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OLG Frankfurt: Bei in Einzelteilen zur Selbstmontage gelieferten Verbraucherprodukten müssen Hersteller und Anschrift nach § 6 ProdSG unmittelbar auf dem Produkt angebracht sein

OLG Frankfurt
Beschluss vom 13.02.2024
6 W 5/24


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei in Einzelteilen zur Selbstmontage gelieferten Verbraucherprodukten der Hersteller und die Kontaktanschrift nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ProdSG unmittelbar auf dem Produkt angebracht sein müssen. Es reicht nicht, wenn sich die Informationen nur auf der Umverpackung befinden.

Aus den Entscheidungsgründen:
(3) Entgegen der angefochtenen Entscheidung hat die Antragsgegnerin ihren Namen und ihre Kontaktanschrift nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ProdSG unmittelbar auf dem Verbraucherprodukt anbringen müssen. Die mehrfach auf Etiketten auf der Verpackung bzw. dem Karton vorhandenen Angaben waren unzureichend.

(a) Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 ProdSG ist nach zutreffender Ansicht der Antragstellerin eindeutig. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ProdSG sind danach auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Insoweit ist (zu Recht) unstreitig, dass die Angaben ohne Weiteres auf einem der Einzelteile des von der Antragstellerin beanstandeten Gamingstuhls hätten angebracht werden können, etwa auf der Rückenlehne oder der Unterseite der Sitzfläche. Daneben hinaus sind Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ProdSG nur zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere, weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen. Ein solcher Sonderfall ist hier nicht substantiiert dargetan und auch nicht ersichtlich.

(b) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. a RL 2001/95/EG (im Wesentlichen) lautet (Hervorh. durch das Gericht):

„[…] die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die Kennzeichnung des Produkts oder gegebenenfalls des Produktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die Weglassung dieser Angabe ist gerechtfertigt“.

Zwar mag aus den Erwägungsgründen der Produktsicherheitsrichtlinie nicht hervorgehen, dass diese nur eine Mindestharmonisierung bezweckt. Allerdings gibt Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 RL 2001/95/EG lediglich verbindlich vor, dass die Hersteller im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu treffen haben, die den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte angemessen sind, damit sie imstande sind,

a) die etwaigen von diesen Produkten ausgehenden Gefahren zu erkennen,

b) zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen zu können, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher.

Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. RL 2001/95/EG sieht insoweit vor, dass die in Unterabsatz 3 genannten Maßnahmen „beispielsweise“ umfassen - es schließt sich die oben wiedergegebene Regelung in Unterabsatz 4 Buchst. a) an. Der europäische Gesetzgeber hat die vom Hersteller zu treffenden Maßnahmen damit nicht im Einzelnen und abschließend geregelt, sondern Umsetzungsspielraum gelassen. Da die Pflicht zur Herstellerkennzeichnung (i.w.S.) unter anderem dazu dient, bei Bedarf einen Rückruf oder eine Verbraucherwarnung effektiv durchführen zu können, erscheint es sachgerecht, vorrangig eine Anbringung der Herstellerkennzeichnung auf dem Produkt als solchem vorzusehen und nur in Fällen eine alternative Kennzeichnung zu gestatten, in denen eine solche Anbringung im Einzelfall nicht möglich ist. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Verbraucher jederzeit auf die vorgeschriebenen Informationen zum Hersteller des Produkts zurückgreifen kann. Dagegen wird eine Umverpackung regelmäßig entsorgt und nicht griffbereit aufbewahrt, so dass der Besitzer bei Bedarf nicht auf die Herstellerinformation zurückgreifen kann. Zweifel an einer unionsrechtskonformen, dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragenden Umsetzung der Produktsicherheitsrichtlinie bestehen insoweit nicht.

(c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin geben die Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in Anlage AG15 ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Auslegung. Soweit dort auf Seite 21 die Möglichkeit angesprochen wird, Herstellerangaben in der Gebrauchs- bzw. Betriebsanleitung, auf dem Preisetikett, auf einem gesonderten Anhängeetikett oder der Rechnung anzugeben, kann dies mit Blick auf den Hinweis, dass dies der Angabe auf der Verpackung gleichstehe, nur Konstellationen betreffen, in denen die Angabe der Herstellerdaten auf dem Produkt nicht möglich ist.

b) Im tenorierten Umfang besteht aufgrund der begangenen Rechtsverletzung die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Dagegen geht das von der Antragstellerin begehrte Verbot teilweise über den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch hinaus, da es auch rechtmäßige Handlungen erfasst.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Ansprüche auf Unterlassung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus gegeben sein, soweit in der erweiterten Form das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23.01.2024 - I ZR 147/22, juris Rn. 50 mwN - Eindrehpapier).

bb) Nach diesen Maßstäben geht der Eilantrag der Antragstellerin teilweise über den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch hinaus.

(1) Der Antrag ist weder im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 ProdSG auf ein Handeln der Antragstellerin als Hersteller noch auf die Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt beschränkt. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ProdSG läge beispielsweise dann nicht (notwendig) vor, wenn die Antragsgegnerin als bloße Händlerin ein nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetes Sitzmöbel vertriebe. Auch sind nicht bereits das Bewerben und Anbieten eines nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkts rechtswidrig, sondern unter den dargestellten Voraussetzungen erst dessen Bereitstellung auf dem Markt.

Daher hat der Senat den Tenor gemäß § 938 Abs. 1 ZPO auf dasjenige beschränkt, was im Rahmen des gestellten Antrags (§ 308 Abs. 1 ZPO) noch zum Kernbereich der begangenen Rechtsverletzung gehört. Besteht insoweit eine Wiederholungsgefahr, kommt es nicht darauf an, ob ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Antragsgegnerin in naher Zukunft derart verhalten wird (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23.01.2024 - I ZR 147/22, juris Rn. 52 mwN - Eindrehpapier).

(2) Eine weitergehende Einschränkung auf Büro- und Gamingstühle ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht geboten. Die Reichweite der Wiederholungsgefahr ist nicht auf Waren beschränkt, hinsichtlich derer zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Zwar setzt die Aktivlegitimation und damit zugleich die Klagebefugnis eines Wettbewerbers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG voraus, dass dieser Mitbewerber ist, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, besteht bei einem Wettbewerbsverstoß aber grundsätzlich im Umfang der Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 UWG nicht nur dem Schutz der Mitbewerber, sondern auch der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen dient und zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb schützt.

b) Es besteht auch ein Verfügungsgrund.

Das Eilbedürfnis wird im Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet.

Diese Vermutung ist nicht widerlegt bzw. entkräftet. Insbesondere hat der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Vertrieb des von der Antragstellerin beanstandeten Gamingstuhls eingestellt hat, aus den oben bereits dargelegten Gründen die Wiederholungsgefahr nicht umfassend beseitigt. Im Umfang der Wiederholungsgefahr besteht auch ein Eilbedürfnis.

Dieses steht einer vorhergehenden mündlichen Verhandlung entgegen (vgl. insofern zum Lauterkeitsrecht BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.09.2023 - 1 BvR 1728/23, GRUR 2023, 1644 Rn. 14 ff.). Im Streitfall geht es allein um Rechtsfragen. Die Tatsachengrundlage und die beiderseitigen Rechtsansichten sind geklärt. Aufgrund des umfassenden schriftsätzlichen Vortrags (auch) der Antragsgegnerin ist deren Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Schließlich ist im Beschwerdeverfahren die mündliche Verhandlung nur fakultativ (§ 572 ZPO i.V.m. § 128 Abs. 4 ZPO) während sie im Eilverfahren in erster Instanz durch das Gesetz als Regelfall vorgesehen ist und nur im Ausnahmefall entfallen darf (§ 937 Abs. 2 ZPO).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Düsseldorf: Verbraucherprodukt im Sinne des ProdSG nur wenn Produktwidmung oder Nutzung durch Verbraucher vorhersehbar - Diamant Trennscheibe

OLG Düsseldorf
Urteil vom 08.06.2017
I-15 U 68/16


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verbraucherprodukt im Sinne des ProdSG nur wenn Produktwidmung oder Nutzung durch Verbraucher vorhersehbar

Das Gericht hat dies für die streitgegenständliche Diamant Trennscheibe verneint, so dass die fehlenden Pflichtangaben nach dem ProdSG keinen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Begriff des „Verbraucherprodukts“ ist in § 2 Nr. 26 ProdSG wie folgt legaldefiniert (Fettdruck diesseits):

„…sind Verbraucherprodukte neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden,…“.

Ein „Produkt“ i.S.v. § 2 Nr. 22 ProdSG ist demnach nur dann auch ein Verbraucherprodukt, wenn zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss entweder eine entsprechende herstellerseitige Produktwidmung (§ 2 Nr. 26 Hs. Var. 1) vorliegen oder es muss die Voraussehbarkeit einer „widmungsfremden“ Verwendung durch Verbraucher (§ 2 Nr. 26 Hs. 1 Var. 2) bestehen (die weitere Variante eines „Dienstleistungsproduktes“ gem. § 2 Nr. 26 Hs. 2 liegt vorliegend ersichtlich derart fern, dass darauf nicht näher einzugehen ist).

Wie schon unter der Geltung des früheren GPSG fehlt auch im ProdSG eine gesetzliche Definition des produktsicherheitsrechtlichen Rechtsbegriffs „Verbraucher“. Allerdings findet sich in den Gesetzesmaterialien zum GPSG der - wichtige - Hinweis, dass insoweit auf die Definition des Verbrauchers in § 13 BGB zurückgegriffen werden soll (BT-Drs. 15/1620, S. 26; vgl. auch Schucht, a.a.O., 86, 87 m.w.N.). Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“ Demnach ist Verbraucher der „private ‘letzte Käufer’“ oder anders ausgedrückt: „der private Konsument“ (Schucht, a.a.O., 86, 87 m.w.N.). Zwar ist bei der Auslegung des § 2 Nr. 26 ProdSG der europarechtliche Hintergrund zu beachten: Weil das ProdSG in Bezug auf das Recht der Verbraucherprodukte ein nationaler Umsetzungsakt der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG ist, muss der Begriff auch im Lichte des europäischen Verbraucherbegriffs ausgelegt werden (Schucht, a.a.O. 86, 87 m.w.N.). Jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem (wie oben ausgeführt) keine Fragen der Produktsicherheit (Gesundheitsschutz etc.) betroffen sind, besteht jedoch kein Anlass, den Begriff des „Verbrauchers“ weiter zu fassen (d.h. auch gewerbliche Produktverwender als erfasst anzusehen).

(1)

Eine herstellerseitige Produktwidmung für private Verbraucher kann beispielsweise durch konkrete Herstelleraussagen (etwa in Gebrauchsanleitungen) erfolgen (Schucht, a.a.O. 86, 88 m.w.N.). Solches hat die Klägerin hier weder dargetan, noch ist solches sonst wie ersichtlich.

(2)

Die streitgegenständliche Diamant-Trennscheibe ist auch kein Verbraucherprodukt gemäß § 2 Nr. 26 Hs. 1 Var. 2 ProdSG.

Danach reicht es aus, wenn eine Verwendung durch Verbraucher nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist. Was nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, ist abstrakt nur schwer zu beantworten, da der Gesetzgeber die Abgrenzung zwischen Nicht-Verbraucherprodukt und Verbraucherprodukt zum Gegenstand einer Wertungsfrage mit mehreren unbestimmten Rechtsbegriffen gemacht hat (vgl. Schucht, a.a.O., 86, 88 m.w.N.). Maßgeblich sind bei objektiver Betrachtung vom Hersteller in seiner Einflusssphäre intendierte oder jedenfalls geduldete Vertriebsströme, wobei alle Umstände des Einzelfalles in die Überlegungen einzubeziehen sind (vgl. Schucht, a.a.O., 86, 88 m.w.N.).

Davon ausgehend sind im vorliegenden Einzelfall die maßgeblichen Voraussetzungen des § 2 Nr. 26 Hs. 1 Var. 2 ProdSG nicht tatrichterlich feststellbar. Im Gegenteil: Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 31.10.2016 (Blatt 157 GA) - wenn auch in anderem Kontext - selbst wie folgt ausgeführt:

„…, dass derartige Trennscheiben für Verbraucher ungeeignet sind und der Verbraucher nicht bereit ist, den sehr hohen Mehrpreis im Vergleich zu herkömmlichen Trennscheiben zu zahlen.“

Daraus folgt, dass jedenfalls der Neuerwerb einer solchen Trennscheibe durch einen privaten Verbraucher bei objektiver Betrachtung fern liegt. Professionelle Handwerker, die unstreitig die (einzigen) Endabnehmer der streitgegenständlichen Diamant-Trennscheibe bilden, sind gerade keine privaten Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, weil sie derartige Produkte gerade für eine Nutzung im Rahmen des von ihnen betriebenen Gewerbes beziehen.

Bei der von der Klägerin selbst geschilderten Sachlage sind auch keine Anknüpfungspunkte für eine konkrete Gefahr vorhanden, dass unter Zugrundelegung der üblichen Abläufe objektiv vorhersehbar ist, dass private Verbraucher zumindest gebrauchte Diamant-Trennscheiben erwerben (können). Abgesehen davon, dass es schon an einem Vortrag der Klägerin dazu mangelt, ob Diamant-Trennscheiben überhaupt als Gebrauchtware gehandelt zu werden pflegen (sei es auch von professionellen Handwerkern), hat die Klägerin nicht einen einzigen Fall aufgezeigt, in dem ein privater Verbraucher ein solches Produkt (als Gebrauchtware) erwarb. Da sie vielmehr selbst dargetan hat, der private Verbraucher habe keinen Anwendungsbedarf für die besonders gute Schnittleistung, die mit dem Einsatz einer Diamant-Trennscheibe verbunden ist, spricht auch sonst nichts dafür, dass ein solches Produkt nach den üblichen Gepflogenheiten in die Hände eines privaten Verbrauchers gelangt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: