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BGH: Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten auch für Rechtsscheintatbestand von § 15 Abs. 1 HGB

BGH
Urteil vom 09.01.2024
II ZR 220/22
HGB § 15 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht auch für den Rechtsscheintatbestand von § 15 Abs. 1 HGB gelten.

Leitsätze des BGH:
a) Die Berufung auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache ist dem Dritten gemäß § 15 Abs. 1 HGB nur dann verwehrt, wenn er positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache hat; ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis genügen demgegenüber nicht.

b) Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten auch im Anwendungsbereich des Rechtsscheintatbestands des § 15 Abs. 1 HGB.

BGH, Urteil vom 9. Januar 2024 - II ZR 220/22 - KG - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

OLG Naumburg: Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO gilt nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO nicht in Handelsregistersachen - Schwärzung von Unterschriften im Handelsregister

OLG Naumburg
Beschluss vom 11.01.2023
5 Wx 14/22


Das OLG Naumburg hat entschieden, dass das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO nicht in Handelsregistersachen gilt. Vorliegend ging es um die Schwärzung von Unterschriften im Handelsregister.

Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht demjenigen die Beschwerde zu, der durch einen gerichtlichen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Es muss sich um die unmittelbare Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts handeln (vgl. BGH FamRZ 2011, 465 mwN; BGHZ 1, 343, 351). Eine solche Beeinträchtigung ist hier nicht gegeben, weil den Beteiligten ein Anspruch auf Schwärzung ihrer Unterschriften unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zukommt.

a) Das von den Beteiligten reklamierte Recht auf Löschung gem. Art. 17 Abs. 1 DS-GVO findet aufgrund der Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 3 lit. b DS-GVO im Registerwesen keine Anwendung (hierzu MüKoHGB/Krafka, 5. Aufl. 2021, HGB § 10a Rn. 13, 14; BT-Drs. 18/12611, S. 68). Danach ist die Art. 17 Abs. 1 DS-GVO unanwendbar, wenn „die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“. Dass die Tätigkeit eines Hoheitsträgers, die darauf gerichtet ist, in Erfüllung von Publizitätspflichten übermittelte Daten in einer Datenbank zu speichern sowie interessierten Personen Einsicht zu gewähren, zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehört, hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden (EUGH ZD 2012, 522). Eine solche Tätigkeit stellt zudem auch eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe im Sinne des Art. 17 Abs. 3 lit. b DS-GVO dar (Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 17 Rn. 43).

Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Salvator Manni zur von der DS-GVO abgelösten Datenschutz-RL, die eine mit Art. 17 Abs. 3 lit. b DS-GVO vergleichbare Anwendungsausnahme nicht kannte, hervorgehoben, dass die Registerpublizität grundsätzlich Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz genießt (EuGH ZD 2017, 325, 327). Ein Löschungsbegehren kam daher schon unter Herrschaft Datenschutz-RL nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, also in Konstellationen, in denen der Betroffene besonders schutzbedürftig erscheint (zur Übertragbarkeit der Grundsätze auf die DS-GVO Hübner, ZHR 183 [2019], 540, 571]). Eine solche Schutzbedürftigkeit der Beteiligten ist hinsichtlich der hier streitbefangenen Unterschriften nicht ersichtlich.

b) Auch auf Art. 16 Abs. 1 DS-GVO können sich die Beteiligten nicht berufen. Denn der dort geregelte Berichtigungsanspruch setzt eine - hier nicht gegebene - unrichtige Angabe in Bezug auf personenbezogene Daten voraus.

c) Schließlich folgt auch kein Löschungsanspruch aus den Grundrechten der Beteiligten. Zwar steht einem solchen, anders als das Registergericht meint, nicht bereits entgegen, dass die Beteiligten die Veröffentlichung ihrer Unterschriften seinerzeit willentlich veranlassten und es damit an einer Grundrechtsbeeinträchtigung fehlte (zum Grundrechtsverzicht BVerfGE 106, 28, 44 f.; Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Vorbemerkungen zu Abschnitt I, Rn. 55). Denn angesichts der (faktischen) Erweiterung der Einsichtsrechte in das Register und die dort eingestellten Dokumente infolge der Digitalisierungsrichtlinie und ihrer Umsetzung in nationales Recht durch das DiRUG aufgrund der Statuierung der Kostenfreiheit der Einsicht verlöre die ursprüngliche Einwilligung ihre Geltung und wäre ein fortwirkender Verzicht auf die in Art. 7, 8 GRCh verankerten Grundrechte der Beteiligten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ausgeschlossen (zum Verhältnis der deutschen Grundrechte zu europäischen in - wie hier - nicht vollständig unionsrechtlich determinierten Bereichen mit nationalen Gestaltungsspielräumen BVerfG, NJW 2020, 300, 302).


Gleichwohl können die Beteiligten nicht die Schwärzung ihrer Unterschriften in den zum Register seinerzeit eingereichten Unterlagen verlangen. Anerkanntermaßen ist ein grundrechtlicher (Folgen-)Beseitigungsanspruch insoweit begrenzt, als die in der Rechtsfolge begehrte Handlung rechtlich und tatsächlich möglich sein muss (BVerwGE 69, 366, 370; 82, 76, 95; BVerwG, NVwZ 1998, 1292, 1294; Bay. VGH, NVwZ 1999, 1237). Diese Schranken kommen hier zur Anwendung: Denn einmal in den Registerordner eingestellte Dokumente können zum Schutz der Registerwahrheit grundsätzlich nicht verändert werden (vgl. BR-Drs. 560/22, S. 29). Daher ist es nicht Aufgabe des Registergerichts, in freigegebene Dokumente nachtäglich einzugreifen. Daran ändert auch der mit Wirkung zum 23. Dezember 2022 neu eingefügte § 9 Abs. 7 HRV nichts. Nach dieser Vorschrift ist beim Austausch eines in den Registerordner eingestellten Dokuments gegen ein neues Dokument der Austausch kenntlich zu machen und das Datum der Aufnahme des alten Dokuments in den Registerordner anzugeben. Diese Vorschrift setzt die Möglichkeit des nachträglichen Austausches von Dokumenten damit zwar voraus. Doch erstreben die Beteiligten hier keinen unter die Vorschrift fallenden Austausch von Dokumenten, sondern begehren die Veränderung des Ausgangsdokuments. Auf die von § 9 Abs. 7 HRV nicht beantwortete Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Austausch überhaupt möglich ist, kommt es hier nicht an. Im Übrigen wäre der § 9 Abs. 7 HRV unterfallende Austausch vom Notar, und nicht, wie hier, den Beteiligten gegenüber dem Registergericht zu veranlassen (vgl. § 12 Abs. 2 HGB).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Abwerben von Mitarbeiter ist regelmäßig keine wettbewerbswidrige Behinderung und nicht wettbewerbswidrig

OLG Köln
Urteil vom 03.09.2021
6 U 81/21

Das OLG Köln hat entschieden, dass das Abwerben von Mitarbeitern regelmäßig keine wettbewerbswidrige Behinderung und damit nicht wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen;:
bb) Der Versuch des Abwerbens ist eine geschäftliche Handlung im Sinne der § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

cc) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt keine gezielte Behinderung vor. Zwar stellt das Abwerben von Arbeitnehmern eine Behinderung der Antragstellerin dar, diese ist aber nicht unzulässig.

Eine Behinderung liegt vor, wenn die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit des Mitbewerbers unlauter beeinträchtigt wird. Das setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2017 – I ZR 210/16, GRUR 2018, 317 – Portierungs-Auftrag; Urteil vom 21.02.2002 – I ZR 281/99, GRUR 2002, 902 – Vanity-Nummer). Hierzu zählen alle Wettbewerbsparameter, wie der Absatz, wobei die Eignung zur Behinderung ausreicht, auch wenn diese noch nicht eingetreten ist (vgl. BGH, GRUR 2018, 317 – Portierungs-Auftrag; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Nr. 4 Rn. 4.6).

Die Schwelle der als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung ist überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2008 – I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 – EROS). Hierbei sind auch die gesetzlichen Wertungen zu berücksichtigen, insbesondere auch das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Das Interesse des Handelnden kann allerdings auch dann zurücktreten, wenn dieses weniger schutzwürdig ist, als das Interesse des Gegenübers oder der Allgemeinheit (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Nr. 4 Rn. 4.11, mwN). Hat eine Handlung bei objektiver Betrachtung nachteilige Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen, die so erheblich sind, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden müssen, dann ist diese ebenfalls als unlauter anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2007 – I ZR 96/04, GRUR 2007, 800 – Außendienstmitarbeiter).

Bei der Abwerbung von Arbeitnehmern gilt, dass diese im Grundsatz zulässig ist. Auch insoweit müssen besondere Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründen. Diese können in einem verwerflichen Zweck oder aufgrund verwerflicher Mittel gesehen werden (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 4.103 f., mwN). Der Zweck ist in der Regel unlauter, wenn die Abwerbung die Beeinträchtigung des Mitbewerbers bezweckt oder die unlautere Ausbeutung des Mitbewerbers angestrebt wird (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 4.105 f., mwN).

Nach diesen Grundsätzen liegt eine gezielte Behinderung nicht vor. Denn die Antragsgegnerin wollte in erster Linie Arbeitnehmer für den Betrieb eines eigenen Call-Centers gewinnen, ohne dass sie ein Interesse daran hatte, die Antragstellerin zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass im Bereich des Absatzmarktes kein Wettbewerbsverhältnis besteht, sodass die Antragsgegnerin nicht von einer Beeinträchtigung der Antragstellerin im Absatzmarkt profitieren kann.

Soweit auch die Verleitung zum Vertragsbruch als wettbewerbswidrige Behinderung angesehen werden kann (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 4.107, mwN), ist eine solche weder ersichtlich noch dargelegt.

c) Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG, auf den sich die Antragstellerin berufen hat, liegt nicht vor, wie das Landgericht in dem Beschluss vom 06.01.2021 dargelegt hat. Hiergegen hat sich die Antragstellerin nicht konkret gewandt. Den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 7 Rn. 141, mwN) schließt sich der Senat an.


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BGH: Vorschriften über das Lagergeschäft in §§ 467 bis 475h HGB gelten auch für Konsignationslager

BGH
Urteil vom 20.09.2018
I ZR 146/17
HGB §§ 467 ff.; BGB § 276 Abs. 3; ADSp 2003 Ziffer 19


Der BGH hat entschieden, dass die Vorschriften über das Lagergeschäft in §§ 467 bis 475h HGB auch für Konsignationslager gelten.

Leitsätze des BGH:

a) Die Bestimmungen der §§ 467 bis 475h HGB über das Lagergeschäft gelten auch dann, wenn der Lagerhalter - wie bei einem Konsignationslager - neben der Lagerung der Güter noch andere Aufgaben übernimmt.

b) Die Haftung gemäß § 475 HGB kann außer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Erfordernissen der §§ 305 bis 310 BGB entsprechen und dabei insbesondere die Kardinalpflichten des Lagerhalters angemessen berücksichtigen, auch durch Individualvereinbarungen beschränkt werden, sofern diese die für sie geltenden Grenzen der Gestaltungsmacht der Parteien einhalten.

c) Eine Individualvereinbarung, wonach der Lagerhalter für Inventurverluste von bis zu 0,4% jährlich nicht haftet, kann im Blick auf § 276 Abs. 3 BGB dahin auszulegen sein, dass die Haftung für vorsätzliches Verhalten des Lagerhalters damit nicht ausgeschlossen ist.

d) Das in Ziffer 19 ADSp 2003 bestimmte Aufrechnungsverbot gilt für Gegenansprüche, die streitig sind und über deren Bestehen nicht ohne Beweiserhebung entschieden werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 7. März 1991 - I ZR 157/89, TranspR 1991, 308, 310 [juris Rn. 19]; Urteil vom 6. Mai 1999 - I ZR 84/97, TranspR 1999, 347, 348 [juris Rn. 2], jeweils mwN). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Gegenansprüche nach Darstellung des Aufrechnenden auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung des Aufrechnungsgegners beruhen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 90/83, WM 1985, 866, 868 [juris Rn. 67]; Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 118/04, TranspR 2007, 374 Rn. 24).

BGH, Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 146/17 - OLG Düsseldorf - LG Krefeld

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BGH: Einziehen im Wege des echten Factorings abgetretener Forderungen ist keine Inkassodienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes

BGH
Urteil vom 21.03.2018
VIII ZR 17/17
BGB §§ 134, 398; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3; HGB § 354a Abs. 1 Satz 2, 3


Der BGH hat entschieden, dass das Einziehen im Wege des echten Factorings abgetretener Forderungen keine Inkassodienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist.

Leitsätze des BGH:

a) Die Einziehung im Wege des echten Factorings abgetretener Forderungen ist keine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, weil ein Factoring-Unternehmen, welches das Risiko des Forderungsausfalls vertrag-lich vollständig übernommen hat, keine fremden, sondern eigene Angelegenheiten besorgt, wenn es die ihm abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung einzieht.

b) Geht das Risiko des Forderungsausfalls nach den im Factoring-Vertrag getroffenen Vereinbarungen nicht vollständig auf das Factoring-Unternehmen über (unechtes Factoring), ist die Forderungseinziehung - sofern das Factoring-Unternehmen nach dem Vertragsinhalt weder zur Klärung von Rechts-fragen, wie Bestand und Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderungen, noch zum Inkasso verpflichtet ist - ebenfalls keine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, weil die Forderungsabtretung erfüllungs-halber zur Kreditsicherung und damit als Nebenleistung, nicht aber im Rah-men eines eigenständigen Geschäfts des Factoring-Unternehmens erfolgt.

c) Trotz der Abtretung einer - aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft hervorgegangenen - Geldforderung an einen neuen Gläubiger (hier: ein Factoring-Unternehmen) ist der Forderungsschuldner gemäß § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB befugt, mit befreiender Wirkung an seinen bisherigen Gläubiger (den Factoring-Kunden) zu leisten.

d) Unbeschadet des Wortlauts des § 354a Abs. 1 Satz 3 HGB, der bestimmt, dass abweichende Vereinbarungen unwirksam sind, ist eine nach der Forderungsabtretung getroffene Vereinbarung des Forderungsschuldners mit dem neuen Gläubiger, Zahlungen nur an diesen zu leisten, mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB, der allein dem Schutz des Schuldners dient, gleichwohl wirksam (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. November 2008 - VII ZR 188/07, BGHZ 178, 315 Rn. 26).

BGH, Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17 - OLG Brandenburg - LG Cottbus

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EuGH: Auch bei Kündigung in Probezeit stehen Handelsvertretern Handelsvertreterausgleichsansprüche und Schadensersatzansprüche zu

EuGH
Urteil vom 19.04.2018
C-645/16
Conseils et mise en relations (CMR) SARL ./. Demeures terre et tradition SARL


Der EuGH hat entschieden, dass Handelsvertretern auch bei Kündigung in Probezeit die gesetzlichen Handelsvertreterausgleichsansprüche und Schadensersatzansprüche zu.

Tenor der Entscheidung:

Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass die in seinen Abs. 2 und 3 vorgesehene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung im Fall der Beendigung des Handelsvertretervertrags anwendbar ist, wenn die Beendigung während der in diesem Vertrag festgelegten Probezeit eintritt.


Die Pressemitteilung des EuGH:

"Handelsvertretern stehen die vorgesehenen Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche auch dann zu, wenn der Handelsvertretervertrag während der Probezeit beendet wird

Im Jahr 2011 schloss die Gesellschaft DTT mit der Gesellschaft CMR einen Handelsvertretervertrag über den Verkauf von 25 Einfamilienhäusern pro Jahr durch CMR für Rechnung von DTT. Der Vertrag sah eine Probezeit von zwölf Monaten vor, innerhalb deren jede Partei das Recht hatte, ihn mit einer bestimmten Frist zu kündigen. Etwa sechs Monate nach Abschluss des Vertrags kündigte DTT ihn, weil CMR innerhalb von fünf Monaten nur einen einzigen Verkauf getätigt und damit das vertraglich vereinbarte Ziel nicht eingehalten hatte.

CMR verlangt von DTT die Zahlung eines Ausgleichs zum Ersatz des mit der Beendigung des Handelsvertretervertrags verbundenen Schadens. Nach einer Unionsrichtlinie hat der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf einen Ausgleich oder auf Schadensersatz. Der Handelsvertreter (im vorliegenden Fall CMR) hat Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer (im vorliegenden Fall DTT) entstandenen Schadens, wenn er dadurch 1. Provisionsansprüche verliert, die ihm bei normaler Fortsetzung des Vertrags zugestanden hätten und deren Nichtzahlung dem Unternehmer einen wesentlichen Vorteil verschaffen würde, und/oder 2. Kosten und Aufwendungen nicht amortisieren kann, die er in Ausführung des Vertrags auf Empfehlung des Unternehmers gemacht hatte. Der Handelsvertreter hat Anspruch auf einen Ausgleich, wenn 1. er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und 2. die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

Die mit dem Rechtsstreit zwischen CMR und DTT befasste Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Artikel der Richtlinie, der den Ausgleichs- oder Schadensersatzanspruch vorsieht, auch dann anwendbar ist, wenn der Handelsvertretervertrag während der Probezeit beendet wird, wobei diese in der Richtlinie nicht
erwähnt wird.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die in der Richtlinie nicht geregelte Vereinbarung einer Probezeit unter die Vertragsfreiheit fällt und nach der Richtlinie nicht per se verboten ist.

Sodann führt der Gerichtshof auf der Grundlage einer Auslegung des Wortlauts der Richtlinie aus, dass die in der Richtlinie vorgesehene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung keine Sanktion für die Vertragsauflösung sein soll, sondern den Handelsvertreter für die von ihm erbrachten Leistungen, aus denen der Unternehmer über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus Vorteile zieht, oder für die Kosten und Aufwendungen, die ihm für diese Leistungen entstanden sind, entschädigen soll. Daher darf dem Handelsvertreter der Ausgleich oder Schadensersatz, wenn die in der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht allein deshalb versagt werden, weil die Beendigung des Handelsvertretervertrags während der Probezeit eingetreten ist. Folglich besteht der Anspruch auf Ausgleich und auf Ersatz des erlittenen Schadens auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter während der Probezeit eintritt.

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass dieses Ergebnis durch das Ziel der Richtlinie bestätigt wird, das u. a. im Schutz des Handelsvertreters in seiner Beziehung zum Unternehmer besteht, und dass in Anbetracht dessen jede Auslegung der Richtlinie, die sich für den Handelsvertreter als nachteilig erweisen könnte, ausgeschlossen ist. Würde man die Gewährung einer Entschädigung ohne Berücksichtigung der Leistung des Handelsvertreters oder der ihm entstandenen Kosten und Aufwendungen von der Vereinbarung oder Nichtvereinbarung einer Probezeit im Handelsvertretervertrag abhängig machen, würde er benachteiligt, weil ihm jegliche Entschädigung nur deshalb versagt würde, weil sein Vertrag mit dem Unternehmer eine Probezeit enthält.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BAG: Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bei Nichtzahlung der Karenzentschädigung wirkt ex nunc

BAG
Urteil vom 31. Januar 2018
10 AZR 392/17


Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bei Nichtzahlung der Karenzentschädigung ex nunc wirkt. Ein Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung besteht nur für die Zeit bis zum Zugang der Rücktrittserklärung.

Die Pressemitteilung des BAG:

Karenzentschädigung - Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag iSd. §§ 320 ff. BGB. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 323 ff. BGB). Ein solcher Rücktritt entfaltet Rechtswirkungen erst für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung (ex nunc).

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2014 als "Beauftragter technische Leitung" zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 6.747,20 Euro beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Hierfür sollte der Kläger eine Karenzentschädigung iHv. 50 % der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zum 31. Januar 2016. Mit E-Mail vom 1. März 2016 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 4. März 2016 vergeblich zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar 2016 auf. Am 8. März 2016 übermittelte der Kläger an die Beklagte eine weitere E-Mail. Hierin heißt es ua.:

"Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle."

Mit seiner Klage macht der Kläger die Zahlung einer Karenzentschädigung iHv. 10.120,80 Euro brutto nebst Zinsen für drei Monate geltend. Er vertritt die Auffassung, sich nicht einseitig vom Wettbewerbsverbot losgesagt zu haben. Die Erklärung in der E-Mail vom 8. März 2016 sei lediglich eine Trotzreaktion gewesen. Die Beklagte meint, durch die E-Mail vom 8. März 2016 habe der Kläger wirksam seinen Rücktritt erklärt. Das Arbeitsgericht hat der Klage vollständig stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil teilweise abgeändert und einen Anspruch auf Karenzentschädigung nur für die Zeit vom 1. Februar bis zum 8. März 2016 zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat keinen Erfolg. Da es sich beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handelt, finden die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) Anwendung. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Rücktritt wirkt dabei ex nunc, dh. für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung entfallen die wechselseitigen Pflichten. Die Beklagte hat die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt, der Kläger war deshalb zum Rücktritt berechtigt. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe mit seiner E-Mail vom 8. März 2016 wirksam den Rücktritt vom Wettbewerbsverbot erklärt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit steht ihm für die Zeit ab dem 9. März 2016 keine Karenzentschädigung zu.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 31. Januar 2018 - 10 AZR 392/17 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil vom 24. Mai 2017 - 4 Sa 564/16 -

BGH: Auch per Datenfernübertragung an Handelsvertreter übermittelte Preisdaten betreffend Agenturwaren sind erforderliche Unterlagen nach § 86a Abs. 1 HGB

BGH
Urteil vom 17.11.2016
VII ZR 6/16
HGB § 86a Abs. 1, Abs. 3


Leitsätze des BGH:

1. Die von einem Unternehmer dem Handelsvertreter (Tankstellenhalter) per Datenfernübertragung übermittelten Preisdaten betreffend Agenturwaren stellen erforderliche Unterlagen (Preisliste) im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB dar.

2. Bedient sich der Unternehmer zur Übermittlung solcher Preisdaten eines bestimmten, hierfür eingerichteten Systems, das er dem Tankstellenhalter für den Empfang und die Verarbeitung dieser Daten zur Verfügung stellt, so muss er insoweit dieses (Kassen-)System dem Tankstellenhalter kostenfrei überlassen.

3. Haben die Parteien vertraglich für das Kassensystem eine nicht näher aufgeschlüsselteVergütung vereinbart, ist der Umfang der Kostenfreiheit durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln.

BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 - OLG Schleswig - LG Itzehoe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bonn: Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß bei Nichterfüllung der handelsrechtlichen Publizitätspflicht und Pflicht zur Offenlegung der Jahresbilanz

LG Bonn
Urteil vom 31.08.2016
1 O 205/16


Das LG Bonn hat entschieden, dass bei Nichterfüllung der handelsrechtlichen Publizitätspflicht und Pflicht zur Offenlegung der Jahresbilanz nach §§ 325 ff HGB ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt. Die einschlägigen Vorschriften sind - so das Gericht - Markverhaltensregeln gemäß § 3a UWG.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Nichterfüllung der Publizitätspflicht stellt einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 3a UWG dar.

Die Vorschriften der §§ 325 ff. HGB sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

Ob eine Norm eine Marktverhaltensregelung enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 3a Rn. 1.61). Eine Vorschrift wird nur dann von § 3a UWG erfasst, wenn sie zumindest auch den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezweckt, mag sie auch in erster Linie die Interessen der Allgemeinheit im Auge haben (a.a.O. Rn. 1.64 f.). Es reicht dagegen nicht aus, dass sich die Vorschrift lediglich reflexartig zu Gunsten der Marktteilnehmer auswirkt (OLG Köln v. 20.02.2015, 6 U 118/14, WRP 2015, 616, zit. nach juris [Rn. 64]).Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (BGH v. 02.12.2009, I ZR 152/07, GRUR 2010, 654, zit. nach juris [Rn. 18]). Das Interesse der Mitbewerber an der Einhaltung einer Vorschrift durch alle auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen ist für sich allein dagegen nicht ausreichend, da die Schaffung gleicher Voraussetzungen für alle Mitbewerber in der Regel nicht der Zweck, sondern die Folge einer gesetzlichen Regelung ist, weshalb im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen Zweck oder nur Folge der jeweiligen Vorschrift ist (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 3a Rn. 1.66).

Der Zweck der Offenlegung nach §§ 325 ff. HGB ist zum einen der Funktionsschutz des Marktes und zum anderen der Individualschutz der Marktteilnehmer; Offenlegung bzw. Publizität bildet das Korrelat der Marktteilnahme (Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 325 Rn. 1). Die Publizitätspflichten dienen insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben, die so einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten (OLG Köln v. 08.03.1991, 2 Wx 1/91, NJW-RR 1992, 486). Den Regelungen in §§ 325 ff. HGB kommt damit (auch) eine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu. Diese Auslegung findet Bestätigung in den von der Verfügungsklägerin in ihrem Schriftsatz vom 09.08.2016 zitierten Gesetzesmaterialien zum Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) aus dem Jahr 1999. So wird in dem Schreiben des BMJ vom 30.03.1999 (3507/20 - 320546/99, abrufbar unter http:// www.gmbhr.de/frueher/09_99/rechnung.htm) davon ausgegangen, dass bei einer Verletzung der Offenlegungspflicht eine Klage nach dem UWG möglich ist (siehe auch die Begründung zu dem diesem Schreiben beigefügten Gesetzentwurf, dort zu Art. 1, Nr. 12 - § 335 HGB, abrufbar unter http:// www.gmbhr.de/frueher/09_99/entwurf.htm). Nicht zuletzt ist diese Auslegung auch unionsrechtlich vorgegeben (siehe die sog. Daihatsu-Entscheidung des EuGH v. 04.12.1997, C-97/96, Slg. 1997, I-6843, zit. nach juris [Ls. 1, Rn. 18 ff.], sowie die vierte Begründungserwägung der Ersten Richtlinie 68/151/EWG v. 09.03.1968, ABl. Nr. L 65, 8, und die dritte Begründungserwägung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG v. 25.07.1978, ABl. Nr. L 222, 11).

Vor dem Hintergrund des Vorstehenden hält die Kammer an der in der mündlichen Verhandlung am 27.07.2016 geäußerten abweichenden Rechtsauffassung nicht fest, sondern bejaht die Eigenschaft der §§ 325 ff. HGB als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer ist durch den in der Nichterfüllung der Publizitätspflicht liegenden Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen indiziert (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 3a Rn. 1.112)."


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BGH: Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten umfasst auch Auskünfte über allgemeine Geschäftsführung des Komplementärs nebst Unterlagen

BGH
Beschluss vom 14. Juni 2016
II ZB 10/15
HGB § 166 Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten auch Auskünfte über die allgemeine Geschäftsführung des Komplementärs nebst Unterlagen umfasst.

Leitsatz des BGH:

Das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft.

BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - II ZB 10/15 - OLG Oldenburg - AG Aurich

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BGH: Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB beim Vertragshändlervertrag wenn deutsches Recht als Vertragsstatut vereinbart wurde

BGH
Urteil vom 25.02.2016
VII ZR 102/15
HGB § 89b, § 92c Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Ist deutsches Recht als Vertragsstatut eines Vertragshändlervertrags berufen, sind die Analogievoraussetzungen erfüllt, unter denen § 89b HGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - VII ZR 315/13, ZVertriebsR 2015, 122 Rn. 11) auf Vertragshändler entsprechend anzuwenden ist und hat der Vertragshändler seine Tätigkeit für den Hersteller oder Lieferanten nach dem Vertrag in einem anderen (ausländischen) Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen (ausländischen) Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben, kann der Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB nicht im Voraus ausgeschlossen werden.

BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 102/15 - OLG Stuttgart - LG Ulm

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OLG Frankfurt: Theater-Besucherring ist auch bei jahrelanger Vermittlung von Karten kein Handelsvertreter des Theaters - kein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 29.9.2015
5 U 43/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Theater-Besucherring ist auch bei jahrelanger Vermittlung von Karten kein Handelsvertreter des Theaters ( hier: Hessisches Staatstheater Wiesbaden ) ist, da dieser die Interessen der Theaterbesucher vertritt. Es besteht mithin kein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich aus § 89b Abs. 1 HGB

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Kläger steht kein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich nach § 89b Abs. 1 HGB zu, da zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten weder ein Handelsvertreterverhältnis bestand, noch eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB in Betracht kommt.

Dabei kann das zwischen den Parteien umstrittene Problem der Kündigung des Vertragsverhältnisses ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die streitgegenständliche Tätigkeit des beklagten Landes unter den Unternehmerbegriff im Sinne des §§ 89b Abs. 1, 84 Abs. 1 HGB fällt oder das Handeln im Rahmen der Aufgabenerfüllung mangels Gewinnerzielungsabsicht hiervon auszunehmen ist (zur grundsätzlichen Gleichstellung der öffentlichen Hand mit Privaten bei gleichartiger wirtschaftlicher Lage des Dienstverpflichteten BGH, Urteil vom 21.01.1965 - VII ZR 22/63 -, BGHZ 43, 108-115, zitiert nach Juris Tz. 17; vgl. auch Thume in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, § 84 HGB, Rdn. 14).

Unerheblich ist ferner, dass der Kartenverkauf grundsätzlich Gegenstand eines Handelsvertretervertrags sein kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.02.1986 - I ZR 105/84, zitiert nach Juris).

Der streitgegenständlichen vertraglichen Beziehung fehlt nämlich das für ein Handelsvertreterverhältnis wesentliche Merkmal des Betrautseins. Der Insolvenzschuldner war nicht im Sinne des § 84 Abs.1 HBG damit betraut, für das beklagte Land Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Voraussetzung für ein Betrautsein in diesem Sinne ist mehr als das Bestehen einer dauerhaften Geschäftsverbindung. Handelsvertreter ist nur derjenige, den eine Tätigkeitspflicht trifft; erforderlich ist die Verpflichtung, sich ständig um Geschäfte zu bemühen (BGH, Urteil vom 01.04.1992 - IV ZR 154/91 - zitiert nach Juris Tz. 12). Dagegen ist der Vermittler ohne Tätigkeitspflicht nicht Handelsvertreter; auch die bloße Berechtigung zum Tätigwerden genügt nicht (OLG München, Urteil vom 21.01.2010 - 23 U 4124/09 -, zitiert nach Juris Tz. 13). Betrautsein meint weiter, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter die Wahrnehmung seiner Interessen anvertraut. Die allgemeine Interessenwahrungspflicht des Handelsvertreters für den Unternehmer ist dem Handelsvertreterverhältnis immanent (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.1990 - KVR 2/89 -, BGHZ 112, 218-229, zitiert nach Juris Tz. 16). Der Handelsvertreter steht im Lager des Unternehmers und wahrt dessen Belange, nicht diejenigen des Kunden, zu dem der Handelsvertreter selbst im Regelfall nicht in rechtliche Beziehungen tritt (Emde, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2008, § 84, Rdn. 65).

Ausgehend von diesem Maßstab lässt sich weder der Vereinbarung vom 21.02.1989 (Anlage K2, Bl. 11 ff. d.A.) noch dem übrigen Vorbringen der Parteien entnehmen, dass der Insolvenzschuldner im Sinne des § 84 HGB "ständig damit betraut" war, für das beklagte Land - Hessisches Staatstheater Wiesbaden - Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschließen.

Schon der Vereinszweck des Insolvenzschuldners spricht gegen seine Tätigkeitspflicht sowie dagegen, dass er bei der Kartenvermittlung und beim Kartenverkauf im Lager der Beklagten stand. Danach hatte der Verein "kulturelle Aufgaben", diente "der Volkserziehung und der Volksbildung". Sein Zweck war die "Förderung des Theaterbesuchs durch die Schaffung von Besucherringen". Dem entsprechend haben sich auch nach dem Vortrag des Klägers die vom Insolvenzschuldner vermittelten Besucher zu regelmäßigen Theaterbesuchen organisiert. Im Hinblick darauf nahm der Insolvenzschuldner als Zusammenschluss dieser Theaterbesucher deren Interessen wahr.

Ein Tätigwerden in erster Linie im eigenen satzungsmäßigen Interesse des Insolvenzschuldners bzw. im Interesse seiner Mitglieder ergibt sich auch aus der Gestaltung des streitgegenständlichen Vertrags. Die dort vorgesehene Übertragung der "Werbung und Kartenvermittlung zu entsprechend ermäßigten Preisen" liegt nicht im unternehmerischen Interesse des beklagten Landes, sondern betrifft allenfalls die öffentliche Aufgabe der Kulturförderung. In erster Linie ermöglichte die dort geregelte Kartenvermittlung jedoch dem Insolvenzschuldner die Verfolgung seines eigenen Satzungszwecks. Dem entsprechend war dem Insolvenzschuldner die Kartenvermittlung - wie es bei einer Vermittlung im Interesse des Theaters zur größtmöglichen Gewinnerzielung nahe gelegen hätte - auch nicht gegenüber jedermann überlassen. Vielmehr soll nach § 1 Ziff. 5 die Heranführung der Besuchergruppen durch den Besucherring nach Möglichkeit in geschlossenen Gruppen vorgenommen werden. Der Verkauf von Karten an Einzelpersonen war nur gestattet, soweit es sich um Mitglieder des Besucherrings handelte, der Insolvenzschuldner also - anders als üblicherweise beim Handelsvertreterverhältnis - zu diesen Personen in rechtlicher Beziehung stand.

Dafür, dass der Kläger zunächst selbst nicht von einem Handelsvertreterverhältnis ausging, streitet schließlich die Veräußerung der Kundendaten. Ein Handelsvertreter bzw. Vertragshändler ist nämlich ohnehin verpflichtet, dem Unternehmer seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (zu dieser Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB auf Vertragshändler BGH, Urteil vom 05.02.2015 - VII ZR 315/13 -, zitiert nach Juris Tz. 11).

Fehlt demnach mangels Betrautseins ein wesentliches Merkmal des Handelsvertreterverhältnisses kommt - mangels vergleichbarer Interessenlage - auch eine analoge Anwendung des § 89b HGB nicht in Betracht."


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BGH: Sprunghaftungsklausel in Handelsvertretervertrag regelmäßig nichtig und unwirksam - Anspruch auf Provision nach üblichem Satz

BGH
Urteil vom 12.03.2015
VII ZR 336/13
HGB § 87a Abs. 1 Satz 3, § 84 Abs. 1; BGB § 139

Leitsatz des BGH:

Eine vertragliche Regelung in einem Handelsvertretervertrag über eine sog. Sprunghaftung, wonach dem Handelsvertreter ein Provisionsanspruch für von ihm vermittelte Zeitschriftenabonnementverträge nur dann zustehen soll, wenn der Kunde das Abonnement während der festgelegten Sprunghaftungsfrist voll bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB i.V.m. § 139 BGB nichtig. Der Handelsvertreter kann als Provision den üblichen Satz gemäß § 87b Abs. 1 HGB verlangen.

BGH, Urteil vom 12. März 2015 - VII ZR 336/13 - OLG Hamburg - LG Hamburg

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BGH: Für Einzelheiten des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters ist die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung entscheidend

BGH
Versäumnisurteil vom 22.01.2015
VII ZR 87/14
HGB § 87 Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Für die Frage, für welche Geschäfte der Handelsvertreter eine Provision erhalten soll und auf welchen Zeitpunkt es für das Entstehen des Provisionsanspruchs ankommt, ist die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung (hier im Zusammenhang mit Serienbelieferungsverträgen in der Automobilindustrie) maßgeblich.

BGH, Versäumnisurteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 87/14 - OLG Köln - LG Bonn

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BGH: Fehlen Frachtbrief und Ladeschein so kann die Übernahmequittung als Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke herangezogen werden

BGH
Urteil vom 22.05.2014
I ZR 109/13
CMR Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1; HGB § 435; BGB §§ 242, 368; ZPO
§§ 416, 440

Leitsatz des BGH:


Wird weder ein Ladeschein noch ein Frachtbrief ausgestellt, kann der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke von dem nach Art. 17 Abs. 1 CMR Anspruchsberechtigten auch durch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Der Frachtführer kann sich nicht darauf berufen, die Übernahmequittung habe keinerlei Beweiswert oder aber ihr Beweiswert sei erschüttert, weil sie "blind" unterschrieben wurde, wenn der Unterzeichner der Empfangsbestätigung die Möglichkeit hatte, den Beladevorgang zu beobachten oder nach dessen
Abschluss zumindest die Anzahl der Frachtstücke zu überprüfen.

BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13 - OLG Frankfurt am Main - LG Hanau

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