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Der Widerrufsbutton kommt: Was § 356a BGB ab dem 19.06.2026 von Onlinehändlern verlangt

Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmer im B2C-Fernabsatz eine elektronische Widerrufsfunktion auf ihrer Online-Benutzeroberfläche bereitstellen. Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und führt mit § 356a BGB eine neue, eigenständige Pflicht ein. Wer sie nicht oder fehlerhaft umsetzt, riskiert Abmahnungen und eine erhebliche Verlängerung der Widerrufsfrist.

I. Hintergrund
Die Einführung des Widerrufsbuttons geht auf die Richtlinie (EU) 2023/2673 über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge zurück, die zugleich die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) geändert hat. Der neue Art. 11a der geänderten Verbraucherrechterichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Verbraucher einen Fernabsatzvertrag, der über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wurde, auch über eine solche Oberfläche widerrufen können. Der Gesetzgeber verfolgt damit ein einfaches Leitprinzip: Der Ausstieg aus einem Vertrag soll nicht schwerer sein als sein Abschluss. Das Umsetzungsgesetz wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 28). Der neue § 356a BGB tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.

II. Anwendungsbereich
Die Pflicht trifft Unternehmer, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglichen – also über Websites, Apps oder vergleichbare digitale Zugänge. Anders als der Kündigungsbutton nach § 312k Abs. 1 BGB, der Finanzdienstleistungsverträge ausdrücklich ausnimmt, erfasst § 356a BGB auch im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge. Der sachliche Anwendungsbereich ist damit weiter als derjenige der bereits bekannten Regelung zum Kündigungsbutton. Voraussetzung ist stets das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts. Dort, wo kein Widerrufsrecht besteht greift die Pflicht nicht. Auch Händler, die ihre Produkte über Online-Marktplätze wie eBay oder Amazon anbieten, müssen eine Widerrufsfunktion bereitstellen. Die Pflicht trifft mithin nicht nur den Betreiber des eigenen Shops, sondern jeden Unternehmer, der über eine fremde Plattform im Fernabsatz kontrahiert.

III. Anforderungen an die Widerrufsfunktion
§ 356a BGB regelt das Verfahren zweistufig. In einer ersten Stufe startet der Verbraucher den Widerruf über eine gut sichtbare Schaltfläche; in einer zweiten Stufe bestätigt er ihn aktiv.

1. Gestaltung
Die Widerrufsfunktion muss gut sichtbar, leicht zugänglich und dauerhaft während der Widerrufsfrist verfügbar sein. Eine Beschränkung auf Kundenkonten, Logins oder versteckte Footer-Links genügt nicht. Das Gesetz verlangt in § 356a Abs. 1 S. 2 BGB eine Beschriftung mit „Vertrag widerrufen" oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung. Der Button darf nicht hinter einer Registrierung oder einem Login versteckt sein und darf nicht von Pop-ups oder anderen Elementen verdeckt werden.

2. Pflichtangaben im Widerrufsformular
Zulässige Pflichtangaben sind ausschließlich der Name des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des Vertrags sowie ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Weitergehende Pflichtfelder – etwa Adresse, Kundennummer oder Rückgabegrund – darf der Unternehmer nicht verpflichtend abfragen. Sie können als optionale Felder angeboten werden, müssen aber als solche erkennbar bleiben. In einem zweiten Schritt muss der Unternehmer eine Bestätigungsschaltfläche vorhalten, die mit „Widerruf bestätigen" oder einer gleichbedeutenden Formulierung beschriftet ist (§ 356a Abs. 3 S. 2 BGB). Erst mit deren Betätigung übermittelt der Verbraucher seine Widerrufserklärung.

3. Eingangsbestätigung
Der Unternehmer hat dem Verbraucher nach Aktivierung der Bestätigungsfunktion unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthält. Die Bestätigung muss dabei über dasjenige Kommunikationsmittel erfolgen, das der Verbraucher im Formular angegeben hat – eine abweichende Übermittlung ist unzulässig.

IV. Fristwahrung
§ 356a Abs. 5 BGB enthält eine für die Praxis wichtige Zugangsfiktionsregel. Die Widerrufserklärung gilt als innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn der Verbraucher sie vor Fristablauf über die Widerrufsfunktion versandt hat. Der Unternehmer kann sich also nicht darauf berufen, die Erklärung erst nach Fristablauf empfangen zu haben, solange der Verbraucher den Bestätigungsschritt fristgerecht abgeschlossen hat. Diese Regelung entspricht dem Rechtsgedanken, der bereits § 355 Abs. 1 S. 5 BGB zugrunde liegt, wonach die rechtzeitige Absendung genügt.

V. Sanktionsfolgen bei Verstößen
Das Gesetz sieht für die Verletzung der Bereitstellungspflicht eine empfindliche Sanktion vor: Fehlt die Widerrufsfunktion oder ist sie nicht korrekt umgesetzt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Der Verbraucher kann dann deutlich länger seinen Vertrag widerrufen, Dies kann bei höherwertigen Waren oder Dienstleistungen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Daneben drohen bei fehlender oder unzureichender Umsetzung Bußgelder. Zudem drohen Abmahnungen von Abmahnvereinen und Mitbewerbern.

VI. Anpassungsbedarf bei Rechtstexten
Die Einführung des § 356a BGB macht nicht nur eine technische Implementierung erforderlich. Die Widerrufsbelehrungen sind an den neuen Gestaltungshinweis 3 in Anlage 1 (zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) anzupassen, um den Verbraucher über den neuen Widerrufsbutton zu informieren.

VII. Handlungsbedarf
Onlinehändler und Plattformbetreiber, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über digitale Benutzeroberflächen schließen, müssen bis zum 19. Juni 2026 Folgendes sicherstellen:

- Die Widerrufsfunktion ist technisch implementiert, korrekt beschriftet und dauerhaft erreichbar.
- Das zweistufige Verfahren – Widerruf starten, Widerruf bestätigen – ist eingehalten.
- Die Pflichtangaben im Formular beschränken sich auf das gesetzlich Zulässige.
- Die Eingangsbestätigung geht automatisiert und unverzüglich über das vom Verbraucher genannte Kommunikationsmittel ab.
- Die Widerrufsbelehrung ist an den neuen Gestaltungshinweis 3 (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) angepasst.

VIII. Gesetzestext

§ 356a BGB – Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen" oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:

den Namen des Verbrauchers,
Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.

(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen" oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.

BGH: Keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungskonformität des Zulassungserfordernisses für Fernunterricht nach § 12 FernUSG und der Nichtigkeitsregelung in § 7 Abs. 1 FernUSG

BGH
Urteil vom 05.02.2026
III ZR 74/25
Fernunterrichtsschutzgesetz
FernUSG § 7 Abs. 1, § 12


Der BGH hat entschieden, dass keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungskonformität des Zulassungserfordernisses für Fernunterricht nach § 12 FernUSG und der Nichtigkeitsregelung in § 7 Abs. 1 FernUSG bestehen

Der Senat ist nicht mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt. Aus Sicht des Senats sprechen im Gegenteil gute Gründe dafür, dass die genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz im Einklang stehen.

BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 - III ZR 74/25 - LG Berlin II - AG Wedding

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Anwendbarkeit von FernUSG auf Business-Coaching- oder Mentoring-Angebote richtet sich nach dem konkret angebotenen Leistungsspektrum im jeweiligen Einzelfall

BGH
Urteil vom 15.01.2026
III ZR 80/25
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1; FernUSG § 1 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass sich die Frage der Anwendbarkeit des FernUSG auf Business-Coaching- oder Mentoring-Angebote nach dem konkret angebotenen Leistungsspektrum im jeweiligen Einzelfall richtet.

Leitsatz des BGH:
Die Frage, ob sogenannte (Business-)Coaching- oder Mentoring-Angebote dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) - unterfallen, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Sie ist vielmehr anhand der durch § 1 Abs. 1 FernUSG vorgegebenen Kriterien durch Betrachtung des konkret angebotenen Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei es insbesondere darauf ankommen kann, ob der Schwerpunkt des Leistungsangebots auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liegt.

BGH, Urteil vom 15. Januar 2026 - III ZR 80/25 - OLG Dresden - LG Chemnitz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: "Räumlich getrennt" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG beim Online-Coaching auch bei Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Lehrenden wie bei einer Präsenzveranstaltung

BGH
Urteil vom 05.02.2026
III ZR 137/25
Fernunterrichtsvertrag, Online-Unterricht
FernUSG § 1 Abs. 1 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass "Räumlich getrennt" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG beim Online-Coaching auch dann vorliegt, wenn die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Lehrenden wie bei einer Präsenzveranstaltung besteht.

Leitsatz des BGH:
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden - wie bei Präsenzveranstaltungen - die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.

BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 - III ZR 137/25 - OLG Oldenburg - LG Osnabrück

Den Volltext der Entscheidung finden SIe hier:

OLG Hamm: Keine Lernkontrolle im Sinne des FernUSG beim Online-Coaching wenn Anbieter lediglich für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung steht

OLG Hamm
Hinweisbeschluss vom 15.10.2025
12 U 63/25

Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass keine Lernkontrolle im Sinne des FernUSG beim Online-Coaching vorliegt, wenn der Anbieter lediglich für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung steht.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Zwischen den Parteien ist anlässlich des per Videotelefonat geführten Gesprächs vom 14.10.2021 ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB geschlossen worden.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in diesem Gespräch eine Einigung der Parteien über die essentialia negotii stattgefunden hat. Die Einwände der Berufung hiergegen greifen nicht durch.

Der Mitarbeiter der Klägerin hat zu den einzelnen Modulen eine kurze Beschreibung gegeben. Es geht bei dem von der Klägerin angebotenen Coaching unter anderem darum, wie man Produkte erfolgreich vermarktet, wie Webseiten aufgebaut werden und wie man Mitarbeiter gewinnt sowie eine Liquiditätsplanung erstellt. Der Mitarbeiter hat auch im Einzelnen dargestellt, welchen Umfang die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen haben, nämlich die Errichtung einer geschlossenen T.(*)-Gruppe, die es dem Beklagten ermöglicht, so viele Fragen zu stellen und beantwortet zu bekommen, wie er möchte („Fragen-Flatrate“), Live-Calls, vier Vor-Ort-Termine und eine tägliche Sprechstunde.

Damit sind die wesentlichen Vertragspflichten der Klägerin beschrieben. Soweit der Beklagte eine konkretere Beschreibung vermisst, ist zu berücksichtigen, dass ein Coaching sich per se einer genauen Leistungsbeschreibung entzieht, weil die einzelnen Beratungsleistungen der Klägerin von dem Beratungsbedarf ihrer Kunden abhängen. Für den Beklagten war dennoch klar ersichtlich, welche Leistungen er von der Klägerin abrufen darf. Sollte er dies nicht verstanden haben, hätte er bei dem Mitarbeiter der Klägerin nachfragen können. Dies hat er in Bezug auf die geschlossene T.(*)-Gruppe auch getan, was zeigt, dass er im Übrigen die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen erfasst und verstanden hat. Dies hat er gegenüber dem Mitarbeiter der Klägerin auch bestätigt.

Welche unternehmerische Tätigkeit der Beklagte genau ausüben wollte, ist zwar in dem Vertragsgespräch nicht vereinbart worden. Dort war nur die Rede von einer Tätigkeit als Coach, Consultant oder Dienstleister. Eine Festlegung war zur Erbringung der Leistungen der Klägerin aber auch nicht erforderlich. Das Coaching der Klägerin ist keine konkrete Unternehmensberatung, sondern hat eine Unterstützung bei der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit zum Inhalt. Im Rahmen der Beratung im Einzelnen bzw. der Beantwortung der im Einzelnen gestellten Fragen ist ein Eingehen auf die konkrete ausgeübte oder auszuübende unternehmerische Tätigkeit ohne weiteres möglich.

2. Dieser Dienstvertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Vorliegend käme allenfalls ein wucherähnliches Rechtsgeschäft in Betracht. Das Landgericht hat insoweit jedoch zu Recht festgestellt, dass jeglicher Vortrag des Beklagten dazu, was die von der Klägerin angebotenen Leistungen objektiv wert sein sollen, fehlt. Dieser Vortrag fehlt auch nach wie vor. Er wäre dem Beklagten auch sehr wohl möglich, weil die Leistungen der Klägerin hinreichend genau beschrieben sind.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte für ein wucherähnliches Rechtsgeschäft. So betrug die Vergütung für Coaching-Leistungen in einem Rechtsstreit vor dem OLG München 20.000,00 € für ein Coaching von 9 Monaten (vgl. OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 14). Umgerechnet auf die hier zwischen den Parteien vereinbarten 15 Monate Laufzeit wäre dies ein Betrag von 33.333,33 €.

In einem Rechtsstreit vor dem OLG Celle betrug die Vergütung für Coaching-Leistungen 2.200,00 € netto monatlich, mithin 2.618,00 € brutto (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 – 3 U 85/22, juris Rn. 2). Rechnet man die vom Beklagten zugesagte Vergütung von brutto 49.980,00 € für einen Coaching-Zeitraum von 15 Monaten auf den Monat um, ergibt sich eine monatliche Brutto-Vergütung von 3.332,00 €.

Von einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft kann jedoch erst ausgegangen werden, wenn die vereinbarte Vergütung rund das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, § 138 Rn. 212 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, vergleicht man die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung mit derjenigen in den vorgenannten Rechtsstreitigkeiten.

Soweit der Beklagte eine Sittenwidrigkeit daraus ableiten möchte, dass die Leistung der Klägerin nicht überprüfbar sei, verfängt dies nicht. Die Leistung der Klägerin ist sehr wohl überprüfbar; so kann zum Beispiel festgestellt werden, ob die zugesagte Sprechstunde zur Verfügung stand und ob die Fragen des Beklagten – wenn er welche gestellt hätte – auch beantwortet werden. Dass eine Bewertung der Leistung der Klägerin unter Umständen schwierig ist, führt nicht dazu, dass eine Vergütung dafür nicht geschuldet wird oder eine Sittenwidrigkeit anzunehmen ist; dieser Umstand liegt vielmehr in der Natur von Coachingleistungen.

3. Der Dienstvertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das FernUSG gemäß § 134 BGB nichtig.

Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen, mit denen sich die Berufungsbegründung nicht auseinandersetzt.

Vorliegend handelt es sich nicht um einen Vertrag über Fernunterricht. Es fehlt an der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erforderlichen Überwachung des Lernerfolgs.

Dieses Tatbestandsmerkmal ist zwar weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08, juris Rn. 16 ff.).

Dass eine solche Lernkontrolle geschuldet war, ergibt sich aus dem Vertragsgespräch der Parteien aber gerade nicht. Zwar hätte der Beklagte ebenfalls Fragen an die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter stellen dürfen. Damit war eine Kontrolle des Lernerfolgs aber nicht geschuldet. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall haben die Parteien Begriffe wie „Studium“ oder „Lehrgang“ bzw. „Absolventen“ und „Zertifikat“, die untrennbar mit Lernkontrollen verbunden sind, nicht gebraucht. Dem Beklagten ist vielmehr nur angeboten worden, dass die Mitarbeiter der Klägerin für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung stünden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 – I-2 U 24/23, juris Rn. 53 ff.; OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 17).

4. Der Beklagte hat den Dienstvertrag auch nicht wirksam widerrufen. Ihm stand ein Widerrufsrecht nicht zu.

Der Beklagte ist im Rahmen des Vertragsgesprächs als Existenzgründer aufgetreten und damit als Unternehmer. Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet (BGH, Beschluss vom 24.02.2005 – III ZB 36/04, juris Rn. 9; vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.07.1997 – C-269/95, juris Rn. 17). Entscheidend hierfür ist die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Verhaltens. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein geschäftlicher Erfahrung ab (BGH, Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 295/06, juris Rn. 6). Rechtsgeschäfte, die der Entscheidung darüber dienen, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll oder diese Entscheidung vorbereiten, sind hingegen dem privaten Bereich zuzuordnen (BGH, a.a.O., juris Rn. 7).

Vorliegend beinhaltete das Coaching Hilfestellung zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit. Es beinhaltet keine Informationen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Existenzgründung zu empfehlen ist. Damit ist die objektive Zweckrichtung dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen.

Soweit der Beklagte erneut geltend macht, er habe sich „größer“ gemacht als er tatsächlich sei, greift dieser Einwand nicht, da die Zweckrichtung des Vertrages, wie dargelegt, objektiv zu bestimmen ist.

Darüber hinaus hat der Beklagte sich als jemand dargestellt, der ein Unternehmen gründen möchte. Dass er dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch tatsächlich vorgehabt hat und sich nicht mehr in einem „Vorüberlegungsstadium“ befand, dafür spricht, dass er bereit war, einen Betrag von fast 50.000,00 € für ein Coaching im Hinblick auf die Unternehmensführung zu bezahlen. Existenzgründer zu sein setzt nicht voraus, dass der Beklagte bereits ein Unternehmer ist oder in wirtschaftlicher Hinsicht eine gewisse „Größe“ erreicht hat. Zweck der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit war ja gerade die Erzielung von entsprechenden Umsätzen in der Zukunft. Existenzgründer kann damit jeder sein.

5. Der vom Beklagten erklärte Widerruf kann auch nicht in eine Kündigung umgedeutet werden. Auch eine solche wäre nicht wirksam.

a) Eine ordentliche Kündigung des Dienstvertrages scheidet gemäß § 620 Abs. 1 und 2 BGB aus, da es sich um einen befristeten Vertrag handelt.

b) Für eine außerordentliche Kündigung fehlt es an einem Kündigungsgrund.

Es liegt insbesondere kein Fall des § 627 Abs. 1 BGB vor. Danach kann ein Dienstverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem besonderen Vertrauensverhältnis. Der Beklagte hatte weder einen Anspruch auf bestimmte Berater, noch ist ersichtlich, dass die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter Einsicht in vertrauliche Unterlagen des Beklagten hätten erhalten sollen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 – I-2 U 24/23, juris Rn. 64; OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 18). Es handelt sich vielmehr um ein Coaching, das der Beklagte auch bei zahlreichen anderen Unternehmen hätte erhalten oder sich mit öffentlich zugänglichen Quellen hätte selbst erschließen können.

6. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der Vergütungsforderung (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich der Umsatzsteuer in Höhe von 7.980,00 € folgt der Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 2, 291 BGB.

Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen. Einwände hiergegen hat die Berufung auch nicht vorgebracht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Anspruch auf Zahlung der Vergütung beim Onlinecoaching ohne erforderliche Zulassung gem § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG - Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs ist weit auszulegen

BGH
Urteil vom 02.10.2025
III ZR 173/24


Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Zahlung derVergütung beim Onlinecoaching ohne erforderliche Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG besteht. Der BGH führt dabei aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen

Aus den Entscheidungsgründen:
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusteht und sich der Kläger nicht im Verzug mit der Annahme der Leistungen des "E-Commerce Master Clubs" befindet. Die Beklagte kann aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag keine Rechte herleiten. Dieser ist gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig,weil die Beklagte für den von ihr angebotenen "E-Commerce Master Club" nicht über die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügte.

[...]

c) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten geschuldet war (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen und es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht (Senat aaO Rn. 28 und Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08, NJW 2010, 608 Rn. 16, 18, 21). Dazu genügt es, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff, eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (Senat, Urteile vom 12. Juni 2025 aaO und 15. Oktober 2009 aaO Rn. 21). Dabei ist es nicht erforderlich, dass vom Lehrenden (Kontroll-)Fragen gestellt werden, die vom Teilnehmer zu beantworten sind. Vielmehr genügt es, dass dem
Teilnehmer ein auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs bezogenes Fragerecht vertraglich eingeräumt ist, wodurch der Teilnehmer eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann (vgl. Senat aaO Rn. 28).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Celle: FernUSG gilt nicht für Online-Coaching zur Optimierung der persönlichen Lebensweise so dass keine Zulassung nach § 12 FernUSG erforderlich ist

OLG Celle
Beschluss vom 09.07.2025
24 U 12/25


Das OLG Celle hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass das FernUSG nicht für Online-Coaching zur Optimierung der persönlichen Lebensweise gilr, so dass keine Zulassung nach § 12 FernUSG erforderlich ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Nach vorläufiger Beurteilung hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Weder beruht seine Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin stehen weder ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB noch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB oder aus § 826 BGB zu. Über die Coaching-Dienstleistungen sind Verträge zustande gekommen, die nicht nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig und auch nicht wirksam widerrufen worden sind. Dass die Beklagte vorsätzlich eine unrichtige Widerrufsbelehrung verwendet hätte, hat die Klägerin nicht mit hinreichender Substanz dargelegt.

a) Für die Zahlungen der Klägerin an die Beklagte fehlt es nicht deshalb an einem rechtlichen Grund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, weil die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden wäre. Deren Einwand, sie sei davon ausgegangen, den Vertrag mit der Anbieterin und nicht mit der Beklagten abzuschließen, ist für das Vorliegen eines rechtlichen Grundes unerheblich. Die Klägerin macht geltend, sie sei bei der Buchung der Coaching-Programme auf Grund der vorangegangenen Angaben der Anbieterin davon ausgegangen, dass die Beklagte lediglich als Zahlungsdienstleisterin fungiere. Sollte dies zutreffen, wären die Verträge nicht mit der Beklagten, sondern mit der Anbieterin zustande gekommen. Die Beklagte wäre in diesem Falle aber jedenfalls im Rahmen der Vertragsabwicklung berechtigt gewesen, die Zahlungen von der Klägerin entgegenzunehmen. Rechtsgrundlos wären die Zahlungen nur erfolgt, wenn ein Vertrag weder mit der Beklagten noch mit der Anbieterin zustande gekommen wäre. Das behauptet aber die Klägerin nicht und ist auch fernliegend, weil die Klägerin die Dienstleistungen in Anspruch genommen hat und sowohl sie als auch die Anbieterin von wirksamen Vertragsverhältnissen ausgegangen sind.

b) Der Vertrag ist nicht nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, nichtig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt, weil die vorliegenden Coaching-Verträge keine Fernunterrichtsverträge sind.

aa) Nach § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Fernunterricht liegt damit nur vor, wenn der Vertrag auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet ist.

Ein Coaching im klassischen Sinne fällt zumindest nicht typischerweise unter diesen Begriff, sofern es beispielsweise aus individuellen strukturierten Gesprächen zwischen einem Coach und dem sogenannten Coachee besteht und als Ziel etwa die Einschätzung und Entwicklung persönlicher Kompetenzen und Perspektiven, die Anregung zur Selbstreflexion oder die Überwindung von Konflikten verfolgt, wobei der Coach als neutraler, kritischer Gesprächspartner fungiert (OLG Celle, Urteil vom 24. September 2024 - 13 U 20/24, NJW-RR 2025, 113 Rn. 22 mwN). Ob ein Coaching-Vertrag auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet ist, hängt vom konkreten Inhalt der geschuldeten Leistungen im Einzelfall ab (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 30. April 2025 - 12 U 1547/24, juris Rn. 49). Ein Coaching kann den Tatbestand des Fernunterrichts im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllen, wenn es auf den Erwerb einer konkreten Befähigung gerichtet ist (OLG Celle aaO Rn. 23; vgl. OLG Dresden aaO Rn. 46 ff; OLG Naumburg, Urteil vom 26. November 2024 - 1 U 41/24, WRP 2025, 251 Rn. 7; OLG Nürnberg, Urteil vom 5. November 2024 - 14 U 138/24, WRP 2025, 114 Rn. 23; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 2025 - 6 U 46/24, WRP 2025, 524 Rn. 61). Steht hingegen bei einem Coaching nicht der Erwerb theoretischen Wissens oder systematisch didaktisch aufbereiteten Lehrstoffs im Mittelpunkt, das die Teilnehmer erst in einem weiteren Schritt in die Praxis umsetzen können, sondern die persönliche Beratung und individuelle Unterstützung bei der Lösung bestimmter Probleme, so handelt es sich nicht um die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten und damit nicht um Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2024 - 10 U 44/23, NJW 2024, 2849 Rn. 24; OLG München, Beschluss vom 16. Mai 2024 - 3 U 984/24, WRP 2024, 1260 [OLG München 16.05.2024 - 3 U 984/24e] Rn. 17 [zum Tatbestandsmerkmal der Lernzielkontrolle]; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, 26 f).

bb) Die Coaching-Leistungen, die Gegenstand der von der Klägerin abgeschlossenen Verträge sind, sind nicht schwerpunktmäßig auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet und damit nicht als Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG anzusehen. Bei ihnen steht nicht die Wissensvermittlung, sondern das beratende Element im Vordergrund. Nach den jeweiligen Beschreibungen in der Bestellübersicht, die die Klägerin als Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift vorgelegt hat, ist das Ziel der beiden Coaching-Programme die Optimierung der persönlichen Lebensweise im Hinblick auf Ernährung sowie Alltags- und Sportroutinen. Das Ziel des ersten Programms "Coaching intensiv ..." wird darin beschrieben, einen sportlichen Körper und ein strukturiertes Training zu erreichen. Hierfür wird die Klägerin angesprochen, ob sie "an dir persönlich, deinem Mindset und alltäglichen Strukturen arbeiten" wolle. Das zweite Programm "Coaching ..." knüpft an das erste an, hat dasselbe Leistungsspektrum zum Gegenstand und ist auf dieselben Ziele gerichtet. Die Tätigkeit, die die Anbieterin zur Erreichung dieser Ziele erbringen sollte, hat einen schwerpunktmäßig beratenden und begleitenden Charakter. So heißt es in der Beschreibung für das erste Coaching-Programm "Dann begleite ich dich im Coaching intensiv ...". Die Anbieterin sollte sich zunächst ein Bild von dem persönlichen Ist-Zustand der Klägerin verschaffen, der sodann nachfolgend in einem Trainings- und Ernährungscoaching, auch unter Berücksichtigung verschiedener Kraft- und Körperwertetabellen, optimiert werden sollte.

Nach dieser Beschreibung liegt die Aufgabe der Anbieterin nicht darin, den Teilnehmern der jeweiligen Coaching-Programme ein bestimmtes Wissen zu vermitteln. Vielmehr soll sie sie in einem Prozess der Fortentwicklung und Verbesserung der persönlichen Lebensweise begleiten und ihnen beratend zur Seite stehen. Die angestrebte Optimierung kann gerade wegen ihres persönlichen Charakters nicht durch Wissenstransfer bewirkt werden. Der persönliche Entwicklungsprozess kann zwar durch den Erwerb von Wissen, etwa zu Ernährungs- und Gesundheitsfragen, unterstützt werden, das unter anderem Gegenstand des in der Beschreibung erwähnten Videokurses sein kann. Dabei geht es aber nicht um die Vermittlung abstrakten Wissens, das die Teilnehmer sodann unabhängig vom Coaching selbständig in die Praxis umsetzen sollten. Die Wissensvermittlung ist nicht das eigentliche Ziel des Coachings. Vielmehr hat der Erwerb von Wissen hier nur eine dienende Funktion für den Prozess der Begleitung und Beratung bei der auf Sport, Gesundheit und Ernährung bezogenen Optimierung der persönlichen Lebensweise.

c) Der mit Anwaltsschreiben vom 25. September 2023 erklärte Widerruf beider Verträge ist unwirksam, weil zu diesem Zeitpunkt bereits die Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB abgelaufen und das Widerrufsrecht damit, unabhängig von der Frage der Richtigkeit der Widerrufsbelehrung, erloschen war.

d) Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB oder aus § 826 BGB stehen der Klägerin nicht zu. Sie hat nicht mit hinreichender Substanz dargelegt, dass die Beklagte vorsätzlich eine unrichtige Widerrufsbelehrung verwendet hätte, um gegenüber Kunden den Eindruck zu vermitteln, ein Widerrufsrecht bestehe nicht, und sie dadurch von der Ausübung desselben abzuhalten. Zwar war der Hinweis der Beklagten, dass das Widerrufsrecht mit Beginn der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist erlösche, unrichtig. Ein solches Erlöschen des Widerrufsrechts mit Beginn der Vertragserfüllung sieht § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB nur bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte vor, während es für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen nach § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB auf die vollständige Erbringung der Dienstleistung ankommt. Dafür aber, dass die Beklagte eine unzutreffende Widerrufsbelehrung nicht nur irrtümlich, sondern gezielt und mit mindestens bedingtem Vorsatz verwendet haben könnte, um die Kunden von der Geltendmachung des Widerrufsrechts abzuhalten, sind konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Auch wenn die vorliegenden Coaching-Verträge nicht nur auf die Bereitstellung digitaler Inhalte gerichtet sind, sondern Dienstleistungen zum Gegenstand haben, handelt es sich doch um Leistungen, die unter Verwendung digitaler Inhalte erbracht werden. Die rechtlichen Regelungen zu Widerrufsbelehrungen sind teilweise komplex, so dass es erfahrungsgemäß nicht selten zu unzutreffenden Widerrufsbelehrungen kommt, ohne dass daraus stets oder auch nur regelmäßig auf eine gezielte Fehlinformation zu schließen wäre. Aus dem in der Berufungsbegründung angesprochenen Schreiben der Beklagten an einen Coach aus dem November 2023 ergeben sich Anhaltspunkte für eine mindestens bedingt vorsätzliche fehlerhafte Widerrufsbelehrung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Klägerin ihre Verträge bereits im Jahr 2022 abgeschlossen hat.

2. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO dürften erfüllt sein. Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben, eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dürfte nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sein. Die Frage, ob die Coaching-Programme auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet und damit als Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG anzusehen sind, ist auf der Grundlage einer Würdigung des Einzelfalls und insbesondere der konkreten durch die Anbieterin geschuldeten Leistungen zu beantworten und wirft keine abstrakt klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.

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LG Hamburg: Online-Coaching benötigt keine Zulassung gemäß § 12 FernUSG wenn eine Lernkontrolle nicht verpflichtend im Vertrag vorgesehen ist

LG Hamburg
Urteil vom 21.07.2025
311 O 393/24


LG Hamburg hat entschieden, dass Online-Coaching keine Zulassung gemäß § 12 FernUSG benötigt, wenn eine Lernkontrolle nicht verpflichtend im Vertrag vorgesehen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Wirksamkeit des Vertrages nicht schon entgegen, dass dessen Inhalt nicht im Sinne der erforderlichen essentialia hinreichend bestimmt wäre. Vielmehr lassen sich dessen Inhalte unschwer jedenfalls durch Auslegung dahingehend ermitteln, dass die Beklagte den Zugang zu Lehrvideos zu den benannten Themen, wöchentliche Zoom Calls, WhatsApp-Betreuung sowie Kontakte zu Agenten schuldet. Dies ist hinreichend.

Der streitgegenständliche Vertrag unterfällt dem Anwendungsbereich des FernUSG nicht dergestalt, dass seine wirksame Durchführung von dem Zulassungserfordernis gemäß § 12 FernUSG abhängt.

Dabei kann im Ergebnis zunächst dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - auch Verträge zwischen Unternehmen dem Anwendungsbereich des FernUSG unterfallen, denn jedenfalls der vorliegende Vertrag ist schon deshalb vom Anwendungsbereich ausgenommen, weil „Teilnehmer“ hier bestimmungsgemäß nicht lediglich eine singuläre Person war, sondern die vertraglich geschuldeten Inhalte neben dem Kläger einer weiteren Person zur Verfügung standen. So hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO vor der Kammer, von der Beklagten nicht bestritten, erklärt, dass er den ursprünglichen, im Januar 2024 geschlossenen Vertrag für sich geschlossen habe. Später habe er eine weitere Person hinzufügen wollen, mit der er das Coaching sowie das Geschäft zusammen habe machen wollen. Auch habe man sich die Arbeit teilen wollen, wobei er für die Webseite zuständig habe sein sollen.

Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation eines Teilnehmers als Verbraucher oder Unternehmer sieht das FernUSG jedenfalls eine Definition eines Teilnehmers als Mehrheit von Personen nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen, dass diese als Teilnehmer am Unterricht eine einzelne Person voraussetzen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 FernUSG. Danach verpflichtet sich der Veranstalter von Fernunterricht neben der Lieferung des Fernlehrmaterials einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel zu einer Überwachung des Lernerfolgs, insbesondere eingesandte Arbeiten innerhalb angemessener Zeit sorgfältig zu korrigieren und dem Teilnehmer am Fernunterricht diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar benötigt. Soweit das Gesetz hier auf den konkreten Teilnehmer am Fernunterricht abstellt, dessen Leistungen kontrolliert und der im erkennbar benötigten Umfang angeleitet werden soll, kann es sich denklogisch nur um eine einzelne Person und nicht um eine Mehrheit von Personen handeln.

2. Der Anwendbarkeit des FernUSG auf den vorliegenden Vertrag steht zudem weiterhin entgegen, dass eine Überwachung des Lernerfolgs nicht geschuldet war.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die vom Gesetz vorgesehene Überwachung des Lernerfolgs hinsichtlich ihrer Voraussetzungen im Gesetz nicht näher bestimmt ist und daher unter Berücksichtung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzgebers weit auszulegen ist und auch bereits eine einmalige Überwachung des Lernerfolgs ausreichend sein kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08, beck-online).

Methodisch kommen dabei schriftliche Korrekturen ebenso wie begleitende Unterrichtsveranstaltungen oder andere Mittel in Betracht, wobei auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z.B. durch Frage und Antwort, ausreichend sein kann. Erforderlich ist jedoch stets, dass eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht und eine solche von dem Lernenden auch eingefordert werden kann. Eine Überwachung des Lernerfolgs ist dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten.

Ausgehend von dem vorbezeichneten Maßstab kann auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht festgestellt werden, dass eine Überwachung eines Lernerfolgs geschuldet war.

So legt bereits die Beschreibung des Kursinhalts als Zugang zu einem Videokurs mit wöchentlichen Zoom Calls als „Bonus“ und „Kontakten zu exklusiven Agenten“ nicht nahe, dass eine Wissensvermittlung stattfindet, die zu einer weiteren Qualifikation des Teilnehmers führt.

Nach dem Inhalt des Programms geht es zudem darum, Lehrinhalte zu den Themen Produktsuche, Onlineshop Aufbau und Marketing zu erhalten. Bereits hieraus ergibt sich, dass nicht eine Vermittlung von Wissen stattfindet, die zu einer weiteren Qualifikation des Teilnehmers führt. Vielmehr sollen die jeweiligen Teilnehmer offenbar in die Lage versetzt werden, sich selbst im gewerblichen Bereich mittels eines Online-Shops zu etablieren. Das Programm entspricht somit eher einem Coaching, welches eine individuelle Unterstützung auf Prozessebene darstellt, ohne direkte Lösungsvorschläge zu liefern oder individuelles Wissen zu vermitteln.

Soweit der Kläger hinaus behauptet hat, dass die Beklagte sich ihm gegenüber auch zu einer 1:1-Betreuung durch den Coach verpflichtet habe, ist er für seine diesbezügliche Behauptung beweisfällig geblieben, so dass offenbleiben kann, ob eine derartige Betreuung zur Erfüllung des Merkmals Lernerfolgsüberwachung überhaupt ausreichend wäre.

Der Vertrag enthält auch keine Bezeichnung der Teilnehmer, wie beispielsweise als „Absolvent“, oder des Kursabschlusses, wie beispielsweise „Zertifikat“, die indizieren könnte, dass nicht eine bloße Teilnahme, sondern darüber hinaus eine Lernerfolgskontrolle stattfindet und bei objektiver Betrachtung der Eindruck einer Qualifizierung entstehen könnte. Etwas anderes folgt auch nicht aus der (einmaligen) Verwendung des Begriffs der „Dropshipping Universität“ in einem der Videos. Denn das sodann dargestellte Modell gibt unter dieser Überschrift lediglich die Inhalte der Produktbeschreibung wieder, so dass auch insoweit nicht von einer indiziellen Wirkung mit Blick auf eine Qualifizierung oder Wissensvermittlung ausgegangen werden kann.

Es kann vorliegend auch nicht festgestellt werden, dass die Live-Calls der Vertiefung des Inhalts der Videolehreinheiten oder eines sonstigen Inhalts dienen sollten. Denn der Kläger trägt schon nicht vor, welchen Inhalt die Lehrvideos hatten und inwieweit diese überhaupt zur Wissensvermittlung geeignet waren.

Soweit auch genügen kann, dass einem Teilnehmer der Anspruch zusteht, in den Informationsveranstaltungen eine individuelle Anleitung zu erhalten und Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten zu stellen, um insoweit eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und „sitzt” (BGH aaO), kann auch dies dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden.

Der Kläger hat in soweit im Rahmen seiner mündlichen Anhörung angegeben, dass er einer Gruppe zugefügt worden sei, in der sich die Teilnehmer untereinander ausgetauscht hätten; damit fehlt es indes bereits an dem erforderlichen Bezug zu den Lehrenden.

Soweit der Kläger weiter vorgetragen hat, dass in den Videocalls jeweils 15 bis 20 Teilnehmer zugelassen gewesen seien, in diesen für jeden die Möglichkeit bestanden habe, seine Fragen zu einem bestimmten Thema einzubringen und der Coach versucht habe, darauf einzugehen, ist auch dies weder geeignet, eine Wissensvermittlung zu belegen noch die erforderliche Kontrolle dahingehend, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und „sitzt“. Denn das Vorbringen des Klägers verhält sich nicht zu konkret behandelten Themen oder Nachfragen, so dass nicht nachvollzogen werden kann, welches konkret vermittelte und erlernte „Wissen“ hier im Sinne einer „Lernerfolgskontrolle“ in den Live-Calls hätte überprüft werden können.

Naheliegender scheint vielmehr, dass es bei der Beantwortung der Fragen im Rahmen der Live- Calls um die Klärung individueller unternehmerischer Bedürfnisse der Teilnehmer ging und nicht um eine Überwachung und Kontrolle vermittelten Wissens.

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage der räumlichen Trennung bei der Wissensvermittlung kommt es mithin nicht mehr an.

3. Der Kläger hat den Vertrag auch nicht wirksam widerrufen. Dabei kann auch hier dahinstehen, ob er Verbraucher oder Unternehmer ist. Gemäß § 4 FernUSG i.V.m. § 355 BGB steht das Widerrufsrecht nur einem Verbraucher zu. Soweit der Kläger Verbraucher ist, ist ein ihm zustehendes Widerrufsrecht jedenfalls § 356 Abs. 4 BGB erloschen, da die Leistung der Beklagten unstreitig vollständig erbracht worden ist und er diese in Anspruch genommen hat.

4. Der Vertrag ist auch nicht mit ex tunc-Wirkung aufgrund der von dem Kläger erklärten Anfechtung nichtig (§ 123 i.V.m.§ 142 Abs. 1 BGB), denn der Kläger trägt schon nicht schlüssig vor, aufgrund welcher Umstände er durch eine Täuschung über Tatsachen zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums zur Abgabe der Vertragserklärung bestimmt worden ist. Die subjektive Enttäuschung über den Inhalt des gebuchten Kurses genügt insoweit nicht, die Kursinhalte sind zudem in der Produktbeschreibung dargestellt. Dass diese Beschreibung unzutreffend wäre, trägt der Kläger nicht vor.

Soweit der Kläger behauptet, dass die Beklagte ihn arglistig getäuscht habe, indem sie ihm suggeriert habe, dass es sich um ein individuelles 1:1-Coaching mit persönlicher Betreuung durch die Lehrenden handele, das jedoch nie stattgefunden habe, steht dem bereits entgegen, dass für den Kläger bei Abschluss des Vertrages erkennbar war, dass diese Leistung nicht Bestandteil des geschlossenen (zweiten) Vertrages war. Wie bereits dargelegt, findet sich diese Leistung nicht in der Produktbeschreibung, die der Kläger vor Abschluss des Vertrages unstreitig zur Kenntnis genommen und bestätigt hat. Zu den Umständen bei Abschluss des ersten Vertrages aus dem Januar, der sodann in dem zweiten Vertrag aufgegangen ist, trägt der Kläger schon nichts vor.

Soweit der Kläger weiter behauptet hat, dass die Beklagte ihn durch die Veröffentlichung von „Erfolgsgeschichten“ ehemaliger Kursteilnehmer über Verdienst- und Erfolgsaussichten getäuscht habe, fehlt es schon an der schlüssigen Darlegung, dass dieses Versprechen überhaupt objektiv falsch war. Darüber hinaus müsste sich die behauptete Täuschung im Rechtsrahmen des § 123 Abs. 1 BGB auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen. Bloße subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen begründen kein Anfechtungsrecht (BGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, beck-online). Die Beklagte ist der Behauptung des Klägers, dass es sich um falsche Erfolgsgeschichten handele, entgegengetreten. Der Kläger hat sein Vorbringen hierauf weder konkretisiert noch tauglichen Beweis angeboten.

5. Der streitgegenständliche Vertrag ist auch nicht wegen Wuchers nichtig. Gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Die Festlegung der Grenze zwischen einem hohen, aber rechtlich unbedenklichen Preis und einem widerrechtlichen, sittenwidrigen Preis wird durch zwei Setzungen bestimmt, erstens die Festlegung eines Marktpreises und zweitens die Festlegung einer rechtlich unbedenklichen Abweichung (BeckOGK/Jakl, 1.4.2025, BGB § 138 Rn. 161, beck-online).

Der Kläger trägt vorliegend bereits nicht hinreichend zur Frage des Marktpreises vor. Der Vortrag hinsichtlich der Preise für eine Kursreihe des Unternehmens „Google“, für einen Zertifikatslehrgang der IHK Köln sowie für Anleitungen zum Thema „Shopify“ genügt schon deshalb nicht, weil überwiegend schon nicht feststellbar ist, dass diese überhaupt mit dem Inhalt des streitgegenständlichen Vertrags vergleichbar sind. Inwieweit Anleitungen zum Thema „Shopify“ dem Inhalt des hiesigen Coachings entsprechen sollen, trägt der Kläger nicht vor, inwieweit u.a. „Interact with Costumes Online“, „Email Marketing“ und „Measurement“ - unabhängig von § 184 GVG - mit den Themen Produktsuche, Onlineshop-Aufbau und Marketing korrespondieren, ebenfalls nicht. Der Kurs der IHK Köln scheint jedenfalls ansatzweise vergleichbar zu sein, genügt allein jedoch nicht zur Darlegung eines Marktpreises. Entsprechend besteht auch keine Vermutung für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale auf Seiten der Beklagten.

Im Übrigen trägt der Kläger weder vor, dass die Beklagte eine Leistung erbringen sollte, auf die er zur Behebung einer Zwangslage angewiesen war, noch dass die Beklagte eine umfassend mangelnde Erfahrung des Klägers im Geschäfts- oder Wirtschaftsleben ausgenutzt hätte oder ihm in erheblichem Maße die Fähigkeit gefehlt hätte, sich durch vernünftige Beweggründe leiten zu lassen noch dass er wegen einer verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit dem Rechtsgeschäft nicht hätte widerstehen können, obwohl er dessen Nachteil durchschaut habe. Der Annahme des Bestehens eines sittenwidrigen Handelns auf Seiten der Beklagten steht somit auch die fehlende Erfüllung des subjektiven Tatbestands des § 138 Abs. 2 BGB entgegen.

6. Es kann weiter dahinstehen, ob der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag wirksam gekündigt hat. Denn eine wirksame Kündigung wirkt lediglich ex nunc und würde weder zu einem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts noch zu der begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses führen.

7. Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass die von der Beklagten erbrachte Leistung mangelhaft gewesen sei, weil sie lediglich allgemeine Inhalte und nicht die zur Umsetzung eines Dropshipping-Modells erforderlichen Kenntnisse vermittelt habe, bleibt schon unklar, was der Kläger hiermit rechtlich einwenden möchte.

Im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht sieht das Gesetz bei Mängeln der Kauf-, Mietsache oder des Werks Gewährleistungsansprüche vor. Im Dienstvertragsrecht fehlen vergleichbare Regelungen. Soweit die Rechtsprechung in manchen Fällen dem zur Dienstleistung Verpflichteten in analoger Anwendung der §§ 633 ff. ein Nachbesserungsrecht dann einräumt, wenn die geschuldete Einzelleistung für sich betrachtet werkvertraglichen Charakter hat (BeckOK BGB/ Baumgärtner, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 611 Rn. 53, beck-online), fehlt es vorliegend bereits an einer vergleichbaren Fallkonstellation.

II. Mangels Nichtigkeit des Vertrages steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die Feststellung zu, dass der geschlossene Coaching-Vertrag nichtig ist und keine Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag (mehr) resultieren. Einer Entscheidung über die Hilfsaufrechnung der Beklagten bedurfte es somit ebenfalls nicht.


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BGH: Auch im B2B-Bereich Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung wenn ein Online-Coaching-Vertrag wegen fehlender Zulassung nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist

BGH
Urteil vom 12.06.2025
III ZR 109/24


Der BGH hat entschieden, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung besteht, wenn ein Online-Coaching-Vertrag wegen fehlender Zulassung nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist. Dies gilt auch im B2B-Bereich.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Vergütung in Höhe von 23.800 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat. Der zwischen den Parteien am 19. April 2021 geschlossene Vertrag ist gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil die Beklagte für das von ihr angebotene "9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness" nicht über die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügte (dazu a) und b)). Der Beklagten steht auch kein zu saldierender Wertersatzanspruch zu (dazu c)).

a) Bei dem vom Kläger gebuchten Programm handelt es sich um Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG. Danach ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2).

[…]

Auf die verschiedentlich diskutierte Frage, inwieweit sogenannte Coaching- oder Mentoring-Angebote, bei denen der Schwerpunkt auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liegt, auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG gerichtet sind (vgl. hierzu OLG Celle, NJW-RR 2025, 113 Rn. 22; dass., Urteil vom 4. Februar 2025 - 13 U 52/24, unter II. 1. b), n.v.; OLG Hamburg, NJW 2024, 2849 Rn. 24; OLG Oldenburg, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 2 U 123/24, unter II. (1), n.v.; LG Frankenthal, BeckRS 2024, 20522 Rn. 11; LG Ravensburg, MMR 2024, 273 Rn. 22; AG Traunstein, MMR 2024, 815 Rn. 27-36; Faix, MMR 2023, 821, 824; Lach, jurisPR-ITR 12/2023 Anm. 4 unter C; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24 Rn. 14-17; Mertens, MMR 2024, 656, 656 f; Schwab/Sablotny, NJW 2024, 2802 Rn. 6-8), kommt es nicht an, weil vorliegend die Wissensvermittlung gegenüber einer individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Teilnehmers deutlich im Vordergrund steht. Dies ergibt sich daraus, dass in der Programmbeschreibung Lernziele vordefiniert werden, die von der konkreten unternehmerischen Tätigkeit der verschiedenen Teilnehmer unabhängig sind, wiederholt auf zu erwerbendes "Wissen", "Know-How" und "finanzielle Bildung" verwiesen wird, die Beklagte ihren durchführenden Unternehmensbereich selbst als "Akademie" bezeichnet und sowohl die zweiwöchentlichen Online-Meetings als auch die pro Halbjahr stattfindenden Workshops für eine Gruppe von Teilnehmern veranstaltet werden. Die für den Bedarfsfall vorgesehenen zwei Online-Einzelsitzungen bei einem Personal-Coach zur Auflösung persönlicher Blockaden fallen dagegen nicht ins Gewicht.

[…]

bb) Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch das Tatbestandsmerkmal der zumindest überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem bei der Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten bejaht. Ob dieses Tatbestandsmerkmal entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass zusätzlich erforderlich ist, dass die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt (asynchron) erfolgt, ist allerdings nicht entscheidungserheblich und kann daher offenbleiben. Denn im vorliegenden Fall wäre selbst bei einer solchen einschränkenden Auslegung von einer überwiegenden räumlichen Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG auszugehen, da asynchrone Unterrichtsanteile hier jedenfalls überwiegen.

Dem asynchronen Unterricht sind neben den zur Verfügung gestellten Lehrvideos und den Hausaufgaben auch die zweiwöchig stattfindenden OnlineMeetings zuzuordnen. Synchrone Unterrichtsanteile, die - wie hier die OnlineMeetings - zusätzlich aufgezeichnet und den Teilnehmern anschließend zur Verfügung gestellt werden, sind als asynchroner Unterricht zu behandeln, weil sie zeitversetzt zu einem beliebigen Zeitpunkt angeschaut werden können und eine synchrone Teilnahme damit entbehrlich machen (so auch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht - https://zfu.de/veranstaltende/faq unter "Warum sind Online-Seminare nichtzulassungspflichtig?" [abgerufen am 12. Juni 2025]; OLG Celle [Hinweisbeschluss], NJW-RR 2024, 1181 Rn. 9; OLG Köln, MMR 2024, 254 Rn. 47; Faix aaO S. 825; a.A. OLG München, WRP 2024, 1260 Rn. 16: es handle sich bei der Aufzeichnung nur um eine Zusatzleistung, die nicht zu einer Schwerpunktverschiebung führe). Dem synchronen Unterricht können damit lediglich diejenigen in der Programmbeschreibung vorgesehenen Veranstaltungen zugeordnet werden, die entweder in physischer Präsenz oder zumindest als ausschließlich synchrone Online-Kommunikation durchgeführt werden, was etwa bei den halbjährlichen Workshops denkbar ist. Solche Veranstaltungen sollten allerdings nach der Programmbeschreibung eine allenfalls untergeordnete Rolle spielen.

cc) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten geschuldet war (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG).

[...]

dd) § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 FernUSG sind - worauf weder das Berufungsgericht noch die Revision eingegangen sind - auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag anwendbar, selbst wenn der Kläger ihn nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB abgeschlossen hat, wofür der recht hohe Preis und der Inhalt des "9-Monats-Business-Mentoring-Programms Finanzielle Fitness", welches sich an unternehmerisch tätige Personen richtet, sprechen.

Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Ansicht (OLG München, NJW-RR 2025, 247 Rn. 31-34; OLG Nürnberg, WRP 2025, 114 Rn. 17-20; KG [Hinweisverfügung], BeckRS 2023, 41873; LG Frankfurt, Urteil vom 15. September 2023 - 2-21 O 323/21, juris Rn. 73 f; Demeshko, MMR 2024, 257, 258; Laukemann/Förster Rn. 20-3; dies., WRP 2024, 1040 Rn. 8 f; Mertens aaO S. 658-660; Schwab MMR 2024, 818, 819; ders./Sablotny aaO Rn. 23-26) ist der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG nicht auf Fernunterrichtsverträge mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB beschränkt. Vielmehr erstreckt er sich auf alle Personen, die mit einem Veranstalter einen Vertrag über die Erbringung von Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG schließen; ob dies zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken erfolgt oder nicht, ist unerheblich (so auch OLG Celle, Urteil vom 4. Februar 2025 aaO unter II. 1. a); dass., NJW-RR 2025, 113 Rn. 13-20; dass., MMR 2023, 864 Rn. 25-33; dass. [Hinweisbeschluss], NJW-RR 2024, 1181 Rn. 3-5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juli 2024 - 10 W 51/24, juris Rn. 23-33; OLG Oldenburg aaO unter II. (4); LG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2023 - 29 O 86/23, unter II. 1. a. aa., n.v.; LG Hannover, Urteil vom 20. Februar 2023 - 13 S 23/22, unter II. 1. a) bb), n.v.; LG Leipzig, Urteil vom 1. Februar 2023 - 05 O 1598/22, unter II. 1. a) bb), n.v.; LG Mönchengladbach, Urteil vom 13. März 2024 - 2 O 217/21, juris Rn. 34-37; Bülow, NJW 1993, 2837, 2838; ders./Artz, Verbraucherkreditrecht, 11. Aufl., § 506 BGB Rn. 40; Faix aaO S. 825 f; Lach aaO; Tamm in Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 1 Rn. 4, § 2 Rn. 31; dies. in Tonner/ Willingmann/Tamm, Vertragsrecht, 2010, § 13 Rn. 25; dies., Verbraucherschutzrecht, 2011, S. 333; Wassermann, jurisPR-BGHZivilR 1/2010 Anm. 3 unter C; Wübbeke, ITRB 2024, 65 f).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Nürnberg: FernUSG gilt nicht für Online-Coaching im Wege der Videokonferenz oder anderer synchroner Kommunikation

OLG Nürnberg
Urteil vom 05.11.2024
14 U 138/24


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass das FernUSG nicht für Online-Coaching im Wege der Videokonferenz oder anderer synchroner Kommunikation gilt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth bedarf der Abänderung, weil der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vergütung in Höhe von 21.420,00 € gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 818 Abs. 2 BGB zusteht.

1. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 818 Abs. 2 BGB besteht nicht, weil der streitgegenständliche Coachingvertrag nicht gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist.

Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen, sie hat grundsätzlich auch das Fehlen eines rechtlichen Grundes zu beweisen (Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Auflage 2024, § 812 Rn. 76).

a) Das FernUSG ist nur auf Verbraucher und nicht auch auf Unternehmer anwendbar.

aa) Für die Anwendung des FernUSG nur auf Verbraucherverträge spricht die Begründung des Gesetzes. Danach soll das FernUSG den Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sichern und sich in die übrigen Bemühungen zum Schutz der Verbraucher wie z.B. das Abzahlungsgesetz und die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Rechts der Reiseveranstalter oder der Immobilienmakler einreihen (BT-Drs. 7/4245, S. 13 und 32; vgl. auch Hinweis des Kammergerichts Berlin vom 22.06.2023 – 10 U 74/23, Bl. 51 f. d. OLG-Akte). Außerdem wird im Zusammenhang mit der Kompetenz des Bundes zur Regelung einer Zulassungspflicht für Fernlehrgänge und der Versagungsgründe aus Art. 74 Nr. 11 GG betont, dass zum Recht der Wirtschaft auch z.B. Vorschriften, die eine wirtschaftliche Betätigung unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes regeln, gehören und das FernUSG als Verbraucherschutzregelung zu charakterisieren ist (BT-Drs. 7/4245, S. 34).

bb) Der Umstand, dass das FernUSG den Begriff des Verbrauchers – abgesehen von § 3 Abs. 3 FernUSG – nicht verwendet, und – anders als z.B. in § 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F. und § 6 Nr. 1 HWiG a.F. – keine gesonderte Vorschrift enthält, die die Anwendung des Gesetzes im Ergebnis explizit nur für Verbraucherverträge vorschreibt (OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 – 3 U 85/22, juris Rn. 48), führt nicht dazu, dass von der Anwendbarkeit des FernUSG auch auf Unternehmer auszugehen ist. Denn im Jahr der Verabschiedung des FernUSG am 24.08.1976 gab es keine Legaldefinition für Verbraucher. So wurde § 13 BGB in der Fassung vom 27.06.2000 durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 eingefügt.

Schließlich regelt § 3 FernUSG Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrages und bestimmt in § 3 Abs. 2 FernUSG, dass die dem Verbraucherschutz dienenden Informationspflichten des Unternehmers nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Auflage 2022, § 312d Rn. 1, m.w.N.) gelten. Dies ist ebenso ein Indiz dafür, dass das FernUSG nicht auch auf Unternehmer anwendbar ist.

b) Darüber hinaus handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Coachingvertrag nicht um einen Vertrag i.S.d. § 1 FernUSG.

Nach § 1 Abs. 1 FernUSG liegt ein Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes vor, wenn ein Vertrag zugrunde liegt, der die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Gegenstand hat, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

aa) Es könnte zwar bereits zweifelhaft sein, ob es sich bei einem „Coaching-Vertrag“ um einen Vertrag handelt, aufgrund dessen bestimmte Kenntnisse vermittelt werden sollten (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 20.02.2024 – 10 U 44/23, juris Rn. 22 ff.). Doch vorliegend war Vertragsinhalt unstreitig die Wissensvermittlung zum Thema Funnelaufbau (Prozess des Gewinnens von Interessenten zu wertvollen Kunden), so dass diese Voraussetzung des § 1 Abs. 1 FernUSG gegeben ist.

bb) Die Klägerin kann nicht nachweisen, dass der Kontakt zwischen ihr und der Beklagten ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend räumlich getrennt erfolgt ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG).

(1) Für die räumliche Trennung ist maßgeblich, ob Lernende zusätzliche Anstrengungen unternehmen müssen, um mit dem Lehrenden Kontakt aufzunehmen. Bei einer Videokonferenz oder anderen synchronen Kommunikation ist jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich, so dass eine räumliche Trennung i.S.d. Gesetzes nicht gegeben ist, obwohl Lernende und Lehrende sich an unterschiedlichen Orten aufhalten. Dies ist für die Frage, ob netzgestützte Lernangebote unter das FernUSG fallen, von Bedeutung (zum Ganzen: NomosKommentar/Vennemann FernUSG, 2. Auflage 2014, § 1 Rn. 10).

(2) Nach der richtigen Erläuterung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht kann von einer ausschließlichen oder überwiegend räumlichen Distanz in folgenden Fällen ausgegangen werden (vgl. https://zfu.de/veranstaltende/fernunterricht):
- Die Lehrenden und die Lernenden sind ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt, wenn mehr als die Hälfte (> 50%) der Kenntnisse und Fähigkeiten mithilfe von Medien (z.B. Lehrbriefe etc.) vermittelt wird und bei deren Bearbeitung ein asynchroner Informationsaustausch vorliegt.
- Bei einem „virtuellen Klassenraum“ oder anderer synchroner Kommunikation (z.B. Live-Chat) ist jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich, so dass eine „räumliche Trennung“ i. S. des Gesetzes nicht gegeben ist, obwohl Lernende und Lehrende sich an unterschiedlichen Orten aufhalten.
- Bei asynchronem Austausch (z. B. Weblog, Forum, Wiki als Lernhilfe etc.) ist die Voraussetzung der „räumlichen Trennung“ i. S. d. FernUSG gegeben. Die Teilnehmenden haben die Möglichkeit, das Forum mit Fragen zu bestücken und Kommentare abzugeben. Die Möglichkeit, einer simultanen Antwort besteht jedoch nicht.

(3) Die Klägerin bleibt beweisfällig hinsichtlich der Voraussetzung der überwiegenden räumlichen Distanz.

Die beweisbelastete Klägerin hat für ihre pauschale Behauptung, dass der überwiegende Anteil in Form asynchroner Schulungsvideos über eine der Klägerin zur Verfügung gestellte Lernplattform stattgefunden habe, kein Beweismittel angeboten.

Die Beklagte dagegen hat substantiiert vorgetragen, dass sich allein in den ersten drei Monaten der Vertragslaufzeit 60 Stunden Videos und 114 Stunden Phasen synchroner Kommunikation (präsenzäquivalente Online-Veranstaltungen) ergeben haben und damit der Anteil der Phasen synchroner Kommunikation deutlich höher als 50% sei.

cc) Die Klägerin kann auch nicht den Nachweis führen, dass sie nach dem Vertrag Anspruch auf eine Überwachung des Lernerfolgs hatte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG).

(1) Die vom Gesetz vorgesehene Überwachung des Lernerfolgs ist hinsichtlich ihrer Voraussetzungen im Gesetz nicht näher bestimmt. Unter Berücksichtung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzgebers ist dieses Tatbestandsmerkmal jedoch weit auszulegen (BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08, juris Rn. 16; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 28, m.w.N.). Eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG ist bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (BGH, a.a.O., Rn. 21). Insofern kommt es auf die vertragliche Vereinbarung an und nicht darauf, ob die Überwachung des Lernerfolgs auch tatsächlich durchgeführt wird (BGH, a.a.O., Rn. 20, m.w.N.; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 – I-2 U 24/23, juris Rn. 53 ff., m.w.N.).

Maßgeblich ist demnach, ob die Klägerin nach dem streitgegenständlichen Vertrag das Recht gehabt hätte, eine solche Kontrolle einzufordern. Sollte der Vertragspartner der Klägerin nur für individuelle Fragen im Rahmen des „Coachings“ bzw. „Mentorings“ zur Verfügung stehen, so wird keine „Überwachung“ des Lernerfolges geschuldet. Allein die Gelegenheit der Klägerin im Rahmen des Coachings Fragen zu stellen, stellt schon dem Wortsinne nach keine „Überwachung“ dar. Den Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf solche Fälle auszudehnen, in denen gerade keine Kontrolle des Lernerfolges vereinbart wurde, sondern lediglich die Möglichkeit des Vertragspartners besteht, Fragen zu stellen, würde insofern dem klaren Wortlaut widersprechen (zum Ganzen: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 29).

(2) Soweit die Klägerin auf die Leistungsbeschreibung der Beklagten (Anlagen K3 und K4) und darauf verweist, dass die Beklagte bzw. deren Dienstleistungsanbieter den Videokurs als „E-Learning Plattform“ bezeichne, belegt dies nicht, dass sie nach dem streitgegenständlichen Coachingvertrag das Recht gehabt hätte, eine Lernkontrolle einzufordern. Denn allein aus der Bezeichnung „E-Learning Plattform“ lässt sich nicht schließen, dass eine Überwachung des Lernerfolgs geschuldet wird. Aus den Anlagen K3 und K4 ergibt sich nicht, dass eine Kontrolle des Lernerfolgs Vertragsinhalt wurde. Soweit in Anlage K4 von „Besprechung/Kontrolle der Werbeanzeigen“ die Rede ist, handelt es sich nicht um eine Lernkontrolle.

2. Der Klägerin steht auch aufgrund der Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB nicht zu.

Die Klägerin kann ihre Behauptung, sie sei arglistig über die Identität ihres Vertragspartners getäuscht worden, nicht nachweisen.

a) Die Beklagte bestreitet eine Täuschungshandlung und legt dar, dass ausweislich der Anlage B1 ein Auftreten der Beklagten als Vertragspartner nicht zu übersehen sei. Insofern ist auch eine Ursächlichkeit der Täuschung von vornherein ausgeschlossen, weil der Getäuschte Kenntnis von der wahren Sachlage hatte. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die wahre Sachlage bei Vertragsabschluss derart offensichtlich war, dass ein Irrtum ausgeschlossen erscheint (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Auflage 2021, § 123 Rn. 22, m.w.N.).

b) Im Übrigen hat die Klägerin nicht die Frist des § 124 Abs. 1 BGB eingehalten. Die erste Rechnung der Beklagten stammt vom 26.08.2021 (Anlage K2). Damit ist die von der Klägerin – ohne Beweisantritt – aufgestellte Behauptung, dass ihr Geschäftsführer erst im April 2023 davon Kenntnis erlangt habe, dass die Beklagte alleinige Vertragspartnerin geworden sei, bereits widerlegt.


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