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LG Frankfurt: Keine Irreführung durch Bezeichnung "Dubai-Schokolade" auch wenn diese nicht aus Dubai stammt - inzwischen beschreibend für Schokolade mit Pistazien und Engelshaar

LG Frankfurt
Beschluss vom 21.01.2025
2-06 O 18/25


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass keine Irreführung durch Verwendung der Produktbezeichnung "Dubai-Schokolade" vorliegte, auch wenn diese nicht aus Dubai stammt. Nach Ansicht des Gerichts ist sieht die Verkehrsauffassung die Bezeichnung inzwischen als beschreibend für Schokolade mit Pistazien und Engelshaar bzw. anderen ähnlich süßen Komponenten.

Aus den Entscheidungsgründen:
Es fehlt an einem Verfügungsanspruch. Ein solcher ergibt sich weder aus §§ 128 Abs. 1 S. 1, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG noch aus § 5 Abs. 1, § 8 UWG.

Nach den genannten Vorschriften des Markengesetzes kann derjenige, der eine geografische Herkunftsangabe im Sinne von § 126 MarkenG im geschäftlichen Verkehr für Waren benutzt, die nicht aus dem Gebiet stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, von den nach § 8 Abs. 3 UWG zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn bei der Benutzung eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Gemäß § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Insoweit ist die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben (BGH, GRUR 2016, 741 – Himalaya-Salz).

Ob eine Irreführung vorliegt, ist am Maßstab der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Von der Gefahr einer Irreführung ist auszugehen, wenn die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte hervorruft (Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 127 Rn. 3 m.w.N.).

Insoweit ist zunächst zu beachten, dass es sich bei dem angegriffenen Produkt nicht um einen Rohstoff oder ein einheitliches Produkt handelt, sondern – wie dem angesprochenen Verkehrskreis bekannt ist und es sich auch aus der bildlichen Anpreisung ergibt – um ein aus mehreren Bestandteilen bestehendes Lebensmittel handelt. Dem angesprochenen Verkehr ist angesichts des häufig weltweiten Ursprungs von Bestandteilen solcher Lebensmittel darüber hinaus bekannt, dass es nicht ungewöhnlich ist, wenn einzelne Bestandteile aus verschiedenen Herkunftsländern stammen. Dementsprechend wird der angesprochene Verkehr auch den typischerweise auf der Rückseite angebrachten Pflichtangaben (wie Herkunftskennzeichnungen von Lebensmitteln) bei einem solchen Produkt mehr Aufmerksamkeit schenken als er dies bei Produkten bestehend aus im Wesentlichen einem Bestandteil (z.B. Kaffee oder Schaumwein) tun würde. Daher wird der angesprochene Verkehrskreis gerade bei nur aus einem Bestandteil bestehenden Produkten im Zusammenhang mit einer geographischen Angabe auch eher davon ausgehen, dass diese die Herkunft (zumindest) des Hauptbestandteils angibt, beispielsweise „Kaffee Costa Rica“, „Kaffee Peru“ oder ähnliches. Bei einem zusammengesetzten Produkt – wie hier – wird der Verkehr hingegen eher erwarten, dass die Bestandteile nicht aus einem Land stammen und deshalb die Verwendung einer Herkunftsangabe in geringerem Umfang als Hinweis darauf auffassen, woher die Bestandteile oder Teile hiervon stammen oder wo das Produkt insgesamt hergestellt wurde.

Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei der angegriffenen „Dubai-Schokolade“ um ein aus mehreren Bestandteilen nach einem bestimmten Rezept hergestelltes Lebensmittel handelt, wird der Verkehr daher bereits im Ausgangspunkt einerseits der Herkunftskennzeichnung (hier: „MIT SCHOKOLADE; PISTAZIEN UND KADAYIF AUS EU/-NICHT-EU“) eher Beachtung schenken und andererseits davon ausgehen, dass es sich bei der Verwendung des Wortbestandteils „Dubai“ um eine Art der Zubereitung oder ein Rezept handelt, das aus Dubai stammt, ohne dass er zwingend davon ausgeht, dass die Einzelbestandteile aus Dubai stammen oder das Gesamtprodukt in Dubai zusammen- bzw. hergestellt worden ist.

Dies zugrunde gelegt geht die Kammer in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze für den vorliegenden Streitfall nicht davon aus, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Verkehrskreise hinsichtlich des hier angegriffenen Angebots der Antragsgegnerin einer unrichtigen Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte erliegt. Insoweit schließt die Kammer nicht aus, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit die angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls zu einem nicht unwesentlichen Teil davon ausgegangen sind, dass Produkte, die mit „Dubai“ gekennzeichnet sind, tatsächlich aus Dubai stammen. Selbst wenn eine solche Vorstellung jedoch bei nicht unwesentlichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise bestanden haben sollte, ist dies zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht mehr der Fall.

Wie der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist, ist um die „Dubai-Schokolade“ im Allgemeinen in Deutschland in den letzten Monaten ein regelrechter „Hype“ entstanden, der dazu geführt hat, dass eine Vielzahl von Produkten mittlerweile mit dem Zusatz „Dubai“ gekennzeichnet werden, wenn sie mit Pistazien und ggf. anderen Produkten hergestellt werden, ohne dass die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgingen, dass die Produkte aus Dubai stammen. Der Kammer bekannt sind insoweit „Dubai“-Eis, -Kaffeegetränke, gebrannte Mandeln (auf dem Weihnachtsmarkt) und viele mehr. Ferner ist der Kammer – auch schon vor der Beantragung der hiesigen einstweiligen Verfügung – bekannt, dass – wie es auch die Antragsgegnerin vorgetragen hat – Rezepte für die Herstellung von „Dubai-Schokolade“ kursieren und vielfach umgesetzt werden. Jedenfalls durch diesen Gebrauch des Zusatzes „Dubai“ hat sich dieser – auch mit Wirkung für den Begriff „Dubai-Schokolade“ – eher zu einem Gattungsbegriff gewandelt, der insbesondere die Verwendung von Pistazien und Engelshaar oder ähnlichen süßen Produkten erfasst.

Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin konkret angegriffenen Aufmachung. Das Produkt der Beklagten ist als „DUBAI SCHOKOLADE Zartbitter“ bezeichnet und trägt eine durchgehend in deutscher Sprache gefasste Aufschrift. Gestaltungsmerkmale, die weiter auf eine Herkunft aus Dubai hinweisen, fehlen – anders als z.B. im Verfahren vor dem Landgericht Köln, Beschl. v. 20.12.2024 – 33 O 513/24, Anlage ASt11) vollständig.

Das Landgericht Köln hat in dieser Entscheidung bereits die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ ausreichen lassen. Dem folgt die Kammer wie oben dargestellt nicht in dieser Allgemeinheit.

Das Landgericht Köln hat jedoch darüber hinaus maßgeblich darauf abgestellt, dass die dort jeweils angegriffenen Verpackungen weitere Hinweise auf eine Herkunft des Produkts aus Dubai enthielten, nämlich einerseits die Verwendung der englischen Sprache („Dubai Chocolate“) und einer weiteren Sprache, die der Verbraucher nicht kenne, ferner ein Aufkleber, der darauf hinweise, dass das Produkt importiert sei. Die Kammer folgt insoweit dem Landgericht Köln dahingehend, dass zusätzliche Gestaltungsmerkmale – auch in der Werbung – bei nicht unwesentlichen Teilen des Verkehrs trotz der obigen Grundannahmen den Eindruck hervorrufen könnten, dass das Produkt aus Dubai stamme. An solchen Merkmalen fehlt es jedoch im Streitfall. Ganz im Gegenteil weist die Werbung ausdrücklich auf eine „Qualitäts-Eigenmarke“ der Beklagten hin, was einem Eindruck, das Produkt stamme aus Dubai, seinerseits entgegenwirkt.

Aus den oben genannten Gründen scheidet nach Auffassung der Kammer auch eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG aus.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Irreführung durch Bezeichnung "Dubai Schokolade" wenn das Produkt nicht in Dubai hergestellt wurde und die konkrete Produktaufmachung dies aber suggeriert

LG Köln
Beschluss vom 06.01.2025
33 O 525/24


Das LG Köln hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass eine Irreführung über geographische Herkunftsangaben nach § 127 Abs. 1 MarkenG vorliegt, wenn für ein Schokoladenprodukt die Bezeichnung "Dubai Schokolade" verwendet wird, owbowhl das Produkt nicht in Dubai hergestellt wurde und die konkrete Produktaufmachung dies aber suggeriert.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Landgericht Köln erlässt einstweilige Verfügung zu sogenannter „Dubai Schokolade“

Das Landgericht Köln hat im Wege einer einstweiligen Verfügung vorläufig entschieden, dass Schokoladenprodukte, die nicht in Dubai hergestellt sind und keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai aufweisen, nicht irreführend als „Dubai Schokolade“ oder ähnlich gekennzeichnet werden dürfen.

Die in Deutschland ansässige Antragstellerin vertreibt über einen Onlineshop unter anderem Schokoladenriegel „made in Dubai“. Sie macht gegen die Antragsgegnerin, die in ihrem eigenen Onlineshop mehrere Produkte unter dem Begriff „Dubai Schokolade“ vertreibt, Ansprüche wegen irreführender geographischer Herkunftsangaben auf Schokoladenprodukten geltend. Hierauf gestützt, hat sie eine Unterlassungsentscheidung beantragt.

Diesem Antrag ist das Landgericht Köln nach Anhörung der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 06.01.2025, Az. 33 O 525/24, gefolgt und hat der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln vorläufig untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in Dubai hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angaben „Dubai Schokolade“ und/oder „THE TASTE OF Dubai“ und/oder „mit einem Hauch von Dubai“, zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder kennzeichnen, vertreiben und/oder bewerben zu lassen.

Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen aus, dass die Verwendung der im hiesigen Verfahren konkret angegriffenen Produktaufmachung und die angegriffene Werbung gegen § 127 Abs. 1 MarkenG verstoßen würden. Danach dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Von der Gefahr einer Irreführung sei dabei auszugehen, wenn die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte hervorruft. Dabei sei auf das Verbraucherleitbild des durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen. Nach diesem Maßstab hat das Landgericht Köln in dem zu entscheidenden Fall die Gefahr einer Irreführung angenommen. Der Durchschnittsverbraucher würde den Angaben „Dubai Schokolade“, „The Taste of Dubai“ und „mit einem Hauch von Dubai“ in der konkreten Benutzungsform die Aussage entnehmen, dass die Schokolode in Dubai hergestellt sei.

Bereits die wörtliche Auslegung der Bezeichnung „Dubai Schokolade“ und der Angabe „The Taste of Dubai“ lege dem Verbraucher nahe, dass es sich um Schokolade aus Dubai handele. Diese Angaben würde der Durchschnittsverbraucher mit der Vorstellung verbinden, dass es sich um Schokolade handele, die in Dubai hergestellt sei. Hinzu komme, so das Landgericht weiter, dass der Durchschnittsverbraucher erkenne, dass das Produkt nicht in Deutschland hergestellt sei, weil es auf der Verpackung vorne eine englische Bezeichnung trage („The Taste of Dubai“) und die weitere Beschreibung auf dem Produkt in mehreren Sprachen gehalten sei. Deshalb werde ein erheblicher Teil der Verbraucher annehmen, dass das Produkt tatsächlich in Dubai hergestellt und nach Deutschland importiert worden sei. Der Hinweis auf den Hersteller mit Sitz in der Türkei sowie der Hinweis „Product of Türkiye / Produkt von Türkiye“ auf der Rückseite seien nach Auffassung des Landgerichts nicht geeignet, diesen Irrtum auszuräumen.

Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, gegen den bisher ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss vom 06.01.2025, Az. 33 O 525/24, beim Landgericht Köln Widerspruch einzulegen. Dann wird das Landgericht aufgrund mündlicher Verhandlung zu prüfen haben, ob die einstweilige Verfügung durch Urteil zu bestätigen oder aufzuheben ist.


BGH: Emotionsschlagwort als Produktname ist kein die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts mitbestimmendes Element im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG - Glück

BGH
Urteil vom 07.12.2023
I ZR 126/22
Glück
UWG § 4 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass ein Emotionsschlagwort als Produktname (hier: "Glück") ist kein die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts mitbestimmendes Element im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG.

Leitsätze des BGH:
a) Das Konzept, ein Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden, kann nicht als ein die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts mitbestimmendes Element angesehen werden. Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gemäß § 4 Nr. 3 UWG ist der Schutz von Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung, nicht die dahinterstehende abstrakte Idee.

b) Auch wenn sich die Gestaltung der Verpackung von Produkten des täglichen Bedarfs deutlich vom Marktumfeld abhebt, ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Verkehr auch an darauf angebrachten Produkt- und Herstellerangaben orientiert und deshalb eine Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Produktnachahmung auszuschließen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 = WRP 2001, 534 - Viennetta).

BGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - I ZR 126/22 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Wettbewerbsverstoß wenn mit Bockbierwürze versetzte weinhaltigen Getränke als "Glühwein" angeboten werden

LG München
Urteil vom 17.11.2022
17 HKO 8213/18


Das LG München hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn mit Bockbierwürze versetzte weinhaltige Getränke als "Glühwein" angeboten werden.

Die Pressemitteilung des Gericht:
„Wein oder nicht Wein, das ist hier die Frage“ - Wo „Glühwein“ draufsteht, muss auch Glühwein drin sein!

Die unter anderem für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 17. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat am 17.11.2022 der Klage einer Weinkellerei stattgegeben und einem Brauhaus verboten, seine beiden mit Bockbierwürze versetzten weinhaltigen Getränke als „Glühwein“ im geschäftlichen Verkehr zu bezeichnen.

Der Begriff „Wein“ werde hierdurch in unzulässiger Weise „verwässert“, führte die erkennende Kammer aus. Es liege eine Irreführung von Verbrauchern vor, da diese darüber hinweggetäuscht würden, dass mit den Beigaben der Beklagten ein zusätzlicher Wassergehalt von 2 % in die Getränke der Beklagten gelange. Dies sei für ein Produkt mit der Bezeichnung „Glühwein“ unzulässig.

Glühwein dürfe laut europäischer Verordnung nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten.

Der Wassergehalt, der beim Zuführen von Bockbierwürze in beide weinhaltigen Getränke der Beklagten gelange, sei zu hoch, um das Produkt noch als „Glühwein“ bezeichnen zu können.

In der mündlichen Verhandlung hörte das Gericht zu der Frage, ob Bockbierwürze ein Gewürz ist und somit dem Glühwein beigegeben werden kann, einen Önologen an:

Der in dem Wort „Bockbierwürze“ enthaltene Begriff „Würze“ sei lediglich historisch bedingt und inhaltsstofflich nicht korrekt, so der Sachverständige. Die Bockbierwürze sei kein Gewürz, sondern eine Flüssigkeit, die ein Gewürz empfange. Bierwürze im Allgemeinen habe nichts mit einem Gewürz oder Süßungsmitteln zu tun. Die Bockbierwürze sei gegenüber anderen Gewürzen insbesondere kein hoch konzentrierter Stoff, deshalb sei der Wasserzusatz in den Getränken der Beklagten erheblich.

Dem schloss sich das Gericht an.

Der Wassergehalt in Glühwein unterliege strengen Vorgaben: Nur zum Süßen oder zur Beigabe von Gewürzen sei Wasser zulässig, in so geringer Menge wie möglich, so die erkennende Kammer. An diese Vorgaben habe sich die beklagte Brauerei mit der Beigabe von Bockbierwürze nicht gehalten. Hiermit suggeriere die Beklagte dem Verbraucher bei ihren Getränken vielmehr die Eigenschaften des Traditionsgetränks Glühwein, die diese tatsächlich wegen zu hohen Wassergehalts gar nicht hätten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Zulässige Bestandteile des Glühweins:
In der Verordnung (EG) 251/2014 Anl. II B, Ziff. 8 hat der Gesetzgeber die zulässigen Bestandteile des Glühweins geregelt. Es darf nur ein solches Produkt auf den Markt gebracht und als Glühwein bezeichnet werden, das den traditionell geprägten Zutatenvorgaben des europäischen Gesetzgebers entspricht.

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (europa.eu)

Önologie:
Aufgabenbereich der Önologie ist das technologische Forschen, die Mitarbeit in der Entwicklung von Materialien für die Technik und die Ausrüstung von Kellereien. Bestandteil der Tätigkeit ist auch die Mitarbeit in der Anlage und der Pflege von Weinbergen, die Übernahme der vollen Verantwortung für die Produktion von Traubensaft, Wein und Folgeprodukten aus Wein und die Gewährleistung ihrer Haltbarkeit, die Durchführung von Analysen (physikalische, chemische, mikrobiologische und organoleptische) von weinhaltigen Produkten und die Auswertung und Erörterung der Analysedaten.


BGH: Für Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO gilt das außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG

BGH
Beschluss vom 21.04.2022
I ZB 56/21
GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 3; ZPO § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und Abs. 2, § 927 Abs. 1, § 929 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass für die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO das außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot gilt, welches aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG folgt.

Leitsätze des BGH:
a) Für die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO gilt nicht das allein auf Kriminalstrafgesetze anwendbare Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG, sondern das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot. Dieses ist verletzt, wenn die Gegenstände der früheren und späteren Festsetzung von Ordnungsmitteln nach Anlass, Ziel und Zweck in allen Einzelheiten identisch sind (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 3. August 1989 - 1 BvR 1194/88, BeckRS 1989, 6919 [juris Rn. 11]).

b) Hat der Schuldner gegen ein im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenes Verbot der Produktkennzeichnung verstoßen, weil er seine Abnehmer nicht aufgefordert hat, das in beanstandeter Weise gekennzeichnete Produkt vorläufig nicht weiterzuvertreiben, und ist der Schuldner auch nach Zustellung eines gleichlautenden, in der Hauptsache ergangenen Unterlassungstitels nicht tätig geworden, so liegt in der zweifachen Verhängung von Ordnungsmitteln wegen des vor Vollstreckbarkeit des Hauptsachetitels begangenen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung und wegen nachfolgenden Verstoßes gegen den Hauptsachetitel kein Verstoß gegen das außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot.

BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 56/21 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Koblenz: Wettbewerbsverstoß durch Bezeichnung Rohkost und Werbung mit Rohkostqualität sowie "rohköstlich" wenn Ausgangsprodukt über 60 Grad C erhitzt wird

LG Koblenz
Urteil vom 15.03.2022,
3 HK O 16/22


Das LG Koblenz hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung und ein Verstoß gegen Art. 7 LMIV und § 11 Abs. 1 LFGB vorliegt, wenn ein Ausgangsprodukt (hier Kokosprodukte) als Rohkost bezeichnet und mit Rohkostqualität sowie "rohköstlich" beworben wird, wenn sie über 60 Grad C erhitzt wurden. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


LG Stuttgart: Wettbewerbsverstoß durch Verwendung der Produktbezeichnungen „Pflanzenmilck“, „Milckprodukte“ und „hemp milck“ für Milchersatzproduke

LG Stuttgart
Urteil vom 10.02.2022
11 O 501/21


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein nach § 3a UWG wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 78 Abs. 1 lit. c), Abs. 2 i.V.m. Anhang VII Teil III Nr. 6 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorliegt, wenn Michersatzprodukte mit „Pflanzenmilck“, „Milckprodukte“ und „hemp milck“ bezeichnet werden. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OLG Hamburg: Produktbezeichnung Kräutertee mit Schüssler-Salz rechtlich zulässig und kein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 und 4 Lebensmittelinformationsverordnung

OLG Hamburg
Urteil vom 22.07.2021
3 U 195/18


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Produktbezeichnung Kräutertee mit Schüssler-Salz rechtlich zulässig und kein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 und 4 Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) darstellt.


OLG Frankfurt: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" bzw "Premiummineralwasser in Bio Qualität" wenn das geförderte arsenhaltigen Rohwasser nachbehandelt werden muss

OLG Frankfurt
Urteil vom 29.04.2021
6 U 200/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch die Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" bzw. „Premiummineralwasser in Bio Qualität“ für ein Mineralwasser vorliegt, wenn das geförderte arsenhaltigen Rohwasser nachbehandelt werden muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kein „Bio-Mineralwasser“ bei Nachbehandlung des geförderten arsenhaltigen Rohwassers

Von einem als „Premiummineralwasser in Bio Qualität“ wird nicht nur erwartet, dass es deutlich reiner ist als herkömmliches Mineralwasser, sondern auch unbehandelt. Der Verkehr rechnet nicht damit, dass das Mineralwasser mit einen so hohen Arsenanteil gefördert wird, dass es schon den Anforderungen an die Mineral- und Tafelwasserverordnung (i. F.: MTVO) nicht genügt und deshalb nachbehandelt werden muss. Die Durchleitung des geförderten Rohwassers durch Mangansand zur Anbindung des Arsens stellt eine derartige Nachbehandlung dar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit heute veröffentlichten Urteil zahlreiche auf die “Bio-Qualität“ bezogene Werbeaussagen verboten.

Die Beklagte zu 1) vertreibt in Deutschland ein Mineralwasser als „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ mit einem von der Beklagten zu 2) vergebenen Qualitätssiegel. Sie bewirbt es u.a. als „reines Naturprodukt, das im Vergleich zu vielen anderen Wasserarten nicht behandelt wird“. Das Wasser enthält bei Förderung aus der Quelle einen Arsengehalt, der nach der MTVO zu hoch ist. Zur Reduzierung des Arsengehalts wird das Rohwasser vor Abfüllung für etwa 10-30 Minuten durch einen manganhaltigen Sand geleitet. Anschließend findet noch eine mechanische Partikelfilterung statt. Die klagende Getränkeherstellerin hält u.a. wegen dieser Behandlung die auf die Bio-Thematik bezogenen Werbeaussagen und die Verwendung des Qualitätssiegels für wettbewerbswidrig. Das Landgericht hatte der Klage lediglich hinsichtlich eines Teils der Unterlassungsanträge gegenüber der Beklagten zu 1) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG ganz überwiegend Erfolg. Die auf die „Bio-Qualität“ des Mineralwassers bezogenen Werbeaussagen seien irreführend. Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung erwarte der Verbraucher bei einem mit dem Zusatz „Bio“ bezeichneten Mineralwasser nicht nur, dass es deutlich reiner sei als herkömmliche Mineralwasser, sondern auch unbehandelt, da es von Natur aus bestimmte Reinheitserfordernisse erfülle.

Entgegen der durch die Werbung verursachten Verkehrserwartung handele es sich hier jedoch nicht um ein unbehandeltes natürliches Produkt. Das geförderte Rohwasser weise vielmehr einen nach der MTVO unzulässig hohen Arsenanteil auf, welcher die Durchleitung durch Mangansand erfordere. Ob es sich bei der Durchleitung um einen physikalischen oder - wohl naheliegender - chemischen Vorgang handele, könne offenbleiben. Jedenfalls gehe die Behandlung über das bloße Herausfiltern von gelösten Schwebeteilchen hinaus, so dass kein unbehandeltes Naturprodukt mehr vorliege.

Sei die Bewerbung als Mineralwasser mit „Bio-Qualität“ irreführend, treffe dies auch auf das Siegel „Premiummineralwasser in Bio Qualität“ zu.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.04.2021, Az. 6 U 200/19
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.09.2019, Az. 2/6 O 407/18)


OLG Frankfurt: Bezeichnung "I Pesti con Basilico e Rucola" bei 1,5 Prozenz Rucola-Anteil zulässig wenn Produkt u.a. nach Rucola schmeckt

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.08.2019
6 U 133/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung "I Pesti con Basilico e Rucola" bei 1,5 Prozenz Rucola-Anteil zulässig ist, wenn das Produkt u.a. nach Rucola schmeckt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN: 1,5% Rucola reicht

Die Bezeichnung „I Pesti con Basilico e Rucola“ ist – sofern das Pesto u.a. nach Rucola schmeckt - auch dann nicht irreführend, wenn der Rucola-Anteil mit 1,5% deutlich unter den Anteilen der daneben verwendeten Kräuter liegt, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung fest.
Nr. 53/2019

Die Beklagte vertreibt u.a. das Produkt „Pesti con Basilico e Rucola“. Das Pesto wird in Gläsern abgefüllt und ist auf der Außenseite mit Grafiken und Texten versehen. Das Glas trägt den Text „Pesto mit Basilikum und Rucola“. Auf der gegenüberliegenden Schauseite sind Basilikum, Petersilie und Rucola abgebildet. Grafisch nimmt der Rucola etwas mehr Raum ein als die anderen beiden Kräuter. Laut Zutatenverzeichnis weist das Produkt u.a. folgende Anteile aus: 20,7% Basilikum, 11,8% Petersilie und 1,5% Rucola. Das Pesto schmeckt u.a. nach Rucola.

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er hält die Aufmachung des Produkts für irreführend. Sie erwecke die Erwartung eines höheren Rucola-Anteils als 1,5%. Das Landgericht hat den Antrag, die geschilderte Etikettierung des Produkts zu unterlassen, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Ob eine Werbeaussage irreführend sei, beurteile sich nach dem Erwartungshorizont des so genannten Durchschnittsverbrauchers, stellt das OLG klar. „Dabei sind die verschiedenen Bestandteile der Verpackung in ihrer Gesamtheit zu prüfen, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein bestimmter Zutaten... irregeführt wird“, konkretisiert das OLG. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei dabei davon auszugehen, dass ein Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richte, zunächst das Zutatenverzeichnis lese. Hier ließen sich dem Zutatenverzeichnis die korrekten prozentualen Zutatenangaben entnehmen.

Zwar könne bei einem zutreffenden Zutatenverzeichnis im Einzelfall die Etikettierung eines Erzeugnisses dennoch irreführend sein. Zu prüfen sei insoweit „die Gesamtwirkung der Verpackung“. Davon sei hier indes nicht auszugehen. Die „auch nur geringfügige Konzentration eines Lebensmittelbestandteils (ist) wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden..., wenn die beworbene Zutat jedenfalls enthalten ist und die berechtigten Geschmackserwartungen durchschnittlicher Verbraucher nicht enttäuscht werden“, begründet das OLG. Die Produktbezeichnung sowie Etikettierung rufe beim verständigen Durchschnittsverbraucher die Vorstellung hervor, dass das angebotene Pesto dem Geschmacksbild des Rucola zumindest auch entspreche. Das sei hier unstreitig der Fall. Die Verbrauchererwartung werde nicht dadurch enttäuscht, dass das Pesto daneben erhebliche Anteile der Kräuter Petersilie und Basilikum enthalte.

Darüber hinaus habe der Verbraucher keine Veranlassung, bestimmte Vorstellungen von den Mengenverhältnissen der beworbenen Zutaten zu haben, da diese von Überlegungen zur Rezeptur abhängig seien. Allein „das Mengenverhältnis von Zutaten (lässt) keine Rückschlüsse auf deren Abbildung im Geschmack zu“, konstatiert das OLG. Überzeugend verweise deshalb die Beklagte darauf, die Zutat „Rucola“ aufgrund seiner gerichtsbekannt bitteren Note eher im niedrigeren Umfang eingesetzt zu haben, um den Geschmack nicht zu sehr zu dominieren.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.8.2019, Az. 6 U 133/18
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.8.2018, Az. 2/6 O 332/17)




OLG Celle: Pflanzliches Produkt darf als Käse-Alternative bezeichnet werden - kein irreführende Werbung

OLG Celle
Beschluss vom 06.08.2019
13 U 35/19


Das OLG Celle hat entschieden, dass ein pflanzliches Produkt als Käse-Alternative bezeichnet werden darf. Durch den Begriff "Alternative" wird gerade herausgestellt, dass es sich nicht um ein Milcherzeugnis handelt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Rechtsache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat nach derzeitigem Beratungsstand schließlich offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung des Produktes der Beklagten als „vegane Käse-Alternative“ und/oder „gereifte Käse-Alternative“ aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 1, 3, 3a, 5 Abs. 1 UWG zu. Die Verwendung der Bezeichnung „Käse-Alternative“ stellt weder eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 3a UWG (dazu nachfolgend 1.) noch i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs.1 UWG (dazu nachfolgend 2.) dar.

1. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Diese Voraussetzungen liegen hier nach zutreffender Auffassung des Landgerichts nicht vor, da die Bezeichnung als „Käse-Alternative“ weder gegen Art. 78 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 i.V.m. Anhang VII Teil III Nr. 2 lit. a, viii) VO (EU) 1308/2013 verstößt – dazu a) – noch gegen Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 VO 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung; im Folgenden: LMIV) – dazu b) –.

a) a) Gemäß Art. 78 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 i.V.m. Anhang VII Teil III Nr. 2 VO (EU) 1308/2013 sind „Milcherzeugnisse" ausschließlich aus Milch – d.h. dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug – gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen. Dabei ist insbesondere die Bezeichnung „Käse“ nach lit. a, viii) ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten.

Diese Bestimmungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 14. Juni 2017, Az.: C-422/16) dahingehend auszulegen, dass die Bezeichnung „Milch“ und die nach dieser Verordnung ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts nicht verwendet werden dürfen, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Bezeichnung durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt wird, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen. Lebensmittel, die – wie hier das Produkt der Beklagten – aus rein pflanzlichen Produkten hergestellt werden, dürfen deshalb nicht als „Käse“ bezeichnet werden, da sie weder aus „Milch“ noch aus „Milcherzeugnissen“ gewonnen werden.

Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Landgerichts, dass das Produkt der Beklagte mit dem Begriff „Käse-Alternative“ gerade nicht als „Käse“ bezeichnet wird. Vielmehr wird das Produkt lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt und dabei mit dem Zusatz „Alternative“ hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es sich eben nicht um Käse, sondern um etwas Anderes – nämlich eine Alternative zu Käse – handelt.

Die Bezeichnung als „Alternative“ stellt weder einen klarstellenden noch einen beschreibenden Zusatz dar, der auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweist, wie es beispielsweise bei den – unzulässigen – Bezeichnungen „Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheese“ oder „Cashewkäse“ der Fall wäre. Solche Wortkombinationen sind auch nach Auffassung des Senats zur Irreführung geeignet, da sie dem Verbraucher suggerieren, es handele sich um ein Produkt, das jedenfalls auch aus tierischen Milcherzeugnissen besteht. Anders verhält es sich jedoch bei der Bezeichnung „Käse-Alternative“, von der für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher keine vergleichbare Irreführungsgefahr ausgeht. Denn der Durchschnittsverbraucher versteht unter einer „Alternative“ weder eine klarstellende noch eine beschreibende Bezeichnung des Begriffs „Käse“, sondern vielmehr eine Klarstellung dahingehend, dass es sich bei dem Produkt gerade um keinen Käse, sondern um etwas Anderes handelt.

Insofern unterscheidet sich der Begriff „Käse-Alternative“ auch gerade von anderen vergleichenden Beschreibungen, die bereits Gegenstand untergerichtlicher Entscheidungen waren (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 13. Juli 2018 – 315 O 425/ 17 – „zu verwenden wie Crème fraîche“; Landgericht Heilbronn, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 21 O 34/18 KfH – „wie Butter“; Landgericht Konstanz, Urteil vom 22. Juni 2017 – 7 O 25/16 KfH – „wie Frischkäse“). Während der Zusatz „wie“ oder „zu verwenden wie“ die Gefahr der Irreführung nicht ausräumt, da er nicht geeignet ist, den Verbraucher verlässlich darüber aufzuklären, dass es sich nicht um ein Milchprodukt handelt, hebt die Bezeichnung „Käse-Alternative“ gerade keine Ähnlichkeit zu einem Milchprodukt hervor, sondern weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich eben nicht um Käse handelt. Der Werbung der Beklagten sowohl auf ihrer Webseite als auch auf der Produktverpackung enthält – anders als in dem vom Landgericht Konstanz entschiedenen Fall – auch keine optische Hervorhebung des Wortes „Käse“, die unter Umständen eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte.

b) Die Bezeichnung „Käse-Alternative“ verstößt auch nicht gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 17 Abs. 1 LMIV.

Nach Art. 7 Abs. 1 LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere (nach lit. a) in Bezug auf Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung. Die verpflichtende Angabe der Bezeichnung des Lebensmittels i.S.v. Art. 9 Abs. 1 lit. a LMIV wird in Art. 17 Abs. 1 LMIV dahingehend konkretisiert, dass ein Lebensmittel mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet werden muss. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. Art. 2 Abs. 2 lit. p LMIV definiert die „beschreibende Bezeichnung“ als eine Bezeichnung, die das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.

Diese gesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte durch die Bezeichnung des streitgegenständlichen Cashewkern-Produkts als „Käse-Alternative“ nicht verletzt. Das Landgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass es im Hinblick auf das Produkt der Beklagten sowohl an einer rechtlich vorgeschriebenen als auch an einer verkehrsüblichen Bezeichnung fehlt. Unter der nunmehr von der Beklagten verwendeten Produktbezeichnung „H… W…“ aus Cashews kann sich der durchschnittliche Verbraucher kein konkretes Lebensmittel vorstellen. Daher ist das Produkt mit einer beschreibenden Bezeichnung zu versehen, wie es die Beklagte hier zulässigerweise getan hat. Anders als die vom Kläger vorgeschlagenen Bezeichnungen als „Cashew-Taler“ oder als „Happy White (Cashew Asche gereift, Griechische Kräuter, Chakalaka usw.)“ verdeutlicht die Beschreibung als „Käse-Alternative“ den Verbrauchern, dass es sich bei dem Produkt zwar nicht um das Milcherzeugnis Käse, aber um ein Produkt aus Cashews handelt, das alternativ zu Käse beispielsweise als Brotbelag genutzt oder ohne weitere Zubereitung verzehrt werden kann. Eine Irreführung des Verbrauchers ist damit aus den unter a) genannten Gründen nicht verbunden.

2. In der Werbung mit der Bezeichnung „Käse-Alternative“ liegt schließlich auch keine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG.

Hiernach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Regelungsgehalt des § 5 Abs. 1 UWG ist vergleichbar mit demjenigen des Art. 7 LMIV; beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar, wobei die spezialgesetzlichen Ziele der besonderen lebensmittelrechtlichen Regelungen die Auslegung des Wettbewerbsrechts beeinflussen (vgl. Grube in: Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage 2016, Art. 7 Rn. 29 m.w.N.). Daher fehlt es auch im Rahmen der Prüfung einer unlauteren geschäftlichen Handlung nach § 5 Abs. 1 UWG aus den oben angeführten Gründen an der Eignung der Produktbezeichnung „Käse-Alternative“ zur Irreführung der Verbraucher.




OLG Köln: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen HCVO durch Produktbezeichnung "Kinderwunsch-Tee" wenn kein allgemein anerkannter wissenschaftliche Nachweis für Wirkung vorliegt

OLG Köln
Urteil vom 21.06.2019
6 U 181/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die HCVO vorliegt, wenn ein Kräutertee mit der Produktbezeichnung "Kinderwunsch-Tee" beworben wird und kein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweis für die tatsächliche Wirkung existiert.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Kinderwunsch-Tee" - Förderung der Empfängnis muss wissenschaftlich nachweisbar sein

Der Vertreiber eines "Kinderwunsch-Tees", darf diesen nicht als solchen bezeichnen, wenn er keinen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweis erbringen kann, dass sich der Genuss des Tees förderlich auf die Empfängnis auswirkt. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 21.06.2019 entschieden und damit die klagestattgebende Entscheidung des Landgerichts Köln vom 12.09.2018 bestätigt.

Das beklagte Lebensmittelunternehmen vertreibt den als "KinderwunschTee" bezeichneten Kräutertee mit den Werbeaussagen, wonach der Tee Pflanzenstoffe enthalte, die in der Erfahrungsheilkunde angewendet werden, um den Zyklus zu harmonisieren und so den Eisprung zu fördern. Weiter heißt es in der Bewerbung des Produkts: "Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, so dass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachgesagt."

Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Produkt als "Kinderwunsch-Tee" zu bezeichnen und wie beschrieben zu bewerben. Das Landgericht Köln hatte der Unterlassungsklage des Klägers mit Urteil vom 12.09.2018 stattgegeben. Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln nun mit Urteil vom 21.06.2019 bestätigt.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte gesundheitsbezogene Angaben bezüglich eines Lebensmittels gemacht habe, die sie nicht auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen könne. Die Werbung sei so zu verstehen, dass der Tee Probleme, die einer Empfängnis im Wege stünden, lindere und so die Empfängnis ermögliche. Nach der einschlägigen „Health Claims Verordnung“ (Art. 5, 6, 10 HCVO) seien solche gesundheitsbezogenen Angaben jedoch nur zulässig, wenn sie auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise gestützt und dadurch abgesichert seien.
Einen solchen Nachweis hätten die Beklagten aber nicht vorgelegt. Mindestvoraussetzung für einen Nachweis sei, dass die behaupteten Ergebnisse aufgrund von Forschungen und Forschungsergebnissen begründet werden. Die Behauptung von Indikationen oder Wirkweisen ohne Nachweise oder weitere Erörterung, wie diese Ergebnisse zustande gekommen sind, genügten insoweit nicht. Auch die Bezugnahme auf eine „volksmedizinische Verwendung“ stelle keinen wissenschaftlichen
Nachweis dar.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.



LG Stade: Bezeichnung eines veganen Produkts als "Käse-Alternative" keine unzulässige Produktbezeichnung und keine Irreführung

LG Stade
Urteil vom 28.03.2019
8 O 64/18


Das LG Stade hat entschieden, dass die Bezeichnung eines veganen Produkts als "Käse-Alternative" keine unzulässige Produktbezeichnung und keine Irreführung darstellt. Ein Verstoß gegen Art 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 liegt nicht vor, da - so das Gericht - die Bezeichnung als "Käse-Alternative" lediglich einen Bezug zu dem Milchprodukt Käse herstellt, ohne dass das Produkt als solches bezeichnet wird.




LG Bochum: Keine markenmäßige Benutzung einer von der Produktbezeichnung abweichenden Zeichenfolge auf dem Rückenetikett einer Bierflasche

LG Bochum
Urteil vom 23.11.2017
I-14 O 171/17


Das LG Bochum hat entschieden, dass keine markenmäßige Benutzung vorliegt, wenn eine von der Produktbezeichnung abweichende Zeichenfolge auf dem Rückenetikett einer Bierflasche verwendet wird.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat zunächst einen Anspruch gegen die Beklagte auf Löschung der Marke „Felsquellwasser“ gem. §§ 49 Abs. 1, 26 Markengesetz. Denn die Marke wurde von der Beklagten innerhalb der Benutzungsschonfrist und darüber hinaus nicht markenmäßig genutzt.

Die streitgegenständliche Marke ist eingetragen für Biere, so dass eine markenmäßige Nutzung zunächst dann anzunehmen wäre, wenn die Marke zur Kennzeichnung eines derartigen Produkts genutzt worden wäre. Das ist unstreitig nicht der Fall, die Beklagte vertreibt ihre Biere unter der Bezeichnung L und nicht unter der Wortmarke.

Eine markenmäßige Nutzung ist auch nicht deshalb gegeben, weil die Beklagte unstreitig auf den Rückenetiketten aller Flaschen den Slogan „mit Felsquellwasser® gebraut“ verwendet, wobei der Begriff „Felsquellwasser“ ein „®“ trägt. Diese Kennzeichnung zeigt dem Verkehr lediglich, dass der damit gekennzeichnete Begriff als Warenzeichen eingetragen ist, führt aber isoliert nicht dazu, dass deshalb eine markenmäßige Nutzung zu bejahen wäre, zumal dafür noch erforderlich ist, dass die Marke zur Kennzeichnung des Produkts genutzt wird. Das ist nicht der Fall, die Nutzung der Marke auf den Rückenetiketten innerhalb eines Slogans kennzeichnet nicht das Produkt selbst, sondern hebt einen Bestandteil des Produkts besonders hervor.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Marke auch nicht als Herkunftshinweis zu verstehen. Die Beklagte trägt selbst vor, dass die Marke „Felsquellwasser®“ dem Verbraucher immer in Verbindung mit der Bezeichnung „L“ entgegentritt. Von daher wird der Verkehr den Begriff Felsquellwasser möglicherweise der Bezeichnung „L“ zuordnen, ihn aber nicht isoliert als Herkunftshinweis verstehen. Das muss er auch nicht, da die Herkunft des Produktes durch den Namen der Beklagten hinreichend ausgewiesen ist. Hinzukommt, dass die Beklagte diesen Begriff nicht isoliert, sondern stets in dem Slogan „mit Felsquellwasser gebraut“ verwendet. Selbst wenn dieser Slogan angesichts der unstreitig umfangreichen Benutzung sowie der auch der Kammer bekannten Werbung bekannt sein dürfte, ist der Begriff Felsquellwasser isoliert nicht als Herkunftshinweis genutzt worden und damit als solcher etabliert, so dass auch deshalb keine markenmäßige Nutzung festgestellt werden kann.

Abschließend bleibt daher festzustellen, dass innerhalb der Benutzungsschonfrist die Beklagte ihre Wortmarke „Felsquellwasser“ zwar unstreitig umfangreich verwendete, aber nicht markenmäßig für das eingetragene Produkt nutzte, so dass die Marke wegen Verfalls zu löschen war.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


VG Trier: Bezeichnung Federweißer darf nur für gärende Produkte verwendet werden - ansonsten Verstoß gegen § 25 Weingesetz

VG Trier
Urteil vom 03.05.2018
2 K 14789/17.TR


Das VG Trier hat entschieden, dass die Bezeichnung "Federweißer" nur für gärende Produkte verwendet werden darf. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 25 Weingesetz vor.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Nur gärende Produkte dürfen als „Federweißer“ bezeichnet werden
Unter den Begriff "Federweißer" fallen nur frische, im Zustand der Gärung befindliche Erzeugnisse. Wird die Gärung durch Konservierungsmaßnahmen zeitweise unterbrochen, so ist die Bezeichnung "Federweißer" unzutreffend und geeignet, den Verbraucher irrezuführen. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 3. Mai 2018 entschieden.

Die Klägerin hatte einen teilweise gegorenen Traubenmost in den Verkehr gebracht, bei dem der Gärvorgang unterbrochen wurde. Sowohl die Etikettierung, als auch die Bewerbung des Produktes vermittelten dem Durchschnittsverbraucher nach Auffassung der Behörde den Eindruck, es handele sich bei dem Erzeugnis um einen Federweißen. Auf dem Etikett wurde auf die Haltbarkeit des verschlossenen Produktes hingewiesen. In der Folge bemängelte das Landesuntersuchungsamt, die Bezeichnung des Produktes sei zur Irreführung des Verbrauchers geeignet, da es als Federweißer beworben werde, in Wirklichkeit jedoch keiner sei. Diese Rechtsauffassung wurde vom Beklagten bestätigt, wobei er zur Begründung anführte, die Bezeichnung "Federweißer" setzte voraus, dass der Traubenmost in Gärung befindlich sei.

Daraufhin hat die Klägerin die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, ihr zu untersagen, einen teilweise gegorenen Traubenmost unter der streitgegenständlichen Etikettierung in den Verkehr zu bringen. Aus den einschlägigen Vorschriften ergebe sich ihrer Auffassung nach nicht, dass Federweißer ein noch in Gärung befindlicher Traubenmost sein müsse.

Die Klage blieb jedoch erfolglos, denn das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Darstellung des Produktes der Klägerin als Federweißer gegen die einschlägigen Vorschriften des Weingesetzes verstoße. Sie sei zur Irreführung der Verbraucher geeignet, da das Erzeugnis der Klägerin tatsächlich kein Federweißer sei. Zwar sähen die europarechtlichen Vorschriften nicht vor, dass es sich bei Federweißen um ein gärendes Produkt handeln müsse. Jedoch ergebe sich aus den nationalen Vorschriften, dass die Begrifflichkeit "Federweißer" nur auf solche Produkte zuträfe, die "zum unmittelbaren Verzehr bestimmt" seien. Dies sei indes nur dann der Fall, wenn es sich um ein Produkt handele, das noch gäre. Auch entspräche nur dieses Verständnis dem deutschen Sprachgebrauch, denn der Verbraucher gehe nach seinem an Herkömmlichkeit und Üblichkeit orientierten Sprachverständnis davon aus, dass Federweißer ein im Zustand der Gärung befindliches Erzeugnis sei, im Herbst in offenen Flaschen abgegeben werde und zügig konsumiert werden müsse. Der auf dem Etikett enthaltene Hinweis auf die Haltbarkeit des verschlossenen Produktes, könne eine Irreführung nicht ausschließen, da er vor diesem Hintergrund widersprüchlich sei.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: