OLG Zweibrücken
Hinweisbeschluss vom 25.06.2024 5 U 38/23
Das OLG Zweibrücken führt in einem Hinweisbeschluss aus, dass eine Skonto-Klausel beim Kauf einer Einbauküche eine unzulässige Vertragsstrafenklausel darstellen kann. Dies hat zur Folge, dass der Kunde nur den Kaufpreis abzüglich Skonto zahlen muss.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Aus der Rechtsprechung: Das Pfälzische Oberlandesgericht stärkt die Rechte der Kunden beim Einbauküchenkauf
Der 5. Zivilsenat des Pfälzische Oberlandesgerichts hat eine Klausel für unzulässig erachtet, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche (nur) dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt.
Ein Ehepaar aus der Vorderpfalz bestellte bei einem in Baden-Württemberg ansässigen Küchenstudio eine Einbauküche nebst Elektrogeräten für ihr Wohnhaus. In der Auftragsbestätigung wies das Küchenstudio einen Gesamtpreis in der Größenordnung von 70.000,- € sowie einen „Skontobetrag“ von über 15.000,- € aus für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung. Bei Lieferung und Montage der Küche erhielten die Kunden eine Rechnung, die auf ihren Hinweis unter anderem bei der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde. Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überwiesen sie den um das „Skonto“ reduzierten Rechnungsbetrag bis auf einen Restbetrag in Höhe von knapp 3.000,- € unter Verweis auf eine noch nicht erledigte Aufgabe. Wenige Tage später wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus. In der Folge kam es zu Mängelrügen der Kunden und Nachbesserungsarbeiten des Küchenstudios. Etwa drei Monate nach der ersten Rechnung stellte das Studio den Kunden einen weiteren Betrag über etwa 1.000,- € in Rechnung für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren. Diesen Betrag sowie den von den Kunden in Abzug gebrachten „Skontobetrag“ klagte das Küchenstudio ein. Das Landgericht wies die Klage des Küchenstudios mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam und ein mündlicher Zusatzauftrag nicht erwiesen.
Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken bestätigte in einem Hinweisbeschluss die erstinstanzliche Entscheidung. Die Zahlungsbedingung „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ sei aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unzulässig. So bestehe für den Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung aufgrund von Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, möchte er sich nicht der Forderung des höheren Preises aussetzen. Bei Zahlung am selben Tag sei auch keine angemessene Zeit zur Prüfung, ob die Leistung vertragsgerecht erbracht und die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden sei, gegeben. Ferner sei eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro dem Kunden nicht zumutbar. Schließlich sei der „Skontobetrag“ aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten. Denn branchenüblich sei ein Skonto von lediglich 1 % bis 3 %. In Anbetracht der Unwirksamkeit der Klausel schulde der Kunde lediglich den als „Sonderpreis“ vereinbarten Betrag („Gesamtpreis“ abzüglich „Skontobetrag“). Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nahm das Küchenstudio seine Berufung zurück.
Verfahrensgang:
Landgericht Frankenthal in der Pfalz, Urteil vom 24.03.2023, Az. 9 O 45/21
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 25.06.2024, Az. 5 U 38/23
Das OLG Oldenburg hat im Rahmen eines Berufungsverfahrens darauf hingewiesen, dass ein Bauvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach § 650i BGB der Textform bedarf. Nimmt der Verbraucher ein Angebot nur mündlich an, ist der Vertrag unwirksam.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Nur wer schreibt, der bleibt?“ - MÜNDLICHER VERTRAGSSCHLUSS KANN BEI BAUVORHABEN VON VERBRAUCHERN SCHWERWIEGENDE FOLGEN HABEN
Grundsätzlich können auch mündlich abgeschlossene Verträge rechtsverbindlich sein. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz eine besondere Form für den jeweiligen Vertrag vorschreibt. Mit dieser Erkenntnis zeigten sich vor dem Oberlandesgericht Oldenburg kürzlich ein Bauunternehmer aus Ostfriesland und eine Bauherrin aus Westerstede konfrontiert.
Der Bauunternehmer hatte die Bauherrin vor dem Landgericht Oldenburg auf Zahlung offener Rechnungen über rund 80.000 € für die Errichtung einer privat genutzten Doppelhaushälfte verklagt. Die Beklagte hielt den Zahlungsansprüchen entgegen, dass die Bauarbeiten mangelhaft gewesen seien und der Bauunternehmer daher nur einen Anspruch auf den geminderten Werklohn habe. Das Landgericht hatte die Klage u. a. deshalb abgewiesen, weil der Bauunternehmer rechtliche Besonderheiten bei der Pauschalpreisabrechnung nicht eingehalten habe. Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger seine Zahlungsansprüche weiter. Vor dem Oberlandesgericht nahm das Verfahren eine überraschende Wendung.
Denn der auf das Baurecht spezialisierte 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat beide Parteien auf eine folgenschwere Gesetzesänderung aufmerksam machen müssen, die zum 01.01.2018 in Kraft trat. Seit diesem Tag bedürfen neu abgeschlossene Bauverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher der sogenannten Textform (§ 650i BGB). Das heißt, dass der Bauvertrag zwar keine Unterschriften tragen, der gesamte Vertrag (und damit auch der Zuschlag der Bauherrin) aber in einem Text (z. B. E-Mail, Fax o. ä.) dokumentiert sein muss. Anders als nach früherer Rechtslage ist eine nur mündliche Absprache in diesen Fällen nicht mehr ausreichend.
Die Parteien hatten ihren Bauvertrag im zweiten Halbjahr 2018 abgeschlossen, die neue Gesetzeslage jedoch nicht bedacht. Zwar hatte der Bauunternehmer der Beklagten zuvor schriftliche Angebotsunterlagen zukommen lassen, die Erteilung des Zuschlags durch die Bauherrin erfolgte jedoch nur mündlich. Mit fatalen Folgen: Der Senat wies beide Seiten darauf hin, dass der Bauvertrag wegen des Formverstoßes von vornherein nichtig war. Damit fehlte für die Berechnung des Werklohns eine vertragliche Grundlage. Aber nicht nur das: Auch die Gewährleistungsansprüche der Bauherrin setzten einen wirksamen Vertrag voraus.
So stellte sich die Frage, mit welchen Werten Bauleistungen abzurechnen und etwaige Baumängel einzupreisen sind, wenn der zugrundeliegende Vertrag und die verabredeten Abrechnungsmodalitäten nichtig sind. Der Senat hatte dazu die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des objektiven Marktwertes der Bauarbeiten einerseits sowie der anteiligen Höhe der behaupteten Baumängel andererseits in Erwägung gezogen.
Eine abschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts ist jedoch nicht ergangen. Die Parteien haben nach einem entsprechenden Hinweis des Senats eine gütliche Einigung erzielt.
Zum Hintergrund:
Die maßgebliche Vorschrift, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist, lautet wie folgt:
(1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.
(2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform.
Das LG Köln hat entschieden, dass der Ghostwriter eines autobiographischen Sachbuchs einen Anspruch auf Benennung als Miturheber und bei unterbliebener Urheberbenennung einen Anspruch auf Schadensersatz hat.
Aus den Entscheidungsgründen: II. Die Klage ist auch begründet.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 11.984,00 € aus §§ 97 Abs. 2, 13, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 8 Abs. 1 UrhG
a) Bei dem Buch mit dem Titel „Titel entf.“ handelt es sich um ein Sprachwerk in Form eines Schriftwerks gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG.
Bei einem Schriftwerk kann die urheberrechtlich geschützte, individuelle geistige Schöpfung sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs zum Ausdruck kommen. Soweit die schöpferische Kraft eines Schriftwerks dagegen allein im innovativen Charakter seines Inhalts liegt, kommt ein Urheberrechtsschutz nicht in Betracht. Der gedankliche Inhalt eines Schriftwerks muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein. Die einem Schriftwerk zu Grunde liegende Idee ist daher urheberrechtlich grds. nicht geschützt. Anders kann es sich verhalten, wenn diese Idee eine individuelle Gestalt angenommen hat, wie dies beispielsweise bei der eigenschöpferischen Gestaltung eines Romanstoffs der Fall ist. Dann kann die auf der individuellen Phantasie des Dichters beruhende Fabel wie etwa der Gang der Handlung, die Charakteristik der Personen oder die Ausgestaltung von Szenen urheberrechtlich geschützt sein (BGH Urteil vom 1.12.2010 - I ZR 12/08, MMR 2011, 182, Rn. 36 – Perlentaucher, m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Das weit über 150 Seiten umfassende Buch ist in seiner Gesamtheit ohne Weiteres als persönliche geistige Schöpfung und damit als urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk anzusehen. Dabei ist bei einem Schriftwerk dieses Umfangs jedenfalls die Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs schutzbegründend, weil es insoweit nach der Lebenserfahrung eine Vielzahl möglicher Anordnungen des Stoffs gibt und die gerade gewählte Anordnung die schutzbegründende Leistung des oder der Urheber darstellt. Hinzu kommt, dass in dem hier gegenständlichen Werk auch die von der Gedankenführung geprägte Gestaltung der Sprache bedeutsam ist. Die Sprache eines Sachbuchs kann – wie die Lebenserfahrung ebenfalls zeigt – je nach Selbstdarstellung des Autors als auch des gewünschten Adressatenkreises variieren. Vorliegend haben der oder die Urheber eine Erzählung in der „Ich-Form“ gewählt, dabei aber einen sachlichen Erzählstil gewählt, der dem Berufsbild eines Psychotherapeuten entspricht und ein entsprechend interessiertes Publikum adressiert.
Nicht schutzbegründend ist vorliegend und wie auch üblich der Inhalt des Buches. Dass hier die Erinnerungen des Beklagten dargestellt und fixiert sind, macht den Text nicht urheberrechtlich schutzfähig. Es handelt sich um ein Sachbuch und nicht um einen Roman oder eine sonstige fiktionale Geschichte. Es gibt deshalb keine Fabel, die hier geschützt wäre. Der Gang der Handlung, die Charakteristik der Personen oder die Ausgestaltung von Szenen kann vorliegend also nicht urheberrechtlich geschützt sein.
b) Die Klägerin ist jedenfalls als Miturheberin des streitgegenständlichen Schriftwerks, d.h. des Buchs mit dem Titel „Titel entf.“, anzusehen. Die Verteidigung des Beklagten, wonach die Klägerin keinerlei schöpferischen Beitrag zu dem o.g. Buch geleistet habe, ist auf Grundlage des Sach- und Streitstandes unerheblich.
Denn bei gebotenem Verständnis des beiderseitigen Vortrags ist zwischen den Parteien im Grunde unstreitig, dass die Klägerin auf Grundlage eines Konzepts zur Erstellung des streitgegenständlichen Buchs vorbereitende Interviews mit dem Beklagten geführt und auf dieser Grundlage den Buchtext verfasst hat. Damit ist sie mit Blick auf die oben als schutzbegründend herausgearbeiteten Umstände jedenfalls Miturheberin des Schriftwerks.
So spricht bereits indiziell für eine schöpferische Beteiligung der Klägerin an dem Buchprojekt, dass die Parteien vertraglich eine solche kreative Arbeit der Klägerin vereinbart und schriftlich als Leistungsgegenstand fixiert haben. In Anlage K1 sind folgende nach obiger Darstellung für den urheberrechtlichen Schutz maßgebliche Arbeiten von der Klägerin im vertraglichen Rahmen erfüllt worden: „Inhaltliches Konzept“ sowie „Kreation und Redaktion Kapitel 1 – 6“. Das inhaltliche Konzept ist maßgeblich für die oben genannte Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs. Denn ohne ein solches Konzept hätte der „Ich-Erzähler“ des Texts seine Erinnerungen schlicht streng chronologisch ohne Abgrenzung von für das Buchthema wichtigen oder unwichtigen Aspekten und Anekdoten erzählt. Dass der Beklagte selbst und alleine ein solches Konzept angefertigt hätte, behauptet er nicht einmal selbst. Wenn er aber ein solches Konzept ohne Beteiligung der Klägerin bereits ausgearbeitet gehabt hätte, so ist es unverständlich, wieso der Beklagte die Klägerin insoweit beauftragt und bezahlt hat. Auch nicht einer schöpferischen Beteiligung der Klägerin insoweit steht entgegen, dass das inhaltliche Konzept nur im Dialog mit dem Beklagten erstellt werden konnte. Es liegt auf der Hand, dass ein erinnerungsbasiertes Sachbuch von einem Außenstehenden nur dann konzeptioniert werden kann, wenn der sich Erinnernde den Stoff mitteilt. Es ist dann gerade eine urheberrechtlich relevante schöpferische Leistung aus den fremden Erinnerungen eine kohärente Stoffsammlung zu erschaffen.
Dasselbe gilt für die „Kreation und Redaktion“ der Kapitel. Auch insoweit erscheint der Beklagtenvortrag unerheblich. Denn der Beklagte persönlich räumte im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner informatorischen Anhörung ein, dass er den Buchtext von der Klägerin übermittelt erhalten hat. Er gesteht damit ein – auch wenn er hieraus subjektiv offenbar falsche Schlussfolgerungen zieht –, dass die Klägerin aus den Transkriptionen der Interviews einen neuen Text geschaffen hat. Dass dies auch in Tat so war, zeigt sich durch Vergleich der Transkriptionen in Anlagen K7 – 11 und der Entwurfsfassung des Buchtexts in Anlage K4. Es handelt sich nicht bloß um eine „1 zu 1“ Übernahme des gesprochenen Wortes. Demnach steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin die von der Gedankenführung geprägte Gestaltung der Sprache gewählt hat. Dass hier der Stoff, also der Inhalt der Kapitel, auf den Inhalten der Interviews beruht, ist zwingend, aber wie oben dargestellt für den urheberrechtlichen Schutz unbedeutend.
Dass der Beklagte selbst Änderungen, Ergänzungen und Streichungen am Text der Klägerin durchgeführt und Informationen aus Fachliteratur, Teile seiner Diplomarbeit und eigene Fotos und fremde Liedtexte beigesteuert hat, kann an dieser Stelle ungeachtet der Streitigkeit des Vortrags unterstellt werden. All dies nimmt dem Schriftwerk aber nicht die mitbestimmende schöpferische Gestaltung durch die Klägerin, die sie zur Miturheberin macht. Ebenso wenig ziehen Nachfragen der Klägerin an den Beklagten in der ihrerseits vorgelegten Anlage K4 die Miturheberschaft der Klägerin in Zweifel. Diese Nachfragen sind bei dem hier gegenständlichen Buch, dass aus Erfahrungsberichten des Beklagten besteht, naheliegend. Denn die Klägerin berichtet gerade nicht über eigene Wahrnehmungen und Erinnerungen. Man könnte dieses Argument des Beklagte sogar umkehren und hieraus erst recht einen Umstand für die schöpferische Arbeit der Klägerin folgern, weil es eine komplexe geistige Aufgabe ist, aus fremden Erinnerungen einen sinnvollen Text zu schaffen und die damit einhergehende Anordnung des Stoffes und Gestaltung der Sprache erst recht eine schöpferische Leistung darstellt.
Abschließend ist ein weiteres Indiz für die Miturheberschaft der Klägerin, dass der Beklagte sich insoweit von der Lokalpresse in C. anlässlich seines Hungerstreiks hat zitieren lassen. Soweit er auf eine Richtigstellung gegenüber der Journalistin hinweist, so betrifft dies gerade nicht den indiziellen Umstand, dass er die Klägerin als „Urheberin“ nicht erwähnt habe.
c) Die Klägerin wurde durch die im Tatbestand wiedergegebene Darstellung des Impressums des Buchs ohne Nennung ihrer Person in ihrem Recht aus § 13 UrhG verletzt. Der Beklagte ist hierfür auch unstreitig verantwortlich.
Der/die Urheber/in hat gem. § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner/ihrer Urheberschaft am Werk. Er/Sie kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Dabei kann zunächst mangels Entscheidungserheblichkeit für den hiesigen Fall dahinstehen, ob Ghostwriter-Vereinbarungen außerhalb des Bereichs aktueller politischer Themen insgesamt als sittenwidrig anzusehen sind und deshalb eine Urheberbenennung des/der Ghostwriters/in nicht vertraglich eingeschränkt ist (vgl. zu diesem Thema Ahrens, GRUR 2013, 21, und Groh, GRUR 2012, 870, jeweils m.w.N.). Denn im hiesigen Fall geht es nicht darum, ob die Klägerin als Urheberin im Sinne einer Autorin benannt wird und der Beklagte ihr dies unter Verweis auf die Ghostwriter-Vereinbarung verwehrt. Ihr Bestimmungsrecht dahingehend, welche Bezeichnung zu verwenden ist, hat die Klägerin jedenfalls dahingehend ausgeübt, dass sie im Impressum des Buchs mit „Redaktionelle Beratung: Y. T.; „Link entf.“ benannt werde. Dem ist der Beklagte auch auf entsprechende Abmahnung hin vorgerichtlich nachgekommen.
Einigkeit besteht jedoch darin, dass die Rechte aus § 13 UrhG als Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts die ideellen Interessen des Schöpfers so sehr beeinflussen, dass über sie nicht dinglich verfügt werden kann. Sie können also weder übertragen noch kann dinglich auf sie verzichtet werden. Der Urheber kann das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nicht endgültig aufgegeben; eine entsprechende vertragliche Vereinbarung wäre unwirksam (vgl. Groh, GRUR 2012, 870 m.w.N.). Rechte aus § 13 UrhG haben aufgrund ihrer engen persönlichen Verbundenheit zum Werk die Tendenz, soweit wie möglich beim Urheber zu bleiben und sollten, soweit sie außerhalb ihres unverzichtbaren Kerns vertraglichen Einschränkungen zugänglich sind, grundsätzlich dem Bestimmungsrecht des Urhebers vorbehalten bleiben (BGH, GRUR 1995, 671 – Namensnennungsrecht des Architekten).
Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung kann jedoch außerhalb seines unverzichtbaren Kerns durch Vertrag zwischen Urheber und Werkverwerter eingeschränkt werden. Soweit sich Verkehrsgewohnheiten oder allgemeine Branchenübungen gebildet haben, ist davon auszugehen, dass diese beim Abschluss von Verwertungsverträgen mangels abweichender Abreden stillschweigend zugrunde gelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob eine - stillschweigend erfolgte - vertragliche Einschränkung des Namensnennungsrechts aufgrund von Branchenübungen anzuerkennen ist, sind keine zu geringen Anforderungen zu stellen. In die Auslegung ist auch die bei urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnissen gebotene Interessenabwägung einzubeziehen. Insoweit wird vor allem die Werkart, die zum Beispiel die Anbringung der Urheberbezeichnung aus technischen Gründen erschweren oder unmöglich machen kann, die Zweckbestimmung des Werkes und die aus der Höhe der eigenschöpferischen Werkgestaltung folgende Intensität der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen zu berücksichtigen sein (BGH, GRUR 1995, 671 – Namensnennungsrecht des Architekten). Beweisbelastet für die Branchenübung und die Kenntnis des Urhebers von ihr ist der Verwerter. Im Zweifel ist deshalb nach dem Grundsatz der Zweckübertragungslehre zugunsten des Urhebers und seines Urhebernennungsrechts zu entscheiden (Fromm/Nordemann/Dustmann, UrhG § 13 Rn. 14; Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, § 13, Rn. 28). Ein vertraglich konkret ausgesprochener Verzicht auf die Benennung für bestimmte Fälle, die nicht außerhalb der Grenzen liegen, die im Hinblick auf die Unverzichtbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechts bestehen, ist jedoch wirksam möglich (OLG München, ZUM 2003, 964, 967 – Pumuckl-Figur; siehe auch Verweise auf die Literatur bei Groh, GRUR 2012, 870, Fn. 37 ff.).
Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend jedenfalls kein Hinweis auf einen schuldrechtlich zumindest zeitweise wirksamen Verzicht der Klägerin auf ihr Benennungsrecht aus § 13 S. 2 UrhG in der geforderten Art und Weise. Denn unstreitig besteht keine schriftliche Vereinbarung hierüber zwischen den Parteien. Der Beklagte bestreitet vielmehr eine Vereinbarung dahingehend, dass die Klägerin im Buch genannt werden sollte. Dies ist jedoch angesichts der Ausnahmekonstellation des schuldrechtlichen Verzichts auf die Urheberbenennung unbehelflich. Selbst wenn die Klägerin eine Vereinbarung dahingehend, dass sie im Impressum in der gewünschten Weise benannt wird, nicht beweisen könnte, würde damit nicht ihr Recht nach § 13 S. 2 UrhG wegfallen.
Soweit der Beklagte weiter darauf hinweist, dass das Ausbleiben der Nennung der Urheberschaft im Übrigen dem Sinn einer Ghostwriter-Vereinbarung entspreche, führt auch dies nicht zu der Annahme eines stillschweigenden oder konkludenten Verzichts durch die Klägerin. In diese Richtung lässt sich auch der bestrittene Vortrag verstehen, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Druckbeauftragung bewusst auf einen Hinweis verzichtet. Jedoch sind – auch vom BGH anerkannte - Verkehrsgewohnheiten oder allgemeine Branchenübungen, die das Recht zur Urheberbenennung einschränken könnten, vorliegend für den Bereich der Ghostwriter-Vereinbarungen nicht erkennbar und vor allem nicht durch den insoweit darlegungsbelasteten Beklagten vorgetragen. Es bleibt insoweit bei der pauschalen Behauptung, die Nichtnennung würde dem „Sinn“ der Ghostwriter-Vereinbarung entsprechen. Dass eine komplette Nichtnennung für den Bereich der Literatur (im Vergleich etwa zu politischen Reden oder Vorträgen) jedoch der Standard sein soll, kann die Kammer nicht erkennen. Denn zum einen verweist die Klägerin nachvollziehbar darauf, dass die Nennung in der gewünschten Art und Weise für sie – neben „Mundpropaganda“ – die einzige verlässliche Werbung für ihre Dienste darstellt. Zum anderen ist der Kammer, die etwa mit Rechtsstreitigkeiten zwischen einem früheren Bundeskanzler und dem für dessen Memoiren tätigen Ghostwriter befasst war und ggf. in Zukunft wieder sein wird (vgl. u.a. Teilurteil vom 27.04.2017 – 14 O 286/14, nachgehend BGH NJW 2021, 765), bekannt, dass eine gewisse Information über die Identität eines Ghostwriters nicht unüblich und im Ergebnis nicht vermeidbar ist. Hinzu kommt, dass auch im wissenschaftlichen Bereich Ghostwriting etwa derart honoriert wird, dass in Fußnoten für die Unterstützung gedankt wird (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M., GRUR 2010, 221; siehe auch zu Erscheinungsformen des Ghostwriting: Groh, GRUR 2012, 870, unter III. m.w.N.). Nach alledem bewegt sich die gewünschte Nennung der Klägerin im Impressum des Buchs im Rahmen des Üblichen. Es bedarf demnach keiner weiteren Entscheidung, ob eine etwaige Branchenübung auch stillschweigen Vertragsgegenstand zwischen den Parteien geworden ist.
d) Diese Verletzung der Rechte der Klägerin aus § 13 UrhG war auch rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ist indiziert. Der Beklagte zeigt keine Gründe auf, wieso er vorliegend gerechtfertigt gehandelt hätte. Auf eine Einwilligung der Klägerin kann er sich nach den obigen Ausführungen nicht stützen.
e) Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Der Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt ein schuldhaftes Handeln des Verletzers voraus. Der Beklagte muss also wenigstens fahrlässig gehandelt haben, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, § 276 Abs. 2 BGB.
An das Maß der zu beachtenden Sorgfalt werden bei den absolut geschützten urheberrechtlichen Rechtspositionen strenge Anforderungen gestellt. Ein Rechtsirrtum entschuldigt nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. (vgl. BGH, GRUR 1998, 568 (569) – Beatles-Doppel-CD).
Fahrlässig handelte der Beklagte allein schon der dem Hintergrund, dass er vor Beginn des Drucks des streitgegenständlichen Buchs nicht noch einmal eine Druckfreigabe bei der Klägerin abgefragt hat. Dies hätte sich zumindest mit Blick auf die Nennung im Impressung bzw. der Danksagung (siehe Anlage K5) aufgedrängt. Indiziell für das Verschulden des Beklagten sind insoweit auch die sofortige Unterwerfung auf die Abmahnung hin sowie die oben bereits beschriebene Aussage gegenüber den Lokaljournalisten in
C.
f) Der Höhe nach besteht der Schadensersatzanspruch in tenorierter Höhe.
Der Schadensersatzanspruch kann nach der Methode der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) beziffert werden. Dem Gläubiger des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG stehen – nach seiner Wahl – drei verschiedene Berechnungsarten zur Verfügung: die konkrete Schadensberechnung, die den entgangenen Gewinn einschließt, die Herausgabe des Verletzergewinns und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (BGH GRUR 2009, 660, Rn. 13 – Resellervertrag). Der Verletzte hat die freie Wahl, welche Berechnungsart er anwenden will, kann sie allerdings nicht in das Ermessen des Gerichts stellen.
Vorliegend hat die Klägerin die Methode des lizenzanalogen Schadensersatzes gewählt. Auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage, inwieweit hier Folgeaufträge in der Tat entgangen sein sollen und welchen finanziellen Wert dem zukäme, kommt es demnach nicht weiter an. Dies wären Erwägungen für die konkrete Schadensberechnung nach der sog. Differenzhypothese. Auch auf die laut Beklagten nur wenigen verkauften Exemplare kommt es nicht an, weil die Klägerin keine Herausgabe des Verletzergewinns begehrt.
bb) Ausweislich der Rechtsprechung des BGH in Sachen „Foto eines Sportwagens“ (Urt. v. 13.9.2018 – I ZR 187/17, GRUR 2019, 292) gilt bei der Berechnung von lizenzanalogen Schadensersatz im Urheberrecht grds. was folgt:
„Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 – Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. – Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 407 Rn. 25 = WRP 2009, 319 – Whistling for a train; BGH, GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. – Einzelbild). (…) Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu.“
Vorliegend besteht für die hier gegenständliche Rechteübertragung an dem streitgegenständlichen Schriftwerk eine konkrete vertragliche Vereinbarung. Damit ist die maßgebliche Lizenzierungspraxis für den konkreten Fall eindeutig. Dieses Honorar ist auch bereits bezahlt.
An dieser Stelle bestehen gegen den vollen Ansatz des bereits gezahlten klägerischen Honorars keine Bedenken. Bei Auftragsarbeiten ist nicht zwischen Lizenzkosten und Werklohn zu unterscheiden ist, sondern es kommt das gesamte Honorar als Lizenzgebühr in Betracht (vgl. auch BGH GRUR 2012, 496, 503 – Das Boot zu § 32a UrhG). Dies ist bei Auftragsarbeiten wie dem hiesigen Buch umso naheliegender, weil das Werk neben dem Beklagten als Auftraggeber keinen anderen potentiellen Abnehmer hat. Der Lizenzwert des Schriftwerks bemisst sich aber zugleich an dem Wert der Werkleistung, weil es gerade dieser Werkleistung bedurft hat, um das konkret lizensierte Werk zu erschaffen. Dass der Beklagte als Werkbesteller mit diesem Werk zum Abschluss der Arbeiten zufrieden war, zeigt im Übrigen, dass er das Werk abgenommen und sodann den Druck in Auftrag gegeben hat.
Folglich ist Ausgangspunkt der Schätzung des lizenzanalogen Schadensersatzes einer Verletzung der Rechte aus § 13 UrhG der Betrag der Honorarzahlung des Beklagten an die Klägerin in Höhe von 11.984,00 €.
Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung zu zahlen ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 780 Rn. 36–40 – Motorradteile; GRUR 2019, 292, Rn. 28 – Foto eines Sportwagens). Wegen der fehlenden Urheberbenennung ist regelmäßig ein Zuschlag von 100% auf die Lizenzgebühr anzusetzen. Es ist jedenfalls ständige Rechtsprechung der hiesigen Kammer in Urheberrechtsstreitsachen beim bloßen Weglassen der Urheberbenennung schon regelmäßig einen Zuschlag von 100% anzunehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lizenzgebühr bereits bezahlt ist und die Rechtsverletzung sich in der fehlenden oder falschen Urheberbenennung erschöpft. In solchen Fällen kommt eine Berechnungsmethode nach dem Motto „2 x 0 ist immer 0!“ nicht in Betracht (so auch zutreffend LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2022 – 310 O 174/21, GRUR-RS 2022, 32939, Rn. 52; anders bei kostenfreien Lizenzen, wenn man rechnen müsse „0 x 0 ist 0“, vgl. OLG Köln, GRUR 2015, 167, ähnlich auch im Bereich des Markenrechts BGH GRUR 2022, 229, Rn. 85 – Ökotest III).
Es besteht auch kein Grund, von der grundsätzlichen Rechtsprechung eines 100%igen Zuschlags auf die Lizenzgebühr bei fehlender Urheberbenennung abzuweichen. Insoweit ist zunächst der Verweis des Beklagten auf das Urteil des OLG Hamburg vom 04.03.2021 - 5 U 81/15 nicht überzeugend. Zunächst stellt die dortige Entscheidung ersichtlich eine vereinzelt gebliebene Sonderentscheidung im Bereich der Höhe des Zuschlags für unterbliebene Urheberbenennungen dar, die keine Entsprechung der Rechtsprechung der hiesigen Kammer oder des zuständigen Berufungssenats hat. Hinzu kommt, dass dort ein auch der hiesigen Kammer aus eigenen Verfahren bekannter „Spezialfall“ betreffend Kartenausschnitten vorlag, der insoweit Besonderheiten aufweist, die das dortige Gericht für bedeutsam erachtete. Die hiesige Kammer hat allenfalls einmal einen 50%igen Zuschlag für ausreichend gehalten, wenn bei einer Fotonutzung bei Facebook der Name des Fotografen nur an einem Posting mit mehreren Fotos und nicht an jeder Fotodatei selbst erfolgt ist (vgl. Urteil der Kammer vom 31.03.2023, Az. 14 O 27/22 – unveröffentlicht). Die Kammer hat hingegen bei einer Angabe eines falschen Urhebers an universitären Unterrichtsmaterialien auch bereits einen höheren Zuschlag als 100% und zwar 120% für angemessen erachtet (vgl. Urteil der Kammer vom 17.11.2022, Az. 14 O 402/21 – unveröffentlicht). In Anbetracht dieser Extremfälle erscheint die hiesige unterbliebene Namensnennung der Klägerin im üblichen Rahmen, sodass weder Ausschläge nach oben, noch nach unten gerechtfertigt sind.
Eine Verringerung des prozentualen Werts ist insbesondere nicht deshalb geboten, weil hier „nur“ eine Nennung im Impressum als „redaktionelle Bearbeitung“ gewünscht worden ist. Wenn diese Nennung der Wunsch der Klägerin als Miturheberin war, so stellt dies keine Wertminderung dar, die im Wege der Schadensschätzung zu beachten wäre. Soweit sich hier durch den Ansatz des 100%igen Zuschlags wegen des hohen Werts der Lizenzgebühr ein hoher Schadensersatzbetrag ergibt, ist dies ebenfalls kein Wert aus diffusen Erwägungen eine Verringerung des grundsätzlich prozentual zu bemessenden Zuschlags vorzunehmen. Denn der Wert der Urheberbenennung spiegelt den Wert der Lizenz. Wenn wie hier für ein relativ kostspieliges Werk die Nennung unterbleibt, so ist damit auch davon auszugehen, dass die Urheberbenennung einen entsprechend höheren Wert hat.
g) Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung über dem Basiszinssatz ab dem beantragten Datum. Zinsen auf den Lizenzschadensersatz sind nach der ständigen Rechtsprechung u.a. der hiesigen Kammer (vgl. BGH, X ZR 36/80 – Fersenabstützvorrichtung) ab Beginn der Nutzungshandlungen als Schadensersatz berechtigt. Hier macht die Klägerin Zinsen ab Empfang des Testkaufexemplars geltend, was logischerweise nach Beginn der Nutzung liegt.
Allerdings besteht der Anspruch auf Zinsen nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, weil es sich insoweit nicht um eine Entgeltforderung gem. § 288 Abs. 2 BGB handelt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.09.2021, 6 U 34/21, GRUR-RS 2021, 62926, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 09.03.2023, 14 O 281/21 - unveröffentlicht; soweit die Kammer im Urteil vom 19.08.2021, 14 O 487/18, noch 9% über dem Basiszinssatz zugesprochen hatte, hält die Kammer an dieser Rechtsprechung unter Beachtung der obigen Rspr. auch des OLG Köln nicht mehr fest).
2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Testkaufkosten aus § 97 Abs. 2 UrhG. Der Testkauf war erforderlich, um die Rechtsverletzung in Erfahrung zu bringen. Auch hier besteht der Zinsanspruch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus denselben Erwägungen wie oben, zumal hier ersichtlich kein lizenzanaloger Schadensersatz, sondern ein konkreter Schaden liquidiert wird. Der Zinsbeginn ist angesichts vorgerichtlicher Fristsetzung nicht zu beanstanden.
3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz der im Antrag zu 3.) geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten aus § 97a Abs. 3 UrhG im tenorierten Umfang. Die Abmahnung war nach den obigen Ausführungen berechtigt und im Übrigen wirksam gem. § 97a Abs. 2 UrhG. Die Höhe des Gegenstandswerts begegnet keinen Bedenken, wobei der Ansatz von 10.000,- € für den vorgerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch betreffend eine Verletzung von § 13 UrhG an einem umfangreichen Schriftwerk wie dem hier gegenständlichen Buch keinesfalls überhöht ist.
Allerdings erscheint der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr (wie im Text in Anlage K3 ersichtlich, ggf. aber nur als Schreibfehler, s.u.) vorliegend nicht gerechtfertigt. Es handelt sich vorliegend nicht um eine besonders komplexe urheberrechtliche Streitigkeit, was die Kammer als in der Spezialzuständigkeit mit Urheberrechtsstreitsachen regelmäßig befasste Stelle aus eigener Anschauung beurteilen kann (vgl. Teilurteil der Kammer vom 31.03.2022, Az. 14 O 447/20 – unveröffentlicht, aber dem Klägervertreter wegen Beteiligung am Rechtsstreit bekannt).
Jedoch ist die Berechnung der Gebühren in Anlage K3 (Bl. 12 GA) unter Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr korrekt, sodass die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Bruttokosten in Höhe von 1.295,43 € hat.
Verzugszinsen schuldet die Beklagte ab Rechtshängigkeit nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, also mit Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten. Ein Ansatz des Zinssatzes von 9 Prozentpunkten nach § 288 Abs. 2 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht, weil es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch nach § 97a Abs. 3 BGB nicht um eine Entgeltforderung aus einem Rechtsgeschäft zwischen Unternehmern handelt. Eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB (sowie nach § 286 Abs. 3 BGB) liegt vor, wenn es sich um eine Forderung handelt, die auf Zahlung einer Gegenleistung für eine Leistung gerichtet ist. So liegt der Fall hier nicht. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch, der einen Aufwendungsersatz zum Gegenstand hat. § 97a UrhG ist lex specialis für die Kostenerstattung von Abmahnungen bei urheberrechtlichen Verletzungstatbeständen (Fromm/Nordemann, § 97a, Rn. 76 mit Verweis auf RegE UmsG Enforcement-RL – BT-Drs. 16/5048, S. 48 f.). Er entspricht demnach seiner Rechtsnatur den urheberrechtlichen Schadensersatzansprüchen sowie der Geschäftsführung ohne Auftrag, nicht aber einem Dienstvertrag (vgl. Teilurteil der Kammer vom 31.03.2022, Az. 14 O 447/20 – unveröffentlicht; OLG Köln, Urteil vom 10.09.2021 – 6 U 34/21, GRUR-RS 2021, 62926 m.w.N.)
BGH
Urteil vom 06.07.2023 VII ZR 151/22
BGB § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2
Der BGH hat entschieden, dass kein Widerrufsrecht auf Grundlage von § 312b BGB besteht, wenn ein Verbraucher ein am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt.
Leitsatz des BGH:
Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - VII ZR 151/22 - LG Hannover - AG Hameln
Leitsätze des BGH:
1. Verpflichtet sich eine Fotografin zur fotografischen Begleitung einer kirchlichen Hochzeit und der sich anschließenden Feier, wird die geschuldete Leistung nicht deshalb unmöglich, weil die vom Brautpaar mit 104 Gästen geplante Hochzeit und Feier aufgrund der Beschränkungen durch eine Corona-Schutzverordnung in diesem Umfang nicht durchgeführt werden kann und deshalb verlegt wird.
2. Zu einer ergänzenden Vertragsauslegung bei pandemiebedingter Verlegung einer Hochzeit und Hochzeitsfeier.
BGH, Urteil vom 27. April 2023 - VII ZR 144/22 - LG Gießen - AG Gießen
Der BGH hat entschieden, dass der Auftraggeber keinen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung an eine Hochzeits-Fotografin wegen coronabedingter Verlegung des Hochzeitstermins hat.
Die Pressemitteilung des BGH: Bundesgerichtshof zu Vergütungsansprüchen einer Hochzeits-Fotografin nach Verlegung des Hochzeitstermins wegen Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Werkverträge zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über eine Klage auf Rückgewähr einer an eine Hochzeits-Fotografin geleisteten Anzahlung und auf Feststellung, dass ihr keine weiteren Vergütungsansprüche zustehen, weil die Kläger wegen Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie den Hochzeitstermin verlegten und deshalb von dem Vertrag zurücktraten bzw. diesen kündigten, entschieden.
Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:
Die Kläger beabsichtigten, am 1. August 2020 kirchlich zu heiraten. Nachdem der Fotograf, der die standesamtliche Trauung begleitet hatte, zu diesem Termin verhindert war, wandten sich die Kläger an die Beklagte. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 bedankte sich die Beklagte für "die Beauftragung" und stellte für "Reportage Hochzeit 01.08.2020 (1. Teilbetrag)" 1.231,70 € von der insgesamt vereinbarten Vergütung in Höhe von 2.463,70 € in Rechnung. Die Kläger überwiesen den geforderten "1. Teilbetrag".
Die Kläger beabsichtigten, zu ihrer kirchlichen Hochzeit 104 Gäste einzuladen. Die Durchführung der so geplanten Hochzeit war aufgrund von Beschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie nicht möglich. Die Kläger planten deshalb neu eine Hochzeitsfeier für den 31. Juli 2021 und teilten der Beklagten mit E-Mail vom 15. Juni 2020 mit, für den neuen Termin den Fotografen beauftragen zu wollen, der am 1. August 2020 verhindert gewesen sei. Daraufhin forderte die Beklagte ein weiteres Honorar von 551,45 €, was die Kläger ablehnten. Diese verlangten vielmehr die Rückzahlung der bereits überwiesenen 1.231,70 € und erklärten wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage den "Rücktritt von dem vorstehend bezeichneten Vertrag bzw. dessen Kündigung".
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.231,70 € und zusätzlicher 309,40 € für außergerichtliche Kosten sowie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, weitere 551,45 € an die Beklagte zu zahlen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger ihr Klagebegehren weiterverfolgt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Kläger zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Ansprüche der Kläger auf Rückgewähr der Anzahlung und Feststellung, eine weitere Vergütung von 551,45 € nicht zu schulden, verneint.
Ein Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung folgt nicht daraus, dass der Beklagten die von ihr geschuldete Leistung unmöglich geworden ist. Denn ihr war es trotz der zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier geltenden pandemiebedingten landesrechtlichen Vorgaben möglich, fotografische Leistungen für eine kirchliche Hochzeit und eine Hochzeitsfeier zu erbringen. Das betreffende Landesrecht erlaubte kirchliche Hochzeiten und Hochzeitsfeiern sowie die Erbringung von Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten. Soweit die Kläger die Hochzeit und die Hochzeitsfeier wegen der nicht einzuhaltenden Abstände von mindestens 1,5 m nicht im geplanten Umfang (104 Gäste) durchführen konnten, führt das nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
Der Rückzahlungsanspruch folgt des Weiteren nicht aus einem Rücktrittsrecht der Kläger wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage oder einer ergänzenden Vertragsauslegung. Die ergänzende Vertragsauslegung, die Vorrang vor den Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage hat, ergibt, dass die pandemiebedingte Verlegung der für den 1. August 2020 geplanten Hochzeit und der Hochzeitsfeier keinen Umstand darstellt, der die Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigte. Der Umstand, dass die Kläger nach Absage des vereinbarten Termins nur aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen, einen anderen Fotografen bevorzugten, ist nach Treu und Glauben unter redlichen Vertragspartnern unerheblich und deshalb im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen.
Den von den Klägern erklärten "Rücktritt" bzw. die "Kündigung" des Vertrags hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als freie Kündigung des Vertrags (§ 648 Satz 1 BGB) ausgelegt und darauf aufbauend einen Vergütungsanspruch der Beklagten aus § 648 Satz 2 BGB in Höhe von 2.099 € festgestellt. Dementsprechend besteht nicht nur kein Rückzahlungsanspruch der Kläger in Höhe von 1.231,70 €, sondern ist auch die negative Feststellungsklage der Kläger unbegründet. Deshalb können die Kläger schließlich die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht verlangen.
Vorinstanzen:
AG Gießen - Urteil vom 26.November 2021 - 43 C 63/21
LG Gießen - Urteil vom 21. Juni 2022 - 1 S 1/22
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werks den Vertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Das AG Rheine hat entschieden, dass, wenn ein DJ auf einer Hochzeitsfeier von den Musikvorgaben des Auftraggebers abweicht, dies eine Minderung des Entgelts (hier: 30 %) wegen Mängel in der Erfüllung rechtfertigt.
Der Kläger wurde von dem Beklagten beauftragt, für dessen Hochzeitsfeier am 27.08.2021 im XXX in XXX, insbesondere als DJ mit verschiedenen Aufgaben zu fungieren.
Der Kläger hat bezüglich seiner Leistung ein Angebot gemacht, welches unstreitig von dem Beklagten angenommen worden war.
Vorliegend ist von einem Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB auszugehen. Dieser kann vorliegen, wenn der Beauftragte eine ihm zurechenbare Leistung erbringt und sich dabei in einem von den Vertragsparteien vorgegebenen Rahmen bewegt. Dies erfordert, dass der Beauftragte gewisse gestalterische Freiheiten haben muss, mit denen er sich in dem vorgegebenen Rahmen frei bewegen kann. Als DJ und Moderator war der Kläger insbesondere mit dem Abspielen der Musik beauftragt. Dabei hatte er - eingeschränkt bzw. ergänzt durch Wünsche der Gäste (Wunschkarten) und Musikwunsch list des Brautpaars - einen freien Gestaltungsspielraum. Auch die Moderation (z:B. Brautstraußwerfen, Eröffnung des Buffets etc. ) war zwar im Groben besprochen, letztlich aber verblieb ein erheblicher freier Rahmen, in dem der Kläger sich frei bewegen konnte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger teilweise hinsichtlich seiner Aufgabe als „erfahrener Hochzeits-DJs und Moderator“ nicht vereinbarungsgemäß und damit mangelhaft nachgekommen ist.
Hierzu wie folgt im Einzelnen: Ausweislich der Rechnung des Klägers hat er eine Musikanlage für bis zu 150 Personen auf- und abgebaut und während der Hochzeitsfeier betrieben. Dafür hat er einen Betrag von 300,00 € in Rechnung gestellt. Das DJ-Honorar für 8 Stunden Engagement als „erfahrener Hochzeits-DJ und Moderator von 18:00 Uhr bis 4:00 Uhr“ hat er mit 530,00 €, zudem 65,00 € als „DJ-Honorarfolgestunden“ plus Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Er macht weiter einen Transportkostenanteil i.H.v. 45,00 € geltend und für das Aufstellen der Fotoboxen 250,00 € und für den Betrieb einer Musikanlage für den Außenbereich weitere 150,00 € jeweils plus Mehrwertsteuer geltend.
Unstreitig gehörte es auch zur Aufgabe des Klägers, von ihm entworfene Musikwunschkarten zu verteilen. Die Hochzeitsgäste sollten darin ihre Musikwünsche vermerken und der Kläger sollte sie dementsprechend bei der Musikauswahl berücksichtigen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger Musikwunschkarten ausgeteilt hat. Der Zeuge XXX gab diesbezüglich an, er habe die Musikwunschkarten auf den Esstischen der Hochzeitsgäste verteilt. Nach Aufforderung der Braut, der Zeugin XXX, habe er diese wieder eingesammelt. Die Zeugin XXX gab diesbezüglich an, die Musikwunschkarten seien erst nach Aufforderung verteilt worden, jedoch lediglich auf der Theke und nicht wie vorher abgesprochen auf den Tischen der Hochzeitsgesellschaft. Unabhängig von dem Ablageplatz der Musikwunschkarten ist jedenfalls festzustellen, dass Musikwunschkarten ausgeteilt und damit von den Hochzeitsgästen zwecks schriftlicher Niederlegung ihrer Musikwünsche auch genutzt werden konnten.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem fest, dass die Auswahl der Musik durch den Kläger zu einem Gewissen Unmut zumindest bei Teilen der Hochzeitsgesellschaft geführt hat. So berichtete der Zeuge XXX, er sei von mehreren Gästen angesprochen worden, die sich über die Musikauswahl insbesondere die einseitige wenig abwechslungsreiche Musik beschwert hätten. Des Weiteren gab der Zeuge XXX an, er sei mehrfach zu dem Kläger gegangen, um als Gast für sich und auch für andere weitere Gäste Musikwünsche zu äußern. Dabei habe es sich um durchaus gängige Schlager etc. gehandelt. Dies habe jedoch bei der Auswahl des Klägers keine Berücksichtigung gefunden. Er habe angegeben, diese Musikwünsche nicht vorrätig zu haben.
Unstreitig ist, dass der Kläger die Eröffnung des Buffets anmoderieren sollte. Dabei ist er auch unstreitig von der ursprünglich vereinbarten Reihenfolge abgewichen. Nicht der Brauttisch, insbesondere das Brautpaar, hat das Buffet eröffnet, sondern ein anderer Tisch. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nicht aufklären, ob das bewusste Verlassen der ursprünglich vereinbarten Reihenfolge durch den Kläger auf einem Missverständnis informatorischer Art beruhte. So gab der Zeuge XXX an, er sei zur Braut begangen, welche nicht am Hochzeitstisch gesessen habe und habe geäußert, nunmehr solle das Buffet eröffnet werden. Diese habe ihm gegenüber sinngemäß mitgeteilt, es solle ein anderer Tisch das Buffet eröffnen. Dem widerspricht die Braut, die Zeugin XXX vehement.
Wichtige und durchaus vordergründige Aufgabe des Klägers, der sich selbst als „erfahrender Hochzeits-DJ und Moderator“ bezeichnet, war es, für einen reibungslosen und harmonischen Ablauf und soweit ihm möglich für eine gute Stimmung unter allen Hochzeitsgästen Sorge zu tragen. Nach dem im Rahmen der Beweisaufnahme gehörten Zeugen ist ihm dies offensichtlich nur teilweise gelungen. Allerdings ist es erfahrungsgemäß häufig schwierig und auch von den vor Ort gegebenen Umständen bzw. Teilnehmern abhängig, ob dies gelingen kann oder nicht. Präzisierbar und vorwerfbar war jedoch das Vorgehen des Klägers hinsichtlich der Auswahl der Musik. Insoweit hat insbesondere der Zeuge XXX nachvollziehbar und plausibel geschildert, dass Musikwünsche der Gäste keine Berücksichtigung gefunden haben. Dabei ist sicherlich grundsätzlich von einem erfahrenen DJ zu erwarten, dass er ein umfangreiches Repertoire an Musikdateien bei sich führt. Sollte der ein oder andere gewünschte Titel nicht vorrätig sein, wäre es sicherlich dem DJs zuzumuten, vergleichbare ähnliche aus demselben Genre stammende Musikwünsche zu realisieren.
Der Unmut mehrerer Hochzeitsgäste konnte dem Kläger auch nicht verborgen bleiben. Gerade als der von ihm selbst beschriebene „erfahrene Hochzeits-DJ und Moderator“ wäre er gegebenenfalls gehalten gewesen, Rücksprache mit dem Brautpaar zu nehmen, um diesbezüglich eine Optimierung zu erreichen.
Dieser Maßstab muss auch gelten hinsichtlich der Veränderung der ursprünglich vereinbarten Reihenfolge der Eröffnung des Buffets. Die Eröffnung des Buffets auf einer Hochzeit ist – wie es dem Kläger sicherlich überaus geläufig sein dürfte – grundsätzlich dem Brautpaar vorbehalten. Eine Abweichung davon stellt eine erhebliche Abkehr dieser Tradition dar. Lediglich auf Zuruf seines als Assistenten eingesetzten Mitarbeiters des Zeugen XXX, diese doch recht weit reichende Maßnahme durchzuführen, erfüllt nicht den Maßstab, den man an einen erfahrenen Hochzeits-Moderator stellen darf. Der Kläger hätte in der Situation persönlich Rücksprache mit der Braut nehmen müssen (oder dem Bräutigam) um sich nochmals zu vergewissern, dass diese tatsächlich eine Abänderung der Reihenfolge wünschten.
Weitergehende Mängel in der Erfüllung des dem Kläger obliegenden Vertrages sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen. So hat sich herausgestellt, dass der Zeugen XXX nicht, wie ursprünglich behauptet, durch den Beklagten von seiner Rede abgehalten worden war. Der weitergehende Vortrag, dem Zeugen sei aber das Halten der Rede durch den Kläger erschwert worden, ist mangels Substanz unbeachtlich.
Letztendlich konnte es dahinstehen, ob es auch Aufgabe des Klägers war, dass Brautstraußwerfen zu moderieren. Unstreitig ist erst im Nachhinein auch dem Brautpaar aufgefallen, dass ein Brautstraußwerfen nicht stattgefunden hat. Hätten sie darauf (gesteigerten) Wert gelegt, wäre es an ihnen gewesen, den Kläger diesbezüglich im Laufe der Hochzeitsfeier (schon aufgrund der ihnen obliegenden Schadensminderungspflicht) anzuhalten.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem fest, dass der Kläger, wie vertragsmäßig geschuldet, eine Außenmusikanlage installiert und betrieben hat. Es kann als wahr unterstellt werden, dass diese zeitweise – insbesondere nach den Maßgaben des Wirtes, des Zeugen XXX – zu laut eingestellt war. Dies bestätigte auch der Zeuge XXX. Im Übrigen gab er aber an, dass er persönlich mit dem Kläger gesprochen und darauf hingewiesen habe, dass er bei erneuter Überschreitung der zulässigen Lautstärke für ein Abschalten der Anlage sorgen werde. Danach sei die Anlage im eingeschalteten Betrieb mit akzeptabler Lautstärke weiter betrieben worden. Das vorübergehende gegebenenfalls auch mehrfach erfolgte Überschreiten der zulässigen Lautstärke stellt keine relevante Schlechtleistung dar.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger entgegen vorheriger Vereinbarung Familienmitglieder und Trauzeugen auf die Tanzfläche gerufen hat. Die Zeugin XXX hat diesbezüglich nachvollziehbar und glaubhaft die Hintergründe für eine derartige Vereinbarung geschildert. Ein Verstoß dagegen wäre sicherlich ärgerlich, gegebenenfalls auch unangenehm, stellt jedoch keinen gravierenden Verstoß gegen die dem Kläger obliegenden Verpflichtungen dar und ist somit im Rahmen der Anspruchsbemessung nicht zu berücksichtigen.
Ausgehend von der oben näher dargelegten, teilweise mangelhaften Leistung des Klägers, erschien es angemessen, insoweit sein Honorar zu kürzen. Ausweislich der Rechnung beinhaltete dieser Teil der Leistung einen Betrag von 530,00 € „DJ-Honorar, Grundpauschale, 8 Stunden Engagement“ sowie für die Folgestunden weitere 65 € plus Mehrwertsteuer, mithin ein Gesamtbetrag von 708,05 €. Insgesamt erschien es angemessen, eine Reduzierung des insoweit in Rechnung gestellten Lohns von 30 % zu berücksichtigen.
Dies führte nach Abzug der bereits gezahlten 785,40 € zu einem noch zu zahlenden Betrag von 596,79 € (plus Zinsen).
Die Hilfsaufrechnung bzw. Hilfswiderklage sind nicht begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger Veränderungen an der von dem Zeugen XXX eingestellten und von ihm zur Verfügung gestellten Lichtanlage vorgenommen hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen. Selbst wenn der Beklagte für die zur Verfügung stehende Ambiente Beleuchtung einen Betrag von 180,00 € bezahlt hat und auch in Abstimmung mit der weiter für 170,00 € gestellten weißen Deko-Rosen den Farbton Violett bzw. Magenta gewählt hat, wäre eine (vorübergehende) Veränderung dieser Ambiente Beleuchtung durch den Kläger kein Ersatzansprüche auslösendes Schadensereignis. Auch in diesem Punkt wäre zudem der Beklagte (oder die Zeugin XXX) gehalten gewesen, vor Ort den Kläger aufzufordern, die Veränderung der Ambientebeleuchtung zu unterlassen.
Unstreitig hat der Kläger den Wurfstrauß mitgenommen. Der von dem Beklagten insoweit bezifferte Schaden von 7,50 € ist mangels Substantiiertheit nicht zu berücksichtigen. Es blieb vollkommen offen, worauf sich eine derartige Schadensbemessung ergibt. Anhaltspunkte, die eine Schadensbeurteilung ermöglichen würden, wurden ebenfalls nicht mitgeteilt.
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers war auch nicht um die von dem Beklagten gezahlte Pauschale für seinen Gehilfen zu reduzieren. Die Behauptung des Beklagten, die Anwesenheit des Mitarbeiters des Klägers sei objektiv nicht erforderlich gewesen, er habe keinerlei Tätigkeiten verübt, wurde nicht unter Beweis gestellt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung des Zeugen XXX entsteht jedoch der Eindruck, dass dieser durchaus Aufgaben - wie auch von den Kläger behauptet – zu erfüllen hatte.
OLG Frankfurt
Hinweisbeschluss vom 05.07.2022 17 U 116/21
Das OLG Frankfurt hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass bei eine kosmetischen Behandlung in Form einer Augenbrauenpigmentierung ein gewisser künstlerischer Gestaltungsspielraum besteht und bei Geschmacksabweichungen kein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld besteht.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Kein Mangel bei Geschmacksabweichungen über eine Augenbrauenpigmentierung
Eine Augenbrauenpigmentierung betrifft neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte. Der Besteller hat deshalb grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen, so dass Geschmacksabweichungen keinen Mangel begründen. Dies ist nur anders, wenn konkrete Vorgaben im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht wurden. Da derartige Vorgaben nicht feststellbar waren, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung den mit der Berufung weiterverfolgten Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Ersatz der Kosten einer Korrekturbehandlung keinen Erfolg beigemessen.
Der Kläger unterzog sich einer kosmetischen Behandlung seiner Augenbrauen in einem Kosmetikstudio der Beklagten in Wiesbaden. Er bestätigte mit seiner Unterschrift unter anderem, dass vor der Pigmentierung das Permanent Make-up vorgezeichnet und mittels Spiegel gezeigt worden sei. Gleiches gelte für das ungefähre Farbendergebnis. Der Kläger unterzeichnete zudem einen als „Abnahme“ bezeichneten Passus, wonach er das Permanent Make-up genauestens überprüft und nach der Behandlung als einwandfrei und ordnungsgemäß beurteilt habe.
Für die Behandlung zahlte er 280 €. Einen Tag später beschwerte er sich über die zu dunkle Farbe; weitere drei Tage später verlangte er das Honorar wegen eines nicht zufriedenstellenden Behandlungsergebnisses zurück. Drei Monate später unterzog er sich einer korrigierenden Laserbehandlung an den Augenbrauen. Diese kostete 289 €.
Der Kläger verlangt nunmehr Schmerzensgeld i.H.v. 3.500 € sowie Erstattung der Kosten der Korrekturbehandlung. Er behauptet, es sei ein so genanntes Micro-Blading vereinbart worden, bei welchem die Linien der Härchen der Augenbrauen eingeschnitten und mit Farbpigmenten in die Haut eingearbeitet würden. Die vorgenommene Pigmentierung der Beklagten entstelle ihn dagegen; ihm seien „zwei schwarze Balken“ in Höhe der Augenbrauen tätowiert worden.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch das OLG maß der Berufung keinen Erfolg bei. Der Kläger habe weder Anspruch auf Zahlung der Kosten der Laserbehandlung noch auf Entrichtung eines Schmerzensgeldes, führte das OLG im Hinweisbeschluss aus. Der Kläger habe mit der Beklagten ausweislich der Einwilligungserklärung einen Vertrag zur Durchführung eines Permanent-Make-Ups geschlossen, nicht aber für eine Härchenzeichnung mittels Micro-Blading. Ausweislich der Erklärung habe der Kläger sich ausdrücklich mit einem Permanent Make-up einverstanden erklärt. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die danach geschuldete Permanent Make-up-Behandlung fehlerhaft durchgeführt worden sei.
Das Werk der Beklagten sei auch nicht wegen etwaiger optischer Abweichungen mangelhaft. „Da bei einer Augenbrauenpigmentierung neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte betroffen sind, hat der Besteller grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen ..., so dass Geschmacksabweichungen nicht geeignet sind, einen Mangel zu begründen“, betont das OLG. Dies wäre nur anders, wenn der Besteller konkrete Vorgaben gemacht hätte. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Der Kläger habe - so das OLG - vielmehr nicht bewiesen, „dass die auf den Lichtbildern erkennbare von der Augenbrauenlinie, der Augenform und der Dicke der Augenbrauen abweichende, zum Teil oberhalb derselben liegende, balkenförmig mit Spitzzulauf ausgeführte Tätowierung von der Absprache abweicht, die der Kläger mit der Beklagten zur Gestaltung der Augenbrauen getroffen hat“. Darüber hinaus habe der Kläger durch Unterzeichnung der Abnahmeerklärung das Werk als einwandfreien ordnungsgemäß gebilligt. Soweit der Farbton der Segmentierung als zu dunkel gerügt werde, habe der Kläger nicht dargelegt, welchen konkreten anderen Farbton er ausgewählt habe.
Der Kläger hat auf diesen Hinweisbeschluss in die Berufung zurückgenommen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 5.7.2022, Az. 17 U 116/21
(vorausgehend Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 13.10.2021, Az. 1 O 24/21)
a) Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten, an die Wohnverhältnisse des Kunden angepassten Laufschiene ist ein Werkvertrag. Wird ein solcher Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Verbraucher geschlossen, steht diesem ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, weil der in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehene Ausschluss dieses Rechts Werkverträge nicht erfasst.
b) Die werbliche Angabe eines Anbieters von Treppenliften, im Falle eines Kurventreppenlifts mit individuell geformten und an die Gegebenheiten vor Ort angepassten Laufschienen bestehe kein Widerrufsrecht des Verbrauchers, begründet Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß gegen die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB gemäß § 312d Abs. 1 und Art. 246a Abs. 2 Nr. 1 EGBGB.
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 96/20 - OLG Köln - LG Köln
BGH
Urteil vom 20.10.2021 I ZR 96/20
Kurventreppenlift
Der BGH hat entschieden, dass ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312d BGB bei einem Vertrag über einen Treppenlift aus individuell angepassten Teilen besteht. Die Ausnahme in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB greift nicht, da die werkvertraglichen Elemente überwiegen.
Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über die Lieferung und Montage eines
Kurventreppenlifts
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zu informieren sind, wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts abschließen, für den eine passende Laufschiene angefertigt und in das Treppenhaus des Kunden eingepasst werden muss.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Verbraucherzentrale. Die Beklagte vertreibt Kurventreppenlifte. Dabei handelt es sich um Treppenlifte mit Schienen, die individuell an die im Treppenhaus zu befahrenden Kurven angepasst werden. Die Beklagte teilt Verbrauchern bezüglich der Kurventreppenlifte mit, dass - außer für ein bestimmtes Modell - kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Widerrufsrecht bestehe und sieht in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs., § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 312d Abs. 1 Satz 1, § 312g Abs. 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zu, weil im Streitfall kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bestehe.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Beklagte dem Klageantrag entsprechend zur Unterlassung verurteilt. Die Werbung der Beklagten mit der Angabe, im Falle eines Kurventreppenlifts mit individuell geformten und an die Gegebenheiten vor Ort angepassten Laufschienen bestehe kein Widerrufsrecht des Verbrauchers, begründet eine Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß gegen die als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG einzustufenden Vorschriften des § 312d Abs. 1 BGB und Art. 246a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, nach denen über das nach § 312g Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren ist.
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 1 BGB ist im Streitfall entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Der Begriff der "Verträge zur Lieferung von Waren" im Sinne dieser Vorschrift ist mit Blick auf Art. 16 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass dazu Kaufverträge (§ 433 BGB) und Werklieferungsverträge (§ 650 BGB), aber weder Dienstverträge (§ 611 BGB) noch - jedenfalls im Regelfall - Werkverträge (§ 631 BGB) zählen. Die im Streitfall erfolgte Werbung ist auf den Abschluss eines § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht unterfallenden Werkvertrags gerichtet.
Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits kommt es darauf an, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Im Streitfall liegt der Schwerpunkt des angestrebten Vertrags nicht auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Treppenlift, sondern auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, das zu einem wesentlichen Teil in der Anfertigung einer passenden Laufschiene und ihrer Einpassung in das Treppenhaus des Kunden besteht. Auch der hierfür, an den individuellen Anforderungen des Bestellers ausgerichtete, erforderliche Aufwand spricht daher für das Vorliegen eines Werkvertrags. Bei der Bestellung eines Kurventreppenlifts, der durch eine individuell erstellte Laufschiene auf die Wohnverhältnisse des Kunden zugeschnitten wird, steht für den Kunden nicht die Übereignung, sondern der Einbau eines Treppenlifts als funktionsfähige Einheit im Vordergrund, für dessen Verwirklichung die Lieferung der Einzelteile einen zwar notwendigen, aber untergeordneten Zwischenschritt darstellt.
Vorinstanzen:
LG Köln - Urteil vom 3. Dezember 2019 - 81 O 72/19
OLG Köln - Beschluss vom 13. Mai 2020 - 6 U 300/19
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, […]
Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2, […]
Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Ausschluss der Widerrufsrechts bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenliftes nicht möglich ist. Bei einem Vertrag, der wie vorliegend als Werkvertrag zur qualifizieren ist, gilt die Ausnahmeregelung § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB nicht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht der von ihm verfolgte Unterlassungsanspruch jedenfalls aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3; 3; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG gegen die Beklagte zu.
I. Die seitens des Klägers beanstandete „Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts“ in der mit der Anlage K3 wiedergegebenen konkreten Verletzungsform erfüllt den Tatbestand des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 UWG.
1. Die unbedingte Erklärung, der Verbraucher könne den Vertrag gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB nicht widerrufen, entspricht nicht der tatsächlichen Rechtslage.
a) Denn dem Verbraucher steht beim Abschluss von i.S.d. § 312b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen der vorliegenden Art ein Recht zum Widerruf nach §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB zu.
Der Tatbestand des § 312g Abs. 1 BGB ist eröffnet, da dieser nach § 312 Abs. 1 BGB auf Verbrauchervertrage im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben, anwendbar ist. Die Anwendbarkeit wird nicht nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen, da es sich vorliegend um keine Verträge über erhebliche Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden i.S.d. § 650i Abs. 1 BGB handelt. Dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
b) Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.
aa) Denn Werkverträge fallen nicht unter diese Ausnahmevorschrift (BGH NJW 2018, 3380 Rn. 22 - Senkrechttreppenlift; Palandt/Grüneberg, 79. Aufl., § 312g Rdnr. 4).
Dies ergibt sich aus der richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift. § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB dient nämlich der Umsetzung von Art. 16 lit. c) RL 2011/83/EU. Diese Richtlinie unterscheidet zwischen „Kaufverträgen“ und „Dienstleistungsverträgen“. Wenn Art. 16 lit. c) RL 2011/83/EU von der „Lieferung von Waren“ spricht, sind hiermit – wie sich auch und insbesondere aus dem Erwägungsgrund (26) ergibt – indes nur „Kaufverträge“ und keine „Dienstleistungsverträge“ gemeint. Zu den „Dienstleistungsverträgen“ zählen laut der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 6 RL 2011/83/EU insbesondere Werkverträge im Sinne des deutschen Rechts (BGH aaO.; jurisPK-BGB/Junker, 8. Aufl., § 312 Rdnr. 25.1).
Dem entspricht auch die Systematik der Regelungen zu Verbraucherverträgen. Den Schutz der Unternehmer, die Werkleistungen erbringen (vgl. Art. 16 lit. a) RL 2011/83/EU), hat der Gesetzgeber nämlich gerade nicht durch einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 g Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB verwirklicht, sondern durch die Regelung in § 357 Abs. 8 S. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift schuldet der Verbraucher dem Unternehmer unter den weiteren Voraussetzungen von § 357 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der in § 357 Abs. 8 S. 1 BGB benutzte Begriff der „Dienstleistung“ entspricht der Definition in Art. 2 Nr. 6 RL 2011/83/EU und erfasst damit jedenfalls regelmäßig auch Werkverträge (BGH NJW 2018, 3380 Rn. 23 - Senkrechttreppenlift).
bb) Bei dem hier in Rede stehenden Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag.
(1) Beinhaltet ein Vertrag – wie der hier in Rede stehende – nämlich sowohl die Verpflichtung zur Lieferung zu montierender Einzelteile als auch die Montageverpflichtung, kommt es für die Frage, ob dieser Vertrag als Werkvertrag oder als Werklieferungsvertrag/Kaufvertrag anzusehen ist, darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Vertrages der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen (BGH NJW 2018, 3380 Rn. 25 – Senkrechttreppenlift; BGH, Beschl. v. 16.4.2013 – VIII ZR 375/11, BeckRS 2013, 15325 Rn. 6).
(2) Danach ist der hier in Rede stehende Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenliftes nach der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung als Werkvertrag zu qualifizieren.
Im Vordergrund des Vertrages steht nämlich gerade nicht der bloße Warenumsatz mit „schlichter“ Montageleistung. Vielmehr besteht aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Kunden – und hierauf kommt es an – die wesentliche Pflicht seines Vertragspartners in der Herstellung des an die räumlichen Gegebenheiten aufgrund der individuellen Planung mithilfe modernster Photogrammetrie-Technik und der späteren Montage des „wie ein Maßanzug“ exakt angepassten, funktionstüchtigen und solchermaßen sofort nutzbaren Kurventreppenliftes. Damit ist unter Verwendung von vertretbaren Sachen ein unvertretbares, gerade für die Bedürfnisse und Zwecke des Kunden geeignetes Werk herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 – VII ZR 175/89 –, Rn. 8, juris). Planung und Montage des auf die jeweilige Treppenhaussituation angepassten Lifts stellen damit keine bloße Ergänzung des Verkaufs dar. Vielmehr stellt die Lieferung der erforderlichen Einzelteile für sich genommen aus der Sicht des Kunden nur einen, wenn auch notwendigen, gleichwohl aber untergeordneten Zwischenschritt bis zur Verwirklichung des eigentlichen Vertragszieles dar (vgl. Senat, Hinweis vom 24.07.2018 – I-4 U 63/18, Anlage K6; Hinweis vom 13.04.2017 – I-4 U 51/16 Anlage K8; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 5 U 72/19 –, juris zu Herstellung und Einbau eines Kaminofens). Dem steht nicht entgegen, dass die Montagekosten in finanzieller Hinsicht lediglich 4 % der Gesamtleistung ausmachen mögen (vgl. BGH NJW 2018, 3380 Rn. 30 – Senkrechttreppenlift).
2. Das solchermaßen irreführende Handeln der Beklagten ist auch wettbewerblich relevant i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, da es geeignet ist, den Verbraucher davon abzuhalten, von der Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts Gebrauch zu machen.
II. Für die Wiederholungsgefahr streitet aufgrund des Wettbewerbsverstoßes eine tatsächliche Vermutung (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 1.43).
Das OLG Düsseldorf hat wenig überraschend entschieden, das auch die Vereinbarung von Schwarzarbeit per WhatsApp-Chat zur Nichtigkeit des Vertrages führt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig ist, so dass der Klägerin gegen den Beklagten kein Werklohnanspruch zusteht. Die Klägerin hat gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie mit dem Beklagten vereinbart hatte, über einen erheblichen Teil ihrer Leistungen keine betriebliche, die Mehrwertsteuer ausweisende Rechnung zu erstellen und sie insoweit keine Umsatzsteuer verlangen und abführen wollte. Der Beklagte hat nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts diese Absicht zumindest erkannt und zu seinem Vorteil nutzen wollen. Dies reicht aus, um einen zur Nichtigkeit des Vertrags führenden Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot anzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 10.04.2014 – VII ZR 241/13, Rn. 13, Juris; Urt. v. 01.08.2013 – VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141).
2. Das Landgericht hat hierbei zutreffend das Zustandekommen einer Schwarzgeldabrede zwischen den Parteien nicht nur vermutet, sondern als bewiesen angesehen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden und im Ergebnis zutreffend.
a) Kein Grund für eine Beanstandung ist, dass die Beweiswürdigung grundsätzlich auf Indizien beruht. Für die Überzeugungsbildung, dass die Parteien konkludent vereinbart hatten, dass die Klägerin dem Beklagten gegenüber ihre Leistungen ohne Ansetzen der Mehrwertsteuer abrechnete, war weder erforderlich, dass eine Partei sich ausdrücklich auf eine solche Abrede berief oder diese gar bestätigte. Vielmehr hat das Landgericht zutreffend aus dem feststehenden Sachverhalt und den von den Parteien vorgelegten Unterlagen gefolgert, dass diese stillschweigend übereingekommen waren, dass die Klägerin einen erheblichen Teil der durch sie gegenüber dem Beklagten erbrachten Leistungen „ohne Rechnung“ unter Verzicht des Ansetzens einer Mehrwertsteuer erbringen sollte.
b) Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang seine auf die WhatsApp-Nachricht des Geschäftsführers der Klägerin vom 28.12.2017 (Anlage B10, Bl. 277) gestützt. In dieser hat der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten gebeten, den zu überweisenden Betrag von 35.000,- Euro in Beträge von 20.000,- Euro aufzuteilen, damit „nicht so viel an die Augen von F….. kommt“. Dass das Landgericht diese Nachricht dahingehend verstanden hat, dass mit „F…..“ das Finanzamt gemeint ist, ist nicht zu beanstanden. Aus dem Kontext der WhatsApp-Nachricht und dem bewussten Nichtausschreiben des Wortes „F…“ aber auch dem weiteren Verhalten der Parteien (siehe hierzu die weiteren unter c) bis h) folgenden Ausführungen) ist die Nachricht nicht anders zu verstehen.
Soweit der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2019 angegeben hat, mit „F…“ sei eine Frau L… von einer Bank gemeint gewesen, hat das Landgericht dies nachvollziehbar und auch zur Überzeugung des Senats zu Recht als Schutzbehauptung gewertet.
Die Nachricht ist in einer Weise geschrieben, dass dem Beklagten aus der Sicht des Geschäftsführers der Klägerin ohne weiteres klar sein sollte, um wen es sich bei „F….“. handelt. Aus der Abkürzung „F…“ in Verbindung mit dem Umstand, dass es sich um jemanden handelt, für den der Vorgang relevant ist, vor dem dieser jedoch verborgen werden sollte, geht auch aus Sicht des Senats eindeutig hervor, dass es sich hierbei um das Finanzamt handeln sollte. Eine plausible Erklärung, um wen es sich hierbei stattdessen handeln solle, hat die Klägerin nicht abgegeben. So ist bereits nicht erkennbar, dass der Beklagte eine Frau oder einen Herrn L… bei der die Klägerin betreuenden Bank kennt. Berücksichtigt man ferner, dass die Abkürzung „F…“ von dem Nachnamen des behaupteten Bankmitarbeiters abweicht, ist noch weniger ersichtlich, dass der Beklagte hätte erkennen können, um wen es sich dabei handeln sollte.
Darüber hinaus sind die Ausführungen der Klägerin hierzu auch widersprüchlich. Während die Angaben des Geschäftsführers in der Sitzung vom 14.02.2019 offenbar dahingehend verstanden werden sollten, dass er das mit „F“ beginnende (vom Nachnamen abweichende) Wort deshalb nicht ausgeschrieben hat, weil es sich hierbei um ein weibliches Schimpfwort handele, widerspricht diesem Verständnis, dass die Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren vorträgt, mit „F….“ sei ein Herr L… gemeint, dessen Vorname mit dem Buchstaben „F“ beginne. Doch auch diese Erklärung vermag angesichts der insoweit abweichenden spontanen Einlassung des Geschäftsführers der Klägerin in der Sitzung vom 14.02.2019, in der dieser wiederholt gerade nicht von einem Herrn, sondern einer Frau L… gesprochen hatte (vgl. Bl. 146 GA), nicht zu überzeugen.
c) Ferner belegt auch die zwischen den Parteien geführte WhatsApp-Korrespondenz bezüglich des beabsichtigten notariellen Schuldanerkenntnisses, dass die Parteien zunächst einvernehmlich übereingekommen waren, dass über einen großen Teil der von der Klägerin erbrachten Leistungen einschließlich Material keine betriebliche, die Mehrwertsteuer ausweisende Rechnung erstellt werden sollte.
Dass zwischen den Parteien zunächst verhandelte Schuldanerkenntnis betraf lediglich den Werklohn für die Arbeiten der Klägerin, die nach ihrer Auffassung noch nicht mit den von dem Beklagten gezahlten Beträgen abgegolten waren. Aus den WhatsApp-Nachrichten des Geschäftsführers der Klägerin geht hervor, dass nach seiner Vorstellung im Falle der Abgabe des Schuldanerkenntnisses durch den Beklagten im Übrigen keine weitere betriebliche Rechnung erstellt werden würde.
So hat der Geschäftsführer der Klägerin in seiner WhatsApp-Nachricht vom 14.01.2018 (vgl. Bl. 390 GA) ausgeführt:
„….habe ich erwartet, dass bis heute eine Lösung finden können wegen der Restbezahlung eines Schuldenerkennungsvertrages abzuschließen und damit die Sache vorbei ist …“).
Er entschloss sich ersichtlich erst nachdem insoweit keine Einigung zustande gekommen war, dem Beklagten die Arbeiten der Klägerin insgesamt in Rechnung zu stellen. So heißt es in seiner WhatsApp-Nachricht vom 20.01.2018 (vgl. Bl. 393 GA):
„Ich dachte dass bis heute Abend eine Lösung finden könnten für das Geld, aber es scheint so dass ich immer hinterher rennen muss […] Jetzt ich stelle Rechnungen für ganze Arbeit was wir geleistet haben
[…].
Für die Rechnungen Was gegeben und kein Geld bekommen habe ich erwarte bis morgen zurück zu bringen sonst lass ich neu erstellen das ich weiter in Rechnung mit normalen Gewinn einsetzen kann“ (Bl. 393 GA).
Gleiches geht aus der WhatsApp-Nachricht des Geschäftsführers der Klägerin vom 15.03.208 (Bl. 397 GA) hervor, in der er schreibt:
„…gebe ich Ihnen Zeit bis nächste Woche Dienstag um 12 Uhr dass schreiben bei Notar zu unterschreiben wenn nicht habe keine andere Lösung mehr als die Rechnungen zu stellen und ich bitte Sie zum letzten Mal dass ich meine Rechnungen im Original zurück zu schicken sonst ich lasse die neue wieder herstellen auf deine Kosten und melde die ganze Rechnung bei Finanzamt […]
Insbesondere die zuletzt genannte Nachricht belegt, dass die Klägerin zunächst beabsichtigt hatte, im Falle der erfolgten Abgabe des verlangten Schuldanerkenntnisses ihre bis dahin geleisteten Arbeiten nicht mehr in Rechnung zu stellen und die dem Beklagten übergebenen Materialrechnungen, einschließlich der auf sie ausgestellten Belege, dem Finanzamt gegenüber nicht in Ansatz zu bringen.
Der Umstand, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin einseitig, entgegen der zunächst mit dem Beklagten Übereinkunft, später entschloss, seine Arbeiten doch in Rechnung zu stellen, macht den wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG gem. § 134 BGB nichtigen Vertrag nicht rückwirkend wirksam. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin von seinem Vorhaben, über einen großen Teil seiner Leistungen keine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen, die die Mehrwertsteuer ausweist, später abgerückt ist, mag er sich unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des schuldbefreienden Rücktritts unter bußgeld- und strafrechtlichen Gesichtspunkten keiner Verfolgung (mehr) ausgesetzt sehen. Diese Grundsätze gelten jedoch nicht für die zivilrechtliche Beurteilung im Hinblick auf eine beidseitige nichtige Vereinbarung.
Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Vertrag über die Erstellung eines näher definierten Corporate Designs nebst Website und Video auch bei gestalterischer Leistung des Auftragnehmers als Werkvertrag einzuordnen ist,
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch in Höhe von 29.551,57 € gegen die Beklagte aus § 631 Abs. 1 BGB.
aa)
Das streitgegenständliche einheitliche Vertragsverhältnis zwischen den Parteien auf Grundlage der Angebote 1 und 2 (Anlage K 1 und 2) durch die Beklagte unterliegt dem deutschen Recht (Art. 4 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, im Folgenden: Rom I-VO). Diese Verordnung ist auf den Vertrag anzuwenden, da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland, die Beklagte in Luxemburg hat. Da es sich bei dem Vertrag um einen Dienstleistungsvertrag handelt, unterliegt er mangels einer anderslautenden Vereinbarung dem Recht am Sitz des Dienstleisters, also der Klägerin, mithin dem deutschen Recht (Art. 4 Abs. 1 b) Rom I-VO).
bb)
Auf den Vertrag ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 229 § 39 EGBGB.
cc)
Es handelt sich bei ihm um einen Werkvertrag, da bei der Leistung der Klägerin die Erreichung bestimmter Erfolge - insbesondere die Erstellung eines näher definierten Corporate Designs, von Logos, Flyern, einer Webseite und einem Video - im Vordergrund stehen.
dd)
Der aus dem Werkvertrag resultierende Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist fällig (§ 641 Abs. 1 S 1 BGB). Zwar hat die Beklagte die Werkleistung der Klägerin nicht abgenommen, sie ist aber vertragsgemäß, sodass sich die Beklagte auf die fehlende Abnahme nicht berufen kann.
Es kommt in diesem Zusammenhang nur noch auf die Beurteilung des Imagevideos an, die Abnahmereife der übrigen Leistungen der Klägerin ist unstreitig. Hinsichtlich des Videos folgt die Abnahmereife bereits aus dem unstreitigen Parteivorbringen. Somit kommt es nicht auf die Beweiswürdigung des Landgerichts oder die Frage an, ob das Landgericht die Präklusionsvorschriften in zutreffender Form gegen die Beklagte angewendet hat.
Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
(1)
Die Leistung eines Werkunternehmers kann entscheidend durch die Gestaltung des Werks geprägt sein, etwa wenn eine Architektur, ein Design oder eine ähnliche künstlerische Leistung zum Auftrag des Unternehmers gehört.
(a)
Bei einem solchen gestalterischen Werk ist das genaue Leistungssoll bei Vertragsschluss oftmals noch in vielen Punkten unbestimmt. Dem Besteller kommt es gerade auf die Ideen und ihre Umsetzung durch den Unternehmer an. Bei Vertragsschluss hat dieser Gestaltungsprozess häufig noch gar nicht begonnen oder ist - im Falle von vorhergehenden sog. Akquiseleistungen - jedenfalls noch nicht abgeschlossen.
Diese Unbestimmtheit des Leistungssolls ist das Charakteristikum eines Werkvertrags über eine gestalterische Werkleistung und steht der Annahme eines wirksamen Vertrages grundsätzlich nicht entgegen. Vielmehr ist im Regelfall anzunehmen, dass eine Vertragspartei berechtigt ist, das Leistungssoll im Verlauf der Vertragsdurchführung durch die Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts zu konkretisieren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. April 2015, VII ZR 131/13, BGHZ 205, 107).
In welcher Form dies zu geschehen hat, richtet sich nach dem Vertrag. Enthält dieser keine ausdrückliche Regelungen, ist das von den Parteien Gewollte durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 23. April 2015, VII ZR 131/13, BGHZ 205, 107, Rz. 39). Dabei sind vor allem die Interessen der Parteien, soweit sie für die jeweilige Gegenseite erkennbar sind, und die erkennbaren Ziele bedeutsam, die der Besteller mit der beauftragten Werkleistung verfolgt. Anhand der vertraglichen Vereinbarung ist dabei insbesondere zu klären, in welchen Punkten die Leistung des Unternehmers bestimmungsbedürftig ist und welcher Partei die Ausübung des Bestimmungsrechts zufällt. Dabei kann sich ergeben, dass die Leistungen des Unternehmers gemäß dem Fortschritt seiner Arbeit mehrfach und schrittweise zu konkretisieren ist.
(b)
Hinsichtlich der Auswahl der bestimmungsberechtigten Vertragspartei gilt: Aus dem Umstand, dass der Besteller ein gestalterisches oder sogar künstlerisches Werk in Auftrag gegeben hat, kann sich im Einzelfall ein Gestaltungsspielraum für den Unternehmer ergeben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. November 2018, 11 U 71/18). Zugleich verfolgt der Besteller mit der beauftragten Werkleistung aber bestimmte Ziele, sodass er grundsätzlich berechtigt sein muss, dem Unternehmer bei der Konkretisierung des Werkerfolgs Vorgaben zu machen, je nachdem, wie aus seiner Sicht diese Ziele am besten erreicht werden können.
(c)
Wenn und soweit die Vertragsauslegung ergibt, dass dem Besteller ein Leistungsbestimmungsrecht zufällt, so stellt die Ausübung dieses Rechts durch den Besteller seine Mitwirkungsobliegenheit dar (vgl. Retzlaff in: Kniffka, Bauvertragsrecht, 3. Auflage, 2018, § 642 BGB, Rz. 21).
(d)
Generell kann die berechtigte Partei ihr Leistungsbestimmungsrecht ausdrücklich oder konkludent ausüben, wobei eine konkludente Ausübung aber nur dann anzunehmen ist, wenn das Verhalten der Vertragspartei aus Sicht eines objektiven Beobachters entsprechend auszulegen ist.
(e)
Hat eine Vertragspartei ein ihr zufallendes Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt, wird das Leistungssoll des Werkvertrags hierdurch konkretisiert. In dem nunmehr bestimmten Punkt ist das Werk des Unternehmers folglich vertragsgerecht, wenn es sich an die Vorgaben der ausgeübten Leistungsbestimmung hält. Deshalb darf der Besteller die Abnahme einer Werkleistung, die die wirksam ausgeübte Leistungsbestimmung umsetzt, nicht aus diesem Grund ablehnen. Das gilt auch dann, wenn sich die Leistungsbestimmung noch nicht auf einen abnahmefähigen Teil der Werkleistung, sondern auf eine Vor- oder Zwischenstufe bezieht, also lediglich eine Weichenstellung oder Vorfestlegung für die nachfolgenden Schritte des Werkprozesses darstellt.
(2)
Aus diesen Grundsätzen folgt für den vorliegenden Fall:
(a)
Die Entscheidung über den konkreten Inhalt des von der Klägerin herzustellenden Videos, also insbesondere das Bildmaterial sowie die Dauer und Zusammenstellung der einzelnen Videosequenzen, unterlag der Bestimmung durch die Beklagte. Die Beklagte verfolgte mit dem Video eigene Werbezwecke; dies war der Grund für die Beauftragung der Klägerin. Deshalb muss grundsätzlich auch die Beklagte entscheiden dürfen, welche (visuellen) Informationen und Eindrücke dem Zuschauer vermittelt werden sollen. Daher oblag es zum Beispiel der Entscheidung der Klägerin, welche Yachten in welcher Perspektive gezeigt werden, ob und welche Innenaufnahmen eingeblendet werden, ob in einer bestimmten Einstellung Models auftreten usf.
Zugleich sah der Vertrag vor, dass das für das Video erforderliche Film- und Bildmaterial bei einem einzigen Drehtermin (“Shooting”) von zwei Tagen Dauer auf Mallorca erstellt wird (vgl. das Angebot 2, Anlage K 2). Die Beschränkung auf einen einzigen Termin für die “Materialsammlung” ist auch angemessen, da hierfür ein aus ca. zehn Personen bestehendes Team nach Mallorca reisen muss, während es um ein Video von nur wenigen Minuten Dauer ging. Mit dem Ende dieses Shootings war das Video noch nicht abgeschlossen, da das Bildmaterial noch geschnitten und nachbearbeitet werden musste.
(b)
Aus diesem übereinstimmend geplanten Ablauf folgt: Wenn die Beklagte berechtigt war vorzugeben, welche Videosequenzen gedreht und für das Video verwendet werden sollen, dann musste sie dies auf eine Weise tun, die es der Klägerin erlaubt, die Dreharbeiten im Rahmen des vorgesehenen einzigen Termins auf Mallorca abzuschließen.
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte durchgängig die Möglichkeit, mit mindestens einem Vertreter - ihrer Geschäftsführerin M... bzw. Herrn F... - bei den Dreharbeiten zugegen zu sein. Die Klägerin durfte deshalb erwarten, dass die Beklagte durch diese Personen ihr Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der zu filmenden Videosequenzen bis zum Abschluss des Drehtermins ausübt. Damit oblag es der Beklagten, bestimmte Wünsche für das Videomaterial zeitlich so mitzuteilen, dass die Klägerin ihnen bis zum Ende des Termins nachkommen konnte. Wenn die Dreharbeiten in Anwesenheit von Vertretern der Beklagten zu Ende gehen, ohne dass noch bestimmte von ihnen geäußerte Aufnahmewünsche offen waren, durfte die Klägerin folglich davon ausgehen, die Sammlung des Filmmaterials im Sinne der Beklagten abgeschlossen zu haben. Die Beklagte hat dann ihr Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Materialsammlung wenn nicht durch ausdrückliche Billigung, dann zumindest konkludent in diesem Sinne ausgeübt.
(c)
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist unerheblich, ob Herr F... oder die Geschäftsführerin der Beklagten im Verlauf des Drehs angeblich Zweifel an den Aufnahmen und der Kameraeinstellung geäußert haben (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 6. Juni 2018). Maßgeblich ist, dass sie zum Abschluss der Dreharbeiten unstreitig keine Einwände gegen die Sichtweise der Klägerin vorbrachten, das Videomaterial nunmehr vollständig “im Kasten” zu haben, und keine weiteren Bilder mehr einforderten, die aus ihrer Sicht noch fehlten. Dazu hätte für die Beklagte umso mehr Anlass bestanden, als die Klägerin ihr sogar eine Shotliste übergeben hatte, aus der die geplanten Aufnahmen im Einzelnen ersichtlich waren und die sodann auch umgesetzt worden ist. Zudem war es offenbar die Klägerin, die darauf drängte, die Dreharbeiten nicht zu früh abzubrechen, wie sich aus ihrer Mail vom 9. Dezember 2015 ergibt, die von der Beklagten selbst vorgelegt wird (Anlage B 2). Damit durfte die Klägerin zu Recht davon ausgehen, dass die Beklagte das am Ende des Drehs zusammengetragene Videomaterial als ausreichende Grundlage für den noch fertigzustellenden Film ansieht.
(d)
Durch diese Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts hat die Beklagte die Werkleistung der Klägerin keineswegs insgesamt abgenommen. Sie hat lediglich eine Vor- oder Zwischenstufe des Werks als vertragsgemäß gebilligt, wobei die Wirkung der Leistungsbestimmung hier zugleich auch im Sinne einer Zwischenabnahme verstanden werden kann (orientiert man sich an der Terminologie in §§ 300 ff ZPO ist die Rede von “Zwischenstufe” und “Zwischen”abnahme hier treffender als die von “Teilleistung” und “Teil”abnahme).
Durch diese Ausübung des sich auf die Zwischenstufe “Materialsammlung” beziehenden Leistungsbestimmungsrechts ist die Werkleistung der Klägerin - das fertiggestellte Video - keineswegs bereits insgesamt abgenommen. Vielmehr war die Beklagte auch nach Abschluss der Dreharbeiten berechtigt, im Sinne eines Leistungsbestimmungsrechts auf der nächsten Produktionsstufe Einfluss auf dieses Endergebnis zu nehmen. Wenn es für die Beklagte zum Beispiel von Bedeutung gewesen wäre, dass das Video umfangreiche und detaillierte Aufnahmen der Kabinen zeigt, dann setzt dies zunächst voraus, dass sie dies der Klägerin im Zuge des Termins auf Mallorca mitteilt, damit entsprechende Sequenzen gedreht werden. Wenn die Klägerin diese Bilder im fertigen Video nicht im gewünschten Umfang oder nicht an der gewünschten Stelle oder vielleicht mit einer nicht als passend empfundenen musikalischen Untermalung verwertet hätte, dann wäre die Beklagte weiterhin berechtigt gewesen, hier auf Abhilfe zu dringen und die Abnahme zu verweigern. Durch die abschließende Ausübung ihres Leistungsbestimmungsrechts auf der Vorstufe der Materialsammlung hat sie diese Befugnis auf der folgenden Stufe der Materialverarbeitung nicht verloren. Dass insoweit ein nicht zur Disposition der Beklagten stehender künstlerischer Gestaltungsspielraum der Klägerin betroffen wäre (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 14. November 2018, 11 U 71/18), ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
(e)
Daneben ist es grundsätzlich denkbar, dass der Besteller die Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechts auf einer Vorstufe des Werkprozesses später wieder revidiert. Im vorliegenden Fall könnte dies zum Beispiel bedeuten, dass die Beklagte nach Abschluss des Shootings auf Mallorca und (konkludenter) Billigung des gedrehten Materials als ausreichend, nachträglich doch noch weitere Aufnahmen gewünscht hätte, die andere Motive zeigen, etwa andere Boote oder nur die Boote ohne Models etc. Da das Leistungssoll des Vertrags dann aber bereits im Sinne der getroffenen Bestimmung fixiert ist, kann der Besteller dies nur dann wieder ändern, wenn ihm entweder nach dem Vertrag ein entsprechendes einseitiges Leistungsänderungsrecht eingeräumt ist oder sich der Unternehmer hierauf einlässt, wozu dieser oftmals nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung bereit ist. Handelt es sich bei dem gestalterischen Werkvertrag um einen Architektenvertrag, der der HOAI unterfällt, kann es auf diese Weise zu wiederholten oder geänderten Grundleistungen kommen (vgl. § 10 HOAI).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihre Leistungsbestimmung, wonach das im Oktober 2015 auf Mallorca erstellte Videomaterial ausreichend ist, nicht nachträglich revidiert. Einseitig war sie hierzu nicht berechtigt, weil ihr weder durch Gesetz (§§ 631 ff BGB) noch durch den Vertrag mit der Klägerin ein entsprechendes Leistungsänderungsrecht eingeräumt worden ist. Eine einvernehmliche Einigung über einen weiteren Drehtermin auf Mallorca haben die Parteien nicht erzielt, denn die Klägerin war hierzu nur gegen zusätzliche Vergütung bereit, während die Beklagte dies als kostenneutrale “Nachbesserung” gefordert hat (vgl. die Mails zwischen den Parteien im Dezember 2015, Anlage B 1 und 2)."
Das LG Nürnberg hat entschieden, dass das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften auch bei Verträgen über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts besteht. Der Ausschluss des Widerrufsrechts in den AGB dwettbewerbswidrig
Das AG München hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen missglückter Haarfärbung beim Friseur regelmäßig nur bei vorherigem Nachbesserungsverlangen des Kunden besteht.
Die Pressemitteilung des AG München:
Missglückte Haarfärbung
Die Friseurin muss in angemessener Frist nachbessern dürfen, bevor Schadensersatz verlangt werden kann.
Das Amtsgericht München hat am 24.01.2019 die Klage der Kundin aus dem Raum Dachau gegen die Friseurmeisterin mit damaliger sogenannter Stuhlmiete in einem Salon im Münchener Glockenbachviertel auf Zahlung von 530 Euro Schadensersatz und mindestens 500 Euro Schmerzensgeld abgewiesen.
Die Klägerin trägt vor, sie habe am 06.05.2017 die Beklagte unter Vorlage einer Fotografie der Bloggerin Xenia mit der Ausführung einer bestimmten Haarfärbetechnik, der sog. Balayage-Technik, beauftragt. Das gleichmäßig über den gesamten Kopf verteilte Haarfärbemittel habe sich über zwei Stunden auf ihrem Kopf befunden. Ihre Kopfhaut habe massiv zu brennen und jucken begonnen. Nach dem Ausspülen seien ihre Haare gleichmäßig dottergelb gewesen. Die Beklagte habe ihr noch im Salon geäußertes Verlangen zur Beseitigung der inakzeptablen Haarschäden und Färben der Haare in der Balayage-Technik abgelehnt und wegen akuter zeitlicher Verhinderung keinen Alternativtermin angeboten. Die Beklagte habe nur mehrfach zum Ausdruck gebracht, wie sehr sie selbst von dem Ergebnis begeistert sei und der Klägerin eine Silbertönung zur häuslichen Selbstanwendung mitgegeben, um den Gelbstich zu beseitigen. Die Klägerin habe in „Schockstarre“ für die Friseurbehandlung samt Silbertönung einen Betrag in Höhe von 153 Euro bezahlt und den Salon verlassen. Der Gelbstich sei aber geblieben. Das Haar habe durch die viel zu lange Einwirkzeit Schaden genommen. All dies habe über lange Zeit auch negative psychische Auswirkungen gehabt.
Die Beklagte trägt vor, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, der Klägerin die Haare gefärbt zu haben. Das Nacherfüllungsverlangen einer unzufriedenen Kundin würde sie niemals ablehnen. Sie habe aufgrund der Zahlung der Klägerin und dem Umstand, dass sich die Klägerin bis Dezember nicht mehr mit ihr in Verbindung gesetzt habe jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin mit der unterstellten Friseurleistung im Wesentlichen zufrieden gewesen sei. Ein Nachbesserungsverlangen sei hier auch nicht unzumutbar gewesen.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht:
„Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung setzt gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde. (...) Dem Verhalten der Klägerin vor Ort ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung offenkundig nicht zu entnehmen. (...) Das Verlangen der Klägerin erfüllt die Anforderungen an eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nicht, da der Beklagten insoweit keinerlei „angemessene“ Zeit zur Beseitigung eingeräumt, sondern ein sofortiges Handeln - und auch nur ein solches - verlangt wurde. (...)
Dem von der Klägerin dargelegten Verhalten der Beklagten kann eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung (...) nicht entnommen werden. Allein die Tatsache, dass die Beklagte auf das sofortige Beseitigungsverlangen der Klägerin aufgrund einer akuten zeitlichen Verhinderung lediglich mit der Übergabe einer Silbertönung zur Eigenanwendung reagiert und der Klägerin auch keinen Alternativtermin angeboten haben soll, stellt keine die Frist zur Nacherfüllung entbehrlich machende Nacherfüllungsverweigerung dar. Im Gegenteil, die Beklagte hat sich durch Übergabe der Silbertönung gerade mit der angeblichen Mängelanzeige der Klägerin auseinandergesetzt und versucht, dieser Abhilfe zu verschaffen. Die Nacherfüllung ist der Klägerin vorliegend auch nicht unzumutbar (...). Dies wäre etwa nach mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen der Fall oder wenn dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers besondere Bedeutung zukommt, etwa bei dauerhaften bzw. unabänderlichen körperlichen Eingriffen wie einer Tätowierung. Das - gerade nicht dauerhafte oder unabänderliche - Färben oder Schneiden von Haaren stellt auch keinen mit einer Tätowierung vergleichbaren körperlichen Eingriff dar (...).
Da das Setzen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung im vorliegenden Fall auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrages weder unzumutbar noch aus anderen Gründen entbehrlich war und tatsächlich auch nicht erfolgt ist, scheiden werkvertragliche Mängelgewährleistungsansprüche der Klägerin insgesamt aus. (...)
Auch ein Schadensersatzanspruch aufgrund vertraglicher Nebenpflichtverletzung (...) oder unerlaubter Handlung (...) scheidet vorliegend aus, da die Klagepartei eine Gesundheitsschädigung oder gar Körperverletzung durch die Beklagte bereits nicht hinreichend schlüssig und substantiiert dargetan hat.“