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BVerfG: Verfassungbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung nach Verwertung von EncroChat-Daten nicht zur Entscheidung angenommen

BVerfG
Beschluss vom 01.11.2024
2 BvR 684/22


Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung nach Verwertung von EncroChat-Daten nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Pressmeitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung nach Verwertung von in Frankreich erhobenen und nach Deutschland übermittelten EncroChat-Daten

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Verwertung der von französischen Behörden erhobenen und aufgrund einer Europäischen Ermittlungsanordnung (nachfolgend EEA) nach Deutschland übermittelten sogenannten EncroChat-Daten wendet.

Der überwiegend geständige Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er hatte zum Erwerb und zur Veräußerung der Betäubungsmittel ein verschlüsseltes Mobiltelefon des Anbieters EncroChat genutzt. Soweit der Beschwerdeführer sich nicht geständig eingelassen hatte, stützte das Landgericht die Beweisführung maßgeblich auf die Auswertung von EncroChat-Daten. Die Daten gehen zurück auf Ermittlungen französischer Behörden im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 und wurden von Europol über die Generalstaatsanwaltschaft an die in Deutschland regional zuständigen Staatsanwaltschaften übermittelt. Die Revision des Beschwerdeführers war erfolglos.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungsvoraussetzungen nicht, soweit eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung, die Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters oder von Grundrechten gerügt wird. Unabhängig davon weist die Kammer darauf hin, dass auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof festgestellten Verfahrenstatsachen eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist.

Sachverhalt:

Französische Behörden stellten in den Jahren 2017 und 2018 in mehreren Ermittlungsverfahren, bei denen es insbesondere um den verbotenen Handel mit Betäubungsmitteln ging, fest, dass die Tatverdächtigen über sogenannte Kryptohandys verfügten, die über eine sogenannte EncroChat-Architektur verschlüsselt waren. Eine Auswertung dieser Mobiltelefone war aufgrund der Verschlüsselung nicht möglich. Französische Gerichte genehmigten daraufhin verschiedene staatsanwaltlich beantragte Ermittlungsmaßnahmen, darunter den Zugriff auf den EncroChat-Server. Per „Ferninjektion“ wurde ein Abfangtool eingebracht. Dem Bundeskriminalamt wurden über Europol Erkenntnisse zugeleitet, aus denen sich ergab, dass in Deutschland eine Vielzahl schwerster Straftaten (insbesondere Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen) unter Nutzung von Mobiltelefonen mit der Verschlüsselungssoftware EncroChat begangen wurde. Die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 erfassten EncroChat-Daten wurden von Europol über eine Generalstaatsanwaltschaft an die regional zuständigen Staatsanwaltschaften übermittelt.

Der überwiegend geständige Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte zum Erwerb und zur Veräußerung der Betäubungsmittel ein verschlüsseltes Mobiltelefon des Anbieters EncroChat genutzt. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht geständig eingelassen hatte, stützte das Landgericht die Beweisführung maßgeblich auf die Auswertung von EncroChat-Daten. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hatte der Erhebung und Verwertung von Beweisen zum Inhalt des EncroChat-Verkehrs am ersten Hauptverhandlungstag widersprochen. Ohne den Widerspruch zu bescheiden, verkündete das Landgericht sein Urteil. In den schriftlichen Urteilsgründen ging es auf die Frage der Verwertbarkeit der EncroChat-Daten nicht gesondert ein. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Beschwerdeführers (Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -). Er hält auf diese Weise erlangte Daten von EncroChat-Nutzern für verwertbar.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungsvoraussetzungen nicht.

1. Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung wird nicht schlüssig aufgezeigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) umfasst auch die Pflicht des Gerichts, den Vortrag des Betroffenen sowohl zur Kenntnis zu nehmen als auch in Erwägung zu ziehen. Das Fehlen einer ausdrücklichen Bescheidung konkreten Vorbringens lässt aber nur unter besonderen Umständen einen Rückschluss darauf zu, das Gericht habe das Vorbringen nicht berücksichtigt. Ausführungen zur Verwertbarkeit der EncroChat-Daten in den schriftlichen Urteilsgründen waren vom Landgericht im Streitfall bereits deshalb nicht zu erwarten, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einfachrechtlich grundsätzlich keine Pflicht zur Begründung der Verwertbarkeit von Beweisen in den schriftlichen Urteilsgründen besteht. Ein – unterstellter – Gehörsverstoß durch das Landgericht wäre im Übrigen in der Revisionsinstanz durch den Bundesgerichtshof geheilt worden. Der Bundesgerichtshof setzt sich im angegriffenen Beschluss umfassend mit dem Vorbringen und den Einwänden des Beschwerdeführers zur Frage der Verwertbarkeit der EncroChat-Daten auseinander und begründet ausführlich, warum ein Beweisverwertungsverbot unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht.

2. Auch eine entscheidungserhebliche Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar. Ein Rechtssuchender kann seinem gesetzlichen Richter dadurch entzogen werden, dass ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer Acht lässt. Dies kann auch bei einer unterbliebenen Einleitung eines Vorlageverfahrens nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten.

a) Das Landgericht war als nicht letztinstanzliches nationales Gericht jedoch nur vorlageberechtigt (Art. 267 Abs. 2 AEUV), aber nicht vorlageverpflichtet (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Auch der Bundesgerichtshof hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage von Rechtsfragen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Zutreffend geht der Beschwerdeführer allerdings davon aus, dass die Erwägung des Bundesgerichtshofs, klärungsbedürftige Fragen der Anwendung europäischen Rechts ergäben sich nicht, weil sich die Frage der Beweisverwertung nach nationalem Recht richte, (jedenfalls) in Bezug auf Art. 267 Abs. 3 AEUV zu kurz greift. Denn eine Frage des Unionsrechts kann auch als Vorfrage klärungsbedürftig – weil entscheidungserheblich – sein. Soweit der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung der Verwertbarkeit der EncroChat-Daten entscheidungserheblich auch darauf abgestellt hat, dass die Erhebung und Übermittlung der Erkenntnisse nicht gegen den Beschwerdeführer schützende Vorgaben des Unionsrechts verstießen, wäre ungeachtet des Umstandes, dass es letztlich um die nach nationalem Recht zu beurteilende Verwertbarkeit der Erkenntnisse im deutschen Strafprozess ging, eine Vorlage in Betracht gekommen und gegebenenfalls auch geboten gewesen.

b) Der Beschwerdeführer ist aber seiner Obliegenheit nicht nachgekommen, die Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls nachträglich zu ergänzen. Der EuGH hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin mit Urteil vom 30. April 2024 (M.N. , C-670/22, EU:C:2024:372) über Fragen der Auslegung der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABL EU Nr. L 130/1; nachfolgend RL EEA) im Zusammenhang mit der auch diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrundeliegenden EEA der Generalstaatsanwaltschaft und den hierauf übermittelten EncroChat-Daten entschieden. Daher wäre vom Beschwerdeführer darzulegen gewesen, dass auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidung eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter vorliegt, auf der die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruht. Dieser Darlegungsobliegenheit ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

c) Eine entscheidungserhebliche Verletzung der Vorlagepflicht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde adressierten Fragen ist aber auch in der Sache nicht (mehr) ersichtlich. Die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruht jedenfalls nicht auf der unterbliebenen Vorlage. Zwar gelangt der EuGH anders als der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Übermittlung von Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden, nur möglich ist, wenn sie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen hätte angeordnet werden können. Diese Abweichung stellt das vom Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall gefundene Ergebnis aber nicht infrage, weil er dies in der Sache ebenfalls geprüft hat. Als innerstaatliche Vergleichsmaßnahme zieht er in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Online-Durchsuchung nach § 100b Strafprozessordnung (StPO) heran, deren Erkenntnisse der strafprozessual restriktivsten Verwendungsschranke des § 100e Abs. 6 StPO unterliegen. Auf dieser Grundlage gelangte der Bundesgerichtshof zum Ergebnis, dass die EncroChat-Daten in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwendet werden durften. Der Bundesgerichtshof wandte damit das auch vom EuGH geforderte Prüfungsprogramm an.

d) Soweit der Beschwerdeführer meint, der Bundesgerichtshof hätte dem EuGH auch die Frage vorlegen müssen, ob die von den französischen Gerichten und Behörden genehmigte und durchgeführte, in der RL EEA nicht ausdrücklich genannte Maßnahme der Abschöpfung sämtlichen über einen Server laufenden Kommunikationsverkehrs Gegenstand einer EEA sein dürfe, beruht die angefochtene Revisionsentscheidung ebenfalls nicht auf der unterbliebenen Vorlage. Der EuGH hat die bejahende Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 30. April 2024 insoweit in der Sache bestätigt.

3. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen einer Verletzung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie in Art. 10 GG und seinen Grundrechten aus Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) genügen den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht. Es fehlt schon an einer hinreichenden Darlegung der vom Bundesverfassungsgericht insoweit entwickelten Maßstäbe.

4. Unabhängig davon weist die Kammer darauf hin, dass auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof festgestellten, im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Verfahrenstatsachen eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist; insbesondere ist keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers erkennbar. Die Frage der Verwertung von im Wege der Rechtshilfe erlangten Beweismitteln ist nach nationalem Recht zu beurteilen. Das gilt auch für Erkenntnisse, die mittels einer EEA gewonnen wurden. Maßstab für die Prüfung sind damit in erster Linie die Grundrechte des Grundgesetzes.

Die Verwertung personenbezogener Informationen in einer gerichtlichen Entscheidung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Dieses Recht gewährleistet die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu entscheiden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Beschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind – soweit nicht Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung verwertet werden – zum Schutz überwiegender Allgemeininteressen zulässig, wenn sie durch oder auf Grundlage eines Gesetzes, das Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung hinreichend klar umschreibt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, erfolgen. Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Beweisverwertung im Strafprozess ist § 261 StPO. Für die Verwertung von Beweisen, die aus dem Ausland in ein deutsches Strafverfahren eingeführt wurden, gelten insoweit grundsätzlich keine Besonderheiten. Wurden Informationen rechtswidrig erlangt, besteht von Verfassungs wegen kein Rechtssatz, wonach die Verwertung der gewonnenen Informationen stets unzulässig wäre. Die strafgerichtliche Praxis geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass die Frage nach dem Vorliegen eines Verwertungsverbots jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden ist. Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots stellt dabei eine Ausnahme dar. Hiergegen ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

Die Würdigung des Bundesgerichtshofs im angegriffenen Beschluss, wonach die EncroChat-Daten keinem aus einem Verfahrensfehler abgeleiteten Beweisverwertungsverbot unterliegen, ist nach diesen Maßstäben verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung wurden im Urteil des Landgerichts nicht verwertet. Dass der Bundesgerichtshof die Verwertung der hier erlangten Informationen davon abhängig macht, ob die Voraussetzungen der – nicht unmittelbar anwendbaren – § 100e Abs. 6, § 100b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b StPO vorliegen, und dabei auf eine Betrachtung zum Verwertungszeitpunkt abstellt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch gegen die Annahme des Bundesgerichtshofs, die durch französische Behörden durchgeführte Beweiserhebung habe nicht gegen wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze im Sinne des nationalen und europäischen ordre public verstoßen, ist auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Mitbewerber können DSGVO-Verstöße abmahnen - Art. 9 DSGVO gilt auch für Kundendaten bei Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Online-Apoheke

EuGH
Urteil vom 04.10.2024
C-21/23


Der BGH hat entschieden, dass Mitbewerber DSGVO-Verstöße abmahnen können. Ferner hat der EuGH entschieden, dass Art. 9 DSGVO auch für Kundendaten bei Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel in einer Online-Apoheke gilt.

Tenor der Entscheidung:
1. Die Bestimmungen des Kapitels VIII der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – Mitbewerbern des mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten die Befugnis einräumt, wegen Verstößen gegen die DSGVO gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen.

2. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 sind dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem der Betreiber einer Apotheke über eine Onlineplattform apothekenpflichtige Arzneimittel vertreibt, Daten, die seine Kunden bei der Onlinebestellung dieser Arzneimittel eingeben müssen (wie z. B. Name, Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen), Gesundheitsdaten im Sinne dieser Bestimmungen darstellen, auch wenn der Verkauf dieser Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen gelten auch für Haftung von Online-Marktplätzen

BGH
Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 112/23
Manhattan Bridge
UrhG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, § 16, § 19a; Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen auch für die Haftung von Online-Marktplätzen gelten.

Leitsätze des BGH:
a) Die unionsrechtlichen Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando; BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 53/17, BGHZ 233, 373 [juris Rn. 17 f.] - uploaded II; BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 70 f.] - Youtube II) sind auf die Haftung von Online-Marktplätzen übertragbar.

b) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist - wie der einer Video-Sharing- und Sharehosting-Plattform - grundsätzlich verpflichtet, nach einem klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung die dort eingestellten Angebote im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren auf gleichartige Verletzungen zu überprüfen und rechtsverletzende Inhalte zu sperren oder zu löschen. Bei Übertragung der für Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen geltenden Rechtsprechung muss den Besonderheiten von Online-Marktplätzen jedoch Rechnung getragen werden. Soweit nicht der angebotene Gegenstand selbst urheberrechtsverletzend ist, sondern das Angebot lediglich in einer urheberrechtsverletzenden Weise präsentiert wird, erstreckt sich die Prüfungspflicht des Plattformbetreibers im Regelfall allein auf gleichartig präsentierte Angebote, nicht aber auf jegliche Darstellungen des urheberrechtlich geschützten Werks.

c) Die Grundsätze der Haftung von Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke sind nicht auf eine Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf den Servern einer solchen Plattform übertragbar. Es verbleibt insoweit bei einer Haftung nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme.

BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 - I ZR 112/23 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: EU-Mitgliedstaaten müssen Designklassikern die als Werk der angewandten Kunst gelten unabhängig von der Herkunft urhberrechtlichen Schutz gewähren

EuGH
Urteil vom 24.10.2024
C-227/23
Kwantum Nederland BV, Kwantum België BV gegen Vitra Collections AG


Der EuGH hat entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten Designklassikern, die als Werk der angewandten Kunst gelten, unabhängig von der Herkunft urhberrechtlichen Schutz gewähren müssen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Geistiges Eigentum: Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Kunstwerke im Gebiet der Union zu schützen – unabhängig vom Ursprungsland dieser Werke oder der Staatsangehörigkeit ihres Urhebers

Vitra, eine schweizerische Gesellschaft, die Designermöbel herstellt, ist Inhaberin von Rechten des geistigen Eigentums an Stühlen, die von den inzwischen verstorbenen Eheleuten Charles und Ray Eames, Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, entworfen wurden. Unter diesen Möbeln befindet sich u. a. der Dining Sidechair Wood, der im Rahmen eines vom Museum of Modern Art in New York (Vereinigte Staaten) ausgeschriebenen Wettbewerbs für Möbeldesign geschaffen und ab dem Jahr 1950 in diesem Museum ausgestellt wurde.

Die Gesellschaft Kwantum, die in den Niederlanden und in Belgien eine Kette von Geschäften für Innenmobiliar betreibt, vermarktete einen Stuhl mit der Bezeichnung „Paris-Stuhl“ und missachtete dabei vorgeblich Urheberrechte von Vitra am Dining Sidechair Wood. Vitra rief die niederländischen Gerichte an, um u. a. die Unterlassung dieser Vermarktung zu erreichen. Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof der Niederlande beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zum Schutz nach der Richtlinie 2001/291 , Art. 17 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen vorzulegen, der in der Union einem Werk der angewandten Kunst, das aus einem Drittstaat stammt und dessen Urheber nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, zugutekommen kann.

Im Völkerrecht sieht die Berner Übereinkunft2 vor, dass Urheber, die Staatsangehörige der Unterzeichnerländer sind, in den anderen Unterzeichnerländern grundsätzlich die gleichen Rechte genießen wie inländische Urheber. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz betrifft jedoch den Schutz von Werken der angewandten Kunst. Insoweit haben die Vertragsparteien eine Klausel der materiellen Gegenseitigkeit geschaffen, nach der Werke der angewandten Kunst mit Ursprung in Ländern, in denen solche Werke nur als Muster oder Modelle geschützt werden, in den anderen Unterzeichnerländern keinen Anspruch auf Kumulierung dieses Schutzes mit dem Urheberrechtsschutz haben.

Insofern möchte der Oberste Gerichtshof der Niederlande mit seiner dem Gerichtshof vorgelegten Frage wissen, ob es den Mitgliedstaaten noch freisteht, die in der Berner Übereinkunft enthaltene Klausel der materiellen Gegenseitigkeit auf Werke der angewandten Kunst mit Ursprung in Drittstaaten anzuwenden, die diese Werke lediglich aufgrund einer besonderen Regelung schützen, auch wenn der Unionsgesetzgeber eine solche Einschränkung nicht vorgesehen hat.

In seinem Urteil verneint der Gerichtshof dies: Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/29 sind die Mitgliedstaaten nicht mehr für die Umsetzung der einschlägigen Vorschriften der Berner Übereinkunft zuständig.

Hierzu weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass eine Situation, in der eine Gesellschaft urheberrechtlichen Schutz eines in einem Mitgliedstaat vermarkteten Gegenstands der angewandten Kunst beansprucht, in den ateriellen Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, sofern dieser Gegenstand als „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden kann.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass dieser Richtlinie zwangsläufig sämtliche Werke berücksichtigt hat, deren Schutz im Gebiet der Union begehrt wird, und dass die Richtlinie im Übrigen kein Kriterium hinsichtlich des Ursprungslandes dieser Werke oder der Staatsangehörigkeit ihres Urhebers enthält. Der Gerichtshof führt weiter aus, dass die Anwendung der in der Berner Übereinkunft enthaltenen Klausel der materiellen Gegenseitigkeit das Ziel der Richtlinie 2001/29, das in der Harmonisierung des Urheberrechts im Binnenmarkt liegt, untergraben würde, da durch die Anwendung dieser Klausel Werke der angewandten Kunst mit Ursprung in Drittstaaten in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt werden könnten.

Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass, da die in Rede stehenden Rechte des geistigen Eigentums durch Art. 17 Abs. 2 der Charta geschützt sind, jede Einschränkung dieser Rechte gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen sein muss. Es ist aber allein Sache des Unionsgesetzgebers, zu bestimmen, ob die Zuerkennung der in der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Rechte in der Union einzuschränken ist.

Unter diesen Umständen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf die Berner Übereinkunft berufen, um von den Verpflichtungen aus der Richtlinie freigestellt zu werden.

Ein Mitgliedstaat kann daher nicht abweichend von den Bestimmungen des Unionsrechts die in der Berner Übereinkunft enthaltene Klausel der materiellen Gegenseitigkeit auf ein Werk anwenden, dessen Ursprungsland die Vereinigten Staaten von Amerika sind.


Tenor der Entscheidung:
1.Eine Situation, in der eine Gesellschaft urheberrechtlichen Schutz eines in einem Mitgliedstaat vermarkteten Gegenstands der angewandten Kunst beansprucht, fällt in den materiellen Anwendungsbereich des Unionsrechts, sofern dieser Gegenstand als „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft eingestuft werden kann.

2. Art. 2 Buchst. a und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts den Mitgliedstaaten verwehren, das in Art. 2 Abs. 7 Satz 2 der am 9. September 1886 in Bern unterzeichneten Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in der Fassung der Änderung vom 28. September 1979 vorgesehene Kriterium der materiellen Gegenseitigkeit im nationalen Recht auf ein Werk der angewandten Kunst anzuwenden, dessen Ursprungsland ein Drittstaat und dessen Urheber ein Drittstaatsangehöriger ist. Es ist allein Sache des Unionsgesetzgebers, gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte durch Rechtsvorschriften der Union vorzusehen, ob die Zuerkennung der in Art. 2 Buchst. a und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Rechte in der Union einzuschränken ist.

3. Art. 351 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, abweichend von den Bestimmungen des Unionsrechts das in Art. 2 Abs. 7 Satz 2 der am 9. September 1886 in Bern unterzeichneten Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in der Fassung der Änderung vom 28. September 1979 enthaltene Kriterium der materiellen Gegenseitigkeit auf ein Werk anzuwenden, dessen Ursprungsland die Vereinigten Staaten von Amerika sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Entscheidung der EU-Kommission über Bußgeld in Höhe von 1,06 Mrd. Euro gegen Intel teilweise nichtig

EuGH
Urteil vom 24.10.2024
C-240/22 P
EU-Kommission / Intel Corporation

Der EuGH hat entschieden, dass die Entscheidung der EU-Kommission über ein Bußgeld in Höhe von 1,06 Mrd. Euro gegen Intel teilweise nichtig ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Der Gerichtshof bestätigt die vom Gericht ausgesprochene Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der ein Missbrauch der beherrschenden Stellung durch Intel festgestellt und eine Geldbuße von 1,06 Mrd. Euro verhängt wurde

Im Mai 2009 verhängte die Kommission gegen den amerikanischen Mikroprozessorhersteller Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro . Sie warf dem Unternehmen vor, seine beherrschende Stellung auf dem Markt für x86- Prozessoren u. a. dadurch missbraucht zu haben, dass es seinen Kunden und einem Computer-Einzelhändler Rabatte gewährte. 2014 wies das Gericht die Klage von Intel gegen die Entscheidung der Kommission insgesamt ab . Auf das von Intel eingelegte Rechtsmittel hob der Gerichtshof dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Gericht zurück.

Das erneut befasste Gericht erklärte die Entscheidung der Kommission teilweise für nichtig und hob die Geldbuße von 1,06 Mrd. Euro in vollem Umfang auf. Gegen dieses Urteil4 legte die Kommission ein Rechtsmittel ein.

Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission zurück und bestätigt damit das Urteil des Gerichts.

Ihr Rechtsmittel hat die Kommission damit begründet, dass die Kontrolle, die das Gericht hinsichtlich der Feststellungen der Kommission zum As-Efficient-Competitor-Test (Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers) vorgenommen habe, an Verfahrensfehlern, Rechtsfehlern und einer Verfälschung von Beweisen leide.

In seinem Urteil weist der Gerichtshof sämtliche Rechtsmittelgründe der Kommission zurück. In Bezug auf den AsEfficient-Competitor-Test bestätigt er, dass es dem Gericht obliegt, jedes Vorbringen zu prüfen, das die Beurteilungen der Kommission in Frage stellen soll und die Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission bei ihrer Prüfung gelangt ist, entkräften kann. Dieses Vorbringen kann sich sowohl auf die Vereinbarkeit dieser Beurteilungen mit den dem As-Efficient-Competitor-Test zugrunde liegenden Grundsätzen beziehen als auch auf die Beweiskraft der Sachverhaltselemente, auf die sich die Kommission gestützt hat. Der Gerichtshof bestätigt außerdem, dass das Gericht nicht zu prüfen hat, ob sich der verfügende Teil der Entscheidung der Kommission mit Erwägungen, die frei von den von ihm festgestellten Fehlern sind, rechtfertigen lässt, wenn diese Erwägungen in der Entscheidung nicht kohärent formuliert sind.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen - Vertrieb von Cheat-Software/-Hardware zulässig sofen keine unzulässige Vervielfältigung ermöglicht wird

EuGH
Urteil vom 17.10.2024
C-159/23
Sony Computer Entertainment Europe ./. Datel Design and Development Ltd, Datel Direct Ltd, JS


Der EuGH hat sich zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen geäußert und entschieden, dass der Vertrieb von Cheat-Software/-Hardware zulässig ist, sofen durch die Produkte keine unzulässigen Vervielfältigungen der Software erstellt werden können.

Tenor der Entscheidung:
Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht den Inhalt von variablen Daten erfasst, die ein geschütztes Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen erlaubt es dem Schutzberechtigten nicht, einem Dritten den Vertrieb einer Software zu untersagen, die nur den Inhalt von vorübergehend im Arbeitsspeicher einer Spielkonsole angelegten Variablen verändert

Sony vertreibt PlayStation-Videospielkonsolen und Spiele für diese Konsolen. Bis zum Jahr 2014 bot sie u. a. die Konsole PlayStationPortable und das Spiel „MotorStorm: Arctic Edge“ zum Kauf an.

Sony verklagte vor deutschen Gerichten das Unternehmen Datel, das Software und ein Gerät anbietet , die mit dieser PlayStation kompatibel sind und dem Benutzer in einer bestimmten Phase des Spiels von Sony nicht vorgesehene Spieloptionen bieten. Sony ist der Ansicht, dass die ihrem Spiel zugrunde liegende Software mit diesen Produkten von Datel umgearbeitet und so ihr ausschließliches Recht verletzt werde, derartige Umarbeitungen zu gestatten. Sie beantragte daher bei den deutschen Gerichten, Datel den Vertrieb der fraglichen Produkte zu untersagen und Datel zum Ersatz des Schadens, der ihr entstanden sein soll, zu verurteilen.

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ersucht.

Der BGH weist darauf hin, dass die Software von Datel vom Benutzer auf der PlayStation installiert werde und gleichzeitig mit der Spielsoftware ablaufe. Sie verändere oder vervielfältige weder den Objekt- noch den Quellcode noch die innere Struktur und Organisation der Software von Sony. Sie beschränke sich darauf, den Inhalt von Variablen, die die Computerspiele von Sony vorübergehend im Arbeitsspeicher der Konsole angelegt hätten und während des Ablaufs des Spiels verwendeten, zu verändern. Das Spiel laufe so auf Basis dieses veränderten Inhalts der Variablen ab.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der durch die Richtlinie spezifisch gewährte Schutz nicht den Inhalt von variablen Daten erfasst, die ein Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht. Die Richtlinie schützt nämlich nur die geistige Schöpfung, wie sie sich im Text des Quellcodes und des Objektcodes des Computerprogramms widerspiegelt. Hingegen schützt sie nicht die Funktionalitäten des Programms und auch nicht die Elemente, mittels deren die Benutzer solche Funktionalitäten nutzen, wenn diese keine Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen.


Den Volltext der Entscheidung finden SIe hier:

EuGH: Eine Entschuldigung kann als angemessener Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO ausreichend sein

EuGH
Urteil vom 04.10.2024
C‑507/23


Der EuGH hat entschieden, dass eine Entschuldigung als angemessener Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO ausreichend sein kann.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung für sich genommen nicht ausreicht, um einen „Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darzustellen.

2. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine Entschuldigung einen angemessenen Ersatz eines immateriellen Schadens auf der Grundlage dieser Bestimmung darstellen kann, insbesondere, wenn es nicht möglich ist, die Lage vor dem Eintritt des Schadens wiederherzustellen, sofern diese Form des Schadenersatzes geeignet ist, den der betroffenen Person entstandenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen.

3. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er der Möglichkeit entgegensteht, die Haltung und die Beweggründe des Verantwortlichen zu berücksichtigen, um der betroffenen Person gegebenenfalls einen Schadenersatz zu gewähren, der geringer ist als der Schaden, der ihr konkret entstanden ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Soziales Netzwerk darf personenbezogene Daten nich unbegrenzt für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregieren, analysieren und verarbeiten - Schrems ./. Meta bzw. Facebook

EuGH
Urteil vom 04.10.2024
C-446/21
Maximilian Schrems gegen Meta Platforms Ireland Ltd, vormals Facebook Ireland Ltd
(Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit)


Der EuGH hat entschieden, dass ein soziales Netzwerk personenbezogene Daten nich unbegrenzt für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregieren, analysieren und verarbeiten darf.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der darin festgelegte Grundsatz der „Datenminimierung“ dem entgegensteht, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber einer Onlineplattform für ein soziales Netzwerk von der betroffenen Person oder von Dritten erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden.

2. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass sich eine Person bei einer öffentlich zugänglichen Podiumsdiskussion zu ihrer sexuellen Orientierung geäußert hat, dem Betreiber einer Onlineplattform für ein soziales Netzwerk nicht gestattet, andere Daten über die sexuelle Orientierung dieser Person zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform von Anwendungen und Websites dritter Partner im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um dieser Person personalisierte Werbung anzubieten.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die es für Zwecke der zielgerichteten Werbung erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden

Der Umstand, dass Herr Maximilian Schrems bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung mitgeteilt hat, gestattet dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über die sexuelle Orientierung von Herrn Schrems zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um Herrn Schrems personalisierte Werbung anzubieten.

Herr Maximilian Schrems wendet sich vor den österreichischen Gerichten gegen die seiner Ansicht nach rechtswidrige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch Meta Platforms Ireland im Rahmen des sozialen Online-Netzwerks Facebook. Dabei geht es u. a. um Daten zu seiner sexuellen Orientierung.

Meta Platforms erhebt personenbezogene Daten der Nutzer von Facebook, darunter Herr Schrems, über deren Tätigkeiten innerhalb und außerhalb dieses sozialen Netzwerks. Dazu gehören u. a. Daten über den Abruf der Online-Plattform sowie von Websites und Anwendungen Dritter. Zu diesem Zweck verwendet Meta Platforms auf den betreffenden Websites eingebaute „Cookies“ , „Social Plugins“ und „Pixel“ .

Meta Platforms kann anhand der ihr zur Verfügung stehenden Daten auch das Interesse von Herrn Schrems an sensiblen Themen wie sexuelle Orientierung erkennen, was es ihr ermöglicht, hierzu zielgerichtete Werbung4 an ihn zu richten. Somit stellt sich die Frage, ob Herr Schrems ihn betreffende sensible personenbezogene Daten dadurch offensichtlich öffentlich gemacht hat, dass er bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion die Tatsache, dass er homosexuell sei, mitgeteilt und somit die Verarbeitung dieser Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genehmigt hat.

In diesem Kontext hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof um Auslegung der DSGVO ersucht .

Erstens antwortet der Gerichtshof, dass der in der DSGVO festgelegte Grundsatz der „Datenminimierung“ dem entgegensteht, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk von der betroffenen Person oder von Dritten erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden.

Zweitens ist es nach Auffassung des Gerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass Herr Schrems durch seine Aussage bei der fraglichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat. Es ist Sache des österreichischen Obersten Gerichtshofs, dies zu beurteilen.

Der Umstand, dass eine betroffene Person Daten zu ihrer sexuellen Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat, führt dazu, dass diese Daten unter Einhaltung der Vorschriften der DSGVO verarbeitet werden können. Dieser Umstand allein berechtigt jedoch nicht, andere personenbezogene Daten zu verarbeiten, die sich auf die sexuelle Orientierung dieser Person beziehen.

Somit gestattet der Umstand, dass sich eine Person bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion zu ihrer sexuellen Orientierung geäußert hat, dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über ihre sexuelle Orientierung zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform von Anwendungen und Websites dritter Partner im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um dieser Person personalisierte Werbung anzubieten.


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EuGH: Vegetarische bzw. vegane Produkte auf Basis pflanzlicher Eiweiße dürfen als "Wurst" oder "Steak" bezeichnet werden

EuGH
Urteil vom 04.10.2024
C-438/23
Protéines France u. a


Der EuGH hat entschieden, dass vegetarische bzw. vegane Produkte auf Basis pflanzlicher Eiweiße als "Wurst" oder "Steak" bezeichnet werden dürfen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Kennzeichnung von Lebensmitteln: Ein Mitgliedstaat kann die Verwendung von Begriffen, die traditionell mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Verbindung gebracht werden, zur Bezeichnung eines Erzeugnisses, das pflanzliche Eiweiße enthält, nicht verbieten, wenn er keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung eingeführt hat

Die in der europäischen Regelung zur Verbraucherinformation vorgesehene vollständige Harmonisierung steht auch Maßnahmen zur Festlegung des Anteils pflanzlicher Eiweiße entgegen, unterhalb dessen die Verwendung anderer als rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen für Lebensmittel, die pflanzliche Eiweiße enthalten, zulässig bleibt

Die Vereinigung Protéines France, die European Vegetarian Union (EVU), die Association végétarienne de France (AVF) und die Beyond Meat Inc., vier juristische Personen, die im Sektor vegetarischer und veganer Erzeugnisse1 tätig sind, wenden sich gegen ein Dekret, das die französische Regierung erlassen hat, um die Transparenz der Informationen über Lebensmittel im Handel zu schützen.

Nach ihrer Ansicht verstößt dieses Dekret, das es verbietet, Bezeichnungen wie „Steak“ oder „Wurst“, ohne oder auch mit ergänzenden Klarstellungen wie „pflanzlich“ oder „aus Soja“, zur Bezeichnung von Verarbeitungserzeugnissen zu verwenden, die pflanzliche Eiweiße enthalten, gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/20112.

Die vier juristischen Personen beantragten daher beim französischen Staatsrat die Nichtigerklärung des streitigen Dekrets. Da dieses Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit des französischen Dekrets mit der Unionsverordnung hegt, hat es dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung dieser Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht eine widerlegbare Vermutung aufstellt, wonach die Informationen, die im Einklang mit der Verordnung Nr. 1169/2011 erteilt werden, die Verbraucher hinreichend schützen, und zwar auch im Fall der vollständigen Ersetzung eines Bestandteils oder einer Zutat, von dem/der die Verbraucher erwarten dürfen, dass er/sie in einem Lebensmittel vorhanden ist, das mit einer verkehrsüblichen Bezeichnung oder einer beschreibenden Bezeichnung, die bestimmte Begriffe enthält, bezeichnet wird. Der Gerichtshof erläutert, dass ein Mitgliedstaat zwar eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einführen kann, um eine Verbindung zwischen einem speziellen Ausdruck und einem bestimmten Lebensmittel herzustellen. Eine Maßnahme, die sich darauf beschränkt, die Verwendung bestimmter Begriffe zur Bezeichnung von Lebensmitteln mit bestimmten Eigenschaften (Zusammensetzung usw.) zu verbieten, ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Maßnahme, nach der Lebensmittel bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, damit sie mit Begriffen bezeichnet werden dürfen, die als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendet werden. Nur diese letztere Maßnahme ermöglicht nämlich den Schutz des Verbrauchers, der davon ausgehen können muss, dass ein mit einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnetes Lebensmittel die speziell für die Verwendung dieser Bezeichnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

Hat ein Mitgliedstaat keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung eingeführt, darf er die Hersteller von Lebensmitteln auf der Basis pflanzlicher Eiweiße nicht durch ein allgemeines, abstraktes Verbot daran hindern, durch die Verwendung verkehrsüblicher oder beschreibender Bezeichnungen der Verpflichtung nachzukommen, diese Lebensmittel zu bezeichnen.

Allerdings kann eine nationale Behörde, wenn sie der Auffassung ist, dass die konkreten Modalitäten des Verkaufs oder der Förderung des Absatzes eines Lebensmittels den Verbraucher irreführen, rechtlich gegen den betreffenden Lebensmittelunternehmer vorgehen und nachweisen, dass die oben genannte Vermutung widerlegt ist.

Der Gerichtshof weist zudem darauf hin, dass die im Unionsrecht vorgesehene ausdrückliche Harmonisierung einen Mitgliedstaat daran hindert, eine nationale Maßnahme zu erlassen, mit der ein Anteil an pflanzlichen Eiweißen festgelegt wird, unterhalb dessen die Verwendung anderer als rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, die aus Begriffen der Fleischerei- und Metzgereibranche bestehen, zur Beschreibung, Vermarktung oder Förderung des Absatzes von Lebensmitteln, die pflanzliche Eiweiße enthalten, zulässig bleibt


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EuGH: Wird Obst und Gemüse in der Westsahara geernet darf auf dem Etikett nicht Marokko als Urspungsland angegeben werden

EuGH
Urteil vom 04.10.2024
C-399/22
Confédération paysanne (Melonen und Tomaten aus der Westsahara)


Der EuGH hat entschieden, dass bei Obst und Gemüse, welches in der Westsahara geernet wird, auf dem Etikett nicht Marokko als Urspungsland angegeben werden darf.

Die Pressmeittelung des EuGH:
Information der Verbraucher: Auf dem Etikett von Melonen und Tomaten, die in der Westsahara geerntet wurden, muss dieses Gebiet und nicht Marokko als Ursprungsland angegeben werden

Jede andere Angabe könnte die Verbraucher irreführen.

Werden Melonen und Tomaten, die in der Westsahara geerntet wurden, in die Europäische Union eingeführt, muss nach der Unionsregelung ihr Ursprungsland angegeben werden. Diese für solche Erzeugnisse vorgeschriebene Angabe darf nicht irreführend sein; deshalb muss auf dem Etikett die Westsahara als Ursprungsland angegeben werden. Diese Pflicht gilt nämlich nicht nur für Erzeugnisse aus einem „Land“ als Synonym für „Staat“, sondern auch für Erzeugnisse aus „Gebieten“, womit andere Einheiten als „Länder“ gemeint sind. Auf solche Gebiete erstreckt sich zwar die Hoheitsgewalt oder die internationale Verantwortung eines Staates, aber sie haben einen eigenen völkerrechtlichen Status. Würde Marokko anstelle der Westsahara als Ursprungsland der in der Westsahara geernteten Melonen und Tomaten angegeben, würde dies die Verbraucher über ihren wahren Ursprung irreführen. Auch wenn die Exporteure von Melonen und Tomaten aus der Westsahara unter Verstoß gegen das genannte Erfordernis Marokko als Ursprungsland dieser Erzeugnisse angeben, dürfen die französischen Behörden nicht einseitig ein Einfuhrverbot für sie verhängen. Für eine solche Maßnahme ist ausschließlich die Union zuständig.

Die Westsahara ist ein Gebiet im Nordwesten Afrikas, das an Marokko, Algerien und Mauretanien grenzt und an dessen Westküste sich der Atlantik befindet. Der größte Teil dieses Gebiets wird derzeit von Marokko kontrolliert, ein kleinerer, sehr dünn besiedelter östlicher Teil vom Front Polisario, einer Bewegung, die sich für die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung durch das Volk der Westsahara und die Gründung eines souveränen sahrauischen Staates einsetzt.

Die landwirtschaftliche Entwicklung der Westsahara, insbesondere der Anbau von Tomaten und Melonen in Treibhäusern, findet hauptsächlich mittels Infrastruktur für die Bewässerung statt, die von Marokko finanziert wurde. Diese Erzeugnisse werden in die Europäische Union exportiert und dort unter der Angabe von Marokko als Ursprungsland auf ihrem Etikett vermarktet.

Die Confédération paysanne, ein französischer Landwirtschaftsverband, stellte bei der französischen Verwaltung1 den Antrag, die Einfuhr von Melonen und Tomaten mit Ursprung im Gebiet der Westsahara zu verbieten. Sie machte geltend, die dort angebauten Melonen und Tomaten würden zu Unrecht als aus Marokko stammend gekennzeichnet. Um das Völkerrecht zu wahren und die Verbraucher bei ihren Kaufentscheidungen nicht irrezuführen, sei aber eine eindeutige Etikettierung erforderlich, bei der zwischen Erzeugnissen aus der Westsahara und aus Marokko unterschieden werde.

Die Große Kammer des Gerichtshofs kommt zu dem Ergebnis, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, einseitig ein Einfuhrverbot für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erlassen, die durchgängig nicht mit den Rechtsvorschriften der Union über die Angabe des Ursprungslands oder ‑gebiets im Einklang stehen. Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass grundsätzlich nur die Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen kann. Gegebenenfalls müsste daher die Kommission im Rahmen der im Assoziierungsabkommen EU-Marokko vorgesehenen Kooperationsmechanismen tätig werden.

Auf den in Rede stehenden Melonen und Tomaten ist aber allein die Westsahara als Ursprungsland anzugeben, da sie in diesem Gebiet geerntet wurden.

Das Gebiet der Westsahara stellt nämlich ein vom Gebiet Marokkos gesondertes Gebiet dar und ist ein eigenes Zollgebiet im Sinne des Unionsrechts.

Jede andere Angabe könnte bei den Verbrauchern den Eindruck erwecken, dass die Melonen und Tomaten aus einem anderen Ort stammen als dem Gebiet, in dem sie geerntet wurden.

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EuGH: Zugang der Polizei zu auf Mobiltelefonen gespeicherten personenbezogenen Daten nicht nur auf Bekämpfung schwerer Kriminalität beschränkt

EuGH
Urteil vom 04.10.2024
C-548/21
Bezirkshauptmannschaft Landeck
(Zugriffsversuch auf die auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten)


Der EuGH hat entschieden, dass sich der Zugang der Polizei zu auf Mobiltelefonen gespeicherten personenbezogenen Daten nicht nur auf Bekämpfung schwerer Kriminalität beschränkt.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ist im Licht der Art. 7 und 8 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die den zuständigen Behörden die Möglichkeit gibt, zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen auf die auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zuzugreifen, nicht entgegensteht, wenn diese Regelung
– die Art oder die Kategorien der betreffenden Straftaten hinreichend präzise definiert,
– die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewährleistet und
– die Ausübung dieser Möglichkeit, außer in hinreichend begründeten Eilfällen, einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterwirft.

2. Die Art. 13 und 54 der Richtlinie 2016/680 sind im Licht von Art. 47 und von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte
dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es den zuständigen Behörden gestattet, zu versuchen, auf Daten zuzugreifen, die auf einem Mobiltelefon gespeichert sind, ohne die betroffene Person im Rahmen der einschlägigen nationalen Verfahren über die Gründe, auf denen die von einem Gericht oder einer unabhängigen Verwaltungsstelle erteilte Gestattung des Zugriffs auf die Daten beruht, zu informieren, sobald die Übermittlung dieser Informationen die den Behörden nach der Richtlinie obliegenden Aufgaben nicht mehr beeinträchtigen kann.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Der Zugang der Polizei zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten ist nicht zwingend auf die Bekämpfung schwerer Kriminalität beschränkt

Er bedarf jedoch der vorherigen Genehmigung durch ein Gericht oder eine unabhängige Behörde und muss verhältnismäßig sein.

Der Zugang der Polizei zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen kann einen schwerwiegenden oder sogar besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person darstellen. Gleichwohl ist er nicht zwingend auf die Bekämpfung schwerer Kriminalität beschränkt. Der nationale Gesetzgeber muss die bei einem solchen Zugang zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, wie die Art oder die Kategorien der betreffenden Straftaten, definieren. Um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall durch eine Gewichtung aller relevanten Gesichtspunkte dieses Falles gewahrt wird, muss der Zugang zudem, außer in hinreichend begründeten Eilfällen, von einer vorherigen Genehmigung durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle abhängig gemacht werden. Die betroffene Person muss über die Gründe für die Genehmigung informiert werden, sobald die Übermittlung dieser Informationen die Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigen kann.

Die österreichische Polizei stellte das Mobiltelefon des Adressaten eines Pakets sicher, nachdem im Zuge einer Suchtmittelkontrolle festgestellt wurde, dass sich in diesem Paket 85 g Cannabiskraut befanden. Sodann versuchte sie vergeblich, das Mobiltelefon zu entsperren, um Zugang zu den darauf gespeicherten Daten zu erlangen. Sie verfügte nicht über eine Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eines Richters, dokumentierte ihre Entsperrungsversuche nicht und informierte den Betroffenen nicht über sie.

Der Betroffene erhob bei einem österreichischen Gericht Beschwerde gegen die Sicherstellung seines Mobiltelefons. Erst im Rahmen dieses Verfahrens erlangte er Kenntnis von den Entsperrungsversuchen. Das österreichische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die österreichische Regelung, die nach seinen Angaben1 der Polizei diese Vorgehensweise ermöglicht, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Es führt aus, dass die dem Betroffenen zur Last gelegte Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht sei und daher nur ein Vergehen darstelle.

Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass die einschlägige Unionsregelung entgegen dem Vorbringen einiger Regierungen nicht nur für den Fall eines erfolgreichen Zugriffs auf die auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten gilt, sondern auch für einen Versuch, Zugang zu ihnen zu erlangen.

Sodann stellt er fest, dass der Zugang zu allen auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten einen schwerwiegenden oder sogar besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person darstellen kann. Solche Daten, die Nachrichten, Fotos und den Verlauf der Navigation im Internet umfassen können, lassen nämlich unter Umständen sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben dieser Person zu. Außerdem können zu ihnen auch besonders sensible Daten gehören.

Die Schwere der Straftat, die Gegenstand der Ermittlungen ist, stellt einen der zentralen Parameter bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines solchen schwerwiegenden Eingriffs dar. Falls nur die Bekämpfung schwerer Kriminalität den Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten rechtfertigen könnte, würden jedoch die Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden unangemessen eingeschränkt. Daraus würde sich eine erhöhte Gefahr der Straflosigkeit von Straftaten im Allgemeinen und damit eine Gefahr für die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Union ergeben. Ein solcher Eingriff in das Privatleben und den Datenschutz muss allerdings gesetzlich vorgesehen sein; dies impliziert, dass der nationale Gesetzgeber die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, insbesondere die Art oder die Kategorien der betreffenden Straftaten, hinreichend präzise definieren muss.

Ein solcher Zugang muss ferner von einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle abhängig gemacht werden, außer in hinreichend begründeten Eilfällen3 . Diese Kontrolle muss für einen gerechten Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen, die sich aus den Erfordernissen der Ermittlungen im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung ergeben, und den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten sorgen.

Schließlich muss die betroffene Person über die Gründe, auf denen die Genehmigung des Zugriffs auf ihre Daten beruht, informiert werden, sobald die Übermittlung dieser Informationen die Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigen kann .


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EuGH: Transferregeln für Profifußballer der FIFA wegen unzulässiger Beschränkung bzw. Verhinderung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs teilweise unionsrechtswidrig

EuGH
Urteil vom 04.10.2024
C-650/22
FIFA


Der EuGH hat entschieden, dass die Transferregeln für Profifußballer der FIFA wegen unzulässiger Beschränkung bzw. Verhinderung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs teilweise unionsrechtswidrig sind.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Fußball: Einige FIFA-Bestimmungen über internationale Transfers von Berufsfußballspielern verstoßen gegen das Unionsrecht

Diese Bestimmungen behindern die Freizügigkeit der Spieler und beschränken den Wettbewerb zwischen den Vereinen.

Ein ehemaliger Berufsfußballspieler mit Wohnsitz in Frankreich wendet sich vor den belgischen Gerichten gegen einige von der Fédération internationale de football association (FIFA), dem Verband, der weltweit für die Organisation und Kontrolle des Fußballs zuständig ist, erlassene Bestimmungen und macht geltend, sie hätten seine Verpflichtung durch einen belgischen Fußballverein behindert. Die fraglichen Bestimmungen finden sich im „FIFAReglement bezüglich Status und Transfer von Spielern“ (RSTS).

Diese Bestimmungen, die sowohl von der FIFA als auch von den ihr angehörenden nationalen Fußballverbänden wie dem belgischen Verband (URBSFA) angewandt werden sollen, gelten u. a. für den Fall, dass ein Verein der Ansicht ist, dass einer seiner Spieler seinen Arbeitsvertrag vorzeitig ohne „triftigen Grund“ aufgelöst hat. In einem solchen Fall haften der Spieler und jeder Verein, der ihn verpflichten möchte, gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer Entschädigung an den ehemaligen Verein. Außerdem kann der neue Verein unter bestimmten Umständen mit einer sportlichen Sanktion in Form eines Verbots der Verpflichtung neuer Spieler für eine vorgegebene Periode geahndet werden. Schließlich muss der nationale Verband, dem der ehemalige Verein des Spielers angehört, es ablehnen, dem Verband, bei dem der neue Verein registriert ist, einen internationalen Freigabeschein auszustellen, solange zwischen dem ehemaligen Verein und dem Spieler eine Streitigkeit über die Auflösung des Vertrags besteht.

Die Cour d’appel de Mons (Appellationshof Mons, Belgien) fragt den Gerichtshof, ob diese unterschiedlichen Bestimmungen mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und dem Wettbewerbsrecht vereinbar sind.

Der Gerichtshof entscheidet, dass alle diese Bestimmungen gegen das Unionsrecht verstoßen.

Zum einen sind die fraglichen Bestimmungen geeignet, die Freizügigkeit von Berufsfußballspielern zu behindern, die ihre Tätigkeit weiterentwickeln möchten, um für einen neuen Verein mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Union zu arbeiten. Diese Bestimmungen belasten diese Spieler und die Vereine, die sie einstellen möchten, nämlich mit erheblichen rechtlichen, unvorhersehbaren und potenziell sehr großen finanziellen sowie ausgeprägten sportlichen Risiken, die zusammen genommen geeignet sind, den internationalen Transfer dieser Spieler zu behindern. Zwar können Beschränkungen der Freizügigkeit von Berufsfußballspielern durch das im Allgemeininteresse liegende Ziel gerechtfertigt werden, die Ordnungsmäßigkeit der Fußballwettbewerbe zwischen den Vereinen zu gewährleisten, indem ein gewisser Grad an Beständigkeit in den Mannschaften der Profifußballvereine aufrechterhalten wird, im vorliegenden Fall scheinen die fraglichen Bestimmungen jedoch, vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Cour d’appel de Mons, in mehrerlei Hinsicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Zum anderen entscheidet der Gerichtshof im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht, dass die beanstandeten Bestimmungen eine Beschränkung bzw. Verhinderung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs bezwecken, der zwischen allen Profifußballvereinen in der Union bestehen kann, wenn sie einseitig Spieler verpflichten, die bei einem anderen Verein unter Vertrag stehen oder denen vorgeworfen wird, ihren Arbeitsvertrag ohne triftigen Grund aufgelöst zu haben. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass die Möglichkeit, miteinander in den Wettbewerb zu treten, indem man bereits ausgebildete Spieler verpflichtet, eine wesentliche Rolle im Bereich des professionellen Fußballs spielt und dass Bestimmungen, die diese Art des Wettbewerbs in allgemeiner Weise beschränken, indem sie die Verteilung der Arbeitnehmer auf die Arbeitgeber festschreiben sowie die Märkte abschotten, einer Abwerbeverbotsvereinbarung ähneln. Im Übrigen stellt der Gerichtshof fest, dass diese Bestimmungen – vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Cour d’appel de Mons – nicht unerlässlich oder erforderlich zu sein scheinen.

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EuGH: Betroffener einer Datenschutzverletzung hat keinen Anspruch gegen datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde auf Verhängung einer Geldbuße oder sonstiger Abhilfemaßnahmen

EuGH
Urteil vom 26.08.2024
C-768/21
Land Hessen (Handlungspflicht der Datenschutzbehörde)

Der EuGH hat entschieden, dass der Betroffene einer Datenschutzverletzung keinen Anspruch gegen die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde auf Verhängung einer Geldbuße oder sonstiger Abhilfemaßnahmen hat.

Tenor der Entscheidung:
Art. 57 Abs. 1 Buchst. a und f, Art. 58 Abs. 2 sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

sind dahin auszulegen, dass

die Aufsichtsbehörde im Fall der Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht verpflichtet ist, nach diesem Art. 58 Abs. 2 eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, insbesondere eine Geldbuße zu verhängen, wenn ein solches Einschreiten nicht geeignet, erforderlich oder verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Schutz personenbezogener Daten: Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, in jedem Fall eines Verstoßes eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen und insbesondere eine Geldbuße zu verhängen

Sie kann davon absehen, wenn der Verantwortliche bereits von sich aus die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat

In Deutschland stellte eine Sparkasse fest, dass eine Mitarbeiterin mehrmals unbefugt auf personenbezogene Daten eines Kunden zugegriffen hatte. Die Sparkasse setzte den Kunden hiervon nicht in Kenntnis, da ihr Datenschutzbeauftragter der Ansicht war, dass für diesen Kunden kein hohes Risiko bestehe. Denn die Mitarbeiterin hatte schriftlich bestätigt, dass sie die Daten weder kopiert oder gespeichert noch an Dritte übermittelt habe und dass sie dies auch zukünftig nicht tun werde. Außerdem hatte die Sparkasse gegen die Mitarbeiterin Disziplinarmaßnahmen ergriffen. Gleichwohl meldete die Sparkasse diesen Verstoß dem Landesdatenschutzbeauftragten.

Nachdem der Kunde nebenbei von diesem Vorfall Kenntnis erlangt hatte, reichte er bei dem Landesdatenschutzbeauftragten eine Beschwerde ein. Nach Anhörung der Sparkasse teilte der Landesdatenschutzbeauftragte dem Kunden mit, dass er es nicht für erforderlich halte, gegen die Sparkasse Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Der Kunde erhob daraufhin Klage bei einem deutschen Gericht und beantragte, den Landesdatenschutzbeauftragten zum Einschreiten gegen die Sparkasse zu verpflichten und insbesondere dazu, gegen die Sparkasse eine Geldbuße zu verhängen.

Das deutsche Gericht hat den Gerichtshof ersucht, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Hinblick auf diese Fragestellung auszulegen.

In seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die Aufsichtsbehörde im Fall der Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht verpflichtet ist, eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen , insbesondere eine Geldbuße zu verhängen, wenn dies nicht erforderlich ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung der DSGVO zu gewährleisten. Ein solcher Fall könnte u. a. dann vorliegen, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche, sobald er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit die Verletzung abgestellt wird und sich nicht wiederholt.

Die DSGVO räumt der Aufsichtsbehörde ein Ermessen hinsichtlich der Art und Weise ein, wie sie der festgestellten Unzulänglichkeit abhilft.

Dieses Ermessen wird durch das Erfordernis begrenzt, durch den klar durchsetzbaren Rechtsrahmen der DSGVO ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten.

Es ist Sache des deutschen Gerichts, zu prüfen, ob der Landesdatenschutzbeauftragte diese Grenzen eingehalten hat


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EuGH: Bei der Werbung mit einer Preisermäßigung ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Vergleichspreis maßgeblich - Aldi Süd Preis-Highlight

EuGH
Urteil vom 26.09.2024
C-330/23
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. gegen Aldi Süd Dienstleistungs SE & Co. OHG


Der EuGH hat entschieden, dass bei der Werbung mit einer Preisermäßigung der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Vergleichspreis maßgeblich ist.

Tenor der Entscheidung:
Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

er verlangt, dass eine Preisermäßigung für ein Erzeugnis, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des „vorherigen Preises“ im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels zu bestimmen ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Eine in der Werbung bekannt gegebene Preisermäßigung muss auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden

Eine deutsche Verbraucherzentrale beanstandet vor einem deutschen Gericht die Art und Weise, in der der Discounter Aldi Süd in seinen wöchentlichen Prospekten mit Preisermäßigungen oder „Preis-Highlights“, z. B. für Bananen und Ananas, wirbt:

[WIEDERGABE DER WERBUNG]

Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht, dass Aldi eine in der Werbung angegebene Preisermäßigung nicht auf der Grundlage des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn (im ersten Beispiel 1,69 Euro) berechnen dürfe, sondern dies nach dem Unionsrecht1 auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage tun müsse (im ersten Beispiel 1,29 Euro; dieser Preis ist jedoch mit dem angeblich „ermäßigten“ Preis identisch). Es genüge nicht, in der Bekanntgabe lediglich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu nennen. Das gelte auch für die Bezeichnung eines Preises als „Preis-Highlight“.

Das deutsche Gericht hat dem Gerichtshof hierzu Fragen vorgelegt.

Der Gerichtshof antwortet, dass eine Preisermäßigung, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmen ist, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.

Dadurch werden Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen.


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EuGH: Zugriff von Behörden auf mit IP-Adressen verknüpfte Identitätsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet als ultima ratio zulässig

EuGH
Urteil vom 30.04.2024
C-470/21
La Quadrature du Net u. a.
(Personenbezogene Daten und Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums)


Der EuGH hat entschieden, dass der Zugriff von Behörden auf mit IP-Adressen verknüpfte Identitätsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet als ultima ratio zulässig ist.

Tenor der Entscheidung:
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die der mit dem Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vor Verletzungen dieser Rechte im Internet betrauten Behörde den Zugang zu den von den Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat gespeicherten Identitätsdaten, die IP-Adressen zuzuordnen sind, die zuvor von Einrichtungen der Rechteinhaber gesammelt wurden, gestattet, damit die Behörde die Inhaber dieser für Aktivitäten, die solche Rechtsverletzungen darstellen können, genutzten Adressen identifizieren und gegebenenfalls Maßnahmen gegen sie ergreifen kann, unter der Voraussetzung, dass nach dieser Regelung

– diese Daten zu Bedingungen und unter technischen Modalitäten gespeichert werden, die gewährleisten, dass es ausgeschlossen ist, dass aus der Vorratsspeicherung genaue Schlüsse auf das Privatleben der Inhaber der IP-Adressen, z. B. durch Erstellung ihres detaillierten Profils, gezogen werden können, was insbesondere dadurch erreicht werden kann, dass den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste eine Pflicht zur Vorratsspeicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten wie Identitätsdaten, IP-Adressen sowie Verkehrs- und Standortdaten auferlegt wird, die eine wirksame strikte Trennung dieser verschiedenen Datenkategorien gewährleistet, mit der im Stadium der Speicherung jede kombinierte Nutzung dieser verschiedenen Datenkategorien verhindert wird, und die Dauer der Speicherung das absolut notwendige Maß nicht überschreitet;

– der Zugang dieser Behörde zu solchen wirksam strikt getrennt auf Vorrat gespeicherten Daten ausschließlich dazu dient, die Person zu identifizieren, die im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, und dieser Zugang mit den erforderlichen Garantien versehen ist, um auszuschließen, dass er, abgesehen von atypischen Situationen, genaue Schlüsse auf das Privatleben der Inhaber der IP-Adressen ermöglichen kann, z. B. durch die Erstellung ihres detaillierten Profils, was insbesondere impliziert, dass es den Bediensteten dieser Behörde, denen ein solcher Zugang gestattet worden ist, untersagt ist, Informationen über den Inhalt der von den Inhabern der IP-Adressen konsultierten Dateien, außer zum alleinigen Zweck der Befassung der Staatsanwaltschaft, in welcher Form auch immer offenzulegen, die von diesen Personen besuchten Internetseiten nachzuverfolgen und allgemeiner die IP-Adressen zu anderen Zwecken als dem der Identifizierung ihrer Inhaber im Hinblick auf den Erlass etwaiger gegen sie gerichteter Maßnahmen zu nutzen;

– die Möglichkeit für die bei der betreffenden Behörde mit der Prüfung des Sachverhalts betrauten Personen, solche Daten mit Dateien zu verknüpfen, die Elemente enthalten, denen sich der Titel geschützter Werke entnehmen lässt, deren Bereitstellung im Internet die Sammlung der IP-Adressen durch Einrichtungen der Rechteinhaber gerechtfertigt hat, in Fällen der erneuten Entfaltung einer Aktivität, mit der dieselbe Person Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte verletzt, von einer Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle abhängig gemacht wird, wobei die Kontrolle nicht vollständig automatisiert sein darf und vor einer solchen Verknüpfung erfolgen muss, da diese es in derartigen Fällen ermöglichen kann, genaue Schlüsse auf das Privatleben der Person zu ziehen, deren IP-Adresse für Aktivitäten genutzt wurde, die möglicherweise Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte verletzen;

– das von der Behörde verwendete Datenverarbeitungssystem in regelmäßigen Abständen einer zur Überprüfung der Integrität des Systems, einschließlich wirksamer Garantien zum Schutz vor den Gefahren eines missbräuchlichen oder unberechtigten Zugangs zu den Daten und ihrer missbräuchlichen oder unberechtigten Nutzung, sowie seiner Wirksamkeit und Zuverlässigkeit bei der Aufdeckung etwaiger Verstöße dienenden Kontrolle durch eine unabhängige Stelle unterliegt, bei der es sich im Verhältnis zu dieser Behörde um einen Dritten handelt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: