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OVG Berlin-Brandenburg: Keine Grundpreisangabe bei Waren wie Suppen- oder Puddingpulver, die nach Ergiebigkeit oder Flüssigkeitszusatz angeboten werden

OVG Berlin-Brandenburg
Urteil vom 03.12.2025
OVG 1 B 8/21


Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass für Produkte wie Suppen- oder Puddingpulver keine Pflicht zur Angabe eines Grundpreises nach der Preisangabenverordnung (PAngV) besteht, da diese Waren rechtlich nicht nach Gewicht oder Volumen, sondern nach ihrer Ergiebigkeit bzw. der zuzusetzenden Flüssigkeitsmenge angeboten werden.

Aus den Entscheidungsgründen:
Rechtliche Grundlage für das Begehren der Klägerin sind §§ 4 Abs. 1, 5 der Preisangabenverordnung (PAngV) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültigen Fassung vom 12. November 2021 (im Folgenden: PAngV n.F.). Gemäß § 4 Abs. 1 PAngV n.F. hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. ist die Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, § 5 Abs. 1 Satz 2 PAngV n.F.. Diese Normen wurden zwar im Vergleich zur Vorgängerregelung des § 2 PAngV vom 11. März 2016 (im Folgenden: PAngV a.F.), die auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag, neu gefasst, weisen jedoch bezogen auf den hier vorliegenden Fall inhaltlich keine erheblichen Rechtsänderungen auf.

Ausgehend vom Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. ist die Klägerin in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Produkte nicht zur Angabe eines Grundpreises verpflichtet. Denn diese Produkte, d.h. die Ware i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F., werden nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, sondern gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 der Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten vom 18. November 2020 (Fertigpackungsverordnung - FPackV) nach dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung, d.h. nach ihrer Ergiebigkeit, bzw. - hinsichtlich des Puddingpulvers - mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist. Die Vorschriften in § 20 Abs. 2 FPackV stellen nationale Spezialregelungen dar, die nicht von den unmittelbar anwendbaren, allgemeineren EU-rechtlichen Bestimmungen in Art. 23 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verdrängt werden, weil sie der Europäischen Kommission von der Bundesregierung als einzelstaatliche Vorschriften notifiziert wurden, die im Einklang mit Art. 42 LMIV auch unter der Geltung des LMIV beibehalten werden sollten (vgl. Bekanntmachung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom 1. Dezember 2014, BAnz AT 3.12.2014 B1). Werden die Produkte aber nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, sondern nach ihrer Ergiebigkeit angeboten, ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. kein Grundpreis anzugeben (so auch die Auffassung des Bund-Länder-Ausschusses "Preisangaben" in der 39. Sitzung, vgl. Gelberg in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Stand August 2017, § 2 PAngV Rn. 6; Weck, Die Suppe im Recht, in: Festschrift für Michael Welsch, 2010, S. 359, 365; Schigulski, Anmerkung zu dem erstinstanzlichen Urteil, Lebensmittel & Recht 2021, 325).

Anders als das Verwaltungsgericht dies angenommen hat, ergibt sich eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises für diese Produkte auch nicht im Wege der Auslegung. Denn eine vom Wortlaut der Vorschrift abweichende Gesetzesauslegung kommt nur in Betracht, wenn das Ergebnis der Auslegung nach anderen Auslegungskriterien eine solche Sichtweise überwiegend nahelegt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

1. Zunächst führt eine Auslegung unter Berücksichtigung der Systematik des Gesetzes nicht zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Produkte trotz des entgegenstehenden Wortlautes vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. erfasst werden. Insbesondere lässt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - aus dem Vergleich der früheren Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. und § 2 Abs. 3 PAngV a.F. nichts anderes ableiten. Denn unabhängig davon, dass diese Regelungen im Jahr 2021 neu gefasst wurden, wurde in beiden Normen auf "die Ware" als Bezugspunkt abgestellt. Zudem spezifizierte § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV a.F. die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. lediglich in Bezug auf die Mengeneinheit, auf die sich der Grundpreis beziehen muss, ließ den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. im Übrigen aber unberührt. Der Einwand, es genüge für die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises, dass die jeweilige Ware infolge anderer Rechtsvorschriften (generell) nach diesen Kriterien zu kennzeichnen sei, führt auf kein anderes Ergebnis. Denn wie bereits dargelegt, bestimmen § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV, dass die hier maßgeblichen Produkte nach dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung bzw. nach der Menge der Flüssigkeit, die zu ihrer Zubereitung erforderlich ist, zu kennzeichnen sind. Es sind daher gerade keine Rechtsvorschriften ersichtlich, die bestimmen, dass diese Produkte nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Die vom Verwaltungsgericht zum Beleg seiner abweichenden Auffassung angegebenen Fundstellen (Schilling in: Büscher, UWG, 2019, § 2 PAngV, Rn. 1, Köhler, aktuell nunmehr Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 4 PAngV, Rn. 4) führen hier nicht weiter, weisen sie doch nur auf Art. 9 (1) lit. e LMIV hin, eine Vorschrift, die durch die fortbestehenden Regelungen in § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FpackV verdrängt wird. Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, dass der Verordnungsgeber als selbstverständlich unterstellt habe, dass sich der Grundpreis auf dieselbe Mengeneinheit beziehen muss, auf die sich auch der Gesamtpreis bezieht (vgl. Sosnitza in: Lebensmittelrecht, Stand März 2020, § 2 PAngV Rn. 12), setzt sich diese Annahme nicht mit den oben dargestellten, weiterhin anwendbaren Vorgaben der Fertigpackungsverordnung für Fertigprodukte auseinander. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass - wie bereits dargelegt - der Bund-Länder-Ausschusses "Preisangaben" in der 39. Sitzung davon ausging, dass für Produkte der hier streitgegenständlichen Art kein Grundpreis anzugeben ist, ist nicht erkennbar, aus welchem Umstand sich Anhaltspunkte für eine abweichende Sichtweise ergeben sollten.

2. Auch der Entstehungsgeschichte der Preisangabenverordnung lassen sich keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Einbeziehung der streitgegenständlichen Produkte in die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises entnehmen. Vielmehr wird in der Begründung des Verordnungsentwurfs (BR-Drs. 180/00, S. 23) Folgendes ausgeführt: "…Unter die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 fallen Waren, wenn sie nach Gewicht, Volumen Länge oder Fläche angeboten werden. Die Angabe des Grundpreises ist somit nicht erforderlich, wenn Waren nach anderen Mengeneinheiten (z.B. Stück, je Paar) oder ohne Angabe einer solchen abgegeben werden. ….". Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Verordnungsgeber durchaus Ausnahmen von der Pflicht zur Grundpreisangabe gestatten wollte, wenn Produkte - wie im hier vorliegenden Fall - nach anderen Mengeneinheiten angeboten werden. Darüber hinaus sah der damalige Verordnungsentwurf in § 9 Abs. 3 Nr. 2 PAngV noch vor, dass eine Pflicht zur Grundpreisangabe u.a. bei "konzentrierten (…) Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden, sowie Waren in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung oder Verwendung erforderliche Flüssigkeitsmenge angeben ist", nicht besteht, da "der Verbraucher üblicherweise nach anderen Kriterien seine Kaufentscheidung trifft" (BR-Drs. 180/00, S. 6, 33).

Etwas anderes folgt auch nicht aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Fertigpackungsverordnung in der vom 29. August 1996 bis zum 31. August 2000 gültigen Fassung (FPackV1996). Bis zur Einführung der Regelung über den Grundpreis in § 2 PAngV a.F. im Jahre 2000 befanden sich die Vorschriften über den Grundpreis in der Fertigpackungsverordnung. Die damaligen Vorschriften des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV 1996 entsprachen den aktuellen Regelungen in § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV. Die §§ 12 ff. FPackV 1996 enthielten Vorschriften über den Grundpreis in Gestalt eines Positivkataloges, der regelte, bei welchen Fertigpackungen im Einzelnen eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises bestand. Eine allgemeine Befreiung von der Grundpreisangabe sah § 13 Abs. 1 Nr. 1 FPackV 1996 für Fertigpackungen vor, die nach anderen Größen als nach Gewicht oder Volumen oder ohne Füllmengenangabe abgegeben werden durften. § 14 Nr. 9 FPackV 1996 sah eine Befreiung von der Angabe des Grundpreises u.a. bei konzentrierten Lebensmitteln vor, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden. Soweit das Verwaltungsgericht darauf hinweist, der Verordnungsgeber der späteren PAngV habe in Kenntnis der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 FPackV 1996 mit seiner Anknüpfung an das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung oder der zur Zubereitung erforderlichen Flüssigkeitsmenge keine Einzelausnahmen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises vorgesehen, sondern auf eine der früheren Ausnahmeregelung des § 14 Nr. 9 FPackV 1996 entsprechende Regelung im neugefassten § 9 PAngV a.F. verzichtet, überzeugt dies nicht. Denn diesem Ansatz ist entgegenzuhalten, dass es einer entsprechenden Ausnahmeregelung deshalb nicht (mehr) bedurfte, weil durch die Formulierung in § 2 Abs. 1, Abs. 3 PAngV a.F. bzw. später in §§ 4, 5 PAngV n.F. klar geregelt war, dass die Angabe eines Grundpreises eben nur beim Angebot von Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche erforderlich ist.

3. Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV a.F. bzw. § 4 Abs. 1 Satz PAngV n.F. keine Erstreckung der Pflicht zur Grundpreisangabe auf die hier maßgeblichen Produkte. Denn Hintergrund der Regelungen zur Angabe des Grundpreises ist die Erwägung, dass auf diese Art und Weise dem Verbraucher die Vergleichbarkeit unterschiedlicher Produkte ermöglicht bzw. erleichtert werden soll und er so in die Lage versetzt wird, seine Kaufentscheidung an objektiven Kriterien auszurichten. Bei den hier streitgegenständlichen Produkten, die nicht bereits verzehrfertig gekauft werden, sondern bei denen der Verbraucher vor dem Verzehr noch eine Flüssigkeit (Wasser, Milch o.ä.) hinzufügen muss, lässt sich eine solche Vergleichbarkeit nur sehr eingeschränkt herstellen. Denn es ist vor der Zubereitung durch den Verbraucher unklar, wieviel und welche Art von Flüssigkeit er hinzufügen oder ob er das Produkt überhaupt bestimmungsgemäß nutzen will (vgl. z.B. Zwiebelsuppe als Soße) mit der Folge, dass im Zeitpunkt des Anbietens der Ware der Grundpreis nicht oder nur mit großen Unsicherheiten angegeben werden kann. Die Kosten für die zuzugebende Flüssigkeit könnten nicht mitberücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere bei der Hinzufügung von Milch in Anbetracht der vielfältigen Milchprodukte (Kuhmilch, Ziegenmilch, Kokosmilch, Hafermilch, fettarm, Vollmilch, Eigenmarke, Markenprodukt) mit den jeweiligen Preisunterschieden (vgl. Schigulski, a.a.O., S. 325, 326). Zu Recht weist die Klägerin daher darauf hin, dass die Pflicht zur Grundpreisangabe für die Verbraucher zu widersinnigen und für sie teilweise irreführenden Angaben führen würde.

Weiterhin gibt es bei den hier interessierenden Kategorien Produkte, die auch ohne Flüssigkeit genutzt werden können (etwa Puddingpulver zur Verwendung bei Kuchenrezept) oder bei denen die Art der Zubereitung zu Unterschieden im Endprodukt führt. So benennt die Klägerin in diesem Zusammenhang als Beispiel die Zubereitung eines Puddings: Bei kalter Zubereitung ergibt das Zusammenfügen von 1 l Flüssigkeit und 50 g Puddingpulver mehr Volumen als nur die 1 l Flüssigkeit; bei Zubereitung durch Aufkochen kann der Pudding jedoch durch Verdunstung der Flüssigkeit an Gewicht verlieren, so dass der fertige Pudding weniger als 1 l aufweist. Der Einwand der Klägerin, der Verbraucher könne anhand einer an der zur Zubereitung erforderlichen Flüssigkeitsmenge ausgerichteten Grundpreisangabe weder ermitteln, wie viel 1 l Pudding genau kostet, noch könne er Puddingpulver zweier unterschiedlicher Hersteller anhand der Grundpreise vergleichen, weil es auch von der Zubereitung (kalt oder Erhitzen) abhängt, wieviel Menge an Pudding das Enderzeugnis aufweist und welches der beiden Produkte daher im Ergebnis günstiger ist, trifft daher zu.

Soweit in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, bei konzentrierten Waren sei der Grundpreis für das Trockengewicht anzugeben (vgl. Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl. 2002, § 2 Rn. 51; Ernst in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 2 PAngV Rn. 23; Weidert in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG 5. Aufl. 2021, § 2 PAngV Rn. 23), vermag dies die dargelegten Einwände gegen eine Pflicht zur Grundpreisangabe nicht zu entkräften, da diese Auffassung nicht näher, vor allem in Hinblick auf die Vorgaben gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3, 5 FPackV, begründet wird. Darüber hinaus bleibt auch offen, welchen Informationsgewinn der Verbraucher davon hätte, den Preis für ein Kilogramm Suppenpulver zu kennen, ohne gleichzeitig zu wissen, wie ergiebig (z.B. doppelt- oder dreifachkonzentriert) das Produkt ist.

Soweit der Beklagte geltend macht, die Sonderregeln gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 (Abtropfgewicht), Abs. 4 PAngV a.F. (Waschmittel, entspricht § 5 Abs. 4 und 5 PAngV n.F.) sprächen dafür, dass bei allen anderen Produkten eine Pflicht zur Grundpreisangabe bestünde, greift dies nicht durch. Denn ohne diese Sonderregeln würde diese Produkte unter § 4 Abs. 1 PAngV n.F. fallen, d.h. der Grundpreis wäre gemäß § 5 Abs. 1 PAngV n.F. einschließlich der zugegebenen Flüssigkeitsmenge anzugeben, die jedoch in erster Linie der Konservierung des Produkts dient und dem Verbraucher selbst nichts nützt. Demgegenüber fallen die hier streitgegenständlichen Produkte, da sie eben anders als Waschmittel bzw. Abtropfware nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, bereits nicht unter den Tatbestand des § 4 Abs. 1 PAngV 2021.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Stuttgart: Keine Verletzung der Formarke von Ritter SPORT durch quadratische Verpackung des Haferriegels MONNEMer QUADRAT

LG Stuttgart
Urteil vom 13.01.2026
17 O 192/25


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass keine Verletzung der Formarke von Ritter SPORT durch die quadratische Verpackung des Haferriegels MONNEMer QUADRAT vorliegt. Ritter SPORT kann sich insoweit auch nicht auf Bekanntheitsschutz berufen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein markenrechtlicher Schutz für Ritter SPORT gegen Verpackung von Mannheimer Haferriegel

Kurzbeschreibung: Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit Urteil von heute die auf eine deutsche Formmarke gestützte Klage von Ritter SPORT gegen die Verpackung der Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ eines Unternehmens aus Mannheim abgewiesen.

Mit der Klage macht die Klägerin markenrechtliche Unterlassungs- und Folgeansprüche (Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf, Kostenersatz) geltend.

Die Klägerin ist ein mit dem Hersteller der Tafelschokolade „Ritter SPORT“ verbundenes Unternehmen und Inhaberin zahlreicher Marken. Die Klagemarke schützt einen dreidimensionalen Verpackungskörper mit einer quadratischen Grundfläche. Dieser weist seitlich zwei flache Verschlusslaschen mit feinem Zick-Zack-Muster an der Außenkante auf. In der Mitte sind drei etwas größere Zacken angeordnet.

Die Beklagte mit Sitz in Mannheim stellt u.a. Snacks ohne künstliche Zusätze her (sog. „clean food“). Seit November 2024 vertreibt sie den streitgegenständlichen Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ in den Varianten Kakao-Haselnuss und Kokos-Mandel in der angegriffenen Verpackung.

Die Klägerin stützt sich auf Verwechslungsgefahr und auf Bekanntheitsschutz. Sie ist der Ansicht, dass die Klagemarke weder eine im Handel übliche noch eine technisch bedingte Form sei. Tafelschokolade und Hafer- sowie Müsliriegel seien hochgradig ähnliche Waren. Auch sei von nahezu identischen Zeichen auszugehen. Ein Blick auf die Verpackungen der Beklagten zeige einen dreidimensionalen quadratischen Verpackungskörper und keinen rechteckigen. Die Unterschiede seien gering. Die beteiligten Verkehrskreise würden in den angegriffenen Verpackungen der Beklagten die Klagemarke sehen und erkennen.

Die Kammer hat entschieden, dass der Klägerin die Ansprüche nicht zustehen.

Zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Verpackung der Beklagten besteht bei einer Gesamtschau keine Verwechslungsgefahr. Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel sind nicht identische Waren. Es liegt auch keine solche Warenähnlichkeit vor, dass von Verwechslungsgefahr auszugehen wäre. Der Durchschnittsverbraucher, zu dem auch die Kammermitglieder gehören, nimmt Tafelschokolade (Nachtisch/Süßigkeit) und Müsliriegel (Energiespender mit Ruf des „Gesunden“) als unterschiedliche Snacks wahr. Sie werden im Supermarkt nicht an der gleichen Stelle angeboten und enthalten unterschiedliche Hauptzutaten.

Es liegt auch keine Zeichenähnlichkeit vor, die zu einer Verwechslungsgefahr führt. Auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen undeutlichen Erinnerungseindrucks des angesprochenen Verbrauchers unterscheidet sich die angegriffene Verpackung optisch von der Klagemarke. Dabei ist ausschließlich auf die reine (Schlauchbeutel-)Verpackung ohne Aufdruck abzustellen. Die angegriffene Verpackung erscheint rein optisch als Rechteck. Sie ist höher bzw. dicker und insgesamt luftiger. Ihre Verschlusslaschen sind breiter. Die Prägung (Rillen) der seitlichen Verschlusslaschen ist längs bzw. vertikal angeordnet. Das im Verhältnis zur Klagemarke gröbere Zick-Zack-Muster der seitlichen Verschlusslaschen ist einheitlich ausgestaltet. Nicht außer Acht gelassen werden darf zudem, dass andere, auch Süßwarenprodukte in Quadratform vorhanden sind, so dass der Verkehr nicht bei jedem Quadrat auf die Klägerin geführt wird.

Der Anspruch folgt auch nicht aus Bekanntheitsschutz. Die Benutzung der angegriffenen Verpackung ist nicht geeignet, die Unterscheidungskraft sowie die Wertschätzung der Klagemarke in Deutschland ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Es ist nicht von einer Rufausbeutung auszugehen, da die maßgeblichen Verkehrskreise aus oben genannten Gründen keine gedankliche Verknüpfung zur Klagemarke herstellen werden. Insoweit kommt es auch nicht auf den von der Beklagten verwendeten Werbeslogan „Quadratisch. Kokos. Klar.“ an, da er vom Streitgegenstand nicht umfasst ist.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Aktenzeichen: 17 O 192/25

BVerwG: Kein EU-Bio-Logo und kein Öko-Kennzeichen für verarbeitete Lebensmittel wenn nichtpflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt sind

BVerwG
Urteil vom 04.09.2025
3 C 13.24


Das BVerwG hat entschieden, dass verarbeitete Lebensmittel nicht mit dem EU-Bio-Logo und dem nationelan Öko-Kennzeichen gekennzeichnet werden dürfen, wenn nichtpflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt sind.

Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts:
Ein verarbeitetes Lebensmittel, dessen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus biologischer/ökologischer Produktion stammen, darf weder das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion nach Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 noch das nationale Öko-Kennzeichen nach Art. 33 Abs. 5 VO (EU) 2018/848 tragen, wenn ihm entgegen Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018/848 nichtpflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt sind. Auch ein Hinweis in der Zutatenliste auf die biologische Produktion einzelner Zutaten nach Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/848 ist nicht zulässig.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Alkoholfreies Getränk darf nicht als "Gin" bzw, "Gin alkoholfrei" bezeichnet und angeboten werden - Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung

EuGH
Urteil vom 13.11.2025
C-563/24

Der EuGH hat entschieden, dass ein alkoholfreies Getränk nicht als "Gin" bzw. "Gin alkoholfrei" bezeichnet und angeboten werden darf, da dies einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung darstellt.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Ein alkoholfreies Getränk darf nicht als Gin verkauft werden

Diese Bezeichnung ist einem bestimmten alkoholischen Getränk vorbehalten.

Ein deutscher Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs1 verklagte PB Vi Goods vor einem deutschen Gericht auf Unterlassung des Verkaufs eines alkoholfreien Getränks unter dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“.

Nach Ansicht des Vereins verstößt diese Bezeichnung gegen das Unionsrecht, wonach Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol. betragen müsse.

Das deutsche Gericht hat hierzu den Gerichtshof befragt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass es nach dem Unionsrecht eindeutig verboten ist, ein Getränk wie das in Rede stehende als „alkoholfreien Gin“ aufzumachen und zu kennzeichnen, da dieses Getränk keinen Alkohol enthält. Der Umstand, dass die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von „Gin“ mit dem Zusatz „alkoholfrei“ versehen ist, ist insoweit unerheblich.

Die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit steht diesem Verbot nicht entgegen und führt daher nicht zu seiner Ungültigkeit.

Insbesondere verhindert das Verbot nicht den Verkauf des betreffenden Erzeugnisses, sondern lediglich dessen Verkauf unter der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, die einer bestimmten Spirituose, nämlich Gin, vorbehalten ist.

Darüber hinaus ist dieses Verbot insoweit verhältnismäßig, als es darauf gerichtet ist, die Verbraucher vor der Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Zusammensetzung der Erzeugnisse und die Hersteller, die die Anforderungen des Unionsrechts erfüllen, vor unlauterem Wettbewerb zu schützen.


Tenor der Entscheidung:
1. Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1096 der Kommission vom 21. April 2021 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die Verwendung der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks verbietet, weil dieses nicht die Anforderungen für die Kategorie von Spirituosen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Gin“ gemäß Anhang I Nr. 20 Buchst. a und b dieser Verordnung erfüllt.

2. Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, weshalb Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 in der durch die Delegierte Verordnung 2021/1096 geänderten Fassung im Hinblick auf die in Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit ungültig wäre.

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BGH: Auf die Hautstruktur oder Hautelastizität bezogene Aussagen für in Nahrungsmitteln enthaltene Kollagen-Peptide können gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sein

BGH
Urteil vom 09.10.2025
I ZR 135/24
Kollagen-Trinkampullen
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 10 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass auf die Hautstruktur oder Hautelastizität bezogene Aussagen für in Nahrungsmitteln enthaltene Kollagen-Peptide gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sein können.

Leitsätze des BGH:
a) Ob eine Angabe aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers gesundheitsbezogen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung, HCVO) ist, muss jedenfalls dann, wenn der Kläger ein auf die konkrete Verletzungsform bezogenes Unterlassungsgebot begehrt, unter Berücksichtigung des Kontexts der in Rede stehenden Aussage beurteilt werden.

b) Auf die Hautstruktur oder -elastizität bezogene Aussagen für in Nahrungsmitteln enthaltene Kollagen-Peptide fallen nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO heraus; sie sind vielmehr einzelfallbezogen zu prüfen.

c) Versteht der Durchschnittsverbraucher eine Angabe als gesundheitsbezogen, unterfällt sie auch dann noch dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn er sie zugleich als schönheitsbezogen versteht.

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 135/24 - OLG Hamm - LG Bochum

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LG Hamburg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung durch Bezeichnungen "This is not Rum", "This is not Gin" und "This is not Whiskey" für alkoholfreie Getränke

LG Hamburg
Urteil vom 24.07.2025
416 HKO 51/23


Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung durch Produktbezeichnungen "This is not Rum", "This is not Gin" und "This is not Whiskey" für alkoholfreie Getränke vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht der mit dem Klagantrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 UKlaG und §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung zu

Nach dem absoluten Bezeichnungsschutz gemäß Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung darf eine Bezugnahme auf die in Anhang besonders geschützten Spirituosenkategorien nur dannerfolgen, wenn das Erzeugnis den in Anhang der Spirituosenverordnung niedergelegtenAnforderungen an die jeweilige Spirituosenkategorie entspricht. Danach dürfen die rechtlich für Spirituosen – hierunter Gin, Rum und Whiskey oder Whisky – vorgeschriebenen Bezeichnungennicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, welche die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang nicht erfüllen. Das Verbot gilt auch dann, wenn solche rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „a la“, „Fassung“, „Stil“, „Marke“, „-geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen verwendet werden.

Nach Art. 2 Spirituosenverordnung bezeichnet „Aufmachung“ dabei die Begriffe, die in der Kennzeichnung und auf der Verpackung sowie in der Werbung für ein Produkt verwendet werden. „Bezeichnung“ meint nach Art. 4 Abs. 1 der Spirituosenverordnung die Begriffe, die u. a. in der Werbung für eine Spirituose verwendet werden.

Anhang bestimmt in Ziffer 1. unter anderem, dass der Mindestalkoholgehalt von Rum 37,5 %vol. beträgt, in Ziffer 2. wird unter anderem bestimmt, dass der Mindestalkoholgehalt für Whisky oder Whiskey 40 % vol. beträgt. In Anhang Ziffer 20. wird unter anderem bestimmt, dass der Mindestalkoholgehalt von Gin 37,5 % vol. beträgt.

Danach ist es der Beklagten untersagt, die Bezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ für dieAufmachung und die Werbung der drei hier im Streit stehenden Getränke zu verwenden, weil alledrei Getränke die vorgegebene Mindestalkoholmenge von 37,5 % vol. bzw. 40 %vol. nicht erfüllen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Alkoholgehalt der hier im Streit stehenden Produkte bei allenfalls 0,5 Volumenprozent liegt. Die Beklagte gibt die geschütztenSpirituosenbezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ hier auch unmittelbar wieder undverwendet sie damit im Sinne des Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte die Spirituosenbezeichnung jeweils mit dem englischenBegriff „not“ kombiniert. Angesichts des in der Spirituosenverordnung normierten absolutenBezeichnungsschutzes kommt es für die Erfüllung des Tatbestandes des Art. 10 Abs. 7Spirituosenverordnung nicht darauf an, in welchem Kontext der geschützte Begriff verwendet wird. Ohnehin sind aber – wie oben dargestellt – nach Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung nicht nur die unmittelbare Verwendung der Begriffe, sondern auch begriffliche Annäherungen untersagt.

Dieser Einordnung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es sich bei den hier im Streit stehenden Produkten angesichts eines Alkoholgehalts von allenfalls noch 0,5 Volumenprozent nicht um Spirituosen im Sinne von Art. 2 lit. c) Spirituosenverordnung – der für Spirituosen einen Alkoholgehalt von mindestens 15 Volumenprozent vorsieht – handelt, weil die Spirituosenverordnung gemäß Art. 1 Abs. 1 auch Anwendung bei der Verwendung rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen von Spirituosen in der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln als Spirituosen findet. Der Anwendungsbereich der Spirituosenverordnungist damit auch für die vorliegend von der Beklagten angebotenen Getränke eröffnet. Ferner ist es, da die hier in Rede stehenden Spirituosenbezeichnungen „Rum“, „Gin“ und„Whiskey“ mit Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung einem absoluten Anspielungs- undVerwendungsverbot unterliegen, irrelevant, ob es bei Bezeichnungen wie „This ist not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“ – die sich sprachlich von der betreffenden Spirituoseabgrenzen, jedoch dennoch einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der jeweils geschütztenSpirituosenkategorie herstellen – tatsächlich zu einer Verbrauchertäuschung kommt.

b) Die Beklagte kann sich überdies nicht mit Erfolg auf die Ausnahmebestimmung nach Art. 12 Abs. 1 Spirituosenverordnung berufen. Zwar gilt das in Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung normierte Verbot unbeschadet der in Art. 12Spirituosenverordnung geregelten Ausnahmen, der Beklagten ist es jedoch nicht gelungen, das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes schlüssig darzulegen.

Art. 12 Spirituosenverordnung regelt zulässige Ausnahmen für Anspielungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Spirituosenverordnung, die die geschützte Spirituosenkategorie des Anhang – wie im vorliegenden Fall „Rum“, „Whiskey“ oder „Gin“ – nicht direkt benennen, sondern eine gedankliche Verbindung zu diesen Kategorien hervorrufen. Nach dieser Bestimmung sind allerdings Anspielungen, die die geschützte Spirituosenkategorie nicht ausdrücklich benennen, aber direkt oder indirekt auf eine oder mehrere Spirituosen-Kategorien des Anhangs Bezug nehmen – unter Beachtung weiterer formaler Anforderungen – nur dann zulässig, wenn der bei der Herstellung des Lebensmittels verwendete Alkohol ausschließlich aus der/den in der Anspielung genannten Spirituose/n stammt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Schweinfurt: Wettbewerbswidrige gesundheitsbezogene Angabe durch Bewerbung eines alkoholfreien Weins mit "Der ideale Begleiter für alle, die gesund und bewusst genießen”

LG Schweinfurt
Urteil vom 19.03.2025
5 HK O 23/24


Das LG Schweinfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige gesundheitsbezogene Angabe durch Bewerbung eines alkoholfreien Weins mit "Der ideale Begleiter für alle, die gesund und bewusst genießen” vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, Verbrauchern gegenüber im Internet mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen, alkoholfreier Wein sei „der ideale Begleiter für alle, die gesund und bewusst genießen“, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlagen K 4 und K 5.

Die Aussage, der von der Beklagten als alkoholfrei vertriebene Wein sei „der ideale Begleiter für alle, die gesund genießen“, stellt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3 Abs. 1, 3a UWG dar, da es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) 1924/2006 [Health-Claims-VO] handelt, die nach Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 verboten ist, so dass ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG besteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.05.2018 - I ZR 252/16) liegt eine „gesundheitsbezogene Angabe“ auch dann vor, wenn damit zum Ausdruck gebracht wird, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem Verzehr des Lebensmittels einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Aussage, der von der Beklagten als alkoholfrei vertriebene Wein sei der ideale Begleiter für alle, die gesund genießen, ist nur sinnvoll zu verstehen, wenn beim Konsum des von der Beklagten als alkoholfrei vertriebenen Weins für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem Verzehr von Wein einhergehen oder sich ihm anschließen, zumindest geringer ausfallen. Mit dem Begriff „idealer Begleiter“ wird zum Ausdruck gebracht, dass sich dieser Wein gut mit einem gesunden Genuss von Lebensmitteln kombinieren lässt. Diese Aussage wäre logisch nicht nachzuvollziehen, wenn der Konsum dieses Weins die gleichen Auswirkungen auf die Gesundheit hätte wie der Konsum klassischen Weins mit dem entsprechenden Alkoholgehalt.

Der Unterlassungsanspruch ist gemäß § 11 UWG nicht verjährt, da die Verjährung von Unterlassungsansprüchen auf Grund einer Dauerhandlung nicht beginnen kann, solange der Eingriff noch fortdauert (KöhIer/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 11 Rn. 1.21), und sich die Werbeaussage noch am 10.07.2024 auf der Internetseite der Beklagten befand.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Bamberg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen HCVO und LMIV durch Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit "Fatburner"

OLG Bamberg
Urteil vom 04.12.2024
3 UKl 3/24 e

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die HCVO und die LMIV vorliegtem, wenn ein Nahrungsergänzungsmittels mit dem Begriff "Fatburner" beworben wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht sowohl der unter Ziff. 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch als auch der unter Ziff. 2 geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten im beantragten Umfang zu.

a. Unterlassungsantrag zu Ziff. 1 aa. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt gem. §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Nr. 39 UKIaG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 HCVO.

Nach Art. 10 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln verboten, wenn sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II sowie den speziellen Anforderungen in Kapitel IV der HCVO entsprechen, nach ihr zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Dieses Verbot greift vorliegend ein.

(1) Die Produktbezeichnung „Fatburner“ stellt eine Angabe dar. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO ist dieser Begriff weit zu verstehen. Er erfasst alle Aussagen oder Darstellungen, die beim normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (BGH, GRUR 2015, 498, 500 Rn. 19 – Combiotik; GRUR 2014, 1013, 1016 Rn. 22 – Original Bach-Blüten). Dies ist vorliegend der Fall. Der Begriff „Fatburner“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Substanz verstanden, die unmittelbar die körpereigene Fettverbrennung fördert (vgl. den Eintrag bei „de.wikipedia.org/wiki/Fatburner“, Abruf am 18.11.2024). Dabei handelt es sich um eine besondere Eigenschaft, die nicht Nahrungsergänzungsmitteln insgesamt innewohnt, und mithin um eine Angabe gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO (OLG Hamburg, LMuR 2022, 321, 322; OLG Koblenz, GRUR-RS 2021, 34618 Rn. 49).

Entgegen der Ansicht der Beklagten beschreibt die Bezeichnung „Fatburner“ nicht lediglich die im normalen Stoffwechsel ohnehin stattfindende Fettverbrennung. Zwar hat die Beklagte mit einer beschleunigten oder verstärkten Fettverbrennung nicht ausdrücklich geworben; ein Produkt ist aber völlig wertlos, wenn es sich darauf beschränkt, eine ohnehin vorhandene Körperfunktion von seiner Einnahme unabhängig unverändert fortdauern zu lassen. Dies unterlegt die Beklagte selbst, wenn sie auf der Rückseite der Produktverpackung schreibt: „Jeder weiß, dass körperliche Betätigung und eine kalorienreduzierte Diät dabei [= beim Fettstoffwechsel, Anm. des Senats] eine wichtige Rolle spielen. Doch man kann noch mehr tun.“ (Anlage K 1, S. 5). Bei verständiger Betrachtung erwartet der durchschnittliche Verbraucher daher zumindest eine fördernde Wirkung des Produkts auf die Fettverbrennung.

(2) Die Angabe „Fatburner“ ist gesundheitsbezogen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO (OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2021 – 3 U 50/21, LMuR 2022, 321, 323; Beschluss vom 22.12.2020 – 3 U 194/18, GRUR-RS 2020, 55534 Rn. 19; OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2021 – 9 U 1268/20, GRUR-RS 2021, 34618 Rn. 69; LG Berlin, Urteil vom 30.05.2022 – 101 O 43/22 –, Rn. 27 f., juris; LG Itzehoe, Urteil vom 13.04.2023 – 8 HK O 16/22 –, Rn. 36, juris). Eine Angabe ist gesundheitsbezogen, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, es bestehe ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits. Der Begriff Zusammenhang ist dabei weit zu verstehen. Er erfasst jeden Zusammenhang, der die Verbesserung eines Gesundheitszustandes dank des Verzehrs eines Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161, 1162 Rn. 35 ff. – Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2013, 189, Rn. 9 – Monsterbacke; BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 10 – Vitalpilze). Maßgeblich ist dabei nach Erwägungsgrund 16 zur HCVO, wie Angaben über Lebensmittel von Verbraucherinnen und Verbrauchern verstanden werden, wobei auf das Verständnis des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, welches naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird (BGH, GRUR 2014, 500, 501 Rn. 18 – Praebiotik; OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2020 – 3 U 194/18, GRUR-RS 2020, 55534 Rn. 20).

Nach diesen Maßstäben ist die Bezeichnung „Fatburner“ gesundheitsbezogen. Sie suggeriert, das gegenständliche Produkt erhöhe die Fettverbrennung und trage so unmittelbar zur Gewichtsreduktion bei. Dass Übergewicht gesundheitsschädlich, seine Reduktion mithin gesundheitsförderlich, ist, ist allgemein bekannt.

Ob es sich bei Angaben über schlankmachende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften des Lebensmittels begrifflich um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Definition des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO handelt, kann letztlich allerdings dahinstehen, weil der Gesetzgeber mit der Bezugnahme des Art. 10 HCVO auf Art. 13 HCVO positiv entschieden hat, dass solche Angaben dem Verbot des Art. 10 in jedem Fall unterworfen sind. Art. 13 Abs. 1 lit. c HCVO bezieht sich ausdrücklich auf schlankmachende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften eines Lebensmittels [Sosnitza/Meisterernst/Rathke/Hahn, Lebensmittelrecht, 174. EL Juli 2019, VO (EG) 1924/2006, Art. 10 Rn. 5].

(3) Die Angabe „Figura Fatburner“ ist eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO.

Für eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 1 HCVO in Abgrenzung zur allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe nach Art. 10 Abs. 3 HCVO ist ein qualifizierter Funktionszusammenhang erforderlich. Es kommt darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren überprüft werden kann (BGH, GRUR 2020, 1007, 1009 Rn. 23 – B-Vitamine II; GRUR 2016, 1200, 1201 f. Rn. 24 – Repair-Kapseln; Meisterernst, Lebensmittelrecht, 2. Aufl. 2024, § 11 Rn. 85).

Die Produktbezeichnung „Fatburner“ stellt einen unmittelbaren Zusammenhang seiner Einnahme mit einer Gewichtsreduktion durch Abbau überflüssigen Körperfetts her. Es handelt sich um einfache englische Begriffe, die in ihrer Zusammensetzung vom durchschnittlichen Verbraucher als „Fettverbrenner“ verstanden werden. Kern der Aussage ist, dass bei Einnahme des Produkts eine erhöhte Fettverbrennung durch Beschleunigung des Fett- und Energiestoffwechsels erzielt werden könne. Dies stellt einen unmittelbaren Wirkungszusammenhang zwischen der Einnahme des Lebensmittels und einer Funktion des menschlichen Organismus, nämlich des Fettstoffwechsels, her, dessen wissenschaftliche Absicherung der Überprüfung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO zugänglich ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2020 – 3 U 194/18, GRUR-RS 2020, 55534 Rn. 26; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2019 – 6 U 38/18 –, Rn. 29, juris).

(4) Die Angabe ist unzulässig, weil sie weder in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO i. V. m. Verordnung (EU) 432/2012 aufgenommen worden noch nach anderen Regelungen erlaubt ist.

Es reicht nicht aus, dass auf der Verpackungsrückseite die unstreitig zugelassenen Claims für Cholin und Chrom „Cholin trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei“ bzw. „Chrom trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei“ abgedruckt sind, da – wie oben aufgezeigt – die der Bezeichnung Figura Fatburner zugeschriebene Bedeutung über diejenige der einzelnen Stoffe Cholin und Chrom hinausgeht.

Zu Recht weist die Beklagte zwar darauf hin, dass für die Auslegung von gesundheitsbezogenen Angaben die maßgeblichen Begriffe nicht isoliert betrachtet, sondern in den Kontext der gesamten Produktaufmachung gestellt werden müssen (BGH, GRUR 2016, 412, 416 Rn. 49 – Lernstark; OLG München, Urteil vom 11.04.2024 – 29 U 3902/20, GRUR-RS 2024, 23216 Rn. 38 – 7 x mehr). Der Begriff des Fatburners erhält aber auch im Kontext der Gesamtaufmachung des Produkts keine andere Bedeutung. Insbesondere ist er nicht so zu verstehen, seine Funktionsweise beschränke sich auf die Wirkungen von Cholin und Chrom, die auf der Verpackungsrückseite mittels eines zugelassenen Claims abgedruckt sind.

Unstreitig besteht das Produkt „Figura Fatburner“ nicht nur aus diesen beiden Stoffen, sondern enthält weitere Bestandteile, u. a. den „Zitrus-Guarana-Komplex“. Bei diesem kann es sich nicht um bloße Füll- oder Trägerstoffe handeln, sondern ihm wird eine eigenständige förderliche Wirkung zugeschrieben. Das legt bereits die deutliche Hervorhebung auf der Vorderseite nahe und wird erst recht durch die auf der Rückseite verwendete Formulierung „Zudem“ – also über Cholin und Chrom hinaus – „ist die bewährte Kombination aus Zitrusfrüchten und Guarana enthalten“ suggeriert. Wenn dieser Kombination keine selbständige positive Wirkung zugeschrieben würde, wäre sie nicht als „bewährt“ bezeichnet worden. Der durchschnittliche Verbraucher erwartet daher, dass das Produkt „Figura Fatburner“ neben den Wirkungen von Cholin und Chrom auch auf den Wirkungen des Zitrus-Guarana-Komplexes basiert.

Dem steht die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 12.11.2014 (6 U 123/14; BeckRS 2015, 3326) nicht entgegen. Dieser Entscheidung lag ein Produkt zugrunde, das den schlichten Namen „Nahrungsergänzungsmittel mit Ginkgo Ginseng + B-Vitamine“ trug. Eine besondere Wirkung ließ sich aus diesem Namen isoliert betrachtet nicht ableiten. Es unterscheidet sich damit wesentlich von dem hier gegenständlichen Produkt „fatburner“. Gleiches gilt für das Urteil des LG Düsseldorf vom 28.08.2014, Az. 14c O 138/13 (LMuR 2014, 250), das ein Produkt mit der Bezeichnung „Doppelherz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin“ zum Gegenstand hatte.

Außerdem weist der auf der Produktvorderseite abgebildete flache Bauch und der mit dem Begriff „Fatburner“ verbundene Name „Figura“ auf eine unmittelbar fettabbauende Wirkung im Bauchbereich hin, also zur Reduktion von Bauchfett. Die Abbildung einer schlanken Taille allein wäre bereits eine Angabe im Sinne des Art. 2 Nr. 1 HCVO, auch wenn eine schlankmachende Wirkung nicht textlich behauptet wird (Holle/Hüttebräuker/Conte-Salinas, HCVO, 1. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 57). Realistischerweise wird eine sichtbare Reduktion von Körperfett auch das Ziel der meisten Kaufinteressenten sein.

Diese Wirkung hat der „Figura Fatburner“ nicht, auch wenn es mangels zugelassenen Claims hierauf nicht streitentscheidend ankommt. Die Beklagte trägt selbst vor, Chrom spiele eine essenzielle Rolle im Fettstoffwechsel für die Wirksamkeit des Insulins bei der Regulierung des Kohlenhydrat-, Fett- und Eiweißstoffwechsels. Die Mechanismen für diese Funktionen seien aber noch nicht abschließend geklärt. Cholin spiele eine herausragende Rolle beim Transport und Stoffwechsel von Lipiden und Cholesterin. Es könne zwar vom Menschen gebildet werden, jedoch reiche die Biosynthese nicht aus, um den Bedarf vollständig zu decken. Daher sei eine adäquate Versorgung über die Nahrung notwendig, damit es nicht zu Mangelzuständen kommt. Ein symptomatischer Cholinmangel beim Menschen sei selten. Mögliche Folge eines Cholinmangels sei eine nicht-alkoholabhängige Fettleber. Das bedeute, dass die Fette mit Hilfe von Lipoproteinen nicht aus der Leber heraus zu den extrahepatischen Geweben transportiert werden könnten, wo sie u. a. im Rahmen der zum Fettstoffwechsel gehörenden Fettverbrennung zur Energiegewinnung abgebaut werden können.

Da der Kreis an Cholinmangel leidender Personen mithin gering ist und selbst diesen als typische Folge eine äußerlich nicht sichtbare Fettleber droht, aber kein erhöhtes Bauchfett, ist ein Zusammenhang mit der landläufigen Vorstellung des „Abnehmens“ höchstens marginal vorhanden.

Ob dies bei isolierter Betrachtung nur der Rückseite als ausreichend dargelegt anzusehen wäre, kann dahinstehen. Die Suggestion der Abnehmwirkung durch die Gestaltung der Vorderseite und den Produktnamen „Figura Fatburner“ relativiert die Hinweise auf der Packungsrückseite zur Funktion von Cholin und Chrom nämlich wieder. Das Gebot einer Gesambetrachtung der Verpackung verbietet eine isolierte Würdigung der Rückseite ebenso wie der Vorderseite.

Das Urteil des BGH „Lernstark“ vom 10.12.2015 (I ZR 222/13GRUR 2016, 412) steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Eine Vergleichbarkeit verbietet sich schon deshalb, weil der Begriff „Fatburner“ eine spezifische, der Begriff „Lernstark“ aber eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe gem. Art. 10 Abs. 3 HCVO darstellt (BGH a. a. O.,S. 414 Rn. 24, 27 ff.). Ein zugelassener Claim für die Funktion „Lernstark“, der über die Wirkweise ihrer Inhaltsstoffe hinausginge, war daher nach Art. 10 Abs. 3 HCVO nicht erforderlich. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist klar ersichtlich, dass eine als „lernstark“ bezeichnete Substanz selbst nicht lernt, sondern allenfalls das Lernvermögen des Konsumenten unterstützt. Lernvermögen wiederum kann mit Konzentrationsvermögen gleichgesetzt werden. Dass Eisen die Konzentrationsfähigkeit unterstützt, ist indes ein zugelassener Claim, worauf der BGH seine Entscheidung gestützt hat.

Der „Fettverbrenner“ dagegen findet im allgemeinen Sprachgebrauch Verwendung, und zwar im Sinne einer Substanz mit unmittelbar fettverbrennender Wirkung. Die Wirkung wird der Substanz selbst zugeschrieben, weshalb der Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO eröffnet und ein zugelassener Claim erforderlich ist. Der von der Beklagten gezogene „Erst-recht-Schluss“ (Klageerwiderung S. 3 = Bl. 20 d. A.) trägt damit nicht.

[...]

bb. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger auch aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 39 UKIaG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a) LMIV zu.

Gemäß Art. 7 Abs. 1a) LMIV dürfen Informationen über die Eigenschaften eines Lebensmittels nicht irreführend sein. Entsprechend Art. 2 lit. b RL 2006/114/EG (Werbe-RL) ist jede Aussage irreführend, die in irgendeiner Weise die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist. Daraus ergibt sich, dass eine Information über Lebensmittel i. S. d. Art. 7 LMIV irreführend ist, wenn sie den Endverbraucher zu täuschen geeignet ist, d. h. die Gefahr einer Diskrepanz der Fehlvorstellung des Endverbrauchers gegenüber der Realität besteht (BGH, GRUR 2022, 1347, 1349 Rn. 21 – 7 x mehr; Sosnitza/Meisterernst/Sosnitza, Lebensmittelrecht, 189. EL April 2024, LMIV Art. 7 Rn. 48; Voit/Grube/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rn. 46). Vorliegend vermittelt die Bezeichnung „Fatburner“ den Eindruck, dass der Konsum den Fettstoffwechsel und den Abbau von überschüssigem Körperfett über die natürliche Funktionsweise hinaus fördert. Da dies tatsächlich nicht der Fall ist (s. oben), ist die Information zur Täuschung geeignet und damit irreführend gem. Art. 7 Abs. 1a) LMIV.

cc. Schließlich kann der Kläger seinen Unterlassungsantrag mit Erfolg auch auf § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO, Art. 7 Abs. 1a) LMIV stützen.

(1) Art. 10 Abs. 1 HCVO und Art. 7 Abs. 1a) LMIV stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (BGH, GRUR 2019, 1299, 1300 Rn. 12 – Gelenknahrung III; GRUR 2015, 498, 500 Rn. 15 – Combiotik; OLG Celle, GRUR-RR 2019, 95 Rn. 12 – probiotischer Magermilchjoghurt).

(2) In der Bezeichnung „Fatburner“ liegt ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO und Art. 7 Abs. 1a) LMIV (siehe oben).

(3) Da die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, streitet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der gem. § 8 Abs. 1 UWG für einen Unterlassungsanspruch konstitutiven Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, UWG, 42. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1.43). Gründe, die eine Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausreichen ließen, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine Änderung des Produktnamens nicht ausreichend, da die Beklagte auch in diesem Fall jederzeit die Verwendung der Bezeichnung „Fatburner“ wieder aufnehmen könnte.


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BGH: Zwischen Lebensmittelunternehmen und Behörden zur Überwachung der Lebensmittelsicherheit besteht Kooperationsverhältnis - Pflicht zur Zusammenarbeit

BGH
Urteil vom 19.11.2024
III ZR 24/23
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; LFGB § 39 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 9, § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 (F: 26. Januar 2016); BayVwVfG Art. 24 Abs. 1, 2, Art. 26 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass zwischen Zwischen Lebensmittelunternehmen und Behörden zur Überwachung der Lebensmittelsicherheit ein Kooperationsverhältnis besteht, welches zur Zusammenarbeit bei öffentlichen Produktwarnungen und einem Produktrückruf verpflichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Die Amtsermittlungspflicht der Behörden kann durch fachgesetzliche Mitwirkungs- und Kooperationspflichten der Beteiligten begrenzt sein.

b) Im Lebensmittelrecht besteht zwischen dem Lebensmittelunternehmer und den für die Überwachung der Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden ein Kooperationsverhältnis. Der Lebensmittelunternehmer ist auf Grund dieses Kooperationsverhältnisses verpflichtet, bei einer öffentlichen Produktwarnung beziehungsweise bei einem Produktrückruf mit den zuständigen Behörden aktiv zusammenzuarbeiten.

c) Bleibt ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel wegen unzulänglichen Sachvortrags oder sonstiger Nachlässigkeiten des Geschädigten ohne Erfolg, begründet dies für sich genommen keinen Haftungsausschluss gemäß § 839 Abs. 3 BGB.

BGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - III ZR 24/23 - OLG München - LG München I

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EuGH: Vegetarische bzw. vegane Produkte auf Basis pflanzlicher Eiweiße dürfen als "Wurst" oder "Steak" bezeichnet werden

EuGH
Urteil vom 04.10.2024
C-438/23
Protéines France u. a


Der EuGH hat entschieden, dass vegetarische bzw. vegane Produkte auf Basis pflanzlicher Eiweiße als "Wurst" oder "Steak" bezeichnet werden dürfen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Kennzeichnung von Lebensmitteln: Ein Mitgliedstaat kann die Verwendung von Begriffen, die traditionell mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Verbindung gebracht werden, zur Bezeichnung eines Erzeugnisses, das pflanzliche Eiweiße enthält, nicht verbieten, wenn er keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung eingeführt hat

Die in der europäischen Regelung zur Verbraucherinformation vorgesehene vollständige Harmonisierung steht auch Maßnahmen zur Festlegung des Anteils pflanzlicher Eiweiße entgegen, unterhalb dessen die Verwendung anderer als rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen für Lebensmittel, die pflanzliche Eiweiße enthalten, zulässig bleibt

Die Vereinigung Protéines France, die European Vegetarian Union (EVU), die Association végétarienne de France (AVF) und die Beyond Meat Inc., vier juristische Personen, die im Sektor vegetarischer und veganer Erzeugnisse1 tätig sind, wenden sich gegen ein Dekret, das die französische Regierung erlassen hat, um die Transparenz der Informationen über Lebensmittel im Handel zu schützen.

Nach ihrer Ansicht verstößt dieses Dekret, das es verbietet, Bezeichnungen wie „Steak“ oder „Wurst“, ohne oder auch mit ergänzenden Klarstellungen wie „pflanzlich“ oder „aus Soja“, zur Bezeichnung von Verarbeitungserzeugnissen zu verwenden, die pflanzliche Eiweiße enthalten, gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/20112.

Die vier juristischen Personen beantragten daher beim französischen Staatsrat die Nichtigerklärung des streitigen Dekrets. Da dieses Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit des französischen Dekrets mit der Unionsverordnung hegt, hat es dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung dieser Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht eine widerlegbare Vermutung aufstellt, wonach die Informationen, die im Einklang mit der Verordnung Nr. 1169/2011 erteilt werden, die Verbraucher hinreichend schützen, und zwar auch im Fall der vollständigen Ersetzung eines Bestandteils oder einer Zutat, von dem/der die Verbraucher erwarten dürfen, dass er/sie in einem Lebensmittel vorhanden ist, das mit einer verkehrsüblichen Bezeichnung oder einer beschreibenden Bezeichnung, die bestimmte Begriffe enthält, bezeichnet wird. Der Gerichtshof erläutert, dass ein Mitgliedstaat zwar eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einführen kann, um eine Verbindung zwischen einem speziellen Ausdruck und einem bestimmten Lebensmittel herzustellen. Eine Maßnahme, die sich darauf beschränkt, die Verwendung bestimmter Begriffe zur Bezeichnung von Lebensmitteln mit bestimmten Eigenschaften (Zusammensetzung usw.) zu verbieten, ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Maßnahme, nach der Lebensmittel bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, damit sie mit Begriffen bezeichnet werden dürfen, die als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendet werden. Nur diese letztere Maßnahme ermöglicht nämlich den Schutz des Verbrauchers, der davon ausgehen können muss, dass ein mit einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnetes Lebensmittel die speziell für die Verwendung dieser Bezeichnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

Hat ein Mitgliedstaat keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung eingeführt, darf er die Hersteller von Lebensmitteln auf der Basis pflanzlicher Eiweiße nicht durch ein allgemeines, abstraktes Verbot daran hindern, durch die Verwendung verkehrsüblicher oder beschreibender Bezeichnungen der Verpflichtung nachzukommen, diese Lebensmittel zu bezeichnen.

Allerdings kann eine nationale Behörde, wenn sie der Auffassung ist, dass die konkreten Modalitäten des Verkaufs oder der Förderung des Absatzes eines Lebensmittels den Verbraucher irreführen, rechtlich gegen den betreffenden Lebensmittelunternehmer vorgehen und nachweisen, dass die oben genannte Vermutung widerlegt ist.

Der Gerichtshof weist zudem darauf hin, dass die im Unionsrecht vorgesehene ausdrückliche Harmonisierung einen Mitgliedstaat daran hindert, eine nationale Maßnahme zu erlassen, mit der ein Anteil an pflanzlichen Eiweißen festgelegt wird, unterhalb dessen die Verwendung anderer als rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, die aus Begriffen der Fleischerei- und Metzgereibranche bestehen, zur Beschreibung, Vermarktung oder Förderung des Absatzes von Lebensmitteln, die pflanzliche Eiweiße enthalten, zulässig bleibt


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: