BGH: Streitwert einer Verbandsklage nach § 1 UKlaG ist primär anhand des Interesses der Allgemeinheit und nicht an konkreten wirtschaftlichen Interessen zu bestimmen
BGH
Beschluss vom 02.12.2025
X ZR 16/25
UKlaG § 1; ZPO § 3, § 544 Abs. 2 Nr. 1
Der BGH hat entschieden, dass der Streitwert einer Verbandsklage nach § 1 UKlaG primär anhand des Interesses der Allgemeinheit und nicht an konkreten wirtschaftlichen Interessen zu bestimmen ist.
Leitsatz des BGH:
Angesichts der Zielsetzung einer Verbandsklage nach § 1 UKlaG ist es auch im Zusammenhang mit § 3 ZPO angemessen, den Streitwert in erster Linie anhand des Interesses der Allgemeinheit zu bestimmen und konkrete wirtschaftliche Interessen grundsätzlich außer Betracht zu lassen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - XII ZR 28/25, Rn. 8 ff.).
BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2025 - X ZR 16/25 -OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 02.12.2025
X ZR 16/25
UKlaG § 1; ZPO § 3, § 544 Abs. 2 Nr. 1
Der BGH hat entschieden, dass der Streitwert einer Verbandsklage nach § 1 UKlaG primär anhand des Interesses der Allgemeinheit und nicht an konkreten wirtschaftlichen Interessen zu bestimmen ist.
Leitsatz des BGH:
Angesichts der Zielsetzung einer Verbandsklage nach § 1 UKlaG ist es auch im Zusammenhang mit § 3 ZPO angemessen, den Streitwert in erster Linie anhand des Interesses der Allgemeinheit zu bestimmen und konkrete wirtschaftliche Interessen grundsätzlich außer Betracht zu lassen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - XII ZR 28/25, Rn. 8 ff.).
BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2025 - X ZR 16/25 -OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main
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