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LG Dortmund: Gewerbliche Anbieter müssen auf Shopping-Portal ManoMano Widerrufsbelehrung und Pflichtinformationen für Fernabsatzgeschäfte nach § 312d BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB vorhalten

LG Dortmund
Beschluss vom 12.10.2021
10 O 63/21


Das LG Dortmund hat wenig überraschend entschieden, dass gewerbliche Anbieter auf dem Shopping-Portal ManoMano neben einer Widerrufsbelehrung auch die weiteren Pflichtinformationen für Fernabsatzgeschäfte nach § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB vorhalten müssen. Es handelt sich um einen Fall der Wettbewerbszentrale.

BGH: Einheitlicher Streitgegenstand wenn das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 UWG und § 5a Abs. 2 UWG begehrt wird

BGH
Urteil vom 25.06.2020
I ZR 96/19
LTE-Geschwindigkeit
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1, § 5a Abs. 2 und 3


Der BGH hat entschieden, dass ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt, wenn das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 UWG und § 5a Abs. 2 UWG begehrt wird

Leitsatz des BGH:

Begehrt der Kläger das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen und macht hierbei geltend, die Werbung sei entgegen § 5 Abs. 1 UWG irreführend, weil sie
eine Fehlvorstellung der Verbraucher über die Datenübertragungsgeschwindigkeit verursache, und das werbende Unternehmen enthalte den Verbrauchern mit Blick auf die Datenübertragungsgeschwindigkeit entgegen § 5a Abs. 2 UWG wesentliche Informationen vor, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand.

BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19 - OLG Koblenz- LG Koblenz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Muster-Widerrufsformular muss in Printwerbung nicht abgedruckt werden wenn diese mehr als ein Fünftel des Platzes einnimmt

BGH
Urteil vom 11.04.2019
I ZR 54/16
Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II
UWG § 3a; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 4 Abs. 1; Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Art. 8 Abs. 4


Der BGH hat nach Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH (siehe dazu EuGH: Bei begrenztem Raum für Widerrufsbelehrung, Muster‑Widerrufsformular und Pflichtinformationen auf Bestellkarte bzw Werbeträger kann deutlicher Link genügen) entschieden, dass bei Printwerbung das Musterwiderrufsformular nicht abgedruckt werden muss, wenn dieses mehr als ein Fünftel des Raumes einnimmt.

Leitsätze des BGH:

a) Bei einem Kauf auf Probe, bei dem die Absendung des Bestellscheins durch den Kunden ohne weiteres Handeln des Kunden ein Fernabsatzgeschäft auslöst, muss der Unternehmer die Informationspflichten gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB vor Absendung des Bestellscheins erfüllen.

b) Die nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU erforderlichen Informationen sind grundsätzlich unmittelbar in dem für den Fernabsatz benutzten Fernkommunikationsmittel selbst zu erteilen.

c) Für die Frage, ob alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU genannten Informationen objektiv in einem Werbemittel dargestellt werden können, ist erheblich, welchen Anteil diese Informationen am verfügbaren Raum des vom Unternehmer ausgewählten Werbeträgers einnehmen würden; die Werbebotschaft muss gegenüber den Verbraucherinformationen nicht zurücktreten. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn für die verpflichtenden Verbraucherinformationen bei Verwendung einer für den durchschnittlichen Adressaten der Werbung angemessenen Schrifttype nicht mehr als ein Fünftel des für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt wird.

d) Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB umfasst auch die Verpflichtung des Unternehmers, dem für
seine Werbung genutzten Fernkommunikationsmittel - etwa einem Werbeprospekt - das Muster-Widerrufsformular beizufügen.

e) Wird für die verpflichtenden Verbraucherinformationen nebst Muster-Widerrufsformular mehr als ein Fünftel des für die konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt, muss das Muster-Widerrufsformular nicht in der Werbung abgedruckt und kann sein Inhalt auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache mitgeteilt werden; sodann ist zu prüfen, ob die übrigen Pflichtangaben nicht mehr als ein Fünftel des Raums der Printwerbung in Anspruch nehmen.

BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 54/16 - OLG Düsseldorf - LG Wuppertal

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: Bei begrenztem Raum für Widerrufsbelehrung, Muster‑Widerrufsformular und Pflichtinformationen auf Bestellkarte bzw Werbeträger kann deutlicher Link genügen

EuGH
Urteil vom 23.01.2019
C-430/17
Walbusch Walter Busch GmbH & Co. KG gegen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren WettbewerbsFrankfurt am Main e. V.


Der EuGH hat entschieden, dass bei begrenztem Raum für Widerrufsbelehrung, Muster‑Widerrufsformular und Pflichtinformationen auf einer Bestellkarte bzw. einem anderen räumlich begrenzten Werbeträger kann eine ausreichende Belehrung auch auf andere deutliche Weise (z.B. per Link) erfolgen kann.

Tenor der Entscheidung:

Die Frage, ob in einem konkreten Fall auf dem Kommunikationsmittel für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ist unter Berücksichtigung sämtlicher technischer Eigenschaften der Werbebotschaft des Unternehmers zu beurteilen. Hierbei hat das nationale Gericht zu prüfen, ob – unter Berücksichtigung des Raumes und der Zeit, die von der Botschaft eingenommen werden, und der Mindestgröße des Schrifttyps, der für einen durchschnittlichen Verbraucher, an den diese Botschaft gerichtet ist, angemessen ist, – alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Informationen objektiv in dieser Botschaft dargestellt werden könnten.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83 sind dahin auszulegen, dass – falls der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, und wenn ein Widerrufsrecht besteht – der Unternehmer über das jeweilige Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags die Information über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts erteilen muss. In einem solchen Fall muss der Unternehmer dem Verbraucher das Muster‑Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B dieser Richtlinie auf andere Weise in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Textilkennzeichenverordnung wenn die Faserarten in Textilkomponenten von Textilerzeugnissen nicht in deutscher Sprache angegeben werden

OLG Stuttgart
Urteil vom 18.10.2018
2 U 55/18


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Textilkennzeichenverordnung vorliegt, wenn die Faserarten in Textilkomponenten von Textilerzeugnissen nicht in deutscher Sprache angegeben werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Begründetheit der geltend gemachten Unterlassungsansprüche richtet sich nach §§ 8, 3, 5a UWG i.V.m. der TextilKennzVO.

Soweit Art. 3 Abs. 4 UGP-RL regelt, dass kollidierende Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften der EU, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, der UGP-RL vorgehen, steht dies der Anwendbarkeit des § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG nicht entgegen. Zwar dienen § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 und 5 UGP-RL. Die TextilKennzVO regelt aber keine besonderen Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken i.S.d. Art. 3 Abs. 4 UGP-RL. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass Erwägungsgrund 19 der TextilKennzVO für irreführende Geschäftspraktiken auf die Regelungen der UGP-RL verweist, was wenig sinnvoll wäre, wenn diese Richtlinie neben der TextilKennzVO gar nicht anwendbar wäre. Die Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2016, 945, Rn. 42 ff.) und des BGH (GRUR 2017, 286, Rn. 15) zur Unanwendbarkeit von § 5a UWG im Anwendungsbereich der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG ist daher auf die TextilKennzVO nicht übertragbar. Demgemäß hat der BGH auch in der Entscheidung vom 24.03.2016, I ZR 7/15 (GRUR 2016, 1068), die Verstöße gegen Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO betraf, sowohl Ansprüche aus § 3a UWG als auch aus § 5a UWG geprüft.

Im Übrigen würde sich an der Begründetheit der Klage nichts ändern, wenn § 3a UWG im konkreten Fall als vorrangig anzusehen wäre. Dass es sich bei den Bestimmungen in Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG handelt, hat der BGH in dem oben erwähnten Urteil bereits entschieden (GRUR 2016, 1068, Rn. 14). Hinsichtlich der Spürbarkeit gelten die nachfolgenden Ausführungen zu § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UWG entsprechend.
4.

Der Verfügungsklägerin steht wegen der Angabe der Textilkomponenten „shell“ und „insert“ ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 5a Abs. 2 und 4 UWG zu.
a)

Die Parteien sind unstreitig Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).
b)

Wiederholungsgefahr i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG besteht, denn die Verfügungsbeklagte hat eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen, ohne die von der Verfügungsklägerin geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt nach § 5a Abs. 2 UWG, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Handlung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als wesentlich in diesem Sinne gelten gem. § 5a Abs. 4 UWG Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

Eine solche unionsrechtliche Verordnung für kommerzielle Kommunikation ist auch die TextilKennzVO, die - wie aus Erwägungsgrund 10 hervorgeht - eine korrekte und einheitliche Information aller Verbraucher gewährleisten will. Auch wenn die TextilKennzVO in der Kommentierung von Köhler/Bornkamm in diesem Zusammenhang nicht als Informationspflicht i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG erwähnt wird, bestehen doch keine Zweifel daran, dass eine korrekte Information grundsätzlich jedenfalls auch der Förderung des Warenabsatzes dienen sollte und damit der kommerziellen Kommunikation unterfällt. Für die Pflichtangaben bei der Etikettierung aufgrund der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel wird dies beispielsweise von Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, Rn. 211, ausdrücklich bejaht. Für die Etikettierung von Kleidung und Textilien kann nichts anderes gelten.

Zu den wesentlichen Informationen zählen daher auch die in der Textilkennzeichenverordnung aufgeführten Informationen, die angegeben werden müssen. Hierzu gehören die einzelnen Textilkomponenten des Textilerzeugnisses, die zwingend in deutscher Sprache anzugeben sind, was bei der von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Laufmütze nicht der Fall ist. Ob damit dann die wesentliche Information vorenthalten worden ist oder angesichts des verwendeten englischen Ausdrucks nur in unklarer bzw. unverständlicher Weise bereitgestellt worden ist (§ 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG), kann dahingestellt bleiben, denn letzteres stünde dem Vorenthalten gleich.
aa)

Der Geltungsbereich der TextilKennzVO ist eröffnet. Bei der Laufmütze handelt es sich um ein Textilerzeugnis, da sie ausweislich der Materialangaben zu 100% aus Textilfasern besteht (vgl. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 lit. a TextilKennzVO).
bb)

Neben den Textilfasern ist auch die jeweilige Textilkomponente, in der die Textilfasern enthalten sind, anzugeben.

Art. 16 Abs. 1 S. 2 TextilKennzVO verlangt, dass die in den Art. 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Fällen, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt, für den Verbraucher schon vor dem Kauf deutlich sichtbar angegeben werden müssen, wenn ein Textilerzeugnis i.S.d. Art. 16 Abs. 1 S. 1 TextilKennzVO „auf dem Markt bereitgestellt“ wird. Dies ist bei Angeboten über ebay bzw. amazon der Fall, weil auf deren Webseiten für den Kunden Bestellmöglichkeiten bestehen (vgl. BGH, WRP 2016, 1219; OLG München, Urteil vom 20.10.2016, 6 U 2046/16 - juris Rn. 59).

Nach Art. 5 und 9 TextilKennzVO erforderliche Informationen sind dabei - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht lediglich die Angaben zu den enthaltenen Textilfasern, sondern auch die dazugehörigen Textilkomponenten, denn Art. 11 TextilKennzVO verlangt, dass der Textilfasergehalt für jede einzelne Textilkomponente gesondert angegeben wird. Dass auch Art. 11 TextilKennzVO mit zu berücksichtigen ist, obwohl Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO nur auf die Art. 5, 7, 8 und 9 TextilKennzVO Bezug nimmt, ergibt sich daraus, dass Art. 11 TextilKennzVO lediglich eine Ausdifferenzierung der in Art. 9 enthaltenen Regelung darstellt, wonach auf dem Etikett die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge angegeben werden müssen. Über Art. 9 nimmt Art. 16 daher auch auf Art. 11 Bezug. Das Gegenargument, dass der fehlende Verweis in Art. 16 auf Art. 11 TextilKennzVO belege, dass auf diese Vorschrift gerade nicht Bezug genommen werden sollte, würde zu einem widersinnigen Ergebnis führen. Für die Beschreibungen auf Etiketten und Kennzeichnungen würde sich das Gesetz in Art. 16 Abs. 1 und in Art. 11 Abs. 1 dann ausdrücklich widersprechen.

Die Laufmütze besteht ausweislich der Angaben des Etiketts aus drei Textilkomponenten, nämlich der Außenhaut („shell“), der Windstopper-Membran und dem Einsatz („insert“), wobei Außenhaut und Einsatz aus unterschiedlichen Textilfasern bestehen. Aufgrund des unterschiedlichen Anteils an Textilfasern muss für jede einzelne der Textilkomponenten der Textilfasergehalt angegeben werden. Das bedeutet dann zwangsläufig auch, dass die Textilkomponenten selbst angegeben werden müssen.
cc)

Nach Art. 16 Abs. 3 S. 1 TextilKennzVO hat die Kennzeichnung in der Amtssprache des Mitgliedstaats zu erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor. Dies hat der deutsche Gesetzgeber nicht getan (vgl. Art. 4 Abs. 1 TextilKennzG). Die Kennzeichnung hat daher in deutscher Sprache zu erfolgen.

Art. 16 Abs. 3 TextilKennzVO gilt auch für die in Art. 11 TextilKennzVO vorgeschriebene Kennzeichnung. Die obigen Ausführungen zur Bezugnahme von Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO über Art. 9 TextilKennzVO auf Art. 11 TextilKennzVO gelten entsprechend. Die Pflicht, die erforderlichen Angaben in deutscher Sprache zu machen, gilt daher auch für die einzelnen Textilkomponenten des Textilerzeugnisses.

Jedenfalls die Begriffe „shell“ und „insert“ sind englische Begriffe, die im Gegensatz zu den Beispielen der Verfügungsbeklagten (T-Shirt, Jeans, Pullover) nicht eingedeutscht sind. Damit liegt ein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 3 S. 1 TextilKennzVO vor.

Eine Ausnahme von der Pflicht, die Informationen in der Landessprache bereitzustellen, bestünde nicht für Textilkomponenten, die nicht die Hauptfutterstoffe sind und die weniger als 30% des Gesamtgewichts des Textilerzeugnisses ausmachen (Art. 11 Abs. 2 TextilKennzVO). Dass diese Ausnahmevorschrift eingreift, hat aber keine der Parteien, insbesondere nicht die für eine solche Ausnahme darlegungs- und beweispflichtige Beklagte vorgetragen.

dd)

Auch die weiteren, nach § 5a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG bestehenden Voraussetzungen, nämlich dass der Verbraucher die wesentliche Information benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und dass das Vorenthalten der Information geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, sind zu bejahen.

Zwar erlaubt der Umstand, dass es sich um wesentliche Informationen i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG handelt, nicht automatisch den Schluss auf die geschäftliche Relevanz der Informationen, weil § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG mit der Formulierung „je nach den Umständen“, die dem Wortlaut der UGP-RL entnommen ist (Art. 7 Abs. 1 RL 2005/29/EG), einer Auslegung von Art. 7 Abs. 1 UGP-RL als „per-se-Verbot“ entgegensteht (Köhler aaO., § 5a Rn. 3.43 f).

Nach der Rechtsprechung des BGH stellt es allerdings den Regelfall dar, dass der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung auch benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information ihn zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann. Den Unternehmer, der geltend macht, dass sich dies im konkreten Fall anders verhalte, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH, GRUR 2017, 922, - Komplettküchen - Rn. 32). Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Gegen die geschäftliche Relevanz im vorliegenden Fall spricht nicht das Argument, dass die Textilkomponenten immerhin in englischer Sprache bezeichnet sind. Dem Durchschnittsverbraucher sind die verwendeten Bezeichnungen nicht ohne Weiteres geläufig. Damit kann auch die geschäftliche Relevanz nicht verneint werden (vgl. OLG München, Urteil vom 20.10.2016, 6 U 2046/16, juris Rn. 68 f, das die Spürbarkeit bei der Verwendung des Begriffs „Acryl“ bejaht hat, weil der Verbraucher nicht ohne weiteres Kenntnis darüber hat, was sich hinter diesem Begriff verbirgt, für die Verwendung des Begriffs „cotton“ aber verneint hat, weil sich dieser Begriff in der deutschen Umgangssprache bereits eingebürgert habe)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Online-Händler müssen beim Verkauf von Lebensmitteln vor Abgabe der Bestellung auf Allergene, Verzehrzeitraum und Aufbewahrungsbedingungen hinweisen

KG Berlin
Urteil vom 09.05.2018
5 U 152/16


Das KG Berlin hat entschieden, dass Online-Händler beim Verkauf von Lebensmitteln vor Abgabe der Bestellung auf Allergene, den Verzehrzeitraum und Aufbewahrungsbedingungen hinweisen. Andern falls liegt ein wettbewerbswidrige Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung vor. Es genügt nicht, wenn der Online-Shop-Betreiber zur Erfüllung seiner Informationspflichten auf eine Hotline verweist.


Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Neue Reise-Regeln - Das neue Reiserecht erlegt Online-Reisevermittlern zusätzliche Pflichten auf

In Ausgabe 13/2018, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Neue Reise-Regeln - Das neue Reiserecht erlegt Online-Reisevermittlern zusätzliche Pflichten auf".

OLG Düsseldorf: Verbraucherprodukt im Sinne des ProdSG nur wenn Produktwidmung oder Nutzung durch Verbraucher vorhersehbar - Diamant Trennscheibe

OLG Düsseldorf
Urteil vom 08.06.2017
I-15 U 68/16


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verbraucherprodukt im Sinne des ProdSG nur wenn Produktwidmung oder Nutzung durch Verbraucher vorhersehbar

Das Gericht hat dies für die streitgegenständliche Diamant Trennscheibe verneint, so dass die fehlenden Pflichtangaben nach dem ProdSG keinen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Begriff des „Verbraucherprodukts“ ist in § 2 Nr. 26 ProdSG wie folgt legaldefiniert (Fettdruck diesseits):

„…sind Verbraucherprodukte neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden,…“.

Ein „Produkt“ i.S.v. § 2 Nr. 22 ProdSG ist demnach nur dann auch ein Verbraucherprodukt, wenn zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss entweder eine entsprechende herstellerseitige Produktwidmung (§ 2 Nr. 26 Hs. Var. 1) vorliegen oder es muss die Voraussehbarkeit einer „widmungsfremden“ Verwendung durch Verbraucher (§ 2 Nr. 26 Hs. 1 Var. 2) bestehen (die weitere Variante eines „Dienstleistungsproduktes“ gem. § 2 Nr. 26 Hs. 2 liegt vorliegend ersichtlich derart fern, dass darauf nicht näher einzugehen ist).

Wie schon unter der Geltung des früheren GPSG fehlt auch im ProdSG eine gesetzliche Definition des produktsicherheitsrechtlichen Rechtsbegriffs „Verbraucher“. Allerdings findet sich in den Gesetzesmaterialien zum GPSG der - wichtige - Hinweis, dass insoweit auf die Definition des Verbrauchers in § 13 BGB zurückgegriffen werden soll (BT-Drs. 15/1620, S. 26; vgl. auch Schucht, a.a.O., 86, 87 m.w.N.). Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“ Demnach ist Verbraucher der „private ‘letzte Käufer’“ oder anders ausgedrückt: „der private Konsument“ (Schucht, a.a.O., 86, 87 m.w.N.). Zwar ist bei der Auslegung des § 2 Nr. 26 ProdSG der europarechtliche Hintergrund zu beachten: Weil das ProdSG in Bezug auf das Recht der Verbraucherprodukte ein nationaler Umsetzungsakt der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG ist, muss der Begriff auch im Lichte des europäischen Verbraucherbegriffs ausgelegt werden (Schucht, a.a.O. 86, 87 m.w.N.). Jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem (wie oben ausgeführt) keine Fragen der Produktsicherheit (Gesundheitsschutz etc.) betroffen sind, besteht jedoch kein Anlass, den Begriff des „Verbrauchers“ weiter zu fassen (d.h. auch gewerbliche Produktverwender als erfasst anzusehen).

(1)

Eine herstellerseitige Produktwidmung für private Verbraucher kann beispielsweise durch konkrete Herstelleraussagen (etwa in Gebrauchsanleitungen) erfolgen (Schucht, a.a.O. 86, 88 m.w.N.). Solches hat die Klägerin hier weder dargetan, noch ist solches sonst wie ersichtlich.

(2)

Die streitgegenständliche Diamant-Trennscheibe ist auch kein Verbraucherprodukt gemäß § 2 Nr. 26 Hs. 1 Var. 2 ProdSG.

Danach reicht es aus, wenn eine Verwendung durch Verbraucher nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist. Was nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, ist abstrakt nur schwer zu beantworten, da der Gesetzgeber die Abgrenzung zwischen Nicht-Verbraucherprodukt und Verbraucherprodukt zum Gegenstand einer Wertungsfrage mit mehreren unbestimmten Rechtsbegriffen gemacht hat (vgl. Schucht, a.a.O., 86, 88 m.w.N.). Maßgeblich sind bei objektiver Betrachtung vom Hersteller in seiner Einflusssphäre intendierte oder jedenfalls geduldete Vertriebsströme, wobei alle Umstände des Einzelfalles in die Überlegungen einzubeziehen sind (vgl. Schucht, a.a.O., 86, 88 m.w.N.).

Davon ausgehend sind im vorliegenden Einzelfall die maßgeblichen Voraussetzungen des § 2 Nr. 26 Hs. 1 Var. 2 ProdSG nicht tatrichterlich feststellbar. Im Gegenteil: Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 31.10.2016 (Blatt 157 GA) - wenn auch in anderem Kontext - selbst wie folgt ausgeführt:

„…, dass derartige Trennscheiben für Verbraucher ungeeignet sind und der Verbraucher nicht bereit ist, den sehr hohen Mehrpreis im Vergleich zu herkömmlichen Trennscheiben zu zahlen.“

Daraus folgt, dass jedenfalls der Neuerwerb einer solchen Trennscheibe durch einen privaten Verbraucher bei objektiver Betrachtung fern liegt. Professionelle Handwerker, die unstreitig die (einzigen) Endabnehmer der streitgegenständlichen Diamant-Trennscheibe bilden, sind gerade keine privaten Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, weil sie derartige Produkte gerade für eine Nutzung im Rahmen des von ihnen betriebenen Gewerbes beziehen.

Bei der von der Klägerin selbst geschilderten Sachlage sind auch keine Anknüpfungspunkte für eine konkrete Gefahr vorhanden, dass unter Zugrundelegung der üblichen Abläufe objektiv vorhersehbar ist, dass private Verbraucher zumindest gebrauchte Diamant-Trennscheiben erwerben (können). Abgesehen davon, dass es schon an einem Vortrag der Klägerin dazu mangelt, ob Diamant-Trennscheiben überhaupt als Gebrauchtware gehandelt zu werden pflegen (sei es auch von professionellen Handwerkern), hat die Klägerin nicht einen einzigen Fall aufgezeigt, in dem ein privater Verbraucher ein solches Produkt (als Gebrauchtware) erwarb. Da sie vielmehr selbst dargetan hat, der private Verbraucher habe keinen Anwendungsbedarf für die besonders gute Schnittleistung, die mit dem Einsatz einer Diamant-Trennscheibe verbunden ist, spricht auch sonst nichts dafür, dass ein solches Produkt nach den üblichen Gepflogenheiten in die Hände eines privaten Verbrauchers gelangt.


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BGH legt EuGH Fragen zur Notwendigkeit der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars auf Bestellkarte bzw Werbeprospekt vor

BGH
Beschluss vom 14.06.2017
I ZR 54/16
Werbeprospekt mit Bestellpostkarte
Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Art. 8 Abs. 4


Der BGH hat dem EuGH diverse Fragen zur Notwendigkeit der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars auf einer Bestellkarte bzw in einem Werbeprospekt vorgelegt.

Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011 Nr. L 304, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kommt es bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU für die Frage, ob bei einem Fernkommunikationsmittel (hier: Werbeprospekt mit Bestellpostkarte) für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, darauf an,
a) ob das Fernkommunikationsmittel (abstrakt) seiner Art nach nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung stellt,
oder darauf,
b) ob es (konkret) in seiner vom Unternehmer gewählten Gestaltung nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit bietet?

2. Ist es mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU vereinbar, die Information über das Widerrufsrecht im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU auf die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu beschränken?

3. Ist es nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU vor einem Vertragsabschluss im Fernabsatz auch im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit stets zwingend geboten, dem Fernkommunikationsmittel das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU beizufügen?

BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - I ZR 54/16 - OLG Düsseldorf- LG Wuppertal

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: Print-Anzeige für Online-Angebot mit Kaufaufforderung muss Pflichtinformationen enthalten soweit räumlich möglich

EuGH
Urteil vom 30.03.2017
C‑146/16


Der EuGH hat entschieden, dass eine Print-Anzeige für ein Online-Angebot mit Kaufaufforderung die notwendigen Pflichtinformationen enthalten muss, soweit dies räumlich möglich. Ist dies nicht umsetzbar, können die Informationen ggf. auf der Webseite vorgehalten werden.

Tenor der Entscheidung:

"Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Werbeanzeige wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die unter den Begriff „Aufforderung zum Kauf“ im Sinne dieser Richtlinie fällt, die in dieser Vorschrift vorgesehene Informationspflicht erfüllen kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es aufgrund räumlicher Beschränkungen in dem Werbetext gerechtfertigt ist, Angaben zum Anbieter nur auf der Online-Verkaufsplattform zur Verfügung zu stellen, und gegebenenfalls, ob die nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie erforderlichen Angaben zu der Online-Verkaufsplattform einfach und schnell mitgeteilt werden."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Messaging-Dienst WhatsApp muss seine Nutzungsbedingungen / AGB den deutschen Nutzern in deutscher Sprache zur Verfügung stellen

KG Berlin
Urteil vom 08.04.2016
5 U 156/14


Das Kammergericht Berlin hat wenig überraschend entschieden, dass der Messaging-Dienst WhatsApp seine Nutzungsbedingungen / AGB den deutschen Nutzern in deutscher Sprache zur Verfügung stellen muss. Andernfalls sind die Vertragsbedingungen unwirksam.

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LG Düsseldorf: Online-Shop der als B2B-Shop gekennzeichnet ist aber tatsächlich auch Verbraucher beliefert muss alle Pflichtinformationen für Verbraucher vorhalten

LG Düsseldorf
Urteil vom 23.02.2016
25 O 139/15


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Online-Shop, der als B2B-Shop gekennzeichnet ist, aber tatsächlich auch Verbraucher beliefert, alle Pflichtinformationen für Verbraucher (so z.B. auch eine Widerrufsbelehrung) vorhalten muss. Es genügt nicht, wenn sich auf der Webseite lediglich Hinweise befinden, wonach nur Unternehmen beliefert werden. Vielmehr muss der Online-Shop-Betreiber durch weitergehende Maßnahmen sicherstellen, dass Verbraucher nicht bestellen können.

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OLG Celle: Streitwert bei fehlendem Muster-Widerrufsformular 3000 EURO im Hauptsacheverfahren und 2000 EURO im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Celle
Beschluss vom 08.02.2016
13 W 6/16


Das OLG Celle hat entschieden, dass der Streitwert bei einem fehlenden Muster-Widerrufsformular 3000 EURO im Hauptsacheverfahren und 2000 EURO im einstweiligen Verfügungsverfahren beträgt. Auch bei anderen fehlenden Pflichtinformationen oder fehlerhaften AGB-Klauseln setzt das OLG Celle entsprechende Werte an.

Aus den Entscheidungsgründen:

II. Die gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen gem. § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers aus eigenem Recht gem. § 32 Abs. 2 RVG hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.

a) Gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO und § 51 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert einer einstweiligen Verfügung über einen Anspruch gem. § 3 Abs. 1 UWG i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG (jetzt: § 3a UWG) und § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EGBGB, § 312a Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i. V. m. Art. 246c Nr. 2 EGBGB, sowie § 1 Abs. 2 PAngV nach billigem Ermessen.

b) In Verfahren, in denen es - wie hier - um die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen geht, ist für diese Schätzung das Interesse maßgeblich, das der Antragsteller an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z. B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzter und Verletzen (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung) und die Intensität des Wettbewerbs (vgl. Senat, Urteil vom 2. August 2012 - 13 U 4/12, juris Rn. 29; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 5.6). Bei einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, dessen Zweck darin besteht, die Interessen seiner gewerblichen oder selbstständig beruflich tätigen Mitglieder zu fördern, ist das Interesse des Verbandes im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 5.8).

c) Wettbewerbsverstöße gegen die Belehrung über das Widerrufsrecht von Verbrauchern und die gesetzlichen Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, Fernabsatzverträgen und Verträgen um elektronischen Rechtsverkehr beeinträchtigen die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich. An der Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen besteht zwar zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse. Die Interessenlage der Mitbewerber, deren Schutz der Verfügungskläger für ihre Mitglieder kollektiv nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wahrnimmt, wird durch einen solchen Wettbewerbsverstoß jedoch nur unwesentlich berührt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 13 U 50/11, juris Rn. 7 zum Verstoß gegen die Informationspflichten nach dem TMG; Beschluss vom 19. November 2007 - 13 W 112/07, juris Rn. 3 zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. November 2011 - 6 W 91/11, juris Rn. 3).

d) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist von einem Streitwert von insgesamt 14.000 € auszugehen:

aa) Bei dem Verstoß gegen § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB, bei einem Fernabsatzvertrag über das Muster-Widerrufsformular zu informieren, geht der Senat von einem Wert in der Hauptsache von 3.000 € aus.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 51 Abs. 4 GKG von einer geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache auszugehen ist. Regelmäßig ist diese Ermäßigung mit einem Abschlag von 1/3 vom Streitwert des Hauptsacheverfahrens zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 13 W 95/09, juris Rn. 14; Köhler in Köhler/ Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 5.12). Bei dem vorgenannten Hauptsachestreitwert ist daher in dieser Sache ein Streitwert von 2.000 € angemessen.

bb) Soweit in den Anträgen zu I. 2. bis 4. die Unterlassung der Verwendung von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten begehrt wird, geht der Senat davon aus, dass dieses Interesse in einem Hauptsacheverfahren mit einem Wert von 3.000 € je angegriffener Klausel zu bewerten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, juris Rn. 59; OLG Rostock, Urteil vom 4. September 2014 - 2 U 7/13, juris Rn. 40; Baetge in jurisPK BGB, 7. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 10).

Bei der Beanstandung einer Vielzahl von Klauseln ist das Interesse jedoch in einer wertenden Gesamtschau gegebenenfalls auch geringer als die Summe der Einzelwerte einzuschätzen. Ein pauschaler Ansatz von 15.000 € (so etwa OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 4. August 2011 - 6 W 70/11- und vom 8. November 2011 - 6 W 91/11, juris) unabhängig von den konkreten Umständen des einzelnen Falls - insbesondere der Anzahl der beanstandeten Verletzungen - erscheint nicht sachgerecht.

Im vorliegenden Fall ist der Ansatz eines Wertes von 3.000 € je beanstandeter Klausel im Ausgangspunkt angemessen. Das Verfahren ist einfach gelagert. Eine herausgehobene wirtschaftliche Bedeutung ist nicht ersichtlich. Der Verfügungskläger hat begehrt, die Verwendung von drei Vertragsklauseln - zum Teil unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten - zu unterlassen. Aufgrund einer wertenden Gesamtschau erscheint daher das Interesse des Verfügungsklägers mit einem Streitwert von 9.000 € in der Hauptsache und im einstweilige Verfügungsverfahren mit 6.000 € als angemessen berücksichtigt.

cc) Der Senat bewertet die Verstöße gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen und die Vorgaben des § 1 Abs. 2 PAngV in einem einstweiligen Verfügungsverfahren je Verstoß mit 2.000 €, mithin für die Anträge zu I. 5. und 6. sowie II. mithin mit 6.000 €. Es erscheint fernliegend, dass die Verfügungsbeklagte durch die unterbliebenen Pflichtinformationen nennenswerte wirtschaftliche Vorteile erlangt hat.

e) Bei der gebotenen Gesamtschau sieht der Senat noch keine Veranlassung, den Streitwert aufgrund der Anzahl der vom Verfügungskläger geltend gemachten Verstöße niedriger als 14.000 € festzusetzen.

f) Zwar stellt die Angabe des Streitwerts in der Klage- bzw. Antragsschrift regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses des Klägers bzw. Antragstellers dar, insbesondere, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist; sie mithin unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - X ZR 110/11, juris Rn. 4; Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 13 W 32/13, juris Rn. 5). Diese Wertangabe ist aber nur dann bindend, wenn sich aus den Umständen ihre Fehlerhaftigkeit nicht ergibt (Senat, Beschluss vom 23. April 2013, a. a. O.). Die im Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 29. September 2015 von dem Verfügungskläger geäußerte Wertvorstellung von 20.000 € ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen übersetzt, so dass eine davon abweichende Wertfestsetzung hier gerechtfertigt ist.


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BGH legt Frage ob Anzeigenwerbung für konkrete Produkte die Identität und Anschrift des Anbieters enthalten muss dem EuGH vor

BGH
Vorlagebeschluss vom 28. Januar 2016
I ZR 231/14
MeinPaket.de
Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 4; UWG § 5a Abs. 2 und 3


Der BGH hat die umstrittene Frage, ob Anzeigenwerbung für konkrete Produkte die Identität und Anschrift des Anbieters enthalten muss, dem EuGH zu Entscheidung vorgelegt.

Leitsätze des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere
Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG,
98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung
(EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom
11. Juni 2005, S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG schon in der Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine in der Anzeige angegebene Website des werbenden Unternehmens erwerben und die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese
Website erhalten können?

2. Kommt es für die Antwort auf Frage 1 darauf an, ob das in dem Printmedium werbende Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene Website verweist, oder ob sich die Werbung auf Produkte bezieht, die von anderen Unternehmen auf einer Internetplattform des Werbenden verkauft werden, und die Verbraucher die Angaben nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den Internetseiten dieser anderen Unternehmen erhalten können, die auf der in der Werbung allein angegebenen Website des Plattformbetreibers bereitgestellt wird?

BGH, Vorlagebeschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14 - OLG Köln - LG Bonn

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OLG Köln: Werbefilme auf Youtube - Wird ein Auto beworben müssen Pflichtangaben nach EnVKV zur Verfügung gestellt werden

OLG Köln
Urteil vom 29.05.2015
6 U 177/14


Videoplattformen und allen voran Youtube inzwischen als Werbeplattform einer große Beliebtheit. Auch insweit sind zahlreiche rechtliche Vorgaben zu beachten. Dazu zu zählen auch die zahlreichen Pflichtinformationen. Das OLG Köln hat nun entschieden, dass Werbefilme für Autos bei YouTube auch die nach der EnVKV vorgeschriebenen Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen enthalten müssen.