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OLG Köln: Ankerkraut gegen BUTCHER´s by Penny - Keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Wortfolge "Beef Booster" und keine wettbewerbswidrige Nachahmung

OLG Köln
Urteil vom 08.09.2023
6 U 39/23


Das OLG Köln hat im Rechtsstreit zwischen Ankerkraut und Penny wegen des Produkts "BUTCHER´s by Penny" entschieden, dass keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Wortfolge "Beef Booster" vorliegt. Zudem hat das Gericht auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch aus Markenrecht zu. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5, Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind zwar insoweit erfüllt, als die Klägerin Inhaberin der u.a. für Gewürze und Gewürzmischungen eingetragenen und in Kraft stehenden Wortmarke „Beef Booster“ ist, der trotz der beschreibenden Anklänge eine zumindest geringe Kennzeichnungskraft zukommt, und die Beklagten bei der Trockenmarinade „BEEF BOOSTER“ ein mit der eingetragenen Marke identisches Zeichen für identische Ware verwendet haben. Es fehlt jedoch an der für die Feststellung einer Markenrechtsverletzung erforderlichen markenmäßigen Verwendung des geschützten Zeichens. Für die Beurteilung der - für einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG stets erforderlichen und unabhängig von der Kennzeichnungskraft der Marke zu prüfenden - markenmäßigen Benutzung kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an, auf die konkrete Aufmachung, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt, unter Berücksichtigung der Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor. Dies trägt die Klägerin selbst in der Berufungsbegründung zutreffend vor. Insoweit kann sie aus Urteilen zu anderen Sachverhalten nichts zu ihren Gunsten herleiten. Weder die von ihr angeführte Entscheidung des OLG München (Urteil vom 17.11.2005, 29 U 1927/05: Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke MEMORY und einem Zeichen mit den Wortbestandteilen EDUCA memory game für Legekartenspiele) noch die Entscheidung des Senats im Verfahren 6 U 203/08 (Urteil vom 20.05.2009: Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke „Powermoon“ und der Bezeichnung „LED-LENSER V 13 Power Moon" für Beleuchtungsgeräte) sind in tatsächlicher Hinsicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Anders als in den vom OLG München bzw. dem Senat entschiedenen Fällen werden die Marke „BUTCHER´S by PENNY“ und die Bezeichnung „BEEF BOOSTER“ nicht in unmittelbaren Zusammenhang zueinander bzw. als ein Gesamtzeichen verwendet. Die von der Klägerin dafür, dass die Verwendung mehrere Marken zur Kennzeichnung eines Produktes eine weit verbreitete Praxis darstelle, angeführte Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 29.01.2009, 3 U 44/07) hat eine markenmäßige Verwendung von „Yoghurt Gums“ für Fruchtgummi mit Schaumzucker in der konkreten Aufmachung als rein beschreibend verneint. Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall. Aus der maßgeblichen Sicht des informierten Durschnittverbrauchers, die der Senat, dessen Mitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis gehören, ohne weiteres selbst beurteilen kann, haben die Beklagten „BEEF BOOSTER“ in der angegriffenen Produktausstattung nicht herkunftshinweisend verwendet, sondern zur näheren Beschreibung des Produkts. Die Bezeichnung erfolgt weder an einer Stelle, an der der Verbraucher einen weiteren Herstellerhinweis erwartet, noch in einer Art und Weise, die auf eine markenmäßige Verwendung hindeutet. Die Herstellerangabe „BUTCHERS by Penny“ befindet sich hervorgehoben und als solche eindeutig erkennbar über der Produktangabe „TROCKENMARINADE“. Das angegriffene Zeichen befindet sich getrennt von der prominenten Herstellerangabe unter der ebenfalls groß hervorgehobenen Produktangabe in einem kleinen farbigen Feld. In einem solchen Feld erwartet der Verbraucher keine weitere Herstellerangabe, sondern eine nähere Angabe zur Sorte bzw. dem Verwendungszweck der Trockenmarinade. Dementsprechend fügt sich das angegriffene Zeichen nicht nur in die Produktlinie der Beklagten mit den drei weiteren Sorten-Bezeichnungen „CHICKEN BOOSTER“, „HOT CAJUN“ und „MAJIC DUST“ ein sondern entspricht letztlich auch der Kennzeichnungsgewohnheit der Klägerin selbst, die in einem Farbfeld unter der prominent hervorgehobenen Herstellerangabe „ANKERKRAUT“ die verschiedenen Geschmacksrichtungen bzw. Anwendungsbereiche wie „Rührei Kräuter“, „Chili-Pfeffer Salz“, „Pizza Gewürz“, „Omas Liebling“ pp. anführt er Vortrag der Klägerin, es entspreche den Kennzeichnungsgewohnheiten in der Gewürzmittelbranche, Dachmarken mit Untersorten zu führen, denen unterscheidungskräftige Untermarken/ Zweitmarken zugewiesen seien, ist nicht mit hinreichenden Tatsachen untermauert. Der Verweis auf rund zehn eigene Marken („Bang Boom Bang“, „Mango No. 5“, „Pull that Piggy“, „Smoking Zeus“, „Teufelskerl“, „Cherry Chipotle“, „SPIC KNOCKOUT“, „TERI AKI RUMBLE“, „TONKI-KONG“) sowie die Marken „just egg“ der Just Spice GmbH, „Sweet Tonka Kiss“ der Hartkorn Gewürzmühle GmbH und „Manina D Oro“ der Firma Edo Gewürze genügt für die Feststellung einer allgemeinen Gewohnheit nicht.

Soweit die Klägerin behauptet, ihre Marke erfreue sich so hoher Bekanntheit, dass der Verkehr das Zeichen als Unterscheidungsmittel auffasse, kann nicht festgestellt werden, dass die Klagemarke „Beef Booster“ überhaupt in nennenswertem Umfang für Gewürze / Gewürzmischungen verwendet wird, erst Recht nicht, dass sie eine hohe Bekanntheit genießt. Aus dem unlesbaren Screenshot Bl. 427 eA kann zu Gunsten der Klägerin nichts hergeleitet werden, und ihr Vortrag Bl. 427 f. eA zu 1.370 Kundenrezensionen sowie 300 Verkäufen im letzten Monat ist für Feststellungen zum tatsächlichen Absatz unzureichend. In keinem Fall folgt aus diesen geringen Mengen eine hohe Bekanntheit der Klagemarke.

Im Übrigen sind die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass „Beef Booster“ auch von Mitbewerbern als Geschmacksangabe verwendet wird, nicht zu beanstanden. Die Richtigkeit dieses Vortrags der Beklagten wird durch die Anlagen Schmitt-Teworte (S-T) 31 und B6 („BEEF BOOSTER“ von BBQ / Aldi Süd), die Anlage B7 (Knorr Beef Booster) und die Anlage B8 (Beef Booster von Hanse & Pepper) belegt. Der Begriff „Booster“ wird im Gewürzbereich allgemein für Fleisch und Geflügel (Anl. B8: „FLEISCH BOOSTER“, „Steak Booster“, „BBQ BOOSTER“; Anl. S-T 9: „CHICKEN BOOSTER“), sonstige Produkte (Anl. B8: „BUTTER BOOSTER“) und sogar isoliert (Anl. B8: „Spice Booster“) verwendet.

2. Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1 UWG. Die Parteien sind zwar Mitbewerber, die Klägerin also nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UGW klagebefugt, und der Vertrieb der angegriffenen Produkte durch die Beklagten stellt eine geschäftliche Handlung dar, diese ist jedoch mangels Unlauterkeit nicht nach § 3 UWG unzulässig. Keiner der von der Klägerin geltend gemachten Unlauterkeitstatbestände ist erfüllt. Es liegt weder eine unlautere Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG vor noch eine Herkunftstäuschung nach § 5 Abs. 2 UWG a.F. / § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F.

a. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, kann das Anbieten einer Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände – wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produktes – hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (ständige Rechtsprechung, s. zuletzt z.B. BGH, Urteil vom 26.01.2023, I ZR 15/22 – KERRYGOLD, juris, Tz. 25).

Unter welchen Voraussetzungen wettbewerbliche Eigenart vorliegt, hat das Landgericht ebenfalls bereits zutreffend und umfassend dargelegt. Hierauf kann Bezug genommen werden. Einem verpackten Produkt kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn die konkrete Gestaltung oder bestimmte Merkmale der Verpackung des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der darin verpackten Ware hinzuweisen (BGH, Urteil vom 26.01.2023, I ZR 15/22 – KERRYGOLD, juris, Tz. 34). Dies kann der Senat, dessen Mitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis der Verbraucher gehören, ohne weiteres selbst feststellen.

Die Produktverpackung der ANKERKRAUT-Traditionslinie ist von wettbewerblicher Eigenart, die aus der Kombination folgender Gestaltungsmerkmale folgt:

- handelsübliches Korkenglas (Gewürzglas), ca. 10 cm hoch, ca. 170 ml. Füllvolumen;

- Korken und Glas verbunden mit einem kreisförmigen Papiersiegel in der Grundfarbe Schwarz, im Durchmesser etwas kleiner als der Korken, mit zwei seitlichen Streifen, die über den Korken und den oberen Glasrand reichen, so dass das Glas nicht geöffnet werden kann, ohne das Siegel sichtbar zu beschädigen;

- rundes Ankerkraut-Logo (Anker mit Zusatz AK) in der Mitte des Papiersiegels auf farbigem Grund; Farbe entsprechend der im unteren Drittel des Etiketts

- rechteckiges Etikett auf der Schauseite, zweifarbig, oberes Drittel Schwarz, unteres Drittel meist Braunrosa;

- Etikett auf der Schauseite im oberen Drittel unter dem silbernen Ankerkraut-Logo beschriftet jeweils in Silber mit groß „ANKERKRAUT“ und darunter klein „GESCHMACKSMANUFAKTUR“, im unteren Drittel beschriftet jeweils in Schwarz in großer Schreibschrift mit der Geschmacksrichtung (z.B. „Bratkartoffel Gewürz“) und darunter in kleiner Druckschrift einer ergänzenden Charakterangabe (z.B. „WÜRZIG UND RUSTIKAL“);

- rechteckiges Etikett auf der Rückseite, überwiegend Schwarz, mit den Pflichtangaben pp. in silberner Druckschrift.

Besonders prägend für die wettbewerbliche Eigenart ist die Gestaltung des Etiketts auf der Schauseite, an dem sich der angesprochene Verbraucher bei Produkten des täglichen Bedarfs - und so auch hier - in erster Linie orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2000, I ZR 225/98 - Vienetta, juris, Tz. 30, 33). Die Verwendung eines Korkenglases für Gewürze ist eine als solche nicht schutzfähige gestalterische Grundidee. Dass ein Korkenglas gegen Öffnen vor dem Verkauf geschützt werden muss, liegt auf der Hand, so dass die Verwendung eines Papiersigels als einfache und preiswerte Lösung ebenfalls nicht monopolisiert werden darf.

Die wettbewerbliche Eigenart der Produktlinie der Klägerin ist von Hause aus als gering zu bewerten. Das zurückhaltend gestaltete Schauseiten-Etikett mit seinen Angaben zu der Herstellerin und dem Produkt hat letztlich einen rein beschreibenden Charakter, ebenso wie das handelsübliche Korkenglas. Solche Gläser werden regelmäßig für Gewürze verwendet. Dies entspricht der Lebenserfahrung und wird durch das von den Beklagten vorgelegte Produktumfeld belegt. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung die Marktrelevanz des Produktumfeldes mit Nichtwissen bestreitet, ist ihr Vortrag als verspätet zurückzuweisen. Die Beklagten hatten bereits in der Klageerwiderung zur Marktbedeutung vorgetragen und insbesondere für die von Aldi, Lidl und der Altenburger Senf- und Feinkost GmbH & Co. (unter Senfonia Premium) veräußerten Produkte konkrete Verkaufszahlen dargelegt. Die Klägerin hat auf die Berufungserwiderung nicht repliziert und ist dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Im Übrigen haben die Beklagten für die von Aldi und Lidl vertriebenen Produkte mit der Berufungserwiderung Belege für erhebliche Verkaufszahlen in Deutschland von insgesamt über 1,5 Mio. Stück im Zeitraum 2020 bis 2022 vorgelegt (s. Anl. B6 für Aldi / BBQ, Anl. B4 für Lidl / Kania; Anl. B5 für Lidl / Grillmeister; das Aldi-Produkt Grillmeister ist ausweislich der Katalogabbildungen Bl. 218 ff. eA außerdem noch im April 2023 veräußert worden). Dass die streitbefangenen Gläser typischerweise für Gewürze verwendet werden, ergibt sich sogar aus dem von der Klägerin selbst angeführten Designpreis red dot award, den sie im Jahr 2014 für das Verpackungskonzept des sich in „klassischen Gewürzgläser(n)“ präsentierenden Sortiments erhalten hat. Dass der Produktausstattung von Hause aus durchschnittliche oder gar überdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zukommt, folgt aus der Verleihung des Designpreises nicht. Die Begründung zur Preisverleihung stellt im Wesentlichen auf den „unverwechselbaren Namen Ankerkraut“ und den deutlichen Bezug zur Hafenmetropole Hamburg mit dem Logo eines Ankers als traditionelles Seefahrersymbol ab.

Mit dem Landgericht kann von einer Steigerung der wettbewerblichen Eigenart aufgrund der Bekanntheit der Marke „Ankerkraut“ durch die Fernsehsendung „Höhle der Löwen“ ausgegangen werden, jedenfalls in Verbindung mit den von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungen (Anlagen K6 bis K8), wobei dahinstehen kann, ob die Gutachten methodisch in jeder Hinsicht einwandfrei sind und/oder alleine für eine Feststellung der Steigerung ausreichend wären.

Dahinstehen kann auch, ob die wettbewerbliche Eigenart durch die von der Klägerin im März 2020 bzw. April 2021 ausdrücklich gebilligten Nachahmungen, die durch Lidl unter „Edle Gewürze … Kania“ (s. Anl. S-T 30) und Aldi unter „BBQ“ (s. Anl. S-T 31) vertrieben worden sind, und/oder die ebenfalls von Lidl unter „Grillmeister“ vertriebenen Gewürzmischungen und/oder das von der Klägerin lizensierte Produkt MOESTA

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wieder verwässert worden ist.

Selbst wenn von einer von Hause aus geringen und durch Verkehrsbekanntheit gesteigerten, mithin durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart ausgegangen würde, wären die allenfalls nachschaffenden Nachahmungen der Beklagten (dazu aa.) nicht zu beanstanden. Bei der nachschaffenden Nachahmung bedarf es nämlich ausgeprägter besonderer Begleitumstände, um von der Unlauterkeit ausgehen zu können (s. Wille in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 61), an denen es hier fehlt (dazu bb. und cc.).

aa. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn das angebotene Produkt nur geringfügige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen von den die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmales des Originalprodukts aufweist. Die sich gegenüberstehenden Produkte müssen ungeachtet kleinerer Abweichungen im Detail im Gesamteindruck einander so ähnlich sein, dass sie vom Verkehr praktisch nicht auseinandergehalten werden können. Eine nachschaffende Nachahmung liegt vor, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild benutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliegt. Dies ist der Fall, wenn das angebotene Produkt sich dem Originalprodukt in seinen die wettbewerbliche Eigenart begründenden Markmalen erkennbar annähert aber deutlich sichtbare Abweichungen im Gesamteindruck bestehen. Weisen die sich gegenüberstehenden Produkte allein in ihrer abstrakten Grundidee, aber nicht in ihrer diese umsetzenden konkreten Gesamterscheinung Übereinstimmungen auf, ist nicht einmal eine nachschaffende Nachahmung gegeben (s. Wille in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 60 f.).

Im vorliegenden Fall nähern sich die Produktverpackungen der Parteien in erster Linie in der Grundidee der Verwendung eines handelsüblichen Korkenglases mit einer edel wirkenden Aufmachung (Siegel, schwarzes Etikett) an. In der konkreten Umsetzung dieser Grundidee finden sich dagegen so deutliche Unterschiede, dass im Erinnerungseindruck die Konkurrenzprodukte unverwechselbar sind. Insoweit liegt allenfalls eine nachschaffende Nachahmung vor.

Die wettbewerbliche Eigenart der Traditionslinie der Klägerin wird maßgeblich geprägt durch die zweifarbige Gestaltung des Etiketts auf der Schauseite und des Papiersiegels sowie dem bekannten, einprägsamen Namen Ankerkraut und das Ankerkraut-Logo. In diesen Elementen weicht die Produktausstattung der Beklagten deutlich vom Original ab. Die Beklagten verwenden für das Etikett bereits eine andere Grundform mit einer gerundeten Oberkante. Außerdem ist die Grundfarbe des Etiketts und des Siegels ausschließlich Schwarz. Das farbige untere Drittel der Etiketten der Klägerin findet eine allenfalls angedeutete Entsprechung in dem kleinen Farbfeld für die Geschmacksrichtung, wobei das Farbkonzept der Beklagten mit drei verschiedenen Farben für die drei Geschmacksrichtungen nicht dem der Klägerin mit ganz überwiegend einem Farbton entspricht. Die Papiersiegel sind jeweils mit den unverwechselbaren Logos der Parteien beschriftet. Auch die Marken ANKERKRAUT und BUTCHER´S by Penny sind einander in keiner Hinsicht ähnlich. Die Eigenmarke der Beklagten „BUTCHER´S by Penny“ ruft Assoziationen (nur) zum Fleischbereich hervor, das auf die Seefahrt verweisende Zeichen „Ankerkraut“ dagegen Assoziationen zu allen weltweit gehandelten Gewürzen für jedes erdenkliche Gericht. Schließlich fügt sich das angegriffene Design ohne weiteres in das sonstige unter „BUTCHER`S by Penny“ vertrieben Angebot der Beklagten ein. Die Beklagten vertreiben Hamburger-Zubehör (Patties, Brötchen, Fritten, Gewürze, Pommes-Salz), Steaks, Spare Ribs, Würstchen, Saucen etc. unter Verwendung der Grundfarbe Schwarz und des geschwungenen Butcher´s-Emblems mit kleinteiligen Zusätzen und der kleinen Abbildung eines Metzgers. Die entsprechenden typischen Gestaltungen der verschiedenen Produkte des breiten Sortiments folgt aus dem bindenden Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Seite 6 LGU) sowie den von den Beklagten zu Akte gereichten Unterlagen (Präsentation der Eigenmarke und der Produkte 2022, Anl. S-T 5 und S-T 6; Präsentation der Eigenmarke 2023, Anl. B 1). Die Wortmarke „BUTCHER´s by Penny“ ist seit 2017 eingetragen. Ihre aktuelle Verwendung u.a. auf den streitbefangenen Produkten entspricht im Gesamteindruck dem Design, in dem ausweislich der von den Beklagten vorgelegten Prospekte und Fotos aus dem Jahr 2017 (Anl. B 10 und B 11) bereits seit Jahren die Wort-Bildmarke der Beklagten BUTCHER´S Burger (Anl. B 2) verwendet worden ist.

Die Unterschiede in der Gestaltung treten nicht als geringfügig zurück, sondern führen zu einem abweichenden Gesamteindruck. Die Ausstattung der Klägerin wirkt in ihrer klaren Zweifarbigkeit und dem Bezug zur Seefahrt edel, puristisch und hanseatisch-weltoffen. Der Gesamteindruck der angegriffenen Produkte der Beklagten ist zwar auch hochwertig, dabei aber kleinteilig, bodenständig und westernmäßig-rustikal:

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Insgesamt nähern sich die Beklagten dem Produkt der Klägerin nicht dichter an als die von Aldi und Lidl unter „BBQ“ bzw. „Edle Gewürze … Kania“ und „Grillmeister“ vertriebenen Produkte:

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bb. Nach § 4 Nr. 3 lit. a) UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Dabei ist zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung zu unterscheiden. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht oder wenn er die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält.

Soll die Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäuschung mit dem Argument bejaht werden, die angesprochenen Verkehrskreise könnten annehmen, dass lizenzvertragliche Verbindungen zwischen dem Hersteller des Originalprodukts und dem Anbieter der Nachahmung bestehen, müssen bei einer deutlichen Kennzeichnung der Produkte mit einem abweichenden Herstellerkennzeichen - über die Nachahmung hinausgehende - Hinweise vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen. Ein solcher Hinweis kann beispielsweise darin liegen, dass die Beklagte zuvor Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren. Sofern die Gefahr einer Herkunftstäuschung damit begründet werden soll, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, müssen entsprechende Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt und zum Verständnis der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise getroffen werden (BGH, Urteil vom 26.01.2023, I ZR 15/22-KERRYGOLD, juris, Tz. 46).

(1) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist bereits aufgrund der auf den Produkten deutlich aufgebrachten unterschiedlichen Kennzeichen ausgeschlossen. Nicht nur Herstellermarken, auch Handelsmarken/Eigenmarken schließen eine unmittelbare Herkunftstäuschung aus (vgl. BGH, Urteil vom – Knoblauchwürste, juris, Tz. 14). Der Ansicht der Klägerin, das Zeichen „by Penny“ gehe in der Gesamtgestaltung unter, kann nicht beigetreten werden. Der Zusatz ist unübersehbarer Teil der auf die streitbefangenen Produkte prominent angebrachten Eigenmarke der Beklagten zu 1.

(2) Eine mittelbare Herkunftstäuschung kommt vorliegend insoweit in Betracht, als es sich bei dem Kennzeichen der Beklagten erkennbar um eine Eigenmarke handelt. Bei Eigenmarken ist dem Verkehr bekannt, dass sich dahinter andere Hersteller verbergen können. Insoweit besteht jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit, dass der angesprochenen Verbraucher von lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ausgehen könnte. Dagegen gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Verbraucher könnte die Produkte der Beklagten als neue Produkte der Klägerin oder die Bezeichnung „BUTCHER´S by Penny“ für einer Zweitmarke der Klägerin halten.

Tatsächlich besteht aber auch keine Gefahr einer mittelbaren Herkunftstäuschung unter dem Gesichtspunkt des Anscheins möglicher lizenz- oder gesellschaftsvertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien. Gegen eine solche Annahme spricht bereits die Tatsache, dass die Klägerin bereits in zwei Fällen den Vertrieb mindestens so deutlicher Nachahmungen ihrer Produktlinie durch große Discounter (Aldi und Lidl) nicht nur toleriert, sondern sogar werbewirksam gutgeheißen hat. Der Verbraucher hat keine Veranlassung davon auszugehen, dass der Discounter Penny – anders als Aldi und Lidl – in einer vertraglichen Beziehung zur Klägerin steht. Außerdem fügt sich die angegriffene Produktaufmachung unverkennbar in die gesamte „BUTCHER´S by Penny“-Serie der Beklagten ein. Der Verbraucher hat keine Veranlassung, auf die Klägerin als mögliche Herstellerin der Gewürzmischungen zu schließen. Das Renommee und die besondere Unternehmensgeschichte legen eine vertragliche Zusammenarbeit mit Discountern nicht nahe, jedenfalls nicht in der Form, dass die Produkte unauffällig in die Eigenmarke eingegliedert werden. Beim Bestehen lizenz- oder gesellschaftsvertraglicher Beziehungen würde der Verbraucher vielmehr eine werbewirksame eindeutige Bezugnahme auf die Klägerin erwarten. Insgesamt betrachtet hält die angegriffene Produktausstattung einen so deutlichen Abstand zum Originalprodukt der Klägerin, dass unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der wettbewerblichen Eigenart, dem Grad der Nachahmung und den besonderen wettbewerblichen Umständen der Vorwurf einer unlauteren Nachahmung nicht begründet ist.

cc. Eine unangemessene Rufausnutzung oder Rufbeeinträchtigung nach § 4 Nr. 3 lit. b) UWG liegt nicht vor, auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt der Klägerin einen guten Ruf genießt. Bei durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart und einer allenfalls nachschaffenden Nachahmung gelten nach dem Grundsatz der Wechselwirkung relativ hohe Anforderungen an die Feststellung des Unlauterkeitstatbestandes. Besondere Begleitumstände, die hier ohne das Bestehen von Verwechslungsgefahr zu einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung führen könnten, sind nicht dargetan. Der angesprochene Verkehr erkennt die Leistungsergebnisse der Parteien als das, was sie sind, nämlich als Konkurrenzprodukte. Dass / in welcher Hinsicht die Nachahmung im Wesentlichen nicht dieselbe Qualität aufweisen soll wie ihre Gewürzmischungen, hat die Klägerin überdies nicht schlüssig vorgetragen. Soweit die angegriffenen Produkte aufgrund der Verwendung von Korkengläsern, Papiersiegeln und schwarzen Etiketten Assoziationen an das Originalprodukt und insoweit Aufmerksamkeit erwecken mögen, genügt dies für eine Rufübertragung i.S.d. § 3 Nr. 3 lit. b) UWG nicht.

b. Aus § 5 Abs. 2 UWG a.F. / § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F., wonach eine geschäftliche Handlung irreführend und insoweit unlauter sein kann, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft, können im vorliegenden Fall keine weitergehenden Rechte hergeleitet werden als aus § 4 Nr. 3 lit. a) UWG, § 14 MarkenG. Dies sieht auch die Klägerin selbst so. Eine irreführende Produktvermarktung als Sonderfall der Irreführung über die betriebliche Herkunft ist aus den o.a. Gründen nicht feststellbar.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Arzt muss Bezugnahme auf von ihm erfolgte öffentliche Fachaussage in einer Werbeanzeige hinnehmen sofern keine geschäftliche Verbindung suggeriert wird

BGH
Urteil vom 28.07.2022
I ZR 171/21
Reizdarmsyndrom
BGB § 12, § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass ein Arzt die Bezugnahme auf eine von ihm erfolgte öffentliche Fachaussage in einer Werbeanzeige hinnehmen muss, sofern diese für einen Durchschnittsleser keine geschäftliche Verbindung zwischen Arzt und Werbenden suggeriert.

Leitsatz des BGH:
Ein Arzt, der sich mit Fachaussagen selbst in die Öffentlichkeit begeben hat, muss eine Bezugnahme auf diese Fachaussagen in einer Werbeanzeige im Regelfall hinnehmen, soweit er mit den ihm zugeschriebenen Fachaussagen zutreffend zitiert wird und ihn der Durchschnittsleser nicht in einen Zusammenhang mit dem beworbene Produkt bringt, indem dieser etwa von "bezahlten" Äußerungen oder sonstigen geschäftlichen Verbindungen ausginge.

BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 171/21 - OLG Köln - LG Köln

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BGH: Für Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO gilt das außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG

BGH
Beschluss vom 21.04.2022
I ZB 56/21
GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 3; ZPO § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und Abs. 2, § 927 Abs. 1, § 929 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass für die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO das außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot gilt, welches aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG folgt.

Leitsätze des BGH:
a) Für die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO gilt nicht das allein auf Kriminalstrafgesetze anwendbare Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG, sondern das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot. Dieses ist verletzt, wenn die Gegenstände der früheren und späteren Festsetzung von Ordnungsmitteln nach Anlass, Ziel und Zweck in allen Einzelheiten identisch sind (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 3. August 1989 - 1 BvR 1194/88, BeckRS 1989, 6919 [juris Rn. 11]).

b) Hat der Schuldner gegen ein im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenes Verbot der Produktkennzeichnung verstoßen, weil er seine Abnehmer nicht aufgefordert hat, das in beanstandeter Weise gekennzeichnete Produkt vorläufig nicht weiterzuvertreiben, und ist der Schuldner auch nach Zustellung eines gleichlautenden, in der Hauptsache ergangenen Unterlassungstitels nicht tätig geworden, so liegt in der zweifachen Verhängung von Ordnungsmitteln wegen des vor Vollstreckbarkeit des Hauptsachetitels begangenen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung und wegen nachfolgenden Verstoßes gegen den Hauptsachetitel kein Verstoß gegen das außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot.

BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 56/21 - OLG Hamburg - LG Hamburg

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EuGH: Keine verschuldensunabhängige Produkthaftung für falschen Gesundheitstipp in Zeitungsartikel - Artikel ist kein Produkt im Sinne des Unionsrechts

EuGH
Urteil vom 10.06.2021
C-65/20
KRONE-Verlag


Der EuGH hat entschieden, dass keine verschuldensunabhängige Produkthaftung für einen falschen Gesundheitstipp in einem Zeitungsartikel besteht. Ein Artikel in einer gedruckten Zeitung ist kein Produkt im Sinne des Unionsrechts.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Ein Artikel in einer gedruckten Zeitung, der einen unrichtigen Gesundheitstipp zur Verwendung einer Pflanze erteilt, durch dessen Befolgung eine Leserin an der Gesundheit geschädigt wurde, ist kein fehlerhaftes Produkt im Sinne des Unionsrechts

Ein solcher Artikel kann daher nach der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte keine verschuldensunabhängige Haftung des Verlegers oder der Druckerei der genannten Zeitung begründen Der KRONE-Verlag ist ein Presseunternehmen mit Sitz in Österreich. Er ist Medieninhaber und Verleger einer Regionalausgabe der „Kronen-Zeitung“. Am 31. Dezember 2016 veröffentlichte er darin einen Artikel über die Vorzüge einer Auflage aus geriebenem Kren, der unter dem Namen eines Ordensmitglieds veröffentlicht wurde, das als Experte auf dem Gebiet der kräuterkundlichen Heilkunst in einer von der Zeitung täglich veröffentlichten Kolumne unentgeltlich Ratschläge erteilt. Der Artikel hatte folgenden Text:

„Rheumaschmerzen lindern
Frisch gerissener Kren kann mithelfen, die im Zuge von Rheuma auftretenden Schmerzen zu verringern. Die betroffenen Zonen werden vorher mit einem fettigen pflanzlichen Öl oder mit Schweineschmalz eingerieben, bevor man den geriebenen Kren darauf legt und anpresst. Diese Auflage kann man durchaus zwei bis fünf Stunden oben lassen, bevor man sie wiederum entfernt. Diese Anwendung besitzt eine gute ableitende Wirkung.“

Die im Artikel angeführte Dauer für die Auflage von zwei bis fünf Stunden war jedoch unrichtig; anstelle von „Stunden“ hätte es „Minuten“ heißen müssen. Die Klägerin, eine österreichische Staatsangehörige, die auf die Richtigkeit der im Artikel angeführten Behandlungsdauer vertraute, brachte Kren an ihrem Fußgelenk auf, beließ ihn dort für etwa drei Stunden und entfernte ihn erst, als es bereits zu starken Schmerzen aufgrund einer toxischen Hautreaktion gekommen war.

Da die Klägerin der Ansicht war, einen Schaden erlitten zu haben, erhob sie gegen den KRONEVerlag Klage auf Ersatz des ihr durch die Körperverletzung entstandenen Schadens. Nachdem ihre Klage in erster Instanz und in der Berufungsinstanz abgewiesen worden war, erhob die Klägerin Revision an den Obersten Gerichtshof (Österreich).

Der Gerichtshof, der um Vorabentscheidung ersucht worden ist, ist der Ansicht, dass ein Exemplar einer gedruckten Zeitung, die im Zuge der Behandlung eines Themas aus dem Umfeld der Medizin einen unrichtigen Gesundheitstipp zur Verwendung einer Pflanze erteilt, durch dessen Befolgung eine Leserin dieser Zeitung an der Gesundheit geschädigt wurde, kein „fehlerhaftes Produkt“ im Sinne der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass ein Produkt fehlerhaft im Sinne der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man zu erwarten berechtigt ist. Die Fehlerhaftigkeit eines Produkts wird anhand bestimmter Faktoren ermittelt, die ihm selbst innewohnen und insbesondere mit seiner Darbietung, seinem Gebrauch und dem Zeitpunkt seines Inverkehrbringens zusammenhängen.

Sodann erinnert der Gerichtshof daran, dass der Wille des Unionsgesetzgebers darin zum Ausdruck kommt, dass in dieser Richtlinie keine Bestimmungen darüber enthalten sind, wonach für Schäden, die durch eine Dienstleistung verursacht wurden, in Bezug auf die das Produkt nur den körperlichen Träger bildet, die Haftung für fehlerhafte Produkte eingreifen könnte. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass sich der unrichtige Ratschlag nicht auf die gedruckte Zeitung, die seinen Träger bildet, bezieht. Insbesondere betrifft die fragliche Dienstleistung weder Darbietung noch Gebrauch dieser gedruckten Zeitung, so dass diese Dienstleistung nicht zu den der gedruckten Zeitung innewohnenden Faktoren gehört, die als Einzige die Beurteilung ermöglichen, ob das Produkt fehlerhaft ist.

Schließlich hebt der Gerichtshof hervor, dass die Haftung von Dienstleistern und die Haftung der Hersteller von Endprodukten Gegenstand zweier unterschiedlicher Haftungsregelungen sind, da die Tätigkeit von Dienstleistern nicht derjenigen von Herstellern, Importeuren und Lieferanten gleichgesetzt wird. Er erinnert daran, dass das System der Haftung des Dienstleisters im Hinblick auf die Besonderheiten der Dienstleistungen Gegenstand einer gesonderten Regelung sein sollte.

Somit fällt nach Auffassung des Gerichtshofs ein unrichtiger Gesundheitstipp, der in einer gedruckten Zeitung veröffentlicht wird und der den Gebrauch einer anderen körperlichen Sache betrifft, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte und ist nicht geeignet, eine Fehlerhaftigkeit dieser Zeitung zu begründen und nach der genannten Richtlinie die verschuldensunabhängige Haftung des „Herstellers“ auszulösen, ungeachtet dessen, ob es sich bei diesem um den Verleger oder die Druckerei der Zeitung oder um den Autor des Artikels handelt.

Insoweit stellt der Gerichtshof klar, dass die in dieser Richtlinie vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte zwar nicht auf die vorliegende Rechtssache anwendbar ist, dass aber andere Regelungen der vertraglichen oder
außervertraglichen Haftung anwendbar sein können, die wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhen.


Tenor der Entscheidung:

Art. 2 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte in der durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 1 und 6 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass ein Exemplar einer gedruckten Zeitung, die im Zuge der Behandlung eines Themas aus dem Umfeld der Medizin einen unrichtigen Gesundheitstipp zur Verwendung einer Pflanze erteilt, durch dessen Befolgung eine Leserin dieser Zeitung an der Gesundheit geschädigt wurde, kein „fehlerhaftes Produkt“ im Sinne dieser Bestimmungen ist.

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EuGH: Schutzbereich einer geschützten Ursprungsbezeichnung kann auch charakteristische Form oder das Erscheinungsbild umfassen - Morbier-Käse

EuGH
Urteil vom 17.12.2020
C-490/19
Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier / Société Fromagère du Livradois SAS


Der EuGH hat entschieden, dass der Schutzbereich einer geschützten Ursprungsbezeichnung auch die charakteristische Form oder das Erscheinungsbild umfassen kann.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Das Unionsrecht verbietet unter bestimmten Umständen die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds, die bzw. das für ein Erzeugnis charakteristisch ist, das von einer geschützten Ursprungsbezeichnung erfasst wird

Es ist zu prüfen, ob diese Wiedergabe den Verbraucher irreführen kann, und dabei sind alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, einschließlich der Modalitäten, unter denen das Erzeugnis der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet wird, sowie des tatsächlichen Kontexts Würdigung durch den Gerichtshof.

Der Gerichtshof entscheidet als Erstes, dass die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 nicht nur die Verwendung eines eingetragenen Namens durch einen Dritten verbieten. Als Zweites entscheidet der Gerichtshof, dass die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d dieser beiden Verordnungen die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds, die bzw. das für ein Erzeugnis charakteristisch ist, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, verbieten, wenn diese Wiedergabe den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das fragliche Erzeugnis von diesem eingetragenen Namen erfasst wird. Insoweit ist zu prüfen, ob diese Wiedergabe den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Verbraucher irreführen kann, und dabei sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der Modalitäten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet werden, sowie des tatsächlichen Kontexts.

Um zu diesem Ergebnis zu kommen, weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 eine abgestufte Aufzählung verbotener Verhaltensweisen enthalten und nicht lediglich die Verwendung des eingetragenen Namens selbst verbieten. Obwohl die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnungen nicht spezifisch die
verbotenen Verhaltensweisen festlegen, erfassen sie somit weitgehend alle Verhaltensweisen, die nicht durch die Art. 13 Abs. 1 Buchst. a bis c verboten werden und dazu führen können, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des betreffenden Erzeugnisses irrezuführen.

Was sodann die Frage betrifft, ob die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, eine solche Praktik darstellen kann, die geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen, stellt der Gerichtshof fest, dass der Gegenstand des von den Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 vorgesehenen Schutzes zwar der eingetragene Name und nicht das mit ihm benannte Erzeugnis ist. Der Zweck dieses Schutzes besteht deshalb nicht darin, die Verwendung von Herstellungstechniken oder die Wiedergabe einer oder mehrerer charakteristischer Eigenschaften, die in der Spezifikation eines Erzeugnisses genannt werden, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, deshalb zu verbieten, weil sie in dieser Spezifikation aufgeführt sind.

Geschützte Ursprungsbezeichnungen werden allerdings insoweit geschützt, als sie ein Erzeugnis bezeichnen, das eine bestimmte Güte oder bestimmte Eigenschaft aufweist.

Somit sind die geschützte Ursprungsbezeichnung und das von ihr erfasste Erzeugnis eng miteinander verbunden. Daher ist nicht auszuschließen, dass die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses, das von einem eingetragenen Namen geschützt wird, ohne dass dieser Name auf dem fraglichen Erzeugnis oder auf seiner äußeren Verpackung erscheint, in den Anwendungsbereich der Art. 13 Abs. 1 Buchst. d fallen kann.

Dies ist dann der Fall, wenn diese Wiedergabe geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des fraglichen Erzeugnisses irrezuführen. Für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist u. a. zu prüfen, ob ein Bestandteil des Erscheinungsbildes des Erzeugnisses, das von dem eingetragenen Namen erfasst wird, eine besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft dieses Erzeugnisses darstellt, so dass dessen Wiedergabe in Verbindung mit allen maßgeblichen Umständen des Einzelfalls den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das Erzeugnis,das diese Wiedergabe enthält, von diesem eingetragenen Namen erfasst wird.

Der „Morbier“ ist ein Käse, der im Jura-Massiv (Frankreich) hergestellt wird und seit dem 22. Dezember 2000 eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) trägt. Er ist durch einen schwarzen Streifen gekennzeichnet, der den Käse horizontal in zwei Hälften teilt. Dieser schwarze Streifen, der ursprünglich aus einer Kohleschicht bestand und heutzutage aus pflanzlicher Kohle
besteht, wird in der Beschreibung des Erzeugnisses, die in der Spezifikation der g.U. enthalten ist, ausdrücklich genannt.

Die Société Fromagère du Livradois SAS, die Morbier-Käse seit 1979 herstellt, ist nicht in dem geografischen Gebiet ansässig, dem die Bezeichnung „Morbier“ vorbehalten ist. Seit Ablauf eines Übergangszeitraums verwendet sie daher für ihren Käse die Bezeichnung „Montboissié du Haut Livradois“.

2013 verklagte das Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier (berufsübergreifender Verband zur Verteidigung des Morbier-Käses, im Folgenden: Verband) die Société Fromagère du Livradois vor dem Tribunal de grande instance de Paris (Gericht erster Instanz Paris, Frankreich). Nach Ansicht des Verbands verletzt die Société Fromagère du Livradois die g.U. und begeht dadurch unlautere und rufausnutzende Handlungen, dass sie einen Käse herstelle und vertreibe, der das äußere Erscheinungsbild, u. a. den schwarzen Streifen, des unter die g.U. „Morbier“ fallenden Erzeugnisses übernehme. Seine Klage wurde abgewiesen.

Mit einem 2017 erlassenen Urteil bestätigte die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) diese Abweisung. Nach Ansicht dieses Gerichts sollen mit einer g.U. nicht das Erscheinungsbild eines Erzeugnisses oder dessen Eigenschaften geschützt werden, sondern sein Name, so dass sie nicht verbiete, ein Erzeugnis nach denselben Techniken herzustellen. Der
Verband legte daraufhin gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein.

Unter diesen Umständen ersucht die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) den Gerichtshof um Auslegung der jeweiligen Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/20061 und 1151/20122, die den Schutz eingetragener Namen betreffen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Übernahme der physischen Merkmale eines von einer g.U. geschützten Erzeugnisses ohne Verwendung des eingetragenen Namens eine Praktik darstellen kann, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen, was von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der genannten Verordnungen verboten wird. Der Gerichtshof hat damit zum ersten Mal die Gelegenheit, diese Art. 13 Abs. 1 Buchst. d auszulegen.

Würdigung durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof entscheidet als Erstes, dass die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 nicht nur die Verwendung eines eingetragenen Namens durch einen Dritten verbieten. Als Zweites entscheidet der Gerichtshof, dass die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d dieser beiden Verordnungen die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds, die bzw. das für ein Erzeugnis charakteristisch ist, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, verbieten, wenn diese Wiedergabe den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das fragliche Erzeugnis von diesem eingetragenen Namen erfasst wird. Insoweit ist zu prüfen, ob diese Wiedergabe den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Verbraucher irreführen kann, und dabei sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der Modalitäten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet werden, sowie des tatsächlichen Kontexts.

Um zu diesem Ergebnis zu kommen, weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 eine abgestufte Aufzählung verbotener Verhaltensweisen enthalten und nicht lediglich die Verwendung des eingetragenen Namens selbst verbieten. Obwohl die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnungen nicht spezifisch die
verbotenen Verhaltensweisen festlegen, erfassen sie somit weitgehend alle Verhaltensweisen, die nicht durch die Art. 13 Abs. 1 Buchst. a bis c verboten werden und dazu führen können, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des betreffenden Erzeugnisses irrezuführen.

Was sodann die Frage betrifft, ob die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, eine solche Praktik darstellen kann, die geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen, stellt der Gerichtshof fest, dass der Gegenstand des von den Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 vorgesehenen Schutzes zwar der eingetragene Name und nicht das mit ihm benannte Erzeugnis ist. Der Zweck dieses Schutzes besteht deshalb nicht darin, die Verwendung von Herstellungstechniken oder die Wiedergabe einer oder mehrerer charakteristischer Eigenschaften, die in der Spezifikation eines Erzeugnisses genannt werden, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, deshalb zu verbieten, weil sie in dieser Spezifikation aufgeführt sind.

Geschützte Ursprungsbezeichnungen werden allerdings insoweit geschützt, als sie ein Erzeugnis bezeichnen, das eine bestimmte Güte oder bestimmte Eigenschaft aufweist. Somit sind die geschützte Ursprungsbezeichnung und das von ihr erfasste Erzeugnis eng miteinander verbunden. Daher ist nicht auszuschließen, dass die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses, das von einem eingetragenen Namen geschützt wird, ohne dass dieser Name auf dem fraglichen Erzeugnis oder auf seiner äußeren Verpackung erscheint, in den Anwendungsbereich der Art. 13 Abs. 1 Buchst. d fallen kann.

Dies ist dann der Fall, wenn diese Wiedergabe geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des fraglichen Erzeugnisses irrezuführen. Für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist u. a. zu prüfen, ob ein Bestandteil des Erscheinungsbildes des Erzeugnisses, das von dem eingetragenen Namen erfasst wird, eine besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft dieses Erzeugnisses darstellt, so dass dessen Wiedergabe in Verbindung mit allen maßgeblichen Umständen des Einzelfalls den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das Erzeugnis,
das diese Wiedergabe enthält, von diesem eingetragenen Namen erfasst wird.



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LG Berlin: Nur konkret getestetes Produkt und nicht ganze Modellreihe darf als Testsieger Stiftung Warentest bezeichnet werden

LG Berlin
Urteil vom 26.03.2019
52 O 131/18


Das LG Berlin hat entschieden, dass nur das konkret getestete Produkt (hier: Matratze mit bestimmer Größe und Härtegrad) und nicht die ganze Modellreihe als "Testsieger Stiftung Warentest" bezeichnet werden darf. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OLG Celle: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "Das Original" wenn es nicht das erste Produkt dieser Art ist

OLG Celle
Urteil vom 04.09.2018
13 U 77/18


Das OLG Celle hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Produkt mit dem Zusatz "Das Original" beworben wird und es sich nicht um das erste Produkt dieser Art handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um den Marktführer handelt, da Verbraucher die Werbung als zeitlichen Hinweis versteht.

OLG Köln: Werbung mit Testergebnis darf nur für konkretes getestetes Produkt und nicht für Produktvarianten erfolgen

OLG Köln
Urteil vom 13.04.2018
6 U 166/17


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit einem Testergebnis nur für das konkrete getestete Produkt und nicht für Produktvarianten erfolgen darf.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 UGW i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG bzw. § 5a Abs. 2 UWG unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung mit einem Testergebnis bzw. dem Vorenthalten wesentlicher Informationen.

Es entspricht allgemeiner Ansicht und wird von den Parteien im vorliegenden Verfahren auch nicht in Frage gestellt, dass Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest nicht dazu verwendet werden dürfen, den Verbrauchern einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, den die Untersuchungsergebnisse nicht rechtfertigen. Testergebnisse sind ein besonders beliebtes und wirksames Werbemittel, insbesondere wenn das Ergebnis in einem objektiven und sachkundigen Testverfahren von einem anerkannten Testveranstalter wie z.B. der Stiftung Warentest vergeben worden ist. Der Testwerbende muss allerdings die Kriterien der Wahrheit, der Sachlichkeit, der Vollständigkeit, der Aktualität und der Transparenz einhalten. Ist das nicht der Fall, liegt regelmäßig der Tatbestand der irreführenden Werbung vor. Eine Irreführung ist immer dann gegegeben, wenn sich der Test nicht auf die beworbene, sondern eine andere Ware bezog, auch wenn diese äußerlich ähnlich und technisch baugleich war. Außerdem muss derjenige, der mit Testergebnissen wirbt, in der Werbung deutlich auf eine leicht auffindbare und nachprüfbare Fundstelle hinweisen (s. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5 Rn. 2.280, 2.285, 2.289, § 5a Rn. 3.21, jew. m.w.N.; Franz, Werbung mit Testergebnissen, WRP 2016, 439 ff.).

a) Dass danach die angegriffene Werbung für die Matratze „C Weich“ lauterkeitsrechtlich unzulässig war, steht zwischen den Parteien außer Streit. Für ein entsprechendes Verbot besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Untersagungsverfügung des LG Hamburg vom 11.01.2017 im Verfahren 312 O 15/17, auf die sich die Abschlusserklärung der Beklagten bezieht, betrifft eine inhaltlich andere Werbung der Beklagten: Für die C Weich wurde prominent hervorgehoben u.a. mit

„Die beste jemals getestete Matratze“

geworben und im Fließtext mit der Aussage

„… beste Ergebnisse bei Stiftung Warentest. Der C® ist und bleibt der unangefochtene Spitzenreiter“.

Die hier streitgegenständliche Werbung fällt jedenfalls nicht ganz eindeutig und unzweifelhaft in den Kernbereich der Untersagungsverfügung, so dass im Hinblick auf mögliche Auslegungsprobleme die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer gesonderten Untersagung hat.

b) Das Testergebnis zur C-Matratze gilt nicht für alle C Mittelfest-Matratzen, gleich welcher Größe, sondern nur für die tatsächlich getestete Matratze, d.h. die C Mittelfest in der Größe 90 x 200 cm.

Dass die Stiftung Warentest selbst dies anders sieht, kann nicht festgestellt werden. Allein aus dem

„test-Kommentar: Die „C Anti-Kartell-Matratze“ ist rundum empfehlenswert. C2 de verkauft sie im mehreren Größen von 80 x 190 bis 200 x 200 Zentimeter.“

kann ein solcher Schluss nicht hergeleitet werden, zumal die Stiftung Warentest für einen früheren Kaltschaummatratzen-Test ausdrücklich eine andere Ansicht vertreten hat. Dies ergibt sich aus dem Urteil des OLG Koblenz vom 06.07.2011 im Verfahren 9 U 255/11, wonach ausweislich der Gründe zu Ziff. II die Stiftung Warentest die Klageerhebung durch die Verbraucherzentrale initiiert hatte. Die Stiftung Warentest war damals der Ansicht, es handele sich bei der 7-Zonen-Kaltschaummatratze „N“ in der Größe 100 x 200 cm und/oder 140 x 200 cm nicht um die von ihr getestete Matratze in der Größe 90 x 200 cm.

Ein Testveranstalter vergibt seine Bewertungen für bestimmte Produkte. Daher ist es unzulässig, mit einer positiven Bewertung für ein anderes als das getestete Produkt zu werben. Dies gilt auch dann, wenn die Abweichung zwischen getestetem und beworbenen Produkt nur in der Größe liegt, wie z.B. bei Matratzen (s. OLG Koblenz, Urteil vom 06.07.2011, 9 U 255/11; Franz, Werbung mit Testergebnissen, WRP 2016, 439, 441). Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers liegt es nicht auf der Hand, dass Matratzen unabhängig von ihrer Größe stets baugleich sind. Fragen stellen sich insbesondere bei Matratzen verschiedener Länge in Bezug auf die Liegezonen, innerhalb derer der Körper mehr oder weniger stark gestützt wird. Tatsächlich ist die C Mittelfest nicht unabhängig von ihrer Länge im Aufbau stets identisch. Die Matratzen werden zwar - unbestritten - alle aus denselben großen Schaumblöcken herausgeschnitten, die relative Anordnung der durch Einschnitte erzeugten Liegezonen zueinander bzw. zur Gesamtlänge ist dabei jedoch zwangsläufig verschieden.

Darauf, ob die unterschiedlich großen Matratzen gleich gut sind oder sich hinsichtlich der Liegeeigneschaften unterscheiden, kommt es nicht an. Einem entsprechenden Beweisantritt braucht nicht nachgegangen zu werden (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5 Rn. 2.285). Der Verbraucher erwartet nämlich, dass die Benotung, die Gegenstand der Werbung ist, auf einer Bewertung durch die Prüfer der Stiftung Warentest beruht und gerade nicht das Ergebnis einer – wenn auch gerichtlichen – Untersuchung und Bewertung durch eine andere Stelle ist.

Nach diesen Maßstäben hätte im vorliegenden Fall deutlich gemacht werden müssen, dass nicht der beworbene, sondern ein baugleicher anderer Artikel getestet wurde. Die Werbung in der konkreten Verletzungsform lässt dies nicht hinreichend erkennen, auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Link zur C Mittelfest auf der Übersichtsseite zu dem Einzelangebot im Anlagekonvolut K1 (Bl. 16 AH) geführt hat. Die Angabe „Getestet wurde die C® Mittelfest (H3) in der Größe 90x200 cm“ befindet sich dort indes nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Testsiegerwerbung, sondern ist im Fließtext „versteckt“.

c) Wer im Internet mit einem Testergebnis wirbt, muss auf der ersten Seite deutlich auf eine leicht auffindbare und nachprüfbare Fundstelle hinweisen. Dazu genügt ein deutlicher Sternchenhinweis, wenn er den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt, oder auch ein Link, der zu einem vollständigen Testbericht führt (s. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5 Rn. 2.289, § 5a Rn. 3.21, jew. m.w.N.).

Die angegriffene Werbung genügt auch diesen Anforderungen nicht, weder bezüglich der Übersichtsseite noch bezüglich der Produktseiten.

Die Übersichtsseite beinhaltet für die Produkte der Beklagten eine Testsiegerwerbung, die mithin eine Fundstellenangabe erforderlich macht. Der Einwand der Beschränkung des Kommunikationsmittels, § 5a Abs. 5 UWG, greift nicht. Der von der Klägerin vorgelegte Screenshot belegt, dass für eine Fundstellenangabe unmittelbar nach der Werbung mit „Testsieger Stiftung Warentest“ hinreichend Platz gewesen wäre, z.B. durch den Zusatz „(Heft 7/2015)“ statt „(H2 - weich 100x200 cm)“ bzw. „(H3 - mittelfest 100x200 cm 2in1 Liegehärten H3&H4, Bezug)“. Außerdem ist weder von der Beklagten schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich, warum die Angaben nicht hätten verlängert werden können; das an dritter Stelle gelistete Produkt, ein Staubsauger, wird auf der Übersichtsseite über zwei Zeilen hinweg beschrieben.

Die Fundstellenangabe auf den Produktseiten sind nicht hinreichend deutlich. Bereits bei der blickfangmäßig herausgestellten Werbung mit „C Anti-Kartell-Matratze - Testsieger Stiftung Warentest…“ hätte es zumindest eines Sternchenhinweises auf eine nachfolgende, gut auffindbare Fundstellenangabe bedurft. Die jeweils auf der ersten Seite im Fließtext verborgenen Angaben „Bestnote 1,8 im Matratzentest der Stiftung Warentest vom 22.05.2015“ genügen insoweit nicht, wobei dahinstehen kann, ob diese Angabe als solche überhaupt eine leicht auffindbare und nachprüfbare Fundstellenangabe darstellt.


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OLG Frankfurt: Unlautere Rufausbeutung durch Nachahmung einer bekannten Produktgestaltung auch bei unterscheidungskräftiger Bezeichnung - UHU

OLG Frankfurt am Main
Beschluss vom 28.02.2018
6 W 14/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine unlautere und damit wettbewerbswidrige Rufausbeutung vorliegt, wenn eine bekannte Produktgestaltung (hier: schwarz-gelbe Tube für Klebstoff) nachgeahmt wird auch wenn das Produkt mit einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung versehen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Antragstellerin ist einer der deutschlandweit größten Hersteller von Klebstoffen. Unter anderem vertreibt sie das Produkt "UHU der Alleskleber", das in einer Tube mit gelber Grundfarbe und schwarzer Aufschrift sowie einer schwarzen Verschlusskappe vertrieben wird. Die Variante "tropffrei" wird mit einem roten Punkt auf der Tube vertrieben (Bl. 6 der Akten).

Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Malaysia. Auf der Fachmesse "Paperworld 2018" in Frankfurt stellte sie auf ihrem Messestand das im Tenor wiedergegebene Produkt aus. Die Antragstellerin sieht darin eine unlautere Nachahmung und begehrt Unterlassung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der gestellten Anträge wird auf die Antragsschrift sowie die Beschwerdeschrift Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 02.02.2018 die Eilanträge zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Den auf Anordnung eines dinglichen Arrests gerichteten Antrag zu 2. hat sie im Beschwerdeverfahren zurückgenommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeit wird nach § 12 II UWG vermutet. Gründe, die der Dringlichkeit ausnahmsweise entgegenstehen können, sind nicht ersichtlich.

2. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung des Anbietens des im Antrag wiedergegebenen Produkts aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 3 b) UWG zu.

a) Das Produkt "UHU der Alleskleber" der Antragstellerin genießt wettbewerbliche Eigenart. Voraussetzung für eine wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses ist, dass seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2016, 725 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm II). Dabei kommt es auf den Gesamteindruck einer Gestaltung an, wobei auf die Verkehrsanschauung abzustellen ist (BGH, GRUR 2017, 79, Rn. 52, 59 - Segmentstruktur). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die äußeren Merkmale der Produktverpackung des "UHU der Alleskleber" sind geeignet, auf die betriebliche Herkunft und auf die Besonderheiten des Produkts hinzuweisen. Der Gesamteindruck der Klebstofftube wird maßgeblich geprägt durch die Tubenform, die gelbe Grundfarbe, die schwarzer Aufschrift sowie die schwarze Drehverschlusskappe. Ein markantes Merkmal der Variante "tropffrei" liegt außerdem in dem roten Punkt. Diese Merkmale sind den maßgeblichen Verkehrskreisen - dem Endverbraucher - geläufig. Dies kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen. Die genannte Ausstattung wird seit vielen Jahren verwendet. Das Produkt genießt einen sehr hohen Marktanteil. Die charakteristische Farb- und Formkombination führt dazu, dass das Produkt einen hohen Wiedererkennungswert hat, der unabhängig von der bekannten Wortmarke "UHU" besteht. Das Produkt ist auch dann ohne weiteres zu identifizieren, wenn man es aus größerer Entfernung sieht und den Schriftzug nicht lesen kann.

b) Das Produkt der Antragsgegnerin stellt eine Nachahmung dar. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform auf den überreichten Fotos hinreichend erkennbar. Die prägenden Merkmale, nämlich die Tubenform, die gelbe Grundfarbe, die schwarze Verschlusskappe, die schwarzer Aufschrift sowie der rote Punkt sind in sehr ähnlicher Form vorhanden. Lediglich der Text lässt sich auf den Fotografien nicht lesen. Insofern hat die Antragstellerin schriftsätzlich vorgetragen, in dem roten Punkt befände sich die Angabe "Elite". Der Text über der fett gedruckten Angabe "GLU" laute: "Clear Multi-Purpose Adhesive". Diese vom Originalprodukt abweichenden Angaben führen nicht aus dem Schutzbereich der Originalgestaltung heraus. Die prägenden Gestaltungsmerkmale stimmen überein.

c) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass keine Unlauterkeit unter dem Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung angenommen werden kann. Denn durch die Kennzeichnung mit dem abweichenden Wortzeichen "Elite" erscheint es ausgeschlossen, dass Verbraucher in der für den Tatbestand des § 4 Nr. 3a) allein maßgeblichen Kaufsituation zu der Auffassung gelangen, es handle sich um ein Produkt aus dem Hause der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin beutet jedoch den guten Ruf des Produkts der Antragstellerin in unlauterer Weise aus (§ 4 Nr. 3b). Hierfür ist nicht erforderlich, dass die Verbraucher zum Kaufzeitpunkt einer Verwechslung unterliegen. Es reicht aus, dass sie das gute Image des Originalprodukts auf die Nachahmung übertragen. Das liegt hier aus Sicht des Senats besonders nahe. Die Verbraucher erkennen die bewusste Anlehnung an das Originalprodukt und können so zu der Auffassung gelangen, der Klebstoff entspreche auch in seinen Klebeeigenschaften und seiner Qualität dem Originalprodukt.

d) Die Gesamtabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Anbieten der Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG unlauter ist. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Im Streitfall ist von einer hohen wettbewerblichen Eigenart und von einem hohen Grad der Nachahmung auszugehen. Der gute Ruf des Originalprodukts wird in erheblicher Weise ausgenutzt. Etwas anderes lässt sich nicht aus der BGH Entscheidung "UHU" ableiten (GRUR 2009, 783). Der BGH hat dort die Voraussetzungen für eine Benutzungsmarke "schwarz/gelb" verneint. Mit den Voraussetzungen des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes hat er sich ausdrücklich nicht befasst (Rn. 17).

e) Es fehlt auch nicht an einem "Anbieten" gegenüber dem Verkehr im räumlichen Schutzbereich des UWG. Zwar folgt eine Erstbegehungsgefahr des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern nicht ohne weiteres aus der Präsentation des Produkts auf einer internationalen, ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Messe (BGH GRUR 2015, 603 - Keksstangen). Die Antragstellerin hat jedoch durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass die Mitarbeiter der Antragsgegnerin am Messestand auf Anfrage bestätigt haben, das Produkt auch nach Deutschland zu liefern.

3. Die einstweilige Verfügung konnte ohne die - im Beschwerdeverfahren ansonsten in der Regel erforderliche - vorherige Anhörung der Antragsgegnerin erlassen werden, da der Sachverhalt nach den vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln geklärt erscheint, keine rechtlich zweifelhaften Fragen zu beantworten sind und die Antragsgegnerin von der ihr durch die Abmahnung eröffneten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschl. v. 1.12.2014 - 6 W 103/14 -, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



KG Berlin: Beschränkung einer Unterlassungserklärung auf konkretes Produkt reicht bei Wettbewerbsverstoß regelmäßig nicht um Wiederholungsgefahr auszuräumen

KG Berlin
Urteil vom 02.09.2016
5 U 16/16


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Beschränkung einer Unterlassungserklärung auf ein konkretes Produkt bei einem Wettbewerbsverstoß regelmäßig nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Vorliegend ging es um die wettbewerbswidrige Werbung für ein Arzneimittel. Die abgegebene Unterlassungserklärung beschränkte sich auf das konkret beworbene Produkt und nicht wie nach Ansicht des KG Berlin erforderlich auf die Produktgattung Arzneimittel.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Antragsgegnerin ist als solche statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung - soweit seitens des Antragstellers weiterhin begehrt - bestätigt. Auf die Begründung im angefochtenen Urteil wird - zustimmend - verwiesen und mit Blick auf die dagegen gerichteten Berufungsangriffe lediglich das Folgende ausgeführt:

I.

Das Landgericht hat nicht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen.

1.

Die Verbotsformel der Beschlussverfügung kongruiert ebenso exakt mit dem damaligen Verbotsantrag, wie diejenige des Urteilsausspruchs mit dem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag des Antragstellers.

2.

In gleicher Weise kongruiert die landgerichtliche Verbotsbegründung mit der Antragsbegründung. Laut Antragsbegründung ging es gerade darum, das Verbot auf andere Arzneimittel außer Maaloxan und Nagel Batrafen zu erstrecken. Es wurde um die Reichweite der Kerntheorie gestritten (und zwar - materiell - nur). Umgekehrt ging der ursprüngliche Antrag insoweit über diesen Streit hinaus, als auch die beiden genannten Arzneimittel (trotz diesbezüglicher Unterwerfung) erfasst wurden. Insoweit ist die Beschlussverfügung zu Unrecht ergangen und zu Recht - auch infolge des zuletzt gestellten erstinstanzlichen Antrags - nicht bestätigt worden.

3.

Dessen allen ungeachtet kommt § 308 ZPO letztlich auch schon allein deshalb nicht zum Tragen, weil der Antragsteller - zweitinstanzlich - das landgerichtliche Verbot, so wie es (zuletzt) ausgesprochen wurde, verteidigt, indem er beantragt, die dagegen gerichtete Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

II.

Fehl geht auch der Berufungsangriff gegen die Annahmen des Landgerichts zum Anspruchsumfang, namentlich der Kerntheorie und der Reichweite der durch den Verstoß hervorgerufenen - und mittels eingeschränkter Unterwerfung nur eingeschränkt ausgeräumten - Wiederholungsgefahr.

Das hier in Rede stehende gesetzliche Verbot der Werbung mit fachlichen Empfehlungen gilt in exakt gleicher Weise für alle Arzneimittel. Daher ist im Verhältnis zum Verstoß einer solchen Werbung für die Arzneimittel Maaloxan und Nagel Batrafen ein Verstoß mittels solcher Werbung für irgendein sonstiges Arzneimittel kerngleich. Daher beschränkte sich der Unterlassungsanspruch aufgrund Wiederholungsgefahr keineswegs nur auf die in der Werbung angeführten Arzneimittel Maaloxan und Nagel Batrafen, sondern erstreckte sich auf alle anderen Arzneimittel gleichermaßen. Die Wiederholungsgefahr ist mittels eingeschränkter Unterwerfung aber nur bezüglich der beiden genannten Arzneimittel ausgeräumt worden, nicht aber bezüglich aller anderen Arzneimittel. Deshalb besteht insoweit (weiterhin, trotz Unterwerfung) ein Unterlassungsanspruch bezüglich einer Werbung wie geschehen mit fachlichen Empfehlungen für alle sonstigen Arzneimittel außer Maaloxan und Nagel Batrafen.


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OLG Schleswig: Bezeichnung des Produkts eines Mitbewerbers als Nachahmung ist nicht immer automatisch unlauter und wettbewerbswidrig

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 30.11.2016
6 U 39/15


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Bezeichnung des Produkts eines Mitbewerbers als Nachahmung nicht immer automatisch unlauter und wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"c. Die weitere beanstandete Äußerung ist nicht unzulässig, weil nicht unlauter i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG alter wie neuer Fassung. Wann Unlauterkeit vorliegt, wird durch den Katalog des § 4 UWG konkretisiert.

aa. Nach § 4 Nr. 1 UWG, welcher § 4 Nr. 7 UWG a.F. ohne inhaltliche Änderung abgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, juris Rn. 35 - Im Immobiliensumpf), handelt unlauter, wer Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Ob diese Vorschrift vorliegend durch den spezielleren Tatbestand der vergleichenden Werbung aus § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG verdrängt werden könnte (vgl. hierzu Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 4 Rn. 1.7), kann dahin stehen, da keine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt und somit im Ergebnis beide Vorschriften nicht greifen.

Herabsetzung i.S.d. § 4 Nr. 1 UWG ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens oder seiner Leistungen in den Augen des angesprochenen Verkehrskreises. Dies kann durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung erfolgen. Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung in Gestalt eines abträglichen Werturteils oder einer abträglichen unwahren Tatsachenbehauptung ohne sachliche Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016, aaO, Rn. 38; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 Rn. 1.12; Jänich, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 4 Nr. 7 Rn. 33). Allerdings ist nicht jede negative Äußerung als Herabsetzung zu qualifizieren. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Aussage im geschäftlichen Verkehr einen Mitbewerber herabsetzt, bedarf es einer Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es weder auf die Intention des Äußernden noch darauf an, wie der Betroffene die Aussage versteht. Maßgeblich ist vielmehr die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74, 76 Rn. 22 m.w.N.- Coaching-Newsletter; Köhler aaO. § 4 Rn. 1.13). Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird.

In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen (vgl. BGH, aaO, 77 Rn. 26 ff. - Coaching-Newsletter). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Behauptung wahrer Tatsachen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt, soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist (vgl. BVerfGE 85, 1, 15; Ohly, in: Piper/Ohly/Sosnitza, § 4 Rdnr. 7, 16). Zulässig sind wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen gleichwohl nicht in jedem Falle. Betrifft die angegriffene Äußerung einen Gegenstand, an dessen Klärung die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse hat, so ist eine im wesentlichen wahrheitsgemäße, in sachlicher Form gehaltene Darstellung in der Regel aber durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt (BGH, Urteil vom 21. Februar 1964 - Ib ZR 108/62, GRUR 1964, 392, 394 - Weizenkeimöl). Stets nach § 4 Nr. 1 UWG unzulässig ist dagegen die Behauptung unwahrer und damit nicht mehr von der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG erfasster Tatsachen, die einen Mitbewerber herabsetzen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011, aaO, 77 Rn. 27 - Coaching-Newsletter; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, § 4 Rdnr. 7.15). Auch im Falle von Werturteilen ist zu differenzieren. Nicht mehr vom Grundrecht des Art 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt und damit stets nach § 4 Nr. 1 UWG unzulässig sind kritische Äußerungen über einen Mitbewerber, die eine Formalbeleidigung enthalten oder die Menschenwürde verletzen oder eine reine Schmähkritik darstellen (BVerfGE 86, 1, 13). In den übrigen Fällen ist auch hier eine Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit vorzunehmen, bei der einerseits dem Schutz des Geschäftsrufs des Betroffenen nach Art 2 Abs. 1, 12 GG, andererseits dem Bedeutungsgehalt des Art 5 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist (BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, GRUR 1997, 916, 919 - Kaffeebohne; BGH, Urteil vom 19. Mai 2011, aaO, Rn 31, 33 - Coaching-Newsletter).

Nach diesen Grundsätzen ist die Aussage, der „Schleifisch“ sei eine Nachahmung des "Kielfisches", im konkreten Einzelfall aus maßgeblicher Sicht eines durchschnittlich informierten Adressaten in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts nicht geeignet, die Wertschätzung der Leistung des Beklagten zu verringern."


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OLG Dresden: Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch Verschweigen von Produktbeschaffenheit die für Kaufentschluss von Bedeutung ist

OLG Dresden
Urteil vom 09.08.2016
14 U 1819/15


Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch Verschweigen vorliegt, wenn in einem Katalog oder Online-Shop Merkmale des angebotenen Produktes, die für den Kaufentschluss von Bedeutung sind, verschwiegen werden.

3. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, 5a Abs. 1 UWG a.F. und n.F. i.V.m. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG zu. Die Begehungsgefahr ergibt sich für das Angebot und die Werbung als Wiederholungsgefahr, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, und hinsichtlich des lnverkehrbringens auch als Erstbegehungsgefahr, § 8 Abs. 1 S. 2 UWG, aus der beanstandeten Katalogwerbung. Die Werbung für ein bestimmtes geschäftliches Handeln begründet hierfür eine (Erst-)Begehungsgefahr (BGH GRUR 1989, 432 Rn 39- Kachelofenbauer).

Die Beklagte hat mit ihrer beanstandeten Katalogwerbung bei den Werbeadressaten eine unzutreffende, für die geschäftliche Entscheidung der angesprochenen Kreise relevante Vorstellung über die Verwendungsmöglichkeit der von ihr angebotenen Produkte hervorgerufen. Eine Irreführung durch Verschweigen von Tatsachen liegt insbesondere dann vor, wenn nach der Auffassung des Verkehrs der verschwiegenen Tatsache eine besondere Bedeutung zukommt, so dass - wie die Neufassung von§ 5a Abs. 1 UWG hervorhebt - das Verschweigen geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2007, 251 Rn. 20 - Regenwaldprojekt II). Die Beklagte bietet in ihrem Produktkatalog für das Jahr 2014 unter dem Produkttyp "elektrischer Betriebsraum" die Produkte "...ROOM ..." nach Seite 148 bis 151 (K1) und nach Seite 152 bis 155 (K2) den "kompakten elektrischen Betriebsraum "...RACK ..." zum Kauf an, durch dessen Erfüllung diese Produkte in Verkehr gebracht werden.
[...]
Beide Produkte der Beklagten verfügen nicht über den nach Nr. 5.2.2.b) MLAR/LAR vorgesehenen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, durch den die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhalts nachgewiesen wird. Es ist auch weder substantiiert dargetan noch ansonsten ersichtlich, dass die Gewährleistung dieser Funktion der Verteilereinbauten im Brandfall für die Dauer des Funktionserhalts nach Nr. 5.2.2.c) MLAR/LAR sichergestellt ist. Die Beklagte weist in der angegriffenen Werbung nicht darauf hin, dass der Nachweis (noch) zu erfolgen hat, sei es auch durch den Planer oder Anlagenhersteller."


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LG Wuppertal: Werbung mit DIN-Norm / DIN EN-Norm die für eine andere Produktart als das beworbene Produkt gilt ist wettbewerbswidrig

LG Wuppertal
Urteil vom 05.02.2016
12 O 135/15


Das LG Wuppertal hat wenig überraschend entschieden, dass die Werbung für ein Produkt mit einer DIN-Norm / DIN EN-Norm, die für eine andere Produktart gilt, wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Vertrieb der Werkzeuge an die von ihr belieferten Händler und dessen Vorbereitung stellen eine geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UWG dar. Dass die Antragsgegnerin die Kennzeichnung der Werkzeuge, etwa in ihrem Katalog, nicht besonders bewirbt, ist unerheblich. Ebenso das Verhalten der von ihr belieferten Händler, die die Antragsgegnerin allein als Unterlassungsschuldner sieht, deren Verhalten aber tatsächlich unabhängig von dem der Antragsgegnerin zu beurteilen ist.

Die auf Veranlassung der Antragsgegnerin angebrachte EN Kennzeichnung der Werkzeuge ist eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG. Mindestens den Fachkreisen, für die die Werkzeuge bestimmt sind, ist bekannt, dass DIN-Normen Festlegungen anerkannter Maße und Regeln der Technik durch ein (für die Fachwelt repräsentatives) Gremium enthalten und ihre Nennung daher eine sachliche Aussage über die Ware bedeutet, auf die sie sich bezieht (so BGH GRUR 1985, 973 – DIN 2093, zu § 3 UWG a.F.). Das gilt in gleicher Weise für die vorliegende EN Kennzeichnung.

Diese Angabe ist irreführend, weil die Vorstellung, die sie bei den angesprochenen Marktteilnehmern erweckt, nicht der Wirklichkeit entspricht.

Wird in der Werbung auf DIN EN-Normen Bezug genommen, so erwartet der Verkehr grundsätzlich, dass die Ware normgemäß ist (BGH a.a.O). Das entspricht zunächst schon dem allgemeinen Verständnis, weil die Angabe sonst sinnlos wäre, wovon niemand ausgehen wird. Im Übrigen kann die Kammer das aber auch hinsichtlich der angesprochenen Fachhändler beurteilen, weil der mitwirkende Handelsrichter als solcher tätig ist."

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OLG Düsseldorf: Werbung mit Hinweis Testsieger auch zulässig wenn Spitzenplatz mit Produkten anderer Anbieter geteilt wird

OLG Düsseldorf
Urteil vom 17.09.2015
I-15 U 24/15


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produktes mit dem Hinweis "Testsieger" auch zulässig ist, wenn der Spitzenplatz im Test mit Produkten anderer Anbieter geteilt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Grundsätze der Alleinstellungs- oder Spitzenstellungswerbung sind in einem Fall, in dem ein Produkt objektiv zutreffend als Testsieger beworben wird, obwohl das testende Unternehmen ihm diese Auszeichnung nicht ausdrücklich verliehen hat, dementsprechend nicht anwendbar.

Allein- oder Spitzenstellungsbehauptungen sind wegen der andernfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung nur zulässig, wenn die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (BGH, GRUR 2003, 800 – Schachcomputerkatalog; BGH, GRUR 2002, 182 – Das Beste jeden Morgen m. w. N.). Ihnen liegt regelmäßig eine Werbeaussage zugrunde, die eine Selbsteinschätzung des werbenden Unternehmens enthält. Davon sind deshalb Werbungen zu unterscheiden, die sich lediglich mit der Bewertung eines Dritten schmücken, und aus diesem Grund die genannten strengen Voraussetzungen nicht erfüllen müssen. Das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs „Schachcomputerkatalog“ ist dabei nach Ansicht des Senats so zu verstehen, dass dazu die Werbung mit Testergebnissen als eigenständige Alternative zur Vergabe von Prädikaten und Auszeichnungen durch Dritte gehört (a. A. OLG Hamburg, GRUR-RR 2013, 437 – Spitzentrio). Infolgedessen hängt bei Testergebnissen die Zulässigkeit einer Werbung als Testsieger nicht davon ab, ob das testende Unternehmen dem beworbenen Produkt diesen Titel verliehen hat. Entscheidend dafür spricht, dass ein „Testsieg“ im Sinne der obigen Differenzierung keine subjektive Selbsteinschätzung des Werbenden ist, sondern lediglich die logische Schlussfolgerung aus der Bewertung eines Dritten und somit eine objektiv richtige Tatsache darstellt. Ebenso bezieht der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Testsieger“ unmittelbar auf das Testergebnis und entnimmt ihr die Aussage, das beworbene Produkt habe in dem zitierten, von dritter Seite durchgeführten Warentest objektiv das beste Ergebnis erzielt. Hingegen versteht er die Werbung gerade nicht im Sinne einer – vom werbenden Unternehmen selbst aufgestellten – Alleinstellungsbehauptung.

Dementsprechend erkennt der durchschnittliche Verbraucher bei der beanstandeten Werbung, dass sich die Bezeichnung als Testsieger auf den näher bezeichneten Test der Stiftung Warentest bezieht und das beworbene Produkt mit dem Qualitätsurteil „GUT (2,2)“ dort objektiv am besten abgeschnitten hat. Diese Werbeaussage ist inhaltlich zutreffend und nicht irreführend.

c)

Doch selbst wenn man annehmen würde, dass ein Produkt nicht ohne Hinweis auf einen nur geteilten Spitzenplatz als Testsieger beworben werden darf, führt dies im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis.

Denn diese Ansicht beruht auf der Prämisse, dass nach der Verkehrsauffassung Sieger stets nur der Bestplatzierte ist (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2013, 437 – Spitzentrio). Ausgehend von diesem Verständnis ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Verkehr sich regelmäßig nicht mit dem Vorhandensein von mehreren Siegern begnügt, sondern bei zwei oder mehreren gleichen besten Ergebnissen dazu neigt, über eine stärkere Differenzierung einen einzigen Sieger zu ermitteln. Bezogen auf das Qualitätsurteil der Stiftung Warentest ist ihm außerdem bekannt, dass es sich um eine gemittelte Gesamtnote handelt, die sich aus den Einzelbewertungen in verschiedenen Kategorien und ihrer Gewichtung zusammensetzt, diese weiteren Angaben im veröffentlichten Warentest enthalten sind und somit eine differenziertere Betrachtung möglich ist, bei der sich ergeben kann, dass von mehreren Produkten mit demselben Qualitätsurteil eines besser abgeschnitten hat als ein anderes. Aufgrund seiner eigenen Neigung, bei gleichen Ergebnissen nach Möglichkeit einen einzigen Sieger zu ermitteln, sieht er daher auch eine Bezeichnung als Testsieger, die sich für das beworbene Produkt erst aus dieser differenzierten Bewertung ergibt, als inhaltlich zutreffend an. Eine derartige Werbung ist ferner nicht deshalb irreführend, weil die Stiftung Warentest selbst nur gemittelte Gesamtnoten vergibt und der Werbende mit diesem Qualitätsurteil wirbt, weil für den Verbraucher unter der genannten Prämisse hinsichtlich der Bezeichnung als Testsieger im Vordergrund steht, dass das beworbene Produkt – und sei es erst nach einem ausdifferenzierten Vergleich – objektiv das einzige beste Ergebnis erzielt hat."


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LG Coburg: Werbung mit "Best Price Garantie" wettbewerbswidrig, wenn Produkt nicht woanders erhältlich ist oder der Kunde den Preis aufgrund Produktumbenennung nicht überprüfen kann

LG Coburg
Urteil vom 13.03.2014
1 HK O 53/13


Das LG Coburg hat wenig überraschend entschieden, dass die Werbung mit einer "Best Price Garantie" wettbewerbswidrig ist, wenn das Produkt nicht bei anderen Anbietern erhältlich ist oder der Kunde dies aufgrund einer Produktumbenennung nicht überprüfen kann.