LAG Rheinland-Pfalz: Kein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO wegen verspäteter Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO
LAG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 08.02.2024
5 Sa 154/23
Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine verspätete Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO begründet.
Aus den Entscheidungsgründen:
In der Sache ist die Berufung der Beklagten begründet; die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz zu zahlen. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, weil die Beklagte ihrem Auskunftsverlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nachgekommen ist. Ein Schadensersatzanspruch folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte der Klägerin die nach § 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO geforderte Datenkopie nicht bereits mit ihrer Auskunft zur Verfügung gestellt hat.
1. Die Beklagte hat auf das formelhafte Auskunftsverlangen der Klägerin vom 13. Juli 2022, eingegangen am 14. Juli 2022, nicht innerhalb der Monatsfrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO geantwortet. Ihre Auskunft vom 30. August 2022 ging erst am 2. September 2022 und damit (unstreitig) verspätet bei der Klägerin ein.
a) Die nicht fristgerechte Auskunftserteilung allein, führt zu keinem immateriellen Schadensersatzanspruch.
Die Berufungskammer teilt die Rechtsansicht anderer Landesarbeitsgerichte, dass der bloße Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO nicht genügt, um einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Dafür spricht der Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO, wonach Personen, denen materieller oder immaterieller „Schaden“ entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz haben. Zwar soll nach Erwägungsgrund 146 Satz 3 der DSGVO der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH 04.05.2023 - C-300/21) auf eine Art und Weise weit ausgelegt werden, die den Zielen der DSGVO in vollem Umfang entspricht. Ein weites Verständnis des Schadensbegriffs bedeutet aber nicht, dass vom Vorliegen eines konkreten Schadens gänzlich abzusehen ist. Verspätete Auskünfte an eine Person gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO als solche sind somit nicht haftungsauslösend (vgl. LAG Düsseldorf 28.11.2023 - 3 Sa 285/23 - PM Nr. 29/2023; LAG Baden-Württemberg 27.07.2023 - 3 Sa 33/22 - Rn. 78 ff; LAG Hamm 02.12.2022 - 19 Sa 756/22 - Rn. 150 ff mwN).
b) Der von der Klägerin angeführte „Kontrollverlust“ über ihre personenbezogenen Daten stellt keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden dar (ebenso LAG Baden-Württemberg 27.07.2023 - 3 Sa 33/22 - Rn. 82). Im Streitfall ist zudem nicht erkennbar, worin der „Kontrollverlust“ der Klägerin bestanden haben soll. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Daten der Klägerin nicht „außer Kontrolle“ geraten seien, sondern für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet wurden, § 26 BDSG. Hierauf kann sich die Beklagte - entgegen der Ansicht der Klägerin - im Berufungsverfahren berufen. Die Rüge einer „Verspätung möglicher Verteidigungshandlungen“ ist rechtlich nicht tragfähig.
Es stellt auch keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden dar, dass sich die Klägerin über die nicht fristgerechte Antwort der Beklagten auf ihr Auskunftsverlangen geärgert hat. „Bloßer Ärger“ des Betroffenen genügt genauso wenig wie das „bloße Warten“ auf die Auskunft (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2022 im Verfahren C-300/21), um einen immateriellen Schaden annehmen zu können.
Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der in seinem Urteil vom 4. Mai 2023 (Rechtssache C-300/21 Österreichische Post) betont hat, dass ein Schadensersatzanspruch das Vorliegen eines „Schadens“ erfordere. Der bloße Verstoß gegen die DSGVO reiche daher nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch der betroffenen Person zu begründen (Rn. 42). Ein Schadensersatzanspruch hänge zwar nicht davon ab, dass der betreffende Schaden eine gewisse Erheblichkeit erreiche. Das bedeute allerdings nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen sei, der für sie negative Folgen gehabt habe, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 DSGVO darstellen (Rn. 50).
c) Im Streitfall ist es der Klägerin nicht gelungen, einen durch die verzögerte Auskunftserteilung entstandenen immateriellen Schaden im Sinne der Norm darzulegen.
Die Klägerin macht geltend, dass das Arbeitsverhältnis seit Jahren belastet sei; sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im weiteren Rechtsstreit 6 Ca 738/22 (LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 155/23). Dort verlangt sie von der Beklagten ua. ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens € 30.000,00 wegen Benachteiligung und Mobbings. Die um 18 Tage verspätete Antwort der Beklagten auf ihr Auskunftsbegehren betrachtet die Klägerin als einen weiteren „Baustein“, um sie in ihrer Ehre und ihrer Persönlichkeit zu verletzen. Die Beklagte habe ihr das „klare Signal“ übermittelt, dass man sich mit ihren Anliegen nicht beschäftige, und wenn, nur unzureichend, unvollständig und nicht fristgerecht. Damit hat die Klägerin keinen kausalen Schaden durch die verspätete Auskunftserteilung dargelegt. Dasselbe gilt, soweit sie auf die zwei Abmahnungen der Beklagten mit Datum vom 29. Juni 2022 abhebt.
Es ist objektiv nicht nachvollziehbar, weshalb die nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO um 18 Tage verspätete Antwort der Beklagten auf ein Auskunftsbegehren, das sich im reinen Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO erschöpfte, zu einer „Demütigung “ der Klägerin geführt haben könnte. Auch eine Verletzung der Ehre oder des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise, d.h. ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Klägerin, nicht erkennbar. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei wegen der psychischen Belastung, ausgelöst durch die nicht fristgerechte Auskunft der Beklagten, in der Zeit vom 12. Juli bis 14. September 2002 arbeitsunfähig erkrankt, ist ein Kausalzusammenhang nicht gegeben. Das Auskunftsverlangen der Klägerin vom 13. Juli 2022 ist bei der Beklagten am 14. Juli 2022 eingegangen, die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO am 15. August 2022 (einem Montag) abgelaufen. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin begann bereits am 12. Juli 2022. Die verspätete Auskunft der Beklagten kann auf der Zeitschiene für diesen Arbeitsunfähigkeitszeitraum nicht ursächlich gewesen sein. Hinzu kommt, dass die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund der beiden Abmahnungen der Beklagten vom 29. Juni 2022 unter starken gesundheitlichen Beeinträchtigungen (ua. Schlafstörungen, Schweißausbrüchen, starkes Unwohlsein) gelitten. Der teils widersprüchliche Sachvortrag der Klägerin ist nicht geeignet, einen Kausalzusammenhang zwischen ihrer psychischen Erkrankung und der nicht fristgerechten Auskunft schlüssig darzulegen. Bei objektiver Betrachtung ist das Auskunftsbegehren der Klägerin eine Reaktion auf die Abmahnung wegen Verletzung des Datenschutzes, und nicht umgekehrt. Das belegt schon die zeitliche Abfolge.
2. Die Beklagte ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie der Klägerin nicht bereits mit der erteilten Auskunft vom 30. August 2022 die geforderte Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO zur Verfügung gestellt hat. Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten.
Die Klägerin hat sich in ihrem schriftlichen Auskunftsbegehren vom 13. Juli 2022 auf eine bloße Wiederholung des Normwortlauts des Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO beschränkt. Ansonsten hat sie - unbestimmt - verlangt, ihr eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Dies genügt für einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO grundsätzlich nicht. Die bloße Wiederholung des Wortlauts der Norm lässt nicht erkennen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt wird (vgl. BAG 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 - Rn. 33 mwN). Erst wenn die geforderte Auskunft vorliegt, kann die betroffene Person beschreiben, von welchen konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt wird. Hier hat sich die Beklagte in Ziff. 3 des Teilvergleichs vom 1. Juni 2023 bereit erklärt, der Klägerin (in einem zu vereinbarenden Termin mit ihrem Vorgesetzten) Einsicht in die über sie gespeicherten personenbezogenen Daten zu ermöglichen, wenn ihr „die Klägerin vorher mitteilt, welche genauen Daten sie zu sehen wünscht“. Anders als die Klägerin meint, bestand vor der Konkretisierung ihres Einsichtsbegehrens kein rechtswidriger Zustand. Ihr Vorwurf, die Beklagte habe sie über „viele Monate“ benachteiligt, weil sie ihr mit der Auskunft keine Datenkopie zur Verfügung gestellt hat, ist nicht berechtigt.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 08.02.2024
5 Sa 154/23
Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine verspätete Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO begründet.
Aus den Entscheidungsgründen:
In der Sache ist die Berufung der Beklagten begründet; die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz zu zahlen. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, weil die Beklagte ihrem Auskunftsverlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nachgekommen ist. Ein Schadensersatzanspruch folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte der Klägerin die nach § 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO geforderte Datenkopie nicht bereits mit ihrer Auskunft zur Verfügung gestellt hat.
1. Die Beklagte hat auf das formelhafte Auskunftsverlangen der Klägerin vom 13. Juli 2022, eingegangen am 14. Juli 2022, nicht innerhalb der Monatsfrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO geantwortet. Ihre Auskunft vom 30. August 2022 ging erst am 2. September 2022 und damit (unstreitig) verspätet bei der Klägerin ein.
a) Die nicht fristgerechte Auskunftserteilung allein, führt zu keinem immateriellen Schadensersatzanspruch.
Die Berufungskammer teilt die Rechtsansicht anderer Landesarbeitsgerichte, dass der bloße Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO nicht genügt, um einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Dafür spricht der Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO, wonach Personen, denen materieller oder immaterieller „Schaden“ entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz haben. Zwar soll nach Erwägungsgrund 146 Satz 3 der DSGVO der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH 04.05.2023 - C-300/21) auf eine Art und Weise weit ausgelegt werden, die den Zielen der DSGVO in vollem Umfang entspricht. Ein weites Verständnis des Schadensbegriffs bedeutet aber nicht, dass vom Vorliegen eines konkreten Schadens gänzlich abzusehen ist. Verspätete Auskünfte an eine Person gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO als solche sind somit nicht haftungsauslösend (vgl. LAG Düsseldorf 28.11.2023 - 3 Sa 285/23 - PM Nr. 29/2023; LAG Baden-Württemberg 27.07.2023 - 3 Sa 33/22 - Rn. 78 ff; LAG Hamm 02.12.2022 - 19 Sa 756/22 - Rn. 150 ff mwN).
b) Der von der Klägerin angeführte „Kontrollverlust“ über ihre personenbezogenen Daten stellt keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden dar (ebenso LAG Baden-Württemberg 27.07.2023 - 3 Sa 33/22 - Rn. 82). Im Streitfall ist zudem nicht erkennbar, worin der „Kontrollverlust“ der Klägerin bestanden haben soll. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Daten der Klägerin nicht „außer Kontrolle“ geraten seien, sondern für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet wurden, § 26 BDSG. Hierauf kann sich die Beklagte - entgegen der Ansicht der Klägerin - im Berufungsverfahren berufen. Die Rüge einer „Verspätung möglicher Verteidigungshandlungen“ ist rechtlich nicht tragfähig.
Es stellt auch keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden dar, dass sich die Klägerin über die nicht fristgerechte Antwort der Beklagten auf ihr Auskunftsverlangen geärgert hat. „Bloßer Ärger“ des Betroffenen genügt genauso wenig wie das „bloße Warten“ auf die Auskunft (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2022 im Verfahren C-300/21), um einen immateriellen Schaden annehmen zu können.
Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der in seinem Urteil vom 4. Mai 2023 (Rechtssache C-300/21 Österreichische Post) betont hat, dass ein Schadensersatzanspruch das Vorliegen eines „Schadens“ erfordere. Der bloße Verstoß gegen die DSGVO reiche daher nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch der betroffenen Person zu begründen (Rn. 42). Ein Schadensersatzanspruch hänge zwar nicht davon ab, dass der betreffende Schaden eine gewisse Erheblichkeit erreiche. Das bedeute allerdings nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen sei, der für sie negative Folgen gehabt habe, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 DSGVO darstellen (Rn. 50).
c) Im Streitfall ist es der Klägerin nicht gelungen, einen durch die verzögerte Auskunftserteilung entstandenen immateriellen Schaden im Sinne der Norm darzulegen.
Die Klägerin macht geltend, dass das Arbeitsverhältnis seit Jahren belastet sei; sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im weiteren Rechtsstreit 6 Ca 738/22 (LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 155/23). Dort verlangt sie von der Beklagten ua. ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens € 30.000,00 wegen Benachteiligung und Mobbings. Die um 18 Tage verspätete Antwort der Beklagten auf ihr Auskunftsbegehren betrachtet die Klägerin als einen weiteren „Baustein“, um sie in ihrer Ehre und ihrer Persönlichkeit zu verletzen. Die Beklagte habe ihr das „klare Signal“ übermittelt, dass man sich mit ihren Anliegen nicht beschäftige, und wenn, nur unzureichend, unvollständig und nicht fristgerecht. Damit hat die Klägerin keinen kausalen Schaden durch die verspätete Auskunftserteilung dargelegt. Dasselbe gilt, soweit sie auf die zwei Abmahnungen der Beklagten mit Datum vom 29. Juni 2022 abhebt.
Es ist objektiv nicht nachvollziehbar, weshalb die nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO um 18 Tage verspätete Antwort der Beklagten auf ein Auskunftsbegehren, das sich im reinen Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO erschöpfte, zu einer „Demütigung “ der Klägerin geführt haben könnte. Auch eine Verletzung der Ehre oder des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise, d.h. ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Klägerin, nicht erkennbar. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei wegen der psychischen Belastung, ausgelöst durch die nicht fristgerechte Auskunft der Beklagten, in der Zeit vom 12. Juli bis 14. September 2002 arbeitsunfähig erkrankt, ist ein Kausalzusammenhang nicht gegeben. Das Auskunftsverlangen der Klägerin vom 13. Juli 2022 ist bei der Beklagten am 14. Juli 2022 eingegangen, die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO am 15. August 2022 (einem Montag) abgelaufen. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin begann bereits am 12. Juli 2022. Die verspätete Auskunft der Beklagten kann auf der Zeitschiene für diesen Arbeitsunfähigkeitszeitraum nicht ursächlich gewesen sein. Hinzu kommt, dass die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund der beiden Abmahnungen der Beklagten vom 29. Juni 2022 unter starken gesundheitlichen Beeinträchtigungen (ua. Schlafstörungen, Schweißausbrüchen, starkes Unwohlsein) gelitten. Der teils widersprüchliche Sachvortrag der Klägerin ist nicht geeignet, einen Kausalzusammenhang zwischen ihrer psychischen Erkrankung und der nicht fristgerechten Auskunft schlüssig darzulegen. Bei objektiver Betrachtung ist das Auskunftsbegehren der Klägerin eine Reaktion auf die Abmahnung wegen Verletzung des Datenschutzes, und nicht umgekehrt. Das belegt schon die zeitliche Abfolge.
2. Die Beklagte ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie der Klägerin nicht bereits mit der erteilten Auskunft vom 30. August 2022 die geforderte Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO zur Verfügung gestellt hat. Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten.
Die Klägerin hat sich in ihrem schriftlichen Auskunftsbegehren vom 13. Juli 2022 auf eine bloße Wiederholung des Normwortlauts des Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO beschränkt. Ansonsten hat sie - unbestimmt - verlangt, ihr eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Dies genügt für einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO grundsätzlich nicht. Die bloße Wiederholung des Wortlauts der Norm lässt nicht erkennen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt wird (vgl. BAG 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 - Rn. 33 mwN). Erst wenn die geforderte Auskunft vorliegt, kann die betroffene Person beschreiben, von welchen konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt wird. Hier hat sich die Beklagte in Ziff. 3 des Teilvergleichs vom 1. Juni 2023 bereit erklärt, der Klägerin (in einem zu vereinbarenden Termin mit ihrem Vorgesetzten) Einsicht in die über sie gespeicherten personenbezogenen Daten zu ermöglichen, wenn ihr „die Klägerin vorher mitteilt, welche genauen Daten sie zu sehen wünscht“. Anders als die Klägerin meint, bestand vor der Konkretisierung ihres Einsichtsbegehrens kein rechtswidriger Zustand. Ihr Vorwurf, die Beklagte habe sie über „viele Monate“ benachteiligt, weil sie ihr mit der Auskunft keine Datenkopie zur Verfügung gestellt hat, ist nicht berechtigt.
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