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BGH: Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gewährt keinen Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben samt Anlagen zu Prämienanpassungen einer privaten Krankenversicherung

BGH
Urteil vom 06.02.2024
VI ZR 15/23
DSGVO Art. 15 Abs. 1, 3


Der BGH hat abermals entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO keinen Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben samt Anlagen zu Prämienanpassungen einer privaten Krankenversicherung gewährt.

Leitsatz des BGH:
Aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO folgt grundsätzlich kein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben samt Anlagen zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung (Anschluss an BGH, Urteil vom27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 45 ff.).

BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 15/23 - OLG Celle - LG Verden

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor: Kein Anspruch aus Art. 15 DSGVO gegen private Krankenversicherung auf Abschriften von Beitragsanpassungsschreiben aber aus § 242 BGB möglich

BGH
Urteil vom 27.09.2023
IV ZR 177/22
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 15 Abs. 1, 3; BGB § 242


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Kein Anspruch aus Art. 15 DSGVO gegen private Krankenversicherung auf Abschriften von Beitragsanpassungsschreiben - Aber möglicherweise Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Dem Versicherungsnehmer kann aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zustehen, wenn er in entschuldbarer Weise über
Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist.

b) Aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO folgt grundsätzlich kein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen samt Anlagen.

BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22 - OLG Frankfurt am Main - LG Gießen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Anspruch aus Art. 15 DSGVO gegen private Krankenversicherung auf Abschriften von Beitragsanpassungsschreiben - Aber möglicherweise Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben

BGH
Urteil vom 27.09.2023
IV ZR 177/22


Der BGH hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer keinen Anspruch aus Art. 15 DSGVO gegen eine private Krankenversicherung auf Abschriften von Beitragsanpassungsschreiben hat. Ein solcher Anspruch kann sich aber möglicherweise aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben.


Die Pressemitteilung des BGH:
Zum Auskunftsanspruch über frühere Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Versicherungsnehmer aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zustehen kann, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Dagegen folgt aus Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung - DSGVO) grundsätzlich kein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen samt Anlagen.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der Kläger wendet sich gegen die Wirksamkeit von Prämienanpassungen in seiner privaten Krankenversicherung. Mit der Klage hat er vom beklagten Versicherer unter anderem Auskunft über alle Beitragserhöhungen aus den Jahren 2013 bis 2016 durch Vorlage von Unterlagen verlangt, die Angaben zur Höhe der Beitragserhöhungen unter Benennung der jeweiligen Tarife, die ihm übermittelten Anschreiben mit Begründungen, die Nachträge zum Versicherungsschein sowie die Beiblätter enthalten. Diesen Antrag hat er im Rahmen einer Stufenklage gestellt, mit der er unter anderem die Feststellung, dass die noch genauer zu bezeichnenden Erhöhungen unwirksam seien, und die Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Betrages verlangt hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil zum Teil abgeändert und die Beklagte unter anderem antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt. Soweit die Klage Erfolg hatte, richtet sich dagegen die Revision der Beklagten.

Die Entscheidung des Senats:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Auskunftsklage zulässig ist. Zwar ist das Rechtsschutzbegehren als Stufenklage im Sinne des § 254 Zivilprozessordnung unzulässig, da es dem Kläger nicht um die Bezifferung eines Anspruchs, sondern um die Prüfung geht, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Der Auskunftsantrag kann jedoch in eine von der Stufung unabhängige Klage umgedeutet werden. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft, da er sie benötigt, um zu prüfen, ob vergangene Beitragserhöhungen unwirksam waren und ihm daraus Rückzahlungsansprüche zustehen.

Einem Versicherungsnehmer kann aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen zustehen. Dieser Anspruch setzt zunächst voraus, dass ihm noch Rückzahlungsansprüche aufgrund früherer Prämienerhöhungen, falls diese unwirksam gewesen sein sollten, als Grund für das Auskunftsbegehren zustehen könnten. Darüber hinaus ist erforderlich, dass er nicht mehr über die betreffenden Unterlagen verfügt und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise verschaffen kann. Wenn dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Gründe für diesen Verlust zu entscheiden, ob er in entschuldbarer Weise über sein Recht im Ungewissen ist. Die hierfür maßgebenden Umstände hat der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen.

Dagegen folgt ein solcher Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO. Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen lässt sich aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht herleiten, da es sich weder bei den Anschreiben selbst noch bei den beigefügten Anlagen jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt. Aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO ergibt sich nur ein Anspruch auf eine Kopie der Daten, zu denen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO Auskunft zu erteilen wäre, aber grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe von Kopien bestimmter Dokumente. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 4. Mai 2023 (C-487/21, NJW 2023, 2253) entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts und Art. 15 Abs. 3 DSGVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung festlege; daher könne Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewähre.

Die Revision hatte auf dieser Grundlage zum Teil Erfolg und führte unter anderem zu einer Aufhebung des Berufungsurteils hinsichtlich der Auskunftsklage. Soweit das Berufungsgericht noch nicht alle Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben geprüft hat, hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es dies nachholen kann.

Vorinstanzen:

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 7. April 2022 - 3 U 266/21

LG Gießen - Urteil vom 31. August 2021 - 2 O 545/20

Die maßgebliche Vorschriften lauten:

§ 254 ZPO

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

§ 242 BGB

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Art. 15 DSGVO

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:



(3) 1Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. …



AG Wertheim: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO - Zwangsgeld in Höhe von 15.000 EURO gegen Unternehmen bei unvollständiger Auskunftserteilung nach Urteil

AG Wertheim
Beschluss vom 12.12.2019
1 C 66/19


Das AG Wertheim hat gegen ein Unternehmen nach Verurteilung zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 EURO verhängt, nachdem das Unternehmen seiner Auskunftspflicht nicht vollständig nachgekommen ist. Dabei ging es insbesondere um Informationen über die Herkunft der Daten hinsichtlich personenbezogener Daten, die nicht beim Betroffenen erhoben wurden (Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO).

LG Köln: Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen sondern Beurteilung von Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten

LG Köln
Teilurteil vom 18.03.2019
26 O 25/18


Das LG Köln hat sich in dieser Entscheidung mit der Reicheite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs.1 DSGVO befasst. Das Gericht führt aus, dass der Auskunftsanspruch nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen dienen soll. Vielmehr sollen der Betroffene in die Lage versetzt werden, den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten zu beruteilen.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs (Klageantrag Ziffer 1) ist die Klage aber unbegründet. Ein weitergehender Auskunftsanspruch steht der Klägerin nicht zu, nachdem die Beklagte während des Prozesses wiederholt Auskünfte erteilt hat und der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO steht der betroffenen Person ein umfassender Anspruch auf Auskunft über verarbeitete sie betreffende personenbezogene Daten sowie weitere Informationen zu. Die Information muss u.a. auch die Verarbeitungszwecke (Ziffer a)), die Empfänger von Daten (Ziffer b)) und die geplante Dauer der Speicherung (Ziffer c)) enthalten. Gemäß Artikel 4 Nr. 1 DS-GVO sind „personenbezogene Daten“ in diesem Sinne alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen. Eine „Verarbeitung von Daten“ stellt gemäß Artikel 4 Nr. 2 DS-GVO jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten dar. Insofern ergibt sich ein umfassendes Auskunftsrecht bezogen auf die gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dies beinhaltet Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die die Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können, z.B. Gesundheitsdaten, Kontonummer usw. Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der Erwägungsgründe stellen ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen ebenfalls „personenbezogene Daten“ dar. Nach der Auffassung der Kammer bezieht sich der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann (so das OLG Köln zu § 34 BDSG a.F., Beschluss vom 26.07.2018, 9 W 15/18). Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten in diesem Sinne dar. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Folgerichtig bestimmt Artikel 15 Abs. 3 DS-GVO, dass der Betroffene eine Kopie (lediglich) der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, erhält. Vorliegend hat die Beklagte verschiedene Auskünfte und Informationen erteilt (u.a. Bl. 164 ff. d.A. = Anlage K 10; Bl. 234 d.A. = Anlage B 4, Bl. 359 ff. d.A. = SS vom 20.12.2018 nebst Anlage B 5) und angegeben, dass weitere personenbezogene Daten über die Klägerin nicht gespeichert seien bzw. verarbeitet wurden. Substantiierter Vortrag der Klägerin, welche Informationen seitens der Beklagten darüber hinaus noch verarbeitet worden seien könnten, ist nicht erfolgt. Insofern sind konkrete Anhaltspunkte, dass die Auskunft - nach Maßgabe der Rechtsauffassung der Kammer - unvollständig ist, nicht vorhanden. Aus den Auskünften der Beklagten ergeben sich vielmehr die personenbezogenen Daten sowie die sonstigen Informationen i.S.v. Art. 15 Abs. 1a)-h) wie Gruppen von personenbezogenen Daten, Erfassung der Daten, Speicherdauer usw..


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Stuttgart: Robert Bosch GmbH darf Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Dieselabgasproblematik in Verfahren vor dem LG Stuttgart verweigern

OLG Stuttgart
Beschlüsse vom 1.3.2019
1 W 41/18
1 W 42/18


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Robert Bosch GmbH die Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Dieselabgasproblematik in Verfahren vor dem LG Stuttgart verweigern darf.

Die Pressemitteilung des OLG Stuttgart:

Robert Bosch GmbH weigert sich berechtigt, in Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart Unterlagen vorzulegen

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Wolfgang Reder hat mit zwei Beschlüssen vom 1. März 2019 entschieden, dass die Robert Bosch GmbH sich berechtigt weigert, in Verfahren des Landgerichts Stuttgarts (elektronische) Dokumente vorzulegen.

In den Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart verlangen die Kläger, u. a. zwei internationale Investmentfonds mit Sitz in New York, von der beklagten Firma Porsche Automobil Holding SE Schadensersatz wegen unterlassener und unzutreffender Kapitalmarktinformationen im Zusammenhang mit der Dieselabgasproblematik. In diesen Verfahren ordnete das Landgericht jeweils an, dass die Robert Bosch GmbH als Dritte im Sinne von §§ 142 Abs. 1 Satz 1, 144 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) dem Gericht näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen habe. Diese berief sich dagegen auf das Recht, die Urkundenvorlage nach § 384 ZPO zu verweigern, weil sie sonst hierdurch vermögensrechtliche Schäden aufgrund einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme zu be-fürchten habe, sich der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ausgesetzt sehe und außerdem geheimhaltungsbedürftige Gewerbegeheimnisse offenbaren müsse. Nach mündlicher Verhandlung über diese Fragen stellte das Landgericht Stuttgart in sogenannten Zwischenurteilen vom 13. Juli 2018 fest, dass die Robert Bosch GmbH die Vorlage der Dokumente zu Unrecht verweigert habe, da ihr keine Verweigerungsrechte zustünden.
Auf die sofortige Beschwerde der Robert Bosch GmbH hat das Oberlandesgericht Stuttgart nun entschieden, dass sie sich gegenüber der Anordnung des Landgerichts zur Vorlage der Unterlagen zu Recht auf ein Verweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO beruft.

Zwar könne ein Gericht anordnen, dass ein am Ausgangsprozess nicht beteiligter Dritter die in seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Hierdurch sollen die Aufklärungsmöglichkeiten der (Zivil)Gerichte gestärkt werden. Allerdings seien Dritte zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar sei oder sie zur Zeugnisverweigerung berechtigt seien. Nach § 384 Nr. 1 ZPO kann das Zeugnis verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer nahestehenden Person einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde. Dabei sei bei juristischen Personen, die auf Herausgabe von Unterlagen in Anspruch genommen werden, auch auf die Vermö-gensverhältnisse der juristischen Person abzustellen. Wenn dieser ein eigener Schaden drohe, sei ihr auch ein Recht zur Verweigerung der verlangten Vorlage zuzubilligen.

Folglich stehe der Herausgabeverpflichtung das Zeugnisverweigerungsrecht der Robert Bosch GmbH entgegen. Sie könne die Vorlage der Unterlagen verweigern, weil diese ihr einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde. Ein solcher unmittelbarer Schaden drohe, wenn die Vorlage der Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte. Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, den Zeugen vor nachteiligen Folgen seiner eigenen wahrheitsgemäßen Aussage zu schützen. Niemand solle aus seiner Zeugnispflicht zu selbstschädigenden Handlungen gezwungen werden. Der Zeuge müsse deshalb seine vermögensrechtlichen Interessen denen der beweisführenden Partei nicht unterordnen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei nicht anzunehmen, dass durch die Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen unter keinen denkbaren Umständen die Gefahr für die Robert Bosch GmbH bestehe, wegen Leistungen im Zusammenhang mit Motorsteuerungssoftware für Dieselfahrzeuge der Volkswagen AG deliktisch auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass eine solche Gefahr bestehe. Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass nach den vom Bundesgerichtshof zur Beihilfe in den Fällen berufstypischer neutraler Handlungen entwickelten Grundsätzen eine strafbare Beihilfe der Antragsgegnerin ausgeschlossen sei. Es betrachte die Frage einer möglichen deliktischen Haftung der Volkswagen AG und damit auch einer Haftung der Robert Bosch GmbH wegen einer Beteiligung daran unter einem zu engen Blickwinkel. Mehrere Landgerichte, auch verschiedene Kammern des Landgerichts Stuttgart, hätten bereits Schadensersatzansprüche von Kraftfahrzeugkäufern gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bzw. im Zusammenhang mit dem Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bejaht, unter anderem gemäß § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das Landgericht habe die Möglichkeit einer Haftung der Antragsgegnerin gemäß § 830 BGB als Teilnehmerin einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung von Kraftfahrzeugkäufern durch die Volkswagen AG nicht hinreichend in seiner Würdigung berücksichtigt. Zumindest in einem Teil von gegen die Robert Bosch GmbH selbst geführten Verfahren werde u. a. vorgetragen, diese habe der Volkswagen AG die Steuerungssoftware als „Programmiergerüst“ zu Verfügung gestellt und Volkswagen habe auf dieser Basis entsprechende erweiternde oder modifizierende Softwaremodule entwickelt. Die Robert Bosch GmbH habe aber auch „letzte Hand angelegt“ und sei sich vollständig über die Funktionsweise der Steuerungssoftware - einschließlich der verbotenen Abschalteinrichtungen - im Klaren gewesen. Sollte dieser Vortrag erweislich sein – was der Senat nicht geprüft hat und auch nicht zu prüfen hatte -, läge es aber mehr als nahe, die Grenze zur strafbaren Beihilfe als überschritten anzusehen. Ob der Beweis tatsächlich zu führen sei, könne anhand der Akten des vorliegenden Verfahrens nicht beurteilt werden und bedurfte im hiesigen Verfahren auch keiner Klärung, da es jedenfalls durchaus in Betracht komme. Das Zeugnisverweigerungsrecht bestehe aber - so der Senat - auch, soweit man berechtigterweise an dem Bestehen des Haftungsgrundes oder des Rechtsgrundes zweifeln könne. Ob der Robert Bosch GmbH darüber hinaus noch Zeugnisver-weigerungsrechte aus anderen Vorschriften zustehen, konnte der Senat offen lassen ebenso wie die Frage der Zumutbarkeit der Vorlegung.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die getroffene Entscheidung beruht lediglich auf einer Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls.


Aktenzeichen:
OLG Stuttgart: Beschluss vom 1.3.2019 – 1 W 41/18
LG Stuttgart: 22 O 348/16

OLG Stuttgart: Beschluss vom 1.3.2019 – 1 W 42/18
LG Stuttgart: 22 O 205/16


Relevante Vorschriften (auszugsweise):

Zivilprozessordnung

§ 142 Anordnung der Urkundenvorlegung

Abs. 1 Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

Abs. 2 Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. …

§ 144 Augenschein; Sachverständige

Abs. 1 Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen.

Abs. 2 Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. …

§ 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen

Das Zeugnis kann verweigert werden:
1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 be-zeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.

Bürgerliches Gesetzbuch:

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 830 Mittäter und Beteiligte

Abs.1 Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteilig-ten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

Abs. 2 Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.



BGH: Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten umfasst auch Auskünfte über allgemeine Geschäftsführung des Komplementärs nebst Unterlagen

BGH
Beschluss vom 14. Juni 2016
II ZB 10/15
HGB § 166 Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten auch Auskünfte über die allgemeine Geschäftsführung des Komplementärs nebst Unterlagen umfasst.

Leitsatz des BGH:

Das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft.

BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - II ZB 10/15 - OLG Oldenburg - AG Aurich

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wer eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss, hat sich die notwendigen Kenntnisse und Unterlagen ggf. auch von Dritten zu beschaffen

BGH
Beschluss vom 12.06.2014
I ZB 37/13
ZPO § 889 Abs. 2; BGB § 261 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete hat sich die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen - soweit erforderlich - auch von Dritten zu beschaffen.

b) Gibt die von dem Verpflichteten abgegebene eidesstattliche Versicherung - etwa aufgrund von in der Erklärung enthaltenen Zusätzen - Anlass zu der Annahme, dass er die von ihm zuvor erteilte Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat, kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 261 Abs. 1 BGB auf Antrag des Gläubigers eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bislang unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides Statt versichert.

BGH, Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13 - LG Gießen - AG Friedberg (Hessen)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: