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LG Rottweil: Onlineanbieter mobile.de muss bei Neuwagenangeboten die vom Käufer zwingend zu tragenden Kosten für die Haustürzustellung in Endpreis einberechnen

LG Rottweil
Urteil vom 08.05.2023
5 O 30/22


Das LG Rottweil hat entschieden, dass Onlineanbieter wie mobile.de bei Neuwagenangeboten die vom Käufer zwingend zu tragenden Kosten für die Haustürzustellung in den Endpreis einberechnen müssen.


LG Frankfurt: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 23 Luftverkehrsdienste-VO wenn bei Flugbuchung nicht auf Kosten für Check-In am Flughafen hingewiesen wird

LG Frankfurt
Urteil vom 12.01.2021
3-06 O 7/20


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn bei bei Buchung eines Fluges nicht auf Kosten für den Check-In am Flughafen hingewiesen wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger ist klagebefugt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Unstreitig handelt es sich bei dem Kläger um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne dieser Norm.

Der mit dem Antrag Ziffer 1 a der Klageschrift geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 UWG in Verbindung mit Art. 23 der Luftverkehrsdienste-VO begründet.

Der Beklagten liegt ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG zur Last. Ein solcher ist gegeben, wenn die Beklagte dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach Abs. 4 der Norm gelten als wesentlich im Sinne des Abs. 2 auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

Nach Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Luftverkehrsdienste-VO werden fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf „Opt-in“-Basis.

Bei den Informations- und Transparenzanforderungen des Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO handelt es sich um wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 4 UWG (Köhler/Bornkamm/ Feddersen/Köhler UWG, 39. Aufl., § 5a Rn. 5.21). Ohne Erfolg wendet die Beklagte die fehlende Wesentlichkeit der Information ein. Auf die Entscheidung der Frage, ob 99 % der Fluggäste (der Beklagten) ohnehin keinen Schalter-Check-In wählen würden, kommt es nicht an. Aus Art. 7 Abs. 5 der UGP-RL folgt die Wertung, dass unionsrechtlich vorgesehene Informationspflichten zugunsten von Verbrauchern stets als wesentliche Informationen anzusehen sind. Es kommt also nicht darauf an, aus welchen Gründen die Informationspflichten bestehen und ob Verbraucher auf diese Informationen tatsächlich für ihre geschäftliche Entscheidung angewiesen sind (MüKoUWG/Alexander, 3. Aufl. 2020, UWG § 5a, Rn. 410). Im Übrigen kann es nicht auf die Anzahl der Fluggäste der Beklagten ankommen, sondern auf die Gesamtheit der Fluggäste, da es keinen Teilmarkt betreffend ...Flüge gibt.

Die streitgegenständlichen Check-In-Gebühren für ein Einchecken am Schalter im Flughafen sind fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Luftverkehrsdienste-VO (EuGH, Urteil vom 23.4.2020, Az. C-28/19, BeckRS 2020, 6402, Tz. 32). Dies hat zur Folge, dass diese Gebühren auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssen.

Ziel der Luftverkehrsdienste-VO ist es, die Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen; Um aber die effektive Vergleichbarkeit der Preise von Flugdiensten zu ermöglichen, wie es Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Luftverkehrsdienste-VO verlangt, ist es notwendig, diese Preise zu Beginn des Buchungsvorgangs der Flugreise mitzuteilen. Nur so können die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen. Anders als viele andere fakultative Zusatzleistungen kann der „Check-In“ am Flughafen nur von der Fluggesellschaft selbst erbracht werden. Die von der Fluggesellschaft festgelegten Preise sind zu zahlen oder auf die Teilnahme am Flug ist zu verzichten. Bei zu hohen Kosten kann nicht auf einen Drittanbieter ausgewichen werden. Deshalb ist die klare, transparente und eindeutige Angabe von Zusatzkosten für den „Check-In“ am Flughafen von zentraler Bedeutung für die effektive Vergleichbarkeit der Flugkosten. Nur so ist die Preisgestaltung der einzelnen Fluggesellschaften transparent für den Verbraucher, sodass unabhängig davon, ob er schon bei dem konkreten Buchungsvorgang den „Check-In“ am Flughafen hinzubuchen kann, dessen Preise anzugeben sind (so auch OLG Dresden, Urteil vom 13.11.2018 – 14 U 751/18, juris Rn. 20 ff. zu den Kosten für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck).

Entgegen der Ansicht der Beklagten informiert sie auch nicht in klarer, transparenter und eindeutiger Art und Weise während des Buchungsvorgangs über die Kosten des „Check-Ins“ am Flughafen. Zur Erfordernis der Transparenz und der Klarheit gehört auch die direkte Darstellung der Kosten für den „Check-In“ am Flughafen im Rahmen des Buchungsvorgangs selbst und nicht, wie im Rahmen des streitgegenständlichen Buchungsvorgangs bei der Beklagten, unter einem kleinen Reiter am unteren Ende der Webseite namens „Geschäftsbedingungen & Beförderungsbestimmungen“, welcher auf die Allgemeinen Beförderungsbedingungen verlinkt, deren Art. 6.2 auf die Gebührentabelle verweist, aus welcher sich die Kosten für den „Check-In“ am Flughafen ergeben. Gerade Buchungssituationen im Internet sind auf eine schnelle Entscheidung angelegt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2015 – 6 U 60/15, juris Rn. 31), sodass ein derart umständlich gestalteter Hinweis nicht mehr dem Gebot der Transparenz und der Klarheit genügt.

Soweit die Beklagte einwendet, dass während des Buchungsvorgangs fortlaufend auf die AGB hingewiesen werde und dass vor Abschluss der Buchung der Reisende die Kenntnisnahme der ABG bestätigen müsse (Anlage B 3), ist dies unbehelflich. Das Erfordernis eines Hinweises auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise ist nicht dadurch erfüllt, dass die bei einem Schalter-Check-In anfallenden Gebühren auf der Webseite kleingedruckt in der Rubrik „... ...“ unter „Gebühren“ zu finden sind.

Der Vortrag der Beklagten, der Kunde werde am Schalter sowie per E-Mail zwei Tage vor Abflug informiert, ist irrelevant, da diese Information zu spät ist. Zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde seine geschäftliche Entscheidung bereits getroffen.

Der mit dem Antrag Ziffer 1 b der Klageschrift geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus § 3a UWG in Verbindung mit § 312j Abs. 1, 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1S. 1 Nr. 1 EGBGB begründet.

Auf den vorliegenden Fall ist deutsches Recht anwendbar.

Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem unlauteren Wettbewerbsverhalten anwendbare Recht ist nach Art. 6 Abs. 1 und 2 ROM II-VO zu bestimmen.

Nach Art. 6 Abs. 1 ROM II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staats anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden, insbesondere der Ort, an dem auf die Entschließung des Kunden eingewirkt werden soll (BGH GRUR 2010, 847, Rn. 10 – Ausschreibung in Bulgarien). Entscheidend ist danach der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision (BGH GRUR 2014, 601, Rn. 38 – englischsprachige Pressemitteilung).

Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten dagegen ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist nach Art. 6 Abs. 2 ROM II-VO Art. 4 der VO anwendbar. Ein Fall von Art. 6 Abs. 2 Rom II VO liegt hier jedoch nicht vor. Der von dem Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 3a UWG beeinträchtigt Allgemeininteressen, da diese Vorschrift dem Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb dient (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a Rn. 1.6).

Nach der somit anwendbaren Grundregel des § 6 Abs. 1 Rom II-VO ist der Marktort entscheidend. Danach ist vorliegend deutsches Recht anzuwenden, weil die Verbraucherinteressen in Deutschland beeinträchtigt worden sind.

Von dem nach Art. 6 Rom II-VO zu bestimmenden Recht kann auch nach dessen Abs. 4 nicht durch eine Vereinbarung gemäß Art. 14 abgewichen werden.

Die Norm des § 312j BGB ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a Rn. 1.311). Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der von der fraglichen Werbung angesprochenen Marktteilnehmer (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a Rn. 1.112).

Der Tatbestand des Vorliegens einer Lieferbeschränkung im Sinne von § 312j Abs. 1, 2 BGB ist erfüllt. Die Vorschrift gilt bei Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und der angebahnte Vertrag muss eine „entgeltliche Leistung“ zum Gegenstand haben (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312j Rn. 3). Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht daher keine Beschränkung auf Kaufverträge.

Eine Lieferbeschränkung im Sinne der Regelung liegt vor, da in dem Fall, dass der Verbraucher die zusätzliche Gebühr für den Schalter-Check-In nicht bezahlt, er den gebuchten Flug nicht antreten kann.

Bei der Information über die am Schalter zu zahlenden Check-In-Kosten handelt es sich um eine Information im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 1S. 1 Nr. 1 EGBGB. Diese muss im räumlich –funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wie oben dargelegt, fehlt es hieran.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten zu aus § 13 Abs. 3 UWG. Die streitgegenständlichen Ansprüche waren bereits Gegenstand der vom Kläger ausgesprochenen Abmahnung. Auch bei nur teilweiser Berechtigung der Abmahnung ist die Kostenpauschale in voller Höhe zu bezahlen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: Fernwärmeversorger muss auf Website nicht über Versorgungsbedingungen, Preisregeln und Preislisten informieren

OLG Hamm
Urteil vom 18.05.2017
I-4 U 150/16


Das OLG Hamm entschieden, dass ein Fernwärmeversorger auf seiner Website nicht über Versorgungsbedingungen, Preisregeln und Preislisten informieren muss.
Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte hat dadurch, dass sie im Jahre 2015 auf ihrer Homepage Internetadresse im Rahmen der dortigen Darstellung zur Fernwärmeversorgung (Anlage K1, K2) nicht über die Allgemeinen Versorgungsbedingungen und die dazugehörigen Preisregeln und Preislisten informiert hat, nicht gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV verstoßen.

Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die ohnehin keine Pflicht zur Bekanntgabe der Versorgungsbedingungen, sondern allenfalls zur Wiedergabe der Preisregelungen und - listen begründen könnte, liegen nicht vor.

aa)

Insoweit folgt daraus, dass in § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV durch Art. 11 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2016 (BGBl. I, 396, 414) mit Wirkung vom 21.3.2016 das Wort „Letztverbraucher“ durch die Wendung „Verbraucher gem. § 13 des BGB“ ersetzt worden ist, keine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage (vgl. BGH GRUR 2017, 286, 287 - Hörgeräteausstellung).

bb)

Die beanstandete Darstellung der Beklagten auf ihrer Homepage stellt, so wie sie mit den Anlagen K1 und K2 wiedergegeben wird, kein Anbieten von Ware i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV – und allein um diese Fallvariante geht es vorliegend - dar."

[...]

Die Beklagte verstößt dadurch, dass sie auf ihrer Homepage Internetadresse nicht über die Allgemeinen Versorgungsbedingungen und die dazugehörigen Preisregeln und Preislisten zur Fernwärmeversorgung informiert, auch nicht gegen § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV.

In dieser Vorschrift heißt es wie folgt:

(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.

aa)

Die Vorschrift bestimmt ihrem Wortlaut nach nämlich „nur“, dass die Versorgungsbedingungen sowie die dazugehörigen Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben sind. Ein konkreter Modus der öffentlichen Bekanntgabe wird damit gerade nicht vorgegeben (vgl. Danner/Theobald/Wollschläger, Energierecht, 2010, § 1 AVBFernwärmeV Rn. 22).

Durch die Form der Bekanntgabe soll nach dem Willen des Verordnungsgebers zwar die Transparenz der von den Versorgungsunternehmen aufgestellten Konditionen gewährleistet werden. Das heißt aber lediglich, dass über den bereits bestehenden Kundenkreis hinaus jedem Interessenten die abstrakte Möglichkeit verschafft werden soll, die Konditionen zur Kenntnis zu nehmen (Danner/Theobald/Wollschläger, aaO.; Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, 2014, § 1 AVBFernwärmeV, § 1 Rn. 93; Witzel/Topp, 2. Aufl., AVBFernwärmeV, S. 55).

Insoweit können keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Publizität der AVBFernwärmeV selbst, die durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gewährleistet wird (BR-Drucks. 90/80, S. 4). Die Geeignetheit der öffentlichen Bekanntgabe der von den Versorgungsunternehmen aufgestellten Bedingungen hängt damit nicht von deren jederzeitigen Abrufbarkeit ab. Der Verordnungsgeber selbst sah vielmehr klassische Medien wie die Tagespresse oder Aushänge an öffentlichen Anschlagtafeln durchaus als geeignet an (BR-Drucks. 90/80, S. 36).

Demzufolge könnte der Kläger selbst dann nicht die mit der Klage konkret begehrte Veröffentlichung im Internet verlangen, wenn allein die Bekanntgabe in der Tagespresse mittlerweile nicht mehr geeignet i.S.d. § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV wäre. Denn auch in diesem Fall wäre die Beklagte allenfalls verpflichtet, es zu unterlassen, sich ausschließlich dieser Form der Veröffentlichung zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu bedienen. Im Übrigen stünde es ihr weiterhin frei, welchen geeigneten Weg der öffentlichen Bekanntgabe - und insoweit wären diverse Alternativen wie z.B. der öffentliche Aushang denkbar - sie stattdessen wählt (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 2.45 mwN).


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OLG Celle: Zur Pflicht zur Grundpreisangabe bei kosmetischen Produkten - Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV ist eng auszulegen

OLG Celle
Urteil vom 23.03.2017
13 U 158/16


Das OLG Celle hat sich zur Pflicht zur Grundpreisangabe bei kosmetischen Produkten geäußert und entschieden, dass die Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV eng auszulegen ist.


Aus den Entscheidungsgründen:

b) Die Klägerin hat mit der angegriffenen Werbung gegen § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts greift keine Ausnahme nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV ein.

Nach dieser Vorschrift ist § 2 Abs. 1 PAngV nicht anzuwenden bei

„kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen“.

Kosmetische Produkte,

- deren Effekt erst nach regelmäßiger Anwendung über einen längeren Zeitraum eintritt,

- deren Wirkung dadurch eintritt, dass sie zunächst körpereigene Funktionen anregen,

- oder die (auch) die Pflege von Haut, Haar und Nägeln bezwecken,

fallen nicht unter diesen Ausnahmetatbestand (dazu im Folgenden unter aa). Deshalb sind die von der Klägerin beworbenen streitgegenständlichen Produkte von der Ausnahme zur Verpflichtung der Grundpreisangabe nicht erfasst (dazu im Folgenden unter bb).

aa) Unter Verschönerung wird jede Änderung des äußeren Erscheinungsbildes von Haut, Haaren oder Nägeln einer Person verstanden, die allgemein oder zumindest von dieser als Verbesserung empfunden wird (vgl. Weidert, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 9 PAngV Rn. 5; Sosnitza, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 163. EL März 2016, § 9 PAngV Rn. 26). Dass die hier streitgegenständlichen Kosmetikprodukte jedenfalls auch eine „Verschönerung“ in diesem Sinne zur Folge haben, ist nicht von der Hand zu weisen. Allerdings muss das kosmetische Mittel, um unter § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV zu fallen, „ausschließlich der ... Verschönerung dienen“. Um die Reichweite dieser Regelung streiten die Parteien.

Die Klägerin - und ihr folgend das Landgericht - bevorzugt eine weite Auslegung des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV und sieht einen ausschließlichen Verschönerungszweck nur dann als nicht gegeben an, wenn das kosmetische Mittel zur medizinischen Behandlung eines krankhaften Zustandes eingesetzt wird, was bei den hier streitgegenständlichen Produkten unstreitig nicht der Fall ist.

Demgegenüber geht die Beklagte davon aus, dass eine restriktive Auslegung des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV vorzunehmen ist, wonach kosmetische Mittel nur dann „ausschließlich ... der Verschönerung dienen“, wenn sie nicht gleichzeitig die Pflege von Haut, Haar oder Nägeln bezwecken (vgl. Weidert, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., § 9 PAngV Rn. 5; Sosnitza, in: Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9 PAngV Rn. 26). Danach werden die ausschließlich verschönernden kosmetischen Mittel regelmäßig lediglich eine kurzfristige Änderung des Erscheinungsbildes bewirken, wie es etwa bei der beispielhaft im Gesetzestext aufgeführten Färbung (von Haar, Haut und Nägeln) der Fall ist. Dieser Auffassung hat sich auch das Landgericht Braunschweig in dem von den Beklagten zitierten Urteil vom 22. August 2014 (Az. 21 O 2759/13, veröffentlicht bei Beck Online) angeschlossen, wobei diese Entscheidung - anders als die Klägerin auf Seite 3 der Berufungserwiderung (Bl. 123 d.A.) geltend macht - nicht eine After-Sun-Creme zur Linderung eines Sonnenbrands als krankhafter Zustand betraf, sondern eine mit dem Produkt „L.“ vergleichbare Anti-Aging-Creme mit Hyaluronsäure.

Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an und nimmt eine restriktive Auslegung des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV vor. Hierfür spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift („ausschließlich“) sowie der Bezugnahme auf das Beispiel der Färbung auch der Sinn und Zweck der Vorschrift.

Ziel des § 2 Abs. 1 PAngV ist es, dem Verbraucher im Interesse der Preisklarheit durch Angabe des Grundpreises eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - I ZR 30/12, juris Rn. 13). Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe entfällt in den (Ausnahme-) Fällen des § 9 Abs. 4 und Abs. 5 PAngV, weil bei den dort genannten Erzeugnissen die Angabe einer Mengeneinheit keine relevante Information darstellt, sondern der Verbraucher seine Kaufentscheidung üblicherweise nach anderen Kriterien trifft (vgl. Gelberg, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 72. EL März 2016, § 9 PAngV Rn. 11). Diese Begründung für die Ausnahmetatbestände greift für (auch) pflegende kosmetische Produkte zur dauerhaften Anwendung nicht ein: Während Verschönerungsmittel, die nur der sofortigen und kurzfristigen Änderung des Erscheinungsbilds dienen, in der Regel ohne Rücksicht auf die Menge gekauft werden, um - beispielsweise durch eine Packung Haarfärbemittel - einen schnellen Erfolg herbeizuführen, wird der Verbraucher Pflegeprodukte, die eine nachhaltige Wirkung erzielen sollen, in der Regel über einen längeren Zeitraum erwerben, sodass es dabei eher auf den Preis pro Mengeneinheit und den daraus resultierenden Preisvergleich ankommt.

Dieses enge Verständnis der kosmetischen Mittel, die „ausschließlich ... der Verschönerung dienen“, deckt sich auch mit einer vom bayerischen Wirtschaftsministerium erstellten, nicht abschließenden Liste von kosmetischen Mitteln, die der Vorschrift des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV unterfallen sollen. Dort werden ebenfalls nur Mittel aufgelistet, die eine kurzfristige Änderung des Erscheinungsbildes erzielen, wie z.B. Make-up, Schminke, Nagellack, Enthaarungsmittel oder Lippenstift, wobei sich jeweils der ausdrückliche Zusatz „wenn nicht auch pflegend“ findet (vgl. Gelberg, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 9 PAngV Rn. 13c).

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV ihren Charakter als Ausnahmetatbestand verlieren würde, wenn hierunter alle kosmetischen Mittel zu subsumieren wären, die nicht zur medizinischen Behandlung eines krankhaften Zustandes dienen. In diesem Fall würde nämlich nach zutreffender Auffassung der Beklagten die Ausnahme zum Regelfall gemacht, weil nahezu jedes kosmetische Produkt zur Verschönerung eingesetzt wird.

bb) Legt man die vorgenannte enge Auslegung des § 9 Abs. 5 Nr. PAngV zugrunde, so dienen die streitbefangenen Kosmetikprodukte der Klägerin nicht ausschließlich der Verschönerung der Haut oder des Haares.

(1) Dem Haarwuchsserum „…“ kommt zwar ein Verschönerungseffekt zu, weil es dem Anwender dichteres und stärkeres Haar verschaffen soll. Dieser Effekt tritt jedoch nicht kurzfristig, sondern vielmehr erst durch tägliche Anwendung über einen längeren Zeitraum ein. So heißt es in der Produktbeschreibung (Anlage BK 1, Bl. 115 ff. d.A.), dass erste Ergebnisse nach ca. 20 bis 24 Wochen sichtbar seien. Weiter heißt es dort, dass das Haarwuchsserum das natürliche Wachstum der Kopfhaare aktiviere und revitalisiere. Hieraus ist zu entnehmen, dass der Verschönerungserfolg davon abhängt, dass zunächst körpereigene Funktionen angeregt werden. Dies korrespondiert mit den weiteren Hinweisen in der Produktbeschreibung, dass das im Serum enthaltene Zink und Biotin das Haar von innen kräftige und die Bildung von Keratin und Kollagen fördere, wodurch das natürliche Wachstum der Haare zusätzlich unterstützt und beschleunigt werde. Da das Haarwuchsserum auch Hyaluronsäure enthält, dient es zusätzlich der „intensiven Pflege“ der Haare.

(2) Bei Anwendung der Anti-Falten-Creme „L.“ sollen zwar nach der Produktbeschreibung (Anlage BK 2, Bl. 118 ff. d.A.) die ersten Erfolge in weniger als sieben Minuten eintreten. Für eine Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV bleibt nach der hier vertretenen Auffassung dennoch kein Raum, weil die Creme neben dem Verschönerungseffekt unstreitig auch pflegende Wirkung entfaltet und ihre Wirksamkeit auf der Anregung körpereigener Funktionen beruht. Dies ist aus der Produktbeschreibung zu entnehmen, in der aufgeführt ist, dass durch die Anwendung der Creme Hautrauigkeit und Trockenheit der Haut wesentlich gemildert würden. Hierzu trägt insbesondere die in der Creme ebenfalls enthaltene Hyaluronsäure bei, die gleichzeitig die natürlichen Abwehrkräfte reaktivieren und den Zellstoffwechsel der Haut beschleunigen soll, was ebenfalls über einen kurzfristigen Verschönerungseffekt hinausgeht.


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OLG Naumburg: Wettbewerbsverstoß durch Angabe versandkostenfrei bei Google-Shopping wenn tatsächlich Versandkosten anfallen - Angaben müssen aktualisiert werden

OLG Naumburg
Urteil vom 16.06.2016
9 U 98/15


Das OLG Naumburg hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß eines Online-Shop-Betreibers vorliegt, wenn bei Google-Shopping die Angabe "versandkostenfrei" erfolgt, im verlinkten Online-Shop aber tatsächlich Versandkosten anfallen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Versandkosten zu einem späteren Zeitpunkt ändern. Diese müssen auch im Google-Shopping-Angebot aktuell gehalten werden.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Beklagten steht hier ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2, Abs. 6 S. 1, S. 2 PAngV zu.

1. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es im Ergebnis der Beweisaufnahme unklar geblieben sei, in welcher Sphäre die Ursache der unterschiedlichen Versandkostenangaben liegt.

a) Zunächst hat das Landgericht es als bewiesen angesehen, dass in der Zeit vom 10.03.2015 bis zum 17.03.2015 unterschiedliche Versandkostenangaben für das fragliche "Möbel-Loungeset" auf dem Portal " ... Shopping" einerseits und auf der Webseite der Klägerin andererseits bestanden haben.


b) Hinsichtlich der Übermittlung der Produktangaben an die Internetplattform "... Shopping" ist das Landgericht von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Die Werbetreibenden müssen eine Tabelle mit bestimmten Angaben über die zu bewerbenden Produkte ausfüllen, um die Werbung bei " ... Shopping" schalten zu können. In diese Tabelle gehören Pflichtangaben, so die Versandkosten und mögliche Zusatzangaben. Ohne eine Angabe über die Versandkosten wird bei " ... Shopping" keine Anzeige für das Produkt veröffentlicht. Die Informationen zum Produkt werden ausschließlich vom Werbetreibenden bereitgestellt; es gibt allerdings drei verschiedene Möglichkeiten, die Angaben an " ... Shopping" zu übermitteln. Die hochgeladenen Informationen können nachträglich vom Werbetreibenden auch noch manuell geändert werden.

c) Weiter ist das Landgericht aufgrund der Aussage des Zeugen W. davon ausgegangen, dass die Klägerin irgendwann einmal
2. Anders als das Landgericht angenommen hat, liegt aber die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung der bereitgestellten Daten durch den Plattformbetreiber auch bei der Klägerin.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt es eine eigene geschäftliche Handlung dar, wenn jemand veranlasst, dass auf der Internetseite einer Suchmaschine für die von ihm angebotenen Produkte geworben wird.

Es kommt nicht darauf an, ob der Suchmaschinenbetreiber die Entscheidung getroffen hat, in seiner Suchmaschine nur Preise ohne Versandkosten zu listen. Das ändert nichts daran, dass es allein die Entscheidung des Werbenden ist, ob er sich einer solchen Suchmaschine bedient. (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 16/08 -, Rn. 16 f., juris)

b) Auch die hier in Rede stehende Plattform " ... Shopping" ist eine Suchmaschine im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs.

Der Begriff der "Suchmaschine“ ist inzwischen in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen und daher als allgemein bekannt anzusehen.

aa) Eine Suchmaschine ist ein Programm zur Recherche von Dokumenten, die in einem Computer oder einem Computernetzwerk wie z. B. dem World Wide Web gespeichert sind. Internet-Suchmaschinen ... erstellen einen Schlüsselwort-Index für die Dokumentbasis, um Suchanfragen über Schlüsselwörter mit einer nach Relevanz geordneten Trefferliste zu beantworten. Nach Eingabe eines Suchbegriffs liefert eine Suchmaschine eine Liste von Verweisen auf möglicherweise relevante Dokumente, meistens dargestellt mit Titel und einem kurzen Auszug des jeweiligen Dokuments. Dabei können verschiedene Suchverfahren Anwendung finden. (Wikipedia Stichwort „Suchmaschine“ [Stand 14.06.2016]).

bb) Hier liefert " ... Shopping" auf Anforderung eine Liste von Angeboten zu dem gesuchten Produkt. Die Trefferliste lässt sich nach dem Angebotspreis sortieren, wobei auch die Versandkosten angegeben werden.

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt weiter ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung im Allgemeinen nicht schon darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Eine Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine ist jedoch anders zu beurteilen. Hier dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine - beispielsweise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte - elektronische Verknüpfung erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 16/08 -, Rn. 22, juris m.w.N.).

d) Nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs ist die Klägerin nach § 8 Abs. 1 UWG daher grundsätzlich wettbewerbsrechtlich dafür verantwortlich, dass die Angaben über die Versandkosten auf der Plattform " ... Shopping" und auf der eigenen Webseite übereinstimmen.

Im vorliegenden Fall hat sie, wie sich aus der Aussage des Zeugen W. ergibt, die Angabe „Versand gratis“ ursprünglich selbst an die Plattform " ... Shopping" gemeldet bzw. melden lassen. Später hat sie ihre Preispolitik geändert und für das Produkt Versandkosten erhoben. Diese Änderung hat in Hinblick auf die nun erhobenen Versandkosten die Plattform " ... Shopping" nicht erreicht. Nach den Angaben der Zeugen wäre ein solches Abweichen der Angaben an sich technisch gar nicht möglich gewesen.

Mit dem Landgericht ist davon zwar auszugehen, dass sich anhand der erhobenen Beweise nicht klären lässt, ob der Fehler bei der Klägerin oder bei " ... Shopping" geschehen ist. Beides ist theoretisch möglich. Diese Unaufklärbarkeit geht aber zulasten der Klägerin. Denn die von ihr veranlasste Werbemaßnahme war objektiv unrichtig und verstößt damit gegen die PAngV.

e) Aber selbst wenn man einen technischen Fehler bei der Plattform " ... Shopping" oder sogar eine bewusste Manipulation dort annehmen wollte, würde dies die Haftung der Klägerin nicht ausschließen. Denn dann wäre die Zuwiderhandlung durch einen Beauftragten der Klägerin im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG begangen worden.

Es geht hier nicht um eine Verantwortungsverteilung zwischen der Klägerin und der Plattform " ... Shopping" , sondern um den Schutz der Verbraucher und der Wettbewerber. Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlung, hier die Werbemaßnahme, wirtschaftlich zu Gute kommt, kann sich nicht dadurch entlasten, dass nicht mehr aufklärbar ist, ob der Fehler in seinem Unternehmen oder bei einem anderen Unternehmen, das er für seine Werbung eingeschaltet hat, geschehen ist.

3. Soweit sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 08.10.2015 - Az. 2 U 40/15 - beruft, so betrifft diese eine andere Fallkonstellation.

a) Das Oberlandesgericht Stuttgart führt dort aus:

"Auf diese Pflicht stellt die Klägerin ab, übergeht dabei aber, was sie an anderer Stelle nicht verkennt, dass davon zu trennen und vorrangig zu beantworten die Frage ist, ob Veröffentlichungen durch Dritte im Internet der Unterlassungsschuldnerin überhaupt rechtlich zuzuordnen sind. Denn die von dem gesetzlichen Anspruch umfasste Beseitigungspflicht erstreckt sich nicht auf ein rechtlich selbstständiges, von dem ihrem unabhängiges oder nur auf dieses aufsetzendes Verhalten Dritter. Eine Einwirkungspflicht auf Dritte besteht nur, soweit deren Verhalten Teil des Wettbewerbsverstoßes des Unterlassungsschuldners ist. Sie kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Unterlassungspflichtige die Veröffentlichungen in Auftrag gegeben oder initiiert hat (wie beispielsweise bei Telefonbucheinträgen oder zur Weiterverbreitung gestreuten Aussagen).

Dass eine Veröffentlichung durch einen Dritten in den Verantwortungsbereich des Unterlassungspflichtigen fällt, steht zur Darlegungs- und Beweislast dessen, der einen Beseitigungsanspruch geltend macht oder aus der unterbliebenen Beseitigung Rechte herleitet." (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2015 - 2 U 40/15 -, Rn. 76 f., juris)

b) Hier ist aber unstreitig, dass die Klägerin die Plattform " ... Shopping" für ihre Werbung benutzte und an sie Produktangaben übermittelt hat. Die Plattform " ... Shopping" ist daher kein Dritter im Sinne der genannten Rechtsprechung.

4. Auch die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs sind gegeben. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Berufungsbegründung Bezug.

II.

Aus den genannten Gründen sind auch die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG erfüllt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Überführungskosten beim Autokauf sind Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne der Preisangabenrichtlinie und müssen in dem in der Werbung angegeben Verkaufspreis enthalten sein

EuGH
Urteil vom 07.07.2016
C 476/14
Citroen Commerce ./. ZLW

Der EuGH hat entschieden, dass Überführungskosten beim Autokauf Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne der Preisangabenrichtlinie sind und in dem in der Werbung angegeben Verkaufspreis enthalten sein müssen.

Tenor der Entscheidung:

Art. 3 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die vom Verbraucher zu tragenden Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler in dem in einer Werbung eines Gewerbetreibenden angegebenen Verkaufspreis dieses Fahrzeugs enthalten sein müssen, wenn diese Werbung unter Berücksichtigung sämtlicher ihrer Merkmale aus der Sicht des Verbrauchers als ein für dieses Fahrzeug geltendes Angebot aufzufassen ist. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle diese Voraussetzungen erfüllt sind.

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BGH: Preisangaben und Preibestandteile bei Flugreisen und Bearbeitungsentgelt für Stornierungen - Vorlagebeschluss an den EuGH

BGH
Beschluss vom 21. April 2016
I ZR 220/14
Flugpreise
UWG § 3a; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 Cb; Verordnung (EG)
Nr. 1008/2008 Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Satz 3; Richtlinie 93/13/EWG Art. 3
Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Halbs. 1

Leitsatz des BGH:


Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame
Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 2 93 vom 31. Oktober 2008, S. 3) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen die in den Buchstaben b, c und d genannten Steuern, Flughafengebühren und sonstigen
Gebühren, Zuschläge und Entgelte bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise in der ihnen tatsächlich entstehenden Höhe ausweisen müssen und daher nicht teilweise in ihre Flugpreise gemäß dem Buchstaben a dieser Bestimmung
einbeziehen dürfen?

2. Ist die Bestimmung des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihre Grundlage im Unionsrecht
hat, entgegensteht, nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, dafür kein gesondertes Bearbeitungsentgelt erhoben werden kann?

BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - I ZR 220/14 - Kammergericht - LG Berlin

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BGH: EU-Dienstleistungsrichtlinie und Richtlinie über unlautere Geschäftspratiken für Preisangaben nebeneinander anwendbar - Serviceentgelt für Übernachtungen auf einer Kreuzfahrt ist Teil des Ge

BGH
Urteil vom 07.05.2015
U ZR 158/14
Der Zauber des Nordens
PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; RL 2005/29/EG Art. 7; RL 2006/123/EG Art. 22


Der BGH hat entschieden, dass die EU-Dienstleistungsrichtlinie und die Richtlinie über unlautere Geschäftspratiken für Preisangaben nebeneinander anwendbar sind. In diesem Zusammenhang hat der BGH zudem entschieden, dass das Serviceentgelt für Übernachtungen auf einer Kreuzfahrt Teil des Gesamtpreises ist.

Leitsätze des BGH:

a) Auf Preisangaben für Dienstleistungen sind die Vorschriften über die Informationspflichten in Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und in Art. 22 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt
nebeneinander anwendbar.

b) Ein Service-Entgelt, das bei einer Kreuzfahrt für jede beanstandungsfrei an Bord verbrachte Nacht zu zahlen ist, ist Teil des nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG anzugebenden
Gesamtpreises.

BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14 - OLG München - LG München I

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LG Wiesbaden: Bei der Katalog-Werbung für Ferienhäuser muss der angegebene Preis auch die Kosten der Endreinigung enthalten

LG Wiesbaden
Urteil vom 18.09.2015
13 O 5/15


Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass bei der Katalog-Werbung für Ferienhäuser der angegebene Preis auch die Kosten der Endreinigung enthalten muss. Versteckte Kosten sind grundsätzlich unzulässig.

LG Bochum: Auch bei Kerzen muss der Grundpreis nach der Preisangabenverordnung (hier: Preis pro kg) angegeben werden

LG Bochum,
Urteil vom 11.02.2014
I-12 O 220/13


Das LG Bochum hat entschieden, dass auch bei Kerzen der sogenannte Grundpreis anzugeben ist, da das Gewicht einer Kerze für die Brenndauer von Bedeutung sei. Fehlt die Angabe des korrekten Grundpreises (Preis pro kg), so liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

LG Köln: Werbung einer Abofalle mit "Gratis-Anmeldung" wettbewerbswidrig, wenn die Dienstleistung nur kostenpflichtig angeboten wird - flirtcafe

LG Köln
Urteil vom 19.08.2014
33 O 245/13


Das LG Köln hat Abofallen-Betreibern völlig zu Recht eine Abfuhr erteilt. Nach der Entscheidung des LG Köln liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn der Betreiber einer Flirtseite im Internet mit einer kostenlosen Anmeldung wirbt und dabei verschweigt, dass die wesentlichen Dienstleistungen wie das Empfangen und senden von Nachrichten nur kostenpflichtig angeboten wird. Zudem untersagte das Gericht die bei Abofallen-Betreibern beliebte Variante, dass sich ein kostenloses Probe-Abo in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelt, ohne dass klar und deutlich vorab über die Kosten informiert wird.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass die Entscheidung vom OLG Köln kassiert wird.

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LG Ulm: Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises nach § 4 DL-InfoV gilt auch gegenüber Unternehmern - richtlinienkonforme Auslegung

LG Ulm
Urteil vom 03.04.2012
1 0 O 43/12 KfH


Die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises nach § 4 DL-InfoV gilt dieser Entscheidung des LG Ulm auch gegenüber Unternehmern. Vorliegend ging es um einen Werbevertrag (Anmietung einer Werbefläche) mit mehrmonatiger Laufzeit. Dabei wurden vom Anbieter kein Gesamtbetrag benannt, der für die Gesamtlaufzeit anfällt. Entgegen dem Wortlaut von § 4 Abs. 2 DL-InfoV gilt - so das LG Ulm - die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises auch gegenüber Unternehmern, da die Vorschrift richtlinienkonform auszulegen ist. Die Vorschrift gehe auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie zurück, die auch Unternehmer schützen soll.

BGH: Grundpreisangabe im Supermarkt kann auch bei Schriftgröße von 2mm "deutlich lesbar" im Sinne der PAngV sein

BGH
Urteil vom 07.03.2013
I ZR 30/12
Grundpreisangabe im Supermarkt
UWG § 4 Nr. 11; Richtlinie 98/6/EG Art. 4 Abs. 1; PreisangabenVO § 1 Abs. 6
Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz des BGH:

Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann auch
dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt.

BGH, Urteil vom 7. März 2013 - I ZR 30/12 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

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OLG Celle: Wettbewerbswidrige Pauschalpreis-Werbung einer Fahrschule - Führerschein zum Pauschalpreis von 1.450 EURO

OLG Celle
Urteil vom 21.03.2013
13 U 134/12


Das OLG Celle hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Pauschalpreis-Werbung einer Fahrschule vorliegt, wenn der Führerschein mit einem Pauschalpreis von 1.450 EURO beworben wird. Das OLG Celle führt aus, dass ein Pauschalpreis mit den Vorschriften zur Preisdarstellung in § 19 Fahrlehrergesetz nicht zu vereinbaren ist.

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BGH: Pizzabringdienst muss in Preislisten und Werbung für Produkte in Fertigverpackungen nach der PAngV auch den Grundpreis angeben

BGH
Urteil vom 28.06.2012
I ZR 110/11
Traum-Kombi
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PAngV § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 4 Nr. 2 und 4

Leitsatz des BGH:

Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden müssen (hier: Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen verpackter Waren (hier: Bier, Wein oder Eiscreme) zu einem bestimmten Preis anbietet, muss in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben.


BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - I ZR 110/11 - OLG Köln - LG Köln

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