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OLG Frankfurt: Leitende Mitarbeiter können nach § 831 Abs. 1 BGB persönlich auf Unterlassung wegen verunglimpfender Schreiben durch Mitarbeiter in Anspruch genommen werden

OLG Frankfurt
Beschluss vom 15.07.2021
6 W 40/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass leitende Mitarbeiter nach § 831 Abs. 1 BGB persönlich auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger verunglimpfender Schreiben durch Mitarbeiter in Anspruch genommen werden können.

Aus den Entscheidungsgründen:

A. Hinsichtlich des Antrags zu II. c) steht der Antragstellerin nach den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zu den - in der Beschwerde nicht mehr relevanten - Anträgen zu II a) und d) ebenfalls ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3, 3, 4 Nr. 1 UWG zu.

1. Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG vorliegt, beurteilt sich nach dem Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung, bei der die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, ihr Anlass und der Zusammenhang, in den sie gestellt ist, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 1.3.2018 - I ZR 264/16 - Verkürzter Versorgungsweg II, juris Rn 15 = GRUR 2018, 622; Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Aufl., § 4 RN 1.13 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab kann die mit dem Antrag zu II. c) angegriffene Äußerung der Antragsgegner „Wurde Ihnen eine Erbschaft, ein Gewinn oder Ähnliches in Aussicht gestellt?“ im Gesamtzusammenhang des Schreibens vom 29.1.2021 von dem Adressaten nur so verstanden werden, als vermuteten die Antragsteller, dass dieser die streitbefangene Zahlung nur deshalb veranlasst habe, weil ihm - in betrügerischer Absicht - ein entsprechender Vorteil versprochen wurde. Die Frage danach, ob dem Adressaten eine Erbschaft oder ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde, rekurriert augenscheinlich auf entsprechende, in der Öffentlichkeit aktuell breit diskutierte Betrugsmaschen. Eine solche Verbindung aber setzt die Dienstleistungen der Antragsgegnerin grundlos im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG pauschal herab. Es kommt hinzu, dass die Äußerung zur Erreichung des Ziels der Antragsgegner, den Adressaten im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 675o Abs. 1 BGB über den Grund zu unterrichten, weshalb sein Zahlungsauftrag nicht ausgeführt wurde, gar nicht erforderlich ist.

2. Die Antragsgegner zu 2) und 3) können von der Antragstellerin wegen des Wettbewerbsverstoßes gemäß § 831 Abs. 1 BGB auf Unterlassung persönlich in Anspruch genommen werden (- zur Anwendbarkeit von § 831 BGB im Lauterkeitsrecht vgl. BGH WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT). Die Antragsgegner zu 2) und 3) sind als leitende Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1) für die Wettbewerbsverstöße verantwortlich, die die ihnen nachgeordneten Mitarbeiter begehen, soweit sie sich nicht gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 exkulpieren können. Insoweit spielt es keine Rolle, dass es sich bei den Unterschriften der Antragsgegner zu 2) und 3) unter dem streitbefangenen Schreiben um Faksimile gehandelt hat und sie an der Erstellung des Schreibens nicht unmittelbar beteiligt waren. Eine Entlastung nach § 831 Abs. 2 BGB würde voraussetzten, dass den Antragsgegnern zu 2) und 3) bei der Auswahl und Überwachung der Mitarbeiter, die das streitgegenständliche Schreiben erstellt haben, keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könnte (Palandt/Sprau BGB; 80. Auflage, § 831 Rn 10 ff. - m.w.N.). Trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats haben die insoweit darlegungspflichtigen Antragsgegner jedoch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich dies ablesen ließe. Der Umstand, dass die nachgeordneten Mitarbeiter nach den Vorgaben aus einem Organisationshandbuch gehandelt haben, gibt keinen Aufschluss darüber, wie es zu den inhaltlichen Formulierungen in dem streitgegenständlichen Schreiben gekommen ist, und auf welche Weise von den Antragsgegnern zu 2) und 3) überhaupt überwacht wird, welche Formulierungen genutzt werden.

B. Die weiteren Anträge hat das Landgericht allerdings zu Recht zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner insoweit keinen Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8 Abs. 1 und 3, 3, 4 Nr. 1 bzw. 4 Nr. 4 UWG oder auf der Grundlage eines deliktischen Schadenersatzanspruches. Im Einzelnen:

1. Der Unterlassungsantrag zu I., der darauf gerichtet ist, den Antragsgegnern zu verbieten, Zahlungen an die Antragstellerin zu behindern oder Überweisungen, Lastschriften und Einzugsermächtigungen zugunsten der Antragstellerin nicht durchzuführen oder deren Bearbeitung zu verweigern, ist viel zu weit gefasst. Er kann schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben, egal auf welche der vorgenannten Anspruchsgrundlage man in stützen wollte.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt, dass die von der Antragstellerin gewählte Negativformulierung (auch) eine unzulässige Verpflichtung der Antragsgegner zur Ausführung von Zahlungsaufträgen enthält, die die Antragsgegnerin zu 1) gar nicht ausführen darf, weil die Ausführung gegen von § 675o Abs. 2 BGB gemeinten Rechtsvorschriften verstoßen würde. Es sind zudem andere Konstellationen denkbar, in denen die Antragstellerin zu 1) in rechtmäßiger Weise gehindert ist, einen entsprechenden Auftrag eines ihrer Kunden zugunsten der Antragstellerin auszuführen (z.B. mangelnde Kontodeckung, Widerruf des Auftrags, unzutreffende Kontonummer, erkennbarer Irrtum etc.). Die Antragstellerin hätte deshalb ihr Unterlassungsbegehren inhaltlich konkretisieren, also die zu beseitigende Störung so genau wir möglich beschreiben müssen. Dies hat sie jedoch auch in der Beschwerde nicht getan.

Soweit die Antragstellerin einwendet, das Landgericht hätte auf den - zu weit gefassten - Antrag nach § 308 Abs. 1 ZPO jedenfalls das darin versteckte Weniger zusprechen müssen, macht sie es sich zu leicht. Das Gericht darf im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO zwar weniger zusprechen als beantragt. Im Falle von Unterlassungsanträgen kommt eine vom Gericht definierte Einschränkung aber dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - die Einschränkung des Unterlassungsgebots daran scheitert, dass die Anzahl der Fälle rechtmäßigen alternativen Verhaltens unüberschaubar ist und damit die Gefahr besteht, dass das Gericht das beantragte Verbot inhaltlich verändert oder erweitert oder auf einen vom Kläger nicht geltend gemachten Antragsgrund stützt (vgl. Zöller/Feskorn ZPO, 33. Aufl., § 308 Rn 4a; BGH, Urteil vom 26.9.2000 - VI ZR 279/99, juris Rn 9 ff.).

2. Auch die Anträge zu II. b) sowie III. können keinen Erfolg haben.

a) Die Antragstellerin hat gegenüber den Antragsgegnern insoweit keinen Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8 Abs.1 und 3, 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 1 UWG. In den an den Adressaten des Schreibens vom 29.1.2021 gerichteten Fragen „Sie möchten, dass X das Geld tatsächlich bekommt?“ sowie der Aufforderung „Schicken Sie uns hierzu alle Unterlagen, die Ihnen vorliegen.“ liegt nach den Gesamtumständen keine Herabsetzung oder Verunglimpfung im oben genannten Sinne.

Auch die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass die Antragsgegnerin zu 1) als Kreditinstitut und Zahlungsdienstleisterin die RTS-Verordnung [(EU) 2018/389] zu beachten hat und danach einen Transaktionsüberwachungsmechanismus unterhalten muss, der ihr für den Zweck der Umsetzung der in der VO genannten Sicherheitsmaßnahmen die Erkennung nicht autorisierter oder betrügerischer Zahlungsvorgänge ermöglicht. Lehnt sie in der Folge einen Zahlungsauftrag ab, ist sie nach § 675o Abs. 1 BGB verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich zu unterrichten und soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie die Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können.

Die Antragsteller waren also nicht nur verpflichtet, dem Kunden Y mitzuteilen, dass sie den Zahlungsauftrag abgelehnt haben, sondern auch, was dieser zu tun hatte, damit der Auftrag dennoch ausgeführt würde. In diese - durch § 675o Abs. 1 BGB veranlasste - Begründung fügt sich die Äußerung: „Sie möchten, dass X das Geld tatsächlich bekommt?“, und weiter: „Veranlassen Sie bitte die Überweisung erneut“ als notwendiges Element ein, ohne das damit irgendeine Bewertung der Antragstellerin oder ihrer Geschäftstätigkeit verbunden wäre, die über die zum Zeitpunkt des Schreibens vom 29.1.2021 bereits erfolgte Ablehnung des Zahlungsauftrages hinausging. Soweit der Adressat Y die Äußerungen der Antragsteller im Hinblick auf die zuvor erfolgte Ablehnung seines Auftrages gleichwohl auf die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin bezog, war dies jedenfalls im Rahmen der genannten Verpflichtungen der Antragsgegner unvermeidlich.

Die Wendung „Schicken Sie uns hierzu alle Unterlagen, die Ihnen vorliegen.“ geht zwar über das Handlungspostulat des § 675o Abs. 1 BGB hinaus. Da sie aber außer der Aufforderung keinerlei Aussageinhalt hat, lässt sich die Wendung weder als Herabsetzung noch als Verunglimpfung der Antragstellerin auffassen.

b) Die genannten Äußerungen stellen sich auch nicht als gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG dar, die einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1 UWG begründen könnte.

Eine gezielte Behinderung ist anzunehmen, wenn bei objektiver Würdigung eine Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers abzielt, also gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.4.2018 - I ZR 154/16 - Werbeblocker II, juris Rn 23 - m.w.N.).

Aus den dargestellten Gründen haben die Antragsgegner das streitbefangene Schreiben nicht mit dem Zweck versandt, die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin zielgerichtet zu behindern, sondern ihren Verpflichtungen aus § 675o BGB nachzukommen.

c) Der von der Antragstellerin für sich reklamierte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 2 UWG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Vorschrift nicht dem Schutz der Antragstellerin als Mitbewerberin, sondern nur dem Schutz der Verbraucher dient (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Aufl., § 3 Rn 2). Es ist indes weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das beanstandete Handeln der Antragsgegner die Interessen der Verbraucher beeinträchtigen könnte.

d) Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts oder des Rechts der Antragstellerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach §§ 823, 1004 analog BGB scheitert daran, dass aus den vorgenannten Gründen in den angegriffenen Äußerungen keine rechtswidrige Verletzungshandlung gesehen werden kann.

Weiterhin können die Äußerungen auch nicht als Tatsachen angesehen werden, die einen Anspruch wegen Kreditgefährdung nach § 824 BGB für die Antragstellerin auslösen.

Und schließlich stellen sich die Äußerungen auch nicht als Beleidigungen der Antragstellerin dar, die Unterlassungsansprüche nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 185 ff. StGB i.V.m. § 1004 BGB analog begründen könnten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Brandenburg: Wettbewerbswidrige Verunglimpfung durch Bezeichnung "Lügen Airline" - Zwischen Legal-Tech-Anbieter zur Durchsetzung von Fluggastrechten und Fluglinie besteht Wettbewerbsverhältnis g

OLG Brandenburg
Beschluss vom 17.04.2020
6 W 31/20


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass zwischen einem Legal-Tech-Anbieter zur Durchsetzung von Fluggastrechten und einer Fluglinie ein Wettbewerbsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteht und die Bezeichnung einer Fluglinie als "Lügen Airline" ein wettbewerbswidrige Verunglimpfung darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

2) Der Antrag auf Unterlassung des im Einzelnen bezeichneten Verhaltens ist auch begründet.

a) Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung der inkriminierten Werbung, wie aus dem Tenor ersichtlich, aus

§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG zusteht.

aa) Die vorgenannten Rechtsnormen sind hier anwendbar. Nach Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 864/2007 vom 11.07.2007 (Rom-II-VO) kommt auf den Streitfall deutsches Recht zur Anwendung, weil die Wettbewerbsbeziehungen der Parteien durch die Werbung der Antragsgegnerin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden.

bb) Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin der Antragsgegnerin zur Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches berechtigt, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin gegeben.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz hindern oder stören kann. An die Annahme eines solchen Wettbewerbsverhältnisses sind im Sinne eines effektiven lauterkeitsrechtlichen Schutzes keine hohen Anforderungen zu stellen.

Allerdings reicht eine bloße Beeinträchtigung zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Das ist dann zu bejahen, wenn die in Rede stehenden (Waren oder) Dienstleistungen vollständig ungleichartig sind (BGH Urteil vom 26.01.2017 - I ZR 217/15 - Wettbewerbsbezug, Rn 16 ff, zit. nach juris). So liegt der Fall hier nicht, das notwendige Konkurrenzmoment ist gegeben. Die angebotenen Dienstleistungen der Antragstellerin einerseits und der Antragsgegnerin andererseits sind nicht vollständig ungleichartig. Denn die angebotene Dienstleistung der Antragstellerin, die darin besteht, Kundenansprüche auf Entschädigung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) unmittelbar entgegen zu nehmen und zu bearbeiten, ist ersetzbar durch diejenige der Antragsgegnerin. Für die Definition des Angebots der Regulierung der Fluggastrechte als Dienstleistung auf Seiten der Antragstellerin ist es nach den im UWG maßgeblichen Begrifflichkeiten unerheblich, ob sie freiwillig oder auf gesetzlicher Grundlage erbracht werden. Auch Nebenleistungen zu Warenlieferungen oder anderen Dienstleistungen stellen Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG dar (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn 1.25, § 6 Rn 94).

Wollte man dem nicht folgen, weil unter Dienstleistungen solche Leistungen zu verstehen sind, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden (vgl. auch Art. 57 S. 1 AEUV), die Antragstellerin aber die in Rede stehenden Regulierungsleistungen unentgeltlich zu erbringen hat, so ist jedenfalls unter einem anderen Gesichtspunkt vom Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses auszugehen.

Für die Annahme eines solchen Verhältnisses reicht es auch aus, wenn der Verletzer sich durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt und dass zwischen den Vorteilen, welche die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, Urteil vom 10.04.2014 - I ZR 43/13 - nickelfrei Rn 32; Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal Rn 19; jew. zit. nach juris).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, auch wenn die Parteien Dienstleistungen mit unterschiedlicher Zielrichtung anbieten, nämlich die Antragstellerin als Fluggesellschaft den Transport von Passagieren, die Antragsgegnerin die Durchsetzung von Regressansprüchen von Passagieren, deren Flug verspätet oder annulliert worden ist. Denn die Parteien werben um denselben Kundenkreis, nämlich Fluggäste, und stehen, soweit die Antragsgegnerin ihr Angebot an Fluggäste der Antragstellerin richtet, gerade in Wettbewerb zueinander, als die Antragstellerin auch Regressforderungen bearbeitet, die unmittelbar von ihren Kunden/Fluggästen bei ihr geltend gemacht werden. Werden, wie die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, in solchen Fällen berechtigte Forderungen wegen Flugunregelmäßigkeiten unverzüglich innerhalb von 10 bis 14 Tagen ausgezahlt, kann dies von Seiten der - dann zufrieden gestellten - Passagiere nicht nur zu neuerlichen Buchungen bei der Antragstellerin, also neuerlichen Kundenbeziehungen führen, sondern auch zu einer geringeren Inanspruchnahme des Angebots der Antragsgegnerin, die - gerichtsbekannt - im Erfolgsfalle einen Teil der von den Fluggesellschaften ausgezahlten Entschädigungsleistungen als Provision einbehält.

cc) Die Antragstellerin hat weiter glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin sie durch die inkriminierte Handlung in unlauterer Weise verunglimpft, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG.

Mit der Darstellung eines Flugzeugs, dessen äußeres Erscheinungsbild in Farbauswahl und Schriftzug dem Design der Corporate Identity der Antragstellerin nachempfunden ist unter Verwendung eines erfundenen Namens, der - der Firma der Antragstellerin lautmalerisch angelehnt - die englische Bezeichnung für „Lügner“ enthält, suggeriert die von der Antragsgegnerin aufgestellte Aussage, dass die Antragstellerin im Geschäftsverkehr nicht die Wahrheit sagt und stellt ihre Seriosität in Zweifel. Diese Äußerung ist - bei der gebotenen, nach Maßgabe des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise vorzunehmenden Bewertung im Gesamtzusammenhang von Form und Inhalt (BGH, Urteil vom 01.03.2018 - I ZR 264/16 - Verkürzter Versorgungsweg II, Rn 29; zit. nach juris) - jedenfalls als Meinungskundgabe zu werten, auch wenn grundsätzlich die Feststellung, ob jemand die Wahrheit sagt oder lügt, der objektiven Klärung zugänglich ist. Fehlt es an jeglichem sachlichen Anknüpfungspunkt für die Behauptung, ein anderer sage die Unwahrheit, stellt die Bezeichnung als „Lügner“ ein pauschales Werturteil dar, dem es an inhaltlicher Substanz fehlt und bei dem der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurücktritt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.07.2004 -1 BvR 2566/95 - „gerlach Report“ Rn 30; BGH, Urteil vom 19.05.2011 - I ZR 147/09 - Coaching Newsletter Rn 20, zit. nach juris). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, der neben der inkriminierten Werbung auf dem Werbeträger befindliche Zusatz „Flight delayed?“ genügt nicht, um den von der Antragstellerin erhobenen Vorwurf einer objektiven Klärung unterziehen zu können.

Die inkriminierte Darstellung stellt ein herabsetzendes, dh die Wertschätzung sachlich ungerechtfertigt verringerndes, bzw. verächtlich machendes (verunglimpfendes) Werturteil dar, das entgegen der Ansicht des Landgerichts von der Antragstellerin nicht hinzunehmen ist (vgl. für die Definition: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 6 Rn 166).

Die von der Antragstellerin angegriffene Äußerung ist auch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs. 1 GG) nicht legitimiert, das allerdings grundsätzlich Äußerungen zu kommerziellen Zwecken, wie die vorliegende Werbung, schützt (BVerfGE 102, 347 - Benetton Werbung I; BGH, Urteil vom 19.05.2011 - Coaching Newsletter Rn 27; zit. nach juris). Ob eine Äußerung im Lichte der Grundrechte als zulässig anzusehen ist, ist auf Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Gesamtzusammenhangs unter Einbeziehung der wechselseitigen Interessen der Parteien bzw. denen der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass sich Gewerbetreibende wertende Kritik an ihrer gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen müssen, wenn sie scharf formuliert wird (BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14 - Hochleistungsmagneten - Rn 21 mwN; zit. nach juris), dass Werbung auch von Humor bzw. Ironie lebt und begleitet wird und dass der Durchschnittsverbraucher zunehmend an pointierte Werbeaussagen gewöhnt ist und sie als Ausdruck lebhaften Wettbewerbs empfindet (BGH, Urteil vom 01.10.2009 - I ZR 134/07 - Gib mal Zeitung Rn 20; Urteil vom 12.07.2001 - I ZR 89/94 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster Rn 39; zit. nach juris).

Gleichwohl ist vorliegend bei Einbeziehung aller Umstände und der Abwägung der gegenläufigen Interessen die Grenze zulässiger Kritik überschritten. Maßgebend dafür ist, dass die inkriminierte Darstellung als Lügner mangels jeglicher tatsächlicher Informationen keinen erkennbaren sachlichen Kontext aufweist und keine Auseinandersetzung in der Sache enthält. Es ist deshalb nicht erkennbar, ob und ggf. welches Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit an dem Werturteil bestehen könnte und ob die Äußerung der Antragsgegnerin möglicherweise durch nachvollziehbare Motive veranlasst ist. Hinzu kommt, dass das inkriminierte Werturteil nicht etwa nur einem überschaubaren Kreis eröffnet wird, sondern einer breiten, nicht eingrenzbaren Öffentlichkeit, die der Werbung der Antragsgegnerin auf großflächigen Trägern bei Nutzung der Infrastruktur des Flughafens und des angrenzenden Bahnhofs ohne Weiteres gewahr wird. In die Abwägung ist ferner einzustellen, dass die Antragsgegnerin die Herabsetzung des angegriffenen Mitbewerbers ausschließlich zur Werbung für eigene Zwecke verwendet, ohne dabei - etwa durch einen Vergleich - eigene Vorteile herauszustellen. Unter diesen Gegebenheiten kann dem Interesse der Antragsgegnerin an der Äußerung ihrer Meinung kein Vorrang zukommen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin auf Schutz ihres sozialen Geltungsanspruches als Wirtschaftsunternehmen.

b) Wollte man einen wettbewerblichen Anspruch der Antragstellerin verneinen, wovon der Senat nicht ausgeht, wäre das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin jedenfalls begründet nach § 823 Abs. 1 BGB iVm § 1004 BGB wegen eines unzulässigen Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Auch insoweit fehlte es nicht an einem Verfügungsgrund. Nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung des Director of Legal T… Mc… vom 10.04.20 hat die Antragstellerin erstmals am 24.03.20 Kenntnis von der inkriminierten Werbung der Antragsgegnerin erhalten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 31.03.2020 bei dem Landgericht Potsdam eingegangen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





OLG Frankfurt: Zwischen Unternehmen und Blogger der Unternehmen kritisiert besteht kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Nr. 3 UWG

OLG Frankfurt
Beschluss vom 09.01.2020
6 W 117/19

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass zwischen einem Unternehmen und einem Blogger, der das Unternehmen kritisiert, kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Nr. 3 UWG besteht. Sie sind keine Mitbewerber im Sinne dieser Vorschrift.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Das Landgericht hat auch die mit der Beschwerde modifizierten Eilanträge zu 1. b), 1. d) und 1. e) zu Recht zurückgewiesen.

a) Die Anträge lassen sich nicht auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen (§ 8 I, III Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 4 Nr. 1, Nr. 2, 5 Abs. 2 UWG) stützen. Es fehlt an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien (§ 2 Nr. 3 UWG). Insoweit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen werden.

aa) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt nicht notwendigerweise den Absatz gleichartiger Leistungen voraus. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Es genügt, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH GRUR 2014, 1114, Rn. 32 - nickelfrei).

bb) Zwischen dem Nachteil der Antragstellerin in Gestalt des möglichen Verlusts von Studenten oder Interessenten für ihre Bildungsdienstleistungen und dem Vorteil des Antragsgegners in Gestalt der Förderung des Absatzes seiner Beratungsleistungen besteht keine Wechselbeziehung in diesem Sinn. Vielmehr besteht zwischen einem Unternehmen, das bestimmte Dienstleistungen anbietet, und einem (Rechts-)Berater, der sich auf seiner Internetseite kritisch über das Unternehmen äußert, um auf diese Weise dessen Kunden für seine Beratungstätigkeit zu gewinnen, kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Es fehlt an dem notwendigen Konkurrenzmoment bzw. dem wettbewerblichen Bezug (Senat, WRP 2017, 338; ebenso BGH GRUR 2017, 918 - Wettbewerbsbezug).

b) Die Antragstellerin kann ihre Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf § 826 BGB stützen. Bei den fraglichen Angaben nach den Anträgen zu 1. b), 1. d) handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen.

aa) Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen ist oft nicht möglich, weil beide Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtschutzes weit zu verstehen; sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt (vgl. BVerfG in NJW 1993, 1845).

bb) Die angegriffenen Äußerungen sind durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Dies gilt sowohl für die Angabe, die Antragstellerin sei in einen „Skandal“ verwickelt, als auch für die Angabe, der Dekan der Antragstellerin sei ein „Diktator, dessen Worte nicht mit seinen Handlungen übereinstimmen“ würden. Ob ein bestimmter Sachverhalt einen „Skandal“ darstellt, liegt letztlich in der subjektiven Wertung des Betrachters und lässt sich nicht objektivieren. Auch im Kontext der Angaben auf dem im Antrag zu 1. b) eingeblendeten Foto (185.000 $ - 5 Jahre Partnerschaft - größter Skandal - nicht abschlussorientierte Führungskräfte-Ausbildung - in 2019 nominiert) stellt sich die Angabe „Skandal“ aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht als unzutreffende Tatsachenbehauptung dar. Die dort aufgeführten Umstände lassen nicht auf ein konkretes skandalöses Verhalten schließen. Die vagen Angaben, bei dem Skandal könne es um eine größere Geldsumme und eine Partnerschaft mit einem chinesischen Unternehmen gehen, reichen hierfür nicht aus. Entsprechendes gilt für die mit dem Antrag zu 1. d) angegriffene Äußerung. Ob sich ganz allgemein das Verhalten einer Person mit seinen Äußerungen in Einklang bringen lässt und ob das Verhalten der Führungskraft eines Unternehmens als diktatorisch zu bezeichnen ist, ist eine Frage des Meinens und Dafürhaltens.

cc) Dass es sich bei den genannten Äußerungen um eine unzulässige Schmähkritik handelt, ist weder dem Vortrag der Antragstellerin zu entnehmen noch sonst ersichtlich.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Unzulässigkeit einer Werbeaussage über Mitbewerber ist nach Umständen des Einzelfalls nach den Maßstäben von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG zu beurteilen

BGH
Urteil vom 07.032019
I ZR 254/16
Knochenzement III
UWG § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 3; EU-Grundrechtecharta Art. 11 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die Unzulässigkeit einer Werbeaussage über Mitbewerber nach Umständen des Einzelfalls nach den Maßstäben von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG zu beurteilen ist.

Leitsätze des BGH:

a) Die Zulässigkeit einer in Bezug auf konkrete Produkte eines Mitbewerbers erhobenen Behauptung, diese seien unter widerrechtlicher Verwendung von Rezepturen und Betriebsgeheimnissen entwickelt und hergestellt worden, bestimmt sich nach den in § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG aufgestellten Maßstäben.

b) Danach erfordert die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlichinformierten und verständigen Adressaten der Werbung an. In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen.

c) Ein Wettbewerber kann ein schutzwürdiges Interesse an der Information seiner potentiellen Kunden haben, dass ein Mitbewerber seine Marktstellung in der Vergangenheit nicht durch eigene Leistung, sondern durch eine obergerichtlich festgestellte widerrechtliche Verwertung von dem Wettbewerber zustehenden Betriebsgeheimnissen erlangt hat.

BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 254/16 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Vergleich von Produkten in einem wissenschaftlichen Aufsatz in einer Fachzeitschrift keine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts

OLG Frankfurt
Urteil vom 11.05.2017
6 U 76/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Vergleich von Produkten in einem wissenschaftlichen Aufsatz in einer Fachzeitschrift keine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts bzw. des UWG ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Es fehlt jedoch an einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG.

aa) Von einer geschäftlichen Handlung kann nur ausgegangen werden, wenn das beanstandete Verhalten bei der gebotenen objektiven Betrachtung dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient. Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung dar. Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen, unterfallen demnach nicht dem UWG (vgl. RegE UWG 2008, BT-Drucks. 16/10145, S. 21; BGH GRUR 2016, 710 Rn. 12 [BGH 31.03.2016 - I ZR 160/14] - Im Immobiliensumpf m.w.N.).

bb) Der angegriffene Fachaufsatz dient vorrangig anderen Zielen als der Absatzförderung von Medizinprodukten. Der Beklagte ist Wissenschaftler und Arzt an einer Universitätsklinik. Der von ihm als Mitautor verfasste Artikel erschien in der weltweit führenden Fachzeitschrift für Schlafmedizin. Bei der Schlafmedizin handelt es sich um das Forschungsgebiet des Beklagten. Nach Form und Diktion entspricht der Artikel einem wissenschaftlichen Fachaufsatz. Dem äußeren Anschein nach dient er also vorrangig wissenschaftlichen Zwecken. Der Beklagte kann sich insoweit auf die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 III GG berufen. Auf das für Medienorgane geltende "Presseprivileg" kommt es insoweit nicht an. Die Klägerin nimmt kein Medienorgan, sondern den Beklagten als Wissenschaftler und Autor der Publikation in Anspruch. Mögliche Auswirkungen auf den Vertrieb von thermoplastischen UKPS stellen sich nur als reflexartige Nebenwirkung dar.

cc) Es kann nicht angenommen werden, dass die wissenschaftliche Zielsetzung nur vorgeschoben ist und es in Wahrheit doch vorrangig um die Absatzförderung der Produkte der A-Gruppe geht (vgl. BGH GRUR 2016, 710 Rn. 16 [BGH 31.03.2016 - I ZR 160/14] - Im Immobiliensumpf). Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn der Beklagte nur die Form eines wissenschaftlichen Beitrags gewählt hätte, um tatsächlich - jedenfalls auch - Werbung für ein von ihm unterstütztes Produkt zu machen. Dafür gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte.

(1) Nicht ausreichend ist - wie auch das Landgericht angenommen hat -, dass die in der angegriffenen Äußerung zitierte Vergleichsstudie zwischen thermoplastischen und individuellen Schienen von der A-Gruppe finanziell unterstützt wurde. Die Verwendung von Drittmitteln ist bei wissenschaftlichen Studien von Universitäten üblich. Auch die Klägerin hat die Studie unterstützt. Es ist nicht ersichtlich, dass auf die Studienergebnisse Einfluss genommen wurde. Die finanzielle Förderung wurde auch nicht verschwiegen. Vielmehr hat der Beklagte im Anhang des Aufsatzes offengelegt, dass er Forschungsmittel von der A-Gruppe erhalten hat (Anlage K5, Bl. 61 d.A.).

(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann ein vorrangiger Zweck der Absatzförderung auch nicht aus einer mangelnden Objektivität des Aufsatzes abgeleitet werden. Ein Indiz für eine geschäftliche Handlung kann es zwar sein, wenn eine Veröffentlichung in bewusst irreführender Weise auf die geschäftliche Entscheidung der Abnehmer Einfluss nimmt (vgl. Köhler/Bornkamm, 35. Aufl., § 2 Rn. 51 m.w.N.). Dazu müsste die Äußerung jedoch objektiv derart falsch oder schlechterdings unvertretbar sein, dass dem Beklagten das Anliegen, seine wissenschaftliche Meinung darzustellen, nicht mehr abgenommen werden könnte. Entsprechende Anhaltspunkte für eine bewusste Einflussnahme sind nicht feststellbar. Hierfür genügt es nicht, dass in dem Artikel nicht offen gelegt wurde, dass die auf S. 217 und in Fn. 23 zitierte Studie thermoplastische Schienen betrifft, die noch nicht am Markt platziert, sondern Prototypen waren. Es genügt auch nicht der Umstand, dass in der Überschrift des Artikels von einem "Update" die Rede ist und damit der Eindruck entstehen kann, die erwähnten Forschungsergebnisse bezögen sich auf aktuelle Produkte. Vielmehr handelt es sich bei diesen Umständen allenfalls um wissenschaftliche Qualitätsmängel, die aber nicht so gravierend oder haarsträubend sind, dass daraus abgeleitet werden könnte, die Autoren wollten die Abnehmer von Kieferschienen täuschen, um auf deren geschäftliche Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Der Artikel befasst sich vorrangig gar nicht mit dem Vergleich thermoplastischer und individueller Schienen, sondern generell mit dem Vergleich einer konventionellen Behandlungsmethode für Schlafapnoe (continous positive airway pressure CPAP) und der Therapie mittels Kieferschienen. Der Vergleich thermoplastischer vs. individueller Schienen ist nur einer unter vielen untersuchten Aspekten. Die Erwähnung der Studie (Anlage K6) rechtfertigt sich daraus, dass es sich um die bislang einzige Cross-Over-Studie zu dem Fragenkomplex handelt, bei der beide Patientengruppen nacheinander mit beiden Schienen behandelt wurden (Bl. 346 d.A.).

(3) Es genügt auch nicht, dass der Beklagte als Co-Promoter des Forschungsteams der A tätig war und dass die Universität des Beklagten von dieser Mittel in Höhe von € 180.000,00 erhalten hat (Anlage K3). Der Beklagte ist Angestellter der B. Die Förderung der Wissenschaft durch interessierte Industrieunternehmen ist üblich und hat nicht ohne weiteres zur Folge, dass die Publikationen der Wissenschaftler als geschäftliche Handlungen zu qualifizieren sind. Anders liegt es, wenn Unternehmen in der Werbung auf die Publikationen Bezug nehmen. Es kommt auch nicht darauf an, dass eine der Co-Autorinnen des Aufsatzes, C, Ph.D., die in der Vergleichsstudie verwendeten individuellen UKPS selbst hergestellt und vertrieben hat. Dieser Umstand lässt nicht von vornherein auf eine mangelnde Objektivität schließen. Die Studie wurde auch von der Klägerin unterstützt, die das andere Vergleichsprodukt, nämlich die thermoplastischen Schienen, zur Verfügung gestellt hat.

2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus §§ 823 I, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, wenn - wie hier - spezielle Schutzvorschriften zugunsten eines Unternehmens nicht durchgreifen. Die Verletzungshandlung muss sich allerdings gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten. Unmittelbare Eingriffe sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind (BGH GRUR 2014, 904 Rn. 12 [BGH 06.02.2014 - I ZR 75/13] - Aufruf zur Kontokündigung). Daran fehlt es im Streitfall. Es ist nicht erkennbar, dass der Fachaufsatz des Beklagten oder die konkret angegriffenen Aussagen gegen den Gewerbebetrieb der Klägerin als solchen gerichtet sind. Vielmehr werden thermoplastische UKPS ganz allgemein kritisiert. Gerade die Verallgemeinerung ist ja auch der Vorwurf der Klägerin."


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LG Hildesheim: Wettbewerbswidrige Herabsetzung durch Fahrschul-Werbung wenn alte Führerschein-Ausbilungsmethode als falsch und gefährlich bezeichnet wird

LG Hildesheim
Urteil vom 21.03.2017
11 O 24/16


Das LG Hildesheim hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Herabsetzung vorliegt, wenn eine Fahrschule für eine neue Ausbildungsmethode wirbt und die herkömmliche Führerschein-Ausbilungsmethode als "falsch und gefährlich" bezeichnet.




OLG Schleswig: Bezeichnung des Produkts eines Mitbewerbers als Nachahmung ist nicht immer automatisch unlauter und wettbewerbswidrig

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 30.11.2016
6 U 39/15


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Bezeichnung des Produkts eines Mitbewerbers als Nachahmung nicht immer automatisch unlauter und wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"c. Die weitere beanstandete Äußerung ist nicht unzulässig, weil nicht unlauter i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG alter wie neuer Fassung. Wann Unlauterkeit vorliegt, wird durch den Katalog des § 4 UWG konkretisiert.

aa. Nach § 4 Nr. 1 UWG, welcher § 4 Nr. 7 UWG a.F. ohne inhaltliche Änderung abgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, juris Rn. 35 - Im Immobiliensumpf), handelt unlauter, wer Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Ob diese Vorschrift vorliegend durch den spezielleren Tatbestand der vergleichenden Werbung aus § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG verdrängt werden könnte (vgl. hierzu Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 4 Rn. 1.7), kann dahin stehen, da keine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt und somit im Ergebnis beide Vorschriften nicht greifen.

Herabsetzung i.S.d. § 4 Nr. 1 UWG ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens oder seiner Leistungen in den Augen des angesprochenen Verkehrskreises. Dies kann durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung erfolgen. Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung in Gestalt eines abträglichen Werturteils oder einer abträglichen unwahren Tatsachenbehauptung ohne sachliche Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016, aaO, Rn. 38; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 Rn. 1.12; Jänich, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 4 Nr. 7 Rn. 33). Allerdings ist nicht jede negative Äußerung als Herabsetzung zu qualifizieren. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Aussage im geschäftlichen Verkehr einen Mitbewerber herabsetzt, bedarf es einer Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es weder auf die Intention des Äußernden noch darauf an, wie der Betroffene die Aussage versteht. Maßgeblich ist vielmehr die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74, 76 Rn. 22 m.w.N.- Coaching-Newsletter; Köhler aaO. § 4 Rn. 1.13). Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird.

In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen (vgl. BGH, aaO, 77 Rn. 26 ff. - Coaching-Newsletter). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Behauptung wahrer Tatsachen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt, soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist (vgl. BVerfGE 85, 1, 15; Ohly, in: Piper/Ohly/Sosnitza, § 4 Rdnr. 7, 16). Zulässig sind wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen gleichwohl nicht in jedem Falle. Betrifft die angegriffene Äußerung einen Gegenstand, an dessen Klärung die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse hat, so ist eine im wesentlichen wahrheitsgemäße, in sachlicher Form gehaltene Darstellung in der Regel aber durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt (BGH, Urteil vom 21. Februar 1964 - Ib ZR 108/62, GRUR 1964, 392, 394 - Weizenkeimöl). Stets nach § 4 Nr. 1 UWG unzulässig ist dagegen die Behauptung unwahrer und damit nicht mehr von der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG erfasster Tatsachen, die einen Mitbewerber herabsetzen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011, aaO, 77 Rn. 27 - Coaching-Newsletter; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, § 4 Rdnr. 7.15). Auch im Falle von Werturteilen ist zu differenzieren. Nicht mehr vom Grundrecht des Art 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt und damit stets nach § 4 Nr. 1 UWG unzulässig sind kritische Äußerungen über einen Mitbewerber, die eine Formalbeleidigung enthalten oder die Menschenwürde verletzen oder eine reine Schmähkritik darstellen (BVerfGE 86, 1, 13). In den übrigen Fällen ist auch hier eine Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit vorzunehmen, bei der einerseits dem Schutz des Geschäftsrufs des Betroffenen nach Art 2 Abs. 1, 12 GG, andererseits dem Bedeutungsgehalt des Art 5 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist (BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, GRUR 1997, 916, 919 - Kaffeebohne; BGH, Urteil vom 19. Mai 2011, aaO, Rn 31, 33 - Coaching-Newsletter).

Nach diesen Grundsätzen ist die Aussage, der „Schleifisch“ sei eine Nachahmung des "Kielfisches", im konkreten Einzelfall aus maßgeblicher Sicht eines durchschnittlich informierten Adressaten in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts nicht geeignet, die Wertschätzung der Leistung des Beklagten zu verringern."


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OLG Düsseldorf: Keine unlautere Herabsetzung von Gebrauchtsoftware-Händler durch Blogpost über rechtliche Risiken beim Kauf aufgespaltener Volumenlizenzen

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 12.07.2016
20 U 117/15


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass keine unlautere Herabsetzung von Gebrauchtsoftware-Händlern durch einen Blogpost über rechtliche Risiken beim Kauf aufgespaltenen Volumenlizenzen besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich auch nicht aus einer Verletzung von §§ 3, 4 Nr. 2 UWG in der seit dem 15.12.2015 geltenden Fassung (UWG n.F.) bzw. - insoweit textgleich - der Vorgängervorschrift §§ 3, 4 Nr. 8 UWG a.F., da wie bereits ausgeführt die beanstandete Textpassagen keine Tatsachenbehauptungen enthalten.

III.

Auch ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 3 UWG n.F. bzw. - insoweit ebenfalls textgleich - §§ 3, 4 Nr. 7 UWG a.F. liegt nicht vor, da die angegriffenen Äußerungen für die Gebrauchtsoftwareverkäufe der Klägerin nicht in unlauterer Weise herabsetzend sind.

Zwar liegt in der Warnung vor dem Kauf „aufgespaltener Volumen-Lizenzen“ eine Herabsetzung der Klägerin, die mit solchen „Volumen-Lizenzen“, wie sie in dem von der Beklagten gebildeten Beispielfall genannt sind, handelt. Die Behauptung eines mit dem Kauf solcher Lizenzen verbundenen rechtlichen Risikos führt zu einer Verringerung der Wertschätzung der von der Klägerin vertriebenen Waren.

Die Herabsetzung ist aber nicht unlauter. Eine stets unzulässige Formalbeleidigung oder Schmähkritik bezogen auf die Klägerin liegt in den beanstandeten Äußerungen ersichtlich nicht. Es ist deshalb eine umfassende Interessenabwägung unter Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (BGH GRUR 2012, 74, Rn. 31 – Coaching Newsletter), deren Gegenstand insbesondere auch das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG ist. Werturteile sind umso eher zulässig, je breiter ihre tatsächliche Grundlage ist, je sachlicher sie präsentiert werden und je eher sie geeignet sind, Verbraucher und andere Marktteilnehmer zu informieren (Ohly/Sosnitza-Ohly, a.a.O. § 4 Rn. 7/20).

Die Interessenabwägung muss vorliegend zugunsten der Beklagten ausfallen. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gehen die angegriffenen Aussagen auf einen aktuellen Anlass zurück, nämlich ein kurz zuvor verkündetes Urteil des Bundesgerichtshof vom 11.11.2014, welches ein oberlandesgerichtliches Urteil vom 18.12.2012 bestätigt hat und sich zur Frage der Zulässigkeit der Aufspaltung von Lizenzen im Rahmen des Gebrauchtsoftwarevertriebs verhält. Dieses Urteil war Anlass für die Veröffentlichung von Berichten der Klägerin und Dritter, die sich mit dem Entscheidungsinhalt befassen und in diesem Zusammenhang die Aufspaltung von „Volumen-Lizenzen“ für zulässig erachten. So veranlasste das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2014 die Klägerin noch am Tag der Urteilsverkündung zu einer Mitteilung auf der von ihr betriebenen Homepage unter der Überschrift „Bundesgerichtshof: Aufsplittung von Volumen-Lizenzen ist rechtmäßig“ (Anlage K 11). Auch die Zeitschrift „Computerwoche“ veröffentlichte am 12.12.2014 als Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofs einen Artikel unter der Überschrift „BGH erklärt Entbündelung von Volumen-Lizenzen für rechtens“ (Anlage K 13). Auf der Homepage mit der Adresse www.zdnet.de befand sich ebenfalls am 12.12.2014 ein Artikel, dessen Überschrift lautete „Gebrauchtsoftware: BGH erklärt Aufsplittung von Volumen-Lizenzen für rechtens“ (Anlage K 12).

Auf diese Berichterstattung hat die Beklagte reagiert und dieser ihre eigene Rechtsansicht entgegengesetzt. Dies ist zulässig, da sich die Beklagte in sachlicher Art und Weise mit den von ihr zitierten Entscheidungen auseinandersetzt und diese ausdrücklich in Bezug nimmt, teilweise sogar unmittelbar verlinkt. Der sachliche Rahmen ist dabei ohne Weiteres mit dem der klägerischen Berichterstattung vergleichbar. Auch macht die Beklagte nicht nur ihr eigenes Verständnis der sich aus den gerichtlichen Entscheidungen ergebenden Rechtslage deutlich, sondern stellt gleichzeitig heraus, dass es Stimmen gibt, die die Rechtslage anders beurteilen. Dass der Blog-Beitrag weitere Links auf Beiträge enthält, die sich mit der Frage der Zulässigkeit der Aufspaltung von Softwarelizenzen beschäftigen, unterstreicht zusätzlich die Sachlichkeit der Auseinandersetzung.

Die von der Beklagten vertretene Rechtsmeinung entbehrt auch nicht jeder Grundlage. Es ist unstreitig geblieben, dass der von ihr konkret als Beispielsfall genannte Fall einer sog. „Volumen-Lizenz“ mit „Client-Server-Installationsmöglichkeit“, wie er von Microsoft angeboten wird, nicht Gegenstand der in Bezug genommenen Entscheidungen war. Er ist – wie bereits ausgeführt - in rechtlicher Hinsicht auch nicht offensichtlich mit einer der dort entschiedenen Fallkonstellationen identisch. Dies allein muss ausreichen, um die Meinungsäußerung im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG als gerechtfertigt erscheinen zu lassen, ohne dass es auf deren Richtigkeit ankäme.

Es kann schließlich offenbleiben, ob sich Microsoft unmittelbar oder mittelbar unter Vorschieben anderer Gründe gegen Gebrauchtverkäufe aufgespaltener Volumenlizenzen wie in der von der Beklagten geschilderten Fallkonstellation zur Wehr setzt bzw. diese nicht anerkennt, wie zwischen den Parteien streitig ist. Denn die diesbezüglich von Microsoft vertretene Rechtsansicht ist für die Beklagte nicht bindend. Es fehlt auch nicht an einem berechtigten Interesse der Beklagten, entsprechende Zweifel am Verkauf aufgespaltener Volumen-Lizenzen wie geschehen zu äußern, wenn Microsoft selbst diesbezüglich solche Bedenken nicht geäußert hat, jedenfalls solange Microsoft ausdrücklich und unmissverständlich die gegenteilige Auffassung vertritt. Denn hierdurch ist nicht schon ausgeschlossen, dass Microsoft möglicherweise zukünftig eine der der Beklagten entsprechende Rechtsmeinung vertritt. Allein deshalb ist eine Warnung vor Softwareverkäufen der streitgegenständlichen Art im Ausgangspunkt nicht unberechtigt.

IV.

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vorstehend vorgenommenen Interessenabwägung liegt aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung schließlich auch keine unzulässige Mitbewerberbehinderung (§ 4 Nr. 10 UWG a.F. bzw. § 4 Nr. 4 UWG n.F.) vor.


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BGH: Herabsetzung des Mäklerlohns nach § 655 BGB nicht über Wortlaut hinaus auf andere Arten von Maklerverträgen anwendbar

BGH
Urteil vom 12.05.2016
I ZR 5/15
BGB § 464 Abs. 2, § 655

Leitsätze des BGH:


a) Die Bestimmung des § 655 BGB ist nicht über ihren Wortlaut hinaus auf andere Arten von Maklerverträgen anzuwenden.

b) Ist die Zahlung einer unüblich hohen Maklerprovision im Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart und ist der Vorkaufsberechtigte im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb nicht verpflichtet, die Maklerprovision in der vereinbarten Höhe nach § 464 Abs. 2 BGB zu erstatten,
besteht für den Vorkaufsberechtigten auch keine Verpflichtung, eine auf die übliche Höhe reduzierte Maklerprovision zu zahlen.

BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 5/15 - Kammergericht - LG Berlin

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OLG Frankfurt: Bezeichnung einer Bank als "Schmuddelkind der Branche" durch Presseorgan einer Bankengruppe als unlautere Herabsetzung und gezielte Behinderung

OLG Frankfurt
Urteil vom 18.06.2015
6 U 46/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Presseorgan, dass sich selbst "als Sprachrohr" einer bestimmten Bankengruppe versteht, eine andere Bank nicht als "Schmuddelkind der Branche" bezeichnen und auch nicht die Beendigung der Zusammenarbeit mit dieser Bank fordern darf. Vielmehr ist dies eine wettbewerbswidrige unlautere Herabsetzung sowie eine gezielte Behinderung in Form eines Boykottaufrufs.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die von der Leitung der Redaktion „X“ an den A und an den ...verein B gerichteten Schreiben (Anlagen K 1 und K 2) sind geschäftliche Handlungen. Sie stehen in einem objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes von Mitbewerbern der Klägerin, nämlich der Sparkassen und der Genossenschaftsbanken.

Der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erforderliche „objektive Zusammenhang“ zwischen einer in Rede stehenden Handlung und der Förderung des Absatzes eines Drittunternehmens ist nur gegeben, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung aus Sicht eines verständigen Empfängers jedenfalls auch darauf gerichtet ist, fremden Absatz zu fördern (BGH GRUR 2013, 945 Tz. 17 - Standardisierte Mandatsbearbeitung).
Für diesen sog. Drittabsatzförderungszusammenhang genügt es, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder für das eines Dritten zu erreichen versucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2014, 1114, Tz. 32 - nickelfrei). Die Förderung muss nicht auf ein bestimmtes Unternehmen gerichtet sein. Es genügt die Förderung einer Unternehmensvereinigung oder eines Wirtschaftszweiges (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn 54 zu § 2 UWG).


Allerdings muss im Falle der Medienberichterstattung über Unternehmen im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit äußerste Zurückhaltung bei der Bejahung eines solchen Drittabsatzförderungszusammenhangs angewandt werden. Dies gilt auch für solche Äußerungen eines Presseorgans, die - wie hier - der Vorbereitung einer entsprechenden Berichterstattung dienen. Selbst eine unsachliche und überzogene Kritik lässt nicht ohne weiteres darauf schließen, dass das Presseunternehmen in den Wettbewerb zwischen dem kritisierten Unternehmen und dessen Mitbewerber eingreifen will (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn. 66 zu § 2 UWG m. w. N.; Senat vom 31.07.2014 - 6 U 74/14 = WRP 2014, 1483, 1484).

[...]

Da sich die Beklagte zu 1) in dem Schreiben an den A als „publizistisches Sprachrohr“ zahlreicher Sparkassen und Genossenschaftsbanken bezeichnet und den Präsidenten des A auffordert, diese „nicht im Regen stehen zu lassen sondern sich mit ihnen zu solidarisieren“, wird für einen verständigen Leser des Schreibens deutlich, dass sich die begehrte Überprüfung der Werbeverträge durch den A auch auf die Wettbewerbsposition der Klägerin gegenüber den Sparkassen und Genossenschaftsbanken bei der Neukundenwerbung auswirken soll. Es spielt deshalb keine Rolle, dass die Beklagte zu 1) die Genossenschaftsbanken und Sparkassen nicht unmittelbar als alternative Werbepartner präsentiert und es ist auch irrelevant, ob die Beklagte zu 1) für ihr Engagement von dort aus eine Gegenleistung erhält.

Auch das Schreiben an den …verein B e.V. ist in gleicher Weise zu verstehen. Die Beklagte zu 1) präsentiert sich dort zwar nicht ausdrücklich als „publizistisches Sprachrohr“ der Sparkassen und Genossenschaftsbanken, tritt aber in gleicher Weise auf, indem sie diese dem Empfänger des Schreibens als „seriöse Wettbewerber in der deutschen Bankenlandschaft“ präsentiert, denen die Klägerin mit ihrer (staatlich subventionierten) Werbung Kunden abspenstig macht. Da die Beklagte zu 1) gleichzeitig die Frage aufwirft, warum die B e.V. als „seriöser Verein“ eine Geschäftsbeziehung mit der Klägerin als dem „Schmuddelkind der Bankenbranche“ fortführen will, wird ein verständiger Leser auch diesem Schreiben entnehmen, dass von dem Verein erwartet wird, sich um der eigenen Reputation willen nicht weiter mit einem „unseriösen“ Sponsor wie der Klägerin zusammenzutun, was deren Position bei der Neukundenwerbung gegenüber den Sparkassen und Genossenschaftsbanken schwächen soll.

Schließlich spricht für den Drittabsatzförderungszusammenhang, dass die Aussage, die Klägerin sei das „Schmuddelkind der Bankenbranche“, eine in der Form besonders grobe Herabsetzung der Klägerin darstellt (vgl. dazu BGH GRUR 1995, 270 - Dubioses Geschäftsgebahren, Tz. 40 bei juris).

Umgangssprachlich steht „Schmuddel“ für Schmutz und Unsauberkeit, „Schmuddelei“ für Sudelei (OLG Hamburg, NJW 1996 1002, 1003). Ein „Schmuddelkind“ ist ein schmutziges Kind, das sich auf der Straße herumtreibt. In Bezug auf im Finanzinstitut wird „Schmuddelkind“ nicht verniedlichend verstanden, sondern enthält die abschätzige Bewertung fehlender Seriosität (die bei Finanzinstituten ihr „überlebenswichtiges Kapital“ darstellt).

Die Äußerung „… mit diesem Schmuddelkind der Bankenbranche …“ ist bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass sich die Klägerin quasi im Wege einer Alleinstellung als zutiefst unseriöses Finanzinstitut außerhalb des Kreises der seriösen Wettbewerber bewegt und damit eine negative Alleinstellung einnimmt.

Die inkriminierende Äußerung wird in dem Schreiben vom 05. März 2013 nur vordergründig in einen Gesamtzusammenhang mit einer sachthemenbezogenen Kritik an der Klägerin gestellt. Die Beklagte zu 1) zählt zwar Mitarbeiterentlassungen bei der Klägerin, die Sicherstellung des Fortbestandes des Kreditinstituts durch Steuermittel und die aus ihrer Sicht unzulässige Werbestrategie des „Girokonto-Eröffnungsbonus“ als Kritikpunkte auf.

Diese Kritikpunkte können aber weder noch sollen sie den Vorwurf des „Schmuddelkindes der Bankenbranche“ begründen. Dass es als Folge der Finanzmarktkrise und des zweifelhaften Geschäftsgebarens in der Bankenbranche zu Entlassungen gekommen ist, kann als allgemeinkundig unterstellt werden. Dass neben der Klägerin auch andere Banken, darunter zahlreiche Landesbanken, durch Steuermittel gestützt werden mussten, gehört ebenfalls zum Allgemeinwissen, so dass die Hervorhebung der Klägerin als „das Schmuddelkind“ erkennbar zum Ziel hat, sie gegenüber allen anderen Finanzinstituten „auszusondern“. Darin liegt eine Herabsetzung, die mit einer sachbezogenen Auseinandersetzung über die Aktivitäten der Klägerin nichts mehr zu tun hat."



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OLG Frankfurt: Wenn ein Waschbär in der Werbung die Unternehmensfarbe des Mitbewerbers übersprüht - Herabsetzung und damit unzulässige vergleichende Werbung

OLG Frankfurt
Urteil vom 09.10.2014
6 U 199/13 6. Zivilsenat


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit einem Waschbären, der die Unternehmensfarbe eines Mitbewerbers mit der Unternehmensfarbe des Werbenden übersprüht, eine Herabsetzung des Mitbewerbers darstellt und damit eine unzulässige vergleichende Werbung ist.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 3, 6 II Nr. 5, 8 I, III Nr. 1 UWG auf Unterlassung zu, einen Vergleich mit einem Bildmotiv zu bewerben, bei dem die Unternehmensfarbe „Rot“ der Klägerin durch die Unternehmensfarbe „Blau“ der Beklagten übersprüht wird, wie in den Werbeanzeigen Anlagen K3, K4 geschehen.

aa) Den Streitgegenstand der Klage bildet entgegen der Ansicht der Beklagten nicht allein das isolierte Bildmotiv der Anlagen K3 und K4. Wie oben dargelegt, hat in der vorliegenden Konstellation, in der andere Elemente der konkreten Verletzungsform bereits Gegenstand gesonderter Angriffe waren, der abstrakt beschreibende Teil des Antrags maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung des Streitgegenstands. Daraus ergibt sich, dass ein Werbevergleich verboten werden soll, bei dem die den Unternehmensauftritt der Klägerin bestimmende Farbe „Rot“ übersprüht wird. Als Werbevergleich greift die Klägerin jedoch nicht allein das - textfreie - Bildmotiv an, das für sich genommen ohne Aussagegehalt ist. Erst aus dem Text der Werbeanzeige erschließt sich, dass Preise für die Leistungen zweier Telekommunikationsunternehmen verglichen werden sollen. Der Unlauterkeitsvorwurf soll sich allerdings - unabhängig vom konkreten Text - daraus ergeben, dass die Unternehmensfarbe „Rot“ übersprüht wird, wie in dem angegriffenen Bildmotiv dargestellt. Nicht zur Überprüfung steht die Frage, ob auch der in dem Slogan „Was ist blau und günstiger als X?“ liegende Werbevergleich für sich genommen unlauter ist. Diese Frage war bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfügungsantrags zu 1. Letztlich möchte die Klägerin verhindern, dass mit dem gleichen Bildmotiv ähnliche Werbevergleiche mit abgeändertem Text geschaltet werden. Es ist also zu prüfen, ob sich die behauptete Herabsetzung unabhängig von dem konkreten Slogan bereits daraus ergibt, dass die den Unternehmensauftritt der Klägerin bestimmende Farbe „Rot“ übersprüht wird. In den Kernbereich des angestrebten Verbots können dabei nur solche Werbeanzeigen fallen, in denen Preise für Telekommunikationstarife der Parteien verglichen werden. Es würde zu weit greifen, das Bildmotiv grundsätzlich für jede denkbare Art des Vergleichs zu untersagen. Dies ist mit der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform sichergestellt.

bb) Nach § 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Der Begriff der vergleichende Werbung setzt bei richtlinienkonformer Auslegung neben dem Erkennbarmachen konkreter Wettbewerber zwingend einen Vergleich der von diesen angebotenen, hinreichend austauschbaren Produkte voraus (BGH RUR 2012, 74, Rn. 18 - Coaching-Newsletter). Das streitgegenständliche Bildmotiv in Verbindung mit einer Werbebotschaft, in der Preise für Telekommunikationstarife verglichen werden, macht sowohl die Parteien des Rechtsstreits als auch ihre Leistungen erkennbar. Nach den - insoweit unangegriffenen - Feststellungen des Landgerichts ist die Farbe „Blau“ die Unternehmensfarbe der Beklagten, die vom Verkehr im Zusammenhang mit Telekommunikationsleistungen als solche auch erkannt wird. Das Landgericht hat weiterhin zutreffend angenommen, dass es sich bei der Farbe „Rot“ um die Unternehmensfarbe der Klägerin handelt, die vom Verkehr im Zusammenhang mit der Bewerbung von Telekommunikationsdienstleistungen ebenfalls als solche erkannt wird. Diese Feststellung greift die Beklagte ohne Erfolg an.

[...]

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass in dem vollständigen Übersprühen der Unternehmensfarbe „Rot“ der Klägerin eine unzulässige Herabsetzung liegt. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

(1) Herabsetzend im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen. Maßgeblich ist, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlichen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Werbung zu einem nicht unerheblichen Teil von Humor und Ironie lebt und begleitet wird. Solange der Werbende mit ironischen Anklängen lediglich Aufmerksamkeit und Schmunzeln erzielt, mit ihnen aber - weil der Verkehr die Aussage nicht wörtlich und damit ernst nimmt - keine Abwertung des Mitbewerbers oder des konkurrierenden Angebots verbunden ist, liegt darin noch keine unzulässige Herabsetzung. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist und sie als Ausdruck lebhaften Wettbewerbs empfindet. Ein humorvoller oder ironischer Werbevergleich kann daher auch dann zulässig sein, wenn er sich nicht auf feinen Humor und leise Ironie beschränkt. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stellt vielmehr erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden wird (BGH, GRUR 2010, 161, Rn. 16-20 - Gib mal Zeitung).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe stellt sich die Werbung der Beklagten als Herabsetzung dar. Das Bild eines lächelnden oder grinsenden Waschbären, der eine rote Wand übersprüht, mag vom Verkehr durchaus als lustig empfunden werden. Von leiser Ironie oder feinem hintergründigen Humor, wie er etwa der BGH-Entscheidung „Gib mal Zeitung“ zugrunde lag, kann jedoch keine Rede sein. Vielmehr handelt es sich bei dem Übersprühen der Unternehmensfarbe der Klägerin eher um eine plumpe, aggressive Maßnahme. Die Unternehmensfarbe wird ausgelöscht und restlos durch jene der Beklagten ersetzt. Die Werbung erweckt den Eindruck, dass die Leistungen der Klägerin der Vergangenheit angehören, nicht mehr zeitgemäß sind und verschwinden werden. Sie werden damit pauschal abgewertet. Zwar nimmt der Verkehr die in dem Bild liegende Werbebehauptung nicht wörtlich. Jedoch gibt die Beklagte die Leistungen der Klägerin dem Spott und der Lächerlichkeit preis. Der Bereich der sachlichen Erörterung wird mit dieser Darstellung verlassen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wettbewerbswdrige Rufbeeinträchtigung setzt eine herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs des betroffenen Kennzeichens voraus

BGH,
Urteil vom 09.September 2011
I ZR 48/10
Teddybär
UWG § 6 Abs. 4 Nr. 2

Leitsatz des BGH:

Der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG setzt eine herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs des betroffenen Kennzeichens voraus. Die
Beeinträchtigung seiner Unterscheidungskraft steht dem nicht gleich.
BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 48/10 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

Den Volltxt der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber in der Werbung ist zulässig, wenn sie den Mitbewerber nicht dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt

BGH
Urteil vom 01.10.2009
I ZR 134/07
Gib mal Zeitung!


Der BGH hat mit diesem Urteil entschieden, dass eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber in der Werbung zulässig ist, wenn diese den Mitbewerber nicht dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt. Dabei ist dies eine Frage des Einzelfalls. In der Pressemitteilung des BGH heißt es zum konkreten Fall:

"Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle."

Es gilt also in der Werbung die Grenze zur pauschalen Herabwürdigung nicht zu überschreiten.

Den die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber in der Werbung ist zulässig, wenn sie den Mitbewerber nicht dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt" vollständig lesen

BGH: Keine Zusammenfassung mehrerer Verstöße gegen ein Unterlassungsgebot bei Bestimmung der Vertragsstrafe

Der BGH hat mit Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 168/05 entschieden, dass eine Zusammenfassung von mehreren Verstößen gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu einer Verletzungshandlung ausscheidet, wenn - wie vorliegend - das Vertragsstrafeversprechen auf jeden einzelnen Verkauf eines Produkts abstellt. Auch eine Herabsetzung der sich dann aus den einzelnen Verletzungshandlungen ergebenen Vertragsstrafe kommt - so der BGH - nur in ganz engen Grenzen in Betracht. Abzustellen ist dabei nicht auf die Angemessenheit der Vertragsstrafe, sondern auf § 242 BGB (Treu und Glauben). Dieser Fall belegt wieder einmal, wie wichtig die sorgsame Formulierung einer Unterlassungserklärung einschließlich der Vertragsstrafeversprechens (Stichwort: Neuer Hamburger Brauch) und das vollständige Abstellen der Verletzungshandlungen ist.


BGH
Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 168/05
Kinderwärmekissen
BGB §§ 242 Ba, 339 Abs. 1 Satz 2, § 343;
HGB § 348


Die Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben.

2. Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 168/05

BGH: Vergleichende Werbung durch pauschale Abwertung fremder Produkte - Saugeinlagen

BGH, Urteil vm 20.09.2007 -I ZR 171/04
Saugeinlagen
UWG §§ 3, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5


Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung mit der Zulässigkeit vergleichender Werbung durch pauschale Abwertungen fremder Produkte. Das Gericht führt aus:

"Maßgeblich ist, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt. Herabsetzend i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F., § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfäl-lig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen"



Leitsätze:


a) Ob in einem Werbevergleich enthaltene Aussagen eine pauschale Abwer­tung des fremden Erzeugnisses enthalten, ist nicht anhand einer isolierten Betrachtung der einzelnen Erklärungen, sondern aufgrund des Gesamtzu­sammenhangs der Angaben zu beurteilen.

b) Die Herabsetzung von Produkten in einem Werbevergleich durch eine ab­trägliche Wortwahl und die irreführende Darstellung von Gefahren der Pro­dukte wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind auch bei einem identischen Klageantrag unterschiedliche Streitgegenstände.

BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 171/04
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf "BGH: Vergleichende Werbung durch pauschale Abwertung fremder Produkte - Saugeinlagen" vollständig lesen