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OLG Frankfurt: Keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche wenn Mitbewerber Markenrechtsverletzungen begeht - § 143 und § 143a MarkenG keine Marktverhaltensregelungen gemäß § 3a UWG

OLG Frankfurt
Beschluss vom 03.02.2026
6 W 165/25


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestehen, wenn ein Mitbewerber Markenrechtsverletzungen begeht. § 143 und § 143a MarkenG sind keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

Aus den Entscheidunsggründen:
1. Zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 S. 1 UWG in Verbindung mit den Tatbeständen der gewerbsmäßigen Markenverletzung (§§ 143, 143a MarkenG) abgelehnt.

a) Eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne von § 3a UWG liegt nur dann vor, wenn die Vorschrift (zumindest) auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer (iSv § 2 I Nr. 3) das Marktverhalten zu regeln. Dazu muss sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweisen, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (BGH GRUR 2019, 970 Rn. 28 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater). Es genügt, dass die Norm auch das Interesse der Marktteilnehmer schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Es reicht dagegen nicht aus, dass sich die Vorschrift lediglich reflexartig zu Gunsten der Marktteilnehmer auswirkt (stRspr; BGH GRUR 2016, 513 Rn. 21 - Eizellspende; BGH GRUR 2017, 537 Rn. 20 - Saatgetreide; BGH GRUR 2017, 819 Rn. 20 - Aufzeichnungspflicht; BGH GRUR 2019, 970 Rn. 28 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater; GRUR 2020, 203 Rn. 24 - Pflichten des Batterieherstellers; BGH GRUR 2022, 175 Rn. 25 - Kabel-TV-Anschluss; BGH GRUR 2023, 416 Rn. 19 - Stickstoffgenerator).

Nach diesen Maßstäben stellen §§ 143, 143a MarkenG keine Marktverhaltensvorschriften dar. Sie verfolgen nicht den Zweck, den Wettbewerb durch Aufstellung gleicher Schranken zu regeln und damit zur Chancengleichheit der Wettbewerber beizutragen. Zum Urheberrecht hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (GRUR 1999, 325, 326 - Elektronische Pressearchive), dass ein Unternehmen, das fremde Urheberrechte nicht beachtet, durch diesen Rechtsbruch zwar Vorteile gewinnt, die es möglicherweise auch im Wettbewerb einsetzen kann: Es nutzt geschützte Werke, die nach der Rechtslage nur mit Zustimmung des Urheberberechtigten genutzt werden dürften und deshalb bei rechtmäßigem Vorgehen zur gewerblichen Verwertung regelmäßig gar nicht oder nur gegen Entgelt zur Verfügung stehen. Dieser Wettbewerbsvorsprung rechtfertigt es jedoch allein nicht, anderen - dadurch benachteiligten - Unternehmen Unterlassungsansprüche aus UWG zuzugestehen. Eine andere Entscheidung stünde in Widerspruch zur Zielsetzung des Urheberrechtsgesetzes, dem Urheber grundsätzlich die Verfügungsbefugnis darüber zu geben, ob und wie sein Werk verwertet wird. Diese Verfügungsbefugnis schließt nicht nur die freie Entscheidung darüber ein, Nutzungsrechte einzuräumen oder zu verweigern, sondern auch darüber, ob und wie gegen Verletzer vorgegangen werden soll. Ebenso wie es dem Urheberberechtigten freisteht, einzelnen Wettbewerbern Nutzungsrechte zu vergeben, die er anderen verweigert, ist es ihm überlassen, Rechtsverletzungen hinzunehmen oder zu verfolgen. Diese Entscheidungsbefugnis würde dem Urheberberechtigten zumindest teilweise auch dann genommen, wenn er darauf beschränkt würde, lediglich mit Wirkung für die Zukunft wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen dadurch die Grundlage zu nehmen, dass er in Eingriffe in seine Rechte einwilligt oder Nutzungsrechte einräumt, weil die Rechtswidrigkeit bereits begangener Urheberrechtsverletzungen und die daraus Dritten für die Vergangenheit erwachsenen wettbewerbsrechtlichen Schadens- und Auskunftsansprüche nicht rückwirkend durch eine entsprechende Erklärung des Urheberberechtigten beseitigt werden könnten.

Der Senat sieht insoweit keine Veranlassung, für das Markenrecht eine andere Würdigung vorzunehmen. Die Tatsache jedenfalls, dass die Markenverletzung auch strafbewehrt ist, kann eine andere Würdigung nicht begründen, war doch auch zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung im Jahr 1999 die unerlaubte gewerbsmäßige Verwertung nach §§ 106, 108a UrhG schon strafbar.

Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, das Landgericht habe nicht hinreichend in seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Rechtsverfolgung und vor allem die strafrechtliche Ahndung der Rechtsverletzung im Falle der gewerbsmäßigen Markenverletzung gerade nicht mehr von der Entscheidung des Markeninhabers abhänge. Das Antragserfordernis gelte nur für die einfache, eben nicht gewerbsmäßig, begangene Markenverletzung. Dies überzeugt jedoch nicht. Der Verzicht auf ein Strafantragserfordernis mit der Folge der amtswegigen Ermittlung teilt § 143a MarkenG mit einer Vielzahl von strafrechtlichen Normen (z.B. §§ 212, 211 StGB), ohne dass insoweit ein Hinweis auf eine Regelung des Marktverhaltens anzunehmen wäre. Dem Strafantragserfordernis liegt vielmehr meist Geringfügigkeit als Kriterium zugrunde (Mitsch, JA 2014, 1). Jedenfalls führt der Verzicht auf das Strafantragserfordernis für gewerbliche Markenverletzungen nicht dazu, dass sich das Schutzgut des Straftatbestandes ändert und nunmehr eine Marktverhaltensregel anzunehmen wäre.

Im Übrigen unterlag auch die gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung zum Zeitpunkt der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 1999 keinem Strafantragserfordernis. Auch insofern besteht kein Anlass die gewerbsmäßige Markenrechtsverletzung anders zu beurteilen.

Soweit die Antragstellerin meint, es erscheine mit dem Gebot der Einhaltung der Rechtsordnung nicht vereinbar, dass das Verhalten zwar strafrechtlich relevant, die Verfolgung jedoch nur an der Überforderung der Staatsanwaltschaften scheitere, kann dies naturgemäß nicht dazu führen, §§ 142, 143 MarkenG entgegen dem Charakter der Normen nunmehr als Marktverhaltensregel anzusehen.

Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums (PatentG; MarkenG; DesignG; UrhG u.s.w.) begründen Ausschließlichkeitsrechte, die grds. von jedermann, also auch von Wettbewerbern zu beachten sind. Sie stellen aber keine Marktverhaltensregelungen im Interesse der Marktteilnehmer dar (iErg ebenso OGH GRUR-Int. 2007, 167, 170 - Werbefotos). Denn sie haben nicht den Zweck, den Wettbewerb durch Aufstellung gleicher Schranken zu regeln und damit zur Chancengleichheit der Wettbewerber beizutragen (BGHZ 140, 183 (189) = GRUR 1999, 325, 326 - Elektronische Pressearchive zum Urheberrecht). Dass die (insbes. systematische) Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten zu einem Wettbewerbsvorsprung vor Mitbewerbern führen kann (z.B. durch Einsparung von Lizenzgebühren), ist unerheblich. Denn es muss dem verletzten Rechtsinhaber überlassen bleiben, ob er gegen die Verletzung seines Rechts vorgeht oder nicht (BGH GRUR 1999, 325, 326 - Elektronische Pressearchive; Stieper WRP 2006, 291, 293).

b) Auch ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG iVm. den §§ 259, 260 StGB (gewerbsmäßigen Hehlerei) kommt nicht in Betracht.

Dabei kann dahinstehen, ob der Straftatbestand der Hehlerei eine Marktverhaltensregelung darstellt.

Es fehlt nämlich an einer nach § 259 StGB erforderlichen, von einem anderen begangenen rechtswidrigen Vortat. Die Antragstellerin wollte zunächst die vom Antragsgegner selbst begangene gewerbsmäßige Markenverletzung als Vortat sehen. Tatobjekt der Hehlerei ist eine erlangte Sache. Voraussetzung ist aber, dass die Vortat zum Zeitpunkt der Hehlereihandlung bereits abgeschlossen ist (BGH NStZ-RR 2021, 7, 8). Fallen Vortat und Hehlereihandlung zeitlich zusammen, ist keine Hehlerei, sondern nur eine Beteiligung an der Vortat gegeben (BGH NJW 2012, 1746, 1747). So verhält es sich hier. Angegriffen wird von der Antragstellerin das Angebot der Blechschilder. Hierin soll zum einen die Markenverletzung nach § 143, 143a MarkenG liegen und zum anderen zugleich die Hehlerei nach §§ 259, 260 StGB. Dies ist tatbestandlich ausgeschlossen. Gleiches gilt für ein mögliches Anbieten oder eine Beteiligung an der Einfuhr.

Soweit der Antragsteller in der Beschwerde nunmehr die Herstellung durch einen Dritten als Vortat sehen will und dies damit begründet, dass im Angebot des Antragsgegners „China“ aufgeführt ist, kann - unabhängig von der Frage, ob damit von der Antragstellerin die tatsächlichen Umstände der Herstellung hinreichend glaubhaft gemacht sind - die Herstellung in China aufgrund des Territorialitätsgrundsatzes keine Straftat nach deutschem MarkenG darstellen.

Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die genauen Umstände der Herstellung bzw. der Lieferkette des Schildes unbekannt bleiben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wäre sie hierfür auch darlegungsbelastet gewesen. Eine sekundäre Darlegungslast käme erst in Betracht, wenn die primär darlegungsbelastete Antragstellerin ihrerseits substantiiert zu den Umständen vorgetragen hätte.

c) Auch einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG iVm. den § 263 Abs. 1 StGB hat das Landgericht zu Recht abgelehnt. Es fehlt an einer Täuschung. Soweit der Antragsteller meint, der Verkehr werde nicht hinreichend über die Verwendungsbeschränkungen aufgeklärt, wer öfter entsprechende Dekorationsartikel erwerbe und anschließend über eBay oder anderweitig wieder abgebe, könne durchaus selbst im geschäftlichen Verkehr handeln und sich deshalb durch das Angebot des streitgegenständlichen Schilds strafbar machen, überzeugt dies nicht. Durch den Hinweis, die Verkehrsfähigkeit des Produkts sei eingeschränkt, es könne nur im privaten Gebrauch verwendet werden, erkennt der Verkehr, dass der von der Antragstellerin geschilderte mehrfache An- und Verkauf der streitgegenständlichen Produkte diesen privaten Bereich verlassen würde und damit risikobehaftet ist.

Soweit die Antragstellerin meint, der Antragsgegner erwecke den falschen Anschein eines „erlaubten“ Geschäfts, ist nicht erkennbar, dass dies zu kausal zu einer Vermögensverfügung und zu einem Vermögensschaden führen würde. Das Interesse, grundsätzlich kein strafbares Geschäft zu unterstützen, wird durch § 263 StGB nicht geschützt. Es kommt vielmehr allein auf die objektive Sachlage an, d.h. ein Schaden fehlt, wenn die täuschungsbedingte Vermögensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des unmittelbar Erlangten ausgeglichen wird, was hier der Fall ist. § 263 StGB schützt weder ein bloßes Affektionsinteresse noch die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit oder die Wahrheit im Geschäftsverkehr (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 263 Rnr. 85).

d) Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erstmals den Vorwurf der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Raum stellt, kann dahinstehen, ob der Antragsgegner durch das Angebot eine Markenverletzung begeht.

§ 261 StGB stellt nämlich entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Marktverhaltensregel dar. Die Antragstellerin verweist insoweit auf eine Parallele zur Hehlerei, bei der anerkannt sei, dass es sich um eine Marktverhaltensregelung handele, da die Norm den Schutz des Verbrauchers bezwecke und damit das Marktverhalten regelt (vgl. BeckOK UWG, 30. Edition, § 3a Rn. 64 unter Verweis auf Köhler/Feddersen, UWG, 43 Aufl., § 3a Rn. 1.333 sowie Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 3a Rn. 164 sowie MüKo, UWG, 3. Aufl., §3a Rn. 562.). Für die Hehlerei überzeugt dies auch, ist geschütztes Rechtsgut der Hehlerei doch das Vermögen des Vortatopfers (BeckOK StGB/Ruhmannseder, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 259 Rn. 3-3.2) und der Schutzzweck zugunsten der Verbraucher fußt auf dem Umstand, dass ein Eigentumserwerb an gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen nicht möglich ist (§ 935 Abs. 1 BGB). § 261 StGB hingegen schützt die inländische Rechtspflege in ihrer Aufgabe, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen (BeckOK StGB/Ruhmannseder, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 261 Rn. 7, vgl. OLG Karlsruhe NJW 2005, 767, 768; BT-Drs. 12/989, 27). Soweit die - hier möglicherwiese einschlägigen - Tatbestandsvarianten des § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4 zusätzlich die durch die Vortaten geschützten Rechtsgüter schützen (vgl. El-Ghazi NZWiSt 2024, 337, 343) führt auch das im Ergebnis nicht dazu, die Norm insofern als Marktverhaltensregeln anzusehen, da die durch das Vortat geschützte Rechtsgut hier die Verfügungsbefugnis des Markeninhaber über seine Marke ist und eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion hier nicht erkennbar ist.

e) § 3 III UWG i.V.m. Nr. 9 Anhang zu § 3 III UWG

Der Antragsgegner erweckt schließlich auch keinen unzutreffenden Eindruck über die Verkehrsfähigkeit im Sinne von Nr. 9 des Anhangs zu § 3 III UWG.

(1) So ist schon fraglich, ob ein Verstoß gegen das MarkenG überhaupt die Verkehrsfähigkeit beeinträchtigen würde.

Die Irreführung muss sich auf die Verkehrsfähigkeit einer Ware oder Dienstleistung beziehen. Es muss sich also so verhalten, dass das Produkt aufgrund bestimmter gesetzlicher Regelungen als solches nicht rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden darf. Es darf generell nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein. Welcher Sachgrund der gesetzlichen Regelung zugrunde liegt und welche Interessen damit geschützt werden sollen, ist unerheblich. Maßgebend ist die jeweils einschlägige Regelung.

Nicht die Verkehrsfähigkeit im Sinne von Nr. 9 betrifft nach h.M. allerdings der Vertrieb unter Verstoß gegen immaterialgüterrechtliche Bestimmungen. Diese gewähren nämlich nur subjektive Ansprüche gegen den Inhaber, nehmen aber dem Produkt nicht die Verkehrsfähigkeit, da Lizenzvereinbarungen möglich sind (Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG Anh. § 3 Abs. 3 Rn. 8.8, Ohly/Sosnitza/Sosnitza Rn. 28; FBO/Obergfell N. 24; aA MüKoUWG/Alexander Rn. 23; jurisPK-UWG/Diekmann Rn. 7.

(2) Jedenfalls aber erweckt der Antragsgegner keinen unzutreffenden Eindruck.

Das Tatbestandsmerkmal des Erweckens eines unzutreffenden Eindrucks ist erfüllt, wenn der Unternehmer das betreffende Produkt anbietet, ohne auf seine fehlende Verkehrsfähigkeit hinzuweisen (ganz hL; MüKoUWG/Alexander Rn. 20; Ohly/Sosnitza/Sosnitza Rn. 29; Leible GRUR 2010, 183, 185; aA v. Jagow GRUR 2010, 190, 191). Denn der Durchschnittsverbraucher bzw. das durchschnittliche Mitglied einer Verbrauchergruppe wird daraus den Schluss ziehen, das Produkt sei verkehrsfähig. Es handelt sich insoweit um eine konkludente Irreführung im Sinne § 5a I, nicht aber um einen Fall der Irreführung durch Unterlassen iSd § 5a II. Ein solcher irreführender Eindruck wird hier durch den Antragsgegner jedoch nicht erweckt. Bietet nämlich der Unternehmer ein objektiv nicht verkehrsfähiges Gut an, weist er aber den Verbraucher darauf hin, dass die Rechtslage zweifelhaft sei (z.B. ob ein bestimmtes Kfz-Zubehör in Deutschland verwendet werden dürfe), erfüllt er nicht den Tatbestand der Nr. 9 (Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG Anh. § 3 Abs. 3 Rn. 9.3). So verhält es sich hier. Durch den Hinweis im Angebot wird einer Irreführung ausreichend entgegengewirkt. Der Antragsgegner weist darauf hin, dass der Markeninhaber dem Angebot und Absatz des Produkts nicht zugestimmt habe. Damit sei die Verkehrsfähigkeit des Produkts eingeschränkt; es könne nur im privaten Gebrauch verwendet werden. Damit ist hinreichend deutlich gemacht, dass die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt ist.

Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, es gehe nicht darum, ob der Wiederverkauf durch den Erwerber rechtlich zulässig sei, sondern ob das konkrete Angebot des Antragsgegners an sich zulässig sei, überzeugt dies nicht. Nr. 9 des Anhangs schützt das Leistungs- und Integritätsinteresse des Verbrauchers (Fezer/Büscher/Obergfell/Obergfell, 3. Aufl. 2016, Rn. 1-4). Denn ein nicht verkehrsfähiges Produkt, das weder vertrieben noch genutzt werden darf, ist für den Verbraucher in aller Regel wirtschaftlich wertlos. Diese Beeinträchtigung seines Leistungsinteresses kann nur abgewendet werden, wenn der Verbraucher über diesen Umstand korrekt informiert ist und nicht einer diesbezüglichen Täuschung unterliegt. Dieses Integritätsinteresse ist durch den Hinweis des Antragsgegners jedoch hinreichend gewahrt. Er wird aufgeklärt, dass nur eine Nutzung im privaten Bereich zulässig und die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt ist. Ein Hinweis darauf, dass das Angebot des Antragsgegners selbst rechtswidrig ist, war nicht erforderlich, da nicht erkennbar ist, dass dies das geschützte Interesse des Verbrauchers betrifft. Weder beeinträchtigt dies die Nutzung des Produkts noch die Möglichkeit des Wiederverkaufs; Vernichtungsansprüche nach § 18 MarkenG treffen nur den Verletzer, nicht hingegen den Verbraucher.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EU-Kommission: Meta handelt voraussichtlich kartellrechtswidrig indem KI-Assistenten Dritter vom Zugang zu WhatsApp und von der Interaktion mit Nutzern ausgeschlossen werden

Die EU-Kommission kommt vorläufig zu dem Ergebnis, dass Meta kartellrechtswidrig handelt, indem KI-Assistenten anderer Anbieter vom Zugang zu WhatsApp und von der Interaktion mit Nutzern ausgeschlossen werden.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
WhatsApp soll zugänglich bleiben für KI-Assistenten anderer Anbieter: Kommission droht Meta einstweilige Maßnahmen an

Die Europäische Kommission hat eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Meta gerichtet, in der sie ihre vorläufige Auffassung darlegt, dass Meta gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen hat, indem es KI-Assistenten Dritter vom Zugang zu WhatsApp und von der Interaktion mit Nutzern auf dieser Plattform ausgeschlossen hat. Das Verhalten von Meta könnte Wettbewerber daran hindern, in den rasch wachsenden Markt für KI-Assistenten einzutreten oder dort zu expandieren.

Die Kommission beabsichtigt daher, einstweilige Maßnahmen zu verhängen, um zu verhindern, dass diese Änderung der Politik dem Markt ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt. Zuvor hat Meta Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen der Kommission zu äußern und seine Verteidigungsrechte auszuüben.

Metas bekannteste Produkte sind soziale Netzwerke wie Facebook und Instagram sowie Kommunikationsanwendungen für Verbraucher wie WhatsApp und Messenger. Außerdem betreibt Meta Online-Werbedienste und entwickelt Produkte im Bereich der virtuellen und erweiterten Realität. Meta bietet einen KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck unter der Bezeichnung Meta AI an.

Am 15. Oktober 2025 kündigte Meta eine Aktualisierung seiner WhatsApp-Nutzerbedingungen für Firmenkunden an, mit der KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck anderer Anbieter de facto von WhatsApp ausgeschlossen werden. Infolgedessen ist seit dem 15. Januar 2026 auf WhatsApp nur noch der eigene KI-Assistent von Meta – Meta AI – verfügbar, wohingegen konkurrierende KI-Angebote ausgeschlossen wurden.

Die Kommission hat Meta mitgeteilt, dass diese Änderung der Geschäftspolitik auf den ersten Blick gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften zu verstoßen scheint.

Die Untersuchung der Kommission

In ihrer Untersuchung ist die Kommission zu folgenden vorläufigen Ergebnissen gelangt:

Meta dürfte auf dem Markt für Verbraucherkommunikationsanwendungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), insbesondere dank WhatsApp, eine beherrschende Stellung einnehmen.
Es sieht so aus, als würde Meta diese beherrschende Stellung missbrauchen, indem es anderen Unternehmen, einschließlich KI-Assistenten Dritter, den Zugang zu WhatsApp verweigert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission der Auffassung, dass WhatsApp ein wichtiges Kontaktmedium ist, über das Anbieter von KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck die Verbraucher erreichen können.

Schutzmaßnahmen sind dringend erforderlich, da die Gefahr einer ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schädigung des Wettbewerbs besteht. Das Verhalten von Meta birgt das Risiko, dass Marktzutritts- und Expansionsschranken errichtet und kleinere Wettbewerber auf dem Markt für KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck irreparabel marginalisiert werden.
Die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte in Bezug auf einstweilige Maßnahmen greift dem endgültigen Ergebnis des Verfahrens nicht vor. Meta hat jetzt Gelegenheit, sich zu den Bedenken der Kommission zu äußern.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckt sich auf den EWR mit Ausnahme Italiens, wo die italienische Wettbewerbsbehörde im Dezember 2025 einstweilige Maßnahmen gegen Meta verhängte.

Hintergrund

Am 4. Dezember 2025 leitete die Kommission im Rahmen dieser laufenden Untersuchung ein förmliches Verfahren ein.

Nach Artikel 102 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 des EWR-Abkommens ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verboten, durch die der Handel beeinträchtigt und der Wettbewerb im Binnenmarkt verhindert oder einschränkt werden könnte. Die Durchführung des Artikels 102 AEUV ist in der Verordnung 1/2003 geregelt.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung 1/2003 kann die Kommission einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn auf den ersten Blick („prima facie“) eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt und Schutzmaßnahmen dringend erforderlich sind, weil die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein förmlicher Schritt im Rahmen des Verfahrens zur Verhängung einstweiliger Maßnahmen durch die Kommission. Die Kommission unterrichtet die Beteiligten schriftlich von ihren vorläufigen Feststellungen. Die Beteiligten können daraufhin die Untersuchungsakte der Kommission einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, um Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ihren Standpunkt darzulegen.

Kommt die Kommission, nachdem die Parteien ihre Verteidigungsrechte ausgeübt haben, zu dem Fazit, dass die Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen erfüllt sind, kann sie einen Beschluss zur Verhängung solcher Maßnahmen erlassen. Der Erlass einstweiliger Maßnahmen greift den endgültigen Ergebnissen der Prüfung durch die Kommission nicht vor.




OLG Karlsruhe: Betreiber eines sozialen Netzwerkes (hier: Facebook) und ein Journalist sind keine Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG

OLG Karlsruhe
12.12.2025
6 W 50/25


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerkes (hier: Facebook) und ein Journalist keine Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann im Ergebnis zumindest mangels Verfügungsanspruchs keinen Erfolg haben, weil selbst in dem Fall, dass in den hier beanstandeten Verhaltensweisen eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlungen der Antragsgegnerin zu erkennen sein sollte, dagegen gerichtete Ansprüche gegen die Antragsgegnerin jedenfalls nicht der Antragstellerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zustehen.

a) Diese Vorschrift entscheidet – anders als die missverständliche Formulierung „antragsbefugt“ in der angefochtenen Entscheidung nahelegt – allein darüber, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung in der Person des Anspruchstellers besteht und damit über eine Anspruchsvoraussetzung, nicht über die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens. Die Prozessführungsbefugnis für einen auf die behauptete Stellung als Mitbewerber im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gestützten Anspruch ergibt sich nach allgemeinen Grundsätzen hingegen schon daraus, dass er als eigener Anspruch im eigenen Namen geltend gemacht wird (siehe BGH, GRUR 2020, 303 Rn. 14 mwN; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, 43. Aufl., § 8 Rn. 3.8a mwN). Die Lehre von der „Doppelnatur“ betrifft hingegen die Fälle der Verbandsklagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG (siehe dazu BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 13 - Der Zauber des Nordens; BGHZ 233, 193 Rn. 12 - Knuspermüsli II; GRUR 2023, 585 Rn. 13 - Mitgliederstruktur; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 8 Rn. 3.9 ff mwN).

b) Die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG stehen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jedem Mitbewerber zu, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maß und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

aa) Anspruchsberechtigter Mitbewerber kann danach insbesondere sein, wessen Unternehmen dem (eigenen) Unternehmen des Anspruchsgegners im Wettbewerb auf dem relevanten Markt gegenübersteht (unmittelbares Wettbewerbsverhältnisses; vgl. BGH, GRUR 2024, 1897 Rn. 26 - DFL-Supercup). Als mittelbares Wettbewerbsverhältnis wirkt zudem unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs anspruchsbegründend, wenn der Anspruchsgegner den Wettbewerb eines Unternehmens fördert, das mit dem Anspruchsteller in unmittelbarem (konkreten) Wettbewerb steht. Dieser kann gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (BGH, GRUR 2024, 1897 Rn. 30 mwN - DFL-Supercup).

bb) Vom erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnis ist auszugehen, wenn beide Unternehmer gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Ein solcher Substitutionswettbewerb setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, GRUR 2025, 589 Rn. 22 mwN - Fluggastrechteportal; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.20 mwN).

cc) Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür ferner aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (mitunter als „ad hoc“-Wettbewerbsverhältnis bezeichnet, vgl. Fezer in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 2 Abs. 1 Nr. 3 Rn. 48; MünchKomm UWG/Wiebe, 3. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 46). Ein konkretes – ebenfalls gegebenenfalls unmittelbares (vgl. BGH, GRUR 2024, 1897 Rn. 27 f - DFL-Supercup) – Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder – im Sinn mittelbaren Wettbewerbs – das eines Dritten (siehe dazu BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 19 mwN - Werbung für Fremdprodukte) zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinn besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann, wobei nicht ausreichend ist, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und zwar eine Beeinträchtigung vorliegt, es aber an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (Beeinträchtigungswettbewerb, vgl. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 24 ff - nickelfrei; GRUR 2017, 918, Rn. 16 - Wettbewerbsbezug; BGHZ 218, 236 Rn. 17 - Werbeblocker II; GRUR 2025, 589 Rn. 23 f mwN - Fluggastrechteportal; Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, GRUR-RR 2020, 429, 434; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.28 ff); die jeweils angebotenen Waren oder Dienstleistungen müssen auch insoweit einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, GRUR 2017, 918, Rn. 19 - Wettbewerbsbezug; GRUR 2021, 497 Rn. 15 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen; GRUR 2022, 729 Rn. 13 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; GRUR 2025, 589 Rn. 24 mwN - Fluggastrechteportal; zu alledem Senat, Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 200).

Beispielsweise im Fall eines werbefinanzierten Fernsehsenders und eines Unternehmens, das ein Gerät mit Werbeblocker-Funktion vertreibt, wird der wettbewerbliche Bezug zwischen den verschiedenartigen Waren und Dienstleistungen durch deren Einwirkung auf die Wahrnehmbarkeit der Werbesendungen hergestellt (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker; GRUR 2017, 918 Rn. 19 - Wettbewerbsbezug). Nach der auf entsprechenden Erwägungen beruhenden Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, GRUR-RR 2020, 429, 434) stellt sich ein Faktenprüfer, der einen journalistischen Beitrag in einem sozialen Internetmedium mit einem untrennbaren verbundenen Hinweis über dessen Wahrheitsgehalt versieht und dabei auf ein eigenes Nachrichtenmagazin verlinkt, in Wettbewerb zu dem Betroffenen und schafft dadurch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, das ihn zum Mitbewerber macht. Eine solche Handlung ist einerseits geeignet, die Verbreitung des betroffenen Eintrags zu behindern, und fördert – in direkter Wechselwirkung dazu – andererseits den Absatz des Hinweisenden. Dementsprechend hat der Senat (Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, 275 f; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/13, unveröffentlicht) auch ein (mittelbares) Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Förderung fremden Wettbewerbs angenommen, wenn die Veröffentlichung eines publizistisch tätigen Anspruchstellers durch einen vom Anspruchsgegner als Betreiber einer sozialen Internetplattform gezeigten Faktencheck-Hinweis eines von Letzterem beauftragten und geförderten Faktenprüfers betroffen ist (zu alledem Senat, Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 201). Ob ein (unmittelbares) Wettbewerbsverhältnis auch zwischen dem Betroffenen und einem Betreiber der Plattform bestünde, sofern dieser den auf seiner Plattform eingestellten Beiträgen eigene Faktencheck-Hinweise hinzufügen würde (bejahend LG Karlsruhe, MMR 2022, 232, 233 f), hat der Senat (Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, 276; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/13, unveröffentlicht; Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 202 f) bisher offengelassen.

Zwischen einem Betreiber eines Online-Vergleichsportals und dem Anbieter von Leistungen der dort verglichenen Art hat der Senat (Urteil vom 27. August 2025 - 6 U 12/25, GRUR-RR 2025, 506, 510) ein (unter anderem mittelbares) Wettbewerbsverhältnis für den Fall bejaht, dass der Portalbetreiber mit Werbeanzeigen fremden Wettbewerb anderer, darin angepriesener Unternehmen – über das zum Betrieb eines Anbietervergleichs redaktionell notwendige Maß hinaus, nämlich durch kommerziell beauftragte Bewerbung einzelner anderer Anbieter solcher Leistungen – gezielt fördert, dies zudem unter dem Gesichtspunkt (insoweit unmittelbaren Wettbewerbs), dass der eigene Wettbewerb des Portalbetreibers um Kunden für die Vermittlung von Angeboten (Dritter) in Wechselwirkung dazu steht, dass die dortige Präsentation von Marktvergleichsergebnissen, die bestimmte andere Anbieter, insbesondere ohne Berücksichtigung oder Hervorhebung der Angebote des Anspruchstellers empfehlen, dessen Chancen auf dem in Rede stehenden Angebotsmarkt beeinträchtigt. Letzteres entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2015, 1129 Rn. 19 f - Hotelbewertungsportal), wonach sich ein konkretes (unmittelbares) Wettbewerbsverhältnis ergeben kann, wenn der in Anspruch genommene Betreiber die Attraktivität seines Online-Reisebüros durch das Vorhalten von Bewertungen auf seinem Hotelbewertungsportal zu erhöhen sucht, wogegen die Anzeige einer dortigen negativen Bewertung geeignet ist, den Absatz der Beherbergungsdienstleistung des anspruchstellenden Hotelbetreibers zu beeinträchtigen.

Nicht geklärt scheint die Frage, wann auch im Übrigen zwischen einerseits dem Betreiber einer für die Präsentation und Vermittlung von Waren oder Dienstleistungen eingerichteten Online-Plattform und andererseits den – insbesondere auf dieser Plattform vertretenen – Anbietern solcher Leistungen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht (generell für möglich erachtet von BeckOK-UWG/Alexander, Stand Okt. 2025, § 2 Rn. 294b; bejahend zwischen Betreiber eines Vergleichsportals und Anbieter der dort verglichenen Leistungen Alexander, WRP 2018, 765, 768; zwischen Betreiber einer Taxi-Vermittlungs-App und Taxiunternehmen OLG Frankfurt, GRUR-RR 2021, 120 f; grundsätzlich verneinend OLG Koblenz, GRUR-RR 2006, 380 ff; LG Stuttgart, MMR 2021, 1000, 1003 f; offengelassen LG München I, MMR 2021, 995, 1000; siehe auch Eckel, GRUR 2021, 1125; OLG München, GRUR 2020, 770, 772 f; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.17c). Teilweise wird gefordert, das Verhalten des Portalbetreibers ausschließlich als etwaige Förderung fremden Wettbewerbs zu behandeln (Ohly, GRUR 2017, 441, 447). Diese Fragen hat der Senat bisher offengelassen (Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 202) und bedürfen hier keiner abschließenden Erörterung.

dd) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Betreiber einer Online-Plattform und dem Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auf dieser Plattform ist jedenfalls für denjenigen Fall grundsätzlich zu verneinen, dass der Plattformbetreiber nicht selbst als Anbieter von Leistungen tätig wird, die gegen die vom Anspruchsteller angebotenen Leistungen austauschbar sind (vgl. Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.17c; Bongers-Gehlert, WRP 2025, 407, 409, siehe auch EuGH, GRUR 2025, 1001 Rn. 27 - HUK-COBURG/Check24). Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis kommt lediglich in dem Fall in Betracht, dass der Plattformbetreiber durch eine Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen von Nachfragern den Absatz eines Anbieters auf seiner Plattform bewusst oder mindestens bei objektiver Betrachtung gezielt fördert (vgl. Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.17c). Daneben kann sich ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis des Anspruchstellers zum Portalbetreiber, der seine Leistungen nicht auf demselben Markt anbietet, nach den allgemeinen Grundsätzen nur im Rahmen solcher Handlungen des Portalbetreibers ergeben, mit denen er seinen eigenen Wettbewerb, Kunden für sein Portal zu gewinnen und daraus Vorteile zu ziehen, in einer Weise zu erreichen sucht, dass die damit erstrebten Vorteile mit den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, in einer durch ein Konkurrenzmoment geprägten Wechselwirkung in dem Sinn stehen, dass der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (siehe BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 f - Hotelbewertungsportal; Senat, Urteil vom 27. August 2025 - 6 U 12/25, GRUR-RR 2025, 506, 510).

c) Danach ist die Antragstellerin keine Mitbewerberin, der im Fall der Unzulässigkeit der hier beanstandeten Handlungen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zustünden, weil es an dem dafür erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnis fehlt.

aa) Die Antragstellerin steht in keinem unmittelbaren Substitutionswettbewerb zur Antragsgegnerin.

Letztere erbringt ihre Leistungen in sachlicher Hinsicht nicht auf demselben Markt wie die publizistische tätige Antragstellerin. Davon geht auch die Antragstellerin im Kern aus, indem sie selbst zutreffend einräumt, dass die Antragsgegnerin nicht selbst journalistisch tätig ist und keine eigenen „Inhalte“ (d.h. journalistische Beiträge) verbreitet, sondern ihren Nutzern eine Plattform bereitstellt, auf der diese ihrerseits Beiträge zur Veröffentlichung einstellen können. Die Antragstellerin sieht ein Konkurrenzmoment vielmehr darin, dass die Parteien um die Aufmerksamkeit potentieller Konsumenten solcher Beiträge konkurrieren, indem die Antragstellerin solche Aufmerksamkeit auf Internetinhalte mit ihren journalistischen Beiträgen ziehen will, die sie sowohl auf einer eigenen Internetseite als auch auf einer Facebook-Seite im Netzwerk der Antragsgegnerin bereitstellt, während die Antragsgegnerin danach strebt, solche Aufmerksamkeit auf ihre Plattform zu lenken. Im Werben um Aufmerksamkeit liegt aber noch kein Angebot einer aus Sicht der Internetnutzer (als Marktgegenseite) austauschbaren Leistung. Eine solche kann auch nicht allgemein darin erkannt werden, dass beide Seiten im weitesten Sinn dazu beitragen, dass Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer ihren Bedarf nach dem Konsum von Informationen im Internet decken können und dafür mit deren Aufmerksamkeit honoriert werden, was etwa die Möglichkeit fördert, Werbeeinnahmen zu generieren, im Fall der Antragsgegnerin einschließlich der u.a. zu diesem Zweck vorteilhaften Sammlung von Nutzerdaten. Der hierzu durch die Antragsgegnerin geleistete Beitrag, eine Infrastruktur (dem Publizierenden wie auch dem Konsumenten) zur Verfügung zu stellen, auf der solche Informationsinhalte, die Nutzer der Plattform dort einstellen, aufzufinden sind, und die von solchen publizierenden Nutzern angebotenen Informationsbeiträge selbst sind nicht substituierbar und somit nicht in einer Weise gleichartig, die ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründen würde.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin mit der Infrastruktur ihrer Plattform den dort publizierenden Nutzern die Möglichkeit bietet, Abonnements für von diesen auf ihren Facebook-Seiten eingestellte und ausgewählte Inhalte (wie journalistischen Beiträge) einzurichten, und anderen, konsumierenden Nutzern die Möglichkeit anbietet, solche Inhalte gegen ein Entgelt zu konsumieren, das dem jeweiligen Seitenbetreiber (unter Abzug etwa an Dritte zu entrichtender Kosten) zufließt. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob die Einräumung des Abonnements an den Konsumenten als eine ihm nicht unmittelbar vom Seitenbetreiber, sondern im eigenen Namen der Antragsgegnerin als Plattformbetreiberin angebotene und erbrachte Leistung anzusehen ist. Unabhängig davon bietet die Antragsgegnerin damit lediglich technische Mittel und einen vertraglichen Rahmen, mit denen Unternehmer ihren Wettbewerb in einer Weise betreiben können, der diesen Vorteile bei der Erzielung von Umsätzen mit dem Absatz ihrer publizistischen Leistungen bietet. Dazu gehört, dass sie die eingerichteten Abonnementangebote gegenüber den Informationen nachfragenden Nutzern bewirbt und Abschlüsse entsprechender Verträge mit den Abonnenten – womöglich im eigenen Namen – herbeiführt. Auch damit verlässt die Antragsgegnerin nicht ihre Rolle als Vermittlerin und wird nicht etwa selbst zum Anbieter sich zu eigen gemachter journalistischer Leistungen. Sie stellt vielmehr lediglich die Infrastruktur bereit, innerhalb derer die Anbieter und Nachfrager ihren Auftritt auf dem sachlichen Markt der Informationsleistungen strukturieren. Weder leistet die Antragsgegnerin damit die „abonnierten“ Informationen noch entscheidet sie damit über deren Angebot und Nachfrage im Rahmen von Abonnements, über deren Eröffnung und inhaltlichen Gegenstand vielmehr die Seitenbetreiber disponieren.

bb) Soweit die Antragstellerin betreffend den Absatz journalistischer Leistungen in (unmittelbarem) Substitutionswettbewerb zu anderen publizierenden Unternehmern einschließlich der Betreiber der hier beanstandeten Facebook-Seiten stehen mag, besteht auch kein mittelbares Wettbewerbsverhältnis zur Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs.

Weder in der Bereitstellung dieser Ressourcen aus technischer Infrastruktur und geschäftlichem Rahmen noch in der allgemeinen Bewerbung und Verwirklichung der Abonnements ist nach den Umständen, die der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen sind, eine solche Förderung des Wettbewerbs bestimmter publizierender Nutzer der Plattform zu erkennen, welche im Verhältnis zu deren unmittelbaren Mitbewerbern einen mittelbaren Wettbewerb der Antragsgegnerin begründen würde.

(1) Die Antragsgegnerin bietet damit den publizierenden Unternehmen, deren vermeintliche Förderung die Antragstellerin geltend macht, Leistungen an, mit denen diese ihren Bedarf an Ressourcen zur Förderung des eigenen Marktauftritts decken können. Bleiben diese Leistungen der Antragsgegnerin wettbewerblich mit Blick auf diese fremden Unternehmen, deren unmittelbare Wettbewerbsbeziehungen in Rede stehen, neutral, so liegt darin noch keine Förderung fremden Wettbewerbs im Sinn der gebotenen Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Sie sind ebenso wenig wettbewerblich relevant wie etwa die Leistungen eines Gewerberaumvermieters oder eines Transportunternehmens, die von fremden Unternehmen für die Darstellung oder Erbringung von Leistungen auf einem bestimmten in Rede stehenden sachlichen Markt in Anspruch genommen werden. Dabei ist schon unerheblich, ob die Antragsgegnerin für ihre Dienste auf Kosten der Betreiber abonnierbarer Seiten an den Erlösen aus Zahlungen der Abonnenten beteiligt wird; dies ist nach der unwidersprochenen Darlegung der Antragsgegnerin im Übrigen nicht der Fall und mutmaßt die Antragstellerin lediglich als eine Absicht der Antragsgegnerin für ein nicht konkretisiertes Szenario der Zukunft. Unter Berücksichtigung einer – zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt – jeweils marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin auf den sachlichen Märkten für das Angebot solcher Infrastrukturleistungen gegenüber publizierenden Unternehmen und für das an die Konsumenten gerichtete Angebot einer Plattform zum Zugang zu publizistischen Beiträgen mag eine relevante Förderung – anders als etwa bei einem nicht marktbeherrschenden Transportunternehmen – schon dann vorliegen können, wenn die Antragsgegnerin ihre vorbezeichneten Leistungen verschiedenen untereinander unmittelbar konkurrierenden Unternehmen nicht diskriminierungsfrei anbieten würde. Ohne eine spezifische Bevorzugung des Wettbewerbs bestimmter Unternehmen zum potentiellen Nachteil anderer Unternehmen liegt aber auch bei den Leistungen des Betreibers einer Online-Plattform wie der Antragsgegnerin keine gezielte Förderung fremden Wettbewerbs vor.

(2) Die – für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses als Anspruchsvoraussetzung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG darlegungsbelastete und gegebenenfalls mit der Glaubhaftmachung belastete – Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der hier beanstandeten Handlungen fremden Wettbewerb ihrer unmittelbaren Konkurrenten in einer spezifischen, insbesondere diskriminierenden Weise gegenüber der Antragstellerin fördert.

Der von der Antragstellerin konkret vorgetragene Förderungsbeitrag der Antragsgegnerin erschöpft sich in der Ermöglichung der Einrichtung sowie der gegenüber den am Informationskonsum interessierten Nutzern betriebenen Präsentation von Abonnements, was die Antragsgegnerin der Antragstellerin gleichermaßen wie deren unmittelbaren Mitbewerbern anbietet und auch von der Antragstellerin genutzt wird. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich daher eine Förderung fremden Wettbewerbs nicht daraus ableiten, dass das Angebot von (kostenpflichtigen) Abonnements für bestimmte Seiten dazu führe, dass die Abonnenten dort und somit (potentiell) weniger auf Seiten der Antragstellerin ihre Zeit verbrächten. Es liegt in der eigenen wettbewerblichen Entscheidung der Unternehmer einschließlich der Antragstellerin, inwieweit sie von diesem werblichen Mittel des Abonnementmodells auf der Plattform der Antragsgegnerin Gebrauch machen.

Ohne konkreten tatsächlichen Gehalt ist die Bewertung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin bestimme mit ihren Algorithmen die Reichweite der Inhalte, könne darüber entscheiden, für welche Inhalte sie ein Abonnement anbiete und bevorzuge einzelne Konkurrenten. Insbesondere zeigt die Antragstellerin nicht konkret auf, dass das Netzwerk der Antragsgegnerin darauf ausgelegt ist, bestimmte Betreiber und deren Beiträge strukturell durch Verschaffung erhöhter Wahrnehmbarkeit und Verstärkung deren Konsums zu bevorzugen, namentlich solche, welche sich mit Nachrichten der hier beanstandeten Art befassen (was unter Umständen zu einer Verschiebung des Wettbewerbsgefüges unter den Anbietern journalistischer Beiträge führen könnte).

Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die Antragsgegnerin – entgegen den Feststellungen des Landgerichts und den Erläuterungen der Beschwerdeerwiderung – mit Algorithmen oder auf andere Weise gezielt die Verbreitung bestimmter Beiträge und die Einrichtung sowie den Absatz von Abonnements bestimmter publizistischer Unternehmer nach anderen Regeln behandelt als diejenigen der Konkurrenten. Vielmehr ergibt sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten Anlage ASt 4 und deren eigenem Vortrag, dass die von der Antragsgegnerin aufgestellten Bedingungen für die Teilnahme am Abonnement-Modell für alle Nutzer gleichermaßen gelten. Dass es dazu gehören mag, mit den Inhalten die „Authentizität“ und rechtliche Anforderungen einzuhalten, welche die Wahrung des Lauterkeitsrechts umfassen mögen, ist nicht erheblich und begründet eine besondere Förderung des Wettbewerbs auch nicht in Fällen, in denen das Drittunternehmen im Rahmen seiner vom Abonnement erfassten Inhalte gegen diese allgemeinen Bedingungen verstößt (insofern möglicherweise aA Bongers-Gehlert, WRP 2025, 407, 416, was aber zu weit ginge).

Aus solchen Vorgaben der Nutzungsbedingungen lassen sich in tatsächlicher Hinsicht auch kein umfassender Prüfprozess und keine Kenntnis der Antragstellerin betreffend sämtliche und somit insbesondere etwa rechtswidrige Inhalte der abonnierbaren Seiten ableiten. Somit ist auch nicht etwa eine Bevorzugung einzelner rechtsuntreuer Nutzer gegenüber den übrigen Nutzern, insbesondere solchen, die sich wegen ansonsten angedrohter Sanktionen rechtstreu verhalten, mit dem Argument festzustellen, die Antragsgegnerin schütze und fördere gezielt bestimmte Nutzer, die sich einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafften. Eine von der Antragstellerin mit diesem tatsächlichen Schluss etwa behauptete umfassende Kenntnis der Antragsgegnerin ist jedenfalls bestritten und nicht glaubhaft gemacht, was zu Lasten der Antragstellerin geht. Unerheblich ist, ob die Antragsgegnerin mittlerweile – erst – aufgrund der vorliegenden Beanstandungen durch die Antragstellerin Kenntnis von den zur Begründung des Antrags herangezogenen Handlungen Dritter und den etwaigen Zuwiderhandlungen gegen §§ 3, 7 UWG begründenden Tatsachen hat. Ob im Rahmen einer (bewussten) Duldung bestimmter unlauterer Praktiken von Marktteilnehmern auf dem Portal ein Wettbewerbsverhältnis deren Mitbewerber zu dem Portalbetreiber entsteht, kann hier offenblieben. Gegenstand des vorliegenden Verfügungsbegehrens ist nicht, der Antragsgegnerin die im Antrag abstrakt gekennzeichneten Handlungen gerade dann zu verbieten, wenn sie über den betreffenden Beitrag oder die betreffende Seite eines Nutzers in Kenntnis gesetzt worden ist und diese daraufhin unverändert auf ihrer Plattform belassen hat. Vielmehr macht die Antragstellerin ein davon unabhängiges originäres Wettbewerbsverhältnis zu und eine davon unabhängig originäre Haftung der Antragsgegnerin geltend; hierauf hat die Beschwerdeerwiderung hingewiesen, ohne dass die Antragstellerin mit der Beschwerdereplik widersprochen hat.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Vergütung für Abonnements ist keine unterschiedliche Behandlung verschiedener Abo-Seitenbetreiber vorgetragen.

Schließlich liegt eine gezielte Förderung fremden Wettbewerbs auch nicht darin, dass die von der Antragstellerin bereitgestellten Dienste – als eine wenig kostenintensive Ressource – für „Kleinstunternehmen“ besonders effizient nutzbar sein mögen, was deren Wettbewerb mit publizierenden Unternehmen stärkerer personeller und sachlicher Ausstattung anbelangt. Der bloße Umstand, dass eine Leistung ihrer Art nach eher den Beschaffungsbedürfnissen bestimmter Typen von Unternehmern entspricht als anderen, mit diesen auf dem Angebotsmarkt konkurrierenden Unternehmern, macht ihren Anbieter dort noch nicht zum mittelbaren Mitbewerber.

cc) Ein (insbesondere etwa unmittelbares) Wettbewerbsverhältnis zwischen Parteien ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerin ihren eigenen Wettbewerb unter Behinderung des Wettbewerbs der Antragstellerin fördern würde.

Indem die Antragsgegnerin die beanstandeten Facebook-Seiten und die beanstandeten Beiträge fremder Betreiber hostet, insbesondere unter Bereitstellung der Möglichkeit, Abonnements einzurichten, fördert sie zwar ihren eigenen Wettbewerb dahin, dass dies im Sinn eines möglichst weiten und interessanten Vorhaltung von Beiträgen (Content) der Attraktivität ihrer Dienste für ihre (potentiellen) Kunden grundsätzlich zuträglich ist, was mittelbar zu verschiedenen wirtschaftlichen Vorteilen der Antragsgegnerin (wie Werbeeinnahmen oder Gewinnung von Kundendaten) führen mag. Soweit dies zugleich bewirkt, dass Teile der Nutzer und potentielle Abnehmer der journalistischen Leistungen eines Unternehmers, insbesondere der Antragstellerin, sich dem Angebot anderer auf der Plattform der Antragsgegnerin vertretener Beiträge zuwenden, gegebenenfalls mit nachhaltiger Bindung über ein kostenpflichtiges Abonnement, wird zwar in solchen Fällen das Marktstreben des erstgenannten Unternehmers im Ergebnis beeinträchtigt. Es fehlt aber insoweit an jedem Konkurrenzmoment und wettbewerblichen Bezug zwischen dem Absatz der Infrastrukturdienstleistungen der Antragsgegnerin als – unterstellt insoweit marktbeherrschende – Portalbetreiberin einerseits und dem Absatz journalistischer Beiträge andererseits.

Die Antragsgegnerin eröffnet damit vielmehr einen Raum für einen Wettbewerb zwischen den Anbietern der journalistischen Leistungen. Zumindest solange diese sich dem dortigen Wettbewerb nach nicht diskriminierenden Bedingungen zu stellen haben, stehen Nachteile, die einzelnen Anbieter in diesem Wettbewerb erwachsen, wo andere Anbieter unter Nutzung der Mittel, die das Netzwerk der Antragsgegnerin bietet, Markterfolge erzielen, nicht in wettbewerblichem Bezug zu den auf anderem sachlichen Markt erbrachten Diensten des Portalbetreibers. Eine insoweit möglicherweise zur Begründung eines Behinderungswettbewerbs geeignete Diskriminierung oder ein sonstiger Eingriff in den Wettbewerb, insbesondere zum Nachteil der Antragstellerin, ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu erkennen.

Soweit eine Steigerung der Attraktivität der Plattform der Antragstellerin für die Konsumenten und auch für die Anbieter journalistischer Leistungen dazu führen mag, dass die Antragsgegnerin Kunden für ihre Plattform gewinnt, fehlt es ebenfalls an einem in wettbewerblichem Bezug stehenden Nachteil für den Absatz journalistischer Leistungen von Unternehmern wie der Antragstellerin. Dass die Bereitschaft zum Einsatz zeitlicher und finanzieller Ressourcen sowie die Aufmerksamkeit der Konsumenten journalistischer Leistungen begrenzt sind, genügt dafür nicht. Zumindest mit Blick darauf, dass es der Antragstellerin zu gleichen Bedingungen wie ihren unmittelbaren Substitutionsmitbewerbern möglich ist, sich auf der Plattform der Antragsgegnerin zu präsentieren, liegt ein Nachteil mit wettbewerblich relevanter Wechselbezüglichkeit nicht darin, dass Internetnutzer die von ihnen nachgefragten Informationen bei erfolgreichem Marktstreben der Antragsgegnerin verstärkt auf deren Plattform konsumieren, so dass ihnen weniger Ressourcen zum Konsum über andere Vertriebswege wie eine eigene Internetseite der Antragstellerin bleiben
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Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Nürnberg: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bezeichnung "Fachzentrum für medizinische Haarentfernung" wenn kein medizinisch qualifiziertes Fachpersonal vorhanden ist

OLG Nürnberg
Urteil vom 19.08.2025
3 U 562/25 UWG


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch die Bezeichnung "Fachzentrum für medizinische Haarentfernung" vorliegt, wenn kein medizinisch qualifiziertes Fachpersonal vorhanden ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
4. Die Voraussetzungen eines lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 3, § 5 Abs. 1 UWG liegen mit der im Verfügungsverfahren erforderlichen Gewissheit vor.

a) Die Parteien sind Mitbewerber i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Zwischen ihnen besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, und zwar auch in räumlicher Hinsicht.

aa) Die Mitbewerbereigenschaft wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Verfügungsklägerin nicht selbst Betriebe zur Haarentfernung betreibt, sondern nur im Wege eines Franchisesystems Lizenzen an Dritte vergibt. Der Umstand, dass die Personen auf unterschiedlichen Handelsstufen oder in einer anderen Branche i.w.S. tätig sind, schließt einen Substitutionswettbewerb (ebenso wie einen Behinderungswettbewerb) nicht aus. Voraussetzung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses in einem solchen Fall ist im Regelfall nur, dass die Personen versuchen, gleichartige Waren oder Dienstleistungen (letztlich) innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen (siehe nur BGH, Urteil vom 10. April 2014 – I ZR 43/13, GRUR 2914, 1114 Rn. 26 ff. – nickelfrei; BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23, GRUR 2024, 1897 Rn. 26 – DFL-Supercup BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 64/24, GRUR 2025, 589 Rn. 24 – Fluggastrechteportal). Dies ist hier gegeben, da sowohl die Verfügungsklägerin mit ihren Franchisenehmerrinnen als auch die Verfügungsbeklagte Dienstleistungen derselben Art Endverbrauchern anbieten und sich die Entscheidung eines Kunden, die Haarentfernung bei einer Franchisenehmerin der Verfügungsklägerin oder bei der Verfügungsbeklagten durchführen zu lassen, unmittelbar wirtschaftlich nachteilig für die andere auswirkt.

bb) Der Senat berücksichtigt den von der Verfügungsbeklagten durch Zitat der Entscheidung des Landgerichts Bayreuth in das Verfahren eingeführten Umstand, dass eine Haarentfernungsbehandlung mindestens acht Besuche in längeren Zeitabständen erfordert.

In tatsächlicher Hinsicht hat der Senat ferner zugrundezulegen, dass die Verfügungsklägerin seit 2. Juli 2025 einen von einer Franchisenehmerin betriebenen Standort in Nürnberg unterhält und die Entfernung zwischen Amberg und Nürnberg 72,2 km beträgt. Darauf, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung Filialen im Umkreis von Amberg nicht betrieben wurden und auch der auf Nürnberg bezogene Vertrag erst im Februar 2025 unterschrieben wurde, kommt es dabei im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Maßgeblich für die materiellrechtliche Beurteilung des Unterlassungsanspruchs ist die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, vorliegend also am 5. August 2025. Ob die Mitbewerbereigenschaft bereits im Zeitpunkt der Abmahnung gegeben war, wäre lediglich dafür relevant, ob diese „berechtigt“ war und deshalb Kostenersatz geschuldet ist (vgl. § 13 Abs. 3 UWG); dieser Anspruch ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

cc) Die Entfernung von gut 70 km und der damit verbundene Fahrtaufwand von etwa 1 Stunde ist nach Einschätzung des Senats nicht so groß, dass derjenige, der eine Haarentfernung wünscht und dabei auf einen „medizinischen“ Charakter Wert legt, davon Abstand nehmen würde, auch wenn eine Haarentfernung ohne diese Eigenschaft in näherem Umkreis möglich wäre. Es ist – wobei der Senat auf seine Erwägungen zur Frage der Irreführung verweist – nach gegenwärtiger Einschätzung zu erwarten, dass entsprechende Personen der besseren Qualität wegen einen Mehraufwand an Zeit und Kosten dieses Umfangs auf sich nehmen, auch wenn dieser mehrfach erforderlich wird.

Zudem ist in den Blick zu nehmen, dass für Personen, die geographisch zwischen Nürnberg und Amberg wohnen, die denkbare Entfernungsdifferenz geringer ausfällt. Dafür, dass für Personen im nördlichen/östlichen Bereich des Nürnberger Landes oder des südlichen Landkreises Amberg Alternativen zur Verfügung stünden, ist nichts erkennbar, sodass diese ohnehin nur vor der Wahl zwischen beiden stehen. In einem solchen Fall entscheidet sich der Kunde regelmäßig – ein vergleichbares Preisniveau unterstellt – für den Anbieter einer Dienstleistung mit Körperbezug, der die höhere Qualität verspricht.

Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Sachlage ganz erheblich von der, die Gegenstand der von der Verfügungsbeklagten genannten Entscheidung des OLG Rostock (OLG Rostock, Beschluss vom 12. März 2021 – 2 U 15/20, GRUR-RS 2021, 7122) war. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Bereitschaft, längere Wege auf sich zu nehmen, bei reinen Freizeitaktivitäten wie dem Besuch einer Glücksspielhalle wesentlich geringer ist.

dd) Auf die Frage, ob in Konstellationen der vorliegenden Art – Klage eines Franchisegebers mit bundesweiter Ausrichtung – eine Mitbewerbereigenschaft schon deshalb bundesweit gegeben ist, weil dieser bestrebt ist, flächendeckend Franchisenehmer zu finden, kommt es damit nicht mehr entscheidend an. Der Senat neigt aber dazu, sie zu bejahen, weil es naturgemäß schwerer fällt, Franchisenehmer für einen neuen Standort zu gewinnen, wenn dort bereits andere Personen auf dem Gebiet tätig sind und dazu lauterkeitswidrige Praktiken nutzen.

b) Der Senat kommt auch bei nochmaliger Würdigung der Argumente der Parteien zum Ergebnis, dass die Bezeichnung „Fachzentrum für medizinische Haarentfernung“ dann, wenn das eingesetzte Personal nicht über qualifizierte medizinische Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 u. 3 UWG ist.

aa) Die Verfügungsbeklagte wendet sich mit der Bezeichnung an potentielle Kundinnen und Kunden, also Verbraucher. Abzustellen ist damit darauf, wie Verbraucher diesen Begriff verstehen oder verstehen können.

Der Senat, dessen Mitglieder Verbraucher sind und regelmäßig von Werbung für Waren oder Dienstleistungen aller Art angesprochen werden, erkennt eine Mehrzahl von Möglichkeiten, wie die Bezeichnung „medizinische Haarentfernung“, allein und in Kombination mit dem Begriff „Fachzentrum“, von Verbrauchern verstanden werden kann (vgl. die Überlegungen zum Bestandteil „med“ bei einer Zahnbürste in BGH, Urteil vom 7. März 1969 – I ZR 41/67, GRUR 1969, 546 (547) – „med“).

(1) Denkbar ist dabei durchaus die von den Landgerichten Amberg und Bayreuth referierte Bedeutung, die zur Haarentfernung angewandten Verfahren seien wissenschaftlich geprüft, auf ihre Wirksamkeit getestet und die Qualität insoweit gesichert, dass nur vertretbare Nebenwirkungen und Risiken bestehen. Bei diesem Verständnis würde es an einer unwahren Angabe i.S.v. § 5 Abs. 1 Var. 1 UWG fehlen, weil die eingesetzten Laser als Medizinprodukte diesen Anforderungen entsprechen. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass die eingesetzten Geräte auch für dermatologische Behandlungen bei entsprechender medizinischer Indikation geeignet sind.

(2) Ebenso naheliegend ist aber ein Verständnis, dass die als „Medizinische Haarentfernung“ beworbene Behandlung einen gewissen medizinischen Charakter besitzt, weil das Personal vor Beginn der Behandlung und während dieser medizinische individuelle körperliche Umstände der Kunden/Patienten berücksichtigt. Der Verkehr erwartet danach eine irgendwie geartete Untersuchung und Beratung durch die eingesetzten Mitarbeiter dahingehend, ob unter Berücksichtigung individueller Umstände wie Hauttyp, Allgemeinzustand usw. eine Haarentfernung überhaupt vorgenommen sollte und – wenn ja – mit welchen der in Betracht kommenden Methoden. Weitergehend wird der Eindruck aufkommen, pathologische Zustände, die im Zusammenhang mit der Behaarung stehen, würden erkannt. Eine solche Deutung liegt nicht zuletzt deshalb nahe, weil nicht lediglich von einer „Haarentfernung mit medizinischen Geräten“ die Rede ist. Das Adjektiv „medizinisch“ bezieht sich erkennbar auf „Haarentfernung“ und damit den Vorgang insgesamt, nicht nur einzelne Aspekte wie die eingesetzten Instrumente.

Verstärkt wird dieser Eindruck – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme – durch den Umstand, dass auf dem Türschild unter der Bezeichnung als Fachzentrum für medizinische Haarentfernung angegeben ist „SWT – Laser – Nadelepilation“. Offenbar kommen somit mehrere Verfahrensweisen infrage, sodass der potentielle Kunde eine qualifizierte Auswahl und vorangehende Beratung für erforderlich hält.

(3) Des Weiteren kommt ein Verständnis in Betracht, dass sich die Behandlung aufgrund der eingesetzten Methoden und/oder Personen von einer solchen unterscheidet, die gewöhnlich bei rein kosmetischer Zielrichtung angewandt würde. Auch dies ist aber nicht der Fall. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgebracht haben, es durchaus medizinische Indikationen für eine Haarentfernung gibt und bei einer solchen die gebotene Behandlung auch von der Verfügungsbeklagten durchgeführt wird. Maßgeblich ist, dass der angesprochene Verbraucher aufgrund der Bezeichnung die Erwartung hegen kann, die Methoden seien andere (und bessere), wie sie von anderen Anbietern von Haarentfernung zu kosmetischen Zwecken angewandt werden.

(4) Dafür, dass der angesprochene Verbraucher ein solches Verständnis hat, wie es unter (2) und (3) dargestellt wurde, spricht insbesondere auch, dass für den durchaus ähnlichen Bereich der Fußpflege nach § 1 S. 2 PodG eine Erlaubnis, Berechtigung oder staatliche Anerkennung erforderlich ist, wenn die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin“ bzw. „Medizinischer Fußpfleger“ geführt wird. Diese setzen jeweils eine entsprechende Ausbildung voraus. Diese muss u.a. die Befähigung vermitteln, nicht nur allgemeine, sondern auch „spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen“ und dabei „pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen“. Sowohl Fußpflege als auch Haarentfernung bewegen sich, je nach konkreter Situation, im Grenz-/Überschneidungsbereich zwischen kosmetischen und medizinischen Anwendungen, weswegen die Vorstellung, auch für den Bereich der Haarentfernung gebe es, wenn diese „medizinisch“ ist, eine entsprechende Ausbildung und Prüfung, keineswegs fern liegt. Insoweit es unerheblich, dass dies objektiv nicht der Fall ist.

(5) Die Deutung, dass „medizinisch“ nicht nur die medizinische Unbedenklichkeit der eingesetzten Geräte ausdrückt, sondern die besondere Art, Qualität und Qualifikation, liegt bei der vorliegend angegriffenen Bezeichnung zudem deshalb nahe, weil das Adjektiv „medizinisch“ in einem Zuge mit dem Begriff „Fachzentrum“ genutzt wird. Wenn es lediglich um die Benutzung medizinischer Geräte geht, bedarf es nicht der Einrichtung eines Fachzentrums.

Bei Begriffen wie „Zentrum“ oder „Zentrale“ setzt das Publikum regelmäßig eine gewisse Größe und Bedeutung des Anbieters voraus; bei entsprechender Wortverbindung kann der Bestandteil „Zentrum“ auch nur auf eine besondere fachliche Qualifikation des Anbieters hinweisen (vgl. MüKoUWG/Busche, 3. Aufl. 2020, UWG § 5 Rn. 631). Letzteres wird bei „Fachzentrums“ der Fall sein; impliziert wird somit eine besondere Fachkunde dort tätiger Personen, was im Zusammenschau mit „medizinischer Haarentfernung“ nur bedeuten kann, dass die Personen gesteigerte medizinische Fachkenntnisse besitzen, die über die hinausgehen, die bei Personen anzutreffen sind, die gewöhnlich oder ausdrücklich zu kosmetischen Zwecken Haarentfernungen vornehmen.

(6) Unerheblich ist insoweit, dass es objektiv zur Bedienung der bei der Verfügungsbeklagten eingesetzten Lasergeräte medizinischer Kenntnisse nicht bedarf, sondern lediglich eine Zertifizierung durchlaufen werden muss. Die verwendete Bezeichnung suggeriert, dass eine medizinische Qualifikation möglich, für den Kunden sinnvoll und bei der Verfügungsbeklagten gegeben ist.

Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, dies sei nicht der Fall, weil sie dann letztlich einräumen würde, unzulässigerweise (vgl. BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/ Isele, 28. Ed. 1.4.2025, UWG § 5 Rn. 218) mit einer Selbstverständlichkeit zu werben; wenn nämlich die Zertifizierung der Personen erforderlich ist, aber auch ausreicht, ist diese bei jeder rechtmäßigen Behandlung dieser Art gegeben, sodass auf eine bloß Selbstverständlichkeit in einer Weise hingewiesen wird, die den Anschein erweckt, es liege eine Besonderheit vor.

(7) Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Verfügungsbeklagte mit dem Begriff „Fachzentrum“ als solchen werben darf. Dies kann vorliegend offen bleiben. Der Senat stellt auf dem Begriff nur insoweit ab, als er das beschriebene Verständnis von „medizinischer Haarentfernung“ verstärkt.

(8) Auch aus den Überlegungen des LG Essen (Urteil vom 6. Dezember 2019, 45 O 27/19, GRUR-RE 2019, 52562) kann die Verfügungsbeklagte nichts Günstiges für sich herleiten. Gegenstand jener Entscheidung war bereits nicht das Wort „medizinisch“ als solches, sondern die Verwendung von Begriffen, die üblicherweise im medizinischen oder ärztlichen Kontext gebraucht werden. Die Irreführung wurde dort auch deshalb ausgeschlossen, weil klar erkennbar gewesen sei, dass die Anbieterin ein (gewöhnlicher) Friseurbetrieb war. Vorliegend wird aber gerade durch die Bezeichnung suggeriert, dass Unternehmen der Verfügungsbeklagten hebe sich von üblichen Betrieben, die die Haarentfernung zu kosmetischen Zwecken betreiben, ab.

bb) Die Bezeichnung als „Fachzentrum für medizinische Haarentfernung“ ist damit entweder als „mehrdeutig“ oder als „unklar“ einzuordnen. Beides führt vorliegend zu einer Irreführung:

(1) Der Senat kann im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren zumindest nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit annehmen, alle oder zumindest ein hinreichend großer Teil der Verbraucher verstünden die Bezeichnung in dem Sinn, wie ihn die Verfügungsbeklagte und das Erstgericht für zutreffend halten und bei dem eine Fehlvorstellung nicht gegeben wäre. Vielmehr hält es der Senat aufgrund der beschriebenen Umstände für überwiegend wahrscheinlich, dass ein so großer Teil der angesprochenen Bevölkerung diese Deutung entweder nicht zugrundelegt oder zumindest nicht zu einer Präferenz zwischen den denkbaren Deutungen kommt, dass die maßgebliche Irreführungsquote überschritten ist.

(2) Im Falle einer Mehrdeutigkeit muss der Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen, unabhängig davon, ob er es auf die Mehrdeutigkeit angelegt hat oder nicht (siehe nur Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 1.108 f. m.w.N.; Fezer/Büscher/Obergfell/Peifer/Obergfell, 3. Aufl. 2016, UWG § 5 Rn. 248). An einer Irreführung würde es daher nur dann fehlen, wenn jede der in Betracht kommenden Bedeutungen mit der Wirklichkeit übereinstimmt; dies ist aber, wie gezeigt, nicht der Fall (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 191). Die für eine Irreführung in einem solchen Fall erforderliche Voraussetzung, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs die Angabe in einem Sinn versteht, der nicht den objektiven Gegebenheiten entspricht (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 191), ist, wie dargestellt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

(3) Ordnet man die Bezeichnung als unklar ein, weil der Verkehr mit ihr zwar keine klare Vorstellung verbindet, der beworbenen Dienstleistung aber gerade diejenigen Merkmale fehlen, in denen der Verkehr aufgrund der Werbung den Vorteil des Angebots erblickt, ist ebenfalls Unlauterkeit gegeben. In diesen Fällen verbindet der Verkehr, auch wenn klare Vorstellungen fehlen, immerhin gewisse Erwartungen, die objektiv nicht erfüllt werden (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 1.110; Fezer/Büscher/Obergfell/Peifer/Obergfell, 3. Aufl. 2016, UWG § 5 Rn. 247; BGH, Urteil vom 7. März 1969 – I ZR 41/67, GRUR 1969, 546 (547 f.) – „med“). Auf eine genaue Vorstellung des Verkehrs von solchen Eigenschaften und Merkmalen kommt es mithin nicht an. Erforderlich hierzu ist nur, dass bei den angesprochenen Kunden Erwartungen aufkommen, die über vage, verschobene Vorstellungen oder Gedankenassoziationen hinausgehen (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 172). Anerkannt ist, dass eine derartige Unklarheit insbesondere im auch hier betroffenen Bereich des Gesundheitswesens aufkommen kann (BGH, Urteil vom 7. März 1969 – I ZR 41/67, GRUR 1969, 546 (548) – „med“; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 1.110).

Letzteres ist, wie dargestellt, der Fall, weil sich die angesprochenen Verbraucher hinreichend konkrete Vorstellungen bilden, es würden Handlungen und Prüfungen vorgenommen, wie sie auch bei medizinischen Behandlungen durch einen Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeuten o.Ä. unternommen werden, wenn auch spezifiziert für den Bereich der Haut und Behaarung.

cc) Zu bedenken ist hierbei jeweils, dass Verbraucher bei gesundheitsbezogenen Aussagen besonders schützenswert sind und daher strenge Anforderungen an Richtigkeit und Klarheit zu stellen sind (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 2.215; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 310). Da Verbraucher naturgemäß auf ihre eigene Gesundheit bedacht sind, sind Aussagen, die eine gesundheitsfördernde Wirkung oder zumindest eine gesundheitliche Unbedenklichkeit suggerieren, von besonderer Bedeutung für ihre geschäftlichen Entscheidungen. Gesundheitsbezogene Werbeaussagen sind dementsprechend der Erfahrung nach besonders wirksam; eine irreführende Werbung kann erhebliche Gefahren für die Gesundheit des einzelnen Kunden, aber auch der Allgemeinheit zur Folge haben (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 310 m.w.N.; aus der BGH-Rechtsprechung zuletzt BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 Rn. 32 – Dr. Z; BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122 Rn. 23 – klimaneutral). Im Bereich der Gesundheitswerbung gelten deshalb zu Recht besonders strenge Anforderungen für den Ausschluss einer Irreführungsgefahr (BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 Rn. 32 – Dr. Z)

Dementsprechend müssen Bezeichnungen, die den Eindruck erwecken können, die Wahl eines bestimmten Unternehmers sei in gesundheitlicher Hinsicht vorteilhaft, besonders kritisch daraufhin geprüft werden, welche Missverständnisse und Fehlvorstellungen drohen und ob solche Vorteile tatsächlich gegeben sind. Für den Verbraucher spielt es insoweit nach Einschätzung des Senats eine nicht unerhebliche Rolle, ob lediglich medizinisch geprüfte Geräte von geschulten Personen eingesetzt werden, oder eine medizinische Qualifikation und Kompetenz vorhanden ist, die eine weitergehende Beratung und gesteigerte Qualität mit sich bringt.

dd) Diese Erwägungen führen dazu, dass im vorliegenden Verfügungsverfahren von einer Irreführung auszugehen ist. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass zumindest ein hinreichend großer Teil der Adressaten mit der Bezeichnung eine Vorstellung verbindet, die objektiv nicht gerechtfertigt ist.

c) Auch die weiteren Voraussetzungen eines lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen vor.

Wie mündlich ausgeführt, ist insbesondere unerheblich, ob die Verfügungsbeklagte gegenwärtig noch die angegriffene Bezeichnung benutzt. Die einmal unternommene Verletzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr, die vorliegend weder durch besondere Umstände widerlegt ist noch durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder ein anderes taugliches Mittel ausgeräumt wurde. Auf ein Verschulden kommt es bei quasi diktatorischen Ansprüchen wie dem Unterlassungsanspruch nicht an.


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LG Frankfurt: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG substantiierte Angaben zum konkreten Mitbewerberverhältnis enthalten

LG Frankfurt
Urteil vom 02.07.2025
2-06 O 116/25


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG substantiierte Angaben zum konkreten Mitbewerberverhältnis enthalten muss.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten für die vorgerichtliche Abmahnung zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 13 Abs. 3 UWG.

Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG müssen in der Abmahnung klar und verständlich die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG, und damit auch die die Aktivlegitimation begründenden Umstände gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, angegeben werden. Die abmahnende Partei muss ihre Anspruchsberechtigung gegenüber dem Unterlassungsschuldner darlegen, also angeben, dass und warum sie in einem Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten steht (Ahrens, Wettbewerbsprozess-HdB/Achilles, Kap. 2 Rn. 24 ff.; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 13 Rn. 43; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 14; strenger MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 247: Aktivität im entsprechenden Marktsegment ist konkret darzulegen und ggf. zu belegen). Auch wenn sich bei einem Mitbewerber die Aktivlegitimation meist schon aus den Umständen ergeben wird, sind Angaben darüber erforderlich, dass der abmahnende Mitbewerber Waren und Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 14). Diese Anforderungen sind unverlangt in der Abmahnung darzulegen, bspw. durch Angabe der Größenkategorien der Verkäufe (Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, WettbProzR, 2. Aufl. 2022, Rn. 88; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 14). Die Angabe von konkreten Umsatzzahlen oder die Vorlage einer Steuerberaterbescheinigung ist hingegen nicht notwendig (BT-Drs. 19/12084, 31; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 14). Grundsätzlich dürften insoweit keine allzu hohen Anforderungen an die notwendigen Angaben zu stellen sein (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.04.2025 – 2-06 O 357/24, REWIS RS 2025, 3820; vgl. Möller, NJW 2021, 1 Rn. 36). Jedoch sind Angaben allein zur Stellung als Mitbewerber für einen Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 UWG nicht ausreichend (OLG Köln, Urt. v. 04.10.2024 - 6 U 46/24, GRUR-RS 2024, 45062 Rn. 16). Daneben ist zumindest ansatzweise Vortrag zur eigenen Geschäftstätigkeit erforderlich, ein vollständiger Verzicht auf Angaben ist vom Gesetzeszweck und dem Wortlaut nicht gedeckt (OLG Köln, Urt. v. 04.10.2024 - 6 U 46/24, GRUR-RS 2024, 45062 Rn. 16; Wagner/Kefferpütz, WRP 2021, 151 Rn. 19).

Diesen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG wird die hier im Streit stehende Abmahnung nicht gerecht. Denn die Klägerin hat keinerlei Angaben zum Umfang ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und zu dem Umstand, dass sie nicht nur gelegentlich tätig ist, gemacht. Vielmehr hat sie lediglich darauf abgestellt, dass sie ebenfalls einen Online-Nachrichtendienst in der gleichen Region betreibe und daher den gleichen Kundenkreis anspreche.

Die Kammer hat bereits entschieden, dass allein der Hinweis, die abmahnende Partei (ein Speditionsunternehmen) trete als „voll lizenzierte internationale Spedition auf demselben Markt der Fahrzeugtransporte“ auf, den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe der ihre Aktivlegitimation begründenden Umstände nicht genügt, weil sich hieraus nicht ergibt, in welchem Umfang die abmahnende Partei tätig ist und dass diese Tätigkeit nicht nur gelegentlich erfolgt (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.04.2025 – 2-06 O 357/24, REWIS RS 2025, 3820). Im vorliegenden Streitfall hat die Klägerin in ähnlicher Weise zurückhaltende – und damit nicht hinreichende – Angaben gemacht.

In der oben genannten Entscheidung (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.04.2025 – 2-06 O 357/24, REWIS RS 2025, 3820 Rn. 20) hat die Kammer zwar erwogen, dass bei einem vorangehenden Kontakt der Parteien, in dem über die wirtschaftlichen Umstände und damit über die Mitbewerberstellung bereits diskutiert bzw. Informationen mitgeteilt wurden, oder in dem Fall, dass es sich beim Abmahnenden um ein überaus bekanntes Unternehmen handelt, das dem Abgemahnten bekannt sein müsste, weitere Angaben wie Umsatzzahlen möglicherweise entbehrlich sein können (vgl. insoweit auch Möller NJW 2021, 1 Rn 36). In der Literatur wird teils vertreten, dass zwar bekannte Unternehmen weniger Angaben machen müssen, kleinere Anbieter hingegen konkrete Zahlen zu Käufen und Verkäufen angeben müssten (Omsels/Zott, WRP 2021, 278 Rn. 27). Bekannte Unternehmen könnten sich auf daher (lediglich) auf pauschalere Angaben stützen (Wagner/Kefferpütz, WRP 2021, 151 Rn. 19).

Diese Frage kann im Streitfall letztlich dahinstehen. Denn zwischen den Parteien gab es keinen vorangehenden Kontakt, aus dem heraus bei dem Beklagten bereits Kenntnis über die Mitbewerberstellung der Klägerin bestanden hätte, ferner handelt es sich bei der Klägerin nicht um ein bekanntes Unternehmen und schließlich hat die Klägerin nicht einmal den möglicherweise reduzierten Anforderungen für bekannte Unternehmen Genüge getan.

Der Klägerin ist zuzugeben, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dass sie sensible Unternehmensdaten wie z.B. konkrete Umsatzzahlen angeben muss. Auch kann sich bei einem Online-Nachrichtendienst die Frage stellen, welche Art von „Verkaufszahlen“ in einer Abmahnung angegeben werden können, um den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu entsprechen. Nichtsdestotrotz sind die extrem pauschalen Angaben der Klägerin nicht ausreichend. Es hätte der Klägerin oblegen, beispielsweise darzulegen, seit wann sie mit ihrem Angebot – ggf. durchgehend – am Markt ist, um der Anforderung „nicht nur gelegentlich“ zu genügen, ferner hätte die Klägerin zumindest die URL der Website ihres Online-Nachrichtendienst und eine grobe Anzahl der monatlichen Aufrufe der Website („mehr als [...] Aufrufe pro Monat/Jahr“) oder eine grobe Umsatzangabe („mehr als [...] € pro Monat bzw. Jahr) angeben können. Lediglich – wie hier in der Abmahnung gemäß Anlage K3 – darauf abzustellen, dass (angeblich) ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliege, genügt den Anforderungen von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht.

III.

Die nach § 33 ZPO zulässige Widerklage ist hingegen begründet.

Auf die Widerklage hin war die Klägerin zur Zahlung der vorgerichtlichen Verteidigungskosten zu verurteilen. Gemäß § 13 Abs. 5 UWG hat der Abmahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen u.a., soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Dies war hier der Fall. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

Der für das Verteidigungsschreiben angesetzte Gegenstandswert von € 50.000,- entsprach demjenigen Wert, den die Klägerin für ihren vorgerichtliche Abmahnung angesetzt hatte. Er begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken der Kammer.

Zudem stand dem Beklagten der geltend gemachte Zinsanspruch als Verzinsung von Aufwendungen zum Zeitpunkt der Aufwendung nach § 256 S. 1 BGB i.V.m. § 246 BGB, hier dem 26.03.2025, zu (vgl. Teplitzky/Peifer/Leistner/Feddersen, UWG, 3. Aufl. 2021, § 13 Rn. 73; a.A. Russlies, Abmahnung im GewRS, 1. Aufl. 2021, Rn. 458: Keine Anwendung auf gesetzliche Aufwendungsersatzansprüche).


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EuGH: Online-Vergleichsportal das selbst keine Versicherungen anbietet und Versicherer sind keine Mitbewerber - Grundsätze der vergleichenden Werbung nicht anwendbar

EuGH
Urteil vom 08.05.2025
C‑697/23
Check24


Der EuGH hat entschieden, dass ein Online-Vergleichsportal, das selbst keine Versicherungen anbietet, und ein Versicherer keine Mitbewerber sind, so dass die Grundsätze zur Zulässigkeit vergleichender Werbung keine Anwenung finden.

Tenor der Entscheidung:
Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung ist dahin auszulegen, dass

ein Online-Vergleichsdienst für Waren oder Dienstleistungen, der von einem Unternehmen bereitgestellt wird, das kein „Mitbewerber“ im Sinne dieser Bestimmung ist, d. h. die von ihm verglichenen Waren oder Dienstleistungen nicht selbst anbietet und folglich auf einem Markt für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen tätig ist, nicht unter den Begriff „vergleichende Werbung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. Das Gleiche gilt, wenn dieses Unternehmen als Vermittler auftritt und, ohne selbst auf dem Markt für diese Waren oder Dienstleistungen tätig zu sein, es Verbrauchern ermöglicht, Verträge mit Unternehmen abzuschließen, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen anbieten.

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BVerwG: Betroffener Mitbewerber hat nach § 56 Abs. 5 GWB Anspruch auf Einsicht in die nichtöffentliche Fassung eines Beschlusses des Bundeskartellamtes zu Entgelten für electronic cash-Zahlungen

BVerwG
Urteil vom 30. 04.2025
10 C 2.24


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein betroffener Mitbewerber (hier: Tankstellenbetreiber) nach § 56 Abs. 5 GWB Anspruch auf Einsicht in die nichtöffentliche Fassung eines Beschlusses des Bundeskartellamtes zu Entgelten für electronic cash-Zahlungen hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Einsicht in Unterlagen des Bundeskartellamts zu Entgelten für electronic cash-Zahlungen

Das Bundeskartellamt ist verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die nichtöffentliche Fassung eines kartellrechtlichen Beschlusses zu gewähren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin betreibt bundesweit Tankstellen, an denen ihre Kunden mit der Girocard bargeldlos bezahlen können. Für die Autorisierung dieser Zahlungen erheben die kartenausgebenden Banken ein Entgelt. Dessen Höhe wurde bis 2014 durch eine Preisvereinbarung mehrerer Beigeladener festgelegt. Wegen dieser Absprache leitete das Bundeskartellamt ein Kartellverfahren gegen diese Beigeladenen ein. Das Verfahren endete mit ihren Verpflichtungserklärungen, die Entgelte für electronic cash-Zahlungen künftig individuell auszuhandeln. Die Verpflichtungserklärungen erklärte das Bundeskartellamt mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 8. April 2014 für verbindlich.

Die Klägerin beantragte ohne Erfolg beim Bundeskartellamt, ihr vollständige Einsicht in den Beschluss des Bundeskartellamts sowie verschiedene Dokumente aus den ihm zugrundeliegenden und weiteren Kartellverwaltungsverfahren zu gewähren, und erhob beim Verwaltungsgericht Klage. Außerdem macht die Klägerin in einem zivilgerichtlichen Verfahren Schadensersatzansprüche gegen mehrere Beigeladene geltend, weil sie aufgrund kartellrechtswidriger Preisabsprachen überhöhte Entgelte für die Zahlungen mit der Girocard habe entrichten müssen. Das Landgericht wies diese Klage ab. Die Berufung ist beim Kammergericht anhängig. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Informationszugang nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) überwiegend stattgegeben. Unter Abänderung dieses Urteils hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin gemäß dem zwischenzeitlich geänderten Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unter teilweiser Auslassung von Angaben und unter Schwärzung von personenbezogenen Daten Einsicht in die sonst ungeschwärzte nichtöffentliche Fassung des Beschlusses des Bundeskartellamts zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen zu 3. gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Als Rechtsmittelgericht war dem Senat die Prüfung des von dem Beigeladenen zu 3. bestrittenen verwaltungsgerichtlichen Rechtswegs verwehrt. Ein Anspruch der Klägerin auf Informationszugang folgt aus § 56 Abs. 5 GWB als vorrangiger Regelung zum IFG. Diese während des Berufungsverfahrens in Kraft getretene bereichsspezifische Regelung zum Informationszugang, die die Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses in das Ermessen des Bundeskartellamts stellt, verstößt weder gegen Vorschriften der Europäischen Union noch gegen nationales Verfassungsrecht. Der Anspruch nach § 56 Abs. 5 GWB besteht neben Offenlegungsansprüchen, die im Rahmen gerichtlicher Verfahren zur Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen vorgesehen sind. Für die Beurteilung des Anspruchs ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse für die Einsicht in den Beschluss des Bundeskartellamts dargelegt. Sie möchte den Bescheid für das von ihr betriebene zivilrechtliche Schadensersatzverfahren nutzen. Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, ein Grund für die Versagung der Einsicht in den Beschluss bestehe nur hinsichtlich der Angaben zu Sicherheitsvorkehrungen während der electronic cash-Transaktion, sind nicht zu beanstanden. Auch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, nur die Gewährung der Einsicht im Übrigen erweise sich als eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in verschiedene weitere Dokumente aus Kartellverwaltungsverfahren ohne Verstoß gegen revisibles Recht verneint. Soll die Akteneinsicht der Erhebung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines kartellrechtlichen Verstoßes dienen, begrenzt § 56 Abs. 5 Satz 3 GWB die Einsicht auf bestimmte Entscheidungen des Bundeskartellamts, hier den Beschluss vom 8. April 2014.

BVerwG 10 C 2.24 - Urteil vom 30. April 2025

Vorinstanzen:

VG Köln, VG 13 K 10050/17 - Urteil vom 09. Juli 2020 -

OVG Münster, OVG 15 A 2286/20 - Urteil vom 08. Januar 2024 -


OLG Hamm: Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten wenn die Abmahnung keine ausreichenden Angaben zur Aktivlegitimation enthält

OLG Hamm
Urteil vom 03.04.2025
4 U 29/24


Das OLG Hamm hat entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht, wenn die Abmahnung keine ausreichenden Angaben zur Aktivlegitimation enthält.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Erstattung der Abmahnkosten wendet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG nicht zu. Die Abmahnung entspricht nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG. Sie enthält entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG keine ausreichenden Angaben zur Anspruchsberechtigung (Aktivlegitimation) der Klägerin.

a) Seit der Neufassung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG mit Wirkung ab dem 01.12.2021 durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ können Mitbewerber lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche nur noch dann geltend machen, wenn sie „Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen“. Nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des vorgenannten Gesetzes soll hiermit der Anspruchsgeltendmachung durch Unternehmer entgegengewirkt werden, deren geschäftliche Tätigkeit ihrem Umfang nach die Zubilligung der Anspruchsberechtigung nicht rechtfertigt, etwa weil die Unternehmer nur einige wenige Waren zu überteuerten Preisen auf einem Portal anbieten, kurz nach Anmeldung des Gewerbes bereits eine hohe Anzahl von Abmahnungen ausgesprochen haben oder sich im Insolvenzverfahren befinden; daher muss ein Mitbewerber, der Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG geltend macht, nachweisen, dass er tatsächlich in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder nachfragt wie derjenige, der die unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat (vgl. BT-Drucksache 19/12084, S. 26). Bereits hieraus folgt, dass bei der Beurteilung der Erheblichkeit und Frequenz der Geschäftstätigkeit nicht auf den Gesamtumfang der unternehmerischen Tätigkeit abzustellen ist, sondern auf den Vertrieb und die Nachfrage gerade derjenigen Waren oder Dienstleistungen, die das Wettbewerbsverhältnis zum Anspruchsgegner begründen sollen. Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach durch das Erfordernis der qualifizierten Mitbewerberstellung Missbrauchsmöglichkeiten vorgebeugt werden soll, die sich aus einer nur pro forma, aber nicht ernsthaft und nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben und die sich durch ein Missverhältnis der Abmahntätigkeit zur sonstigen Geschäftstätigkeit auszeichnen können (BGH, Urteil vom 24.02.2022 – I ZR 128/21 – [Zweitmarkt für Lebensversicherungen II], juris, Rdnr. 14 m.w.N.). Hieraus ergibt sich, dass die ernsthaft und nachhaltig betriebene Geschäftstätigkeit nicht nur allgemein, sondern konkret im Bereich der vom Abgemahnten vertriebenen oder nachgefragten Waren oder Dienstleistungen bestehen muss. Andernfalls wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, weil dann für einen Abmahner, der hinsichtlich der von ihm nachhaltig vertriebenen oder nachgefragten Waren oder Dienstleistungen nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Verletzer steht, die Möglichkeit bestünde, durch das gelegentliche oder gar einmalige Vertreiben einer die Mitbewerbereigenschaft begründenden Ware oder Dienstleistung die Aktivlegitimation gegenüber dem Verletzer zu generieren, was ersichtlich vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass in dem in dem dortigen Verfahren nach der Zurückverweisung wiedereröffneten Berufungsverfahren anlässlich der Prüfung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG (nur) diejenigen Geschäftstätigkeiten der dortigen Klägerin in den Blick zu nehmen seien, die sich als gleichartig zu den von der dortigen Beklagten angebotenen Dienstleistungen darstellten (BGH, a.a.O., Rdnr. 26).

Weil das Gesetz von „Vertrieb“ und „Nachfrage“ spricht, reicht darüber hinaus das bloße Anbieten von Waren oder Dienstleistungen nicht aus (BT-Drucksache 19/12084, S. 26; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. [2025], § 8 Rdnr. 3.29c m.w.N.).

b) Aus der Verschärfung der materiellen Anforderungen an die Anspruchsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG folgt auch eine Steigerung der Darlegungslast in der Abmahnung. Die Abmahnung muss Angaben zu diesen verschärften Anforderungen enthalten; in der Regel kommen hierzu Angaben über Größenkategorien der Verkaufszahlen in Betracht (vgl. Köhler/Feddersen, a.a.O., § 13 Rdnr. 14).

c) Diesen Anforderungen wird die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung nicht gerecht. Ihr lässt sich nicht entnehmen, in welcher Größenordnung die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt Waren aus dem Produktsegment „E-Zigaretten“ vertrieb. Die Abmahnung enthielt zwar die Angabe eines (früheren) Jahresüberschusses. Der Abmahnung lässt sich indes nicht entnehmen, wie sich der genannte Betrag auf die einzelnen Produktsegmente des durchaus breit gefächerten Warensortiments der Klägerin verteilte. Die Angabe der Internetadresse der Klägerin in der Abmahnung ist ohne Bedeutung: Die gesetzlich erforderlichen Angaben müssen in der Abmahnung selbst enthalten sein, der bloße Hinweis auf Recherchemöglichkeiten reicht nicht aus. Im Ergebnis ohne entscheidende Bedeutung ist auch der Vortrag der Klägerin, sie, die Klägerin, müsse der Beklagten schon zum Zeitpunkt der Abmahnung bekannt gewesen sein, weil die Beklagte schon damals auf der Internetplattform „V.“ „hunderte“ Artikel angeboten habe, die zeitgleich auch von ihr, der Klägerin, angeboten worden seien, und man auf der genannten Internetplattform auch „seine Konkurrenz sehe“. Die Beklagte mag auf diese Weise vielleicht einen Überblick über den Umfang des Angebotes der Klägerin gehabt haben. Dies reicht allerdings, wie oben dargestellt, nicht aus. Dass die Beklagte auch Kenntnisse über den tatsächlichen Vertriebserfolg der Klägerin hatte oder zumindest hätte haben müssen, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Erst recht lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen, woher die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Zuganges der Abmahnung hätte wissen müssen, dass die Klägerin die größte Händlerin für Waren aus dem Produktsegment „E-Zigaretten“ auf der Internetplattform „V.“ ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor: Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände können DSGVO-Verstöße abmahnen und als Wettbewerbsverstoß gerichtlich geltend machen

BGH
Urteil vom 27.03.2025
I ZR 186/17
App-Zentrum III
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e, Art. 80 Abs. 2;
UWG § 5a Abs. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 3; UKlaG §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 13, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände können Datenschutzverstöße abmahnen und als Wettbewerbsverstoß gerichtlich geltend machen über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Qualifizierten Einrichtungen steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG die Befugnis zu, wegen Verstößen gegen Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO unabhängig von der konkreten Verletzung von Rechten einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG, und der Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung gemäß § 1 UKlaG im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen.

b) In dem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO liegt zugleich ein Verstoß gegen Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gemäß § 5a Abs. 1 UWG.

c) Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, deren Nutzung der Verbraucher mit der Preisgabe personenbezogener Daten vergütet, kommt den Unterrichtungspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO zentrale Bedeutung zu, um sicherzustellen, dass der Verbraucher bei seiner mit einer Nachfrageentscheidung verknüpften Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten über Umfang und Tragweite dieser Einwilligungserklärung möglichst umfassend ins Bild gesetzt wird, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.

BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 186/17 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO durch Verarbeitung von Bestelldaten ohne ausdrückliche Einwilligung bei Bestellung apothekenpflichtiger Medikamente

BGH
Urteil vom 27. 03.2025
I ZR 223/19
Arzneimittelbestelldaten II
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und h, Abs. 3; Richtlinie 95/46/EG Art. 8 Abs. 1 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3; BDSG § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1

Der BGH hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregel Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO durch Verarbeitung von Bestelldaten ohne ausdrückliche Einwilligung bei Online-Bestellungen (hier über Amazon Marketplace) apothekenpflichtiger Medikamente vorliegt.

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände können Datenschutzverstöße abmahnen und als Wettbewerbsverstoß gerichtlich geltend machen über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Bestellt ein Kunde über den Account eines Apothekers bei der Internet-Plattform "Amazon- Marketplace" (Amazon) apothekenpflichtige Medikamente, findet eine Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG aF statt.

b) Die Verarbeitung der Bestelldaten ohne ausdrückliche Einwilligung gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO stellt einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG dar, für die der Apotheker gemäß § 8 Abs. 2 UWG wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist und gegen den ein Mitbewerber im Wege der Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorgehen kann.

BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 223/19 - OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: