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OLG Bamberg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen HCVO und LMIV durch Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit "Fatburner"

OLG Bamberg
Urteil vom 04.12.2024
3 UKl 3/24 e

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die HCVO und die LMIV vorliegtem, wenn ein Nahrungsergänzungsmittels mit dem Begriff "Fatburner" beworben wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht sowohl der unter Ziff. 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch als auch der unter Ziff. 2 geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten im beantragten Umfang zu.

a. Unterlassungsantrag zu Ziff. 1 aa. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt gem. §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Nr. 39 UKIaG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 HCVO.

Nach Art. 10 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln verboten, wenn sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II sowie den speziellen Anforderungen in Kapitel IV der HCVO entsprechen, nach ihr zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Dieses Verbot greift vorliegend ein.

(1) Die Produktbezeichnung „Fatburner“ stellt eine Angabe dar. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO ist dieser Begriff weit zu verstehen. Er erfasst alle Aussagen oder Darstellungen, die beim normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (BGH, GRUR 2015, 498, 500 Rn. 19 – Combiotik; GRUR 2014, 1013, 1016 Rn. 22 – Original Bach-Blüten). Dies ist vorliegend der Fall. Der Begriff „Fatburner“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Substanz verstanden, die unmittelbar die körpereigene Fettverbrennung fördert (vgl. den Eintrag bei „de.wikipedia.org/wiki/Fatburner“, Abruf am 18.11.2024). Dabei handelt es sich um eine besondere Eigenschaft, die nicht Nahrungsergänzungsmitteln insgesamt innewohnt, und mithin um eine Angabe gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO (OLG Hamburg, LMuR 2022, 321, 322; OLG Koblenz, GRUR-RS 2021, 34618 Rn. 49).

Entgegen der Ansicht der Beklagten beschreibt die Bezeichnung „Fatburner“ nicht lediglich die im normalen Stoffwechsel ohnehin stattfindende Fettverbrennung. Zwar hat die Beklagte mit einer beschleunigten oder verstärkten Fettverbrennung nicht ausdrücklich geworben; ein Produkt ist aber völlig wertlos, wenn es sich darauf beschränkt, eine ohnehin vorhandene Körperfunktion von seiner Einnahme unabhängig unverändert fortdauern zu lassen. Dies unterlegt die Beklagte selbst, wenn sie auf der Rückseite der Produktverpackung schreibt: „Jeder weiß, dass körperliche Betätigung und eine kalorienreduzierte Diät dabei [= beim Fettstoffwechsel, Anm. des Senats] eine wichtige Rolle spielen. Doch man kann noch mehr tun.“ (Anlage K 1, S. 5). Bei verständiger Betrachtung erwartet der durchschnittliche Verbraucher daher zumindest eine fördernde Wirkung des Produkts auf die Fettverbrennung.

(2) Die Angabe „Fatburner“ ist gesundheitsbezogen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO (OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2021 – 3 U 50/21, LMuR 2022, 321, 323; Beschluss vom 22.12.2020 – 3 U 194/18, GRUR-RS 2020, 55534 Rn. 19; OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2021 – 9 U 1268/20, GRUR-RS 2021, 34618 Rn. 69; LG Berlin, Urteil vom 30.05.2022 – 101 O 43/22 –, Rn. 27 f., juris; LG Itzehoe, Urteil vom 13.04.2023 – 8 HK O 16/22 –, Rn. 36, juris). Eine Angabe ist gesundheitsbezogen, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, es bestehe ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits. Der Begriff Zusammenhang ist dabei weit zu verstehen. Er erfasst jeden Zusammenhang, der die Verbesserung eines Gesundheitszustandes dank des Verzehrs eines Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161, 1162 Rn. 35 ff. – Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2013, 189, Rn. 9 – Monsterbacke; BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 10 – Vitalpilze). Maßgeblich ist dabei nach Erwägungsgrund 16 zur HCVO, wie Angaben über Lebensmittel von Verbraucherinnen und Verbrauchern verstanden werden, wobei auf das Verständnis des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, welches naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird (BGH, GRUR 2014, 500, 501 Rn. 18 – Praebiotik; OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2020 – 3 U 194/18, GRUR-RS 2020, 55534 Rn. 20).

Nach diesen Maßstäben ist die Bezeichnung „Fatburner“ gesundheitsbezogen. Sie suggeriert, das gegenständliche Produkt erhöhe die Fettverbrennung und trage so unmittelbar zur Gewichtsreduktion bei. Dass Übergewicht gesundheitsschädlich, seine Reduktion mithin gesundheitsförderlich, ist, ist allgemein bekannt.

Ob es sich bei Angaben über schlankmachende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften des Lebensmittels begrifflich um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Definition des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO handelt, kann letztlich allerdings dahinstehen, weil der Gesetzgeber mit der Bezugnahme des Art. 10 HCVO auf Art. 13 HCVO positiv entschieden hat, dass solche Angaben dem Verbot des Art. 10 in jedem Fall unterworfen sind. Art. 13 Abs. 1 lit. c HCVO bezieht sich ausdrücklich auf schlankmachende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften eines Lebensmittels [Sosnitza/Meisterernst/Rathke/Hahn, Lebensmittelrecht, 174. EL Juli 2019, VO (EG) 1924/2006, Art. 10 Rn. 5].

(3) Die Angabe „Figura Fatburner“ ist eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO.

Für eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 1 HCVO in Abgrenzung zur allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe nach Art. 10 Abs. 3 HCVO ist ein qualifizierter Funktionszusammenhang erforderlich. Es kommt darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren überprüft werden kann (BGH, GRUR 2020, 1007, 1009 Rn. 23 – B-Vitamine II; GRUR 2016, 1200, 1201 f. Rn. 24 – Repair-Kapseln; Meisterernst, Lebensmittelrecht, 2. Aufl. 2024, § 11 Rn. 85).

Die Produktbezeichnung „Fatburner“ stellt einen unmittelbaren Zusammenhang seiner Einnahme mit einer Gewichtsreduktion durch Abbau überflüssigen Körperfetts her. Es handelt sich um einfache englische Begriffe, die in ihrer Zusammensetzung vom durchschnittlichen Verbraucher als „Fettverbrenner“ verstanden werden. Kern der Aussage ist, dass bei Einnahme des Produkts eine erhöhte Fettverbrennung durch Beschleunigung des Fett- und Energiestoffwechsels erzielt werden könne. Dies stellt einen unmittelbaren Wirkungszusammenhang zwischen der Einnahme des Lebensmittels und einer Funktion des menschlichen Organismus, nämlich des Fettstoffwechsels, her, dessen wissenschaftliche Absicherung der Überprüfung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO zugänglich ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2020 – 3 U 194/18, GRUR-RS 2020, 55534 Rn. 26; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2019 – 6 U 38/18 –, Rn. 29, juris).

(4) Die Angabe ist unzulässig, weil sie weder in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO i. V. m. Verordnung (EU) 432/2012 aufgenommen worden noch nach anderen Regelungen erlaubt ist.

Es reicht nicht aus, dass auf der Verpackungsrückseite die unstreitig zugelassenen Claims für Cholin und Chrom „Cholin trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei“ bzw. „Chrom trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei“ abgedruckt sind, da – wie oben aufgezeigt – die der Bezeichnung Figura Fatburner zugeschriebene Bedeutung über diejenige der einzelnen Stoffe Cholin und Chrom hinausgeht.

Zu Recht weist die Beklagte zwar darauf hin, dass für die Auslegung von gesundheitsbezogenen Angaben die maßgeblichen Begriffe nicht isoliert betrachtet, sondern in den Kontext der gesamten Produktaufmachung gestellt werden müssen (BGH, GRUR 2016, 412, 416 Rn. 49 – Lernstark; OLG München, Urteil vom 11.04.2024 – 29 U 3902/20, GRUR-RS 2024, 23216 Rn. 38 – 7 x mehr). Der Begriff des Fatburners erhält aber auch im Kontext der Gesamtaufmachung des Produkts keine andere Bedeutung. Insbesondere ist er nicht so zu verstehen, seine Funktionsweise beschränke sich auf die Wirkungen von Cholin und Chrom, die auf der Verpackungsrückseite mittels eines zugelassenen Claims abgedruckt sind.

Unstreitig besteht das Produkt „Figura Fatburner“ nicht nur aus diesen beiden Stoffen, sondern enthält weitere Bestandteile, u. a. den „Zitrus-Guarana-Komplex“. Bei diesem kann es sich nicht um bloße Füll- oder Trägerstoffe handeln, sondern ihm wird eine eigenständige förderliche Wirkung zugeschrieben. Das legt bereits die deutliche Hervorhebung auf der Vorderseite nahe und wird erst recht durch die auf der Rückseite verwendete Formulierung „Zudem“ – also über Cholin und Chrom hinaus – „ist die bewährte Kombination aus Zitrusfrüchten und Guarana enthalten“ suggeriert. Wenn dieser Kombination keine selbständige positive Wirkung zugeschrieben würde, wäre sie nicht als „bewährt“ bezeichnet worden. Der durchschnittliche Verbraucher erwartet daher, dass das Produkt „Figura Fatburner“ neben den Wirkungen von Cholin und Chrom auch auf den Wirkungen des Zitrus-Guarana-Komplexes basiert.

Dem steht die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 12.11.2014 (6 U 123/14; BeckRS 2015, 3326) nicht entgegen. Dieser Entscheidung lag ein Produkt zugrunde, das den schlichten Namen „Nahrungsergänzungsmittel mit Ginkgo Ginseng + B-Vitamine“ trug. Eine besondere Wirkung ließ sich aus diesem Namen isoliert betrachtet nicht ableiten. Es unterscheidet sich damit wesentlich von dem hier gegenständlichen Produkt „fatburner“. Gleiches gilt für das Urteil des LG Düsseldorf vom 28.08.2014, Az. 14c O 138/13 (LMuR 2014, 250), das ein Produkt mit der Bezeichnung „Doppelherz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin“ zum Gegenstand hatte.

Außerdem weist der auf der Produktvorderseite abgebildete flache Bauch und der mit dem Begriff „Fatburner“ verbundene Name „Figura“ auf eine unmittelbar fettabbauende Wirkung im Bauchbereich hin, also zur Reduktion von Bauchfett. Die Abbildung einer schlanken Taille allein wäre bereits eine Angabe im Sinne des Art. 2 Nr. 1 HCVO, auch wenn eine schlankmachende Wirkung nicht textlich behauptet wird (Holle/Hüttebräuker/Conte-Salinas, HCVO, 1. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 57). Realistischerweise wird eine sichtbare Reduktion von Körperfett auch das Ziel der meisten Kaufinteressenten sein.

Diese Wirkung hat der „Figura Fatburner“ nicht, auch wenn es mangels zugelassenen Claims hierauf nicht streitentscheidend ankommt. Die Beklagte trägt selbst vor, Chrom spiele eine essenzielle Rolle im Fettstoffwechsel für die Wirksamkeit des Insulins bei der Regulierung des Kohlenhydrat-, Fett- und Eiweißstoffwechsels. Die Mechanismen für diese Funktionen seien aber noch nicht abschließend geklärt. Cholin spiele eine herausragende Rolle beim Transport und Stoffwechsel von Lipiden und Cholesterin. Es könne zwar vom Menschen gebildet werden, jedoch reiche die Biosynthese nicht aus, um den Bedarf vollständig zu decken. Daher sei eine adäquate Versorgung über die Nahrung notwendig, damit es nicht zu Mangelzuständen kommt. Ein symptomatischer Cholinmangel beim Menschen sei selten. Mögliche Folge eines Cholinmangels sei eine nicht-alkoholabhängige Fettleber. Das bedeute, dass die Fette mit Hilfe von Lipoproteinen nicht aus der Leber heraus zu den extrahepatischen Geweben transportiert werden könnten, wo sie u. a. im Rahmen der zum Fettstoffwechsel gehörenden Fettverbrennung zur Energiegewinnung abgebaut werden können.

Da der Kreis an Cholinmangel leidender Personen mithin gering ist und selbst diesen als typische Folge eine äußerlich nicht sichtbare Fettleber droht, aber kein erhöhtes Bauchfett, ist ein Zusammenhang mit der landläufigen Vorstellung des „Abnehmens“ höchstens marginal vorhanden.

Ob dies bei isolierter Betrachtung nur der Rückseite als ausreichend dargelegt anzusehen wäre, kann dahinstehen. Die Suggestion der Abnehmwirkung durch die Gestaltung der Vorderseite und den Produktnamen „Figura Fatburner“ relativiert die Hinweise auf der Packungsrückseite zur Funktion von Cholin und Chrom nämlich wieder. Das Gebot einer Gesambetrachtung der Verpackung verbietet eine isolierte Würdigung der Rückseite ebenso wie der Vorderseite.

Das Urteil des BGH „Lernstark“ vom 10.12.2015 (I ZR 222/13GRUR 2016, 412) steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Eine Vergleichbarkeit verbietet sich schon deshalb, weil der Begriff „Fatburner“ eine spezifische, der Begriff „Lernstark“ aber eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe gem. Art. 10 Abs. 3 HCVO darstellt (BGH a. a. O.,S. 414 Rn. 24, 27 ff.). Ein zugelassener Claim für die Funktion „Lernstark“, der über die Wirkweise ihrer Inhaltsstoffe hinausginge, war daher nach Art. 10 Abs. 3 HCVO nicht erforderlich. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist klar ersichtlich, dass eine als „lernstark“ bezeichnete Substanz selbst nicht lernt, sondern allenfalls das Lernvermögen des Konsumenten unterstützt. Lernvermögen wiederum kann mit Konzentrationsvermögen gleichgesetzt werden. Dass Eisen die Konzentrationsfähigkeit unterstützt, ist indes ein zugelassener Claim, worauf der BGH seine Entscheidung gestützt hat.

Der „Fettverbrenner“ dagegen findet im allgemeinen Sprachgebrauch Verwendung, und zwar im Sinne einer Substanz mit unmittelbar fettverbrennender Wirkung. Die Wirkung wird der Substanz selbst zugeschrieben, weshalb der Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO eröffnet und ein zugelassener Claim erforderlich ist. Der von der Beklagten gezogene „Erst-recht-Schluss“ (Klageerwiderung S. 3 = Bl. 20 d. A.) trägt damit nicht.

[...]

bb. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger auch aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 39 UKIaG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a) LMIV zu.

Gemäß Art. 7 Abs. 1a) LMIV dürfen Informationen über die Eigenschaften eines Lebensmittels nicht irreführend sein. Entsprechend Art. 2 lit. b RL 2006/114/EG (Werbe-RL) ist jede Aussage irreführend, die in irgendeiner Weise die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist. Daraus ergibt sich, dass eine Information über Lebensmittel i. S. d. Art. 7 LMIV irreführend ist, wenn sie den Endverbraucher zu täuschen geeignet ist, d. h. die Gefahr einer Diskrepanz der Fehlvorstellung des Endverbrauchers gegenüber der Realität besteht (BGH, GRUR 2022, 1347, 1349 Rn. 21 – 7 x mehr; Sosnitza/Meisterernst/Sosnitza, Lebensmittelrecht, 189. EL April 2024, LMIV Art. 7 Rn. 48; Voit/Grube/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rn. 46). Vorliegend vermittelt die Bezeichnung „Fatburner“ den Eindruck, dass der Konsum den Fettstoffwechsel und den Abbau von überschüssigem Körperfett über die natürliche Funktionsweise hinaus fördert. Da dies tatsächlich nicht der Fall ist (s. oben), ist die Information zur Täuschung geeignet und damit irreführend gem. Art. 7 Abs. 1a) LMIV.

cc. Schließlich kann der Kläger seinen Unterlassungsantrag mit Erfolg auch auf § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO, Art. 7 Abs. 1a) LMIV stützen.

(1) Art. 10 Abs. 1 HCVO und Art. 7 Abs. 1a) LMIV stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (BGH, GRUR 2019, 1299, 1300 Rn. 12 – Gelenknahrung III; GRUR 2015, 498, 500 Rn. 15 – Combiotik; OLG Celle, GRUR-RR 2019, 95 Rn. 12 – probiotischer Magermilchjoghurt).

(2) In der Bezeichnung „Fatburner“ liegt ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO und Art. 7 Abs. 1a) LMIV (siehe oben).

(3) Da die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, streitet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der gem. § 8 Abs. 1 UWG für einen Unterlassungsanspruch konstitutiven Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, UWG, 42. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1.43). Gründe, die eine Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausreichen ließen, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine Änderung des Produktnamens nicht ausreichend, da die Beklagte auch in diesem Fall jederzeit die Verwendung der Bezeichnung „Fatburner“ wieder aufnehmen könnte.


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BGH: Zwischen Lebensmittelunternehmen und Behörden zur Überwachung der Lebensmittelsicherheit besteht Kooperationsverhältnis - Pflicht zur Zusammenarbeit

BGH
Urteil vom 19.11.2024
III ZR 24/23
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; LFGB § 39 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 9, § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 (F: 26. Januar 2016); BayVwVfG Art. 24 Abs. 1, 2, Art. 26 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass zwischen Zwischen Lebensmittelunternehmen und Behörden zur Überwachung der Lebensmittelsicherheit ein Kooperationsverhältnis besteht, welches zur Zusammenarbeit bei öffentlichen Produktwarnungen und einem Produktrückruf verpflichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Die Amtsermittlungspflicht der Behörden kann durch fachgesetzliche Mitwirkungs- und Kooperationspflichten der Beteiligten begrenzt sein.

b) Im Lebensmittelrecht besteht zwischen dem Lebensmittelunternehmer und den für die Überwachung der Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden ein Kooperationsverhältnis. Der Lebensmittelunternehmer ist auf Grund dieses Kooperationsverhältnisses verpflichtet, bei einer öffentlichen Produktwarnung beziehungsweise bei einem Produktrückruf mit den zuständigen Behörden aktiv zusammenzuarbeiten.

c) Bleibt ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel wegen unzulänglichen Sachvortrags oder sonstiger Nachlässigkeiten des Geschädigten ohne Erfolg, begründet dies für sich genommen keinen Haftungsausschluss gemäß § 839 Abs. 3 BGB.

BGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - III ZR 24/23 - OLG München - LG München I

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EuGH: Vegetarische bzw. vegane Produkte auf Basis pflanzlicher Eiweiße dürfen als "Wurst" oder "Steak" bezeichnet werden

EuGH
Urteil vom 04.10.2024
C-438/23
Protéines France u. a


Der EuGH hat entschieden, dass vegetarische bzw. vegane Produkte auf Basis pflanzlicher Eiweiße als "Wurst" oder "Steak" bezeichnet werden dürfen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Kennzeichnung von Lebensmitteln: Ein Mitgliedstaat kann die Verwendung von Begriffen, die traditionell mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Verbindung gebracht werden, zur Bezeichnung eines Erzeugnisses, das pflanzliche Eiweiße enthält, nicht verbieten, wenn er keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung eingeführt hat

Die in der europäischen Regelung zur Verbraucherinformation vorgesehene vollständige Harmonisierung steht auch Maßnahmen zur Festlegung des Anteils pflanzlicher Eiweiße entgegen, unterhalb dessen die Verwendung anderer als rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen für Lebensmittel, die pflanzliche Eiweiße enthalten, zulässig bleibt

Die Vereinigung Protéines France, die European Vegetarian Union (EVU), die Association végétarienne de France (AVF) und die Beyond Meat Inc., vier juristische Personen, die im Sektor vegetarischer und veganer Erzeugnisse1 tätig sind, wenden sich gegen ein Dekret, das die französische Regierung erlassen hat, um die Transparenz der Informationen über Lebensmittel im Handel zu schützen.

Nach ihrer Ansicht verstößt dieses Dekret, das es verbietet, Bezeichnungen wie „Steak“ oder „Wurst“, ohne oder auch mit ergänzenden Klarstellungen wie „pflanzlich“ oder „aus Soja“, zur Bezeichnung von Verarbeitungserzeugnissen zu verwenden, die pflanzliche Eiweiße enthalten, gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/20112.

Die vier juristischen Personen beantragten daher beim französischen Staatsrat die Nichtigerklärung des streitigen Dekrets. Da dieses Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit des französischen Dekrets mit der Unionsverordnung hegt, hat es dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung dieser Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht eine widerlegbare Vermutung aufstellt, wonach die Informationen, die im Einklang mit der Verordnung Nr. 1169/2011 erteilt werden, die Verbraucher hinreichend schützen, und zwar auch im Fall der vollständigen Ersetzung eines Bestandteils oder einer Zutat, von dem/der die Verbraucher erwarten dürfen, dass er/sie in einem Lebensmittel vorhanden ist, das mit einer verkehrsüblichen Bezeichnung oder einer beschreibenden Bezeichnung, die bestimmte Begriffe enthält, bezeichnet wird. Der Gerichtshof erläutert, dass ein Mitgliedstaat zwar eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einführen kann, um eine Verbindung zwischen einem speziellen Ausdruck und einem bestimmten Lebensmittel herzustellen. Eine Maßnahme, die sich darauf beschränkt, die Verwendung bestimmter Begriffe zur Bezeichnung von Lebensmitteln mit bestimmten Eigenschaften (Zusammensetzung usw.) zu verbieten, ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Maßnahme, nach der Lebensmittel bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, damit sie mit Begriffen bezeichnet werden dürfen, die als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendet werden. Nur diese letztere Maßnahme ermöglicht nämlich den Schutz des Verbrauchers, der davon ausgehen können muss, dass ein mit einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnetes Lebensmittel die speziell für die Verwendung dieser Bezeichnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

Hat ein Mitgliedstaat keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung eingeführt, darf er die Hersteller von Lebensmitteln auf der Basis pflanzlicher Eiweiße nicht durch ein allgemeines, abstraktes Verbot daran hindern, durch die Verwendung verkehrsüblicher oder beschreibender Bezeichnungen der Verpflichtung nachzukommen, diese Lebensmittel zu bezeichnen.

Allerdings kann eine nationale Behörde, wenn sie der Auffassung ist, dass die konkreten Modalitäten des Verkaufs oder der Förderung des Absatzes eines Lebensmittels den Verbraucher irreführen, rechtlich gegen den betreffenden Lebensmittelunternehmer vorgehen und nachweisen, dass die oben genannte Vermutung widerlegt ist.

Der Gerichtshof weist zudem darauf hin, dass die im Unionsrecht vorgesehene ausdrückliche Harmonisierung einen Mitgliedstaat daran hindert, eine nationale Maßnahme zu erlassen, mit der ein Anteil an pflanzlichen Eiweißen festgelegt wird, unterhalb dessen die Verwendung anderer als rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, die aus Begriffen der Fleischerei- und Metzgereibranche bestehen, zur Beschreibung, Vermarktung oder Förderung des Absatzes von Lebensmitteln, die pflanzliche Eiweiße enthalten, zulässig bleibt


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Wird Obst und Gemüse in der Westsahara geernet darf auf dem Etikett nicht Marokko als Urspungsland angegeben werden

EuGH
Urteil vom 04.10.2024
C-399/22
Confédération paysanne (Melonen und Tomaten aus der Westsahara)


Der EuGH hat entschieden, dass bei Obst und Gemüse, welches in der Westsahara geernet wird, auf dem Etikett nicht Marokko als Urspungsland angegeben werden darf.

Die Pressmeittelung des EuGH:
Information der Verbraucher: Auf dem Etikett von Melonen und Tomaten, die in der Westsahara geerntet wurden, muss dieses Gebiet und nicht Marokko als Ursprungsland angegeben werden

Jede andere Angabe könnte die Verbraucher irreführen.

Werden Melonen und Tomaten, die in der Westsahara geerntet wurden, in die Europäische Union eingeführt, muss nach der Unionsregelung ihr Ursprungsland angegeben werden. Diese für solche Erzeugnisse vorgeschriebene Angabe darf nicht irreführend sein; deshalb muss auf dem Etikett die Westsahara als Ursprungsland angegeben werden. Diese Pflicht gilt nämlich nicht nur für Erzeugnisse aus einem „Land“ als Synonym für „Staat“, sondern auch für Erzeugnisse aus „Gebieten“, womit andere Einheiten als „Länder“ gemeint sind. Auf solche Gebiete erstreckt sich zwar die Hoheitsgewalt oder die internationale Verantwortung eines Staates, aber sie haben einen eigenen völkerrechtlichen Status. Würde Marokko anstelle der Westsahara als Ursprungsland der in der Westsahara geernteten Melonen und Tomaten angegeben, würde dies die Verbraucher über ihren wahren Ursprung irreführen. Auch wenn die Exporteure von Melonen und Tomaten aus der Westsahara unter Verstoß gegen das genannte Erfordernis Marokko als Ursprungsland dieser Erzeugnisse angeben, dürfen die französischen Behörden nicht einseitig ein Einfuhrverbot für sie verhängen. Für eine solche Maßnahme ist ausschließlich die Union zuständig.

Die Westsahara ist ein Gebiet im Nordwesten Afrikas, das an Marokko, Algerien und Mauretanien grenzt und an dessen Westküste sich der Atlantik befindet. Der größte Teil dieses Gebiets wird derzeit von Marokko kontrolliert, ein kleinerer, sehr dünn besiedelter östlicher Teil vom Front Polisario, einer Bewegung, die sich für die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung durch das Volk der Westsahara und die Gründung eines souveränen sahrauischen Staates einsetzt.

Die landwirtschaftliche Entwicklung der Westsahara, insbesondere der Anbau von Tomaten und Melonen in Treibhäusern, findet hauptsächlich mittels Infrastruktur für die Bewässerung statt, die von Marokko finanziert wurde. Diese Erzeugnisse werden in die Europäische Union exportiert und dort unter der Angabe von Marokko als Ursprungsland auf ihrem Etikett vermarktet.

Die Confédération paysanne, ein französischer Landwirtschaftsverband, stellte bei der französischen Verwaltung1 den Antrag, die Einfuhr von Melonen und Tomaten mit Ursprung im Gebiet der Westsahara zu verbieten. Sie machte geltend, die dort angebauten Melonen und Tomaten würden zu Unrecht als aus Marokko stammend gekennzeichnet. Um das Völkerrecht zu wahren und die Verbraucher bei ihren Kaufentscheidungen nicht irrezuführen, sei aber eine eindeutige Etikettierung erforderlich, bei der zwischen Erzeugnissen aus der Westsahara und aus Marokko unterschieden werde.

Die Große Kammer des Gerichtshofs kommt zu dem Ergebnis, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, einseitig ein Einfuhrverbot für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erlassen, die durchgängig nicht mit den Rechtsvorschriften der Union über die Angabe des Ursprungslands oder ‑gebiets im Einklang stehen. Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass grundsätzlich nur die Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen kann. Gegebenenfalls müsste daher die Kommission im Rahmen der im Assoziierungsabkommen EU-Marokko vorgesehenen Kooperationsmechanismen tätig werden.

Auf den in Rede stehenden Melonen und Tomaten ist aber allein die Westsahara als Ursprungsland anzugeben, da sie in diesem Gebiet geerntet wurden.

Das Gebiet der Westsahara stellt nämlich ein vom Gebiet Marokkos gesondertes Gebiet dar und ist ein eigenes Zollgebiet im Sinne des Unionsrechts.

Jede andere Angabe könnte bei den Verbrauchern den Eindruck erwecken, dass die Melonen und Tomaten aus einem anderen Ort stammen als dem Gebiet, in dem sie geerntet wurden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Online-Shop muss beim Anbieten von Lebensmitteln alle Pflichtinformationen nach der LMIV vorhalten

LG Hamburg
Urteil vom 19.04.2024
416 HKO 26/23


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Online-Shops beim Anbieten von Lebensmitteln alle Pflichtinformationen nach der LMIV vorhalten müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG und §§ 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 und 4 UWG in Verbindung mit den geltend gemachten Informationspflichten zu.

1. Der Kläger ist als qualifizierter Wirtschaftsverband im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1 und Abs. 2 UWG sowohl aktivlegitimiert als auch klagebefugt.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, der ausweislich des als Anlage K 1 beigefügten Ausdrucks in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist.

Der Kläger hat zudem durch die Vorlage der als Anlage K 2 eingereichten detaillierten Mitgliederliste belegt, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, die als Wettbewerber des Beklagten anzusehen sind und deren Interessen von dem beanstandeten Wettbewerbsverhalten des Beklagten berührt werden.Dies ist dann der Fall, wenn die Mitglieder als Unternehmen bezogen auf den maßgeblichen Markt in einer Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Ziel ist die Verhinderung der Instrumentalisierung von Verbänden zur Durchsetzung von Individualinteressen. (BGH, Urteil vom 16.11.2006, Az. I ZR 218/03). Der Kläger hat hier anhand der vorgelegten Mitgliederliste schlüssig dargelegt, dass zu seinen Mitgliedern unter anderem 202 Unternehmen der Lebensmittelbranche, 149 Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln und Diätetika sowie 42 Hersteller und Großhändler von Lebensmitteln sowie der … Verband kaufmännischer Genossenschaften e.V. zählen. Dieser Darstellung ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, so dass der Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die beanstande Wettbewerbshandlung betrifft den Vertrieb eines Lebensmittels, so dass hinsichtlich der Unternehmen und Verbände der Lebensmittelbranche Identität besteht; der Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und diätetischen Mitteln betrifft zumindest Waren verwandter Art, so dass auch diese Unternehmen im jedenfalls abstrakten Wettbewerb zu dem Beklagten bestehen.

2. Das Vorgehen des Klägers erweist sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich (§ 8c Abs. 1 UWG). Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs sind weder von dem Beklagten dargetan noch ersichtlich; zumal beim Vorgehen eines Verbandes – wie im vorliegenden Fall – für ihn die Vermutung spricht, dass er seinen satzungsmäßigen Zwecken nachgeht (BGH, Urteil vom 17.11.2005, Az. I ZR 300/02).

3. Das hier in Rede stehende an Verbraucher gerichtete Verkaufsangebot von Lebensmitteln in einem Onlineshop durch die Beklagte ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Eine solche liegt vor, wenn das Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens erfolgt und auf die Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren und Dienstleistungen gerichtet ist und zwar unabhängig davon, ob es vor, während oder nach einem Geschäftsabschluss erfolgt. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

Der Beklagte bietet unter der Subdomain „https:// a.- a..de/shop-2/suessigkeiten/mochi-taro-210g“ japanische Reiskuchen mit der Bezeichnung „M. T.- M. v. K. m. 210g“ zum Kauf an. Die Verantwortlichkeit des Beklagten für das hier im Streit stehende Kaufangebot ergibt sich bereits aus dem von dem Kläger als Anlage K 5 vorgelegten Screenshot des Impressums des fraglichen Internetauftritts, wo der Beklagte als der nach § 5 Telemediengesetz Verantwortliche angegeben ist. Vor dem Hintergrund dieser klaren Angabe kann der Beklagte sich nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Verantwortlichkeit für das fragliche Verkaufsangebot beschränken; für ein substantiiertes Bestreiten wäre es vielmehr erforderlich gewesen, dass der Beklagte eine schlüssige Erklärung dafür liefert, warum unter Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG an der entsprechenden Stelle seine Daten angegeben werden. Weiter wäre vorzutragen gewesen, wer an seiner Stelle der tatsächliche Anbieter des betreffenden Lebensmittels ist.

Der Beklagte handelt offensichtlich mit Gewinnerzielungsabsicht und tritt nach außen am Markt auf.

4. Sämtliche Verletzungen betreffen Informationspflichten in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation. Daraus folgt, dass es sich um wesentliche Informationen handelt, die dem Verbraucher gemäß § 5a Abs. 2 UWG nicht vorenthalten werden dürfen (BGH, Urteil vom 07.04.2022, Az. I ZR 143/19). Gemäß § 5b Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

5. Der Beklagte hat die von dem Kläger geltend gemachten Informationspflichten nach Art. 14 und Art. 9 VO (EU) Nr. 1169/11 (Lebensmittelinformationsverordnung – im Folgenden LMIV), nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 4 PAngV, nach § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB sowie gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO) verletzt.

a) Die im Streit stehende Verkaufsanzeige gemäß Anlage K 4 verstößt zunächst – wie der Kläger zutreffend geltend macht – gegen die Art. 9 und 14 LMIV.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV muss der für vorverpackte Lebensmittel im Internet Werbende die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel gemäß Art. 9 LMIV mit Ausnahme der Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums vor dem Abschluss des Kaufvertrages angeben.

Nach diesen Grundsätzen bietet der Beklagte vorverpackte Lebensmittel – nämlich den japanischen Reiskuchen mit der Bezeichnung „M. T. –M. v. k. m. 210g“ – im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV im Internet zum Verkauf an.

Verpflichtende Angaben sind gemäß Art. 9 Abs. 1 LMIV die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten, die Nettofüllmenge des Lebensmittels und gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Verwendung, der Name oder die Firma oder die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden und eine Nährwertdeklaration. Diese verpflichtenden Angaben müssen gemäß Art. 9 LMIV vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein.

Diesen Anforderungen genügt das Angebot des Beklagten nur zum Teil: In der Werbeanzeige fehlt eine Zutatenliste und die Nährwertdeklaration. Weiterhin fehlen Angaben des Beklagten zur Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers.

b) Das Onlineangebot gemäß Anlage K 4 verstößt weiter gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV).

Gemäß § 4 Abs. 1 PAngV hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben, es sei denn, der Grundpreis ist mit dem Gesamtpreis identisch. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist gem. § 5 Abs. 1 PAngV jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 m oder 1 Quadratmeter der Ware.

An einer solchen Grundpreisangabe je Mengeneinheit fehlt es hingegen hier bei dem Online-Angebot des Beklagten.

c) Der Beklagte hat überdies in der Verkaufsanzeige gemäß Anlage K 5 nicht über das nach § 312 g Abs. 1 in Verbindung mit §§ 355ff. BGB dem Käufer zustehende Widerrufsrecht belehrt.

Gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu informieren. Neben den allgemeinen in Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB normierten Informationspflichten sieht Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB für den Fall, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB zusteht, besondere Informationspflichten vor. Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ist der Verbraucher bei Bestehen eines Widerrufsrechts über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu informieren. In Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. h Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) wird in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB der Mindestinhalt einer Widerrufsbelehrung festgelegt. Für den Fall, dass ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB besteht, ist der Verbraucher über die Bedingungen des Widerrufsrechts zu informieren. „Bedingungen“ meint die notwendigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Rechts. Zu den Informationspflichten gehört damit der Hinweis auf die Tatsache, dass das Recht des Verbrauchers bei dem Vertragsschluss im Fernabsatz besteht, seine Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen innerhalb der Widerrufsfrist durch einfache, aber eindeutige Erklärung widerrufen zu können. Anzugeben ist auch, dass es einer Begründung des Widerrufs nicht bedarf.

Diesen Anforderungen wird das von dem Beklagten verantwortete Onlinekaufangebot – das sich auf Warenlieferungen bezieht und an Verbraucher richtet – offenkundig nicht gerecht; vielmehr finden sich dort überhaupt keine Angaben zu dem den Käufern nach § 312g BGB zustehenden Widerrufsrecht. Auch Informationen zu dem Muster-Widerrufsformular gemäß der Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB sind der Werbung nicht zu entnehmen.

d) Schließlich hat der Beklagte es versäumt, einen Link zur Streitschlichtungsplattform für Onlinegeschäfte vorzuhalten. Der Link zur OS-Plattform nach Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO) war aber erforderlich, weil es sich bei der vorliegenden Gestaltung gemäß Anlage K 5 um ein Angebot zum Onlinekauf im Sinne dieser Vorschrift handelt. Nach der Definition dieses Begriffs in Art. 4 Abs. 1 lit. e) ODR-VO liegt ein solcher Vertrag vor, wenn die Ware auf elektronischem Wege angeboten und bestellt wird. Hierfür reichen nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots auf einer Internetseite und die auf elektronischem Wege übermittelte verbindliche Bestellung durch den Verbraucher aus.

6. Der Kläger kann ferner gemäß § 13 Abs. 3 UWG die Erstattung von Abmahnkosten in der von ihm geltend gemachten Höhe von € 238,- beanspruchen.Da dem Kläger – wie ausgeführt – die von ihm verfolgten Unterlassungsansprüche zustehen, war auch die vorhergehende Abmahnung vom 20.03.2023 berechtigt.

Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihm das Abmahnschreiben nicht zugegangen sei. Ausweislich des schlüssigen Vortrags des Klägers, dem der Beklagte auch insoweit nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist davon auszugehen, dass die Abmahnung vom 20.03.2023 noch am selben Tag per E-Mail zugegangen ist. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er das Abmahnschreiben vom 20.03.2023 (Anlage K 6) am selben Tag um 10.41 Uhr – und damit zu einer üblichen Geschäftszeit – per E-Mail an die im Impressum des fraglichen Internetauftritts genannte E-Mailadresse „i.@ a.- a..de“ – bei der es sich offenkundig um eine im unternehmerischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellte Adresse handelt – übersandt hat und der Eingang auf dem Empfangssystem ausweislich des als Anlage K 7 eingereichten Screenshots aus seinem E-Mailprogramm mit der Angabe „250 OK“ bestätigt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist davon auszugehen, dass eine E-Mail dem Empfänger grundsätzlich in dem Zeitpunkt zugeht, in dem sie ihm im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf seinem Mail-Server abrufbereit zur Verfügung gestellt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und/oder zur Kenntnis genommen wurde (BGH, Urteil vom 06.10.2022, Az. VII ZR 895/21). Zwar kann ein Zugang im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB trotzdem ausscheiden, wenn der Empfänger der E-Mail nachweisen kann, dass die E-Mail mit der Abmahnung nicht in seiner Mailbox eingegangen, sondern von der Firewall oder einem Spam-Filter abgefangen wurde (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 13 UWG Rn. 47). Hierzu hat der Beklagte hingegen keinen ausreichenden Vortrag geliefert. Er hat den Zugang des Abmahnschreibens lediglich pauschal bestritten. Ein derart pauschales Bestreiten genügt jedoch nicht, um damit gegen den qualifizierten und mittels Vorlage eines Belegs substantiierten Vortrag des Klägers durchzudringen.

Die Höhe der Abmahnkosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger hat in der Klage die Berechnung der Kostenpauschale offengelegt. Gegen diese Berechnung bestehen keine Bedenken.

Die auf die Abmahnkosten verlangten Zinsen kann der Kläger nach §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB beanspruchen.


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EuGH: Weinerzeuger darf seinen Weinbaubetrieb auch dann angeben wenn die Kelterung in fremden Betriebsräumern unter seiner Leitung und ständigen Überwachung erfolgt

EuGH
Urteil vom 23.11.2023
C-354/22


Der EuGH hat entschieden, dass ein Weinerzeuger seinen Weinbaubetrieb auch dann angeben darf, wenn die Kelterung in fremden Betriebsräumern aber unter seiner Leitung und ständigen Überwachung erfolgt.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Weinbereitung und -etikettierung: Ein Weinerzeuger darf seinen eigenen Weinbaubetrieb auch dann angeben, wenn die Kelterung in den Betriebsräumen eines anderen Weinerzeugers erfolgt

Dies setzt allerdings voraus, dass während der erforderlichen Zeit nur der namensgebende Weinerzeuger die angemietete Kelteranlage nutzt und die Kelterung unter seiner Leitung und seiner engen und ständigen Überwachung stattfindet.

Ein Weinerzeuger der deutschen Moselregion verwendet die Angaben „Weingut“ und „Gutsabfüllung“ für Wein, den er aus Trauben erzeugt, die von Rebflächen stammen, die er etwa 70 km von seinem eigenen Betrieb entfernt gepachtet hat. Aufgrund eines Vertrags werden die angepachteten Rebflächen von ihrem Eigentümer nach den Vorgaben des namensgebenden Weinerzeugers angebaut. Nach der Weinlese steht eine angemietete Kelteranlage für einen Zeitraum von 24 Stunden ausschließlich für die Verarbeitung der Trauben von den gepachteten Rebflächen nach den önologischen Vorgaben des namensgebenden Weinerzeugers zur Verfügung. Dieser befördert anschließend den hergestellten Wein zu seinen Betriebsräumen.

Nach Auffassung des Landes Rheinland-Pfalz darf der namensgebende Weinerzeuger die fraglichen Angaben nicht für den in den Betriebsräumen des anderen Weinerzeugers hergestellten Wein verwenden. Damit bestimmte Angaben, die wie beispielsweise „Weingut“ auf einen namensgebenden Weinbaubetrieb verweisen, verwendet werden dürfen, verlangt das Unionsrecht1 nämlich, dass das Weinbauerzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wird, die von Rebflächen dieses Betriebs stammen, und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt.

Das deutsche Verwaltungsgericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, hat den Gerichtshof zu der zuletzt genannten Voraussetzung befragt.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass nach dem Unionsrecht die fraglichen Angaben, die eine höhere Qualität gewährleisten sollen, Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) vorbehalten sind. Das Verwaltungsgericht hat zu prüfen, ob die Rebflächen, die in 70 km Entfernung von dem namensgebenden Weinbaubetrieb angepachtet wurden, von dessen g. U. oder g. g. A. erfasst sind.

Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass der Begriff des Betriebs und damit die Verwendung der fraglichen Angaben nicht auf die Flächen beschränkt ist, die im Eigentum des namensgebenden Weinerzeugers stehen oder sich in deren Nähe befinden. Sie können sich auch auf Rebflächen erstrecken, die an einem anderen Ort gepachtet sind, sofern die Arbeiten der Bewirtschaftung und Ernte der Trauben unter der tatsächlichen Leitung, der engen und ständigen Überwachung und der Verantwortung des namensgebenden Weinerzeugers erfolgen.

Wenn diese Voraussetzungen bei der Kelterung in einer für einen kurzen Zeitraum bei einem anderen Betrieb angemieteten Kelteranlage erfüllt sind und diese Kelteranlage für die erforderliche Zeit ausschließlich dem namensgebenden Weinbaubetrieb zur Verfügung gestellt wird, dann kann davon ausgegangen werden, dass die Weinbereitung vollständig im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt ist.

Dieselben Voraussetzungen gelten darüber hinaus dann, wenn Mitarbeiter des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs die Kelterung durchführen. Dieser Vorgang muss nach den eigenen Vorgaben des namensgebenden Weinbaubetriebs erfolgen. Dieser Betrieb darf sich nicht darauf beschränken, auf etwaige Anweisungen des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs zu verweisen

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1375 der Kommission vom 11. Juni 2021 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

der Umstand, dass die Kelterung der von gepachteten Rebflächen stammenden Trauben in einer Anlage stattfindet, die der namensgebende Weinbaubetrieb für einen kurzen Zeitraum bei einem anderen Weinbaubetrieb anmietet, nicht ausschließt, dass die Weinbereitung als im Sinne dieser Bestimmung vollständig im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt anzusehen ist, sofern diese Anlage für die für den Keltervorgang erforderliche Zeit ausschließlich dem namensgebenden Weinbaubetrieb zur Verfügung gestellt wird und dieser zuletzt genannte Betrieb die tatsächliche Leitung, die enge und ständige Überwachung und die Verantwortung für diesen Vorgang übernimmt.

2. Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2019/33 in der durch die Delegierte Verordnung 2021/1375 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

eine Weinbereitung selbst dann vollständig im Sinne dieser Bestimmung im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt, wenn der Vorgang der Kelterung von Mitarbeitern des dem namensgebenden Weinbaubetrieb die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs durchgeführt wurde, sofern der Inhaber des namensgebenden Weinbaubetriebs die tatsächliche Leitung, die enge und ständige Überwachung und die Verantwortung für diesen Vorgang übernimmt. Für die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Weinbereitung im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt, ist es irrelevant, dass der Weinbaubetrieb, der die Kelteranlage vermietet, ein Eigeninteresse an der Art und Weise der Durchführung der Kelterung hat, insbesondere aufgrund einer Vertragsklausel über einen ertrags- und qualitätsabhängigen Zuschlag je Hektoliter Wein.


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OLG Celle: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregel Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO durch Inverkehrbringen des Nahrungsergänzungsmittels "Cannabis-Öl"

OLG Celle
Beschluss vom 28.03.2023
13 U 67/22


Das OLG Celle hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregel Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO durch Inverkehrbringen des Nahrungsergänzungsmittels "Cannabis-Öl" vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, was auch die Beklagte nicht in Abrede nimmt.

2. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1, § 3a i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO.

a) Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 41. Aufl. 2023, UWG § 3a Rn. 1.265, 1.271; bereits für die frühere Fassung der Novel-Food-VO: BGH GRUR 2015, 1140 [BGH 16.04.2015 - I ZR 27/14] Rn. 19).

b) Das Inverkehrbringen des Cannabis-Öls der Beklagten verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO.

aa) Das Nahrungsergänzungsmittel der Beklagten ist ein neuartiges Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 a) iv) Novel-Food-VO.

Nach dieser Bestimmung ist zunächst maßgeblich, ob das Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Abzustellen ist dabei auf alle Merkmale des in Rede stehenden Lebensmittels und des hierfür verwendeten Herstellungsvorgangs (BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 27/14, Rn. 21, Bohnengewächsextrakt, zu dem gleichen Tatbestandsmerkmal in der Vorgängerregelung, Art. 1 Abs. 2 VO (EG) 258/97). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß Erwägungsgrund 17 der Novel-Food-VO Lebensmittel, die ausschließlich aus Lebensmittelzutaten hergestellt werden, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, insbesondere im Zuge einer Änderung der verwendeten Lebensmittelzutaten oder ihrer Anteile, nicht als neuartige Lebensmittel betrachtet werden sollen.

bb) Im Streitfall geht es um eine Kombination von Sesamöl und einem Hanfextrakt, der mit einem bestimmten Extraktionsverfahren hergestellt worden ist und Cannabidiol (CBD) enthält. Weil die Zutat Sesamöl als solche nicht neuartig ist, kommt es für die Beurteilung der Neuartigkeit des Cannabisöls auf den Hanfextrakt an.

Extraktion nennt man jedes Trennverfahren, bei dem mit Hilfe eines (festen, flüssigen oder gasförmigen) Extraktionsmittels eine oder mehrere Komponenten aus einem Stoffgemisch herausgelöst werden (vgl. Wikipedia). Maßgeblich für die Beurteilung der Neuartigkeit ist auch das von der Lieferantin der Beklagten für die Herstellung ihres Hanfextrakts konkret angewandte Extraktionsverfahren mit dem von ihr verwendeten spezifischen Extraktionsmittel. Denn von dem Extraktionsmittel hängt ab, welche Bestandteile herausgelöst werden.

Es ist davon auszugehen, dass der Hanfextrakt in dem von der Beklagten vertriebenen Cannabis-Öl vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurde.

Diese Behauptung des Klägers hat die Beklagte nicht mit Substanz bestritten. Weil es sich um eine negative Tatsache handelt, trifft die Beklagte insoweit nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast (BGH, GRUR 2015, 1140 [BGH 16.04.2015 - I ZR 27/14] Rn. 22). Dieser ist die Beklagte nicht nachgekommen (s. nachfolgend Ziff. (1) und (2)).

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem - in der Vorgängerregelung noch nicht in dieser Form enthaltenen - Tatbestandsmerkmal "ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat" (Art. 3 Abs. 2 a) iv) eine einschränkende Bedeutung zukommen soll. In Betracht käme, dass Lebensmittel nicht als neuartig anzusehen sind, wenn sie vor dem Stichtag zwar nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurden, aber trotzdem - etwa aufgrund regionaler Besonderheiten - in der Union Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel haben. Aber auch dies hat die Beklagte nicht dargetan.

(1) Das Landgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass es in der EU vor dem 15. Mai 1997 eine Verwendungsgeschichte für Produkte gegeben habe, die sich - wie das der Beklagten - aus Sesamöl und Hanfextrakt zusammensetzten. Auch für generell aus Hanfextrakt hergestellte Produkte habe sie eine Verwendungsgeschichte nicht dargelegt. Dass die Beklagte insoweit keinen Vortrag gehalten hat, steht gemäß § 314 ZPO fest. Die Beweiskraft des Tatbestandes gemäß § 314 ZPO erfasst auch diejenigen tatsächlichen Feststellungen, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind und den Tatbestand insoweit ersetzen (BeckOK ZPO/Elzer, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 314 Rn. 8). Dem stünde nicht entgegen, wenn sich insoweit Vorbringen aus vorbereitenden Schriftsätzen der Beklagten ergäbe. Zwar wird in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils allgemein auf diese Schriftsätze Bezug genommen. Bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen tatbestandlichen Feststellungen und dem allgemein in Bezug genommenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze geht der Tatbestand vor (BeckOK ZPO/Elzer, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 314 Rn. 27 mwN).

(2) Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte auch dann nicht ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen wäre, wenn Vorbringen aus ihren vorbereitenden Schriftsätzen berücksichtigt würde. Auch in den erstinstanzlichen Schriftsätzen der Beklagten ist nicht mit Substanz dargetan, dass das Lebensmittel der Beklagten oder der darin enthaltene Hanfextrakt vor dem Stichtag in der Union in nennenswertem Umfang von Menschen verzehrt wurde bzw. eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel hat. An den von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung genannten Fundstellen (Bl. 952 d.A.) hat sie vorgetragen, Blüten und Blätter von Cannabis sativa seien seit Jahrhunderten innerhalb der EU traditionell zum Verzehr verwendet worden. In gleicher Weise, wie Tee und Kaffee mit heißem Wasser als Extrakt hergestellt worden sei, seien auch Extrakte aus Cannabisblüten und -blättern zum Zwecke des Verzehrs hergestellt worden. Weiter hat sie vorgetragen, soweit ihr bekannt sei, sei der verwendete Hanfextrakt mit dem Extraktionsmittel Ethanol hergestellt worden (Bl. 446 d.A.). In einem italienischen Kochbuch aus dem 15. Jahrhundert finde sich ein Rezept, wonach man Hanfpflanzen in Öl aufgekocht und den Sud zum Verzehr verwendet habe (Bl. 447 d.A.). In Osteuropa sei in den 1970er und 80er Jahren Nutzhanf als Lebensmittelzutat verwendet worden, z.B. zur Herstellung von Hanftee oder beim Bierbrauen (Bl. 448 d.A.). Hanf werde bereits seit dem Jahr 400 in Deutschland angebaut (Bl. 534 d.A.). Die Nutzung von Ethanol als Extraktionsmittel für Lebensmittel und -zutaten sei ein übliches und zulässiges Verfahren (Bl. 609 d.A.).

Mit diesem Vortrag hat die Beklagte die sie treffende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Weder für das von ihr hergestellte Nahrungsergänzungsmittel, noch für den dabei verwendeten, im Wege der Ethanol-Extraktion hergestellten Hanfextrakt hat sie eine nennenswerte Nutzung als Lebensmittel vor dem maßgeblichen Stichtag vorgetragen. Der pauschale Vortrag zur jahrhundertelangen Verwendung von Hanf und die Verwendung zur Zubereitung von Tees und zum Bierbrauen genügen insoweit nicht. Es handelt sich nicht um die von der Beklagten verwendete Lebensmittelzutat, einen im Wege der Ethanol-Extraktion hergestellten Hanfextrakt. Darüber hinaus fehlte es selbst zu den von der Beklagten vorgetragenen - gänzlich anderen - Herstellungsmethoden (Aufkochen in Wasser oder Öl) an hinreichend konkretem Vortrag dazu, dass die Produkte in nennenswertem Umfang verzehrt wurden oder eine sichere Verwendungsgeschichte haben.

(3) Auch in der Berufungsbegründung hat die Beklagte hierzu keinen weiteren Tatsachenvortrag gehalten, sondern nur auf ihren "fragmentarischen" erstinstanzlichen Vortrag verwiesen.

(4) Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 9. März 2023 meint die Beklagte, sie könne insoweit nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist noch weiteren berücksichtigungsfähigen Tatsachenvortrag halten (Bl. 975 d.A.). Dies trifft jedoch nicht zu (§ 520, § 530 ZPO). Wie die Beklagte selbst ausführt, konnte sie (spätestens) aus dem angefochtenen Urteil erkennen, dass sie hierzu hätte vortragen müssen.

Aus den vorstehenden Gründen kann der Kläger auch die Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung verlangen. Denn es wird - unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Lebensmittelinformations-VO - der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich um ein verkehrsfähiges Lebensmittel.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG: Süßwarenhersteller müssen nach der LMIV Füllgewicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren angeben - dies gilt auch für einzeln verpackte Bonbons

BVerwG
Urteil vom 09.03.2023
3 C 15.21


Das BVerwG hat entschieden, dass Süßwarenhersteller nach der LMIV Füllgeweicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren angeben müssen und dies auch für einzeln verpackte Bonbons gilt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Pflicht zur Angabe von Gewicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren

Auf der zum Verkauf bestimmten Verpackung eines Lebensmittels, in der sich mehrere Einzelpackungen befinden, müssen nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) auch dann sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden, wenn es sich bei den Einzelpackungen um kleinteilige Einzelstücke - wie etwa einzeln umwickelte Bonbons - handelt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Klägerin bringt die von ihr hergestellten Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten unter anderem in Beuteln in den Verkehr, in denen sich mehrere einzeln mit Bonbonpapier umwickelte oder auf ähnliche Weise umhüllte Stücke befinden. Bei einer amtlichen Kontrolle stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen des beklagten Landes Rheinland-Pfalz fest, dass auf mehreren der auf diese Weise im Handel angebotenen Produkte zwar das Gesamtgewicht der Süßigkeiten angegeben war, nicht hingegen die Zahl der enthaltenen Stücke. Es bemängelte das Fehlen der Angabe und leitete gegen einen Mitarbeiter der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Die Klägerin wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag festzustellen, dass sie nicht gegen die maßgeblichen Regelungen der LMIV verstoße, wenn sie bestimmte Produkte ihres Sortiments ohne Angabe der Zahl der enthaltenen Stücke in den Handel bringe. Die Klage blieb erfolglos; die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück.


Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Nach Art. 23 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 LMIV sind auf einer Vorverpackung, die aus zwei oder mehr Einzelpackungen besteht, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Die Produkte der Klägerin unterfallen dieser Vorschrift. Für ihre Annahme, die Vorschrift sei auf Vorverpackungen nicht anzuwenden, die kleinere, einzeln verpackte Stücke enthalten, findet sich im maßgeblichen Unionsrecht kein Anhaltspunkt. Die Pflicht zur Angabe der Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Stücke greift nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Lebensmittelunternehmer ein. Die Angabe hat für die Verbraucherinnen und Verbraucher einen zusätzlichen Informationswert und fördert den durch die LMIV verfolgten Zweck, sie bei ihrer Kaufentscheidung in die Lage zu versetzen, das für ihre Bedürfnisse passende Lebensmittel auszuwählen. Durch diese Pflicht werden die Lebensmittelunternehmer nicht unangemessen belastet. Insbesondere ist es ihnen nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch angesichts produktionsbedingter Schwankungen des Gewichts der Einzelstücke möglich, Gesamtgewicht und Stückzahl so anzugeben, dass sie nicht gegen die Vorschriften über die maximal zulässigen Füllmengenabweichungen verstoßen.

BVerwG 3 C 15.21 - Urteil vom 09. März 2023

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, OVG 6 A 10695/21 - Urteil vom 02. November 2021 -

VG Koblenz, VG 2 K 511/20.KO - Urteil vom 28. April 2021 -



LG München: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 LMIV wenn "Caramel Pudding" kein Karamell sondern nur Karamell Aroma enthält

LG München
Urteil vom 11.10.2022
33 O 13261/21


Das LG München hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 LMIV vorliegt, wenn ein als "Caramel Pudding" bzw. "Karamellpudding" bezeichnetes Produkt kein Karamell sondern nur Karamell-Aroma enthält. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OVG Münster: Ein als "Geflügel Salami" bezeichnetes Produkt darf kein Schweinefleisch bzw. keinen Schweinespeck enthalten

OVG Münster
Beschuss vom 15.08.2022
9 A 517/20


Das OVG Münster hat entschieden, dass ein als "Geflügel Salami" bezeichnetes Produkt kein Schweinefleisch bzw. keinen Schweinespeck enthalten darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Bezeichnung „Geflügel Salami“ irreführend bei Schweinespeck als Zutat

Die Bezeichnung „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite einer fertigverpackten Sa­lami, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, ist irreführend, weil dadurch der falsche Eindruck erweckt wird, die Salami enthalte ausschließlich Geflü­gel. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit heute versandtem Beschluss vom 15.08.2022 in einem Fall aus dem Kreis Gütersloh ent­schieden und damit im Ergeb­nis ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.

Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz im Kreis Gütersloh, das Fleischerzeugnisse herstellt und bundesweit über den Einzelhandel vertreibt, unter anderem die streitge­genständliche Salami. Auf der Vorderseite der Folienverpackung befindet sich die An­gabe „Geflügel Salami“. Auf der Rückseite der Verpackung steht unter der fettge­druckten Bezeichnung „Geflügel Salami“ in kleinerer Schrift „mit Schweinespeck“, im Zutatenverzeichnis ist nach Putenfleisch Schweinespeck aufgeführt. Ferner wird dort angegeben, dass 100 g Salami aus 124 g Putenfleisch und 13 g Schweinespeck her­gestellt werden. Der Kreis Gütersloh als für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde sah in der Bezeichnung bzw. Aufmachung des Produkts einen Verstoß ge­gen die Lebensmittelinformationsverordnung, wonach Informationen über Lebensmit­tel nicht irreführend sein dürfen. Die Klage des Unternehmens auf Feststellung, dass das Produkt „Geflügel Salami“ nicht gegen das lebensmittelrechtliche Irreführungs­verbot verstößt, blieb beim Verwaltungsgericht Minden ohne Erfolg. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung begründete die Klägerin unter ande­rem damit, eine Verbrauchererwartung, wonach die Salami ausschließlich Geflügel enthalte, bestehe nur bei der Bezeichnung als „rein Geflügel“. Bei der „Geflügel Sa­lami“ werde nur Ge­flügelfleisch verwendet, nicht aber Fleisch anderer Tierarten. Schweinespeck sei kein Fleisch, sondern werde als verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle verwendet und von den Verbrauchern als Zutat bei der Her­stellung einer Salami er­wartet.

Dem folgte das Oberverwal­tungsgericht nicht und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Zur Begründung hat der 9. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung lässt beim Verbrau­cher einen falschen Eindruck in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels ent­stehen, nämlich dass die Salami ausschließlich Geflügel und nicht auch Schwein ent­hält. Die Verbrauchererwartung bezieht sich dabei auf alle Teile vom Schwein. Der falsche Eindruck, die Geflügelsalami enthalte keine Bestand­teile vom Schwein, wird auch durch die Angaben auf der Rückseite der Verpackung zur Verwendung (auch) von Schweinespeck nicht berichtigt. Die Verbrauchererwar­tung wird unter Berück­sichtigung der Aufmachung des Produkts insgesamt maßgeb­lich durch die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung beein­flusst.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 9 A 517/20 (I. Instanz: VG Minden 7 K 9935/17)



LG Berlin: Traubensaftmischung darf nicht als alkoholfreier Wein angeboten werden - Zera Chardonnay Alcohol Free

LG Berlin
Urteil vom 19.05.2022
52 O 273/21


Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Traubensaftmischung nicht als alkoholfreier Wein angeboten werden darf ("Zera Chardonnay - Alcohol Free"). Es liegt ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 7 LMIV vor. Ein klarstellender Hinweis auf der Rückseite der Flasche reicht nicht, um die Irreführung auszuräumen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bei Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit allein nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG und nicht § 3a UWG zu beurteilen

BGH
Urteil vom 07.04.2022
I ZR 143/19
Knuspermüsli II
UWG § 3a, § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4; Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2, Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2


Der BGH hat entschieden, dass bei Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation die Unlauterkeit allein nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG und nicht nach § 3a UWG zu beurteilen ist.

Leitsätze des BGH:
a) In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit allein nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG und nicht nach § 3a UWG zu beurteilen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12, GRUR 2014, 576 Rn. 15 = WRP 2014, 689 - 2 Flaschen GRATIS; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 60 bis 66] = WRP 2022, 452 - Zufriedenheitsgarantie).

b) Die Gewährung einer Aufbrauchfrist setzt voraus, dass dem Schuldner eines Unterlassungsanspruchs durch ein sofort mit der Zustellung des Titels uneingeschränkt zu beachtendes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. In der danach erforderlichen Interessenabwägung kann sich zu Lasten des Schuldners auswirken, dass er sich aufgrund einer Verurteilung in den Vorinstanzen oder aufgrund des Verlaufs des Revisionsverfahrens, etwa wegen einer vom Senat veranlassten Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, auf einen für ihn ungünstigen Ausgang des Revisionsverfahrens einstellen konnte und musste (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. November 1973 - I ZR 98/72, GRUR 1974, 474, 476 [juris Rn. 23] = WRP 1974, 85 - Großhandelshaus; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 44 = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet; Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114/13, GRUR 2016, 1031 Rn. 42 - Wärmetauscher).

BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19 - OLG Hamm - LG Bielefeld

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Koblenz: Wettbewerbsverstoß durch Bezeichnung Rohkost und Werbung mit Rohkostqualität sowie "rohköstlich" wenn Ausgangsprodukt über 60 Grad C erhitzt wird

LG Koblenz
Urteil vom 15.03.2022,
3 HK O 16/22


Das LG Koblenz hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung und ein Verstoß gegen Art. 7 LMIV und § 11 Abs. 1 LFGB vorliegt, wenn ein Ausgangsprodukt (hier Kokosprodukte) als Rohkost bezeichnet und mit Rohkostqualität sowie "rohköstlich" beworben wird, wenn sie über 60 Grad C erhitzt wurden. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


LG Stuttgart: Wettbewerbsverstoß durch Verwendung der Produktbezeichnungen „Pflanzenmilck“, „Milckprodukte“ und „hemp milck“ für Milchersatzproduke

LG Stuttgart
Urteil vom 10.02.2022
11 O 501/21


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein nach § 3a UWG wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 78 Abs. 1 lit. c), Abs. 2 i.V.m. Anhang VII Teil III Nr. 6 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorliegt, wenn Michersatzprodukte mit „Pflanzenmilck“, „Milckprodukte“ und „hemp milck“ bezeichnet werden. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

LG München: Überwiegend Wasser statt Mandeln - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 18, 22 LMIV i.V.m. § 3a UWG durch "Mandelerzeugnis" an erster Stelle der Zutatenliste

LG München
Urteil vom 21.12.2021
33 O 3572/21


Das LG München hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 18, 22 LMIV i.V.m. § 3a UWG vorliegt, wenn mit "Mandelerzeugnis" an erster Stelle der Zutatenliste geworben wird, dass Mandelerzeugnis aber ganz überwiegend ( zu 98 %) aus Wasser besteht. Der Begriff "Mandelerzeugnis" ist keine verkehrsübliche oder gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung. Insofern ist hinsichtlich der Positionierung in der Zutatenliste auf den Gewichtsanteil der Mandeln zum Gesamtprodukt abzustellen. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.