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OLG München: Meta haftet für Fakeprofile auf Facebook und Instagram als mittelbarer Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung

OLG München
Urteil vom 20.01.2026
18 U 2360/25 Pre e


Das OLG München hat entschieden, dass Meta für Fakeprofile auf Facebook und Instagram als mittelbarer Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Landgericht hat die verfahrensgegenständlichen Social-Media-Fake-Profile bzw. -Konten, auf denen der Name und/oder das Bildnis der Verfügungskläger ohne deren Zustimmung gebraucht bzw. zur Schau gestellt wurden, zu Recht untersagt. Den Verfügungsklägern steht gegen die Verfügungsbeklagte gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. §§ 1004, 823 Abs. 1 i.V.m. § 12 BGB und §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG ein Anspruch darauf zu, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, Dritten zu ermöglichen, im Rahmen von Social-Media-Profilen bzw. -Konten, insbesondere auf … oder …, die Namen und/oder Bilder der Verfügungskläger wie geschehen unbefugt zu gebrauchen bzw. zur Schau zu stellen; denn hierdurch werden deren Persönlichkeits- bzw. Namensrecht und deren Recht am eigenen Bild verletzt. Auch der Verfügungsgrund ist gegeben.

1. Das Landgericht ist in seinem sorgfältig begründeten Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass die – in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfende – internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist (LGU, S. 8 unter Ziffer I.1.) und dass die Verfügungsanträge ausreichend bestimmt sind (LGU, S. 8 f. unter Ziffer I.2.); dies gilt erst recht, zumal sie durch den Zusatz „wie geschehen durch die nachfolgend aufgeführten Profile und wie in Anlage ASt1a bzw. 1b“ bzw. „wie geschehen durch das nachfolgend aufgeführte Profil und wie in Anlage ASt2 dargestellt“ eine Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen enthalten und zusätzlich auch noch die jeweiligen Webadressen nennen. Dem Landgericht ist auch beizutreten, dass vorliegend – was in der Berufungsinstanz ebenfalls von Amts wegen zu prüfen ist – gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar ist (LGU, S. 9 unter Ziffer II.1.), das gemäß dessen Absatz 4 auch nicht durch Art. 6 DSA verdrängt wird (LGU, S. 10 f. unter Ziffer II.1.3. m.w.N.; siehe auch BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, NJW 2016, 2106, 2107, Rn. 20 [zur Vorgängerregelung in Art. 14 Abs. 3 E-Commerce-RL]; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2024 – 3 U 2469/23, MMR 2025, 147, 148, Rn. 24 f. m.w.N.). Hiergegen erhebt auch die Verfügungsbeklagte in der Berufung keine durchgreifenden Einwände, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erläuterungen des Landgerichts verwiesen wird.

2. Dem Landgericht ist auch beizupflichten, dass die Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte als mittelbare Störerin gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK bzw. § 12 BGB und § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf haben, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, Dritten zu ermöglichen, im Rahmen von Social-Media-Profilen, insbesondere auf … oder …, die Namen und/oder Bilder der Verfügungskläger unbefugt zu gebrauchen, wenn dies geschieht wie bei den streitgegenständlichen Fake-Profilen bzw. -Konten (Anlagen ASt1a, 1b und 2; im Folgenden wird insoweit der Einfachheit halber nur noch von Fake-Profilen die Rede sein).

a) Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass die Verfügungsbeklagte insoweit nicht als unmittelbare Störerin bzw. Täterin (siehe dazu BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3074, Rn. 23; Senat, Urteil vom 06.08.2024 – 18 U 2631/24 Pre, GRUR-RS 2024, 28688, Rn. 16 ff. [in Bezug auf die Betreiberin eines Geolokalisierungsdienstes mit Bewertungsfunktion]) haftet. Die Verfügungskläger können die Verfügungsbeklagte jedoch als mittelbare Störerin in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein kann – konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (BGH, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verfügungskläger vorliegend Beanstandungen erhoben haben, die so konkret gefasst waren, dass Rechtsverstöße auf der Grundlage ihrer Behauptungen unschwer zu bejahen waren und bei der Verfügungsbeklagten Prüfpflichten ausgelöst haben. Auf der Grundlage der klägerischen Rüge, bei den angegriffenen Fake-Profilen handele es sich um solche, die – ohne Zustimmung der Verfügungskläger – durch Verwendung des Namens der Verfügungskläger und/oder diese abbildender Fotos der Wahrheit zuwider vorgäben, es handele sich um Profile der Verfügungskläger, war ein Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten hat dies zur Folge, dass für diese Prüfpflichten ausgelöst wurden. Deren Bestehen führt aber gerade nicht dazu, dass deshalb die unschwere Erkennbarkeit des Rechtsverstoßes zu verneinen wäre.

So verlangt auch die Verfügungsbeklagte selbst in ihrer Richtlinie zur „authentischen Identitätsdarstellung“ (Anlage ASt14) explizit, dass Nutzer auf … „ein Konto mit dem Namen erstellen, unter dem sie im Alltag bekannt sind und der ihre authentische Identität darstellt“. U.a. untersagt sie die Nutzung ihrer Dienste und schränkt …-, …- und Threads-Konten oder andere …-Entitäten (beispielsweise Seiten, Gruppen) ein oder deaktiviert sie, „wenn sie:
… eine andere natürliche oder juristische Person nachahmen, indem sie:
- deren Bild(er), Namen oder Abbild mit dem Ziel verwenden, andere zu täuschen
- im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person auftreten bzw. handeln, ohne dazu berechtigt zu sein (z. B. Erstellen einer Seite oder eines Profils)“.

Überdies führt die Verfügungsbeklagte „[u]mfassende Maßnahmen […] zur Beseitigung von nachahmenden 'Fake-Accounts'“ durch (vgl. Schriftsatz Verfügungsbeklagtenvertreter vom 12.05.2025, S. 17 ff. = Bl. 42 ff. LG-Akte). Damit korrespondierend gehen auch die Nutzer der von der Verfügungsbeklagten angebotenen Social-Media-Dienste davon aus, dass Profile und Konten wie die streitgegenständlichen von den Verfügungsklägern selbst bzw. jedenfalls mit deren Einverständnis und in deren Auftrag betrieben werden und nicht von hierzu nicht berechtigten Dritten.

Dem Landgericht ist daher beizupflichten, dass der verfahrensgegeständliche Gebrauch des Namens und der Fotos der Verfügungskläger in Form von Social-Media-Profilen, die von den …- bzw. …-Nutzern als den Verfügungsklägern zurechenbar wahrgenommen werden, sowohl das Recht der Verfügungskläger am eigenen Namen gem. § 12 BGB als auch das Recht am eigenen Bild gem. §§ 22, 23 KUG sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, wenn dies wie geschehen ohne ihre Einwilligung und damit unbefugt erfolgt (siehe dazu z.B. Geidel/Männig in Gerecke, Handbuch Social-Media-Recht, 1. Aufl., Kapitel 6: Vorgehen gegen Rechtsverletzungen in sozialen Netzwerken, Rn. 30 m.w.N.; Louisa Specht-Riemenschneider/Severin Riemenschneider in Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 4 b Datenschutz und Persönlichkeitsschutz in Sozialen Netzwerken und Suchmaschinen, Rn. 56).

Anders mag dies gegebenenfalls in Ausnahmefällen sein, in denen der Name der Verfügungskläger etwa für den Account eines Namensvetters verwandt wird oder in denen auf einem Profil ein Foto der Verfügungskläger in einer für satirische oder künstlerische Zwecke gerechtfertigten Art und Weise eingesetzt wird. Denkbar könnte möglicherweise auch eine für die Nutzer erkennbar von Dritten betriebene Seite sein, die sich lobend, kritisch oder berichtend mit dem öffentlichen Wirken der Verfügungskläger auseinandersetzt. Dass es sich bei den streitgegenständlichen Profilen und Konten (vgl. Anlagen ASt1a, 1b und 2, auf die insoweit Bezug genommen wird) um eine derartige Sonderkonstellation handeln würde, ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Damit korrespondierend mussten die Verfügungskläger aber entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten im Rahmen der Konfrontation der Verfügungsbeklagten (siehe zu dieser nachfolgend unter lit. b)) über die gerügte unbefugte Identitätsvorspiegelung hinaus nicht zusätzlich noch weitere Ausführungen hierzu tätigen, um der Verfügungsbeklagten zu erläutern, warum die Inhalte trotz Vorliegens einer – hier nicht vorliegenden – Sonderkonstellation im Einzelfall trotzdem rechtswidrig sind (siehe dazu LG München I, Beschluss vom 27.01.2025 – 33 O 28/25, GRUR-RS 2025, 21895, Rn. 16 ff.). In den Blick zu nehmen ist insoweit zudem, dass die Verfügungskläger keine Erkenntnisse dazu haben konnten und mussten, ob die beanstandeten Fake-Profile von Namensvettern betrieben wurden, wohingegen die Verfügungsbeklagte hierüber Erkenntnisse hat bzw. sich verschaffen kann. Hiervon kann zudem insbesondere bei denjenigen verfahrensgegenständlichen Profilen ohnehin nicht ausgegangen werden, die neben dem Namen des Verfügungsklägers zu 1) auch noch dessen Foto, Arbeitsstelle oder Professur aufzählen (vgl. Anlagen ASt1a und 1b).

b) Die klägerseits vorgenommene Konfrontation war hinreichend, um auf Seiten der Verfügungsbeklagten eine Prüfungspflicht auszulösen (vgl. LGU, S. 11 f. unter Ziffern 2.2.2. und 2.2.3.). So wurde ausreichend präzise und hinreichend begründet dargelegt, welche unter welchem Speicherort zu findenden Fake-Profile aus welchem Grund – nämlich wegen unberechtigter Nutzung des Namens und/oder Bildnisses der Verfügungskläger in Form einer Namensanmaßung bzw. eines Identitätsdiebstahls – beanstandet werden und dass eine sich hieraus ergebende Verletzung des klägerischen Namensrechts und des Rechts am eigenen Bild moniert werden. Auf der Grundlage dieser Behauptung der betroffenen Verfügungskläger konnte beklagtenseits der Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden.

c) Die Bestimmungen in Art. 16 DSA zum Melde- und Abhilfeverfahren stehen den verfahrensgegenständlichen Ansprüchen ebenfalls nicht im Wege. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt (LGU, S. 13 unter Ziffer 2.4.), dass die Verfügungskläger durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des stellvertretenden Abteilungsleiters und Webredakteurs der Abteilung Kommunikation/Webredaktion beim DIW vom 17.04.2025 (Anlage ASt9) glaubhaft gemacht haben, dass die hier streitgegenständlichen Profile klägerseits im Zeitraum vom 27.03. bis zum 02.04.2025 über die beklagtenseits hierfür angebotenen Meldefunktionen/Formulare an diese gemeldet wurden. Die Berufung tritt dem nicht entgegen. Es kann hier daher offen bleiben, ob überdies die Einrichtung eines Meldeverfahrens i.S.d. Art. 16 Abs. 1 DSA seitens eines Hostingdiensteanbieters nicht dazu führt, dass deshalb abweichende Formen der Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen, z.B. ein anwaltlicher Schriftsatz oder eine E-Mail, ungeeignet wären, dem Hostingdiensteanbieter in zumutbarer Weise Kenntnis von einer beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verschaffen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Verfügungskläger für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen waren, ein von der Verfügungsbeklagten gemäß Art. 16 Abs. 1 S. 1 DSA eingerichtetes Verfahren zu nutzen und ob vielmehr gleichwohl die Möglichkeit einer unabhängig vom Meldeweg erfolgten tatsächlichen Kenntnis über Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSA blieb (vgl. dazu z.B. KG, Beschluss vom 25.08.2025 – 10 W 70/25, MMR 2025, 816 f., Rn. 2 ff. m.w.N.; BeckOK InfoMedienR/Radtke, 50. Ed., Art. 6 DSA, Rn. 29 m.w.N.; Stögmüller, NJW 2025, 3756 f., Rn. 1; Raue/Heesen, NJW 2022, 3537, 3541, Rn. 27 unter Verweis auf Erwgr. 22 Satz 3 m.w.N.; Kraul/Maamar, Der neue DSA, 1. Aufl., § 4, Rn. 68 unter Verweis auf Erwgr. 22 Satz 3 m.w.N.). Darauf, ob die Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten somit jedenfalls auch durch die Abmahnung per E-Mail vom 11.04.2025 (Anlagen ASt10 und 12) tatsächliche Kenntnis i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSA verschaffen konnten und verschafft haben (vgl. Anlagen ASt11 und 13), kommt es hier deshalb nicht streitentscheidend an.

d) Nachdem die Verfügungsbeklagte trotz tatsächlicher Kenntnis von den rechtswidrigen Fake-Profilen seit 11.04.2025 die betreffenden rechtswidrigen Inhalte nicht zügig gesperrt oder entfernt hat, sondern dies – nach Ablauf der hierfür klägerseits gesetzten, angemessenen Frist sowie nach Zustellung der landgerichtlichen einstweiligen Verfügung – erst im Zeitraum zwischen dem 30.04. und dem 06.05.2025 getan hat (Schriftsätze Verfügungsbeklagtenvertreter vom 12.05.2025, S. 5 = Bl. 30 LG-Akte und vom 30.09.2025, S. 4 = Bl. 11 OLG-Band), hat sie ihre Pflicht gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSA verletzt; somit ändert auch das Haftungsprivileg des Art. 6 Abs. 1 DSA nichts an der Haftung der Verfügungsbeklagten als mittelbare Störerin (vgl. auch LGU, S. 12 f. unter Ziffer 2.3. m.w.N; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25, MMR 2025, 898, 901, Rn. 37).

2. Die infolge der Rechtsverletzung bestehende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (siehe z.B. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 944, Rn. 34 m.w.N.) wurde vorliegend nicht entkräftet. Die Verfügungsbeklagte hat keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.

3. Auch der Verfügungsgrund ist nach wie vor gegeben.

a) Ein Verfügungsgrund besteht in der (objektiv begründeten) Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Bei Unterlassungsansprüchen ergibt sich die „Dringlichkeit“ als Voraussetzung des Verfügungsgrundes dabei nicht schon aus der materiellrechtlichen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr (vgl. Zöller/Vollkommer, 36. Aufl., § 935 ZPO, Rn. 10 m.w.N.; nach BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed., § 935 ZPO, Rn. 81 m.w.N. werde aber im Presse- und Äußerungsrecht [obwohl es dort keine gesetzliche Vermutung wie im Falle des § 12 Abs. 1 UWG gibt] der Verfügungsgrund von der h.M. gewohnheitsrechtlich tatsächlich vermutet, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben sei).

Im Presserecht dürfen die Fachgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dabei davon ausgehen, dass dieses „grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist, wenn es darum geht, gegen eine möglicherweise rechtswidrige Berichterstattung vorzugehen. Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungsebenso wie Gegendarstellungsansprüchen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2023 – 1 BvR 1011/23, NJW 2023, 2770, 2771 f., Rn. 26 m.w.N. [in Bezug auf § 937 Abs. 2 ZPO]); diese Erwägungen beanspruchen – obwohl es vorliegend nicht um eine rechtswidrige Presseberichterstattung geht – jedenfalls in entsprechender Weise auch in der hiesigen Konstellation von Fake-Accounts Geltung. Zu differenzieren ist ferner zwischen den selbständig zu prüfenden Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr und des Verfügungsgrunds (siehe aber z.B. Zöller/Vollkommer, a.a.O. m.w.N., wonach bei Unterlassungsansprüchen (§ 8 Abs. 1 UWG u.s.w.) der Verfügungsgrund bei Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr zu bejahen sei). Beim Verfügungsgrund ginge es jedenfalls zu weit, schon bei jedem Wegfall einer „Störung“ vor dem Anhängigmachen des Verfügungsverfahrens oder während dessen Rechtshängigkeit mehr oder weniger automatisch die Dringlichkeit zu verneinen, zumal dann Umgehungsgefahren Tür und Tor geöffnet wären. In vielen Fällen wird die Gefahr kerngleicher Wiederholungshandlungen durchaus noch recht greifbar sein, so dass man auch bei zeitweiligem Abstellen der Störungen oft noch einen Verfügungsgrund wird glaubhaft machen können (siehe dazu [in Bezug auf einen „Wegfall einer 'Störung' vor dem Anhängigmachen des Verfügungsverfahrens“] z.B. OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2023 – 15 W 134/23, GRUR-RS 2023, 41014, Rn. 3 m.w.N.). Objektive Umstände des Einzelfalls (z.B. Zeitablauf oder Handlungen des Störers, bspw. die Löschung eines Internetbeitrags) sollen den Verfügungsgrund im Einzelfall entfallen lassen können (siehe dazu BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed., § 935 ZPO, Rn. 83 m.w.N.). Dies könne etwa in Fallgestaltungen zu prüfen sein, in denen der angegriffene Beitrag auf eine Abmahnung hin sofort im Internet gelöscht wird und keine Anhaltspunkte für die drohende Gefahr einer Wiedereinstellung in der konkreten Verletzungsform bestehen (siehe dazu BeckOGK/T. Hermann, 01.11.2025, § 823 BGB, Rn. 1994, demzufolge der Antragsteller aber auch in solchen Fällen nicht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden könne, da sonst die Durchsetzung seiner Rechte gefährdet wäre).

Ein Gericht hat das Vorliegen eines Verfügungsgrunds wie einen unbestimmten Rechtsbegriff zu beurteilen; es hat (voll nachprüfbaren) Beurteilungsspielraum. Eine Gesamtbetrachtung entscheidet (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).

b) Nach diesen Maßgaben liegt beim hiesigen Sach- und Streitstand keine Fallgestaltung vor, in welcher der Verfügungsgrund entfallen wäre. Der Verfügungsbeklagten ist zwar zuzugeben, dass sie die unmittelbar streitgegenständlichen Fake-Profile inzwischen – allerdings nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (LGU, S. 4) – deaktiviert hat. Ferner hat sie schriftsätzlich vorgetragen, „[e]ine Reakivierung der betreffenden Nutzerkonten [sei] nicht beabsichtigt“. Die Argumentation der Verfügungsbeklagten, damit drohe den Verfügungsklägern keine Rechtsverletzung mehr, greift indes gleichwohl zu kurz. Denn die verfahrensgegenständlichen Inhalte hatte nicht die Verfügungsbeklagte online gestellt, sondern Nutzer ihrer Social-Media-Dienste haben dies getan. Die hiesige Sachverhaltskonstellation weicht daher von einer solchen maßgeblich ab, in der eine Zeitung als unmittelbare Störerin bzw. Täterin wegen einer von ihr in einer Online-Berichterstattung getätigten Äußerung auf Unterlassung in Anspruch genommen wird und daraufhin unverzüglich ihre Äußerung löscht und zusichert, sie werde diese nicht wieder online stellen. Hier liegt es hingegen gar nicht in der Hand der Verfügungsbeklagten, ob – wie es unstreitig sogar schon mehrfach geschehen ist – trotz zwischenzeitlich erfolgter Deaktivierung der verfahrensgegenständlichen Fake-Profile – von Nutzern der Social-Media-Dienste der Verfügungsbeklagten weitere den Namen bzw. das Foto der Verfügungskläger verwendende Fake-Accounts eingerichtet werden. Auch im klägerseits vor dem Landgericht auf Grundlage des beklagtenseits im hiesigen Berufungsverfahren angegriffenen Titels angestrengten Ordnungsmittelverfahren macht die Verfügungsbeklagte zudem geltend, der landgerichtliche Verbotstenor umfasse „nur Re-Uploads der entfernten Profile“ (vgl. die beklagtenseits nicht bestrittene Darlegung im Schriftsatz Verfügungsklägervertreter vom 20.10.2025, S. 3 = Bl. 29 OLG-Band). Hinzu kommt, dass die Verfügungsbeklagte nicht etwa zugesichert hat, sie werde künftige den antragsgegenständlichen Inhalten kerngleiche oder jedenfalls künftige vollkommen identische Inhalte zügig deaktivieren. Vielmehr vertritt sie im Gegenteil die Rechtsauffassung, sie habe noch nicht einmal die Sperrung der über die streitgegenständlichen Webadressen verbreiteten Fake-Profile geschuldet. Deshalb stehe den Verfügungsklägern jedenfalls seit der zwischenzeitlichen Deaktivierung dieser Webadressen kein Unterlassungsanspruch mehr zu, auch „der Unterlassungstenor des landgerichtlichen Urteils [beschränke sich] auf die konkret benannten URLs [und begründe] gerade keine allgemeine Überwachungspflicht für kerngleiche Inhalte“ (vgl. Schriftsatz Verfügungsbeklagtenvertreter vom 11.11.2025, S. 2 = Bl. 43 OLG-Band). Dies trifft aber nicht zu und lässt den Verfügungsgrund schon deshalb nicht entfallen:

Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3074, Rn. 27 m.w.N.; BGH, Urteil vom 05.02.2015 – I ZR 240/12 – „Kinderhochstühle im Internet III“, juris Rn. 51 m.w.N. [zur Vorgängerregelung in Art. 15 Abs. 1 E-Commerce-RL]; siehe dazu auch EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek//Facebook Ireland Ltd., juris Rn. 32 ff.; EuGH, Urteil vom 12.07.2011 – C-324/09 – L'Oreal/eBay, juris Rn. 119 und 141 – 144; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25, GRUR-RS 2025, 3551, Rn. 26 ff. m.w.N.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, juris Rn. 52; BeckOK InfoMedienR/Radtke, 50. Ed., Art. 6 DSA, Rn. 75 ff. m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt ist, einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek//Facebook Ireland Ltd., juris Rn. 53). Überdies kann ein mitgliedstaatliches Gericht einem Hosting-Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen aufgeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen (vgl. dazu und zu den näheren Einzelheiten EuGH, a.a.O.). Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat (in Bezug auf dort verfahrensgegenständliche Memes) zudem angesichts des Gebots effektiven Rechtsschutzes zu Recht u.a. auch darauf hingewiesen, dass Betroffenen Posts in geschlossenen oder privaten Gruppen nicht angezeigt werden und diese daher – anders als die dortige Beklagte und hiesige Verfügungsbeklagte – die Verbreitung einschlägiger Inhalte dort nicht nachverfolgen können. Lediglich die Verfügungsbeklagte als Plattformbetreiberin ist daher in der Lage, effektiv alle rechtsverletzenden Inhalte aufzufinden und zeitnah zu entfernen (vgl. Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, juris Rn. 62).

Nach dem bisherigen Verlauf ist klägerseits weiterhin konkret zu befürchten, dass den verfahrensgegenständlichen Fake-Accounts noch weitere vergleichbare folgen werden (vgl. dazu bereits LGU, S. 14 unter Ziffer 3). Die Verfügungsbeklagte zieht sich indes auf die bloße Äußerung zurück, sie beabsichtige nicht, die antragsgegenständlichen Nutzerkonten zu reaktivieren. Nachdem sie aber nach wie vor nicht nur meint, sie sei nicht zur Deaktivierung der verfahrensgegenständlichen Fake-Profile verpflichtet gewesen, sondern überdies postuliert, dass sich eine etwaige derartige Verpflichtung jedenfalls nicht einmal auf identische künftige unter einer anderen URL (Uniform Resource Locator, also Webadresse einer Ressource im Internet, z. B. einer Webseite, eines Bilds oder eines Dokuments) verbreitete Fake-Accounts erstrecken würde und schon gar nicht auf lediglich kerngleiche, besteht der Verfügungsgrund fort.

Somit erweist sich die Berufung vollumfänglich als unbegründet.

4. Korrespondierend mit den Verfügungsanträgen (§ 308 Abs. 1 ZPO) beschränkt sich das im hiesigen Verfahren gerichtlich angeordnete Unterlassungsgebot auf die streitgegenständlichen Social-Media-Profile sowie auf solche, die mit diesen – auch bei Verbreitung unter einer anderen URL – übereinstimmen oder kerngleich sind.

Ob den Verfügungsklägern darüber hinaus auch ein „allgemeines Unterlassungsgebot“ bezüglich jeglicher etwaiger künftiger weiterer Fake-Profile zustehen würde, kann hier mithin offen bleiben, könnte aber fraglich erscheinen. So hat der Bundesgerichtshof in einem diesbezüglich teilweise ähnliche Fragen aufwerfenden Fall mit Beschluss vom 18.02.2025 (Az. VI ZR 64/24) sein Verfahren angesichts europarechtlicher Fragestellungen ausgesetzt, um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem bei diesem bereits anhängigen Verfahren (Rs. C-492/23; dort ist inzwischen am 02.12.2025 ein Urteil ergangen, veröffentlicht in GRUR-RS 2025, 32764) abzuwarten. Dies geschah, obwohl die in der Vorinstanz vom OLG Frankfurt bestätigte Untersagung (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, MMR 2024, 334) zumindest deutlich enger gefasst und konkreter war, als es ein hiesiges „allgemeines Unterlassungsgebot“ in Bezug auf das Gebrauchen der Namen und/oder des Bildnisses der hiesigen Verfügungskläger ohne deren Zustimmung auf Social-Media-Profilen wäre. So beschränkt sich das dortige Verbot auf Memes (Wort-Bild-Kombinationen), die unter Verwendung eines Fotos der dortigen Klägerin, des Namens „[…]“ und der Aussage „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen“ den Eindruck vermitteln, die dortige Klägerin habe diese Aussage getroffen, soweit es zum Zeitpunkt der Rechtskraft des dortigen Urteils vorhandene identische oder kerngleiche Inhalte auf der Plattform der dortigen Beklagten und hiesigen Verfügungsbeklagten betrifft. Überdies könnte es jedenfalls in einer Konstellation wie der hier zur Entscheidung stehenden fraglich erscheinen, ob diesbezüglich ein Verfügungsgrund bejaht werden könnte oder ob den Verfügungsklägern zuzumuten wäre, einen betreffenden Anspruch jedenfalls nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten zu können.

Dies ist hier aber nicht zu entscheiden, da ein derartiges „allgemeines Unterlassungsgebot“ betreffend jegliche etwaigen künftigen Fake-Profile im hiesigen Verfahren klägerseits nicht geltend gemacht wurde (vgl. dazu im Einzelnen den Hinweis des Senats vom 03.11.2025 [Bl. 38/41 OLG-Band] und die betreffenden Stellungnahmen der Verfügungskläger vom 13.11.2025 [auf S. 2/3 = Bl. 48/49 OLG-Band] und vom 19.01.2026 [Bl. 80 ff. OLG-Band]; damit korrespondierend hatten sich auch bereits die vorgerichtlichen Abmahnungen [Anlagen ASt10 und 12] seitens der Verfügungskläger explizit auf die streitgegenständlichen Fake-Profile bzw. -Konten bezogen).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bebilderte identifizierende Verdachtsberichterstattung über Wirecard-Prozess rechtlich zulässig

BGH
Urteil vom 27.05.2025
VI ZR 337/22
GG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22 Satz 1, § 23; DSGVO Art. 85 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass eine bebilderte identifizierende Verdachtsberichterstattung über den Wirecard-Prozess rechtlich zulässig ist.

Leitsatz des BGH:
Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (hier: zulässige Bebilderung einer Verdachtsberichterstattung im Rahmen des sogenannten Wirecard-Skandals).

BGH, Urteil vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Dresden: Journalistische Sorgfaltsanforderungen können auch für private Blogbetreiber gelten - Unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung

OLG Dresden
Hinweisbeschluss vom 14.04.2025
4 U 1466/24


Das OLG Dresden hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass journalistische Sorgfaltsanforderungen auch für private Blogbetreiber gelten können. Vorliegend ging es um eine unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Unterlassung bejaht, denn der beanstandete Textbeitrag des Beklagten verletzt den Kläger nach Abwägung aller beiderseitigen Interessen rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.

Bei den Äußerungen des Beklagten handelt es sich zumindest teilweise um Tatsachenbehauptungen (1.). Für diese gelten die Grundsätze der identifizierenden Verdachtsberichterstattung (2.). Der Beklagte kann sich hierbei nicht auf das Laienprivileg berufen (a.). Den journalistischen Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung ist der Beklagte nicht gerecht geworden (b.). Der Beitrag verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, was der Kläger nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen nicht hinnehmen muss (3.).

1. Der Beitrag des Beklagten enthält teilweise substanzarme Meinungsäußerungen, teilweise aber auch die Äußerung von Verdachtstatsachen.

Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2016 - 1 BvR 1018/15, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, juris Rn. 30, jeweils m.w.N.).

Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden sind und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinungsäußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern die Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, juris Rn. 46).

Der maßgebliche Rezipient entnimmt dem streitgegenständlichen Artikel in Bezug auf den Kläger im Gesamtkontext zunächst die Aussage, der Kläger sei möglicherweise in leitender Position in einem Unternehmen in der Schweiz tätig, das unter anderem ("auch") digitale Investments an Anleger verkauft.

Hierbei handelt es sich weder in der Einzelschau noch bei Berücksichtigung des gesamten Kontextes um eine Tatsachenbehauptung, weil der Begriff "nicht unbedeutende Position" zwar den Schluss nahelegt, der Kläger sei bei einem Schweizer Unternehmen in leitender Position tätig gewesen, tatsächlich aber derart unbestimmt ist, dass er einer Beweisaufnahme nicht zugänglich wäre. Auf welcher Hierarchieebene und mit welcher Einflussmöglichkeit der Kläger in dem Unternehmen tätig war und um welches Unternehmen es sich überhaupt handelt, bleibt völlig offen. Aus dem Zusammenhang des Berichts vom 18.9.2023 (Anlage AS 4, 1. Instanz) drängt sich lediglich die Schlussfolgerung auf, dass es sich hierbei jedenfalls nicht um die T... AG selbst handelt, denn der Bericht legt nur nahe, dass der Kläger sich "in deren engem Umfeld" bewegt.

Der Bericht enthält aber weiter die Behauptung, der Kläger sei in der nicht näher bezeichneten Position möglicherweise selbst als Verkäufer tätig geworden und habe Anlegern Investments verkauft, bei denen die Kunden ihr Geld verloren hätten. Er enthält weiter die Behauptung, der Kläger habe auch daran mitgewirkt ("im näheren Umfeld"), dass Anleger bei der T... investiert hätten. Der Begriff "abgewickelt" legt dem Leser im Zusammenhang mit der Information "Anleger verloren dabei über 40 Millionen Euro" unabweislich den Schluss nahe, die Firma sei wegen erfolgloser Investments in Insolvenz gegangen, und der Kläger persönlich habe als Verkäufer den Anlegern wertlose Anlagen verkauft und zusätzlich darauf hingewirkt ("im näheren Umfeld der T..."), dass die Kunden bei der T... investieren. Jeder dieser Teilaspekte wäre durch eine Beweisaufnahme überprüfbar. Die einschränkenden Zusätze in Bezug auf den Kläger ("möglicherweise", "im Umfeld... sehen", "unserer Sicht nach") ändern an der Einordnung als Tatsachenbehauptung nichts (vgl. Wenzel; Handbuch der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 4, Rz. 55). Ebenso verhält es sich mit den weiteren im Test enthaltenen Formulierungen "sehen wir", "möglicherweise" und "aus unserer Sicht".

2. Für diese Tatsachenbehauptungen gelten die Grundsätze der identifizierenden Verdachtsberichterstattung.

Danach darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 1241/20, juris Rz. 18).

a) Für den Beklagten gelten hierbei keine geringeren Sorgfaltsanforderungen als für die Medien allgemein. Das sogenannte Laienprivileg findet vorliegend keine Anwendung. Hiernach dürfen sich im Grundsatz Privatpersonen auf Berichte Dritter ungeprüft berufen, sofern diese unwidersprochen geblieben sind (vgl. BVerfG, B. v. 23.2.2000 - 1 BvR 456/95, B. v. 9.10.1991 - 1 BvR 1555/88, jeweils nach juris). Journalisten hingegen, die ohne eigene Recherche Meldungen aus anderen Medien übernehmen, genügen ihrer Sorgfaltspflicht nicht (OLG Köln, U. v. 16.3.2017 - 15 U 134/16, juris). Wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, betreibt der Beklagte seit vielen Jahren die Internetseite www.DieBewertung.de, für die er zu den dort behandelten Themen eigene Recherchen anstellt, Presseanfragen stellt und in den Artikeln auch ausdrücklich auf seine journalistische Tätigkeit verweist. So ist er auch für den vorliegenden Artikel vorgegangen, der gerade nicht auf eine Berichterstattung Dritter Bezug nimmt, sondern die dortigen Inhalte als Ergebnisse eigener Recherchen präsentiert. Auch weist ihn das Impressum seiner Seite als "Chefredakteur" und als Mitglied des DJV, also des journalistischen Verbands Deutschland aus (Anl. AS 2, I. Instanz). Der Mitarbeiterstab des Bewertungsportals wird dort als "Redaktion" bezeichnet. Hier erwartet der Leser eine journalistische Arbeitsweise und einen an journalistischen Qualitätsanforderungen zu messenden Informationsgehalt, wodurch der Beklagte den Eindruck erweckt, sich an diesen Standards messen zu lassen.

b) Den journalistischen Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung ist der Beklagte nicht gerecht geworden.

Bei der hierfür notwendigen Recherche muss jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst Öffentlichkeitswert verleihen, zutage treten. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.

Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 1241/20, juris Rz. 25 m.w.N.). Der Standpunkt des Betroffenen ist dabei für den Leser nicht nur dann relevant, wenn sich die Stellungnahme konkret zu den geäußerten Verdachtsmomenten verhält, sich der Beschuldigte vom Verdacht "entlasten" kann. Auch die Information über ein bloßes Dementi ist grundsätzlich geeignet, der Gefahr einer Vorverurteilung des Betroffenen zu begegnen (BGH, a.a.O).

Während der Inhalt der behaupteten Presseanfrage vom 12.09.2023 nicht in das Verfahren eingeführt wurde, genügt die vom Beklagten an den Kläger gerichtete Anfrage vom 18.10.2022 (AG 16, I. Instanz) schon nicht den an eine Aufforderung zur Stellungnahme zu stellenden Anforderungen, weil in ihr zwar der Kläger zu seinen Verbindungen zur W... AG und zur T..., nicht aber zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Totalverlust von vermittelten Investments der Anleger befragt wurde. Da die Anfrage bereits nicht vollständig die in der Berichterstattung erhobenen Verdächtigungen abbildet und damit nicht den Anforderungen in der Rechtsprechung genügt, dem Betroffenen die zum Gegenstand der Berichterstattung gemachten Vorwürfe konkret vorzuhalten (BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12 - juris), bedarf es keiner Entscheidung, ob das ausweichende Antwortverhalten des Klägers ("... wenden Sie sich bitte an...") der endgültigen Ablehnung einer Stellungnahme gleichkommt. Im Übrigen rechtfertigen auch die vom Beklagten in erster Instanz vorgelegten Rechercheergebnisse nicht vollständig die mitgeteilten Verdächtigungen. So kommt an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Kläger, der nach den Recherchen zwar Vertriebspartner abgeworben haben, und in leitender Position tätig geworden sein soll, auch über einen eigenen, von ihm persönlich betreuten Kundenstamm verfügt haben soll. Letzteres suggeriert aber der beanstandete Bericht.

Entscheidend ist allerdings, dass alle vom Beklagten nunmehr angeführten Anknüpfungstatsachen, die Anhaltspunkte für die geäußerten Verdächtigungen bieten sollen, in dem Bericht nicht erwähnt werden. Eine identifizierende Berichterstattung ist aber nicht zulässig, wenn sie lediglich dazu dient, in den Raum gestellte, nicht belegte Behauptungen und substanzarme Verdachtsmomente zu verbreiten. Wenn - wie hier - nur vage Verdachtsmomente mitgeteilt werden aus denen der Leser ohne zusätzliche Informationen nichts ableiten kann, fehlt es entweder an einem Vorgang von gravierendem Gewicht, der erst ein Informationsinteresse an einer namentlichen Nennung begründen könnte, oder die Äußerung wird ohne Zusatzinformationen insgesamt so substanzarm, dass sie als Meinungsäußerungen zu qualifizieren wäre. Dann aber bestünde keine Berechtigung zu einer Namensnennung (vgl. zu den Anforderungen: Wenzel, a.a.O., Kap. 10, Rz. 157). Ein Fall von Schwerstkriminalität oder ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der Person des Klägers, das die Berechtigung zur identifizierenden Verdachtsberichterstattung begründen könnte (Wenzel, a.a.O. m.w.N.), liegt hier nicht vor.

3. Die Berichterstattung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar und ist rechtswidrig. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit (st. Rspr. BGH: Urteil vom 19.11.2024 - VI ZR 87/24; Urteil vom 20. 6. 2023 - VI ZR 262/21 - jeweils nach juris) überwiegt das Schutzinteresse des Klägers.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass es im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 GG den Medien obliegen muss, nach publizistischen Kriterien über Gegenstand und Inhalt ihrer Berichterstattung zu entscheiden und sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden können (vgl. BGH v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, AfP 2007, 44; BVerfG v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143). In Ansehung dessen darf zwar grundsätzlich nicht die Frage aufgeworfen werden, ob auch ohne Identifizierung des Klägers hätte berichtet werden können, doch ist das nicht absolut zu verstehen (unklar Sajuntz, NJW 2017, 698, 700). Der Umfang und die Notwendigkeit einer Identifizierung ist vielmehr bei der wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts gebotenen Abwägung zwischen dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu berücksichtigen (OLG Köln, U. v. v. 03.10.2016 - 15 U 127/16, BeckRS 2016, 113198). Grundsätzlich muss dabei zwischen dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an einem Vorgang als solchem und an der Identifizierbarkeit der Betroffenen unterschieden werden, zumal nicht jedes öffentliche Interesse an einem Vorgang zugleich auch ein vergleichbar schützenswertes Interesse auch und gerade an der Identifizierung der daran Beteiligten mit sich bringen muss. Es ist grundsätzlich immer mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht ggf. auch ohne Namensnennung und/oder sonstige Identifizierbarkeit in gleichem Umfang genügt werden kann (OLG Köln, Urteil vom 16. März 2017 – 15 U 134/16 –, juris Rz. 25 m.w.N.).

So liegt der Fall hier: Es mag sich um eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse handeln, über digitale Investments mit einem hohen Verlustrisiko und einer Vielzahl hiervon betroffener Anleger ("40 Millionen Schaden") zu berichten. Anknüpfungstatsachen, die eine solche Bewertung erläutern würden, sind der streitgegenständlichen Berichterstattung aber nicht zu entnehmen. Der Bericht äußert aber den Verdacht, dass der Kläger - direkt als Verkäufer oder Vermittler ("Kunden von ihm") oder indirekt ("im Umfeld", "leitende Position") für den Verlust von Anlegergeldern in Millionenhöhe, möglicherweise sogar in betrügerischer Absicht ("kein gutes Bild vom Verhalten der T...") persönlich verantwortlich ist. Unabhängig davon, dass der Kläger selbst keine Person des öffentlichen Interesses ist, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Verbreitung derartiger Gerüchte unter Namensnennung nicht erkennbar.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Karlsruhe: Berichterstattung mit unverpixeltem Foto eines Mitglieds der Gruppe Reuß bis zur rechtskräftigen Verurteilung unzulässig

LG Karlsruhe
Urteil vom 09.10.2024
22 O 6/24

Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass die Berichterstattung mit einem unverpixelten Foto eines Mitglieds der Gruppe Reuß bis zur rechtskräftigen Verurteilung unzulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
B. Zugunsten des Klägers besteht ein Verfügungsanspruch, namentlich ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung durch die Beklagte beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 14; BGH GRUR 2021, 106 Rn. 16; stRspr). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH GRUR 2021, 106 Rn. 17). Eine entsprechende Rechtfertigung liegt hier nicht vor.

I. Der Kläger hat der Verbreitung seines Bildnisses unstreitig nicht i.S.v. § 22 Satz 1 KUG zugestimmt.

II. Die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen, greift nicht durch, weil die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Klägers verletzt, § 23 Abs. 2 KUG. Darin liegt zugleich eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sowie seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK.

1. Für die im Streitfall vorzunehmende Abwägung zwischen der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK einerseits, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung andererseits (vgl. BGH GRUR 2022, 1848 Rn. 18, 20 m.w.N. - Aufnäher auf Uniform) gelten die rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätze über identifizierende Berichterstattung, die im Hinblick auf die Veröffentlichung eines unverpixelten Fotos anhand der Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG ausgelegt und angewendet werden müssen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 17 m.w.N. – Identifizierende Bildberichterstattung). Der Eingriff in Form der Veröffentlichung ist rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 17 – Millionenbetrüger). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 19 – Identifizierende Bildberichterstattung).

Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

a) Bei der Auslegung des Begriffs der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist auf den Gegenstand der Berichterstattung abzustellen. Dabei darf der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden (BGH GRUR 2007, 523 Rn. 17 – Abgestuftes Schutzkonzept; BeckOK InfoMedienR/Herrmann, 43. Ed. 1.2.2024, KunstUrhG § 23 Rn. 2). Hinsichtlich der Frage, welche Ereignisse im Einzelfall als zeitgeschichtlich bedeutsam einzustufen sind, kommt der Presse ein Entscheidungsspielraum zu (BGH GRUR 2007, 523 Rn. 18 – Abgestuftes Schutzkonzept; Krause/Himmelreich in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Auflage 2019, § 23 Rn. 67). Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH GRUR 2022, 1848 Rn. 19 m.w.N. – Aufnäher auf Uniform).

b) Medien dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien (BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 19 – Millionenbetrüger). Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, deren Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der von der Tat Betroffenen und die Verletzung der Rechtsordnung, die Sympathie mit Opfern und ihren Angehörigen, die Furcht vor Wiederholungen und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (BVerfG NJW 2009, 350 Rn. 11 m.w.N. – Holzklotzfall; BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 20 m.w.N. – Millionenbetrüger). Für die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten verdient das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters. Jedoch ist neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig (BVerfG NJW 1973, 1226 – Lebach).

Bei Straftaten besteht häufig ein legitimes Interesse an der Bildberichterstattung über einen Angeklagten, weil sie oft durch die Persönlichkeit des Täters geprägt sind und Bilder prägnant und unmittelbar über die Person des Täters informieren können (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 24 – Identifizierende Bildberichterstattung). Von dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Berichterstattungsinteresse ist bei einem Gerichtsverfahren auch die bildliche Dokumentation der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal umfasst. Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk schützt die Beschaffung der Information und die Erstellung der Programminhalte bis hin zu ihrer Verbreitung. Die Rundfunkfreiheit umschließt daher das Recht, sich über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung in einer dem Medium eigentümlichen Form unter Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen zu informieren und hierüber zu berichten (BVerfG NJW 2009, 350 Rn. 10 m.w.N. – Holzklotzfall; BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 20 m.w.N. – Millionenbetrüger).

c) Eine den Beschuldigten (§ 157 StPO) identifizierende Berichterstattung über die Verfolgung einer Straftat beeinträchtigt andererseits zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 16 – Millionenbetrüger). Bei der Verbreitung von Bildnissen ist daher die Regelung des § 23 Abs. 2 KUG zu beachten.

In Gerichtsverfahren gewinnt der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung. Während der Täter einer Straftat sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden muss, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in freier Kommunikation auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird, gilt dies für den noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten nicht in gleicher Weise. Die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu Gunsten des Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ableitet, gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass auch eine um Sachlichkeit und Objektivität bemühte Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt als eine Wort- und Schriftberichterstattung in Hörfunk und Presse. Dies folgt aus der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks und der Kombination von Ton und Bild, aber auch aus der ungleich größeren Reichweite, die dem Fernsehen nach wie vor gegenüber anderen Medien zukommt (BVerfG NJW 2009, 350 Rn. 14 m.w.N. – Holzklotzfall). Dies gilt gerade auch im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Fernsehbildern in Mediatheken und deren Auffindbarkeit über Suchmaschinen.

Die besondere Schwere einer angeklagten Tat und ihre als besonders verwerflich empfundene Begehungsweise kann im Einzelfall nicht nur ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch die Gefahr begründen, dass der Angeklagte eine Stigmatisierung erfährt, die ein Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen vermag. Dieselben Gründe, die das Informationsinteresse begründen, lassen die Gefahr entstehen, dass der Angeklagte im Fall der Bildberichterstattung sich von dem Vorwurf der besonderen Verwerflichkeit des ihm vorgeworfenen Handelns nur schwer wird befreien können, auch wenn er freigesprochen werden sollte (BVerfG NJW 2009, 350 Rn. 15 m.w.N. – Holzklotzfall). Es besteht die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder Durchführung eines Strafverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 23 m.w.N. – Millionenbetrüger). Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird daher oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 20).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die unverpixelte Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers im Streitfall unzulässig.

a) Eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person und dem öffentlichen Informationsinteresse findet bereits i.R.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG statt, namentlich bei der Prüfung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 17; BGH GRUR 2022, 1848 Rn. 18 - Aufnäher auf Uniform; BGH NJW 2007, 3440 Rn. 16 f., m.w.N. – Grönemeyer). Bei dem genannten Strafprozess vor dem OLG Stuttgart handelt es sich ohne weiteres um ein zeitgeschichtliches Ereignis. Die Öffentlichkeit besitzt ein hohes Interesse daran zu erfahren, was genau passiert ist und nach den Plänen der Putschisten passieren sollte sowie welche Personen involviert sind. Darin begründet sich im Ansatz auch ein schützenswertes Interesse, die Angeklagten namentlich und bildlich zu kennen und zu nennen. Auch bislang der Öffentlichkeit unbekannte Personen können durch ihre Verstrickung in dieses Ereignis und in die angeklagten Taten (u.a. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Hochverrat) zu einem Teil dieses Ereignisses werden.

b) Dürfen aber die Medien über das Ereignis und die beteiligten Personen berichten, so ist bei Abwägung im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG im Streitfall nur die Frage zu beantworten, ob auch eine qua unverpixelter Abbildung identifizierende Berichterstattung erlaubt ist. Letzteres ist im Ergebnis nicht der Fall, weil andernfalls ein berechtigtes Interesse des Klägers verletzt würde, der aufgrund der portraitartigen Abbildung im Kollegen- und Bekanntenkreis und künftig – aufgrund der bundesweit ausgestrahlten Verbindung seines Portraits mit dem aufsehenerregenden Strafprozess – auch von beliebigen Dritten identifiziert werden kann.

aa) Entgegen der wohl von der Beklagten vertretenen Ansicht genügt die (hier gegebene) außergewöhnlich hohe zeitgeschichtliche Relevanz des Ereignisses für sich genommen nicht, die Abbildung des Klägers zu rechtfertigen. Denn es gibt kein Ereignis, das aufgrund seiner enormen Bedeutung für die Öffentlichkeit absolut gesetzt und damit der Abwägung mit entgegenstehenden Verfassungsrechtsgütern entzogen werden könnte. Das Entsprechende gilt für den nach Ansicht der Beklagten „verdichteten Verdachtsgrad“ und den hohen Strafrahmen der angeklagten Delikte. Diese Umstände sind allein im Rahmen der Abwägung von Bedeutung.

bb) Die vorgeworfenen Taten wiegen sehr schwer. Zudem hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den dringenden Tatverdacht als Voraussetzung für die Fortdauer der Untersuchungshaft des Klägers bejaht. Dies begründet ein entsprechend hohes Interesse der Öffentlichkeit und der Beklagten, nicht nur über die Tatvorwürfe und Umstände des ersten Sitzungstages der Hauptverhandlung zu berichten, sondern auch die Angeklagten namhaft zu machen und die Berichterstattung mit deren Bild zu versehen.

cc) Die streitgegenständliche Fotoaufnahme enthält auch, entgegen der Auffassung des Klägers, keine über die mit der Identifizierung durch eine Abbildung hinausgehende Beeinträchtigung oder Stigmatisierung. Es handelt sich um ein kontextgemäßes Porträtfoto, das den Kläger in keiner ihn verächtlich machenden Weise zeigt und für sich keine weitere Persönlichkeitsbeeinträchtigung enthält. Auch die begleitende Wort- und Filmberichterstattung der Beklagten über den ersten Sitzungstag vor dem OLG Stuttgart ist im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht zu beanstanden. Davon konnte sich das Gericht selbst überzeugen, entsprechende Vorwürfe erhebt der Kläger auch nicht.

dd) Allerdings besteht aus denselben Gründen, nämlich aufgrund der Bedeutsamkeit des Ereignisses, des hohen Verdachtsgrads und des großen Öffentlichkeitsinteresses, die erhebliche Gefahr, dass trotz eines eventuellen Freispruchs an dem Kläger (in den Worten des Bundesgerichtshofs) „etwas hängenbleibt“ und dadurch die Unschuldsvermutung im Bild der Öffentlichkeit unterlaufen würde. Wie das Gericht aus eigener Anschauung beurteilen kann, besteht in der Bevölkerung derzeit nicht der Eindruck, die reine Tatbeteiligung der hier Angeklagten oder die Strafwürdigkeit des vorgeworfenen Verhaltens stünden ernsthaft in Frage. Wird in einer solchen Situation ein Bild der Angeklagten gezeigt, verbindet sich der optische Eindruck beim Zuschauer mit dessen Auffassung, eine Verurteilung der Angeklagten sei nur noch eine Frage der Zeit, bedürfe nur noch eines eher formalen, nicht wirklich ergebnisoffenen Durchlaufens des Strafverfahrens.

Ein solches Unterlaufen der Unschuldsvermutung im Bild der Öffentlichkeit kann die Beklagte auch nicht ohne weiteres dadurch verhindern oder korrigieren, dass sie im Falle eines Freispruchs des Klägers darüber – wieder mit Bild – berichtet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Prozess monate-, wenn nicht jahrelang andauern wird und sich bis zu seinem Abschluss der Eindruck festgesetzt hat, dass die abgebildete Person Täter schwerer Straftaten war.

ee) Im Streitfall kommt hinzu, dass die Beklagte das Foto des Klägers nicht in der Hauptverhandlung gemacht oder ein solches Foto von einer Bildagentur oder einem Poolführer erworben, sondern der Ermittlungsakte entnommen hat, die ihr (oder Investigativjournalisten) zugespielt wurde. In dem Filmausschnitt heißt es insoweit nur, „Stern investigativ“ lägen Fotos der neun Angeklagten vor. Die Umstände, unter denen die Aufnahme entstanden ist, sind in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGH GRUR 2022, 1848 Rn. 21 m.w.N. – Aufnäher auf Uniform).

Dabei kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob – wofür hier nichts spricht und klägerseits nichts glaubhaft gemacht ist – die Beklagte das Foto auf illegale Weise erhalten hat. Vielmehr geht es im Rahmen der Gewichtung der persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers insoweit darum, seine Schutzwürdigkeit einzuschätzen.

Der Kläger musste nicht damit rechnen, dass die von der Polizei im Rahmen der Ermittlungen von ihm gefertigten Fotos den Weg in die Öffentlichkeit finden. Damit wurde der Schutz unterlaufen, den sich der Kläger andernfalls im Gerichtssaal durch Vorhalten einer Zeitung, Aktentasche o.ä. selbst hätte geben können und anscheinend auch gegeben hat – denn Fotos von ihm vor Aufruf der Sache oder nach Ende des Sitzungstages existieren augenscheinlich nicht, anderes wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Unwidersprochen hat der Vorsitzende im Verhandlungstermin darauf aufmerksam gemacht, dass auch sonstige Fotos des Klägers im Internet offenbar nicht auffindbar sind.

Es handelt sich damit um eine Aufnahme, die nicht dadurch entstehen konnte, weil sich der Kläger bewusst in die Öffentlichkeit begeben hätte. Ihm kann mithin auch nicht vorgehalten werden, die Veröffentlichung der Abbildung sei vorhersehbare Folge eigenen Verhaltens (dazu BGH GRUR 2022, 1848 Rn. 22, 34 m.w.N. – Aufnäher auf Uniform). Der Kläger hat sich insbesondere nicht in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit auch im Wege der individualisierenden Berichterstattung gestellt, noch steht er kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit (dazu BVerfG NJW 2008, 977 Rn. 41 f.; NJW 2009, 3357 Rn. 20; je m.w.N.).

Es kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass der Kläger aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen bei der Justiz „kein Unbekannter“ ist. Die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts leitet sich aus der bundesweiten Fernsehausstrahlung seines Bildes ab.

Ob der Kläger subjektiv darauf vertraut hat, dass sein Polizeifoto nicht an die Öffentlichkeit gelangt, ist entgegen der Ansicht der Beklagten für die Gewichtung ebenfalls unerheblich. Die Unschuldsvermutung gilt auch zugunsten des Angeklagten, der sich ihrer nicht bewusst ist, und zugunsten des Angeklagten, der sich nicht dessen bewusst ist, dass die Unschuldsvermutung durch eine Veröffentlichung von Inhalten der Ermittlungsakte konterkariert werden könnte.

ff) Bei Abwägung aller genannter Belange kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter den gegebenen Bedingungen nicht mit Bild in die Nachrichtensendung integriert werden durfte. Ist, wie dargelegt, die besondere Schwere der vorgeworfenen Straftaten sowohl zugunsten des Informationsinteresses der Öffentlichkeit und des Berichterstattungsinteresses der Beklagten als auch – angesichts der Ausstrahlungswirkung der Unschuldsvermutung aus Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK – zugunsten des Klägers in die Abwägung einzustellen, ist nach Ansicht des Gerichts für eine Regelannahme kein Raum, wonach „ein das Anonymitätsinteresse überwiegendes Informationsinteresse an der unverpixelten Abbildung eines Angeklagten … bei Strafverfahren, für die nach § 120 GVG das Oberlandesgericht zuständig ist, regelmäßig gegeben“ sei (so aber OLG Dresden, Beschl. v. 27.11.2017 – 4 W 993/17, BeckRS 2017, 135936; vgl. auch Krause/Himmelreich in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Auflage 2019, § 23 Rn. 124 m.w.N.). Anders als in Fällen, in denen unter Bebilderung des Verurteilten über ein (ggf. nur erstinstanzlich) abgeschlossenes Strafverfahren berichtet wird (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 24 – Identifizierende Bildberichterstattung [zu Bildberichterstattung über die Urteilsverkündung]), überwiegt bei der hier gegebenen Konstellation, in welcher während bzw. bereits ganz zu Beginn der Hauptverhandlung im Fernsehen berichtet wird, das Schutzinteresse des Klägers (vgl. BVerfG NJW 2009, 350 Rn. 14 – Holzklotzfall). Zur effektiven Wahrung der Unschuldsvermutung gerade im (medialen) Bild der Öffentlichkeit wäre eine bildliche Anonymisierung etwa durch Verpixelung erforderlich gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2011 - 1 BvR 3048/11, BeckRS 2012, 46348; Krause/Himmelreich in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Auflage 2019, § 23 Rn. 125).

III. Wiederholungsgefahr liegt vor. Die Beklagte berühmt sich, zur Veröffentlichung des unverpixelten Fotos des Klägers berechtigt gewesen zu sein. Im Verhandlungstermin hat ihr Prozessbevollmächtigter geäußert, eine nochmalige Verwendung sei unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen. Die Wiederholungsgefahr besteht mangels einer strafbewehrten Unterlassungserklärung so lange fort, wie der Prozess andauert, ist also nicht auf den Prozessauftakt beschränkt. Kerngleich wäre eine (erneute) Abbildung des Klägers, solange er nicht rechtskräftig verurteilt ist und keine sonstigen neuen Umstände seine Abbildung rechtfertigen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Verdachtsberichterstattung nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen hinsichtlich des konkreten Sachverhalts zulässig

OLG Frankfurt
Urteil vom 20.03.2025
16 U 42/24


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Verdachtsberichterstattung nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen hinsichtlich des konkreten Sachverhalts zulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Geheimagent - Konkrete Anhörung ist Voraussetzung

Die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung setzt grundsätzlich voraus, dass der Betroffene zu den Grundlagen und Zusammenhängen der beabsichtigten Berichterstattung angehört wird. Der Umstand, dass der Betroffene ohne Kenntnis des Inhalts eines erst geplanten Films erklärt hat, keine Stellungnahme abzugeben, lässt die Anhörungspflicht nicht entfallen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) verpflichtete mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beklagten, es zu unterlassen, den Verdacht einer Beteiligung des Klägers am Tod von Uwe Barschel zu erwecken.

Der Kläger war als Geheimagent für deutsche und ausländische Sicherheitsbehörden tätig. Die Beklagten befassten sich im Rahmen einer vierteiligen „Doku-Reihe“ mit dem Tod von Uwe Barschel in Genf. Ziel der Serie war es, Theorien und Indizien zu den Umständen und Hintergründen des Todes zu verfilmen. Der Kläger nimmt die Beklagten u.a. auf Unterlassung in Anspruch, durch bestimmte Passagen des Films den Verdacht eines Zusammenhangs zwischen dem Tod von Uwe Barschel und ihm zu erwecken.

Das Landgericht hatte seinem Antrag insoweit stattgegeben. Die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung hatte vor dem Pressesenat des OLG keinen Erfolg.

Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der in der Berufung noch angegriffenen Aussagen zu, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Die Beklagten erweckten mit den angegriffenen Passagen u.a. den Verdacht, dass der Kläger am Tod von Uwe Barschel beteiligt gewesen sei. Dieser Verdacht werde zwar nicht ausdrücklich erhoben, ergebe sich aber aus dem Gesamtkontext mehrerer für sich genommen wahrer Tatsachen. Der Zuschauer folgere aus der Zusammenstellung und Anordnung von Angaben von „Zeitzeugen“ mit Zwischentexten eine eigene Äußerung der Beklagten.

Die Beklagten seien nicht berechtigt, diesen Verdacht aufzustellen und zu verbreiten. Die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung seien nicht eingehalten worden. Die Beklagten hätten dem Kläger nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Grundlagen und Zusammenhängen der hier streitigen Verdachtsäußerung eingeräumt. Der Kläger sei zu den näheren konkreten Inhalten des Berichts nicht angehört worden.

Diese Anhörung sei hier auch nicht entbehrlich gewesen. Zwar habe der Kläger im Vorstadium des Filmes ein Interview mit dem Journalisten der Serie abgelehnt und bekundet, „jede Stellungnahme“ abzulehnen. Daraus hätten die Beklagten haben nicht schließen dürfen, dass er auch auf eine Stellungnahme zu Inhalten verzichte, die er noch nicht kenne. Der Filmbeitrag sei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertig konzipiert gewesen. Das Interview habe ersichtlich der Informations- und Materialsammlung für den beabsichtigten Bericht gedient.

Der Umstand, dass der Kläger gegen einen Wikipedia-Artikel zu „Uwe Barschel“ nicht vorgegangen sei, in dem seine Rolle beleuchtet werde, lasse die Anhörungspflicht ebenfalls nicht entfallen. Der Artikel weise vielmehr maßgebliche inhaltliche Unterschiede zum hiesigen Fernseh-Bericht auf. Auch der öffentlich zugängliche Gesamtbericht der Staatsanwaltschaft Lübeck über das Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen eines Tötungsdelikts an Uwe Barschel weiche maßgeblich von dem hiesigen Bericht ab.

Soweit die Beklagten auf andere Berichte verwiesen mit inhaltsgleichen Äußerungen, habe der Kläger bekundet, diese nicht zu kennen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.3.2025, Az. 16 U 42/24
(vorgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.2.2024, Az. 2-03 O 654/23)



LG München: Unterlassungsanspruch aber keine Geldentschädigung für ehemaligen BSI-Präsidenten wegen falscher Tatsachenbehauptungen in Böhmermann-Sendung ZDF Magazin Royale

LG München
Urteil vom
26 O 12612/23


Das LG München hat entschieden, das der ehemalige BSI-Präsident Arne Schönbohm einen Unterlassungsanspruch aber keinen Anspruch auf Geldentschädigung wegen falscher Tatsachenbehauptungen in der Böhmermann-Sendung ZDF Magazin Royale hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
ZDF Magazin Royale
Die für Äußerungssachen zuständige 26. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute über eine Klage des früheren Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gegen ZDF entschieden (Az.: 26 O 12612/23). Dabei hat sie der Beklagten die Verbreitung und Behauptung vier konkreter Äußerungen untersagt, die in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ von Jan Böhmermann und später auf www.zdf.de getätigt wurden. Einen Anspruch auf Geldentschädigung hat die Kammer dagegen abgewiesen.

Nach Überzeugung der Kammer könnten insbesondere zwei im Rahmen der Sendung getätigte Äußerungen vom Publikum so verstanden werden, dass der Kläger bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt habe. Dies stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, die den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Die Beklagte müsse diese Äußerungen daher künftig unterlassen.

Der Kläger forderte von der Beklagten unter anderem die Unterlassung der Verbreitung und Behauptung von Äußerungen, welche im Rahmen des erstmals am 07.10.2022 ausgestrahlten Beitrags des Formats „ZDF Magazin Royale“ getätigt wurden. Außerdem forderte er die Unterlassung von zwei später auf www.zdf.de veröffentlichten Äußerungen.Weiter verlangte der Kläger von der Beklagte die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 100.000,00 €.

Der Kläger begründete seine Forderungen damit, die angegriffenen Äußerungen stellten unwahre Tatsachenbehauptungen dar. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, der Kläger habe bewusst Kontakt zu russischen Nachrichtendiensten gehabt. Der Kläger sei durch die angegriffenen Äußerungen besonders schwerwiegend in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Insbesondere sei er in der Öffentlichkeit in erheblichem Umfang herabgewürdigt worden und habe sein Amt als Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik verloren. Aufgrund der besonders schwerwiegenden Natur der Persönlichkeitsverletzung sei diese durch eine Geldentschädigung auszugleichen.

Dem trat die Beklagte entgegen. Die Berichterstattung sei keineswegs so zu verstehen, dass man dem Kläger bewusste Kontakte nach Russland unterstellt habe. Vielmehr habe der Kläger selbst „unbewusste Kontakte“ zu russischen Geheimdiensten nicht ausschließen können. Die Sendung habe in zulässiger Weise satirisch zugespitzte Kritik am Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und am Kläger als dessen damaligem Präsidenten geübt. Es sei typisches Stilmittel der Satire, dass mit Uneindeutigkeiten gespielt werde und dadurch z.B. Lücken in einer Argumentation oder einer Stellungnahme offengelegt würden.

Die Kammer hat dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung von vier der angegriffenen fünf Äußerungen zugesprochen. Der Kläger sei insoweit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Insbesondere zwei der angegriffenen Äußerungen stellten sich nach einer nicht fernliegenden Deutungsvariante als Tatsachenbehauptungen des Inhalts dar, der Kläger unterhalte bewusst Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland. Dabei ergebe sich der Bedeutungsgehalt der Aussage nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus den Begleitumständen.

Auch eine satirische Äußerung müsse sich an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage gehe. Entsprechend sei in der Abwägung, ob die Äußerungen untersagt werden oder nicht, ein großzügiger Maßstab anzulegen, der seine Grenze jedoch dort finde, wo sich die Äußerung als eine unwahre, das Persönlichkeitsrecht verletzende Tatsachenbehauptung darstelle. Bei vier von insgesamt fünf angegriffenen Äußerungen sei diese Grenze überschritten und der Anspruch des Klägers daher begründet. Bei der fünften der angegriffenen Äußerungen handele es sich dagegen um eine satirisch zugespitzte Meinungsäußerung, nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die deshalb unter Abwägung der konkreten Umstände noch hinzunehmen sei.

Einen Anspruch auf Geldentschädigung hat die Kammer dem Kläger dagegen nicht zuerkannt. Auch bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung gebe es weitere Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geldentschädigung: Zum einen könnten die in der Sendung getätigten Äußerungen auch anders gedeutet werden, als der Kläger dies tue, und zum andern habe der Kläger nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Rechtsverletzung anders und eher entgegenzuwirken, etwa durch einen wesentlich früher geltend gemachten Unterlassungsanspruch oder durch einen Anspruch auf Richtigstellung der angegriffenen Äußerungen in einer weiteren Ausgabe der Sendung „ZDF Magazin Royale“. Dann aber seien die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung, die nur als „letzter Ausweg“ („ultima ratio“) bei Ansprüchen gegen die Presse in Betracht komme, nicht gegeben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.



VG Schleswig-Holstein: Bei YouTube veröffentlichte Dashcam-Aufnahmen müssen vom Uploader verpixelt werden so dass Personen und KfZ-Kennzeichen nicht zu erkennen sind

VG Schleswig-Holstein
Urteil vom 07.08.2024
8 A 159/20


Das VG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass bei YouTube veröffentlichte Dashcam-Aufnahmen vom Uploader verpixelt werden müssen, so dass Personen und KfZ-Kennzeichen nicht zu erkennen sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beklagten ist Art. 58 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO in Verbindung mit Art. 12, 13 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO. Gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO verfügt jede Aufsichtsbehörde – und damit auch die Beklagte – über sämtliche Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen.

Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 DS-GVO trifft der Verantwortliche geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch.

Entgegen der Ansicht des Klägers folgen die ihn treffenden Informationspflichten bei der Erstellung von Videoaufnahmen aus Art. 13 DS-GVO und nicht aus Art. 14 DS-GVO. Insoweit besteht zwischen Art. 13 und 14 DS-GVO im Hinblick auf den Zeitpunkt der Informationspflichten ein wesentlicher Unterschied. Bei Art. 13 DS-GVO sind die nach der Vorschrift erforderlichen Informationen der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten zu erteilen, während bei Art. 14 DS-GVO die Informationen erst innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats erteilt werden müssen (Art. 14 Abs. 3 DS-GVO).

Art. 13 DS-GVO betrifft die Datenerhebung bei der betroffenen Person, während Art. 14 DS-GVO greift, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden. Unter welchen Voraussetzungen von einer Datenerhebung bei der betroffenen Person auszugehen ist, ist Art. 13 und 14 DS-GVO nicht zu entnehmen.

Die Abgrenzung der Datenerhebung nach Art. 13 DS-GVO von derjenigen nach Art. 14 DS-GVO hat nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters nach objektiven Kriterien zu erfolgen, insbesondere anhand des Ortes der Datenerhebung (vgl. Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, 48. Ed., Stand: 1. Mai 2024, Art. 14 Rn. 30) oder der Mitwirkung der betroffenen Person. Einer Abgrenzung nach subjektiven Kriterien, insbesondere der Kenntnis der betroffenen Person von der Datenerhebung (vgl. dazu Franck in: Gola/Heckmann, DS-GVO - BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 13 Rn. 4) stehen einerseits Abgrenzungsschwierigkeiten entgegen und der Umstand, dass der Verantwortliche anderenfalls durch offene oder verdeckte Datenerhebung wählen könnte, ob Art. 13 oder 14 DS-GVO eingreift. Letzteres wiederum hätte zur Folge, dass sich der Verantwortliche den Informationspflichten letztendlich vollständig durch verdeckte Datenerhebungen entziehen könnte, weil die betroffenen Personen dem Verarbeitenden oftmals unbekannt sind mit der Folge, dass Informationen im Nachhinein aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erteilt werden können und der Ausschlusstatbestand des Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO griffe (Bäcker in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 13 Rn. 13 f.). Dies ist mit dem in Erwägungsgrund 6 DS-GVO normierten Ziel der Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus trotz Zunahme des Datenaustausches nicht zu vereinbaren.

Vor diesem Hintergrund sind Videoaufzeichnungen unabhängig von der Frage, ob es sich um offene (mit Hinweisschild oder ähnlichem Hinweis) oder verdeckte Aufzeichnungen handelt, als Datenerhebung bei der betroffenen Person nach Art. 13 DS-GVO anzusehen (vgl. Bäcker in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 13 Rn. 15; a. A. Paal/Hennemann in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 13 Rn. 11b; Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, 48. Ed., Stand: 1. Mai 2024, Art. 14 DS-GVO Rn. 31.2).

Die Differenzierung nach offenen und verdeckten Videoaufzeichnungen hätte auch hier zur Folge, dass der Verantwortliche im Ergebnis selbst wählen könnte, ob Art. 13 oder 14 DS-GVO einschlägig ist, indem er die Videoaufzeichnung entweder offen oder verdeckt ausführt. Dies hätte wiederum zur Folge, dass bei verdeckten Videoaufzeichnungen letztendlich oft keine Informationspflichten eingehalten werden müssten, weil die aufgezeichneten Personen dem Verantwortlichen unbekannt sind und deshalb der Ausschlusstatbestand des Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO greift (vgl. Bäcker in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 13 Rn. 13 f.).

Bezogen auf das streitgegenständliche Filmen mittels einer auf das Autodach montierten Kamera hätte die Abgrenzung nach dem subjektiven Merkmal der Kenntnis zudem Abgrenzungsprobleme in der Form zur Folge, dass der Kläger jeweils prüfen müsste, ob die Person die Kamera gesehen und damit Kenntnis von den Videoaufzeichnungen hat. In diesem Fall griffe dann Art. 13 DS-GVO. Im anderen Fall, in dem die betroffene Person die Kamera nicht gesehen hat, griffe Art. 14 DS-GVO ein und der Kläger müsste die darin normierten nachträglichen Informationspflichten erfüllen. Dazu müsste der Kläger bei jeder gefilmten Person prüfen, ob diese die Kamera gesehen beziehungsweise auf irgend eine Art davon Kenntnis erlangt hat. Bei allen anderen Personen müsste er prüfen, ob er die Informationen nachträglich erteilen kann oder der Ausschlusstatbestand des Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO greift. Diese Vorgehensweise erscheint nicht praxistauglich.

Der Kläger ist ausgehend von diesen Maßstäben nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO verpflichtet, der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung die berechtigten Interessen mitzuteilen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden, wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO beruht.

Der Kläger hat sich vorliegend insbesondere auf seine Kunstfreiheit und seine Berufsfreiheit und damit auf berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO berufen.

Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO erfolgt die Übermittlung der Informationen schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Jedenfalls über seine berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO kann der Kläger auch in der von ihm gewählten Form informieren, dass sich auf dem Kraftfahrzeug ein Hinweis auf seine Website befindet, auf der dann wiederum die erforderlichen Informationen nachzulesen sind. Insoweit ist ein Medienbruch zulässig (vgl. Bäcker in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 12 Rn. 16). Gewisse Verarbeitungssituationen lassen es schlichtweg nicht zu, sämtliche Transparenzinformationen unmittelbar zur Verfügung zu stellen (vgl. Franck in: Gola/Heckmann, DS-GVO – BDSH, 3. Aufl. 2022, Art. 13 DS-GVO Rn. 43).

So ist auch hier zu berücksichtigen, dass beim Vorbeifahren eines Kraftfahrzeuges nur in begrenztem Umfang auf dem Kraftfahrzeug angebrachte Informationen von den betroffenen Personen wahrgenommen werden können und diese deshalb auf die essentiellen Informationen beschränkt werden müssen. Dazu zählen die berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO nicht. Hier ist es ausreichend, wenn die betroffenen Personen die Informationen auf Sekundärebene über eine Website abrufen können.

Vor diesem Hintergrund ist auch Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 19. Oktober 2020 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit sich die Nachweispflicht mittels eines Fotos auf die Pflicht bezieht, bei der Anfertigung von personenbezogenen Filmaufnahmen sichtbar darauf hinzuweisen, welche berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO durch die Anfertigung der Filmaufnahmen verfolgt werden.

Im Übrigen sind Ziffer 3 und 4 des Bescheides der Beklagten vom 19. Oktober 2020 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die für die betroffenen Personen essentiellen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DS-GVO müssen ohne Medienbruch bei der Verarbeitung mitgeteilt werden (vgl. Franck in: Gola/Heckmann, DS-GVO – BDSH, 3. Aufl. 2022, Art. 13 DS-GVO Rn. 43). Dazu zählen jedenfalls die von der Beklagten angenommenen Hinweise darauf, dass Filmaufnahmen für den Zweck der Veröffentlichung im Internet erstellt werden (Art. 12 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO), wer Verantwortlicher der Verarbeitung ist sowie dessen Kontaktdaten (Art. 12 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO).

Diese überschaubare Anzahl an Daten kann bei gefilmten Personen bei einem Hinweis auf dem Kraftfahrzeug des Klägers noch wahrgenommen werden. Gleichzeitig ist die Information über diese Daten für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen notwendig, damit auch Personen mit wenig Medienkompetenz hinreichend informiert sind und ihre Rechte möglichst umfassend ausüben können.

Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides ist hinsichtlich der nicht zu beanstandenden Informationspflichten nach Ziffer 3 des Bescheides ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist Art. 58 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO. Danach verfügt Jede Aufsichtsbehörde über sämtliche Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, unter anderem den Verantwortliche anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Das von der Beklagten geforderte Foto ist notwendig, um überprüfen zu können, ob der Kläger die von der Beklagten geforderten Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO beachtet. Dazu ist die Beklagte nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO verpflichtet. Ermessensfehler sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. An der Verhältnismäßigkeit bestehen keine Zweifel.

Im Übrigen ist der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2020 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Zunächst leidet der Bescheid nicht an fehlender Bestimmtheit. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 – 4 C 41.87 – juris Rn. 29).

Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 2013 – 8 C 21.12 – juris Rn. 14).

Gemessen an diesen Maßstäben ist der Bescheid hinreichend bestimmt. Für den Kläger ist unter Berücksichtigung von Tenor und Begründung des Bescheides hinreichend klar, unter welchen Voraussetzungen die Aufnahmen so verändert werden müssen, dass Personen, nicht mehr anhand ihrer äußerlichen Erscheinung identifiziert werden können (Ziffer 1 und 2 des Bescheides) und was für ein Foto er einreichen soll (Ziffer 4 des Bescheides).

Dies ist bei Auslegung des Bescheides aus dem objektiven Empfängerhorizont immer dann der Fall, wenn aufgrund besonderer Umstände des Straßenverkehrs nicht mehr die Straße und die sie umgebende Landschaft die Aufnahme prägt. In den vom Kläger bislang veröffentlichten Aufnahmen prägt – im fließenden Verkehr – ganz überwiegend die Straße und die sie umgebende Straßenlandschaft das Bild. Gelegentlich passiert der Kläger dabei Personen, die jedoch im Hintergrund bleiben und kaum zu erkennen sind.

Anders verhält es sich unterdessen, wenn Personen aufgrund der äußeren Umstände der Verkehrssituation dicht an die auf dem Fahrzeugdach montierte Kamera herantreten, insbesondere an Ampeln, bei Verkehrsüberwegen und an Kreuzungen. In diesem Fall gerät die Person – angesichts der geringen Geschwindigkeit eines Fußgängers, Fahrradfahrers etc. über einen längeren Zeitraum – in den Fokus der Aufnahme mit der Folge, dass die Straße und die Straßenlandschaft verdeckt wird und in den Hintergrund gerät.

Zugegebenermaßen verbleiben dabei Abgrenzungsschwierigkeiten, weil nicht anhand fester Kriterien vom Kläger oder einem eingesetzten Algorithmus festgestellt werden kann, wie lange etwa eine Person aufgezeichnet werden muss, welchen Anteil sie vom Bildausschnitt ausfüllen muss beziehungsweise ab welcher Entfernung zur Kamera eine Anonymisierung zu erfolgen hat. Derartige feste Kriterien sind jedoch für die Abgrenzung nicht geeignet, weil anhand festgelegter Werte die Umstände der jeweils gegebenen konkreten Situation der Aufnahme nicht hinreichend gewürdigt werden können. Verbleibende Abgrenzungsschwierigkeiten sind in Kauf zu nehmen.

Dies vorangestellt hat die Beklagte zu Recht die Abgrenzungskriterien der sogenannten Beiwerk-Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG entsprechend herangezogen.

Nach dieser Vorschrift dürfen ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Auch hier ist die Abgrenzung zwischen Haupt- und Beiwerk schwierig.

Die Vorschrift stellt in erster Linie auf das Verhältnis des Abgebildeten zu der übrigen Aussage des Bildes, auf seinen Stellenwert im Gesamteindruck des Bildes, nicht auf den Grad seiner Erkennbarkeit ab. Von einem Beiwerk in diesem Sinn kann grundsätzlich dann keine Rede sein, wenn die Person das Bild fast ganz ausfüllt (BGH, Urt. v. 26. Juni 1979 – VI ZR 108/78 – juris Rn. 18). Maßgeblich ist, ob entsprechend dem Gesamteindruck der Veröffentlichung die Landschaft oder die sonstige Örtlichkeit Abbildungsgegenstand ist und die einzelnen Abgebildeten nur "bei Gelegenheit" erscheinen oder ob einzelne aus der Anonymität herausgelöst werden (LG Oldenburg, Beschl. v. 23. uar 1986 – 5 O 3667/85GRUR 1986, 464, 465). Voraussetzung hierfür ist, dass nach dem Gesamteindruck der Veröffentlichung die Landschaft der den Gesamtcharakter des Bildes prägende Abbildungsgegenstand ist und die auf dem Bild erkennbaren Personen derart untergeordnetes Beiwerk darstellen, dass sie auch entfallen könnten, ohne dass Inhalt und Charakter des Bildes sich veränderten (OLG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 14. November 1988 – 13 U 72/88 – juris Rn. 28). Die Personenabbildung muss derart untergeordnet sein, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass Gegenstand und Charakter des Bildes sich verändern. Wesentlich ist damit, dass die Personendarstellung untergeordnet und nicht selbst Thema des Bildes ist (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18. August 1989 – 14 U 105/88 – juris Rn. 27). Der Stellenwert der Personen entsprechend dem Gesamteindruck des Bildes muss gegenüber dem Stellenwert der Landschaft erheblich niedriger sein (OLG München, Urt. v. 13. November 1987 – 21 U 2979/87 – juris Rn. 31).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat die Beklagte zu Recht für maßgeblich im Hinblick auf die Pflicht zur Anonymisierung darauf abgestellt, ob sich eine Person nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befindet.

In Bezug auf die in Ziffer 4 des Bescheides angeordnete Verpflichtung, durch Übersendung eines Fotos die Erfüllung der Informationspflichten nach Ziffer 3 des Bescheides nachzuweisen, bestehen im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz keine Bedenken. Es ist ohne weiteres verständlich, dass ein Foto des klägerischen Kraftfahrzeuges mit den nach Ziffer 3 des Bescheides geforderten Informationen einzureichen ist.

Rechtsgrundlage für Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DS-GVO. Danach verfügt jede Aufsichtsbehörde über Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen.

Tatbestandsvoraussetzung für die Abhilfemaßnahmen des Art. 58 Abs. 2 DS-GVO ist das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn Daten ohne entsprechende Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Dies war vorliegend der Fall.

Das Veröffentlichen von Aufnahmen, bei denen Personen, soweit sie sich nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befinden und Kraftfahrzeug-Kennzeichen gelesen werden können, stellt eine rechtswidrige Datenverarbeitung dar.

Bei der Veröffentlichung von Filmen, auf denen betroffene Personen zu erkennen sind, handelt es sich um personenbezogene Daten. Dazu zählen nach Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird nach Art. 4 Nr. 1 Hs. 2 DS-GVO eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt daher unter den Begriff der personenbezogenen Daten, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht (vgl. EuGH, Urt. v. 11. Dezember 2014 – C-212/13 – juris Rn. 22). Dies ist jedenfalls für Personen anzunehmen, die sich nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befinden. Anhand ihrer äußeren Erscheinung können sie zumindest über Fotos sowie durch Personen, denen die äußere Erscheinung bekannt ist, identifiziert werden.

Auch Kraftfahrzeug-Kennzeichen stellen personenbezogene Daten dar, weil sie einem Halter und gegebenenfalls auch einem Fahrer zurechenbar sind (vgl. Schild in: BeckOK Datenschutzrecht, 48. Ed., Stand: 1. Mai 2024, Art. 4 DS-GVO Rn. 21). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Halterabfragen beim Kraftfahrt Bundesamt nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.

Dies gilt uneingeschränkt für alle Kennzeichen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf eine natürliche oder juristische Person zugelassen ist, weil die Kennzeichen auch bei auf juristische Personen zugelassenen Kraftfahrzeugen Rückschlüsse auf die Fahrer vermitteln können. Die DS-GVO findet nach Erwägungsgrund 14 auf juristische Personen keine Anwendung. Die hinter der juristischen Person stehenden natürliche Personen sind jedoch geschützt, wenn sich die Daten der juristischen Person auch auf sie beziehen (vgl. Gola in: Gola/Heckmann, DS-GVO - BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 4 Rn. 28). Jedenfalls Mitarbeiter oder anderweitig informierte Personen können ein Kraftfahrzeug einer juristischen Person über das Kennzeichen einer natürlichen Person als Fahrer zuordnen. So könnte etwa festgestellt werden, dass der Fahrer eines Fahrzeugs seines Arbeitsgebers (juristische Person) bei einer Dienstfahrt von der vorgegebenen Route abgewichen und in seiner Dienstzeit einer privaten Tätigkeit nachgegangen ist.

Im Einzelfall mag bei auf juristische Personen zugelassenen Fahrzeugen eine Identifizierung des Fahrers selbst unter Auswertung sämtlicher Datenquellen nicht möglich sein. Unter dem Aspekt einer praxistauglichen datenschutzrechtlichen Verfügung ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides diese Fälle nicht vom Anwendungsbereich ihrer Anordnung ausgenommen hat. Es ist in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich, zu erkennen, ob ein Kraftfahrzeug auf eine juristische oder eine natürliche Person zugelassen und deshalb dem Anwendungsbereich der DS-GVO unterfällt oder nicht. Dies ließe sich allenfalls durch eine Halterauskunft ermitteln. Auch Werbeaufschriften oder Ähnliches auf Fahrzeugen lassen keinen sicheren Schluss auf den Halter des Fahrzeugs zu, weil jeder Halter beziehungsweise Eigentümer eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich frei über die äußere Gestaltung seines Fahrzeugs entscheiden kann. Zudem kann der Verantwortliche nicht erkennen, ob über das Kennzeichen etwa mittels eines Fahrtenbuches möglicherweise Rückschlüsse auf den Fahrer als natürliche Person gezogen werden können.

Das von dem Bescheid der Beklagten erfasste Veröffentlichen der Filme auf der Website Youtube stellt eine Datenverarbeitung dar. Nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO bezeichnet „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie unter anderem die Speicherung und die Offenlegung durch Verbreitung.

Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der unter den Buchst. a bis f aufgeführten Bedingungen erfüllt ist.

Insbesondere eine Einwilligung der gefilmten Personen liegt nicht vor. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Das Filmen und die Veröffentlichung der Aufnahmen ohne Anonymisierung ist zunächst als Betätigung der von Art. 13 GRCh geschützten Kunstfreiheit, der von Art. 15 Abs. 1 GRCh geschützten Berufsfreiheit und der von Art. 16 GRCh geschützten Unternehmerischen Freiheit einzuordnen und stellt damit ein berechtigtes Interesse dar.

Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen auch erforderlich. Dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn kein anderes, gleich effektives Mittel ersichtlich ist (VG Ansbach, Urt. v. 23. Februar 2022 – AN 14 K 20.00083 – juris Rn. 40). Die Anonymisierung stellt kein gleich effektives Mittel dar, weil sie den Kläger in seiner Kunstfreiheit, Berufsfreiheit und der Unternehmerischen Freiheit beeinträchtigt.

Die Beklagte ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die Abwägung hier zu Lasten des Klägers ausfällt.

Abzuwiegen sind hier die berechtigten Interessen des Klägers als Verantwortlichen einerseits und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, andererseits. Erfasst – wie hier – derselbe Sachverhalt eine Vielzahl von betroffenen Personen, erfolgt die Abwägung anhand einer summarischen Prüfung der Belange der betroffenen Personen unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten (Schulz in: Gola/Heckmann, DS-GVO – BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 63).

Maßgeblich ist insoweit insbesondere die Eingriffsintensität, die Art der betroffenen Personen, die Zwecke der Datenverarbeitung sowie die Sphäre, in die eingegriffen wird (vgl. Schulz in: Gola/Heckmann, DS-GVO – BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 63).

Die gefilmten Personen sind in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie des Rechts am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG berührt und zwar in erheblicher Weise.

Zunächst handelt es sich angesichts der Vielzahl an veröffentlichten Videos um eine erhebliche Vielzahl an betroffenen Personen, auch wenn je Video abhängig von der gefilmten Straßenlandschaft teilweise nur vereinzelt Personen in den Vordergrund des Bildausschnitts geraten. Die zufällig gefilmten Personen können sich dem Filmen zudem kaum beziehungsweise nur dann entziehen, wenn sie die Kamera bemerkt haben. Dies ist gerade bei größeren Kreuzungen oder unübersichtlicheren Verkehrssituationen oder wenn die gefilmten Personen durch Gespräche, Telefonate etc. abgelenkt sind nicht unbedingt der Fall.

Eingriffsmindernd ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass die Personen lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen sind. Die belastenden Auswirkungen der Verarbeitung auf die betroffenen Personen stellen sich zudem nach allgemeiner Lebenserfahrung und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte als eher gering dar.

Dennoch überwiegen diese Interessen der betroffenen Personen die berechtigten Interessen des Klägers. Die Verpflichtung des Klägers, die veröffentlichten Filmaufnahmen aus dem öffentlichen Straßenverkehr so zu verändern, dass Personen, soweit sie sich nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befinden, nicht mehr anhand ihrer äußerlichen Erscheinung identifiziert werden können und Kraftfahrzeug-Kennzeichen nicht gelesen werden können, stellt nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters einen Eingriff von geringer Intensität dar. Betroffen sind zunächst nur besondere Situationen, in denen Personen – anders als im fließenden Verkehr – in den Vordergrund geraten. Der ganz überwiegende Anteil der Aufnahmen ist nicht von der Pflicht zur Anonymisierung betroffen. Unter Würdigung der Gesamtumstände werden die vom Kläger erstellten und veröffentlichten Aufnahmen von Straßenlandschaften in ihrer Darstellung und Wirkung durch die Anonymisierung der Personen, die sich nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befinden, lediglich geringfügig beeinträchtigt, weil sich der Eindruck der Straßenlandschaft durch die Anonymisierung kaum verändert. Die abgebildete Person ist lediglich nicht mehr zu erkennen.

Erwägungsgrund 47 Satz 4 DS-GVO sieht zudem vor, dass insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen könnten.

Im öffentlichen Straßenverkehr können betroffene Personen grundsätzlich davon ausgehen, dass sie nicht gefilmt werden. Da vorliegend nichts dafür spricht, von diesem Grundsatz abzuweichen, führt auch dies zu einem Überwiegen der Interessen der betroffenen Personen.

Diese Wertung muss erst Recht für Kraftfahrzeug-Kennzeichen gelten. Es mag für den Kläger zusätzlichen Aufwand bedeuten, die Kennzeichen etwa durch eine Verpixelung zu anonymisieren. Im Übrigen werden die Aufnahmen der Straßenlandschaften durch die Anonymisierung der Kennzeichen jedoch nur sehr geringfügig verändert, so dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG der Halter beziehungsweise Fahrer der gefilmten Kraftfahrzeuge überwiegt.

Rechtsfolge von Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DS-GVO ist, dass der Aufsichtsbehörde bezüglich der Wahl der konkreten Abhilfemaßnahme ein Ermessen zusteht (vgl. dazu Erwägungsgrund 129 DS-GVO), welches gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, § 114 VwGO. Vorliegend sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Beklage hat ihr Ermessen ausgeübt, indem sie unter den verschiedenen Möglichkeiten die aus ihrer Sicht am wenigsten einschränkende, lediglich punktuelle Veränderung der Aufnahmen angeordnet hat (vgl. S. 8 des Bescheides).

Den Volltext der Entscheidung finden SIe hier:

Volltext OLG Dresden liegt vor: Satirische Beewashing-Werbung eines Imkers mit Bild von Jan Böhmermann zulässig

OLG Dresden
Urteil vom 18.07.2024
4 U 323/24


Wir hatten bereits in dem Beitrag OLG Dresden: Satirische Beewashing-Werbung eines Imkers mit Bild von Jan Böhmermann zulässig über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Ansprüche wegen der Verwendung seines Bildnisses auf dem von der Beklagten erstellten Werbeaufstellen kann der Kläger nicht auf §§ 1004 Abs. 2 analog i.V.m. 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK stützen.

a. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass die Verfügungsbeklagte in rechtswidriger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers in der Ausprägung seines Rechts am eigenen Bild eingegriffen hätte. Daran fehlt es vorliegend, weil die Verbreitung der Bildaufnahme des Verfügungsklägers in der Werbeanzeige als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne seine Einwilligung zulässig war, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, und durch die Verbreitung im Einzelfall auch kein berechtigtes Interesse des Verfügungsklägers verletzt worden ist, § 23 Abs. 2 KUG.

(aa) Nach § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Die Veröffentlichung des Plakats mit dem Foto des Verfügungsklägers ohne dessen Einwilligung greift in sein Persönlichkeitsrecht ein, weil die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für – hier unstreitig auch - Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, einen wesentlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts darstellt (BGH, GRUR 2011, 647 Rn. 12 – Markt und Leute; BGH, GRUR 2007, 139 Rn. 19 – Rücktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 26 – Wer wird Millionär? BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 14 – Der strauchelnde Liebling).

(bb) Ohne eine solche Einwilligung dürfen jedoch Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte veröffentlicht werden, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die Prüfung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, erfordert bereits eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten des Unterlassungsschuldners aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH, GRUR 2018, 964 Rn. 9 – Tochter von Prinzessin Madeleine; BGH, GRUR 2018, 549 Rn. 10 – Christian Wulff im Supermarkt; Wandtke/Bullinger/Fricke, 6. Aufl. 2022, KUG, § 23, Rn. 5). Der Begriff der Zeitgeschichte ist dabei nicht allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung zu beziehen, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen (BGH, GRUR 2010, 546 – Der strauchelnde Liebling). Insoweit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse (OLG Köln, Urt. v. 29.8.2017 – 15 U 180/16, BeckRS 2017, 146456). Dazu können auch Vorgänge mit nur lokaler oder zielgruppenspezifischer Bedeutung gehören (GRUR 2014, 804, Rn. 10 – Mieterfest). Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos. Begrenzt wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BGH, GRUR 2017, 302 Rn. 7 – Klaus Wowereit). Wie die Grenzen für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu konturieren sind, lässt sich dabei nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH, GRUR 2009, 150 – Karsten Speck).

Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Landgericht zu Recht das Vorliegen eines Bildnisses der Zeitgeschichte bejaht. Durch den auf dem Plakat abgebildeten "beewashing-Honey", auf den der Verfügungskläger mit einer pointierten Geste hinweist, wird dessen Bildnis mit dem Thema "beewashing" verbunden, das der Verfügungskläger durch die Sendung vom 3.11.2023 einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht hat. Es handelt sich dabei um eine auf Bienen bezogene Form des sog. Greenwashings, also den Vorwurf an ein Wirtschaftsunternehmen oder eine andere Organisation, durch Kommunikation, Marketing und Einzelmaßnahmen ein "grünes Image" zu erlangen, ohne entsprechende Maßnahmen im operativen Geschäft systematisch verankert zu haben. Da es sich hierbei regelmäßig um eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG handelt und in der Öffentlichkeit ein breites Bewusstsein und ein erhebliches Interesse daran besteht zu erfahren, ob gerade bei Unternehmen aus der Lebensmittelbranche das durch die Werbung vermittelte Selbstbild mit der Realität des wirtschaftlichen Handelns übereinstimmt, liegt in dem Aufgreifen dieses durch die Sendung vom 3.11.2023 maßgeblich bekannt gemachten Begriffs und dessen Bebilderung mit einem Foto des Verfügungsklägers (vgl. nur https://de.wikipedia.org/wiki/Beewashing [...]) auch nach Auffassung des Senats ein Ereignis der Zeitgeschichte. Dabei kann der Verfügungskläger nicht damit gehört werden, als Moderator zu diesem Thema keine inhaltliche Verbindung zu haben und daher lediglich als Blickfang abgebildet worden zu sein. Unabhängig davon, dass die Zulässigkeit einer Bildnutzung nicht zwingend voraussetzt, dass der Abgebildete einen berechtigten Anlass für die Verbreitung seines Bildnisses gegeben hat (BGH, Urteil vom 9.4.2019 – VI ZR 533/16, Rn. 7), entspricht es gerade dem Konzept der Sendung "ZDF Magazin Royale", Themen aufzugreifen, die gesellschaftlich oder medial relevant sind und dabei auch fachliche Nischenthemen einem breiten Publikum zu präsentieren. So liegt es auch hier. Das zuvor eher in Fachkreisen diskutierte "Beewashing" hat durch die Sendung vom 03.11.2023 breite Öffentlichkeitswirkung erlangt (Aufrufe bei Youtube: 1.024.711, seit dem 03.11.2023, festgestellt am 21.05.2024; Einschaltquoten der Sendung im ZDF regelmäßig um die 2 Millionen, vgl. https://www.quotenmeter.de/n/143539/quotencheck-zdf-magazin-royale[...]). Dieses Sendungskonzept, das der Verfügungskläger auch nicht in Abrede stellt, wird beispielhaft deutlich in der Begründung der Jury des Grimme-Preises 2023 für das ZDF Magazin Royale, in der maßgeblich darauf abgestellt wird, dass Anliegen der Sendung die Aufbereitung von aktuellen Themen von gesellschaftlicher Relevanz sei, die sonst nur einem Fachpublikum zugänglich wären (vgl. https://www.grimme-preis.de/archiv/2023/preistraeger/preistraeger-detail/d/zdf-magazin-royale).

Unabhängig hiervon geht die durch das Plakat aufgenommene Auseinandersetzung mit dem Verfügungskläger über dessen Rolle als Vermittler des Themas "Beewashing" hinaus. Sie greift vielmehr ein Ereignis der Zeitgeschichte auch dadurch auf, dass sie durch die Bezeichnung des Klägers als "führenden Bienen-und Käferexperten" dessen für sich in Anspruch genommene Rolle als journalistisch-satirischer Investigativjournalist und den in diesem Zusammenhang reklamierten Expertenstatus für eine Fülle von Themen kritisiert und damit das Sendungskonzept des "ZDF-Magazin Royale" generell infrage stellt. Dieses will mit den Mitteln der Satire auf der Grundlage einer eigenen oder von Dritten zugearbeiteten Recherchearbeit tatsächliche, oftmals aber auch nur vermeintliche Skandale anprangern. Die Präsentation in der Sendung ist darauf ausgerichtet, dass die satirische Zuspitzung und Bewertung oftmals nicht greifbar ist, die darin enthaltene Andeutung von Tatsachenbehauptungen aber unterhalb der Schwelle zu einer verdeckten Behauptung bleibt und damit von den Betroffenen nicht angegriffen werden kann. Dieser dem Verfügungskläger eigene Aufarbeitungsstil ist in der Vergangenheit wiederholt öffentlich kritisiert worden, was der Senat gem. § 297 ZPO berücksichtigen kann (vgl. nur https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/jan-boehmermann-und-bsi-praesident-arne-schoenbohm-der-herbeigeboehmermannte-skandal-a-825cf663-1405-42db-89de-551c22ce6dc1:"wiederkehrendes Instrument von B......s Enthüllungen, mit dem man nicht ganz ausrecherchierte Geschichten so fabelhaft inszenieren wie rechtssicher anreichern kann"; vgl. auch https://www.deutschlandfunkkultur.de/boehmermann-kliemann-zdf-magazin-royale-recherche-satire-100.html ).

Angesichts dessen kommt es auf die mit der Berufungserwiderung aufgeworfene Frage nicht an, ob ein zeitgeschichtliche Ereignis im Sinne des dort angesprochenen "Streisand-Effekts" auch allein durch eine breite Reaktion der Öffentlichkeit auf den Versuch des Betroffenen begründet wird, sich gegen eine Veröffentlichung seines Bildnisses mit rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen.
[...]

2. Bezüglich der Namensnutzung bestehen Unterlassungsansprüche ebenfalls nicht, insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, 12 BGB oder dem Persönlichkeitsrecht.

Durch die Nennung seines Namens zur Bewerbung des Honigs auf der Interseite ist zwar ebenfalls in das Recht des Verfügungsklägers eingegriffen worden, darüber zu bestimmen, ob der eigene Name zu Werbezwecken benutzt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1959 - IV ZR 182/58, BGHZ 30, 7, 9 ff. - Caterina Valente; Urteil vom 26. Juni 1981 - I ZR 73/79, BGHZ 81, 75, 78 - Carrera). Diese Befugnis stellt, soweit sie dem Schutz kommerzieller Interessen des Namensträgers dient, einen vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts dar (BGHZ 143, 214, 230 - Marlene Dietrich -; BGH, Urteil vom 18. November 2010 – I ZR 119/08 –, Rn. 54, juris)).

Die hinsichtlich des Eingriffs in das Namensrecht des Verfügungsklägers aber ebenfalls gebotene umfassende Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen führt dazu, dass dem Interesse der Verfügungsbeklagten an der im Zusammenhang mit der Werbung verbreiteten Meinungsäußerung gegenüber dem Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seines Namensrechts der Vorrang einzuräumen ist. Zur Begründung kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zum Recht am eigenen Bild unter 1. verwiesen werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Dresden: Satirische Beewashing-Werbung eines Imkers mit Bild von Jan Böhmermann zulässig

OLG Dresden
Urteil vom 18.07.2024
4 U 323/24


Das OLG Dresden hat entschieden, dass die satirische Beewashing-Werbung eines Imkers mit einem Bild von Jan Böhmermann zulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Oberlandesgericht entscheidet im »Böhmermann-Honig«-Fall: Zulässige Satire

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat heute die Berufung des Satirikers und Moderators Jan Böhmermann gegen eine sächsische Bioimkerei zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hatte am 3.11.2023 in der Fernsehsendung »ZDF Magazin Royale«, über »Beewashing« berichtet und dort u.a. die Praxis kritisiert, Bienenvölker an Unternehmen zu vermieten, damit diese sich mit dem Anschein des Engagements für Nachhaltigkeit und Artenschutz schmücken könnten. Hierzu hatte er das Logo und Ausschnitte aus dem Werbevideo der Verfügungsbeklagten gezeigt, außerdem ein Foto ihres Geschäftsführers. Die Verfügungsbeklagte reagierte darauf, indem sie u.a. in ihrem Online-Shop sog. beewashing-Honey vertrieb, der dort als »Böhmermann-Honig« und »Böhmermann-Bundle«, (3 x »Böhmermann-Honig«) beworben wurde; auf den Gläsern selbst findet sich der Name des Verfügungsklägers nicht. Außerdem warb sie in einem Dresdner Supermarkt mit einem Aufsteller mit dem Bild des Verfügungsklägers, einem im Vordergrund befindlichen Glas "beewashing-Honey" und dem Zusatz "führender Bienen- und Käferexperte empfiehlt«.

Ein Eilantrag des Verfügungsklägers mit dem Ziel, jegliche Werbung mit seinem Namen oder seinem Bild zu verbieten, blieb vor dem Landgericht erfolglos. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht heute bestätigt. Der Senat teilte die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach es sich bei der Abbildung auf dem Plakat um ein Bildnis der Zeitgeschichte handele, dessen sich die Verfügungsklägerin in satirischer Weise bedient habe. Durch die Bezeichnung des Verfügungsklägers als »führender Bienen- und Käferexperte« habe sich die Verfügungsbeklagte satirisch-spöttisch damit auseinandergesetzt, dass sich der Verfügungskläger als journalistisch-satirischer Investigationsjournalist sehe und zu einer Vielzahl von Themen einen Expertenstatus für sich reklamiere. Die Verfügungsbeklagte habe damit nicht allein den Werbewert des Verfügungsklägers für ihre Geschäftsinteressen ausgenutzt, sondern zugleich in satirischer Weise ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt. Dies müsse der Verfügungskläger hinnehmen.

Auch die Namensnennung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht. Die Werbung mit seinem Namen greife zwar in seine Rechte ein. Angesichts der erkennbar satirischen Auseinandersetzung sowie des Umstandes, dass die Werbung nicht der alleinige Zweck der Aktion gewesen sei, sondern sich die Verfügungsbeklagte damit auch gegen die Vorwürfe in der Sendung zur Wehr habe setzen wollen, gehe das Recht auf Meinungsäußerung in der gebotenen Gesamtabwägung dem Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seiner Namensrechte vor.

Gegen das im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Urteil sind keine Rechtsmittel mehr gegeben.


BGH: Für Reichweite einer auf konkrete Verletzungsform bezogenen einstweiligen Verfügung wegen unzulässiger Fotoveröffentlichung ist begleitende Wortberichterstattung zu berücksichtigen

BGH
Urteil vom 07.05.2024
VI ZR 307/22
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23; ZPO § 890


Der BGH hat entschieden, dass für die Reichweite einer auf die konkrete Verletzungsform bezogenen einstweiligen Verfügung wegen unzulässiger Fotoveröffentlichung auch die begleitende Wortberichterstattung zu berücksichtigen ist.

Leitsatz des BGH:
Zur Reichweite eines auf die konkrete Verletzungsform beschränkten gerichtlichen Unterlassungsgebots hinsichtlich einer Bildveröffentlichung.

BGH, Urteil vom 7. Mai 2024 - VI ZR 307/22 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Mai

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: