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OVG Berlin-Brandenburg: Keine Grundpreisangabe bei Waren wie Suppen- oder Puddingpulver, die nach Ergiebigkeit oder Flüssigkeitszusatz angeboten werden

OVG Berlin-Brandenburg
Urteil vom 03.12.2025
OVG 1 B 8/21


Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass für Produkte wie Suppen- oder Puddingpulver keine Pflicht zur Angabe eines Grundpreises nach der Preisangabenverordnung (PAngV) besteht, da diese Waren rechtlich nicht nach Gewicht oder Volumen, sondern nach ihrer Ergiebigkeit bzw. der zuzusetzenden Flüssigkeitsmenge angeboten werden.

Aus den Entscheidungsgründen:
Rechtliche Grundlage für das Begehren der Klägerin sind §§ 4 Abs. 1, 5 der Preisangabenverordnung (PAngV) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültigen Fassung vom 12. November 2021 (im Folgenden: PAngV n.F.). Gemäß § 4 Abs. 1 PAngV n.F. hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. ist die Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, § 5 Abs. 1 Satz 2 PAngV n.F.. Diese Normen wurden zwar im Vergleich zur Vorgängerregelung des § 2 PAngV vom 11. März 2016 (im Folgenden: PAngV a.F.), die auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag, neu gefasst, weisen jedoch bezogen auf den hier vorliegenden Fall inhaltlich keine erheblichen Rechtsänderungen auf.

Ausgehend vom Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. ist die Klägerin in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Produkte nicht zur Angabe eines Grundpreises verpflichtet. Denn diese Produkte, d.h. die Ware i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F., werden nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, sondern gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 der Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten vom 18. November 2020 (Fertigpackungsverordnung - FPackV) nach dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung, d.h. nach ihrer Ergiebigkeit, bzw. - hinsichtlich des Puddingpulvers - mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist. Die Vorschriften in § 20 Abs. 2 FPackV stellen nationale Spezialregelungen dar, die nicht von den unmittelbar anwendbaren, allgemeineren EU-rechtlichen Bestimmungen in Art. 23 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verdrängt werden, weil sie der Europäischen Kommission von der Bundesregierung als einzelstaatliche Vorschriften notifiziert wurden, die im Einklang mit Art. 42 LMIV auch unter der Geltung des LMIV beibehalten werden sollten (vgl. Bekanntmachung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom 1. Dezember 2014, BAnz AT 3.12.2014 B1). Werden die Produkte aber nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, sondern nach ihrer Ergiebigkeit angeboten, ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. kein Grundpreis anzugeben (so auch die Auffassung des Bund-Länder-Ausschusses "Preisangaben" in der 39. Sitzung, vgl. Gelberg in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Stand August 2017, § 2 PAngV Rn. 6; Weck, Die Suppe im Recht, in: Festschrift für Michael Welsch, 2010, S. 359, 365; Schigulski, Anmerkung zu dem erstinstanzlichen Urteil, Lebensmittel & Recht 2021, 325).

Anders als das Verwaltungsgericht dies angenommen hat, ergibt sich eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises für diese Produkte auch nicht im Wege der Auslegung. Denn eine vom Wortlaut der Vorschrift abweichende Gesetzesauslegung kommt nur in Betracht, wenn das Ergebnis der Auslegung nach anderen Auslegungskriterien eine solche Sichtweise überwiegend nahelegt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

1. Zunächst führt eine Auslegung unter Berücksichtigung der Systematik des Gesetzes nicht zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Produkte trotz des entgegenstehenden Wortlautes vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. erfasst werden. Insbesondere lässt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - aus dem Vergleich der früheren Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. und § 2 Abs. 3 PAngV a.F. nichts anderes ableiten. Denn unabhängig davon, dass diese Regelungen im Jahr 2021 neu gefasst wurden, wurde in beiden Normen auf "die Ware" als Bezugspunkt abgestellt. Zudem spezifizierte § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV a.F. die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. lediglich in Bezug auf die Mengeneinheit, auf die sich der Grundpreis beziehen muss, ließ den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. im Übrigen aber unberührt. Der Einwand, es genüge für die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises, dass die jeweilige Ware infolge anderer Rechtsvorschriften (generell) nach diesen Kriterien zu kennzeichnen sei, führt auf kein anderes Ergebnis. Denn wie bereits dargelegt, bestimmen § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV, dass die hier maßgeblichen Produkte nach dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung bzw. nach der Menge der Flüssigkeit, die zu ihrer Zubereitung erforderlich ist, zu kennzeichnen sind. Es sind daher gerade keine Rechtsvorschriften ersichtlich, die bestimmen, dass diese Produkte nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Die vom Verwaltungsgericht zum Beleg seiner abweichenden Auffassung angegebenen Fundstellen (Schilling in: Büscher, UWG, 2019, § 2 PAngV, Rn. 1, Köhler, aktuell nunmehr Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 4 PAngV, Rn. 4) führen hier nicht weiter, weisen sie doch nur auf Art. 9 (1) lit. e LMIV hin, eine Vorschrift, die durch die fortbestehenden Regelungen in § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FpackV verdrängt wird. Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, dass der Verordnungsgeber als selbstverständlich unterstellt habe, dass sich der Grundpreis auf dieselbe Mengeneinheit beziehen muss, auf die sich auch der Gesamtpreis bezieht (vgl. Sosnitza in: Lebensmittelrecht, Stand März 2020, § 2 PAngV Rn. 12), setzt sich diese Annahme nicht mit den oben dargestellten, weiterhin anwendbaren Vorgaben der Fertigpackungsverordnung für Fertigprodukte auseinander. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass - wie bereits dargelegt - der Bund-Länder-Ausschusses "Preisangaben" in der 39. Sitzung davon ausging, dass für Produkte der hier streitgegenständlichen Art kein Grundpreis anzugeben ist, ist nicht erkennbar, aus welchem Umstand sich Anhaltspunkte für eine abweichende Sichtweise ergeben sollten.

2. Auch der Entstehungsgeschichte der Preisangabenverordnung lassen sich keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Einbeziehung der streitgegenständlichen Produkte in die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises entnehmen. Vielmehr wird in der Begründung des Verordnungsentwurfs (BR-Drs. 180/00, S. 23) Folgendes ausgeführt: "…Unter die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 fallen Waren, wenn sie nach Gewicht, Volumen Länge oder Fläche angeboten werden. Die Angabe des Grundpreises ist somit nicht erforderlich, wenn Waren nach anderen Mengeneinheiten (z.B. Stück, je Paar) oder ohne Angabe einer solchen abgegeben werden. ….". Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Verordnungsgeber durchaus Ausnahmen von der Pflicht zur Grundpreisangabe gestatten wollte, wenn Produkte - wie im hier vorliegenden Fall - nach anderen Mengeneinheiten angeboten werden. Darüber hinaus sah der damalige Verordnungsentwurf in § 9 Abs. 3 Nr. 2 PAngV noch vor, dass eine Pflicht zur Grundpreisangabe u.a. bei "konzentrierten (…) Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden, sowie Waren in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung oder Verwendung erforderliche Flüssigkeitsmenge angeben ist", nicht besteht, da "der Verbraucher üblicherweise nach anderen Kriterien seine Kaufentscheidung trifft" (BR-Drs. 180/00, S. 6, 33).

Etwas anderes folgt auch nicht aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Fertigpackungsverordnung in der vom 29. August 1996 bis zum 31. August 2000 gültigen Fassung (FPackV1996). Bis zur Einführung der Regelung über den Grundpreis in § 2 PAngV a.F. im Jahre 2000 befanden sich die Vorschriften über den Grundpreis in der Fertigpackungsverordnung. Die damaligen Vorschriften des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV 1996 entsprachen den aktuellen Regelungen in § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV. Die §§ 12 ff. FPackV 1996 enthielten Vorschriften über den Grundpreis in Gestalt eines Positivkataloges, der regelte, bei welchen Fertigpackungen im Einzelnen eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises bestand. Eine allgemeine Befreiung von der Grundpreisangabe sah § 13 Abs. 1 Nr. 1 FPackV 1996 für Fertigpackungen vor, die nach anderen Größen als nach Gewicht oder Volumen oder ohne Füllmengenangabe abgegeben werden durften. § 14 Nr. 9 FPackV 1996 sah eine Befreiung von der Angabe des Grundpreises u.a. bei konzentrierten Lebensmitteln vor, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden. Soweit das Verwaltungsgericht darauf hinweist, der Verordnungsgeber der späteren PAngV habe in Kenntnis der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 FPackV 1996 mit seiner Anknüpfung an das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung oder der zur Zubereitung erforderlichen Flüssigkeitsmenge keine Einzelausnahmen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises vorgesehen, sondern auf eine der früheren Ausnahmeregelung des § 14 Nr. 9 FPackV 1996 entsprechende Regelung im neugefassten § 9 PAngV a.F. verzichtet, überzeugt dies nicht. Denn diesem Ansatz ist entgegenzuhalten, dass es einer entsprechenden Ausnahmeregelung deshalb nicht (mehr) bedurfte, weil durch die Formulierung in § 2 Abs. 1, Abs. 3 PAngV a.F. bzw. später in §§ 4, 5 PAngV n.F. klar geregelt war, dass die Angabe eines Grundpreises eben nur beim Angebot von Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche erforderlich ist.

3. Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV a.F. bzw. § 4 Abs. 1 Satz PAngV n.F. keine Erstreckung der Pflicht zur Grundpreisangabe auf die hier maßgeblichen Produkte. Denn Hintergrund der Regelungen zur Angabe des Grundpreises ist die Erwägung, dass auf diese Art und Weise dem Verbraucher die Vergleichbarkeit unterschiedlicher Produkte ermöglicht bzw. erleichtert werden soll und er so in die Lage versetzt wird, seine Kaufentscheidung an objektiven Kriterien auszurichten. Bei den hier streitgegenständlichen Produkten, die nicht bereits verzehrfertig gekauft werden, sondern bei denen der Verbraucher vor dem Verzehr noch eine Flüssigkeit (Wasser, Milch o.ä.) hinzufügen muss, lässt sich eine solche Vergleichbarkeit nur sehr eingeschränkt herstellen. Denn es ist vor der Zubereitung durch den Verbraucher unklar, wieviel und welche Art von Flüssigkeit er hinzufügen oder ob er das Produkt überhaupt bestimmungsgemäß nutzen will (vgl. z.B. Zwiebelsuppe als Soße) mit der Folge, dass im Zeitpunkt des Anbietens der Ware der Grundpreis nicht oder nur mit großen Unsicherheiten angegeben werden kann. Die Kosten für die zuzugebende Flüssigkeit könnten nicht mitberücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere bei der Hinzufügung von Milch in Anbetracht der vielfältigen Milchprodukte (Kuhmilch, Ziegenmilch, Kokosmilch, Hafermilch, fettarm, Vollmilch, Eigenmarke, Markenprodukt) mit den jeweiligen Preisunterschieden (vgl. Schigulski, a.a.O., S. 325, 326). Zu Recht weist die Klägerin daher darauf hin, dass die Pflicht zur Grundpreisangabe für die Verbraucher zu widersinnigen und für sie teilweise irreführenden Angaben führen würde.

Weiterhin gibt es bei den hier interessierenden Kategorien Produkte, die auch ohne Flüssigkeit genutzt werden können (etwa Puddingpulver zur Verwendung bei Kuchenrezept) oder bei denen die Art der Zubereitung zu Unterschieden im Endprodukt führt. So benennt die Klägerin in diesem Zusammenhang als Beispiel die Zubereitung eines Puddings: Bei kalter Zubereitung ergibt das Zusammenfügen von 1 l Flüssigkeit und 50 g Puddingpulver mehr Volumen als nur die 1 l Flüssigkeit; bei Zubereitung durch Aufkochen kann der Pudding jedoch durch Verdunstung der Flüssigkeit an Gewicht verlieren, so dass der fertige Pudding weniger als 1 l aufweist. Der Einwand der Klägerin, der Verbraucher könne anhand einer an der zur Zubereitung erforderlichen Flüssigkeitsmenge ausgerichteten Grundpreisangabe weder ermitteln, wie viel 1 l Pudding genau kostet, noch könne er Puddingpulver zweier unterschiedlicher Hersteller anhand der Grundpreise vergleichen, weil es auch von der Zubereitung (kalt oder Erhitzen) abhängt, wieviel Menge an Pudding das Enderzeugnis aufweist und welches der beiden Produkte daher im Ergebnis günstiger ist, trifft daher zu.

Soweit in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, bei konzentrierten Waren sei der Grundpreis für das Trockengewicht anzugeben (vgl. Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl. 2002, § 2 Rn. 51; Ernst in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 2 PAngV Rn. 23; Weidert in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG 5. Aufl. 2021, § 2 PAngV Rn. 23), vermag dies die dargelegten Einwände gegen eine Pflicht zur Grundpreisangabe nicht zu entkräften, da diese Auffassung nicht näher, vor allem in Hinblick auf die Vorgaben gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3, 5 FPackV, begründet wird. Darüber hinaus bleibt auch offen, welchen Informationsgewinn der Verbraucher davon hätte, den Preis für ein Kilogramm Suppenpulver zu kennen, ohne gleichzeitig zu wissen, wie ergiebig (z.B. doppelt- oder dreifachkonzentriert) das Produkt ist.

Soweit der Beklagte geltend macht, die Sonderregeln gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 (Abtropfgewicht), Abs. 4 PAngV a.F. (Waschmittel, entspricht § 5 Abs. 4 und 5 PAngV n.F.) sprächen dafür, dass bei allen anderen Produkten eine Pflicht zur Grundpreisangabe bestünde, greift dies nicht durch. Denn ohne diese Sonderregeln würde diese Produkte unter § 4 Abs. 1 PAngV n.F. fallen, d.h. der Grundpreis wäre gemäß § 5 Abs. 1 PAngV n.F. einschließlich der zugegebenen Flüssigkeitsmenge anzugeben, die jedoch in erster Linie der Konservierung des Produkts dient und dem Verbraucher selbst nichts nützt. Demgegenüber fallen die hier streitgegenständlichen Produkte, da sie eben anders als Waschmittel bzw. Abtropfware nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, bereits nicht unter den Tatbestand des § 4 Abs. 1 PAngV 2021.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Online-Shop muss beim Anbieten von Lebensmitteln alle Pflichtinformationen nach der LMIV vorhalten

LG Hamburg
Urteil vom 19.04.2024
416 HKO 26/23


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Online-Shops beim Anbieten von Lebensmitteln alle Pflichtinformationen nach der LMIV vorhalten müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG und §§ 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 und 4 UWG in Verbindung mit den geltend gemachten Informationspflichten zu.

1. Der Kläger ist als qualifizierter Wirtschaftsverband im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1 und Abs. 2 UWG sowohl aktivlegitimiert als auch klagebefugt.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, der ausweislich des als Anlage K 1 beigefügten Ausdrucks in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist.

Der Kläger hat zudem durch die Vorlage der als Anlage K 2 eingereichten detaillierten Mitgliederliste belegt, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, die als Wettbewerber des Beklagten anzusehen sind und deren Interessen von dem beanstandeten Wettbewerbsverhalten des Beklagten berührt werden.Dies ist dann der Fall, wenn die Mitglieder als Unternehmen bezogen auf den maßgeblichen Markt in einer Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Ziel ist die Verhinderung der Instrumentalisierung von Verbänden zur Durchsetzung von Individualinteressen. (BGH, Urteil vom 16.11.2006, Az. I ZR 218/03). Der Kläger hat hier anhand der vorgelegten Mitgliederliste schlüssig dargelegt, dass zu seinen Mitgliedern unter anderem 202 Unternehmen der Lebensmittelbranche, 149 Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln und Diätetika sowie 42 Hersteller und Großhändler von Lebensmitteln sowie der … Verband kaufmännischer Genossenschaften e.V. zählen. Dieser Darstellung ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, so dass der Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die beanstande Wettbewerbshandlung betrifft den Vertrieb eines Lebensmittels, so dass hinsichtlich der Unternehmen und Verbände der Lebensmittelbranche Identität besteht; der Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und diätetischen Mitteln betrifft zumindest Waren verwandter Art, so dass auch diese Unternehmen im jedenfalls abstrakten Wettbewerb zu dem Beklagten bestehen.

2. Das Vorgehen des Klägers erweist sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich (§ 8c Abs. 1 UWG). Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs sind weder von dem Beklagten dargetan noch ersichtlich; zumal beim Vorgehen eines Verbandes – wie im vorliegenden Fall – für ihn die Vermutung spricht, dass er seinen satzungsmäßigen Zwecken nachgeht (BGH, Urteil vom 17.11.2005, Az. I ZR 300/02).

3. Das hier in Rede stehende an Verbraucher gerichtete Verkaufsangebot von Lebensmitteln in einem Onlineshop durch die Beklagte ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Eine solche liegt vor, wenn das Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens erfolgt und auf die Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren und Dienstleistungen gerichtet ist und zwar unabhängig davon, ob es vor, während oder nach einem Geschäftsabschluss erfolgt. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

Der Beklagte bietet unter der Subdomain „https:// a.- a..de/shop-2/suessigkeiten/mochi-taro-210g“ japanische Reiskuchen mit der Bezeichnung „M. T.- M. v. K. m. 210g“ zum Kauf an. Die Verantwortlichkeit des Beklagten für das hier im Streit stehende Kaufangebot ergibt sich bereits aus dem von dem Kläger als Anlage K 5 vorgelegten Screenshot des Impressums des fraglichen Internetauftritts, wo der Beklagte als der nach § 5 Telemediengesetz Verantwortliche angegeben ist. Vor dem Hintergrund dieser klaren Angabe kann der Beklagte sich nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Verantwortlichkeit für das fragliche Verkaufsangebot beschränken; für ein substantiiertes Bestreiten wäre es vielmehr erforderlich gewesen, dass der Beklagte eine schlüssige Erklärung dafür liefert, warum unter Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG an der entsprechenden Stelle seine Daten angegeben werden. Weiter wäre vorzutragen gewesen, wer an seiner Stelle der tatsächliche Anbieter des betreffenden Lebensmittels ist.

Der Beklagte handelt offensichtlich mit Gewinnerzielungsabsicht und tritt nach außen am Markt auf.

4. Sämtliche Verletzungen betreffen Informationspflichten in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation. Daraus folgt, dass es sich um wesentliche Informationen handelt, die dem Verbraucher gemäß § 5a Abs. 2 UWG nicht vorenthalten werden dürfen (BGH, Urteil vom 07.04.2022, Az. I ZR 143/19). Gemäß § 5b Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

5. Der Beklagte hat die von dem Kläger geltend gemachten Informationspflichten nach Art. 14 und Art. 9 VO (EU) Nr. 1169/11 (Lebensmittelinformationsverordnung – im Folgenden LMIV), nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 4 PAngV, nach § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB sowie gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO) verletzt.

a) Die im Streit stehende Verkaufsanzeige gemäß Anlage K 4 verstößt zunächst – wie der Kläger zutreffend geltend macht – gegen die Art. 9 und 14 LMIV.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV muss der für vorverpackte Lebensmittel im Internet Werbende die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel gemäß Art. 9 LMIV mit Ausnahme der Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums vor dem Abschluss des Kaufvertrages angeben.

Nach diesen Grundsätzen bietet der Beklagte vorverpackte Lebensmittel – nämlich den japanischen Reiskuchen mit der Bezeichnung „M. T. –M. v. k. m. 210g“ – im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV im Internet zum Verkauf an.

Verpflichtende Angaben sind gemäß Art. 9 Abs. 1 LMIV die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten, die Nettofüllmenge des Lebensmittels und gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Verwendung, der Name oder die Firma oder die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden und eine Nährwertdeklaration. Diese verpflichtenden Angaben müssen gemäß Art. 9 LMIV vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein.

Diesen Anforderungen genügt das Angebot des Beklagten nur zum Teil: In der Werbeanzeige fehlt eine Zutatenliste und die Nährwertdeklaration. Weiterhin fehlen Angaben des Beklagten zur Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers.

b) Das Onlineangebot gemäß Anlage K 4 verstößt weiter gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV).

Gemäß § 4 Abs. 1 PAngV hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben, es sei denn, der Grundpreis ist mit dem Gesamtpreis identisch. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist gem. § 5 Abs. 1 PAngV jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 m oder 1 Quadratmeter der Ware.

An einer solchen Grundpreisangabe je Mengeneinheit fehlt es hingegen hier bei dem Online-Angebot des Beklagten.

c) Der Beklagte hat überdies in der Verkaufsanzeige gemäß Anlage K 5 nicht über das nach § 312 g Abs. 1 in Verbindung mit §§ 355ff. BGB dem Käufer zustehende Widerrufsrecht belehrt.

Gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu informieren. Neben den allgemeinen in Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB normierten Informationspflichten sieht Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB für den Fall, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB zusteht, besondere Informationspflichten vor. Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ist der Verbraucher bei Bestehen eines Widerrufsrechts über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu informieren. In Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. h Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) wird in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB der Mindestinhalt einer Widerrufsbelehrung festgelegt. Für den Fall, dass ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB besteht, ist der Verbraucher über die Bedingungen des Widerrufsrechts zu informieren. „Bedingungen“ meint die notwendigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Rechts. Zu den Informationspflichten gehört damit der Hinweis auf die Tatsache, dass das Recht des Verbrauchers bei dem Vertragsschluss im Fernabsatz besteht, seine Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen innerhalb der Widerrufsfrist durch einfache, aber eindeutige Erklärung widerrufen zu können. Anzugeben ist auch, dass es einer Begründung des Widerrufs nicht bedarf.

Diesen Anforderungen wird das von dem Beklagten verantwortete Onlinekaufangebot – das sich auf Warenlieferungen bezieht und an Verbraucher richtet – offenkundig nicht gerecht; vielmehr finden sich dort überhaupt keine Angaben zu dem den Käufern nach § 312g BGB zustehenden Widerrufsrecht. Auch Informationen zu dem Muster-Widerrufsformular gemäß der Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB sind der Werbung nicht zu entnehmen.

d) Schließlich hat der Beklagte es versäumt, einen Link zur Streitschlichtungsplattform für Onlinegeschäfte vorzuhalten. Der Link zur OS-Plattform nach Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO) war aber erforderlich, weil es sich bei der vorliegenden Gestaltung gemäß Anlage K 5 um ein Angebot zum Onlinekauf im Sinne dieser Vorschrift handelt. Nach der Definition dieses Begriffs in Art. 4 Abs. 1 lit. e) ODR-VO liegt ein solcher Vertrag vor, wenn die Ware auf elektronischem Wege angeboten und bestellt wird. Hierfür reichen nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots auf einer Internetseite und die auf elektronischem Wege übermittelte verbindliche Bestellung durch den Verbraucher aus.

6. Der Kläger kann ferner gemäß § 13 Abs. 3 UWG die Erstattung von Abmahnkosten in der von ihm geltend gemachten Höhe von € 238,- beanspruchen.Da dem Kläger – wie ausgeführt – die von ihm verfolgten Unterlassungsansprüche zustehen, war auch die vorhergehende Abmahnung vom 20.03.2023 berechtigt.

Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihm das Abmahnschreiben nicht zugegangen sei. Ausweislich des schlüssigen Vortrags des Klägers, dem der Beklagte auch insoweit nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist davon auszugehen, dass die Abmahnung vom 20.03.2023 noch am selben Tag per E-Mail zugegangen ist. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er das Abmahnschreiben vom 20.03.2023 (Anlage K 6) am selben Tag um 10.41 Uhr – und damit zu einer üblichen Geschäftszeit – per E-Mail an die im Impressum des fraglichen Internetauftritts genannte E-Mailadresse „i.@ a.- a..de“ – bei der es sich offenkundig um eine im unternehmerischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellte Adresse handelt – übersandt hat und der Eingang auf dem Empfangssystem ausweislich des als Anlage K 7 eingereichten Screenshots aus seinem E-Mailprogramm mit der Angabe „250 OK“ bestätigt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist davon auszugehen, dass eine E-Mail dem Empfänger grundsätzlich in dem Zeitpunkt zugeht, in dem sie ihm im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf seinem Mail-Server abrufbereit zur Verfügung gestellt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und/oder zur Kenntnis genommen wurde (BGH, Urteil vom 06.10.2022, Az. VII ZR 895/21). Zwar kann ein Zugang im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB trotzdem ausscheiden, wenn der Empfänger der E-Mail nachweisen kann, dass die E-Mail mit der Abmahnung nicht in seiner Mailbox eingegangen, sondern von der Firewall oder einem Spam-Filter abgefangen wurde (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 13 UWG Rn. 47). Hierzu hat der Beklagte hingegen keinen ausreichenden Vortrag geliefert. Er hat den Zugang des Abmahnschreibens lediglich pauschal bestritten. Ein derart pauschales Bestreiten genügt jedoch nicht, um damit gegen den qualifizierten und mittels Vorlage eines Belegs substantiierten Vortrag des Klägers durchzudringen.

Die Höhe der Abmahnkosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger hat in der Klage die Berechnung der Kostenpauschale offengelegt. Gegen diese Berechnung bestehen keine Bedenken.

Die auf die Abmahnkosten verlangten Zinsen kann der Kläger nach §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB beanspruchen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Darmstadt: Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 4 PAngV wenn Angebot im Internet für Verbraucher einsehbar und nicht eindeutig und unmissverständlich auf B2B-Kunden beschränkt ist

LG Darmstadt
Urteil vom 19.02.2024
18 O 18/23


Das LG Darmstadt, hat entschieden, dass die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 4 PAngV auch dann besteht, wenn das Angebot im Internet für Verbraucher einsehbar und nicht eindeutig und unmissverständlich auf B2B-Kunden beschränkt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, da er in die Liste nach § 8b UWG eingetragen ist und ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen unmittelbar oder mittelbar angehören, die auf dem hier sachlich und räumlich maßgeblichen Markt tätig sind, und er nach seiner Ausstattung seine satzungsmäßigen Aufgaben auch tatsächlich wahrnehmen kann.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Kläger mehrere Einzelhandelsverbände und bedeutende Unternehmen aus der Lebensmittelbranche angehören. Dies hat der Kläger insbesondere durch die als Anlagenkonvolut K 20 vorgelegte E-Mail-Korrespondenz samt Anlagen, den als Anlage K 24 vorgelegten Auszug aus der Mitgliederliste 2023 – Stand: 05.07.2023 belegt, was im Kern auch durch den Zeugen A bestätigt wurde.

Der Zeuge A hat zahlreiche Einzelhandelsverbände und Unternehmen genannt und erläutert, welche Produkte auf welchem Weg von diversen Unternehmen vertrieben werden. Dabei konnte der Zeuge A auch angeben, wieso er hiervon Kenntnis hat.

Der Zeuge A ist glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge bei dem Kläger beschäftigt ist. Gleichwohl wirkte seine Aussage authentisch, erlebnisbezogen und nicht ansatzweise abgesprochen. Gegen ein bloßes Wiedergeben von auswendig Gelerntem spricht insbesondere, dass der Zeuge überhaupt nicht vorbereitet und mitunter sogar ein wenig „von der Rolle“ wirkte. Es bedurfte mehrerer Nachfragen und Umformulierungen, bis der Zeuge die Fragen verstanden hat.

Dass der Kläger nach seiner Ausstattung seine satzungsmäßigen Aufgaben auch tatsächlich wahrnehmen kann, ist gerichtsbekannt.

Eine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne von § 8c UWG durch den Kläger mit der Folge, dass die Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis fehlt (vgl. Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 8c Rn. 3) ist unter Berücksichtung der Gesamtumstände nicht anzunehmen. Die Kammer ist insbesondere nicht davon überzeugt, dass der Kläger wettbewerbswidriges Verhalten eigener Mitglieder planmäßig nicht verfolgt und die Möglichkeit besteht, sich durch eine Mitgliedschaft beim Kläger vor einer wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme zu schützen. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge A konkrete Beispiele genannt von Unternehmen, die beim Kläger Mitglied sind, namentlich X und Y GmbH, und gegen die der Kläger vorgeht. Soweit gegen das Unternehmen Y GmbH zunächst nicht vorgegangen wurde, hat der Zeuge A überzeugend dargestellt, warum dies der Fall war und erläutert, wieso ihm ein Fehler unterlaufen ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es einem Verband auch nicht grundsätzlich verwehrt ist, nur gegen bestimmte Verletzer vorzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.8.2011 - I ZR 148/10).

Die Klage ist im Klageantrag zu 1. begründet. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 3, 3a, 8 Abs.1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 4 PAngG.

Bei bestehender Wiederholungsgefahr kann nach § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine gemäß § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Dabei handelt gemäß § 3a UWG unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte im Internet ein Angebot über Yogurette Erdbeer 300g veröffentlicht hat, das für jedermann sichtbar war, und das entgegen § 4 PAngV keine Angaben zum Grundpreis im Sinne von § 2 Nr. 1 PAngV und § 5 PAngV enthielt.

Die Kammer war sich im Rahmen der Beweiswürdigung stets bewusst, dass eine Behauptung dann erwiesen ist, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. So genügt hierfür, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.6.1998 - IX ZR 311/95; Urteil vom 18.1.2000 - VI ZR 375/98; Urteil vom 6.5.2015 - VIII ZR 161/14; Urteil vom 23.6.2020 - VI ZR 435/19; OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 15.11.2018 - 3 U 152/17).

Bei der Beweiswürdigung hat die Kammer insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme, die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die Beweisanzeichen und Indizien sowohl im Einzelnen, aber auch in ihrer Gesamtschau berücksichtigt.

Dafür, dass das im Klageantrag zu 1. dargestellte Angebot über Yogurette Erdbeer 300g in dieser Form von jedermann, also auch für Verbraucher, aufzufinden war, spricht zunächst der Bildschirmausdruck: Neben der Suchleiste befindet sich die Formulierung „Hallo, anmelden“, woraus sich ergibt, dass eine besondere Anmeldung für das Auffinden dieses Angebots nicht erforderlich war. Diese Annahme wird bestätigt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin B, die ausgesagt hat, dass sie sich nicht angemeldet habe und das streitgegenständliche Angebot ohne Anmeldung habe auffinden können. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin weiter überzeugend ausgeführt, dass sie vor diesem Rechtsstreit nicht wirklich gewusst habe, dass es ein „[…] Business Konto“ gibt, und dass sie normalerweise nach jedem Angebot, dass sie prüfe, den Browser schließe mit der Folge, dass dann „alles weg“ sei.

Die Aussage der glaubwürdigen Zeugin B ist glaubhaft. Die Zeugin wirkte nicht ansatzweise von einem Belastungseifer getrieben und schilderte erlebnisbezogen und detailreich, wie sie seinerzeit auf das Angebot der Beklagten gestoßen ist. Die Zeugin konnte auch differenziert von der üblichen Vorgehensweise und den Einzelheiten des in Rede stehenden Geschehens berichten.

Soweit der Zeuge C im Rahmen seiner Aussage beschrieben hat, wie er das Angebot in das Internet eingestellt hat, ist bemerkenswert, dass er offenbar allein durch die Angabe einer Mindestbestellmenge davon ausging, dass dieses Angebot ausschließlich Besuchern der […] -Internet-Handelsplattform angezeigt wird, die nicht Verbraucher sind. Bemerkenswert ist auch die Aussage des Zeugen, dass es grundsätzlich möglich gewesen wäre, das in Rede stehende Angebot „auch ohne Anmeldung über ein […] Business Konto aufzurufen“. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge anschließend relativierend beschrieben hat, dass die bloße Eingabe der Suchbegriffe „Yogurette 300g“ nicht ausgereicht hätte und dazu mehr erforderlich gewesen wäre. Gleichwohl hat der Zeuge sinngemäß eingeräumt, dass das streitgegenständliche Angebot für einen technisch nicht völlig unerfahrenen Verbraucher ohne Verstoß gegen Nutzungsbedingungen von […] aufzufinden gewesen wäre. Dem stehen auch nicht die Ausführungen des Zeugen C zu den von ihm vorgenommenen Kontrollen im Hinblick auf die zutreffende Platzierung der von der Beklagten angebotenen Produkte auf der […] -Internet-Handelsplattform entgegen.

Dass der Zeuge C ausgesagt hat, dass er der Überzeugung ist, dass der Artikel nicht von einer Privatperson hätte gekauft werden können, ist unerheblich. Denn bei Internetangeboten, die für jedermann zugänglich sind, ist davon auszugehen, dass sie zumindest auch Privatkunden ansprechen, wenn sie nicht eindeutig und unmissverständlich eine Beschränkung auf Wiederverkäufer enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2010 - I ZR 99/08). Der Werbende kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass er mit Verbrauchern keine Verträge schließt, um die Anwendung der PAngV auszuschließen (so zutreffend Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, PAngV, Vorbemerkung [Vor § 1] Rn. 29). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist bei dem in Rede stehenden Angebot eine Beschränkung auf Wiederverkäufer nicht ersichtlich. Insbesondere führt die Angabe einer Mindestbestellmenge von „6“ nicht dazu, dass der durchschnittliche Privatkunde, der auf das Angebot der Beklagten stößt, davon ausgeht, dass sich dieses Angebot ausschließlich an Wiederverkäufer richtet (vgl. BGH, a.a.O.), zumal auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich die Preisangabe von 5,69 € inklusive Umsatzsteuer versteht.

Der Hinweis der Beklagten, dass es für den […]-Marketplace-Verkäufer keinen Schalter gebe, mit dem man festlegen könne, ob ein Grundpreis anzuzeigen ist oder nicht, verfängt nicht. Denn grundsätzlich darf eine Plattform, bei der nicht sichergestellt ist, dass ein (auch) Privatkunden ansprechendes Angebot den Grundpreis enthält, nicht verwendet werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5.5.2023 - 6 W 28/23).

Der in Rede stehende Wettbewerbsverstoß beeinträchtigt die Interessen der Verbraucher zwangsläufig auch spürbar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9.2.2012 - I-4 U 70/11)

Die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten in Höhe von 130 € ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG. Eine Erstattungsfähigkeit der anteilig berechneten und in der Höhe nicht zu beanstandeten Kosten aus Personal- und Sachmittelaufwand ist unter besonderer Berücksichtigung der Ausführungen in dem Schreiben des Klägers vom 13.4.2023 (Anlage K 14). zu bejahen.


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BGH: 25 identische Abmahnunge wegen Verstößen gegen PAngV nicht eine Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG wenn kein Zusammenhang zwischen Wettbewerbshandlungen besteht

BGH
Versäumnisurteil vom 23.03.2023
I ZR 17/22
Aminosäurekapseln
UWG aF § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4; PAngV aF § 2 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1 Satz 1, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 331 Abs. 1 Satz 1; RVG § 15 Abs. 2; BGB §§ 677, 683 Satz 1, §§ 670, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass 25 identische Abmahnungen an verschiedene Mitbewerber wegen Verstößen gegen die PAngV nicht eine Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG darstellt, wenn kein innerer Zusammenhang zwischen den konkreten Wettbewerbshandlungen besteht

Leitsätze des BGH:
a) Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem Aminosäureprodukte in Kapselform in Fertigpackungen nach Gewicht angeboten werden und dies die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF auslöst, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

b) § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (Bestätigung u.a. von BGH, Urteil vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99, NJW 2002, 1130 [juris Rn. 13]; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 273/14, GRUR 2017, 541 [juris Rn. 44] = WRP 2017, 579 - Videospiel-Konsolen III). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann sich die Unstreitigkeit neuer Tatsachen bei Säumnis des Revisionsbeklagten auch daraus ergeben, dass das Vorbringen des Revisionsklägers nach § 555 Abs. 1 Satz 1, § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO als zugestanden anzusehen ist.

c) Werden 25 wortlautidentische Abmahnungen wegen Verstößen gegen die aus § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF folgende Pflicht zur Grundpreisangabe an Mitbewerber versandt, ist dies nicht als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen, wenn zwischen den zugrundeliegenden, in ihrer rechtlichen Qualifikation gleichartigen konkreten Wettbewerbshandlungen kein innerer Zusammenhang besteht (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 [juris Rn. 24 bis 33] = WRP 2019, 1475 - Der Novembermann).

d) Für die Frage, ob ein Gläubiger die Kosten für ein Abschlussschreiben nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht vom Schuldner verlangen kann, kommt es darauf an, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Entfaltung kostenauslösender Tätigkeiten für die Erstellung des Abschlussschreibens durch den Gläubiger bereits den Entschluss zur Einlegung des Widerspruchs gefasst hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22, juris Rn. 18 bis 28 - Kosten für Abschlussschreiben III).

BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2023 - I ZR 17/22 - OLG Hamburg - LG Hamburg

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BGH: Grundpreis muss nicht nur für sich genommen deutlich wahrnehmbar sein sondern auch zusammen mit Verkaufspreis auf einen Blick wahrgenommen werden können

BGH
Versäumnisurteil vom 19.05.2022
I ZR 69/21
Grundpreisangabe im Internet
UWG § 5a Abs. 2 und 4; PAngV § 2 Abs. 1; Richtlinie 98/6/EG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Grundpreis nicht nur für sich genommen deutlich wahrnehmbar sein muss, sondern auch zusammen mit dem Verkaufspreis auf einen Blick wahrnehmbar sein muss.
Leitsätze des BGH:
a) § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV geht mit seiner Forderung, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, nicht über die Mindestharmonisierung der Richtlinie 98/6/EG hinaus. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAnGV konkretisiert damit lediglich das Erfordernis der klaren Erkennbarkeit des Grundpreises aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG.

b) Da der Grundpreis als Preis je Maßeinheit auf den Verkaufspreis bezogen ist, ist er nicht schon dann klar erkennbar, wenn er für sich genommen deutlich wahrnehmbar ist. Vielmehr ist er nur dann als solcher klar erkennbar, wenn er in dem Sinne in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises steht, dass er zusammen mit diesem auf einen Blick wahrgenommen werden kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 163/06, GRUR 2009, 982 = WRP 2009, 1248 - Dr. Clauder's Hufpflege).

BGH, Versäumnisurteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21 - OLG Naumburg - LG Halle

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OLG Hamburg: Grundpreis muss nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden - § 2 Abs. 1 PAngV ist richtlinienkonform auszulegen

OLG Hamburg
Hinweisbeschluss vom 22.04.2020
3 U 154/19

Das OLG Hamburg hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass der Grundpreis nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden muss. § 2 Abs. 1 PAngV ist insoweit richtlinienkonform auszulegen, da die deutsche Vorschrift unzulässigerweise über die Vorgaben von Art. 4 Abs. 1 RL 98/6/EG hinausgeht.

LG Hamburg: Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden - Europarechtskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 PAngV im Sinne der EU-Preisangabenrichtlinie

LG Hamburg
Urteil vom 20.08.2019
406 HKO 106/19

Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Grundpreis nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden muss. Dies folgt - so das Gericht - aus der gebotenen europarechtskonformen Auslegung von § 2 Abs. 1 PAngV im Sinne der EU-Preisangabenrichtlinie.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der zulässige Widerspruch ist begründet. Die einstweilige Verfügung erweist sich unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren im Umfang des Widerspruchs als zu Unrecht ergangen, weil bei europarechtskonformer Auslegung des § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung abweichend von dessen Wortlaut eine Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises nicht erforderlich ist.

Wie auch von Antragstellerseite zu Recht nicht in Zweifel gezogen wird, dürfen die Vorschriften der Preisangabenverordnung wegen der Vollharmonisierung dieses Rechtsgebietes keine strengeren Anforderungen stellen als die maßgeblichen Normen des Europarechtes. Hinsichtlich des Grundpreises heißt es hierzu in Art. 4 Abs. 1 der EU-Preisangabenrichtlinie: „Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.“ Entgegen der Auffassung des Antragstellers setzt dies nicht notwendig voraus, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben wird. Dem Wortlaut der Norm nach ist eine unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Angabe des Grundpreises auch an anderer Stelle als in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises möglich.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus Art. 6 der Erwägungsgründe der Richtlinie ein Anhaltspunkt dafür, dass die vorgenannte Regelung eine Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises erfordert. Nach dem 6. Erwägungsgrund trägt die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten biete, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Dieser Erwägungsgrund spricht im Gegenteil dafür, dass bereits die Regelung der Grundpreisangabe in Art. 4 Abs. 1 optimale Möglichkeiten zum Preisvergleich biete, ohne dass es zusätzlicher, im Wortlaut der Norm nicht enthaltener Anforderungen bedürfe. Soweit der Antragsteller geltend macht, Grundpreis und Gesamtpreis müssten auf einen Blick wahrnehmbar sein, weil nicht ersichtlich sei, wie ein optimaler Preisvergleich möglich sein solle, wenn nicht beide Preise von dem Verbraucher auf einen Blick wahrgenommen werden können, verkennt der Antragsteller, dass Gegenstand des Preisvergleiches nicht Grundpreis und Gesamtpreis sind, sondern die Grundpreise verschiedener Artikel. Damit lässt sich kein Anhaltspunkt dafür feststellen, dass die EU-Preisangabenrichtlinie über ihren Wortlaut hinaus eine Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gefordert hätte. Vielmehr geht die Richtlinie davon aus, dass optimale Möglichkeiten des Preisvergleiches auf einfachste Weise bereits dann bestehen, wenn der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sind. Dies entspricht auch den Tatsachen. Wenn die Grundpreisangabe unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar ist, bietet sie dem Verbraucher tatsächlich optimale Möglichkeiten des Preisvergleiches. § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung ist daher europarechtskonform dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn der Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird, auch wenn dies nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises erfolgt.


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BGH: Verkauf von Kaffeekapseln - Pflicht zur Grundpreisangabe des enthaltenen Kaffeepulvers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV

BGH
Urteil vom 28.03.2019
I ZR 85/18
Kaffeekapseln
UWG § 3a; PAngV § 2 Abs 1, § 9 Abs. 4 Nr. 2; LMIV Art. 9 Abs. 1 Buchst. e, Art. 23 Abs. 1 Buchst. b, Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IX Nr. 1 Buchst. c und Nr. 4


Der BGH hat entschieden, dass beim Verkauf von Kaffeekapseln eine Pflicht zur Grundpreisangabe des enthaltenen Kaffeepulvers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV besteht. Andernfalls liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

Leitsätze des BGH:

a) Soweit eine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht einer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV angebotenen Fertigpackung besteht, wird die Ware im Sinne dieser Vorschrift nach Gewicht angeboten.

b) Kaffeepulver enthaltende Kaffeekapseln sind Fertigpackungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV.

c) In Kaffeekapseln enthaltenes Kaffeepulver wird im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nach Gewicht angeboten.

d) Von verschiedenartigen Erzeugnissen im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV ist auszugehen, wenn der Preisvergleich durch die Verbindung der Produkte in einer Packung ohnehin erschwert ist und die Angabe des Grundpreises daran nichts ändern, sondern umgekehrt die Angabe eines Grundpreises den Verbraucher zu falschen Schlüssen bei der Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots veranlassen könnte.

e) Bei Verstößen gegen § 2 Abs. 1 PAngV trifft den Handelnden eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten der Information ihn nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 Rn. 32 - Jogginghosen).

BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 85/18 - OLG Koblenz - LG Koblenz

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OLG Frankfurt: Kosten für Basiskonto zu hoch - Monatlicher Grundpreis von 8,99 EURO und 1,50 EURO für jede beleghafte Überweisung

OLG Frankfurt
Urteil vom 27.02.2019
19 U 104/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Kosten für ein Basiskonto angemessen sein müssen. Ein monatlicher Grundpreis von 8,99 EURO und 1,50 EURO für jede beleghafte Überweisung sind nach Ansicht des Gerichts zu hoch.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Preisklauseln für Basiskonto unangemessen

Ein monatlicher Grundpreis von 8,99 € sowie Kosten von 1,50 € für eine beleghafte Überweisung im Rahmen eines Basiskontos sind unangemessen hoch und damit unwirksam. Basiskonten müssen zwar nicht als günstigstes Kontomodell eines Kreditinstituts angeboten werden, die Preise sollen aber das durchschnittliche Nutzerverhalten dieser Kontoinhaber angemessen widerspiegeln, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute verkündetem Urteil.
Nr. 15/2019

Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Er wendet sich gegen zwei Preisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten deutschen Kreditinstituts. Sie betreffen das sog. Basiskonto der Beklagten. Die Beklagte verlangt dort einen monatlichen Grundpreis von 8,99 € sowie 1,50 € für eine „beleghafte Überweisung (SEPA) bzw. Überweisung über einen Mitarbeiter im telefonischen Kundenservice oder der Filiale“. Sie bietet Kontenmodelle zwischen 0,00 € und 9,99 € monatlich an.

Der Kläger hält die Preisklauseln des Basiskontos hinsichtlich des Grundpreise und der Überweisungskosten für unangemessen hoch.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Bank hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Bei den angegriffenen Klauseln handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, stellt das OLG klar. Sie seien kontrollfähig, soweit sie von gesetzlichen Preisregelungen abwichen. Dies sei bei sog. Basiskontoverträgen der Fall. Bei Basiskonten handele es sich um Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen für besonders schutzbedürftige Verbraucher. Das Zahlungskontengesetz (ZKG) enthalte für diese Konten Grundregelungen zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts. Von diesen Vorschriften dürfe nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die hier angegriffenen Klauseln seien mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren und benachteiligten die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit seien die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten unter Berücksichtigung des Umfangs der von der Bank zu erbringenden Leistungen. Besondere Bedeutung erlange hier, dass „die wirtschaftliche Lage der betroffenen Verbraucher, die Basiskonten beantragen, regelmäßig angespannt ist, weshalb zugrunde gelegt werden kann, dass sie regelmäßig nur wenige Zahlungen über das Basiskonto abwickeln“. Nutzer des Basiskontos seien zwar zum Teil Personen, die individuelle Hilfe bei der Erledigung der Zahlungsvorgänge benötigten. Zu einem anderen Teil handele es sich aber auch um Verbraucher mit einer hohen Affinität zu Mobilgeräten, die ihre Bankgeschäfte selbständig online erledigten. Die Bank sei zwar im Hinblick auf den dargestellten Aufwand nicht verpflichtet, das Basiskonto als günstigstes Modell anzubieten. Die Höhe des Entgelts müsse aber „das durchschnittliche Nutzerverhalten aller Kontoinhaber angemessen widerspiegeln“. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Die Beklagte lege vielmehr zahlreiche Kostenelemente auf die Kunden des Basiskontenmodells um, mit denen sie die Kunden vergleichbarer anderer Kontenmodelle nicht belaste. Zudem wälze sie zahlreiche Kostenpositionen auf die Nutzer eines Basiskontos ab, die „Ausfluss gesetzlicher Prüfungen oder Informationspflichten seien sowie die Ausbuchungen von ausgefallenen Kundengeldern anderer Basiskontobesitzer betreffen“. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es jedoch unzulässig, Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden zu verlagern, zu denen die Beklagte gesetzlich verpflichtet sei oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Sache im Hinblick auf eine unbestimmte Vielzahl von betroffenen Basiskonteninhabern und Bankinstituten grundsätzliche Bedeutung habe.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.02.2019, Az. 19 U 104/18
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2018, Az. 2/28 O 98/17)

Erläuterungen:
Das Zahlungskontengesetz setzt die Zahlungskontenrichtlinie der EU (RL 2014/92 EU) um. Ziel dieser Richtlinie ist es, kontolosen, schutzbedürftigen Verbrauchern den Zugang zu Zahlungskonten zu ermöglichen, weil ein Leben ohne Girokonto praktisch nicht möglich sei. Diese Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sollen zu besonders vorteilhaften Bedingungen, beispielsweise unentgeltlich, angeboten werden (Erwägungsgrund 46 RL 2014/92 EU). Deutschland hat diese Richtlinie durch das Zahlungskontengesetzes (ZKG) vom 19.6.2016 umgesetzt und das „Basiskonto“ eingeführt.

§ 41 Zahlungskontengesetz Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
(1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, an das kontoführende Institut für die Erbringung von Diensten auf Grund des Basiskontovertrags das vereinbarte Entgelt zu entrichten.

(2) Das Entgelt für die von § 38 erfassten Dienste muss angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vereinbarungen über vom Kontoinhaber zu erstattende Kosten entsprechend.

(3) ...




OLG Frankfurt: Fehlende Grundpreisangabe bei eBay-Sofortkaufangebot ist abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

OLG Frankfurt
Urteil vom 18.06.2018
6 U 93/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die fehlende Grundpreisangabe bei eBay-Softkaufangeboten ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"c) Das mit dem Klageantrag zu 1a) beanstandete Angebot verstieß gegen §§ 5a II, IV UWG i.V.m. 2 I PAngV.

aa) Die Vorschrift des § 2 I PAngVO beruht auf Art. 3 I, IV RL 98/6/EG v. 16.2.1998. Den Verbrauchern soll durch die Angabe des Grundpreises (= Preis je Maßeinheit im Sinne von Art. 1-3 RL98/6) im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote in unterschiedlichen Quantitäten und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden. Die Information über den Grundpreis gilt daher gemäß § 5a IV UWG als wesentlich im Sinne von § 5a II UWG. Das Vorenthalten dieser Information erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 5a II UWG; dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, hat der Beklagte nicht dargelegt (vgl. hierzu BGH GRUR 2017, 922 [BGH 02.03.2017 - I ZR 41/16] - Komplettküchen, Rn. 32 ff.).

bb) Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Begriff des Angebots in §§ 1, 2 PAngV richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass es sich bei der Werbung (nur) um eine "Aufforderung zum Kauf" im Sinne von Art. 7 IV, 2i) der UPG-Richtlinie handeln muss.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH, GRUR 2011, 930 [EuGH 12.05.2011 - Rs. C-122/10] Rnr. 33 - Ving Sverige). Dafür ist nicht erforderlich, dass das der Absatzförderung dienende Verhalten bereits ein Angebot im Sinne von § 145 BGB oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sog invitatio ad offerendum) darstellt. Vielmehr reicht es aus, wenn der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 403 [BGH 12.09.2013 - I ZR 123/12] Rnr. 8 - "DER NEUE"; BGH GRUR 2014, 580 [BGH 09.10.2013 - I ZR 24/12] Rnr. 12 - Alpenpanorama im Heißluftballon).

Nach diesen Maßstäben kann kein Zweifel bestehen, dass hier eine derartige Aufforderung zum Kauf vorliegt. Das Angebot bei Ebay erhält detaillierte Informationen zur Aluminiumfolie und zum Preis und liefert dem Interessenten daher aller Informationen, um sich für das Produkt zu entscheiden; zudem kann er dieses sogar sofort zu kaufen, so dass nicht nur eine Aufforderung zum Kauf, sondern sogar ein Angebot vorhanden ist.

Da der Beklagte keine Angaben zum Preis je Mengeneinheit gemacht hat, liegt ein Verstoß gegen § 2 I PAngV vor.

d) Im Hinblick auf den Antrag 1b) hat das Landgericht zu Recht einen Verstoß gegen § 312d I BGB i.V.m. Art. 246a § 1 II Nr. 1 und § 4 I EGBGB angenommen, da die Angaben zur Widerrufsfrist widersprüchlich waren (2 Wochen und 1 Monat) und so der Verbraucher nicht erkennen konnte, welche Widerrufsfrist nun maßgeblich ist. Der Beklagte wendet hiergegen nur ein, dass es sich insoweit um ein Versehen gehandelt habe, was aber für die verschuldensunabhängigen Ansprüche auf Unterlassung sowie Abmahnkostenersatz irrelevant ist. Auch bei irrtümlichem Rechtsbruch entsteht eine Wiederholungsgefahr, die nur durch Abgabe einer Unterlassungserklärung in Fortfall geraten kann.

e) Soweit der Beklagte den Ansatz einer 1,3 Gebühr für das Abmahnschreiben in Frage stellt, weil es sich um ein formelhaftes Musterschreiben handele, dringt er hiermit nicht durch.

Welche Gebühr der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Einzelfall verdient hat, bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände (Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber; Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers) nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB). Bei der Einschätzung ist zunächst von der vorgegebenen Mittelgebühr in Höhe von 1,5 auszugehen, sodann ist die zusätzliche Vorgabe der Nr. 2300 VV RVG zu prüfen, die vorsieht, dass eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Eine 1,3 Gebühr ist daher regelmäßig als angemessen anzusehen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die zwingend eine niedrigere Festsetzung erzwingen. Dies ist hier nicht ersichtlich. Die Abmahnung vom 03.02.2016 enthält eine auf den Einzelfall ausgerichtete Darstellung des Verhaltens des Beklagten samt einer rechtlichen Einschätzung, was regelmäßig eine 1,3 Gebühr rechtfertigt.

Der zugrunde gelegte Streitwert von 15.000 € erscheint angesichts von zwei verschiedenen UWG-Verstößen auch nicht als übersetzt. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Beklagte ein gewerblicher Händler mit ca. 12.000 Bewertungen bei Ebay ist (Bl. 7)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: