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BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen

Das BMJV den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel Der Entwurf verfolgt das Ziel, Strafverfolgungsbehörden mit neuen Befugnissen auszustatten, um die Effektivität der Strafverfolgung zu steigern.

Bislang gibt es keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage, die den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten regelt. Daher dürfen die Ermittlungsbehörden einen solchen Abgleich derzeit nur manuell, also ohne den Einsatz einer speziellen, für den Abgleich entwickelten Software, unter Einsatz gängiger Internet-Suchmaschinen, vornehmen, um Personen zu identifizieren, lokalisieren oder Tat-Täter-Zusammenhänge zu erschließen. Dies kann insbesondere im Falle großer Datenmengen im Einzelfall zur Erfolglosigkeit von Ermittlungsmaßnahmen führen und außerdem in erheblichem Umfang Personal der Strafverfolgungsbehörden binden. Aus der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024) ergibt sich die Notwendigkeit, spezielle Regelungen für den Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 (KI-Systeme) zu schaffen, wenn sie zur biometrischen Fernidentifizierung eingesetzt werden sollen.

Gegenwärtig gibt es auch keine Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem zur Gefahrenabwehr ergangenen Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19 und andere – deutlich gemacht, dass deren Nutzung einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Derzeit beruht die operative IT-Infrastruktur der Polizeibehörden teilweise noch auf einem unverbundenen Nebeneinander zahlreicher automatisierter Dateien und Datenquellen, die zur Strafverfolgung noch jeweils einzeln mit einem bestimmten personenbezogenen Datum abgeglichen werden müssen. Dies bindet zum einen personelle Ressourcen, zum anderen birgt dies ein Risiko von Übertragungsfehlern, Informationsverlusten oder paralleler Datenhaltung, zumal jede neue Fragestellung erneut unter den vorangestellten Einschränkungen und Aufwänden bearbeitet werden muss. Mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen könnten bisher unverbundene Dateien und Datenquellen der Polizei, die sowohl die Daten aus der Gefahrenabwehr als auch aus der Strafverfolgung enthalten, in einer Analyseplattform vernetzt werden und durch Suchfunktionen systematisch erschlossen und analysiert werden.

B. Lösung
Für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit biometrischen Daten aus im Internet öffentlich zugänglichen Daten soll eine klare Rechtsgrundlage geschaffen werden. Des Weiteren wird den Strafverfolgungsbehörden die Befugnis eingeräumt, zur Strafverfolgung verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen einzusetzen.

VG Köln: Futterspender für Haustiere mit Mikrofon Kamera und WLAN ist keine versteckte Überwachungsanlage nach § 8 TDDDG

VG Köln
Beschluss vom 22.12.2025
1 L 2838/25


Das VG Köln hat entschieden, dass ein Futterspender für Haustiere mit Mikrofon, Kamera und WLAN keine versteckte Überwachungsanlage nach § 8 TDDDG ist. Das angeordenete Vertriebsverbot ist daher rechtswidrig.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Antrag zu 1. ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin unter Ziffer 2 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegendes Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist.

In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind,

vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2013 - 1 B 571/13 -, juris Rn. 5; vom 1. September 2009 - 5 B 1265/09 -, juris und vom 8. August 2008 - 13 B 1022/08 -, juris.

Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse liege. Sie stellt auf die mit dem Vertrieb des streitgegenständlichen Futterautomaten verbundenen Gefahren insbesondere für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ab. Durch den Betrieb des Futterautomaten könnten jederzeit unbemerkt persönliche Daten aufgenommen werden. Die Aufnahme könne je nach Standort intimste Bereiche umfassen und eine hohe Anzahl von Personen, insbesondere auch Kinder betreffen. Jedes der gekauften Geräte könne potenziell zu diesem Zweck missbraucht werden, sodass ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung die skizzierten Gefahren bestehen blieben.

Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt zugunsten der Antragstellerin aus, da nach summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. April 2025 erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtswidrig.

Der Bescheid genügt den formellen Anforderungen. Insbesondere handelte die Antragsgegnerin als nach § 30 Abs. 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) für Maßnahmen nach Teil 2 des TDDDG zuständige Behörde. Die gem. § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung der Antragstellerin ist mit Schreiben vom 8. November 2024 erfolgt.

Die Voraussetzungen für den Erlass der Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheids lagen indes im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht vor.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Untersagungsverfügung ist § 30 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 TDDDG.

Danach kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Teils 2, welchem auch § 8 TDDDG unterfällt, sicherzustellen. Nach § 8 TDDDG ist es verboten, Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, auf dem Markt bereitzustellen, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und aufgrund dieser Umstände oder aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. § 8 Abs. 2 TDDDG konkretisiert das Verbot dahingehend, dass eine Telekommunikationsanlage als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes insbesondere dann bestimmt gilt, wenn ihre Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen werden durch den Vertrieb des "M.s" der Antragstellerin, bei dem es sich um einen Fütterungsautomat für Haustiere mit eingebauter Kamera und Mikrofon handelt, nicht erfüllt.

Telekommunikationsanlagen sind nach § 2 Abs. 1 TDDDG i.V.m. § 3 Nr. 60 Telekommunikationsgesetz (TKG) technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können. Der "M." sendet Video-, Bild- und Tonaufnahmen als Daten über drahtlose Netzwerke zum Zweck der Maschine-Maschine-Kommunikation (§ 3 Nr. 61 Buchst. c TKG) mit einem Mobiltelefon, auf dem die zur Bedienung und Fernsteuerung der Geräte erforderliche Anwendung (App) installiert ist und stellt damit eine solche Telekommunikationsanlage dar.

Die Antragstellerin besitzt die Telekommunikationsanlage und stellt sie, indem sie sie auf verschiedenen Websites zum Verkauf anbietet, auch auf dem Markt bereit.

Der "M." täuscht nicht seiner Form nach einem anderen Gegenstand vor und ist auch nicht mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet.

Die Voraussetzung des Vortäuschens bzw. der Verkleidung mit einem Alltagsgegenstand dient dem Zweck, Gegenstände, die erkennbar und bestimmungsgemäß zur Raumüberwachung eingesetzt werden, wie beispielweise Babyphones, von dem Verbot des § 8 TDDDG auszunehmen,

vgl. Hadidi in: Geppert/Schütz, 5. Aufl. 2023, TTDSG § 8 Rn. 12; Emrich/Weber in: HK-TTDSG, 1. Aufl. 2022, TTDSG § 8 Rn. 14; Marc Oliver Brock in: TDDDG – Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, 2., neu bearbeitete Auflage, § 8 TDDDG, Rn. 16.

Der betreffende Gegenstand darf in seiner Eigenschaft als Telekommunikationsanlage nicht erkennbar sein, sondern muss vielmehr getarnt sein,

vgl. Keppeler in: Schwartmann/​Jaspers/​Eckhardt, TTDSG, 1. Auflage 2022, § 8 TTDSG, Rn. 24; Marc Oliver Brock in: TDDDG – Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, 2., neu bearbeitete Auflage, § 8 TDDDG, Rn. 16.

Eine Telekommunikationsanlage ist danach mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet, wenn die – von außen nicht erkennbare –Telekommunikationsanlage in einem Gegenstand untergebracht ist, von dem man die Aufnahme- oder Abhörfunktion üblicherweise nicht erwarten würde.

Es genügt damit nicht, dass die Kamera des "M.s" schwarz und in einer Vertiefung auf schwarzem Hintergrund angebracht ist, sodass sie von Dritten nur aus nächster Nähe optisch wahrgenommen werden kann, während das Mikrofon von außen sogar gänzlich unsichtbar ist. Ebenso ist nicht ausreichend, dass Aufzeichnungsfunktionen der Telekommunikationsanlage unbemerkt gestartet werden können. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gegenstand insgesamt so gestaltet ist, dass er optisch den Eindruck erweckt, ein Gegenstand zu sein, der über keinerlei Aufzeichnungsfunktionen verfügt. Abzustellen ist nicht allein auf den Käufer bzw. Nutzer des Geräts, sondern auch auf den Dritten, der von dessen Eigenschaften keine Kenntnis hat. § 8 TDDDG schützt nicht nur das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Nutzers der Telekommunikationsanlage, sondern vor allem auch dasjenige des Dritten, der dem Aufzeichnungsbereich der Anlage unwissentlich ausgesetzt ist,

vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien, BT-Drucks. 19/27441, 35.

Maßgeblich ist danach, ob Dritte, die die Anlage weder erworben haben, noch Nutzer derselben sind, nach der Verkehrsanschauung bei einem Futterautomaten nicht davon ausgehen würden, dass dieser über eine Kamera oder ein Mikrofon verfügt.

Dies ist bei dem "M." nicht der Fall. Unzweifelhaft würde man bei einem herkömmlichen Futternapf keine Aufzeichnungsfunktion erwarten. Anders ist dies bei einem Futterautomaten. Futterautomaten unterscheiden sich von Futternäpfen allein deshalb, weil sie eine gänzlich andere Form (hoher Aufsatz über der Futterschale, L-förmig) aufweisen. Zudem verfügen sie über eine sich auf hellem Grund dunkel abhebende Fläche sowie einen sichtbaren Lautsprecher. Sie kommen damit dem klassischen Bild eines Roboters näher, als dem eines Futternapfs. Erfasst ein Dritter den Gegenstand als Futterautomat, rechnet er zugleich mit einer Überwachungsfunktion desselben. Denn der Zweck eines solchen Futterautomaten liegt bekanntermaßen in der Möglichkeit, sein Haustier bei Ortsabwesenheit nicht nur zu füttern, sondern auch mit dem Haustier zu kommunizieren und es zu überwachen. Dass die Antragstellerin ihr Produkt im Titel mit dem Zusatz: "mit HD-Kamera und Echtzeit-Fernüberwachung" bewirbt, steht dem nicht entgegen. Vielmehr dient der Zusatz hier in erster Linie dem Zweck, die Qualität von Aufnahme und Übertragung zu bewerben. Würde ein Dritter den Futterautomaten nicht als solchen einordnen können, so würde er ihn wegen seines speziellen Aussehens zumindest als technisches Gerät einordnen. Dass technischen Geräten auch eine Überwachungsfunktion innewohnt, ist im Jahr 2025 aber kein fernliegendes Szenario und würde daher ebenfalls erwartet. Zumindest ließe der äußerlich erkennbare Lautsprecher den Schluss zu, dass das Gerät neben dem Abspielen auch zum Aufnehmen von Geräuschen imstande ist. Der "M." lässt sich insoweit schon nicht mit anderen, in Gegenstände des täglichen Gebrauchs verkleideten Telekommunikationsanlagen, wie etwa der Puppe "I." vergleichen, der nach der Verkehrsauffassung als Kinderspielpuppe üblicherweise keine Überwachungsfunktion zukommt.

Zudem ist der "M." nicht gem. § 8 Abs. 1 TDDDG aufgrund dieser Umstände dazu bestimmt, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

Nach § 8 Abs. 2 TDDDG gilt die Telekommunikationsanlage als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes bestimmt, wenn ihre Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist.

Nach dem Wortlaut des Abs. 2 maßgebend ist danach nicht die intendierte Zweckbestimmung durch den Hersteller bzw. Verkäufer des Produktes, sondern die Erkennbarkeit der Abhör- oder Aufnahmefunktion für den Nutzer oder Dritten,

vgl. Hadidi in: Geppert/Schütz, 5. Aufl. 2023, TTDSG § 8 Rn. 13.

Im Ergebnis kommt es nach dem Wortlaut von Abs. 2 folglich, ebenso wie für das Tatbestandsmerkmal des Vortäuschens eines anderen Gegenstands oder Verkleidetseins mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs, auf die Tarnung der Funktionen an, um die "Bestimmung" i.S.d. § 8 Abs. 1 TDDDG zu erfüllen,

vgl. Schmitz in: Gierschmann/Baumgartner, 1. Aufl. 2023, TTDSG § 8 Rn. 8; Marc Oliver Brock in: TDDDG – Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, 2. Auflage, § 8 TDDDG, Rn. 21.

Danach läuft das Tatbestandsmerkmal der Bestimmung zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören wegen seines Gleichlaufs mit demjenigen des Vortäuschens oder Verkleidens bei einer wortlautgetreuen Auslegung aber weitestgehend leer; Telekommunikationsanlagen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und die Eignung zum unbemerkten Aufzeichnen aufweisen, sind gleichzeitig auch dazu bestimmt, unbemerkte Aufzeichnungen anzufertigen,

so auch Emrich/Weber in: HK-TTDSG, 1. Aufl. 2022, TTDSG § 8 Rn. 20.

Wenngleich sich in Teilen bereits auf Grundlage des alten Gesetzeswortlauts von § 90 TKG a.F. für einen solchen Gleichlauf von Tarnung und Bestimmung ausgesprochen wurde,

vgl. Klesczewski in: Säcker, TKG, 3. Auflage 2013, § 90 Rn. 11.

und der neu eingefügte § 8 Abs. 2 TDDDG diese Ansicht dem Wortlaut nach aufzugreifen scheint, folgt aus Gesetzeshistorie und Zweck der Norm, dass dem Merkmal der Bestimmung zum unbemerkten Aufnehmen auch nach der Neufassung weiterhin eigenständige Bedeutung zukomme sollte.

Danach sind in Übereinstimmung mit der Auslegung von § 90 TKG a.F. solche Geräte nicht von dem Verbot erfasst, bei denen sich nach außen hin objektiv erkennbar manifestiert, dass sie vom Entwickler, Hersteller oder Vertreiber eindeutig nicht zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören von Menschen geschaffen bzw. in den Verkehr gebracht worden sind,

vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. April 2020 – III-1 RVs 74/20 –, Rn. 17-19, juris.

Die Vorgängernorm des § 90 Abs. 1 TKG a.F. verlangte, insoweit wortgleich mit § 8 Abs. 1 TDDDG, dass die verbotene Telekommunikationsanlage "dazu bestimmt" sein muss, "das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen". Das Merkmal der Bestimmung wurde nachträglich eingefügt und sollte ausweislich der Gesetzesbegründung dazu dienen, eine Ausuferung des Verbotstatbestands zu vermeiden, indem der Tatbestand auf solche Anlagen beschränkt wird, die

"von vorneherein keinen anerkennenswerten Zweck" haben, "sondern offensichtlich nur dem heimlichen Abhören von Gesprächen bzw. dem heimlichen Anfertigen von Bildaufnahmen eines anderen dienen", vgl. BT-Drs. 17/5707, 78.

Zwar wurde die Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach die inkriminierte Zweckbestimmung die einzige Zweckbestimmung der Anlage sein sollte, als zu rigide angesehen, da sie in der Gesetzesformulierung ("dazu bestimmt") keinen ausreichend deutlichen Ausdruck fand,

vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. April 2020 – III-1 RVs 74/20 –, Rn. 18, juris.

Aus dem Merkmal der Bestimmung ließ sich aber folgern, dass der primäre bzw. eigentliche Zweck der Anlage das heimliche Abhören oder Aufnehmen sein musste. Hierbei sollte es nicht auf die Zweckbestimmung des Verwenders und den von ihm beabsichtigten oder unternommenen Einsatz des Geräts ankommen, sondern auf die Vorstellungen derjenigen, die sie entwickelt, hergestellt oder vertrieben haben, soweit sich dies nach außen hin objektiv erkennbar manifestiert hatte und auf eine beabsichtigte oder als sicher vorausgesehenen Nutzung zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören hinwies,

vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. April 2020 – III-1 RVs 74/20 –, Rn. 17-19, juris.

Diese Auslegung muss auch für § 8 TDDDG fortgelten,

vgl. Schmitz in: Gierschmann/Baumgartner, TTDSG 1. Aufl. 2023, § 8 Rn. 8;

Anhaltspunkte dafür, dass mit dem neu geschaffenen § 8 TDDDG, insbesondere dessen Abs. 2, der Anwendungsbereich des Verbots deutlich ausgeweitet werden sollte, bestehen, anders als die Antragsgegnerin meint, nicht.

Die Gesetzesbegründung zu § 8 TDDDG statuiert:

"Die Regelung übernimmt die bislang in § 90 TKG enthaltene Regelung, die im Wortlaut geringfügig angepasst wurde und Konkretisierungen zum Zweck der Klarstellung enthält. Die Regelung zielt darauf ab, das unbemerkte Abhören von Gesprächen und das unbemerkte Aufnehmen von Bildern zu verhindern, indem Produkte verboten werden, die hier eine besondere Gefahr begründen. Die Nutzung von versteckten Mikrofonen und Kameras in verschiedensten Produkten nimmt stetig zu, womit die Gefahren für die Privatsphäre sich verstärken. Besonders bei Alltagsgegenständen sollen die Nutzer und Dritte davor geschützt werden, dass sie unbemerkt abgehört werden oder unbemerkt Bilder von ihnen aufgenommen werden. Die Tätigkeit der Bundesnetzagentur zur Bekämpfung von sogenannten Spionagegeräten hat eine hohe Akzeptanz und ist weiterhin wichtig", vgl. BT-Drucks. 19/27441, 35.

Nach der Gesetzesbegründung ist die Begriffsbestimmung in § 8 Abs. 2 TDDDG lediglich eine Konkretisierung zum Zweck der Klarstellung. Weiter hält die Gesetzesbegründung fest, dass es aufgrund vermehrter Nutzung von versteckten Mikrofonen und Kameras einen vergrößerten Anwendungsbereich für die Norm gibt. Entsprechend betont sie die Bedeutung der Tätigkeit der Antragsgegnerin.

Aus einer Zunahme von den Schutzbereich der Norm tangierenden Sachverhalten und einer damit einhergehenden wachsenden Bedeutung der Verfolgungstätigkeit kann aber nicht auf eine erweiternde Auslegung der Tatbestandsmerkmale geschlossen werden. Die Konkretisierung in § 8 Abs. 2 TDDDG ist danach vielmehr dahingehend zu verstehen, dass – übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln und abweichend von der Gesetzesbegründung zu § 90 TKG a.F. – die inkriminierte nicht die einzige Zweckbestimmung der Anlage sein muss, sondern eine Telekommunikationsanlage auch dann unter § 8 TDDDG fallen kann, wenn ihr neben der Zweckbestimmung zum Abhören bzw. Aufzeichnen weitere, anerkennenswerte Funktionen zukommen. Danach fallen nicht nur solche Gegenstände unter den Verbotstatbestand, denen keinerlei anerkennenswerter Zweck innewohnt, beispielsweise Knopflochkameras. Vielmehr sind auch solche Gegenstände unter den Tatbestand zu fassen, die neben dem inkriminierten noch weitere, anerkannte Zwecke erfüllen, wie beispielsweise Spielzeugpuppen mit integrierter Aufnahme- und Abhörfunktion.

Hingegen sind weiterhin solche Gegenstände von dem Verbot auszunehmen, bei denen sich nach außen hin objektiv erkennbar manifestiert, dass sie vom Entwickler, Hersteller oder Vertreiber eindeutig nicht zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören von Menschen geschaffen bzw. in den Verkehr gebracht worden sind.

Die Berücksichtigung der nach außen objektiv erkennbar manifestierten Zweckbestimmung durch den Hersteller ist bereits vor dem Hintergrund der an § 8 Abs. 1 TDDDG anknüpfenden Strafbarkeit geboten. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 TDDDG ist die Tathandlung nach § 8 Abs. 1 TDDDG zum Teil, nämlich für das Herstellen oder auf dem Markt Bereitstellen einer verbotenen Telekommunikationsanlage, strafbewehrt. Dahinter steht die Erwägung, dass Straftaten gegen den Vertraulichkeitsschutz nach §§ 201, 201a StGB mit hohen Nachweisschwierigkeiten einhergehen,

vgl. zu dieser Erwägung der Entwurf eines Gesetzes zur Verhinderung des Missbrauchs von Sendeanlagen, BT-Drs. 10/1618, 6, mit dem das Missbrauchsverbot von Fernmeldeanlagen erstmals in § 5e Fernmeldeanlagengesetz normiert worden ist.

Entsprechend soll die Strafbarkeit schon auf das Herstellen und auf dem Markt Bereitstellen von verborgenen Telekommunikationsanlagen vorverlagert werden. Es handelt sich insoweit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt,

vgl. Ferner in: BeckOK StPO, 57. Ed. 1.10.2025, TDDDG § 8 Rn. 3.

Ist der eigentliche Zweck der Anlage nach außen objektiv erkennbar das unbemerkte Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder das unbemerkte Aufnehmen des Bildes eines anderen, so ist bereits diese Tathandlung strafrechtlich relevant, weil allein durch die Herstellung und Bereitstellung eines solchen Gegenstandes das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abstrakt gefährdet wird. Anders beurteilt sich die abstrakte Gefährdungslage jedoch, wenn ein Gerät hergestellt oder auf dem Markt bereitgestellt wird, welches zwar wegen seiner Gestaltung und Konstruktion geeignet ist, unbemerkte Aufnahmen anzufertigen, welches aber offensichtlich anderen Zwecken dient. Hier muss der Besitzer das Gerät erst zweckentfremden. Die abstrakte Rechtsgutsgefährdung wird mithin nicht schon dadurch begründet, dass ein Hersteller durch Gestaltung und Konstruktion seiner Anlage Missbrauchsmöglichkeiten einräumt. Vielmehr wird die Gefährdung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hier erst durch den Benutzer des Geräts geschaffen. Zwar macht dieser sich erst mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes bzw. Herstellen der Bildaufnahme strafbar (vgl. §§ 201, 201a, 22, 23 StGB), doch rechtfertigt weder dies, noch die Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Verfolgung der §§ 201, 201a StGB eine Ausdehnung der Strafbarkeit auf den Hersteller von offensichtlich nicht der heimlichen Aufnahme von Menschen dienenden Telekommunikationsanlagen,

vgl. Emrich/Weber in: HK-TTDSG, 1. Aufl. 2022, § 8 Rn. 20.

Danach ist der "M." nicht dazu bestimmt, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

Der "M." dient dem anerkennenswerten Zweck, das eigene Haustier zu füttern und mit diesem – soweit möglich – wechselseitig zu kommunizieren. Dieser Zweck manifestiert sich bei dem Produkt nach außen hin erkennbar darin, dass das Gerät 220 mm hoch ist, über eine Futterschale und einen sichtbaren Lautsprecher verfügt. Für die Überwachung von Menschen muss daher eine Zweckentfremdung des Gerätes erfolgen.

2. Auch der Antrag zu 2. ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung analog § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, sofern der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Unmittelbar von § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO sind nur die Fälle erfasst, in denen aufgrund von § 80 Abs. 2 VwGO (ursprünglich) rechtmäßige Vollziehungsmaßnahmen vorgenommen worden sind, die (später) aufgrund der gerichtlichen Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO keinen Bestand (mehr) haben können. Es besteht jedoch Einigkeit, dass auf Fälle des sogenannten faktischen Vollzugs, bei denen die gem. § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung von der Behörde missachtet wird und die Vollziehungsmaßnahme daher von vornherein rechtswidrig ist, die Vorschrift des § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO analog anzuwenden ist,

vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2021 – 1 CS 21.1029 –, Rn. 14 und Beschluss vom 15. November 2018 – 21 CE 18.854, Rn. 55, beide juris; Hoppe in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 115; Gersdorf in: BeckOK VwGO, 75. Ed. 1.1.2024, § 80 Rn. 152 m.w.N. aus der Literatur.

Für den Fall, dass die Behörde sogar noch vor Erlass des Verwaltungsakts Maßnahmen einleitet, durch die der später zu erlassende Verwaltungsakt bereits (teilweise) vollzogen wird, muss die Möglichkeit, die Vollzugsfolgen rückgängig zu machen, aber erst recht gegeben sein.

Die Antragsgegnerin hat mit den E-Mails an die Plattformen den später angeordneten Verwaltungsakt bereits teilweise im Wege der Ersatzvornahme vollzogen. Bei den E-Mails handelte es sich nicht etwa um bloße Hinweise auf einen Verstoß gegen das TDDDG oder eine Anregung zur Löschung der Produkte. Vielmehr wurden die Plattformen von der Antragsgegnerin gezielt angewiesen, das Produkt von ihrer Website zu löschen. Dabei trat die Antragsgegnerin unter staatlicher Kennung auf. Es entstand danach für die Plattformen der Eindruck, zu einer Löschung verpflichtet zu sein. Infolge dieser Vorgabe löschten die drei Anbieter das Produkt von ihrer Website, sodass dieses teilweise nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt war und damit dem von der Antragsgegnerin später ausgesprochenen Tenor zu Ziffer 1 des Bescheids an die Antragstellerin bereits teilweise entsprochen wurde.

Auch die übrigen Voraussetzungen der Vollzugsfolgenbeseitigung liegen vor. Dahinstehen kann insoweit, ob die Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, ebenso wie die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, nur verfahrensrechtliche Bedeutung hat, sodass zusätzlich die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruch vorliegen müssen,

vgl. hierfür VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2021 – 1 CS 21.1029 –, Rn. 14 und Beschluss vom 15. November 2018 – 21 CE 18.854, Rn. 55, beide juris,

oder ob es sich um einen unmittelbar prozessualen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch handelt, für dessen Geltendmachung es keiner materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage bedarf,

so etwa Hoppe in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 115.

Denn die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs, der nach ständiger Rechtsprechung einen hoheitlichen Eingriff voraussetzt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt und dadurch einen andauernden rechtswidrigen Zustand für den Betroffenen schafft,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 – 3 C 81/82 –, BVerwGE 69, 366-374, Rn. 33 ff.; Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 26/88 –, BVerwGE 80, 178-184, Rn. 9; Urteil vom 19. Februar 2015 – 1 C 13/14 –, BVerwGE 151, 228-245, Rn. 24, sämtlich juris,

liegen hier vor. Indem die Antragsgegnerin die Löschung der von der Antragstellerin zum Verkauf angebotenen Produkte von den Websites angeordnet hat, hat sie in das Recht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Hierdurch wurde schon deshalb ein rechtswidriger Zustand geschaffen, weil die Produkte nach dem Vorstehenden mangels Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 TDDDG auf dem Markt bereitgestellt werden durften.

Lediglich klarstellend ist anzumerken, dass das Vorgehen der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren selbst dann, wenn die Untersagungsverfügung rechtmäßig wäre, als rechtswidrig zu erachten und dem Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung in der Folge stattzugeben wäre. Indem die Antragsgegnerin bereits vor Anhörung der Antragstellerin und Erlass eines förmlichen Bescheides Vollziehungsmaßnahmen eingeleitet hat, hat sie das rechtsstaatlich gebotene Verwaltungs-(vollstreckungs)verfahren umgangen, das vor Bescheiderlass grundsätzlich eine Anhörung vorsieht, vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG, und eine Vollstreckung grundsätzlich erst nach Bescheiderlass gestattet, vgl. § 6 Abs. 1 VwVG. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung (§ 28 Abs. 2 VwVfG) waren mangels Gefahr im Verzug nicht gegeben, ebenso schied ein Sofortvollzug, der voraussetzt, dass dieser zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht (§ 6 Abs. 2 Alt. 1) oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr (§ 6 Abs. 2 Alt. 2) notwendig ist, offensichtlich aus.

Liegen die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO vor, so steht die Aufhebung der Vollzugsfolgen nicht im Ermessen des Gerichts. Diesem kommt allein hinsichtlich der Art und Weise, wie die Vollziehung aufzuheben ist, Ermessen zu,

vgl. Hoppe in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 117 m.w.N.

Die hiesige Anordnung, den Plattformen X., Z. und Q. in geeigneter Weise mitzuteilen, dass der "M. mit HD-Kamera und Echtzeit-Fernüberwachung" aufgrund gerichtlicher Anordnung wieder von der Antragstellerin zum Verkauf in Deutschland angeboten werden darf, ist insoweit geeignet, die Vollzugsfolgen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu beseitigen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat dabei den Vortrag der Antragstellerin zugrunde gelegt, wonach sie derzeit noch einen Warenbestand auf Lager hält, der einen Einkaufswert in Höhe von 8.000,- EUR (netto) ausmacht und diesen unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, wonach der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte beträgt, halbiert.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Keine Lernkontrolle im Sinne des FernUSG beim Online-Coaching wenn Anbieter lediglich für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung steht

OLG Hamm
Hinweisbeschluss vom 15.10.2025
12 U 63/25

Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass keine Lernkontrolle im Sinne des FernUSG beim Online-Coaching vorliegt, wenn der Anbieter lediglich für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung steht.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Zwischen den Parteien ist anlässlich des per Videotelefonat geführten Gesprächs vom 14.10.2021 ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB geschlossen worden.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in diesem Gespräch eine Einigung der Parteien über die essentialia negotii stattgefunden hat. Die Einwände der Berufung hiergegen greifen nicht durch.

Der Mitarbeiter der Klägerin hat zu den einzelnen Modulen eine kurze Beschreibung gegeben. Es geht bei dem von der Klägerin angebotenen Coaching unter anderem darum, wie man Produkte erfolgreich vermarktet, wie Webseiten aufgebaut werden und wie man Mitarbeiter gewinnt sowie eine Liquiditätsplanung erstellt. Der Mitarbeiter hat auch im Einzelnen dargestellt, welchen Umfang die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen haben, nämlich die Errichtung einer geschlossenen T.(*)-Gruppe, die es dem Beklagten ermöglicht, so viele Fragen zu stellen und beantwortet zu bekommen, wie er möchte („Fragen-Flatrate“), Live-Calls, vier Vor-Ort-Termine und eine tägliche Sprechstunde.

Damit sind die wesentlichen Vertragspflichten der Klägerin beschrieben. Soweit der Beklagte eine konkretere Beschreibung vermisst, ist zu berücksichtigen, dass ein Coaching sich per se einer genauen Leistungsbeschreibung entzieht, weil die einzelnen Beratungsleistungen der Klägerin von dem Beratungsbedarf ihrer Kunden abhängen. Für den Beklagten war dennoch klar ersichtlich, welche Leistungen er von der Klägerin abrufen darf. Sollte er dies nicht verstanden haben, hätte er bei dem Mitarbeiter der Klägerin nachfragen können. Dies hat er in Bezug auf die geschlossene T.(*)-Gruppe auch getan, was zeigt, dass er im Übrigen die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen erfasst und verstanden hat. Dies hat er gegenüber dem Mitarbeiter der Klägerin auch bestätigt.

Welche unternehmerische Tätigkeit der Beklagte genau ausüben wollte, ist zwar in dem Vertragsgespräch nicht vereinbart worden. Dort war nur die Rede von einer Tätigkeit als Coach, Consultant oder Dienstleister. Eine Festlegung war zur Erbringung der Leistungen der Klägerin aber auch nicht erforderlich. Das Coaching der Klägerin ist keine konkrete Unternehmensberatung, sondern hat eine Unterstützung bei der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit zum Inhalt. Im Rahmen der Beratung im Einzelnen bzw. der Beantwortung der im Einzelnen gestellten Fragen ist ein Eingehen auf die konkrete ausgeübte oder auszuübende unternehmerische Tätigkeit ohne weiteres möglich.

2. Dieser Dienstvertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Vorliegend käme allenfalls ein wucherähnliches Rechtsgeschäft in Betracht. Das Landgericht hat insoweit jedoch zu Recht festgestellt, dass jeglicher Vortrag des Beklagten dazu, was die von der Klägerin angebotenen Leistungen objektiv wert sein sollen, fehlt. Dieser Vortrag fehlt auch nach wie vor. Er wäre dem Beklagten auch sehr wohl möglich, weil die Leistungen der Klägerin hinreichend genau beschrieben sind.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte für ein wucherähnliches Rechtsgeschäft. So betrug die Vergütung für Coaching-Leistungen in einem Rechtsstreit vor dem OLG München 20.000,00 € für ein Coaching von 9 Monaten (vgl. OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 14). Umgerechnet auf die hier zwischen den Parteien vereinbarten 15 Monate Laufzeit wäre dies ein Betrag von 33.333,33 €.

In einem Rechtsstreit vor dem OLG Celle betrug die Vergütung für Coaching-Leistungen 2.200,00 € netto monatlich, mithin 2.618,00 € brutto (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 – 3 U 85/22, juris Rn. 2). Rechnet man die vom Beklagten zugesagte Vergütung von brutto 49.980,00 € für einen Coaching-Zeitraum von 15 Monaten auf den Monat um, ergibt sich eine monatliche Brutto-Vergütung von 3.332,00 €.

Von einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft kann jedoch erst ausgegangen werden, wenn die vereinbarte Vergütung rund das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, § 138 Rn. 212 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, vergleicht man die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung mit derjenigen in den vorgenannten Rechtsstreitigkeiten.

Soweit der Beklagte eine Sittenwidrigkeit daraus ableiten möchte, dass die Leistung der Klägerin nicht überprüfbar sei, verfängt dies nicht. Die Leistung der Klägerin ist sehr wohl überprüfbar; so kann zum Beispiel festgestellt werden, ob die zugesagte Sprechstunde zur Verfügung stand und ob die Fragen des Beklagten – wenn er welche gestellt hätte – auch beantwortet werden. Dass eine Bewertung der Leistung der Klägerin unter Umständen schwierig ist, führt nicht dazu, dass eine Vergütung dafür nicht geschuldet wird oder eine Sittenwidrigkeit anzunehmen ist; dieser Umstand liegt vielmehr in der Natur von Coachingleistungen.

3. Der Dienstvertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das FernUSG gemäß § 134 BGB nichtig.

Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen, mit denen sich die Berufungsbegründung nicht auseinandersetzt.

Vorliegend handelt es sich nicht um einen Vertrag über Fernunterricht. Es fehlt an der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erforderlichen Überwachung des Lernerfolgs.

Dieses Tatbestandsmerkmal ist zwar weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08, juris Rn. 16 ff.).

Dass eine solche Lernkontrolle geschuldet war, ergibt sich aus dem Vertragsgespräch der Parteien aber gerade nicht. Zwar hätte der Beklagte ebenfalls Fragen an die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter stellen dürfen. Damit war eine Kontrolle des Lernerfolgs aber nicht geschuldet. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall haben die Parteien Begriffe wie „Studium“ oder „Lehrgang“ bzw. „Absolventen“ und „Zertifikat“, die untrennbar mit Lernkontrollen verbunden sind, nicht gebraucht. Dem Beklagten ist vielmehr nur angeboten worden, dass die Mitarbeiter der Klägerin für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung stünden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 – I-2 U 24/23, juris Rn. 53 ff.; OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 17).

4. Der Beklagte hat den Dienstvertrag auch nicht wirksam widerrufen. Ihm stand ein Widerrufsrecht nicht zu.

Der Beklagte ist im Rahmen des Vertragsgesprächs als Existenzgründer aufgetreten und damit als Unternehmer. Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet (BGH, Beschluss vom 24.02.2005 – III ZB 36/04, juris Rn. 9; vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.07.1997 – C-269/95, juris Rn. 17). Entscheidend hierfür ist die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Verhaltens. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein geschäftlicher Erfahrung ab (BGH, Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 295/06, juris Rn. 6). Rechtsgeschäfte, die der Entscheidung darüber dienen, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll oder diese Entscheidung vorbereiten, sind hingegen dem privaten Bereich zuzuordnen (BGH, a.a.O., juris Rn. 7).

Vorliegend beinhaltete das Coaching Hilfestellung zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit. Es beinhaltet keine Informationen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Existenzgründung zu empfehlen ist. Damit ist die objektive Zweckrichtung dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen.

Soweit der Beklagte erneut geltend macht, er habe sich „größer“ gemacht als er tatsächlich sei, greift dieser Einwand nicht, da die Zweckrichtung des Vertrages, wie dargelegt, objektiv zu bestimmen ist.

Darüber hinaus hat der Beklagte sich als jemand dargestellt, der ein Unternehmen gründen möchte. Dass er dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch tatsächlich vorgehabt hat und sich nicht mehr in einem „Vorüberlegungsstadium“ befand, dafür spricht, dass er bereit war, einen Betrag von fast 50.000,00 € für ein Coaching im Hinblick auf die Unternehmensführung zu bezahlen. Existenzgründer zu sein setzt nicht voraus, dass der Beklagte bereits ein Unternehmer ist oder in wirtschaftlicher Hinsicht eine gewisse „Größe“ erreicht hat. Zweck der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit war ja gerade die Erzielung von entsprechenden Umsätzen in der Zukunft. Existenzgründer kann damit jeder sein.

5. Der vom Beklagten erklärte Widerruf kann auch nicht in eine Kündigung umgedeutet werden. Auch eine solche wäre nicht wirksam.

a) Eine ordentliche Kündigung des Dienstvertrages scheidet gemäß § 620 Abs. 1 und 2 BGB aus, da es sich um einen befristeten Vertrag handelt.

b) Für eine außerordentliche Kündigung fehlt es an einem Kündigungsgrund.

Es liegt insbesondere kein Fall des § 627 Abs. 1 BGB vor. Danach kann ein Dienstverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem besonderen Vertrauensverhältnis. Der Beklagte hatte weder einen Anspruch auf bestimmte Berater, noch ist ersichtlich, dass die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter Einsicht in vertrauliche Unterlagen des Beklagten hätten erhalten sollen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 – I-2 U 24/23, juris Rn. 64; OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 18). Es handelt sich vielmehr um ein Coaching, das der Beklagte auch bei zahlreichen anderen Unternehmen hätte erhalten oder sich mit öffentlich zugänglichen Quellen hätte selbst erschließen können.

6. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der Vergütungsforderung (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich der Umsatzsteuer in Höhe von 7.980,00 € folgt der Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 2, 291 BGB.

Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen. Einwände hiergegen hat die Berufung auch nicht vorgebracht.


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BGH: Kein Anspruch auf Zahlung der Vergütung beim Onlinecoaching ohne erforderliche Zulassung gem § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG - Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs ist weit auszulegen

BGH
Urteil vom 02.10.2025
III ZR 173/24


Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Zahlung derVergütung beim Onlinecoaching ohne erforderliche Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG besteht. Der BGH führt dabei aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen

Aus den Entscheidungsgründen:
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusteht und sich der Kläger nicht im Verzug mit der Annahme der Leistungen des "E-Commerce Master Clubs" befindet. Die Beklagte kann aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag keine Rechte herleiten. Dieser ist gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig,weil die Beklagte für den von ihr angebotenen "E-Commerce Master Club" nicht über die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügte.

[...]

c) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten geschuldet war (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen und es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht (Senat aaO Rn. 28 und Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08, NJW 2010, 608 Rn. 16, 18, 21). Dazu genügt es, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff, eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (Senat, Urteile vom 12. Juni 2025 aaO und 15. Oktober 2009 aaO Rn. 21). Dabei ist es nicht erforderlich, dass vom Lehrenden (Kontroll-)Fragen gestellt werden, die vom Teilnehmer zu beantworten sind. Vielmehr genügt es, dass dem
Teilnehmer ein auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs bezogenes Fragerecht vertraglich eingeräumt ist, wodurch der Teilnehmer eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann (vgl. Senat aaO Rn. 28).


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BVerfG: Regelungen zur Online-Durchsuchung und zur (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung mittels Überwachungssoftware in §§ 100a, 100b und 100d StPO teilweise verfassungswidrig - Trojaner II

BVerfG
Beschluss vom 24.06.2025
1 BvR 180/23
Trojaner II


Das BVerfG hat entschieden, dass die Regelung zur Online-Durchsuchung und zur (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung mittels Überwachungssoftware in § 20c PolG NW verfassungskonform ist.

Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts:
1. Eine Befugnis zur Überwachung und Aufzeichnung laufender Telekommunikation in der Weise, dass mit technischen Mitteln in von Betroffenen eigengenutzte IT-Systeme eingegriffen wird (Quellen-Telekommunikationsüberwachung, vgl. § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO), begründet einen sehr schwerwiegenden Eingriff sowohl in das IT-System-Grundrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) als auch in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis.

2. a) Eine Befugnis zur Überwachung und Aufzeichnung der auf einem IT-System Betroffener gespeicherten Inhalte und Umstände der Kommunikation in der Weise, dass mit technischen Mitteln in ein IT-System eingegriffen wird (erweiterte Quellen-Telekommunikationsüberwachung, vgl. § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO), ist allein am IT-System-Grundrecht zu messen.

b) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt nicht nur vor einzelnen Datenerhebungen, sondern auch vor dem Zugriff auf große und dadurch typischerweise besonders aussagekräftige Datenbestände. Ermächtigt aber eine Norm zur Datenerhebung aus einem IT-System, auf das mit technischen Mitteln zugegriffen wird, wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vom IT-System-Grundrecht verdrängt.

c) Von diesen beiden Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet das IT-System-Grundrecht einen gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung spezifischen Schutz, der gerade die mit dem Zugriff auf eigengenutzte IT-Systeme verbundene Verletzung ihrer Integrität und Gefährdung der Vertraulichkeit in den Blick nimmt.

3. Eine Befugnisnorm, die dazu ermächtigt, heimlich mit technischen Mitteln in ein von Betroffenen genutztes IT-System einzugreifen und daraus Daten zu erheben, die auch solche der laufenden Fernkommunikation umfassen (Online-Durchsuchung), ermöglicht Eingriffe sowohl in das IT-System-Grundrecht als auch in Art. 10 Abs. 1 GG. Sind beide Grundrechte betroffen, ist die Befugnis zur Online-Durchsuchung an beiden Grundrechten zu messen.

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BVerfG: Regelung zur Online-Durchsuchung und zur (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung mittels Überwachungssoftware in § 20c PolG NW verfassungskonform - Trojaner I

BVerfG
Beschluss vom 24.06.2025
1 BvR 2466/19
Trojaner I


Das BVerfG hat entschieden, dass die Regelung zur Online-Durchsuchung und zur (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung mittels Überwachungssoftware in § 20c PolG NW verfassungskonform ist.

Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts:
1. Art. 10 Abs. 1 GG schützt vor den spezifischen Gefahren, die mit einer räumlich distanzierten Kommunikation einhergehen, und gewährleistet insoweit eine Privatheit auf Distanz. Diese Gefahren realisieren sich nicht nur bei einer Fernkommunikation zwischen zwei oder mehreren Menschen. Im Lichte seiner Entwicklungsoffenheit begegnet das Grundrecht auch neuen Gefährdungen, die sich aus der gestiegenen Bedeutung der Informationstechnik für die Entfaltung des Einzelnen ergeben, und erfasst insoweit grundsätzlich auch andere mithilfe von Telekommunikationstechniken über Distanz transportierte Daten.

2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (IT-System-Grundrecht) schützt insbesondere vor heimlichen Zugriffen durch eine Online-Durchsuchung, ist hierauf aber nicht beschränkt (Anschluss an BVerfGE 120, 274).

a) Schutzgegenstand sind IT-Systeme, die aufgrund ihrer technischen Funktionalität allein oder durch ihre technische Vernetzung Daten einer betroffenen Person in einem Umfang und einer Vielfalt vorhalten können, dass ein Zugriff auf das System es ermöglicht, einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person zu gewinnen oder gar ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit zu erhalten.

b) Grundrechtlich gewährleistet ist die Vertraulichkeit und Integrität des vom Schutzbereich erfassten IT-Systems. Das IT-System-Grundrecht schützt nicht nur die Vertraulichkeit der Daten, die durch Datenerhebungsvorgänge verletzt wird, sondern verlagert diesen Schutz nach vorne. Denn bereits mit dem Zugriff auf ein IT-System entsteht eine besondere Gefährdungslage für die dort erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten oder von dort aus zugänglichen Daten. Der Gewährleistungsgehalt des IT-System-Grundrechts geht dementsprechend über den Schutz personenbezogener Daten hinaus und vermittelt einen insoweit vorgelagerten Schutz der Persönlichkeit. Der Schutzbereich ist daher stets vom IT-System her zu definieren und auf ein auf dieses System insgesamt bezogenes Gefährdungspotenzial ausgelegt.

3. Darf die Überwachung und Aufzeichnung laufender Telekommunikation auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von Betroffenen genutzte IT-Systeme eingegriffen wird (Quellen-Telekommunikationsüberwachung), begründet dies sowohl einen Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis als auch in das IT-System-Grundrecht. Solche Maßnahmen sind an beiden Grundrechten zu messen (Abweichung von BVerfGE 141, 220).

4. Den im präventiven Bereich erforderlichen Rechtsgüterschutz kann der Gesetzgeber auch in der Weise sicherstellen, dass er an hinreichend gewichtige Straftaten anknüpft. Er kann ihn aber auch unabhängig vom Gewicht der Straftat mit einer ergänzenden Rechtsgutbetrachtung oder jedenfalls dergestalt sicherstellen, dass er eine hinreichende Qualifizierung als terroristische Straftat im Einzelfall vorsieht.

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BAG: Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO bei rechtswidriger heimlicher Überwachung eines Arbeitnehmers durch Detektei zur Bewertung des Gesundheitszustandes

BAG
Urteil vom 25.07.2024
8 AZR 225/23


Da BAG hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO bei rechtswidriger heimlicher Überwachung eines Arbeitnehmers durch eine vom Arbeitsgeber beauftragte Detektei zur Bewertung des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers besteht.

Leitsatz des BAG:
Lässt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei überwachen und dokumentiert diese dabei den sichtbaren Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, handelt es sich um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung.

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BVerfG: Regelungen zur Datenerhebung in § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG und Datenspeicherung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BKAG teilweise verfassungswidrig

BverfG
Urteil vom 01.10.2024
1 BvR 1160/19
Bundeskriminalamtgesetz II


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelungen zur Datenerhebung in § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG und Datenspeicherung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BKAG teilweise verfassungswidrig sind.

Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts:
1. Voraussetzung einer heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen mit eingriffsintensiven Maßnahmen zum Zweck der Datenerhebung ist jedenfalls, dass eine Überwachung der polizeirechtlich verantwortlichen Person mit entsprechenden Mitteln zulässig wäre.

2. Im Rahmen einer zweckwahrenden Verarbeitung zuvor erhobener personenbezogener Daten sind diese grundsätzlich zu löschen, nachdem der unmittelbare Anlassfall abgeschlossen und damit der der Erhebungsmaßnahme zugrundeliegende konkrete Zweck erfüllt ist. Ein Absehen von einer Löschung über den unmittelbaren Anlassfall hinaus kommt in Betracht, soweit sich aus den Daten – sei es aus ihnen selbst, sei es in Verbindung mit weiteren Kenntnissen der Behörde – zwischenzeitlich ein konkreter Ermittlungsansatz ergeben hat und damit die Voraussetzungen einer zweckändernden Nutzung vorliegen.

3. Eine vorsorgende Speicherung personenbezogener Grunddaten zur Identifizierung und zu einem bestimmten strafrechtlich relevanten Verhalten von Beschuldigten durch das Bundeskriminalamt auf einer föderalen polizeilichen Datenplattform erfordert jedenfalls die Festlegung angemessener Speicherschwellen sowie die Bestimmung einer angemessenen Speicherdauer:

a. Die vorsorgende Speicherung muss auf einer Speicherschwelle beruhen, die den Zusammenhang zwischen den vorsorgend gespeicherten personenbezogenen Daten und der Erfüllung des Speicherzwecks in verhältnismäßiger Weise absichert und den spezifischen Gefahren der vorsorgenden Speicherung angemessen begegnet. Dies ist bei der Speicherung von Daten für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten nur gegeben, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Betroffenen eine strafrechtlich relevante Verbindung zu möglichen Straftaten aufweisen werden und gerade die gespeicherten Daten zu deren Verhütung und Verfolgung angemessen beitragen können. Diese Prognose muss sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte stützen.

b. Es bedarf der gesetzlichen Regelung einer angemessenen Speicherdauer. Diese wird insbesondere geprägt durch das Eingriffsgewicht, die Belastbarkeit der Prognose in der Zeit sowie durch andere sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebende Gesichtspunkte. Die Prognose verliert ohne Hinzutreten neuer relevanter Umstände grundsätzlich an Überzeugungskraft über die Zeit.

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AG Gelnhausen: Unterlassungsanspruch gegen Nachbarn wegen möglicher Videoüberwachung durch schwenkbare Kamera

AG Gelnhausen
Urteil vom 04.03.2024
52 C 76/24


Das AG Gelnhausen hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen Nachbarn bereits wegen möglicher Videoüberwachung durch eine schwenkbare Kamera besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf die im Tenor bezeichneten Maßnahmen aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB.

Unerheblich ist, ob in dem Haus des Verfügungsklägers tatsächlich bereits Mieter wohnen. Unstreitig steht dieses im Eigentum des Verfügungsklägers, so dass der Anspruchsgrund bereits in seiner Person selbst liegt. Unabhängig davon ist das Gericht aufgrund der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Mieter des Verfügungsklägers davon überzeugt, dass jedenfalls seit Mitte Dezember 2023 Mieter in dem Objekt wohnen.

Der Anspruch des Verfügungsklägers ist in einer nicht gerechtfertigten Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, das über §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB zu dem im Tenor bezeichneten Anspruch führt.

Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob die Kamera das Grundstück des Klägers erfassen kann oder nicht, kommt es hierauf entscheidungserheblich nicht an.

Nach ständiger Rechtsprechung ist es erforderlich, für einen Unterlassungsanspruch aber auch ausreichend, dass ein sog. Überwachungsdruck erzeugt wird (vgl. hierzu LG Hamburg ZD 2018, 491; OLG Köln NJW 2017, 835; LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; AG Winsen/Luhe, Urt. v. 30.12.2005 – 16 C 1642/05, BeckRS 2010, 11190; vgl. weiter für das Nachbarrecht AG Brandenburg, ZD 2016, 380; für das Mietrecht LG Berlin, ZD 2016, 189; für das Wohnungseigentumsrecht AG Bergisch Gladbach, NJW 2015, 3729). Maßstab ist, dass dritte Personen eine Überwachung durch die Kamera ernsthaft objektiv befürchten müssen. Dies ist immer bereits dann erfüllt, wenn die Befürchtung einer Überwachung durch vorhandene Kameras aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbar und verständlich erscheint. Dafür ist bereits ausreichend, dass ein angespanntes Nachbarschaftsverhältnis besteht und die Kamera eines mittels nach außen nicht wahrnehmbaren elektronischen Steuerungsmechanismus auf das Grundstück des Nachbarn ausgerichtet werden kann. Es kommt dabei lediglich darauf an, dass die Kamera eine solche Funktion besitzt. Ob sie angewendet wird, ist unerheblich. Ein Überwachungsdruck kann nur dann ausscheiden, wenn der Winkel der Kamera nur mit erheblichem und sichtbarem manuellen Aufwand, also eben nicht durch einen elektronischen Steuerungsmechanismus, auf das Nachbargrundstück gerichtet werden kann (BGH NJW 2010, 1533). Dass die Kamera einen elektronischen Steuerungsmechanismus hat, ist zwischen den Parteien allerdings unstreitig. Im Übrigen konnte der Verfügungskläger durch die zur Akte gereichten Lichtbilder auch hinreichend glaubhaft machen, dass die Kamera sich selbstständig drehen kann und das Grundstück des Verfügungsklägers erfassen kann. So zeigt das Lichtbild Anlage AS 7 eindeutig die Balkonbrüstung des benachbarten Hauses, zudem aber ebenso eindeutig die vollständige Kamera.

Ein überwiegendes Interesse der Verfügungsbeklagten an solchen Videoaufnahmen ist nicht erkennbar. Dass die Verfügungsbeklagte ihr Eigentum schützen will, stellt zwar durchaus ein legitimes Interesse dar. Vorliegend geht dieser Zweck aber mit einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers einher. In Anbetracht des ohnehin schon deutlich angespannten Nachbarschaftsverhältnisses muss ein Anlass für eine weitere Eskalation verhindert werden. Die Verfügungsbeklagte hat die Möglichkeit, eine Videoaufzeichnung ihres Eigentums anhand der Grundsätze des zitierten Urteils des BGH durchzuführen. Sofern die Videoaufzeichnung aber erfolgt wie in diesem Fall, ist dies unzulässig.

Die Androhung von Zwangsgeld hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO. Der Antrag ist auch in der gestellten Form begründet. Der Verfügungsbeklagten kann nicht aufgegeben werden, jegliche Kameraüberwachung ihres Grundstücks in aller Zukunft zu unterlassen, allerdings solche, die geeignet ist, das Grundstück des Verfügungsklägers zu erfassen.


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ArbG Hamburg: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Gestattung der Nutzung von ChatGPT und anderer KI-Lösungen

ArbG Hamburg
Beschluss vom 16.01.2024
24 BVGa 1/24


Das ArbG Hamburg hat entschieden, dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Gestattung der Nutzung von ChatGPT und anderer KI-Lösungen besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
b) Der Antrag ist unbegründet, denn es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch des Beteiligten zu 1. (§§ 935, 940 ZPO, § 85 Abs. 2 ArbGG).

aa) Es kann dabei dahinstehen, ob ein Anspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden kann (bejahend: LAG Rheinland-Pfalz vom 24.01.2019 – 2 TaBVGa 6/18; Fitting, § 23 BetrVG, Rn.76, Oetker, in: GK-BetrVG, § 23 BetrVG, Rn. 262; ablehnend: Besgen, in: Beck-OK Arbeitsrecht, § 23 BetrVG, Rn. 35; Koch, in: ErfK, § 23 BetrVG, Rn. 23; Thüsing, in: Richardi, § 23 BetrVG, Rn. 105), denn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG liegen nicht vor. Die Beteiligte zu 2. hat mit dem Einstellen von Guidelines, Handbuch und KI-Richtlinien ohne zuvor den Konzernbetriebsrat beteiligt zu haben, keine groben Verstöße gegen ihre Pflichten aus dem BetrVG begangen.

(1) Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers hat die Beteiligte zu 2. mit den vorgenannten Maßnahmen, die zur Gestattung der Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer Konkurrenzprogramme durch die Mitarbeiter geführt haben, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht verletzt.

Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Beschäftigten. Es beruht darauf, dass die Beschäftigten ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und deshalb dessen Weisungsrecht unterliegen. Das berechtigt den Arbeitgeber dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Solche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Dies soll gewährleisten, dass die Beschäftigten gleichberechtigt an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens teilhaben können (BAG vom

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des BAG hat der Betriebsrat entgegen dem überschießenden Wortlaut nur mitzubestimmen bei Maßnahmen, die das so genannte Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffen. Dieses ist berührt, wenn die Maßnahme auf die Gestaltung des kollektiven Miteinander oder die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs zielt (BAG vom 27.09.2005 - 1 ABR 32/04). Mitbestimmungsfrei sind dagegen Maßnahmen, die das so genannte Arbeitsverhalten der Beschäftigten regeln. Darum handelt es sich, wenn der Arbeitgeber kraft seines arbeitsver-raglichen Weisungsrechts näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind deshalb Anordnungen, mit denen lediglich die Arbeitspflicht konkretisiert wird (BAG vom 23.08.2018 – 2 AZR 235/18). Die Entscheidung, ob, wann und wie die vertraglich zugesagte Arbeit zu erledigen ist und wie deren Erbringung kontrolliert und gesichert wird, fällt nicht unter den Mitbestimmungstatbestand (BAG vom 15.04.2014 – 1 ABR 85/12).

Wendet man diese Grundsätze der ständigen BAG-Rechtsprechung an, so fallen die Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer Tools unter das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten (so auch: Holthausen, RdA 2023, S. 261 ff.; Kalbfus/Schöberle, NZA 2023, S. 251 ff.; Witteler, ZD 2023, S. 377 ff.). Die Beteiligte zu 2. stellt ihren Arbeitnehmern ein neues Arbeitsmittel unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung. Richtlinien, Handbuch usw. sind somit Anordnungen, welche die Art und Weise der Arbeitserbringung betreffen, weshalb kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht.

Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung den Einwurf erhoben, dass durch die Erlaubnis der Beteiligten zu 2., die Arbeitnehmer können entscheiden, ob sie ChatGPT einsetzen, letztlich zwei Gruppen von Arbeitnehmern geschaffen wer/den, nämlich die Gruppe der Arbeitnehmer, die Künstlicher Intelligenz aufgeschlossen und die Gruppe, die dieser Entwicklung skeptisch gegenüberstehen, weshalb das Zusammenleben der Belegschaft und damit das Ordnungsverhalten betroffen seien. Eine solche Ansicht hätte zur Konsequenz, dass die nicht flächendeckende Einführung neuer Arbeitsmittel für vergleichbare Arbeitnehmer stets zu einer Zweiteilung führt, nämlich der Gruppe, welche das neue Arbeitsmittel einsetzt und der Gruppe, die noch mit den alten Arbeitsmitteln ihre Arbeitspflicht erfüllt, so dass in diesen Fällen der Betriebsrat zu beteiligen wäre, obwohl der Arbeitgeber nur Anordnungen getroffen hat, wie die Arbeit zu leisten ist. Dies ist mit dem gesetzgeberischen Willen, warum § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Beteiligungsrecht begründen soll, nicht vereinbar.

(2) Auch das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat die Beteiligte zu 2. nicht verletzt. Nach § § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat u.a. mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Das Mitbestimmungsrecht ist darauf gerichtet, Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen zu bewahren, die nicht durch schutzwerte Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt und unverhältnismäßig sind (BAG vom 03.12.2016 – 1 ABR 7/15). „Überwachung“ im Sinne des Mitbestimmungsrechts ist ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern seitens des Arbeitgebers erhoben und – jedenfalls in der Regel – aufgezeichnet werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen. Die Informationen müssen auf technische Weise ermittelt und dokumentiert werden, so dass sie zumindest für eine gewisse Dauer verfügbar bleiben und vom Arbeitgeber herangezogen werden können. Die Überwachung muss durch die technische Einrichtung selbst bewirkt werden. Dazu muss diese aufgrund ihrer technischen Natur unmittelbar die Überwachung vornehmen. Das setzt voraus, dass die technische Einrichtung selbst und automatisch die Daten über bestimmte Vorgänge erhebt, speichert und/oder verarbeitet. Ausreichend ist, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolgt. Zur Überwachung „bestimmt“ sind technische Einrichtungen, wenn sie objektiv geeignet sind, dass der Arbeitgeber Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer erheben und aufzuzeichnen kann. Auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an ((BAG vom 03.12.2016 – 1 ABR 7/15).

Vorliegend ist unstreitig, dass ChatGPT und die vergleichbaren Konkurrenzprodukte nicht auf den Computersystemen der Beteiligten zu 2. installiert wurden. Will ein Arbeitnehmer diese Tools nutzen, muss er diese wie jede andere Homepage auch, mittels eines Browsers aufrufen. Zwar wird der Browser die Einwahl regelmäßig aufzeichnen. Dies stellt aber keine Besonderheit von ChatGPT dar, sondern ergibt sich aus den Funktionsmöglichkeiten des Browsers, der den Surfverlauf des Nutzers abspeichert. Der Browser selbst ist somit eine technische Einrichtung, die geeignet ist, Leistungs- und Verhaltensinformationen der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Zur Nutzung von Browsern haben die Beteiligten eine Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossen, weshalb der Antragsteller sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG bereits ausgeübt hat.

Unstreitig ist, dass der Arbeitnehmer selbst einen Account bei ChatGPT anlegen und eventuell entstehende Kosten auch selbst tragen muss, weshalb die Beteiligte zu 2. keinerlei Meldung erhält, wann welcher Arbeitnehmer wie lange und mit welchem Anliegen ChatGPT genutzt hat. Dass der Hersteller etwa von ChatGPT die vorgenannten Daten aufzeichnet, ist zu unterstellen. Dies führt aber nicht zur Mitbestimmung, denn der dadurch entstehende Überwachungsdruck wird nicht vom Arbeitgeber ausgeübt. Die Beteiligte zu 2. kann auf die vom Hersteller gewonnenen Informationen nicht zugreifen. Mit der Nutzung von ChatGPT vergleichbar ist etwa „beck-online“ (Datenbank des Beck-Verlags), wenn der Nutzer seinen eigenen Account angelegt und die Kosten selber zu tragen hat.

Auch die Vorgabe der Beteiligten zu 2., dass Arbeitnehmer Arbeitsergebnisse, die mittels Unterstützung von Künstlicher Intelligenz entstanden sind, kennzeichnen müssen, führt nicht zu einem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Wie ausgeführt muss die technische Einrichtung die Überwachung selbst bewirken, um eine Mitbestimmung auszulösen. Die Kennzeichnung und die damit verbundene Kontrollmöglichkeit der Beteiligten zu 2., wer Chatbots einsetzt, erfolgt aber hier durch den Arbeitnehmer selbst und nicht durch das Tool.

(3) Ebenfalls ist ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht ersichtlich. Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3a Abs. 1 S. 1 ArbStättV; § 3 Abs. 1 S. 1 ArbStättV ist eine vorliegende oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG festgestellte konkrete Gefährdung der Mitarbeiter (LAG Düsseldorf vom 09.01.2018 – 3 TaBVGa 6/17). Zu einer konkreten Gefährdung hat der Antragsteller nichts vorgetragen, sie sind auch sonst nicht erkennbar.

(4) Dahinstehen kann, ob die Beteiligte zu 2. die Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats nach § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BetrVG hinreichend erfüllt hat, denn ein einmaliger Verstoß gegen § 90 BetrVG stellt noch keine grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 23 Abs. 3 BetrVG dar.

bb) Ein Verfügungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 87 Abs. 1 BetrVG. Zwar steht dem Betriebsrat zum Schutz seiner in § 87 Abs. 1 BetrVG aufgeführten Mitbestimmungsrechte ein negatorischer Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu (BAG vom 23.03.2021 – 1 ABR 31/19; Richardi/Maschmann, in: Richardi, § 87 BetrVG, Rn. 134 ff.). Wie dargelegt ist aber im vorliegenden Fall kein Mitbestimmungsrecht des Antragsstellers berührt, weshalb auch kein Beseitigungsanspruch besteht.

cc) Aus § 90 BetrVG kann sich ein Verfügungsanspruch nicht ergeben, denn § 90 BertVG gewährt lediglich Unterrichtungs- und Beratungsrechte, aber kein Mitbestimmungsrecht, das den Arbeitgeber an einer einseitigen Durchführung der Maßnahme hindert. Daher würde eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Beseitigung oder Unterlassen einer Maßnahme über den Hauptanspruch hinausgehen (vgl. nur: Fitting, § 90 BetrVG, Rn. 48).


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