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BGH: Bebilderte identifizierende Verdachtsberichterstattung über Wirecard-Prozess rechtlich zulässig

BGH
Urteil vom 27.05.2025
VI ZR 337/22
GG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22 Satz 1, § 23; DSGVO Art. 85 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass eine bebilderte identifizierende Verdachtsberichterstattung über den Wirecard-Prozess rechtlich zulässig ist.

Leitsatz des BGH:
Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (hier: zulässige Bebilderung einer Verdachtsberichterstattung im Rahmen des sogenannten Wirecard-Skandals).

BGH, Urteil vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Dresden: Journalistische Sorgfaltsanforderungen können auch für private Blogbetreiber gelten - Unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung

OLG Dresden
Hinweisbeschluss vom 14.04.2025
4 U 1466/24


Das OLG Dresden hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass journalistische Sorgfaltsanforderungen auch für private Blogbetreiber gelten können. Vorliegend ging es um eine unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Unterlassung bejaht, denn der beanstandete Textbeitrag des Beklagten verletzt den Kläger nach Abwägung aller beiderseitigen Interessen rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.

Bei den Äußerungen des Beklagten handelt es sich zumindest teilweise um Tatsachenbehauptungen (1.). Für diese gelten die Grundsätze der identifizierenden Verdachtsberichterstattung (2.). Der Beklagte kann sich hierbei nicht auf das Laienprivileg berufen (a.). Den journalistischen Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung ist der Beklagte nicht gerecht geworden (b.). Der Beitrag verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, was der Kläger nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen nicht hinnehmen muss (3.).

1. Der Beitrag des Beklagten enthält teilweise substanzarme Meinungsäußerungen, teilweise aber auch die Äußerung von Verdachtstatsachen.

Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2016 - 1 BvR 1018/15, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, juris Rn. 30, jeweils m.w.N.).

Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden sind und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinungsäußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern die Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, juris Rn. 46).

Der maßgebliche Rezipient entnimmt dem streitgegenständlichen Artikel in Bezug auf den Kläger im Gesamtkontext zunächst die Aussage, der Kläger sei möglicherweise in leitender Position in einem Unternehmen in der Schweiz tätig, das unter anderem ("auch") digitale Investments an Anleger verkauft.

Hierbei handelt es sich weder in der Einzelschau noch bei Berücksichtigung des gesamten Kontextes um eine Tatsachenbehauptung, weil der Begriff "nicht unbedeutende Position" zwar den Schluss nahelegt, der Kläger sei bei einem Schweizer Unternehmen in leitender Position tätig gewesen, tatsächlich aber derart unbestimmt ist, dass er einer Beweisaufnahme nicht zugänglich wäre. Auf welcher Hierarchieebene und mit welcher Einflussmöglichkeit der Kläger in dem Unternehmen tätig war und um welches Unternehmen es sich überhaupt handelt, bleibt völlig offen. Aus dem Zusammenhang des Berichts vom 18.9.2023 (Anlage AS 4, 1. Instanz) drängt sich lediglich die Schlussfolgerung auf, dass es sich hierbei jedenfalls nicht um die T... AG selbst handelt, denn der Bericht legt nur nahe, dass der Kläger sich "in deren engem Umfeld" bewegt.

Der Bericht enthält aber weiter die Behauptung, der Kläger sei in der nicht näher bezeichneten Position möglicherweise selbst als Verkäufer tätig geworden und habe Anlegern Investments verkauft, bei denen die Kunden ihr Geld verloren hätten. Er enthält weiter die Behauptung, der Kläger habe auch daran mitgewirkt ("im näheren Umfeld"), dass Anleger bei der T... investiert hätten. Der Begriff "abgewickelt" legt dem Leser im Zusammenhang mit der Information "Anleger verloren dabei über 40 Millionen Euro" unabweislich den Schluss nahe, die Firma sei wegen erfolgloser Investments in Insolvenz gegangen, und der Kläger persönlich habe als Verkäufer den Anlegern wertlose Anlagen verkauft und zusätzlich darauf hingewirkt ("im näheren Umfeld der T..."), dass die Kunden bei der T... investieren. Jeder dieser Teilaspekte wäre durch eine Beweisaufnahme überprüfbar. Die einschränkenden Zusätze in Bezug auf den Kläger ("möglicherweise", "im Umfeld... sehen", "unserer Sicht nach") ändern an der Einordnung als Tatsachenbehauptung nichts (vgl. Wenzel; Handbuch der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 4, Rz. 55). Ebenso verhält es sich mit den weiteren im Test enthaltenen Formulierungen "sehen wir", "möglicherweise" und "aus unserer Sicht".

2. Für diese Tatsachenbehauptungen gelten die Grundsätze der identifizierenden Verdachtsberichterstattung.

Danach darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 1241/20, juris Rz. 18).

a) Für den Beklagten gelten hierbei keine geringeren Sorgfaltsanforderungen als für die Medien allgemein. Das sogenannte Laienprivileg findet vorliegend keine Anwendung. Hiernach dürfen sich im Grundsatz Privatpersonen auf Berichte Dritter ungeprüft berufen, sofern diese unwidersprochen geblieben sind (vgl. BVerfG, B. v. 23.2.2000 - 1 BvR 456/95, B. v. 9.10.1991 - 1 BvR 1555/88, jeweils nach juris). Journalisten hingegen, die ohne eigene Recherche Meldungen aus anderen Medien übernehmen, genügen ihrer Sorgfaltspflicht nicht (OLG Köln, U. v. 16.3.2017 - 15 U 134/16, juris). Wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, betreibt der Beklagte seit vielen Jahren die Internetseite www.DieBewertung.de, für die er zu den dort behandelten Themen eigene Recherchen anstellt, Presseanfragen stellt und in den Artikeln auch ausdrücklich auf seine journalistische Tätigkeit verweist. So ist er auch für den vorliegenden Artikel vorgegangen, der gerade nicht auf eine Berichterstattung Dritter Bezug nimmt, sondern die dortigen Inhalte als Ergebnisse eigener Recherchen präsentiert. Auch weist ihn das Impressum seiner Seite als "Chefredakteur" und als Mitglied des DJV, also des journalistischen Verbands Deutschland aus (Anl. AS 2, I. Instanz). Der Mitarbeiterstab des Bewertungsportals wird dort als "Redaktion" bezeichnet. Hier erwartet der Leser eine journalistische Arbeitsweise und einen an journalistischen Qualitätsanforderungen zu messenden Informationsgehalt, wodurch der Beklagte den Eindruck erweckt, sich an diesen Standards messen zu lassen.

b) Den journalistischen Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung ist der Beklagte nicht gerecht geworden.

Bei der hierfür notwendigen Recherche muss jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst Öffentlichkeitswert verleihen, zutage treten. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.

Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 1241/20, juris Rz. 25 m.w.N.). Der Standpunkt des Betroffenen ist dabei für den Leser nicht nur dann relevant, wenn sich die Stellungnahme konkret zu den geäußerten Verdachtsmomenten verhält, sich der Beschuldigte vom Verdacht "entlasten" kann. Auch die Information über ein bloßes Dementi ist grundsätzlich geeignet, der Gefahr einer Vorverurteilung des Betroffenen zu begegnen (BGH, a.a.O).

Während der Inhalt der behaupteten Presseanfrage vom 12.09.2023 nicht in das Verfahren eingeführt wurde, genügt die vom Beklagten an den Kläger gerichtete Anfrage vom 18.10.2022 (AG 16, I. Instanz) schon nicht den an eine Aufforderung zur Stellungnahme zu stellenden Anforderungen, weil in ihr zwar der Kläger zu seinen Verbindungen zur W... AG und zur T..., nicht aber zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Totalverlust von vermittelten Investments der Anleger befragt wurde. Da die Anfrage bereits nicht vollständig die in der Berichterstattung erhobenen Verdächtigungen abbildet und damit nicht den Anforderungen in der Rechtsprechung genügt, dem Betroffenen die zum Gegenstand der Berichterstattung gemachten Vorwürfe konkret vorzuhalten (BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12 - juris), bedarf es keiner Entscheidung, ob das ausweichende Antwortverhalten des Klägers ("... wenden Sie sich bitte an...") der endgültigen Ablehnung einer Stellungnahme gleichkommt. Im Übrigen rechtfertigen auch die vom Beklagten in erster Instanz vorgelegten Rechercheergebnisse nicht vollständig die mitgeteilten Verdächtigungen. So kommt an keiner Stelle zum Ausdruck, dass der Kläger, der nach den Recherchen zwar Vertriebspartner abgeworben haben, und in leitender Position tätig geworden sein soll, auch über einen eigenen, von ihm persönlich betreuten Kundenstamm verfügt haben soll. Letzteres suggeriert aber der beanstandete Bericht.

Entscheidend ist allerdings, dass alle vom Beklagten nunmehr angeführten Anknüpfungstatsachen, die Anhaltspunkte für die geäußerten Verdächtigungen bieten sollen, in dem Bericht nicht erwähnt werden. Eine identifizierende Berichterstattung ist aber nicht zulässig, wenn sie lediglich dazu dient, in den Raum gestellte, nicht belegte Behauptungen und substanzarme Verdachtsmomente zu verbreiten. Wenn - wie hier - nur vage Verdachtsmomente mitgeteilt werden aus denen der Leser ohne zusätzliche Informationen nichts ableiten kann, fehlt es entweder an einem Vorgang von gravierendem Gewicht, der erst ein Informationsinteresse an einer namentlichen Nennung begründen könnte, oder die Äußerung wird ohne Zusatzinformationen insgesamt so substanzarm, dass sie als Meinungsäußerungen zu qualifizieren wäre. Dann aber bestünde keine Berechtigung zu einer Namensnennung (vgl. zu den Anforderungen: Wenzel, a.a.O., Kap. 10, Rz. 157). Ein Fall von Schwerstkriminalität oder ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der Person des Klägers, das die Berechtigung zur identifizierenden Verdachtsberichterstattung begründen könnte (Wenzel, a.a.O. m.w.N.), liegt hier nicht vor.

3. Die Berichterstattung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar und ist rechtswidrig. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit (st. Rspr. BGH: Urteil vom 19.11.2024 - VI ZR 87/24; Urteil vom 20. 6. 2023 - VI ZR 262/21 - jeweils nach juris) überwiegt das Schutzinteresse des Klägers.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass es im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 GG den Medien obliegen muss, nach publizistischen Kriterien über Gegenstand und Inhalt ihrer Berichterstattung zu entscheiden und sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden können (vgl. BGH v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, AfP 2007, 44; BVerfG v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143). In Ansehung dessen darf zwar grundsätzlich nicht die Frage aufgeworfen werden, ob auch ohne Identifizierung des Klägers hätte berichtet werden können, doch ist das nicht absolut zu verstehen (unklar Sajuntz, NJW 2017, 698, 700). Der Umfang und die Notwendigkeit einer Identifizierung ist vielmehr bei der wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts gebotenen Abwägung zwischen dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu berücksichtigen (OLG Köln, U. v. v. 03.10.2016 - 15 U 127/16, BeckRS 2016, 113198). Grundsätzlich muss dabei zwischen dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an einem Vorgang als solchem und an der Identifizierbarkeit der Betroffenen unterschieden werden, zumal nicht jedes öffentliche Interesse an einem Vorgang zugleich auch ein vergleichbar schützenswertes Interesse auch und gerade an der Identifizierung der daran Beteiligten mit sich bringen muss. Es ist grundsätzlich immer mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht ggf. auch ohne Namensnennung und/oder sonstige Identifizierbarkeit in gleichem Umfang genügt werden kann (OLG Köln, Urteil vom 16. März 2017 – 15 U 134/16 –, juris Rz. 25 m.w.N.).

So liegt der Fall hier: Es mag sich um eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse handeln, über digitale Investments mit einem hohen Verlustrisiko und einer Vielzahl hiervon betroffener Anleger ("40 Millionen Schaden") zu berichten. Anknüpfungstatsachen, die eine solche Bewertung erläutern würden, sind der streitgegenständlichen Berichterstattung aber nicht zu entnehmen. Der Bericht äußert aber den Verdacht, dass der Kläger - direkt als Verkäufer oder Vermittler ("Kunden von ihm") oder indirekt ("im Umfeld", "leitende Position") für den Verlust von Anlegergeldern in Millionenhöhe, möglicherweise sogar in betrügerischer Absicht ("kein gutes Bild vom Verhalten der T...") persönlich verantwortlich ist. Unabhängig davon, dass der Kläger selbst keine Person des öffentlichen Interesses ist, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Verbreitung derartiger Gerüchte unter Namensnennung nicht erkennbar.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Karlsruhe: Berichterstattung mit unverpixeltem Foto eines Mitglieds der Gruppe Reuß bis zur rechtskräftigen Verurteilung unzulässig

LG Karlsruhe
Urteil vom 09.10.2024
22 O 6/24

Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass die Berichterstattung mit einem unverpixelten Foto eines Mitglieds der Gruppe Reuß bis zur rechtskräftigen Verurteilung unzulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
B. Zugunsten des Klägers besteht ein Verfügungsanspruch, namentlich ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung durch die Beklagte beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 14; BGH GRUR 2021, 106 Rn. 16; stRspr). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH GRUR 2021, 106 Rn. 17). Eine entsprechende Rechtfertigung liegt hier nicht vor.

I. Der Kläger hat der Verbreitung seines Bildnisses unstreitig nicht i.S.v. § 22 Satz 1 KUG zugestimmt.

II. Die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen, greift nicht durch, weil die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Klägers verletzt, § 23 Abs. 2 KUG. Darin liegt zugleich eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sowie seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK.

1. Für die im Streitfall vorzunehmende Abwägung zwischen der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK einerseits, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung andererseits (vgl. BGH GRUR 2022, 1848 Rn. 18, 20 m.w.N. - Aufnäher auf Uniform) gelten die rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätze über identifizierende Berichterstattung, die im Hinblick auf die Veröffentlichung eines unverpixelten Fotos anhand der Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG ausgelegt und angewendet werden müssen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 17 m.w.N. – Identifizierende Bildberichterstattung). Der Eingriff in Form der Veröffentlichung ist rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 17 – Millionenbetrüger). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 19 – Identifizierende Bildberichterstattung).

Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

a) Bei der Auslegung des Begriffs der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist auf den Gegenstand der Berichterstattung abzustellen. Dabei darf der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden (BGH GRUR 2007, 523 Rn. 17 – Abgestuftes Schutzkonzept; BeckOK InfoMedienR/Herrmann, 43. Ed. 1.2.2024, KunstUrhG § 23 Rn. 2). Hinsichtlich der Frage, welche Ereignisse im Einzelfall als zeitgeschichtlich bedeutsam einzustufen sind, kommt der Presse ein Entscheidungsspielraum zu (BGH GRUR 2007, 523 Rn. 18 – Abgestuftes Schutzkonzept; Krause/Himmelreich in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Auflage 2019, § 23 Rn. 67). Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH GRUR 2022, 1848 Rn. 19 m.w.N. – Aufnäher auf Uniform).

b) Medien dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien (BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 19 – Millionenbetrüger). Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, deren Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der von der Tat Betroffenen und die Verletzung der Rechtsordnung, die Sympathie mit Opfern und ihren Angehörigen, die Furcht vor Wiederholungen und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (BVerfG NJW 2009, 350 Rn. 11 m.w.N. – Holzklotzfall; BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 20 m.w.N. – Millionenbetrüger). Für die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten verdient das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters. Jedoch ist neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig (BVerfG NJW 1973, 1226 – Lebach).

Bei Straftaten besteht häufig ein legitimes Interesse an der Bildberichterstattung über einen Angeklagten, weil sie oft durch die Persönlichkeit des Täters geprägt sind und Bilder prägnant und unmittelbar über die Person des Täters informieren können (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 24 – Identifizierende Bildberichterstattung). Von dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Berichterstattungsinteresse ist bei einem Gerichtsverfahren auch die bildliche Dokumentation der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal umfasst. Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk schützt die Beschaffung der Information und die Erstellung der Programminhalte bis hin zu ihrer Verbreitung. Die Rundfunkfreiheit umschließt daher das Recht, sich über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung in einer dem Medium eigentümlichen Form unter Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen zu informieren und hierüber zu berichten (BVerfG NJW 2009, 350 Rn. 10 m.w.N. – Holzklotzfall; BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 20 m.w.N. – Millionenbetrüger).

c) Eine den Beschuldigten (§ 157 StPO) identifizierende Berichterstattung über die Verfolgung einer Straftat beeinträchtigt andererseits zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 16 – Millionenbetrüger). Bei der Verbreitung von Bildnissen ist daher die Regelung des § 23 Abs. 2 KUG zu beachten.

In Gerichtsverfahren gewinnt der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung. Während der Täter einer Straftat sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden muss, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in freier Kommunikation auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird, gilt dies für den noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten nicht in gleicher Weise. Die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu Gunsten des Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ableitet, gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass auch eine um Sachlichkeit und Objektivität bemühte Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt als eine Wort- und Schriftberichterstattung in Hörfunk und Presse. Dies folgt aus der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks und der Kombination von Ton und Bild, aber auch aus der ungleich größeren Reichweite, die dem Fernsehen nach wie vor gegenüber anderen Medien zukommt (BVerfG NJW 2009, 350 Rn. 14 m.w.N. – Holzklotzfall). Dies gilt gerade auch im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Fernsehbildern in Mediatheken und deren Auffindbarkeit über Suchmaschinen.

Die besondere Schwere einer angeklagten Tat und ihre als besonders verwerflich empfundene Begehungsweise kann im Einzelfall nicht nur ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch die Gefahr begründen, dass der Angeklagte eine Stigmatisierung erfährt, die ein Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen vermag. Dieselben Gründe, die das Informationsinteresse begründen, lassen die Gefahr entstehen, dass der Angeklagte im Fall der Bildberichterstattung sich von dem Vorwurf der besonderen Verwerflichkeit des ihm vorgeworfenen Handelns nur schwer wird befreien können, auch wenn er freigesprochen werden sollte (BVerfG NJW 2009, 350 Rn. 15 m.w.N. – Holzklotzfall). Es besteht die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder Durchführung eines Strafverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 23 m.w.N. – Millionenbetrüger). Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird daher oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 20).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die unverpixelte Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers im Streitfall unzulässig.

a) Eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person und dem öffentlichen Informationsinteresse findet bereits i.R.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG statt, namentlich bei der Prüfung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 17; BGH GRUR 2022, 1848 Rn. 18 - Aufnäher auf Uniform; BGH NJW 2007, 3440 Rn. 16 f., m.w.N. – Grönemeyer). Bei dem genannten Strafprozess vor dem OLG Stuttgart handelt es sich ohne weiteres um ein zeitgeschichtliches Ereignis. Die Öffentlichkeit besitzt ein hohes Interesse daran zu erfahren, was genau passiert ist und nach den Plänen der Putschisten passieren sollte sowie welche Personen involviert sind. Darin begründet sich im Ansatz auch ein schützenswertes Interesse, die Angeklagten namentlich und bildlich zu kennen und zu nennen. Auch bislang der Öffentlichkeit unbekannte Personen können durch ihre Verstrickung in dieses Ereignis und in die angeklagten Taten (u.a. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Hochverrat) zu einem Teil dieses Ereignisses werden.

b) Dürfen aber die Medien über das Ereignis und die beteiligten Personen berichten, so ist bei Abwägung im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG im Streitfall nur die Frage zu beantworten, ob auch eine qua unverpixelter Abbildung identifizierende Berichterstattung erlaubt ist. Letzteres ist im Ergebnis nicht der Fall, weil andernfalls ein berechtigtes Interesse des Klägers verletzt würde, der aufgrund der portraitartigen Abbildung im Kollegen- und Bekanntenkreis und künftig – aufgrund der bundesweit ausgestrahlten Verbindung seines Portraits mit dem aufsehenerregenden Strafprozess – auch von beliebigen Dritten identifiziert werden kann.

aa) Entgegen der wohl von der Beklagten vertretenen Ansicht genügt die (hier gegebene) außergewöhnlich hohe zeitgeschichtliche Relevanz des Ereignisses für sich genommen nicht, die Abbildung des Klägers zu rechtfertigen. Denn es gibt kein Ereignis, das aufgrund seiner enormen Bedeutung für die Öffentlichkeit absolut gesetzt und damit der Abwägung mit entgegenstehenden Verfassungsrechtsgütern entzogen werden könnte. Das Entsprechende gilt für den nach Ansicht der Beklagten „verdichteten Verdachtsgrad“ und den hohen Strafrahmen der angeklagten Delikte. Diese Umstände sind allein im Rahmen der Abwägung von Bedeutung.

bb) Die vorgeworfenen Taten wiegen sehr schwer. Zudem hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den dringenden Tatverdacht als Voraussetzung für die Fortdauer der Untersuchungshaft des Klägers bejaht. Dies begründet ein entsprechend hohes Interesse der Öffentlichkeit und der Beklagten, nicht nur über die Tatvorwürfe und Umstände des ersten Sitzungstages der Hauptverhandlung zu berichten, sondern auch die Angeklagten namhaft zu machen und die Berichterstattung mit deren Bild zu versehen.

cc) Die streitgegenständliche Fotoaufnahme enthält auch, entgegen der Auffassung des Klägers, keine über die mit der Identifizierung durch eine Abbildung hinausgehende Beeinträchtigung oder Stigmatisierung. Es handelt sich um ein kontextgemäßes Porträtfoto, das den Kläger in keiner ihn verächtlich machenden Weise zeigt und für sich keine weitere Persönlichkeitsbeeinträchtigung enthält. Auch die begleitende Wort- und Filmberichterstattung der Beklagten über den ersten Sitzungstag vor dem OLG Stuttgart ist im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht zu beanstanden. Davon konnte sich das Gericht selbst überzeugen, entsprechende Vorwürfe erhebt der Kläger auch nicht.

dd) Allerdings besteht aus denselben Gründen, nämlich aufgrund der Bedeutsamkeit des Ereignisses, des hohen Verdachtsgrads und des großen Öffentlichkeitsinteresses, die erhebliche Gefahr, dass trotz eines eventuellen Freispruchs an dem Kläger (in den Worten des Bundesgerichtshofs) „etwas hängenbleibt“ und dadurch die Unschuldsvermutung im Bild der Öffentlichkeit unterlaufen würde. Wie das Gericht aus eigener Anschauung beurteilen kann, besteht in der Bevölkerung derzeit nicht der Eindruck, die reine Tatbeteiligung der hier Angeklagten oder die Strafwürdigkeit des vorgeworfenen Verhaltens stünden ernsthaft in Frage. Wird in einer solchen Situation ein Bild der Angeklagten gezeigt, verbindet sich der optische Eindruck beim Zuschauer mit dessen Auffassung, eine Verurteilung der Angeklagten sei nur noch eine Frage der Zeit, bedürfe nur noch eines eher formalen, nicht wirklich ergebnisoffenen Durchlaufens des Strafverfahrens.

Ein solches Unterlaufen der Unschuldsvermutung im Bild der Öffentlichkeit kann die Beklagte auch nicht ohne weiteres dadurch verhindern oder korrigieren, dass sie im Falle eines Freispruchs des Klägers darüber – wieder mit Bild – berichtet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Prozess monate-, wenn nicht jahrelang andauern wird und sich bis zu seinem Abschluss der Eindruck festgesetzt hat, dass die abgebildete Person Täter schwerer Straftaten war.

ee) Im Streitfall kommt hinzu, dass die Beklagte das Foto des Klägers nicht in der Hauptverhandlung gemacht oder ein solches Foto von einer Bildagentur oder einem Poolführer erworben, sondern der Ermittlungsakte entnommen hat, die ihr (oder Investigativjournalisten) zugespielt wurde. In dem Filmausschnitt heißt es insoweit nur, „Stern investigativ“ lägen Fotos der neun Angeklagten vor. Die Umstände, unter denen die Aufnahme entstanden ist, sind in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGH GRUR 2022, 1848 Rn. 21 m.w.N. – Aufnäher auf Uniform).

Dabei kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob – wofür hier nichts spricht und klägerseits nichts glaubhaft gemacht ist – die Beklagte das Foto auf illegale Weise erhalten hat. Vielmehr geht es im Rahmen der Gewichtung der persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers insoweit darum, seine Schutzwürdigkeit einzuschätzen.

Der Kläger musste nicht damit rechnen, dass die von der Polizei im Rahmen der Ermittlungen von ihm gefertigten Fotos den Weg in die Öffentlichkeit finden. Damit wurde der Schutz unterlaufen, den sich der Kläger andernfalls im Gerichtssaal durch Vorhalten einer Zeitung, Aktentasche o.ä. selbst hätte geben können und anscheinend auch gegeben hat – denn Fotos von ihm vor Aufruf der Sache oder nach Ende des Sitzungstages existieren augenscheinlich nicht, anderes wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Unwidersprochen hat der Vorsitzende im Verhandlungstermin darauf aufmerksam gemacht, dass auch sonstige Fotos des Klägers im Internet offenbar nicht auffindbar sind.

Es handelt sich damit um eine Aufnahme, die nicht dadurch entstehen konnte, weil sich der Kläger bewusst in die Öffentlichkeit begeben hätte. Ihm kann mithin auch nicht vorgehalten werden, die Veröffentlichung der Abbildung sei vorhersehbare Folge eigenen Verhaltens (dazu BGH GRUR 2022, 1848 Rn. 22, 34 m.w.N. – Aufnäher auf Uniform). Der Kläger hat sich insbesondere nicht in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit auch im Wege der individualisierenden Berichterstattung gestellt, noch steht er kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit (dazu BVerfG NJW 2008, 977 Rn. 41 f.; NJW 2009, 3357 Rn. 20; je m.w.N.).

Es kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass der Kläger aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen bei der Justiz „kein Unbekannter“ ist. Die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts leitet sich aus der bundesweiten Fernsehausstrahlung seines Bildes ab.

Ob der Kläger subjektiv darauf vertraut hat, dass sein Polizeifoto nicht an die Öffentlichkeit gelangt, ist entgegen der Ansicht der Beklagten für die Gewichtung ebenfalls unerheblich. Die Unschuldsvermutung gilt auch zugunsten des Angeklagten, der sich ihrer nicht bewusst ist, und zugunsten des Angeklagten, der sich nicht dessen bewusst ist, dass die Unschuldsvermutung durch eine Veröffentlichung von Inhalten der Ermittlungsakte konterkariert werden könnte.

ff) Bei Abwägung aller genannter Belange kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter den gegebenen Bedingungen nicht mit Bild in die Nachrichtensendung integriert werden durfte. Ist, wie dargelegt, die besondere Schwere der vorgeworfenen Straftaten sowohl zugunsten des Informationsinteresses der Öffentlichkeit und des Berichterstattungsinteresses der Beklagten als auch – angesichts der Ausstrahlungswirkung der Unschuldsvermutung aus Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK – zugunsten des Klägers in die Abwägung einzustellen, ist nach Ansicht des Gerichts für eine Regelannahme kein Raum, wonach „ein das Anonymitätsinteresse überwiegendes Informationsinteresse an der unverpixelten Abbildung eines Angeklagten … bei Strafverfahren, für die nach § 120 GVG das Oberlandesgericht zuständig ist, regelmäßig gegeben“ sei (so aber OLG Dresden, Beschl. v. 27.11.2017 – 4 W 993/17, BeckRS 2017, 135936; vgl. auch Krause/Himmelreich in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Auflage 2019, § 23 Rn. 124 m.w.N.). Anders als in Fällen, in denen unter Bebilderung des Verurteilten über ein (ggf. nur erstinstanzlich) abgeschlossenes Strafverfahren berichtet wird (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 24 – Identifizierende Bildberichterstattung [zu Bildberichterstattung über die Urteilsverkündung]), überwiegt bei der hier gegebenen Konstellation, in welcher während bzw. bereits ganz zu Beginn der Hauptverhandlung im Fernsehen berichtet wird, das Schutzinteresse des Klägers (vgl. BVerfG NJW 2009, 350 Rn. 14 – Holzklotzfall). Zur effektiven Wahrung der Unschuldsvermutung gerade im (medialen) Bild der Öffentlichkeit wäre eine bildliche Anonymisierung etwa durch Verpixelung erforderlich gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2011 - 1 BvR 3048/11, BeckRS 2012, 46348; Krause/Himmelreich in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Auflage 2019, § 23 Rn. 125).

III. Wiederholungsgefahr liegt vor. Die Beklagte berühmt sich, zur Veröffentlichung des unverpixelten Fotos des Klägers berechtigt gewesen zu sein. Im Verhandlungstermin hat ihr Prozessbevollmächtigter geäußert, eine nochmalige Verwendung sei unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen. Die Wiederholungsgefahr besteht mangels einer strafbewehrten Unterlassungserklärung so lange fort, wie der Prozess andauert, ist also nicht auf den Prozessauftakt beschränkt. Kerngleich wäre eine (erneute) Abbildung des Klägers, solange er nicht rechtskräftig verurteilt ist und keine sonstigen neuen Umstände seine Abbildung rechtfertigen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Beruht Berichterstattung auf einer von einem Hacker erstellten Datei müssen Authentizität der Datei und Vertrauenswürdigkeit des Hackers mit besonderer Sorgfalt geprüft werden

OLG Frankfurt
Urteil vom 27.03.2025
16 U 9/23


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass wenn eine Berichterstattung auf einer von einem Hacker erstellten Datei beruht, Authentizität der Datei und die Vertrauenswürdigkeit des Hackers mit besonderer Sorgfalt geprüft werden müssen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Echtheitsnachweis - Hohe Anforderungen an die Prüfung der Zuverlässigkeit einer Quelle

Stützt sich die Berichterstattung über rechtsextremistische Inhalte eines Chatverlaufs einer namentlich benannten Person auf eine von einem Hacker erstellte sog. html-Datei, muss die Authentizität der Datei und die Vertrauenswürdigkeit des Hackers besonders sorgfältig geprüft werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beklagten zum Unterlassen verurteilt, da sie nicht nachgewiesen haben, dass die Chat-Inhalte tatsächlich vom Kläger stammten.

Der Kläger wendet sich gegen Berichterstattung der Beklagten in zwei Artikeln aus dem Jahr 2018. In den Artikeln finden sich Zitate aus Chatprotokollen auf Facebook mit rechtsextremistischen und fremdenfeindlichen Aussagen. Die Beklagten stützen diese Berichterstattung auf eine sog. html-Datei, die sie ihren Angaben nach von einem Hacker erhalten haben. Die Beklagten schreiben diese Chat-Inhalte dem namentlich benannten Kläger zu.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassen in Anspruch und behauptet, diese Aussagen nicht getätigt zu haben. Das Landgericht hatte der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Zeugeneinvernahme zu einem geringen Teil stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat der Pressesenat des OLG der Klage weitgehend stattgegeben. Der Kläger könne sich auf einen Unterlassungsanspruch stützen, führte der Senat aus. Die angegriffenen und im Indikativ stehenden Aussagen verstehe der Leser als feststehende Tatsache. Die Zuschreibung von Zitaten zu einer Person stelle eine Tatsachenbehauptung dar. Da es sich hier um „nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen bzw. Meinungsäußerungen“ handele, greife die Berichterstattung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.

Die Beklagten hätten nicht nachweisen können, dass die Chatbeiträge authentisch seien, d.h. tatsächlich vom Kläger stammten. Der Beweiswert des nicht signierten privaten elektronischen Dokuments in Form der html-Datei sei frei zu würdigen. Die Datei sei gemäß den Angaben des Sachverständigen nicht fälschungssicher, sondern könne nachträglich beliebig von einem Editor geändert werden. Die Beklagten hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass an der Datei keine Manipulationen vorgenommen worden seien. Richtig sei zwar, dass die Beklagten ihre Informanten nicht nennen müssten. Sie müssten dann aber „so viele Einzelfallumstände offenlegen, dass ein Rückschluss auf die Verlässlichkeit des Informanten und der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Information gezogen werden kann“, führte der Senat weiter aus. Daran fehle es hier.

Die von der Autorin der Artikel bei ihrer Anhörung gemachten Angaben zu ihrer Quelle seien hier nicht ausreichend, um die Zuverlässigkeit der Quelle beurteilen zu können. Die Autorin habe sich lediglich allgemein geäußert. Aus welchem Anlass die Quelle die Datei erstellt und den Beklagten zugespielt habe, sei unklar geblieben. Die Antworten seien insgesamt unbestimmt und zurückhaltend gewesen.

Zu berücksichtigen sei, dass hier erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Zuverlässigkeit der Quelle gelten würden, da die Datei durch eine Straftat durch einen Hacker erlangt worden sei, deren Begehung eine gewisse kriminelle Energie erfordere. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, wie sie sich Gewissheit über die Identität ihrer Informanten verschafft hätten. Über welche konkrete Qualifikation bzw. welches Fachwissen der von den Beklagten hinzugezogene Computerexperte verfügte, bliebe ebenfalls unklar. Die Angaben der Autorin enthielten zudem Unstimmigkeiten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.3.2025, Az. 16 U 9/23
(vorgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.12.2022, Az. 2-03 O 344/19)



OLG Frankfurt: Verdachtsberichterstattung nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen hinsichtlich des konkreten Sachverhalts zulässig

OLG Frankfurt
Urteil vom 20.03.2025
16 U 42/24


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Verdachtsberichterstattung nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen hinsichtlich des konkreten Sachverhalts zulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Geheimagent - Konkrete Anhörung ist Voraussetzung

Die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung setzt grundsätzlich voraus, dass der Betroffene zu den Grundlagen und Zusammenhängen der beabsichtigten Berichterstattung angehört wird. Der Umstand, dass der Betroffene ohne Kenntnis des Inhalts eines erst geplanten Films erklärt hat, keine Stellungnahme abzugeben, lässt die Anhörungspflicht nicht entfallen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) verpflichtete mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beklagten, es zu unterlassen, den Verdacht einer Beteiligung des Klägers am Tod von Uwe Barschel zu erwecken.

Der Kläger war als Geheimagent für deutsche und ausländische Sicherheitsbehörden tätig. Die Beklagten befassten sich im Rahmen einer vierteiligen „Doku-Reihe“ mit dem Tod von Uwe Barschel in Genf. Ziel der Serie war es, Theorien und Indizien zu den Umständen und Hintergründen des Todes zu verfilmen. Der Kläger nimmt die Beklagten u.a. auf Unterlassung in Anspruch, durch bestimmte Passagen des Films den Verdacht eines Zusammenhangs zwischen dem Tod von Uwe Barschel und ihm zu erwecken.

Das Landgericht hatte seinem Antrag insoweit stattgegeben. Die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung hatte vor dem Pressesenat des OLG keinen Erfolg.

Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der in der Berufung noch angegriffenen Aussagen zu, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Die Beklagten erweckten mit den angegriffenen Passagen u.a. den Verdacht, dass der Kläger am Tod von Uwe Barschel beteiligt gewesen sei. Dieser Verdacht werde zwar nicht ausdrücklich erhoben, ergebe sich aber aus dem Gesamtkontext mehrerer für sich genommen wahrer Tatsachen. Der Zuschauer folgere aus der Zusammenstellung und Anordnung von Angaben von „Zeitzeugen“ mit Zwischentexten eine eigene Äußerung der Beklagten.

Die Beklagten seien nicht berechtigt, diesen Verdacht aufzustellen und zu verbreiten. Die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung seien nicht eingehalten worden. Die Beklagten hätten dem Kläger nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Grundlagen und Zusammenhängen der hier streitigen Verdachtsäußerung eingeräumt. Der Kläger sei zu den näheren konkreten Inhalten des Berichts nicht angehört worden.

Diese Anhörung sei hier auch nicht entbehrlich gewesen. Zwar habe der Kläger im Vorstadium des Filmes ein Interview mit dem Journalisten der Serie abgelehnt und bekundet, „jede Stellungnahme“ abzulehnen. Daraus hätten die Beklagten haben nicht schließen dürfen, dass er auch auf eine Stellungnahme zu Inhalten verzichte, die er noch nicht kenne. Der Filmbeitrag sei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertig konzipiert gewesen. Das Interview habe ersichtlich der Informations- und Materialsammlung für den beabsichtigten Bericht gedient.

Der Umstand, dass der Kläger gegen einen Wikipedia-Artikel zu „Uwe Barschel“ nicht vorgegangen sei, in dem seine Rolle beleuchtet werde, lasse die Anhörungspflicht ebenfalls nicht entfallen. Der Artikel weise vielmehr maßgebliche inhaltliche Unterschiede zum hiesigen Fernseh-Bericht auf. Auch der öffentlich zugängliche Gesamtbericht der Staatsanwaltschaft Lübeck über das Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen eines Tötungsdelikts an Uwe Barschel weiche maßgeblich von dem hiesigen Bericht ab.

Soweit die Beklagten auf andere Berichte verwiesen mit inhaltsgleichen Äußerungen, habe der Kläger bekundet, diese nicht zu kennen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.3.2025, Az. 16 U 42/24
(vorgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.2.2024, Az. 2-03 O 654/23)



BGH: Regelmäßig keine Haftung der Quelle einer Veröffentlichung als mittelbarer Störer für redaktionelle Gestaltung der Veröffentlichung

BGH
Urteil vom 17.12.2024
VI ZR 311/23
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass regelmäßig keine Haftung der Quelle einer Veröffentlichung als mittelbarer Störer für die redaktionelle Gestaltung der Veröffentlichung in Betracht kommt.

Leitsätze des BGH:
a) Die Haftung als mittelbarer Störer darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Der Mitverursachungsbeitrag allein reicht zur Begründung der Verantwortlichkeit nicht aus; vielmehr bedarf die Zurechnung der fremden Rechtsverletzung einer zusätzlichen Rechtfertigung. Diese besteht in der Regel in der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten.

b) Die Verantwortung für die redaktionelle Gestaltung ihrer Veröffentlichungen obliegt grundsätzlich allein der Presse. Die Presse hat bei einer Veröffentlichung die Rechte der davon Betroffenen zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Selbst wenn eine Person (zutreffende) Informationen an die Presse gegeben hat, ist sie deshalb grundsätzlich nicht für die Gestaltung redaktioneller Beiträge verantwortlich, die auf dieser Grundlage erstellt werden (Weiterführung
des Senatsurteils vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354).

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Reichweite einer Selbstöffnung im Presserecht ist eher eng auszulegen - Berichterstattung über eine vergangene Beziehung eines Profifußballspielers

OLG Frankfurt
Urteil vom 06.02.2025
16 U 8/24


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Reichweite einer Selbstöffnung im Presserecht eher eng auszulegen ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts::
Persönlichkeitsrecht - Berichterstattung über eine vergangene Beziehung eines Profifußballspielers

Berichterstattung über eine vergangene Beziehung ist nicht allein wegen eigener Angaben des Fußballers über seine gegenwärtige Beziehung rechtmäßig.

Der Pressesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass der Umfang sog. Selbstöffnung gerade im Hinblick auf intime Beziehungen des Betroffenen eher eng zu ziehen ist. Nicht jede Angabe über eine bestimmte Beziehung führt dazu, dass nunmehr über sämtliche (weitere) Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf. Die Berufung des beklagten Verlagshauses und der Autoren der streitgegenständlichen Artikel gegen das überwiegend stattgebende landgerichtliche Urteil wurde zum großen Teil zurückgewiesen.

Der Kläger spielt als deutscher Profifußballspieler u.a. in der deutschen Nationalmannschaft. Er wendet sich gegen Textpassagen von Artikeln der Beklagten, in deren Fokus seine frühere Beziehung zu einer Frau, mit der eine Tochter hat, steht. Das Landgericht hatte die beantragte einstweilige Verfügung überwiegend erlassen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hatte vor dem für Presserecht zuständigen 16. Zivilsenat nur in einem geringen Umfang Erfolg.

Der Kläger könne insbesondere Unterlassung der nicht erwiesen wahren Äußerungen über sein Verhalten gegenüber der schwangeren Frau bei Kenntnis der Schwangerschaft verlangen. Die Beklagten hätten nicht die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptungen, die geeignet seien den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, nachgewiesen.

Mit weiteren Äußerungen betreffend die Beziehung des Klägers zu dieser Frau griffen sie rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Der Schutz der Privatsphäre sei hier auch nicht durch eine sogenannte Selbstöffnung des Klägers entfallen. Dieser habe vielmehr seine Beziehung zu dieser Frau unstreitig stets privat gehalten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass er vereinzelt Fotos von sich und seiner Tochter gepostet habe. Damit habe er allein preisgegeben, dass er eine Tochter habe, nicht aber, aus welcher Beziehung dieses Kind resultiere. Soweit der Kläger mit seiner neuen Partnerin öffentlich auftrete, stelle auch dies keine Selbstöffnung in Bezug auf die davon völlig unabhängige, vergangene Beziehung zu der Kindesmutter dar. „Gerade im Hinblick auf intime Beziehungen des Betroffenen ist der Umfang der Selbstöffnung eher eng zu ziehen, sodass nicht jede Angabe über eine bestimmte Beziehung dazu führt, dass nunmehr über sämtliche (weitere) Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf“, konkretisierte der Senat.

Der Eingriff sei auch rechtswidrig gewesen, da im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das Interesse des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre hier das Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung überwiege. Zwar bestehe an der Person des Klägers als Fußballstar, Spitzenverdiener und Mitglied des Nationalkaders ein großes öffentliches Informationsinteresse; dies werde durch seine Stiftungstätigkeit und damit verbundene Leitbildfunktion noch gesteigert. Die hier streitigen Äußerungen über das Kennenlernen des damaligen Paares, deren Gefühle füreinander, das Zusammenziehen, deren Wohnsituationen, die Trennung und die Tatsache, dass sie eine gemeinsame Tochter haben, hätten hierzu jedoch keinen Bezug. Die streitigen Äußerungen „befriedigten in erster Linie die Neugier der Leser nach den privaten Angelegenheiten des Klägers“.

Aus diesen Gründen könne der Kläger auch verlangen, dass die Beklagte nicht über seinen Wochen- und Jahresverdienst berichte. Soweit die Beklagte behaupte, dass es sich bei Gehältern von Spitzensportlern um öffentlich bekannte Umstände handele, habe sie nicht dargelegt, dass dies auch auf das Gehalt des Klägers zutreffe.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2025, Az. 16 U 8/24
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023, Az. 2-03 O 230/23)


LG Frankfurt: Zustellungsmangel führt zur Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen rechtswidriger Presseberichterstattung

LG Frankfurt
Urteil vom 14.11.2024
2-03 O 275/24


Das LG Frankfurt hat im vorliegenden Rechtsstreit eine einstweilige Verfügung wegen rechtswidriger Presseberichterstattung aufgrund eines Zustellungsmangels aufgehoben.

Dieser Fall zeigt wieder einmal, dass bei der Zustellung einstweiliger Verfügungen stets mit größter Sorgfalt vorzugehen ist.

Die Pressmeitteilung des Gerichts:
Frist versäumt
Eilverfahren transidenter Person gegen Presseberichterstattung
Die Pressekammer hebt die einstweilige Verfügung auf.

Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat mit einem heute verkündeten Urteil eine von einer transidenten Klägerin zuvor erwirkte einstweilige Verfügung gegen verschiedene Medienberichterstattungen aus formellen Gründen aufgehoben. Zwingende Vorschriften bei der Zustellung der einstweiligen Verfügung an das beklagte Medienunternehmen waren von der Anwältin der Klägerin nicht eingehalten worden.

Die Klägerin hatte ihren Personenstand gerichtlich in „weiblich“ ändern lassen. Eine geschlechtsangleichende Operation hat sie nicht durchführen lassen. Im Frühjahr 2024 beabsichtigte sie, ein Probetraining in einem Erlanger Damenfitnessstudio durchzuführen. Das wurde ihr mit dem Hinweis verwehrt, das Sportstudio verfüge nur über Damenumkleiden und Damenduschen.

Über diesen Sachverhalt berichtete die Beklagte auf ihrer Internetseite. In verschiedenen Artikeln wurde der Name der Klägerin genannt und es wurden „verpixelte“ Bilder von ihr veröffentlicht. Außerdem wurde sie als Mann bezeichnet und ein männliches Pronomen für sie verwendet.

Gegen diese Art der Berichterstattung wandte sich die Klägerin mit einem Eilantrag vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Die Pressekammer des Gerichts gab dem Antrag mit Beschluss vom 12.7.2024 überwiegend statt. Nachdem die Klägerin ihren Personenstand per Gerichtsbeschluss in „weiblich“ umgeändert habe, stelle die Bezeichnung als „Herr Transfrau“ oder „Herr in Damenkleidung“ und die Verwendung männlicher Fürwörter einen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und einen Angriff auf ihre Menschenwürde dar. Die Offenlegung ihres Vor- und Nachnamens verletze die Klägerin in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht, denn dieses beinhalte auch das Recht, anonym zu bleiben. Die Klägerin seit trotz der Verpixelung ohne weiteres erkennbar.

Allerdings stellte die Kammer in ihrem Beschluss klar, das beklagte Medienunternehmen dürfe die Meinung äußern, nur Frauen mit weiblichem Geburtseintrag sollten Mitglieder eines Frauenfitness-Studios sein. „Eine öffentlich geführte Diskussion zu diesem Thema ist von dem Recht auf Meinungsäußerung geschützt. Dabei darf die Beklagte sich auch auf Geschlechtsmerkmale beziehen, solange sie nicht – wie bei den untersagten Äußerungen – einer Person ihre Geschlechtsidentität abspricht. Entsprechend kann ihr das Wortspiel ,Mit-Glied-Schaft‘ nicht untersagt werden.“ Die Richterinnen und Richter führten weiter aus: „Dasselbe gilt für die angegriffene Mitteilung, dass die Antidiskriminierungsbeauftragte jemanden darin unterstützt, ,Zugang zu einem Frauen-Fitnessstudio in Erlangen und Frauenduschen‘ zu erhalten. Laut Antragsschrift hat die Klägerin selbst vorgeschlagen, "etwa nur mit Badehosen zu duschen". Insoweit handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine wahre Tatsachenbehauptung mit wertenden Inhalten im Rahmen eines öffentlichen Diskurses.“

Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Nach mündlicher Verhandlung hat die Pressekammer die zuvor ergangene einstweilige Verfügung mit dem heutigen Urteil nun aus formellen Gründen aufgehoben.

Eine einstweilige Verfügung muss nämlich innerhalb der Frist von einem Monat im sog. „Parteibetrieb“ zugestellt werden. Das bedeutet, dass die Zustellung innerhalb eines Monats von Anwalt zu Anwalt erfolgen muss, wenn eine Partei bereits einen Anwalt hat. Diese Frist hatte die Rechtsanwältin der Klägerin nicht eingehalten. Sie hatte den Beschluss der Beklagten direkt zugestellt, obwohl sich zwischenzeitlich ein Rechtsanwalt der Beklagten zur Akte gemeldet hatte. Unabhängig von der materiellen Rechtslage und etwaigen Rechtsverletzungen in der angegriffenen Medienberichterstattung war die Pressekammer daher gehalten, die einstweilige Verfügung aufzuheben.

Das heutige Urteil ist nicht rechtskräftig (Aktenzeichen: 2-03 O 275/24). Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.


BGH: Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter im Rahmen der Presseberichterstattung kann ohne Zustimmung zulässig sein

BGH
Urteil vom 05.11.2024
VI ZR 110/23
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter im Rahmen der Presseberichterstattung ohne deren Zustimmung zulässig sein kann.

Leitsatz des BGH:
Zu den Voraussetzungen, unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.

BGH, Urteil vom 5. November 2024 - VI ZR 110/23 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Posts in einem auf privat gestellten Instagram-Account sind bei hoher Follower-Zahl öffentlich im Sinne des Presserechts

LG Hamburg
Urteil vom 23.06.2023
324 O 433/22


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Posts in einem auf privat gestellten Instagram-Account bei hoher Follower-Zahl öffentlich im Sinne des Presserechts sind und somit aufgrund einer Selbstöffnung Gegestand von Presseberichterstattung sein können.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG oder einer anderen Anspruchsgrundlage.

Im Rahmen der anzustellenden Abwägung überwiegen die Rechte der Klägerin jene der Beklagten nicht. Die vorliegende Berichterstattung über die Schwangerschaft der Klägerin berührt zwar deren Privatsphäre (hierzu unter I.); der Schutz der Privatsphäre der Klägerin ist indes durch eine Selbstöffnung ihrerseits entfallen bzw. verringert, so dass das Berichterstattungsinteresse der Beklagten höher zu gewichten ist (hierzu unter II.). Schließlich ist hinsichtlich der Berichterstattung über die Schwangerschaft der Klägerin jedenfalls teilweise die Wiederholungsgefahr entfallen (hierzu unter III.).

I. Die Berichterstattung der Beklagten über die Schwangerschaft der Klägerin berührt grundsätzlich deren Privatsphäre.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zusichert, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt und umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011, VI ZR 26/11 - Juris Rn. 10 m.w.N.). Hiernach fällt auch eine Schwangerschaft in den thematischen Bereich des Kernbereichs der Privatsphäre, jedenfalls soweit sie noch nicht von außen für jedermann zweifelsfrei optisch wahrnehmbar ist und dadurch eine soziale Dimension erlangt (KG Berlin, Urt. v. 16.09.2021, Az. 10 U 63/19 - Juris Rn. 27; OLG Köln, Urt. v. 10.11.2015, Az. 15 U 97/15 - Juris Rn. 17). Teilweise wird weitergehend auch vertreten, dass es für den thematischen Schutz der Privatsphäre im Zusammenhang mit Schwangerschaften auf die äußere Erkennbarkeit der Schwangerschaft nicht ankomme (so wohl OLG München, Urt. v. 25.02.2014, Az. 18 U 277, 18 U 2770/13 - Juris Rn. 42f.). Eine Entscheidung zwischen diesen Positionen kann hier offenbleiben. Denn die vorliegenden Fotografien der im fünften Monat schwangeren Klägerin im Februar 2022 (Anlagen K 1 und K 2) lassen nicht erkennen, dass die Schwangerschaft der Klägerin zum Zeitpunkt der Berichterstattung bei entsprechender Kleidung für jedermann zweifelsfrei von außen optisch wahrnehmbar gewesen wäre.

II. Der Schutz der Privatsphäre der Klägerin ist indes durch eine Selbstöffnung ihrerseits entfallen bzw. verringert worden, so dass das Berichterstattungsinteresse der Beklagten das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin überwiegt.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren 324 O 101/22 hat die Kammer im Beschluss eine Selbstöffnung noch mit folgenden Erwägungen verneint:

„Insbesondere liegt eine solche Selbstöffnung nicht in dem Umstand, dass die Antragstellerin die Schwangerschaft in einem Posting auf ihrem Instagram-Profil mitgeteilt hat. Denn bei diesem Profil handelt es sich nicht um ein öffentliches Profil, dessen Inhalte jeder Instagram-Nutzer einsehen könnte. Vielmehr ist das Instagram-Profil, wie aus der Anlage ASt 5 ersichtlich und von der Antragstellerin an Eides statt versichert, als „privates“ Konto geführt. Die Postings auf einem privaten Instagram-Konto sind nur für bestätigte Follower dieses Kontos sichtbar. Die Reichweite der erfolgten Mitteilung unterlag somit der Kontrolle der Antragstellerin. Dabei ändert auch der Umstand, dass das Profil 411 Follower hat, nichts daran, dass eine an diesen Empfängerkreis versandte Nachricht nicht als veröffentlicht angesehen werden kann.“

Daran hat die Kammer im Urteil festgehalten und darauf abgestellt, dass

„(d)ie Antragstellerin (...) ihren Account erkennbar auf „privat“ gestellt (hatte), so dass ihre Posts nur für ihre ca. 400 Follower lesbar waren und sein sollten und die Erlangung eines Follower-Status und damit die Zugriffsmöglichkeit auf die von der Antragstellerin geposteten Inhalte von ihrem jeweiligen Einverständnis abhängig waren. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie nur diesem begrenzten Personenkreis die hier in Frage stehenden privaten Informationen zukommen lassen wollte.“

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren ist nun erstmals vorgetragen und unstreitig geworden, dass unter den der Klägerin folgenden mehr als 400 Instagram-Accounts auch Accounts von Politikern sind, wie der des stellvertretenden C.-Bundesvorsitzenden C. L. sowie der Bundestagsabgeordneten C. P., T. K., Dr. K. L1 und J. M. (Anlage B 3) sowie der offizielle Instagram-Account des Kreisverbands der J. U. P1 (Anlage B 7).

Dies rechtfertigt nach Auffassung der Kammer eine andere rechtliche Würdigung der Frage der Selbstöffnung als sie im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgt ist: Nicht nur ist die Zahl der Follower mit 411 für einen Freundes- und Verwandtenkreis ungewöhnlich hoch. Zusätzlich liegt hinsichtlich der Politiker- und Kreisverbandsaccounts, die der Klägerin folgen, kein begrenzter Personenkreis mehr vor, den die Klägerin vollständig kennen und kontrollieren konnte. Zwar trägt die Klägerin insoweit vor, die Politiker-Accounts würden lediglich von 1 bis 3 Mitarbeitern bearbeitet, die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet seien. Dass diese Mitarbeiter ihr zu jedem Zeitpunkt bekannt seien, behauptet die Klägerin indes nicht. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Followerschaft des Kreisverbandes der J. U. P1 vorgetragen hat, dass ihr die beiden Zugriffsberechtigten bekannt seien und über diese hinaus nur eine Handvoll Personen zugangsberechtigt seien, die ihr ebenfalls bekannt seien, gilt Entsprechendes. Denn eine „Handvoll Personen“ als Zugriffsberechtigte bedeuten für die Klägerin gerade keine jederzeitige vollständige Kenntnis und Kontrollmöglichkeit; auch wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass ihr die in Betracht kommenden Personen grundsätzlich bekannt sind, hat die Klägerin nicht geltend gemacht, dass sie zu jedem Zeitpunkt Kenntnis davon hätte, wer im Kreisverband der J. U. P1 zugriffberechtigt war. Damit stellt sich ihr Einverständnis hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeit der Politiker- und Kreisverbandsaccounts als personell nicht kontrollierbar und nicht begrenzt dar. Die Klägerin hat die Erwartung, dass die Umwelt ihre Schwangerschaft als Privatangelegenheit nicht oder nur begrenzt zur Kenntnis nimmt, jedenfalls nicht mehr „situationsübergreifend und konsistent“ zum Ausdruck gebracht (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 82 m.w.N.). Der bei der Bestimmung der Reichweite des Persönlichkeitsrechtsschutzes zentrale situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartung (BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408) ist danach im Falle der Klägerin entfallen bzw. jedenfalls deutlich gemindert.

Auch wenn vor diesem Hintergrund kein völliges Entfallen des Privatsphärenschutzes der Klägerin, sondern nur eine Abschwächung wegen der Öffnung gegenüber einer begrenzten Öffentlichkeit angenommen würde, führte dies nicht zu einer Unzulässigkeit der Berichterstattung:

Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17 -, Juris Rn. 18). Dies ist hier nicht der Fall.

Auch unterhaltende Beiträge wie der vorliegende nehmen in vollem Umfang am Schutz der Berichterstattungsfreiheit des Art. 5 Abs. 2 GG teil. Die Klägerin und ihr Ehemann sind bekannte Persönlichkeiten des (H.) sozialen Lebens und treten gemeinsam bei öffentlichen Veranstaltungen auf, wo sie sich auch gemeinsam fotografieren lassen. Ein Berichterstattungsinteresse an der Klägerin und ihrem Ehemann als Prominenten ist daher auch vor dem Hintergrund der Leitbild- und Kontrastfunktion bekannter Personen anzuerkennen, auch wenn der vorliegende Beitrag vornehmlich die Neugier der Leser hinsichtlich der Angelegenheiten der Klägerin und ihres Ehemannes befriedigen soll und weniger einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellt. Aufgrund der Selbstöffnung der Klägerin überwiegt ihr persönlichkeitsrechtliches Interesse gegenüber dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten nicht. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Berichterstattungsaspekts der Schwangerschaft als auch hinsichtlich des Aspekts des beabsichtigten Umzugs nach H1.

III. Zusätzlich ist jedenfalls hinsichtlich der auf die Schwangerschaft der Klägerin bezogenen Teile der Berichterstattung, die keine weiteren privaten Details als die Tatsache der Geburt (wie Zwillinge, Jungen etc.) enthalten, die Wiederholungsgefahr durch die Geburt der Kinder der Klägerin im Juli 2022 entfallen (Anträge b., c. erster Satz). Die Geburt eines Kindes stellt grundsätzlich einen sozialen Umstand mit Gemeinschaftsbezug dar, der nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist (OLG Hamburg, NJW-RR 1991, 98). Jedenfalls aufgrund der vom Ehemann der Klägerin im Dezember 2022 der Öffentlichkeit mitgeteilten Geburt der Kinder (Anlage B 9) berührte die streitgegenständliche Berichterstattung - soweit sie die Tatsache der Schwangerschaft an sich betrifft - zum jetzigen Zeitpunkt insoweit nur die Sozialsphäre der Klägerin, da mit der Geburt auch notwendig eine vorangegangene Schwangerschaft von im Regelfall 9 Monaten Dauer bekannt wird. Die Abwägung ginge aus den oben genannten Gründen insoweit zugunsten der Beklagten aus.

Ferner stellen die Auskünfte des Ehemannes der Klägerin im Dezember 2022 gegenüber dem S.-H. Zeitungsverlag zur Geburt der Kinder mit darüberhinausgehenden Details (wie Geburtsdatum und Namen, Anlage B 9) eine der Klägerin zuzurechnende weitere Selbstöffnung dar (bezüglich der Anträge a. und teilweise c.), die auch insoweit die Wiederholungsgefahr entfallen lässt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: BILD bzw. BILD Online durfte Sylt-Video und Standbilder nicht unverpixelt verbreiten und nicht identifizierend über beteiligte Person berichten

LG München
Beschluss vom 12.06.2024
26 O 6325/24

Das LG München hat entschieden, dass BILD bzw. BILD Online das Sylt-Video sowie Standbilder aus dem Video nicht unverpixelt verbreiten und auch nicht identifizierend über eine beteiligte Person berichten durfte. Der im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ergangene Beschluss enthält keine nähere Begründung.

OLG Frankfurt: Wiedergabe eines Zitats ohne Mitteilung des Kontextes in Presseberichtserstattung kann unzulässiges Fehlzitat sein

OLG Frankfurt
Urteil vom 08.05.2024
16 U 169/22

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Wiedergabe eines Zitats ohne Mitteilung des Kontextes in der Presseberichtserstattung ein unzulässiges Fehlzitat sein kann.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kontextloses Zitat - Zitat ohne Kontext kann unzulässiges Fehlzitat sein

Ein Fehlzitat kann vorliegen, wenn in einer Berichterstattung nur ein Satz eines Facebook-Posts zitiert wird, ohne auch den weiteren Kontext wiederzugeben, in dem der zitierte Satz steht (hier: Kritik an der Siedlungspolitik der israelischen Regierung). Eine an das Zitat anknüpfende Wertung der Aussage als „antisemitisch“ kann dagegen eine zulässige Meinungsäußerung sein. Mit heute veröffentlichter Entscheidung hat der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) die landgerichtliche Entscheidung, mit der Unterlassungsansprüche des Klägers abgewiesen worden waren, im Wesentlichen bestätigt.

Der Kläger wendet sich gegen vier Aussagen im Rahmen zweier Berichterstattungen der Beklagten. Er ist stellvertretender Vorsitzender einer kleinen Partei und Mitglied der Frankfurter Stadtverordnetenversammlung. In dem Bericht hieß es u.a., dass der Kläger auf Facebook geschrieben habe: „Während man nur noch von Corona redet, hat man den wahren Virus im Nahen Osten vergessen: Israel“.

Der Kläger ist der Ansicht, die Berichterstattung stelle ihn als Antisemiten dar und verletze ihn in seinen Persönlichkeitsrechten.

Das Landgericht hatte seine auf Unterlassung von vier Aussagen gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG nur hinsichtlich einer Aussage Erfolg.

Drei der angegriffenen Äußerungen enthielten zulässige Meinungsäußerungen, bestätigte der Senat die Entscheidung des Landgerichts. Soweit in den Berichten das Adjektiv „antisemitisch“ verwendet werde, liege eine zulässige Meinungsäußerung vor. Entgegen der Ansicht des Klägers werde nicht er als Person als Antisemit bezeichnet, sondern konkret aufgeführte Äußerungen als antisemitisch. Die Beklagte habe diese Bewertung auf einen objektiv tatsächlichen Anknüpfungspunkt in Form des vorausgegangenen Posts des Klägers auf Facebook zurückführen können. Der Post biete (noch) einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte diesen Beitrag als antisemitisch habe beurteilen können. Der Kläger habe den Staat Israel durch den Begriff „Virus“ mit einem Krankheitserreger gleichgesetzt, der - vergleichbar mit dem Corona-Virus - bekämpft und ausgerottet werden müsse. Bei Abwägung der involvierten Interessen sei auch zu berücksichtigen, dass der Artikel einen Beitrag im geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstelle. Für die Öffentlichkeit seien sowohl die kleine Partei als Teil der Frankfurter Stadtverordnetenversammlung als auch die von ihren Vertretern nach außen vertretenen Ansichten von wesentlichem Interesse.

Mit Erfolg wende sich der Kläger aber gegen die Aussage, dass er auf Facebook das oben wiedergegebene Zitat geschrieben habe. Das Zitat verfälsche die eigentliche Äußerung des Klägers. Im Ursprungspost habe die Äußerung im Kontext mit Kritik an der Siedlungspolitik der israelischen Regierung gegenüber den Palästinensern gestanden. Durch das nicht gekennzeichnete Weglassen dieser Passage erhalte das Zitat eine andere Färbung und entspreche nicht mehr dem, was der Kläger tatsächlich gesagt habe. Mit der Bezeichnung Israels als „wahren Virus“ habe der Kläger Kritik an der Siedlungspolitik des israelischen Staats seit 1948 zum Ausdruck bringen wollen. Es mache einen „Unterschied, ob eine generell ablehnende Haltung gegenüber der Bevölkerung Israels geäußert wird, wie es die als Zitat des Klägers wiedergegebene Äußerung der Beklagten nahelege, oder ob hierfür ein sachlicher Bezug, nämlich die dortige Siedlungspolitik angeführt wird“, begründete der Pressesenat die Entscheidung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 8.5.2024, Az.: 16 U 169/22

(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.4.2022, Az.: 2-03 O 367/21)


OLG Frankfurt: Verdachtsberichterstattung nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen und Möglichkeit zur Stellungnahme zulässig - Zweifel am Alter eines Profifußballers

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 08.05.2024
16 U 33/23

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Verdachtsberichterstattung nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen und Möglichkeit zur Stellungnahme zulässig ist. Vorliegend ging es um Zweifel am Alter eines Profifußballers.

Die Pressemitteilung des Gerichts_
Verdachtsberichterstattung nur bei vorheriger Konfrontation des Betroffenen zulässig

Vor einer Verdachtsberichterstattung ist der Betroffene mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe, Anknüpfungstatsachen und Argumente zu konfrontieren. Wird der Verdacht wesentlich auf ein vermeintliches Indiz gestützt, erstreckt sich die Anhörungsobliegenheit auch hierauf. Andernfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass die konkrete Berichterstattung in einem für den Leser wichtigen Punkt bei erfolgter Anhörung anders ausgefallen wäre. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung auf Antrag eines Profi-Fußballers die Behauptung und Verbreitung mehrerer Angaben über sein Alter und seine Herkunft untersagt.

Der Kläger ist Profi-Fußballer und wurde in die deutsche Fußballnationalmannschaft berufen. Er wendet sich gegen Aussagen in einem Artikel in einem Nachrichtenmagazin der Beklagten. Das Landgericht hatte dem Eilantrag nur zu einem geringen Teil stattgegeben und ihn im Übrigen abgewiesen.

Die Berufung des Klägers hatte vor dem für Presserecht zuständigen 16. Zivilsenat zum überwiegenden Teil Erfolg. Zu Recht wende sich der Kläger gegen in dem Artikel enthaltene Verdachtsäußerungen, die in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingriffen, entschied der Senat. Da es an einer ausreichenden Anhörung und Möglichkeit zur Stellungnahme zu den wesentlichen den Verdacht stützenden Indizien vor der Veröffentlichung gemangelt habe, könne er Unterlassung verlangen.

Maßgeblich für die Frage, ob Unterlassung verlangt werden könne, sei die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers einerseits und dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten andererseits, betonte der Senat. Bei dem Artikel handele es sich um eine Verdachtsberichterstattung über Zweifel und Gerüchte am tatsächlichen Alter des Klägers. Es werde der Verdacht geschildert, dass der Kläger tatsächlich älter als angegeben sei und andere leibliche Eltern habe. Diese Schilderungen seien geeignet, sich erheblich auf das Ansehen des über den Artikel identifizierbaren Klägers auszuwirken. Sie hätten zudem eine erhebliche Breitenwirkung. Demgegenüber habe aber auch das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse hier ein großes Gewicht. Die Berichterstattung „leistete einen Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse, denn das Alter eines Fußballprofis ist ein erhebliches Kriterium bei dessen Marktwert“, führte das OLG weiter aus.

Dass für eine zulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestmaß an Beweistatsachen habe hier zwar vorgelegen. Auch erfolge durch den Bericht keine unzulässige Vorverurteilung. Der Vorrang des Informationsinteresses bestehe aber darüber hinaus nur, wenn dem Betroffenen vorab ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Daran fehle es hier. Die Möglichkeit zur Stellungnahme habe unter anderem den Zweck, „dass der Autor seine Recherchen und Ergebnisse kritisch hinterfragt und gegebenenfalls Nachermittlungen anstellen kann“, führt der Senat aus. Der Betroffene sei mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe, Anknüpfungstatsachen und Argumente zu konfrontieren. Werde wesentlich auf ein vermeintliches Indiz abgestellt, müsse auch dazu die Sichtweise des Betroffenen eingeholt werden. Die Beklagte stütze hier ihren Verdacht u.a. auf eigene Recherchen, insbesondere Gespräche mit angeblichen Angehörigen. Aus diesen leite sie wesentliche Anhaltspunkte für den geäußerten Verdacht her. Sie hätte dem Kläger deshalb auch hierzu die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen. Das Benennen des Kernverdachts allein sei nicht ausreichend gewesen. Da die Konfrontation mit den Vorwürfen inhaltlich unzureichend gewesen sei, habe die „konkrete Berichterstattung in einem für den durchschnittlichen Leser wesentlichen Punkt anders ausfallen (können), wenn eine Stellungnahme des Verfügungsklägers eingeholt und berücksichtigt worden wäre“, begründet der Senat die Stattgabe der Unterlassungsanträge weiter.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 8.5.2024, Az. 16 U 33/23
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.2.2023, Az. 2-03 O 425/22)



EuGH-Generalanwalt: Offensichtliche Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit kann Versagung der Vollstreckbarerklärung in anderem EU-Mitgliedsstaat zur Folge haben

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 08.02.2024
C-633/22
Real Madrid Club de Fútbol u.a. gegen Société Éditrice du Monde SA u.a.


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die offensichtliche Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit die Versagung der Vollstreckbarerklärung in anderem EU-Mitgliedsstaat zur Folge haben kann.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Erster Generalanwalt Szpunar: Eine offensichtliche Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit kann einen Grund für die Versagung der Vollstreckbarerklärung darstellen

Eine Verurteilung zu Schadensersatz, dessen Betrag offensichtlich überhöht sei, führe zu einer abschreckenden Wirkung, die sowohl die journalistische Freiheit als auch die Informationsfreiheit beeinträchtige.

Vor nahezu zehn Jahren wurden die Zeitung Le Monde und einer ihrer Journalisten in Spanien wegen der 2006 erfolgten Veröffentlichung eines Artikels verurteilt, in dem über Verbindungen zwischen dem Fußballverein Real Madrid und Dr. Fuentes berichtet wurde, dem Drahtzieher eines Dopingrings im Radsport. Mit der Entscheidung, dass der Artikel verleumderisch sei und dem Ruf des Vereins schade, ordnete die spanische Justiz eine Strafzahlung in Höhe von 390 000 Euro gegen die Herausgeberin der Zeitung Le Monde und in Höhe von 33 000 gesamtschuldnerisch gegen Letztere und ihren Journalisten an.

Real Madrid beantragte die Vollstreckung dieser spanischen Entscheidungen in Frankreich. 2020 lehnte das Berufungsgericht Paris den Antrag aber unter Verweis auf die Ordre-public-Klausel ab: Die Verurteilung entfalte unter Verletzung der Presse- und der Meinungsäußerungsfreiheit eine abschreckende Wirkung auf Journalisten und Presseorgane in Bezug auf die Beteiligung an der öffentlichen Erörterung für die Allgemeinheit interessanter Themen.

Der mit der Rechtssache befasste französische Kassationsgerichtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Pressefreiheit in der Unionsrechtsordnung ein Grundprinzip darstellt, deren Verletzung einen Rückgriff auf die Ordre-Public-Klausel rechtfertigen kann.

Der Erste Generalanwalt Maciej Szpunar geht in seinen Schlussanträgen davon aus, dass ein Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung einer Entscheidung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden beantragt wird, diese Vollstreckung versagen oder aufheben müsse, wenn sie zu einer offensichtlichen Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit führen würde.

Bei einer Verurteilung zu kompensatorischem Schadensersatz ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die Gefahr einer Abschreckungswirkung, die über die Situation der unmittelbar betroffenen Person hinausgehe, die Versagung der Vollstreckbarerklärung rechtfertige, da sie eine offensichtliche und unverhältnismäßige Verletzung der Pressefreiheit in dem in Rede stehenden Mitgliedstaat darstelle. Insoweit stellt er klar, dass der Gesamtbetrag, den eine natürliche Person zu zahlen habe, als offensichtlich überhöht anzusehen sei, wenn diese Person jahrelang kämpfen müsste, um ihn vollständig zu begleichen, oder wenn der Betrag mehreren Dutzend Standardmindestlöhnen im betreffenden Mitgliedstaat entspreche. Was juristische Personen angehe, dürfe die Höhe des Presseunternehmen auferlegten Schadensersatzes nicht geeignet sein, deren finanzielles Gleichgewicht zu gefährden.

Unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat stelle die Pressefreiheit einen wesentlichen Grundsatz der Unionsrechtsordnung dar, dessen offensichtliche Verletzung einen Grund für die Versagung der Vollstreckbarerklärung bilden könne. Ein Rückgriff auf die öffentliche Ordnung sei nur in Ausnahmefällen möglich, und zwar dann, wenn bei einer Verurteilung zu kompensatorischen Schadensersatz die Vollstreckung der Entscheidung geeignet sei, im betroffenen Mitgliedstaat eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung dieser Freiheit zu entfalten.


Ergebnis der Schlussanträge:
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Cour de Cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) wie folgt zu beantworten:

Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Nr. 1 und Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass

ein Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, die sich auf eine Verurteilung eines Unternehmens, das eine Zeitung herausgibt, und eines Journalisten wegen Schädigung des Rufs eines Sportvereins und eines Mitglieds seines medizinischen Teams durch eine in dieser Zeitung veröffentlichte Information bezieht, eine Vollstreckbarerklärung der Entscheidung versagen oder aufheben muss, wenn deren Vollstreckung zu einer offensichtlichen Verletzung der in Art. 11 der Charta der Grundrechte garantierten Freiheit der Meinungsäußerung führen würde.

Eine solche Verletzung ist zu bejahen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat eine potenziell abschreckende Wirkung in Bezug auf die Beteiligung sowohl der von der Verurteilung betroffenen Personen als auch anderer Presseunternehmen und Journalisten an der Debatte über ein Thema von allgemeinem Interesse hat. Eine potenziell abschreckende Wirkung liegt vor, wenn der Gesamtbetrag, dessen Zahlung gefordert wird, in Anbetracht der Art und der wirtschaftlichen Lage der betroffenen Person offensichtlich überhöht ist. Im Fall eines Journalisten liegt eine potenziell abschreckende Wirkung insbesondere dann vor, wenn dieser Betrag mehreren Dutzend Standardmindestlöhnen im Vollstreckungsmitgliedstaat entspricht. Im Fall eines Unternehmens, das eine Zeitung herausgibt, ist die potenziell abschreckende Wirkung so zu verstehen, dass das finanzielle Gleichgewicht dieser Zeitung offensichtlich gefährdet ist. Das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats darf die Schwere des Verschuldens und das Ausmaß des Schadens nur berücksichtigen, um festzustellen, ob der Gesamtbetrag einer Verurteilung, obwohl er auf den ersten Blick offensichtlich überhöht scheint, angemessenen ist, um den Auswirkungen der verleumderischen Äußerungen entgegenzuwirken.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

Bundeskartellamt: Aufgrund veränderter Marktbedingungen keine No-Single-Buyer-Rule mehr bei Rechtevergabe für Spiele der Fußball-Bundesliga und der 2. Bundesliga durch die DFL

Das Bundeskartellamt kommt nach vorläufiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass aufgrund veränderter Marktbedingungen keine No-Single-Buyer-Rule mehr bei der Rechtevergabe für die Spiele der Fußball-Bundesliga und der 2. Bundesliga durch die DFL ab der Saison 2025/26 erforderlich ist.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Bundeskartellamt billigt im vorläufigen Prüfungsergebnis Vermarktungsmodell der DFL für die Spiele der Bundesliga und der 2. Bundesliga ab der Saison 2025/26

Das Bundeskartellamt hat die Prüfung des Vermarktungsmodells weitgehend abgeschlossen, das die Deutsche Fußball Liga (DFL) für die Vergabe der Medienrechte an den Spielen der Bundesliga und der 2. Bundesliga ab der Saison 2025/26 umsetzen möchte. Die am Verfahren beteiligten Unternehmen erhalten nun die Gelegenheit zu der vorläufigen Bewertung des Bundeskartellamtes Stellung zu nehmen. Nach seiner vorläufigen Auffassung kann das Bundeskartellamt die Umsetzung des Modells in der ihm vorgelegten Form tolerieren und hat dies der DFL mitgeteilt.

Highlight-Berichterstattung

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Für die anstehende Vergabe der Medienrechte war uns wichtig, dass für die Zuschauerinnen und Zuschauer auch in Zukunft eine zeitnahe, frei empfangbare Highlight-Berichterstattung verfügbar ist. Diese Berichterstattung sorgt dafür, dass Fußballinteressierte, die für Live-Übertragungen nicht zahlen wollen oder können, trotzdem das Ligageschehen verfolgen können. Dabei haben wir auch darauf geachtet, dass die Highlights über die wesentlichen TV-Verbreitungswege verfügbar bleiben und nicht allein auf das Internet beschränkt werden. Damit ist sichergestellt, dass alle Bevölkerungsgruppen Zugang zu dieser Berichterstattung über die Höhepunkte des Spieltags haben.“

Nach dem von der DFL für die Spielzeiten 2025/26 bis 2028/29 vorgeschlagenen Vermarktungsmodell sollen die Pay-Live-Übertragungsrechte für die Spiele der Bundesliga im Rahmen einer Auktion in vier Paketen vergeben werden. Die Pakete sind (1.) Konferenz Samstagnachmittag, (2.) Einzelspiele am Samstagnachmittag sowie am Freitag, (3.) Top-Spiel am Samstagabend und (4.) Einzelspiele Sonntag. Diese Pakete umfassen jeweils alle Übertragungswege, d.h. Satellit, Kabel und Internet. Für sämtliche Bundesligaspiele sind zudem gesonderte Pakete für die zeitnahe Highlight-Berichterstattung im frei-empfangbaren Fernsehen vorgesehen. Die Highlights für die Spiele am Samstag um 15.30 Uhr sind dabei – je nach Ausgang der Vergabe – entweder für eine Verbreitung ab 18.30 Uhr oder ab 19.15 Uhr vorgesehen. Sollte die spätere Uhrzeit den Zuschlag bekommen, hätte der Rechteerwerber zusätzlich die Möglichkeit, seine Highlight-Sendung ab Sendungsende über eine eigene Online-Mediathek zu verbreiten.

No-single-buyer rule

Das Vergabemodell sieht nach den Planungen der DFL anders als in den beiden vergangenen Vergabeperioden kein Alleinerwerbsverbot mehr vor. Es ist also möglich, dass ein Anbieter die Live-Rechte an allen Spielen der Bundesliga exklusiv erwerben darf. Das Bundeskartellamt kann diese Änderung mit Blick auf die geänderten Marktverhältnisse im Bereich der Live-Übertragungen für den Zeitraum der anstehenden Vergabeperiode tolerieren.

Andreas Mundt: „Wir sehen in den letzten Jahren durch die Aktivitäten von Unternehmen wie DAZN, RTL und auch Amazon deutlich mehr Bewegung auf dem Markt für Live-Fußballübertragungen. Insbesondere machen sämtliche Anbieter nun auch attraktive und innovative internetbasierte Übertragungsangebote. Gerade der Wettbewerb um Innovation bei der Verbreitung der Inhalte war ein wichtiges Ziel der No-Single-Buyer-Rule. Damit ist es uns möglich, dem Vorschlag der DFL zu entsprechen, bei der aktuellen Vergabe auf die generelle Vorgabe zu verzichten, dass kein Unternehmen die Live-Rechte an Bundesligaspielen allein erwerben darf.“

Das Bundeskartellamt hat auch darauf Wert gelegt, dass die konkrete Ausgestaltung, der Ablauf und die Zuschlagsregeln der Auktion wichtige wettbewerbliche Elemente enthalten. Insbesondere ist sichergestellt, dass verschiedene und auch weniger finanzkräftige Interessenten eine Chance auf einen Rechteerwerb haben. Ein Erwerb der Live-Bundesligarechte durch mehrere Erwerber bleibt damit grundsätzlich möglich, auch wenn er nicht mehr vorgeschrieben ist.

Hintergrund

Die zentrale Vermarktung der Medienrechte an den einzelnen Bundesligaspielen durch die DFL stellt eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Nach deutschem und europäischem Kartellrecht kann eine solche Vereinbarung aber vom Kartellverbot freigestellt werden, wenn mit ihr bestimmte Vorteile einhergehen, für welche die Wettbewerbschränkung unerlässlich ist. In der bisherigen kartellbehördlichen Praxis in Deutschland – wie auch in Bezug auf andere nationalen Ligen und auf internationaler Ebene – ist anerkannt, dass die Zentralvermarktung durch einen Verband Vorteile für die Verbraucherinnen und Verbraucher mit sich bringen kann und deshalb unter bestimmten Voraussetzungen kartellrechtlich akzeptiert werden kann. Ein Vorteil ist z.B. die Ermöglichung von qualitativ hochwertigen ligabezogenen Produkten. Das Bundeskartellamt stellt deshalb an die Vergabe der Rechte bestimmte wettbewerbliche Mindestanforderungen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil im Verfahren Super League (C-333/21) zuletzt auch zu Fragen der Zentralvermarktung von Fußballrechten Stellung genommen. Da das Urteil sehr spät im Verfahren erging, war eine umfassende und angemessen gründliche Berücksichtigung der dort aufgeworfenen Aspekte nicht mehr möglich. Es ist offen, ob das Urteil für die Zukunft eine Änderung der Praxis des Bundeskartellamtes bei der Bewertung der Zentralvermarktung erfordert. Für die Tolerierung der unmittelbar anstehenden Rechtevergabe war wichtig, dass sie für einen zeitlich begrenzten Zeitraum erfolgt, nach dem ggf. eine Neubewertung der Rechtslage möglich ist.

Das Schreiben des Bundeskartellamtes an die DFL sowie das geprüfte Vermarktungsmodell werden nach Abschluss des Verfahrens zeitnah auf der Webseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht.