BGH: Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten auch für Rechtsscheintatbestand von § 15 Abs. 1 HGB
BGH
Urteil vom 09.01.2024
II ZR 220/22
HGB § 15 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht auch für den Rechtsscheintatbestand von § 15 Abs. 1 HGB gelten.
Leitsätze des BGH:
a) Die Berufung auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache ist dem Dritten gemäß § 15 Abs. 1 HGB nur dann verwehrt, wenn er positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache hat; ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis genügen demgegenüber nicht.
b) Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten auch im Anwendungsbereich des Rechtsscheintatbestands des § 15 Abs. 1 HGB.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2024 - II ZR 220/22 - KG - LG Berlin
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
Urteil vom 09.01.2024
II ZR 220/22
HGB § 15 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht auch für den Rechtsscheintatbestand von § 15 Abs. 1 HGB gelten.
Leitsätze des BGH:
a) Die Berufung auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache ist dem Dritten gemäß § 15 Abs. 1 HGB nur dann verwehrt, wenn er positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache hat; ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis genügen demgegenüber nicht.
b) Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten auch im Anwendungsbereich des Rechtsscheintatbestands des § 15 Abs. 1 HGB.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2024 - II ZR 220/22 - KG - LG Berlin
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