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BVerfG: ARD und ZDF müssen in Berichterstattung über Landtagswahlen nicht über Wahlergebnisse kleiner Parteien unter 3 Prozent berichten

BVerfG
Beschluss vom 08.10.2023
2 BvQ 189/23


Das BVerfG hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, so dass ARD und ZDF in ihrer Berichterstattung über Landtagswahlen in Hessen und Bayern nicht über die Wahlergebnisse kleiner Parteien unter 3 Prozent berichten müssen.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Erfolgloser Eilantrag der Tierschutzpartei auf Nennung von Wahlergebnissen im Programm von ARD und ZDF

Mit gestern bekanntgegebenem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser war darauf gerichtet, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und den Norddeutschen Rundfunk (NDR) zu verpflichten, bei allen Präsentationen von vorläufigen amtlichen Endergebnissen der Landtagswahlen in Hessen und Bayern in ihren linearen Fernsehprogrammen am 9. Oktober 2023 die Wahlergebnisse all jener Parteien auszuweisen, die ein Wahlergebnis von mindestens einem Prozent erreichen.

Aufgrund der Eilbedürftigkeit wird den Beteiligten die Begründung der Entscheidung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt
.


VG Mainz: ZDF muss in seinen Wahlsendungen zur Landtagswahl nicht über die Wahlergebnisse bzw. Prognosen kleiner Parteien unter 3 Prozent berichten

VG Mainz
Beschluss vom 04.10.2023
4 L 532/23.MZ


Das VG Mainz hat entschieden, dass das ZDF in seinen Wahlsendungen zur Landtagswahl nicht über die Wahlergebnisse bzw. Prognosen kleiner Parteien, die unter 3 Prozent liegen, berichten.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Wahlsendungen des ZDF über die bevorstehenden Landtagswahlen in Bayern und Hessen weiterhin ohne Ergebnisse der „kleineren“ Parteien

Das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) ist (vorläufig) nicht verpflichtet, bei seiner Landtagswahlberichterstattung in dem linearen Fernsehprogramm am 8. und 9. Oktober 2023 die Wahlergebnisse auch der Parteien darzustellen, deren (voraussichtliches) Wahlergebnis unter drei Prozent liegt. Einen entsprechenden Eilantrag der Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei) lehnte das Verwaltungsgericht Mainz ab.

Wie viele andere Medien auch, weist das ZDF in seiner linearen Nachwahl-Berichterstattung nur die Parteien individuell aus, die ein (voraussichtliches) Wahlergebnis von mindestens drei Prozent erzielen. Die antragstellende Partei beanspruchte im Eilverfahren ein Absenken dieser Schwelle auf ein Prozent und berief sich zur Begründung auf das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Meinungsbildungsprozess. Der Eilantrag blieb erfolglos.

Das Gericht hat offengelassen, ob und in welchem Umfang die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Nachwahl-Berichterstattung im Widerstreit mit der verfassungsrechtlich geschützten Chancengleichheit der Parteien stehe. Damit komme es auch nicht darauf an, ob der Darstellung eines erzielten Wahlergebnisses für die künftigen Wahlchancen einer Partei rechtliche Bedeutung zuzumessen sei. Die Nachwahl-Berichterstattung des ZDF werde jedenfalls von einem plausiblen redaktionellen Gesamtkonzept getragen, das dem Chancengleichheitsgrundsatz auch der Tierschutzpartei Rechnung trage. Die darin enthaltene Drei-Prozent-Schwelle habe ihren Grund darin, dass die Ermittlung eines Prognosewertes im Ein-Prozent-Bereich mit den gängigen Methoden nicht annähernd
fehlerfrei zu ermitteln sei. Eine zuverlässige Berichterstattung sei erst ab einem zu erwartenden Wahlergebnis von drei Prozent möglich. Die bei einer Wahl angetretenen Parteien würden jedoch dadurch angemessen dargestellt, dass das vom jeweiligen Landeswahlleiter übermittelte amtliche Endergebnis im internet – dem Nachrichtenportal ZDFheute – veröffentlicht werde.

(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 4. Oktober 2023, 4 L 532/23.MZ)


OLG Köln: Öffentliche Wiedergabe bzw. Restreamen der "Berliner Runde" des ZDF durch Medienunternehmen weder zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse noch vom Zitatrecht gedeckt

OLG Köln
Urteil vom 21.10.2022
6 U 61/22


Das OLG Köln hat entschieden, dass die öffentliche Wiedergabe bzw. das Restreamen der "Berliner Runde" des ZDF durch ein Medienunternehmen über 13 Minuten weder eine zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG darstellt noch vom Zitatrecht nach § 51 UrhG gedeckt ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Rechtmäßigkeit der Weitersendung und öffentlichen Zugänglichmachung einer Funksendung Wahlberichterstattung über die Bundestagswahl – "Berliner Runde"

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren die 13 minütige Live-Weitersendung der Funksendung "Berliner Runde" bzw. deren öffentliche Zugänglichmachung durch die Antragsgegnerinnen als urheberrechtswidrig beurteilt und insoweit die vorangegangenen Entscheidungen des Landgerichts Köln bestätigt. Die Sendung betrifft die Berichterstattung über die Bundestagswahl am 26. September 2021.

Die Antragstellerin ist eine gebührenfinanzierte, öffentlich - rechtliche Rundfunkanstalt in der Bundesrepublik Deutschland, die unterschiedliche mediale Angebote betreibt, darunter das bundesweit ausgestrahlte Fernsehprogramm ZDF. Die Antragsgegnerin zu 1 ist ein bundesdeutsches Medienunternehmen und als solches hundertprozentiges Tochterunternehmen der Antragsgegnerin zu 3, die ihrerseits ein großes europäisches Verlagshaus und Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin zu 2 ist. Gegenstand der Antragsgegnerin zu 2 ist die Entwicklung, Erstellung, Verbreitung und Vermarktung von Multimedia-Inhalten auf unterschiedlichen Medienplattformen.

Am Tag der Bundestagswahl strahlte die Antragstellerin im Rahmen ihres Fernsehprogramms u.a. die Wahlberichterstattung "Berliner Runde" aus, welche zwischen 20:15 und 21:15 Uhr gesendet wurde. Die ersten 13 Minuten der Sendung wurden auf dem von der Antragsgegnerin zu 1 betriebenen Fernsehsender zeitgleich zwischen 20:15 und 20:28 Uhr gezeigt und im Internet unter der URL https://www.[...] sowie über YouTube unter der URL https://www.youtube.com/[...] bereitgehalten.

Mit einstweiliger Verfügung vom 22. Oktober 2021 hatte das erstinstanzlich zuständige Landgericht Köln der Antragsgegnerin zu 1 verboten, Ausschnitte der Funksendung "Berliner Runde" der Antragstellerin ohne Zustimmung der Berechtigten zu senden und/oder senden zu lassen. Den Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 hatte das Landgericht verboten, Ausschnitte der bezeichneten Funksendung ohne Zustimmung der Berechtigten öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen (Az. 14 O 354/21 [...]). Auf den gegen den Beschluss gerichteten Widerspruch der Antragsgegnerinnen hin hatte das Landgericht die einstweilige Verfügung mit am 3. März 2022 verkündeten Urteil (Az. 14 O 354/21 [...]) bestätigt.

Die dagegen gerichtete Berufung der Antragsgegnerinnen hat der Senat nun mit am 21. Oktober 2022 verkündeten Urteil zurückgewiesen. Mit dem Landgericht hat er namentlich einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus §§ 97, 87 Abs. 1 UrhG bejaht. Die Antragsgegnerinnen haben - so der Senat - in die Rechte der Antragstellerin eingegriffen. Dies betreffe zunächst das Recht der Weitersendung; auch im Lichte an dem Sendesignal vorgenommener optischer Änderungen und eingeblendeter inhaltlicher Ergänzungen liege eine Weitersendung durch die Antragsgegnerin zu 1 vor. Seitens der Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 sei ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung hinsichtlich des Senderechts der Antragstellerin erfolgt. Die Eingriffe seien auch rechtswidrig, namentlich führten die Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) und das Zitatrecht (§ 51 UrhG) zu keinem anderen Ergebnis. Die Berichterstattung der Antragsgegnerinnen betreffe schon nicht ein im Laufe eines Tagesereignisses wahrnehmbar gewordenes Werk, zudem habe sich der von der Antragstellerin beanstandete Eingriff in das Recht des Sendeunternehmens nicht in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang gehalten. Die Berichterstattung sei gemäß § 50 UrhG nur dann privilegiert, wenn sie verhältnismäßig sei; hieran fehle es, da die 13-minütige Weitersendung auch unter Berücksichtigung des hohen Informationsinteresses der Öffentlichkeit nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr hätten ohne Verfehlung des Informationszwecks auch einzelne pointierte Aussagen der Politiker dargestellt werden können, auch wenn hierfür ein gewisser zeitlicher Versatz notwendig gewesen wäre. Das Zitatrecht nach § 51 UrhG streite nicht für die Antragstellerin, da der Umfang der Darstellung vom Zitatzweck nicht umfasst sei.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Oktober 2022 - Az.: 6 U 61/22 - ist rechtskräftig.


KG Berlin: Zeitgleiche Ausstrahlung von ARD-Wahlsendung zur Bundestagswahl 2021 durch BILD LIVE weder zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse noch von Zitatrecht gedeckt

KG Berlin
Urteil
24 U 9/22


Das Kammergericht hat entschieden, dass die zeitgleiche Ausstrahlung der ARD-Wahlsendung zur Bundestagswahl 2021 durch BILD LIVE anlässlich der Bundestagswahl 2021 weder eine zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse noch von Zitatrecht gedeckt und somit rechtswidrig war.