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OLG Oldenburg: Anspruch gegen Facebook auf Wiedereinstellung eines zu Unrecht gelöschten Beitrags wenn nach Abwägung kein Verstoß gegen NetzDG besteht

OLG Oldenburg
Urteil vom 01.07.2019
13 W 16/19


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Anspruch gegen Facebook auf Wiedereinstellung eines zu Unrecht gelöschten Beitrags besteht, wenn nach Abwägung kein Verstoß gegen das NetzDG vorliegt.

Die Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt in einem Eilverfahren Facebook dazu verpflichtet, einen ursprünglich gelöschten Post wieder einzustellen. Das Recht der Meinungsfreiheit werde sonst in unzulässigem Maße eingeschränkt, so die Richter.

Der klagende Facebook-Nutzer hatte auf seinem Account ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und es als feige bezeichnet, dass dieser bestimmte Informationen aus dem Netz wieder gelöscht hatte. Hintergrund war, dass das Mitglied des Zentralrats sich negativ über eine Islamkritikerin geäußert hatte.

Facebook löschte die Kritik des Klägers. Die aufgestellten Behauptungen seien unwahr und beleidigend. Es handele sich um „Hassrede“.

Nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz müssen Internetplattformen wie Facebook rechtswidrige Kommentare löschen. „Hassreden“ sollen nicht im Netz stehenbleiben dürfen. Auch nach den Geschäftsbedingungen von Facebook sind „Hassreden“ verboten. Dabei kann es aber manchmal schwierig sein, festzustellen, ob ein Kommentar rechtswidrig ist oder nicht.

Das Landgericht wies den Antrag des Klägers, Facebook zur Wiedereinstellung des Beitrags zu verpflichten, zurück. Dagegen zog der Kläger vor das Oberlandesgericht Oldenburg. Nachdem der Kläger die von ihm behaupteten Tatsachen belegt hatte, hatte er Erfolg. Weder die Darstellung richtiger Tatsachen noch die Bewertung einer Handlung als feige seien rechtswidrig. Die Bewertung stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar.

Facebook müsse auch bei der Anwendung seiner Geschäftsbedingungen im Einzelfall abwägen, ob das Persönlichkeitsrecht einer Person mehr Gewicht zukomme als der Schutz der Meinungsfreiheit einer anderen Person. Vorliegend sei die Grenze zur „Hassrede“ noch nicht überschritten. Die Sache sei auch dringlich, so dass im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden werden müsse, so der Senat. Denn anderenfalls laufe der Kläger Gefahr, dass Facebook einen nächsten, ähnlichen Post wiederum löschen und damit dem Kläger die Möglichkeit nehmen würde, seine Meinung frei zu äußern.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 13 W 16/19, Urteil vom 1. Juli 2019




OLG Oldenburg: Gebrauchtwagenverkäufer muss nach § 5a Abs. 2 UWG darauf hinweisen wenn Gebrauchtwagen zuvor gewerblich als Mietwagen genutzt wurde

OLG Oldenburg
Urteil vom 15.03.2019
6 U 170/18


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Gebrauchtwagenverkäufer nach § 5a Abs. 2 UWG darauf hinweisen, wenn ein Gebrauchtwagen zuvor gewerblich als Mietwagen genutzt wurde, Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OLG Oldenburg: Unterlassungsverpflichtung umfasst auch Löschung bei Google und allen gängigen Suchmaschinen

OLG Oldenburg
Beschluss vom 12.07.2018
6 W 45/18


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass sich eine Unterlassungsverpflichtung auch auf die Löschung von Inhalten (hier: Werbung für pulsierende Magnetfeldtherapie - PMT ) in Suchmaschinen bezieht. Zur Beseitigung der Störung muss bei Google und sonstigen gängigen Suchmaschinen ein Antrag auf Löschung der betreffenden Inhalte gestellt werden.





OLG Oldenburg: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Werbetelefonat damit Verbraucher Stromanbieter wechselt

OLG Oldenburg
Urteil vom 29.06.2018
6 U 184/17

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn in einem Werbeanruf ein unrealistisch niedriger Abschlag genannt wird, damit Verbraucher zum Wechsel des Stromanbieters zu bewegen.

Die Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

Wechsel des Stromanbieters - KANN EIN MONATLICHER ABSCHLAGSBETRAG „IRREFÜHREND“ SEIN?

Vergleichsportale im Internet können dabei helfen, einen günstigen Tarif zu finden. Manchmal werden die Kunden aber auch ganz konkret beworben. Dabei dürfen die Anbieter jedoch keine irreführenden Angaben machen und damit den Verbraucher zu einer Entscheidung veranlassen, die er anderenfalls Ein Wechsel des Stromanbieters ist heutzutage für viele Leute ganz normal. nicht getroffen hätte (§ 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Was „irreführend“ ist, entscheidet im Zweifel ein Gericht; so auch der 6. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem aktuellen Urteil.

Der klagende Stromanbieter hatte einen konkurrierenden Stromanbieter auf Unterlassung verklagt und dabei behauptet, der beklagte Anbieter lasse potenzielle Kunden anrufen, um sie abzuwerben, wobei den Kunden telefonisch ein günstiger erscheinen der monatlicher Abschlag genannt würde als dann später in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Der beklagte Anbieter sah darin keine Irreführung. Er war der Auffassung, die Höhe eines Abschlags sei für einen Kunden nicht entscheidend. Entscheidend seien vielmehr die tatsächlichen Gesamtkosten, die ein mündiger Verbraucher anhand des Grund- und des Arbeitspreises ermitteln könne. Der Senat folgte dem Landgericht Aurich, das den Beklagten zur Unterlassung solcher Anrufe verurteilt hatte. Es gälten die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit. Die Erwartung eines Verbrauchers, dass der Abschlag tatsächlich dem anhand seines bisherigen Verbrauchs - geschätzten monatlichen Verbrauch entspreche, sei naheliegend und berechtigt, wenn nicht etwas anderes vereinbart werde. Der Verbraucher dürfe aus der Höhe der Abschlagszahlung grundsätzlich auf die Höhe des endgültigen Preises schließen. Die Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Werbetelefonat stelle eine irreführende, unlautere Handlung dar, so der Senat. Einem Mitbewerber stehe daher ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 6 U 184/17, Urteil vom 29.06.2018



OLG Oldenburg: Veröffentlichung von Kinderfotos auf Website mit kommerziellem Hintergrund nur mit Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern zulässig

OLG Oldenburg
Beschluss vom 24.05.2018
13 W 10/18


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Kinderfotos auf einer Website mit kommerziellem Hintergrund nur mit Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern zulässig ist.


Aus den Entscheidungsgründen:

Zu beachten ist zunächst, dass gemäß § 22 KunstUrhG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Hierzu zählt auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite. Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. BGH NJW 2005, 56-58). Dies sind im Regelfall gemäß § 1629 BGB die sorgeberechtigten Eltern.

Der Antragsteller ist jedoch nicht befugt, allein im Namen seiner Tochter gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes gerichtlich vorzugehen, da für eine Entscheidung hierüber gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB das - hier nicht vorliegende - gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich ist. Dies folgt daraus, dass es sich bei einer Entscheidung über die Veröffentlichung von Fotos des Kindes auf der streitbefangenen Internetseite www.... und - hieraus folgend - bei einer Entscheidung über ein gerichtliches Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung um eine Angelegenheit handelt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB sind in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB im Regelfall solche, die nicht häufig vorkommen und auch deshalb in aller Regel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben oder haben können und in ihren Folgen nur mit einigem Aufwand zu beseitigen sind. Zu beachten ist auch die soziale Bedeutung des Entscheidungsgegenstandes (vgl. Palandt-Götz, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1687 Rdnr. 4). Im vorliegenden Fall ist zunächst der besonderen Bedeutung des in § 22 KunstUrhG einfachgesetzlich normierten Rechts am eigenen Bild als Ausprägung des auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung zu tragen (vgl. auch KG Berlin, FamRZ 2011, 1659-1660, juris-Rdnr. 51). Insbesondere bei Veröffentlichung von Fotos im Internet ist dieses Recht in erhöhtem Maße gefährdet, da der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisch unbegrenzt ist, eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar ist (vgl. DIJuF Rechtsgutachten 2.11.2016 - ES 7.120 Lh, JAmt 2017, 27-30). Hinzu kommt, dass die streitbefangenen Fotos auf der Webseite des vom Antragsgegner betriebenen Bauernhofes veröffentlicht wurden und werden, die eindeutig werbenden Charakter hat und folglich kommerzielle Ziele verfolgt. Insbesondere aufgrund dieses Gesichtspunktes erscheint die sechsjährige ... besonders schutzbedürftig, so dass für diese eine Entscheidung für oder gegen die Veröffentlichung von Bildern auf der streitbefangenen Internetseite von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Eine derartige Entscheidung kann mithin nur im gegenseitigen Einvernehmen der Eltern erfolgen, woraus aber auch folgt, dass der Antragsteller nicht allein befugt ist, den Antragsgegner wegen unzulässigen Hochladens der Fotos gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidung über ein derartiges Vorgehen auf den Antragsteller nach § 1628 BGB ist bislang nicht erfolgt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Oldenburg: Werbung für Möbel mit dem Zusatz "Dekor Sonoma Eiche" keine wettbewerbswidrige Irreführung

OLG Oldenburg
Urteil vom 26.01.2018
6 U 111/17


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Werbung für Möbel mit dem Zusatz "Dekor Sonoma Eiche" keine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Ob die inkriminierte Werbung zur Irreführung i. S. d. § 5 Abs. 1 UWG über die Beschaffenheit der beworbenen Anbauwand geeignet ist, hängt maßgeblich davon ab, ob die Werbung von einem nicht völlig unerheblichen Teil des Verkehrs in einem den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechendem Sinne aufgefasst wird (vgl. BGH GRUR 2013, 1254 in juris Rn 15). Bei der Prüfung einer Irreführung ist allerdings davon auszugehen, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher sich aufmerksam und verständig mit einer Werbung auseinandersetzt. Ihm ist im Regelfall zu unterstellen, dass er die Werbung insgesamt betrachtet und bei entsprechend erkennbaren Klarstellungen diese auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Weiter hängt die Beurteilung einer Werbung im Hinblick auf § 5 UWG davon ab, wie der angesprochene Verkehr diese aufgrund des vermittelten Gesamteindrucks versteht (Empfängerhorizont bzw. Auffassung des von der Werbung angesprochenen Personenkreises). Nicht Einzelteile der Werbung sind isoliert auf ihre Irreführung hin zu untersuchen, sondern es ist stets der Zusammenhang zu würdigen, in dem die einzelnen Werbeaussagen stehen (vgl. OLG Stuttgart, aaO in juris Rn 9 und 10). Eine Wettbewerbswidrigkeit kann selbst dann anzunehmen sein, wenn einzelne Wendungen für sich genommen möglicherweise noch als unkritisch beurteilt werden können, hingegen in der konkreten Kombination eine wettbewerbswidrige Zielrichtung erlangen (vgl. Hans. OLG Hamburg Magazindienst 2008, 364 in juris Rn 29; Köhler/Bornkamm-Bornkamm/Feddersen, aaO, § 5 Rn. 1.81 m.w.N.). Die Annahme einer Irreführung ist insbesondere nicht ausgeschlossen, wenn die beanstandete Angabe zwar nicht ausdrücklich eine unrichtige Tatsachenbehauptung enthält, sie aber aufgrund der Wortwahl gerade darauf angelegt ist, bei dem Leser ein bestimmtes Verständnis hervorzurufen und der Leser durch diese irrige Vorstellung von dem Angebot der Werbung angezogen wird (vgl. Hans. OLG Hamburg, Magazindienst 2008, 364 in juris Rn 36). Eine Werbung, die sich - wie die vorliegende Anzeige - an den Verbraucher wendet, ist irreführend, wenn sie dem angesprochenen durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen, kritischen und verständigen Verbraucher ein Bild von Waren oder Dienstleistungen vermittelt, das mit der Realität nicht übereinstimmt, und ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher in die Gefahr einer Fehlvorstellung gebracht wird (vgl. BGH GRUR 2013,1254 in juris Rn 15; Köhler/Bornkamm-Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage (2018), § 5 Rn. 0.62 m.w.N.).

Gemessen an diesen Vorgaben und Maßstäben ist die Werbung der Beklagten unter Berücksichtigung der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur nicht als irreführend i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 UWG zu qualifizieren, weil die in der Anzeige enthaltene Werbung keine relevante Mehrdeutigkeit und Missverständlichkeit aufweist.

Die Werbung der Beklagten für die beworbene Anbauwand richtet sich allgemein an Verbraucher, vorwiegend jedoch an solche, die sich für den Kauf von Möbeln bzw. einer Anbauwand interessieren, im speziellen an jüngere Kunden (vgl. die Werbung „….“), die sich günstig eine Wohnwand zulegen wollen, also die allgemeinen Verkehrskreise. Zu diesen Verkehrskreisen gehören auch die Senatsmitglieder, sodass der Senat die Verbrauchervorstellung bzw. welches Verständnis der Verkehr von dem Begriff „Dekor Sonoma Eiche“ hat, grundsätzlich aufgrund eigener Sachkunde und der Lebenserfahrung selbst beurteilen kann.

Aufgrund eigener Sachkunde und allgemeiner Lebenserfahrung spricht aus Sicht des Senats - wie bereits im Hinweisbeschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens vom 19.06.2015 ausgeführt - vieles dafür, dass ein Verbraucher, der sich einer Werbung für Möbel mit situationsadäquater und kritischer Aufmerksamkeit zuwendet, in Bezug auf die beanstandete Werbeaussage „Dekor Sonoma Eiche“ nicht die irrige Vorstellung haben wird, dass die aus insgesamt 6 Teilen bestehende, beworbene Anbauwand aus (Massiv- bzw. Echt-)Holz oder Holzfurnier besteht, sondern eher die Aussage (zutreffend) dahin versteht, dass die Anbauwand „S…“ nachgebildet und mit einer holzfarbigen Kunststoff-Folie versehen ist (OLG Oldenburg - Senat - MDR 2016, 109 in juris Rn. 17).

Der Begriff „Dekor“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch für eine Verzierung oder Ausstattung verwendet. Er besagt, dass etwas verkleidet ist, wobei allgemein auch ein positiver Gestaltungswille mitschwingen mag. Das Wort „Dekor“ trifft jedoch zunächst noch keine Aussage über die stoffliche Zusammensetzung, sondern besagt lediglich etwas über das Aussehen. Deshalb wird bei der Verwendung des Begriffes „Dekor“ in Verbindung mit einer Holzart zunächst auch nur eine Aussage darüber getroffen, wie das betreffende, beworbene Möbelstück aussieht. Damit ist aber noch nicht zwangsläufig verbunden, dass diese Sache auch aus dem Material hergestellt worden ist, es sich also bei dem Möbelstück um eine Sache aus Holz oder Holzfurnier handelt (OLG Oldenburg MDR 2016, 109 in juris Rn. 18; OLG Hamm MD 2011,437 in juris Rn. 19). Der Begriff „Dekor“ besagt zunächst nur, dass etwas verkleidet ist, nicht jedoch, ob es sich um ein bestimmtes Material, nämlich Holz, Holzfurnier oder eine Kunststofffolie handelt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Oldenburg: gekauft wie gesehen schließt Gewährleistungsansprüche für von Laien nicht erkennbare Mängel nicht aus

OLG Oldenburg
Beschluss vom 28.08.2017
9 U 29/17


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Formulierung "gekauft wie gesehen" schließt Gewährleistungsansprüche für von Laien nicht erkennbare Mängel nicht aus. Vorliegend ging es um einen nicht erkennbaren Unfallschaden beim Autokauf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Gebrauchtwagenkauf - „gekauft wie gesehen“

Bei einem Gebrauchtwagenkauf nutzen die Beteiligten häufig bestimmte Formulierungen, um die Haftung des Verkäufers für Mängel des Wagens auszuschließen. Oft wird dabei die Wendung „gekauft wie gesehen" gewählt. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg damit auseinandergesetzt, was dies im Einzelfall bedeuten kann.

Eine Frau aus dem Emsland hatte von einem Mann aus Wiesmoor einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000,- € gekauft. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzen Formulierung „gekauft wie gesehen" Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe.

Das Landgericht Aurich gab der Frau Recht, was jetzt der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bestätigt hat. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen habe der Wagen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Beide Kotflügel wiesen Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf. Die Formulierung „gekauft wie gesehen" schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spiele keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch sei eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greife nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren.

Die Frau kann jetzt den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück.

Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 02.08.2017, Zurückweisungsbeschluss vom 28.08.2017, Aktenzeichen 9 U 29/17"



OLG Oldenburg: Abwerben von Mitarbeitern gehört zum freien Wettbewerb und ist nur bei Vorliegen besonderer unlauterer Umstände wettbewerbswidrig

OLG Oldenburg
Urteil vom 18.09.2015
6 U 135/15


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass das Abwerben von Mitarbeitern zum freien Wettbewerb gehört und nur bei Vorliegen besonderer unlauterer Umstände wettbewerbswidrig ist.

Die Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

Osnabrücker Kaffeeunternehmen unterliegt im Wettbewerbsstreit

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag eines Kaffeeunternehmens aus Osnabrück, einem Konkurrenten den Wettbewerb in seinem Geschäftsgebiet zu untersagen und das Abwerben von Mitarbeitern zu unterlassen, abgelehnt. Damit ist ein Urteil des Landgerichts Osnabrück geändert worden.

Zwei Gesellschafter eines Osnabrücker Unternehmens, das sich mit dem Vertrieb von Kaffeeautomaten sowie weiteren damit zusammenhängenden Leistungen für Gewerbebetriebe befasst, veräußerten in den Jahren 2010 und 2014 ihre Geschäftsanteile an eine Investoren-gruppe. Sie verpflichteten sich dabei, dem von der Investorengruppe weiter betriebenen Unternehmen keinen Wettbewerb zu machen und auch keine Mitarbeiter abzuwerben. Die zwei Gesellschafter hatten 1998 ein weiteres Unternehmen in Osnabrück gegründet, das sich ebenfalls mit dem Vertrieb von Getränkezubereitungsgeräten - allerdings vorwiegend für Privathaushalte und kleinere Büros - befasst. Kurze Zeit vor dem Verkauf der Gesellschaftsanteile an die Investorengruppe im Jahr 2014 übertrugen die Gesellschafter die Anteile an dem 1998 gegründeten Unternehmen unentgeltlich an ihre volljährigen Kinder, die inzwischen beide betriebswirtschaftlich orientierte Studiengänge abgeschlossen haben. Die Investorengruppe informierten sie darüber nicht. Im ersten Halbjahr 2015 wechselten zwei der drei Geschäftsführer sowie etliche Angestellte des von der Investorengruppe betriebenen Unternehmens zu dem Unternehmen der Gesellschafterkinder.

Das von der Investorengruppe betriebene Unternehmen nahm das Unternehmen der Gesellschafterkinder vor dem Landgericht Osnabrück im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung des Wettbewerbs in seinem Geschäftsgebiet und des Abwerbens von Mitarbeitern in Anspruch. Das Landgericht gab dem Antrag hinsichtlich des geltend gemachten Wettbewerbsverbots statt, lehnte ihn aber im Übrigen ab.

Dagegen legten beide Unternehmen Berufung ein. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg änderte die Entscheidung des Landgerichts und lehnte den Antrag des klagenden Unternehmens insgesamt ab. Zur Begründung führte er aus, dass die zwei Gesellschafter und nicht das beklagte Unternehmen sich gegenüber der Investorengruppe vertraglich verpflichtet hätten, dem klagenden Unternehmen keinen Wettbewerb zu machen und keine Mitarbeiter abzuwerben. Das beklagte Unternehmen sei an den Vereinbarungen nicht beteiligt gewesen, habe damit nichts zu tun und sei daher nicht der richtige Klagegegner. Unabhängig davon habe das klagende Unternehmen auch nicht glaubhaft gemacht, dass die zwei Gesellschafter einen maßgeblichen Einfluss auf das beklagte Unternehmen ausübten und es als Mittel für die Umgehung des Wettbewerbsverbots einsetzten. Es spreche zwar manches für die Annahme des klagenden Unternehmens, dass die zwei Gesellschafter Einfluss auf das Unternehmen ihrer Kinder hätten und dies vorantreiben wollten. Ebenso gut sei es aber denkbar, dass das beklagte Unternehmen unter seiner neuen Geschäftsführung autonome Entscheidungen treffe und nur die sich ihm bietenden wirtschaftlichen Möglichkeiten nutze. Diese Ungewissheit gehe zu Lasten des klagenden Unternehmens. Ein Wettbewerbsverstoß lasse sich, so der Senat, auch im Übrigen nicht feststellen. Das Abwerben von Mitarbeitern gehöre grundsätzlich zum freien Wettbewerb und sei nur bei Vorliegen besonderer unlauterer Umstände wettbewerbswidrig. Dem klagenden Unternehmen sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass das beklagte Unternehmen gezielt Mitarbeiter abgeworben habe, um das klagende Unternehmen wirtschaftlich „lahmzulegen“.

Das Oberlandesgericht hat damit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes rechtskräftig entschieden. Es bleibt dem klagenden Unternehmen allerdings die Möglichkeit, seinen Anspruch in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen.

Zwei weitere Verfahren, in denen das klagende Unternehmen die zwei ehemaligen zum Konkurrenzunternehmen abgewanderten Geschäftsführer auf Unterlassung von Wettbewerb in Anspruch genommen hat, sind nach einer im Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht getroffenen Grundsatzeinigung und einem danach von den Prozessbevollmächtigten ausgearbeiteten, nunmehr gerichtlich festgestellten Vergleich erledigt worden. Darin haben sich die beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder verpflichtet, für den Zeitraum eines Jahres Wettbewerb zu Lasten des klagenden Unternehmens zu unterlassen, während das klagende Unternehmen sich unter anderem zur Zahlung einer Karenzentschädigung (Fortzahlung von Gehalt) verpflichtet hat.

(Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. September 2015 zu 6 U 135/15, Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 03. Juli 2015 zu 13 O 280/15).


OLG Oldenburg: 15.000 EURO Schmerzensgeld für Herstellung und Verbreitung von Pornofakes einer Person im Internet

OLG Oldenburg
Urteil vom 11.08.2015
13 U 25/15


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass bei der Erstellung und Verbreitung im Internet von Pornofakes dem Opfer neben Unterlassungs- und etwaigen sonstigen Schadensersatzansprüchen ein Schmerzensgeld von 15.000 EURO zusteht. Insofern liegt eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

OLG Oldenburg: Werbung mit Testergebnis mit Hinweis auf Veröffentlichung im Internet zulässig - Verweis auf Printpublikation nicht zwingend erforderlich

OLG Oldenburg
Urteil vom 31.07.2015
6 U 64/15


Die Werbung mit Testergebnissen ist immer wieder Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. So muss u.a. die Fundstelle des Testergebnisses angegeben werden. Das OLG Oldenburg hat nun zu Recht entschieden, dass auch die Werbung mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zulässig ist und nicht zwingend auf eine Fundstelle in einer Printpublikation verwiesen werden muss.

Die Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

"Werbung mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zulässig

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat es einem Händler aus Oldenburg gestattet, mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zu werben. Damit ist eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg geändert worden.

Der Händler warb in einem Bestellmagazin für einen Staubsauger und pries diesen mit dem Testergebnis „sehr gut“ an. Als Fundstelle für das Testergebnis nannte er ein Internetportal. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, forderte den Händler auf, die Werbung zu unterlassen. Er vertrat die Auffassung, dass die Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis wettbewerbswidrig sei. Der Händler weigerte sich, die Werbung einzustellen, weswegen der Wettbewerbsverband ihn vor dem Landgericht Oldenburg auf Unterlassung in Anspruch nahm. Das Landgericht gab dem Wettbewerbsverband Recht und führte zur Begründung aus, dass der Hinweis allein auf eine Fundstelle im Internet unzulässig sei. Der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, anhand der Fundstelle das Testergebnis auch ohne Internet nachlesen zu können.

Die dagegen von dem Händler eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Der 6. Zivilsenat änderte das Urteil des Landgerichts und entschied, dass der Händler mit dem Testergebnis werben dürfe. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei die Werbung mit einem Testergebnis zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werde und leicht auf das Testergebnis zugreifen könne. Ein leichter Zugriff sei grundsätzlich auch auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis möglich. Das Internet sei in weiten Bevölkerungskreisen verbreitet. Ihm komme eine immer größere gesellschaftliche Bedeutung zu. Ein Verbraucher könne sich selbst dann ohne große Mühe Zugang zum Internet verschaffen, wenn er über keinen eigenen Anschluss verfüge. Ihm werde dabei nicht mehr abverlangt, als wenn er sich ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis besorgen müsste.

Die Entscheidung ist rechtskräftig."


(Urteil vom 31. Juli 2015, Aktenzeichen Oberlandesgericht Oldenburg: 6 U 64/15, Aktenzeichen Landgericht Oldenburg: 15 O 1852/14).

OLG Oldenburg: Lexus für 135.000 EURO ohne Aschenbecher - Sachmangel der zur Rückbwicklung berechtigt, wenn Raucherausführung vertraglich vereinbart war

OLG Oldenburg
Urteil vom 10.03.2015
13 U 73/14


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Sachmangel vorliegt, der zur Rückabwicklung berechtigt, wenn ein Auto (hier: Lexus für 135.000 EURO) ohne Aschenbecher geliefert wird, obwohl die Lieferung der Raucherausführung vertraglich vereinbart war.

Die Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

"Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages wegen eines fehlenden Aschenbechers

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat eine Toyota-Vertragshändlerin zur Rücknahme eines Pkw Lexus und zur Rückzahlung des Kaufpreises von mehr als 117.000 € verpflichtet.

Der Geschäftsführer der Kundin hatte den Pkw im Januar 2013 für 135.000 € bei der Händlerin bestellt. Als der Wagen ausgeliefert wurde, stellte er fest, dass er nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte. Das zuvor ebenfalls bei der Händlerin gekaufte Vorgängermodell verfügte über einen solchen Aschenbecher. Aus Sicht der Kundin hatte man beim Kauf vereinbart, dass auch der neue Wagen dementsprechend ausgestattet sei.

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Die Berufung der Kundin hatte hingegen vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Nach der Vernehmung von Zeugen stand für die Richter fest, dass im Kaufvertrag die Lieferung eines Fahrzeugs mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher vereinbart worden war. Das Fehlen des Aschenbechers sei auch eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, so die Richter. Der Geschäftsführer der Kundin hatte dem Mitarbeiter der Händlerin ausdrücklich gesagt, dass für ihn ein sog. Raucherpaket sehr wichtig sei. Es sei deshalb extra vereinbart worden, dass das neue Modell so ausgestattet sei, wie das bisher von der Kundin genutzte Vorgängermodell.

Der Senat sah das Fehlen des Aschenbechers auch nicht als bloße Bagatelle an. Anders als die Händlerin, die lediglich von einer nur geringfügigen Einschränkung des „Rauchkomforts“ ausging, wenn eine Aschenbecherdose in einem Getränkehalter in der Mittelkonsole platziert würde, folgten die Richter der Auffassung der klagenden Kundin. So könne bei Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung nicht „abgeascht“ werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen und die Zigarette könne während der Fahrt nicht abgelegt werden. Ferner könnten die Getränkehalter in der Mittelkonsole nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, wenn dort ein Aschenbecher angebracht würde.

Nachdem auch keine Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher möglich war, konnte die Kundin den Vertrag rückgängig machen. Da sie mit dem Fahrzeug gut 44.000 Kilometer zurückgelegt hatte, musste sie sich auf den ursprünglich gezahlten Kaufpreis die Nutzungsvorteile anrechnen lassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig."

OLG Oldenburg: Unzulässige Werbung mit Falschbehauptungen durch Mitarbeiter der Telekom Deutschland GmbH der sich als Mitarbeiter der EWE TEL GmbH ausgibt

OLG Oldenburg
Urteil vom 20.02.2015
6 U 209/14


Abermals eine recht dreiste Werbemasche, die in verschiedenen Variationen leider häufiger vorkommt.

Die Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

""Telekom unterliegt im Streit mit EWE TEL vor dem Oberlandesgericht

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat der Telekom Deutschland GmbH untersagt, im Namen der EWE TEL GmbH Kunden aufzusuchen und dort unwahre Behauptungen aufzustellen.

Der Entscheidung liegt ein zwischen den Parteien streitiger Vorfall aus dem Februar 2014 zugrunde: Ein erkennbar für die Telekom arbeitender Mitarbeiter soll in Apen eine Kundin der EWE TEL aufgesucht und behauptet haben, er komme im Auftrag der EWE TEL. In der Nachbarschaft habe es Beschwerden über zu langsame Internetverbindungen gegeben, soll der Werber der Kundin verraten haben. Er führte einen sog. Speedtest durch und stellte fest, dass der Internetanschluss mit einer Geschwindigkeit von 7.900 kbit/s arbeitete. Der Werber soll darüber hinaus der Kundin erklärt haben, die Telekom beabsichtige, vor Ort schnellere Internetverbindungen einzurichten. Er empfahl der Kundin den Abschluss eines „Call & Surf Comfort“-Vertrages mit der Telekom, der eine Internetverbindung mit 16.000 kbit/s ermögliche. Die Kundin willigte ein, widerrief aber später den Vertrag.

Gegen das Vorgehen des Werbers wendete sich die EWE TEL mit einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Oldenburg folgte dem Vorbringen der EWE TEL und gab dem Unterlassungsbegehren weitgehend statt.

Die Berufung der Telekom hatte vor dem Senat nur geringen Erfolg. Die Richter folgten der Beweiswürdigung des Landgerichts und untersagten der Telekom, ohne entsprechenden Auftrag im Namen der EWE TEL aufzutreten und wahrheitswidrig zu behaupten, Kunden der EWE TEL hätten sich über zu langsames Internet beschwert und die Telekom würde die Leitungen beim Kunden digitalisieren.

Der Senat stellte fest, dass die Telekom im Streit mit der EWE TEL für das Verhalten ihres Mitarbeiters einstehen müsse. Dieser habe sich wettbewerbswidrig verhalten und in mehrfacher Hinsicht die Kundin belogen: So habe er wahrheitswidrig behauptet, dass er als Mitarbeiter der Telekom im Auftrag der EWE TEL komme und sich Nachbarn über zu langsame Internetverbindungen beschwert hätten. Ferner sei auch die Ankündigung falsch gewesen, die Telekom plane in dem Wohnviertel der Kundin die Digitalisierung der Internetleitungen und damit eine Beschleunigung der Verbindung.

Im Fall eines Verstoßes gegen das Urteil droht der Telekom ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €.

Das Urteil ist nicht anfechtbar.

(Urteil vom 20. Februar 2015, Aktenzeichen 6 U 209/14, Vorinstanz Landgericht Oldenburg, Aktenzeichen 15 O 711/14)"



OLG Oldenburg: Keine Wiederholungsgefahr und kein Unterlassungsanspruch wenn Versicherung personenbezogene Daten zwecks Prüfung eines Schadensgutachtens in Zusammenhang mit einem Unfall weiterleitet

OLG Oldenburg
Urteil vom 23.12.2014
13 U 66/14


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass keine Wiederholungsgefahr und damit kein Unterlassungsanspruch besteht, wenn eine Versicherung personenbezogene Daten zwecks Prüfung eines Schadensgutachtens in Zusammenhang mit einem Unfall weiterleitet. Der Unfall stellt - so die angreifbare Argumentation des Gerichts - eine Sondersituation dar, so dass nicht mit einer erneuten Verletzungshandlung zu rechnen ist. Die Frage, ob die Versicherung berechtigt war, die personenbezogenen Daten weiterzugeben, hat das Gericht nicht abschließend entschieden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Weitergabe seiner Daten könnte sich zwar aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB ergeben, weil eine durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt und keine speziellen datenschutzrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 159/82, NJW 1984, 436, zitiert nach juris, Rn. 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2005 - 15 U 196/04, NJW 2005, 2401, zitiert nach juris, Rn. 57 ff.; Taeger in: Taeger/Gabel, BDSG, § 4 Rn. 76; Dix in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 35 Rn. 73 m.w.N.).
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Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist jedoch, dass „weitere Beeinträchtigungen zu besorgen“ sind, also eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. OLG Düsseldorf, aaO, Rn. 58; vgl. auch Gabel in: Taeger/Gabel, aaO, § 7 Rn. 17 m.w.N.). Wiederholungsgefahr ist die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen (Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 1004 Rn. 32 m.w.N.). Zwar begründet eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr (OLG Düsseldorf, aaO, Rn. 59; Palandt/Bassenge, aaO). Diese Vermutung ist aber dann als widerlegt anzusehen, wenn die Beeinträchtigung durch eine einmalige Sondersituation veranlasst ist und eine Wiederholung deshalb nicht naheliegt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. August 2013 - 1 UH 1/13, MDR 2013, 1485, zitiert nach juris, Rn. 22; BeckOK BGB/Fritzsche, § 1004 Rn. 83 m.w.N.). So verhält es sich - eine rechtswidrige Beeinträchtigung unterstellt - hier.

Mit einer erneuten Weitergabe von Daten des Klägers durch die Beklagte zu 2 ist nicht zu rechnen. Denn die Weitergabe diente allein der Abwicklung des Verkehrsunfalls vom 10. Oktober 2011, die inzwischen abgeschlossen ist."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Oldenburg: "Es gilt deutsches Recht" - Rechtswahlklausel in AGB eines Online-Shops wettbewerbswidrig, da Klausel nicht klarstellt, dass sich Verbraucher auf zwingenden Vorschriften des Aufenthalts

OLG Oldenburg
Beschluss vom 23.09.2014
6 U 113/14


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Rechtswahlklausel in den AGB eines Online-Shops mit der Formulierung "Es gilt deutsches Recht" wettbewerbswidrig ist, da diese Formulierung nicht klarstellt, dass sich Verbraucher auch auf zwingende Vorschriften des Aufenthaltslandes berufen können.

OLG Oldenburg: Boykottaufruf im Internet regelmäßig nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt

OLG Oldenburg
Urteil vom 28.01.2014
13 U 111/13


Das OLG Oldenburg hat sich in dieser Entscheidung mit der Zulässigkeit eines Boykottaufrufs im Internet befasst. Das Gericht hat dem Deutschen Tierschützerbüro e.V. untersagt, eine Volksbank öffentlich aufzufordern, das Konto des Klägers, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. zu kündigen.

Aus der Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

"Dieser Boykottaufruf gehe zu weit, so das Gericht. Der Beklagte sei zwar nicht gehindert, Protestaktionen zu starten und öffentlich seine Meinung zu verbreiten. Der hier gestartete Boykottaufruf stelle aber einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar."

Die Pressemitteilung des OLG Oldenburg finden Sie hier: