Skip to content

Volltext OLG Düsseldorf liegt vor: Preisanpassungsklausel in Amazon-AGB zur Änderung der "Amazon Prime"-Gebühren unwirksam

OLG Düsseldorf
Urteil vom 30.10.2025
I-20 U 19/25


Wir hatten bereits in dem Beitrag OLG Düsseldorf: Preisanpassungsklausel in Amazon-AGB zur Änderung der "Amazon Prime"-Gebühren unwirksam über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
cc) Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass die so ausgelegte Klausel unwirksam ist.

(1) Allerdings hat die beanstandete Klausel insoweit ein Vorbild im Anhang der Richtlinie 93/13/EWG („Klauselrichtlinie“), als das in Nr. 1. lit. j) enthaltene Verbot der einseitigen Änderung von Vertragsbedingungen – ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund – nach Nr. 2 lit. b) Abs. 2 bei Dauerschuldverhältnissen nicht gilt, wenn dem Verbraucher dann ein Kündigungsrecht eingeräumt wird. Dies hindert das nationale Recht jedoch nicht an einem weitergehenden Schutz (Art. 8 Klauselrichtlinie). Danach ist eine Preisanpassungsklausel in Dauerschuldverhältnissen – mangels Geltung des § 309 Nr. 1 BGB- an § 307 BGB zu messen.

(2) Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die beanstandete Klausel den Anforderungen der Rechtsprechung an ein wirksames Preisanpassungsrecht des Unternehmers bei Dauerschuldverhältnissen nicht standhält.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an solche Klauseln im Verhältnis zum Verbraucher hohe Anforderungen an die Klarheit und Ausgewogenheit zu stellen. Zwar ist einem Unternehmen bei Dauerschuldverhältnissen ein berechtigtes Interesse an einer Preisanpassung an gestiegene Kosten grundsätzlich nicht abzusprechen. Sie ermöglichen die Bewahrung eines Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langlaufenden Verträgen und bewahren den Kunden davor, dass der Unternehmer die sich daraus ergebenden Risiken bereits – preiserhöhend – bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge berücksichtigen muss. Allerdings muss eine solche Klausel hinreichend transparent sein (NJW 2016, 936 zu einem Stromlieferungsvertrag) und das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis sicherstellen, insbesondere eine Anpassung auch zugunsten des Kunden vorsehen (MMR 2025, 432).

(2.1) Der Senat teilt die vom Landgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des KG (MMR 2024, 568 Rn. 17 ff.; zustimmend Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 309 Rn. 8; offen gelassen von Wurmnest, in Münchener Kommentar, BGB, 10. Aufl., § 309 Nr. 1 Rn. 24) vertretene Auffassung, dass es hier an einem berechtigten Interesse der Beklagten an einer Preisanpassungsklausel deswegen fehlt, weil sie auf ein Preisanpassungsrecht nicht angewiesen ist und stattdessen, wenn sie ein Einverständnis des Verbrauchers nicht erlangen kann, den Vertrag jederzeit nach Klausel Nr. 4 kurzfristig und per E-Mail problemlos kündigen kann. Die Beklagte läuft daher keine Gefahr, entweder Kostensteigerungen bereits bei Vertragsbeginn einkalkulieren oder andernfalls langfristig ihre Gewinnmarge schmälern oder gar Verluste tragen zu müssen.

Bei Verträgen dieser Art kann auch nicht eingewandt werden, der Verbraucher habe ein Interesse an einer Fortsetzung des Vertrages, selbst wenn dies mit höheren Preisen verbunden sei. Der Senat tritt den entsprechenden Ausführungen des KG (MMR 2024, 568 Rn.20 zu Streamingdiensten) auch für den hier vorliegenden Fall einer Kombination eines Vertrages über schnellere Lieferungen von Waren und Zurverfügungstellung von Filmen/Musikstücken bei.

Dies mag bei anderen Vertragstypen anders sein. Soweit die Beklagte auf eine entsprechende Bemerkung des BGH verweist (NJW 2016, 936 Rn. 46: „Sie dienen namentlich im Bereich der Energieversorgung – wie hier dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihm belastender Kostensteigerungen zu sichern ohne den Vertrag kündigen zu müssen und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche Kostensteigerungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht“) bezieht sich ausdrücklich auf Energieversorgungsverträge. Eine gesicherte Energieversorgung ist für den Verbraucher lebensnotwendig, der Neuabschluss eines derartigen Vertrages mit einer gewissen Mühe verbunden. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber es für notwendig erachtet, den Verbraucher sogar im Falle des Zahlungsverzuges möglichst vor einer Kündigung zu bewahren (für den Fall eines Grundversorgungsvertrages § 17 StromGVV/GasGVV, bei sonstigen Verträgen § 41b Abs. 2, § 118b EnWG). Bei Zeitungsabonnementverträgen mag neben den vom BGH in einem obiter dictum (NJW 1980, 2518 Rn. 25) genannten Gründen des erheblichen Aufwandes bei einer postalischen Versendung von Kündigungsschreiben auch eine Rolle gespielt haben, dass jedenfalls damals ein Haushalt ohne den Bezug einer Tageszeitung selten war und kaum ein Kunde Preiserhöhungen zu einer Kündigung eines Zeitungsabonnements veranlasst hätte.

Alle diese oder andere denkbaren Gründe liegen bei „A. B.“ nicht vor. Die einzige in den Bedingungen der Beklagten (Anlage K 1) beschriebene Leistung besteht in der schnelleren Belieferung mit Waren. Auch wenn A. bei Warenlieferungen (als Verkäufer oder als Dispatcher) marktstark sein mag, so ist diese Dienstleistung in keiner Weise lebensnotwendig. Im Allgemeinen kann ein Kunde auch auf eine Lieferung „in gewöhnlicher Zeit“ warten. Ob dem Kunden eine schnellere Lieferung – allgemein oder im konkreten Fall - den verlangten Preis wert ist, muss er entscheiden. Soweit „A. B.“ weitere Vorteile bietet (gegenwärtig „B. Video“, „A. Music“, „B. Gaming“, sogenannte Spezialangebote), muss es gleichfalls dem Kunden vorbehalten bleiben, ob er die von der Beklagten bereit gestellten Dienste zu dem von ihr verlangten Preis oder Konkurrenzdienste in Anspruch nimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Art und der Umfang dieser Dienste weitgehend im Belieben der Beklagten steht (s. Klausel 5.1 der Teilnahmebedingungen). Solche Kunden sind nicht schutzwürdig, wenn sie – wie hier – einem E-Mail-Verkehr zugestimmt haben (vgl. zum Zugang Einsele, a.a.O., § 130 Rn. 18).

Die Beklagte kann auch nicht – wie vom Kläger in anderem Zusammenhang mit entgegen gesetzter Zielrichtung angesprochen – darauf verweisen, die Kunden schützen zu wollen, die die E-Mail der Beklagten übersehen haben und dann unvermutet nicht mehr auf die Leistungen der Beklagten zurückgreifen zu können.

(2.2) Der Senat tritt darüber hinaus dem Landgericht auch dahingehend bei, dass die Klausel zudem letztlich intransparent ist.

Die von „A. B.“ umfassten Dienstleistungen sind dadurch geprägt, dass sie inhomogen sind und weit gefasst sind. Sie reichen gegenwärtig von der schnelleren Lieferung von Waren über Zurverfügungstellung von Filmen, Musikstücken und Spielen bis zur Zurverfügungstellung von Speicherplatz für Fotos. Alle diese Dienstleistungen verursachen unterschiedliche Kosten. Das gilt insbesondere für die schnellere Anlieferung von Waren einerseits, bei der es vor allem um eine eingespielte Logistik geht, und den internetbasierten Dienstleistungen andererseits. Welche internetbasierten Dienstleistungen die Beklagte anbietet und in welchem Umfange, bestimmt sie weitgehend. Damit beeinflusst sie aber ihre Kosten weitgehend selbst. Das gilt auch für das Verhältnis von Logistikdienstleistungen einerseits und internetbasierten Dienstleistungen andererseits. Gerade die Vielzahl der unter „A. B.“ angebotenen Dienstleistungen lässt eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden haben und ob diese möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen sind, praktisch unmöglich erscheinen. Das gilt umso mehr, als die Kosten international anfallen. Auch wenn die Klausel den Vorbehalt enthält, dass eine Änderung nur dann stattfinden kann, wenn sie „auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen“, damit Umstände außer Betracht bleiben, die auf einer Entscheidung von A. zur Ausweitung oder Beschränkung ihrer Dienste beruhen, bleibt die Kostenstruktur der einzelnen Dienstleistungen und ihr Verhältnis untereinander offen. Soweit Preisanpassungsklauseln als wirksam angesehen wurden (Beispiel: NJW 2016, 936), betraf dies homogene Leistungen, deren Kostenstruktur nachvollziehbar war.

Zwar wird eine Transparenz nur soweit verlangt, als dies dem Verwender möglich und zumutbar ist (kritisch hierzu Hau/Posen, in BeckOK BGB, § 309 Nr. 1 Rn. 30). In diesem Fall ist die Komplexität der Kostenstruktur von „A. B.“ jedoch gerade auf die Entscheidung der Beklagten zurückzuführen, inhomogene Dienstleistungen zusammen zu fassen, deren Kostenverhältnis untereinander unklar bleibt. Der wiederholte Hinweis darauf, lediglich Kostenveränderungen weitergeben zu wollen, und Aufzählung zumindest einiger Kostenpositionen schaffen lediglich eine Scheintransparenz, weil es bei einem derartigen Bündel von Dienstleistungen praktisch auch nicht ansatzweise möglich ist, die Berechtigung von Anpassungen nachzuvollziehen. So bleibt – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – offen, inwieweit Lohnerhöhungen bei der Paketzustellung auf die Kosten der Gesamtdienstleistung durchschlagen, geschweige denn, wie diese auf die Kosten einer von A. B. umfassten Sofortzustellung und einer davon nicht erfassten „Normalzustellung“ aufgeteilt werden. Das ist bei einem Stromlieferungsvertrag (vgl. BGH NJW 2016, 936) anders, da die dort die Kostenpositionen in etwa abschätzbar und deren Entwicklung aus öffentlich zugänglichen Quellen nachvollziehbar ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Düsseldorf: Preisanpassungsklausel in Amazon-AGB zur Änderung der "Amazon Prime"-Gebühren unwirksam

OLG Düsseldorf
Urteil vom 30.10.2025
I-20 U 19/25


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die die Preisanpassungsklausel in den Amazon-AGB zur Änderung der "Amazon Prime"-Gebühren unwirksam ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Preisanpassungsklausel zur Änderung der Mitgliedsgebühren von „Amazon Prime“ unwirksam

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz mit einem heute (30.10.2025) verkündeten Urteil eine Preisanpassungsklausel in den "Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen" für unwirksam erklärt.

Der Kläger, der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. ("Verbraucherzentrale e.V."), richtet sich mit seiner Unterlassungsklage unter anderem gegen eine von der beklagten Amazon EU S.à.r.l. ("Amazon") verwendete Preisanpassungsklausel, auf die Amazon eine Preiserhöhung des Dienstes "Amazon Prime" im Jahr 2022 gestützt hatte. Für ihren "Amazon-Prime" Dienst, der unter anderem den schnelleren und kostenlosen Versand von auf www.amazon.de online bestellten Artikeln sowie den Zugriff auf den Dienst Amazon Prime Video/Reading/Music, umfasst, verwendet Amazon in seinen Prime-Teilnahmebedingungen unter anderem die folgenden AGB-Klauseln:


4. […] Wir haben das Recht, Ihre Mitgliedschaft nach eigenem Ermessen mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zu kündigen. […]

5.2. Änderungen der Mitgliedsgebühren

Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. […] Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: "Änderung der Mitgliedsgebühr"), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, die auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen und die sich auf die konkreten Kosten des Prime-Services in Ihrem Land auswirken, wie etwa Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, allgemeine Preisänderungen für die erforderliche Hard-und/oder Software, Produktion und Lizensierung, sonstige allgemeine Kosten wie etwa Kosten externer Dienstleister, Lohnerhöhungen und/oder Änderungen von Steuern und Gebühren und/oder generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation. […]

5.3 Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr

Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: "Änderung" oder "Änderungen") vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben. […]
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Prime Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnahmebedingungen unentgeltlich zu kündigen. […]


Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.01.2025, Az.: 12 O 293/22externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab, dem Unterlassungsantrag stattgegeben und einen weiteren, auf Unterlassung von Schreiben an die Prime-Mitglieder gerichteten Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich unter anderem die von Amazon eingelegte Berufung.
Der 20. Zivilsenat hat mit seiner heute verkündeten Entscheidung die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat unter anderem aus, Ziffer 5.2 der Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen regele ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten. Auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer 5.3 ändere sich an dieser rechtlichen Auslegung nichts. In Abs. 1 S. 1 der Klausel 5.3 sei davon die Rede, dass die Anpassung "vorgenommen" und der Kunde davon "in Kenntnis" gesetzt werde; Formulierungen, die ebenfalls für ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten sprächen. Der Kunde könne die Änderung nach Abs. 2 der Klausel zudem allein durch Kündigung ablehnen. Ziffer. 5.3 führe daher im Ergebnis dazu, dass entweder der Vertrag zu geänderten Bedingungen weitergelte oder durch eine Kündigung des Kunden ende. Das sei keine – auch nicht fiktive – einvernehmliche Vertragsänderung, sondern – wie bereits in Klausel 5.2 AGB vorgesehen - ein einseitiges Vertragsanpassungsrecht der Beklagten mit einem Kündigungsrecht des Kunden. Eine solche Regelung benachteilige den Verbraucher unangemessen und sei daher unwirksam. Für ein Preisanpassungsrecht bestehe kein Bedürfnis, weil Amazon den Vertrag jederzeit kurzfristig kündigen könne. Die Regelungen seien schließlich auch intransparent. Gerade die Vielzahl der unter "Amazon Prime" angebotenen Dienstleistungen lasse eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden hätten und möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen würden, praktisch unmöglich erscheinen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zugelassen hat.

Aktenzeichen: I-20 U 19/25



EuG: Beschlüsse der EU-Kommission zur Festlegung der auf Facebook, Instagram und TikTok anwendbaren DSA-Aufsichtsgebühr nichtig aber vorläufig weiterhin in Kraft

EuG
Urteil vom 10.09.2025 - T-55/24 - Meta Platforms Ireland ./. EU-Kommission
Urteil vom 10.09.2025 - T-58/24 - TikTok Technology ./. EU-Kommission


Das EuG hat entschieden, dass die Beschlüsse der EU-Kommission zur Festlegung der auf Facebook, Instagram und TikTok anwendbaren DSA-Aufsichtsgebühr nichtig aber vorläufig weiterhin in Kraft sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Gesetz über digitale Dienste: Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission zur Festlegung der auf Facebook, Instagram und TikTok anwendbaren Aufsichtsgebühr für nichtig

Die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse werden jedoch vorläufig aufrechterhalten.

Das Gesetz über digitale Dienste (im Folgenden: DSA) überträgt der Europäischen Kommission Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Anbieter bestimmter Dienste, die als sehr große Online-Plattformen oder sehr große OnlineSuchmaschinen benannt wurden, weil sie eine erhebliche Mindestschwelle an Nutzern in der Europäischen Union überschreiten. Um die zu diesem Zweck notwendigen Kosten zu decken und diese Aufgaben zu erfüllen, erhebt die Kommission von diesen Anbietern eine jährliche Gebühr, die anhand der durchschnittlichen monatlichen Zahl der Nutzer des jeweiligen Dienstes berechnet wird .

Am 2. März 2023 erließ die Kommission eine delegierte Verordnung zur Ergänzung des DSA durch Methoden und Verfahren für Aufsichtsgebühren.

Am 25. April 2023 benannte die Kommission zum einen Facebook und Instagram und zum anderen TikTok als sehr große Online-Plattformen. Im November 2023 legte sie im Wege von zwei Durchführungsbeschlüssen die Höhe der Aufsichtsgebühr für jede dieser drei Plattformen für das Jahr 2023 fest. Die Meta Platforms Ireland Ltd4 und die TikTok Technology Ltd erhoben beim Gericht der Europäischen Union Klage gegen den jeweils an sie gerichteten Beschluss.

Das Gericht erklärt die Durchführungsbeschlüsse für nichtig, erhält ihre Wirkungen aber für einen vorübergehenden Zeitraum aufrecht.

Um die Höhe der für das Jahr 2023 geschuldeten Aufsichtsgebühr festzulegen, ermittelte die Kommission die durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer der betreffenden Dienste auf der Grundlage einer gemeinsamen Methodik, die auf Daten gestützt war, die von Drittanbietern bereitgestellt worden waren. Die gemeinsame Methodik wurde jedem Durchführungsbeschluss beigefügt. Da diese Methodik einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil der Berechnung der Aufsichtsgebühr darstellt, hätte sie indessen nicht im Rahmen von Durchführungsbeschlüssen, sondern gemäß den im DSA festgelegten Regeln im Rahmen eines delegierten Rechtsakts festgelegt werden müssen.

Da das Gericht jedoch keinen Fehler festgestellt hat, der die Verpflichtung der betroffenen Gesellschaften zur Entrichtung der Aufsichtsgebühr für das Jahr 2023 betrifft, erhält es die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse vorübergehend aufrecht. Mit dieser Maßnahme soll die Kommission in die Lage versetzt werden, die Methodik für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer im Einklang mit dem DSA festzulegen und neue Durchführungsbeschlüsse zu erlassen. Die Dauer dieser vorläufigen Situation darf jedoch zwölf Monate ab dem Tag, an dem die heutigen Urteile rechtskräftig werden, nicht überschreiten.


Die Volltext der Entscheidungen finden Sie hier:
T-55/24

T-58/24

OLG Frankfurt: Privater Einführer einer Produktfälschung muss Markeninhaber nicht über Zustimmung zur Vernichtung der Ware nach Grenzbeschlagnahme informieren

OLG Frankfurt
Beschluss vom 31.07.2025
6 W 99/25


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein privater Einführer einer Produktfälschung den Markeninhaber nicht über seine Zustimmung zur Vernichtung der Ware nach einer Grenzbeschlagnahme informieren muss.

Aus den Entscheidungsgründen:
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspricht es nicht im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Vielmehr sind die Kosten von der Klägerin zu tragen.

aa) Abweichend von der Ansicht des Landgerichts bestand zwischen den Parteien vor Einreichung der Klage noch kein Schuldverhältnis, das den Beklagten verpflichtet hätte, die Klägerin über seine am 30.04.2025 unmittelbar gegenüber der Zollbehörde erteilte Einwilligung in die Vernichtung der festgehaltenen Handyhülle zu informieren.

(1) Der Beklagte hat nicht gegen das Markengesetz oder die Unionsmarkenverordnung verstoßen (wodurch ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien begründet worden wäre).

(a) Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Zollverordnung dahin ausgelegt, dass der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums an einer Ware, die über die Website eines Online-Shops in einem Drittstaat an eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt, verkauft wurde, den ihm durch die Zollverordnung gewährten Schutz zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelangt, allein aufgrund des Erwerbs der Ware beanspruchen kann, ohne dass noch erforderlich wäre, dass die Ware vor dem Verkauf Gegenstand einer an die Verbraucher in diesem Mitgliedstaat gerichteten Verkaufsofferte oder Werbung gewesen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 06.02.2024 - C-98/13, juris Rn. 35 - Blomquist, vgl. Anlage K9).

Allerdings setzt eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 MarkenG und Art. 9 Abs. 2 UMV ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Für ein Handeln des Beklagten im geschäftlichen Verkehr besteht kein Anhaltspunkt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er (oder seine Ehefrau) die Handyhülle zu privaten Zwecken bestellt hat.

(b) Für eine Beteiligung des Beklagten an einer etwaigen Markenverletzung des chinesischen Lieferanten besteht ebenfalls kein Anknüpfungspunkt.

(aa) Eine Mittäterschaft scheidet mangels bewussten und gewollten Zusammenwirkens des Beklagten mit dem chinesischen Unternehmen aus (siehe insofern z.B. BGH, Urteil vom 05.02.2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 35 - Kinderhochstühle im Internet III).

(bb) Eine Beihilfe setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. z.B. BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 35 mwN - Kinderhochstühle im Internet III). Von einem solchen Vorsatz des Beklagten kann nach Aktenlage nicht ausgegangen werden (ohne dass es darauf ankäme, dass er bei einem Preis von knapp 30 Euro für die Handyhülle kaum angenommen haben kann, es handele sich um Original-Louis-Vuitton-Ware).

(2) Zwischen den Parteien bestand auch kein gesetzliches Schuldverhältnis nach den Vorschriften der Produktpiraterieverordnung.

(a) Ermitteln die Zollbehörden Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, das in einer Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags aufgeführt ist, setzen sie nach Art. 17 Abs. 1 Produktpiraterie-VO die Überlassung der Waren aus oder halten diese zurück. Sie unterrichten den Anmelder oder Besitzer der Waren innerhalb eines Arbeitstags nach der Aussetzung oder Zurückhaltung über diese (vgl. Ar. 17 Abs. 3 Unterabs. 1 Produktpiraterie-VO). Am gleichen Tag oder umgehend im Anschluss an die Unterrichtung des Anmelders oder Besitzers unterrichten die Zollbehörden den Inhaber der Entscheidung über die Aussetzung oder Zurückhaltung (vgl. Art. 17 Abs. 3 Unterabs. 3 Produktpiraterie-VO; nach Art. 17 Abs. 4 Satz 2 Produktpiraterie-VO informieren sie ihn ferner auf Antrag und soweit ihnen diese Informationen vorliegen, über die Namen und Anschriften des Empfängers, des Versenders und des Anmelders oder des Besitzers der Waren, das Zollverfahren sowie den Ursprung, die Herkunft und die Bestimmung der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden). Die Mitteilungen nach Art. 17 Abs. 3 Unterabsätze 1 und 3 enthalten nach Art. 17 Abs. 4 Produktpiraterie-VO Angaben zu dem in Art. 23 Produktpiraterie-VO genannten Verfahren.

Art. 23 Produktpiraterie-VO sieht ein vereinfachtes Vernichtungsverfahren vor. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Produktpiraterie-VO können Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, unter zollamtlicher Überwachung vernichtet werden, ohne dass festgestellt werden muss, ob gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Waren angetroffen wurden, ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, sofern (kumulativ)

a) der Inhaber der Entscheidung den Zollbehörden innerhalb von 10 Arbeitstagen (bei verderblicher Waren 3 Arbeitstagen) nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung schriftlich bestätigt, dass seines Erachtens ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist,

b) der Inhaber der Entscheidung den Zollbehörden seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren innerhalb von 10 Arbeitstagen (im Fall verderblicher Waren 3 Arbeitstagen) nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung schriftlich bestätigt und

c) der Anmelder oder der Besitzer der Waren den Zollbehörden seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren innerhalb von 10 Arbeitstagen (im Fall verderblicher Waren 3 Arbeitstagen) nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung schriftlich bestätigt hat; stimmt er der Vernichtung innerhalb dieser Frist weder zu noch widerspricht er ihr, können die Zollbehörden von seinem Einverständnis ausgehen.

Kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anmelder oder Besitzer mit der Vernichtung einverstanden ist, teilen die Zollbehörden dies dem Inhaber der Entscheidung gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Produktpiraterie-VO unverzüglich mit. Dieser leitet dann nach Art. 23 Abs. 3 Satz 2 Produktpiraterie-VO innerhalb von 10 Arbeitstagen (bei verderblicher Waren 3 Arbeitstagen) nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung der Ware ein Verfahren zur Feststellung ein, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt wurde. Die Zollbehörden können die 10-Tage-Frist auf Antrag um höchstens 10 Arbeitstage verlängern (Art. 23 Abs. 2 Produktpiraterie-VO).

Zu den Kosten der Zollbehörden (i.w.S.) sieht Art. 29 Abs. 1 Produktpiraterie-VO vor, dass diese den Zollbehörden auf Verlangen vom Inhaber der Entscheidung zu erstatten sind. Dies gilt nach Art. 29 Abs. 3 Produktpiraterie-VO unbeschadet seines Rechts, vom Rechtsverletzer oder von anderen Personen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Schadensersatz zu fordern.

(b) Durch diese Vorschriften zum Vorgehen beim Verdacht der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums wird eine Privatperson, die (potenziell) markenverletzende Ware zu privaten Zwecken einführen möchte, weder zu einem Markenverletzer (vgl. auch Art. 1 Abs. 3 Produktpiraterie-VO, wonach die Verordnung nicht für Waren ohne gewerblichen Charakter gilt, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden; siehe insofern auch Erwägungsgrund 4) noch begründet die Produktpiraterieverordnung besondere Pflichten des Anmelders oder Besitzers gegenüber dem Inhaber der Anmeldung. Dessen Zustimmung führt lediglich zu einer vereinfachten Vernichtung der von der Zollbehörde als (mutmaßlich) rechtsverletzend angehaltenen Ware.

(3) Davon ausgehend hat die E-Mail der Klägerin in Anlage K8 mit der Aufforderung an den Beklagten, bis zum 09.05.2025 zu erklären, „dass [er] der Vernichtung“ zustimmt, auch keine Auskunftspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin ausgelöst.

(a) Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) setzt das Bestehen einer besonderen rechtlichen Beziehung voraus (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24.01.2024 - VI ZR 404/22, juris Rn. 29).

(aa) So begründet eine Abmahnung nur dann (abhängig von den konkreten Umständen) Aufklärungs- und Rücksichtnahmepflichten nach Treu und Glauben, wenn sie berechtigt ist (vgl. z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 09.02.2023 - I ZR 61/22, GRUR 2023, 897 Rn. 24 - Kosten für Abschlussschreiben III; Versäumnisurteil vom 23.03.2023 - I ZR 17/22, GRUR 2023, 1116 Rn. 91 - Aminosäurekapseln; BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/29, juris Rn. 40). Nur berechtigte Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder wegen einer Schutzrechtsverletzung führen zu einer - durch die Abmahnung konkretisierten - Sonderbeziehung eigener Art, die in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bestimmt wird (siehe z.B. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/29, juris Rn. 41 mwN).Ohne einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch führt die Abmahnung dagegen regelmäßig nicht zu einer Sonderbeziehung und darauf bezogenen Pflichten nach § 242 BGB. Der zu Unrecht Abgemahnte ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, den Abmahnenden vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens über den wirklichen Sachverhalt aufzuklären (vgl. z.B.BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/29, juris Rn. 42).

(bb) Beziehungen rein tatsächlicher Art genügen grundsätzlich nicht, um daran auf der Grundlage des § 241 Abs. 2 BGB Aufklärungspflichten zu knüpfen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/29, juris Rn. 45 mwN).

Zwar ist im Einzelfall eine den Grundätzen von Treu und Glauben unterworfene Rechtsbeziehung denkbar, wenn durch das Verhalten der einen Seite ein Vertrauen erzeugt wird, nach dem die andere Seite ihr Verhalten ausrichtet. Daran fehlt es aber in Fällen der unberechtigten Abmahnung im Regelfall. Einer solchen Abmahnung kommt auch in einer Situation, in der der Rechtsinhaber auf eine Information des vermeintlichen Rechtsverletzers angewiesen ist, nicht mehr zu als die Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens im Interesse des Rechtsinhabers (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/29, juris Rn. 46 mwN).

(cc) Im Streitfall gilt nichts anderes. Zwischen den Parteien bestand vor Einleitung des Rechtsstreits keine Sonderverbindung. Die E-Mail der Klägerin in Anlage K8 diente nur dazu, den bei verweigerter Zustimmung des Beklagten zur Vernichtung erforderlichen Rechtsstreit zu vermeiden.

(4) Die Klägerin hat auch kein Geschäft zu Gunsten des Beklagten geführt (vgl. z.B. LG Kiel, Urteil vom 15.03.2022 - 6 O 301/21, juris Rn. 27 ff.; LG Braunschweig, Versäumnisurteil vom 28.06.2023 - 9 O 2173/22, juris, Rn. 41 ff.).

Daher kann dahingestellt bleiben, ob die E-Mail in Anlage K8 ihm (ggf. über seine Ehefrau) zugegangen ist.

bb) Dies zugrunde gelegt entspricht es nach § 269 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 93 ZPO analog billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Der Beklagte hat mangels einer ihn treffenden Pflicht oder Obliegenheit zur Information der Klägerin über seine Zustimmung zur Vernichtung unmittelbar gegenüber der Zollbehörde keinen Anlass zur Einreichung der Klage gegeben. Das von der Produktpiraterieverordnung abweichende Vorgehen der Klägerin und der Zollbehörde (vgl. Anlage K10, EA LG 63; Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Produktpiraterie-VO) hat keine Informationspflicht oder -obliegenheit zu seinen Lasten entstehen lassen.

Insoweit ist unerheblich, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung davon ausgehen durfte, der Beklagte habe der Vernichtung der Ware ausdrücklich nicht zugestimmt, da sie bis dahin weder von ihm noch von Zollbehörde etwas gehört hatte. Zwar mag die Zollbehörde eine von ihr nach der Produktpiraterieverordnung vorzunehmende Mitteilung unterlassen haben, nicht aber der Beklagte.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin „schuldlos“ keine Kenntnis von der Zustimmung des Beklagten hatte oder ob sie im Zweifel bei der Zollbehörde hätte nachfragen müssen, ob der Beklagte der Vernichtung (doch) noch zugestimmt hat, da sie sich nicht darauf verlassen konnte, dass er sie, wie in Anlage K8 vorgesehen, informiert, auch wenn andere Anmelder oder Besitzer dies in der Vergangenheit immer getan haben mögen (siehe insofern Anlage K10, EA LG 63). Es entspräche nicht billigem Ermessen (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), dem nicht zu einer Information der Klägerin verpflichteten Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nur weil die Klägerin möglicherweise kein Schuldvorwurf trifft.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankthal: Eine Widerrufsbelehrung ist auch dann ordnungsgemäß wenn Angaben zu den Kosten der Rücksendung und die Telefonnummer fehlen - Tesla-Kauf

LG Frankenthal
Urteil vom 12.05.2025
4 O 114/24


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung auch dann ordnungsgemäß ist, wenn Angaben zu den Kosten der Rücksendung und die Telefonnummer fehlen. Vorliegend ging es um den Online-Kauf eines Tesla.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Autobesitzer scheitert mit Widerruf von Tesla-Online-Kauf

Neufahrzeuge werden heute häufig online gekauft. Verbrauchern steht dabei grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, das sie nicht begründen müssen und über das der Verkäufer ordnungsgemäß belehren muss. Damit hat sich die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung befasst und die Klage eines Ludwigshafener Tesla-Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs abgewiesen. Der Käufer hatte geltend gemacht, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, weshalb dieses erst 12 Monate später als vorgesehen erloschen sei.

Im konkreten Fall hatte der Ludwigshafener über eine Online-Plattform einen neuen PKW Tesla, Model Y, für mehr als 65.000 Euro gekauft. Tesla hatte dem Bestellformular eine selbst entworfene Widerrufsbelehrung beigefügt. Ende Dezember 2022 wurde das Fahrzeug ausgeliefert. Der Käufer nutzte es ein knappes Jahr, wollte es dann aber wieder loswerden und berief sich auf zahlreiche Mängel, die seitens Tesla sämtlich bestritten wurden.

Ende November 2023 widerrief der Ludwigshafener schließlich den Vertrag unter Hinweis auf sein gesetzliches Widerrufsrecht als Online-Käufer. Er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden, weil Tesla nicht die gesetzliche Musterbelehrung verwendet habe. Das stattdessen genutzte Formular sei dagegen nicht hinreichend klar abgefasst, die Telefonnummer der Firma sei nicht angegeben und über die Höhe der Rücksendekosten des Fahrzeugs sei nicht aufgeklärt. Der Widerruf sei daher trotz des Zeitablaufs wirksam und er schulde aufgrund der fehlerhaften Belehrung auch keinen Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Der Käufer habe nach mehr als einem Jahr kein Recht mehr, den Online-Vertrag zu widerrufen. Tesla habe von der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung abweichen dürfen; diese sei lediglich ein Vorschlag für einen rechtssicheren Weg. Auch im hier verwendeten Text seien die Voraussetzungen des Widerrufsrechts deutlich und konkret genug benannt. So seien weder die Angabe der Telefonnummer noch Angaben zu den Kosten der Rücksendung des PKW gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Insgesamt sei der Online-Käufer ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert gewesen. Auch die daneben geltend gemachten Mängel am Fahrzeug habe der Käufer sämtlich nicht nachgewiesen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 12.05.2025, Az. 4 O 114/24



BGH: 100.000 EURO Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit bei umfänglich benutzter und gut am Markt eingeführter Marke angemessen

BGH
Beschluss vom 05.06.2025
I ZB 50/24


Der BGH hat entschieden, dass ein Streitwert in Höhe von 100.000 EURO für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit bei umfänglich benutzter und gut am Markt eingeführter Marke angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 3. Juni 2024 - I ZB 59/23, juris Rn. 2 mwN). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7, mwN).

Im Streitfall hat das Bundespatentgericht den Gegenstandswert im Hinblick darauf auf 100.000 € festgesetzt, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine umfänglich benutzte und am Markt gut eingeführte Marke handelt. Auf die Anregung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der die Markeninhaberin und ihr Verfahrensbevollmächtigter nicht entgegengetreten sind war der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren deshalb ebenfalls auf diesen Betrag festzusetzen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit ist regelmäßig ein Streitwert von 50.000 EURO angemessen

BGH
Beschluss vom 03.04.2024
I ZB 59/23


Der BGH hat entschieden, dass für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit regelmäßig ein Streitwert von 50.000 EURO angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 24. August 2023 - I ZB 65/22, juris Rn. 2 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Preisanpassungsklauseln in den AGB von Netflix und Spotify die einseitiges Preisanpassungsrecht der Streaminganbieter vorsehen unwirksam

KG Berlin
Urteil vom 15.11.2023 - 23 U 15/22 (Netflix)
Urteil vom 15.11.2023 - 23 U 112/22 (Spotify)


Das KG Berlin hat entschieden, dass dass die Preisanpassungsklauseln in den AGB von Netflix und Spotify, die jeweils ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Streaminganbieter vorsehen, unwirksam sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kammergericht: Preisanpassungsklauseln in den AGB führender Streaming-Anbieterinnen sind unwirksam

Der 23. Zivilsenat des Kammergerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2023 mit seinen heute in öffentlicher Sitzung verkündeten Berufungsurteilen die Berufungen von zwei führenden Streaming-Anbieterinnen gegen zwei Urteile des Landgerichts Berlin zurückgewiesen und damit die Urteile des Landgerichts bestätigt.

Den Urteilen des Landgerichts Berlin lagen Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände zugrunde, die auf Untersagung der weiteren Nutzung von Preisanpassungsklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Streaming-Anbieterinnen gerichtet waren. Die Streaming-Anbieterinnen hatten es sich in ihren AGB vorbehalten, nach billigem Ermessen einseitig die Preise ihrer Abonnement-Angebote ändern zu können, um gestiegenen Gesamtkosten Rechnung zu tragen. Das Landgericht Berlin hat den Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände stattgegeben und den Streaming-Anbieterinnen mit Urteilen vom 16. Dezember 2021 und vom 28. Juni 2022 die weitere Nutzung der Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbraucher*innen untersagt. Die Streaming-Anbieterinnen hatten gegen diese Entscheidungen Berufung eingelegt.

Der 23. Zivilsenat des Kammergerichts hat mit seinen Urteilen vom heutigen Tag nun die Entscheidungen des Landgerichts bestätigt. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das Kammergericht hierbei im Wesentlichen ausgeführt, dass es bereits an einem berechtigten Interesse der Streaming-Anbieterinnen fehle, sich das einseitige Recht zur Preisanpassung vorzubehalten. Denn den Streaming-Anbieterinnen sei es ohne erheblichen Aufwand möglich, die Nutzer*innen bei jeder Nutzung des Dienstes um Zustimmung zu einem erhöhten Preis zu ersuchen. Bei mangelnder Zustimmung stehe es den Anbieterinnen frei, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Überdies verstießen die Klauseln gegen das für Preisanpassungsklauseln allgemein gültige Gebot der Reziprozität, da sich die Anbieterinnen das Recht vorbehalten, die Preise zu erhöhen, wenn die Kosten steigen, sich aber nicht spiegelbildlich verpflichteten, bei sinkenden Kosten die Preise zu ermäßigen.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zwar nicht zugelassen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gegen die unterbliebene Zulassung der Revision innerhalb eines Monats ab förmlicher Zustellung der Urteile Beschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Kammergericht: Urteile vom 15. November 2023, Aktenzeichen 23 U 15/22 und 23 U 112/22
Landgericht: Urteile vom 16. Dezember 2021, Aktenzeichen 52 O 157/21, und vom 28. Juni 2022, Aktenzeichen 52 O 296/21

Den jeweiligen Volltext finden Sie hier:
Urteil vom 15.11.2023 - 23 U 15/22 (Netflix)
Urteil vom 15.11.2023 - 23 U 112/22 (Spotify)


EuGH: Zum Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzgeschäften über Dienstleistungen die nach einem kostenlosen Zeitraum kostenpflichtig werden

EuGH
Urteil vom 05.10.2023
C-565/22


Der EuGH hat sich in dieser Entscheidung mit dem Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzgeschäften über Dienstleistungen, die nach einem kostenlosen Zeitraum kostenpflichtig werden, befasst.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Ein Verbraucher hat ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes Abonnement, das anfangs kostenlos ist und sich automatisch verlängert, zu widerrufen

Anderes gilt, wenn der Verbraucher nicht hinreichend über die Gesamtkosten des Abonnements informiert wurde.

Das Unternehmen Sofatutor betreibt Internet-Lernplattformen für Schüler. Beim erstmaligen Abschluss eines Abonnements kann dieses 30 Tage lang kostenlos getestet und während dieser Zeit jederzeit fristlos gekündigt werden. Das Abonnement wird erst nach Ablauf dieser 30 Tage kostenpflichtig. Wenn der kostenpflichtige Abonnementzeitraum abläuft, ohne dass eine Kündigung erfolgt ist, verlängert sich das Abonnement automatisch um einen bestimmten Zeitraum.

Bei einem Vertragsschluss im Fernabsatz informiert Sofatutor die Verbraucher über das Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht).

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist aber der Ansicht, dass dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) nicht nur aufgrund des Abschlusses eines 30-tägigen kostenlosen Testabonnements, sondern auch aufgrund der Umwandlung dieses Abonnements in ein kostenpflichtiges Abonnement und dessen Verlängerung zustehe.

Der Oberste Gerichtshof (Österreich), der mit dem Rechtsstreit befasst ist, hat den Gerichtshof dazu um Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ersucht.

Der Gerichtshof antwortet, dass dem Verbraucher das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Abonnementvertrag, der anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht und sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch verlängert, grundsätzlich nur ein einziges Mal zukommt.

Wurde der Verbraucher bei Abschluss des Abonnements nicht klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert, dass dieses Abonnement nach einem kostenlosen Anfangszeitraum kostenpflichtig wird, muss er jedoch über ein neuerliches Widerrufsrecht verfügen.

Tenor der Entscheidung:
Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

ist dahin auszulegen, dass

dem Verbraucher das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der für den Verbraucher anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht, dem sich – falls der Verbraucher den Vertrag in diesem Zeitraum nicht kündigt oder widerruft – ein kostenpflichtiger Zeitraum anschließt, der sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch um einen bestimmten Zeitraum verlängert, nur ein einziges Mal zukommt, sofern er beim Abschluss dieses Vertrags vom Unternehmer in klarer, verständlicher und ausdrücklicher Weise darüber informiert wird, dass die Erbringung dieser Dienstleistung nach dem anfänglich kostenlosen Zeitraum kostenpflichtig wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Ansbach: Betroffener kann nach 3 Monaten Untätigkeit Leistungsklage gegen Datenschutzbehörde erheben - Kosten trägt § 161 Abs. 3 VwGO analog die Behörde

VG Ansbach
Beschluss vom 03.08.2023
AN 14 K 19.01313

Das VG Ansbach hat entschieden, dass ein Betroffener nach 3 Monaten Untätigkeit Leistungsklage gegen die zuständige Datenschutzbehörde erheben kann. Die Kosten trägt § 161 Abs. 3 VwGO analog die Datenschutzbehörde.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Kosten des Verfahrens trägt vorliegend analog § 161 Abs. 3 VwGO der Beklagte.

Entgegen der Ansicht der Klägerin war für die Kostenentscheidung § 161 Abs. 3 VwGO nicht direkt anwendbar, da es sich vorliegend nicht um eine Untätigkeitsklage i.S.d. § 161 Abs. 3, § 75 VwGO gehandelt hat. Denn das Klagebegehren der Klägerin richtete sich nicht auf eine bestimmte, als Verwaltungsakt zu qualifizierende Maßnahme seitens den Beklagten, sondern auf ein Tätigwerden des Beklagten im Rahmen ihrer Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 f. DS-GVO. Daher war nicht die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO die hier statthafte Klageart, sondern die allgemeine Leistungsklage.

§ 161 Abs. 3 VwGO ist auf den hier vorliegenden Fall aber analog anzuwenden, da es sich um eine Interessenlage handelt, welche der einer Untätigkeitsklage vergleichbar ist, für welche aber eine planwidrige Regelungslücke besteht.

Für den Fall einer Klage nach Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 VwGO besteht hinsichtlich der Kostenentscheidung eine planwidrige Regelungslücke, da die §§ 154 ff. VwGO, welche über § 20 Abs. 2 BDSG auch im Fall einer Klage nach Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 VwGO zur Anwendung kommen, keine spezielle Kostenregelung für diese Klagekonstellation enthalten. Die Interessenlage ist in dieser Konstellation aber insgesamt mit der einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vergleichbar, da beiden Fällen zugrunde liegt, dass eine Behörde pflichtwidrig nicht (rechtzeitig) tätig geworden ist.

Daher ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Beklagte den Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift des Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DS-GVO nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hatte und der Beschwerdeführer daraufhin deswegen Klage erhoben hat, § 161 Abs. 3 VwGO analog anzuwenden.

Die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO liegen hier vor. Die Klägerin durfte grundsätzlich aufgrund der Vorschrift des Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 VwGO damit rechnen, dass der Beklagte sie innerhalb von drei Monaten über den Stand ihrer Datenschutzbeschwerde vom 5. April 2019 in Kenntnis setzt. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelte es sich bei dieser E-Mail der Klägerin auch um eine Beschwerde i.S.d. Art. 77, 78 DS-GVO, denn die Voraussetzungen an die bloße Einleitung eines Beschwerdeverfahrens dürfen im Sinne des hier bezweckten effektiven Rechtsbehelfs nicht überspannt werden. Die Klägerin hat in dieser E-Mail ausdrücklich einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot (Art. 7 Abs. 4 DS-GVO) gerügt, sodass die Behandlung ihrer E-Mail als Beschwerde i.S.d. Art. 77, 78 DS-GVO mit der entsprechenden Unterrichtungspflicht aus Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DS-GVO angezeigt gewesen wäre.

Da die inhaltlichen Anforderungen an ein Inkenntnissetzen i.S.d. Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DS-GVO wohl nicht allzu hoch sind, dürfte sich auch der behördliche Zeitaufwand hierfür in Grenzen halten und in der Regel innerhalb von drei Monaten umsetzbar sein. Es sind im vorliegenden Fall auch keine außergewöhnlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die möglicherweise eine Verlängerung der starren Frist des Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DS-GVO rechtfertigen könnten. Daher durfte die Klägerin analog § 161 Abs. 3 VwGO mit einem Tätigwerden des Beklagten vor Klageerhebung rechnen.

Deswegen waren die Kosten des Verfahrens vorliegend analog § 161 Abs. 3 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 51 Abs. 2 GKG. Da das Begehren der Klägerin allein auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gerichtet war und somit hinter einem Begehren auf eine solche Durchführung eines Beschwerdeverfahrens einschließlich einer bestimmten behördlichen Entscheidung zurückbleibt, erscheint nach dem Ermessen des Gerichts die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe des hälftigen Auffangstreitwerts aus § 52 Abs. 2 GKG angemessen (§ 52 Abs. 1 GKG) (vgl. VG Ansbach, U.v. 12.10.2022 – AN 14 K 19.01728 – juris Rn. 48-50).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Rottweil: Onlineanbieter mobile.de muss bei Neuwagenangeboten die vom Käufer zwingend zu tragenden Kosten für die Haustürzustellung in Endpreis einberechnen

LG Rottweil
Urteil vom 08.05.2023
5 O 30/22


Das LG Rottweil hat entschieden, dass Onlineanbieter wie mobile.de bei Neuwagenangeboten die vom Käufer zwingend zu tragenden Kosten für die Haustürzustellung in den Endpreis einberechnen müssen.


OLG Brandenburg: 15.000 EURO Streitwert für Verfahren eines Abmahnvereins gegen eBay-Händler wegen diverser Wettbewerbsverstöße angemessen

OLG Brandenburg
Beschluss vom 24.04.2023
6 W 28/23


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Streitwert von 15.000 EURO für das Verfahren eines Abmahnvereins gegen einen eBay-Händler wegen diverser Wettbewerbsverstöße angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die gegen die landgerichtliche Festsetzung des Gebührenstreitwerts mit dem Ziel der Heraufsetzung des festgesetzten Wertes eingelegte Beschwerde ist als aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhobenes Rechtsmittel gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 €, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet, der Gebührenstreitwert ist auf 15.000 € festzusetzen.

Der Gebührenstreitwert eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, in welchem ein Unterlassungsanspruch verfolgt wird, ist gemäß § 51 Abs. 2, 4 GKG nach dem Ermessen des Gerichts ausgehend von der sich aus dem Antrag des Antragstellers/Verfügungsklägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, wobei dieser Wert unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen ist.

Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Ermessensausübung ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers/Antragstellers an der Anspruchsverwirklichung, welches objektiv, nicht nach seinen subjektiven Vorstellungen zu bestimmen ist (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 41. Aufl., § 12 Rn 4.3b, 4.3b). Streitwertangaben der Parteien zu Beginn des Verfahrens haben indizielle Bedeutung (vgl. Köhler/Feddersen a.a.O. Rn 4.3a). Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten/Antragsgegner erheblich geringer zu bewerten, ist gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG der nach der Bedeutung der Sache für den Kläger/Antragsteller ermittelte Wert angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1.000 € anzunehmen. Unter Ansatz dieses Maßstabs ist im Streitfall der Gebührenstreitwert auf 15.000 € festzusetzen.

Der Kläger ist ein in der gemäß § 8b UWG bei dem Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragener Verband. Er hat den Beklagten auf Unterlassung wegen verschiedener vermeintlicher Verstöße gegen Informationspflichten im Onlinehandel mit Briefmarken, wegen vermeintlichen Verstoßes gegen das Verpackungsgesetz, wegen vermeintlichen Inverkehrbringens falscher oder verfälschter Briefmarken ohne Hinweis auf die Fälschung oder Verfälschung sowie wegen Verwendung vermeintlich unwirksamer Geschäftsbedingungen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat u.a. geltend gemacht, er handele bei dem in Rede stehenden Verkauf von Briefmarken auf der Handelsplattform eBay als Verbraucher und nicht - wie vom Kläger behauptet - im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Er habe im Laufe mehrerer Jahrzehnte mehr als 700.000 Briefmarken privat erworben und minimiere durch die ca. 650 bis 700 aktuell auf eBay angebotenen Verkäufe seine Privatsammlung. Unter diesen Gegebenheiten ist das Verbandsinteresse des Klägers an der Unterbindung künftiger Verstöße so zu bewerten, wie das eines gewichtigen Mitbewerbers im Handel von Briefmarken zu Sammlungszwecken (vgl. Köhler/Feddersen a.a.O. Rn 4.8). Die Bedeutung der Sache für den Beklagten richtet sich im Wesentlichen danach, in dem von ihm für sich in Anspruch genommenen privaten Rahmen Briefmarkenverkäufe weiter durchzuführen, ohne den vom Kläger geltend gemachten Pflichten eines Gewerbetreibenden unterworfen zu werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beklagte jedenfalls über einen Bestand an potentiell zu verkaufenden Briefmarken in einem einem kleineren Händler vergleichbaren Umfang verfügt.

Aufgrund dieser Gegebenheiten und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger vorliegend eine Vielzahl unterschiedlicher Verstöße verfolgt hat, hält der Senat mit Blick auf die geringere Bedeutung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber der Hauptsache eine Wertfestsetzung in Höhe von 15.000 € für sachgerecht. Das steht im Einklang mit der Festsetzungspraxis des Senats, in Streitigkeiten wegen Verletzung von Informationspflichten im Onlinehandel betreffend kleine Unternehmen bei dem Vertrieb von Wirtschaftsgütern von nicht beträchtlichem Wert den Streitwert in der Regel auf bis zu 6.000 € im Verfügungsverfahren und auf bis zu 9.000 € im Hauptsacheverfahren festzusetzen, wobei eine Mehrzahl geltend gemachter Verstöße mit einer maßvollen Erhöhung berücksichtigt wird.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Schuldner einer Beschlussverfügung muss binnen 2 Wochen über Entschluss zum Widerspruch informieren - andernfalls sind Kosten eines Abschlussschreibens erstattungsfähig

BGH
Urteil vom 09.02.2023
I ZR 61/22
Kosten für Abschlussschreiben III
BGB § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, §§ 677, 683 Satz 1; UWG § 13 Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass der Schuldner einer Beschlussverfügung den Gläubiger im Regelfall binnen 2 Wochen über seinen Entschluss zum Widerspruch informieren muss. Andernfalls sind die Kosten eines Abschlussschreibens erstattungsfähig.

Leitsatz des BGH:
Den Schuldner einer einstweiligen (Beschluss-)Verfügung trifft gegenüber dem Gläubiger mit Ablauf der Wartefrist von im Regelfall zwei Wochen, die der Gläubiger vor der Versendung eines Abschlussschreibens einzuhalten hat, eine Aufklärungspflicht über den Entschluss zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die einstweilige (Beschluss-)Verfügung. Wird der pflichtwidrig unterlassene Hinweis des Schuldners adäquat kausal für die Kosten eines - objektiv nicht mehr erforderlichen - Abschlussschreibens des Gläubigers, kann das einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB auslösen.

BGH, Versäumnisurteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 - OLG Düsseldorf - LG Wuppertal

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Stromanbieter und Gasanbieter mit Preisgarantie-Tarif dürfen Preise nicht wegen hoher Energiebeschaffungskosten einseitig erhöhen

OLG Düsseldorf
Urteil vom 23.03.2023
I-20 U 318/20


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Stromanbieter und Gasanbieter mit Preisgarantie-Tarif die Preise nicht wegen hoher Energiebeschaffungskosten einseitig erhöhen dürfen. Allerdings hat das Gericht im vorliegenden Fall das Rechtsschutzbedürfnis der Verbraucherzentrale NRW verneint, da nach Ansicht des Gerichts nicht etwa Interessen von Kunden verfolgt wurden, sondern auf ein anderes behördliches Verfahren Einfluss genommen werden sollten.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Urteil im Prozess um Strom- und Gaspreiserhöhungen bei vertraglich zugesagten Preisgarantien

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg mit einer Unterlassungsklage gegen eine einseitige Preisanpassung als solche wenden. Dass die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, zur einseitigen Preisanpassung berechtigt zu sein, unrichtig ist, stellt keine Täuschung des Kunden dar. Dies hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Düsseldorf Erfried Schüttpelz entschieden. Das Urteil vom 23.03.2023 (Aktenzeichen I-20 U 318/20) ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de abrufbar.

Der Antragsteller, ein Verein der sich unter anderem der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und -rechten widmet, nimmt im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein deutschlandweit tätiges Energieversorgungsunternehmen wegen irreführender Angaben sowie wegen unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen auf Unterlassung in Anspruch (vgl. Pressemitteilung vom 09.03.2023). Das Landgericht Düsseldorf hat der Antragsgegnerin mit Urteil vom 09.11.2022 unter anderem untersagt, während des vereinbarten Zeitraums einer Preisfixierung einseitig eine Erhöhung des Strom- und/oder Gaspreises mitzuteilen (Az.: 12 O 247/22). Die hiergegen gerichtete Berufung der Antragsgegnerin hat insoweit Erfolg. Zwar stand ihr nach der Auffassung des Senats ein Recht zur einseitigen Preiserhöhung, gestützt auf § 313 BGB nicht zu, weil der Gesetzgeber auf die "Gaskrise" reagiert und in § 24 EnSiG ein spezialgesetzliches Preisänderungsrecht eingeführt hat, das die Anwendung des § 313 BGB verdrängt. Dass die Voraussetzungen des § 24 EnSiG nicht vorliegen, weil die Bundesnetzagentur nicht eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen festgestellt hat, ist unerheblich. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 24 EnSiG zu erkennen gegeben, dass ein einseitiges Preiserhöhungsrecht der Versorger nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich ist.

Der Unterlassungsanspruch hat jedoch deswegen keinen Erfolg, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Unterlassungsbegehren gegen Äußerungen unter anderem dann fehlt, wenn damit unmittelbar auf die Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren Einfluss genommen werden soll. Damit scheidet eine Verurteilung zur Unterlassung einer einseitigen Preisanpassung als solche gegenüber Kunden aus. Ohne eine derartige Gestaltungserklärung könnte die Antragsgegnerin das von ihr beanspruchte Recht nicht wahrnehmen und dessen Berechtigung im Verhältnis zu Kunden nicht klären. Im Übrigen handelt es sich bei der Preisanpassungserklärung auch nicht um eine täuschende Angabe.

Demgegenüber darf die Antragsgegnerin nicht in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verwenden, in der in Verträgen mit unbestimmter Laufzeit und Preisfixierung ein beidseitiges Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat eingeräumt wird. Eine solche Klausel führt zu einer vollständigen Aushöhlung der Preisgarantie und ist unwirksam. Insoweit hat der Senat die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesgerichtshof ist nicht möglich, weil es sich um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt.

§ 24 Abs. 1 und 2 EnSiG (Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungsgesetz)


(1) Nach der Ausrufung der Alarmstufe oder der Notfallstufe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, kann die Bundesnetzagentur die Feststellung treffen, dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland vorliegt. Die Feststellung kann zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe erfolgen und unter der Voraussetzung, dass die Optionen in den §§ 29 und 26 geprüft wurden und das Ergebnis dokumentiert ist. Mit der Feststellung durch die Bundesnetzagentur nach Satz 1 erhalten alle von der Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland unmittelbar durch Lieferausfälle oder mittelbar durch Preissteigerung ihres Lieferanten infolge der Lieferausfälle betroffenen Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. Eine Preisanpassung ist insbesondere dann nicht mehr angemessen, wenn sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung überschreitet, die dem jeweils betroffenen Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Reduzierung der Gasimportmengen für das an den Kunden zu liefernde Gas entstehen.

(2) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 ist nur auf Verträge anzuwenden, die eine physische Lieferung von Erdgas innerhalb des deutschen Marktgebietes zum Gegenstand haben. Satz 1 ist unabhängig von dem auf den Vertrag im Übrigen anwendbaren Recht anzuwenden. Das Recht zur Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 kann nicht durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden.

OLG Braunschweig: Keine Markenrechtsverletzung durch Nutzung einer fremden Marke beim Keyword-Advertising bzw. bei Google Ads

OLG Braunschweig
Urteil vom 09.02.2023
2 U 1/22


Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass keine Markenrechtsverletzung durch Nutzung einer fremden Marke beim Keyword-Advertising bzw. bei Google Ads vorliegt, sofern die Leistungen des Markeninhabers nicht nachgeahmt oder verunglimpft werden.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Zulässige Nutzung einer fremden Marke beim Keyword-Advertising

Bei dem „Keyword-Advertising“ buchen Werbende sogenannte Keywords bei einem Suchmaschinenbetreiber, bei deren Eingabe die von ihnen erworbenen Werbeanzeigen in der Ergebnisliste angezeigt werden. Nutzt der Werbende für seine Anzeige dabei eine Marke oder eine kennzeichenrechtlich geschützte Bezeichnung Dritter als Keyword, stellt sich oftmals die Frage, ob darin eine Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens liegt.

Mit dieser Frage hat sich der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in seinem Urteil vom 9. Februar 2023 (Az. 2 U 1/22) befasst, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Die Beklagte, eine Betreiberin eines Vergleichsportals für Kreditvermittlungsangebote im Internet, nutzte den Begriff „smava“ als Keyword u. a. bei der Suchmaschine Google. Ihre Werbeanzeige erschien daraufhin in der Liste der Suchergebnisse an zweiter Stelle nach einer Anzeige der Klägerin, die Inhaberin der Wortmarke „smava“ ist und unter ihrer geschäftlichen Bezeichnung „smava GmbH“ ebenfalls ein Online-Vergleichsportal für Ratenkredite betreibt. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte sowie eine unlautere Werbung. Ihrer Klage auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gab das Landgericht Braunschweig weitestgehend statt.

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat nunmehr Erfolg. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Klage mit Urteil vom 9. Februar 2023 (Az. 2 U 1/22) ab.

Es liege keine Verletzung der Marke oder Unternehmenskennzeichnung vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur dann widersprechen, wenn damit eine der Funktionen der Marke beeinträchtigte würde. Eine der Hauptfunktionen einer Marke sei es, den Verbraucher auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen, um es ihm zu ermöglichen, Produkte unterschiedlicher Unternehmen voneinander zu unterscheiden.

Eine solche Beeinträchtigung sei vorliegend gerade nicht gegeben. Der verständige Internetnutzer könne anhand der Werbeanzeige erkennen, dass die von der Beklagten angebotene Dienstleistung – nämlich die Vermittlung von Kreditangeboten – nicht von der Markeninhaberin stamme. Zunächst ergebe sich aus der Kennzeichnung als „Anzeige“ über dem Text, dass es sich um eine bezahlte Werbeanzeige handele. Es werde darin auch weder die Marke „smava“ genannt noch gebe es in dem Text einen Hinweis auf die Klägerin. Auch weise der Domainname der Beklagten auf eine andere betriebliche Herkunft der angebotenen Dienstleistung hin. Da die Dienstleistung der Klägerin nicht verunglimpft oder nachgeahmt werde, liege auch keine unzulässige Nutzung der Marke vor.

Schließlich lasse sich auch kein unlauterer Wettbewerb in der Form feststellen, dass unangemessen auf Kunden eingewirkt werde, um sie für sich zu gewinnen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.