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KG Berlin: Unzureichender Bestellbutton nach § 312j Abs. 3 und 4 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit des Online-Kaufs eines Tesla-Fahrzeugs

KG Berlin
Urteil vom 01.07.2026
25 U 131/24


Das KG Berlin hat entschieden, dass dem Käufer eines Tesla-Fahrzeugs kein Anspruch auf Rückabwicklung des Online-Kaufvertrags wegen eines unzureichenden Bestellbuttons nach § 312j BGB Abs. 3 und 4 BG zusteht. Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 und 4 BGB zur Button-Lösung ist beim zielgerichteten Online-Kauf eines Autos teleologisch zu reduzieren, da der Käufer im Bewusstsein der Kostenpflicht handelt und vor keine überraschende Kostenfalle geschützt werden muss. Selbst bei einer anfänglichen Unwirksamkeit stellt die spätere Bezahlung, Zulassung und Übernahme des Fahrzeugs eine wirksame Bestätigung nach § 141 BGB dar. Überdies ist die Berufung auf die Formnichtigkeit mehr als drei Jahre nach dem Kauf und jahrelanger Nutzung des Fahrzeugs nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich.

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Die Klage ist zulässig, auch soweit sie als Klageänderung i.S.d. § 533 ZPO anzusehen ist.

Soweit der Kläger nunmehr seine Klage auch darauf stützt, dass der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen § 312j ZPO nicht zustande gekommen sei, handelt es sich um eine Klageänderung nach § 263 ZPO. Der Streitgegenstand der Klage in der Berufungsinstanz weicht insoweit von demjenigen erster Instanz ab. Denn der Lebenssachverhalt, auf den der Kläger seinen Rückgewähranspruch stützt, ist schon deshalb ein anderer als der bisher vorgetragene, weil der zunächst geschlossene Kaufvertrag nicht lediglich widerrufen oder wegen Mängeln rückgängig gemacht, sondern vielmehr von Anfang an nicht zustande gekommen sein soll. Dieser Rechtsfolge liegt zudem völlig neuer Sachvortrag zugrunde.

Die Klageänderung ist jedoch zulässig, weil sie aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich ist und einer weiteren Klage vorbeugt, § 533 Nr. 1 ZPO. Dies gilt allerdings nur, soweit der neue Sachvortrag unstreitig oder im Rahmen des § 531 Abs. 2 zulässig ist, § 533 Nr. 2 ZPO (vgl. Wulf/Gaier in Vorwerk/Wolf, BeckOK, ZPO, 60. Edition, Stand 01.03.2026, § 533 Rn. 13).

2. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist nach Art. 229 § 57 Abs. 1 EBGBG das BGB in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung anzuwenden.

2.1 § 312j BGB

Der Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen. § 312j BGB ist nicht einschlägig.

Als unstreitig zugrunde zu legen ist der Ablauf des Bestellvorgangs, den der Kläger ausdrücklich nicht bestritten hat. Hingegen ist der Kläger mit seinem von der Beklagten bestrittenen Vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass der eigentliche Vertragsabschluss später erfolge und er habe nicht gewusst, das Fahrzeug zahlungspflichtig zu erwerben, gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO präkludiert. Der Vortrag ist auch nachlässig erst in der Berufungsinstanz erfolgt. Denn, wenn die vorgenannten Behauptungen des Klägers überhaupt zutreffen, was angesichts des Bestellvorgangs kaum nachvollziehbar ist, waren diese ihm bereits in erster Instanz bekannt. Damit ist das neue Angriffsmittel bereits in erster Instanz entstanden. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger den ihm bekannten Sachverhalt rechtlich richtig gewürdigt hat und erst durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs in anderer Sache auf einen möglichen Verstoß aufmerksam geworden ist. Ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters ist der Partei zuzurechnen, § 85 Abs. 2 ZPO.

Nach § 312j Abs. 3 S. 1 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Abs. 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Nach S. 2 ist diese Pflicht, wenn die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Zwar haben die Parteien einen Verbraucher- bzw. Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr i.S.d. § 312j Abs. 2 BGB geschlossen. Auch ist unstreitig, dass die von der Beklagten gewählte Beschriftung des Bestellbuttons keinen Hinweis auf eine Zahlungspflicht enthielt. Das führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Denn die Vorschrift ist teleologisch zu reduzieren und auf den hier geschlossenen Vertrag nicht anwendbar. Selbst wenn der Vertrag zunächst nicht zustande gekommen wäre, hätte der Kläger ihn erneut abgeschlossen. Außerdem ist es treuwidrig, sich mehr als drei Jahre nach der Onlinebestellung und der fortwährenden Nutzung des Fahrzeugs auf die Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen.

Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des 26. Zivilsenats vom 26.03.2026 (vgl. KG, Beschluss vom 26.03.2026, 26 U 98/25), der sich wiederum der Entscheidung des OLG Braunschweig anschließt (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025, 9 U 71/25, juris Rn. 120 ff.):

Danach ist es Zweck der Pflichten des Unternehmers nach § 312j Abs. 3 BGB, dem Verbraucher in der Bestellsituation, also in unmittelbarem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Abgabe der rechtlich verbindlichen Vertragserklärung, vor Augen zu führen, dass er eine solche Erklärung abgibt und dass diese eine Zahlungspflicht begründet (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2024, X ZR 81/23, juris Rn.26).

2.1.1 Schutzzweck der Norm

Der Beklagten oblag es grundsätzlich im Falle eines – insoweit unterstellten – Fernabsatzvertrages, den Bestellprozess gemäß den Anforderungen des § 312j BGB zu gestalten.

Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 und 4 BGB kommt im Streitfall jedoch aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwendung. Der Abschluss eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug in einem Onlineshop eines Autohändlers ist nicht vom Schutzzweck dieser Regelung umfasst, wenn der Verbraucher – wie der Kläger – den Onlineshop zielgerichtet zwecks Abschlusses eines bekanntermaßen kostenpflichtigen Vertrages besucht und auch den von ihm gewollten Vertrag abgeschlossen hat.

Die Vorschrift des § 312j BGB, die Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011) umsetzt, dient dem Schutz der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs. Durch die als „Button-Lösung“ bezeichnete Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird. Dadurch sollen Verbraucher vor sogenannten Kosten- oder Abofallen im Internet geschützt werden. Dabei handelt es sich um unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebotes enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2022, VIII ZR 123/21, juris Rn. 54). In dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr“ (BT-Drucks. 17/7745) heißt es zu der Vorgängervorschrift des § 312 g Abs. 3 und 4 BGB a.F. zum „Anlass und Ziel des Gesetzesentwurfs“, dass ein besserer Schutz „vor Kostenfallen“ im Internet bezweckt wird. Viele Verbraucher würden das Internet nutzen, um „Informationen zu erhalten“ oder „entgeltfreie Leistungen“ in Anspruch zu nehmen. „Unseriöse Unternehmen“ verschleierten jedoch durch „unklare oder irreführende Gestaltung“ bewusst eine Kostenpflicht. Insbesondere wenn zusätzlich zur gestalterisch hervorgehobenen Freeware „im Kleingedruckten“ oder „versteckt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Verbraucher gleichzeitig eine entgeltpflichtige Leistung oder ein entgeltpflichtiges Abonnement abschließe (vgl. für alles Vorstehende S. 6, erster Absatz). In solchen Fällen griffen häufig nicht die weiteren, den Verbraucher schützenden Regelungen wie beispielsweise das Widerrufsrecht aus den §§ 312b, 312d BGB oder die Anfechtungsmöglichkeit nach den §§ 119, 123 BGB (S. 6, zweiter Absatz), weil die Verbraucher unter dem „massiven und einschüchternden Druck von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen“ dennoch zahlten (S. 6, dritter Absatz). Durch die „Buttonlösung“ könne der Verbraucher „zweifelsfrei“ erkennen, dass es um den Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages gehe (S. 7, unter „III.“ im ersten Absatz). So werde er vor „Täuschung oder Überrumpelung aufgrund einer unklaren, irritierenden oder überraschenden Gestaltung des Bestellprozesses geschützt“ und mache sich die finanziellen Konsequenzen der Bestellung bewusst, manifestiert durch die Bestätigung der eindeutig beschrifteten Schaltfläche. Die Gefahr, in eine Kostenfalle zu geraten und sich „in aggressiver Weise“ geltend gemachter Ansprüche ausgesetzt zu sehen, sinke (S. 7, unter „III.“ im zweiten Absatz).

Auch der europäische Gesetzgeber hat keine andere Intention mit der Regelung in Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechterichtlinie als der deutsche Gesetzgeber verfolgt. Im Erwägungsgrund 39 zur Richtlinie heißt es, dass Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sein sollen, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. In Situationen dieser Art ist sicherzustellen, dass sie den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen, was eine unmissverständliche Formulierung – die Beschriftung der Schaltfläche wie in Art. 8 vorgesehen – sicherstellen soll.

Dieser Schutzzweck sowohl der nationalen als auch der europäischen Regelung ist im vorliegenden Einzelfall nicht betroffen. Die Sachlage ist hier eine gänzlich andere als in den Fällen der von der Vorschrift anvisierten sogenannten Abofallen. Ein Button mit der Aufschrift „kostenpflichtig bestellen“ ist zur Unterrichtung über das – offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbundene – „Geschäftsmodell“ der Beklagten und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten nicht notwendig.

Wer als Verbraucher – wie der Kläger – einen Onlineshop eines Automobilherstellers mit der Absicht besucht, ein Fahrzeug zu kaufen, weiß um die Entgeltpflicht bei Aufgabe einer Bestellung. Ein Irrtum über die Entgeltlichkeit, vor dem die Regelung des § 312j Abs. 3 und 4 BGB schützen soll, ist mithin nach den Umständen des Einzelfalles ausgeschlossen. Der Kläger hat das Internet nicht genutzt, um „Informationen zu erhalten“ oder „entgeltfreie Leistungen“ in Anspruch zu nehmen. Er hat im Bewusstsein der Kostenpflicht ein Fahrzeug bei der Beklagten kaufen wollen. Eine andere Sichtweise widerspräche jeder Lebenserfahrung. Soweit der Kläger vorträgt, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er das Fahrzeug entgeltpflichtig bestelle, sondern sei vielmehr davon ausgegangen, der eigentliche Vertragsschluss komme erst durch beiderseitige Unterschriften zustande, ist er mit diesem angesichts des unstreitigen Bestellvorgangs unschlüssigen Vorbringen präkludiert, wie zu Ziff. 2.1 ausgeführt.

Es ist zudem nicht ersichtlich, aufgrund welcher konkreten Tatsachen er davon ausgeht, der Vertrag komme erst später zustande. Der Kaufpreis ist beim streitgegenständlichen Fahrzeugkauf unstreitig im Bestellprozess konkret angezeigt worden, nachdem der Kläger das Fahrzeugmodell auswählt, konfiguriert und den Button „Weiter zur Bezahlung“ angeklickt sowie die Zahlungsart ausgewählt hat. Es ist nicht glaubhaft, dass er unter diesen Umständen annehmen konnte, er habe keinen verbindlichen, entgeltpflichtigen Vertrag geschlossen. Der von ihm selbst eingereichte Screenshot zur Bestellgebühr, S. 37 der Berufungsbegründung, weist den Kaufpreis einer fünfstelligen Summe aus, wenngleich der Kläger hier offenbar einen Kaufpreis für ein anderes Fahrzeug mit einem Preis von € 58.570,00 statt € 60.170,00 eingereicht hat. Zudem wird ein verständiger Durchschnittsverbraucher nicht denken, dass er lediglich die als „heute fällig“ bezeichnete Bestellgebühr von € 250,00 (beim Kläger wohl, wie sich aus der Anlage K 1 ergibt, € 100,00) für das Fahrzeug zahlen muss. Der Vortrag des Klägers krankt allerdings auch schon daran, dass sein Vortrag sich nicht auf das konkret von ihm bestellte Fahrzeug bezieht.

Im Übrigen soll die Buttonlösung den Verbraucher auf die Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes hinweisen, damit er sich die finanziellen Konsequenzen vor Augen führt. Die Schaltfläche muss nicht die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts durch erneute Nennung des bereits zuvor dargestellten Kaufpreises vergegenwärtigen.

Die Beschriftung des Buttons soll das Nichterkennen einer Zahlungspflicht und eine Überrumpelung beim Vertragsschluss vermeiden. Beides ist aber im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben. Neben der hinreichend deutlich erkennbaren Kaufpreishöhe ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger dergestalt überrumpelt worden wäre, dass ihm bei Aufgabe der Bestellung über den Button nicht bewusst gewesen wäre, in dem Moment bereits den von ihm gewünschten entgeltpflichtigen Vertrag zu schließen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der weitere Schutzzweck einschlägig ist, wonach der Verbraucher aufgrund einer „aggressiven“ Anspruchsverfolgung seitens einiger Onlineshopbetreiber gezahlt hat. Die Beklagte hat den Kläger weder anwaltlich oder durch einen Inkassodienstleister, noch aufgrund eigenen, stetigen Drängens zur Fortsetzung des Vertragsabwicklungsprozesses veranlasst. Vielmehr hat der Kläger den zu diesem Zeitpunkt von ihm gewünschten Vertrag selbst abwickeln wollen, indem er auf die erforderlichen Schritte vorgenommen hat, die der Bestellbestätigung gefolgt sind. Die Schaltflächengestaltung hat insoweit keine von ihm ungewünschte Folge verursacht. Eine Divergenz zwischen dem tatsächlichen Gewollten und dem dann auch Geschehenen, wie sie Anlass der gesetzlichen Regelung gewesen ist, hat es vorliegend nicht gegeben.

Der teleologischen Reduktion steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2025, I ZR 159/24, entgegen.

Die Entscheidung betraf einen Maklervertrag. Bei einem Maklervertrag ist die Frage der Entgeltpflicht regelmäßig komplexer als im Falle eines Kaufvertrages. Einem Käufer eines Fahrzeuges ist stets bewusst, dass er derjenige ist, der den Kaufpreis entrichten muss. Hingegen gibt es im Maklerrecht zwar grundsätzlich das Bestellerprinzip, jedoch die Möglichkeit eines Lohnanspruchs des Maklers gegen beide Vertragsparteien nach § 656c BGB und die Möglichkeit von besonderen Kostenvereinbarungen nach § 656d BGB. Im Gegensatz zum Kaufrecht steht im Maklerrecht nicht von vornherein fest, ob und in welcher Höhe derjenige, der sich bei einem Makler meldet, dessen Kosten zu zahlen hat.

Der Umstand, dass eine Regelung als Formvorschrift zu qualifizieren ist, schließt nicht die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion aus. Auch Formvorschriften haben wie jede andere Norm einen bestimmten Schutzzweck. Wenn dieser nicht einschlägig ist, kommt grundsätzlich eine teleologische Reduktion der Norm in Betracht, um die Parteien nicht an einer gesetzgeberisch nicht beabsichtigten Rechtsfolge festzuhalten.

2.1.2 Bestätigung des Vertrages

Die Behauptung des Klägers, als wahr und nicht präkludiert unterstellt, er sei davon ausgegangen, dass der Vertrag noch nicht verbindlich geschlossen worden sei, hat er ihn jedenfalls nach § 141 Abs. 1 BGB bestätigt. Eine solche Bestätigung setzt einen Bestätigungswillen und damit das Bewusstsein des Bestätigenden von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus. Zudem muss nach außen hin erkennbar sein, dass das Rechtsgeschäft trotz der Zweifel des Bestätigenden an seiner Wirksamkeit gelten soll (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2025, I ZR 159/24, NZM 2026, 45 Rn. 37, 40).

Das ist hier der Fall. Durch die weitere Vertragsabwicklung – Zulassung des Fahrzeuges, Zahlung des Kaufpreises, Entgegennahme des Fahrzeuges – hat er nach außen hin zu erkennen gegeben, dass er den bisher noch nicht verbindlichen Vertrag abschließen und das Angebot der Beklagten in Form der Bestellbestätigung annehmen möchte. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass ihm die rechtliche Bedeutung des fehlenden Hinweises auf eine zahlungspflichtige Bestellung bekannt war oder nicht.

Es kann dahinstehen, ob dies auch angesichts der Tatsache gilt, dass der Kläger den Vertrag bis zur Lieferung des Fahrzeugs hätte stornieren oder widerrufen können (s. insoweit zu § 242 BGB Ziff. 2.1.3.2).

2.1.3 § 242 BGB

Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Vertrag nach § 312j Abs. 4 BGB nicht zustande gekommen ist, kann der Kläger sich aufgrund von § 242 BGB nicht auf die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages aufgrund eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB berufen.

2.1.3.1

Der in § 242 BGB normierte Grundsatz von Treu und Glauben verlangt von den Parteien, bei der Ausübung ihrer Rechte Rücksicht auf die geschützten Interessen des anderen zu nehmen. Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist beispielsweise die Ausübung von Befugnissen, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2007, V ZB 83/06, NJW 2007, 3279, Rn. 12). Die Berufung auf einen Formmangel kann treuwidrig sein, wenn sie gegen den Zweck der zugrunde liegenden Norm verstößt, beispielsweise wenn die Berufung auf die Formnichtigkeit allein auf dem Wunsch beruht, sich vom Vertrag zu lösen, und eine Beeinträchtigung durch den Formmangel ausgeschlossen ist (vgl. Kähler in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, BGB, Stand 01.01.2026, § 242 Rn. 1651).

Nach dieser Maßgabe beruft sich der Kläger in treuwidriger Weise auf eine formale Rechtsposition, obwohl der Vertrag nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst ist. Der Verstoß gegen die Formvorschrift des § 312j Abs. 3 BGB hat sich für ihn nicht negativ ausgewirkt, weil er tatsächlich einen entgeltpflichtigen Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug hat schließen wollen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dass er sich dennoch auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft, hat seinen Grund allein in dem Ablauf der Fristen zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts und der vertraglich vereinbarten Stornierungsoption. Im Falle einer nach Vertragsschluss eingetretenen Vertragsreue betreffend einen bewusst und gewollt eingegangenen Vertrag ist der Kläger aber durch diese Möglichkeiten hinreichend geschützt. Wenn die Vertragsreue erst nach Ablauf dieser Fristen eintritt, sieht die Rechtsordnung grundsätzlich keine Möglichkeit der einseitigen Vertragslösung vor, sondern gibt dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ folgend dem Bestandsinteresse des anderen Vertragsteils den Vorrang. Etwas anderes ist gesetzlich lediglich dann gewollt, wenn ein Vertragspartner „überrumpelt“ oder durch die Gestaltung der ihm gegebenen Informationen getäuscht worden ist. Da dies hier nicht einschlägig ist, stellt sich das Vorbringen des Klägers als ergebnisorientierte Rechtsverfolgung dar, um das grundsätzlich nicht gesetzlich vorgesehene Ziel einer Vertragsrückabwicklung im Ergebnis doch noch zu erreichen. Eine solche Rechtsausübung widerspricht dem Zweck der Regelung des § 312j Abs. 3 und 4 BGB, ist mithin evident missbräuchlich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar.

2.1.3.2

Es ist weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht ausgeschlossen, der Ausübung des auf der Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU beruhenden Verbraucherwiderrufs gemäß § 355 Abs. 1 BGB im Einzelfall den Einwand des Rechtsmissbrauchs und damit den Einwand der Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB entgegenzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2025, VII ZR 133/24, juris Rn. 17). Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Es setzt der Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Insbesondere muss § 242 BGB dann in Betracht gezogen werden, wenn die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermag und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014, VIII ZR 9/14, juris Rn. 28).

Ein Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs kommt gemäß § 242 BGB allerdings nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits das gesetzliche Regelungsgefüge zum Verbraucherwiderrufsrecht die als schutzwürdig erkannten Interessen sowohl des Verbrauchers auf der einen als auch des Unternehmers auf der anderen Seite berücksichtigt. Die darin liegenden gesetzlichen Wertungen dürfen nicht durch die Anwendung von § 242 BGB umgangen werden. Auch darf der Sinn des Widerrufsrechts, der darin besteht, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, bei der Anwendung des § 242 BGB nicht aus dem Blick geraten (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2025, a.a.O., juris Rn. 19).

Selbst gemessen an diesen strengen Maßstäben kann im vorliegenden Fall ein in diesem Sinne treuwidriges Verhalten des hiesigen Klägers nicht verneint werden.

Dieser hat erstinstanzlich erst mit Schriftsatz vom 11.12.2025 und damit drei Jahre und neun Monate nach Vertragsschluss, als ihm aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bewusst wurde, dass er sein Ziel der Rückabwicklung des Vertrags mit dem Widerruf seiner Willenserklärung nicht würde erreichen können, unter Berufung auf einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 S. 2 BGB nachträglich eine andere rechtliche Möglichkeit gesucht, sich vom Vertrag zu lösen. Das Vorgehen in dem genannten Schriftsatz dient dem Zweck, sich von dem in vollständigem Wissen und Wollen aller wesentlichen Vertragsbestandteile geschlossenen Vertrag zu lösen, um das jahrelang genutzte Fahrzeug an die Beklagte zurückgeben zu können.

Es unterliegt ebenso wenig einem Zweifel, dass der Kläger bei Erwerb des Fahrzeugs irrtumsfrei davon ausging, das streitgegenständliche Fahrzeug entgeltlich zu erwerben, wie die Tatsache, dass ihm die Beschriftung der Schaltfläche durch Vornahme der Bestellung und nicht erst seit Ende 2025 bekannt war. Durch Stornierung der Bestellung hätte er sich – wenn gewollt – bis zur Auslieferung des Fahrzeugs vom Vertrag lösen können. Indem er dennoch den Kaufpreis bezahlte und das Fahrzeug entgegennahm, brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er von der Lösungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen und die Wirkungen des Vertrags aufrechterhalten wollte. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Berufen des Klägers auf eine Unwirksamkeit des Vertrags gemäß § 312j Abs. 3, 4 BGB mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit der Beklagten über drei Jahre nach Vertragsschluss als offensichtliche Zweckentfremdung von Verbraucherschutzvorschriften und als rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers dar.

2.2 Widerruf

Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte. Der Widerruf ist unwirksam.

Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Zivilsenats 26 des Kammergerichts sowie des OLG Braunschweigs verwiesen, denen sich der Senat anschließt (vgl. KG, Beschluss vom 26.03.2026, 26 U 98/25 und OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025, 9 U 71/25, juris).

Zwar hatte der Kläger gemäß § 312g Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB ein Widerrufsrecht, denn der Verkauf erfolgte im Wege des Fernabsatzes im Sinne von §§ 312b ff. BGB. Das Widerrufsrecht konnte aber zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs nicht mehr ausgeübt werden. Denn die Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB war zu diesem Zeitpunkt bereits längst abgelaufen.

Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls waren etwaige Mängel der Widerrufsbelehrung nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Klägers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen oder sich auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, wenn die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. Im Einzelnen:

2.2.1

Teilt der Unternehmer in einer selbst formulierten Widerrufsbelehrung, wie sie hier vorliegt, weil der von der Beklagten verwendete Text von der Musterbelehrung abweicht, seine Postanschrift und seine E-Mail-Adresse mit, ist nach Maßgabe von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (alter wie auch neuer Fassung), der Art. 6 Abs. 1 Buchst. h RL 2011/83/EU umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist, die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rn. 5).

Der Umstand, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung zwar ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse, nicht jedoch ihre - auf ihrer Internet-Seite bereits mitgeteilte und unschwer zugängliche - Telefonnummer angegeben hat, hat sich auch nicht auf die Befähigung des Klägers ausgewirkt, den Widerruf rechtzeitig innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB zu erklären. Denn die Beklagte hat Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die der Kläger schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder gar den Verbraucher insoweit irrezuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VII ZR 143/24, juris Rn. 16-25 m. w. N.).

2.2.2

Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass – insofern als wahr unterstellt – die auf der Internetseite der Beklagten im Impressum angegebene Faxnummer nicht funktioniert hat, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax genannt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2025, VIII ZR 5/25, juris Rn. 11).

2.2.3

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Angaben zur Erstattbarkeit der Anzahlung nicht irreführend. Die Beklagte hat den Kläger in der Widerrufsbelehrung zutreffend darüber informiert.

2.2.4

Es liegt auch keine fehlerhafte Belehrung über den Fristbeginn oder das Fristende für die Ausübung des Widerrufsrechts (Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB) vor. Zwar hat die Beklagte dem Kläger vor der Übergabe des Fahrzeugs zunächst die Zulassungspapiere übersandt. Eine Versendung der Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken im Sinne des § 356 Abs. 2 Nr. 1 c) BGB ist jedoch gleichwohl nicht gegeben. Die Zulassungspapiere sind zum einen bereits kein gesondert zu übereignender Teil des Fahrzeugs. Vielmehr folgt das Eigentum daran analog § 952 BGB dem Eigentum am Fahrzeug. Zum anderen liegt es fern, dass der Verbraucher annehmen könnte, die Widerrufsfrist beginne bereits vor der Lieferung des Fahrzeugs mit dem Erhalt der Zulassungspapiere (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rn. 27).

2.2.5

Durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher nicht deshalb über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt, weil die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für den Vertragsschluss knüpft. Zwar sind Belehrungen unzulässig, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründen, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird. Ein solcher Fall ist hier jedoch zweifelsfrei nicht gegeben. Vielmehr wird dem Verbraucher vorliegend allein die Rechtslage verdeutlicht und die Belehrung dadurch nicht unübersichtlich. Zudem ist der Unternehmer nicht gehalten zu prüfen, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rn. 29).

2.2.6

Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung zwar mitgeteilt hat, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 EGBGB aber keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat. Nach § 356 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich nur von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ab, nicht aber von einer zutreffenden Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB. Entsprechendes gilt gemäß Art. 10 Abs. 1 RL 2011/83/EU. Zudem sieht § 357 Abs. 5 BGB a.F. - in Umsetzung von Art. 6 Abs. 6 RL 2011/83/EU - insoweit eine eigenständige Sanktion vor. Danach hat in einem solchen Fall der Verbraucher die unmittelbaren (§ 357 Abs. 5 BGB) beziehungsweise die „zusätzlichen und sonstigen“ (Art. 6 Abs. 6 RL 2011/83/EU) Kosten der Rücksendung nicht zu tragen. Aus der Diskrepanz dieser gesetzlich geregelten Folge zu der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Information, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, ergibt sich keine die Verlängerung der Widerrufsfrist auslösende Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rn. 28).

2.2.7

Zum Wertersatz heißt es in den AGB (Anlage K1.2, vierter Absatz):

„Sobald Sie Ihre vollständige Bestellung abgeschickt haben, beginnen wir mit der Vorbereitung und Organisation der Auslieferung Ihres Fahrzeugs. Bis zur Lieferung Ihres Fahrzeugs können Sie Ihre Bestellung jederzeit stornieren. Sollten Sie Ihre Bestellung stornieren oder sollten wir Ihre Bestellung aufgrund einer Vertragsverletzung Ihrerseits stornieren, erkennen Sie an, dass wir womöglich eine von Ihnen bezahlte Bestellgebühr als pauschalierten Schadensersatz einbehalten können, vorbehaltlich anderweitiger entgegenstehender gesetzlicher Regelungen. Wenn Sie Ihre Bestellung stornieren, nachdem Sie innerhalb von 48 Stunden nach der Bestellung einen Finanzierungsantrag über Ihr T.-Konto gestellt haben und dieser Antrag abgelehnt wurde, wird die Bestellgebühr zurückerstattet. Ungeachtet Ihres Rechts, einen uns tatsächlich entstandenen niedrigeren Schaden nachzuweisen, erkennen Sie an, dass die von Ihnen bezahlte Bestellgebühr einer angemessenen und gerechtfertigten Einschätzung des Schadens entspricht, der uns durch die Bearbeitung Ihrer Bestellung, den Transport, die Weitervermarktung und/oder Weiterveräußerung des Fahrzeugs entsteht. Sofern das Fahrzeug bereits zugelassen war, behalten wir uns das Recht vor, einen über die Bestellgebühr hinausgehenden pauschalierten Schadensersatz zu verlangen, der den geminderten Wert des Fahrzeugs widerspiegelt“.

Die Klausel ist auf die Möglichkeit der jederzeitigen Stornierung des Kaufvertrages bis zur Lieferung des Fahrzeuges – mithin nicht innerhalb der Widerrufsfrist – und nicht auf den Widerruf bezogen. Die Wertersatzklausel ist auch hinsichtlich der systematischen Stellung von der Widerrufsbelehrung räumlich getrennt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird bei dieser präzisen Gestaltung gerade nicht annehmen, im Falle des Widerrufs – im Gegensatz zur Stornierung – Wertersatz zahlen zu müssen. Auf eine etwaige andere Praxis der Beklagten bei der Abwicklung von Widerrufen kommt es nicht an. Das nachträgliche Verhalten – unabhängig davon, ob es überhaupt rechtlich zulässig wäre – ist für die Rechtsfrage, ob eine Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, unerheblich (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025, 9. U 71/25, juris Rn. 94).

2.2.8

Der Rückgabeort – T. Germany GmbH oder das örtliche T. Delivery Center – ist in der Widerrufsbelehrung angegeben. Auf die Frage, ob die Beklagte im Einzelfall eine Terminvereinbarung, eine Zustandsdokumentation und/oder die Unterzeichnung von Papieren verlangen kann und ob sie ggf. darauf hinweisen muss, kommt es für den Beginn der Widerrufsfrist nicht an (so auch KG, Urteil vom 20.10.2025, 24 U 34/25, juris Rn. 86)


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Celle: Bestellbutton mit "Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung" genügt nicht den Anforderungen der Buttonlösung nach § 312j Abs. 3 BGB

OLG Celle
Beschluss vom 29.05.2026
13 U 21/26


Der OLG Celle hat entschieden, dass ein Bestellbutton mit der Beschriftung "Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung" nicht den Anforderungen der Buttonlösung nach § 312j Abs. 3, 4 BGB genügt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).

1. Der Klagantrag zu 1 ist gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 3a UWG - sowohl in Verbindung mit § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB als auch in Verbindung mit § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB - begründet.

a) Die Beschriftung des Bestellbuttons in dem Overlay-Fenster (Anlage K 2, Bl. 29 LGA), mit dessen Betätigung der Verbraucher nach der Intention der Beklagten ein rechtsverbindliches Vertragsangebot abgibt, entspricht nicht der zwingenden Vorgabe des § 312j Abs. 3 BGB.

aa) Danach hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Diese Regelung setzt Art. 8 der Richtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) Abs. 2 Unterabs. 2 um, der wie folgt lautet:

Der Unternehmer sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist.

Dabei kommt es für die Feststellung, ob eine andere für die Beschriftung der Schaltfläche verwendete Formulierung den Worten "zahlungspflichtig bestellen" im Sinne dieser Bestimmung "entspricht", allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche an (EuGH, Urteil vom 7. April 2022 - C-249/21 (Fuhrmann-2), Rn. 34).

bb) Dieser zwingenden Vorgabe entspricht die Beschriftung des Bestellbuttons "Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung" nicht.

(1) Im konkreten Kontext des von der Beklagten gestalteten Bestellvorgangs erscheint schon fraglich, ob hier eine Beschriftung "Jetzt kaufen" den gesetzlichen Anforderungen genügte. Im Streitfall muss der Verbraucher bei dem Bestellvorgang nacheinander die Schaltflächen "Jetzt Buchen", "Bestellung abschließen" und schließlich "Jetzt kaufen (...)" betätigen. Die drei Schaltflächen haben einen ähnlichen, für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ausreichend zu unterscheidenden Bedeutungsgehalt. Die Beschriftung des Bestellbuttons soll den Verbraucher davor warnen, etwas Rechtserhebliches zu tun (BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 24). Im Streitfall verliert ein Button mit der Beschriftung "Jetzt kaufen", auch wenn dies ansonsten möglicherweise den gesetzlichen Anforderungen an eine eindeutige, der Bedeutung "zahlungspflichtig bestellen" entsprechende Kennzeichnung noch genügen könnte, die erforderliche Warnfunktion. Ein Verbraucher, der sich bis zu dem dritten Button "durchklickt", erhält hierdurch keinen eindeutigen Hinweis mehr darauf, dass dieser Button nun eine verbindliche Willenserklärung auslöst, die eine Kostenpflicht begründet.

(2) Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob eine auf die Worte "Jetzt kaufen" beschränkte Beschriftung die gesetzliche Warnfunktion erfüllen könnte. Denn jedenfalls verstößt der Bestellbutton durch die in der Beschriftung außerdem enthaltene Formulierung "... und weiter zur Zahlung" gegen die gesetzlichen Anforderungen, wonach die Schaltfläche ausdrücklich "mit nichts anderem" bzw. - nach dem Wortlaut der Richtlinie - "ausschließlich" mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein darf (s.a. BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 27, wonach mehr als drei Wörter mit dem Schutzzweck der Norm im Regelfall nicht vereinbar seien). Der Zusatz, der auf den weiteren Bestellprozess hinweist, ist danach per se unzulässig.

Im Streitfall kommt hinzu, dass der Zusatz - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - tatsächlich bei den angesprochenen Verbrauchern zu dem Verständnis führen kann, dass erst durch die Bezahlung eine rechtsverbindliche Bestellung erfolgt. Der durchschnittliche Verbraucher ist es in der Regel nicht gewohnt, nach dem Abstraktionsprinzip des deutschen Rechts zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäften zu unterscheiden. Es entspricht nicht nur der täglichen Praxis in Selbstbedienungsgeschäften, dass bei der Bezahlung an der Ladenkasse Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft - für den Verbraucher nicht unterscheidbar - zusammenfallen. Auch Internetshops sind regelmäßig so gestaltet, dass der rechtsverbindliche Kauf erst mit der Bezahlung erfolgt, nachdem der Kunde sich "zur Kasse" begeben hat.

b) Die Gestaltung des Bestellvorgangs (Anlage K 2) entspricht auch nicht § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB.

aa) Nach diesen Regelungen muss der Unternehmer dem Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang zur Verfügung stellen.

In zeitlicher Hinsicht ("unmittelbar bevor (...)") weicht die Regelung des § 312j Abs. 2 BGB von § 312j Abs. 1 BGB ab, der auf den Beginn des Bestellvorgangs abstellt. Das ist gewollt, weil sich Abs. 2 auf die zentralen Aspekte der Bestellung bezieht, die dem Verbraucher zur Kontrolle vor Augen geführt werden sollen (BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 14). Anders als in Abs. 1 muss dies der Moment sein, in dem die Bestellung abschließend auf den Weg gebracht wird, und nicht schon der Beginn des Bestellprozesses (aaO mwN).

bb) Danach müsste im Streitfall in dem Overlay-Fenster (Anlage K 2), in dem der Verbraucher nach dem Konzept der Beklagten seine rechtsverbindliche Bestellung durch Betätigen des Bestellbuttons abgibt, über die wesentlichen Eigenschaften des zu buchenden Online-Seminars informiert werden. Hierzu zählt ohne weiteres das Datum und der Zeitraum, zu dem das Seminar stattfinden soll. Dabei ist nach dem Vorstehenden ohne Belang, dass die Beklagte diese Informationen zu einem früheren Zeitpunkt des Bestellprozesses einmal mitgeteilt hatte. Hierdurch wird das zeitliche Erfordernis der Unmittelbarkeit nicht erfüllt.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in der Berufungsbegründung (S. 6 f.) ausführt, ihre Identität als Vertragspartner gehe sowohl aus der URL-Struktur als auch aus dem Footer-Hinweis klar hervor, übersieht sie, dass das Landgericht seine Verurteilung gar nicht auf diese Frage gestützt hat. Die Frage, ob der Bestellprozess, der auf der Seite des Seminarveranstalters beginnt, insoweit irreführend gestaltet ist, ist nicht streitgegenständlich; die Seite des Seminarveranstalters (Anlage K 1) ist nicht Bestandteil der konkreten Verletzungsform (Anlage K 2), die der Kläger zum Gegenstand seines Klagantrags gemacht hat.

c) Die beiden vorgenannten Verstöße sind jeweils geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne des § 3a UWG zu beeinträchtigen, weil sie zur Folge haben können, dass betroffene Verbraucher eine Erklärung zu einer Produktbestellung abgeben, die sie in dieser Form nicht abgeben wollten.

2. Der die Widerrufsbelehrung betreffende Unterlassungsantrag zu 2 ist gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, §§ 3 5a Abs. 1, 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 312d Abs. 1, § 312g BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB begründet.

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Information über das Widerrufsrecht - wie das Landgericht gemeint hat - schon aufgrund der Positionierung des betreffenden Links am unteren Rand der Bestellseite nicht den Anforderungen genügt.

b) Jedenfalls ist der Unterlassungsantrag zu 2 deshalb begründet, weil die gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB erforderliche Information über das Widerrufsrecht (Anlage K 3) entgegen Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB nicht in klarer und verständlicher Weise erfolgt.

Grundsätzlich darf die Information nicht verwirrend sein. Der rechtsunkundige Durchschnittsverbraucher muss die Informationen ohne rechtliche Beratung oder sonstigen unzumutbaren Aufwand verstehen können (BeckOK BGB/Martens, 77. Ed. 1.2.2026, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 4, beck-online). Dies ist hier nicht der Fall. Die fragliche Information ist unklar und für den durchschnittlichen Verbraucher nicht hinreichend verständlich, weil die Beklagte gleichzeitig mehrere Widerrufsbelehrungen für verschiedene Konstellation erteilt, ohne dem Verbraucher mitzuteilen, welche konkrete Widerrufsbelehrung im konkreten Fall gelten soll. Anders als die Beklagte meint, ist es insoweit nicht Sache des Verbrauchers zu entscheiden, ob es bei dem angebotenen Online-Seminar rechtlich um die "Lieferung digitaler Inhalte" oder eine "Dienstleistung" geht. Eine solche Einordnung ist einem Verbraucher regelmäßig ohne Rechtsrat auch nicht möglich. Der Verbraucher muss aber anhand der Widerrufsbelehrung ohne weiteres erkennen können, welche Regelungen in seinem Fall gelten sollen. Dass die Beklagte dem Verbraucher im Unklaren darüber lässt, welche Widerrufsbelehrung für seine Bestellung gelten soll, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine klare und verständliche Widerrufsbelehrung.

c) Der Kläger hat seinen Unterlassungsantrag zu 2 ausdrücklich auf die konkrete Verletzungsform gestützt, die sich aus den Anlagen K 2 und K 3 ergibt, und nicht einzelne rechtliche Verstöße zum Gegenstand des Klagantrags gemacht (Bl. 10 ff. LGA). Der Unterlassungsantrag ist deshalb - wegen der unklaren Bündelung der verschiedenen Widerrufsbelehrungen - auch dann in vollem Umfang begründet, wenn die Positionierung des Links zu den Widerrufsbelehrungen als solche nicht zu beanstanden sein sollte.


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EuGH: Dynamische Streaming-Dienste sind digitale Dienstleistungen – Kein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den Regeln für die Bereitstellung digitaler Inhalte

EuGH
Urteil vom 09.07.2026
C-234/25
Sky Österreich Fernsehen


Der EuGH hat entschieden, dass ein Video-Streamingdienst, der das Angebot dynamisch an das Nutzerverhalten anpasst oder personalisierte Empfehlungen bietet, rechtlich nicht als Bereitstellung von „digitalen Inhalten“, sondern als „digitale Dienstleistung“ einzustufen ist. Daraus folgt, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei vorzeitigem Beginn der Vertragserfüllung nicht nach den für digitale Inhalte geltenden Voraussetzungen vorzeitig erlöschen kann. Tritt der Verbraucher fristgerecht vom Vertrag zurück, schuldet er dem Unternehmer lediglich Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Streaming-Abonnements: Widerrufsrecht darf nicht ausgeschlossen werden, wenn das Angebot dem Nutzerverhalten angepasst wird

Die private österreichische Fernsehgesellschaft Sky Österreich bietet in Österreich die Streaming-Abonnements „Sport & Live TV“ sowie „Fiction & Live TV“ an.

Um eines dieser Abonnements über das Internet abschließen zu können, muss der Kunde eine Vertragsklausel akzeptieren, wonach die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt und er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert (über das man bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag normalerweise verfügt).

Eine Verbraucherschutzorganisation ficht diese Klausel vor den österreichischen Gerichten an. Bei einem StreamingAbonnement handele es sich um die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“, so dass das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden könne.

Sky Österreich ist hingegen der Ansicht, dass sie „digitale Inhalte“ bereitstelle. Folglich könne der Verbraucher sein Widerrufsrecht verlieren, wenn er dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimme.

In diesem Zusammenhang hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof um die Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ersucht.

Der Gerichtshof antwortet, dass die Bereitstellung eines Streamingdiensts, in dessen Rahmen der Kunde über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese live, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf einen eigenen Speicher heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung digitaler Inhalte fällt, sondern unter die Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung, wenn das Angebot einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung so konzipiert ist, dass sie auf der Grundlage einer Nachverfolgung der vom Kunden abgerufenen Inhalte oder von Wiedergabe- oder Favoritenlisten an sein Verhalten oder seine individuellen Erwartungen angepasst werden oder die Art und Weise beeinflussen soll, in der dieser die betreffenden Dienste nutzt – beispielsweise indem ihm bestimmte Inhalte empfohlen werden.

Im vorliegenden Fall ist der von Sky Österreich angebotene Streamingdienst vorbehaltlich der Überprüfung durch den österreichischen Obersten Gerichtshof angesichts des dynamischen Charakters des Angebots als digitale Dienstleistung einzustufen. Folglich kann das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden, so dass der Kunde über eine angemessene Bedenkzeit verfügt, um zu prüfen, ob das Abonnement seinen Erwartungen entspricht.

Die Interessen des Anbieters sind ausreichend geschützt. Ein Kunde, der sein Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom Anbieter verlangt hat, während der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung zu beginnen, hat nämlich eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Diese wird grundsätzlich anhand der Nutzungsdauer, gegebenenfalls aber auch nach Maßgabe des wirtschaftlichen Wertes der angesehenen Inhalte berechnet.


Tenor der Entscheidung:
Art. 16 Abs. 1 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

die Bereitstellung eines Streamingdienstes, in dessen Rahmen ein Verbraucher über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese in Echtzeit, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf ein eigenes Speichermedium heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt, sondern unter die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2011/83 in geänderter Fassung, wenn die vom betreffenden Unternehmer angebotene Leistung einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht.

Den Volltext der Enstcheidung finden Sie hier:

Der Widerrufsbutton kommt: Was § 356a BGB ab dem 19.06.2026 von Onlinehändlern verlangt

Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmer im B2C-Fernabsatz eine elektronische Widerrufsfunktion auf ihrer Online-Benutzeroberfläche bereitstellen. Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und führt mit § 356a BGB eine neue, eigenständige Pflicht ein. Wer sie nicht oder fehlerhaft umsetzt, riskiert Abmahnungen und eine erhebliche Verlängerung der Widerrufsfrist.

I. Hintergrund
Die Einführung des Widerrufsbuttons geht auf die Richtlinie (EU) 2023/2673 über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge zurück, die zugleich die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) geändert hat. Der neue Art. 11a der geänderten Verbraucherrechterichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Verbraucher einen Fernabsatzvertrag, der über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wurde, auch über eine solche Oberfläche widerrufen können. Der Gesetzgeber verfolgt damit ein einfaches Leitprinzip: Der Ausstieg aus einem Vertrag soll nicht schwerer sein als sein Abschluss. Das Umsetzungsgesetz wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 28). Der neue § 356a BGB tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.

II. Anwendungsbereich
Die Pflicht trifft Unternehmer, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglichen – also über Websites, Apps oder vergleichbare digitale Zugänge. Anders als der Kündigungsbutton nach § 312k Abs. 1 BGB, der Finanzdienstleistungsverträge ausdrücklich ausnimmt, erfasst § 356a BGB auch im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge. Der sachliche Anwendungsbereich ist damit weiter als derjenige der bereits bekannten Regelung zum Kündigungsbutton. Voraussetzung ist stets das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts. Dort, wo kein Widerrufsrecht besteht greift die Pflicht nicht. Auch Händler, die ihre Produkte über Online-Marktplätze wie eBay oder Amazon anbieten, müssen eine Widerrufsfunktion bereitstellen. Die Pflicht trifft mithin nicht nur den Betreiber des eigenen Shops, sondern jeden Unternehmer, der über eine fremde Plattform im Fernabsatz kontrahiert.

III. Anforderungen an die Widerrufsfunktion
§ 356a BGB regelt das Verfahren zweistufig. In einer ersten Stufe startet der Verbraucher den Widerruf über eine gut sichtbare Schaltfläche; in einer zweiten Stufe bestätigt er ihn aktiv.

1. Gestaltung
Die Widerrufsfunktion muss gut sichtbar, leicht zugänglich und dauerhaft während der Widerrufsfrist verfügbar sein. Eine Beschränkung auf Kundenkonten, Logins oder versteckte Footer-Links genügt nicht. Das Gesetz verlangt in § 356a Abs. 1 S. 2 BGB eine Beschriftung mit „Vertrag widerrufen" oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung. Der Button darf nicht hinter einer Registrierung oder einem Login versteckt sein und darf nicht von Pop-ups oder anderen Elementen verdeckt werden.

2. Pflichtangaben im Widerrufsformular
Zulässige Pflichtangaben sind ausschließlich der Name des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des Vertrags sowie ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Weitergehende Pflichtfelder – etwa Adresse, Kundennummer oder Rückgabegrund – darf der Unternehmer nicht verpflichtend abfragen. Sie können als optionale Felder angeboten werden, müssen aber als solche erkennbar bleiben. In einem zweiten Schritt muss der Unternehmer eine Bestätigungsschaltfläche vorhalten, die mit „Widerruf bestätigen" oder einer gleichbedeutenden Formulierung beschriftet ist (§ 356a Abs. 3 S. 2 BGB). Erst mit deren Betätigung übermittelt der Verbraucher seine Widerrufserklärung.

3. Eingangsbestätigung
Der Unternehmer hat dem Verbraucher nach Aktivierung der Bestätigungsfunktion unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthält. Die Bestätigung muss dabei über dasjenige Kommunikationsmittel erfolgen, das der Verbraucher im Formular angegeben hat – eine abweichende Übermittlung ist unzulässig.

IV. Fristwahrung
§ 356a Abs. 5 BGB enthält eine für die Praxis wichtige Zugangsfiktionsregel. Die Widerrufserklärung gilt als innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn der Verbraucher sie vor Fristablauf über die Widerrufsfunktion versandt hat. Der Unternehmer kann sich also nicht darauf berufen, die Erklärung erst nach Fristablauf empfangen zu haben, solange der Verbraucher den Bestätigungsschritt fristgerecht abgeschlossen hat. Diese Regelung entspricht dem Rechtsgedanken, der bereits § 355 Abs. 1 S. 5 BGB zugrunde liegt, wonach die rechtzeitige Absendung genügt.

V. Sanktionsfolgen bei Verstößen
Das Gesetz sieht für die Verletzung der Bereitstellungspflicht eine empfindliche Sanktion vor: Fehlt die Widerrufsfunktion oder ist sie nicht korrekt umgesetzt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Der Verbraucher kann dann deutlich länger seinen Vertrag widerrufen, Dies kann bei höherwertigen Waren oder Dienstleistungen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Daneben drohen bei fehlender oder unzureichender Umsetzung Bußgelder. Zudem drohen Abmahnungen von Abmahnvereinen und Mitbewerbern.

VI. Anpassungsbedarf bei Rechtstexten
Die Einführung des § 356a BGB macht nicht nur eine technische Implementierung erforderlich. Die Widerrufsbelehrungen sind an den neuen Gestaltungshinweis 3 in Anlage 1 (zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) anzupassen, um den Verbraucher über den neuen Widerrufsbutton zu informieren.

VII. Handlungsbedarf
Onlinehändler und Plattformbetreiber, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über digitale Benutzeroberflächen schließen, müssen bis zum 19. Juni 2026 Folgendes sicherstellen:

- Die Widerrufsfunktion ist technisch implementiert, korrekt beschriftet und dauerhaft erreichbar.
- Das zweistufige Verfahren – Widerruf starten, Widerruf bestätigen – ist eingehalten.
- Die Pflichtangaben im Formular beschränken sich auf das gesetzlich Zulässige.
- Die Eingangsbestätigung geht automatisiert und unverzüglich über das vom Verbraucher genannte Kommunikationsmittel ab.
- Die Widerrufsbelehrung ist an den neuen Gestaltungshinweis 3 (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) angepasst.

VIII. Gesetzestext

§ 356a BGB – Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen" oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:

den Namen des Verbrauchers,
Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.

(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen" oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.

BGH: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Verträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz beim Abweichen von der Muster-Widerrufsbelehrung

BGH
Urteil vom 07.01.2026
VIII ZR 62/25


Der BGH hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Verträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz beim Abweichen von der Muster-Widerrufsbelehrung bestätigt.

Die Pressmeitteilung des BGH:
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinen Beschlüssen vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268) und vom 22. Juli 2025 (VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147) unter anderem entschieden, dass es dem Anlaufen der Widerrufsfrist - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - nicht entgegensteht, wenn eine - in Teilen von der Muster-Widerrufsbelehrung abweichende - Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft, und der Unternehmer nicht gehalten ist, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren. Ferner hat der Senat entschieden, dass es das Anlaufen der Widerrufsfrist ebenfalls nicht hindert, wenn der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine - zumindest schätzungsweise - Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat.

Der VIII. Zivilsenat hatte nunmehr Gelegenheit, sich mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. März 2025 (6 U 57/24, juris) zu befassen, welches in den beiden vorgenannten Punkten von der Rechtsprechung des Senats und der Rechtsprechung aller anderen Oberlandesgerichte abweicht.

Auf die Revision der beklagten Verkäuferin des Fahrzeugs hat der Senat das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben und die Berufung des Käufers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.

Vorinstanzen:

OLG Stuttgart - Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 57/24, juris

LG Stuttgart - Urteil vom 31. Mai 2024 - 55 O 200/23



BGH legt EuGH vor: Beginnt die Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften erst wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt hat

BGH
Beschluss vom 22.10.2025
I ZR 192/24
Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Art. 9 Abs. 1


Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften erst dann beginnt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt hat.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Beginnt die vierzehntägige Widerrufsfrist des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU zu laufen, wenn der Unternehmer dem
Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat ?

2. Ergibt sich aus Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Art. 9 Abs. 1 der
Richtlinie fortbesteht, obwohl sowohl er als auch der Unternehmer einen zwischen ihnen geschlossenen Fernabsatzvertrag
vollständig erfüllt haben? Gilt dies gegebenenfalls jedenfalls dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat ?

BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankthal: Eine Widerrufsbelehrung ist auch dann ordnungsgemäß wenn Angaben zu den Kosten der Rücksendung und die Telefonnummer fehlen - Tesla-Kauf

LG Frankenthal
Urteil vom 12.05.2025
4 O 114/24


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung auch dann ordnungsgemäß ist, wenn Angaben zu den Kosten der Rücksendung und die Telefonnummer fehlen. Vorliegend ging es um den Online-Kauf eines Tesla.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Autobesitzer scheitert mit Widerruf von Tesla-Online-Kauf

Neufahrzeuge werden heute häufig online gekauft. Verbrauchern steht dabei grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, das sie nicht begründen müssen und über das der Verkäufer ordnungsgemäß belehren muss. Damit hat sich die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung befasst und die Klage eines Ludwigshafener Tesla-Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs abgewiesen. Der Käufer hatte geltend gemacht, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, weshalb dieses erst 12 Monate später als vorgesehen erloschen sei.

Im konkreten Fall hatte der Ludwigshafener über eine Online-Plattform einen neuen PKW Tesla, Model Y, für mehr als 65.000 Euro gekauft. Tesla hatte dem Bestellformular eine selbst entworfene Widerrufsbelehrung beigefügt. Ende Dezember 2022 wurde das Fahrzeug ausgeliefert. Der Käufer nutzte es ein knappes Jahr, wollte es dann aber wieder loswerden und berief sich auf zahlreiche Mängel, die seitens Tesla sämtlich bestritten wurden.

Ende November 2023 widerrief der Ludwigshafener schließlich den Vertrag unter Hinweis auf sein gesetzliches Widerrufsrecht als Online-Käufer. Er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden, weil Tesla nicht die gesetzliche Musterbelehrung verwendet habe. Das stattdessen genutzte Formular sei dagegen nicht hinreichend klar abgefasst, die Telefonnummer der Firma sei nicht angegeben und über die Höhe der Rücksendekosten des Fahrzeugs sei nicht aufgeklärt. Der Widerruf sei daher trotz des Zeitablaufs wirksam und er schulde aufgrund der fehlerhaften Belehrung auch keinen Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Der Käufer habe nach mehr als einem Jahr kein Recht mehr, den Online-Vertrag zu widerrufen. Tesla habe von der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung abweichen dürfen; diese sei lediglich ein Vorschlag für einen rechtssicheren Weg. Auch im hier verwendeten Text seien die Voraussetzungen des Widerrufsrechts deutlich und konkret genug benannt. So seien weder die Angabe der Telefonnummer noch Angaben zu den Kosten der Rücksendung des PKW gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Insgesamt sei der Online-Käufer ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert gewesen. Auch die daneben geltend gemachten Mängel am Fahrzeug habe der Käufer sämtlich nicht nachgewiesen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 12.05.2025, Az. 4 O 114/24



BGH: Keine Pflicht zur Angabe von Telefonnummer und Faxnummer in der Widerrufsbelehrung sofern Postanschrift und E-Mail-Adresse angegeben werden

BGH
Beschluss vom 22.07.2025
VIII ZR 5/25


Der BGH hat entschieden, dass keine Pflicht zur Angabe von Telefonnummer und Faxnummer in der Widerrufsbelehrung besteht, sofern Postanschrift und E-Mail-Adresse angegeben werden.

Die Pressemitteil
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich bereits mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268; Pressemitteilung vom 26. Februar 2025, Nr. 41/2025) aufgrund zahlreicher Nichtzulassungsbeschwerden insbesondere mit der Frage befasst, ob ein Unternehmer, der bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern eine von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichende Widerrufsbelehrung verwendet, in der von ihm formulierten Widerrufsbelehrung zusätzlich seine - auf dessen Internet-Seite zugängliche - Telefonnummer angeben muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft seine Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden. Der Senat hat diese Frage in dem vorbezeichneten Beschluss verneint und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Beim VIII. Zivilsenat sind in der Folge zahlreiche weitere, ähnlich gelagerte Verfahren eingegangen, in denen seitens der - ebenfalls auf Rückabwicklung der Kaufverträge klagenden - Fahrzeugkäufer nunmehr die Frage aufgeworfen wird, ob der Unternehmer bei der eingangs genannten Fallgestaltung in der von ihm formulierten Widerrufsbelehrung zusätzlich seine Telefaxnummer angeben muss, wenn er diese im Impressum seiner Internet-Seite nennt. In diesem Zusammenhang wird von Fahrzeugkäufern auch geltend gemacht, diese Telefaxnummer sei nicht erreichbar gewesen. Darüber hinaus erheben diese Nichtzulassungsbeschwerden - in Anlehnung an eine nach dem Beschluss des Senats ergangene, hiervon abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 57/24, juris, Revision anhängig unter VIII ZR 62/25) - Rügen sowohl zu der Frage, ob der Verbraucher durch die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung über die persönliche und sachliche Reichweite des Widerrufsrechts irregeführt werde, als auch zu der Frage, ob die Widerrufsbelehrung der Beklagten deshalb unwirksam sei, weil dem Käufer darin zwar mitgeteilt werde, dass er als Folge eines Widerrufs die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, die Widerrufserklärung jedoch keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung enthalte.

Von der Beantwortung dieser Fragen hängt in den Streitfällen ab, ob die Widerrufsfrist von vierzehn Tagen bereits mit dem Erhalt der Ware angelaufen und damit der Widerruf jeweils verspätet (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 BGB) oder ob - im Falle einer unwirksamen Widerrufsbelehrung - das Widerrufsrecht erst nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen erloschen (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB) und damit der vom Käufer erklärte Widerruf rechtzeitig erklärt worden ist.

In einem ausgewählten Verfahren, dem ein die Berufung des dortigen Fahrzeugkäufers nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisender Beschluss des Kammergerichts Berlin - 14. Zivilsenat - vom 13. Dezember 2024 (14 U 86/24) zugrunde liegt, hat der Senat nunmehr über die von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Am 18. April 2022 und am 15. Juni 2022 erwarb der Kläger als Verbraucher von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, jeweils ein Neufahrzeug im Wege des Fernabsatzes. Die Beklagte, die auf ihrer Internet-Seite unter "Kontakt" ihre Telefonnummer und im Impressum erneut ihre Telefonnummer und dort zusätzlich auch ihre Telefaxnummer angegeben hat, verwendete nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Dort werden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber ihre Telefon- und ihre Telefaxnummer. Dazu heißt es, dass der Widerruf "mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)" erklärt werden könne.

Am 17. September 2022 wurde dem Kläger das zuerst erworbene Fahrzeug übergeben, am 28. Dezember 2022 das zweite Fahrzeug. Am 24. August 2023 erklärte er per E-Mail den Widerruf seiner auf den Abschluss der beiden Kaufverträge gerichteten Erklärungen.

Die im Wesentlichen auf Rückzahlung des jeweiligen Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Fahrzeuge, gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt, möchte er sein Klagebegehren weiterverfolgen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht gerichtete Beschwerde zurückgewiesen, da ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vorliegt. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf unionsrechtliche Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum.

Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 25. Februar 2025, der einen im Wesentlichen gleichgelagerten Parallelfall betraf, bereits entschieden, dass die fehlende Angabe der Telefonnummer in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung dem Anlaufen der Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht entgegensteht (so bereits im Einzelnen Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 8).

Wie der Senat nunmehr entschieden hat, bleibt die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg, dem Anlaufen der Widerrufsfrist habe entgegengestanden, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung nicht auch ihre Telefaxnummer angegeben habe beziehungsweise die auf ihrer Internetseite angegebene Telefaxnummer nach dem Vortrag des Klägers nicht erreichbar gewesen sei, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax mitgeteilt worden sei.

Der Senat hat es als offenkundig angesehen, dass weder dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie, dem Kontext der Bestimmung noch den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Regelungszielen zu entnehmen ist, dass der Unternehmer in einer Widerrufsbelehrung seine Telefaxnummer anzugeben hat, wenn er in der Widerrufsbelehrung - wie im gegebenen Fall - seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mitteilt. Insoweit gelten die Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, aaO Rn. 6 ff., 16 ff.) zu einer unter diesen Umständen entbehrlichen Mitteilung der Telefonnummer des Unternehmers entsprechend.

Dem Anlaufen der Widerrufsfrist stünde es - woran ebenfalls keine vernünftigen Zweifel bestehen ("acte clair") - bei richtlinienkonformer Auslegung der Vorschriften der § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 BGB auch nicht entgegen, wenn im Impressum der Internetseite der Beklagten eine unrichtige oder nicht erreichbare Telefaxnummer angegeben worden sein sollte, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax erwähnt ist. Denn eine - unterstellt - insoweit unrichtige Widerrufsbelehrung ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise sich auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher würde selbst bei einer fehlerhaften Angabe der Telefaxnummer nicht irregeführt und von einer rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten, wenn der Unternehmer - wie hier - sowohl seine Postanschrift als auch seine E-Mail-Adresse mitteilt, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann. Ein solcher Verbraucher, der einen vergeblichen Übermittlungsversuch mittels eines - im Übrigen ohnehin weitgehend überholten - Kommunikationsmittels, hier in Form eines Telefaxschreibens, vergeblich versucht hätte, würde sodann ein effizientes Kommunikationsmittel wählen, welches der Kläger in Gestalt einer E-Mail auch von vornherein tatsächlich gewählt hat.

Der Senat hat überdies in Anknüpfung an seinen Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29) nochmals hervorgehoben, dem Anlaufen der Widerrufsfrist stehe hier auch der Umstand nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers ("Wenn Sie ein Verbraucher sind…") und an die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist vielmehr in Fällen wie dem vorliegenden - im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - auch erfüllt, wenn der Verbraucher (abstrakt) darüber informiert wird, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Eine Rechtsbelehrung im Einzelnen dahingehend, ob diese - häufig in der Sphäre des Verbrauchers liegenden - Umstände im konkreten Einzelfall gegeben sind, obliegt dem Unternehmer hingegen nicht. Vielmehr obliegt es dem Verbraucher, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob die genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts in seinem Fall gegeben sind.

Das Berufungsgericht hat schließlich ebenfalls rechtsfehlerfrei entschieden, dass dem Anlaufen der Widerrufsfrist - wie der Senat in seinem nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, aaO Rn. 28) bereits ausgeführt hat - auch nicht entgegensteht, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung dem Käufer zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine - zumindest schätzungsweise - Angaben zur Höhe der Kosten der Rücksendung gemacht hat. Dies hindert jedoch das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Denn die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kosten sind in der Vorschrift des § 357 Abs. 5 BGB (§ 357 Abs. 6 BGB aF) abschließend und vorrangig geregelt.

Die Entscheidung des Senats wird mit ausführlicher Begründung in Kürze auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlicht werden.

Vorinstanzen:

Landgericht Berlin II - Urteil vom 19. Juli 2024 - 3 O 357/23

Kammergericht Berlin - Beschluss vom 13. Dezember 2024 - 14 U 86/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 312c Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

[…]

§ 312g Widerrufsrecht

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

[…]

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

[…]

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

[…]

§ 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

[…]

(2) Die Widerrufsfrist beginnt

1. bei einem Verbrauchsgüterkauf,

a) der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,

[…]

(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 […] unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt [...]

§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Art. 246a § 1 Informationspflichten

[…]

(2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren

1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [...]

2. gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, […]

Unionsrecht

Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie)

Art. 6 Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

(1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:

[…]

h) im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts

[…]

(4) Die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und j können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A gegeben werden. Die Informationspflicht des Unternehmers gemäß Absatz 1 Buchstaben h, i und j ist erfüllt, wenn der Unternehmer dieses Informationsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat.

Artikel 10 Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht

(1) Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h über sein Widerrufsrecht belehrt, so läuft die Widerrufsfrist 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 2 ab.



LG Frankenthal: Handwerker hat bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und unterbliebener Widerrufsbelehrung keinen Anspruch auf seine Vergütung

LG Frankenthal
Urteil vom 15.04.2025
8 O 214/24


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass ein Handwerker bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und unterbliebener Widerrufsbelehrung keinen Anspruch auf seine Vergütung hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Fehlende Widerrufsbelehrung kostet Gartenbauer den gesamten Lohn

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, der in manchem Handwerksbetrieb für Aufsehen sorgen dürfte. Einem Handwerker, der einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, steht im Fall des Widerrufs auch nach vollständig erbrachter Arbeit kein Geld zu. Die für Bausachen zuständige Kammer hat deshalb die Klage eines Gartenbauers auf Zahlung des kompletten Werklohns abgewiesen.

Im April 2024 bestellte der Besitzer eines im Landkreis Bad Dürkheim gelegenen großen Gartens den Gartenbauer auf sein Grundstück. Vor Ort gab der Gartenbesitzer umfangreiche Arbeiten an dem völlig verwilderten Gelände in Auftrag. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer seine Rechnung in Höhe von knapp 19.000 Euro. Es kam aber zum Streit über den vereinbarten Stundensatz sowie die Frage, ob die erstellte Rechnung prüffähig sei. Der Gartenbesitzer verweigerte schließlich die Zahlung und widerrief den Vertrag im September 2024.

Die Kammer gab dem Gartenbesitzer vollumfänglich recht. Da er als Verbraucher anzusehen sei und sämtliche Arbeiten außerhalb von Geschäftsräumen in Auftrag gegeben wurden, stehe ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnende vierzehntägige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Gartenbauer den Verbraucher nicht darüber belehrt habe. Es gelte in diesem Fall eine Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen für den Widerruf, die vorliegend eingehalten worden sei. Der Anspruch des Werkunternehmers auf Werklohn sei dadurch vollständig entfallen. Wegen der unterlassenen Belehrung könne er auch keinen Wertersatz oder einen sonstigen Ausgleich für seine Arbeit verlangen. Denn das europäische Verbraucherschutzrecht verlange bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten, so die Kammer unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 2023, Az. C-91/22).

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 15.04.2025, Az. 8 O 214/24


Volltext BGH liegt vor: Fehlen der Telefonummer in der Widerrufsbelehrung steht bei richlinienenkonformer Auslegung dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen

BGH
Beschluss vom 25.02.2025
VIII ZR 143/24
EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. h


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Fehlen der Telefonummer in der Widerrufsbelehrung steht bei richlinienenkonformer Auslegung dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Zur Frage, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung zusätzlich eine (hier auf der Internet-Seite des Unternehmers zugängliche) Telefonnummer des Unternehmers mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.

BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 - KG Berlin - LG Berlin II

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: