Skip to content

EuGH-Generalanwältin: Google / Alphabet kann verpflichtet sein anderen Unternehmen Zugang zur Plattform Android Auto zu gewähren

EuGH-Generalanwältin
Schlussanträge vom 05.09.2024
C-233/23
Alphabet u. a.


Die EuGH-Generalanwältin kommt in ihren Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass Google / Alphabet verpflichtet sein kann, anderen Unternehmen Zugang zur Plattform Android Auto zu gewähren

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwältin Medina: Die Weigerung von Google, Dritten Zugang zur Plattform Android Auto zu gewähren, verstößt möglicherweise gegen das Wettbewerbsrecht

Google ist Urheberin und Entwicklerin von Android OS, eines Open-Source-Betriebssystems für AndroidMobilgeräte. 2015 brachte sie Android Auto auf den Markt, eine App für Mobilgeräte mit dem Betriebssystem Android, mit dem es Benutzern möglich ist, über einen in das Fahrzeug integrierten Bildschirm auf bestimmte Apps auf ihrem Smartphone zuzugreifen. Drittentwickler können mit Hilfe von Templates, die Google bereitstellt, Versionen eigener Apps erstellen, die mit Android Auto kompatibel sind.

Enel X, die zur Enel Group gehört, erbringt Dienstleistungen für das Laden von Elektrofahrzeugen. Im Mai 2018 brachte sie die App JuicePass auf den Markt, die eine Reihe von Funktionen für das Laden von Elektrofahrzeugen anbietet. Im September 2018 ersuchte Enel X Google, JuicePass mit Android Auto kompatibel zu machen. Google lehnte dies mit der Begründung ab, dass in Ermangelung eines speziellen Templates Medien- und Messaging-Apps die einzigen Apps von Drittanbietern seien, die mit Android Auto kompatibel seien. Sie rechtfertigte ihre Weigerung mit Sicherheitserwägungen und der Notwendigkeit, die für die Entwicklung eines neuen Templates notwendigen Ressourcen bereitzustellen

Die italienische Wettbewerbsbehörde stellte fest, dass das Verhalten von Google gegen das Wettbewerbsrecht der Union verstoße. Mit der Behinderung und Verzögerung der Veröffentlichung der JuicePass-App auf der Plattform Android Auto habe Google ihre beherrschende Stellung missbraucht. Google focht diese Entscheidung vor dem italienischen Staatsrat an, der den Gerichtshof mit dem Fall befasst hat.

In ihren Schlussanträgen vom heutigen Tag prüft Generalanwältin Laila Medina, ob in dieser Rechtssache die ständige Rechtsprechung zur Zugangsverweigerung durch ein beherrschendes Unternehmen einschlägig ist, d. h., ob die sogenannten Bronner-Voraussetzungen2 gelten. Anschließend untersucht sie, ob Zugangsverpflichtungen im Hinblick auf die Interoperabilität für beherrschende Unternehmen bedeuten, dass sie ein aktives Verhalten an den Tag legen, also z. B. die erforderliche Software entwickeln müssen.

Generalanwältin Medina gelangt zu dem Schluss, dass die Bronner-Voraussetzungen nicht anwendbar seien, wenn die Plattform, zu der Zugang gefordert werde, von dem beherrschenden Unternehmen nicht zu dessen ausschließlicher Nutzung entwickelt, sondern so konzipiert und gestaltet worden sei, dass sie die Apps von Drittentwicklern aufnehme. In einem solchen Fall sei es nicht erforderlich, nachzuweisen, dass diese Plattform für den benachbarten Markt unentbehrlich sei. Dagegen missbrauche ein Unternehmen seine beherrschende Stellung, wenn es mit seinem Verhalten den Zugang einer von einem Drittanbieter entwickelten App zur Plattform ausschließe, behindere oder verzögere, vorausgesetzt, dass sein Verhalten geeignet sei, wettbewerbswidrige Wirkungen zum Nachteil der Verbraucher zu entfalten, und nicht objektiv gerechtfertigt sei.

Die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, einem Drittanbieter Zugang zu einer Plattform wie der in der vorliegenden Rechtssache fraglichen zu gewähren, könne objektiv gerechtfertigt sein, wenn der geforderte Zugang technisch nicht möglich sei oder wenn er in technischer Hinsicht die Leistung der Plattform beeinträchtigen könnte oder deren wirtschaftlichem Modell oder Zweck zuwiderlaufen würde. Der bloße Umstand, dass das beherrschende Unternehmen, um Zugang zu der Plattform zu gewähren, über die Erteilung der Einwilligung hinaus ein Software-Template entwickeln müsste, das den spezifischen Bedürfnissen des um Zugang ersuchenden Anbieters Rechnung trage, könne als solcher eine Zugangsverweigerung dann nicht rechtfertigen, wenn für die Entwicklung ein angemessener Zeitrahmen zur Verfügung stehe und dem beherrschenden Unternehmen eine angemessene Vergütung geleistet werde. Das beherrschende Unternehmen müsse dem um Zugang ersuchenden Anbieter auf das Ersuchen hin diese beiden Aspekte mitteilen.

Das Wettbewerbsrecht der Union erlege nicht ohne Weiteres eine Verpflichtung auf, objektive Kriterien für die Prüfung von Ersuchen um Zugang zu einer Plattform aufzustellen. Nur in dem Fall, dass gleichzeitig mehrere Ersuchen gestellt würden, könne das Fehlen solcher Kriterien einen Gesichtspunkt darstellen, der bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit des dem beherrschenden Unternehmen vorgeworfenen Verhaltens zu berücksichtigen ist, wenn dieses zu übermäßigen Verzögerungen bei der Zugangsgewährung oder zu einer diskriminierenden Behandlung der konkurrierenden, um Zugang ersuchenden Anbieter führe.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:


BGH: Schadensersatz bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung nicht nur bei angeblicher Markenrechtsverletzung in Bezug auf Waren sondern auch in Bezug auf Dienstleistungen

BGH
Urteil vom 29.05.2024
I ZR 145/23
Verwarnung aus Kennzeichenrecht III
BGB §§ 195, 823; UWG § 4 Nr. 4, § 11

Der BGH hat entschieden, dass ein Anspruch auf Schadensersatz bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung nicht nur bei angeblicher Markenrechtsverletzung in Bezug auf Waren sondern auch in Bezug auf Dienstleistungen bestehen kann.

Leitsätze des BGH:
a) Die Grundsätze, nach denen die unberechtigte Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann, gelten nicht nur für Verwarnungen, die der Inhaber einer für Waren geschützten Marke gegenüber dem Hersteller von Waren oder seinen Abnehmern mit der Behauptung ausspricht, deren Benutzung eines Zeichens in Bezug auf die von ihnen hergestellten oder vertriebenen Waren verletzten sein Markenrecht, sondern auch für Verwarnungen, die der Inhaber einer für Dienstleistungen geschützten Marke gegenüber dem Anbieter von Dienstleistungen mit der Behauptung ausspricht, dessen Benutzung eines Zeichens in Bezug auf die von ihm angebotene oder erbrachte Dienstleistung verletze sein Markenrecht. Sie gelten grundsätzlich auch für Verwarnungen, die der Inhaber einer solchen Marke gegenüber denjenigen
ausspricht, die diese Dienstleistungen als Kunden in Anspruch nehmen
.
b) Für die Annahme eines ernsthaften und endgültigen Verlangens, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen, ist es nicht stets erforderlich, dass der Schutzrechtsinhaber unter Fristsetzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt. Es ist vielmehr aufgrund einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es sich bei der jeweils in Rede stehenden Geltendmachung des Schutzrechts durch den Schutzrechtsinhaber um ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen handelt.

c) Für Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung gilt die kurze Verjährungsfrist des § 11 UWG und nicht die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, wenn das Verhalten des Verwarnenden zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch wegen unlauterer gezielter Mitbewerberbehinderung begründet.

BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 145/23 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Bundeskartellamt: Verfahren gegen PayPal wegen Missbrauchs marktbeherrschender bzw. marktmächtiger Stellung - Behinderung von Wettbewerbern und Beschränkung des Preiswettbewerbs

Das Bundeskartellamt ha ein Verfahren gegen PayPal wegen Missbrauchs marktbeherrschender bzw. marktmächtiger Stellung (Behinderung von Wettbewerbern und Beschränkung des Preiswettbewerbs) eingeleitet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Bundeskartellamt leitet Verfahren gegen PayPal ein

Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen die PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. wegen möglicher Behinderung von Wettbewerbern und Beschränkung des Preiswettbewerbs eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens sind die in den Nutzungsbedingungen von PayPal für Deutschland festgelegten „Regeln zu Aufschlägen“ und zur „Darstellung von PayPal“.

Nach diesen Vorgaben dürfen Händlerinnen und Händler ihre Waren und Dienstleistungen nicht zu niedrigeren Preisen anbieten, wenn die Kundinnen und Kunden für die Bezahlung eine günstigere Zahlungsmethode als PayPal wählen. Ferner dürfen die Verkäuferinnen und Verkäufer keine Präferenz für andere Zahlungsmethoden als PayPal zum Ausdruck bringen, oder z.B. deren Nutzung für die Kundinnen und Kunden komfortabler gestalten.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Diese Klauseln könnten den Wettbewerb beschränken und einen Verstoß gegen das Missbrauchsverbot darstellen. Wir werden jetzt prüfen, welche Marktmacht PayPal zukommt und in wie weit Online-Händler darauf angewiesen sind, PayPal als Zahlungsmethode anzubieten. Wenn die Händler gehindert werden, die unterschiedlich hohen Kosten der verschiedenen Zahlungsmethoden über entsprechende Aufschläge oder Rabatte zu berücksichtigen, können sich andere und neue Zahlungsmethoden im Preis- und Qualitätswettbewerb schlechter behaupten oder gar nicht erst auf den Markt kommen. Marktmächtige Zahlungsdienste könnten so weiteren Spielraum für die eigene Preissetzung erlangen. Leidtragende wären dann insbesondere auch die Verbraucherinnen und Verbraucher, die diese höheren Kosten am Ende indirekt über die Produktpreise zahlen.“

Die von Verkäuferinnen und Verkäufern für die Nutzung eines Zahlungsdienstes zu entrichtenden Entgelte unterscheiden sich erheblich je nach Zahlungsmethode. Üblicherweise legen Händler diese Entgelte auf die Produktpreise um, sodass letztlich die Verbraucherinnen und Verbraucher die Kosten der Zahlungsdienste tragen, auch wenn diese – anders als z.B. Versandkosten – gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern zumeist nicht separat ausgewiesen werden.

Nach Marktstudien ist PayPal in Deutschland nicht nur der führende Anbieter für Online-Zahlungen, sondern auch einer der teuersten Online-Zahlungsdienste. PayPals Standardgebühr beträgt in Deutschland gemäß PayPals Preisliste derzeit 2,49 - 2,99 Prozent des Zahlungsbetrages zzgl. 34-39 Cent pro Zahlung.

Das Verfahren wird auf Grundlage der kartellrechtlichen Verbote des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV, § 19 GWB) bzw. einer marktmächtigen Stellung (§ 20 GWB) geführt. Daneben kommt ein Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Art. 101 AEUV, § 1 GWB) in Betracht. Damit reiht sich der vorliegende Fall auch ein in diverse Verfahren wegen sog. Meistbegünstigungsklauseln, die Wettbewerbsbehörden bereits gegen andere Online-Plattformen geführt haben.

Zur Verhinderung von überhöhten Zahlungsmittelaufschlägen von Händlern gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern untersagt Art. 62 Abs. 4 der Europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2366) separate Entgelte für bestimmte Zahlungsmethoden, von denen angenommen wurde, dass sie relativ kostengünstig sind. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2021 (Aktenzeichen: I ZR 203/19) fällt PayPal nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Im Rahmen der derzeit laufenden Überprüfung der Zahlungsdiensterichtlinie hat sich das Bundeskartellamt zudem für eine Abschaffung des Verbots von Zahlungsmittelentgelten für bestimmte kartengestützte Zahlungen ausgesprochen, da es sich hierbei nicht immer um kostengünstige Zahlungsmethoden handelt (siehe Stellungnahme vom 2. August 2022).



OLG Frankfurt: EuGH-Rechtsprechung zum Umverpacken von Arzneimitteln mangels grenzüberschreitendem Bezug bei reinen Inlandssachverhalten nicht anwendbar

OLG Frankfurt
Urteil vom 18.11.2021
6 U 173/20


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die EuGH-Rechtsprechung zum Umverpacken von Arzneimitteln mangels grenzüberschreitendem Bezug bei reinen Inlandssachverhalten nicht anwendbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2a UMV nicht zu, da die Klägerin sich dem weiteren Vertrieb der erschöpften Waren mangels berechtigter Gründe nicht nach Art. 15 Abs. 2 UMV widersetzen kann.

1. Gemäß Art. 15 Abs. 2 UMV kann sich ein Dritter nicht auf die Erschöpfung des Rechts des Markeninhabers aus der Gemeinschaftsmarke berufen, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Eine derartige Veränderung kann auch darin liegen, dass die Verpackung (z.B. durch Aufkleber) verändert wird. Zwar betrifft eine Veränderung der Umverpackung streng genommen nicht die „Ware“ selbst, sondern eben nur die Verpackung der Ware, sodass diese Veränderung vom Wortlaut des Abs. 2 nicht erfasst wäre. Änderungen der Verpackung können jedoch jedenfalls dann erhebliche Eingriffe sein, die die Erschöpfung entfallen lassen, wenn der Verkehr die Verpackung als für das Produkt wesentlich ansieht, es z.B. üblicherweise in einer verschlossenen Originalverpackung verkauft wird und der Verkehr gerade auf die Integrität der Verpackung Wert legt. Dies ist typischerweise bei Produktverpackungen von Arzneimitteln der Fall (vgl. EuGH GRUR 2002, 879 Rn 34 - Boehringer Ingelheim).

2. Die für das Umverpacken von Arzneimitteln durch den Europäischen Gerichtshof und den Bundesgerichtshof für Art. 15 Abs. 2 UMV entwickelten fünf Kriterien, die kumulativ für eine zulässige Veränderung der Produktverpackung von Arzneimitteln vorliegen müssen, sind hier nicht anwendbar, da es sich nicht um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass es sich um parallelimportierte Ware gehandelt hat.

Grundlage für die Rechtsprechung des EuGH zu Fällen des Umverpackens von Arzneimitteln und Medizinprodukten bei Fällen des Parallelimports ist die Warnverkehrsfreiheit des Art. 34 AEUV. Die Geltendmachung der Marke gegenüber dem Vertrieb veränderter Ware kann zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten und damit zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 34 S. 2 AEUV beitragen (EuGH GRUR 2007, 586 Rn 37 - Boehringer Ingelheim/Swingward II; EuGH GRUR 2018, 736 Rn 25 - Debrisoft; BGH GRUR 2017, 71 Rn 15 - Debrisoft; OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2019, 426 Rn 16). Bei reinen Inlandssachverhalten ist eine solche Gefährdung ausgeschlossen.

3. Die danach nach Art. 15 Abs. 2 UMV vorzunehmende Gesamtbetrachtung führt hier dazu, dass die Klägerin keine berechtigten Gründe hat, sich der Erschöpfung der Ware zu widersetzen.

a) Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, die PZN der Klägerin durch ihre eigene zu ersetzen. Ohne die von der Beklagten angebrachte eigene PZN sind die von der Beklagten angebotenen Packungen nicht mittels des Warenwirtschafts- und Abrechnungssystems von den Packungen der Klägerin zu unterscheiden. Andernfalls könne die Klägerin nämlich Wettbewerber von einem gleichwertigen Zugang zur elektronischen Warenwirtschaft ausschließen. Könnte die PZN nicht angebracht werden, würde kein Weitervertrieb möglich sein oder dieser zumindest erheblich erschwert, so dass im Endeffekt die Klägerin weiterhin Kontrolle über die Vertriebswege hätte, was mit dem Erschöpfungsgrundsatz unvereinbar wäre; zudem wäre auch der Preiswettbewerb erheblich behindert.

Damit unterstützt das Überkleben der PZN durch eine neue PZN der Beklagten den Normzweck der Erschöpfungsregelungen, der darin besteht, das Markenrecht angemessen zu begrenzen. Mit den Interessen des Wirtschaftsverkehrs - gleich ob auf nationaler oder europäischer Ebene - ist es unvereinbar, den weiteren Vertrieb von Waren, die mit Zustimmung des Zeicheninhabers gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht worden sind, markenrechtlich zu behindern.

b) Aus der Tatsache, dass die Beklagte durch das Anbringen des eigenen PZN-Aufklebers die Klagemarke verdeckt hat, kann nichts Anderes folgen.

Allerdings kann das Überdecken der Marke grundsätzlich geeignet sein, die Herkunftsfunktion der Klagemarke zu beeinträchtigen. Indes kann nicht jedes Überkleben der Marke zwangsläufig zu einer derartigen Beeinträchtigung führen. Sonst hätte es der Markeninhaber in der Hand, durch eine mehrfache, großflächige Verteilung seiner Marke auf der Verpackung zu verhindern, dass die von in den Verkehr gebrachte Ware erschöpft und weitervertrieben werden kann. Vielmehr ist auf die konkrete Gestaltung im Einzelfall abzustellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch weder aus der Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2018, 736 - Debrisoft) noch des BGH (GRUR 2019, 515, Rn 22 - Debrisoft II), dass jede Überdeckung der Marke zwangsläufig dazu führt, dass eine Erschöpfung ausgeschlossen ist. Vielmehr wurde dort eine Markenverletzung auch deshalb abgelehnt, weil das Nichtüberkleben der Marke eine Verletzung ausschließe. Der Umkehrschluss, damit sei jedes Überkleben als eine Markenverletzung anzusehen, ist jedoch weder durch die Rechtsprechung des EuGH und BGH gedeckt noch mit den Gesetzen der Logik vereinbar.

In der vorliegenden konkreten Gestaltung sieht der Senat keine Verletzung berechtigter Interessen der Markeninhaberin. Die überdeckte Marke ist auf dem Ursprungsaufkleber lediglich im Fließtext nicht herausgehoben wiedergegeben, so dass schon fraglich erscheint, ob das Zeichen überhaupt markenmäßig oder nicht vielmehr firmenmäßig benutzt wird. Jedenfalls hat die Marke an dieser Stelle für die Kennzeichnung des Produkts keine nennenswerte Bedeutung. Die Klagemarke findet sich weiterhin unverändert auf allen Verpackungsseiten an prominenter Stelle in deutlich größerer Form. Diese Kennzeichnungen hat die Beklagte nicht verändert. Bei dieser Sachlage liegt insbesondere kein Fall vor, in welchem im Sinne der Debrisoft-Entscheidung des EuGH „die Marke verdeckt“ wird (EuGH GRUR 2018, 736 Rn 35 - Debrisoft; vgl. schon OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2019, 426 Rn 26). Vielmehr liegt der Gedanke nahe, dass die Klägerin die Marke an dieser unauffälligen und ungewöhnlichen Stelle bewusst unter dem Barcode und neben der PZN angebracht hat, um zu provozieren, dass bei der nötigen (und zulässigen) Anbringung der PZN durch die Beklagte die Marke mit überdeckt wird. Ob dies die Absicht der Klägerin war, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: Abwerben von Mitarbeiter ist regelmäßig keine wettbewerbswidrige Behinderung und nicht wettbewerbswidrig

OLG Köln
Urteil vom 03.09.2021
6 U 81/21

Das OLG Köln hat entschieden, dass das Abwerben von Mitarbeitern regelmäßig keine wettbewerbswidrige Behinderung und damit nicht wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen;:
bb) Der Versuch des Abwerbens ist eine geschäftliche Handlung im Sinne der § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

cc) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt keine gezielte Behinderung vor. Zwar stellt das Abwerben von Arbeitnehmern eine Behinderung der Antragstellerin dar, diese ist aber nicht unzulässig.

Eine Behinderung liegt vor, wenn die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit des Mitbewerbers unlauter beeinträchtigt wird. Das setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2017 – I ZR 210/16, GRUR 2018, 317 – Portierungs-Auftrag; Urteil vom 21.02.2002 – I ZR 281/99, GRUR 2002, 902 – Vanity-Nummer). Hierzu zählen alle Wettbewerbsparameter, wie der Absatz, wobei die Eignung zur Behinderung ausreicht, auch wenn diese noch nicht eingetreten ist (vgl. BGH, GRUR 2018, 317 – Portierungs-Auftrag; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Nr. 4 Rn. 4.6).

Die Schwelle der als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung ist überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2008 – I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 – EROS). Hierbei sind auch die gesetzlichen Wertungen zu berücksichtigen, insbesondere auch das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Das Interesse des Handelnden kann allerdings auch dann zurücktreten, wenn dieses weniger schutzwürdig ist, als das Interesse des Gegenübers oder der Allgemeinheit (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Nr. 4 Rn. 4.11, mwN). Hat eine Handlung bei objektiver Betrachtung nachteilige Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen, die so erheblich sind, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden müssen, dann ist diese ebenfalls als unlauter anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2007 – I ZR 96/04, GRUR 2007, 800 – Außendienstmitarbeiter).

Bei der Abwerbung von Arbeitnehmern gilt, dass diese im Grundsatz zulässig ist. Auch insoweit müssen besondere Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründen. Diese können in einem verwerflichen Zweck oder aufgrund verwerflicher Mittel gesehen werden (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 4.103 f., mwN). Der Zweck ist in der Regel unlauter, wenn die Abwerbung die Beeinträchtigung des Mitbewerbers bezweckt oder die unlautere Ausbeutung des Mitbewerbers angestrebt wird (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 4.105 f., mwN).

Nach diesen Grundsätzen liegt eine gezielte Behinderung nicht vor. Denn die Antragsgegnerin wollte in erster Linie Arbeitnehmer für den Betrieb eines eigenen Call-Centers gewinnen, ohne dass sie ein Interesse daran hatte, die Antragstellerin zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass im Bereich des Absatzmarktes kein Wettbewerbsverhältnis besteht, sodass die Antragsgegnerin nicht von einer Beeinträchtigung der Antragstellerin im Absatzmarkt profitieren kann.

Soweit auch die Verleitung zum Vertragsbruch als wettbewerbswidrige Behinderung angesehen werden kann (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 4.107, mwN), ist eine solche weder ersichtlich noch dargelegt.

c) Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG, auf den sich die Antragstellerin berufen hat, liegt nicht vor, wie das Landgericht in dem Beschluss vom 06.01.2021 dargelegt hat. Hiergegen hat sich die Antragstellerin nicht konkret gewandt. Den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 7 Rn. 141, mwN) schließt sich der Senat an.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamm: Kein Wettbewerbsverstoß wenn Unternehmen tatsächlich vorliegenden Rechtsverstoß eines Mitbewerbers bei Online-Handelsplattform meldet

OLG Hamm
Urteil vom 08.10.2020
4 U 7/20


Das OLG Hamm hat entschieden, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn einen Unternehmen einen tatsächlich vorliegenden Rechtsverstoß eines Mitbewerbers bei einer Online-Handelsplattform meldet.

Aus den Entscheidungsgründen:

b) Die Klage ist mit diesem negativen Feststellungsantrag auch begründet. Der Beklagten zu 1) steht der mit der Abmahnung vom 04.07.2019 geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Als Grundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch kommt allenfalls die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 UWG in Betracht. Die „Beschwerde“ der Klägerin bei dem Plattformbetreiber vom 03.06.2019 – nur diese ist Gegenstand der Abmahnung der Beklagten zu 1) vom 04.07.2019 – stellt indes keine unlautere geschäftliche Handlung dar.

aa) Es handelt sich um keine „aggressive geschäftliche Handlung“ im Sinne des § 4a UWG. Eine solche geschäftliche Handlung setzt nach § 4a Abs. 1 Satz 2 UWG eine Belästigung, eine Nötigung oder eine unzulässige Beeinflussung voraus. Dass die Klägerin den „B“-Plattformbetreiber mit ihrer Beschwerde belästigt oder genötigt hat, ist nicht ersichtlich. Auch eine unzulässige Beeinflussung liegt nicht vor. Nach § 4a Abs. 1 Satz 3 UWG liegt eine unzulässige Beeinflussung vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Hierfür fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

bb) Die Beschwerde vom 03.06.2019 beinhaltete auch keine „Anschwärzung“ im Sinne des § 4 Nr. 2 UWG. Eine solche Anschwärzung setzt nach dem Wortlaut der vorbezeichneten Vorschrift die Behauptung oder Verbreitung falscher oder nicht erweislich wahrer Tatsachen voraus.

(1) Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Klägerin – sei es nun in der Beschwerde vom 03.06.2019 und/oder in einer etwaigen weiteren Beschwerde – dem Plattformbetreiber über das Produktangebot mit der B SIN &00;0#####1 und das Produktangebot mit der B SIN &00;0#####2 hinaus weitere Produktangebote der Beklagten zu 1) gemeldet hat. Die Beklagten haben insofern letztlich nur Vermutungen geäußert. Dass die Beklagten – die Beklagte zu 1) verfügt immerhin über eine eigene vertragliche Beziehung zu dem Plattformbetreiber – nicht in der Lage gewesen wären zu eruieren, wie häufig und mit welchem jeweiligen konkreten Inhalt die Klägerin sich über die Beklagte zu 1) bei dem Plattformbetreiber beschwert hat, und hierzu im vorliegenden Rechtsstreit konkret vorzutragen, ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass der Plattformbetreiber sowohl in seiner E-Mail vom 11.06.2019 als auch in seiner E-Mail vom 26.07.2019 auf eine „Beschwerde“ der Klägerin Bezug genommen hat, ist ohne Aussagekraft, weil die – einzige und auf die beiden oben bezeichneten Produktangebote beschränkte – Eingabe der Klägerin als Auslöser für eigene Überprüfungen des Plattformbetreibers gedient haben kann und nur aus diesem Grunde in den E-Mails Erwähnung gefunden haben mag.

(2) Dass die Klägerin über die beiden unter (1) genannten Produktangebote falsche oder nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet hat, ist nicht ersichtlich. Es wäre ohnehin unsinnig, gegenüber dem „B“-Plattformbetreiber unrichtige Tatsachen über den Wortlaut oder die sonstige Gestaltung von Produktangeboten auf seiner eigenen Internetplattform zu behaupten.

cc) Die Beschwerde der Klägerin vom 03.06.2019 enthielt auch keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Beklagten zu 1) im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG. Die in dieser Beschwerde von der Klägerin geäußerte Rechtsauffassung, die beiden Produktangebote, die Gegenstand der Beschwerde waren und die hier auch nur in Rede stehen, entsprächen nicht den Vorgaben der VO (EU) Nr. 874/2012, war vielmehr zutreffend.

Gegenstand des Produktangebotes mit der B SIN &00;0#####1 und des Produktangebotes mit der B SIN &00;0#####2 waren jeweils Leuchten mit fest eingebauten LED-Modulen. Art. 4 Abs. 2 lit. d) der VO (EU) Nr. 874/2012 in der bis zum 24.12.2019 geltenden Fassung verpflichtete Händler von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet wurden, dafür zu sorgen, dass jedes Modell, das im Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wurde und für das vom Leuchtenlieferanten ein elektronisches Etikett bereitgestellt wurde, mit diesem Etikett gemäß dem Anhang VIII der Verordnung versehen war.

Die beiden hier in Rede stehenden „B“-Produktangebote der Beklagten zu 1) richteten sich – jedenfalls auch – an Endnutzer. Dass der Lieferant der Leuchten für diese Produkte kein elektronisches Etikett bereitstellte, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Die beiden Produktangebote genügten den Vorgaben des Anhanges VIII der VO (EU) Nr. 874/2012 indes nicht. Nach Anhang VIII Nr. 2 Sätze 1 und 2 der VO (EU) Nr. 874/2012 musste das Etikett gut sichtbar und leserlich in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden; hilfsweise erlaubte Anhang VIII Nr. 2 Sätze 3 und 4 der VO (EU) Nr. 874/2012 die Anzeige des Etiketts mit Hilfe einer sogenannten „geschachtelten Anzeige“ (Legaldefinition in Anhang VIII Nr. 1 lit. b) der VO (EU) Nr. 874/2012). Nach Anhang VIII Nr. 3 lit. a) der VO (EU) Nr. 874/2012 musste das als „Link“ für den Zugang zum Etikett genutzte Bild bei einer geschachtelten Anzeige ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein; Anhang VIII Nr. 3 litt. b) und c) der VO (EU) Nr. 874/2012 enthielten weitere Vorgaben für die Gestaltung dieses Pfeils. Dieser Pfeil musste wiederum nach Anhang VIII Nr. 4 lit. a) der VO (EU) Nr. 874/2012 in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden. Die beiden hier in Rede stehenden Produktangebote der Beklagten zu 1) enthielten in der Nähe des jeweiligen Produktpreises weder ein den Vorgaben des Anhanges I der VO (EU) Nr. 874/2012 entsprechendes Etikett noch einen den oben dargestellten Vorgaben entsprechenden „Link“ für eine „geschachtelte Anzeige“ des Etiketts.

dd) Die Beschwerde der Klägerin vom 03.06.2019 ist schließlich auch nicht als gezielte Behinderung der Beklagten zu 1) im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG zu werten.

Nicht jede Behinderung eines Wettbewerbers unterfällt der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG. Es müssen vielmehr besondere, die Unlauterkeit der Behinderung des Wettbewerbers begründende Umstände hinzutreten (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. [2020], § 4 Rdnr. 4.7 m.w.N.). Derartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich.

(1) Dass die beiden hier in Rede stehenden Produktangebote den für sie geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht genügten und dementsprechend die von der Klägerin gegenüber dem „B“-Plattformbetreiber geäußerte Rechtsauffassung zutreffend war, hat der Senat oben bereits ausgeführt.

(2) Dass die Klägerin ihre Beschwerde an den Plattformbetreiber aus sachfremden – wettbewerbsfremden – Interessen abgesetzt hat, ist nicht ersichtlich. Dass die Klägerin zunächst den Weg der Beschwerde an den Plattformbetreiber gewählt hat, der überdies schnell und effizient zu einer Entfernung der nicht gesetzeskonformen Produktangebote aus dem Internet geführt hat, und nicht sofort eine gegebenenfalls Kostenerstattungsansprüche auslösende Abmahnung ausgesprochen hat, spricht im Gegenteil dafür, dass ihr Vorgehen dem Interesse an einem lauteren, gesetzeskonformen Wettbewerb entsprang.

(3) Dass die Klägerin das sogenannte „Infringement“-Verfahren des „B“-Plattformbetreibers missbraucht hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe dieses Verfahren nicht genutzt, sondern sich vielmehr direkt an die Rechtsabteilung des Plattformbetreibers gewandt. Hierfür spricht auch der Wortlaut der beiden E-Mails vom 11.06.2019 und vom 26.07.2019, in denen von einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte nicht die Rede ist, sondern ausdrücklich auf eine Zuwiderhandlung gegen Anhang VIII der VO (EU) Nr. 874/2012 abgestellt wird. Das Vorbringen der Beklagten zu einem angeblichen Missbrauch des „Infringement“-Verfahrens ist vor diesem Hintergrund substanzlos und geht über bloße Vermutungen nicht hinaus.

(4) Eine gezielte Behinderung könnte allenfalls dann vorliegen, falls der Klägerin im unmittelbaren Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1) keine (lauterkeitsrechtlichen) Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) wegen der Zuwiderhandlung gegen Anhang VIII der VO (EU) Nr. 874/2012 zustehen, z.B. weil diese Zuwiderhandlungen nicht spürbar im Sinne des § 3a UWG sind. Die von der Klägerin beim Plattformbetreiber erhobene Beschwerde wäre dann mit dem Fall einer unberechtigten „externen“ Abmahnung gegenüber einem für den (vermeintlichen) Wettbewerbsverstoß „Mitverantwortlichen“ vergleichbar (vgl. zu dieser Fallgruppe: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 4 Rdnr. 4.167). Abgesehen davon, dass das Landgericht Frankfurt am Main in den beiden dort anhängigen Verfahren jeweils lauterkeitsrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) bejaht hat, wäre eine „gezielte Behinderung“ der Beklagten zu 1) durch die Beschwerde der Klägerin bei dem Plattformbetreiber nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin Kenntnis vom Fehlen (unmittelbarer) lauterkeitsrechtlicher Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) gehabt hätte oder sich dieser Kenntnis bewusst verschlossen hätte (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 4 Rdnr. 4.167). Hierfür fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Kein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG wenn Nachahmung eines nur im Ausland erhältlichen Produkts zuerst in Deutschland erhältlich ist

OLG Frankfurt
Urteil vom 12.12.2019
6 U 83/18

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass kein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG greift, wenn die Nachahmung eines nur im Ausland erhältlichen Produkts zuerst in Deutschland erhältlich ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1.) Es fehlt schon an der für ein unlauteres Verhalten nach § 4 Nr. 3 UWG notwendigen Nachahmung.

a) Eine Nachahmung setzt voraus, dass dem Hersteller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt war (vgl. BGH GRUR 2008, 1115, Rnr. 24 - Büromöbel; BGH, GRUR 2002, 629, 633 - Blendsegel). Liegt diese Kenntnis nicht vor, sondern handelt es sich bei der angegriffenen Ausführung um eine selbstständige Zweitentwicklung, ist schon begrifflich eine Nachahmung ausgeschlossen. Daran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass für die Zuerkennung von Ansprüchen aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 3 UWG das Vorliegen eines subjektiven Unlauterkeitstatbestands nicht erforderlich ist.

b) An einer solchen Nachahmung fehlt es hier, da die Herstellerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Produkt „Shoeps“ nicht nach dem klägerischen Produkt auf den Markt gebracht hat, was eine Vermutungswirkung für eine Nachahmung auslösen würde (BGH GRUR 1998, 477, 480 - Trachtenjanker), sondern zeitgleich oder sogar früher.

Aus den von der Beklagten vorgelegten Rechnungen (Anlage B 11 ff.) ergibt sich, dass die Markteinführung der Shoeps-Produkte im April 2014 erfolgte und bis Jahresende ca. 4000 Exemplar verkauft wurden.

Die Authentizität der vorgelegten Rechnungen hat der Zeuge A bestätigt. Er hat in seiner Vernehmung vor dem Senat erläutert, erstmals 2013 von der Fa. Miyali auf die „Shoeps“ aufmerksam gemacht worden zu sein und daraufhin Kontakt mit möglichen Abnehmern in Deutschland aufgenommen zu haben. Dann seien die Schnürsenkel auf der Fachmesse GDS im März 2014 ausgestellt worden (Anlage B 29, Bl. 432). In unmittelbarer Folge dieser Messe habe er dann begonnen, von der Fa. Miyali „Shoeps“ zu beziehen und an Abnehmer in Deutschland zu verkaufen. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nur ein Teil der Rechnungen tatsächlich vom Zeugen A erstellt worden sind und ein Teil gefälscht sind. Der Zeuge A hat in der mündlichen Verhandlung die Rechnungen stichprobenartig geprüft und inhaltlich näher erläutern können. Der Senat hat keine Zweifel, dass mit jeder Rechnung auch eine entsprechende Lieferung korrespondiert, hat doch der Zeuge ausgesagt, die Rechnung zwei Tage vor der Lieferung zu versenden.

Die Aussage des Zeugen war glaubhaft, in sich konsistent und frei von Widersprüchen. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Senats in Beweisaufnahme ergibt sich insbesondere, dass der Zeuge keinen Be- oder Entlastungseifer für eine Partei an den Tag gelegt hat

Damit ist der Senat mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass die „Shoeps“-Produkte in signifikanten Umfang bereits ab April 2014 auf dem deutschen Markt verfügbar waren und somit keine Nachahmung der klägerischen Produkte vorgelegen hat.

c) Der Ablehnung einer Nachahmung steht auch nicht entgegen, dass der Herstellerin Miyali im Jahr 2014 das seit 2012 in den USA und anderen Ländern bereits vertriebene Produkt der Klägerin bekannt gewesen sein mag. Der ergänzende Leistungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Dementsprechend kann die Übernahme einer Gestaltung eines außerhalb der Bundesrepublik bereits vertriebenen Produktes grundsätzlich eine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG nicht begründen. Der Inländergleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 1 II, 2 I PVÜ ändert nichts daran, dass die nach inländischem Recht erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BGH, GRUR 1992, 523, 524 - Betonsteinelemente; BGH, GRUR 2009, 79 Rn. 35 - Gebäckpresse).

2.) Aus den eben dargestellten Gründen lässt sich auch eine wettbewerbliche Eigenart der klägerischen „Hickies“ nicht begründen.

Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2013, 1052 Rn. 18 - Einkaufswagen III; BGH WRP 2015, 1090 Rn. 10 - Exzenterzähne; BGH WRP 2016, 854 Rn. 16 - Hot Sox; BGH GRUR 2016, 730 Rn. 33 - Herrnhuter Stern). Zwar setzt dies keine Neuheit voraus; diese kann jedoch ein Indiz für die Eigenart darstellen. Treten jedoch zwei Produkte ähnlicher Ausgestaltung zeitgleich auf den Markt, kann der Verkehr von Anbeginn der Ausgestaltung keinen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft entnehmen.

3.) Jedenfalls aber konnte der Senat die zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens der „Shoeps“ notwendige „gewisse Bekanntheit“ der „Hickies“-Produkte nicht hinreichend sicher feststellen, so dass es an einer Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3a UWG fehlt.

a) Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine „gewisse Bekanntheit“ bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat (BGH GRUR 2005, 166, 169 - Puppenausstattungen; BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; BGH GRUR 2006, 79 Rn. 35 - Jeans I; BGH GRUR 2007, 984 Rn. 34 - Gartenliege; Harte/Henning/Sambuc § 4 Nr. 3 Rn. 86). Denn andernfalls kann die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht bestehen. Ist nämlich dem Verkehr nicht bekannt, dass es ein Original gibt, scheidet eine Herkunftstäuschung in aller Regel schon begrifflich aus. Für das erforderliche Maß an Bekanntheit gilt: Das Erzeugnis muss bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht haben, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; BGH GRUR 2006, 79 Rn. 35 - Jeans I; BGH GRUR 2007, 339 Rn. 39 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 Rn. 34 - Gartenliege). Eine Verkehrsgeltung iSd § 4 Nr. 2 MarkenG ist nicht erforderlich (BGH GRUR 2002, 275 (277) - Noppenbahnen; BGH GRUR 2006, 79 Rn. 35 - Jeans I). Dagegen muss eine gewisse Bekanntheit auf dem inländischen Markt bestehen (BGH GRUR 2009, 79 Rn. 35 – Gebäckpresse). Daher kommt es auf eine etwaige Bekanntheit auf einem ausländischen Markt nicht an, selbst wenn der ausländische Wettbewerber nach Art. 1 II, 2 I PVÜ Gleichbehandlung genießt (BGH GRUR 2009, 79 Rn. 35 - Gebäckpresse). Maßgebender Zeitpunkt für die Bekanntheit ist die Markteinführung der Nachahmung (BGH GRUR 2007, 339 Rn. 39 - Stufenleitern; BGH GRUR 2009, 79 Rn. 35 - Gebäckpresse) sowie beim Unterlassungsanspruch der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Für die Feststellung der Bekanntheit gilt: Die Bekanntheit kann sich nicht nur aus entsprechenden Werbeanstrengungen (zB Prospekte, Kataloge, Messeauftritte; OLG Köln WRP 2014, 875 Rn. 7), sondern auch aus der Dauer der Marktpräsenz, den hohen Absatzzahlen des Originals oder dem hohen Marktanteil ergeben (BGH GRUR 2007, 339 Rn. 32 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 Rn. 32 - Gartenliege; BGH WRP 2013, 1189 Rn. 27 - Regalsystem; OLG Frankfurt GRUR-RR 2019, 77 Rn. 26)

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die Klägerin ist unstreitig im April 2014 in den deutschen Markt eingetreten. Vorherige Verkäufe über den internationalen Shop der Klägerin nach Deutschland sind schon deshalb nicht zur Begründung einer „gewissen Bekanntheit“ geeignet, weil nicht vorgetragen ist, welchen Umfang diese Verkäufe erreicht haben. Die Klägerin hat im Jahr 2014 ca. 10.000 Verkaufseinheiten abgesetzt, im Jahr 2015 60.000 Verkaufseinheiten. Hinzu kommt die flankierend zum Markteintritt einsetzende Presseberichterstattung.

Die Herstellerin der Shoeps hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ihrerseits von April - Dezember 2014 4.004 Verpackungen an die Handelsagentur A geliefert, die diese an Einzelhändler in Deutschland weitergeliefert hat. Der Zeuge A hat ausgesagt, die von der Fa. Miyali an ihn gelieferten Shoeps-Produkte unmittelbar an Abnehmer in Deutschland weitergeliefert zu haben.

Hieraus ergibt sich, dass die Herstellerin Miyali erstmals im April 2014 mit ihren Produkten auf den Markt getreten ist; dieser Zeitpunkt ist daher für die Betrachtung der Unlauterkeit zugrunde zu legen. Zu diesem Zeitpunkt fehlte es den klägerischen Produkten jedoch noch an der für eine Herkunftstäuschung notwendigen gewissen Bekanntheit. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt erst vereinzelt Exemplare ihrer Schnürsenkel verkauft. Zwar ist auch zu berücksichtigen, dass bereits zu einem Zeitpunkt Presseberichterstattung über die Produkte der Klägerin in Deutschland stattgefunden hatte, als diese noch gar nicht erhältlich waren. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dem Produkt schon vor dem Markteintritt die notwendige gewisse Bekanntheit zuzusprechen. Der wettbewerbliche Leistungsschutz dient dem Schutz des Leistungsergebnisses eines Mitbewerbers vor einer Übernahme mit unlauteren Mitteln oder Methoden (BGH WRP 2010, 94 Rn. 17 – LIKEaBIKE; BGH GRUR 2016, 730 Rn. 19, 21 – Herrnhuter Stern). Der Schutz kann sich aber nur auf das auf dem deutschen Markt erworbene Leistungsergebnis beziehen, nicht hingegen auf im Ausland erworbene Leistungsergebnisse. Die (vorbereitende) Presseberichterstattung vor Markteinführung kann daher höchstens dazu führen, dass die notwendige gewisse Bekanntheit auf dem deutschen Markt schneller eintritt.

Im vorliegenden Fall ist die vorgelegte Presseberichterstattung indes nicht geeignet, einen derartigen Einfluss zu begründen. Die in der Anlage K 3 vorgelegten Berichte datieren überwiegend aus der Zeit nach Markteinführung der „Shoeps“ (11.04.14, 04/2014, 23.09.14). Die in Anlage K 17 - K 24 vorgelegten Presseberichte wiederum richten sich an Fachpublikum („Daily Business Inspiration“, www.fuer-gruender.de,) oder Special-Interest-Medien wie kleine Blogs o.ä. Beides ist nicht geeignet, eine hinreichende Bekanntheit der Produkte zu begründen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hier auch auf die Markteinführung der Produkte an sich im Jahr 2014 abzustellen und nicht auf das Jahr 2016, in dem die Beklagte erstmals die Shoeps-Produkte selbst vertrieben hat (BGH GRUR 2002, 275, 277; BGH GRUR 2007, 339, Rnr. 39 - Stufenleitern). Soweit die Klägerin darauf verweist, jedenfalls im Fall des Inverkehrbringens eines bereits im Ausland vertriebenen Produkts nunmehr auch im Inland sei der Zeitpunkt nicht auf das erstmalige Inverkehrbringen „vorzuverlagern“, da sonst besonders schnelle Nachahmer den Vertrieb des „Originals“ im Inland verhindern könnten, kann dahinstehen, ob jenseits einer möglichen Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG dem Originalhersteller eine gewisse Karenzzeit zuzubilligen ist. Wenn nämlich nach einem Zeitraum von zwei Jahren, in dem beide Produkte parallel auf dem Markt verfügbar waren, sich nunmehr die Beklagte im Jahr 2016 entschlossen hat, dieses Produkt (auch) zu vertreiben, kann es jedenfalls keinen Anlass geben, den Zeitpunkt derart zurückzuverlagern.

Schließlich kann auch dahinstehen, ob tatsächlich alle an die Abnehmer des Zeugen A gelieferten Produkte unmittelbar an Endabnehmer weiterkauft wurden oder vom Zeugen A an Zwischenhändler geliefert wurden. Es ist davon auszugehen, dass auch über die Zwischenhändler die Produkte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang an Endabnehmer angeboten wurden. Der von der Klägerin angedeutete Weiterverkauf in das Ausland ist vollkommen spekulativ.

4.) Aus den dargestellten Gründen fehlt es auch einer unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung des klägerischen Produkts im Sinne von § 4 Nr. 3 b) UWG. Auch hierfür ist nämlich erforderlich, dass eine Wertschätzung bereits entstanden ist, also bereits eine gewisse Bekanntheit vorliegt.

5.) Schließlich stellt sich das Verhalten der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Behinderung nicht als unlauter im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG dar.

a) Nach Schaffung eines eigenen gesetzlichen Unlauterkeitstatbestands der gezielten Behinderung besteht kein Bedürfnis mehr, eine allgemeine Behinderung des Originalherstellers unabhängig von den in § 4 Nr. 3 UWG angeführten Unlauterkeitsmerkmalen zur Begründung eines Anspruchs nach dieser Bestimmung ausreichen zu lassen. Den Aspekt einer allgemeinen Behinderung beim wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz als eigenständiges Unlauterkeitskriterium im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 4 Nr. 3 UWG oder der Generalklausel des § 3 I UWG hat der BGH in der Entscheidung „Segmentstruktur“ im Interesse einer systematisch klaren Abgrenzung aufgegeben (BGH, GRUR 2017, 79 Rn. 79 – Segmentstruktur). Spielt allein bei der Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Produkts der Gesichtspunkt der Behinderung als Unlauterkeitskriterium eine Rolle, müssen für ein Verbot die Voraussetzungen der gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG erfüllt sein.

b) Eine Behinderung kann danach in Betracht kommen, wenn der Hersteller des Originalerzeugnisses zwar noch nicht unmittelbar auf dem deutschen Markt aufgetreten ist, nach der Lebenserfahrung aber damit zu rechnen ist, dass die Originalerzeugnisse in Kürze auch in Deutschland vertrieben werden sollen. Die Sachlage liegt insofern nicht anders, als wenn ein deutsches Unternehmen durch das Dazwischentreten eines Mitbewerbers an der bevorstehenden Einführung eines bestimmten neuen Produkts gehindert wird. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung aus dem Jahr 1976 stellt das Anbieten einer identischen Nachahmung eine wettbewerbswidrige Behinderung des Originalherstellers dar, wenn dieser beabsichtigt, das Original in Kürze auch auf dem deutschen Markt zu vertreiben und dies dem Anbieter der Nachahmung bei der ihm zumutbaren Marktbeobachtung bekannt sein musste. Von einer Absicht des Originalherstellers, das Originalerzeugnis in Kürze auch im Inland zu vertreiben, müsse insbesondere ausgegangen werden, wenn der Originalhersteller im Inland eine Niederlassung unterhält und das Produkt bereits in anderen Mitgliedsstaaten der EU vertrieben hat. Auf eine Behinderungs- oder Schädigungsabsicht des Nachahmers komme es dagegen nicht an (BGH WRP 1976, 370, 371 - Ovalpuderdose; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Sambuc, 4. Aufl. 2016, UWG § 4 Abs. 3 Rn. 189-190; Werner in: FS Köhler, Vor- und nachwirkender wettbewerblicher Leistungsschutz, S. 790 f.).

c) Ob an dieser fast vierzig Jahre alten Rechtsprechung auch vor dem Hintergrund des gewandelten Verständnisses des Unlauterkeitsrechts festzuhalten ist, kann hier dahinstehen, da die Voraussetzungen für eine Unlauterkeit unter diesem Aspekt nicht vorliegen. Zwar hatte die Klägerin ihre Produkte seit 2012 zunächst in den USA und sodann auch in Asien sowie ab 2014 über ihren internationalen Online-Shop vertrieben, bevor sie 2014 auch den deutschen Markt betreten wollte. Auch hatte sie 2013 bereits Vorbereitungen hierfür getroffen (Gründung Hickies Europe SA, Deutsche USt-ID, Schaffung eines Lagers in Deutschland). Der Vorwurf der Unlauterkeit wegen eines Zuvorkommens beim Inlandsvertrieb könnte die Beklagte vor diesem Hintergrund jedoch nur treffen, wenn sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem geplanten Markteintritt der Klägerin ihrerseits den Markt betreten hätte, der Klägerin somit zuvorgekommen wäre und diese damit behindert hätte. Im Jahr 2014 war es allerdings nicht die Beklagte, sondern die Herstellerin Miyali selbst, die den deutschen Markt betrat. Die Beklagte hat erst im Jahr 2016 – also zwei Jahre später - mit dem Vertrieb der „Shoeps“-Produkte begonnen, nachdem sie zuvor zwei Jahre die Produkte der Klägerin vertrieben hatte. Die Beklagte hat sich also zu dieser Zeit nach einem anderen Anbieter auf dem Markt der elastischen Schnürsenkel umgesehen und die „Shoeps“-Produkte als eingeführte, am Markt erhältliche Wettbewerbsprodukte ausgewählt. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Behinderung der Klägerin nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass eine derartige Behinderung nach der Rechtsprechung des BGH nur bei einer identischen Leistungsübernahme in Betracht kommt, an der es hier jedoch fehlt. Nähme man eine Nachahmung überhaupt an (vgl. oben), läge schon aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der elastischen Schnürsenkel in der nicht benutzten Form nur eine nachschaffende oder nahezu identische Nachahmung vor.

d) Schließlich lässt sich eine Unlauterkeit durch gezielte Behinderung auch nicht mit dem Argument begründen, dass die Beklagte zuvor die Produkte der Klägerin vertrieben hat. Eine Unlauterkeit kann sich zwar aus einem Vertrauensbruch im Rahmen einer vertraglichen Verbindung ergeben. Eine vergleichbare Situation liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte war lediglich Zwischenhändlerin für die Produkte der Klägerin ohne besonderes Vertrauensverhältnis zu dieser. Der Wechsel eines Lieferanten für eine bestimmte Produktgattung durch einen Zwischenhändler ohne weitere besondere Umstände kann jedoch grundsätzlich eine Unlauterkeit nicht begründen; er ist vielmehr selbstverständlicher Teil eines wettbewerblichen Marktgeschehens.

6.) Der Verweis der Klägerin auf eine ungerechtfertigte Schutzlücke kann schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da diese Schutzlücke im Falle eines Zuvorkommens beim Inlandsvertrieb zuvorderst durch den Gesetzgeber zu schließen wäre und im Übrigen § 4 Nr. 4 UWG in bestimmten Konstellationen Schutz bietet. Im Übrigen bieten die Sonderschutzrechte Möglichkeiten, die (spätere) Produkteinführung eines bereits im Ausland vertriebenen Produkts auch im Inland hinreichend abzusichern."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Änderung fremder Produktbeschreibung bei Amazon zur Förderung des eigenen Absatzes ist wettbewerbswidrig

LG Düsseldorf
Urteil vom 09.08.2017
2a O 45/17


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Änderung einer fremden Produktbeschreibung bei Amazon zur Förderung des eigenen Absatzes wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Verfügungsklägerin hat gegen den Verfügungsbeklagten weiter einen Anspruch auf Unterlassung einer Abänderung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG.

Danach kann derjenige, der eine unlautere und damit unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert.

Eine unlautere Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Die Schwelle der als bloßen Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung ist überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist oder wenn die Behinderung derart ist, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGH GRUR 2007, 800, Rz. 23 – Außendienstmitarbeiter, m.w.N.; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage 2017, § 4 Rn. 4.8). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu beurteilen (ständige Rspr., Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 4.8, m.w.N.). Unlauter ist eine Maßnahme dann, wenn sie sich zwar (auch) als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit (Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 4.11; BGH GRUR 2009, 685 Rz. 41 – ahd.de; BGH WRP 2014, 424 Rz. 42 – wetteronline.de). Entscheidend ist, ob die Auswirkungen der Handlung auf das Wettbewerbsgeschehen bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden müssen (BGH GRUR 2007, 800 Rn. 21 – Außendienstmitarbeiter).

aa.

Das Abändern der Produktbeschreibung als beanstandete Handlung des Verfügungsbeklagten steht im objektiven Zusammenhang mit der Förderung des eigenen Absatzes und stellt daher eine geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Die Parteien des Rechtsstreits sind Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da sie Produkte im selben Warensegment auf der Internethandelsplattform Amazon anbieten.

bb.

Die Verfügungsklägerin hat eine wettbewerbswidrige Behinderung des Verfügungsbeklagten durch Abänderung der Produktbeschreibung hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

Dies setzt nach Ansicht der Kammer nicht voraus, dass sie die ursprüngliche Inhaberin bzw. Erstellerin des abgeänderten Angebots unter der entsprechenden ASIN ist. Denn maßgeblich ist hier lediglich, dass das streitgegenständliche Angebot vor der Abänderung, die durch den Verfügungsbeklagten veranlasst wurde, ihr Produktkennzeichen „von VIALUNA“ aufwies. Der Verfügungsbeklagte kann sich damit seinerseits nicht darauf berufen, die Verfügungsklägerin sei selbst nicht schutzwürdig, da sie keinerlei Vorrechte an dem Angebot genieße.

Unstreitig hat die Verfügungsklägerin das Angebot unter der ASIN B002I3SEAU nicht selbst erstellt. Aus dem Vortrag der Verfügungsklägerin geht nicht klar hervor, ob das streitgegenständlich abgeänderte Angebot eines der von ihr übernommenen „verwaisten“ Angebote darstellt oder eines der Angebote anderer Händler, welches sie in Absprache mit diesen übernommen und erst sodann hinsichtlich der Marke abgeändert hat. Die Verfügungsklägerin hat durch Vorlage der Anlagen K 6, K 7-1 und K 7-2 sowie durch Übergabe von Screenshots in der mündlichen Verhandlung (Anlage H), die zu Protokoll genommen worden sind, jedoch glaubhaft gemacht, dass das Angebot unter der ASIN B002I3SEAU am 15.05.2015 und auch noch am 18.01.2017 ihr weiteres Produktkennzeichen „VIALUNA“ aufwies und dieses spätestens am 25.01.2017 mit der von dem Verfügungsbeklagten selbst genutzten Marke „PremiumX“ ersetzt wurde. Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten, ist die Verfügungsklägerin ihrer Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast damit ausreichend nachgekommen. Insbesondere musste sie nicht glaubhaft machen, dass ihre Vertriebsmarke „VIALUNA“ bis zur Abänderung durch den Verfügungsbeklagten aus dem Angebot hervorging. Der Verfügungsbeklagte ist den Ausführungen nicht substantiiert entgegengetreten. Da die Abänderung des Angebots unstreitig auf seinen Anruf bei Amazon zurückging, hätte es ihm oblegen, vorzutragen, welche andere Marke oder welches andere Produktkennzeichen das Angebot sonst aufgewiesen haben soll.

In der Abänderung des fremden Angebots hinsichtlich des Produktkennzeichens oder Markenzeichens „von xy“ bzw. in der Angebotsüberschrift liegt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des jeweiligen Angebotsbesitzers, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht.

Mangels anderweitigen Vortrags geht das Gericht davon aus, dass es grundsätzlich jedem (autorisierten) Händler möglich ist, auf Amazon vorhandene Angebote hinsichtlich der Marke bzw. des Produktkennzeichens „von xy“ eigenmächtig abzuändern, unabhängig davon, wer das Angebot unter der jeweiligen ASIN erstellt hat. Diese Problematik hat auch der BGH in seiner zitierten Entscheidung (vgl. BGH GRUR 2016, 936, Rz. 24 – Angebotsmanipulation bei Amazon) erkannt und den Händlern eine entsprechende Prüfungs- und Überwachungspflicht auferlegt, unabhängig davon, ob die Abänderung gegen die Teilnahmebedingungen von Amazon verstößt. Die Verfügungsklägerin ist durch die Abänderung ihres Angebots daher ihrerseits der Gefahr ausgesetzt, dass sie ihre Produkte unter einer fremden Marke – hier „PremiumX“ – anbietet und dafür haftbar gemacht wird. Darüber hinaus erschien nach der Abänderung bei der Suche nach „vialuna wha 5 – alu sat-wandhalter tüv 45 cm“ nunmehr bei den Suchergebnissen auf Amazon das geänderte Angebot des Verfügungsbeklagten, wodurch potentielle Kunden abgefangen werden können. Ob darüber hinaus positive Kundenbewertungen der Verfügungsklägerin für sich vereinnahmt worden sind, konnte daher dahinstehen.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es im Rahmen der Gesamtabwägung der Unlauterbarkeit grundsätzlich einen Unterschied machen kann, ob das abgeänderte Angebot ursprünglich von demjenigen, der einen Anspruch wegen der Abänderung geltend macht, erstellt worden ist oder ob dieser sich selbst erst an ein von einem Dritten erstelltes Angebot angehängt und es zu seinen Gunsten abgeändert hat. In erster Linie hat vor allem der Ersteller – aufgrund der mit der Anmeldung einhergehenden Bemühungen – ein nachvollziehbares und schützenswertes Interesse daran, nicht von der Nutzung des von ihm erstellten Angebots ausgeschlossen zu werden. Gleiches gilt für denjenigen, der das Angebot eines Dritten in Absprache mit diesem übernimmt. Aber auch derjenige, der das Angebot schon länger für sich in Anspruch genommen hat, hat ein schützenswertes Interesse daran, die Produkte unter dem eigenen Kennzeichen oder der eigenen Marke unter der entsprechenden ASIN anzubieten und zu vertreiben. Nur weil das Risiko der Abänderung der Teilnahme an der Internethandelsplattform Amazon immanent ist, darf dies nicht bedeuten, dass jegliche Möglichkeiten der Verteidigung gegen solche – im Übrigen den Teilnahmebedingungen von Amazon entgegenstehenden – Abänderungen verwehrt werden.

Die Abänderung durch den Verfügungsbeklagten war bei Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls – im Gegensatz zu dem Verhalten der Verfügungsbeklagten, wie es Gegenstand der Prüfung in Ziff. II. Nr. 1 gewesen ist – in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet. Denn die Verfügungsklägerin hat ein schützenswertes Interesse an der von ihr vorgenommenen Abänderung des Angebots unter der ASIN B002I3SEAU, dem keine schützenswerteren Interessen des Verfügungsbeklagten gegenüber stehen. So hat die Verfügungsklägerin dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie bereits seit dem Jahr 2010 Produkte, unter anderem Satellitenzubehör, unter der Bezeichnung „VIALUNA“ verkauft. Sie hat weiter glaubhaft gemacht (Anlage H), dass sie seit dem 05.11.2013 den streitgegenständlichen „VIALUNA“-Wandhalter ununterbrochen unter der ASIN B002I3SEAU auf der Internethandelsplattform Amazon angeboten hat. Wenn aber ein Produkt bereits seit einigen Jahren dem angesprochenen Verkehr unter einem bestimmten Zeichen angeboten wurde, ist davon auszugehen, dass damit einhergehend dem Angebot auch Bewertungen der Kunden zukommen, die das unter dem Zeichen vertriebene Produkt auf- oder abwerten können und dies aus dem Angebot hervorgeht. Damit besteht für den langjährigen Angebotsbesitzer zumindest ein schutzwürdigeres Interesse an der Beibehaltung seines Produktkennzeichens als für denjenigen, der es zu seinen Gunsten kurzfristig abändert oder abändern lässt, wie es hier zugunsten des Verfügungsbeklagten geschah.

Der Verfügungsbeklagte hat die Verfügungsklägerin auch „gezielt“ behindert im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG. Denn die Behinderung war zumindest derart, dass die Verfügungsklägerin ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen konnte. Der Verfügungsbeklagte hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (Anlage LHR 1) zwar glaubhaft gemacht, dass er durch eine Kontaktaufnahme mit Amazon lediglich versucht habe, den Ursprungszustand des Angebots wieder herzustellen. Versehentlich habe Amazon dies so verstanden, dass seine Marke „PremiumX“, die er in dem Telefonat erwähnt habe, anstelle des Produktkennzeichens der Verfügungsklägerin gesetzt werden solle. Selbst falls es zutrifft, dass er lediglich versucht habe, das Angebot in den Ursprungszustand zurück zu versetzen, war sein Interesse jedoch nicht nur darauf gerichtet, selbst wieder unter dem Angebot am Markt auftreten zu können, sondern gleichzeitig auch darauf, das Produktkennzeichen der Verfügungsklägerin aus ihrem Angebot zu entfernen. Das Eigeninteresse des Verfügungsbeklagten ist – als selbst nur an das Angebot „angehängter“ Händler – nicht schutzwürdiger als das des langjährigen und aktuellen Besitzers. Die Abänderung ihres Angebotes musste daher von der Verfügungsklägerin nicht hingenommen werden.

Dementsprechend kann der Verfügungsklägerin hier auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Unter anderem konnte eine missbräuchliche gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 4 UWG nicht festgestellt werden. Insbesondere ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich, dass die Geltendmachung vorwiegend dazu diente, gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Im Übrigen ist die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht schon deswegen rechtsmissbräuchlich, weil sich die Verfügungsklägerin selbst in ähnlicher Weise unlauter verhalten hat, indem sie in der Vergangenheit das streitgegenständliche fremde Angebot selbst für sich in Anspruch genommen hat (Ohly/Sosnitza/Ohly, UWG, 7. Auflage 2016, § 8 Rn. 183, Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 11 Rn. 2.38, jeweils m.w.N.). Denn dieser Einwand ist von vornherein nicht zuzulassen, wenn durch den Verstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt werden (Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 11 Rn. 2.38, m.w.N. zur Rspr.). Dies ist hier der Fall. Insoweit liegt es im Interesse der Allgemeinheit und insbesondere im Interesse aller sonstigen Amazon-Händler, dass Angebote nur von dem Ersteller oder der von ihm autorisierten Personen abgeändert werden können. Allen übrigen Händlern steht es frei, sich eine eigene ASIN zu erstellen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BVerfG: Verfahrensbeteiligter hate keinen Anspruch darauf Verfahren aus krankheitsgründen von zu Hause aus per Online-Chat zu verfolgen

BVerfG
Beschluss vom 27.11.2018
1 BvR 957/18

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Verfahrensbeteiligter keinen Anspruch darauf hat, das Verfahren aus krankheitsgründen von zu Hause aus per Online-Chat zu verfolgen.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Keine Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, die mündliche Verhandlung nach den Vorstellungen eines Verfahrensbeteiligten auszugestalten

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem heute veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde eines unter psychischen Beeinträchtigungen leidenden Beschwerdeführers nicht zu Entscheidung angenommen, der begehrte, die mündliche Verhandlung nach seinen Vorstellungen barrierefrei durchzuführen. Der von dem Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist durch die ablehnende Entscheidung des Landessozialgerichts nicht gegeben.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer leidet an Autismus in Gestalt des Asperger-Syndroms. Auf Grund der Erkrankung begehrte er, über einen längeren Zeitraum von seinem heimischen Computer aus zu kommunizieren statt bei der mündlichen Verhandlung unmittelbar anwesend zu sein. Dies lehnte das Landessozialgericht ab und bot dem Beschwerdeführer jedoch an, die mündliche Verhandlung durch Übersendung des schriftlichen Sachberichts vorab sowie durch Kommunikation im Gerichtssaal mittels Computer an seine Bedürfnisse anzupassen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die ablehnende Entscheidung des Landessozialgerichts. Das Begehren des Beschwerdeführers, die mündliche Verhandlung nach seinen Vorstellungen auszugestalten, wird von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht getragen.

Gerichte haben das Verfahren stets nach pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG so zu führen, dass den gesundheitlichen Belange der Verfahrensbeteiligen Rechnung getragen wird. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Die durch eine mündliche Verhandlung geschaffene Transparenz und die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zur korrekten Ermittlung des Sachverhalts sind rechtsstaatlich unerlässlich.

Gemessen an diesen Maßstäben liegt nach einer Gesamtwürdigung keine von Verfassungs wegen zu beanstandende Ungleichbehandlung vor. Die von dem Beschwerdeführer begehrte Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung würde sich zu den genannten Verfassungsprinzipien in Widerspruch setzen. Hingegen werden durch die mögliche Bestellung eines Bevollmächtigten beziehungsweise eines Beistands sowohl die Rechte des Beschwerdeführers als auch die dargestellten Prinzipien gewahrt und in einen schonenden Ausgleich gebracht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG München: Gezielte Behinderung von Fluggesellschaften wenn Internet-Buchungsportal zur Buchung von Error Fares bei Flugreisen animiert

LG München
Urteil vom 11.12.2017
37 O 14236/17

Das LG München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige gezielte Behinderung von Fluggesellschaften vorliegt, wenn ein Internet-Buchungsportal seine Kunden zur Buchung von "Error Fares" (Angeboten mit Preisfehlern) bei Flugreisen animiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Indem die Verfügungsbeklagte ihre Nutzer zur Buchung von Error Fares animiert, verstößt sie gegen §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG.

Das streitgegenständliche Verhalten der Verfügungsbeklagten ist unlauter und stellt eine nicht hinnehmbare Behinderung des Wettbewerbs der Verfügungsklägerin iSd § 4 Nr. 4 UWG dar.

Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern iSd § 4 Nr. 4 UWG setzt die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über eine mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung nicht nur, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und dadurch zu verdrängen, sondern auch dann, wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 4, Rn. 4.10). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie Interessen der Allgemeinheit zu beurteilen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 4, Rn. 4.11; BGH GRUR 2014, 785 mwN).

a) Unlauterkeit der Behinderung

Die Verfügungsbeklagte handelt unlauter, weil sie bewusst einen erkennbaren Fehler der Verfügungsklägerin ausnutzt und damit einen deutlichen Wettbewerbsnachteil für die Verfügungsklägerin schafft.

Unlauter ist eine Maßnahme dann, wenn sie sich zwar (auch) als Entfaltung des eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist, als die Interessen der üblichen Beteiligten und der Allgemeinheit (BGH WRP 2014, 424). Entscheidend ist, ob die Auswirkungen der Handlung auf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich sind, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden müssen (BGH GRUR 2007, 800). Dabei ist die Marktmacht des handelnden Unternehmens im Verhältnis zum behinderten Mitbewerber zu berücksichtigen, sowie, ob der Handelnde seine Ziele mit weniger einschneidenden Wirkungen erreichen könnte (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 4, Rn. 4.11).

Es läuft den Interessen der Verfügungsklägerin als Mitbewerberin in erheblichem Maße zuwider, dass die Verfügungsbeklagte, indem sie ihre Nutzer zur Buchung von Error Fares animiert, auch rechtsmissbräuchliches Verhalten der Nutzer gegenüber der Verfügungsklägerin provoziert.

Das Ausnutzen eines Error Fares kann, entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten, nicht nur dann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellen, wenn die Buchung erfolgt, um den Anbieter für die Nichtinanspruchnahme der gebuchten Leistung zu einer (Vergleichs-) Zahlung zu veranlassen (vgl. OLG München NJW 2003, 367). Vielmehr können auch Nutzer, die auf Vertragserfüllung bei Angeboten bestehen, welche für sie erkennbar fehlerhaft erheblich unterhalb der üblichen Bepreisung liegen, rechtsmissbräuchlich handeln (bspw. OLG Nürnberg NJOZ 2010, 1733 und AG Dortmund MMR 2017, 497 zu Bestellung in Onlineshops sowie AG München v. 4.11.2009, Az. 163 C 6277/09 zur Buchung eines sog. error fare).

Zumindest in diesem Fall geht die Kammer vom Vorliegen einer fehlerhaften Preisauszeichnung in Form eines Error Fares aus – dies auch vor dem Hintergrund als die Verfügungsbeklagte den Preis selber als „waschechten Error Fare“ bei ihrer Veröffentlichung beworben hat (Anlage AS 1). Insofern handelt es sich hier nicht um einen Zweifelsfall. Die Fehlerhaftigkeit des Preises war für die Nutzer klar erkennbar.

Auch wirbt die Verfügungsbeklagte generell nicht nur mit günstigen Angeboten, die unerkannt Error Fares sein könnten, sondern zumindest bei Werbung für die Nutzung ihres WhatsApp-Alarms explizit auch mit der Mitteilung von (erkennbaren) Error Fares (Anlage AS 8). Damit nutzt sie die Fehler der Verfügungsklägerin gezielt als prominentes Marketing-Instrument für sich.

Der Verfügungsklägerin entstehen durch die flächendeckende Verbreitung eines Error Fares nicht nur erhöhte Rechtsverfolgungskosten, sondern sie hat auch nachvollziehbar dargelegt, und glaubhaft gemacht, dass ihr durch die sich anschließende Rückabwicklung ein Imageschaden in der Öffentlichkeit droht. Zudem hat sie schlüssig vorgetragen, dass sich eine Rückabwicklung zeitnah zum Flugangebot, um dieses sodann noch zum angemessenen Preis zu verkaufen, wegen des Zeitablaufs äußerst schwierig gestaltet. Bleibt die Verfügungsklägerin an den Vertrag mit dem Nutzer gebunden, muss sie diesen für einen Bruchteil des üblichen Preises befördern, wodurch ihr ein Schaden zumindest in der Differenz zwischen dem marktüblichen und dem fehlerhaft ausgeschriebenen Preis entsteht. Schafft sie es, sich wieder von dem Vertrag zu lösen, kann sie ggf. wegen Zeitablaufs den Flug zum regulären Preis nicht mehr erneut verkaufen.

Bereits bei einer sehr viel geringeren Buchungszahl eines Error Fares sind der Verfügungsklägerin in der Vergangenheit mit Rechtsverfolgung und Rückabwicklung Wettbewerbsnachteile (wie zwei Jahre Rückabwicklungszeit sowie Rechtsanwaltskosten) entstanden. Die Rückgängigmachung der durch die Ausnutzung des streitgegenständlichen Error Fare zustande gekommenen 600 Buchungen ist für die Verfügungsklägerin demnach mit rechtlichen Unwägbarkeiten und mit erheblichem Mehraufwand verbunden, den sie auch als größte deutsche Fluggesellschaft nicht hinzunehmen hat.

Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht um vereinzelte Buchungen eines Error Fare geht, sondern die Verfügungsbeklagte als Markführerin im Bereich „Reiseschnäppchenportal“ Millionen von Nutzern erreicht und über das Vorliegen Error Fares informiert, so dass es – wie im vorliegenden Fall – binnen weniger Stunden zu einer Vielzahl von Buchungen kommt. Der Marktmacht der Verfügungsbeklagten kommt daher ein zusätzliches Gewicht bei der Bewertung des (parasitären) Ausnutzens hinzu.
b) Kein gleichwertig schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit oder der Verfügungsbeklagten

Demgegenüber besteht kein gleichwertiges schutzwürdiges Interesse seitens der Allgemeinheit bzw. der Verbraucher. Zwar kann die Vergleichsmöglichkeit verschiedener Angebote sowie die Information über besonders günstige Angebote die Interessen der Verbraucher fördern. Diese Interessen können jedoch nicht die Information über preislich fehlerhafte Angebote umfassen, deren Wahrnehmung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellen kann und auch für die Verbraucher letztendlich zumindest mit rechtlichen Unwägbarkeiten verbunden ist.

Das berechtigte wirtschaftliche Interesse der Verfügungsbeklagten, ihre Nutzerzahl zu erhöhen, indem sie möglichst umfassend und detailliert über „Schnäppchenangebote“ informiert, darf ebenfalls nicht dazu führen, ihre Nutzer flächendeckend und zum Nachteil der Verfügungsklägerin zur Ausnutzung von erkennbaren Error Fares zu animieren. Die Verfügungsbeklagte kann ihr legitimes Ziel, die Nutzerzahlen durch „Schnäppchenangebote“ zu erhöhen, auch ohne die Bewerbung eines erkennbaren Error Fares weiterverfolgen, indem sie andere, günstige Flugangebote bewirbt, die keinen klar erkennbaren Error Fare darstellen.

Das streitgegenständliche Verhalten der Verfügungsbeklagten stellt sich in der Gesamtschau nicht mehr als bloße Folge eines freien Wettbewerbs dar, welchen die Verfügungsklägerin hinzunehmen hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Verfügungsbeklagte auf Preisvergleiche und die Information über besonders günstige Angebote beschränken würde, kann jedoch nicht die Aufforderung des Marktführers im Bereich „Reiseschnäppchenportal“ mit einem derart hohen Verbreitungsgrad umfassen, gezielt erkennbare Fehler der Verfügungsklägerin auszunutzen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Wettbewerbswidrige Behinderung wenn Telekommunikationsanbieter systematisch bereits widerrufene Portierungsaufträge von Kunden an Mitbewerber weiterleitet

BGH
Urteil vom 11.10.2017
I ZR 210/16
Portierungsauftrag
UWG § 4 Nr. 4


Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Behinderung vorliegt, wenn ein Telekommunikationsanbieter systematisch bereits widerrufene Portierungsaufträge von Kunden an einen Mitbewerber weiterleitet.


Leitsatz des BGH:

Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen handelt gemäß § 4 Nr. 4 UWG unlauter, wenn er zu seinen Gunsten von Kunden eines Wettbewerbers erteilte, vor Ausführung widerrufene Portierungsaufträge in Kenntnis des Widerrufs erneut systematisch und planmäßig dem Wettbewerber zuleitet, so dass der unzutreffende Eindruck entsteht, die Kunden hätten sich zum wiederholten Male zu seinen Gunsten entschieden.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 210/16 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH markenrechtliche Fragen zu Import und Umetikettierung von Medizinprodukten aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU zur Entscheidung vor

BGH
Beschluss vom 06.10.2016
I ZR 165/15
Debrisoft
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 13 Abs. 2


Der BGH hat dem EuGH markenrechtliche Fragen zu Import und Umetikettierung von Medizinprodukten aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU zur Entscheidung vorgelegt.

Der Tenor:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (Abl Nr. L 78 vom 24. März 2009) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass der Inhaber der Marke sich dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Medizinprodukts in seiner inneren und äußeren Originalverpackung, die
vom Importeur mit einem zusätzlichen äußeren Aufkleber versehen wurde, widersetzen kann, es sei denn

- es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der mit einem neuen Aufkleber versehenen Ware unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen würde;

- es ist dargetan, dass die Neuetikettierung den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann;

- auf der Verpackung ist klar angegeben, von wem der neue Aufkleber auf der Ware angebracht worden ist und wer deren Hersteller ist;

- das mit diesem neuen Aufkleber versehene Erzeugnis ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann; der Aufkleber darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich
sein, und

- der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des mit einem neuen Aufkleber versehenen Erzeugnisses und liefert ihm auf Verlangen ein Muster dieser Ware.

BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZR 165/15 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Google Gambling Policy im Google-Play Store zulässig - Kein Anspruch auf Werbeeinblendungen für Wettanbieter in Sport-Apps

LG Hamburg
Beschluss vom 05.07.2016
408 HKO 54/16


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Google Gambling Policy im Google-Play Store kartellrechtlich unbedenklich ist und kein Anspruch auf Werbeeinblendungen für Wettanbieter in Sport-Apps besteht. Auch liegt keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Behinderung nach § 4 Abs. 4 UWG vor.

Der Volltext der Entscheidung:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf Euro 150.000 festgesetzt.

Gründe
I.
Die Antragstellerin möchte erreichen, dass sie auf ihren diversen sog. Sport-Apps weiterhin bezahlte Werbung für Wettanbieter platzieren kann. Dabei ist unstreitig, dass nach den vertraglich einbezogenen Programmrichtlinien für den Vertrieb über den App-Store „G.-Play“ Inhalte oder Dienste, die Online-Glücksspiele unterstützen, generell nicht akzeptiert werden. Darunter fallen auch Sportwetten, um die es der Antragstellerin vorliegend geht. Der Antragstellerin ist es ungeachtet dessen seit August 2013 gelungen, Werbung für Sportwetten in ihre Apps zu integrieren; sie ist jetzt von der Antragsgegnerin ausdrücklich aufgefordert worden, diese Praxis einzustellen.

Die Antragstellerin hält dieser Aufforderung für unzulässig und stützt sich auf unterschiedliche Argumente:

- Obwohl die jetzt angeführte Gambling-Policy seit langer Zeit bestehe, hätten die Antragsgegnerinnen das Anbieten von Apps mit Wettbezug oder mit Bewerbung für Wettanbieter bislang ohne Beanstandung geduldet;

- die Aufforderung sei selektiv und willkürlich nur an einige Anbieter gerichtet worden; nicht aber an bestimmte Wettbewerber der Antragstellerin mit vergleichbaren Angeboten;

- die Antragsgegnerin setzte sich mit dem Verlangen in krassen Widerspruch dazu, dass sie eigene Apps von Sportwettenanbietern zum Verkauf bereit halte;

- die Antragsgegnerin verschaffe sich mit der Durchsetzung des Werbeverbots einen eigenen Wettbewerbsvorteil, indem sie die Anbieter vom Sportwetten indirekt dazu dränge, G.-AdWords Werbung im Rahmen der G.-Suchfunktion zu schalten;

- Werbung für Sportwetten sei heutzutage rechtlich unbedenklich. Ein genereller Ausschluss für Wettwerbung stelle sich als kartellrechtlich relevanter Behinderungsmissbrauch dar.

II.

Ein Anspruch auf Zulassung von Werbeeinblendungen für Wettanbieter für ihre sog. Sport-Apps steht der Antragstellerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu; weder wegen missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 33, 18, 19 GWB) noch wegen Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG).

Die Kammer kann nicht erkennen, dass es den Antragsgegnerinnen von Rechts wegen untersagt sein soll, Glücksspielwerbung in Form von Sportwetten auf den über den G.-Play Store beziehbaren Apps zu verbieten, wie dies ausweislich der in den Vertrag einbezogenen Gambling-Policy geschieht. Online-Glücksspiele erfreuen sich zwar seit einigen Jahren einer erheblichen Nachfrage. Dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen das Online-Glückspieldienstleistungen zugleich erhebliche Herausforderungen darstellen, was den Schutz der Verbraucher, Minderjähriger und besonders sucht-gefährdeter Gruppen, die Vorbeugung gegen Betrug und Geldwäsche und den Schutz der Integrität des Sports und der Verhütung von Spielabsprachen anbelangt. Dies hat bekanntlich dazu geführt, dass Glücksspiele, Online-Glücksspiele und die Werbung dafür erheblichen ordnungspolitischen Restriktionen unterliegen, wie der Glücksspielstaatsvertrag mit den gerade auch für die Werbung (§ 5 GlüStzV) vorgesehenen Beschränkung deutlich macht. Bekanntlich ist die rechtliche Lage mit der gegenwärtigen Suspendierung von Konzessionsverfahren einigermaßen unübersichtlich. Dies betrifft aber erster Linie das Verhältnis der Anbieter von Sportwetten im Verhältnis zu den obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder. Es ist nicht zu erkennen, warum freien Unternehmen des Wirtschaftsverkehrs gehindert sein sollen, für sich die Entscheidung zu treffen, sich in diesem nach wie vor gräulichem Bereich nicht involvieren zu lassen. Die Antragstellerin erklärt zwar, dass es ihr von vornherein nur darum gehe, Werbung für „erlaubte Anbieter“ einzublenden. Damit ist das Problem aber nicht gelöst, denn bekanntlich gehen die Meinungen darüber stark auseinander, unter welchen Voraussetzungen auf dem Unionsmarkt mit der dort herrschenden Dienstleistungsfreiheit von einer erlaubten Tätigkeit auszugehen ist. Und selbst wenn dies grundsätzlich geklärt sein sollte, wären immer noch Einschränkungen bei der Werbung (§ 5 GlüStzV) zu beachten. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Anbieter des App-Store „G.-Play“ sich der Überprüfung anhand dieser nicht unkomplizierten Rechtslage von vornherein dadurch entzieht, dass er für die von ihm vermittelten Angebote derartige Werbereinblendungen von vornherein ausschließt. Zumal die Überprüfung aufwändig wäre, da sie sich u.U. auf die Inhalte der verlinkten Internetseite der Wettanbieter erstrecken müsste und sowohl diese Inhalte als auch die Werbeeinblendungen als solche einer recht dynamischen Veränderung unterliegen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass der Anbieter des App-Store „G.-Play“ seine Gambling-Policy nicht an einem sachlich vertretbaren Konzept ausgerichtet hat.

Der Vorwurf der Antragstellerin, dass der Anbieter des App-Store „G.-Play“ seine Gambling-Policy selektiv und willkürlich nur gegenüber einigen Anbieter durchsetze, bestimmte Wettbewerber der Antragstellerin demgegenüber unbehelligt blieben, könnte sich im Grundsatz als missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung darstellen. Allerdings reicht hierzu der glaubhaft gemachte Vortrag der Antragstellerin (Ziff. 8 der Anlage Ast. 6) im Tatsächlichen nicht aus. Die Antragstellerin nennt gerade einmal zwei Unternehmen, ohne deren Apps genauer zu bezeichnen und inhaltlich darzustellen. Sie sagt auch nichts dazu, in welchem Umfang Anbieter von Apps das vereinbarte Werbeverbot - gegebenenfalls auch ohne vorausgegangene Abmahnung – beachten, obwohl derartige Werbung naheliegen würde. Auf die sich weiter stellenden Fragen danach, ob Verstöße durch andere Anbieter von der Gegenseite überhaupt zu erkennen waren, so dass eine fehlende Abmahnung sich als Duldung darstellen würde, kommt es deshalb nicht an.

Man wird die Einblendung von Werbung für Sportanbieter auch nicht ohne weiteres damit vergleichen können, dass eigene Apps von Sportwettanbietern bereitgehalten werden oder dass Anbieter vom Sportwetten G.-AdWords Werbung im Rahmen der G.-Suchfunktion schalten. Der Unterschied derartiger Angebote zur Werbeeinblendung besteht darin, dass sie sich von vornherein als solche von Wettanbietern darstellen und sie deshalb einer Überprüfung auf rechtliche Zulässigkeit und sonstige Angemessenheit leichter zugänglich sind, während Werbeeinblendungen nicht gleichermaßen sichtbar sind. Die Frage, ob die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführten Apps (Anlage Ast. 20) überhaupt für den Abschluss von Sportwetten werben - was von der Gegenseite bestritten wird - kann deshalb dahinstehen. Hinzu kommt, dass Werbung von Glücksspielanbietern von Teilen des Verkehrs als möglicherweise belästigend oder sogar anstößig empfunden wird. Die Intensität stellt sich aber unterschiedlich dar, je nachdem ob sich eine solche Werbung nur bei aktivem Zugriff entfaltet oder ob der Verkehr sich ihr – als Werbung mehr oder weniger kenntlich – passiv ausgesetzt sieht.

Der Vorwurf, dass der Anbieter des App-Store „G.-Play“ das Anbieten von Apps mit Bewerbung für Wettanbieter bislang ohne Beanstandung geduldet habe, ist schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Duldung würde voraussetzen, dass der Gegenseite die entsprechenden Werbeinhalte bekannt gewesen sind, sie diese also Verstoß gegen ihre Gambling-Policy erkannt und trotzdem nicht eingeschritten ist. Vorliegend ist ebenso gut denkbar, dass diese Kenntnis gerade nicht vorgelegen hat und die Gegenseite stattdessen davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin sich - entsprechend der vertraglich übernommenen Zusage - vertragstreu verhalte. Dass die Gegenseite den Fall der Antragstellerin - und möglicherweise andere Fälle - nicht früher aufgegriffen hat, kann sich angesichts der Vielzahl von Apps ebenso gut als punktuelle Erscheinung darstellen, ohne dass der Verdacht der Willkür indiziert ist. Und letztlich wird man der Antragsgegnerin mit Blick auf die Vielfalt und Schnelllebigkeit der im Internet angebotenen Glücksspiele einerseits und der ungeklärten rechtlichen Entwicklung für Glücksspielangeboten andererseits auch nicht verwehren können, eine Geschäftspolitik nunmehr konsequent durchzusetzen, die immerhin der vertraglichen Vereinbarung entspricht und der gegenüber sich ein schützenswerter Besitzstand deswegen nicht hat bilden können.

Die Kammer lässt offen, ob eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin zu 2. überhaupt gegeben ist, was wohl eher nicht der Fall sein dürfte.


BGH: Keine wettbewerbswidrige Behinderung eines Versicherungsmaklers durch Versicherung wenn diese den Versicherten kostenfrei über Tarifwechsel berät

BGH
Urteil vom 21.01.2016 - I ZR 274/14
Tarifwechsel
UWG § 4 Nr. 4 (UWG aF § 4 Nr. 10); VVG § 204

Leitsatz des BGH:


Ein Krankenversicherer behindert einen Versicherungsmakler, der an ihn im Hinblick auf einen Tarifwechsel eines Versicherungsnehmers ein unzumutbares und damit unzulässiges Korrespondenzverlangen gestellt hat, nicht dadurch gezielt in unlauterer Weise, dass er im Hinblick auf dieses Korrespondenzverlangen an den Versicherungsnehmer mit dem Hinweis herantritt, dass im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses die laufende Beratung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer einschließlich der Beratung über einen Tarifwechsel kostenfrei erfolgt.

BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 274/14 - OLG München - LG München II

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Verstoß gegen Messe-AGB durch Verteilung von Werbung ist nicht wettbewerbswidrig

OLG Düsseldorf
Urteil vom 25.08.2015
I-20 U 22/14


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Verstoß gegen die AGB einer Messe durch Verteilung von Werbung auf der Messe nicht wettbewerbswidrig ist. Mitbewerber können daher nicht Unterlassung verlangen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Unterlassungsanspruch besteht indes nicht. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Messeveranstalters, noch – wie das Landgericht angenommen hat – aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbemaßnahmen.

Ein Anspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG scheitert bereits daran, dass es sich bei den Geschäftsbedingungen der jeweiligen Messeveranstalter, die ein Verteilen von Werbemitteln außerhalb der eigenen Standfläche verbieten, schon nicht um gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt. Gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind lediglich Rechtsnormen, die in Deutschland Geltung beanspruchen (BGH GRUR 2005, 960, 961 – Friedhofsruhe). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Messeveranstalter sind indes privatautonome Regelungen und keine Rechtsnormen. Sie mögen zwar unter Umständen das Marktverhalten der Aussteller regeln, es kommt ihnen aber schon keine Normqualität zu (OLG Hamm, GRUR-RR 2011, 218, 219 – Drei Angebote). Anders als Rechtsnormen gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen nur im Verhältnis zwischen den jeweiligen Vertragsparteien und nur dann, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Dann ist es aber Sache des jeweiligen Messeveranstalters, die Einhaltung der Vertragsbedingungen durchzusetzen. Ein einer allgemein gültigen Rechtsnorm vergleichbarer Fall liegt daher bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade nicht vor, so dass auch eine entsprechende Anwendung von § 4 Nr. 11 UWG ausscheidet (OLG Hamm, GRUR-RR 2011, 218, 219 – Drei Angebote). Es kommt daher nicht darauf an, dass die Regelung ausschließlich der Sicherheit (Freihalten von Fluchtwegen) dient und gerade keine Marktverhaltensregelung im Interesse der übrigen Marktteilnehmer darstellt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Verhalten der Beklagten auch nicht nach § 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung wettbewerbswidrig. Gemäß § 4 Nr. 10 UWG handelt insbesondere unlauter im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG, wer Mitbewerber gezielt behindert. Dabei reicht nicht eine bloße Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit eines Wettbewerbers, denn der Wettbewerb ist darauf angelegt, auf Kosten der Mitbewerber einen Wettbewerbsvorsprung zu erzielen. Ihrer Natur nach ist damit jede geschäftliche Handlung gegenüber einem Mitbewerber geeignet, Mitbewerber in ihrer wettbewerblichen Entfaltung zu beeinträchtigen. Daher müssen weitere Umstände hinzukommen, die die Unlauterkeit begründen. Das Gesetz umschreibt diese Umstände als „gezielt“. Als „gezielt“ ist eine Behinderung anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die beanstandete Handlung in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist.

Zwar ist schon unstreitig, dass sich Mitarbeiter der Beklagten mit den sehr großflächigen und auffälligen Taschen zeitweise in der Nähe des Messestandes der Klägerin aufgehalten haben und es ist auch davon auszugehen, dass sie dort unter Umständen kürzere Zeit verweilt haben. Ob sie dabei die Taschen aktiv verteilt haben oder – wie die Beklagte behauptet – nur auf Anfrage weitergegeben haben, mag dahin stehen. Eine gezielte Behinderung der Klägerin in dem vorbeschriebenen Sinne kann nicht festgestellt werden.

Zwar wird eine unlautere Behinderung angenommen, wenn auf (potentielle) Kunden, die bereits dem Mitbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen. Der Werbende darf sich nicht gleichsam zwischen den Interessenten und den Mitbewerber schieben, um ihm eine Änderung seiner geschäftlichen Entscheidung aufzudrängen (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. § 4 Rn. 10.25). Dass sich die beanstandete Werbemaßnahme überhaupt an Personen richtete, die schon der Klägerin in diesem Sinne zuzurechnen waren, lässt sich nicht feststellen. Nach den übereinstimmenden Bekundungen der auf der Messe anwesenden Mitarbeiter der Klägerin und der Beklagten, nämlich der Zeugin H., des Zeugen F., des Zeugen S. und des Zeugen R. kann eben nur ein bloße Abgabe einzelner Taschen in der Nähe des Messestandes der Klägerin festgestellt werden. Die dort verkehrenden Messebesucher waren aber der Klägerin noch nicht zuzurechnen.

Ob an der älteren Rechtsprechung festzuhalten ist, dass eine Werbung in unmittelbarer Nähe eines Mitbewerbers schon allein unter diesem Gesichtspunkt als „Abfangen von Kunden“ eine gezielte Behinderung darstellt, kann hier offen bleiben (vgl. zu der Kritik: Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn, 10.29a), denn auch nach dieser Rechtsprechung liegt eine gezielte Behinderung nur dann vor, wenn durch dieses „Abfangen“ das Aufsuchen des Geschäfts des Mitbewerbers verhindert wird (BGH GRUR 1986, 547, 548 – Handzettelverteilung). Wird hingegen lediglich potentiellen Interessenten deutlich gemacht, dass es mehrere Anbieter dieser Dienstleistung gibt, wie dies der Effekt der hier streitigen Werbung ist, bietet dies allenfalls Veranlassung, die Angebote der Parteien zu vergleichen, hindert also nicht die wettbewerbliche Entfaltung der Klägerin. Soweit die Klägerin insoweit behauptet hat, die Mitarbeiter der Beklagten hätten Kunden gleichsam vom Stand der Klägerin abgedrängt, hat die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme dies nicht bestätigt. Die Zeugin H., am Stand tätige Mitarbeiterin der Klägerin, hat dies nicht beobachtet. Auch der Zeuge R. hat bekundet, dass seiner Beobachtung nach der Zugang zum Stand der Klägerin nicht behindert wurde. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist eine gezielte Behinderung der Klägerin nicht festzustellen."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: