Das OLG Frankfurt hat dem EuGH Fragen im Zusammenhang mit der Vollstreckung in der EU gegen einen in Curacao ansässigen insolventen Online-Glückspielanbieter vorgelegt.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Glücksspiel - Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eines in Curaçao ansässigen Glücksspielanbieters
Oberlandesgericht Frankfurt am Main ruft EuGH zu Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens über einen in Curaçao ansässigen Online-Glücksspielanbieter auf Vollstreckungsmaßnahmen in der EU an
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Frage, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines in Curaçao ansässigen Glücksspielanbieters der Zwangsvollstreckung in auf Zypern vermutete Konten entgegensteht, dem EuGH vorgelegt.
Die Gläubigerin hatte an Online-Glückspielen bei der Schuldnerin, die in Curaçao ins Handelsregister eingetragen ist, teilgenommen. Mit ihrer Klage begehrte sie die Rückzahlung von Spielverlusten in Höhe von knapp 60.000,00 €. Insoweit ist gegen die Schuldnerin ein inzwischen rechtskräftiges (Versäumnis)-Urteil ergangen. Die Gläubigerin möchte nun auf Zypern in dort vermutete Konten der Schuldnerin vollstrecken. Sie trägt vor, die Schuldnerin habe ein oder mehrere Konten auf Zypern, da ihre Wetteinsätze über zypriotische Unternehmen an die Schuldnerin weitergeleitet worden seien. Das Landgericht hatte den Antrag auf Auskunft über etwaige Konten der Schuldnerin in Zypern abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Sie behauptet, in der Regel handele es sich bei auf Curacao ansässigen Glücksspielbetreibern um Briefkastenfirmen ohne Vermögenswerte auf der Insel. Diese und weitere zwischengeschaltete Gesellschaften dienten der Verschleierung von Glücksspieleinnahmen, um sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Sie verweist zudem darauf, dass zwischenzeitlich über das Vermögen der Schuldnerin in Curaçao ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Der zuständige 7. Zivilsenat hat nun den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung von Art. 2 c der EU-Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung bei grenzüberschreitender Forderungseintreibung (VO (EU) 655/2014) angerufen. Demnach gilt die EU-VO zur hier begehrten vorläufigen Kontenpfändung nicht für Forderungen gegen Schuldner, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Erfasst werden dabei nach den Erwägungsgründen der VO Insolvenzverfahren in einem EU-Mitgliedstaat. Hier liege jedoch ein Insolvenzverfahren in einem Drittland vor. Insoweit stelle sich die Frage, welche Wirkungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Drittland auf die Anwendbarkeit der VO habe. Möglich sei, dass dann nach dem Recht eines Mitgliedstaates, hier Deutschland, geprüft werde, ob das Insolvenzverfahren wirksam eröffnet wurde. Sei dies der Fall - wie hier - könne nicht weiter vollstreckt werden. Möglich sei aber auch, dass Insolvenzverfahren außerhalb der EU von der VO generell nicht anerkannt würden und damit auch der vorläufigen Vollstreckung nicht entgegenstünden.
Da diese Frage hier entscheidungserheblich sei, sei der EuGH zur Auslegung der Verordnung anzurufen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2024, Az. 7 W 13/24
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5.6.2024, Az. 2-12 O 232/23)
Die Entscheidung ist im Volltext unter
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Erläuterungen:
Artikel 2 VO (EU) 655/2014 Anwendungsbereich
(1) 1Diese Verordnung gilt für Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitenden Rechtssachen im Sinne des Artikels
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Öffnet sich in einem neuen Fenster, ohne dass es auf die Art des Gerichts ankommt. 2Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta jure imperii“).
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
a)die ehelichen Güterstände oder Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten;
b)das Gebiet des Testaments- und Erbrechts, einschließlich Unterhaltspflichten, die mit dem Tod entstehen;
c)Forderungen gegenüber einem Schuldner, gegen den Insolvenzverfahren, Vergleiche oder ähnliche Verfahren eröffnet worden sind;
OVG Sachsen-Anhalt
Urteil vom 11.07.2024 3 M 105/24
Das OVG Sachsen-Anhalt hat vorliegend entschieden, dass die Untersagungsverfügung gegen einen Streamer wegen streamens seiner Teilnahme an in Deutschland unzulässigen Glücksspielen rechtmäßig ist.
Aus den Entscheidungsgründen: Nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller in der Vergangenheit bis heute für unerlaubtes Glücksspiel geworben, indem er jedenfalls mittelbar den Absatz durch das Wecken des Interesses der Konsumenten seiner gestreamten Glücksspiel-Inhalte an den dort gezeigten Produkten zu Gunsten des jeweiligen Unternehmens gefördert hat bzw. fortgesetzt fördert.
Die Antragsgegnerin ist zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. Juli 2023 zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller als sog. Streamer betätigt und unter dem Profil namens „...“, insbesondere auf der von Deutschland aus zu erreichenden Streaming-Plattform K. unerlaubte öffentliche Glücksspiele, die im Internet in mehr als einem Land angeboten werden, beworben hatte, indem er virtuelle Automatenspiele u.a. auf den Internetseiten https://...com und https://... … spielte, deren Anbieter bis heute über keine Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen in Deutschland verfügen, sich hierbei filmte und die Aufnahmen als Video im Livestream veröffentlichte. Für den Zeitraum des Verwaltungsverfahrens ist insbesondere auch belegt, dass der Antragsteller durch die Verwendung verschiedener Links (im Einzelnen: S. 2 f. der streitbefangenen Verfügung) für kostenlose Freispiele geworben bzw. zeitweise die Glücksspielseite V. sowie weitere Online-Casinos auf der Internetseite … beworben hat. Dies stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede, sondern wendet ein, im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung dieses Verhalten „weitgehend“ - mit Ausnahme des Streams seiner Teilnahme an Glücksspielen des in Deutschland nicht lizensierten Anbieters S. - eingestellt zu haben bzw. gibt vor, dass eine Wiederholung nicht drohe. Damit genügt der Antragsteller den durch die Verfügung gestellten Anforderungen, die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel dauerhaft und gesichert einzustellen, jedenfalls noch nicht. Der Antragsteller ist aus der Vergangenheit bis hinein in den Zeitraum des Erlasses der Verfügung als Streamer von Teilnahmen an unerlaubten Glücksspiel bekannt. Bis heute veröffentlicht der Antragsteller auf der Streaming-Plattform K. nahezu täglich im Livestream Videos zu seiner Teilnahme an virtuellen Automatenspielen (und Online-Casinospielen) auf der - jedenfalls derzeit ausschließlich von ihm genutzten - Internetseite https://S..com. Während der Livestreams ist stets eindeutig das Logo der ausschließlich verwendeten Glücksspielseite S. zu erkennen, so dass seine Zuschauer ohne Weiteres nachvollziehen können, auf welcher Webseite bzw. bei welchem Anbieter der Antragsteller sich am Glücksspiel beteiligt. Weder hat der Antragsteller damit vollständig im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung die Live-Übertragung seiner Teilnahme an in Deutschland nicht erlaubtem Online-Glücksspiel eingestellt noch kann aus seiner fortgesetzten Handlung geschlossen werden, dass hinsichtlich anderer Glücksspiel-Anbieter, etwaiger Verlinkungen etc. keine Wiederholungen drohen.
3.2. Das Streamen der Teilnahme an unerlaubten Online-Glücksspiel ist - entgegen der Darstellung des Antragstellers - nicht lediglich unterhaltend, sondern geeignet, ein Interesse an den gezeigten Glücksspiel-Angeboten zu wecken.
Voranzustellen ist, dass der Senat bereits hinsichtlich der Möglichkeit der Werbung durch Streamer im Rahmen des erlaubten Glücksspiels in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden hat (Beschluss vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 66 f.):
„Der Einsatz sog. Streamer als Werbepartner für virtuelle Glücksspiele geht über das zulässige Maß an Werbung hinaus. Dem Werbeformat im Rahmen des Streamings ist immanent, dass durch Filmen und Verbreiten/Liveübertragen des eigenen oder fremden Spiels - hier im vorliegenden Fall des zu bewerbenden virtuellen Automatenspiels - für den Zuschauer die Emotionen des Streamers sicht- und erlebbar werden, so dass sie auf emotionaler Ebene mit dem (Glücks-)Spiel konfrontiert werden. Typische, mit der Teilnahme an Glücksspielen verbundene Sinnesreize sprechen überdurchschnittlich Problemspieler an (vgl. Glücksspiel-Survey 2021, Seite 48; siehe auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 2022, Seite 17 f. betreffend die Einwände der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 8. Dezember 2022). Diese spielsuchtspezifischen Sinnesreize werden durch den Streamer in Abbildung eigenen oder fremden Glücksspiels erzeugt und dem Zuschauer zugänglich gemacht. In die Betrachtung ist auch das besondere Gefahrenpotential der hier vorliegenden Spielform einzustellen. Soweit die Antragstellerin einwendet, dass sich eine übermäßige emotionale Einflussnahme durch Vorgaben zur Ausgestaltung von Streamer-Videos verhindern ließe, etwa durch ein Verbot übermäßiger Gefühlsausbrüche und ein Sachlichkeitsgebot, folgt der Senat dem nicht. Vorliegend geht es nicht nur darum, eine übermäßige emotionale Einflussnahme zu verhindern, sondern spielsuchtspezifische Sinnesreize zu unterbinden. Mit der kommentierten Wiedergabe einer konkreten Spielsituation des virtuellen Automatenspiels werden Schlüsselreize gesetzt, denen sich insbesondere Problemspieler und Minderjährige nicht entziehen können. Hinsichtlich Minderjähriger ist darüber hinaus festzustellen, dass Streaming die am häufigsten wahrgenommene Werbeform ist. Nach dem Report der UK Gambling Commission zur Spielteilnahme Minderjähriger 2022 waren 36 % der 17- bis 18-jährigen und 47 % der 11 bis 16-jährigen dem Streaming als führende Werbeform der Beeinflussung zur Glücksspielteilnahme ausgesetzt. Streaming-Formate gehen in Verknüpfung von suchtunspezifischen mit spielsuchtspezifischen Inhalten über eine bloße Informationswiedergabe hinaus, so dass eine Wahrnehmungsverzerrung und Risikounterschätzung für Kinder und Jugendliche angesichts deren sozialkognitiven Entwicklungsstandes hiermit verbunden ist (Beutel et al., a.a.O., Seite 113, 124, 134).
Schließlich greift der Einwand der Antragstellerin zu kurz, das „Totalverbot“ berücksichtige nicht die Möglichkeit, das Streaming nur einer geschlossenen Empfängergruppe - etwa durch Registrierungspflichten - zugänglich zu machen. Eine geschlossene Empfängergruppe mag zwar - die technischen Möglichkeiten vorausgesetzt - ein Hinzutreten von Minderjährigen und gesperrten Spielern verhindern. Problemspieler, d.h. Personen mit leichten, mittleren und schweren Glücksspielstörungen, kann hierdurch ein Zugriff auf den Inhalt allerdings nicht verwehrt werden, solange sie nicht der gesperrten und damit individualisierbaren Personengruppe unterfallen. Dass hinsichtlich der Werbewirkung allgemein und so auch bei Streaming-Formaten auf den Durchschnittsspieler abzustellen sei, ist weder verständlich noch wird dies den hier verfolgten Zielen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zureichend gerecht.“
Hieran ist festzuhalten. Mit der Übertragung des Livespiels gehen suchtspezifische Sinnesreize (sog. Trigger) einher. Ein Trigger ist jeder Sinneseindruck, den gefährdete Spieler eng mit dem Spielergebnis assoziieren, wie etwa das Klimpern der Münzen bei einem Gewinn an Geldspielgeräten. Gerade spielsüchtige bzw. spielsuchtgefährdete Spieler sind der Wirkung von Sinnesreizen, die dem Glücksspiel eigentümlich sind, überproportional zugänglich (Glücksspiel-Survey 2021, Seite 48). Durch den Einsatz suchtauslösender Schlüsselreize wird gerade gegenüber dieser Personengruppe - wenn auch nur ungewollt - ein besonderer Anreiz zur Spielteilnahme gesetzt. Bei Patienten mit akuter Glücksspielsucht ist nachgewiesen worden, dass gerade derartige spielbezogene Suchtreize die Potenz haben, schon nach wenigen Bruchteilen einer Sekunde das Gehirn von süchtig Konsumierenden nahezu zu überfluten; im Hirnstromfeld dieser Patienten ist ein konditioniertes Muster höchster Erregung nachzuweisen (vgl. Wölfling/Müller/Giralt/Beutel, Emotionale Befindlichkeit und dysfunktionale Stressverarbeitungen bei Personen mit Internetsucht, Zeitschrift Sucht 2011, Bd. 57, Seite 27). Ausgehend von diesem besonderen Anreiz wird durch die Übertragung der Teilnahme von Glücksspielen ungeachtet der Frage, ob das Glücksspiel in Deutschland erlaubt ist oder nicht, das Interesse am Spiel insbesondere bei spielsüchtigen bzw. spielsuchtgefährdeten Spielern geweckt.
Hinzutritt, dass auch Zuschauer, die nicht spielsüchtig bzw. spielsuchtgefährdet sind, über das Unterhaltungsformat des Antragstellers die Normalität der Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel erfahren und hierdurch angeregt werden könnten, ebenfalls unerlaubtes Glücksspiel auszuprobieren. Auf beliebten Streaming-Plattformen - wie T. und K. - verfügen Streamer wie der Antragsteller, was er selbst auch nicht in Abrede stellt, über eine große und engagierte Anhängerschaft und genießen das Vertrauen bei den von ihnen unterhaltenden Zuschauer. Damit geht einher, dass der Antragsteller mit den regelmäßigen und interaktiven Streams eine starke persönliche Bindung zu seinen Zuschauern bzw. insbesondere bei seinen Followern aufbaut. Die Interaktionen in Echtzeit schaffen ein einzigartiges Gefühl der Zugehörigkeit und Nähe zwischen dem Streamer und seinen Zuschauern. Diese emotionale Bindung und das Engagement sind entscheidend für die besondere Authentizität, die der Streamer als Meinungsführer genießt. Wenn der Antragsteller bei der Erstellung seines Contents, der neben dem Spiel Grand Theft Auto V den Bereich Slots/Casinos umfasst, - wie derzeit hier - ausschließlich einen Glücksspielanbieter (S.) durch sein nahezu tägliches Spiel hervorhebt, wird dies von dem Zuschauer nicht als herkömmliche Werbung wahrgenommen, sondern als authentische, ehrliche und glaubwürdige Empfehlung von jemanden, den sie schätzen und vertrauen (vgl. https://streamboost.de). Folglich werden die Konsumenten des Glücksspiel-Contents des Antragstellers nicht lediglich durch diesen unterhalten, sondern auf die Teilnahme an unerlaubten Glücksspiel beim Anbieter S. aufmerksam gemacht.
Dem Einwand des Antragstellers, es trete bereits kein „Werbeeffekt“ ein, da seine Zuschauer bereits aus der Glücksspielbranche kämen und nicht durch ihn animiert würden, kann nicht gefolgt werden. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass die Zuschauer entweder bereits eine gewisse Affinität zum Glücksspiel entwickelt haben und durch die „unterhaltsamen“ Streams des Antragstellers im Glücksspielkontext gehalten werden, was ggf. bewirkt, dass die von ihrem Idol gespielten Spiele des Anbieters S. ausprobiert werden, oder aber, dass die Zuschauer des Antragstellers, die ihn aus Streams mit anderem Inhalt (Grand Theft Auto V, Only Chatting) kennen, angesichts einer ggf. über diese Streams aufgebauten besonderen Beziehung ein Interesse daran entwickeln, am Leben des Antragstellers darüber hinaus teilzuhaben, was einschließen kann, dass diese zu dem von ihm gestreamten Glücksspiel bei S. geführt werden.
In diesem Zusammenhang führt auch der Vortrag des Antragstellers nicht weiter, wonach der gewöhnliche Vorgang des Streamens nicht mit Werbung gleichgesetzt werden dürfe, weil das Verhalten eines Streamers „glaubwürdiger“ erscheine. Hierbei ist ohne Relevanz, dass sich Menschen mit Streaming-Diensten analog zum klassischen Fernsehen ein Programm suchten, welches ihrem Interesse entspreche, so dass sie sich nur die Zeit vertrieben und sich unterhalten ließen. Denn es handelt sich schon angesichts des festzustellenden werblichen Charakters nicht um ein nur „privates Verhalten“ des Antragstellers. Anders als der Antragsteller meint, ist eine nahezu tägliche mehrstündige Übertragung seiner Teilnahme am Glücksspiel auch nicht mit der Wiedergabe einer „Glücksspielszene“ im Rahmen eines Spielfilmes etc. vergleichbar.
Der werbliche Charakter wird auch nicht dadurch ausgeglichen, indem der Antragsteller während seines Online-Glücksspielstreams einblendet:
„Dieser Stream dient nur der Unterhaltung.
Er stellt keine Aufforderung dar, an Glücksspielen teilzunehmen. Glücksspiel kann süchtig machen und in deinem Land erst ab einem bestimmten Alter (> 18 Jahren) erlaubt oder generell verboten sein. Du musst die jeweiligen, auf deinen Aufenthaltsort zutreffenden Glücksspielgesetze beachten.“
bzw. deutliche Worte wie:
„So, ganz wichtig! Spielt auf keinen Fall Casino. Ihr werdet 100% Minus machen. Ihr werdet keinen Gewinn machen. Ihr werdet nicht mal Plus-Minus-Null gehen. Ihr werdet euer Geld verhauen. Ich mach das nur wegen Unterhaltung. Ihr könnt bei mir zugucken, aber fang nicht selber an. Nicht anfangen zu spielen.“
an seine Zuschauer richtet. Das von dem Antragsteller als „Anti-Werbung“ beschriebene Verhalten soll zuvorderst dem eigenen Schutz des Antragstellers und der Fortführung seines Glücksspiel-Contents dienen, so dass mit der Antragsgegnerin davon auszugehen ist, dass es lediglich eine Alibi-/Haftungsausschlussfunktion hat. Es kommt allein auf die Sichtweise des mit der Werbebotschaft angesprochenen Verkehrskreises an (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14 - juris). Folglich kann dahinstehen, ob der Antragsteller meint, sich dadurch hinreichend distanziert zu haben. Die Einblendung sowie die zeitweise gewählten warnenden Worte wiegen den werblichen Charakter seines Unterhaltungsformats, das insbesondere durch eine reißerische Darstellung der Gewinnerzielung und die daneben erfolgenden Einblicke in die von erheblichen finanziellen Ressourcen getragene Lebensführung des Antragstellers (Sportwagen, Reisen etc.) gekennzeichnet ist, nicht auf. Dass die Zuschauer der Glücksspiel-Inhalte auch mit Blick auf die regelmäßigen hohen Gewinne des Antragstellers trotz der „Anti-Werbung“ eine entsprechende Verbindung herstellen, mithin gleichwohl ein Anreiz zum eigenen Spiel in Entsprechung ihres Vorbildes entsteht, ist naheliegend. Für den Senat liegt auf der Hand, dass die zu dem übrigen Verhalten des Antragstellers während seiner Glücksspielstreams im absoluten Gegensatz stehenden Aussagen weder ernsthaft noch authentisch sind und dementsprechend von den Zuschauern auch eingeordnet werden.
Dem Einwand des Antragstellers, bei der Veranlassung zum Spiel handele es sich um einen unvermeidbaren Nebeneffekt, der jedoch nicht zum Nachteil des Antragstellers gereichen dürfe, solange es an einer gesetzlichen Grundlage fehle, folgt der Senat nicht. Wie dargestellt ist das Werbeverbot weit zu verstehen und schließt auch einen etwaigen werblichen Überschuss mit ein. Dass der GlüStV 2021 keine eigenständige Verbotsregel für den Werbeeffekt von Streaming-Aktivitäten vorsieht, ändert hieran nichts. Es greift zu kurz, darauf zu verweisen, dass der Antragsteller als bekannte Persönlichkeit mit irgendeiner Marke in Verbindung gebracht werde. Tatsache ist, dass sein Streaming-Inhalt auf unerlaubtes Online-Glücksspiel ausgerichtet ist.
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3.3. Soweit der Antragsteller vorträgt, für die Übertragung seiner Online-Glücksspielteilnahme beim Anbieter S. keine Gegenleistung von dem Glücksspielanbieter zu erhalten, folgt der Senat dem nicht. Denn dem Rechtsgedanken des § 5a Abs. 4 UWG folgend ist der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung zu vermuten, solange der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass er eine solche nicht erhalten hat. An der erforderlichen Glaubhaftmachung fehlt es vorliegend.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es fernliegend, dass der Antragsteller für seine täglichen, oft auch mehrstündigen Streams über seine Teilnahme am Online-Glücksspiel des Anbieters S. auf der Streaming-Plattform K. keine finanziell bewertbaren Vorteile außerhalb der gewöhnlichen Einnahme als K.-Streamer (Umsatzbeteiligung von 95/5 zugunsten des Content-Creators) zieht. Zwar hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung vom 30. Juni 2024 vorgelegt, wonach er „keinen Werbevertrag“ mit S. oder anderen Glücksspielanbietern habe, nur unterhaltsamen Content mit dem Zeigen einer seiner Freizeitbeschäftigungen - nämlich das Spielen von Glücksspielen bei S. - bieten wolle und sich freue, dass dies bei seinen Zuschauern ankomme. Dies schließt für sich betrachtet jedoch nicht aus, dass der Antragsteller durch den Anbieter oder die Streaming-Plattform bevorteilt wird.
Allgemein bekannt ist, dass die Spielbedingungen beim Glücksspiel und damit die Gewinnwahrscheinlichkeit so gestaltet sind, dass der jeweilige Glücksspielanbieter als ein wirtschaftlich arbeitendes Unternehmen jedenfalls auf längere Sicht einen Gewinn gegenüber dem Glücksspielkonsumenten erwirtschaftet. Weshalb der Antragsteller fortgesetzt „sein eigenes Geld“ zu bloßen Unterhaltungszwecken („Spannungsbogen hoch halten“) verspielen sollte, wenn seine Zuschauerzahlen im Glücksspielbereich nicht annährend an die seiner sonstigen Streaming-Inhalte heranreichen (im Einzelnen: vgl. streitbefangene Verfügung S. 6), mithin seine dadurch erzielten Einnahmen auf der Plattform K. aus der Anzahl der Abonnenten gegenüber seinen sonstigen Einnahmen zu vernachlässigen sein dürften, erschließt sich ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Antragsteller regelmäßig höhere Gewinne beim Online-Glücksspiel des nach seinen eigenen Angaben seit ca. 1,5 Jahren ausschließlich genutzten Anbieters S. erzielt (vgl. https://K..com/“...“).
Der Antragsteller trägt selbst vor, seinen Lebensunterhalt auf der Streaming-Plattform T., hinsichtlich derer er aufgrund der dortigen Rahmenbedingungen seinen Glücksspiel-Content nicht mehr veröffentlicht bzw. veröffentlichen kann, und nicht etwa auf der Streaming-Plattform K. erziele. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es unverständlich, dass der Antragsteller seine auf der Plattform T. durch Reichweiten/Zuschauer-/Abonnentenzahlen verdienten Einnahmen ohne nennenswerten Ertrag allein aus Freizeit- und Unterhaltungszwecken einsetzt. Hiervon dürfte mit Blick auf die tägliche, oft auch mehrstündige Übertragung einer - gewöhnlichen - Spielteilnahme und die deutlich limitierte Zuschauer- und Abonnentenzahl auszugehen sein. Für den Senat liegt auch nicht auf der Hand, dass der Antragsteller mit seinem Glücksspiel-Content bei K. seine Zuschauerzahlen in anderen Bereichen in einem solchen Maße steigert, dass ein etwaiger Nachteil ausgeglichen werden könnte. Unwidersprochen bleibt zudem das Vorbringen der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid, wonach der Antragsteller in einem Livestream auf der Streaming-Plattform K. am 2. Mai 2023 während eines virtuellen Automatenspiels beim Anbieter S. seine Zuschauer darauf hingewiesen habe, von diesen keine Spenden mehr zu benötigen, da er als „Casinostreamer“ pro Spinn 38 € „mache“.
Auch legen die regelmäßigen hohen Gewinne des Antragstellers bei seiner ausschließlichen Glücksspielteilnahme bei dem Anbieter S. den Schluss nahe, dass ihm Sonderbedingungen für seine Teilnahme am Glücksspiel eingeräumt sind, um fortgesetzt zu spielen. Der Antragsteller verhält sich dazu nicht, sondern beschränkt sich darauf, keinen Werbevertrag mit dem Anbieter S. eingegangen zu sein und seinen Lebensunterhalt mit den Einnahmen aus T. zu erwirtschaften. Dies genügt indes nicht, um den Nichterhalt einer Gegenleistung glaubhaft zu machen. Denn er lässt offen bzw. belegt nicht im Ansatz dar, welche Einnahmen er wo konkret erwirtschaftet, in welchem Umfang er täglich sein „eigenes Geld“ für Glücksspiel-Streams einsetzt bzw. welche Gewinne er dabei erzielt. Für eine besondere Verflechtung zwischen dem Antragsteller und dem Anbieter S. spricht zudem, dass der Antragsteller vorgibt, Einfluss auf S. dahingehend genommen zu haben, dass dieser ein Geoblocking für Deutschland einrichte, so dass ein gewöhnlicher Zugriff auf das Spieleangebot des Anbieters nicht mehr erfolgen könne. Dass dies auf Zuruf eines gewöhnlichen Glücksspielteilnehmers erfolgt, ist bereits wenig wahrscheinlich. Insbesondere das ausschließliche Spiel bei S. deutet darauf hin, dass der Antragsteller Vorteile zieht. Es ist unverständlich, dass eine glücksspielaffine Person - wie der Antragsteller („Freizeitbeschäftigung“) - seit 1,5 Jahren ausschließlich bei einem Anbieter spielt, nur weil ihr die Bedienung und Optik der Seite gefielen. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass sich der von dem Antragsteller mit der Glücksspielteilnahme beabsichtigte „Spannungsbogen“ nach 1,5 Jahren bei einem Anbieter abgenutzt haben dürfte.
Selbst wenn der Antragsteller mit dem Glücksspielanbieter S. keine geschäftliche Beziehung (Werbevertrag, Sonderbedingungen etc.) unterhalten sollte, so liegt es ebenso nahe, dass die Streaming-Plattform K. und der Glücksspielanbieter S. ihrerseits geschäftlich verbunden sind und der Antragsteller hiervon mittelbar profitiert. Betrieben wird die Plattform K. von der K. Streaming Pty Ltd. Alleiniger Anteilseigner von K. ist die E. E. Pty Ltd, welche wiederum zu einem Drittel im Besitz eines anderen Unternehmens ist, der A. H. Pty Ltd. Die A. H. befindet sich vollständig im Besitz des S..com Mitbegründers C.. Die restlichen zwei Drittel von E. E. gehören dem anderen Mitbegründer von S..com, B.. Obwohl K. nicht direkt im Besitz von S..com oder den Mitbegründern von S. ist, deuten die Aufzeichnungen darauf hin, dass sie die Mehrheitsaktionäre an der Streaming-Seite K. sind und es Verbindungen zu S. und der Förderung des Glücksspiel-Streamings gibt. Sowohl die Unternehmensstruktur als auch die Finanzierung der Plattform K. wirft erhebliche Fragen auf (zum Ganzen: vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/K..com). Dies zugrunde gelegt kann jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller über seine regelmäßigen Einnahmen als Content-Creator bei K. (s.o.) hinaus aufgrund weiterer Vertragsabsprachen mit der Streaming-Plattform K. für das von ihm gestreamte Online-Glücksspiel bei dem Anbieter S. bevorteilt wird.
Fehlt es damit an einer hinreichenden Glaubhaftmachung des Antragstellers ist mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen luxuriösen Lebensstil jedenfalls auch durch Werbeeinnahmen im Rahmen seines Glücksspiel-Contents finanziert. Der Vortrag des Antragstellers zur Art und Weise der Einnahmeerzielung erfolgreicher Streamer (Erzeugen von Reichweite, Abonnements, Spenden) insbesondere auch im Unterschied zu Influencern, zur exponentiellen Steigerung der Einnahmen über Streaming-Plattformen (Marktvolumen etc.) sowie dazu, dass sich der Antragsteller seine Bekanntheit als GTA RP Streamer erarbeitet und es angesichts seiner T.-Einnahmen „nicht nötig“ habe, Glücksspielwerbung zu betreiben, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung und mangels hinreichender Glaubhaftmachung nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller eine Gegenleistung für seinen Glücksspiel-Content erhält. Dass Streamer „denklogisch“ kein Interesse daran hätten, ihre Zuschauer auf andere Plattformen - so auch auf Plattformen von Glücksspielanbietern - zu bewegen, weil sie sie an ihre Streams binden wollten, greift zu kurz. Der Antragsteller kann seine Zuschauer von vornherein nur für die Dauer seiner Streams binden. Daneben steht den Zuschauern ein ausreichender Zeitkorridor zur Verfügung, um sich auf andere Plattformen zu begeben bzw. an Online-Glücksspielen teilzunehmen. Gerichtsbekannt ist darüber hinaus, dass erfolgreiche Glücksspiel-Streamer Verträge mit der Streaming-Plattform K. in Fortsetzung ihres Glücksspiel-Contents auf der Plattform eingegangen sind. Schließlich rechtfertigt die „Anti-Werbung“ des Antragstellers keine abweichende Bewertung (s.o.). Insbesondere teilt der Senat mit Blick auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Aussagen die Einschätzung nicht, dass ein Glücksspielanbieter unter diesen Umständen keinen Werbevertrag anbieten würde.
3.4. Ausgehend von einer geschäftlichen Handlung zugunsten eines anderen Unternehmens (Gegenleistung durch Dritten) bedarf die Frage keine Beantwortung mehr, ob eine geschäftliche Handlung zur Förderung des eigenen Unternehmens eines Streamers durch das Werbeverbot in § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 erfasst wird (werblicher Überschuss, vgl. zum Influencer-Marketing: BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20 - juris).
3.5. Der werbende Effekt geht nicht dadurch ins Leere, dass der Antragsteller seit geraumer Zeit nur noch die Teilnahme an Online-Glücksspielen des Anbieters S. streame (https://S..com), der wegen des mittlerweile eingerichteten Geoblockings (technische Ländersperre) von Deutschland aus nicht (mehr) aufrufbar sei.
(1) Nach summarischer Prüfung bestehen bereits berechtigte Zweifel daran, ob der Anbieter S. das von ihm eingerichtete Geoblocking fortgesetzt und kontinuierlich anwendet, um den gewöhnlichen Zugriff von Deutschland aus auszuschließen. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, dass der Anbieter S. bereits im Jahr 2022 die sog. Ländersperre eingerichtet haben soll und allein aus technischen - vom Antragsteller nicht zu verantwortenden - Gründen bis zum 5. Januar 2023 Zugriffsmöglichkeiten bestanden hätten. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs war jedoch zeitweise der gewöhnliche Zugriff auf dieses Online-Glücksspielangebot von Deutschland aus (bspw. Login und Spiel am 25. Mai 2023 bzw. am 10. Juli 2023, Bl. 258, 274), mithin unmittelbar vor als auch während des Erlasses der streitbefangenen Verfügung möglich. Hierzu verhält sich der Antragsteller nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Glücksspielbehörde gehalten, fortgesetzt die Einhaltung der bestehenden Beschränkungen hinsichtlich des Werbenden und des Anbieters zu kontrollieren. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller vorgibt, persönlich gegenüber dem Anbieter S. darauf hingewirkt zu haben, dass der Anbieter S. eine Ländersperre für Deutschland einrichte, um fortgesetzt die Teilnahme an den Online-Glücksspielen des Anbieters S. live übertragen zu können. Denn es ist bereits fraglich, welche Möglichkeiten des „Einwirkens“ der Antragsteller als gewöhnlicher Konsument des Glücksspielangebotes des Anbieters S. haben soll, wenn er selbst vorträgt, über das bloße Spiel hinaus keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen gegenüber dem Anbieter zu unterhalten. Dessen ungeachtet belegt der Antragsteller seinen Vortrag nicht.
(2) Dessen ungeachtet geht der in Deutschland eintretende werbende Effekt durch eine etwaige Ländersperre (sog. Geoblocking/IP-Blocking) des Anbieters S. nicht verloren und kann dem Antragsteller entgegengehalten werden.
Fest steht, dass der Anbieter S. über keine glücksspielrechtliche Erlaubnis in Deutschland verfügt und eine solche auch nicht beantragt hat, mithin unerlaubtes Glücksspiel i.S.d. § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 vorliegt. Er darf damit weder in Deutschland sein Online-Glücksspiele veranstalten, durchführen und vermitteln noch selbst hierfür werben (vgl. §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, 5 Abs. 7 GlüStV 2021).
Nach § 3 Abs. 4 GlüStV 2021 wird ein Glücksspiel zwar nur dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird, so dass gegenüber dem Glücksspielanbieter die Geolokalisation und das damit in Zusammenhang stehende Geoblocking als ein geeignetes Instrument angesehen wird, um die Möglichkeit der Teilnahme am unerlaubten Glücksspiel zu begrenzen (vgl. Dietlein in: Dietlein/Ruttig, a.a.O. § 3 GlüStV Rn. 20). Der vorliegende Sachverhalt macht jedoch deutlich, dass dieses Mittel den Zugriff nicht in Gänze ausschließt. Allgemein bekannt ist, dass durch den Einsatz eines VPN-Netzwerks die für Deutschland eingerichtete Ländersperre ohne Weiteres umgangen werden kann (vgl. https://www.S.fans.com/de/S.-standort-registrien/). Hierzu hat auch der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in einem anderen beim Senat geführten Verfahren zum Payment-Blocking vorgetragen (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2023, a.a.O.). Mittels VPN-Nutzung kann das unerlaubte Glücksspiel von Deutschland aus aufgenommen werden. Dies geschieht sodann bspw. über Österreich, was den in Deutschland verorteten Spielern einen stabilen Empfang, ein weitgehend uneingeschränktes Spielerlebnis sowie die Nutzung in deutscher Sprache erlaubt. Der Senat geht davon aus, dass der Anbieter S. regelmäßig keine weiteren - über das Geoblocking hinausgehenden - Prüfungen vornimmt, so dass eine Registrierung eines neuen Nutzerskontos bzw. ein Zugriff auf ein vorhandenes Benutzungskonto durch Spieler, die sich tatsächlich örtlich in Deutschland aufhalten und lediglich vorgeben, nicht von Deutschland aus zu spielen, erfolgen kann. Auch wird der Zahlungsverkehr nicht eingeschränkt. Da S. ein Online-Casino ist, das finanzielle Transaktionen generell in Form von Krypto-Währungen durchführt, wird mit der Einrichtung eines Wallets für Krypto-Währungen der Zahlungsverkehr - anders als bei nicht lizensierten Anbietern, deren Auszahlungen auf Bankkonten, Kreditkarten und Echtgeld-Wallets erfolgt, was sodann eingeschränkt werden könnte - relativ verlässlich abgewickelt (vgl. https://www.S.fans.com/de/S.-standort-registrien/). Diese fortschreitende technische Entwicklung und damit verbundene - dem Antragsteller auch bekannte - allgemein üblich werdende Handhabung durch Anwender bedingt, dass der werbende Effekt sodann nicht ins Leere läuft, wenn ein Zugriff auf das unerlaubte Glücksspielangebot unter Umgehung der Ländersperre gleichwohl erfolgen kann und - wie hier - erfolgt.
Der Vortrag des Antragstellers, der Staatsvertrag erfasse kein ausländisches Glücksspiel, für das keine Teilnahme im Inland eröffnet sei, greift mit Blick auf das gesetzlich statuierte weitreichende Werbeverbot und die festzustellenden Umgehungsmöglichkeiten zu kurz. Der Antragsteller führt selbst aus, dass der Staatsvertrag das Bewerben einer Teilnahmemöglichkeit von nicht in Deutschland konzessioniertem Glücksspiel umfasst. Es kommt für das Bewerben indes nicht darauf an, ob der Glücksspielanbieter alles Erforderliche getan hat, um die Teilnahmemöglichkeit von Deutschland aus wirksam zu begrenzen. Denn auch einem Glücksspielanbieter wäre nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 die Werbung in Deutschland für sein unerlaubtes Glücksspiel fortgesetzt untersagt, auch wenn dieser durch Unterbindung des gewöhnlichen Zugriffs, die Teilnahme von Deutschland aus nicht (mehr) eröffnet. Folglich hat es der Antragsteller - wie der Anbieter unerlaubten Glücksspiels - selbst in der Hand, seine Werbehandlungen in Deutschland dem gewöhnlichen Zugriff zu entziehen, mithin nicht abrufbar zu machen, indem er - wie die Antragsgegnerin in ihrer Untersagungsverfügung unwidersprochen ausführt - die Einrichtung eines IP-Blockings in Bezug auf seine Glücksspiel-Inhalte auf den genutzten Streaming-Plattformen vornehmen lässt. Der Antragsteller wirbt jedoch fortgesetzt für in Deutschland nicht erlaubtes Online-Glücksspiel, das mittels Umgehungsmöglichkeiten auch durch örtlich in Deutschland verortete Spieler gespielt werden kann, und verstößt damit gegen § 5 Abs. 7 GlüStV 2021. Die Einrichtung eines Geoblockings durch den Anbieter führt nicht dazu, dass es sich nicht mehr um unerlaubtes Glücksspiel im Sinne der Norm handelt, sondern allein dazu, dass der gewöhnliche Zugriff auf das unerlaubte Glücksspiel von Deutschland aus beschränkt wird. Nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung bewirkt die Maßnahme zur Beschränkung des Zugriffs folglich nicht, dass ein Werbender lediglich für „ausländisches“ nicht aber für unerlaubtes Glücksspiel wirbt, wenn - wie hier - ein werblicher Effekt zugunsten des Glücksspielanbieters gleichwohl gewöhnlich in Deutschland eintreten kann und eintritt. Dies ist dem Antragsteller auch bewusst.
Für das vorliegende Verfahren kann offenbleiben, ob ein Glücksspielanbieter angesichts der bestehenden und ihm auch bekannten Umgehungsmöglichkeiten bei einer eingerichteten Ländersperre sein Online-Glücksspiel nicht mehr i.S.d. § 3 Abs. 4 GlüStV 2021 in Deutschland veranstaltet und vermittelt oder es neben der Geolokalisation zusätzlicher Maßnahmen des Anbieters bedarf (bspw. im Registrierungsprozess), um eine Teilnahme von Deutschland aus zu begrenzen.
(3) Selbst wenn - entgegen der hier vertretenen Rechtssauffassung - angesichts der sich stellenden Rechtsfragen zur Möglichkeit der Werbung für unerlaubte Glücksspielanbieter, die über ein Geoblocking verfügen, lediglich offene Erfolgsaussichten zu attestieren wären, fiele die danach anzustrengende Interessenabwägung mit Blick auf das überwiegende öffentliche Interesse an der Suchtbekämpfung zum Nachteil des Antragstellers aus. Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen Interessenabwägung überwiegt der gesetzlichen Wertung aus § 9 Abs. 2 GlüStV 2021 folgend das öffentliche Interesse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Schutz der Allgemeinheit vor den Folgen des Glücksspiels allgemein, insbesondere des unerlaubten Glücksspiels kann u.a. dadurch erreicht werden, dass die Werbung durch das Streamen von Glücksspielinhalten unterbunden wird. Hinter den öffentlichen Interessen am Gesundheits- und Minderjährigen-/Jugendschutz bleiben die Interessen des Antragstellers zurück. Insbesondere besteht für ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse des Antragstellers kein konkreter Anhalt. Der Antragsteller gibt selbst vor, weder eine Gegenleistung für seine Glücksspiel-Inhalte noch sonstige Vorteile - außer die an ihn geleisteten Auszahlungen der Streaming-Plattform K. aufgrund der Zuschauer- und Abonnentenzahlen (Quote 95/5) - zu erhalten. Diese Angaben als zutreffend unterstellt sowie der Umstand, dass es sich nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Teilnahme am Online-Glücksspiel bei einem Regelspielbetrieb auf lange Sicht um ein - wie er selbst vorgibt - „100% Minus“- Geschäft handelt, ist der wirtschaftliche Wert seines Glücksspiel-Streamings angesichts der vielfältigen anderweitigen Streams des Antragstellers zu vernachlässigen.
5. Verstößt der Antragsteller damit gegen das Verbot aus § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 kann die Antragsgegnerin als zuständige Glücksspielbehörde die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 treffen. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin begegnet - entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts - keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
5.1. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen in rechtlich zulässiger Weise ausgeübt.
Sie hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Gemäß der Begründung des Bescheides soll mit der Untersagung der legitime Zweck verfolgt werden, die Werbung für unerlaubte öffentliche Glücksspiele in Deutschland zu unterbinden und damit die Ziele des GlüStV 2021 zu fördern. Die Geeignetheit der Maßnahme ist - wie dargestellt - auch nicht deshalb zu bezweifeln, weil der Antragsteller erklärt hat, sich an die Vorgaben der Verfügung „weitgehend“ zu halten, indem er nur noch seine Teilnahme am Online-Glücksspiel des Anbieters S. übertrage. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist zwar bei einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung - jedenfalls hinsichtlich der Regelungswirkungen für Gegenwart und Zukunft - der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, da der streitgegenständliche Bescheid als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen - wie hier - keinen abweichenden Zeitpunkt bestimmen (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2023, a.a.O. Rn. 64, juris m.w.N.). In Bezug auf den derzeit vom Antragsteller bevorzugten Anbieter ist allerdings nicht sichergestellt, dass dieser an dem eingerichteten Geoblocking fortgesetzt und ununterbrochen festhält (vgl. Zugriffsmöglichkeit nach Erlass der streitbefangenen Verfügung), so dass mit der vorliegenden Verfügung auch die Wiederaufnahme der Tätigkeit zu untersagen ist. Im Übrigen geht der Senat zudem davon aus, dass auch bei einem lückenlosen Geoblocking durch den Anbieter unerlaubten Glücksspiel das Werbeverbot mit Blick auf die bestehende und allgemein bekannte Umgehungsmöglichkeit Geltung beansprucht (s.o.).
Die Untersagung der Werbung ist zur Gewährleistung eines effektiven Spielerschutzes erforderlich, da zu verhindern ist, dass potentielle Spieler mit Aufenthaltsort Deutschland (registrierte bzw. neue Spieler) durch die Werbehandlungen des Antragstellers zur Teilnahme an unerlaubten Glücksspiel verleitet und damit den erheblichen Risiken des unerlaubten Glücksspiels ausgesetzt werden bzw. sich nach § 285 StGB strafbar machen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Beschränkung auf bestimmte andere Maßnahmen den gleichen Erfolg erzielen würden.
Die Anordnung ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Anordnung steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsteller das Übertragen seines Glücksspiel-Content gegebenenfalls vollständig aufgeben müsste. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass der Antragsteller im Wege des Geoblockings verhindern könne, dass seine Werbehandlungen von Deutschland aus gewöhnlich abgerufen werden könnten. Hierzu verhält sich weder der Antragsteller noch liegt für den Senat Gegenteiliges auf der Hand.
5.2. Gegen die Ermessensentscheidung, den Antragsteller als Verhaltensstörer heranzuziehen, ist rechtlich ebenfalls nichts zu erinnern.
Die Beschwerde wendet gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ein, dass ein Ermessensausfall nicht vorliegt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass im streitgegenständlichen Bescheid keine Ermessenserwägungen dahingehend ersichtlich seien, ob Anordnungen gegen die betroffenen Plattformen ausreichend seien, um der aus ihrer Sicht vorhandenen Werbung durch die von dem Antragsteller veröffentlichten Videos und Live-Streams wirksam zu begegnen, greifen zu kurz.
Ein gesetzliches Rangverhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Verhaltens- und des Zustandsstörers nach § 27a Abs. 4 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 7 f. SOG LSA besteht nicht, so dass die Maßnahmen gegen die Person, die eine Gefahr verursacht hat (vgl. § 7 Abs. 1 SOG LSA, sog. Handlungsstörer) ebenso gerichtet werden können wie gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt der Sache, von der eine Gefahr ausgeht (vgl. § 8 Abs. 1 SOG LSA, sog. Zustandsstörer). Die Störerauswahl wird von dem Prinzip der Effektivität der Gefahrenabwehr beherrscht, so dass im Rahmen des bestehenden Auswahlermessens insbesondere zu berücksichtigen ist, wer am erfolgversprechendsten einwirken kann, um die Störung abzuwenden. Daneben können die Leistungsfähigkeit, Sach- und Ortsnähe sowie andere Kriterien von Relevanz sein (zum Ganzen: vgl. Peters in: Dietlein/Ruttig, a.a.O. § 9 GlüStV Rn. 12).
Dementsprechend setzt die ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens in der Regel voraus, dass die Behörde die Frage der tatbestandsmäßigen Verantwortlichkeit der ihr zur Kenntnis gelangten Personen prüft und - wenn sich als Ergebnis dieser Prüfung herausstellt, dass eine Mehrzahl von ihnen verantwortlich ist - eine bewusste Entscheidung darüber trifft, gegen welche dieser Personen sie aus welchen Gründen ihre Maßnahme richtet (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2021 - 3 M 169/21 - juris Rn. 7 m.w.N.).
Mit der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass der Antragsteller als sog. Handlungsstörer anzusehen ist. Unzweifelhaft verursacht der Antragsteller fortgesetzt die Gefahrenlage, indem er durch das Hochladen seiner Live-Streams und Video, unerlaubtes Online-Glücksspiel u.a. in Deutschland bewirbt. Zwar bedient er sich hierbei sog. Streaming-Plattformen (Zustandsstörer), die die tatsächliche Gewalt über den hochgeladenen Content ausüben, so dass ihnen ohne Weiteres eine Einwirkungsmöglichkeit zukommt. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht allein seinen Glücksspiel-Content, sondern in vielfältiger anderer Weise auf verschiedenen Internetplattformen als Streamer bzw. Content-Creator aktiv ist. Dies macht es erforderlich, dass der jeweilige Inhaber der Internet-Plattform, die der Antragsteller zur Verbreitung seines Glücksspiel-Contents verwendet - ggf. in Echtzeit - den hochgeladenen Inhalt prüft, dem Antragsteller im bestehenden Vertragsverhältnis beschränkende Regelungen auferlegt (wie bspw. T.) bzw. ein Geoblocking für die Glücksspiel-Inhalte einrichtet oder ähnliche Maßnahmen ergreift. Dies vorausgesetzt, liegt mit der Antragsgegnerin für den Senat schon nicht auf der Hand, dass das Ziel der Gefahrenabwehr - anders als bei der Heranziehung des Antragstellers - ebenso einfach, schnell und endgültig durch den alleinigen Zugriff auf verschiedene - zum jetzigen Zeitpunkt ggf. noch unbekannte - Zustandsstörer erreicht werden kann. Die Notwendigkeit näherer Ausführungen zum Auswahlermessen besteht jedenfalls dann nicht, wenn das von der Behörde verfolgte Ziel durch die Inanspruchnahme Dritter offensichtlich nicht oder nicht in gleich effektiver Weise erreichbar ist.
Die Antragsgegnerin hat mit der Anordnung das Ziel verfolgt, unerlaubte Werbung des Antragstellers für illegales Glücksspiel zu unterbinden. Dem Antragsteller wurde mit der Verfügung generell, d.h. ungeachtet der konkreten Streaming-Plattform, untersagt, für unerlaubte Glücksspiele, die im Internet in mehr als einem Land angeboten werden, zu werben, soweit seine Werbehandlungen in Deutschland abrufbar sind. Die in der Verfügung genannten Internetseiten https://T..tv/“...“ und https://K..com/“...“ sind nur beispielhaft erwähnt, was durch den verwendeten Begriff „insbesondere“ klar hervortritt. Die Antragsgegnerin führt in ihrer Verfügung hierzu aus, dass diese nicht auf die vorbezeichneten Internetseiten beschränkt sei, damit im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr verhindert werde, dass die Verfügung durch die Verwendung einer anderen Domain oder schlichte Auswechselung der Domain unterlaufen werde (vgl. dort S. 10 Absatz 4). Hierdurch werden insbesondere auch etwaige Ausweichbewegungen des Antragstellers auf andere Streaming-Plattformen umfasst. Mithin soll wird umfänglich sichergestellt werden, dass eine Werbung für unerlaubte Glücksspiele auf in Deutschland abrufbaren Internetseiten künftig unterbleibt. Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, Ausweichbewegungen auf andere Streaming-Plattformen zu vermeiden. Sie hat deutlich gemacht, dass es aus ihrer Sicht zur Gefahrenabwehr nicht ausreicht, Werbung für unerlaubtes Glücksspiel des Antragstellers auf bestimmten Internetseiten zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund ist das von der Behörde verfolgte Ziel - anders als in Fällen, in denen die angeordnete Maßnahme sowohl vom Verhaltensstörer und vom Zustandsstörer durchgeführt werden könnte (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2021, a.a.O. Rn. 8) - durch Anordnungen gegen Zustandsstörer nicht erreichbar. Die alleinige Inanspruchnahme der bezeichneten beiden Streaming-Plattformen T. und K. hätte Ausweichbewegungen nicht unterbunden. Eine - vorsorgliche - Untersagungsverfügung gegen andere Plattformen kam ersichtlich nicht in Betracht, zumal unabsehbar war, um welche Plattformen es sich handeln könnte.
Vor diesem Hintergrund ist Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Einzelfallumstände bezüglich der alleinigen Inanspruchnahme der betroffenen Plattformen geprüft habe, nicht tragfähig. Angesichts der klar aus der Begründung des Bescheides hervorgehenden Zielrichtung und den Erwägungen zu etwaigen Ausweichbewegungen auf anderen Plattformen war es nicht geboten, explizit im Rahmen der Begründung des Auswahlermessens näher zu erwägen, ob die Gefahrenabwehr gleichermaßen durch Untersagungsverfügungen gegen Streaming-Anbieter zu gewährleisten wäre. Vielmehr war in diesem Zusammenhang die Einschätzung ausreichend, dass mit der Heranziehung des Handlungsstörers das Ziel, künftig Werbehandlungen des Antragstellers für unerlaubtes Glücksspiels zu unterbinden, erreicht werden kann. Es liegt auf der Hand, dass allein durch die Inanspruchnahme des Antragstellers der erstrebte Erfolg auf einfache Weise und endgültig erreicht werden kann, wenn dieser in Deutschland abrufbare Werbehandlungen unterlässt. Dies kann der Antragsteller durch die Einrichtung eines effektiven Geoblockings für Deutschland, ggf. durch entsprechende Vereinbarungen mit den von ihm gewählten Internetplattformen, oder durch endgültige Aufgabe der werbenden Handlungen erreichen. Die Frage, ob die beiden bezeichneten Plattformen als Zustandsstörer neben dem Antragsteller als Handlungsstörer hätten herangezogen werden können, kommt es mithin nicht entscheidend an.
Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde ?
2. Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz mit der möglichen Folge einer Schadensersatzpflicht zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde ?
BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 - LG Ulm - AG Geislingen an der Steige
Der BGH hat dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Dienstleistungsfreiheit Erstattungsansprüchen gegen Anbieter in Deutschland unzulässiger Online-Sportwetten / Online-Glücksspielen entgegensteht.
Die Pressemitteilung des BGH: Bundesgerichtshof legt EuGH die Frage vor, ob die Dienstleistungsfreiheit eines Anbieters von Sportwetten einer Erstattung der im Rahmen unerlaubter Online-Sportwetten erlittenen Verluste von Spielern entgegensteht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Veranstalter von Sportwetten im Internet, der nicht über die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 erforderliche Konzession der zuständigen deutschen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss. Er hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es die nach dem Unionsrecht gewährleistete Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen solchen Sportwettenvertrag als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.
Sachverhalt:
Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet Sportwetten über eine deutschsprachige Webseite mit einer deutschen Top-Level-Domain an. Der Kläger nahm von 2013 bis zum 9. Oktober 2020 im Internet an Sportwetten der Beklagten teil.
In diesem Zeitraum verfügte die Beklagte in Deutschland nicht über eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten. Sie hatte eine solche Konzession zwar nach dem damals geltenden Glücksspielstaatsvertrag 2012 beantragt, aber nicht erhalten. Ihr wurde erst mit Bescheid vom 9. Oktober 2020 - in einem neuen Konzessionserteilungsverfahren auf Grundlage der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung des Glücksspielstaatsvertrags 2012 - eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten und Online-Sportwetten in Deutschland erteilt.
Der Kläger macht geltend, die mit der Beklagten geschlossenen Wettverträge seien nichtig, weil das unerlaubte Angebot von Online-Sportwetten gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2012 verstoßen habe. Er hat die Beklagte auf Rückzahlung verlorener Wetteinsätze in Höhe von 3.719,26 € in Anspruch genommen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.
In seinem Vorlagebeschluss hat der Bundesgerichtshof zur zivilrechtlichen Rechtslage ausgeführt: Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung öffentlicher Sportwetten in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 stellt ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar. Die Beklagte hat dagegen verstoßen, indem sie in Deutschland öffentlich im Internet Sportwetten angeboten hat, ohne im für den Streitfall relevanten Zeitraum über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Aus dem Verstoß folgt grundsätzlich die Nichtigkeit der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Sportwettenverträge (§ 134 BGB) und ein Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Verluste (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Der Zweck des gesetzlichen Verbots, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der auf Grundlage eines Internetangebots unter einseitigem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Glücksspielverträge.
Der Bundesgerichtshof hat weiter ausgeführt, dass sich im Streitfall die Frage stellt, ob aus unionsrechtlichen Gründen eine andere Beurteilung geboten ist, weil die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum bereits eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Konzessionserteilungsverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem gleichfalls unerlaubte Sportwetten betreffenden strafrechtlichen Ausgangsverfahren entschieden, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kein Mitgliedstaat eine strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängen darf, mit dem der Betroffene einer verwaltungsrechtlichen Anforderung nicht genügt hat, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - C336/14, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 63 und 94] - Ince). Es stellt sich daher die Frage, ob unter Umständen wie denen des Streitfalls im Rahmen nicht erlaubter Online-Angebote abgeschlossene Sportwettenverträge zivilrechtlich als nichtig angesehen werden dürfen.
Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass er - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - dazu neigt, diese Frage zu bejahen. Die zivilrechtliche Rechtsfolge der Nichtigkeit stellt keine Strafe dar, sondern eine Einschränkung der Privatautonomie zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs. Die im Verhältnis des Staats zum Sportwettenanbieter eintretenden Rechtsfolgen lassen sich nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis des Sportwettenanbieters zum Spieler als privatem Dritten übertragen. Die einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden zwingenden Gründe des Allgemeininteresses - darunter der Schutz der Bevölkerung vor übermäßigen wirtschaftlichen Schäden durch öffentliches Glücksspiel - bestehen auch dann, wenn das Verfahren der Konzessionserteilung unionsrechtswidrig ausgestaltet war.
Im vorliegenden Revisionsverfahren kommt es vorerst nicht auf die in einem Hinweisbeschluss in einem anderen Verfahren vertretene vorläufige Ansicht des Bundesgerichtshofs an, dass es jedenfalls für solche unerlaubten Online-Sportwettenangebote, die auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wären, insbesondere weil die angebotenen Sportwetten wegen Nichteinhaltung des grundsätzlich auf 1.000 € begrenzten monatlichen Höchsteinsatzes je Spieler dem materiellen Glücksspielrecht widersprachen, bei der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB verbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23, NJW 2024, 1950). Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist im vorliegenden Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass sie die spielerschützenden Regelungen des materiellen Glücksspielrechts gegenüber dem Kläger eingehalten hat.
Ergänzender Hinweis:
Der Bundesgerichtshof hat zwei Parallelverfahren über die Erstattung von Verlusten aus Sportwetten bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren ausgesetzt. Zumindest einer dieser Fälle betrifft eine Konstellation, in der sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts neben dem Verstoß gegen die formelle Erlaubnispflicht auch ein Verstoß gegen das materielle Glücksspielrecht und insbesondere die grundsätzliche Verpflichtung zur Begrenzung des Höchsteinsatzes ergibt.
Vorinstanzen:
AG Geislingen an der Steige - Urteil vom 28. April 2022 - 3 C 459/21
LG Ulm - Urteil vom 24. Mai 2023 - 1 S 46/22
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 4 GlüStV 2012
(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.
(…)
(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.
(5) Abweichend von Absatz 4 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (…)
§ 4a Abs. 1 GlüStV 2012
Soweit § 10 Abs. 6 im Rahmen der Experimentierklausel für Sportwetten nach § 10a nicht anwendbar ist, dürfen die dort den Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 und 3 vorbehaltenen Glücksspiele nur mit einer Konzession veranstaltet werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 10a GlüStV 2012
(1) Um eine bessere Erreichung der Ziele des § 1, insbesondere auch bei der Bekämpfung des in der Evaluierung festgestellten Schwarzmarktes, zu erproben, wird § 10 Abs. 6 auf das Veranstalten von Sportwetten bis zum 30. Juni 2021 nicht angewandt. (...)
(2) Sportwetten dürfen in diesem Zeitraum nur mit einer Konzession (§§ 4a bis 4e) veranstaltet werden.
(3) Die Konzession gibt dem Konzessionsnehmer nach Maßgabe der gemäß § 4c Abs. 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen das Recht, abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 4 Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. § 4 Abs. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. (...)
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Der BGH hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass Teilnehmer an in Deutschland unzulässigen und nicht genehmigungsfähigen Sportwetten nach vorläufiger Einschätzung einen Anspruch auf Erstattung verlorener Einsätze gegen den Anbieter haben.
Aus den Gründen: III. Die Revision dürfte nach vorläufiger Einschätzung des Senats keinen Erfolg haben.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht und von der Revision nicht angegriffen davon ausgegangen, dass die deutschen Gerichte international zuständig sind, die Klage auch im Übrigen zulässig ist und sich die geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Sachrecht beurteilen.
2. Dem Kläger dürfte im vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zustehen. Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Beklagte hat die Beträge, die der Kläger als Spieleinsätze an sie gezahlt hat, durch dessen Leistung erlangt. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge dürften hierfür keinen rechtlichen Grund darstellen. Die Beklagte hat durch das öffentliche Angebot von Sportwetten gegen die Regelungen in § 4 Abs. 1, 4 und 5 , § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verstoßen, die ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB darstellen (dazu III 2 a). Aus diesem Verstoß dürfte im Streitfall die Nichtigkeit der Sportwettenverträge folgen (dazu III 2 b).
a) Die Beklagte hat gegen § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verstoßen. Diese unionsrechtskonformen Regelungen stellen ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar.
aa) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verboten. Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verboten. Ein Erlaubnisvorbehalt für öffentliche Glücksspiele im Internet besteht nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten, nicht jedoch für sonstige öffentliche Glücksspiele wie insbesondere Casino- und Automatenspiele. Für Sportwetten sieht § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 eine entsprechende Anwendung des Verbots nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 vor; allerdings ermöglicht § 4a Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 im Rahmen der sogenannten Experimentierklausel des § 10a GlüStV 2012 die Erteilung einer Konzession. Diese gab dem Konzessionsnehmer nach näherer Maßgabe des § 10a Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2012 das Recht, abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 Sportwetten auch im Internet zu veranstalten und zu vermitteln.
Ein Glücksspiel liegt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Nach Satz 2 hängt die Entscheidung über den Gewinn in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Unter den Begriff der Glücksspiele fallen nach Satz 3 auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses. Satz 4 definiert Sportwetten als Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Öffentlich ist ein Glücksspiel gemäß § 3 Abs. 2 GlüStV 2012, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
bb) Das im Glücksspielstaatsvertrag 2012 vorgesehene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten steht mit dem Unionsrecht in Einklang.
[…]
cc) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 stellt ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar.
(1) Als Verbotsgesetz kommen auch landesrechtliche Normen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 10/85, NJW 1986, 2360 [juris Rn. 10]). Der zwischen den Ländern geschlossene Glücksspielstaatsvertrag 2012 wurde von den einzelnen Landesgesetzgebern ratifiziert und jeweils in den Rang eines Landesgesetzes erhoben (vgl. beispielsweise § 1 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg vom 20. November 2012 [GBl. S. 604]). (2) Für den Streitfall kommt es nicht auf die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags in der am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Fassung (GlüStV 2021) an, die ihrerseits in § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2021 einen Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Sportwetten vorsehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB ist das zum Zeitpunkt des Verstoßes geltende Verbotsgesetz. Wird das Verbot nachträglich aufgehoben, führt nur eine bestätigende Neuvornahme gemäß § 141 BGB zur Wirksamkeit (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 150/06, WuM 2007, 440 [juris Rn. 10] mwN).
[…]
b) Aus dem Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 dürfte im Streitfall die Nichtigkeit der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Sportwettenverträge folgen. Grundsätzlich erfordert der Schutzzweck dieses gesetzlichen Verbots die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB (dazu III 2 b bb). Der Senat muss im Streitfall nicht entscheiden, ob dies ausnahmsweise anders zu sehen ist, wenn ein Anbieter zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte, das für diesen Antrag geltende Konzessionserteilungsverfahren aber unionsrechtswidrig war, und das Sportwettenangebot dieses Anbieters daher weder strafrechtlich sanktioniert noch verwaltungsrechtlich untersagt werden konnte (dazu III 2 b cc). Denn jedenfalls für Sportwettenangebote, die - wie im Streitfall - auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wären, dürfte es bei der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB verbleiben.
[...]
(2) Die effektive Durchsetzung der genannten legitimen Ziele erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der unter Verstoß gegen die Erlaubnispflicht auf Grundlage eines Internetangebots geschlossenen Glücksspielverträge. Über das Internet angebotene Spiele weisen wegen des Fehlens eines unmittelbaren Kontakts zwischen Verbraucher und Anbieter und einer sozialen Kontrolle sowie wegen der Anonymität und Isolation der Spieler ein besonderes Gefährdungspotential für jugendliche und spielsuchtgefährdete oder spielsüchtige Verbraucher auf, das mit erhöhten Betrugsrisiken einhergeht. Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 [juris Rn. 44] = WRP 2012, 201 - Sportwetten im Internet II mit Verweis unter anderem auf EuGH, ZfWG 2010, 344 [juris Rn. 102 f.] - Carmen Media Group; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 [juris Rn. 40]; BVerwGE 140, 1 [juris Rn. 34]).
Gegen die Schutzbedürftigkeit der Spieler spricht dabei nicht, dass das Verlustrisiko bei erlaubten Spielen ebenfalls besteht und jedem Spieler bekannt sein muss. Das gesetzliche Verbot dient auch dem Schutz des Spielers vor sich selbst. Wegen der auf viele Menschen wirkenden besonderen Reize von Glücksspielen und der niedrigen sozialen Hemmschwellen beim Online-Glücksspiel soll es verhindern, dass spielsüchtige und spielsuchtgefährdete Menschen außerhalb jeder aufsichtsrechtlichen Kontrolle in die Lage geraten, trotz des vorhandenen Wissens um das Verlustrisiko - womöglich erhebliche - Verluste zu erleiden (vgl. EuGH, ZfWG 2010, 344 [juris Rn. 102 f.] - Carmen Media Group; BVerwGE 140, 1 [juris Rn. 34]; BVerwG, ZfWG 2018, 139 [juris Rn. 29]). Ginge man dagegen von der zivilrechtlichen Wirksamkeit der verbotenen Glücksspielverträge aus und verwiese die Spieler lediglich auf Schadensersatzansprüche, wenn es im Einzelfall zu einer Verletzung ihrer geschützten Interessen kommt, wie etwa bei fehlender Rücksichtnahme auf die Schutzbedürftigkeit des Spielers oder bei Manipulation des Spiels (vgl. Köhler, NJW 2023, 2449, 2453), bliebe der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 angestrebte Schutz der Bevölkerung unzureichend.
Das gesetzliche Verbot richtet sich nicht lediglich gegen eine bestimmte Art der Durchführung des Geschäfts, sondern soll insbesondere die negativen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen für die Spieler verhindern, die durch das Glücksspiel eintreten können. Aus diesem Grund ist die von der Revision angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von unter Verstoß gegen Ordnungsvorschriften geschlossenen, aber ansonsten unbedenklichen Rechtsgeschäften (zum Vertriebsvertrag über verschreibungspflichtige Arzneimittel bei fehlender Apothekenzulassung vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1968 - VI ZR 217/65, NJW 1968, 2286, [juris Rn. 26 bis 30]; zum Maklervertrag bei fehlender Gewerbeerlaubnis vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 33/80, BGHZ 78, 269 [juris Rn. 12 bis 17]; zum Werkvertrag bei fehlender Eintragung in die Handwerksrolle vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983 - VII ZR 43/83, BGHZ 88, 240 [juris Rn. 9 bis 14]; zum Darlehensvertrag bei fehlender Erlaubnis für das Betreiben von Kreditgeschäften vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2011 - XI ZR 256/10, WM 2011, 1168 [juris Rn. 20]) nicht auf Glücksspielverträge übertragbar.
(3) Entgegen der Ansicht der Revision führt auch die in § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 vorgesehene Möglichkeit, die Veranstaltung von Sportwetten - anders als etwa von Casino- oder Automatenspielen - im Internet zu erlauben, nicht dazu, dass die Nichtigkeit unerlaubter Sportwettenverträge nicht mehr erforderlich ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift dient die Erlaubnismöglichkeit der besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2012; hierzu zählen insbesondere die Kanalisierung des Glücksspielangebots (§ 1 Nr. 2 GlüStV 2012), der Spielerschutz (§ 1 Nr. 3 GlüStV 2012) und die Kriminalitätsbekämpfung (vgl. § 1 Nr. 4 GlüStV 2012). Der Spielerschutz wird beim erlaubten Glücksspiel in Form von Sportwetten insbesondere dadurch verwirklicht, dass minderjährige und gesperrte Spieler ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 GlüStV 2012) sowie der monatliche Höchsteinsatz je Spieler grundsätzlich einen Betrag von 1.000 € grundsätzlich nicht übersteigen darf (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012). Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung müssen ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV 2012). Wetten und Lotterien dürfen weder über dieselbe Internetdomain angeboten noch darf auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012). Zudem werden Sportwettenanbieter einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen (§ 4a Abs. 4 Nr. 1 GlüStV 2012), müssen ihre Leistungsfähigkeit nachweisen (§ 4a Abs. 4 Nr. 2 GlüStV 2012) sowie Transparenz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen (§ 4a Abs. 4 Nr. 3 GlüStV 2012), insbesondere - zur Vorbeugung von Spielmanipulationen - Schnittstellen zur Prüfung aller Spielvorgänge in Echtzeit zur Verfügung stellen (§ 4a Abs. 4 Nr. 3 Buchst. f GlüStV 2012). Das Genehmigungsverfahren besteht mithin nicht um seiner selbst willen; vielmehr erfüllt es eine eigenständige, auf das jeweilige gesetzliche Schutzgut bezogene gestaltende Funktion zur Gewährleistung effektiven Rechtsgüterschutzes (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 - 3 StR 327/19, ZfWG 2020, 352 [juris Rn. 16]).
[…]
(5) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Erwägung, dass durch die Nichtigkeitsfolge für Spieler Fehlanreize entstehen könnten, wenn diese animiert würden, risikolos Einsätze zu tätigen. Gemäß § 817 Satz 2 Halbsatz 1 Teilsatz 1 BGB ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt (zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 [juris Rn. 18]; Urteil vom 10. Januar 2019 - IX ZR 89/18, NJW 2019, 1147 [juris Rn. 28], jeweils mwN), etwa durch strafbare Teilnahme am unerlaubten Glücksspiel nach § 285 StGB. Ob und unter welchen Voraussetzungen § 817 Satz 2 Halbsatz 1 Teilsatz 1 BGB einschränkend auszulegen ist (vgl. hierzu BGHZ 201, 1 [juris Rn. 21 f.] mwN; NJW 2019, 1147 [juris Rn. 34]), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung (vgl. dazu ergänzend Rn. 57). Etwaige Fehlanreize bei Spielern betreffen zudem nur Einzelfälle, während der die Regelungsziele des Glücksspielstaatsvertrags unterstützende Anreiz, das vorgesehene Konzessionserteilungsverfahren zu durchlaufen und auf nicht erlaubnisfähige Glücksspielangebote zu verzichten, für alle Anbieter besteht.
[…]
dd) Die vom Kläger mit der Beklagten geschlossenen Sportwettenverträge dürften jedoch bereits deswegen nach § 134 BGB nichtig sein, weil das Sportwettenangebot der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum vom 11. Oktober 2018 46 47 48 - 21 - bis zum 28. Dezember 2018 auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionsverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wäre.
(3) Der Verstoß des Sportwettenangebots der Beklagten gegen das gesetzliche Verbot des § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 dürfte die Nichtigkeit der mit dem Kläger geschlossenen Sportwettenverträge erfordern. Der Zweck des Verbotsgesetzes dürfte in diesem Fall nicht anders zu erreichen sein als durch die zivilrechtliche Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB. Dagegen spricht nicht, dass bei einem erlaubten Sportwettenangebot aus dem Verstoß gegen die Auflage möglicherweise keine Nichtigkeit des Sportwettenvertrags folgt. In diesem Sinn hat der Bundesgerichtshof zu der in einer Spielbankerlaubnis nach dem Hessischen Spielbankgesetz vom 21. Dezember 1988 (GVBl. 1989 I S. 1) vorgesehenen Auflage, dass jeder Spieler vor Spielbeginn ein Limit bestimmt, entschieden, dass bei Missachtung der Auflage die Veranstaltung des Glücksspiels nicht nach § 284 Abs. 1 StGB strafbar und deswegen auch der Spielvertrag nicht nach § 134 BGB in Verbindung mit § 284 Abs. 1 StGB nichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - III ZR 190/07, WRP 2008, 958 [juris Rn. 19]; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. April 1967 - VII ZR 1/65, BGHZ 47, 393 [juris Rn. 26]). Dies ergibt sich daraus, dass § 284 Abs. 1 StGB an die behördliche Erlaubnis anknüpft, die nicht ipso iure durch den Verstoß gegen die Auflage, sondern erst nach einem Widerruf der Behörde entfällt und die Auflage selbst kein Verbotsgesetz im Sinn des § 134 BGB darstellt. Darauf kommt es im Streitfall jedoch nicht an, weil die Beklagte unmittelbar gegen das gesetzliche Verbot des § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verstoßen hat. Anders als im Fall eines Verstoßes gegen Auflagen in einer Konzession kann die Einhaltung des Höchsteinsatzes nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 unter den Umständen des Streitfalls zudem nicht von der zuständigen Behörde überwacht und durchgesetzt werden.
Es ist zudem unerheblich, ob sich der Verstoß der Beklagten gegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 konkret auf die mit dem Kläger geschlossenen Sportwettenverträge ausgewirkt hat, also jeder einzelne Wettvertrag unter Verstoß gegen den monatlichen Höchsteinsatz von 1.000 € je Spieler zustandegekommen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Sportwettenangebot im maßgeblichen Zeitraum nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon grundsätzlich nicht erlaubnisfähig war.
(4) Das Unionsrecht gebietet es nicht, materiell nicht erlaubnisfähige Sportwettenangebote zivilrechtlich als wirksam zu behandeln. Die Beklagte kann aus einer Unvereinbarkeit des Konzessionserteilungsverfahrens mit dem Unionsrecht keine Rechte herleiten, die sie auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht hätte erlangen können. Das Unionsrecht lässt es zu, ein erlaubtes Sportwettenangebot durch effektive Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung zu begrenzen (vgl. Rn. 16). Der Mitgliedstaat ist lediglich gehalten, Entscheidungen über auf eine Genehmigung gerichtete Anträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu treffen (vgl. EuGH, GRUR 2013, 524 [juris Rn. 45] - Stanleybet International u.a.). Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht nicht vor (vgl. BVerwG, ZfWG 2019, 36 [juris Rn. 14]; BGH, ZfWG 2023, 262 [juris Rn. 24]).
(5) Das zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 Ausgeführte gilt auch für weitere spielerschützende Erlaubnisvoraussetzungen, beispielsweise die vollständige Trennung der Wetten von anderen Glücksspielen (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012) und den Ausschluss von sogenannten Ereigniswetten auf einzelne Vorgänge während des laufenden Sportereignisses (§ 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GlüStV 2012), auf die sich der Kläger beruft, zu denen das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen hat. Sollte es hierauf noch streitentscheidend ankommen, käme eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zur Ermöglichung weiterer Feststellungen in Betracht. Dass die Beklagte die materiellen Voraussetzungen des Erlaubnisvorbehalts erfüllt, dürfte dann in ihre Darlegungs- und Beweislast fallen (zu § 3a UWG vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 [juris Rn. 23] = WRP 2016, 35 - Deltamethrin I).
3. Zutreffend und von der Revision nicht konkret beanstandet dürfte das Berufungsgericht angenommen haben, dass der Rückforderungsanspruch des Klägers aus tatsächlichen Gründen nicht nach § 814 Fall 1, § 817 Satz 2 Halbsatz 1 Teilsatz 1 und aus rechtlichen Gründen nicht nach § 762, § 242 BGB ausgeschlossen ist sowie die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht greift.
IV. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV dürfte nicht veranlasst sein (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Die Folgen einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit von Regelungen im Bereich des Glücksspiels und die Anforderungen an ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot von Glücksspielen sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - I ZR 79/22, juris Rn. 19; BGH, ZfWG 2024, 66 [juris Rn. 18]). Die Vorlagefragen in dem Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta (Rechtssache C-440/23) betreffen die Vereinbarkeit der Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2012 zu Online-Casino-Glücksspielen und (Zweit-)Lotterien mit dem Unionsrecht, nicht aber die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2012 zu Sportwetten.
Der BGH hat dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, ob Teilnehmer an in Deutschland unzulässigen Online-Poker-Spielen einen Anspruch auf Erstattung verlorener Einsätze gegen den Anbieter haben.
Pressemitteilung des BGH: Aussetzung des Revisionsverfahrens I ZR 53/23 bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (Erstattung von Verlusten bei verbotenen Online-Pokerspielen)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob der Veranstalter eines im Inland verbotenen Online-Pokerspiels die verlorenen Spieleinsätze eines Spielers erstatten muss.
Von dem Verfahren unter dem Aktenzeichen I ZR 90/23, in dem der I. Zivilsenat am 7. März 2024 mündlich verhandeln wird, unterscheidet sich diese Sache maßgeblich dadurch, dass Gegenstand hier Verluste bei Online-Pokerspielen sind, die dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen und bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) unterlagen, und nicht Verluste bei Online-Sportwetten, für die der Veranstalter bereits eine Konzession nach § 4 Abs. 5, §§ 4a, 10a GlüStV 2012 beantragt hatte (vgl. auch den Terminhinweis vom heutigen Tag zum Verfahren I ZR 90/23).
Sachverhalt:
Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet über eine deutschsprachige Webseite Glücksspiele an. Die Klägerin nahm in den Jahren 2018 und 2019 an virtuellen Pokerspielen der Beklagten teil, bei denen nicht gegen Menschen gespielt wird. Während dieses Zeitraums verfügte die Beklagte über eine Lizenz der maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde, aber über keine inländische Erlaubnis.
Die Klägerin macht die Unzulässigkeit der Online-Glücksspiele sowie die Unwirksamkeit der Glücksspielverträge geltend. Sie behauptet, sie habe nicht gewusst, dass es sich bei dem Angebot der Beklagten um ein verbotenes Glücksspiel gehandelt habe. Mit ihrer Klage hat sie von der Beklagten Rückzahlung der an sie geleisteten Zahlungen in Höhe der erlittenen Verluste von 132.850,55 € nebst Zinsen verlangt.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus Art. 18 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung. Es hat außerdem nach Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung deutsches Sachrecht für anwendbar gehalten.
Die Klägerin könne gegen die Beklagte einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB geltend machen. Die als Rechtsgrund in Betracht kommenden Glücksspielverträge seien gemäß § 134 BGB nichtig, weil das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verboten gewesen sei. Diese Norm sei unionsrechtskonform und ihr Schutzzweck erfordere auch im Fall des einseitigen Verstoßes gegen das Verbot die Nichtigkeit der Glücksspielverträge.
Der Rückforderungsanspruch sei nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Norm sei zwar nicht teleologisch zu reduzieren. Allerdings seien ihre Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. § 817 Satz 2 BGB setze voraus, dass der Leistende, hier die Klägerin, vorsätzlich gegen das gesetzliche Verbot verstoßen habe. Dem stehe es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen habe. Die Beklagte, die sich auf die Kondiktionssperre berufe, habe die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies sei ihr letztlich nicht gelungen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Mit Beschluss vom 10. Januar 2024 hat der Senat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11. Juli 2023 ausgesetzt. Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft insbesondere die Frage, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform war.
Vorinstanzen:
LG Paderborn - Urteil vom 8. Juli 2021 - 4 O 323/20
OLG Hamm - Urteil vom 21. März 2023 - I-21 U 116/21
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012
Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
Das LG Regensburg hat entschieden, dass Teilnehmer an in Deutschland unzulässigen Online-Casino-Spielen haben einen Anspruch auf Erstattung verlorener Einsätze gegen den Anbieter aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV
Aus den Entscheidungsgründen: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht der Zeugin (§ 398 BGB) ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 22.117,88 EUR aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV zu.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Die internationale Zuständigkeit folgt zwar nicht aus einer Bestimmung der EuGVVO. Für die nach dem 31.01.2020 eingeleiteten Verfahren ist das Vereinigte Königreich Drittstaat (Geimer, in: Zöller, ZPO, Art. 4 EuGVVO Rz 1). Hat der Beklagte im Vereinigten Königreich seinen Sitz, kommen gemäß Art. 6 Abs. 1 EuGVVO nur wenige Zuständigkeitsregeln der Verordnung zur Anwendung, nämlich solche, die universelle Geltung beanspruchen. Ansonsten gelten in Deutschland vorbehaltlich Art. 67 und Art. 71 die §§ 12 ff. ZPO. Gibraltar ist mit Großbritannien im Zuge des sog. „Brexits“ als Mitglied der Europäischen Union ausgeschieden.
Eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg folgt aber aus § 32 ZPO. Gemäß § 32 ZPO ist für eine Klage aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Zur Begründung der Zuständigkeit ist es erforderlich, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (Schultzky, in: Zöller, ZPO, § 32 Rz 22). Die Klägerin hat nach dem Dafürhalten des Gerichts schlüssig Tatsachen dargelegt, die eine unerlaubte Handlung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV begründen. Der Erfolgsort ist selbst dann in Deutschland belegen, wenn die Spielerin zuvor Gelder auf ein in Gibraltar geführtes Spielerkonto überwiesen hat. Denn bis zum Einsatz dieser Gelder stand der Spielerin eine Forderung auf Herausgabe des Spielgeldes zu, wenn sie sich entschied, dieses nicht zum Spiel einzusetzen. Diese Forderung war dem Vermögen der Spielerin zuzurechnen, welches wiederum grundsätzlich am Wohnsitz der Spielerin belegen ist. Diese Forderung ist durch den Einsatz der Gelder, der zu Spielverlusten führte, verlustig gegangen (LG Köln Urt. v. 23.8.2023 – 16 O 195/22, BeckRS 2023, 21916).
Die internationale Zuständigkeit erstreckt sich aber nur auf Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, nicht auf bereicherungsrechtliche Ansprüche. Im besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung kann zwar – für Zwecke der örtlichen Zuständigkeit – auch über bereicherungsrechtliche Ansprüche entschieden werden. Ist der Klageantrag auf mehrere materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen gestützt, kommt dem zulässigerweise im besonderen Gerichtsstand angerufenen Gericht umfassende Kompetenz zur Entscheidung über den einheitlichen prozessualen Anspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt „kraft Sachzusammenhangs“ zu (BGHZ 153, 173). Die umfassende Prüfungs- und Entscheidungskompetenz gilt aber nicht für die internationale Zuständigkeit (BGHZ 132, 114).
2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg ist gegeben, da im hiesigen Zuständigkeitsbereich der Erfüllungsort liegt.
Erfüllungsort im Sinne der genannten Vorschrift ist Regensburg. Der Erfüllungsort für bereicherungsrechtliche Ansprüche liegt nämlich dort, wo die (gestörte) Primärpflicht zu erfüllen gewesen wäre (vgl. Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, Brüssel I a – VO Art. 7, RdNr. 35). Die Zeugin hat, wovon das Gericht nach ihrer Einvernahme über zeugt ist, als Spielerin ihr Geld von ihrem Wohnsitz eingezahlt, somit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Regensburg.
II. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Spielbeträge in Höhe von 22.117,88 EUR zu.
1. Auf den jeweiligen Spielvertrag ist gemäß Art. 4 Rom-I-Verordnung deutsches Recht anzuwenden, da nach dem schlüssigen Vortrag der Zeugin diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, sie von ihrer Wohnung in Regensburg aus über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten an den Online-Casinospielen teilgenommen hat und die Abbuchungen über ihr in Deutschland geführtes Girokonto erfolgten.
2. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Die unstreitig erfolgte Abtretung ist gern. § 398 BGB wirksam.
a) Ein Verstoß gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz mit der Folge einer Unwirksamkeit der Abtretung gern. § 134 BGB liegt nicht vor. Das RDG ist nicht anwendbar, da die Klägerin weder Rechtsdienstleistungen nach § 2 Abs. 1 RDG, noch Inkassodienstleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erbringt. Wie sich aus dem Abtretungsvertrag (vgl. Anlage K 4) ergibt, liegt hier ein Forderungskauf vor. Die Klägerin übernimmt hiermit das Risiko des Ausfalls der Forderungen und macht die Forderungen im eigenen Namen gerichtlich geltend.
Auch wenn in dieser Erklärung eine Verlusthöhe von 23.638,84 Euro unter der Überschrift „Vertragsdaten“ angegeben ist, wird durch Ziffer 1 der Abtretungserklärung deutlich, dass sich die Abtretungserklärung auf sämtliche Schadenersatzansprüche erstreckt, die der Höhe nach gerade nicht konkretisiert sind.
b) Die Abtretung ist nicht i.S.v. § 138 BGB sittenwidrig und damit unwirksam. Eine Knebelung oder sonst untragbare Benachteiligung des Kunden, hier also der Zeugin …fand nicht statt. Es steht jedem Kunden frei, die Ansprüche selbst auf eigenes Risiko durchzusetzen oder einen anderen Preis für den Verkauf der Forderung auszuhandeln. Letztlich ist die vorliegende Vertragsgestaltung von der Vertragsfreiheit gedeckt.
Vorliegend ist im Besonderen zu berücksichtigen, dass den Angaben der Zeugin ein übergeordnetes Ziel zu entnehmen ist, nämlich endgültig einen Schlussstrich unter die zwischenzeitlich eingetretene Spielsucht zu setzen. Hiermit unvereinbar wäre es gewesen, in eigener Verantwortung einen langwierigen Gerichtsprozess zu betreiben, in welchem die getätigten Spieleinsätze nochmals ausführlich thematisiert werden müssten. Mit diesem unbedingten Willen einer endgültigen Distanzierung von der eigenen Spielsucht ist es vereinbar, die Forderung zu einem Preis zu verkaufen, welcher erheblich von den selbst getätigten Spieleinsätzen abweicht. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Problemen nicht existiert und zum Zeitpunkt der Abtretung auch noch keine klare Tendenz hinsichtlich der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte festzustellen war. Es bestand damit das Risiko für die Spielerin, nicht einmal den geringsten Teil der eingezahlten Gelder zurückzuerhalten. Die Beklagte selbst machte ja in umfangreichen Schriftsätzen deutlich, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht für gegeben hält.
3. Der Vortrag der Klagepartei zu den von der Zeugin getätigten Einsätzen inklusive Gewinnen und Guthaben ist ausreichend substantiiert. Die Ein- und Auszahlungen ergeben sich im Einzelnen aus der Anlage K 1. Ausnahmsweise war es ausreichend, in der Klageschrift auf diese Anlage Bezug zu nehmen. Es wäre eine bloße Förmelei, müsste diese umfangreiche Aufstellung in den Schriftsatz integriert werden. Die Aufstellung ist im Übrigen aus sich selbst heraus verständlich und stammt von der Beklagten selbst. Unter Verrechnung der Einsätze mit den Gewinnen/Guthaben ergibt sich der streitgegenständliche Betrag von 22.117,88 EUR. Dass einzelne Umsätze nicht stattgefunden hätten, wird von der beklagten Partei nicht substantiiert vorgetragen.
4. Die Beklagte hat gegen § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22).
§ 4 Abs. 4, Abs. 1 GlüStV ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsnorm ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.03.2018 – VI ZR 143/17, beck-online; BGH, Urteil vom 22.06.2010 – VI ZR 212/09, beck-online; BGH, Urteil vom 13.03.2018 – II ZR 158/16, beck-online).
Ein gesetzliches Gebot oder Verbot ist als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind (BGH, Urteil vom 23.07.2019 – VI ZR 307/18, juris).
Diesen Anforderungen genügt § 4 Abs. 4 GlüStV. Dadurch, dass die Norm ein Verbot der Veranstaltung von Glückspielen im Internet vorsieht, dient sie gerade auch den in § 1 GlüStV aufgeführten Zwecken, zu denen die Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, dem Spieler- und Jugendschutz und dem Schutz des Spielers vor betrügerischen Machenschaften. Zwar dient die Norm hiernach vor allem auch Allgemeininteressen; gerade auch der Schutz des einzelnen Spielers vor den genannten Gefahren des Glücksspiels liegt hiernach jedoch auch im Aufgabenbereich der Norm (OLG Köln, a.a.O.).
Die Beklagte handelte vorsätzlich. Ihr war bekannt, dass sie keine deutsche Lizenz zum Betrieb des Glücksspiels hatte.
Durch die Verletzung des Schutzgesetzes ist der Klägerin auch ein Schaden in Höhe des dargestellten Verlustes entstanden. Insofern kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, die Spielerin habe durch die Hingabe des Geldes eine Gewinnchance erworben; denn aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrages hätte die Klägerin im Fall eines Gewinnes keinen einklagbaren Einspruch erworben.
Auch ist der Anspruch der Klägerin nicht nach § 254 BGB ausgeschlossen oder beschränkt. Ein Verschulden der Spielerin in eigenen Angelegenheiten durch die freiwillige Hingabe des Geldes zu Zwecken des Online-Glücksspiels anzunehmen, liefe dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV zuwider und würde auch dessen Charakter als Schutzgesetz konterkarieren.
Der Rückzahlungsanspruch ist vorliegend auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schutzwürdig i.S.v. § 242 BGB. Indem die Beklagte einen ihr ohne weiteres möglichen Hinweis unterlassen hat, dass die Online-Glücksspiele in Deutschland nicht zulässig waren, ist sie zum einen bewusst die Gefahr eingegangen, Gelder ohne Rechtsgrund einzunehmen. Dass das Behalten von Geldern, die die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Glücksspiel eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Zum anderen hat die Spielerin für die von ihr geleisteten Spieleinsätze aber auch keine einklagbaren Forderungen erhalten, so dass es nicht treuwidrig erscheint, die Spieleinsätze zurückzufordern (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021 – 8 W 20/21, nicht veröffentlicht).
5. Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht gem. §§ 291, 288 BGB seit dem 22.08.2022, da die Klage zu diesem Zeitpunkt zugestellt worden ist.
Das OLG Köln hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass der Teilnehmer an in Deutschland unzulässigen Sportwetten einen Anspruch auf Erstattung verlorener Einsätze gegen den Anbieter hat.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit gegeben. Diese folgt aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handelt. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme am Online-Poker-Spiel mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2022, Brüssel Ia-VO, Art. 17). Auch richtet die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland aus. So sind ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar; wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (EuGH, Urteil vom 07.12.2010 - C-585/08, C-144/09, juris, Rn. 84). Vorliegend kommt durch das Angebot in deutscher Sprache gerade auch die Absicht der Beklagten zum Ausdruck, um deutsche Kunden zu werben. Von der Regelung gemäß Art. 17, 18 EuGVVO erfasst sind auch Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung des Vertrages (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 5).
In der Rechtsfolge kann der Kläger als Verbraucher nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz wählen, der neben der internationalen zugleich auch die örtliche Zuständigkeit umfasst (vgl. Gottwald, a.a.O.).
2. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB ein Anspruch auf Zahlung von 44.362,08 € zu.
a. Die Anwendung deutschen Rechts folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom-I-VO. Hiernach unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die Voraussetzungen liegen bei Spielerklagen gegen ausländische Online-Glücksspielanbieter - entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu Art. 18 Abs. 1 EuGVVO - hier vor.
b. Der Kläger kann Rückzahlung seiner Spieleinsätze gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1.Alt., 818 Abs. 2 BGB verlangen, da die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge gemäß § 134 BGB von Anfang an nichtig waren.
Soweit die Beklagte zur Stütze ihrer Rechtsauffassung den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.05.2023 (Az. 19 U 123/22, juris) zitiert (S. 25 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 143 f. d. A.), wird klargestellt, dass sich dieser Beschluss im Wesentlichen mit den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 817 BGB befasst hat, es deren Vorliegen für die Bejahung eines Anspruchs aus § 812 BGB indes nicht bedarf, da es sich um jeweils eigene Anspruchsgrundlagen handelt (vgl. Senat, Urteil vom 17.11.2023, 19 U 123/22, NRWE; BGH, Urteil vom 28.01.1953 – II ZR 265/51, juris, Rn. 58; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023 – 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 45; Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 7, 8. Auflage 2020, § 817 BGB, Rn. 4).
aa. Die Beklagte hat einen Vermögensvorteil durch Gutschrift der Wetteinsätze des Klägers auf ihren Konten erlangt.
bb. Die zwischen den Parteien zustande gekommenen Verträge sind gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstießen. Nach dieser Vorschrift war in dem Zeitraum, in welchem die vorliegend geltend gemachten Einzahlungen zum Zweck der Teilnahme an Sportwetten erfolgten, das Veranstalten derselben im Internet ohne eine hierfür erteilte Lizenz verboten.
Die Bestimmungen des GlüStV 2012 zum Verbot des Internet-Glücksspiels waren in demjenigen Zeitraum, in dem der Kläger seine Wetteinsätze bei der Beklagten tätigte, wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellten sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gem. Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 92/09, juris, Rn. 33 ff.; BGH, Urteil vom 22.07.2021 - I ZR 194/20, juris, Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18/16, juris, Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 - 23 U 55/21, juris, Rn. 48; OLG Köln, Urteile vom 10.05.2019 – I-6 U 196/18, juris, Rn. 70, 82 und vom 31.10.2022 – 19 U 51/22, juris, Rn. 53; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris, 60-71; OLG Dresden, Urteil vom 31.5.2023 - 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 30ff.).
Der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Kläger richtete. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (BGH, Urteile vom 22.05.1978 – III ZR 153/76, juris, Rn. 17; und vom 12.05.2011 − III ZR 107/10, juris, Rn. 12 m.w.N.). Sinn und Zweck der Verbote des GlüStV 2012 und insbesondere auch des § 4 Abs. 3 GlüStV 2012 war insbesondere auch die Verhinderung der Entstehung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris, 59). Diesen Zielen liefe es zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (vgl. auch Vossler in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.09.2023, § 134 BGB, Rn. 219; Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 9. Auflage 2021, § 134 BGB, Rn. 175).
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Sportwetten gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 ein Erlaubnisvorbehalt geregelt ist, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten erteilt werden kann. Denn die Beklagte verfügte über eine solche Erlaubnis in Nordrhein-Westfalen im hier streitgegenständlichen Zeitraum gerade nicht.
cc. Das Nichtigkeitsverdikt wird durch eine etwaige passive oder aktive Duldung (S. 21-23 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 139-141 d. A.) des Internet-Sportwettenangebotes der Beklagten durch die für eine etwaige Ahndung zuständigen Behörden ebensowenig in Frage gestellt wie durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, kraft derer eine Einschätzung der Beklagten, es sei mit behördlichen Maßnahmen gegen ihr Internet-Sportwettenangebot nicht zu rechnen, gerechtfertigt gewesen sein mag.
Die Frage der Duldung durch Verwaltungsbehörden kann deshalb dahinstehen, weil der durch zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen gewährte Schutz privater (natürlicher oder juristischer) Personen einerseits und die Frage der verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits grundsätzlich unabhängig voneinander zu beantworten sind. Der Bestand und die Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Anspruchs (hier aus § 812 Abs. 1 BGB) hängt nicht davon ab, ob mit einer Durchsetzung öffentlich-rechtliche Verhaltenspflichten seitens der zuständigen Behörden zu rechnen ist, weshalb eine Berufung darauf, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen einen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, zivilrechtlich nicht verfängt und insbesondere der Anwendung von § 134 BGB nicht entgegensteht (BGH, Urteil vom 22.07.2021 – I ZR 194/20, Rn. 53, juris; KG Berlin Urteil vom 06.10.2020 - 5 U 72/19, Rn. 53, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21, juris, Rn. 49; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 736/22, Rn. 48 - 51, juris; Senat, Urteil vom 17.11.2023 – 19 U 123/22, NRWE). Selbst wenn in Zusammenhang mit einer Duldung öffentlich-rechtliche Sanktionen nicht hätten erfolgen können oder/und die materiellen Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung vorlagen oder/und ein Anspruch auf Erteilung einer Konzession bestanden hätte, so führte dies demgemäß nicht dazu, dass ohne tatsächliche Konzessionserteilung oder in der Zeit vor Erteilung in dem allein zivilrechtlich zu bewertenden Verhältnis zum spielenden Verbraucher zu dessen Nachteil der Schutz des GlüStV 2012 entfiele und aus dem verbotenen Angebot eines Online-Glücksspiels bereits ein erlaubtes Online-Glücksspiel würde (LG Köln, Urteil vom 30.03.2023 – 36 O 290/20, juris, Rn. 46, juris).
Abweichendes lässt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung (S. 2, 22 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 120, 140 d. A.) herleiten, da dieser einer unterschiedlichen Erfassung eines Lebenssachverhaltes im öffentlich-rechtlichen Regelungskontext gegenüber der Behandlung in Zusammenhang mit der Frage des Eingreifens einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage nicht entgegensteht. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips verpflichtet die rechtsetzenden Organe des Bundes und der Länder, die Inhalte von Rechtssätzen so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten keine gegenläufigen Regelungen erreichen (BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1991/95, juris, Rn. 58; vgl. hierzu auch Ossenbühl in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage 2007, § 100 Rn. 85 ff.). Dieser Grundsatz ist jedoch nicht verletzt, wenn der Normgeber mit abweichenden Regelungen der Eigenart der verschiedenen Regelungsbereiche Rechnung trägt, was insbesondere unterschiedliche Wertungen im Zivilrecht gegenüber dem öffentlichen Recht rechtfertigen kann (BVerfG, Beschluss vom 15.07.1969 – 1 BvR 457/66, juris, Rn. 21 zu unterschiedlichen Wertungen im Steuer- und Handelsrecht).
Mit diesem Gehalt ist der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung von der fachgerichtlichen Rechtsprechung aufgegriffen worden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 – 11 C 9/99, juris, Rn. 20 ff.; BSG, Urteil vom 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R, juris, Rn. 27). Im zivilrechtlichen Kontext ist er insbesondere dafür herangezogen worden, um im Rahmen einer systematischen Auslegung zur Bestimmung des objektiven Willens des Gesetzgebers auf Normen anderer Gesetze zurückzugreifen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12.06.2006 - II ZB 21/05, juris, Rn. 10; Urteil vom 06.12.2017 - XII ZR 95/16, juris, Rn. 22, Urteil vom 13.10.2021 – VIII ZR 91/20, juris, Rn. 73), wobei abweichende Wertungen im öffentlichen Recht gegenüber dem Zivilrecht insbesondere mit den Aspekten der schon im Grundsatz nach Sachbereichen differenzierten Rechtsordnung sowie der unterschiedlichen Zielsetzungen in den jeweiligen Regelungszusammenhängen als gerechtfertigt bewertet worden sind (BGH, Urteil vom 13.10.2021 – VIII ZR 91/20, Rn. 73 zu unterschiedlichen Wertungen im Sozialrecht und Mietrecht).
Vorliegend stellte sich demgegenüber kein Auslegungsproblem – das Rechtswidrigkeitsverdikt des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist eindeutig und wird auch von den verwaltungsgerichtlichen Wertungen, auf welche sich die Beklagte beruft (vgl. S. 9-18 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 127-136 d. A.; Anlagen B 23- B 25, Bl. 150-187 d. A.) nicht in Frage gestellt. Ferner ergibt sich auch kein Wertungswiderspruch, da sich nicht nur die Wirkung der Duldung, sondern auch der Aussagegehalt der sie tragenden Erwägungen auf den öffentlich-rechtlichen Bereich und die Frage des Drohens einer öffentlich-rechtlichen Sanktionierung beschränkt.
dd. Die Rückforderung ist vorliegend nicht gemäß § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Regelung nur dann anzuwenden ist, wenn der Spiel- oder Wettvertrag wirksam ist (Haertlein in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.07.2023, § 762 BGB, Rn. 116). Verstößt der Spiel- oder Wettvertrag dagegen - wie vorliegend - gegen ein gesetzliches Verbot, ist der Rückforderungsausschluss nach § 762 Abs. 1 S. 2 BGB nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 12.07.1962 – VII ZR 28/61, juris, Rn. 15; Laukemann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, Stand: 14.07.2023, § 762 BGB, Rn. 42).
ee. Der Rückforderung steht auch nicht die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB entgegen. Der Ausschluss der Rückforderung nach dieser Vorschrift greift nur ein, wenn der Leistende vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbots- oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urteile vom 26.01.2006 - IX ZR 225/04, juris, Rn. 28; vom 14.12.2016 - IV ZR 7/15, juris, Rn. 43 und vom 01.10.2020 – IX ZR 247/19, juris, Rn. 33).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Wendet der Bereicherungsschuldner ein, dass dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, da es sich bei § 817 S. 2 BGB um eine rechtshindernde Einwendung handelt (Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 7, 8. Auflage 2020, § 817 BGB, Rn. 89). Ihrer Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf einen Gesetzesverstoß des Klägers ist die Beklagte indes nicht nachgekommen. Insbesondere kann von einem Verstoß des Klägers gegen § 285 StGB nicht ausgegangen werden. Dieser erforderte zumindest bedingten Vorsatz (Schönke/Schröder/Heine/Hecker, 30. Auflage 2019, § 285 StGB, Rn. 4). Einen solchen hat die Beklagte indes nicht hinreichend dargetan.
Der Kläger ist demgegenüber seiner sekundären Darlegungslast dadurch nachgekommen ist, dass er angegeben hat, erst im November 2022 erfahren zu haben, dass die Beklagte nicht die erforderliche Lizenz besaß (S. 3 des angefochtenen Urteils).
ff. Der Anspruch ist auch nicht nach § 817 S. 2 BGB deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger sich der Erkenntnis der Unerlaubtheit des Sportwettenangebotes der Beklagten leichtfertig verschlossen hätte. Zwar stünde ein leichtfertiges Verschließen der vorhandenen Kenntnis gleich (BGH, Urteil vom 02.12.2021 – IX ZR 111/20, Rn. 31, juris). Anhaltspunkte für Leichtfertigkeit des Klägers sind indes nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Inhalt von § 4 GlüStV 2012, zumal bei einem juristischen Laien, nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden.
gg. Jedenfalls aber wäre - wollte man Vorsatz oder ein leichtfertiges Sich-Verschließen auf Seiten des Klägers annehmen - eine teleologische Reduktion von § 817 S. 2 BGB vorzunehmen. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des in Rede stehenden Verbotsgesetzes kann eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten sein (BGH, Urteile vom 31.05.1990 - VII ZR 336/89, juris, Rn. 14 f. und vom 10.11.2005 - III ZR 72/05, juris, Rn. 11-13), da der Schutzzweck der jeweiligen nichtigkeitsbegründenden Norm innerhalb der Leistungskondiktion nicht dadurch konterkariert werden darf, dass der durch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand über § 817 S. 2 BGB perpetuiert wird, wodurch überdies womöglich weiterem sitten- oder verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet würde (BGH, Urteile vom 13.03.2008 - III ZR 282/07, juris, Rn. 10 und vom 18.12.2008 - III ZR 132/08, juris, Rn. 14). Die Regelungen des GlüStV 2012 sind - wie ausgeführt - u. a. dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels zu schützen. Auch die konkret einschlägige Verbotsnorm gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verfolgt jedenfalls unter anderem den Zweck des Spielerschutzes. Diese Intention des Verbotsgesetzes würde jedoch unterlaufen, wenn die Spieleinsätze kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben (so auch OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 - 19 U 51/22, juris, Rn. 67; OLG Dresden, Urteile vom 27.10.2022 – 10 U 736/22, juris, Rn. 56 ff. und vom 31.05.2023 – 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 51; OLG München, Beschluss vom 20.09.2022 – 18 U 538/22, juris, Rn. 24).
hh. Da eine positive Kenntnis des Klägers von einem Nichtbestehen seiner Leistungspflicht - wie ausgeführt - nicht angenommen werden kann, steht der Rückforderung auch nicht § 814 BGB entgegen.
ii. Hinsichtlich einer Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB fehlt es bereits an konkretem Vortrag der Beklagten. Eine solche könnte allenfalls dann - teilweise - angenommen werden, wenn und soweit die Beklagte die erhaltenen Zahlungen tatsächlich weitergeleitet hätte und die der Beklagten ihrerseits aufgrund der Nichtigkeit der geschlossenen Spielerverträge zustehenden Bereicherungsansprüche gegen andere Spieler nicht erfolgversprechend durchgesetzt werden könnten. Hierzu hat die Beklagte indes nichts dargetan.
kk.
Der Rückzahlungsanspruch ist vorliegend auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schutzwürdig i.S.v. § 242 BGB. Hinzukommt, dass die Beklagte es unterließ, einen ihr ohne weiteres möglichen Hinweis dahin zu erteilen, dass ihr Online-Glücksspielangebot in Nordrhein-Westfalen wegen Fehlens einer Lizenz unzulässig war oder sein könnte. Dass das Behalten von Geldern, die die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Sportwetten eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist die Zurückforderung der Spieleinsätze nicht treuwidrig (so auch: Senat, Urteile vom 31.10.2022 – 19 U 51/22, juris, Rn. 72 und vom 17.11.2023 – 19 U 123/22, NRWE; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021 - 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956, Rn. 17; OLG Hamm Beschluss vom 12.11.2021 - 12 W 13/21, BeckRS 2021, 37639, Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023 – 14 U 256/21, juris, Rn. 107-109; OLG Dresden, Urteil vom 31.5.2023 – 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 52).
Der BGH hat entschieden, dass ein Verstoß des Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung bei unerlaubtem Glücksspiel nicht zur Unwirksamkeit der der Autorisierung des Zahlers führt.
Leitsatz des BGH:
Ein Verstoß des Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2011 lässt die Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers unberührt.
BGH, Urteil vom 19. September 2023 - XI ZR 343/22 - LG Berlin - AG Charlottenburg
OVG Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 12.09.2023 6 B 10622/23.OVG
Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen unionsrechtskonform ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen europarechtlich unbedenklich
Die Regelung im Landesglücksspielgesetz, wonach Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, einhalten müssen, ist mit Unionsrecht vereinbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.
Die Antragstellerin möchte in Zweibrücken eine Wettvermittlungsstelle weiterbetreiben. Ihren Antrag auf Verlängerung der ihr befristet erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis lehnte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mit der Begründung ab, dass der gesetzliche Mindestabstand zu einer Nachhilfeeinrichtung, die auch von Minderjährigen besucht werde, nicht eingehalten sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einen Eilantrag, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle vorübergehend weiter zu dulden, insbesondere keine Maßnahmen einzuleiten, die auf eine Schließung des Betriebs abzielen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
Die für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis dürfe nach dem Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz (LGlüG) nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle unter anderem einen Mindestabstand von 250 Metern zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht werde, nicht unterschreite. Die Voraussetzungen dieser Mindestabstandsregelung lägen nicht vor. Die Regelung sei auch nicht – wie von der Antragstellerin geltend gemacht – aus unionsrechtlichen Gründen unanwendbar. Insbesondere ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot sei nicht feststellbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könnten nämlich solche Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie den Schutz der Verbraucher, die Betrugsvorbeugung oder die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Die restriktive Maßnahme müsse allerdings geeignet sein, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Der Senat teile die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Abstandsgebot dem Spieler- und Jugendschutz diene, da Sportwettangebote insbesondere auch für Kinder und Jugendliche ein hohes Gefährdungspotenzial hätten und damit eine örtliche Begrenzung des Angebots erreicht werden könne, um insbesondere Glücksspielsucht bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern und zu bekämpfen. Das mit dem Abstandsgebot verfolgte Ziel der Spielsuchtbekämpfung und des Jugendschutzes werde durch Ausnahmen in anderen Bereichen des Glücksspielrechts, insbesondere für Lotto-Annahmestellen und Bestandsspielhallen nicht derart konterkariert, dass eine kohärente und systematische Verfolgung dieser Ziele nicht mehr vorliege. Im Unterschied zu Wettvermittlungsstellen, in denen sich ausschließlich Kunden fänden, die Sportwetten abschließen möchten oder Wettergebnisse live über Bildschirme mitverfolgten, gingen in Lotto-Annahmestellen vor allem Kunden ein und aus, die mit gewöhnlichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst seien. Aus diesem Grund komme dem Glücksspielangebot in Lotto-Annahmestellen wegen der dort bestehenden sozialen Kontrolle eine andere Qualität zu. Für Spielhallen sehe das Landesglücksspielgesetz mit 500 Metern einen doppelt so hohen Mindestabstand unter anderem zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vor. Zwar habe der Gesetzgeber für bei Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes im Jahr 2012 bestehende Spielhallen eine großzügige Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2028 gewährt. Die Übergangsfrist konterkariere die Mindestabstandsregelung aber nicht, weil sie ausweislich der Gesetzesmaterialien letztmalig verlängert worden sei und nur für Bestandsspielhallen gelte.
Beschluss vom 12. September 2023, Aktenzeichen: 6 B 10622/23.OVG
Das LG Koblenz hat entschieden, dass ein Spieler gegen den Betreiber eines in Deutschland illegalen Online-Casinos aus Malta einen Anspruch auf Erstattung seiner verlorenen Einsätze hat.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Verlustfrei zocken im Online-Casino
Kann eine Spielerin ihre in den Jahren 2015 bis 2020 in einem Online-Casino erlittene Verluste von deren Betreiberin zurückverlangen? Diese Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden.
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein führender Online-Glücksspiel-Anbieter aus Malta, welcher mehrere Online-Casino-Seiten betreibt und über eine Glücksspiellizenz der Glücksspielbehörde von Malta verfügt. Über eine entsprechende Glücksspiellizenz in Deutschland oder für das Bundesland Rheinland-Pfalz, in welchem die Klägerin wohnt, verfügte die Beklagte hingegen jedenfalls im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Spieleinsätze nicht. Die Internetseiten der Beklagten nebst den FAQ und den Geschäftsbedingungen sind vollständig auf Deutsch abgefasst.
In der Zeit vom 27.12.2015 bis zum 02.12.2020 verlor die Klägerin auf den Online-Casino-Seiten der Beklagten unter Berücksichtigung von Gewinnen (Einzahlungen abzüglich Auszahlungen) Spielbeträge von insgesamt 632.250,00 €.
Die Klägerin ist der der Auffassung, dass aufgrund des damaligen gesetzlichen Verbot von Online-Glückspielen sie einen Rückzahlungsanspruch auf die geleisteten Einsätze habe. Weiterhin habe sie erst im Jahr 2022 erfahren, dass Online-Glückspiele im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erlaubt gewesen seien, sodass mögliche Rückzahlungsansprüche nicht verjährt seien.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Erstattung der Spieleinsätze in Höhe von 632.250 €.
Die Entscheidung:
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Die Klägerin habe einen Rückzahlungsanspruch auf die geleisteten und verlorenen Spieleinsätze in Höhe von 632.250,00 €, weil die Beklagte diese ohne Rechtsgrund erlangt habe. Der zwischen den Parteien geschlossene Online-Glückspielvertrag verstoße im streitgegenständlichen Zeitraum gegen ein gesetzliches Verbot und sei deshalb nichtig.
Zwar sei der Glückspielstaatsvertrag im Jahr 2021 neu geregelt und es bestünde nunmehr die Möglichkeit, eine Erlaubnis für öffentliche Glückspiele im Internet zu erhalten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage des Gesetzesverstoßes sei vorliegend aber Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts, sodass es auf die Frage einer etwaigen späteren Legalisierung des Angebots der Beklagten nicht ankomme.
Vorliegend könne sich die Beklagte auch nicht auf § 762 BGB berufen, weil diese Vorschrift nur greife, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird.
Auch könne sich die Beklagte nicht auf § 817 S. 2 BGB berufen, wonach die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn auch dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt. Die Beklagte sei insoweit beweispflichtig geblieben, dass die Klägerin in subjektiver Hinsicht vorsätzlich verbotswidrig gehandelt oder sich der Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit zumindest leichtfertig verschlossen hat. Ein lediglich objektiver Verstoß gegen das Verbotsgesetz genüge nicht.
Im Rahmen der persönlichen Anhörung der Klägerin ist die Kammer nicht zur der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin positiv wusste, dass Online-Glücksspiele in Deutschland (mit Ausnahme von Schleswig-Holstein) in dem streitgegenständlichen Zeitraum verboten waren. Die Klägerin habe sich problemlos auf der deutschsprachigen Webseite der Beklagten registrieren und auch die entsprechenden Zahlungen vornehmen können. Im Übrigen drängt sich nicht ohne Weiteres auf, dass die gleichen Glücksspiele, die in Spielhallen und Casinos erlaubt sind, einem Totalverbot unterliegen, wenn sie im Internet angeboten und zudem in den Medien beworben werden. Hinzu kommt, dass die Beklagte über eine Lizenz in einem EU-Staat verfügt und ihre Leistungen in Deutschland frei zugänglich angeboten hat. Bei dieser Sachlage musste es sich für die Klägerin nicht aufdrängen, dass das aus dem europäischen Ausland stammende Online-Angebot verboten sein könnte.
Schließlich seien die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt, weil die Beklagte beweisfällig geblieben ist, dass die Klägerin tatsächlich vor dem Jahr 2022 Kenntnis von der den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat.
Auszug aus dem Glückspielstaatsvertrag 2011:
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
(1) […]
(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.
Auszug aus dem Glückspielstaatsvertrag 2021:
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
(1) […]
(4) Eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet darf nur für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien, für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten und Pferdewetten sowie für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker erteilt werden. Im Übrigen sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
§ 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
[...] Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
LG Traunstein
Versäumnisurteil vom 24.04.2023 9 O 2541/22
Das LG Traunstein hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung verlorener Einsätze gegen Anbieter in Deutschland verbotener Online-Glücksspiele besteht.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Das angerufene Landgericht Traunstein ist nach Art. 7 Ziff. 1, 2 EuGVVO international und örtlich zuständig. Soweit Ansprüche aus Leistungskondiktion geltend gemacht werden, sind diese als vertragliche Ansprüche unter dem Vertragsgerichtsstand nach Art. 7 Ziff. 1 EuGVVO einklagbar. Der Erfüllungsort liegt am Wohnsitz des Spielers in 8... R.. Soweit Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung geltend gemacht werden, folgt der Gerichtsstand aus Art. 7 Ziff. 2 EuGVVO, da der Schaden in Deutschland, nämlich am Wohnsitz des Spielers in Kastl eingetreten ist.
2. Nach Art. 6 der Rom I Verordnung ist deutsches Recht anwendbar. Der Nutzung der Internetdomain durch den Spieler liegt ein Verbrauchervertrag im Sinne dieser Vorschrift zugrunde. Der Spieler handelte nicht in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Die Beklagte ist eine Unternehmerin im Sinne dieser Vorschrift. Da sie das Glücksspiel auf ihrer deutschen Homepage anbot, übte sie ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland aus. Daher unterliegt der Vertrag dem Recht Deutschlands, da hier der Spieler als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche folgt die Anwendbarkeit deutschen Rechts somit aus Art. 12 Abs. 1 lit. e), 10 Abs. 1, 6 Abs. 1 Rom I VO.
Auf die deliktischen Schadensersatzansprüche findet gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II VO ebenfalls deutsches Recht Anwendung, da in Deutschland die Schadensfolge eingetreten ist.
3. Die Beklagte hat nach § 823 Abs. 2 BGB dem Kläger Schadensersatz zu leisten und hierzu gemäß § 249 Abs. 1 BGB die erhaltenen Zahlungen unter Abzug der erhaltenen Gewinne zurückzubezahlen. Die Beklagte hat gegen § 4 Abs. 4 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlÜStV) verstoßen, wonach das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist. Bei dem Staatsvertrag handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Grüneberg, § 823, Rn. 75).
4. Der Kläger kann seinen Anspruch daneben auch auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen, da die Zahlungen des Spielers an die Beklagte rechtsgrundlos erfolgten. Der Vertrag über die Ausübung des Glücksspiels auf der Internetdomain der Beklagten ist nach § 134 BGB nichtig, da die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels im Internet nach § 4 Abs. 4 GlÜStV bis zum 30.06.2021 verboten war. Der Rückforderungsausschluss gemäß § 817 Satz 2 BGB ist vorliegend nicht anwendbar, da ein Kondiktionsausschluss einerseits einen starken Anreiz für die Fortsetzung des gesetzeswidrigen Angebots durch Anbieter verbotener Online-Glücksspiele setzen würde und andererseits dem Schutzzweck der Verbotsnorm, nämlich dem Schutz der Spieler vor den Gefahren des Glücksspieles, zuwiderlaufen würde. Da es sich um ein verbotenes Glücksspiel handelt, ist auch § 762 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach dem das aufgrund eines (wirksamen) Spiel- oder Wettvertrages Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, nicht anwendbar (vgl. Grüneberg, 82. Auflage, § 762, Rz. 3).
Der VerfGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass das glücksspielrechtliche Trennungsgebot von Spielhallen und Sportwetten in Baden-Württemberg mit der Landesverfassung vereinbar ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Verfassungsbeschwerden von Wettvermittlern ohne Erfolg: Glücksspielrechtliches Trennungsgebot mit der Landesverfassung vereinbar
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit heute verkündetem Urteil über zwei Verfassungsbeschwerden von Wettvermittlern gegen das glücksspielrechtliche Trennungsgebot sowie dazu ergangene Behörden- und Gerichtsentscheidungen befunden.
Nach dem Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV dürfen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden. Dies steht in Einklang mit den Vorgaben der Landesverfassung.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen die behördliche Untersagung des Betriebs ihrer Wettvermittlungsstellen sowie nachfolgende Gerichtsentscheidungen. Die Wettvermittlungsstellen liegen in Gebäuden, in denen sich auch Spielhallen anderer Betreiberinnen befinden. Die Beschwerdeführer beanstanden die von den Verwaltungsgerichten gebilligten, auf das Trennungsgebot gestützten Betriebsuntersagungen und wenden sich teilweise gegen § 21 Abs. 2 GlüStV selbst.
Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs
Die Verfassungsbeschwerden bleiben ohne Erfolg. Das Trennungsgebot aus § 21 Abs. 2 GlüStV steht in Gestalt seiner einschränkenden Auslegung durch die Verwaltungsgerichte in Einklang mit der Berufsfreiheit, dem allgemeinen Gleichheitssatz und der Garantie effektiven Rechtsschutzes.
1. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiber von Wettvermittlungsstellen ist gerechtfertigt. Das Trennungsgebot dient vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls. Die Bekämpfung der Glücksspielsucht stellt ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel dar. Befinden sich Spielhallen und Wettvermittlungsstellen nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, ist ein Wechsel von der einen Spielstätte in die andere mit einem höheren (Zeit)Aufwand verbunden, als bei Betrieben in demselben Baubestand. Es liegt auf der Hand, dass Spieler nach Beendigung des Spielens in der einen Stätte von einem Wechsel in die andere Stätte abgehalten werden sollen und deshalb eine Vermischung oder Häufung verschiedener Glücksspielangebote an einem Ort verhindert werden soll. Die damit verbundenen Belastungen der Wettvermittler stehen nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Regelung. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte Fallgestaltungen vom Anwendungsbereich des Trennungsgebots ausnehmen, in denen die verschiedenen Angebote aufgrund der jeweiligen örtlichen Verhältnisse ohnehin räumlich entzerrt sind und deshalb eine Gefahr der Vermischung unterschiedlicher Glücksspielarten nicht anzunehmen ist.
2. Das Trennungsgebot steht auch in Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Zwar behandelt es verschiedene Wettanbieter ungleich, da lediglich solche Näheverhältnisse zwischen Wettvermittlungsstellen einerseits und Spielhallen andererseits erfasst werden, die innerhalb eines Gebäudes bzw. Gebäudekomplexes liegen; alle übrigen räumlichen Näheverhältnisse (z.B. in benachbarten oder gegenüberliegenden Gebäuden) werden nicht einbezogen. Diese Ungleichbehandlung führt jedoch nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Indem der Gesetzgeber auf die innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes bestehende typische Gefährdungslage durch unterschiedliche Glücksspielangebote abstellt, bewegt er sich im Rahmen des ihm eröffneten Regelungsspielraums.
Das Trennungsgebot erweist sich auch hinsichtlich der als verfassungswidrig gerügten Ungleichbehandlung von Wettvermittlungsstellen einerseits und Spielhallen andererseits nicht als gleichheitswidrig. Die Bevorzugung des Spielhallenbetriebs berücksichtigt, dass deren getätigte, auf längere Zeit angelegte Investitionen schutzbedürftiger erscheinen als die typischerweise relativ überschaubaren Investitionen des Vermittlers von Sportwetten. Hinzu kommt, dass der Betrieb von Wettvermittlungsstellen jedenfalls bis vor Kurzem ohne glücksspielrechtliche Gestattung und damit auf eigenes Risiko erfolgte. Zudem dient die Bevorzugung von Spielhallen insbesondere der Bewältigung einer Übergangsproblematik in Fällen, in denen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex bereits eine Spielhalle besteht. Die Vorschrift zielt damit vor allem auf Bestandssituationen ab. Bei neu hinzukommenden Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen setzt sich jeweils der bestehende Betrieb durch. Folglich geht mit dem Trennungsgebot kein genereller, sondern lediglich ein begrenzter Vorrang von Spielhallen einher.
3. Die Rechtsschutzgarantie ist nicht verletzt. Die Auffassung, die Fachgerichte seien im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes gehalten, bei der Überprüfung der Anwendung des Trennungsgebots einzubeziehen, ob eine Spielhallenerlaubnis rechtmäßig oder bestandskräftig ist, greift nicht durch. Die gesetzgeberische Entscheidung für einen Vorrang behördlich erlaubter Spielhallen bedingt nicht zwingend, den Vorschriften über die Erteilung entsprechender Erlaubnisse eine drittschützende Wirkung zugunsten verdrängter Wettvermittler beizumessen, die Anlass zu einer Inzidentprüfung geben könnte.
Zitierte Rechtsvorschrift
§ 21 GlüStV des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15.12.2011
(1) …
(2) In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden.
OLG Frankfurt
Hinweisbeschluss vom 19.01.2023 8 U 102/22
Das OLG Frankfurt hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass ein Sportwetten-Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückzahlung verlorener Sportwetteinsätze gegen ein aus Unionsgründen konzessionsloses Wettbüro hat.
Die Pressemitteilung des Gerichts Sportwetten - Aus Unionsgründen konzessionsloses Wettbüro haftet nicht für verlorene Sportwetteinsätze
Das OLG hat mit heute veröffentlichter Entscheidung bestätigt, dass ein Wettbüro nicht zur Rückzahlung verlorener Wetteinsätze verpflichtet ist.
Wurde einem Wettbüro im Hinblick auf unionsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen über die Erteilung von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten keine Konzession erteilt, obwohl es sich darum bemüht hat, kann das konzessionslos handelnde Wettbüro nicht sanktioniert werden. Schließt eine Privatperson mit einem solchen Wettbüro Sportwetten ab, sind diese nicht wegen Gesetzesverstoß nichtig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung bestätigt, dass das Wettbüro in diesem Fall nicht zur Rückzahlung verlorener Wetteinsätze verpflichtet ist.
Der Kläger nimmt das beklagte Wettbüro auf Rückzahlung verlorener Sportwetten in Anspruch. Er hatte von 2018 bis 2020 in Wettbüros der Beklagten und über deren deutschsprachige Webseiten Sportwetten abgeschlossen. Die Onlinewetten tätigte er von zu Hause über sein Smartphone; seinen Einsätzen im Internet in Höhe von gut 40.000 € stehen Auszahlungen von knapp 5.000 € gegenüber. Die Beklagte verfügte in der streitgegenständlichen Zeit nicht über eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten. Sie hatte zwar eine Konzession beantragt. Das VG Wiesbaden hatte die zuständige Behörde auch zur Erteilung verpflichtet. Das Verfahren war aber wegen unionsrechtlicher Bedenken gestoppt worden. Zwischenzeitlich verfügt die Beklagte über eine Konzession.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG hielt die hiergegen eingelegte Berufung ebenfalls für erfolglos. Es bestätigte, dass der zwischen den Parteien geschlossene Wettvertrag nicht wegen eines Gesetzesverstoßes des konzessionslos handelnden Wettbüros nichtig sei. Ein Mitgliedstaat dürfe keine strafrechtlichen Sanktionen für ein Verhalten verhängen, mit dem der Betroffene verwaltungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge, die gegen Unionsrecht verstießen. So sei es hier. Die damals geltenden Regelungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 zur Konzessionserteilung für die Veranstaltung von Sportwetten seien intransparent gewesen und hätten deshalb gegen Unionsrecht verstoßen.
Im Hinblick auf die Unionswidrigkeit der damals geltenden Bestimmungen zur Konzessionserlangung dürfte die Beklagte weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich sanktioniert werden. Die fehlende Konzession wirke sich dann auch nicht auf die Wirksamkeit der Wettverträge mit dem Kläger aus. Dies gebiete der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Sei eine öffentlich-rechtliche Verbotsnorm (hier das Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen ohne Konzession) im Ausnahmefall wegen Verstoßes gegen übergeordnetes Unionsrecht nicht wirksam, bleibe auch der privatrechtliche Vertrag (hier zwischen dem Wettbüro und dem Kläger) wirksam.
Dabei dürften sich allerdings nur solche Anbieter auf die Unionswidrigkeit berufen, die - wie hier das beklagte Wettbüro - alles unternommen hätten, um eine Sportwettenkonzession zu erlangen. Insoweit habe das Landgericht entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht der Beklagten „indirekt jedes Glücksspielangebot ohne Grenzen zugesprochen“. Die Entscheidung übertrage allein die Folgen der der gerichtlich festgestellten Rechtswidrigkeit des damaligen Konzessionsverfahrens konsequent auf das Privatrecht.
Der Kläger hat auf diesen Hinweis hin seine Berufung zurückgenommen. Damit ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts rechtskräftig.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 19.1.2023, 8 U 102/22
Erläuterungen:
Das OLG Frankfurt am Main, 23. Zivilsenat hatte sich im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 8.4.2022, Az 23 U 55/21 vor einem Jahr mit der Frage der Rückerstattung verlorener Wetteinsätze bei Teilnahme an einem Online-Casino befasst. Dort waren Ansprüche des Spielers gegen die auf Malta ansässige Casinogesellschaft zuerkannt worden.
Der Senat grenzt sich von dieser Entscheidung ab und verweist darauf, dass nach dem damals geltenden Glücksspielstaatsvertrag 2012 Online-Sportwetten grundsätzlich genehmigungsfähig gewesen wäre, nicht aber Online-Casino-Angebote.
Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass ein Spieler gegen den Betreiber eines in Deutschland illegalen Online-Casinos aus Malta einen Anspruch auf Erstattung seiner verlorenen Einsätze hat.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Online-Glücksspieler bekommt Geld zurück
Ein Spieler aus Braunschweig verlor in den Jahren 2018 und 2019 über 40.000 Euro bei Casino-Glücksspielen im Internet. Auf die Klage des Spielers verurteilte das Landgericht Braunschweig den in Malta ansässigen Veranstalter zur Erstattung des verlorenen Einsatzes.
Der Veranstalter ging dagegen in Berufung, die jedoch ohne Erfolg blieb. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies nun mit Urteil vom 23. Februar 2023 (Az. 9 U 3/22) die Berufung zurück. Die Rückforderung sei berechtigt. In Niedersachsen war es nach damaliger Gesetzeslage verboten, Online-Glücksspiele anzubieten. Der Spielvertrag mit dem Kläger sei deshalb nichtig. Der Kläger könne demzufolge seinen Spielverlust erstattet verlangen.
Eine abweichende Bewertung ergebe sich auch nicht durch den bloßen Hinweis in der Werbung oder auf der Homepage des Veranstalters, dass sich das Spielangebot nur an Einwohner Schleswig-Holsteins richte. Denn daraus folge nicht zwingend, dass die Glücksspielteilnahme für Teilnehmende anderer Bundesländer verboten sei. Im Übrigen habe der beklagte Veranstalter auch nicht bewiesen, dass der in Braunschweig wohnende Kläger anderweitig von diesem Verbot Kenntnis erlangt habe. Als Beweis genüge es nicht, lediglich allgemein auf Berichte in den Medien zu verweisen, da der Kläger diese nicht zwangsläufig wahrgenommen habe und auch dazu nicht verpflichtet gewesen sei.
Das Berufungsurteil ist nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat wegen der Bedeutung für zahlreiche ähnliche Verfahren in Deutschland die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.