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LG Aachen: Schaltfläche “Wette abgeben” eines Anbieters von Online-Sportwetten genügt nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß § 312j Abs. 3 BGB

LG Aachen
Urteil vom 27.05.2027
10 O 306/25


Das LG Aachen hat entschieden, dass die Schaltfläche “Wette abgeben” eines Anbieters von Online-Sportwetten nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß § 312j Abs. 3 BGB genügt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht jedenfalls ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Hinblick darauf zu, dass die Beklagte gegen ihre Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB verstoßen hat und die Wettverträge aus diesem Grund nicht wirksam zustande gekommen sind.

a) Die Beklagte hat einen Vermögensvorteil durch Gutschrift der Spieleinsätze des Klägers in ihren Konten erlangt. Etwas erlangt i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ist jeder vermögenswerte Vorteil. Maßgeblich ist insoweit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der auf eine Saldierung von Ein- und Auszahlungen abzustellen ist.

Auf das Spielerkonto des Klägers wurden im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 24.892,00 EUR eingezahlt. Dem standen Auszahlungen der Beklagten an den Kläger in Höhe von insgesamt 16.205,00 EUR gegenüber. Daraus ergibt sich ein Saldo in Höhe von 8.687 EUR, den die Beklagte von dem Kläger erlangt hat. Der Kläger macht hiervon einen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung geltend.

Die Zahlungen durch den Kläger erfolgten auf das von der Beklagten geführte Spielerkonto und vermehrten unmittelbar das Vermögen der Beklagten. Der Kläger hat entgegen der Ansicht der Beklagten substantiiert unter Bezugnahme auf eine zur Akte gereichte Tabelle dargelegt hat, in Höhe welcher Summen jeweils Ein- und Ausgänge auf dem sog. Spielerkonto bei der Beklagten zu verzeichnen waren und wie sich der geltend gemachte Verlust errechnet. Dem ist die Beklagte nicht in vergleichbarer Weise gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert entgegengetreten. Insbesondere, da es sich nach dem klägerischen Vorbringen letztlich um Angaben der Beklagten selbst zu den seitens des Klägers vorgenommenen Einzahlungen handelt, wäre ihr ein substantiiertes Bestreiten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Da sie dies unterlassen hat, gilt der klägerseits errechnete Betrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, Rz. 45).

b) Die Beklagte erlangte diese Beträge durch Leistung des Klägers.

Eine Leistung i.S.d. § 812 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es insbesondere auf die der Zuwendung gegebenen Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung verfolgt haben. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Streitfall eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) ausschlaggebend.

Der Kläger zahlte die Beträge in der Absicht ein, damit auf der Plattform der Beklagten an den angebotenen Online-Sportwetten teilnehmen zu können. Die Beklagte musste die Einzahlungen als an sie gerichtete Zuwendungen verstehen, da sie erbracht wurden, um damit eine notwendige Vorbedingung für die Teilnahme an Online-Sportwetten auf der Website der Beklagten zu erfüllen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024, Az.: 19 U 76/23, juris Rn. 35). Die Zahlungen dienten damit erkennbar der Durchführung des zwischen den Parteien bestehenden Wettverhältnisses.

Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, dass die Einzahlungen teilweise auch von einer Person mit dem Namen „W.“ vorgenommen wurden, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine andere Person als die des Klägers handelt. Denn der Bereicherungsausgleich findet grundsätzlich zwischen dem Zuwendungsveranlasser und dem Zuwendungsempfänger statt. Dem Zuwendenden, der die Vermögensverschiebung tatsächlich vorgenommen hat, steht ein Anspruch nicht zu, da sein Vermögen im Ergebnis nicht vermindert ist. Entscheidend ist, welchen Zweck die Beteiligten mit der Leistung verfolgt haben. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Zuwendenden besteht nur dann, wenn die Vermögensverschiebung keine Leistung darstellt, insbesondere weil er an den Zuwendungsempfänger nicht für Rechnung oder auf Weisung des Zuwendungsveranlassers gezahlt hat oder der Mangel für den Empfänger offensichtlich ist (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Auflage 2026, § 812 Rn. 60 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, vielmehr sollte durch sämtliche Einzahlungen ersichtlich das Spielerkonto des Klägers aufgefüllt werden.

c) Die Leistungen des Klägers erfolgten ohne Rechtsgrund. Die Wettverträge sind nicht wirksam zustande gekommen, da die Beklagt gegen ihre Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB verstoßen hat. "Ohne Rechtsgrund" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist eine Leistung dann, wenn es an einem wirksamen schuldrechtlichen Grundverhältnis fehlt, das die konkrete Vermögensverschiebung endgültig tragen und rechtfertigen könnte. Ist der zugrunde liegende Vertrag nicht wirksam zustande gekommen fehlt der Leistung von Anfang an der Rechtsgrund.

Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Gem. § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Dieser Pflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen.

aa) Der Anwendungsbereich von § 312j BGB ist eröffnet. Die in Rede stehenden Wettverträge sind Verbrauchervertrage im elektronischen Geschäftsverkehr.

Verbraucherverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, § 310 Abs. 3 BGB (BeckOK BGB/Martens, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312 Rn. 8). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist Unternehmerin, sie übte bei Abschluss der Sportwettverträge ihre gewerbliche Tätigkeit aus. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB. Der Kläger ist Verbraucher, er schloss die streitgegenständlichen Glücksspielverträge zu privaten Zwecken ab.

bb) Der in Rede stehende Vertragsabschluss fand im elektronischen Geschäftsverkehr statt.

Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liegt vor, wenn sich der Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient, § 312i Abs. 1 BGB. In Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83/EU wird der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ weit definiert als „jede[r] Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt“. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass dieser Begriff so zu verstehen ist, dass er alle Verträge umfasst, die nicht unter den Begriff „Kaufvertrag“ fallen (EuGH, 12.03.2020 - C-583/18, Rn. 22).

Auch der Begriff Telemedien ist weit auszulegen und umfasst alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk sind, also jeden Online-Auftritt. Telemedien sind damit typischerweise Onlinedienste, wie Internetsuchmaschinen, Websites privater und gewerblicher Anbieter, Online-Shops oder Online-Auktionshäuser (vgl. BeckOK BGB/Maume, a.a.O. § 312i Rn. 11 f.). Das ist hier der Fall. Der Informations- und Kommunikationsaustausch zwischen den Parteien erfolgte über die gewerbliche Website „www.tipico.de“ oder der Smartphone-App der Beklagten.

cc) Bei dem Button mit der Beschriftung „Wette abgeben“ handelt es sich um eine Schaltfläche im Sinne des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB.

Der Begriff der Schaltfläche ist weit zu verstehen. Eine Schaltfläche ist jedes grafische Bedienelement, das dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben (MüKoBGB/Wendehorst, 10. Auflage 2025, § 312j Rn. 26). Das ist hier der Fall. Der Button in der App bzw. auf der Website des Klägers erlaubt es dem Anwender, eine Wette in einer vorher bestimmten Summe abzugeben.

dd) Der Kläger hat die Schaltfläche „Wette abgeben“ nicht mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden gleichwertigen Formulierung beschriftet.

Die Formulierung „Wette abgeben“ stellt keine entsprechende eindeutige Formulierung im Sinne des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB dar. Eine gleichwertige Formulierung liegt vor, wenn die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt werden (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, a.a.O., § 312j Rn. 27). Die Voraussetzung einer „entsprechend eindeutige Formulierung" im Sinne des § 312j Abs. 3 BGB ist nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls dann erfüllt, wenn die Gestaltung in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird (EuGH NJW 2022, 1439 - Fuhrmann 2; Stiegler NJW 2022, 1421).

Die Formulierung „Wette abgeben“ wird in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers nicht zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht. Der Ausdruck „Wette abgeben“ ist mehrdeutig, so dass er nicht als eine Formulierung angesehen werden kann, die den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 entspricht. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist allein anhand des Buttons „Wette abgeben“ nicht zwangslaufig und systematisch klar, ob und inwiefern für die nunmehr abzugebende Wette eine Zahlungspflicht einhergeht. Durch die Ausgestaltung des Buttons „Wette abgeben“ in der App bzw. auf der Website der Beklagten wird nicht ersichtlich, ob nach der Bestätigung des Buttons „Wette abgeben“ noch weitere Informationen, wie etwa eine Zusammenfassung des Wetteinsatzes inklusive etwaiger Gebühren bereitgestellt werden oder weitere Schritte zum Abschluss des Wettvertrags notwendig sind. Insbesondere gilt dies vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 26.02.2026 (dort Bl. 19) vielfach Gratiswetten und sogenannte Bonusspiele bereitstellt. Das Gericht folgt deshalb nicht der Ansicht der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.2026, dass die Beschriftung „Wette abgeben“, für die veröffentlichte Entscheidungen im Zusammenhang mit § 312j Abs. 3 ersichtlich nicht vorliegen, ohne einen explizit auf die Kostenpflichtigkeit hinweisenden Zusatz hierzu ausreichend ist, denn es ist insoweit allein der Wortlaut der Schaltfläche und nicht ihr Kontext zu berücksichtigen.

Nach der Gesetzesbegründung der Regelungen der § 312 j Abs. 3 und 4 dienen diese, ähnlich wie eine herkömmliche Formvorschrift, dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und übereilter Eingehung einer finanziellen Verpflichtung aufgrund der besonderen Situation im Internet oder bei der Nutzung sonstiger elektronischer Medien (vgl. BT-Drucks. 17/7745, S. 7). Der Verbraucher soll bei Abgabe seiner Bestellung zweifelsfrei erkennen können, dass diese auf den Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages gerichtet ist (vgl. BT-Drucks. 17/7745, S. 7). Der Gesetzgeber der Regelungen des 312j Abs. 3 und 4 BGB hatte dabei insbesondere die sogenannten Kosten- oder Abofallen, also unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers) Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebotes enthalten, im Blick.

Bei unionsrechtskonformer Auslegung der Regelung des § 312j Abs. 3 BGB lässt sich der Schutzzweck der Norm jedoch - jedenfalls im Bereich der Sportwetten - nicht nur auf die Fälle teleologisch zu reduzieren, in denen ein Irrtum des Verbrauchers und damit ein Auseinanderfallen des rechtlich Erklärten von dem tatsächlich Gewollten gegeben ist, auch stellt das Berufen auf die Unwirksamkeit durch den Kläger keine treuwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition dar (anders für über den Online-Shop eines Autoherstellers geschlossene Kaufverträge KG, Beschluss vom 19.2.2026 - 26 U 17/25, BeckRS 2026, 6230; OLG Hamm, Urt. vom 19.02.2026 - 34 U 6/25, Rn. 205 unter Berufung auf. BGH, Urt. vom 19.01.2022, Az.: VIII ZR 123/21, juris Rn. 53 ff., welches allerdings vor der Entscheidung des EuGH, Urt. vom 30. Mai 2024 - C-400/22 - Conny erging; anders auch OLG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2025 - Az.: 9 U 71/25). Die Regelungen der § 312j Abs. 3 und 4 BGB sollen, in unionsrechtskonformer Auslegung, gerade nicht nur vor einem Irrtum über die Entgeltlichkeit des Vertrages schützen, sondern sicherstellen, dass die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten oder Apps abgeschlossen werden, den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie gegenüber dem Unternehmer eine Zahlungsverpflichtung eingehen, und ihre Aufmerksamkeit durch eine unmissverständliche Formulierung auf die Tatsache lenken, dass die Abgabe der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer zur Folge hat. Dem Verbraucher soll vielmehr in der Bestellsituation, also in unmittelbarem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Abgabe der rechtlich verbindlichen Vertragserklärung, vor Augen geführt werden, dass er eine solche Erklärung abgibt und dass diese eine Zahlungspflicht begründet (BGH, Urteil vom 04.06.2024, X ZR 81/23, juris Rn. 26).

Die Regelungen in § 312j BGB dienen der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der - nach ihrem Art. 4 auf eine Vollharmonisierung gerichteten - Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher und sind daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU in der bis zum 25. März 2024 geltenden Fassung weist der Unternehmer, wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Art. 6 Abs.1 Buchst. a, e, o und p der Richtlinie genannten Informationen hin. Nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU sorgt der Unternehmer dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie gut lesbar ausschließlich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Wenn der Unternehmer Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU nicht einhält, ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden (Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie).

Aus dem Erwägungsgrund 39 der Verbraucherrechterichtlinie ergibt sich die Intention des europäischen Gesetzgebers bei der Schaffung der Regelung in Art. 8 Abs. 2. Danach soll der Verbraucher bei über Webseiten abgeschlossenen Fernabsatzverträgen in der Lage sein, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe der Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. In Situationen dieser Art sei sicherzustellen, dass Verbraucher den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen, was wiederum eine unmissverständliche Formulierung sicherstellen solle. Der Schutzzweck der Informationspflicht des Unternehmers aus § 312j Abs. 3 BGB soll dem Verbraucher verdeutlichen, dass er mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer eingeht, und dadurch ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen (vgl. BT-Drucks. 17/7745, S. 7 und 11 f.; EuGH, Urt. vom 30. Mai 2024 - C-400/22, Rn. 49 ff. - Conny).

Der Schutzbereich ist damit nicht nur auf die sogenannten Kosten- oder Abofallen beschränkt. Es kann - jedenfalls bei Wettverträgen - nicht auf das Bewusstsein des Verbrauchers über die Kostenpflicht bei Vertragsschluss oder die Absicht des Verbrauchers bei Betätigung des Bestell-Buttons ankommen (so jedoch OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2026 - 34 U 6/25 und OLG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2025 - Az.: 9 U 71/25; KG, Beschluss vom 19.2.2026 - 26 U 17/25, BeckRS 2026, 6230 jeweils für über den Online-Shop eines Autoherstellers geschlossene Kaufverträge). Die Formulierung der Schaltfläche muss Verbrauchern den Zeitpunkt zu erkennen geben, zu dem sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Dies gilt angesichts des erhöhten Verbraucherschutzbedürfnisses bei Glückspielverträgen auch, wenn der Spieler den Wettbetrag zuvor selbst beziffert hat. Denn die durch die Glücksspielstaatsverträge erfolgte Regulierung von Sportwetten verfolgt auch den Zweck, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen und das Entstehen von Glücksspielsucht und wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (vgl. BGH NJW 2024, 1950 Rz. 28, 29).

Auf eine eindeutige, die Zahlungspflichtigkeit ausdrücklich betonende Beschriftung kann auch nicht etwa mit dem Argument verzichtet werden, dass aus den Begleitumständen die Zahlungspflicht bekannt sein konnte oder der Kunde durch Widerrufsrechte hinreichend geschützt sei. Denn für die Bestimmung des Sinngehalts der Formulierung ist ausschließlich auf die Schaltflache selbst abzustellen. Diese muss also die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermitteln (EuGH, Urt. vom 07.04.2022, C 249/21 Rn. 28 - Fuhrmann-2; MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312j Rn. 28). Darüber hinaus findet sich in dem Fenster zur Abgabe der Wette auch kein gesonderter Hinweis zu Kostenpflichtigkeit oder Zahlungspflicht. Für Verträge über Wett- und Lotteriedienstleistungen gilt im Übrigen nach der Bereichsausnahme des § 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB ein Widerrufsrecht nicht (BeckOGK/Busch, Stand 15.03.2025, § 312g Rn. 73).

Aus diesen Gründen geht auch der Verweis der Beklagten auf die Gesetzesbegründung zu § 312j Abs. 3 BGB in BT-Drs. 17/7745, S. 12 fehl. Bei den dort angesprochenen Internetauktionsplattformen, für die eine Formulierung wie „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ als ausreichend angesehen wird, steht zum Zeitpunkt der Abgabe des Gebotes gerade nicht fest, ob der Bieter den Zuschlag erhalten wird und er damit einer unmittelbaren Zahlungspflicht ausgesetzt ist. Für den sogenannten „Sofortkauf“, bei dem ein Vertrag zum Fixpreis zustande kommt, gilt dies jedoch nicht, da dieser faktisch einer Onlinebestellung unter Verwendung einer Schaltfläche entspricht, weshalb hierfür die dargelegten Grundsätze anzuwenden sind (BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 35). Entsprechendes gilt auch für die hier zur Beurteilung stehende Online-Sportwette, bei der der Einsatz unmittelbar mit der Abgabe der Wette dem Spielerkonto belastet wird. Der Vergleich der Beklagten mit einer lokalen Spielbank führt deshalb nicht weiter, weil § 312j BGB allein im elektronischen Geschäftsverkehr gilt.

Im Übrigen hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass bei der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen ist, wie aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, und dabei die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta der Grundrechte gewährleistet wird, zu wahren ist (EuGH, Urt. vom 07.04.2022, C 249/21 Rn. 31 - Fuhrmann 2; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10.07.2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Formulierung oder die Änderung von Worten auf einer Schaltfläche oder einer Funktion zur elektronischen Bestellung stellt jedoch schon keine erhebliche Belastung dar, die der Wettbewerbsfähigkeit oder der unternehmerischen Freiheit der betreffenden Unternehmer schaden kann (EuGH, Urt. vom 07.04.2022, C 249/21 Rn. 31 - Fuhrmann 2).

ee) Nach § 312j Abs. 4 BGB ist der Vertrag bei einem Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB nicht nur schwebend, sondern endgültig unwirksam (BGH, Urt. vom 09.10.2025 - I ZR 159/24, juris Rn. 32 m.w.N.). Da die über die Website bzw. App der Beklagten geschlossenen Verträge endgültig unwirksam waren, können die weiteren Vornahmen von Wetten durch den Kläger nicht als Genehmigung im Sinne von § 182 Abs. 1 BGB angesehen werden.

Zudem hat der Kläger die Verträge nicht bestätigt. Die Bestätigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (BeckOGK.BGB/Beurskens, Stand 1. August 2025, § 141 Rn. 18). Sie muss nach außen hin erkennbar machen, dass das Rechtsgeschäft trotz der Zweifel des Bestätigenden an seiner Wirksamkeit gelten soll (Staudinger/Roth, BGB [2025], § 141 Rn. 20). Darüber hinaus setzt sie einen Bestätigungswillen und damit das Bewusstsein des Bestätigenden von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus (BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - XI ZR 130/02, NJW-RR 2003, 769, juris Rn. 14; Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116, juris Rn. 19; BeckOGK.BGB/Beurskens aaO § 141 Rn. 19). Ein Bestätigungswille erfordert, dass die Partei die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts kennt oder zumindest Zweifel an seiner Rechtsbeständigkeit hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1570, juris Rn. 21). Vorliegend hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, dass der Kläger Kenntnis bezüglich der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts oder Zweifel an seiner Rechtsbeständigkeit gehabt hätte, im Gegenteil trägt die Beklagte vor, der Kläger habe die geschlossenen Verträge als verbindlich angesehen.

Der Kläger konnte die Wettverträge auch nicht gemäß § 141 Abs. 1 BGB durch erneute Abgabe von Wetten bestätigen und dadurch deren Neuabschluss bewirken. Die Bestätigung eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts bedarf der Form des bestätigten Geschäfts (BGH, Urteil vom 6. Mai 1985 - VIII ZR 119/84, NJW 1985, 2579 [juris Rn. 11]), es sei denn, das Formerfordernis gilt zur Zeit der Bestätigung nicht mehr (BeckOGK.BGB/Beurskens aaO § 141 Rn. 27.1; Grüneberg/Ellenberger aaO § 141 Rn. 4; MünchKomm.BGB/Busche, 10. Aufl., § 141 Rn. 15). Dieser Grundsatz gilt bei einem nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksamen Vertrag entsprechend, weil die Vorschrift eine vergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift hat (vgl. BGH, Urt. vom 09.10.2025 - I ZR 159/24, juris Rn. 47).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Spieler können Rückzahlungsansprüche gegen Online-Glücksspielanbieter aus Malta ohne nationale Konzession per Europäischem Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung sichern - Mr Green

EuGH
Urteil vom 21.05.2026
C-198/24
Mr Green


Der EuGH hat entschieden, dass Spieler Rückzahlungsansprüche gegen Online-Glücksspielanbieter ohne nationale Konzession per Europäischem Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung sichern können. Vorliegend ging es um Rückzahlungsansprüche gegen den Anbieter Mr Green mit Sitz in Malta. Bei der Prüfung der Dringlichkeit können auch ein Jahre zurückliegendes Verhalten des Anbieters sowie ein vollstreckungshinderndes Gesetz in dessen Wohnsitzstaat berücksichtigt werden

Die Pressemitteilung des EuGH:
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung: Handlungen des Schuldners, die mehrere Jahre zurückliegen und der Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner ansässig ist, ein Gesetz besteht, das die Vollstreckung der betreffenden Forderung behindern kann, können für die Feststellung der Dringlichkeit berücksichtigt werden

Mr Green, Anbieterin von Online-Glücksspielen mit Sitz in Malta, wurde Ende 2021 in Österreich dazu verurteilt2, einem in diesem Mitgliedstaat wohnhaften Spieler die von ihm verlorenen Einsätze zurückzuzahlen. Mr Green verfügte nämlich nicht über eine österreichische Glücksspielkonzession, so dass der Glücksspielvertrag als nichtig angesehen wurde.

Da Mr Green diese Einsätze nicht zurückgezahlt hatte, beantragte der betroffene Spieler im Jahr 2024 bei den österreichischen Gerichten einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung. Dieser Antrag betraf Bankkonten von Mr Green in Irland, Luxemburg, Malta und Schweden.

Nachdem Mr Green von österreichischen Gerichten verurteilt worden war, Verluste anderer Spieler zu erstatten, löste sie im Jahr 2021 ihre Geschäftsbeziehung mit ihrem österreichischen Zahlungsdienstleister auf. Der Spieler macht daher geltend, es bestehe die Gefahr, dass Mr Green in Irland, Luxemburg und Schweden in gleicher Weise handele, um ihre Vermögenswerte ihren Gläubigern zu entziehen, indem sie sie nach Malta transferiere. Allerdings verbiete dort seit Juni 2023 ein maltesisches Gesetz die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gegen Glücksspielanbieter mit maltesischer Lizenz.

Da das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Zweifel hat, ob diese Umstände bei der Beurteilung, ob die Bedingungen für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung erfüllt sind, berücksichtigt werden können, hat es den Gerichtshof um Auslegung der EU-Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung3 ersucht.

Der Gerichtshof stellt fest, dass das mit einem Antrag auf einen solchen Beschluss befasste Gericht eine Gesamtbewertung der vom Gläubiger geltend gemachten Umstände vornehmen kann, um festzustellen, ob in Bezug auf das Verhalten des Schuldners eine tatsächliche Gefahr besteht, dass der Schuldner ohne den Erlass dieses Beschlusses die Vollstreckung der Forderung verhindern oder erheblich erschweren könnte.

Der Gerichtshof beantwortet die Frage des österreichischen Gerichts wie folgt: Das Gericht, bei dem ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gestellt wurde, kann für die Feststellung, ob der Erlass dieses Beschlusses dringend erforderlich ist, ein Verhalten des Schuldners, das bei der Stellung dieses Antrags bereits mehrere Jahre zurückliegt, berücksichtigen. Darüber hinaus kann es auch den Umstand berücksichtigen, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner ansässig ist, ein Gesetz besteht, das die Vollstreckung der betreffenden Forderung behindern kann.

EuGH: Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten bei fehlender nationaler Lizenz unionsrechtskonform - Verbraucher können verlorene Einsätze zurückverlangen

EuGH
Urteil vom 16.04.2026
C-440/23
European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten


Der EuGH hat entschieden, dass das Unionsrecht einem nationalen Verbot von Online-Glücksspielen sowie den daraus resultierenden zivilrechtlichen Rückforderungsansprüchen von Spielern nicht entgegensteht. Das Gericht stellt klar, dass Mitgliedstaaten Online-Casinospiele, Sportwetten und Lotteriewetten (Zweitlotterien) untersagen dürfen, auch wenn der Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Malta) rechtmäßig lizenziert ist. Verbraucher können somit verlorene Einsätze zurückverlangen, wenn die Spiele im Wohnsitzstaat zum Zeitpunkt der Teilnahme illegal ware

Die Pressemitteilung des EuGH:
Online-Glücksspiele: Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, bestimmte in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Online-Dienstleistungen zu verbieten und die zivilrechtlichen Konsequenzen aus dem Verbot zu ziehen

Ein Verbraucher kann von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbietern die Erstattung verlorener Einsätze verlangen, wenn die betreffenden Spiele in seinem Wohnsitzstaat verboten waren.

Zwei Gesellschaften mit Sitz in Malta, die Inhaber einer von der maltesischen Glücksspielbehörde erteilten Lizenz sind, bieten im Internet virtuelle Automatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen an. Ihre Dienstleistungen waren insbesondere in Deutschland zugänglich. Zwischen Juni 2019 und Juli 2021 nahm ein in Deutschland wohnhafter Spieler die Dienstleistungen in Anspruch und verlor mehrere Einsätze.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren Online-Glücksspiele nach deutschem Recht generell verboten. Zulässig waren lediglich bestimmte begrenzte Aktivitäten wie Sport- und Pferdewetten sowie bestimmte Lotterien. Virtuelle Automatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen fielen hingegen unter das Verbot. Der Spieler erhob daher Klage auf Erstattung der verlorenen Beträge. Seine Rechte wurden anschließend an eine Gesellschaft abgetreten, die die Klage vor einem maltesischen Gericht weiterverfolgte.

Das maltesische Gericht fragt den Gerichtshof, ob der freie Dienstleistungsverkehr einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, wenn der Betreiber über eine Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat verfügt. Es stellt zudem die Frage nach den Auswirkungen einer späteren Reform des deutschen Rechts, durch die das generelle Verbot durch ein System der vorherigen Erlaubnis ersetzt wurde, sowie nach der Möglichkeit, die Nichtigkeit des Vertrags festzustellen und die Erstattung der verlorenen Einsätze anzuordnen.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es verbietet, Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und bestimmte Wettspiele wie Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen online zu veranstalten, um die Glücksspieltätigkeit in kontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Er entscheidet ferner, dass das Unionsrecht trotz der späteren Einführung einer Erlaubnisregelung weder der Feststellung des Eintritts der Rechtsfolgen eines solchen Verbots noch der Nichtigkeit von Verträgen, die unter Verstoß gegen das Verbot geschlossen wurden, noch einer zivilrechtlichen Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze entgegensteht.

Online-Glücksspiele stellen Dienstleistungen im Sinne der Unionsverträge dar, deren freier Verkehr aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung, beschränkt werden kann. In Ermangelung einer Harmonisierung und angesichts der sittlichen, kulturellen und sozialen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten verfügen diese über einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus.

Eine Regelung, die darauf abzielt, den Spieltrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken, verfolgt legitime Ziele. Online-Glücksspiele bergen in dieser Hinsicht verglichen mit Glücksspielen in physischen Spielstätten größere spezifische Gefahren, die insbesondere mit dem ständigen Zugang, der Isolation und der Anonymität des Spielers, der fehlenden sozialen Kontrolle, der potenziell unbegrenzten Häufigkeit sowie ihrer Attraktivität für junge Menschen und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen zusammenhängen.

In diesem Zusammenhang kann ein Mitgliedstaat Online-Casinospiele, einschließlich virtueller Automatenspiele, sowie bestimmte Online-Wettspiele verbieten, während er andere Formen des Glücksspiels, einschließlich des Glücksspiels in physischen Spielstätten, zulässt oder bestimmte Online-Glückspiele gesonderten Regelungen unterwirft. Weder die beträchtliche Nachfrage von Spielern nach virtuellen Automatenspielen noch der Umstand, dass der Betreiber in einem anderen Mitgliedstaat, der ähnliche Ziele verfolgt, rechtmäßig niedergelassen ist und kontrolliert wird, reichen aus, um die Inkohärenz oder Unangemessenheit eines solchen Verbots zu begründen, da es jedem Staat freisteht, sein eigenes Schutzniveau festzulegen.

Die spätere Ersetzung eines generellen Verbots durch ein System der vorherigen Erlaubnis in Deutschland ab dem 1. Juli 2021 stellt für sich genommen weder die Kohärenz noch die Gültigkeit der früheren Regelung in Frage, da eine solche Entwicklung Teil einer Politik der kontrollierten Expansion sein kann, die darauf abzielt, die Spieler auf ein zugelassenes Angebot zu lenken. Ebenso steht die Einführung einer Übergangsfrist dem nicht entgegen, für den vorangegangenen Zeitraum die rechtlichen Konsequenzen aus dem damals geltenden Verbot zu ziehen.

Das Unionsrecht steht daher grundsätzlich der Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Betreiber über Dienstleistungen, die im Staat des Verbrauchers verboten sind, nicht entgegen.

Schließlich verstößt die Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze nicht gegen das Unionsrecht. Die Nichtigkeit des Vertrags und ihre Auswirkungen unterliegen dem anwendbaren nationalen Recht, im vorliegenden Fall dem deutschen Recht. Sofern die Regelung mit den Unionsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist, ist die Nichtigkeit die Folge der Rechtswidrigkeit des Vertrags. Die Teilnahme des Verbrauchers an diesen Spielen reicht trotz des Vorliegens einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch im Sinne des Unionsrechts zu begründen. Die Feststellung einer etwaigen Böswilligkeit in diesem Zusammenhang fällt unter das nationale Recht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH-Generalanwalt: Rückforderung von Sportwetteneinsätzen bei fehlender deutscher Konzession grundsätzlich unionsrechtskonform - Tipico

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 19.03.2026
C-530/24
Tipico


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Dienstleistungsfreiheit der Rückforderung von Wetteinsätzen bei Sportwetten (hier: Tipico) wegen der Nichtigkeit von Glücksspielverträgen ohne erforderliche Konzession grundsätzlich nicht entgegensteht, es sei denn, Behörden haben dem Anbieter verbindlich zugesichert, die Konzessionspflicht vorerst nicht durchzusetzen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwalt Emiliou: Ein Veranstalter von Sportwetten, der auf einem nationalen Markt Dienstleistungen anbietet, ohne die erforderliche Konzession zu besitzen, kann zur Rückerstattung der von den Spielern erhaltenen Einsätze verpflichtet werden

Etwas anderes sollte gelten, wenn es dem Veranstalter aufgrund von Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens nicht möglich war, die Konzession zu erhalten, und die nationalen Behörden ihm zugesichert haben, dass bis zur Einführung eines unionsrechtskonformen Verfahrens die Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde.

Ein deutscher Verbraucher erhob vor den deutschen Zivilgerichten Klage gegen den maltesische Sportwetten-Veranstalter Tipico auf Rückerstattung der Wetteinsätze, die er zwischen dem Jahr 2013 und dem 9. Oktober 2020 auf Tipicos deutscher Website durch Wetten verloren hatte.

Im maßgeblichen Zeitraum besaß Tipico eine maltesische, jedoch keine deutsche Konzession, wie nach deutschem Recht erforderlich. Nach deutschem Recht führt ein solches unerlaubtes Anbieten von Sportwetten zur Nichtigkeit der mit den Kunden geschlossenen Verträge und stellt eine unerlaubte Handlung dar, so dass die betroffenen Verbraucher Rückerstattung oder Schadensersatz verlangen können. Daher erscheinen die vom betreffenden Verbraucher gegen Tipico geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht grundsätzlich begründet.

Tipico macht jedoch zu seiner Verteidigung geltend, dass er aufgrund bestimmter Mängel des Konzessionserteilungsverfahrens keine deutsche Konzession habe erhalten können.

Der Bundesgerichtshof möchte daher wissen, ob die befassten Zivilgerichte unter solchen Umständen nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts – konkret der Dienstleistungsfreiheit – verpflichtet sind, das nationale Konzessionssystem insgesamt unangewendet zu lassen und folglich die Ansprüche des Verbrauchers zurückzuweisen.

Nach Ansicht von Generalanwalt Nicholas Emiliou erfordert diese Frage eine differenzierte Antwort.

Wenn ein Mitgliedstaat für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet eine Konzession verlangt und diese Auflage für sich genommen mit der durch das Unionsrecht garantierten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist, wie im Bereich des Glücksspiels4, sind die nationalen Behörden, einschließlich der Gerichte, berechtigt, diese Auflage gegenüber einem Veranstalter durchzusetzen, der Dienstleistungen ohne die erforderliche Konzession erbracht hat. Insbesondere dürfen diese Gerichte die Konsequenzen ziehen, die das anwendbare Zivilrecht insoweit vorsieht.

Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Veranstalter geltend macht, dass er wegen Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens keine Konzession habe erhalten können. Insofern ist der Schutz des aus der Dienstleistungsfreiheit folgenden Rechts des Veranstalters ausreichend dadurch gewährleistet, dass ein mangelhaftes oder fehlendes Konzessionserteilungsverfahren gerichtlich angefochten werden kann.

Ausnahmsweise sollten diese zivilrechtlichen Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Konzessionsauflage nich angewandt werden, wenn dies unverhältnismäßig wäre. Dies ist der Fall, wenn von zuständiger und zuverlässiger Seite innerhalb der nationalen Behörden dem betreffenden Veranstalter präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben wurden, dass diese Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde und er den Verbrauchern seine Dienstleistungen daher ohne Konzession auf dem nationalen Markt anbieten könne.

Der Generalanwalt ist daher der Auffassung, dass die Dienstleistungsfreiheit die deutschen Behörden nicht daran hindert, für das Angebot von Dienstleistungen in Form von Sportwetten in Deutschland eine deutsche Konzession zu verlangen, und es auch nicht allgemein ausschließt, dass Veranstalter, die diese Leistungen ohne die erforderliche Konzession angeboten haben, zivilrechtlichen Folgen wie der Nichtigkeit der mit ihren Kunden geschlossenen Verträge unterliegen. Diese Folgen sind im Hinblick auf das angestrebte Ziel des Verbraucherschutzes grundsätzlich verhältnismäßig. Insbesondere trägt die Nichtigkeit der Glücksspielverträge – die eine Pflicht zur Rückzahlung der von Spielern erhaltenen Einsätze begründen kann – dazu bei, einer Umgehung des Konzessionssystems durch Veranstalter von Glücksspielen entgegenzuwirken.

Der Vorrang der Dienstleistungsfreiheit verlangt von den nationalen Behörden nicht, eine Konzessionsauflage, die an sich mit dieser Freiheit vereinbar ist, immer dann unangewendet zu lassen, wenn ein Veranstalter außerstande war, im Rahmen eines diskriminierungsfreien und transparenten Konzessionserteilungsverfahrens eine Konzession zu erhalten. Unter derartigen Umständen kann der Veranstalter nicht – sozusagen im Wege der „Selbsthilfe“ – ohne Konzession mit der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt beginnen, da dies ernsthafte Gefahren für Verbraucher mit sich brächte. Grundsätzlich müssen die nationalen Behörden befugt bleiben, diese Auflage durchzusetzen und einen Verstoß mit den im nationalen Recht vorgesehenen straf-, verwaltungs- oder zivilrechtlichen Folgen zu ahnden.

Wenn jedoch Tipico von den deutschen Behörden präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen erhalten hat, dass die Konzessionsauflage ihm gegenüber nicht durchgesetzt würde, solange er bestimmte Grundvoraussetzungen erfülle, träfe ihn kein Verschulden an dem Verstoß gegen die streitige Konzessionsregelung. Unter diesen Umständen sollten die deutschen Gerichte auf die im deutschen Privatrecht zur Verfügung stehenden Mechanismen zurückgreifen, um Tipico von den betreffenden zivilrechtlichen Folgen freizustellen. Ist den Verbrauchern unter derartigen Umständen ein Schaden entstanden, wären allein die Behörden haftbar, die die Zusicherungen gemacht haben. Es ist Sache des nationalen Gerichts – in diesem Fall des Bundesgerichtshofs – diesen Punkt zu klären.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Anspruch auf Erstattung verlorener Sportwetten-Einsätze wenn Sportwetten-Anbieter Eintrag im Spielersperrsystem OASIS nicht prüft oder ignoriert

OLG Frankfurt am Main
Hinweisbeschluss vom 12.11.2025
3 U 88/25


Das OLG Frankfurt hat im Rahmen eins Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass ein Anspruch auf Erstattung verlorener Sportwetten-Einsätze besteht, wenn der Sportwetten-Anbieter den Eintrag im Spielersperrsystem OASIS nicht prüft oder ignoriert

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet, führte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im heute veröffentlichten Beschluss aus.

Der Kläger begehrt von der beklagten Sportwetten-Anbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 €. Er behauptet, spielsüchtig zu sein und sich auch einer Therapie unterzogen zu haben, um seine Spielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch im Spielersperrsystem OASIS - vor den hier streitigen Wetteinsätzen - auf unbefristete Zeit sperren lassen. Er sei von der Beklagten vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft worden.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch nach Einschätzung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts keine Erfolgsaussicht.

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, bestätigte der Senat. Die Beklagte habe gegen die den Kläger schützende Vorschriften über ein zentrales Sperrsystem verstoßen (§ 8 GlüStV 2021). Ziel dieser Regelung sei es, „durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten“, führte der Senat aus. Der Kläger sei im Spielersperrsystem zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnet gewesen. Er habe nach den landgerichtlichen Feststellungen auch tatsächlich den vom Landgericht zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden.

Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des Senats hin ihre Berufung zurückgenommen.

Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.11.2025, Az. 3 U 88/25
(Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.07.2025, Az. 2-14 O 63/25)


EuGH: Teilnehmer an Online-Glückspielen ohne Konzession können sich im Regelfall auf Recht ihres Wohnsitzlandes bei deliktischen Schadensersatzklagen stützen

EuGH
Urteil vom 15.01.2025
C-77/24
Wunner

Der EuGH hat entschieden, dass sich Teilnehmer an Online-Glückspielen ohne Konzession bei deliktischen Schadensersatzklagen im Regelfall auf das Recht ihres Wohnsitzlandes stützen können.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt

Der Schaden des Spielers gilt nämlich als in dem Land entstanden, in dem er seinen Wohnsitz hat.

Ein Kunde mit Wohnsitz in Österreich des mittlerweile in Insolvenz befindlichen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing verklagte die beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor österreichischen Gerichten, um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen entstandenen Verluste erstattet zu bekommen.

Titanium war Inhaberin einer Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber nicht über eine Konzession in Österreich. Der Kunde macht daher geltend, dass der Glücksspielvertrag nichtig sei. Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe.

Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach liegen sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort in Malta. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den Gerichtshof befasst.

Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt.

Diese Verordnung gilt für eine deliktische Schadenersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen. Eine solche Klage fällt nämlich nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben.

Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (im vorliegenden Fall also in Österreich, so dass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre).

Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerwG: Sperranordnungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder wegen unerlaubter Online-Glückspiele gegen Provider ohne eigene Netzinfrastruktur rechtswidrig

BVerwG
Urteil vom 19.03.2025
8 C 3.24


Das BVerwG hat entschieden, dass Sperranordnungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder wegen unerlaubter Online-Glückspiele gegen Provider ohne eigene Netzinfrastruktur rechtswidrig sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Anforderungen an glücksspielrechtliche Sperranordnungen

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV) kann ein Internetzugangsvermittler nur bei Verantwortlichkeit nach § 8 des Telemediengesetzes (TMG) verpflichtet werden, den Zugang zu Internetseiten zu sperren, auf denen in Deutschland unerlaubtes Glücksspiel angeboten wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin vermittelt für ihre Kunden den Zugang zum Internet. Die beigeladenen Unternehmen mit Sitz in der Republik Malta betreiben mehrere Internetseiten, auf denen in Deutschland nicht erlaubte Glücksspiele angeboten werden. Im Oktober 2022 verfügte die beklagte Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder gegenüber der Klägerin, die näher bezeichneten Internetseiten der Beigeladenen im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittler zu sperren. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Sperranordnungen dürften nur gegenüber Zugangsvermittlern ergehen, die nach § 8 TMG verantwortlich seien. Daran fehle es hier.

Die Revision der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die einschlägige Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV auf die Verantwortlichkeit nach § 8 TMG verweist. Die zwischenzeitliche Aufhebung des Telemediengesetzes ändert hieran nichts, da die Verweisung die bei Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags geltende Fassung des § 8 TMG in Bezug nimmt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV dürfen Sperranordnungen ausdrücklich nur gegen "im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes verantwortliche Diensteanbieter" gerichtet werden; für Zugangsvermittler ist § 8 TMG einschlägig. Die Entstehungsgeschichte des Glücksspielstaatsvertrags zeigt, dass die Staatsvertragsparteien auf das im Telemediengesetz normierte System abgestufter Verantwortlichkeit verschiedener Arten von Diensteanbietern zurückgreifen wollten. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich nichts anderes. Der Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigt keine Auslegung gegen den Wortlaut. Unionsrecht steht der Anwendung der Verweisung auf § 8 TMG nicht entgegen. Nach dieser Regelung ist die Klägerin nicht verantwortlich. Weder veranlasst sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte, noch wählt sie diese oder deren Adressaten aus. Es liegt auch kein kollusives Zusammenwirken zwischen ihr und den Beigeladenen vor. Andere Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass einer Sperranordnung stehen wegen des speziellen, abschließenden Charakters des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV nicht zur Verfügung.

BVerwG 8 C 3.24 - Urteil vom 19. März 2025

Vorinstanzen:

VG Koblenz, VG 2 K 1026/22 - Urteil vom 10. Mai 2023 -

OVG Koblenz, OVG 6 A 10998/23 - Urteil vom 22. April 2024 -



BVerwG: Informationsmaterial einer Soziallotterie mit ihrem Logo ist Werbung für Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags

BVerwG
Urteil vom 12.02.2025
8 C 2.24

Das BVerwG hat entschieden, dass Informationsmaterial einer Soziallotterie mit ihrem Logo Werbung für Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Imagewerbung einer Soziallotterie

Verwendet der Anbieter einer Soziallotterie sein Logo im Rahmen seiner satzungsbezogenen, gemeinnützigen Tätigkeit als Aufdruck auf Informations- und Bildungsmaterialien, ist dies Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags, wenn hiermit aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters mindestens auch das Ziel verfolgt wird, den Absatz des Glücksspielangebots zu fördern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger finanziert seine satzungsgemäße Tätigkeit, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu fördern, durch Spendeneinnahmen und die Veranstaltung einer bundesweit bekannten Soziallotterie. Er wendet sich gegen einzelne, seine Werbung betreffende Nebenbestimmungen zu seiner glückspielrechtlichen Erlaubnis. Der Kläger ist der Auffassung, der Aufdruck seines Logos auf den von ihm erstellten Informations- und Bildungsmaterialien zur Inklusion stelle keine Werbung dar, weil kein über das Logo hinausgehender Hinweis auf sein Glücksspielangebot aufgedruckt sei. Er müsse auch nicht Dritte, die er mit der Durchführung seiner Werbung beauftragt, vertraglich zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für die Glücksspielwerbung verpflichten (Weitergabeverpflichtung).

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem Oberverwaltungsgericht teilweise Erfolg. Der Aufdruck des Logos auf den Informations- und Bildungsmaterialien sei Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags. Weil das Logo bekanntermaßen ebenso für die Lotterie wie für die Inklusionsförderung stehe, verbessere es auch das Image der Lotterie und motiviere den durchschnittlichen Betrachter, die gemeinnützigen Tätigkeiten des Klägers durch die Lotterieteilnahme zu fördern. Die Weitergabeverpflichtung sei rechtswidrig, weil sie unbestimmt und unverhältnismäßig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und der Revision der Beklagten stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat den Werbebegriff des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zutreffend ausgelegt. Er setzt voraus, dass die Äußerung aus der Perspektive eines durchschnittlich informierten und verständigen Betrachters mindestens auch bezweckt, den Absatz des Glücksspielangebots zu fördern. Das kann auch durch Imagewerbung geschehen. Das Logo des Klägers steht sowohl für seine gemeinnützige Tätigkeit als auch für sein Lotterieangebot. Wird es auf das Titelblatt seiner Informations- und Bildungsmaterialien aufgedruckt, verbessert dies auch das Image seiner Lotterie. Zugleich motiviert es dazu, durch Loskauf die bekanntermaßen vor allem aus den Lotterieeinnahmen finanzierte gemeinnützige Tätigkeit zu unterstützen. Hinsichtlich der Weitergabeverpflichtung hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Klage insoweit abgewiesen. Die Nebenbestimmung ist für den Kläger als im Glücksspielrecht erfahrenen Anbieter hinreichend bestimmt. Sie ist auch nicht unverhältnismäßig. Durch die Weitergabeverpflichtung wird wahrscheinlicher, dass mit der Durchführung von Werbemaßnahmen beauftragte Dritte die Werbebeschränkungen einhalten, die der Suchtprävention und dem Minderjährigenschutz dienen. Der Eingriff in die Rechte des Klägers ist zur Verwirklichung dieses Zwecks angemessen.

Vorinstanzen:

VG Mainz, VG 1 K 359/22.MZ - Urteil vom 11. Mai 2023 -

OVG Koblenz, OVG 6 A 10927/23.OVG - Urteil vom 19. März 2024 -

OLG Frankfurt legt EuGH vor: Vollstreckung in der EU gegen in Curacao ansässigen insolventen Online-Glückspielanbieter

OLG Frankfurt
Beschluss vom 12.11.2024
7 W 13/24


Das OLG Frankfurt hat dem EuGH Fragen im Zusammenhang mit der Vollstreckung in der EU gegen einen in Curacao ansässigen insolventen Online-Glückspielanbieter vorgelegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Glücksspiel - Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eines in Curaçao ansässigen Glücksspielanbieters

Oberlandesgericht Frankfurt am Main ruft EuGH zu Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens über einen in Curaçao ansässigen Online-Glücksspielanbieter auf Vollstreckungsmaßnahmen in der EU an

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Frage, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines in Curaçao ansässigen Glücksspielanbieters der Zwangsvollstreckung in auf Zypern vermutete Konten entgegensteht, dem EuGH vorgelegt.

Die Gläubigerin hatte an Online-Glückspielen bei der Schuldnerin, die in Curaçao ins Handelsregister eingetragen ist, teilgenommen. Mit ihrer Klage begehrte sie die Rückzahlung von Spielverlusten in Höhe von knapp 60.000,00 €. Insoweit ist gegen die Schuldnerin ein inzwischen rechtskräftiges (Versäumnis)-Urteil ergangen. Die Gläubigerin möchte nun auf Zypern in dort vermutete Konten der Schuldnerin vollstrecken. Sie trägt vor, die Schuldnerin habe ein oder mehrere Konten auf Zypern, da ihre Wetteinsätze über zypriotische Unternehmen an die Schuldnerin weitergeleitet worden seien. Das Landgericht hatte den Antrag auf Auskunft über etwaige Konten der Schuldnerin in Zypern abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Sie behauptet, in der Regel handele es sich bei auf Curacao ansässigen Glücksspielbetreibern um Briefkastenfirmen ohne Vermögenswerte auf der Insel. Diese und weitere zwischengeschaltete Gesellschaften dienten der Verschleierung von Glücksspieleinnahmen, um sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Sie verweist zudem darauf, dass zwischenzeitlich über das Vermögen der Schuldnerin in Curaçao ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Der zuständige 7. Zivilsenat hat nun den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung von Art. 2 c der EU-Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung bei grenzüberschreitender Forderungseintreibung (VO (EU) 655/2014) angerufen. Demnach gilt die EU-VO zur hier begehrten vorläufigen Kontenpfändung nicht für Forderungen gegen Schuldner, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Erfasst werden dabei nach den Erwägungsgründen der VO Insolvenzverfahren in einem EU-Mitgliedstaat. Hier liege jedoch ein Insolvenzverfahren in einem Drittland vor. Insoweit stelle sich die Frage, welche Wirkungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Drittland auf die Anwendbarkeit der VO habe. Möglich sei, dass dann nach dem Recht eines Mitgliedstaates, hier Deutschland, geprüft werde, ob das Insolvenzverfahren wirksam eröffnet wurde. Sei dies der Fall - wie hier - könne nicht weiter vollstreckt werden. Möglich sei aber auch, dass Insolvenzverfahren außerhalb der EU von der VO generell nicht anerkannt würden und damit auch der vorläufigen Vollstreckung nicht entgegenstünden.

Da diese Frage hier entscheidungserheblich sei, sei der EuGH zur Auslegung der Verordnung anzurufen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2024, Az. 7 W 13/24
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5.6.2024, Az. 2-12 O 232/23)

Die Entscheidung ist im Volltext unter
www.rv.hessenrecht.hessen.de
Öffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

Erläuterungen:
Artikel 2 VO (EU) 655/2014 Anwendungsbereich

(1) 1Diese Verordnung gilt für Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitenden Rechtssachen im Sinne des Artikels
3
Öffnet sich in einem neuen Fenster, ohne dass es auf die Art des Gerichts ankommt. 2Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta jure imperii“).

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

a)die ehelichen Güterstände oder Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten;
b)das Gebiet des Testaments- und Erbrechts, einschließlich Unterhaltspflichten, die mit dem Tod entstehen;
c)Forderungen gegenüber einem Schuldner, gegen den Insolvenzverfahren, Vergleiche oder ähnliche Verfahren eröffnet worden sind;


Volltext BGH liegt vor: Erstattungsansprüche gegen Anbieter in Deutschland unzulässiger Online-Sportwetten / Online-Glücksspielen und die Dienstleistungsfreiheit

BGH
Beschluss vom 25.07.2024
I ZR 90/23
Sportwetten im Internet III
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 134; GlüStV § 10a Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1; AEUV Art. 56


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH legt EuGH vor: Steht Dienstleistungsfreiheit Erstattungsansprüchen gegen Anbieter in Deutschland unzulässiger Online-Sportwetten / Online-Glücksspielen entgegen" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde ?

2. Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz mit der möglichen Folge einer Schadensersatzpflicht zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde ?

BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 - LG Ulm - AG Geislingen an der Steige

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: