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EuGH: Teilnehmer an Online-Glückspielen ohne Konzession können sich im Regelfall auf Recht ihres Wohnsitzlandes bei deliktischen Schadensersatzklagen stützen

EuGH
Urteil vom 15.01.2025
C-77/24
Wunner

Der EuGH hat entschieden, dass sich Teilnehmer an Online-Glückspielen ohne Konzession bei deliktischen Schadensersatzklagen im Regelfall auf das Recht ihres Wohnsitzlandes stützen können.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt

Der Schaden des Spielers gilt nämlich als in dem Land entstanden, in dem er seinen Wohnsitz hat.

Ein Kunde mit Wohnsitz in Österreich des mittlerweile in Insolvenz befindlichen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing verklagte die beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor österreichischen Gerichten, um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen entstandenen Verluste erstattet zu bekommen.

Titanium war Inhaberin einer Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber nicht über eine Konzession in Österreich. Der Kunde macht daher geltend, dass der Glücksspielvertrag nichtig sei. Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe.

Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach liegen sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort in Malta. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den Gerichtshof befasst.

Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt.

Diese Verordnung gilt für eine deliktische Schadenersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen. Eine solche Klage fällt nämlich nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben.

Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (im vorliegenden Fall also in Österreich, so dass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre).

Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Informationspflichten nach der DSGVO beim Einsatz von Bodycams im Zusammenhang mit Fahrscheinkontrollen

EuGH
Urteil vom 18.12.2025
C-422/24
Storstockholms Lokaltrafik


Der EuGH hat sich vorliegend mit den Informationspflichten nach der DSGVO beim Einsatz von Bodycams im Zusammenhang mit Fahrscheinkontrollen befasst.

Die Pressemitteilung des EuGH:
DSGVO: Beim Einsatz einer Körperkamera anlässlich der Fahrscheinkontrolle müssen dem betroffenen Fahrgast bestimmte Informationen unmittelbar zur Verfügung gestellt werden

Die wichtigsten Informationen können auf einem Hinweisschild angezeigt werden, während die weiteren an einem leicht zugänglichen Ort zur Verfügung gestellt werden könne.

Ein öffentlicher Verkehrsbetrieb in Stockholm (Schweden) stattet seine Fahrkartenkontrolleure mit Körperkameras aus, um anlässlich der Fahrkartenkontrollen die Fahrgäste zu filmen.

Die schwedische Datenschutzbehörde verhängte gegen dieses Unternehmen wegen Verstößen gegen mehrere Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1 eine Geldbuße. Unter anderem ist sie der Auffassung, dass der Einsatz von Körperkameras die Erhebung personenbezogener Daten unmittelbar bei den gefilmten Personen, die hierüber nur mangelhaft unterrichtet worden seien, ermöglicht habe.

Das Unternehmen bestreitet eine Verletzung der Informationspflicht. Die personenbezogenen Daten seien indirekt erhoben worden, und bei einer solchen Art der Erhebung würden Zeitpunkt und Umfang dieser Verpflichtung anders definiert, so dass die Geldbuße ungerechtfertigt sei.

Das mit diesem Rechtsstreit befasste schwedische Gericht hat den Gerichtshof um Auslegung der DSGVO ersucht.

Nach Auffassung des Gerichtshofs müssen betroffene Personen bestimmte Informationen unmittelbar erhalten, da die mit Körperkameras erlangten Daten unmittelbar4 bei diesen Personen erhoben werden.

Die Einstufung einer Datenerhebung als „unmittelbar“ setzt nämlich weder voraus, dass die betroffene Person Daten wissentlich zur Verfügung stellt, noch bedarf es einer besonderen Handlung dieser Person. Daten, die bei der Beobachtung der Person, die die Quelle dieser Daten ist, gewonnen wurden, werden daher als unmittelbar bei dieser Person erhoben angesehen.

Die zweite Fallgestaltung, in der Daten indirekt erhoben werden, findet Anwendung, wenn der Verantwortliche keinen direkten Kontakt zur betroffenen Person hat und die Daten aus einer anderen Quelle erhält.

Werden die Daten unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben, können die Informationspflichten im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens erfüllt werden. Die wichtigsten Informationen können auf einem Hinweisschild angezeigt werden. Die weiteren obligatorischen Informationen können der betroffenen Person in geeigneter und vollständiger Weise an einem leicht zugänglichen Ort zur Verfügung gestellt werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: USM Haller Möbel können als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein

EuGH
Urteil vom 04.12.2025
in den verbundenen Rechtssachen C‑580/23 und C‑795/23


Der EuGH hat entschieden, dass USM Haller Möbel als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein können.

Tenor der Entscheidung:
1. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne besteht, dass bei der Prüfung der Originalität von Gegenständen der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen wären als bei anderen Werkarten.

2. Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 sind dahin auszulegen, dass ein Werk im Sinne dieser Bestimmungen ein Gegenstand ist, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Nicht frei und kreativ sind sowohl die Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische, Zwänge vorgegeben sind, die diesen Urheber bei der Schaffung des Gegenstands gebunden haben, als auch Entscheidungen, die zwar frei sind, aber nicht den Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen. Umstände wie die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess, seine Inspirationsquellen und die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen sind als solche für die Beurteilung der Originalität des Gegenstands, für den Schutz beansprucht wird, weder erforderlich noch entscheidend.

3. Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 sind dahin auszulegen, dass für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung zu bestimmen ist, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Unerheblich sind der durch die beiden einander gegenüberstehenden Gegenstände erzeugte Gesamteindruck und die Gestaltungshöhe des Werks. Die Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schöpfung kann keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes rechtfertigen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Der Schutz von Gebrauchsgegenständen durch das Urheberrecht unterliegt denselben Voraussetzungen wie der anderer Gegenstände

Zwei Möbelhersteller machen vor den schwedischen bzw. den deutschen Gerichten geltend, dass zwei Möbelhändler ihr Urheberrecht an bestimmten Möbeln verletzt hätten.

Der schwedische Hersteller Galleri Mikael & Thomas Asplund sieht eine große Ähnlichkeit zwischen den von dem schwedischen Konzern Mio vertriebenen Esstischen und den von ihm hergestellten Tischen , die als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt seien.

Der schweizerische Hersteller USM U. Schärer Söhne wirft dem deutschen Onlinehändler konektra vor, er biete ein Möbelsystem an, das mit einem modularen Möbelsystem identisch sei, das er herstelle und als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sei.

Das Berufungsgericht für Svealand und der deutsche Bundesgerichtshof haben dem Gerichtshof Fragen zu den Voraussetzungen gestellt, unter denen ein Gebrauchsgegenstand ein Werk der angewandten Kunst sein und damit urheberrechtlichen Schutz genießen kann.

Der Gerichtshof erinnert daran, dass in bestimmten Fällen ein Gegenstand sowohl nach dem Geschmacksmusterrecht als auch im Sinne des Urheberrechts als Werk geschützt sein kann. Er stellt insoweit klar, dass kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen diesen beiden unterschiedlichen Schutzarten besteht. Was den Schutz als Werk im Sinne des Urheberrechts angeht, ist die Originalität der Gegenstände der angewandten Kunst anhand derselben Anforderungen zu beurteilen, die für die Prüfung der Originalität anderer Arten von Gegenständen herangezogen werden.

Ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist ein Gegenstand, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische Zwänge vorgegeben sind, gehören nicht dazu. Dasselbe gilt für Entscheidungen, die zwar frei sind, aber keinen Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen. Die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess , seine Inspirationsquellen und die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen können gegebenenfalls berücksichtigt werden. Sie sind jedoch für die Beurteilung der Originalität des Gegenstands weder erforderlich noch entscheidend.

Für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung muss ermittelt werden, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Der durch die beiden einander gegenüberstehenden Gegenstände erzeugte Gesamteindruck und die Gestaltungshöhe des Werks sind irrelevant. Die bloße Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schöpfung kann keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes rechtfertigen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Betreiber eines Online-Marktplatzes ist für Verarbeitung der personenbezogenen Daten die in veröffentlichenten Angeboten / Anzeigen enthalten sind verantwortlich

EuGH
Urteil vom 02.12.2025
C-492/23
Russmedia Digital und Inform Media Press


Der EuGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die in veröffentlichenten Angeboten / Anzeigen enthalten sind, verantwortlich ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Datenschutz: Der Betreiber einer Online-Marktplatz-Website ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, die in den auf seiner Plattform veröffentlichten Anzeigen enthalten sind.

In diesem Zusammenhang muss er insbesondere vor der Veröffentlichung die Anzeigen identifizieren, die sensible Daten enthalten, und überprüfen, ob der Inserent tatsächlich die Person ist, deren Daten in einer solchen Anzeige enthalten sind, oder ob er über die ausdrückliche Einwilligung dieser Person verfügt.

Das Unionsrecht verpflichtet den Betreiber einer Online-Marktplatz-Website, im Einklang mit der DSGVO die Verantwortung für die personenbezogenen Daten zu übernehmen, die in den auf seiner Plattform veröffentlichten Anzeigen enthalten sind. Er muss insbesondere geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um vor der Veröffentlichung diejenigen Anzeigen zu identifizieren, die sensible Daten enthalten, und überprüfen, ob der Inserent tatsächlich die Person ist, deren Daten in einer solchen Anzeige enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, hat der Betreiber die Veröffentlichung der Anzeige zu verweigern, es sei denn, der Inserent kann nachweisen, dass die betroffene Person ausdrücklich in diese Veröffentlichung eingewilligt hat oder dass die Veröffentlichung unter eine der anderen nach der DSGVO vorgesehenen Ausnahmen fällt . Außerdem muss der Betreiber Maßnahmen durchführen, um zu verhindern, dass solche Anzeigen, wenn sie auf seiner Plattform veröffentlicht werden, kopiert und auf anderen Websites unrechtmäßig veröffentlicht werden. Im Übrigen kann er sich diesen Verpflichtungen auch nicht unter Berufung auf die Richtlinie 2000/31/EG3 entziehen, die u. a. Artikel enthält, die sich auf Sachlagen beziehen, in denen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nicht verantwortlich gemacht werden können.

Das Unionsrecht verpflichtet den Betreiber einer Online-Marktplatz-Website, im Einklang mit der DSGVO die Verantwortung für die personenbezogenen Daten zu übernehmen, die in den auf seiner Plattform veröffentlichten Anzeigen enthalten sind. Er muss insbesondere geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um vor der Veröffentlichung diejenigen Anzeigen zu identifizieren, die sensible Daten enthalten, und überprüfen, ob der Inserent tatsächlich die Person ist, deren Daten in einer solchen Anzeige enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, hat der Betreiber die Veröffentlichung der Anzeige zu verweigern, es sei denn, der Inserent kann nachweisen, dass die betroffene Person ausdrücklich in diese Veröffentlichung eingewilligt hat oder dass die Veröffentlichung unter eine der anderen nach der DSGVO vorgesehenen Ausnahmen fällt . Außerdem muss der Betreiber Maßnahmen durchführen, um zu verhindern, dass solche Anzeigen, wenn sie auf seiner Plattform veröffentlicht werden, kopiert und auf anderen Websites unrechtmäßig veröffentlicht werden. Im Übrigen kann er sich diesen Verpflichtungen auch nicht unter Berufung auf die Richtlinie 2000/31/EG entziehen, die u. a. Artikel enthält, die sich auf Sachlagen beziehen, in denen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nicht verantwortlich gemacht werden können.

Russmedia Digital, eine Gesellschaft rumänischen Rechts, ist Eigentümerin der Website www.publi24.ro, Diese Website ist ein Online-Marktplatz, auf dem Anzeigen kostenlos oder kostenpflichtig veröffentlicht werden können.

Diese Anzeigen betreffen u. a. den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen in Rumänien. Am 1. August 2018 veröffentlichte eine nicht identifizierte Person auf dieser Website eine Nachricht, in der behauptet wurde, dass eine Frau sexuelle Dienstleistungen anbiete. Die Anzeige enthielt Fotos von ihr, die ohne ihre Einwilligung verwendet wurden, sowie ihre Telefonnummer. Die Frau hielt die Anzeige für irreführend und schadensstiftend; sie forderte daher den Eigentümer der Website auf, sie zu entfernen. Innerhalb einer Stunde nach dieser Aufforderung entfernte Russmedia Digital die Veröffentlichung. Die betreffende Anzeige war jedoch bereits auf anderen Websites verbreitet worden, auf denen sie verfügbar blieb.

Unter diesen Umständen ging die Frau, die der Ansicht war, dass die Anzeige ihre Rechte am eigenen Bild, auf Schutz der Ehre, des guten Rufs und des Privatlebens verletze sowie gegen die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoße, in Rumänien vor Gericht. Das Gericht erster Instanz Cluj-Napoca (Klausenburg) gab ihr Recht und verurteilte Russmedia Digital zur Zahlung von 7 000 Euro als immateriellem Schadensersatz. In der Berufungsinstanz sprach das Fachgericht Cluj das Unternehmen jedoch von seiner Verantwortlichkeit frei und stufte es als einen bloßen Hosting-Anbieter ein, der nicht für den von seinen Nutzern veröffentlichten Inhalt verantwortlich sei.

Das Opfer legte daraufhin ein Rechtsmittel beim Berufungsgericht Cluj ein. Dieses Gericht beschloss, den Gerichtshof anzurufen, um Klarheit über die Auslegung des Unionsrechts zu erhalten, insbesondere zu den Verpflichtungen, die einem Betreiber eines Online-Marktplatzes nach der DSGVO obliegen, sowie zu der Frage, ob dieser sich aufgrund der in der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Haftungsbefreiung für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft diesen Verpflichtungen entziehen kann.

In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes wie Russmedia Digital im Sinne der DSGVO für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist, die in Anzeigen enthalten sind, die auf seinem Online-Marktplatz veröffentlicht werden. Denn auch wenn die Anzeige von einem Nutzer platziert wird, wird sie nur dank dem Online-Marktplatz im Internet veröffentlicht und den Internetnutzern somit zugänglich gemacht.

Daher muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes vor der Veröffentlichung dieser Anzeigen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen diejenigen Anzeigen identifizieren, die sensible Daten enthalten, wie jene, um die es sich in der vorliegenden Rechtssache handelt, und überprüfen, ob der Nutzer, der im Begriff ist, eine solche Anzeige zu platzieren, die Person ist, deren sensible Daten darin enthalten sind.

Ist dies nicht der Fall, muss er überprüfen, ob die Person, deren Daten veröffentlicht werden, in die Veröffentlichung ausdrücklich eingewilligt hat. Ohne diese Einwilligung hat der Betreiber eines OnlineMarktplatzes die Veröffentlichung der fraglichen Anzeige zu verweigern, es sei denn, diese fällt unter eine der anderen nach der DSGVO vorgesehenen Ausnahmen. Außerdem muss sich der Betreiber eines Online-Marktplatzes bemühen zu verhindern, dass Anzeigen mit sensiblen Daten, die auf seiner Website veröffentlicht werden, kopiert und auf anderen Websites unrechtmäßig veröffentlicht werden. Zu diesem Zweck muss er geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen treffen.

Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass sich der Betreiber eines Online-Marktplatzes nicht unter Berufung auf die in der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Haftungsbefreiung diesen Verpflichtungen, die ihm gemäß der DSGVO obliegen, entziehen kann.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH vor: Proteinangabe außerhalb der vorgeschriebenen Nährwerttabelle auf Milchreis-Produktverpackung - High Protein / 14g Protein

BGH
Beschluss vom 20.11.2025
I ZR 2/25
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 8 Abs. 1


Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Proteinangabe außerhalb der vorgeschriebenen Nährwerttabelle auf der Produktverpackung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in Verbindung mit seinem Anhang folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Darf nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Verbindung mit seinem Anhang eine zulässige nährwertbezogene Angabe - insbesondere eine solche zu einem in Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel genannten Nährstoff - durch eine zwar nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführte, aber objektiv zutreffende Aussage ergänzt werden, wenn sie aus Sicht des Verbrauchers eine Konkretisierung der nährwertbezogenen Angabe darstellt ?

Falls die Vorlagefrage 1 bejaht wird:

2. Muss der Inhalt einer eine zulässige nährwertbezogene Angabe konkretisierenden, nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Aussage den Bedingungen des Anhangs für die Verwendung der nährwertbezogenen Angabe entsprechen ?

BGH, Beschluss vom 20. November 2025 - I ZR 2/25 - OLG München LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-Richtlinie geht Art. 6 DSGVO vor - Einrichtung eines kostenlosen Nutzerkontos ist "Verkauf" i.S.d. ePrivacy-Richtlinie

EuGH
Urteil vom 13.11.2025
C‑654/23


Der EuGH hat entschieden, dass Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-Richtlinie in seinem Geltungsbreicht Vorrang vor Art. 6 DSGVO hat. Zudem hat der EuGH entschieden, dass bereits die Einrichtung eines kostenlosen Nutzerkontos ein "Verkauf" i.S.d. ePrivacy-Richtlinie ist.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

die E‑Mail-Adresse eines Nutzers vom Herausgeber eines Onlinemediums „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 erhalten worden ist, wenn dieser Nutzer ein kostenloses Konto auf seiner Online-Plattform einrichtet, das ihm das Recht gibt, kostenlos auf eine bestimmte Anzahl von Artikeln dieses Mediums zuzugreifen, kostenlos per E‑Mail einen täglichen Newsletter zu erhalten, der eine Zusammenfassung der in Artikeln dieses Mediums behandelten gesetzgeberischen Neuerungen einschließlich Hyperlinks zu diesen Artikeln enthält, und gegen Bezahlung auf zusätzliche Artikel und Analysen dieses Mediums zuzugreifen. Die Übermittlung eines solchen Newsletters stellt eine Verwendung elektronischer Post „zur Direktwerbung“ für „ähnliche Produkte oder Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 dar.

2. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 95 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass

die in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht gelten, wenn der Verantwortliche die E‑Mail-Adresse eines Nutzers verwendet, um ihm eine unerbetene Nachricht gemäß diesem Art. 13 Abs. 2 zu senden.

3. Die dritte von der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) gestellte Frage ist unzulässig.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Alkoholfreies Getränk darf nicht als "Gin" bzw, "Gin alkoholfrei" bezeichnet und angeboten werden - Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung

EuGH
Urteil vom 13.11.2025
C-563/24

Der EuGH hat entschieden, dass ein alkoholfreies Getränk nicht als "Gin" bzw. "Gin alkoholfrei" bezeichnet und angeboten werden darf, da dies einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung darstellt.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Ein alkoholfreies Getränk darf nicht als Gin verkauft werden

Diese Bezeichnung ist einem bestimmten alkoholischen Getränk vorbehalten.

Ein deutscher Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs1 verklagte PB Vi Goods vor einem deutschen Gericht auf Unterlassung des Verkaufs eines alkoholfreien Getränks unter dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“.

Nach Ansicht des Vereins verstößt diese Bezeichnung gegen das Unionsrecht, wonach Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol. betragen müsse.

Das deutsche Gericht hat hierzu den Gerichtshof befragt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass es nach dem Unionsrecht eindeutig verboten ist, ein Getränk wie das in Rede stehende als „alkoholfreien Gin“ aufzumachen und zu kennzeichnen, da dieses Getränk keinen Alkohol enthält. Der Umstand, dass die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von „Gin“ mit dem Zusatz „alkoholfrei“ versehen ist, ist insoweit unerheblich.

Die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit steht diesem Verbot nicht entgegen und führt daher nicht zu seiner Ungültigkeit.

Insbesondere verhindert das Verbot nicht den Verkauf des betreffenden Erzeugnisses, sondern lediglich dessen Verkauf unter der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, die einer bestimmten Spirituose, nämlich Gin, vorbehalten ist.

Darüber hinaus ist dieses Verbot insoweit verhältnismäßig, als es darauf gerichtet ist, die Verbraucher vor der Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Zusammensetzung der Erzeugnisse und die Hersteller, die die Anforderungen des Unionsrechts erfüllen, vor unlauterem Wettbewerb zu schützen.


Tenor der Entscheidung:
1. Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1096 der Kommission vom 21. April 2021 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die Verwendung der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks verbietet, weil dieses nicht die Anforderungen für die Kategorie von Spirituosen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Gin“ gemäß Anhang I Nr. 20 Buchst. a und b dieser Verordnung erfüllt.

2. Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, weshalb Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 in der durch die Delegierte Verordnung 2021/1096 geänderten Fassung im Hinblick auf die in Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit ungültig wäre.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA durch Mobilfunkanbieter für Identitätsabgleich zur Betrugsprävention zulässig und von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gedeckt

BGH
Urteil vom 14.10.2025
VI ZR 431/24


Der BGH hat entschieden, dass die Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA durch Mobilfunkanbieter für den Identitätsabgleich zur Betrugsprävention zulässig und von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gedeckt ist.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof entscheidet über Zulässigkeit der Übermittlung sogenannter Positivdaten an SCHUFA

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Abweisung einer Unterlassungsklage bestätigt, mit der sich ein Verbraucherverband gegen die Übermittlung sogenannter Positivdaten an die SCHUFA gewandt hat.

Sachverhalt und Prozessgeschichte:

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das Mobilfunkdienste erbringt. Bis Oktober 2023 übermittelte sie nach dem Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen zumindest die zum Identitätsabgleich notwendigen Stammdaten ihrer Kunden (Name etc.) sowie die Information, dass ein Vertrag mit diesen geschlossen oder beendet wurde, an die SCHUFA Holding AG. Die Übermittlung dieser Positivdaten geschah unter anderem zum Zwecke der Betrugsprävention. Mit seiner Klage hat der Verbraucherverband beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten (also personenbezogenen Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben) an die SCHUFA zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Entscheidung des Senats:

Der Senat hat die Revision des Verbraucherverbands zurückgewiesen, die Klageabweisung also bestätigt.

Der Unterlassungsantrag ist unbegründet, weil er auch Verhaltensweisen, die datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden sind, erfasst und damit zu weit gefasst ist. Der Antrag ist darauf gerichtet, der Beklagten jede Übermittlung der Positivdaten von verbrauchern an die SCHUFA nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages zu verbieten. Allerdings lässt sich die Übermittlung der zum Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten der Verbraucher sowie der Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde, an die SCHUFA gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention rechtfertigen. Dabei geht es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um Fälle, in denen Kunden über ihre Identität täuschen und/oder binnen kurzer Zeit bei verschiedenen Anbietern unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschließen, insbesondere, um an die mit Abschluss der Verträge überlassenen teuren Smartphones zu gelangen. Im Hinblick auf den hohen Schaden, den solche Betrugsstraftaten bei Postpaid-Mobilfunkverträgen anrichten können, überwiegt das Interesse der Verbraucher daran, dass die genannten Daten nicht an die SCHUFA übermittelt werden, das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention nicht.

Darüber, wie die SCHUFA die zur Betrugsprävention übermittelten Positivdaten verarbeitet, etwa, ob und wie diese in das Bonitätsscoring einfließen, hatte der Senat aus prozessualen Gründen nicht zu entscheiden.

Vorinstanzen:

Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 6. März 2024 - 12 O 128/22

Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 31. Oktober 2024 - 20 U 51/24

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO:

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:



f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.



BGH: Werbung mit "Bequemer Kauf auf Rechnung" durch Internet-Versandhandel kann ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG sein

BGH
Urteil vom 11.09.2025
I ZR 14/23
Bequemer Kauf auf Rechnung II
Richtlinie 2000/31/EG Art. 6 Buchst. c; TMG § 6 Abs. 1 Nr. 3; DDG § 6 Abs. 1 Nr. 3; Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 5 und Anhang II; UWG § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4


Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit "Bequemer Kauf auf Rechnung" durch einen Internet-Versandhandel ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG sein kann.

Leitsatz des BGH:
Die Bewerbung der Zahlungsmodalität "Bequemer Kauf auf Rechnung" auf der Internetseite eines Internet-Versandhandels kann ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG darstellen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Mai 2025 - C-100/24, GRUR 2025, 915 = WRP 2025, 860 - Bonprix).

BGH, Urteil vom 11. September 2025 - I ZR 14/23 - OLG Hamburg -LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH vor: Ist es "kostenlos" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken wenn Nutzer mit ihren personenbezogenen Daten "bezahlen"

BGH
Beschluss vom 25.09.2025
I ZR 11/20
Kostenlose Registrierung
Richtlinie 2005/29/EG Art. 5 Abs. 5, Nr. 20 des Anhangs I


Die BGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob etwas "kostenlos" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist, wenn die Nutzer bzw. Kunden mit ihren personenbezogenen Daten "bezahlen" und in die Verarbeitung der Daten zu kommerziellen Zwecken einwilligen.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken; ABl. L 149 vom 11. Juni 2005,S. 28, 36) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erfasst der Begriff der "Kosten" im Sinne von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG auch die Preisgabe personenbezogener Daten und Einwilligung in ihre Nutzung zu kommerziellen Zwecken?

BGH, Beschluss vom 25. September 2025 - I ZR 11/20 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Lübeck legt EuGH Fragen zur datenschutzrechtlichen Zuslässigkeit der Übermittlung von Positivdaten von Kunden durch Mobilfunkanbieter an die Schufa vor

LG Lübeck
Beschluss vom 04.09.2025
15 O 12/24


Das LG Lübeck hat dem EuGH Fragen zur datenschutzrechtlichen Zuslässigkeit der Übermittlung von Positivdaten von Kunden durch Mobilfunkanbieter an die Schufa zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Datenübermittlung an die Schufa:

Landgericht Lübeck ruft Europäischen Gerichtshof an Bundesweit verzeichnen die Gerichte eine Vielzahl von Klagen gegen Mobilfunkunternehmen, die ohne Zustimmung ihrer Kunden deren Vertragsdaten an die Schufa übermittelt hatten. Das Landgericht Lübeck hat jetzt ein derartiges Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt, um ein Urteil sprechen zu können.

Was ist passiert?

Das Mobilfunkunternehmen hatte ohne Einwilligung des Kunden Name, Geburtsdatum, Anschrift, Datum des Vertragsschlusses und Vertragsnummer an die Schufa weitergegeben. Die Schufa hatte ca. 2 Jahre später mitgeteilt, dass die Daten in den von der Schufa berechneten „Bonitätsscore“ eingeflossen waren. Der Betroffene verlangt nun von dem Mobilfunkunternehmen, künftig derartige Datenübermittlungen an Auskunfteien wie die Schufa zu unterlassen. Zudem begehrt er Schadensersatz. Das Mobilfunkunternehmen hingegen argumentiert, die Datenschutzgrundverordnung erlaube die Datenübermittlung an die Schufa.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt. Hierzu sind alle europäischen Gerichte berechtigt, wenn sie Zweifel über die Auslegung von europäischem Recht haben.

Konkret möchte das Gericht vom Europäischen Gerichtshof wissen,

1. ob die Bestimmung, auf die sich das Mobilfunkunternehmen beruft, nämlich Art. 6 f.) der Datenschutzgrundverordnung, auf derartige Fälle überhaupt Anwendung findet. Das Gericht hat daran Zweifel, da die massenhafte Übermittlung derartiger Daten an die Schufa die Grundrechte sehr vieler Bürger berühre. Es sei deshalb Aufgabe der Europäischen Union, genau zu regeln, wer was zu welchem Zweck an die Schufa übermitteln dürfe. Das sei bislang nicht geschehen;

2. ob die Übermittlung von Daten an die Schufa jedenfalls dann rechtswidrig sei, wenn die Schufa die Daten zur Profilbildung (sogenanntes Scoring) verwendet;

3. und ob die betroffenen Verbraucher auch dann Schadensersatz verlangen können, wenn sie vor Vertragsschluss zwar nicht nach ihrer Zustimmung gefragt wurden, aber immerhin auf die Datenübermittlung hingewiesen wurden.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Ob die Datenübermittlung an die Schufa rechtmäßig ist, entscheidet sich anhand von Art. 6 f) DSGVO:

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: (...)

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Die Fragen des Gerichts zielen darauf ab, zu klären, ob diese Bestimmung hier anwendbar ist und falls ja, wie sie zu verstehen ist.

Der Beschluss vom 4.9.2025 ist unanfechtbar.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: DSGVO schließt Unterlassungsanspruch des Betroffenen wegen rechtswidiger Verarbeitung personenenbezogener Daten nicht aus - Zum Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei Kontrollverlust

EuGH
Urteil vom 04.09.2025
C‑655/23
IP gegen Quirin Privatbank AG


Der EuGH hat entschieden, dass die Regelungen der DSGVO einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen wegen rechtswidiger Verarbeitung personenenbezogener Daten nicht ausschließt. Ferner hat der EuGH seinen Rechtsprechung zum Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei Kontrollverlust weiter präzisiert.

Tenor der Entscheidung:
1. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass

sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen. Allerdings hindern sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen.

2. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass

der Begriff „immaterieller Schaden“ in dieser Bestimmung negative Gefühle umfasst, die die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet, wie z. B. Sorge oder Ärger, und die durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten, ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder eine Rufschädigung hervorgerufen werden, sofern die betroffene Person nachweist, dass sie solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des in Rede stehenden Verstoßes gegen diese Verordnung empfindet.

3. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass

er dem entgegensteht, dass der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen bei der Bemessung der Höhe des nach dieser Bestimmung geschuldeten Ersatzes eines immateriellen Schadens berücksichtigt wird.

4. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass

er dem entgegensteht, dass der Umstand, dass die betroffene Person nach dem anwendbaren nationalen Recht eine Anordnung – die dem Verantwortlichen entgegengehalten werden kann – erwirkt hat, die Wiederholung eines Verstoßes gegen diese Verordnung zu unterlassen, in der Form berücksichtigt wird, dass dadurch der Umfang der nach dieser Bestimmung geschuldeten finanziellen Entschädigung für einen immateriellen Schaden gemindert wird oder diese Entschädigung sogar ersetzt wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Pseudonymisierte Daten können personenbezogene Daten sein wenn der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalls identifizierbar ist

EuGH
Urteil vom 08.09.2025
C-413/23 P
EDSB ./. SRB (Begriff der personenbezogenen Daten)


Der EuGH hat entschieden, dass pseudpseudonymisierte Daten personenbezogene Daten sein können, wenn der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalls identifizierbar ist

Die Pressemitteilung des EuGH:
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten für nichtig erklärt wurde, auf.

Nach der Abwicklung von Banco Popular Español erließ der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB) am 7. Juni 2017 eine vorläufige Entscheidung darüber, ob ehemaligen Anteilseignern und Gläubigern dieser Bank aufgrund ihrer Abwicklung eine Entschädigung gewährt werden müsse. Da die betroffenen Personen vor Erlass dieser Entscheidung nicht gehört wurden, führte der SRB zu einem späteren Zeitpunkt ein Verfahren durch, in dem diese Personen zu seiner vorläufigen Entscheidung Stellung nehmen konnten. Im Rahmen dieses Verfahrens übermittelte der SRB bestimmte Stellungnahmen als pseudonymisierte Daten an Deloitte, eine Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft, die er mit der Durchführung einer Bewertung der Auswirkungen der Abwicklung auf die Anteilseigner und Gläubiger beauftragt hatte.

Mehrere betroffene Anteilseigner und Gläubiger legten beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) Beschwerden ein, da der SRB sie nicht darüber informiert habe, dass sie betreffende Daten an Dritte, nämlich an Deloitte, übermittelt würden. Der EDSB vertrat die Auffassung, dass Deloitte im vorliegenden Fall eine Empfängerin personenbezogener Daten der Beschwerdeführer sei. Er stellte außerdem fest, dass der SRB gegen die in der Verordnung 2018/17251 vorgesehene Informationspflicht verstoßen habe. Daraufhin erhob der SRB beim Gericht der Europäischen Union Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung des EDSB. Das Gericht gab dieser Klage teilweise statt und erklärte die in Rede stehende Entscheidung für nichtig.

Der Gerichtshof, der mit einem Rechtsmittel des EDSB befasst ist, hebt das Urteil des Gerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück.

Als Erstes gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es festgestellt hat, dass der EDSB für die Schlussfolgerung, dass sich die Informationen, die sich aus den an Deloitte übermittelten Stellungnahmen ergäben, im Sinne der Verordnung 2018/1725 auf die Personen „bezögen“, die diese Stellungnahmen abgegeben hätten, den Inhalt, den Zweck und die Auswirkungen dieser Stellungnahmen hätte prüfen müssen, obwohl unstreitig war, dass diese die persönliche Meinung oder Sichtweise ihrer Verfasser zum Ausdruck brachten. Die Auslegung des Gerichts verstößt nämlich gegen den besonderen Charakter von persönlichen Meinungen oder Sichtweisen, die als Ausdruck der Gedanken einer Person zwangsläufig eng mit dieser Person verknüpft sind.

Als Zweites bestätigt der Gerichtshof die Feststellung des Gerichts, dass pseudonymisierte Daten für die Zwecke der Anwendung der Verordnung 2018/1725 nicht in jedem Fall und für jede Person als personenbezogene Daten zu betrachten sind. Aus den Bestimmungen dieser Verordnung in der Auslegung durch die Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die Pseudonymisierung – je nach den Umständen des Falles – andere Personen als den Verantwortlichen tatsächlich daran hindern kann, die betroffene Person zu identifizieren, so dass diese für sie nicht oder nicht mehr identifizierbar ist. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof ausdrücklich auf die Lehren aus der Rechtsprechung zur Beurteilung der Identifizierbarkeit der betroffenen Person in Situationen, in denen sich die zur Identifizierung dieser Person erforderlichen Informationen nicht in den Händen verschiedener Personen befanden.

Als Drittes gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Gericht mit der Feststellung, dass der EDSB für die Beurteilung, ob der SRB seine Informationspflicht erfüllt habe, hätte prüfen müssen, ob die an Deloitte übermittelten Stellungnahmen aus der Sicht von Deloitte personenbezogene Daten darstellten, einen Rechtsfehler begangen hat. Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich die maßgebliche Sicht für die Beurteilung der Identifizierbarkeit der betroffenen Person wesentlich nach den Umständen der Datenverarbeitung im Einzelfall richtet. Zu dieser Informationspflicht weist der Gerichtshof darauf hin, dass sie im Rechtsverhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht und ihr Gegenstand daher in den mit dieser Person zusammenhängenden Informationen in der Form besteht, wie sie dem Verantwortlichen übermittelt wurden, also vor einer möglichen Übermittlung an Dritte. Folglich ist die Identifizierbarkeit der betroffenen Person aus der Sicht des Gerichtshofs zu dem Zeitpunkt des Erhebens der Daten und aus der Sicht des Verantwortlichen zu beurteilen. Die dem SRB obliegende Informationspflicht entstand somit vor der Übermittlung der fraglichen Stellungnahmen und unabhängig davon, ob es sich dabei aus der Sicht von Deloitte nach ihrer etwaigen Pseudonymisierung um personenbezogene Daten handelte oder nicht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Volltext BGH liegt vor: Keine Urheberrechtsverletzung durch Cheat-Software wenn Objektcode oder Quellcode der Spielesoftware nicht umgeschrieben werden - Action Replay II

BGH
Urteil vom 31.07.2025
I ZR 157/2
Action Replay II
UrhG § 69a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Cheat-Software wenn Objektcode oder Quellcode der Spielesoftware nicht umgeschrieben werden - Action Replay II
über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Eine als Ergänzungsprodukt für eine Spielkonsole angebotene Software, die vom Nutzer parallel zu den Computerspielen auf der Spielkonsole installiert wird und gleichzeitig mit der Spielesoftware abläuft, greift nicht in den Schutzbereich des Rechts an der Spielesoftware als Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG ein, wenn sie nicht den Objekt- oder Quellcode der Spielesoftware verändert, sondern lediglich den durch das Zutun des Nutzers während des Ablaufs des Spiels entstehenden Inhalt von Variablen verändert, die die Computerspiele im Arbeitsspeicher der Spielkonsole angelegt haben und die sie in ihrem Ablauf verwenden, wodurch bewirkt wird, dass die Computerspiele auf Basis dieses veränderten Inhalts der Variablen ablaufen.

BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 157/21 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH Fragen zur urheberrechtlichen Haftung eines Content Delivery Networks im Zusammenhang mit dem öffentlichem Zugänglichmachen urheberechtlich geschützer Werke vor

BGH
Urteil vom 31.07.2025
I ZR 155/23
Content Delivery Network
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 2; Richtlinie 2000/31/EG Art. 13 Abs. 1; Verordnung (EU) 2022/2065 Art. 5 Abs. 1


Der BGH hat dem EuGH Fragen zur urheberrechtlichen Haftung eines Content Delivery Networks im Zusammenhang mit dem öffentlichem Zugänglichmachen urheberechtlich geschützer Werke zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG nur durch denjenigen vorgenommen werden, in dessen eigener Zugriffssphäre sich die geschützte Aufnahme befindet? Oder kann dies - und wenn ja unter welchen Voraussetzungen - auch durch das Setzen eines Hyperlinks geschehen ?

2. Sind die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kriterien für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG durch den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform auch auf die Beurteilung der Frage zu übertragen, ob der Betreiber eines Content Delivery Networks, der nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG / Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 von der Haftung befreit sein kann, eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vorgenommen hat? Wenn dies nicht der Fall ist: Welche Kriterien gelten für eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens durch den Betreiber eines Content Delivery Networks ?

BGH, Beschluss vom 31. Juli 2025 - I ZR 155/23 - OLG Köln LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: