unechtem Verhalten (CIB) und ausländischen Informationsmanipulationen und Einmischungen (FIMI), die im Wahlkampf auf X aktiv sind. Der Senat hat keine Zweifel, dass solche Aktivitäten auf der von der Verfügungsbeklagten betriebenen Online-Plattform großen Einfluss auf die Online-Sicherheit, die öffentliche Meinungsbildung und den öffentlichen Diskurs haben können, vgl. Erwägungsgrund 79 S. 3 DSA. Deshalb ist eine Forschungstätigkeit, die die Aufdeckung solcher Aktivitäten zum Ziel hat, zur Aufspürung systemischer Risiken geeignet.

Der Zugang zu den Daten ist notwendig, um das damit verfolgte Ziel der Verfügungskläger zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verfügungsklägerin ohne den Datenzugang die in dem Antrag vom 5. November 2025 aufgeführten Forschungsfragen beantworten könnte (vgl. hierzu Kaesling, in: Hofmann/Raue, DSA, Art. 40, Rdn. 50). In der Befristung auf ursprünglich sechs Monate um den voraussichtlichen Termin der ungarischen Parlamentswahl im April diesen Jahres kommt die Verfügungsklägerin dem von ihr bereits im Antrag vom 5. November 2025 bezeichneten Schwerpunkt der beabsichtigten Forschungstätigkeit nach.

Der Zugang zu den öffentlichen Daten ist schließlich auch verhältnismäßig, die Verfügungsklägerin hat insbesondere in ihrem Antrag vom 5. November 2025 dargelegt, wie sie den Schutz personenbezogener Daten umzugehen gedenkt (hierzu Albers, a.a.O., Art. 40 DSA, Rdn. 52).

bb) Für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung besteht auch ein Verfügungsgrund.

Die von der Verfügungsklägerin auf Erfüllung des Anspruchs aus Art. 40 Abs. 12 DSA gerichtete Leistungsverfügung setzt neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG bei Bestehen einer dringenden Not-/Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des Gläubigers. Sie ist aber auch zulässig, wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung einer Klage zur Hauptsache praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (OLG Frankfurt/Main, WRP 2023, 749, 750). Letzteres ist vorliegend der Fall.

Nachdem die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin am 12. Dezember 2025 den von dieser begehrten Datenzugang verwehrt hatte, wäre es ihr bei einer Rechtsverfolgung in der Hauptsache allein nicht mehr möglich gewesen, die im Zusammenhang mit der ungarischen Parlamentswahl stehenden - öffentlich zugänglichen - Daten zu erforschen. Bereits eine erstinstanzliche Entscheidung wäre nicht mehr rechtzeitig zu erwarten gewesen.

Der Verfügungsklägerin ist nicht vorzuwerfen, ihren Antrag zu spät erst im November 2025 bei der Verfügungsbeklagten gestellt zu haben, obwohl der Termin der Wahlen in Ungarn seit längerem bekannt war. Der Datenzugang ist durch die Verfügungsbeklagte nur unter den Voraussetzungen des Art. 40 Abs. 12 DSA zu gewähren, die Verfügungsklägerin musste dazu insbesondere nachweisen, die Anforderungen in Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit. b)-e) DSA zu erfüllen. Dazu musste sie u.a. Aufschluss über die Finanzierung der Forschung geben, Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit c) DSA. Das war erst möglich, nachdem ihr eine Förderung ausreichend konkret in Aussicht gestellt worden war, was nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin aber zeitlich nicht weit vor Antragstellung der Fall war.

Dass sie sich erst verspätet um die erforderliche Förderung bemüht hätte, ist nicht ersichtlich, insbesondere liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer früheren Förderzusage eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Verfügungsbeklagten in einem ggf. über mehrere Instanzen - einschließlich eines von der Verfügungsbeklagten für erforderlich erachteten Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union - geführten Rechtsstreit vor Beginn der beabsichtigten Forschung im Januar 2026 abschließend entschieden worden wäre.

Der Datenzugang ist von der Verfügungsbeklagten unverzüglich zu gewähren, Art. 40 Abs. 12 DSA. Die Verfügungsklägerin hatte danach schon keinen Anlass den Zugang so früh zu beantragen, dass eine abschließende Hauptsacheentscheidung zu erreichen gewesen wäre. Die Verfügungsbeklagte übersieht hier, dass eine solche gerichtliche Entscheidung gerade keine Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist. Vielmehr kann der Antragsteller, der in seinem Antrag die erforderlichen Angaben gemacht hat, damit rechnen, dass die Verfügungsbeklagte ihrer daraus folgenden Verpflichtung unverzüglich nachkommt, wie es das Gesetz von ihr verlangt. Das erfordert keine Antragstellung zu einem Zeitpunkt, zu dem noch eine abschließende gerichtliche Entscheidung zu erwarten ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Zeitraum von allenfalls wenigen Wochen vor Beginn des beantragten Datenzugangs hierzu ausreichend sein sollte. Den hat die Verfügungsklägerin hier beachtet. Dem Erlass der von der Verfügungsklägerin begehrten einstweiligen Verfügung steht deshalb insbesondere nicht entgegen, dass der voraussichtliche Zeitpunkt der Wahlen in Ungarn auch schon vor November 2025 bekannt war. Da ihr der Zugang von der Verfügungsbeklagten verweigert wurde, blieb nichts anderes als das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes übrig.

Das Gericht übersieht nicht, dass die Verfügungsbeklagte an einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache ein besonderes Interesse hat. Der Weg hierzu bleibt ihr aber offen, wie sie auch selbst erkannt hat. Sie hat einen Antrag nach §§ 936, 926 ZPO gestellt. Über ihn wird zu gegebener Zeit der Rechtspfleger bei dem Landgericht Berlin II zu entscheiden haben, § 20 Abs. 1 Nr. 14 RPflG (vgl. Becker, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 926, Rdn. 10; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 926, Rdn. 6). Es besteht kein Grund, dieser Entscheidung vorzugreifen. Die Verfügungsklägerin begehrt allein Zugang zu Daten, die ohnehin schon öffentlich zugänglich sind. Letztlich soll ihr der Zugang über eine Online-Schnittstelle nur erleichtert werden. Das rechtfertigt es, das Interesse der Verfügungsbeklagten, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu einer im Ergebnis voraussichtlich abschließenden Leistung verurteilt zu werden, hinter das Interesse der Verfügungsklägerin an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, zurücktreten zu lassen. Andernfalls fiele die Verfügungsklägerin mit der Durchsetzung ihres jedenfalls nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehenden Anspruchs auf Datenzugang vollständig aus.

3. Die von der Verfügungsklägerin beantragte Androhung von Zwangsmaßnahmen kommt nicht in Betracht.

Den Antrag zu 2. hat die Verfügungsklägerin in der Annahme gestellt, in der angestrebten Verurteilung der Verfügungsbeklagten zur Gewährung eines Datenzugangs sei ein gewichtiger Unterlassungsaspekt enthalten (so auch LG Berlin II, Urteil vom 13. Mai 2025 – 41 O. 140/25 eV – juris; Oster, a.a.O., Rdn. 40; Kerkemeyer, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., Art. 40 DSA, Rdn. 37; Henn, in: Müller-Terpitz/Köhler, DSA, Art. 40, Rdn 45). Das mag so sein, wenn der Datenzugang erst einmal von der Verfügungsbeklagten gewährt worden ist. Hier geht es aber um den Zugang als solchen, in dem noch kein Unterlassen, sondern eine – unvertretbare - Handlung angestrebt wird (vgl. BGH, NJW 2021, 160). Die Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen findet aber nicht statt, § 888 Abs. 2 ZPO.

4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 267 AEUV kommt nicht in Betracht. Dabei übersieht der Senat nicht, dass gegen seine Entscheidung jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, vgl. § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO. Auch ist es zutreffend, dass sich die Parteien über die Auslegung zweier Verordnungen der Europäischen Union, Art. 7 Nr. 2 EUGVVO und Art. 40 Abs. 12 DSA, streiten, Art. 267 Abs. 1 lit. b), Art. 288 Abs. 1 AEUV. Es ist zu entscheiden, ob ein Anspruch aus Art. 40 Abs. 12 DSA auch am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eingeklagt werden kann, was der Senat für zulässig erachtet.

Gleichwohl scheidet wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit eine Vorlage an den Gerichtshof aus, weil die Sache in der Hauptsache weiterverfolgt werden kann (Wegener, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267, Rdn. 31). Dem steht nicht entgegen, dass auch die Verfahrensordnung des Gerichtshofs in Art. 105 ein beschleunigtes Verfahren vorsieht. Weder die Tatsache, dass ein Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergeht, noch der Umstand, dass das vorlegende Gericht alles für eine zügige Erledigung des Ausgangsverfahrens tun muss, sind für sich genommen ausreichend, um den Rückgriff auf das beschleunigte Verfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache C-581/20, juris).

Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob der Senat die insbesondere von der Verfügungsbeklagten aufgeworfenen Fragen wegen der auch auf die Minderung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Schäden gerichteten Zielrichtung des Digital Service Act, vgl. Erwägungsgrund Nr. 79 S. 3 DSA, durch den Gerichtshof für klärungsbedürftig oder nicht erachtet.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Auch nach dem Brexit ist die Zuständigkeitsregel in Art. 18 Abs. 1 EuGVVO für Klagen eines Verbrauchers gegen einen Beklagten mit Sitz in Großbritannien anzuwenden

BGH
Urteil vom 07.10.2025
II ZR 112/24
EuGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) Art. 18 Abs. 1; AEUV Art. 216; Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit-Abkommen) (Abl. vom 12. November 2019/C 384 I./01) Art. 126


Der BGH hat entschieden, dass die Zuständigkeitsregel in Art. 18 Abs. 1 EuGVVO für Klagen eines Verbrauchers gegen einen Beklagten mit Sitz in Großbritannien auch nach dem Brexit anzuwenden ist.

Leitsatz des BGH:
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Abl. vom 12. November 2019/C 384 I./01) in Verbindung mit Art. 216 AEUV steht nach dem Ablauf der Übergangsfrist (Art. 126 AA) der Anwendung des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO im Klageverfahren gegen einen Beklagten mit Sitz in Großbritannien nicht entgegen.

BGH, Urteil vom 7. Oktober 2025 - II ZR 112/24 - OLG München LG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Karlsruhe: Juristische Personen aus dem Nicht-EU-Ausland können sich nicht auf eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrecht nach deutschem Recht berufen

LG Karlsruhe
Urteil vom 12.06.2025
22 O 10/24


Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass sich juristische Personen aus dem Nicht-EU-Ausland nicht auf eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrecht nach deutschem Recht berufen können.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist wegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abzuweisen.

I. Sowohl nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als auch des Europäischen Gerichtshofs ist die internationale Zuständigkeit stets von Amts wegen und vor jeder Sachprüfung zu prüfen (BGH NJW 1991, 3092, 3093; EuGH NJW 2024, 2823 Rn. 24 ff. – JX/FTI Touristik GmbH).

1. Eine internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ist hier nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor. Die Beklagte hat nach ihrem Vortrag Wohnsitze in Monaco und den VAE, also außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung. Dieser Umstand ist vom Gericht trotz des Bestreitens mit Nichtwissen durch die Klägerin zugrunde zu legen, da es an der Klägerin gewesen wäre, einen anderen (deutschen oder EU-ausländischen) Wohnsitz der Beklagten zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

2. Eine internationale Zuständigkeit auf der Grundlage von §§ 12 ff. ZPO, insbesondere nach § 32 ZPO, besteht nicht.

a) Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (BGH NJW 2010, 1752 Rn. 7 m.w.N.). Sie greifen ein, wenn – wie hier – vorrangige unions- oder völkerrechtliche Regelungen nicht existieren.

Randnummer23
b) Begehungsort der deliktischen Handlung i.S.v. § 32 ZPO ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, sodass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH NJW 2010, 1752 Rn. 8).

aa) Die Grundsätze, die zu Rechtsverletzungen durch Presseveröffentlichungen entwickelt wurden („Verletzungen des Persönlichkeitsrechts mittels Presseerzeugnissen sind dort ‚begangen‘, wo das Presseerzeugnis erscheint oder wo es vertrieben wird, nicht jedoch unabhängig davon auch am Wohn- oder Aufenthaltsort des Betroffenen“; BGH NJW 1977, 1590), können auf Internetinhalte nicht ohne Weiteres übernommen werden. Bei Internetinhalten bedarf es einer „besonderen Beziehung der Streitigkeit zum Forum“ (BGH NJW 2010, 1752 Rn. 17) in Form eines „über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehende[n] Inlandsbezug[s]“ (a.a.O. Rn. 18). Es kommt darauf an, ob die Inhalte einen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls im Inland stattfinden kann/stattgefunden hat: „Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstanden Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt, als dies bei der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde“ (a.a.O. Rn. 20).

bb) Danach liegt eine Kenntnisnahme der Postings der Beklagten im Inland nahe, da die Beklagte vor allem in Deutschland aufgrund ihrer Fernsehserie „…“ bekannt ist und dementsprechend auch der Großteil ihrer „Follower“ aus Deutschland kommt. Zudem sind die Posts in deutscher Sprache gehalten. Falls die Klägerin ausschließlich in den VAE geschäftsaktiv sein sollte, würde dies daran nichts ändern (dazu der Vortrag der Klägerin in der Replikschrift vom 10.01.2025, S. 11 ff.). Dieser Punkt kann aber letztlich dahinstehen.

c) Zur Begründung der Zuständigkeit ist erforderlich, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt. Soweit zuständigkeits- und anspruchsbegründende Tatsachen zusammenfallen (Doppelrelevanz), ist die Klage bei deren Nichtvorliegen unbegründet, nicht nur unzulässig (BGH NJW-RR 2010, 1554 Rn. 8; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage, 10/2023, § 32 ZPO, Rn. 22). Anders liegt es hingegen, wenn die (unterstellten) Tatsachen – ihr Vorliegen unterstellt – bei zutreffender rechtlicher Würdigung schon nicht alle Tatbestandsmerkmale der Deliktsnorm erfüllen. Dann fehlt es bereits an der internationalen Zuständigkeit (BGH a.a.O.). Die fehlende Schlüssigkeit des Vorbringens führt in diesem Falle nicht zur bloßen Unbegründetheit der Klage, sondern, weil schon keine schlüssigen zuständigkeitsbegründenden Umstände vorgetragen sind, zu ihrer Unzulässigkeit.

d) So liegt der Fall hier. Der Vortrag der Klägerin ist insoweit unschlüssig, denn sie kann sich nicht auf ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht nach deutscher Rechtsordnung berufen, folglich in einem solchen auch nicht verletzt sein.

aa) Das sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist im deutschen Recht durch §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG geschützt. Es ist anerkannt, dass juristische Personen Persönlichkeitsschutz genießen, soweit sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn und soweit sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen sind (BGH NJW 2016, 1584 Rn. 11; BGH NJW 2020, 1587 Rn. 34).

bb) Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte nur für inländische juristische Personen. Hierbei ist der effektive Sitz der Gesellschaft entscheidend (BVerfGE 163, 363, Rn. 103; BVerfG NVwZ 2008, 670 (671)). Eine Anwendungserweiterung über das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV oder spezielle Gleichheitssätze findet nur für juristische Personen mit Sitz im EU-Ausland statt (BVerfGE 129, 78 (95 ff.) = NJW 2011, 3428; BeckOK GG/Enders, 61. Ed. 15.3.2025, GG Art. 19 Rn. 37). Daher gilt auch das unmittelbar aus dem Grundgesetz entwickelte Unternehmenspersönlichkeitsrecht nur für inländische und EU-ausländische juristische Personen. Soweit ersichtlich, hat auch die Instanzrechtsprechung eine Erstreckung auf Unternehmen aus dem Nicht-EU-Ausland nicht vorgenommen (vgl. nur LG Hamburg, Urt. v. 14.12.2012 – 324 O 64/12, BeckRS 2012, 25340; OLG Dresden, Beschl. v. 22.04.2024 – 4 U 1921/23, BeckRS 2024, 19280).

cc) Die Klägerin hat ihren Sitz in den VAE. Auf den Schutz der deutschen Grundrechte kann sie sich nicht berufen, mithin auch nicht auf das aus der Verfassung abgeleitete Unternehmenspersönlichkeitsrecht als absolutes Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext OLG Stuttgart liegt vor: Deutscher Puzzlehersteller darf den "Vitruvianischen Menschen" von Leonardo Da Vinci weiterhin als Puzzlemotiv verwenden

OLG Stuttgart
Urteil vom 11.06.2025
4 U 136/24


Wir hatten bereits in dem Beitrag OLG Stuttgart: Deutscher Puzzlehersteller darf den "Vitruvianischen Menschen" von Leonardo Da Vinci weiterhin als Puzzlemotiv verwenden über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Deutsche Gerichtsbarkeit
Die deutsche Gerichtsbarkeit ist für die vorliegende Streitigkeit zuständig; es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis um eine nicht-hoheitliche Staatstätigkeit i. S. d. § 20 GVG der Beklagten.
a)

Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Urteil BAG vom 18.12.2014 – 2 AZR 1004/23 m.w.N.).

Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichts-barkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen wie ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (par in parem non habet iudicium; vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 54;), nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 17; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 13).

Die Staatenimmunität ist jedoch nicht absolut, sondern es ist zu unterscheiden zwischen hoheitlicher (iure imperii) und nicht-hoheitlicher (iure gestionis) Staatstätigkeit und lediglich für erstere genießt ein Staat Immunität. Für Handlungen, die ein Staat im Rahmen privatrechtlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten vornimmt, besteht die Immunität hingegen nicht (vgl. BVerfG Beschluss vom 17.03.2014 -2 BvR 736/13 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 30. April 1963 -2 BvM 1/62). Maßgebend für die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit ist die Natur der staatlichen Handlung, wobei die Qualifikation grundsätzlich nach nationalem Recht vorzunehmen ist (BVerfG a.a.O.).b)

Im vorliegenden Fall begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass die Beklagten gegen die Klägerinnen keinen Anspruch darauf haben, dass die Klägerinnen es unterlassen, außerhalb Italiens Vervielfältigungen von Leonardo da Vincis Proportionsstudie "Studio di proporzioni del corpo umano", bekannt als der "Vitruvianische Mensch", und den Namen "Vitruvianischer Mensch" für kommerzielle Zwecke ganz oder in Teilen zu nutzen – und zwar in analoger und digitaler Form, auf ihren Produkten, auf ihren Websites und in sozialen Medien.

Das streitige Rechtsverhältnis betrifft somit Streitigkeiten über die Nutzung eines (unstreitig) gemeinfreien Kunstwerks außerhalb des Staatsgebietes von Italien aufgrund des italienischen Gesetzes "Codici die beni culturali e del paesaggio (Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes), welches zum einen die (behauptete weltweite) Nutzungsuntersagung, als auch die, bei der Nutzung anfallenden Konzessionsabgaben und Gebühren regelt. Die Erhebung von Konzessionsabgaben aufgrund der Nutzung eines Kunstwerkes außerhalb des Staatsgebietes ist aber – anders als die Erhebung von Steuern – als nichthoheitliche Staatstätigkeit zu qualifizieren (vgl. BVerfG Beschluss vom 17.03.2014 - 2 BvR 736/13), selbst wenn dies auf den Bestimmungen der Artikel 107-109 des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio beruht und mit dem Kulturgüterschutz begründet wird.

2. Internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben. Die internationale Zuständigkeit ist auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen. § 513 Abs. 2 ZPO greift insoweit nicht (BGH NJW 2004, 1456; NJW-RR 2015, 941, Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 46 Aufl. 2025, S 514. Rn. 3).

Deutsche Gerichte sind für die Klage der Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig.
Hinsichtlich der Klage der Klägerin Ziff. 3 hingegen besteht keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Insoweit ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
a)
Der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist eröffnet. Es handelt sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – bei dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis um eine Zivil- und Handelssache.
Die Beklagten rühmen sich eines Unterlassungsanspruchs, den sie auf Art. 108 des Codice dei beni culturali e del paessaggio stützen und im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor einem italienischen Zivilgericht geltend gemacht und durchgesetzt haben. Insoweit handelt es sich auch bei dem negativen Feststellunganspruch als Gegenteil des Leistungsanspruchs, ebenfalls um die Feststellung eines zivilrechtlichen Anspruchs.
Auch der zeitliche Anwendungsbereich nach Art. 81 EuGVVO, die Geltung für Verfahren, welche nach dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden, ist eröffnet.
b)
Allerdings begründet Art. 4 Abs. 1 EuGVVO – entgegen der Annahme des Landgerichts – nicht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die Beklagten, sowohl die Beklagte Ziff. 1 als auch die Beklagte Ziff. 2, haben ihren Sitz in Italien, sodass Art. 4 Abs. 1 EuGVVO die Zuständigkeit nicht begründen kann.
Die Voraussetzung "Sitz des Beklagten" in Art. 4 Abs. 1 EuGVVO gilt unabhängig von der Klageart und Rechtsschutzform. So kann auch eine negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen eines angeblichen Rechts-verhältnisses am Sitz des Beklagten erhoben werden. Die EuGVVO ist europäisch autonom auszulegen, ohne Rückgriff auf das nationale Recht. Sinn und Zweck der autonomen Auslegung ist, dass diese von allen Mitgliedsstaaten gleich angewendet werden soll und es nicht zu uneinheitlichen Entscheidungen aufgrund des Einflusses der nationalen Rechtsordnungen kommen soll. Wer Beklagte ist, richtet sich nach der notwendigen autonomen Auslegung allein nach der formalen Parteistellung und nicht nach der materiellen Schuldnerposition (BGH Beschluss vom 01.02.2011 – KZR 8/10 unter Bezugnahme auf BGH Urteil vom 11.12.1996 – VII ZR 154/95 m.w.N.).
Bei einer negativen Feststellungsklage ist daher nicht auf die materielle Schuldnerposition abzustellen (vgl. Nordmeier in Thomas/Putzo zu Art. 4 EuGVVO Rn. 4). Das Landgericht geht davon aus, dass sich die internationale Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage aus der Zuständigkeit für eine entsprechende, gegen die Kläger gerichtete, Leistungsklage ergibt. Dieser Grundsatz gilt zwar in der ZPO (vgl. Thomas/Putzo § 256 Rn.2), kann allerdings nicht auf das Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO übertragen werden.
c)
Allerdings ergibt sich die internationale Zuständigkeit bezüglich der Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 aus Art. 7 EuGVVO. Es besteht für die Geltendmachung des Feststellungsanspruchs der Klägerinnen Ziff. 1 und 2 ein internationaler Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in Deutschland nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.
Eine Person kann in dem Mitgliedsstaat verklagt werden, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sofern es sich um eine unerlaubte Handlung handelt. Der Begriff der unerlaubten Handlung umfasst alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (vgl. EuGH Urteil vom 27. September 1988 Rs. 189/87 – Kafelis). Im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 EuGVVO gilt hierbei das sog. Ubiquitätsprinzip, sodass sowohl am Ort des Schadenseintritts, als auch an dem Ort des ursächlichen Handelns geklagt werden kann (vgl. Stadler/Krüger in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, Art. 7 EuGVVO Rn. 19). Wie durch den EuGH verbindlich geklärt wurde, kann am Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO auch eine negative Feststellungsklage erhoben werden (vgl. EuGH NJW 2013, 287 Rn. 55 – Folien Fischer zum gleichlautenden Art. 5 der früheren Fassung).
Vorliegend geht es um die behauptete Verletzung des italienischen Nutzungs- bzw. Schutzrechtes bzgl. eines italienischen Kunstwerkes, welches ohne vertragliche Regelung oder Vereinbarung eines Nutzungsrechtes, von den Klägerinnen gewerblich genutzt wird. Dies würde eine unerlaubte Handlung i.S. des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen. Die Klägerinnen Ziff. 1 und 2 haben auch beide ihren Sitz in Deutschland und das streitgegenständliche Puzzle wird auch in Deutschland und von Deutschland aus weltweit vertrieben. Insoweit liegt in Deutschland ein Handlungsort einer unerlaubten Handlung, an welchem die negative Feststellungsklage erhoben werden kann.
Allerdings begründet Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht die internationale Zuständigkeit bezüglich der Klägerin Ziff. 3.
Die Klägerin Ziff. 3 hat ihren Sitz in Italien und bietet als nationale Vertriebsgesellschaft der Klägerinnen Ziff. 1 und 2 - den unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, welcher für das Berufungsgericht gemäß § 314 ZPO bindend ist, zugrunde gelegt - als nationale Vertriebsgesellschaft Spiele-, Puzzle- sowie Kinder- und Jugendbücher ausschließlich im Gebiet Italiens an, darunter ebenfalls das hier streitgegenständliche Puzzle. Insoweit liegt sowohl das Handeln als auch der Schadenseintritt in Italien.

Soweit die Klägerin Ziff. 3 in der mündlichen Verhandlung am 09.04.2024 die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil dahingehend ergänzt hat, dass nicht ausgeschlossen sei, dass die Klägerin Ziff. 3 künftig auch Vertriebshandlungen entwickeln und vornehmen wird, die sich auch auf Gebiete außerhalb Italiens beziehen, wurde dieser von den Beklagten mit Nichtwissen bestrittene neue Tatsachenvortrag nicht unter Beweis gestellt und ist somit nicht zu berücksichtigen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bereits die bloße zukünftige Möglichkeit für die Begründung der internationalen Zuständigkeit ausreichen würde.
d)
Auch Art. 8 Abs. 1 EuGVVO (Gerichtsstand des Sachzusammenhangs) vermag die internationale Zuständigkeit für die Klage der Klägerin Ziff. 3 nicht begründen.
Art. 8 Nr. 1 EuGVVO begründet lediglich die internationale Zuständigkeit für Streitgenossen auf der Beklagtenseite. Auch insoweit ist die Regelung autonom auszulegen und rechtfertigt keine analoge Anwendung für die aktive Streitgenossenschaft (Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, Art. 8 EuGVVO Rn. 2u. 3; Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, Rn 5).
3. Keine anderweitige Anhängigkeit gemäß Art. 29 EuuGVVO
Einer Sachentscheidung steht auch die Sperrwirkung des Art. 29 Abs. 1 EuGVVO nicht entgegen.
Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt nach Art. 29 Abs. 1 EuGVVO das später angerufene Gericht unbeschadet des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist. Der von der Beklagten erhobene Einwand, das Landgericht Stuttgart sei wegen des zuvor vor einem italienischen Gericht angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren deswegen an einer Entscheidung der vorliegenden Klage gehindert gewesen, verfängt nicht, denn zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Landgericht Stuttgart am 02.12.2022, als dem nach Art. 32 EuGVVO maßgebenden Zeitpunkt, bestand keine anderweitige Anhängigkeit einer Klage wegen desselben Anspruchs bei den italienischen Zivilgerichten.
a)
Das zuvor in Italien durchgeführte einstweilige Verfügungsverfahren war mit dem Beschluss der Zweiten Zivilabteilung des Zivilgerichts Venedig (Tribunale Venezia, Verfahren Nr. 5317/2022 RG Hauptregister) vom 24.10.2022 bzw. 17.11.2022 (vgl. Zustellungsurkunde Anlage B3 LGA) beendet. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist der Zeitpunkt der Anhängigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht maßgebend für die Beurteilung der Anhängigkeit des späteren Hauptverfahrens im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EuGVVO.
b)
Es besteht zudem keine Identität zwischen dem in Italien im einstweiligen Rechtsschutz und dem in Deutschland im Hauptsacheverfahren eingeklagten Anspruch.
Ob zwei Klagen denselben Anspruch betreffen, ist nach verordnungsautonomen Maßstäben zu bestimmen. Art. 29 ff. EuGVVO verdrängt als europarechtliche Regelung im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die nationalen Vorschriften zur Verfahrenskoordination aus dem Prozessrecht der Mitgliedstaaten, selbst wenn diese in früheren Zeiten im internationalen Verhältnis angewendet wurden (Eichel in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolff 55. Ed. Stand 01.07.2024). Insoweit kann der von den Beklagten behauptete Regelungsgehalt der nationalen Vorschriften zur Wirkung einstweiliger Verfügungen im italienischen Recht dahinstehen.
Nach der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht die formale Identität der Klageanträge entscheidend, sondern, ob der "Kernpunkt" beider Klagen derselbe ist (EuGH NJW 1989, 665, Rn. 16). Dabei müssen für die Annahme "desselben Anspruchs" kumulativ zwei Punkte vorliegen: Die Grundlage des Anspruchs (häufig auch nur "Anspruch" genannt) sowie der Gegenstand des Anspruchs. Während in der "Grundlage des Anspruchs" die Rechtsvorschrift, welche die Klage stützt, sowie der Sachverhalt zu sehen ist, der diese Rechtsvorschrift ausfüllt, wird als "Gegenstand des Anspruchs" der Zweck der Klage verstanden, welcher mit der Klage verfolgt wird.
Ausgehend davon liegt keine Identität zwischen dem vor den italienischen Gerichten geführten einstweiligen Verfügungsverfahren und dem hier zu beurteilenden Klageverfahren vor. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht denselben Streitgegenstand wie ein ihm nachfolgendes Hauptverfahren verfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2017 – C29/16, BeckRS 2017, 108602 – "HanseYachts AG/Port d’Hiver Yachting SARL, Societe Maritime Cote d’Azur, Compagnie Generali IARD SA") und damit keine Litispendenzsperre bewirkt. Im Gegensatz zu der Hauptsacheentscheidung wird im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mit Rechtskraftwirkung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs entschieden, sondern Zweck des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist allein die vorläufige Sicherung eines Anspruchs oder Regelung eines Rechtsverhältnisses bis zu einer späteren Entscheidung in der Hauptsache. Wegen dieses unterschiedlichen Zwecks greift die Sperrwirkung des Art. 29 EuGVVO daher nicht ein.
c)
Soweit die Beklagten zur Klärung dieser Frage eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens fordern, ist dem nicht zu folgen. Nachdem der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hat, dass ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht denselben Streitgegenstand wie ein ihm nachfolgendes Hauptverfahren verfolgt, handelt es sich bei der Rechtsfrage, ob ein einstweiliges Verfügungsverfahren die "Sperrwirkung" des Art. 29 Abs. 1, 3 EuGVVO im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens entfalten kann, um einen sog. acte clair, weil über die Auslegung des hier einschlägigen Unionsrechts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können.
Die von den Beklagten aufgezeigten Divergenzen beziehen sich zudem lediglich auf die behauptete Wirkung einstweiliger Verfügungen nach italienischen Recht. Diese Wirkungen sind – wie ausgeführt – aber unerheblich, da maßgebend nicht das nationale italienische Recht, sondern das autonom auszulegende Europarecht ist.
d)
Das zwischenzeitlich von den Beklagten (auch) in Italien anhängig gemachte Hauptsacheverfahren führt schon deswegen nicht zu einer Anwendung von Art. 29 Abs. 1 EuGVVO, weil es unstreitig erst nach der Anhängigkeit des streitgegenständlichen Verfahrens eingeleitet wurde. Insoweit wird sich das in Italien mit der Sache befasste Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob eine Aussetzung der dort anhängig gemachten Hauptsacheklage zu erfolgen hat.
4. Kein Verstoß gegen Art. 52 EuGVVO (Verbot der révision au fond)
Aus den im Wesentlichen selben Gründen verstößt eine Entscheidung deutscher Gerichte auch nicht gegen den in Art. 52 EuGVVO niedergelegten Grundsatz des Verbots der révision au fond.
Nach Art. 52 EuGVVO darf eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Dieser Ausschluss einer Überprüfung der Entscheidung in der Sache soll zum einen verhindern, dass das bereits im Erststaat abgeschlossene Erkenntnisverfahren im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat neu aufgerollt wird. Insoweit stärkt der Ausschluss der révision au fond die Rechtssicherheit und Prozessökonomie. Zum anderen ist die Vorschrift Ausdruck des gegenseitigen Vertrauens in die Rechtspflege der Mitgliedstaaten. Der Vertrauensgrundsatz schließt es aus, dass die Gerichte des Zweitstaates das ausländische Judikat überprüfen und damit die Rechtsprechungstätigkeit des erststaatlichen Gerichts in Frage stellen (E.Pfeiffer/M.Pfeiifer in: Gmeiner/Schütze, Intern. Rechtsverkehr Art. 52 EuGVVO, Werkstand 68. EL Ja. 2025).
Bei der Entscheidung über die von den Klägerinnen erhobene negative Feststellungsklage geht es jedoch nicht darum, die im Wege des einstweiligen Rechtschutzes vom italienischen Gericht getroffene Entscheidung zu überprüfen, die allein der Sicherung des behaupteten Anspruchs der Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache dient, sondern es soll im Rahmen des Hauptsacheverfahrens das Bestehen des von den Beklagten behaupteten Anspruchs auf Unterlassung der Nutzung des streitgegenständlichen Werks abschließend geklärt werden.
B. Begründetheit
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
Den Beklagten steht kein Unterlassungsanspruch zu, welcher es den Klägerinnen Ziff. 1 und 2 außerhalb des Staatsgebietes von Italien untersagen könnte, Vervielfältigungen von Leonardo da Vincis Proportionsstudie "Studio di proporzioni del corpo umano" für kommerzielle Zwecke auf ihren Produkten, auf ihren Websites und in sozialen Medien zu nutzen. Es fehlt an einer diese Rechtsfolge umfassenden Anspruchsgrundlage, da entgegen der Auffassung der Beklagten auf das zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachte Rechtsverhältnis italienisches Recht nicht anwendbar ist und die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche daher auch nicht auf die Bestimmungen der Artikel 107-109 des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio ("Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes") stützen können.
1.
Die Frage des anwendbaren Rechts richtet sich zumindest für den Bereich der Europäischen Union nach den Vorschriften der Rom II-Verordnung. Die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Rom II-VO sind vorliegend erfüllt, denn Gegenstand des Rechtstreits ist ein außervertraglicher Unterlassungsanspruch in einer Zivilsache. Es ist auch keine Bereichsausnahme nach Art. 1 Abs. 2 Rom II-VO einschlägig. Ebenfalls ist der zeitliche Anwendungsbereich nach Art. 31, 32 Rom II-VO eröffnet, da die begehrte Unterlassung den Vertrieb der Puzzles nach dem 11. Januar 2009 betrifft.
a.
Anders als die Klägerinnen meinen sind zwar die Voraussetzungen von Art. 4 Rom II-VO erfüllt.
Ob eine unerlaubte Handlung i.S.d. Art. 4 Rom II-VO vorliegt, bestimmt sich nicht nach dem innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaates, sondern ist unionsrechtlich autonom zu bestimmen (Junker MüKo BGB Art. 4 Rom II-VO Rn. 14). Somit kommt es - entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Auffassung - nicht darauf an, dass in allen zur Wahl stehenden Rechtsordnungen eine unerlaubte Handlung existiert. Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff der unerlaubten Handlung vielmehr jegliche Schadenshaftung, die nicht aus einem Vertrag herrührt (EuGH NJW 2016, 1005). Der Deliktsbegriff des europäischen internationalen Privatrechts ist außerordentlich weit. Erforderlich sind lediglich zwei Elemente: Das Erfordernis eines Schadens im Sinne einer Einbuße an materiellen oder immateriellen Gütern oder Werten und das Fehlen einer freiwilligen Verpflichtung. Weitere Begriffsmerkmale, wie zB der Verstoß gegen ein Verbot ("unerlaubt"), bestehen nicht (Junker MüKo BGB Art. 4 Rom II-VO Rn. 15).
b.
Allerdings gelangt vorliegend Art. 4 Rom II-VO dennoch nicht zur Anwendung, weil ihm Art. 8 Rom II-VO als speziellere Norm vorgeht.
Seit Inkrafttreten der Rom II-VO ist für die Anknüpfung von außervertraglichen Schuldverhältnissen aus der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ausschließlich und universell der Art. 8 Rom II-VO anwendbar, der die autonomen nationalen Kollisionsnormen mit Ausnahme der dänischen Rechtsnormen verdrängt (Staudinger/​Fezer/​Koos (2023) EGBGB, Internationales Immaterialgüterprivatrecht ;D I. 2. Rn. 891).
Diese Vorschrift regelt in ihrem Abs. 1, dass auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung des geistigen Eigentums das Recht des Staates Anwendung findet, für den der Schutz beansprucht wird. Mit dieser Norm wurde eine besondere kollisionsrechtliche Regelung für Rechte des geistigen Eigentums, das Immaterialgüterrecht, geschaffen. Die Beklagten berufen sich zwar ausdrücklich darauf, dass es sich bei den von ihnen behaupteten Ansprüchen nicht um solche handelt, die ihren Ursprung im Urheberrecht haben. Der in Art. 8 Rom II-VO verwendete Begriff des geistigen Eigentums geht jedoch zum einen schon vom Wortlaut her deutlich über das Urheberrecht hinaus und ist zum anderen vor allem autonom auszulegen. Prägende Gemeinsamkeit aller Rechte des geistigen Eigentums ist ihre Immaterialität, d.h. die Unabhängigkeit von einer körperlichen Fixierung. Diese Rechte sind ubiquitär, d.h. zeitlich und örtlich ungebunden und können ohne Substanzverlust parallel genutzt werden (McGuire in Beck-online-GK, Stand 01.07.2023, Art. 8 Rom II-VO, Rn. 25, 26). Darunter fallen ohne Zweifel auch die Güter des kulturellen Erbes, die durch das hier streitgegenständliche Gesetz geschützt werden.
c.
Die Anwendung von Art. 8 Rom II-VO führt dazu, dass auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis mit behaupteten Schutzrechtverletzungen nicht italienisches Recht Anwendung findet, sondern das sog. Schutzlandprinzip (lex loci protectionis) gilt (Staudinger in Gebauer/Wiedmann, Europäisches Zivilrecht 3. Auf. 2021, Rom II-VO Art. 8, Rn 1). Es ist also jeweils das Recht des Staates anzuwenden, für den es beansprucht wird. Hierbei ist Art. 8 Rom II-VO dahingehend auszulegen, dass unter dem Begriff des "Staates …, in dem die Verletzung begangen wurde", im Sinne dieser Bestimmung der Staat zu verstehen ist, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist. Dies hat zur Folge, dass die Frage, ob und in welchem Umfang einer geistigen Leistung Schutz gewährt wird, nach dem Recht dieses Staates beurteilt wird. Dies ist Ausfluss des Territorialprinzips und erfährt seine Rechtfertigung dadurch, dass Rechte des geistigen Eigentums vom Gesetzgeber nicht vorgefunden werden, sondern nach Abwägung der Interessen der beteiligten Interessengruppen durch die jeweilige Rechtsordnung im Schutzland positiv ausgestaltet werden. In Fällen, in denen demselben Beklagten verschiedene, in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen vorgeworfen werden, ist bei der Ermittlung des schadensbegründenden Ereignisses nicht auf jede einzelne ihm vorgeworfene Verletzungshandlung abzustellen, sondern es ist eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht (EuGH, Urteil vom 27. September 2017 – C-24/16 und C-25/16 –3. Leitsatz, zitiert nach juris). Dies führt im Ergebnis dazu, dass bei einer (behaupteten) Verletzungshandlung, welche ausschließlich außerhalb Italiens erfolgt ist, italienisches Recht vorliegend keine Anwendung findet.
d.
Für Staaten außerhalb der Europäischen Union unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat und damit gilt auch hier grundsätzlich das Schutzstaatprinzip.
e.
Soweit die Beklagten den Klägerinnen eine Nutzung des streitgegenständlichen – unstreitig gemeinfreien – Werkes außerhalb Italiens untersagen wollen, bedarf es damit einer im jeweiligen Schutzland geltenden rechtlichen Grundlage für den Unterlassungsanspruch. Die Artikel 107-109 des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio ("Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes") ist insoweit als Anspruchsgrundlage nicht geeignet, weil es nur für das Staatsgebiet von Italien Anwendung finden kann. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang im Ergebnis zurecht auf das völkerrechtlich geschützte Territorialitätsprinzip als ein zentrales Konzept verwiesen, das die Geltung von Rechtsnormen auf das Territorium eines Staates beschränkt. Es basiert auf der Gebietshoheit eines Staates und erlaubt die Erlassung, Anwendung und Durchsetzung von Normen nur innerhalb seines Staatsgebiets. Es dient als Ausdruck staatlicher Souveränität und begrenzt die extraterritoriale Wirkung von Rechtsakten.
Dass nach dem Recht anderer Staaten der Europäischen Union oder auch außerhalb der Europäischen Union Schutznormen bestehen, aus denen die Beklagten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ableiten könnten, wird von den Beklagten nicht dargetan und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Vielmehr bezeichnen die Beklagten die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes selbst als Unikum, das es nur in Italien gebe.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Deutscher Puzzlehersteller darf den "Vitruvianischen Menschen" von Leonardo Da Vinci weiterhin als Puzzlemotiv verwenden

OLG Stuttgart
Urteil vom 11.06.2025
4 U 136/24


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein deutscher Puzzlehersteller den "Vitruvianischen Menschen" von Leonardo Da Vinci weiterhin als Puzzlemotiv verwenden darf.

Die Pressmitteillung des Gerichts:
Urteil des 4. Zivilsenats: Großer deutscher Puzzlehersteller darf „Vitruvianischen Menschen“ von Leonardo Da Vinci weiterhin als Puzzle vertreiben Oberlandesgericht Stuttgart weist Unterlassungsbegehren des italienischen Kulturministeriums und der Gallerie dell’Accademia di Venezia zurück

Der 4. Zivilsenat hat mit heutigem Urteil vom 11. Juni 2025 entschieden, dass ein großer deutscher Hersteller von Puzzeln auch künftig eines der berühmtesten Werke Leonardo Da Vincis, den „Vitruvianischen Menschen“, als Puzzlevorlage außerhalb Italiens weltweit verwenden und vertreiben darf.

Gegenstand des Verfahrens

Die um 1490 entstandene Proportionsstudie „Studio di proporzioni del corpo umano", bekannt als der „Vitruvianische Mensch" ist eines der bekanntesten Kunstwerke Leonardo Da Vincis. Die Klägerinnen - Unternehmen einer weltweit tätigen Unternehmensgruppe und international für das Angebot von Gesellschaftsspielen, Puzzles sowie von Kinder- und Jugendbüchern bekannt - verwendet den „Vitruvianischen Menschen“ seit längerem als Vorlage für von ihr vertriebene Puzzles.

Im Jahr 2019 verlangte die Gallerie dell'Accademia di Venezia - ein Museum in Venedig, in dessen Besitz sich das Originalwerk Leonardo Da Vincis seit 1822 befindet - von dem Puzzlehersteller den Abschluss eines Lizenzvertrages und knüpfte daran die Erlaubnis, das Werk auch künftig nutzen zu dürfen. Das Museum stützte sein Verlangen auf Bestimmungen des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio („Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes"). Nachdem Verhandlungen zwischen den Parteien zu keinem Ergebnis gelangten, erwirkten das Museum und das italienische Kulturministerium (Ministero della Cultura) vor einem Zivilgericht in Venedig eine einstweilige Verfügung (vorläufiges Eilverfahren), mit welcher den Klägerinnen die kommerzielle Nutzung des Werkes in Italien und im Ausland untersagt wurde.

Hierauf erhoben die Klägerinnen gegen das italienische Kulturministerium und die Gallerie dell'Accademia di Venezia vor dem Landgericht Stuttgart eine Klage in der Hauptsache, mit der sie festgestellt haben wollen, dass die Beklagten ihnen die Nutzung des Werkes zumindest außerhalb Italiens nicht verbieten können. Das Landgericht Stuttgart hat der Klage stattgegeben und entschieden, dass die Beklagten keinen globalen Unterlassungsanspruch auf Grundlage des italienischen Kulturgüterschutzgesetzes haben.

Berufung des italienischen Kulturministeriums und der Gallerie dell'Accademia di Venezia

Gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart haben das italienische Kulturministerium und die Gallerie dell'Accademia di Venezia Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt. Auch im Berufungsverfahren stützten die Beklagten ihr Unterlassungsverlangen weiterhin auf Bestimmungen des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio („Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes"). Dabei stellten sie sich auf den Standpunkt, deutsche Gerichte dürften nicht über die Anwendung von Normen entscheiden, deren Erlass Ausdruck der Souveränität des italienischen Staates sei. Die Vorschriften hätten außerdem weltweit Gültigkeit. Ein Festhalten am sterilen Konzept der territorialen Grenzen sei angesichts der technischen Entwicklungen einer Einmischung in die Souveränität des Staates bezüglich des Schutzes seiner Kulturgüter gleichzusetzen. Zudem seien deutsche Gerichte wegen der vorangegangenen Anrufung eines italienischen Gerichts für eine Entscheidung nicht zuständig und vor allem nicht berechtigt, die von einem italienischen Gericht getroffene Entscheidung inhaltlich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Entscheidung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit heutigem Urteil vom 11. Juni 2025 der Berufung der Beklagten lediglich insoweit stattgegeben, als es für eine der Klägerinnen - eine italienische Tochtergesellschaft der Unternehmensgruppe - die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint hat. Im Übrigen hat der Senat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart bestätigt, nach der die Beklagten gegen den Puzzlehersteller keinen globalen Unterlassungsanspruch haben.

Denn deutsche Gerichte sind an die vorangegangene Entscheidung des italienischen Gerichts nicht gebunden und auch nicht an einer eigenen Entscheidung in der Sache gehindert. Das in Italien geführte Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (vorläufiges Eilverfahren) ist mit dem nunmehr in Deutschland anhängigen Hauptsacheverfahren nicht identisch. Im Gegensatz zu der Hauptsacheentscheidung wird im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht mit Rechtskraftwirkung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs entschieden. Sondern Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist allein die vorläufige Sicherung eines Anspruchs oder Regelung eines Rechtsverhältnisses bis zu einer späteren rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Wegen dieses unterschiedlichen Zwecks greift weder die Sperrwirkung des europäischen Rechts (Art. 29 EuGVVO) ein, noch erfolgt eine inhaltliche Prüfung der von dem italienischen Gericht getroffenen Entscheidung.

In der Sache selbst hat der Senat entschieden, dass die Beklagten den Klägerinnen jedenfalls außerhalb des Staatsgebiets Italiens die Nutzung des Werkes nicht verbieten können. Die Vorschriften des italienischen Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes sind dazu als Anspruchsgrundlage nicht geeignet, weil sie nur für das italienische Staatsgebiet Anwendung finden. Denn das völkerrechtlich geschützte Territorialitätsprinzip beschränkt die Geltung von Rechtsnormen auf das Territorium des jeweiligen Staates. Dieses basiert auf der Gebietshoheit eines Staates und erlaubt den Erlass, die Anwendung und Durchsetzung von Normen grundsätzlich nur innerhalb des jeweiligen Staatsgebiets. Außerhalb Italiens ist für die rechtliche Beurteilung vielmehr die jeweils in den einzelnen Staaten geltende Rechtslage maßgeblich.

Andere Anspruchsgrundlagen als der italienische Codice dei beni culturali e del paesaggio („Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes") werden von den Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Ein globaler Unterlassungsanspruch besteht danach nicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Zwar hat der Senat die Revision nicht zugelassen. Den Beklagten steht aber die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offen. Diese muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Aktenzeichen:
4 U 136/24 Oberlandesgericht Stuttgart
17 O 247/22 Landgericht Stuttgart



OLG Frankfurt: Deutsches Kartellrecht und internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Kartellverstößen können nicht durch Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen werden

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.04.2025
11 U 68/23 (Kart)

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Geltung deutschen Kartellrechts und die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Kartellverstößen nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen werden können.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Einschränkung von Gerichtsstandsvereinbarungen bei Kartellverstößen

Der Anwendungsvorrang des deutschen Kartellrechts vor dem Recht anderer Staaten soll auch die fehlerfreie Beurteilung eines Rechtsstreits durch die Instanzen sichern. Für auf Kartellverbote gestützten Klagen kann nicht mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit deutscher Gerichte entzogen und auf Einrichtungen von Nicht-EU-Staaten übertragen werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt.

Die Beklagten betreiben das VISA-Kartensystem. Die Klägerinnen sind Sparkassen. Die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige Beklagte zu 1) untersagte es den Klägerinnen in ihren Bedingungen, von Inhabern von Zahlungskarten der Marken „VISA“ und V Pay“, die von anderen Kreditinstituten ausgestellt wurden, für Bargeldabhebungen an Geldautomaten der Klägerinnen Entgelte zu verlangen.

Nach den zwischen den Parteien 2015 jeweils geschlossenen Mitgliedschaftsvereinbarungen („Membership Deed“) unterliegen die Rechtsbeziehungen englischem Recht. Zuständig sind „ausschließlich die Gerichte in England“. Die in den USA ansässige Beklagte zu 2) erwarb 2016 alle Anteile an der Beklagten zu 1). Gemäß der Mitgliedschaftsvereinbarung endete diese mit dem Erwerb der Beklagten zu 2).

Die hiesigen 13 Klägerinnen haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage eingereicht. Sie halten das Verbot der Beklagten, Entgelte verlangen zu dürfen, für kartellrechtswidrig. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Zwischenurteil u.a. seine internationale Zuständigkeit bejaht. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Zu Recht sei das Landgericht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen, bestätigte der zuständige 1. Kartellsenat die angefochtene Entscheidung. Die in den Mitgliedschaftsvereinbarungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung stehe der Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht entgegen.

Die Gerichtsstandsvereinbarung sei zwar anfänglich wirksam vereinbart worden. Sie erfasse aber keine Schadensersatzansprüche ab Erwerb der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2). Die maßgebliche Regelung sei damit vielmehr außer Kraft getreten.

Es sei auch keine neue Gerichtsstandsvereinbarung für die Folgezeit geschlossen worden. Diese hätte weiterhin nach Unionsrecht der Schriftform bedurft. Entsprechender Vortrag der Beklagten hierfür fehle.

Selbst wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung für die Folgezeit bestehen würde, erfasste diese nicht die streitgegenständlichen kartellrechtlichen Ansprüche. Lege man die streitgegenständliche Regelung nach autonomen Unionsrecht aus, erstrecke sie sich nicht auf die hier streitigen kartellrechtlichen Ansprüche. Eine Gesamtschau der maßgeblichen Unionsregelungen und der im deutschen GWB niedergelegten Regelungen zum Zweck der Kartellverbote ergebe, dass nach deutschem Recht deutsche Gerichte ausschließlich international für die vorliegende Klage zuständig seien. Die Kartellverbote im GWB (§§ 19-21) gehörten gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung „zu den elementaren Grundlagen der Rechtsordnung und den grundlegenden Normen des Kartellrechts“, führte der Kartellsenat aus. Keine Rechtsordnung könne es hinnehmen, „dass den staatlichen Einrichtungen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleisten sollen, durch die Akteure - und damit unter Mitwirkung der potentiellen Deliktstäter - die Zuständigkeit entzogen und stattdessen den Einrichtungen fremder Staaten übertragen wird“, vertiefte der Senat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.4.2025, Az. 11 U 68/23 (Kart)
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 5.7.2023, Az. 2-06 O 257/21)



BGH: Verletzung eines inländischen Urheberrechts durch Verhalten mit Schwerpunkt im Ausland setzt hinreichenden Inlandsbezug voraus

BGH
Urteil vom 05.12.2024
I ZR 50/24
Produktfotografien
UrhG § 15 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 19a


Der BGH hat entschieden, dass die Verletzung eines inländischen Urheberrechts durch Verhalten mit Schwerpunkt im Ausland einen hinreichenden Inlandsbezug voraussetzt.

Leitsatz des BGH:
Die Verletzung eines inländischen Urheberrechts durch ein Verhalten, das seinen
Schwerpunkt im Ausland hat, setzt voraus, dass das Verhalten einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 24/92, BGHZ 126, 252 [juris Rn. 17 bis 20] - Folgerecht bei Auslandsbezug; Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 [juris Rn. 31] - Wagenfeld-Leuchte I).

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 - I ZR 50/24 - OLG Hamburg - LG Hamburg