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OLG Bamberg: "Systemgebühr“ für Bereitstellung eines Print-At-Home-Gutscheins ist kontrollfähige Preisnebenabrede und nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig

OLG Bamberg
Urteil vom 04.02.2026
3 UKl 4/25


Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Vereinbarung einer "Systemgebühr“ für Bereitstellung eines Print-At-Home-Gutscheins kontrollfähige Preisnebenabrede darstellt und nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 1 gründet sich auf § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 19 UKlaG i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 PAngV, § 5a, 5b UWG. Die Beklagte hat bereits deshalb nicht korrekt über den Gesamtpreis informiert, weil sie im Warenkorb zusätzliche Kosten in Form einer „Systemgebühr“ in Höhe von 1,90 Euro verlangt, für die keine vertragliche Grundlage existiert. Zudem hat die Beklagte auf ihrer Angebotsseite den Anfall der Systemgebühr nicht dargestellt, so dass sie den interessierten Verbrauchern als angesprochener Verkehrskreis eine wesentliche Information vorenthalten hat.

a) Die vertragliche Regelung, mit der die Beklagte die Erhebung der Systemgebühr rechtfertigt, verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist damit unwirksam.

aa) Die Beklagte erhebt die Systemgebühr nach Maßgabe der in dem Abschnitt „Versand & Zahlung“ enthaltenen Regelung als Ausgleich für die Gebühr eines Drittanbieters zur Generierung und Verarbeitung des elektronisch generierten Gutscheincodes. Hierbei handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und die die Beklagte als Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Unerheblich dabei ist, dass sie nicht ausdrücklich als Allgemeine Geschäftsbedingung gekennzeichnet ist (BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, Rn. 20f.).

bb) Die Beklagte ist nach § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kunden den Besitz und das Eigentum an dem Gutschein zu verschaffen, die sein Recht auf rabattierten Eintritt als sogenanntes kleines Inhaberpapier nach § 807 BGB verbrieft (vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2018 – III ZR 192/17, Rn. 19; BGH, Urteil vom 15.12.1953 – I ZR 167/53; MüKo/Habersack, 9. Aufl. 2024, BGB § 807 Rn. 10-13). Allein dies ist vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten. Sie ist daneben, da eine Abholung des Gutscheins nicht möglich ist, dazu verpflichtet, dem Kunden den Gutschein zukommen zu lassen, so dass es sich um einen Versendungskauf gem. § 448 BGB handelt. Hieran ändert auch nichts, dass die Beklagte daneben den Ausdruck des Gutscheins durch Zugriff auf eine elektronische Datei ermöglicht. Damit stellt sich die Systemgebühr nicht als Entgeltvereinbarung für die dem Kunden geschuldete vertragliche Hauptleistung oder eine ihm zusätzlich angebotene Sonderleistung der Beklagten dar. Vielmehr handelt es sich um eine Preisnebenabrede, da die Versendung der Datei mit dem Gutschein eine reine Nebenleistung zur Erfüllung einer kaufvertraglichen Verpflichtung ist. Die von der Beklagten verwendete Preisklausel ist daher lediglich als Modifikation des vereinbarten Hauptpreises anzusehen, die uneingeschränkt kontrollfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2018 – III ZR 192/17, Rn. 15ff.).

cc) Nach der genannten Vorschrift des § 448 BGB hat der Kunde lediglich die Transportkosten zu tragen. Dagegen gewährt die genannte Vorschrift grundsätzlich keine Kompensation für die Zeit und den sonstigen Aufwand des Verkäufers, insbesondere nicht für Personal- und Sachkosten, die nicht unmittelbar der Verpackung und dem Versand der Ware zugeordnet werden können. Dies sind allgemeine Geschäftsunkosten, die der Verkäufer im Hinblick auf das Gebot der Unentgeltlichkeit von Nebenleistungen, die der Erfüllung seiner kaufvertraglichen Hauptleistungspflicht dienen und daher in seinem eigenen Interesse liegen, nicht auf den Käufer abwälzen kann. Daher liegt vorliegend in der Berechnung einer „Systemgebühr“ für die Zurverfügungstellung des erworbenen Gutscheins eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der Unentgeltlichkeit der nebenvertraglich geschuldeten Übermittlung. Dies indiziert nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2018 – III ZR 192/17, Rn. 23ff.).

dd) Diese kann zwar auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung widerlegt werden. Hierfür hat die Beklagte jedoch nichts Konkretes dargetan. Sie weist zwar auf ihrer Internetseite unter dem Link „Versand & Zahlung“ (Anlage K5) darauf hin, dass es sich bei der Systemgebühr um eine Gebühr eines Drittanbieters zur Generierung und Verarbeitung des elektronisch generierten Gutscheincodes zur sofortigen Bereitstellung des Gutscheins als Print@Home-Variante handeln soll. Nach ihrem schriftsätzlichen Vortrag soll die Gebühr die eigenen Kosten für Generierung und Speicherung der Gutscheine kompensieren. Dies ist aber grundsätzlich durch die von der Beklagten ohnehin verwendeten elektronischen Infrastruktur abgedeckt. Eine Rechtfertigung für die Benachteiligung des Vertragspartners kann hierin also nicht gesehen werden (BGH, Urteil vom 23.08.2018 – III ZR 192/17, Rn. 28).

Weil aus diesem Grund für die Erhebung der Systemgebühr keine wirksame vertragliche Grundlage existiert, darf die Beklagte diese nicht bei der Bestellung als zusätzliche Kosten angeben. Daher kann der Kläger deswegen Unterlassung verlangen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OVG Berlin-Brandenburg: Keine Grundpreisangabe bei Waren wie Suppen- oder Puddingpulver, die nach Ergiebigkeit oder Flüssigkeitszusatz angeboten werden

OVG Berlin-Brandenburg
Urteil vom 03.12.2025
OVG 1 B 8/21


Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass für Produkte wie Suppen- oder Puddingpulver keine Pflicht zur Angabe eines Grundpreises nach der Preisangabenverordnung (PAngV) besteht, da diese Waren rechtlich nicht nach Gewicht oder Volumen, sondern nach ihrer Ergiebigkeit bzw. der zuzusetzenden Flüssigkeitsmenge angeboten werden.

Aus den Entscheidungsgründen:
Rechtliche Grundlage für das Begehren der Klägerin sind §§ 4 Abs. 1, 5 der Preisangabenverordnung (PAngV) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültigen Fassung vom 12. November 2021 (im Folgenden: PAngV n.F.). Gemäß § 4 Abs. 1 PAngV n.F. hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. ist die Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, § 5 Abs. 1 Satz 2 PAngV n.F.. Diese Normen wurden zwar im Vergleich zur Vorgängerregelung des § 2 PAngV vom 11. März 2016 (im Folgenden: PAngV a.F.), die auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag, neu gefasst, weisen jedoch bezogen auf den hier vorliegenden Fall inhaltlich keine erheblichen Rechtsänderungen auf.

Ausgehend vom Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. ist die Klägerin in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Produkte nicht zur Angabe eines Grundpreises verpflichtet. Denn diese Produkte, d.h. die Ware i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F., werden nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, sondern gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 der Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten vom 18. November 2020 (Fertigpackungsverordnung - FPackV) nach dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung, d.h. nach ihrer Ergiebigkeit, bzw. - hinsichtlich des Puddingpulvers - mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist. Die Vorschriften in § 20 Abs. 2 FPackV stellen nationale Spezialregelungen dar, die nicht von den unmittelbar anwendbaren, allgemeineren EU-rechtlichen Bestimmungen in Art. 23 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verdrängt werden, weil sie der Europäischen Kommission von der Bundesregierung als einzelstaatliche Vorschriften notifiziert wurden, die im Einklang mit Art. 42 LMIV auch unter der Geltung des LMIV beibehalten werden sollten (vgl. Bekanntmachung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom 1. Dezember 2014, BAnz AT 3.12.2014 B1). Werden die Produkte aber nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, sondern nach ihrer Ergiebigkeit angeboten, ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. kein Grundpreis anzugeben (so auch die Auffassung des Bund-Länder-Ausschusses "Preisangaben" in der 39. Sitzung, vgl. Gelberg in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Stand August 2017, § 2 PAngV Rn. 6; Weck, Die Suppe im Recht, in: Festschrift für Michael Welsch, 2010, S. 359, 365; Schigulski, Anmerkung zu dem erstinstanzlichen Urteil, Lebensmittel & Recht 2021, 325).

Anders als das Verwaltungsgericht dies angenommen hat, ergibt sich eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises für diese Produkte auch nicht im Wege der Auslegung. Denn eine vom Wortlaut der Vorschrift abweichende Gesetzesauslegung kommt nur in Betracht, wenn das Ergebnis der Auslegung nach anderen Auslegungskriterien eine solche Sichtweise überwiegend nahelegt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

1. Zunächst führt eine Auslegung unter Berücksichtigung der Systematik des Gesetzes nicht zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Produkte trotz des entgegenstehenden Wortlautes vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. erfasst werden. Insbesondere lässt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - aus dem Vergleich der früheren Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. und § 2 Abs. 3 PAngV a.F. nichts anderes ableiten. Denn unabhängig davon, dass diese Regelungen im Jahr 2021 neu gefasst wurden, wurde in beiden Normen auf "die Ware" als Bezugspunkt abgestellt. Zudem spezifizierte § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV a.F. die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. lediglich in Bezug auf die Mengeneinheit, auf die sich der Grundpreis beziehen muss, ließ den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. im Übrigen aber unberührt. Der Einwand, es genüge für die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises, dass die jeweilige Ware infolge anderer Rechtsvorschriften (generell) nach diesen Kriterien zu kennzeichnen sei, führt auf kein anderes Ergebnis. Denn wie bereits dargelegt, bestimmen § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV, dass die hier maßgeblichen Produkte nach dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung bzw. nach der Menge der Flüssigkeit, die zu ihrer Zubereitung erforderlich ist, zu kennzeichnen sind. Es sind daher gerade keine Rechtsvorschriften ersichtlich, die bestimmen, dass diese Produkte nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Die vom Verwaltungsgericht zum Beleg seiner abweichenden Auffassung angegebenen Fundstellen (Schilling in: Büscher, UWG, 2019, § 2 PAngV, Rn. 1, Köhler, aktuell nunmehr Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 4 PAngV, Rn. 4) führen hier nicht weiter, weisen sie doch nur auf Art. 9 (1) lit. e LMIV hin, eine Vorschrift, die durch die fortbestehenden Regelungen in § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FpackV verdrängt wird. Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, dass der Verordnungsgeber als selbstverständlich unterstellt habe, dass sich der Grundpreis auf dieselbe Mengeneinheit beziehen muss, auf die sich auch der Gesamtpreis bezieht (vgl. Sosnitza in: Lebensmittelrecht, Stand März 2020, § 2 PAngV Rn. 12), setzt sich diese Annahme nicht mit den oben dargestellten, weiterhin anwendbaren Vorgaben der Fertigpackungsverordnung für Fertigprodukte auseinander. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass - wie bereits dargelegt - der Bund-Länder-Ausschusses "Preisangaben" in der 39. Sitzung davon ausging, dass für Produkte der hier streitgegenständlichen Art kein Grundpreis anzugeben ist, ist nicht erkennbar, aus welchem Umstand sich Anhaltspunkte für eine abweichende Sichtweise ergeben sollten.

2. Auch der Entstehungsgeschichte der Preisangabenverordnung lassen sich keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Einbeziehung der streitgegenständlichen Produkte in die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises entnehmen. Vielmehr wird in der Begründung des Verordnungsentwurfs (BR-Drs. 180/00, S. 23) Folgendes ausgeführt: "…Unter die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 fallen Waren, wenn sie nach Gewicht, Volumen Länge oder Fläche angeboten werden. Die Angabe des Grundpreises ist somit nicht erforderlich, wenn Waren nach anderen Mengeneinheiten (z.B. Stück, je Paar) oder ohne Angabe einer solchen abgegeben werden. ….". Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Verordnungsgeber durchaus Ausnahmen von der Pflicht zur Grundpreisangabe gestatten wollte, wenn Produkte - wie im hier vorliegenden Fall - nach anderen Mengeneinheiten angeboten werden. Darüber hinaus sah der damalige Verordnungsentwurf in § 9 Abs. 3 Nr. 2 PAngV noch vor, dass eine Pflicht zur Grundpreisangabe u.a. bei "konzentrierten (…) Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden, sowie Waren in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung oder Verwendung erforderliche Flüssigkeitsmenge angeben ist", nicht besteht, da "der Verbraucher üblicherweise nach anderen Kriterien seine Kaufentscheidung trifft" (BR-Drs. 180/00, S. 6, 33).

Etwas anderes folgt auch nicht aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Fertigpackungsverordnung in der vom 29. August 1996 bis zum 31. August 2000 gültigen Fassung (FPackV1996). Bis zur Einführung der Regelung über den Grundpreis in § 2 PAngV a.F. im Jahre 2000 befanden sich die Vorschriften über den Grundpreis in der Fertigpackungsverordnung. Die damaligen Vorschriften des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV 1996 entsprachen den aktuellen Regelungen in § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV. Die §§ 12 ff. FPackV 1996 enthielten Vorschriften über den Grundpreis in Gestalt eines Positivkataloges, der regelte, bei welchen Fertigpackungen im Einzelnen eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises bestand. Eine allgemeine Befreiung von der Grundpreisangabe sah § 13 Abs. 1 Nr. 1 FPackV 1996 für Fertigpackungen vor, die nach anderen Größen als nach Gewicht oder Volumen oder ohne Füllmengenangabe abgegeben werden durften. § 14 Nr. 9 FPackV 1996 sah eine Befreiung von der Angabe des Grundpreises u.a. bei konzentrierten Lebensmitteln vor, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden. Soweit das Verwaltungsgericht darauf hinweist, der Verordnungsgeber der späteren PAngV habe in Kenntnis der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 FPackV 1996 mit seiner Anknüpfung an das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung oder der zur Zubereitung erforderlichen Flüssigkeitsmenge keine Einzelausnahmen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises vorgesehen, sondern auf eine der früheren Ausnahmeregelung des § 14 Nr. 9 FPackV 1996 entsprechende Regelung im neugefassten § 9 PAngV a.F. verzichtet, überzeugt dies nicht. Denn diesem Ansatz ist entgegenzuhalten, dass es einer entsprechenden Ausnahmeregelung deshalb nicht (mehr) bedurfte, weil durch die Formulierung in § 2 Abs. 1, Abs. 3 PAngV a.F. bzw. später in §§ 4, 5 PAngV n.F. klar geregelt war, dass die Angabe eines Grundpreises eben nur beim Angebot von Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche erforderlich ist.

3. Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV a.F. bzw. § 4 Abs. 1 Satz PAngV n.F. keine Erstreckung der Pflicht zur Grundpreisangabe auf die hier maßgeblichen Produkte. Denn Hintergrund der Regelungen zur Angabe des Grundpreises ist die Erwägung, dass auf diese Art und Weise dem Verbraucher die Vergleichbarkeit unterschiedlicher Produkte ermöglicht bzw. erleichtert werden soll und er so in die Lage versetzt wird, seine Kaufentscheidung an objektiven Kriterien auszurichten. Bei den hier streitgegenständlichen Produkten, die nicht bereits verzehrfertig gekauft werden, sondern bei denen der Verbraucher vor dem Verzehr noch eine Flüssigkeit (Wasser, Milch o.ä.) hinzufügen muss, lässt sich eine solche Vergleichbarkeit nur sehr eingeschränkt herstellen. Denn es ist vor der Zubereitung durch den Verbraucher unklar, wieviel und welche Art von Flüssigkeit er hinzufügen oder ob er das Produkt überhaupt bestimmungsgemäß nutzen will (vgl. z.B. Zwiebelsuppe als Soße) mit der Folge, dass im Zeitpunkt des Anbietens der Ware der Grundpreis nicht oder nur mit großen Unsicherheiten angegeben werden kann. Die Kosten für die zuzugebende Flüssigkeit könnten nicht mitberücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere bei der Hinzufügung von Milch in Anbetracht der vielfältigen Milchprodukte (Kuhmilch, Ziegenmilch, Kokosmilch, Hafermilch, fettarm, Vollmilch, Eigenmarke, Markenprodukt) mit den jeweiligen Preisunterschieden (vgl. Schigulski, a.a.O., S. 325, 326). Zu Recht weist die Klägerin daher darauf hin, dass die Pflicht zur Grundpreisangabe für die Verbraucher zu widersinnigen und für sie teilweise irreführenden Angaben führen würde.

Weiterhin gibt es bei den hier interessierenden Kategorien Produkte, die auch ohne Flüssigkeit genutzt werden können (etwa Puddingpulver zur Verwendung bei Kuchenrezept) oder bei denen die Art der Zubereitung zu Unterschieden im Endprodukt führt. So benennt die Klägerin in diesem Zusammenhang als Beispiel die Zubereitung eines Puddings: Bei kalter Zubereitung ergibt das Zusammenfügen von 1 l Flüssigkeit und 50 g Puddingpulver mehr Volumen als nur die 1 l Flüssigkeit; bei Zubereitung durch Aufkochen kann der Pudding jedoch durch Verdunstung der Flüssigkeit an Gewicht verlieren, so dass der fertige Pudding weniger als 1 l aufweist. Der Einwand der Klägerin, der Verbraucher könne anhand einer an der zur Zubereitung erforderlichen Flüssigkeitsmenge ausgerichteten Grundpreisangabe weder ermitteln, wie viel 1 l Pudding genau kostet, noch könne er Puddingpulver zweier unterschiedlicher Hersteller anhand der Grundpreise vergleichen, weil es auch von der Zubereitung (kalt oder Erhitzen) abhängt, wieviel Menge an Pudding das Enderzeugnis aufweist und welches der beiden Produkte daher im Ergebnis günstiger ist, trifft daher zu.

Soweit in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, bei konzentrierten Waren sei der Grundpreis für das Trockengewicht anzugeben (vgl. Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl. 2002, § 2 Rn. 51; Ernst in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 2 PAngV Rn. 23; Weidert in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG 5. Aufl. 2021, § 2 PAngV Rn. 23), vermag dies die dargelegten Einwände gegen eine Pflicht zur Grundpreisangabe nicht zu entkräften, da diese Auffassung nicht näher, vor allem in Hinblick auf die Vorgaben gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3, 5 FPackV, begründet wird. Darüber hinaus bleibt auch offen, welchen Informationsgewinn der Verbraucher davon hätte, den Preis für ein Kilogramm Suppenpulver zu kennen, ohne gleichzeitig zu wissen, wie ergiebig (z.B. doppelt- oder dreifachkonzentriert) das Produkt ist.

Soweit der Beklagte geltend macht, die Sonderregeln gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 (Abtropfgewicht), Abs. 4 PAngV a.F. (Waschmittel, entspricht § 5 Abs. 4 und 5 PAngV n.F.) sprächen dafür, dass bei allen anderen Produkten eine Pflicht zur Grundpreisangabe bestünde, greift dies nicht durch. Denn ohne diese Sonderregeln würde diese Produkte unter § 4 Abs. 1 PAngV n.F. fallen, d.h. der Grundpreis wäre gemäß § 5 Abs. 1 PAngV n.F. einschließlich der zugegebenen Flüssigkeitsmenge anzugeben, die jedoch in erster Linie der Konservierung des Produkts dient und dem Verbraucher selbst nichts nützt. Demgegenüber fallen die hier streitgegenständlichen Produkte, da sie eben anders als Waschmittel bzw. Abtropfware nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, bereits nicht unter den Tatbestand des § 4 Abs. 1 PAngV 2021.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Bearbeitungspauschale bei Mindestbestellwert zählt nicht zum "Verkaufspreis" sofern sie transparent ausgewiesen und faktisch vermeidbar ist

EuGH
Urteil vom 26.03.2026
C‑62/25


Der EuGH hat entschieden, dass eine nur bei Unterschreiten eines Mindestbestellwerts anfallende Bearbeitungspauschale nicht in den „Verkaufspreis“ nach der Richtlinie 98/6/EG einzubeziehen ist, vorausgesetzt, die Pauschale wird klar kommuniziert und der Mindestbestellwert wird nicht so hoch angesetzt, dass die Zahlung der Pauschale für den Verbraucher zur Regel wird.

Tenor der Entscheidung
Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse ist dahin auszulegen, dass eine Bearbeitungspauschale, die zum einen je nach dem Gesamtbetrag der Bestellung des Käufers des betreffenden Erzeugnisses sowie gegebenenfalls anderer Erzeugnisse variiert und zum anderen nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert dieser Bestellung einen vom Verkäufer festgelegten Mindestbetrag unterschreitet, nicht in den Begriff „Verkaufspreis“ einzubeziehen ist, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 dahin auszulegen ist, dass eine Bearbeitungspauschale, die zum einen je nach dem Gesamtbetrag der Bestellung des Käufers des betreffenden Erzeugnisses sowie gegebenenfalls anderer Erzeugnisse variiert und zum anderen nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert dieser Bestellung einen Mindestbetrag unterschreitet, in den Begriff „Verkaufspreis“ einzubeziehen ist.

Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 bezeichnet der Ausdruck „Verkaufspreis“ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt.

Der Verkaufspreis muss als Endpreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2023, Verband Sozialer Wettbewerb [Pfandbehälter], C‑543/21, EU:C:2023:527, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht zum einen hervor, dass eine Bearbeitungspauschale nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert der gekauften Erzeugnisse einen Mindestbetrag unterschreitet. Zum anderen variiert die Höhe dieser Pauschale, wenn sie anfällt, je nach dem Gesamtwert der gekauften Erzeugnisse.

Die Bearbeitungspauschale ist zwar Teil der Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses, kann jedoch nicht als „obligatorisch“ vom Verbraucher zu tragen angesehen werden. Dieser kann nämlich die Zahlung dieser Pauschale vermeiden, indem er mehrere, auch unterschiedliche Erzeugnisse kauft, um den erforderlichen Mindestbetrag zu erreichen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, insbesondere im Hinblick auf die Höhe dieses Mindestbetrags zu prüfen, ob diese Möglichkeit, die Zahlung der Bearbeitungspauschale zu vermeiden, tatsächlich besteht.

Die Einbeziehung dieser Pauschale in den „Verkaufspreis“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 könnte somit die Eigenschaft dieses Preises als Endpreis im Sinne der in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung beeinträchtigen. Daher darf sie nicht in diesen Begriff „Verkaufspreis“ einbezogen werden.

Diese Auslegung wird durch die mit der Richtlinie 98/6 verfolgten und in deren Art. 1 in Verbindung mit deren sechsten Erwägungsgrund angeführten Ziele bestätigt, nämlich die Verbraucherinformation zu verbessern und den Vergleich der Verkaufspreise von Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, zu erleichtern, damit die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können. Nach ihrem zwölften Erwägungsgrund soll die Richtlinie 98/6 insoweit eine einheitliche und transparente Information zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarkts sicherstellen.

Außerdem muss der Verkaufspreis der den Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem zweiten Erwägungsgrund unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein, damit diese Information für die Verbraucher genau, transparent und unmissverständlich ist.

Im vorliegenden Fall unterliegen zum einen nur bestimmte Käufe der betreffenden Erzeugnisse einer Bearbeitungspauschale, nämlich wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag unterschreitet. Zum anderen können je nach dem Gesamtbestellwert unterschiedliche Bearbeitungspauschalen anfallen. Unter diesen Umständen würde die Einbeziehung dieser Pauschale in den Verkaufspreis der Erzeugnisse im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 für die Verbraucher die Gefahr bergen, unzutreffende Vergleiche anzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2023, Verband Sozialer Wettbewerb [Pfandbehälter], C‑543/21, EU:C:2023:527, Rn. 26).

Dagegen bietet, wie das vorlegende Gericht zu Recht feststellt, die klare Angabe der Höhe der gegebenenfalls anfallenden Bearbeitungspauschale separat und neben dem Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses den Verbrauchern entsprechend den in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannten Zielen der Richtlinie 98/6 sowie des Erfordernisses der Transparenz und Unmissverständlichkeit der Preise gemäß dem zweiten Erwägungsgrund dieser Richtlinie die Möglichkeit, die Preise eines solchen Erzeugnisses zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2023, Verband Sozialer Wettbewerb [Pfandbehälter], C‑543/21, EU:C:2023:527, Rn. 27).

Vor diesem Hintergrund ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage, den Preis des Erzeugnisses und die gegebenenfalls anfallende Pauschale zu addieren, um den Gesamtbetrag zu ermitteln, den er zum Zeitpunkt des Kaufs zu entrichten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2023, Verband Sozialer Wettbewerb [Pfandbehälter], C‑543/21, EU:C:2023:527, Rn. 28).

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 dahin auszulegen ist, dass eine Bearbeitungspauschale, die zum einen je nach dem Gesamtbetrag der Bestellung des Käufers des betreffenden Erzeugnisses sowie gegebenenfalls anderer Erzeugnisse variiert und zum anderen nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert dieser Bestellung einen vom Verkäufer festgelegten Mindestbetrag unterschreitet, nicht in den Begriff „Verkaufspreis“ einzubeziehen ist, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Werbung mit Streichpreisen wettbewerbswidrig wenn sich Ermäßigung nicht aus niedrigstem Gesamtpreis der letzten 30 Tage sondern aus einer UVP ergibt

OLG Düsseldorf
Urteil vom 18.12.2025
I-20 U 43/25


Das OLG Düsseldorf hast entschieden, dass die Werbung mit Streichpreisen wettbewerbswidrig ist, wenn sich die Ermäßigung nicht aus dem niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage sondern aus einer angegeben UVP ergibt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Irreführende Werbung in Prospekten

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (18. Dezember 2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz einem Dienstleistungsunternehmen ("Unternehmen" Beklagte und Berufungsklägerin) untersagt, in Prospekten eines Lebensmitteldiscounters gegenüber Verbrauchern mit einer prozentualen Preisermäßigung zu werben, wenn sich die Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, sondern auf einen angegebenen "UVP" (unverbindliche Preisempfehlung) des Herstellers bezieht.

Das beklagte Unternehmen gibt – wie zahlreiche weitere Lebensmittelhändler – wöchentlich Prospekte heraus, um Angebote aus dem Filialsortiment zu bewerben. Im Prospekt für die Woche vom 11. bis zum 16. November 2024 wurden auf einer Seite insgesamt sechs Produkte mit der Überschrift "DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER" und dem Zusatz "BIS ZU -48% SPAREN" präsentiert.

Jedem Produkt war eine weiße Preiskachel zugeordnet mit einer großen Angabe des reduzierten Preises in der Mitte und einer kleinen, durchgestrichenen Angabe in der Ecke. Vor der durchgestrichenen Preisangabe fand sich bei drei Produkten der Zusatz "UVP". Rechts oben an der weißen Kachel war ein rotes Feld angebracht, in dem die prozentuale Reduzierung des Produkts angegeben wurde.

Eine Verbraucherzentrale ("Verbraucherzentrale", Klägerin und Berufungsbeklagte) hat das Unternehmen auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen, da die Werbung unlauter sei und Verbraucherinteressen beeinträchtige.

Nach Auffassung des Unternehmens enthalte die Werbung lediglich eine (zulässige) Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, die zutreffend mit 1,29 € angegeben worden sei.

Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage der Verbraucherzentrale mit Urteil vom 04.04.2025, Az. 38 O 284/24, stattgegeben. Nach der Wahrnehmung des Verbrauchers werde in den Prospekten eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV bekannt gegeben, also eine Ermäßigung ausgehend vom niedrigsten Gesamtpreis der Ware innerhalb der letzten 30 Tage (Referenzpreis) und nicht vom hier genannten "UVP". Dies folge insbesondere auch aus der Überschrift "DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER", was der Verbraucher dahingehend verstehe, dass die vorgestellten Produkte "noch günstiger" als ohnehin schon seien. Darüber hinaus werde der Zusatz "UVP" von vielen Verbrauchern nicht wahrgenommen.

Der 20. Zivilsenat hat heute die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt.

Der Senat ist – wie das Landgericht – davon ausgegangen, dass die Angabe in der Preiskachel eine Preisermäßigung gem. § 11 Abs. 1 PAngV darstelle. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher gehe aufgrund des Gesamteindrucks der Prospektseite davon aus, dass die neben dem Produkt stehende Preisangabe eine Reduzierung des Referenzpreises sei. Bei der bloßen Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung handele es sich zwar um keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV. Dafür, dass der Verbraucher nicht von einer Bezugnahme auf die unverbindliche Preisempfehlung ausgehe, führt der Senat aber insbesondere aus, dass durch die graphische Gestaltung der Zusatz "UVP" derart zurücktrete, dass der Blick des Verbrauchers nicht darauf gelenkt werde. Der angegebene UVP-Preis sei zudem durchgestrichen, was aus Sicht des Verbrauchers ebenfalls für eine Preisermäßigung gegenüber dem Referenzpreis spreche. Darüber hinaus bezögen sich die auf der Prospektseite beworbenen Produkte und die für sie angegebenen Preisreduzierungen nicht sämtlich auf die unverbindlichen Herstellerpreise, sondern teils auf die vorherigen Referenzpreise.

Dem Einwand des Unternehmens, auch andere Lebensmitteldiscounter würden ihre Prospekte vergleichbar gestalten, hält der Senat entgegen, eine unlautere Werbepraxis werde nicht dadurch zulässig, dass sie weit verbreitet sei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung, da viele Lebensmittelhändler in ähnlicher Weise mit durchgestrichenen UVP-Preisen in Verbindung mit prozentualen Preisherabsetzungen werben.

Aktenzeichen: I-20 U 43/25


LG Bochum: Google-Werbung mit Preisangabe muss Versandkosten vorhalten wenn Versandkostenfreiheit nur bei einer Mindestbestellmenge gegeben ist

LG Bochum
Urteil vom 25.03.2025
18 O 13/25


Das LG Bochum hat entschieden, dass Google-Werbung mit Preisangabe Versandkosten vorhalten muss, wenn Versandkostenfreiheit nur bei einer Mindestbestellmenge gegeben ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Der Kl. ist prozessführungsbefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Danach stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aufgestellten Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung werden zugleich als Prozessvoraussetzungen, nämlich der Klagebefugnis (Prozessführungsbefugnis), qualifiziert (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8, Rn. 3.9).

Der Kl. ist unstreitig ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die die Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Fähigkeit des Kl. zur Wahrnehmung der ihm obliegenden satzungsmäßigen Aufgaben in personeller, sachlicher und finanzieller Hinsicht steht nicht im Streit.

Die Prozessführungsbefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht weiter voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet.

Bei der Frage, ob dem Kl. eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, sind diejenigen Mitglieder des Kl. zu berücksichtigen, die auf demselben räumlichen und sachlichen Markt der Bekl. als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können.

Der maßgebliche räumliche Markt wird dabei im Wesentlichen durch die Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt. Im Hinblick auf die vorliegend beanstandete Werbung im Internet erstreckt sich der Markt auf das gesamte Bundesgebiet (vgl. auch Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 3.43).

In sachlicher Hinsicht wird der einschlägige Markt durch den weit auszulegenden Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art gekennzeichnet. Die beiderseitigen Waren/Leistungen müssen sich ihrer Art so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz der Ware des einen Mitbewerbers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann.

Danach ist der einschlägige Markt vorliegend der Branchenbereich der Desinfektionsmittel.

Die Frage, welche Zahl von Gewerbetreibenden als erheblich im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anzusehen ist, lässt sich nicht abstrakt und generell bestimmen. Es kommt weder auf die Mitgliedschaft einer bestimmten Mindestzahl noch auf diejenige der Mehrheit der Mitbewerber an. Erforderlich und ausreichend ist, dass Gewerbetreibende aus der einschlägigen Branche im Verband nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ vertreten sind, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Eine reine Quoten- oder Prozentbeurteilung wird dem nicht gerecht. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Zahl und die wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen Verbandsmitglieder den Schluss darauf zulässt, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame kollektive gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden. Daher ist nicht erforderlich, dass die Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind. Bei Spitzenverbänden oder Fachverbänden wird die erforderliche Zahl aufgrund der Homogenität der Mitglieder regelmäßig gegeben sein (OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 29.10.2009 – 3 U 126/09, BeckRS 2010, 10613). Bei der Prüfung, ob einem Verband eine erhebliche Zahl von Wettbewerbsunternehmern angehört, können auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (BGH, Urteil vom 26.01.2023 – I ZR 111/22, MMR 2023, 418). Unerheblich für die sachliche Marktabgrenzung ist die Vertriebsform (zB Direktvertrieb; Versandhandel; Auktionen) (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 3.40).

Vorliegend gehört dem Kl. eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die auf demselben Markt tätig sind wie die Bekl.. Aus der Mitgliederliste des Kl. ist zu entnehmen, dass dem Kl. unter anderem der Bundesverband R., nahezu alle bundesweiten Apothekerkammern und –verbände, die V. GmbH + Co. KG, bei der es sich um eine der größten Drogeriemarktketten Deutschlands handelt, sowie die F. Deutschland Services GmbH angehören. Bei dem Inhalt der Mitgliederliste des Kl. handelt es sich um eine offenkundige Tatsache i.S. d. § 291 ZPO. Die Mitgliederliste ist im Internet für jedermann einsehbar. Insoweit wurde die Liste im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer aufgerufen und eingesehen. Die Parteien haben unter Hinweis auf § 291 ZPO zudem Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Die Bekl. hat zwar mit Nichtwissen bestritten, dass die in der Liste aufgeführten Mitglieder dem Kl tatsächlich angehören. Ein Grund, an der Richtigkeit der Angaben in diesem Mitgliederverzeichnis zu zweifeln, besteht jedoch nicht. Bei dem Kl. handelt es sich um einen Wettbewerbsverband mit mehr als 100-jähriger Tradition und durchgehend vom Bundesgerichtshof bestätigter Klageberechtigung (vgl. Ausführungen zum Kl. in: Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Einleitung (Einl. UWG) Rn. 2.45; BGH, Urteil vom 06.02.1997 - I ZR 234/94, GRUR 1997, 758). Das allgemeine Bestreiten der Bekl. mit Nichtwissen im Hinblick auf die dem Kl. angehörenden Mitglieder ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Der Bekl. ist es zuzumuten, zumindest greifbare Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Liste vorzutragen.

Die Rechtsprechung hält Angaben in klägerseits vorgelegten Mitgliederlisten für erforderlich, da eine beklagte Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, durch Stichproben beispielsweise der Frage nachgehen zu können, ob die bezeichneten Unternehmen (noch) Mitglieder sind und ob die Angaben des klagenden Verbandes zur Brachenzugehörigkeit, zur Marktstärke und zum örtlichen Betätigungsfeld der Mitgliedsunternehmen (noch) Gültigkeit haben (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1995 – I ZR 126/93 –, BGHZ 131, 90 (93 f.)). Dieses berechtigte Interesse der Bekl. korrespondiert indes auch mit ihrer prozessualen Obliegenheit, selbst hinsichtlich namentlich angeführter Unternehmen (ggf. durch Kontaktaufnahme mit diesen) in Erfahrung zu bringen, ob diese neuerdings etwa nicht (mehr) Mitglied des Klägers sind, und das Ergebnis dieser Klärung, soweit es ihr günstig ist, vorzutragen (KG Urt. v. 22.11.2016 – 5 U 89/15, BeckRS 2016, 113554 Rn. 28; vgl. auch LG Berlin Urt. v. 7.8.2018 – 15 O 295/17, BeckRS 2018, 26836 Rn. 28).

Hinsichtlich der angeführten Mitglieder aus der Liste des Kl. bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass diese eine erhebliche Zahl von Unternehmern darstellen, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

3. Die Werbung der Bekl. durch die streitgegenständliche Anzeige ist dabei gem. § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, da sie unlauter ist. Die Bekl. hat gegen §§ 3 Abs. 1, 5 a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG verstoßen. In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit einer Handlung allein nach § 5 a UWG zu beurteilen und nicht nach § 3 a UWG (BGH, Urt. v. 10.11.2022 – I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832, Rn. 16). Nach § 5 a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Um eine wesentliche Information handelt es sich auch bei den nach § 6 PAngV erforderlichen Informationen gem. § 5b Abs. 4 UWG.

a) Die Anwendbarkeit der PAngV ist vorliegend gegeben. Nach § 1 Abs. 1 PAngV gilt die PAngV für die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Da die Bekl. einen Online-Shop unterhält, in dem sie Letztverbrauchern Desinfektionsmittel im Wege des Versandhandels zum Kauf anbietet, hat sie nach §§ 1, 6 PAngV anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen.

b) Die Angaben nach der PAngV müssen dabei gem. § 1 Abs. 3 PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (S. 2) und dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein (S. 1). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt, wenn die Liefer- und Versandkosten bei einer Anzeige wie der vorliegenden nicht der Internetseite der Suchmaschine, auf der geworben wird, zu entnehmen sind, sondern erst auf der über eine elektronische Verknüpfung erreichbaren Internetseite des Werbenden genannt werden.

Ein Verstoß gegen die PAngV liegt im Allgemeinen zwar nicht schon darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Der Verbraucher rechnet im Versandhandel damit, dass zusätzlich zum Warenpreis noch Versandkosten anfallen können. Daher genügt es in aller Regel den Anforderungen des § 1 Abs. 3 PAngV, wenn die nach § 6 PAngV anzugebenden Liefer- und Versandkosten alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite genannt werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb notwendig aufgerufen werden muss. Die Höhe der Liefer- und Versandkosten hängt zudem häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden ab. Deshalb reicht es auch im Hinblick auf § 6 Abs. 2 PAngV aus, bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten” aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird (BGH, Urteil vom 18.03.2010 - I ZR 16/08, GRUR 2010, 1110 – Froogle II).

Eine Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. aaO) anders zu beurteilen. Hier dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine – beispielsweise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte – elektronische Verknüpfung erreicht werden kann.

Die von der PAngV bezweckte leichte Vergleichbarkeit des aus dem Endpreis sowie den Liefer- und Versandkosten bestehenden Gesamtpreises einer Ware ist nicht gewährleistet, wenn in einer Preissuchmaschine nur der Kaufpreis ohne Versandkosten genannt wird. Preissuchmaschinen sollen dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber verschaffen, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert. Deshalb erwartet der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, ist der Verbraucher für einen Kostenvergleich darauf angewiesen, dass in der Liste nur Preise genannt werden, die diese Kosten einschließen oder bei denen jedenfalls darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht wird.

Zudem kann die Angabe eines Kaufpreises ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten in einer Preissuchmaschine eine für die Kaufentscheidung wesentliche Weichenstellung herbeiführen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher, der sich mit Hilfe einer Preisvergleichsliste informiert, sich bevorzugt mit den preisgünstigsten Angeboten befasst und über die elektronische Verknüpfung die Internetseite eines entsprechenden Anbieters aufsucht. Wird der Verbraucher erst nach dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zusätzliche Versandkosten anfallen, ist eine für den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen. Auch wenn sich ein Teil der Interessenten der Mühe unterziehen wird, nunmehr zu überprüfen, ob bei den Preisen der anderen Anbieter ebenfalls die Versandkosten noch nicht eingeschlossen waren, wird ein anderer Teil auf Grund des Hinweises auf die Versandkosten annehmen, dass wohl auch bei den anderen Anbietern noch zusätzlich Versandkosten anfallen. Unabhängig davon bleibt der Anlockeffekt, der in jedem Fall damit verbunden ist, dass bei der Preisangabe in der Preisvergleichsliste ein Hinweis auf die noch zusätzlich zu zahlenden Versandkosten fehlt.

Nicht anders verhält es sich vorliegend. Bei der Werbung der Bekl. mittels einer Anzeige bei I..de handelt es sich zwar nicht um die klassische Werbung in einer Preissuchmaschine, die die Produkte nach einem Preisranking sortiert. Allerdings wird die Anzeige der Bekl. auch nicht isoliert im Sinne einer klassischen Werbung angezeigt. Vielmehr finden sich mehrere Anzeigen verschiedener Anbieter, die gleichartige Artikel anbieten, nebeneinander aufgeführt. Sämtliche Anzeigen haben dieselbe Größe, Aufteilung, Schriftart und Anordnung. Dabei steht – ebenso wie bei Preissuchmaschinen – der Preis im Vordergrund. Dieser ist in Fettdruck hervorgehoben. Die Aufmachung der Anzeigen soll dem Verbraucher auch hier einen schnellen Überblick über die Preise verschaffen. Es soll mithin auch hier dem Verbraucher ermöglicht werden, die Preise zu vergleichen. Dies ergibt sich auch daraus, dass zusätzlich der Grundpreis angegeben wird (hier: Preis pro Liter). Auch wenn dem Verbraucher durch das Wort „gesponsert“ in Fettdruck über den Anzeigen verdeutlicht wird, dass es sich um bezahlte Werbung handelt, schließt dies nicht aus, dass jedenfalls im Hinblick auf diese bezahlten Anzeigen ein Preisvergleich ermöglicht werden soll. Ebenso wie in einer Preissuchmaschine werden auch bei vielen Anbietern die Versandkosten angezeigt. Auch hier rechnet der Verbraucher nicht damit, dass der angegebene Preis bei den Anzeigen, bei denen sich kein Hinweis auf Versandkosten findet, noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht wird. Auch hier besteht jedenfalls ein Anlockeffekt.

Soweit die Bekl. sich darauf beruft, ein zusätzlicher Hinweis auf anfallende Versandkosten bei Angabe einer Mindestbestellmenge sei aufgrund des limitierten Platzangebots in C.-Anzeigen nicht möglich, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. In diesem Fall darf eine Plattform für eine Werbung mit Preisangaben schlicht nicht verwendet werden, wenn sie keinen Raum für rechtmäßiges Handeln bietet (vgl. OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 5.5.2023 – 6 W 28/23, MMR 2024, 434).

Die beanstandete Werbung ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UWG). Die Nichtberücksichtigung der Versandkosten kann dazu führen, dass das Angebot der Bekl. preisgünstiger erscheint. Die Nutzer können dadurch dazu verleitet werden, sich näher mit dem Angebot der Bekl. statt mit dem Angebot der Mitbewerber zu befassen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor: Werbung mit Preisermäßigung ist nur zulässsig bei gut lesbarer Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung

BGH
Urteil vom 09.10.2025
I ZR 183/24
PAngV § 11 Abs. 1, § 1 Abs. 3 Satz 2; UWG § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4; ZPO § 308 Abs. 1
Jacobs Krönung


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Werbung mit Preisermäßigung ist nur zulässsig wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV muss der zur Angabe eines Gesamtpreises Verpflichtete bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis, den er für das beworbene Produkt innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat, in einer für den angesprochenen Verbraucher eindeutigen, klaren und verständlichen Weise angeben.

b) In Fällen der Verletzung des § 11 Abs. 1 PAngV ist die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung nach §§ 5a und 5b UWG und nicht nach § 3a UWG zu beurteilen (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21,
GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 60] = WRP 2022, 977 - Grundpreisangabe im Internet; Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17/22, BGHZ 237, 1 [juris Rn. 65] - Aminosäurekapseln, jeweils mwN).

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 183/24 - OLG Nürnberg - LG Amberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbung mit Preisermäßigung ist nur zulässsig wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird

BGH
Urteil vom 09.10.2025
I ZR 183/24


Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit einer Preisermäßigung nur zulässsig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird

Die Pressemitteilung des BGH:
Unzulässige Werbung mit einer Preisermäßigung

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Werbung mit einer Preisermäßigung unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung nicht in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben wird.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte ist ein Lebensmitteldiscounter. In einem Werbeprospekt bewarb die Beklagte ein Kaffeeprodukt unter Angabe des aktuellen Verkaufspreises ("4.44") und eines weiteren klein gedruckten Preises ("6.991") sowie einer Preisermäßigung ("-36 %"). Die hochgestellte Ziffer 1 nach der Preisangabe "6.99" verweist auf den am Seitenende stehenden und in kleiner Schriftgröße gehaltenen Text "Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44". Die Beklagte verlangte für das beworbene Kaffeeprodukt in der Vorwoche der Werbung einen Preis von 6,99 € und in der davorliegenden Woche einen Preis von 4,44 €.

Die Klägerin hält die Preiswerbung der Beklagten für wettbewerbswidrig. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten weitgehend zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Preiswerbung der Beklagten gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt und daher nach § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG unlauter ist.

Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 1 PAngV zur Angabe der Gesamtpreise verpflichtet. Sie hat deshalb nach § 11 Abs. 1 PAngV gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV reicht es nicht aus, dass der niedrigste Gesamtpreis in beliebiger Weise angegeben wird. Aus dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV normierten Gebot der Preisklarheit folgt vielmehr, dass diese Angabe in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu erfolgen hat. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Werbung der Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht. Mit der unzureichenden Angabe des niedrigsten Gesamtpreises enthält die Beklagte den Verbrauchern eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG vor. Die Preiswerbung der Beklagten ist deshalb unzulässig.

Vorinstanzen:

Landgericht Amberg - Urteil vom 29. Januar 2024 - 41 HK O 334/23

Oberlandesgericht Nürnberg - Urteil vom 24. September 2024 - 3 U 460/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch (…)

2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (…)

§ 5b Abs. 4 UWG

(4) Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

§ 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV

(3) (...) Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

§ 3 Abs. 1 PAngV

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.

§ 11 Abs. 1 PAngV

(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.



BGH legt EuGH vor: Berücksichtigung einer Bearbeitungspauschale für Bestellungen mit einem geringen Gesamtbestellwert bei der Preisangabe

BGH
Beschluss vom 23.01.2025
I ZR 49/24
Bearbeitungspauschale
Richtlinie 98/6/EG Art. 2 Buchst. a


Der BGH hat dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, inwieweit eine Bearbeitungspauschale für Bestellungen mit einem geringen Gesamtbestellwert bei der Preisangabe zu berücksichtigen ist.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 2 Buchst. ader Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18. März 1998, S. 27) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, in den für eine Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG einzurechnen?

BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 - I ZR 49/24 - OLG Celle - LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Online-Shop muss beim Anbieten von Lebensmitteln alle Pflichtinformationen nach der LMIV vorhalten

LG Hamburg
Urteil vom 19.04.2024
416 HKO 26/23


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Online-Shops beim Anbieten von Lebensmitteln alle Pflichtinformationen nach der LMIV vorhalten müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG und §§ 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 und 4 UWG in Verbindung mit den geltend gemachten Informationspflichten zu.

1. Der Kläger ist als qualifizierter Wirtschaftsverband im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1 und Abs. 2 UWG sowohl aktivlegitimiert als auch klagebefugt.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, der ausweislich des als Anlage K 1 beigefügten Ausdrucks in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist.

Der Kläger hat zudem durch die Vorlage der als Anlage K 2 eingereichten detaillierten Mitgliederliste belegt, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, die als Wettbewerber des Beklagten anzusehen sind und deren Interessen von dem beanstandeten Wettbewerbsverhalten des Beklagten berührt werden.Dies ist dann der Fall, wenn die Mitglieder als Unternehmen bezogen auf den maßgeblichen Markt in einer Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Ziel ist die Verhinderung der Instrumentalisierung von Verbänden zur Durchsetzung von Individualinteressen. (BGH, Urteil vom 16.11.2006, Az. I ZR 218/03). Der Kläger hat hier anhand der vorgelegten Mitgliederliste schlüssig dargelegt, dass zu seinen Mitgliedern unter anderem 202 Unternehmen der Lebensmittelbranche, 149 Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln und Diätetika sowie 42 Hersteller und Großhändler von Lebensmitteln sowie der … Verband kaufmännischer Genossenschaften e.V. zählen. Dieser Darstellung ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, so dass der Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die beanstande Wettbewerbshandlung betrifft den Vertrieb eines Lebensmittels, so dass hinsichtlich der Unternehmen und Verbände der Lebensmittelbranche Identität besteht; der Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und diätetischen Mitteln betrifft zumindest Waren verwandter Art, so dass auch diese Unternehmen im jedenfalls abstrakten Wettbewerb zu dem Beklagten bestehen.

2. Das Vorgehen des Klägers erweist sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich (§ 8c Abs. 1 UWG). Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs sind weder von dem Beklagten dargetan noch ersichtlich; zumal beim Vorgehen eines Verbandes – wie im vorliegenden Fall – für ihn die Vermutung spricht, dass er seinen satzungsmäßigen Zwecken nachgeht (BGH, Urteil vom 17.11.2005, Az. I ZR 300/02).

3. Das hier in Rede stehende an Verbraucher gerichtete Verkaufsangebot von Lebensmitteln in einem Onlineshop durch die Beklagte ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Eine solche liegt vor, wenn das Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens erfolgt und auf die Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren und Dienstleistungen gerichtet ist und zwar unabhängig davon, ob es vor, während oder nach einem Geschäftsabschluss erfolgt. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

Der Beklagte bietet unter der Subdomain „https:// a.- a..de/shop-2/suessigkeiten/mochi-taro-210g“ japanische Reiskuchen mit der Bezeichnung „M. T.- M. v. K. m. 210g“ zum Kauf an. Die Verantwortlichkeit des Beklagten für das hier im Streit stehende Kaufangebot ergibt sich bereits aus dem von dem Kläger als Anlage K 5 vorgelegten Screenshot des Impressums des fraglichen Internetauftritts, wo der Beklagte als der nach § 5 Telemediengesetz Verantwortliche angegeben ist. Vor dem Hintergrund dieser klaren Angabe kann der Beklagte sich nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Verantwortlichkeit für das fragliche Verkaufsangebot beschränken; für ein substantiiertes Bestreiten wäre es vielmehr erforderlich gewesen, dass der Beklagte eine schlüssige Erklärung dafür liefert, warum unter Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG an der entsprechenden Stelle seine Daten angegeben werden. Weiter wäre vorzutragen gewesen, wer an seiner Stelle der tatsächliche Anbieter des betreffenden Lebensmittels ist.

Der Beklagte handelt offensichtlich mit Gewinnerzielungsabsicht und tritt nach außen am Markt auf.

4. Sämtliche Verletzungen betreffen Informationspflichten in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation. Daraus folgt, dass es sich um wesentliche Informationen handelt, die dem Verbraucher gemäß § 5a Abs. 2 UWG nicht vorenthalten werden dürfen (BGH, Urteil vom 07.04.2022, Az. I ZR 143/19). Gemäß § 5b Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

5. Der Beklagte hat die von dem Kläger geltend gemachten Informationspflichten nach Art. 14 und Art. 9 VO (EU) Nr. 1169/11 (Lebensmittelinformationsverordnung – im Folgenden LMIV), nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 4 PAngV, nach § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB sowie gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO) verletzt.

a) Die im Streit stehende Verkaufsanzeige gemäß Anlage K 4 verstößt zunächst – wie der Kläger zutreffend geltend macht – gegen die Art. 9 und 14 LMIV.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV muss der für vorverpackte Lebensmittel im Internet Werbende die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel gemäß Art. 9 LMIV mit Ausnahme der Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums vor dem Abschluss des Kaufvertrages angeben.

Nach diesen Grundsätzen bietet der Beklagte vorverpackte Lebensmittel – nämlich den japanischen Reiskuchen mit der Bezeichnung „M. T. –M. v. k. m. 210g“ – im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV im Internet zum Verkauf an.

Verpflichtende Angaben sind gemäß Art. 9 Abs. 1 LMIV die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten, die Nettofüllmenge des Lebensmittels und gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Verwendung, der Name oder die Firma oder die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden und eine Nährwertdeklaration. Diese verpflichtenden Angaben müssen gemäß Art. 9 LMIV vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein.

Diesen Anforderungen genügt das Angebot des Beklagten nur zum Teil: In der Werbeanzeige fehlt eine Zutatenliste und die Nährwertdeklaration. Weiterhin fehlen Angaben des Beklagten zur Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers.

b) Das Onlineangebot gemäß Anlage K 4 verstößt weiter gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV).

Gemäß § 4 Abs. 1 PAngV hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben, es sei denn, der Grundpreis ist mit dem Gesamtpreis identisch. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist gem. § 5 Abs. 1 PAngV jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 m oder 1 Quadratmeter der Ware.

An einer solchen Grundpreisangabe je Mengeneinheit fehlt es hingegen hier bei dem Online-Angebot des Beklagten.

c) Der Beklagte hat überdies in der Verkaufsanzeige gemäß Anlage K 5 nicht über das nach § 312 g Abs. 1 in Verbindung mit §§ 355ff. BGB dem Käufer zustehende Widerrufsrecht belehrt.

Gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu informieren. Neben den allgemeinen in Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB normierten Informationspflichten sieht Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB für den Fall, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB zusteht, besondere Informationspflichten vor. Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ist der Verbraucher bei Bestehen eines Widerrufsrechts über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu informieren. In Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. h Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) wird in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB der Mindestinhalt einer Widerrufsbelehrung festgelegt. Für den Fall, dass ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB besteht, ist der Verbraucher über die Bedingungen des Widerrufsrechts zu informieren. „Bedingungen“ meint die notwendigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Rechts. Zu den Informationspflichten gehört damit der Hinweis auf die Tatsache, dass das Recht des Verbrauchers bei dem Vertragsschluss im Fernabsatz besteht, seine Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen innerhalb der Widerrufsfrist durch einfache, aber eindeutige Erklärung widerrufen zu können. Anzugeben ist auch, dass es einer Begründung des Widerrufs nicht bedarf.

Diesen Anforderungen wird das von dem Beklagten verantwortete Onlinekaufangebot – das sich auf Warenlieferungen bezieht und an Verbraucher richtet – offenkundig nicht gerecht; vielmehr finden sich dort überhaupt keine Angaben zu dem den Käufern nach § 312g BGB zustehenden Widerrufsrecht. Auch Informationen zu dem Muster-Widerrufsformular gemäß der Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB sind der Werbung nicht zu entnehmen.

d) Schließlich hat der Beklagte es versäumt, einen Link zur Streitschlichtungsplattform für Onlinegeschäfte vorzuhalten. Der Link zur OS-Plattform nach Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO) war aber erforderlich, weil es sich bei der vorliegenden Gestaltung gemäß Anlage K 5 um ein Angebot zum Onlinekauf im Sinne dieser Vorschrift handelt. Nach der Definition dieses Begriffs in Art. 4 Abs. 1 lit. e) ODR-VO liegt ein solcher Vertrag vor, wenn die Ware auf elektronischem Wege angeboten und bestellt wird. Hierfür reichen nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots auf einer Internetseite und die auf elektronischem Wege übermittelte verbindliche Bestellung durch den Verbraucher aus.

6. Der Kläger kann ferner gemäß § 13 Abs. 3 UWG die Erstattung von Abmahnkosten in der von ihm geltend gemachten Höhe von € 238,- beanspruchen.Da dem Kläger – wie ausgeführt – die von ihm verfolgten Unterlassungsansprüche zustehen, war auch die vorhergehende Abmahnung vom 20.03.2023 berechtigt.

Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihm das Abmahnschreiben nicht zugegangen sei. Ausweislich des schlüssigen Vortrags des Klägers, dem der Beklagte auch insoweit nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist davon auszugehen, dass die Abmahnung vom 20.03.2023 noch am selben Tag per E-Mail zugegangen ist. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er das Abmahnschreiben vom 20.03.2023 (Anlage K 6) am selben Tag um 10.41 Uhr – und damit zu einer üblichen Geschäftszeit – per E-Mail an die im Impressum des fraglichen Internetauftritts genannte E-Mailadresse „i.@ a.- a..de“ – bei der es sich offenkundig um eine im unternehmerischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellte Adresse handelt – übersandt hat und der Eingang auf dem Empfangssystem ausweislich des als Anlage K 7 eingereichten Screenshots aus seinem E-Mailprogramm mit der Angabe „250 OK“ bestätigt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist davon auszugehen, dass eine E-Mail dem Empfänger grundsätzlich in dem Zeitpunkt zugeht, in dem sie ihm im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf seinem Mail-Server abrufbereit zur Verfügung gestellt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und/oder zur Kenntnis genommen wurde (BGH, Urteil vom 06.10.2022, Az. VII ZR 895/21). Zwar kann ein Zugang im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB trotzdem ausscheiden, wenn der Empfänger der E-Mail nachweisen kann, dass die E-Mail mit der Abmahnung nicht in seiner Mailbox eingegangen, sondern von der Firewall oder einem Spam-Filter abgefangen wurde (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 13 UWG Rn. 47). Hierzu hat der Beklagte hingegen keinen ausreichenden Vortrag geliefert. Er hat den Zugang des Abmahnschreibens lediglich pauschal bestritten. Ein derart pauschales Bestreiten genügt jedoch nicht, um damit gegen den qualifizierten und mittels Vorlage eines Belegs substantiierten Vortrag des Klägers durchzudringen.

Die Höhe der Abmahnkosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger hat in der Klage die Berechnung der Kostenpauschale offengelegt. Gegen diese Berechnung bestehen keine Bedenken.

Die auf die Abmahnkosten verlangten Zinsen kann der Kläger nach §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB beanspruchen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Darmstadt: Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 4 PAngV wenn Angebot im Internet für Verbraucher einsehbar und nicht eindeutig und unmissverständlich auf B2B-Kunden beschränkt ist

LG Darmstadt
Urteil vom 19.02.2024
18 O 18/23


Das LG Darmstadt, hat entschieden, dass die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 4 PAngV auch dann besteht, wenn das Angebot im Internet für Verbraucher einsehbar und nicht eindeutig und unmissverständlich auf B2B-Kunden beschränkt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, da er in die Liste nach § 8b UWG eingetragen ist und ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen unmittelbar oder mittelbar angehören, die auf dem hier sachlich und räumlich maßgeblichen Markt tätig sind, und er nach seiner Ausstattung seine satzungsmäßigen Aufgaben auch tatsächlich wahrnehmen kann.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Kläger mehrere Einzelhandelsverbände und bedeutende Unternehmen aus der Lebensmittelbranche angehören. Dies hat der Kläger insbesondere durch die als Anlagenkonvolut K 20 vorgelegte E-Mail-Korrespondenz samt Anlagen, den als Anlage K 24 vorgelegten Auszug aus der Mitgliederliste 2023 – Stand: 05.07.2023 belegt, was im Kern auch durch den Zeugen A bestätigt wurde.

Der Zeuge A hat zahlreiche Einzelhandelsverbände und Unternehmen genannt und erläutert, welche Produkte auf welchem Weg von diversen Unternehmen vertrieben werden. Dabei konnte der Zeuge A auch angeben, wieso er hiervon Kenntnis hat.

Der Zeuge A ist glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge bei dem Kläger beschäftigt ist. Gleichwohl wirkte seine Aussage authentisch, erlebnisbezogen und nicht ansatzweise abgesprochen. Gegen ein bloßes Wiedergeben von auswendig Gelerntem spricht insbesondere, dass der Zeuge überhaupt nicht vorbereitet und mitunter sogar ein wenig „von der Rolle“ wirkte. Es bedurfte mehrerer Nachfragen und Umformulierungen, bis der Zeuge die Fragen verstanden hat.

Dass der Kläger nach seiner Ausstattung seine satzungsmäßigen Aufgaben auch tatsächlich wahrnehmen kann, ist gerichtsbekannt.

Eine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne von § 8c UWG durch den Kläger mit der Folge, dass die Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis fehlt (vgl. Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 8c Rn. 3) ist unter Berücksichtung der Gesamtumstände nicht anzunehmen. Die Kammer ist insbesondere nicht davon überzeugt, dass der Kläger wettbewerbswidriges Verhalten eigener Mitglieder planmäßig nicht verfolgt und die Möglichkeit besteht, sich durch eine Mitgliedschaft beim Kläger vor einer wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme zu schützen. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge A konkrete Beispiele genannt von Unternehmen, die beim Kläger Mitglied sind, namentlich X und Y GmbH, und gegen die der Kläger vorgeht. Soweit gegen das Unternehmen Y GmbH zunächst nicht vorgegangen wurde, hat der Zeuge A überzeugend dargestellt, warum dies der Fall war und erläutert, wieso ihm ein Fehler unterlaufen ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es einem Verband auch nicht grundsätzlich verwehrt ist, nur gegen bestimmte Verletzer vorzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.8.2011 - I ZR 148/10).

Die Klage ist im Klageantrag zu 1. begründet. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 3, 3a, 8 Abs.1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 4 PAngG.

Bei bestehender Wiederholungsgefahr kann nach § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine gemäß § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Dabei handelt gemäß § 3a UWG unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte im Internet ein Angebot über Yogurette Erdbeer 300g veröffentlicht hat, das für jedermann sichtbar war, und das entgegen § 4 PAngV keine Angaben zum Grundpreis im Sinne von § 2 Nr. 1 PAngV und § 5 PAngV enthielt.

Die Kammer war sich im Rahmen der Beweiswürdigung stets bewusst, dass eine Behauptung dann erwiesen ist, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. So genügt hierfür, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.6.1998 - IX ZR 311/95; Urteil vom 18.1.2000 - VI ZR 375/98; Urteil vom 6.5.2015 - VIII ZR 161/14; Urteil vom 23.6.2020 - VI ZR 435/19; OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 15.11.2018 - 3 U 152/17).

Bei der Beweiswürdigung hat die Kammer insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme, die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die Beweisanzeichen und Indizien sowohl im Einzelnen, aber auch in ihrer Gesamtschau berücksichtigt.

Dafür, dass das im Klageantrag zu 1. dargestellte Angebot über Yogurette Erdbeer 300g in dieser Form von jedermann, also auch für Verbraucher, aufzufinden war, spricht zunächst der Bildschirmausdruck: Neben der Suchleiste befindet sich die Formulierung „Hallo, anmelden“, woraus sich ergibt, dass eine besondere Anmeldung für das Auffinden dieses Angebots nicht erforderlich war. Diese Annahme wird bestätigt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin B, die ausgesagt hat, dass sie sich nicht angemeldet habe und das streitgegenständliche Angebot ohne Anmeldung habe auffinden können. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin weiter überzeugend ausgeführt, dass sie vor diesem Rechtsstreit nicht wirklich gewusst habe, dass es ein „[…] Business Konto“ gibt, und dass sie normalerweise nach jedem Angebot, dass sie prüfe, den Browser schließe mit der Folge, dass dann „alles weg“ sei.

Die Aussage der glaubwürdigen Zeugin B ist glaubhaft. Die Zeugin wirkte nicht ansatzweise von einem Belastungseifer getrieben und schilderte erlebnisbezogen und detailreich, wie sie seinerzeit auf das Angebot der Beklagten gestoßen ist. Die Zeugin konnte auch differenziert von der üblichen Vorgehensweise und den Einzelheiten des in Rede stehenden Geschehens berichten.

Soweit der Zeuge C im Rahmen seiner Aussage beschrieben hat, wie er das Angebot in das Internet eingestellt hat, ist bemerkenswert, dass er offenbar allein durch die Angabe einer Mindestbestellmenge davon ausging, dass dieses Angebot ausschließlich Besuchern der […] -Internet-Handelsplattform angezeigt wird, die nicht Verbraucher sind. Bemerkenswert ist auch die Aussage des Zeugen, dass es grundsätzlich möglich gewesen wäre, das in Rede stehende Angebot „auch ohne Anmeldung über ein […] Business Konto aufzurufen“. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge anschließend relativierend beschrieben hat, dass die bloße Eingabe der Suchbegriffe „Yogurette 300g“ nicht ausgereicht hätte und dazu mehr erforderlich gewesen wäre. Gleichwohl hat der Zeuge sinngemäß eingeräumt, dass das streitgegenständliche Angebot für einen technisch nicht völlig unerfahrenen Verbraucher ohne Verstoß gegen Nutzungsbedingungen von […] aufzufinden gewesen wäre. Dem stehen auch nicht die Ausführungen des Zeugen C zu den von ihm vorgenommenen Kontrollen im Hinblick auf die zutreffende Platzierung der von der Beklagten angebotenen Produkte auf der […] -Internet-Handelsplattform entgegen.

Dass der Zeuge C ausgesagt hat, dass er der Überzeugung ist, dass der Artikel nicht von einer Privatperson hätte gekauft werden können, ist unerheblich. Denn bei Internetangeboten, die für jedermann zugänglich sind, ist davon auszugehen, dass sie zumindest auch Privatkunden ansprechen, wenn sie nicht eindeutig und unmissverständlich eine Beschränkung auf Wiederverkäufer enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2010 - I ZR 99/08). Der Werbende kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass er mit Verbrauchern keine Verträge schließt, um die Anwendung der PAngV auszuschließen (so zutreffend Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, PAngV, Vorbemerkung [Vor § 1] Rn. 29). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist bei dem in Rede stehenden Angebot eine Beschränkung auf Wiederverkäufer nicht ersichtlich. Insbesondere führt die Angabe einer Mindestbestellmenge von „6“ nicht dazu, dass der durchschnittliche Privatkunde, der auf das Angebot der Beklagten stößt, davon ausgeht, dass sich dieses Angebot ausschließlich an Wiederverkäufer richtet (vgl. BGH, a.a.O.), zumal auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich die Preisangabe von 5,69 € inklusive Umsatzsteuer versteht.

Der Hinweis der Beklagten, dass es für den […]-Marketplace-Verkäufer keinen Schalter gebe, mit dem man festlegen könne, ob ein Grundpreis anzuzeigen ist oder nicht, verfängt nicht. Denn grundsätzlich darf eine Plattform, bei der nicht sichergestellt ist, dass ein (auch) Privatkunden ansprechendes Angebot den Grundpreis enthält, nicht verwendet werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5.5.2023 - 6 W 28/23).

Der in Rede stehende Wettbewerbsverstoß beeinträchtigt die Interessen der Verbraucher zwangsläufig auch spürbar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9.2.2012 - I-4 U 70/11)

Die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten in Höhe von 130 € ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG. Eine Erstattungsfähigkeit der anteilig berechneten und in der Höhe nicht zu beanstandeten Kosten aus Personal- und Sachmittelaufwand ist unter besonderer Berücksichtigung der Ausführungen in dem Schreiben des Klägers vom 13.4.2023 (Anlage K 14). zu bejahen.


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