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EuG: EU-Kommission muss Nutzer der Website der Konferenz zur Zukunft Europas Schadensersatz für datenschutzwidrige Übermittlung personenbezogener Daten in USA zahlen

EuG
Urteil vom 08.01.2025
T-354/22
Bindl ./. EU-Kommission


Das EuG hat entschieden, dass die EU-Kommission einem Nutzer der Website der Konferenz zur Zukunft Europas Schadensersatz für die datenschutzwidrige Übermittlung personenbezogener Daten in die USA zahlen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts_
Das Gericht verurteilt die Kommission, einem Besucher der Website der Konferenz zur Zukunft Europas, die von der Kommission betrieben wird, den durch die Übermittlung personenbezogener Daten an die Vereinigten Staaten entstandenen Schaden zu ersetzen

Mit dem auf der Website von „EU Login“ angezeigten Hyperlink „Sign in with Facebook“ hat die Kommission die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die IP-Adresse des Betroffenen an das amerikanische Unternehmen Meta Platforms, Inc. übermittelt wurde.

Ein in Deutschland lebender Bürger wirft der Kommission vor, sein Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten verletzt zu haben, als er 2021 und 2022 die von der Kommission betriebene Website der Konferenz zur Zukunft Europas1 besucht habe. Er hatte sich über diese Website zu der Veranstaltung „GoGreen“ angemeldet und hierzu den Authentifizierungsdienst „EU Login“ der Kommission verwendet, bei dem er sich für die Anmeldeoption „Mit Facebook anmelden“ entschieden hatte.

Der Betroffene meint, bei seinen Besuchen der Website der Konferenz zur Zukunft Europas seien ihn betreffende personenbezogene Daten an Empfänger in den Vereinigten Staaten übermittelt worden, insbesondere seine IPAdresse sowie Browser- und Geräteinformationen.

Ihn betreffende personenbezogene Daten seien zum einen an das amerikanische Unternehmen Amazon Web Services übermittelt worden, das das Content Delivery Network „Amazon CloudFront“ betreibe, über das die betreffende Website laufe, und zum anderen an das amerikanische Unternehmen Meta Platforms, Inc., nämlich bei seiner Anmeldung zu der Veranstaltung „GoGreen“ über sein Facebook-Konto.

Die Vereinigten Staaten hätten aber kein angemessenes Schutzniveau. Die ihn betreffenden personenbezogenen Daten seien deshalb der Gefahr eines Zugriffs durch die Sicherheits- und Nachrichtendienste der Vereinigten Staaten ausgesetzt. Die Kommission habe keine geeigneten Schutzmaßnahmen genannt, die die Datenübermittlungen zu rechtfertigen vermöchten.

Der Betroffene beantragt als Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm durch die streitigen Datenübermittlungen entstanden sei, 400 Euro. Er beantragt ferner, die Übermittlungen der ihn betreffenden personenbezogenen Daten für nichtig zu erklären, festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, zu einem Antrag auf Auskunft Stellung zu nehmen, und die Kommission zu verurteilen, an ihn als Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm durch die Verletzung seines Auskunftsrechts entstanden sei, 800 Euro zu zahlen.

Das Gericht weist den Antrag auf Nichtigerklärung als unzulässig ab und stellt fest, dass der Rechtsstreit, was den Antrag auf Feststellung der Untätigkeit angeht, in der Hauptsache erledigt ist. Es weist auch den auf die Verletzung des Auskunftsrechts gestützten Schadensersatzantrag zurück, weil der behauptete immaterielle Schaden nicht vorliegt.

Den auf die streitigen Datenübermittlungen gestützten Schadensersatzantrag weist das Gericht zurück, soweit es um die Datenübermittlungen über „Amazon CloudFront“ geht.

Das Gericht stellt insoweit fest, dass bei einer der streitigen Verbindungen die Daten nicht an die Vereinigten Staaten, sondern nach dem Prinzip der Proximität an einen Server4 in München übermittelt worden sind. Nach dem Vertrag, den die Kommission mit dem Betreiber von „Amazon CloudFront“, der luxemburgischen Gesellschaft Amazon Web Services EMEA SARL, geschlossen hat, musste Letztere gewährleisten, dass die Daten im Ruhezustand und bei der Übermittlung in Europa bleiben.

Bei einer anderen Verbindung ist die Weiterleitung an Server in den Vereinigten Staaten, die durch den RoutingMechanismus von „Amazon CloudFront“ erfolgte, auf das Verhalten des Betroffenen selbst zurückzuführen. Dieser gab sich nämlich mit Hilfe einer technischen Einstellung für jemanden aus, der sich in den Vereinigten Staaten befand.

Soweit es um Anmeldung des Betroffenen zu der Veranstaltung „GoGreen“ geht, stellt das Gericht hingegen fest, dass die Kommission mit dem Hyperlink „Sign in with Facebook“, der auf der Website von „EU Login“ angezeigt wird, die Voraussetzungen für die Übermittlung der IP-Adresse des Betroffenen an Facebook geschaffen hat. Die IPAdresse des Betroffenen gehört zu den personenbezogenen Daten. Sie wurde mit dem Hyperlink „Sign in with Facebook“ an die Meta Platforms, Inc., eine Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten, übermittelt. Diese Datenübermittlung ist der Kommission zuzurechnen.

Zum Zeitpunkt dieser Datenübermittlung (30. März 2022) gab es aber keinen Beschluss, mit dem festgestellt worden wäre, dass die Vereinigten Staaten für die personenbezogenen Daten der Unionsbürger ein angemessenes Schutzniveau geboten hätten. Die Kommission hat auch nicht dargetan, ja nicht einmal behauptet, dass es eine geeignete Garantie gegeben hätte, etwa eine Standarddatenschutzklausel oder eine Vertragsklausel5 . Für die Anzeige des Hyperlinks „Sign in with Facebook“ auf der Website von „EU Login“ galten schlicht und einfach die Nutzungsbedingungen von Facebook.

Mithin hat die Kommission die Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland durch ein Organ, eine Einrichtung oder eine Stelle der Union nicht beachtet.

Das Gericht stellt fest, dass die Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, begangen hat. Der Betroffene hat auch einen immateriellen Schaden erlitten. Er befindet sich nämlich in einer Lage, in der er nicht sicher ist, wie die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, insbesondere seine IP-Adresse, verarbeitet werden. Außerdem besteht zwischen dem von der Kommission begangenen Verstoß und dem immateriellen Schaden, der dem Betroffenen entstanden ist, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang.

Da die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union erfüllt sind, verurteilt das Gericht die Kommission, an den Betroffenen, wie von ihm beantragt, 400 Euro zu zahlen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamburg: Rechtswidriges X-Profil - Auf deutscher Norm beruhender Unterlassungsanspruch gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland und nicht in der gesamten EU

OLG Hamburg
Beschluss vom 04.11.2024
7 W 119/24


Das OLG Hamburg hat in einem Rechtsstreit um ein rechtswidriges X-Profil entschieden, dass ein auf einer deutschen Norm beruhender Unterlassungsanspruch nur in der Bundesrepublik Deutschland und nicht in der gesamten EU gilt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11.09.2024 der Antragsgegnerin bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Namen „… G…" als Inhaber eines Profils und/oder als Verfasser von Posts zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen,

wie in dem „X"- Profil „@ …" geschehen.

Es hat ausgeführt, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zustehe. Die angegriffene Nutzung des Namens des Antragstellers verletze dessen Namensrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Antragsgegnerin habe die ihr obliegenden Pflichten als Hostproviderin verletzt. Die Untersagung sei jedoch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken.

Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und verfolgt sein Begehren, dass das Verbot auch das übrige Gebiet der Europäischen Union zu erstrecken sei, weiter. Er beruft sich hierzu insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 17.10.2017, C-194/16 (Bolagsupplysningen OÜ ua/Svensk Handel AB), NJW 2017, 3433.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin festgestellt. Das von ihr vorgenommene Geo-Blocking ist unzureichend. Der Antragsteller hat anwaltlich versichert, dass das in Rede stehende Profil weiterhin in Deutschland unter Verwendung eines VPN-Dienstes abrufbar ist. Die Antragsgegnerin hätte jedenfalls aufgrund einer sekundären Darlegungslast begründen müssen, warum ihr ein anderes Mittel als das vorgenommene Geo-Blocking nicht möglich und zumutbar ist (vgl. hierzu Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.04.2018, 324 O 51/18, AfP 2018, 543, 543).

Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Untersagung auf weitere Gebiete der EU erstreckt wird.

Die von ihm in Bezug genommene „eDate“-Entscheidung des EuGH, ZUM-RD 2011, 657, betrifft nach einhelliger Ansicht Schadensersatzansprüche und keinen Unterlassungsanspruch, wie er hier geltend gemacht wird.

Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 17.10.2017, C-194/16 (Bolagsupplysningen OÜ ua/Svensk Handel AB), NJW 2017, 3433.

Dieses hatte zwar u.a. die Entfernung von Äußerungen zum Gegenstand. Kläger waren auch eine natürliche Person – wie hier ebenfalls – und eine juristische Person. Der EuGH führt am Ende der Entscheidung zudem aus:

„In Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Angaben und Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist (vgl. i. d. S. EuGH, ECLI:EU:C:2011:685 = EuZW 2011, 962 Rn. 46 – eDate Advertising ua), ist ein auf die Richtigstellung dieser Angaben und die Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag jedoch einheitlich und untrennbar und kann somit nur bei einem Gericht erhoben werden, das nach der Rechtsprechung, die sich aus den Urteilen Shevill ua (EuGH, ECLI:EU:C:1995:61 = NJW 1995, 1881 Rn. 25 f. u. 32) und eDate Advertising ua (EuGH, ECLI:EU:C:2011:685 = EuZW 2011, 962 Rn. 42 u. 48) ergibt, für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig ist, und nicht bei einem Gericht, das nicht über eine solche Zuständigkeit verfügt.

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 Nr. 2 der VO Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, nicht vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich sind oder waren, eine Klage auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Kommentare erheben kann.“.

Danach könnte das Begehren des Antragstellers, dessen Mittelpunkt seiner Interessen nach seinem Vorbringen in Deutschland liegt, eine Grundlage haben. Wenn er nur an einem Gerichtsstand seinen Anspruch geltend machen kann, spricht einiges dafür, dass das danach zuständige Gericht ein Verbot nicht auf seinen Bezirk beschränkt, da der Verletzte, dem kein anderer Gerichtsstand zur Verfügung steht, ansonsten weitestgehend schutzlos wäre.

Dem Senat ist auch die Entscheidung des supreme court of canada vom 28.06.2018, Google Inc..v. Equustek Solutions (2017 SCC 34) bekannt, welche ein weltweites Verbot betrifft, was allerdings nachfolgend von einem US-Bezirksgericht nicht akzeptiert wurde.

Gegen eine solche Konsequenz der Entscheidung des EuGH spricht jedoch, dass nach – soweit feststellbar – einhelliger Ansicht der EuGH mit seiner Ansicht die sog. Mosaiktheorie hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit nicht aufgegeben hat, sondern diese weiterhin anwendet (vgl. hierzu Stein/Schnichels/Lenzing, Die Entwicklung des Europäischen Zivilprozessrechts im Bereich der EuGVVO im Jahr 2021, EuZW 2022, 1094).

Der Generalstaatsanwalt hat außerdem in seinem Schlussantrag zum vor dem EuGH geführten Verfahren zum Az. C-194/16 für die Aufhebung der Mosaik-Theorie gerade mit dem Argument, dass die nationalen Staaten auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt seien, geworben (Schlussantrag vom 13.07.2017, C-194-16, BeckRS 2017, 116694, Rn 80). Der EuGH hat indes an der Mosaik-Theorie letztlich festgehalten.

Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die fragliche Entscheidung des EuGH die internationale Zuständigkeit betrifft und nicht welches Recht das danach zuständige Gericht anzuwenden hat. Dieses ist hier nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB das deutsche Recht. Das deutsche Recht sieht jedoch bei den hier in Rede stehenden Normen für den Unterlassungsanspruch, nämlich das Namensrecht nach § 12 BGBG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artt. 1 und 2 GG, keine über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehende Geltung vor.

Anerkannt ist zwar im Rahmen der DSGVO ein Verbot, welches für das gesamte Gebiet der EU Wirkung entfaltet. Aber dieser europaweite Verbotsanspruch folgt unmittelbar aus der DSGVO und wird aus deren Vollharmonisierung innerhalb der EU abgeleitet (vgl. EuGH, Urteil vom 24.09.2019 – C-507/17).

An einer Vollharmonisierung fehlt es hier indes, und zwar auch dann, wenn der Antragsteller die Untersagung auf die EMRK stützen könnte, welche innerhalb des gesamten Gebietes der EU gilt. Denn ein solcher Anspruch folgt nicht unmittelbar aus der EMRK, sondern aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der EMRK, also wiederum einer deutschen (nicht harmonisierten) Norm.

Es erscheint auch zweifelhaft, dass der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch ein unteilbarer Anspruch ist, was nach der fraglichen EuGH-Entscheidung Voraussetzung wäre. Es ist vorstellbar, dass die Antragsgegnerin ihn nur in einzelnen Ländern der EU umsetzt.

Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass in anderen Rechtsgebieten wie dem Markenrecht, welches zum Teil harmonisiert ist, nur dann eine Untersagung für das gesamte Gebiet der EU ausgesprochen wird, wenn das Verbot auf einer harmonisierten Norm beruht.

Nach alledem kann dahinstehen, ob der Antragsteller zu dem in den anderen Staaten der EU geltendem Recht hätte vortragen müssen oder inwieweit sein Interesse auch diese Staaten berührt. Letzteres ist nicht ersichtlich, da der Inhalt auf Deutsch verfasst ist, sich mit deutschen Vorgängen befasst und nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller außerhalb von Deutschland bekannt oder geschäftlich tätig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO oder Kontrollverlust allein begründen noch keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO - Nachweis eines immateriellen Schadens erforderlich

EuGH
Urteil vom 11.04.2024
C-741/21


Der EuGH hat entschieden, dass Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO oder Kontrollverlust allein noch keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO begründen. Vielmehr ist der Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens erforderlich.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die der betroffenen Person Rechte verleihen, für sich genommen nicht ausreicht, um unabhängig vom Schweregrad des von dieser Person erlittenen Schadens einen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung darzustellen.

2. Art. 82 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass es für eine Befreiung des Verantwortlichen von seiner Haftung nach Art. 82 Abs. 3 dieser Verordnung nicht ausreicht, dass er geltend macht, dass der in Rede stehende Schaden durch ein Fehlverhalten einer ihm im Sinne von Art. 29 der Verordnung unterstellten Person verursacht wurde.

3. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass zur Bemessung des Betrags des auf diese Bestimmung gestützten Anspruchs auf Schadenersatz zum einen die in Art. 83 dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien für die Festsetzung des Betrags von Geldbußen nicht entsprechend anzuwenden sind und zum anderen nicht zu berücksichtigen ist, dass die Person, die Schadenersatz verlangt, von mehreren Verstößen gegen die Verordnung betroffen ist, die sich auf denselben Verarbeitungsvorgang beziehen.

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EuGH: Betroffener muss für Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO konkreten materiellen oder immateriellen Schaden nachweisen - Kontrollverlust reicht nicht

EuGH
Urteil vom 25.01.2024
C-687/21
[...] gegen MediaMarktSaturn Hagen-Iserlohn GmbH, vormals Saturn Electro-Handelsgesellschaft mbH Hagen,


Der EuGH hat entschieden, dass ein Betroffener für einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO nachweisen muss, dass ein DSGVO-Verstoß einen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden verursacht hat. Der bloße Kontrollverlust über personenbezogene Daten reicht nicht. Zudem führt der EuGH aus, dass der Anspruch aus Art. 82 DSGVO kein "Strafschadensersatz" ist.

Tenor der Entscheidung:
1. Die Art. 5, 24, 32 und 82 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind zusammen betrachtet dahin auszulegen, dass im Rahmen einer auf Art. 82 gestützten Schadensersatzklage der Umstand, dass Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen irrtümlich ein Dokument mit personenbezogenen Daten an einen unbefugten Dritten weitergegeben haben, für sich genommen nicht ausreicht, um davon auszugehen, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die der für die betreffende Verarbeitung Verantwortliche getroffen hat, nicht „geeignet“ im Sinne der Art. 24 und 32 waren.

2. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Schadensersatzanspruch, insbesondere im Fall eines immateriellen Schadens, eine Ausgleichsfunktion hat, da eine auf sie gestützte Entschädigung in Geld es ermöglichen soll, den konkret aufgrund des Verstoßes gegen die Verordnung 2016/679 erlittenen Schaden vollständig auszugleichen, und keine Straffunktion erfüllt.

3. Art. 82 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass die Schwere des von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen begangenen Verstoßes für die Zwecke des Ersatzes eines Schadens auf der Grundlage dieser Bestimmung berücksichtigt wird.

4. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die Person, die aufgrund dieser Bestimmung Schadensersatz verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen der Verordnung 2016/679 nachweisen muss, sondern auch, dass ihr dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.

5. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Dokument, das personenbezogene Daten enthält, an einen unbefugten Dritten weitergegeben wurde, der diese Daten erwiesenermaßen nicht zur Kenntnis genommen hat, nicht schon deshalb ein „immaterieller Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, weil die betroffene Person befürchtet, dass im Anschluss an die Weitergabe, die es ermöglichte, vor der Rückgabe des Dokuments eine Kopie von ihm anzufertigen, in der Zukunft eine Weiterverbreitung oder gar ein Missbrauch ihrer Daten stattfindet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: Kontrollverlust über personenbezogene Daten bei unrechtmäßiger Datenverarbeitung begründet allein keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO

OLG Hamm
Beschluss vom 21.12.2023
7 U 137/23

Das OLG Hamm hat seine Rechtsansicht bekräftigt, wonach ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten bei unrechtmäßiger Datenverarbeitung allein keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO begründet.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Blick auf den vorliegend fehlenden kausalen immateriellen Schaden folgen die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 14.12.2023 – C-340/21, BeckRS 2023, 35786 Rn. 84, 85). Danach hat der Kläger als Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, nachzuweisen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen. Dem folgend sieht der Senat somit den Kläger zutreffend in der Pflicht, den Indizienbeweis zum Eintritt eines kausalen immateriellen Schadens zu führen. Indem der Senat sich mit den vom Kläger dargelegten Indizien befasst und diese (hier als nicht den Eintritt eines kausalen immateriellen Schadens tragend) würdigt, setzt der Senat schlicht die weitere Vorgabe des EuGH um; denn danach ist das angerufene nationale Gericht, wenn sich eine Person auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, gehalten zu prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann.

2. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des BGH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO); denn die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des EuGH und des BGH hinreichend geklärt und im Übrigen solche des Einzelfalls.

a) Mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal „Eintritt eines kausalen immateriellen Schadens“ im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO bietet der vorliegende Einzelfall keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer weiteren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage; vielmehr ist die streitgegenständliche Rechtsfrage zur fehlenden Qualität der negativen Folge eines bloßen Kontrollverlusts als immaterieller Schaden durch die aufgezeigten aktuellen Entscheidungen des EuGH geklärt. Die Vorlagefrage 4 aus dem Beschluss des BGH vom 26.09.2023 (VI ZR 97/22) betrifft eine andere Konstellation (vgl. hierzu i.E. Senat Beschl. v. 18.10.2023 – I-7 U 77/23, BeckRS 2023, 32741 Rn. 4).

b) Soweit das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 89 ff., 257 ff.) von der hiesigen Senatsrechtsprechung abweichend den dortigen und hiesigen Antrag zu 2. auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden als zulässig und begründet ansieht, folgt aus dieser (vermeintlichen) Divergenz obergerichtlicher Entscheidungen kein Bedarf einer Klärung durch den BGH.

Klärungsbedürftig und damit von grundsätzlicher Bedeutung ist nur eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage und auch nur dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. BGH Beschl. v. 6.3.2019 – IV ZR 108/18, Rn. 13).

An einer grundsätzlichen Bedeutung in diesem Sinne fehlt es zunächst deshalb, weil das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 81) und der Senat (vgl. hierzu i.E. Senat Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 191 ff.) übereinstimmend in rechtlicher Hinsicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde legen, wonach für Schäden, die aus der behaupteten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, also eines sonstigen absolut geschützten Rechtsguts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, resultieren, bereits die Möglichkeit materieller oder weiterer immaterieller Schäden für die Annahme eines Feststellungsinteresses ausreicht.

Eine Divergenz in den obergerichtlichen Entscheidungen besteht lediglich insoweit, als das OLG Stuttgart anders als der Senat im Zuge der Subsumtion nicht auf den zu entscheidenden Einzelfall abstellt, sondern apodiktisch ohne die Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls die abstrakte, theoretische Möglichkeit eines (materiellen und immateriellen) Schadenseintritts für ausreichend erachtet.

Dies rechtfertigt es jedoch nicht, eine grundsätzliche Bedeutung anzunehmen; denn durch die gefestigte Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH Urt. v. 5.10.2021 – VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 28 m.w.N.) ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass die Frage der Möglichkeit eines Schadenseintritts gerade nicht abstrakt, sondern aus der Sicht des konkret Geschädigten in verständiger Würdigung zu beurteilen ist. Dem folgt der Senat in Achtung der zugrundeliegenden Intention, der Beklagtenpartei keinen Rechtsstreit über nur theoretische Fragen aufzuzwingen, in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senat Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 194 m.w.N.). Dies mag das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 93 f.) verkannt haben. Eine solche vereinzelte, nicht nachvollziehbar begründete Entscheidung zwingt den Senat jedenfalls nicht zur Zulassung der Revision und damit zugleich zur Abkehr vom Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu BGH Beschl. v. 6.3.2019 - IV ZR 108/18, r+s 2019, 272 Rn. 14; BGH Beschl. v. 8.2.2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; BGH Beschl. v. 27.11.2013 - VII ZR 371/12, NJW 2014, 456 Rn. 9).

Mit Blick darauf ist auch eine Entscheidung des BGH zur Fortbildung des Rechts nicht geboten. Ebenso wenig liegt eine tragende Rechtssatzabweichung von der Rechtsprechung eines höher- oder gleichrangigen anderen Gerichts vor, die eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderte (vgl. hierzu BGH Beschl. v. 6.3.2019 - IV ZR 108/18, r+s 2019, 272 Rn. 15).

c. Entsprechendes gilt insoweit, als das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 – 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 98 ff. und 272) anders als der Senat (Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 203 ff.) die Unterlassungsanträge als zulässig erachtet und mit Blick darauf, dass in der Sache über die Unterlassungsansprüche letztlich doch die Implementierung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen und damit im Ergebnis eine Leistung verlangt werde, erst die Begründetheit verneint; denn das OLG Stuttgart setzt sich in keiner Weise mit den Ausführungen des Senats zur Unzulässigkeit der beiden Unterlassungsanträge, die auf entsprechender Rechtsprechung des BGH fußen, auseinander. Infolgedessen lassen sich über den jeweiligen Einzelfall hinaus schon keine (weiteren) Unklarheiten in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine zusätzliche Klärung durch den BGH erforderten (vgl. hierzu BGH Beschl. v. 8.2.2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; BGH Beschl. v. 27.11.2013 - VII ZR 371/12, NJW 2014, 456 Rn. 9), feststellen.

d. Allein die Vielzahl bundesweit anhängiger gleichgerichteter Rechtsstreite vermag vor dem Hintergrund, dass die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sämtlich durch EuGH und BGH geklärt sind, dem Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.

3. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO) ist nicht geboten. Es wird insoweit auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 24.11.2023 (Bl. 149 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) Bezug genommen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 544 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

III. Aus dem Umstand, dass das OLG Stuttgart im Tenor seines Urteils (v. 22.11.2023 – 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883) ohne weitere Begründung in seinem Einzelfall den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.000,00 EUR festgesetzt hat, ergibt sich für den Senat für den vorliegenden Einzelfall kein Grund von seiner Praxis zur Streitwertfestsetzung abzuweichen. Auch insoweit orientiert sich der Senat an ständiger Rechtsprechung des BGH (Senat Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 254 ff.).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO muss auch Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllen - Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO ist Kompensation für konkreten Schaden

EuGH
Urteil vom 21.12.2023
C‑667/21
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Nordrhein

Der EuGH hat entschieden, dass Verarbeitung von Gesundheitsdaten auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO auch die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllen muss. Ferner hat der EuGH entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO die Kompensation für einen konkreten Schaden darstellt.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 9 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme unter dem Vorbehalt, dass die betreffende Datenverarbeitung die in Buchst. h und in Art. 9 Abs. 3 ausdrücklich vorgeschriebenen Voraussetzungen und Garantien erfüllt, auf Situationen anwendbar ist, in denen eine Stelle für medizinische Begutachtung Gesundheitsdaten eines ihrer Arbeitnehmer nicht als Arbeitgeber, sondern als Medizinischer Dienst verarbeitet, um die Arbeitsfähigkeit dieses Arbeitnehmers zu beurteilen.

2. Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass der für eine auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. h dieser Verordnung gestützte Verarbeitung von Gesundheitsdaten Verantwortliche gemäß diesen Bestimmungen nicht verpflichtet ist, zu gewährleisten, dass kein Kollege der betroffenen Person Zugang zu den Daten über ihren Gesundheitszustand hat. Eine solche Pflicht kann dem für eine solche Verarbeitung Verantwortlichen jedoch gemäß einer von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 4 dieser Verordnung erlassenen Regelung oder aufgrund der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung genannten und in ihrem Art. 32 Abs. 1 Buchst. a und b konkretisierten Grundsätze der Integrität und der Vertraulichkeit obliegen.

3. Art. 9 Abs. 2 Buchst. h und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 sind dahin auszulegen, dass eine auf die erstgenannte Bestimmung gestützte Verarbeitung von Gesundheitsdaten nur dann rechtmäßig ist, wenn sie nicht nur die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Anforderungen einhält, sondern auch mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllt.

4. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Schadenersatzanspruch eine Ausgleichsfunktion hat, da eine auf diese Bestimmung gestützte Entschädigung in Geld ermöglichen soll, den konkret aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung erlittenen Schaden vollständig zu ersetzen, und keine abschreckende oder Straffunktion erfüllt.

5. Art. 82 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass zum einen die Haftung des Verantwortlichen vom Vorliegen eines ihm anzulastenden Verschuldens abhängt, das vermutet wird, wenn er nicht nachweist, dass die Handlung, die den Schaden verursacht hat, ihm nicht zurechenbar ist, und dass Art. 82 zum anderen nicht verlangt, dass der Grad dieses Verschuldens bei der Bemessung der Höhe des als Entschädigung für einen immateriellen Schaden auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadenersatzes berücksichtigt wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH-Generalanwalt: Immaterieller Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO beim Diebstahl sensibler personenbezogener Daten setzt DSGVO-Verstoß, konkreten Schaden und Kausalzusammenhang voraus

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 26.10.2023
Verbundene Rechtssachen C‑182/22 und C‑189/22


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO beim Diebstahl sensibler personenbezogener Daten einen Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, einen konkreten Schaden und einen Kausalzusammenhang voraussetzt.

Ergebnis:
Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

ist wie folgt auszulegen:

Der Diebstahl sensibler personenbezogener Daten einer betroffenen Person durch einen unbekannten Straftäter kann zu einem Anspruch auf immateriellen Schadensersatz führen, wenn der Nachweis eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, eines konkreten erlittenen Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und diesem Verstoß erbracht wird. Für die Gewährung eines solchen Schadensersatzes ist es nicht erforderlich, dass der Straftäter die Identität der betroffenen Person angenommen hat, und der Besitz von Daten, die die betroffene Person identifizierbar machen, stellt für sich genommen keinen Identitätsdiebstahl dar.


Rechtliche Würdigung:
Das vorlegende Gericht möchte mit seiner fünften Frage wissen, ob der einfache Diebstahl der sensiblen personenbezogenen Daten einer betroffenen Person durch einen unbekannten Straftäter einen Identitätsdiebstahl darstellt, der einen Schadensersatzanspruch begründet, oder ob der Straftäter für die Annahme eines Identitätsdiebstahls die Identität der betroffenen Person tatsächlich annehmen oder zu diesem Zweck Anstrengungen unternehmen muss. Diese Frage wird im Zusammenhang mit der Feststellung gestellt, dass unbekannte Straftäter bestimmte sensible personenbezogene Daten von JU und SO aus der Trading-App von Scalable Capital gestohlen haben. Obwohl keine weitere (missbräuchliche) Verwendung der Daten erfolgt zu sein scheint, kann, da die Identität der Straftäter unbekannt ist und diese noch nicht ergriffen worden sind, eine solche künftige (missbräuchliche) Verwendung nicht ausgeschlossen werden.

23. Art. 82 der DSGVO bestätigt allgemein den Anspruch jeder betroffenen Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO „ein materieller oder immaterieller Schaden“ entstanden ist, auf Schadensersatz und teilt die Haftung zwischen dem (den) Verantwortlichen und/oder dem (den) Auftragsverarbeiter(n) auf. Diese Bestimmung benennt weder die genaue Art noch die Form eines solchen Schadens. Die DSGVO verweist zur Definition der Bedeutung und des Anwendungsbereichs des Begriffs „immaterieller Schaden“ nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten. Dieser Begriff ist daher als autonomer Begriff des Unionsrechts zu behandeln und in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen.

24. Nach Art. 82 der DSGVO ist Schadensersatz zu leisten, wenn der Nachweis eines Verstoßes gegen die DSGVO, eines „tatsächlich erlittenen Schadens“ und eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verstoß und diesem Schaden erbracht wird. Die DSGVO sieht kein System der verschuldensunabhängigen Haftung vor. Die Ausgleichsfunktion der durch Art. 82 Abs. 1 der DSGVO eingeführten Regelung schließt auch den Zuspruch von Strafschadensersatz aus. Eine solche Entschädigung muss vollständig und wirksam sein und damit „den aufgrund des Verstoßes gegen [die DSGVO] konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang ausgleichen“. Der immaterielle Schaden, den die betroffene Person erlitten hat, braucht keinen bestimmten Grad an Erheblichkeit zu erreichen. Auch wenn es keine Geringfügigkeitsschwelle für die Höhe des immateriellen Schadens gibt, bedarf es eindeutiger und präziser Beweise dafür, dass die betroffene Person einen solchen Schaden erlitten hat. Ein potenzieller oder hypothetischer Schaden oder die bloße Beunruhigung wegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten reicht nicht aus.

25. Art. 82 Abs. 3 der DSGVO befreit den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter von der Haftung, „wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist“. Der Gerichtshof hatte bisher noch keine Gelegenheit, Art. 82 Abs. 3 der DSGVO ausführlich zu prüfen. Eine wörtliche Auslegung dieser Bestimmung scheint darauf hinauszulaufen, dass jedes fahrlässige (Mit‑)Verschulden oder Versehen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters ausreicht, um die Anwendung der Befreiung auszuschließen. Zudem kann die dem (den) Verantwortlichen oder dem (den) Auftragsverarbeiter(n), der (die) von der Befreiung Gebrauch machen möchte(n), nach dieser Bestimmung obliegende Beweislast die Umsetzung fortlaufender Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Datenschutzverletzungen auferlegen.

26. Der Diebstahl der personenbezogenen Daten einer betroffenen Person begründet einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 der DSGVO, wenn die drei im Urteil Österreichische Post aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Der siebte Erwägungsgrund der DSGVO bestimmt: „Natürliche Personen sollten die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen.“ Der Umstand, dass betroffene Personen „daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren“, oder dass natürliche Personen die „Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten“ verlieren, kann zu einem immateriellen Schaden führen. Dies ist der Kontext, in dem das vorlegende Gericht fragt, ob der Diebstahl personenbezogener Daten einen Identitätsdiebstahl darstellt.

27. Die operativen Bestimmungen der DSGVO erwähnen den Identitätsdiebstahl nicht und definieren ihn auch nicht. Die Erwägungsgründe 75 und 85 der DSGVO erwähnen den „Identitätsdiebstahl oder ‑betrug“ nur. Der 75. Erwägungsgrund nennt in einer nicht erschöpfenden Liste von Beispielen den „Identitätsdiebstahl oder ‑betrug“ als ein Beispiel für die Risiken für die Ausübung der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen aufgrund der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. In ähnlicher Weise erwähnt der 85. Erwägungsgrund der DSGVO den „Identitätsdiebstahl oder ‑betrug“ als ein Beispiel für den Schaden, der durch das Versäumnis entsteht, auf eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten rechtzeitig und angemessen zu reagieren.

28. In einer Reihe von Erwägungsgründen und Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften der Union werden Begriffe wie „Identitätsdiebstahl“, „Identitätsbetrug“ und „Identitätsdiebstahl oder ‑betrug“ erwähnt. Ich habe keine Bestimmung des Unionsrechts gefunden, in der die diese Begriffe definiert werden(33). Der Unionsgesetzgeber nennt diese Begriffe daher beispielhaft.

29. Dies wird auch aus einer Betrachtung der verschiedenen Sprachfassungen dieser Begriffe in den Erwägungsgründen 75 und 85 der DSGVO ersichtlich. Während die deutsche (Identitätsdiebstahl oder –betrug), die englische (identity theft or fraud), die estnische (identiteedivargust või –pettust), die irische (goid aitheantais nó calaois aitheantais), die litauische (būti pavogta ar suklastota tapatybė), die niederländische (identiteitsdiefstal of –fraude), die polnische (kradzieżą tożsamości lub oszustwem dotyczącym tożsamości), die rumänische (furt sau fraudă a identității) und die slowakische (krádeži totožnosti alebo podvodu) Sprachfassung weitgehend ähnlich sind, weichen andere Sprachfassungen in unterschiedlichem Maß hiervon ab: die tschechische (krádeži či zneužití identity), die französische (vol ou une usurpation d’identité), die griechische (κατάχρηση ή υποκλοπή ταυτότητας), die portugiesische (usurpação ou roubo da identidade), die italienische (furto o usurpazione d’identità) und die spanische (usurpación de identidad o fraude). Die verschiedenen Sprachfassungen der maßgeblichen Erwägungsgründe der DSGVO deuten darauf hin, dass sich die Begriffe Identitätsdiebstahl, Identitätsbetrug, Identitätsmissbrauch, missbräuchliche Verwendung der Identität, Identitätsaneignung und Identitätsanmaßung überschneiden und dass sie zumindest zu einem gewissen Grad als austauschbar angesehen werden können. Folglich unterscheiden die Erwägungsgründe 75 und 85 der DSGVO entgegen dem in Nr. 18 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Vorbringen von SO nicht klar zwischen Identitätsdiebstahl und Identitätsbetrug.

30. Die Erwägungsgründe 75 und 85 unterscheiden zwischen dem Beispiel des „Verlusts der Kontrolle“ oder der Unmöglichkeit, personenbezogene Daten zu „kontrollieren“, und dem Beispiel des „Identitätsdiebstahls oder ‑betrugs“. Daher stellt der Diebstahl personenbezogener Daten allein selbst dann keinen Identitätsdiebstahl dar, wenn dieser Diebstahl zu einer künftigen (missbräuchlichen) Verwendung dieser Daten führen kann. Ein Identitätsdiebstahl erfordert eine zusätzliche Handlung oder einen zusätzlichen Schritt mit über den Diebstahl der personenbezogenen Daten hinausgehenden, nachteiligen Auswirkungen auf die betroffene Person. Wer die personenbezogenen Daten einer betroffenen Person stiehlt, muss diese Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person (missbräuchlich) zu rechtswidrigen Zwecken verwenden oder konkrete Schritte hierzu unternehmen. Mit einer solchen Handlung ist typischerweise ein Betrug oder eine andere Form der Täuschung verbunden, und sie wird im Allgemeinen zur Erzielung eines finanziellen oder anderweitigen Gewinns durchgeführt oder um der betroffenen Person oder ihrer Umgebung Schaden zuzufügen.

31. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Diebstahl personenbezogener Daten zwar keinen Identitätsdiebstahl oder ‑betrug darstellt, jedoch zur Entstehung eines immateriellen Schadens und zu einem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 der DSGVO führen kann. Der Nachweis eines immateriellen Schadens kann einfacher zu erbringen sein, wenn festgestellt wird, dass die betroffene Person infolge des Diebstahls ihrer personenbezogenen Daten Opfer eines Identitätsdiebstahls oder ‑betrugs geworden ist. Ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 der DSGVO wegen des Diebstahls personenbezogener Daten hängt jedoch nicht vom Vorliegen eines Identitätsdiebstahls oder ‑betrugs ab. Ein immaterieller Schaden und der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 der DSGVO sind unter Berücksichtigung aller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen.


Den Volltext der Schlussanträge finden Sie hier:


BGH: Unzulässige geschäftliche Handlung nach Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nur bei tatsächlicher Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung

BGH
Urteil vom 20.10.2021
I ZR 17/21
Identitätsdiebstahl II
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 1, Anh. Nr. 29 zu § 3 Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass eine unzulässige geschäftliche Handlung nach Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nur bei tatsächlicher Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung vorliegt. Seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine Auftragsbestätigung genügt, gibt der BGH ausdrücklich auf.

Leitsätze des BGH:

a) Ein Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher ist im Rahmen der Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung auch dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 = WRP 2019, 1471 – Identitätsdiebstahl I).

b) Eine unzulässige geschäftliche Handlung nach Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG kann nur dann angenommen werden, wenn eine nicht bestellte Ware tatsächlich geliefert oder eine nicht bestellte Dienstleistung tatsächlich erbracht wurde. Das bloße Inaussichtstellen einer Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung genügt nicht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 12 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung).

c) Waren sind nur dann als "geliefert" und Dienstleistungen nur dann als "erbracht" im Sinne von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG anzusehen, wenn sie den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher in einer Weise erreicht haben, dass dieser tatsächlich in der Lage ist, sie zu nutzen oder sonst über deren Verwendung zu bestimmen (Klarstellung von BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 32 - Identitätsdiebstahl).

BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 17/21 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Aufforderung zur Zahlung nicht bestellter aber erbrachter Dienstleistungen fällt unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG wenn Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht

BGH
Urteil vom 06.06.2019
I ZR 216/17
Identitätsdiebstahl
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 1, Anhang Nr. 29 zu § 3 Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass die Aufforderung zur Zahlung nicht bestellter aber erbrachter Dienstleistungen auch dann unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fällt, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgegangen ist und der Irrtum nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers liegt.

Leitsätze des BGH:

a) Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG anzusehen, wenn der angesprochene Verbraucher der Aufforderung die Behauptung entnimmt, er habe die Dienstleistung bestellt. Einer Unlauterkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG steht nicht entgegen, dass der Unternehmer bei der Zahlungsaufforderung in der ihm nicht vorwerfbaren irrtümlichen Annahme einer tatsächlich vorliegenden Bestellung gehandelt hat.

b) Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter Dienstleistungen fällt auch dann unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers hat (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 18 - Auftragsbestätigung).

BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17 - OLG Koblenz - LG Koblenz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: