Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Veröffentlichung heimlicher Aufnahmen aus einem Schlachthofbetrieb auf Instagram einen rechtswidrigen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstellt.
Die Pressemitteilung des Gerichts: OLG Oldenburg verkündet Urteil im Verfahren um heimliche Aufnahmen in einem Schlachthofbetrieb
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat heute das Berufungsurteil im Verfahren mit dem Geschäftszeichen 13 U 45/25 verkündet. Hintergrund des Verfahrens ist die Veröffentlichung von Bild- und Videoaufnahmen aus dem Schlachthof der Klägerin durch die beiden Beklagten.
Die Beklagte zu 1) hatte im März und am 1. sowie 4./5. Mai 2024 ohne Kenntnis und Einwilligung der Klägerin deren Betriebsgelände im Landkreis Vechta betreten und dort Kameras installiert sowie Aufnahmen gemacht. Jedenfalls in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2024 wurde sie dabei von dem Beklagten zu 2) begleitet. Bei dieser Gelegenheit wurden beide Beklagten von der Polizei aufgegriffen.
Einige Zeit später wurde auf der Homepage einer mit den Beklagten in Kontakt stehenden Tierrechts-Organisation ein Film veröffentlicht, der Aufnahmen aus dem Schlachthof der Klägerin zeigte. Dieser Film wurde von der Beklagten zu 1) kommentiert und moderiert, wobei sie insbesondere die Betäubung der zu schlachtenden Schweine mittels Kohlenstoffdioxid („CO2-Betäubung“) kritisierte. Nach Erstattung einer Strafanzeige durch die Klägerin richteten beide Beklagten einen Instagram-Kanal ein, auf dem sie über die juristische Auseinandersetzung mit der Klägerin informierten, ihre Anhänger zu Protest aufriefen und um Unterstützung warben. Auch dort veröffentlichten die Beklagten in der Folgezeit mehrere Posts, in denen Ausschnitte aus dem beschafften Videomaterial zu sehen waren.
Mit Urteil vom 11. Juni 2025 (Geschäftsnummer 5 O 326/25) hat das Landgericht Oldenburg beide Beklagten zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten der Klägerin und überdies dazu verurteilt, es zu unterlassen, das Betriebsgelände der Klägerin zu betreten. Zudem hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, der Klägerin den ihr aus den Hausfriedensbrüchen entstandenen Schaden zu ersetzen; dies im Hinblick auf den Beklagten zu 2) allerdings nur bezogen auf den Hausfriedensbruch vom 4./5. Mai 2024, da seine Beteiligung an früheren Taten nicht erwiesen sei. Außerdem hat das Landgericht (nur) die Beklagte zu 1) dazu verurteilt, es zu unterlassen, das über die Homepage der Tierrechts-Organisation abrufbare Video zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und eine entsprechende Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) dem Grunde nach festgestellt. Im Hinblick auf den Beklagten zu 2) konnte das Landgericht nicht feststellen, dass dieser an der Beschaffung oder Verbreitung der Aufnahmen in diesem Video beteiligt war. Die Veröffentlichungen auf Instagram seien – so das Landgericht – nicht vom Klageantrag umfasst, sodass das Landgericht hierüber auch nicht entschieden hat.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre Ansprüche (nur) gegen den Beklagten zu 2) weiterverfolgt. Sie hat weiterhin behauptet, dass auch der Beklagte zu 2) an den Hausfriedensbrüchen im März 2024 beteiligt gewesen sei. Zudem habe dieser das rechtswidrig erlangte Videomaterial auch über Instagram verbreitet, weswegen er über das landgerichtliche Urteil hinaus auch wegen dieser Veröffentlichung zur Unterlassung und zum Schadensersatz dem Grunde nach zu verurteilen sei.
Die Beklagten, die ebenfalls Berufung eingelegt haben, haben weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Insoweit haben sie sich auf rechtfertigenden Notstand berufen; die angefertigten Videos belegten eine Vielzahl an Tierrechtsverstößen. Zudem seien sie für die Veröffentlichung auf der Homepage der Tierrechts-Organisation nicht verantwortlich, sodass hierauf ein Unterlassungs- oder Schadensersatzverlangen nicht gestützt werden könne. Die Veröffentlichungen auf Instagram seien von ihrer Meinungsfreiheit gedeckt und nicht rechtswidrig.
Mit dem heute verkündeten Urteil hat der 13. Zivilsenat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert.
Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat festgestellt, dass der Beklagte zu 2) – über die landgerichtliche Verurteilung hinaus – dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin auch denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Veröffentlichung bestimmter Posts auf Instagram entstanden ist und/oder noch entstehen wird. „Dem Grunde nach“ bedeutet, dass der Senat lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schadensersatzverpflichtung bejaht hat; ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Schaden tatsächlich besteht, hatte der Senat hingegen (mangels Antrags) nicht zu entscheiden.
Der entsprechende Feststellungsantrag ist zulässig. Die Verbreitung von Bild- und Videoaufnahmen, die heimlich im Betrieb der Klägerin ohne deren Einwilligung aufgenommen worden sind, stellen einen Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin bzw. deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dieser Eingriff ist dem Beklagten zu 2) durch die Veröffentlichung auf dem gemeinsam mit der Beklagten zu 1) betriebenen Instagram-Kanal zumindest zurechenbar. Die Verletzung der genannten Rechte der Klägerin führt zu einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 2), soweit diese Verletzung rechtswidrig erfolgt ist (§ 823 Abs. 1 BGB). Eine Rechtswidrigkeit hat der Senat im Hinblick auf bestimmte Instagram-Posts nach umfassender Interessenabwägung bejaht.
Hierbei hat der Senat zugunsten des Beklagten zu 2) in die Abwägung eingestellt, dass eine öffentliche Auseinandersetzung und ein öffentlicher Austausch über die Umstände und Bedingungen massenhafter Tierhaltung und industrieller Tierverarbeitung nicht nur legitim sind, sondern dieses Thema auch auf breites Interesse in der Öffentlichkeit trifft. Auch hat der Senat berücksichtigt, dass die streitgegenständlichen Veröffentlichungen bei Instagram im Rahmen einer juristischen Auseinandersetzung erfolgten, die gerade auch die Gewährleistungen der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz (GG) zum Gegenstand hat. Teilweise wurde auch zur Teilnahme an Demonstrationen aufgerufen, sodass die Versammlungsfreiheit des Artikel 8 GG betroffen ist. Überdies hat der Senat seiner Abwägungsentscheidung zugunsten der Beklagten zugrunde gelegt, dass mit den Posts keine unwahren Behauptungen oder Darstellungen verbreitet wurden. Auch die Äußerungen des Beklagten zu 2) in Bezug auf die rechtliche Auseinandersetzung mit der Klägerin sind inhaltlich – bis auf gewisse Unschärfen bei der Unterscheidung zwischen der Verurteilung zum Schadensersatz und der Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach – zutreffend. Schließlich hat der Senat nicht zulasten des Beklagten zu 2) berücksichtigt, dass mit den Posts auch Einnahmen generiert werden sollten.
Zugunsten der Klägerin hat der Senat in die Abwägung eingestellt, dass die Rechtsverfolgung durch die Klägerin ebenfalls legitim ist und mit denjenigen Mitteln betrieben wird, die die Rechtsordnung jedermann zur Verfügung stellt. Es handelt sich – anders als von den Beklagten nahegelegt - nicht um eine rechtsmissbräuchliche („strategische“) Klage mit dem vorrangigen Ziel der Einschüchterung und Unterbindung öffentlicher Kritik. Auch die von den Beklagten kritisierte CO2-Betäubung ist gemäß Anlage I zu Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 legal.
Ausschlaggebend für die Annahme einer rechtswidrigen Veröffentlichung war schließlich der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Grundsatz, dass eine rechtswidrig beschaffte Information durch denjenigen, der die rechtswidrige Beschaffung vorgenommen hat, nicht veröffentlicht werden darf (BVerfGE 66, 116, „Wallraff“). Im vorliegenden Einzelfall überwiegt die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung nicht eindeutig die Nachteile, welche die rechtswidrige Beschaffung der Information für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht.
Keinen Erfolg hat die Berufung der Klägerin hingegen, soweit sie über die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung hinaus begehrt hat, den Beklagten zu 2) dazu zu verteilen, die Veröffentlichung auf Social-Media-Kanälen zu unterlassen. Der hierauf abzielende Unterlassungsanspruch war nach Auffassung des Senats zu weitgreifend formuliert und erfasste daher auch künftige Verbreitungshandlungen, von denen heute noch nicht sicher gesagt werden kann, dass sie nach konkreter Interessenabwägung rechtswidrig wären. Ebenso wenig bestehen Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2), soweit es um die Veröffentlichung des Videos auf der Homepage der Tierrechts-Organisation geht; hieran konnte der Senat, wie schon das Landgericht, eine Beteiligung des Beklagten zu 2) nicht feststellen.
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen die erstinstanzliche Verurteilung, es zu unterlassen, das Betriebsgelände der Klägerin zu betreten oder sich dort aufzuhalten, hat keinen Erfolg. Dasselbe gilt für die entsprechende Verurteilung der Beklagten zu 1). Der Senat hat insoweit angenommen, dass beide Beklagten rechtswidrig in den Betrieb der Klägerin eingedrungen sind. Einen Rechtfertigungsgrund, insbesondere einen rechtfertigenden Notstand in Bezug auf das Tierwohl, hat der Senat nicht angenommen. Die CO2-Betäubung ist von Gesetzgeber anerkannt und muss daher grundsätzlich hingenommen werden. Wer diesen Zustand verändern will, muss das in politischen und öffentlichen Prozessen erreichen, darf sich aber grundsätzlich nicht das Material für entsprechende Debattenbeiträge durch Eingriffe in fremde Rechte beschaffen. Soweit die Beklagten überdies meinten, bei ihrem ersten Eindringen auf das Betriebsgelände der Klägerin Tierschutzverstöße festgestellt zu haben, hätten sie diese den zuständigen Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden vorlegen müssen, anstatt ein weiteres Mal unbefugt in den Schlachthof der Klägerin einzudringen. Bei dem Beklagten zu 2) verbleibt es daher auch bei der Feststellung seiner Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach in Bezug auf den Hausfriedensbruch vom 4./ 5. Mai 2024. Die Berufung des Beklagten zu 2) hat geringfügigen Erfolg nur insoweit, als die vom Beklagten zu 2) zu tragenden außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Höhe etwas geringer ausfallen.
Die Berufung der Beklagten zu 1) hat insoweit Erfolg, als die Beklagte zu 1) entgegen dem landgerichtlichen Urteil nur verurteilt wird, das Verbreiten bestimmter Bild- und Videoaufnahmen zu unterlassen, nicht aber das Verbreitenlassen. Insofern liegt keine eine Wiederholungsgefahr begründende Ersttat vor. Dasselbe gilt für die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach, soweit diese Schäden aus einem Verbreitenlassen betrifft; insoweit ist das landgerichtliche Urteil abgeändert worden. Es verbleibt aber bei der Verurteilung der Beklagten zu 1), es zu unterlassen, das Betriebsgeländer der Klägerin zu betreten und das Video auf der Homepage der Tierrechts-Organisation zu verbreiten. Bezüglich dieser Veröffentlichung geht der Senat, wie schon das Landgericht, von einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) aus. Teilweisen Erfolg hat die Beklagte zu 1) auch in Bezug auf die Höhe der von ihr zu zahlenden außergerichtlichen Kosten des Klägers, die vom Senat etwas geringer angenommen wird als vom Landgericht.
Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Oldenburg, 9. Juni 2026 – 13 U 45/25
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass kein Anspruch gegen die Bank aus § 675u Satz 2 BGB nach einem Phishing-Vorfall besteht, wenn sich dem Kontoinhaber die betrügerische Absicht einer Phishing-E-Mail aufdrängen musste.
Die Pressemitteilungt des Gerichts: OLG Oldenburg zur Haftung einer Bank nach einem sogenannten Phishing-Vorfall
Vorsicht vor sogenannten Phishing E-Mails! Dies hat wiederum ein Fall gezeigt, den der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in zweiter Instanz zu entscheiden hatte.
Geklagt hatte ein Ehepaar aus dem Ammerland, von dessen Konto ein mittlerer fünfstelliger Betrag verschwunden war. Diesen Betrag verlangten die Klägerin und der Kläger von der kontoführenden Bank mit der Begründung zurück, dass die entsprechenden Zahlungsvorgänge von ihnen nicht autorisiert worden seien. Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen sieht § 675u Satz 2 BGB grundsätzlich eine Erstattungspflicht des Zahlungsdienstleisters – hier also der Bank – vor.
Passiert war nach den gerichtlichen Feststellungen Folgendes: Die Ehefrau, die spätere Klägerin, hatte eines Tages im Jahr 2021 eine E-Mail erhalten, die scheinbar von dem Bankinstitut stammte, bei dem die Eheleute ihr gemeinsames Konto hatten. In dieser E-Mail wurde sie aufgefordert, binnen zwei Tagen ihre PushTAN-Registrierung zu aktualisieren, da anderenfalls eine Neuregistrierung erforderlich sein würde. Die Klägerin klickte auf den in der E-Mail angegebenen Link, der sie zu einer – wie sich später herausstellte – gefälschten Website führte. Dort gab sie zumindest ihr Geburtsdatum und die Nummer ihrer EC-Karte ein. Im Anschluss erhielt sie per SMS einen Registrierungslink für die Neuregistrierung zum PushTAN-Verfahren auf ihr Mobiltelefon. Am nächsten Tag bemerkte die Klägerin, dass durch zwei Echtzeit-Überweisungen insgesamt knapp 41.000 Euro von ihrem Gemeinschaftskonto auf ein Konto in Estland transferiert worden waren.
Das in erster Instanz zuständige Landgericht Oldenburg wies die Zahlungsklage der Eheleute gegen die Bank im Jahr 2023 ab. Zwar war das Landgericht davon überzeugt, dass die Eheleute die Zahlungsvorgänge in der Tat nicht autorisiert hatten; vielmehr seien die Überweisungen und auch die im Vorfeld erfolgte Erhöhung des Tageslimits durch unbekannte Täter ohne Wissen und Wollen der Kläger ausgelöst worden. Allerdings bestehe im Ergebnis dennoch kein Anspruch der Eheleute auf Erstattung der Zahlungsbeträge gemäß § 675u Satz 2 BGB gegen die Bank, weil diese den Eheleuten wiederum einen Schadensersatzanspruch entgegenhalten könne; denn die Ehefrau habe grob fahrlässig im Sinne von § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB gehandelt, was sich der Ehemann gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei, so das Landgericht, nämlich davon auszugehen, dass die Klägerin auf der gefälschten Website nicht nur ihr Geburtsdatum und ihre EC-Karten-Nummer, sondern auch ihren Anmeldenamen und ihre PIN eingegeben habe. Laut dem gerichtlich bestellten Sachverständigen sei es weder technisch möglich noch plausibel, dass die unbekannten Täter ohne diese Angaben die Überweisungen hätten vornehmen können. Damit aber habe die Klägerin die Sorgfaltspflichten aus dem Vertrag mit der Bank grob verletzt, nach denen sie die zur Authentifizierung bereitgestellten personalisierten Merkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen hatte.
Auf die Berufung der Eheleute hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Die Klägerin hatte in ihren Anhörungen vor dem Oberlandesgericht wiederum nicht zu 100 Prozent ausschließen können, dass sie neben ihrem Geburtsdatum und ihrer EC-Karten-Nummer noch weitere Daten auf der gefälschten Website eingegeben hatte. Auch aufgrund der Ausführungen des in zweiter Instanz erneut angehörten Sachverständigen erachtete das Oberlandesgericht die Folgerung des Landgerichts, die Klägerin habe auf der gefälschten Website auch ihren Anmeldenamen und ihre PIN eingegeben, als in jeder Hinsicht plausibel. Der Senat stellte darüber hinaus eine weitere Sorgfaltspflichtverletzung der Ehefrau fest, weil diese nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme auch den ihr per SMS zugeschickten Registrierungs-Link beziehungsweise den entsprechenden Registrierungs-Code für die Neuregistrierung zum PushTAN-Verfahren entweder weitergeleitet oder auf sonstige Weise an die Täter weitergegeben hatte. Zumindest dies sei als grob fahrlässig zu bewerten. Darüber hinaus hätten sich der Klägerin aus mehreren Gründen Zweifel an der Seriosität der E-Mail aufdrängen müssen; unter anderem wurden die Kläger hierin nicht namentlich adressiert, sondern mit „Sehr geehrter Kunde“ angesprochen. Außerdem enthielt die E-Mail mehrere Rechtschreibfehler. Schließlich müsse sich die Bank auch kein Mitverschulden zurechnen lassen; insbesondere sei es zum damaligen Zeitpunkt nicht geboten gewesen, in die Registrierungs-SMS einen – inzwischen von der Beklagten verwendeten – Warnhinweis aufzunehmen, wonach die SMS nicht an dritte Personen weitergeleitet werden darf.
Mithin erhalten die Kläger ihre verlorenen Gelder nicht von ihrer Bank zurück.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Oldenburg, 24.04.2025 – 8 U 103/23
Das OLG Oldenburg hat im Rahmen eines Berufungsverfahrens darauf hingewiesen, dass ein Bauvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach § 650i BGB der Textform bedarf. Nimmt der Verbraucher ein Angebot nur mündlich an, ist der Vertrag unwirksam.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Nur wer schreibt, der bleibt?“ - MÜNDLICHER VERTRAGSSCHLUSS KANN BEI BAUVORHABEN VON VERBRAUCHERN SCHWERWIEGENDE FOLGEN HABEN
Grundsätzlich können auch mündlich abgeschlossene Verträge rechtsverbindlich sein. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz eine besondere Form für den jeweiligen Vertrag vorschreibt. Mit dieser Erkenntnis zeigten sich vor dem Oberlandesgericht Oldenburg kürzlich ein Bauunternehmer aus Ostfriesland und eine Bauherrin aus Westerstede konfrontiert.
Der Bauunternehmer hatte die Bauherrin vor dem Landgericht Oldenburg auf Zahlung offener Rechnungen über rund 80.000 € für die Errichtung einer privat genutzten Doppelhaushälfte verklagt. Die Beklagte hielt den Zahlungsansprüchen entgegen, dass die Bauarbeiten mangelhaft gewesen seien und der Bauunternehmer daher nur einen Anspruch auf den geminderten Werklohn habe. Das Landgericht hatte die Klage u. a. deshalb abgewiesen, weil der Bauunternehmer rechtliche Besonderheiten bei der Pauschalpreisabrechnung nicht eingehalten habe. Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger seine Zahlungsansprüche weiter. Vor dem Oberlandesgericht nahm das Verfahren eine überraschende Wendung.
Denn der auf das Baurecht spezialisierte 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat beide Parteien auf eine folgenschwere Gesetzesänderung aufmerksam machen müssen, die zum 01.01.2018 in Kraft trat. Seit diesem Tag bedürfen neu abgeschlossene Bauverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher der sogenannten Textform (§ 650i BGB). Das heißt, dass der Bauvertrag zwar keine Unterschriften tragen, der gesamte Vertrag (und damit auch der Zuschlag der Bauherrin) aber in einem Text (z. B. E-Mail, Fax o. ä.) dokumentiert sein muss. Anders als nach früherer Rechtslage ist eine nur mündliche Absprache in diesen Fällen nicht mehr ausreichend.
Die Parteien hatten ihren Bauvertrag im zweiten Halbjahr 2018 abgeschlossen, die neue Gesetzeslage jedoch nicht bedacht. Zwar hatte der Bauunternehmer der Beklagten zuvor schriftliche Angebotsunterlagen zukommen lassen, die Erteilung des Zuschlags durch die Bauherrin erfolgte jedoch nur mündlich. Mit fatalen Folgen: Der Senat wies beide Seiten darauf hin, dass der Bauvertrag wegen des Formverstoßes von vornherein nichtig war. Damit fehlte für die Berechnung des Werklohns eine vertragliche Grundlage. Aber nicht nur das: Auch die Gewährleistungsansprüche der Bauherrin setzten einen wirksamen Vertrag voraus.
So stellte sich die Frage, mit welchen Werten Bauleistungen abzurechnen und etwaige Baumängel einzupreisen sind, wenn der zugrundeliegende Vertrag und die verabredeten Abrechnungsmodalitäten nichtig sind. Der Senat hatte dazu die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des objektiven Marktwertes der Bauarbeiten einerseits sowie der anteiligen Höhe der behaupteten Baumängel andererseits in Erwägung gezogen.
Eine abschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts ist jedoch nicht ergangen. Die Parteien haben nach einem entsprechenden Hinweis des Senats eine gütliche Einigung erzielt.
Zum Hintergrund:
Die maßgebliche Vorschrift, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist, lautet wie folgt:
(1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.
(2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform.
Das OLG Oldenburg hat diesem Fall den gutgläubigen Erwerb eines Lamborghinis Nachts auf dem Parkplatz eines Schnellrestaurants abgelehnt. Die Gesamtumstände des Einzelfalls legen nahe. dass der Veräußerer keine Verfügungsbefugnis hatte.
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Für die Klage sind die deutschen Gerichte nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) zuständig, weil der Beklagte seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
2. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
a. Die Frage, ob der Beklagte das Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat, beurteilt sich gem. Art. 43 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht als der maßgeblichen lex rei sitae (§§ 929 Satz 1, 932 Abs. 1 und 2 BGB). In dem für die Vollendung des Eigentumserwerbs des Beklagten durch Einigung und Übergabe maßgeblichen Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug in Deutschland.
b. Der Kläger kann von dem Beklagten gem. § 985 BGB die Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen.
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen, die dem Berufungsverfahren gem. § 529 Abs. 2 ZPO zugrunde zu legen sind, war der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Soweit der Beklagte nunmehr die "Legitimation" des Klägers bestreitet, bleibt bereits offen, ob er damit die frühere Eigentümerstellung des Klägers bestreiten oder aber behaupten will, das Eigentum sei infolge einer Schadensregulierung durch eine Versicherung auf diese übergegangen. Im Übrigen wäre der Vortrag selbst für den Fall, dass man ihn als hinreichend konkret erachten wollte, im Berufungsverfahren nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt ist.
Der Kläger hat sein Eigentum durch das streitgegenständliche Rechtsgeschäft nicht an den Beklagten verloren. Zwar hat am 16.8.2019 zwischen den - als Vertreter des EE auftretenden - Brüdern FF und dem Beklagten eine dingliche Einigung und Übergabe im Sinne von § 929 Satz 1 BGB stattgefunden. Weil das Fahrzeug weder dem EE noch den Brüdern FF gehörte und diese nicht verfügungsbefugt waren, handelten sie als Nichtberechtigte.
Gemäß § 932 BGB wird der Erwerber durch eine durch Einigung und Übergabe des unmittelbaren Besitzes erfolgte Veräußerung auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung nicht in gutem Glauben war. Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Dass der Beklagte nicht in gutem Glauben war, muss der Kläger beweisen. Der Gesetzgeber hat die fehlende Gutgläubigkeit im Verkehrsinteresse bewusst als Ausschließungsgrund ausgestaltet. Derjenige, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, muss die Erwerbsvoraussetzungen beweisen, nicht aber seine Gutgläubigkeit (BGH, Urteil vom 23.9.2022 – V ZR 148/21 – juris).
Der Beklagte hat vorliegend nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Zwar bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte, dass dem Beklagten positiv bekannt war, dass der EE weder Eigentümer noch verfügungsbefugt war. Der Beklagte hat jedoch zur Überzeugung des Senats insoweit grob fahrlässig gehandelt.
Unter grober Fahrlässigkeit wird im allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 77, 274, 278, BGH, NJW 2013, 1946 Rn 11). Im Rahmen des § 932 Abs. 2 BGB gibt es keine Entlastung wegen fehlender subjektiver Fahrlässigkeit, weil der Rechtsverkehr sich bei der Konkretisierung des guten Glaubens auf gleichmäßige Mindestanforderungen einstellen können muss. Es gilt daher ein streng objektiver Maßstab, so dass die persönlichen Maßstäbe des Erwerbers und seine Handelsgewohnheiten den Maßstab nicht mindern (BGH LM § 932 Nr. 12, 21). Der Beklagte kann sich mithin nicht darauf berufen, dass es sich aus seiner Sicht um einen üblichen Geschäftsvorgang gehandelt habe, den er bzw. Familienangehörige bereits wiederholt in ähnlicher Weise praktiziert hätten, der Kauf ihm persönlich unverdächtig vorkam und er gutgläubig gewesen sei.
Es gehört regelmäßig zu den objektiven Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen (BGH, NJW 1996, 2226, 2227). Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und des Briefes ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht hingegen nicht (BGH, NJW 2013, 1946 Rn 13). Anhand der Eintragungen ist die Möglichkeit gegeben, bei dem eingetragenen Berechtigten die Übereignungsbefugnis des Fahrzeugbesitzers nachzuprüfen. Diese Prüfung hat der Erwerber jedenfalls vorzunehmen, um sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszusetzen. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und wird ihm ein gefälschter Kraftfahrzeugbrief vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten (BGH, NJW 2013, 1946 Rn. 14).
Nach den Feststellungen des Landgerichts sind dem Beklagten deutsche Originalzulassungsbescheinigungen I und II übergeben worden, die vom Kreis Ort7 ausgegeben worden sind. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren konkret behauptet, dass diese ggf. als Fälschungen zu erkennen waren, ist er damit gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil nicht erkennbar ist, dass er ohne Nachlässigkeit daran gehindert gewesen wäre, bereits erstinstanzlich entsprechend vorzutragen und der Beklagte den Vortrag bestritten hat.
Allerdings konnte der Beklagte trotz der ihm vorgelegten Originalzulassungsbescheinigungen nicht davon ausgehen, dass die Fahrzeugbesitzer FF verfügungsbefugt waren. Denn nicht sie waren in den Zulassungsbescheinigungen ausgewiesen, sondern eine in Spanien wohnhafte Person namens EE. Unstreitig haben sich die Brüder als bloße Vermittler ausgegeben, und der Beklagte hat davon abgesehen, mit dem EE in persönlichen Kontakt zu treten. Der Beklagte hat auch darauf verzichtet, sich eine schriftliche Vollmacht des EE vorlegen zu lassen. Stattdessen hat er sich unter Vorlage einer Kopie der Vorderseite eines auf den Namen EE ausgestellten spanischen Personalausweises auf die mündliche Angabe der Brüder FF verlassen, bevollmächtigt zu sein. Dies reicht nicht aus, um eine Bevollmächtigung glaubhaft zu belegen. Dies gilt umso mehr, als die Schreibweise des Namens und der Adresse in den Zulassungsbescheinigungen von der vorgelegten Kopie des Personalausweises bzw. dem Kaufvertrag abweicht und zudem aus den Zulassungsbescheinigungen nicht eindeutig hervorging, ob es sich bei dem EE tatsächlich um denjenigen handelte, auf den das Fahrzeug zugelassen war, oder er ggf. nur Empfangsbevollmächtigter war (im Einzelnen s.u.).
Indem der Beklagte das Fahrzeug erworben hat, ohne nähere Nachforschungen zur Person des angeblichen Eigentümers sowie zur Bevollmächtigung der beiden Brüder anzustellen, hat er die ihm obliegenden Überprüfungspflichten im Zusammenhang mit der Vorlage der Zulassungsbescheinigungen nicht erfüllt. Besondere Vorsicht war hier auch vor dem Hintergrund angezeigt, dass es sich um ein Luxusfahrzeug handelt, das erst wenige Tage vor dem Verkauf aus dem EU-Ausland nach Deutschland eingeführt und hier mit Kurzzeitkennzeichen zugelassen worden war. Ungewöhnlich war zudem, dass die Brüder offenbar sofort zur Inzahlungnahme eines Fahrzeugs des Beklagten unter Anrechnung auf den Kaufpreis bereit waren, ohne zuvor mit dem vermeintlichen Eigentümer Rücksprache zu halten und ohne dass sich dieser das Fahrzeug ansieht oder sich zumindest Lichtbilder und Papiere des Fahrzeugs übersenden lässt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Brüder ausweislich der TÜ-Mitschnitte (Bl. 7 I, Anlage K 12, Anlagenband, Anlage B 3, Bl. 122 I ff.) vor dem Verkauf angegeben haben, dass auf den EE alle Kaufverträge gemacht werden. Auch vor diesem Hintergrund hätte für den Beklagten Anlass zu weiteren Nachfragen bestanden, erscheint es doch ungewöhnlich, dass eine Privatperson regelmäßig Fahrzeuge verkauft, und die gewerblich im Autohandel tätigen Brüder ausschließlich für diese Privatperson handeln und daher alle Kaufverträge auf den EE ausstellen.
Nach alldem bestand für den Beklagten trotz Vorlage der Zulassungsbescheinigungen von vornherein Anlass, sowohl an der Eigentümerstellung des EE als auch an einer Bevollmächtigung der Brüder FF zu zweifeln. Auch von letzteren waren dem Beklagten mit Ausnahme einer Telefonnummer keinerlei persönliche Daten (vollständiger Name, Adresse etc.) bekannt.
Hinzu kommen weitere besondere Umstände des Verkaufs, die sich in vielfacher Hinsicht als auffällig darstellten. So handelte es sich um einen Straßenverkauf. Ein erstes Treffen hatte zunächst am 13.8.2019 in Ort3 auf dem Parkplatz einer Spielothek stattgefunden. Das Fahrzeug konnte nach Bekunden der Brüder zu diesem Zeitpunkt noch nicht übergeben werden, weil sie es angeblich zunächst noch für eine Hochzeitsfahrt eines Freundes benötigten. Es erscheint wenig nachvollziehbar, warum diese als Vermittler berechtigt gewesen sein sollten, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu nutzen.
Ungewöhnlich erscheinen zudem Zeit und Ort des Vertragsschlusses und der Übergabe. Nachdem die Brüder FF zunächst angeboten hatten, das Fahrzeug am 15.8.2019 an die Wohnanschrift des Beklagten zu bringen, einigte man sich später darauf, sich um 12 Uhr "in der Mitte" auf dem Gelände einer Tankstelle in Ort4 zu treffen, wobei keiner der Beteiligten einen persönlichen Bezug zu der Örtlichkeit hatte. Später teilten die Brüder mit, erst gegen 19 Uhr am Treffpunkt zu sein. Nachdem der Beklagte am Treffpunkt eingetroffen war, teilten die Brüder im Laufe des Abends mit, im Stau zu stehen. Später gaben sie an, in eine Polizeikontrolle geraten zu sein. Dort habe es Verzögerungen gegeben, weil noch "eine Rechnung beim Amt" offen gewesen sei. Sie trafen schließlich erst gegen 23 Uhr am Treffpunkt ein, woraufhin nach der Durchführung von Probefahrten erst um 1 Uhr des Folgetages der Kaufvertrag unterschrieben und das Fahrzeug auf dem Gelände einer Tankstelle an den Beklagten übergeben wurde.
Ein Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel gebietet besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert (BGH, NJW 1992, 310). Er führt nur dann nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten, wenn er sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt (BGH, NJW 2013, 1946 Rn. 15). Vorliegend gab es indes, wie dargelegt, ganz erhebliche Auffälligkeiten.
Auffällig waren auch die offensichtlichen Übertragungsfehler in der Wiedergabe des Namens sowie der Wohnanschrift des angeblichen Verkäufers. Lautete dessen Name ausweislich der vorgelegten Kopie des Personalausweises "(...)" (Anlage K 9, Anlagenband), wurde er in den Zulassungsbescheinigungen und dem Kaufvertrag als "(...)" bezeichnet. Überdies ist die Wohnanschrift des Verkäufers in der Zulassungsbescheinigung II und in dem Kaufvertrag nicht identisch wiedergegeben. Heißt es in der Zulassungsbescheinigung II "(...)", heißt es im Kaufvertrag "(...)".
Aus der Zulassungsbescheinigung I geht zudem der EE nicht eindeutig als derjenige hervor, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, folgt dem Namen doch der Zusatz "Empfangsbevollmächtigter", wobei nicht hinreichend deutlich wird, ob sich dieser Zusatz auf den EE oder den GG bezieht, dessen Name erst in der nachfolgenden Rubrik "Vorname(n)" genannt ist.
Der Beklagte hat zudem auf einen Abgleich der im Kaufvertrag angegebenen Adresse mit dem Personalausweis verzichtet, denn eine Kopie der Rückseite des Personalausweises war ihm nicht vorgelegt worden, so dass ihm eine Überprüfung der Wohnanschrift nicht möglich war.
Der Kaufvertrag ist zudem unvollständig ausgefüllt. Es fehlen Angaben zur Anzahl der übergebenen Schlüssel sowie dazu, ob Service- und Wartungsarbeiten lückenlos durchgeführt wurden und das Serviceheft vorliegt. Gerade bei Luxusfahrzeugen wird aber üblicherweise Wert auf eine lückenlose Dokumentation der durchgeführten Wartungen und Services gelegt. Auch wurden unstreitig die Servicehefte nicht an den Beklagten übergeben. Dass insbesondere Luxusfahrzeuge durch Vertragswerkstätten "scheckheftgepflegt" sind, stellt einen bei Vertragsverhandlungen üblicherweise maßgeblichen Umstand dar.
Dem Beklagten wurde der DEKRA-Prüfbericht vom Tag der Zulassung mit der zutreffenden FIN (Anlage K 13, Anlagenband) vorgelegt, der als Empfänger allerdings weder den Veräußerer noch die Bevollmächtigten, sondern einen dritten Namen (JJ) ausweist.
Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände ergaben sich im Zeitpunkt des Erwerbs für den Beklagten zahlreiche Auffälligkeiten, die darauf hindeuteten, dass es sich um ein illegal nach Deutschland eingeführtes Fahrzeug handelte und der im Kaufvertrag als Veräußerer benannte EE weder der Eigentümer noch zu einer Verfügung über das Fahrzeug befugt war. Diese Verdachtsmomente werden zur Überzeugung des Senats nicht dadurch entkräftet, dass das Fahrzeug im Internet bei mobile.de angeboten wurde, deutsche Zulassungsbescheinigungen I und II und ein DEKRA-Bericht existierten, der Beklagte die Brüder FF bereits aus einem Gebrauchtwagenverkauf seines Bruders kannte, ihm eine Kopie der Vorderseite des Personalausweises des angeblichen Eigentümers vorgelegt und ihm zudem nach eigenen Angaben zwei Schlüssel übergeben worden sind, mit denen er das Fahrzeug jedenfalls mechanisch öffnen konnte.
Es kann dahinstehen, ob dem Beklagten tatsächlich zwei Schlüssel für das Fahrzeug übergeben worden sind und ob und ggf. in welchem Umfang diese funktionsfähig waren. Ebenso kann offenbleiben, ob der Beklagte das Fahrzeug zu einem angemessenen Kaufpreis erworben hat und ob im Gegenzug der für das in Zahlung genommene Fahrzeug in Anrechnung gebrachte Betrag von 60.000,- € angemessen war. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, die von dem Beklagten erbrachte Gegenleistung dem Verkehrswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs entsprochen haben sollte und der Beklagte kein durch eine Straftat erlangtes Fahrzeug erwerben wollte, waren die Begleitumstände des Erwerbs in ihrer Gesamtschau insgesamt so auffällig, dass der Beklagte weitere Nachforschungen zur Berechtigung des Veräußerers hätte anstellen müssen. Nur weil der Bruder des Beklagten bereits einmal ein Fahrzeug an die Brüder verkauft hatte, ohne dass es dabei zu Problemen gekommen ist, und die Familie schon mehrfach ohne Komplikationen Fahrzeuge aus dem Ausland erworben hatte, durfte der Beklagte nicht von der Unbedenklichkeit des streitgegenständlichen Kaufs ausgehen. Der Beklagte durfte sich angesichts der höchst ungewöhnlichen Begleitumstände des Erwerbs nicht allein auf einen Abgleich der Fahrgestellnummer mit den Zulassungspapieren und dem DEKRA-Prüfbericht beschränken. Indem er auf eine Überprüfung der Berechtigung des Verkäufers sowie der Bevollmächtigung der als Vermittler auftretenden Brüder verzichtet hat, hat er bewusst die Augen verschlossen und grundlegende Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen, die in Anbetracht der auffälligen Gesamtumstände jedem unmittelbar hätten einleuchten müssen.
Eine Beziehung der Strafakten gegen die Brüder FF (Landgericht Darmstadt, Az. 10 KLs – 1300 Js 89440/19) ist nicht veranlasst. Dass der Beklagte seinerseits mit dem streitgegenständlichen Kauf Opfer eines Betruges geworden ist und die Brüder auch andere Käufer auf gleiche Weise betrogen haben, ist unstreitig. Ebenso ist als unstreitig zugrunde zu legen, dass dem Beklagten Original-Zulassungsbescheinigungen des Landkreises Ort7 vorgelegt worden sind. Die den streitgegenständlichen Erwerb betreffenden TKÜ-Protokolle liegen vor. Nachdem der Beklagte nicht dargelegt hat, inwieweit den Strafakten ein weitergehender Erkenntnisgewinn zukommen soll, hat der Senat von einer Beiziehung der Akten abgesehen.
Der Beklagte hat den unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug erlangt. Auch kann sich der Beklagte nicht auf ein von dem Kläger abgeleitetes Besitzrecht berufen.
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Anspruch gegen Facebook auf Wiedereinstellung eines zu Unrecht gelöschten Beitrags besteht, wenn nach Abwägung kein Verstoß gegen das NetzDG vorliegt.
Die Pressemitteilung des OLG Oldenburg:
Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt in einem Eilverfahren Facebook dazu verpflichtet, einen ursprünglich gelöschten Post wieder einzustellen. Das Recht der Meinungsfreiheit werde sonst in unzulässigem Maße eingeschränkt, so die Richter.
Der klagende Facebook-Nutzer hatte auf seinem Account ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und es als feige bezeichnet, dass dieser bestimmte Informationen aus dem Netz wieder gelöscht hatte. Hintergrund war, dass das Mitglied des Zentralrats sich negativ über eine Islamkritikerin geäußert hatte.
Facebook löschte die Kritik des Klägers. Die aufgestellten Behauptungen seien unwahr und beleidigend. Es handele sich um „Hassrede“.
Nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz müssen Internetplattformen wie Facebook rechtswidrige Kommentare löschen. „Hassreden“ sollen nicht im Netz stehenbleiben dürfen. Auch nach den Geschäftsbedingungen von Facebook sind „Hassreden“ verboten. Dabei kann es aber manchmal schwierig sein, festzustellen, ob ein Kommentar rechtswidrig ist oder nicht.
Das Landgericht wies den Antrag des Klägers, Facebook zur Wiedereinstellung des Beitrags zu verpflichten, zurück. Dagegen zog der Kläger vor das Oberlandesgericht Oldenburg. Nachdem der Kläger die von ihm behaupteten Tatsachen belegt hatte, hatte er Erfolg. Weder die Darstellung richtiger Tatsachen noch die Bewertung einer Handlung als feige seien rechtswidrig. Die Bewertung stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar.
Facebook müsse auch bei der Anwendung seiner Geschäftsbedingungen im Einzelfall abwägen, ob das Persönlichkeitsrecht einer Person mehr Gewicht zukomme als der Schutz der Meinungsfreiheit einer anderen Person. Vorliegend sei die Grenze zur „Hassrede“ noch nicht überschritten. Die Sache sei auch dringlich, so dass im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden werden müsse, so der Senat. Denn anderenfalls laufe der Kläger Gefahr, dass Facebook einen nächsten, ähnlichen Post wiederum löschen und damit dem Kläger die Möglichkeit nehmen würde, seine Meinung frei zu äußern.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 13 W 16/19, Urteil vom 1. Juli 2019
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Gebrauchtwagenverkäufer nach § 5a Abs. 2 UWG darauf hinweisen, wenn ein Gebrauchtwagen zuvor gewerblich als Mietwagen genutzt wurde, Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass sich eine Unterlassungsverpflichtung auch auf die Löschung von Inhalten (hier: Werbung für pulsierende Magnetfeldtherapie - PMT ) in Suchmaschinen bezieht. Zur Beseitigung der Störung muss bei Google und sonstigen gängigen Suchmaschinen ein Antrag auf Löschung der betreffenden Inhalte gestellt werden.
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn in einem Werbeanruf ein unrealistisch niedriger Abschlag genannt wird, damit Verbraucher zum Wechsel des Stromanbieters zu bewegen.
Die Pressemitteilung des OLG Oldenburg:
Wechsel des Stromanbieters - KANN EIN MONATLICHER ABSCHLAGSBETRAG „IRREFÜHREND“ SEIN?
Vergleichsportale im Internet können dabei helfen, einen günstigen Tarif zu finden. Manchmal werden die Kunden aber auch ganz konkret beworben. Dabei dürfen die Anbieter jedoch keine irreführenden Angaben machen und damit den Verbraucher zu einer Entscheidung veranlassen, die er anderenfalls Ein Wechsel des Stromanbieters ist heutzutage für viele Leute ganz normal. nicht getroffen hätte (§ 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Was „irreführend“ ist, entscheidet im Zweifel ein Gericht; so auch der 6. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem aktuellen Urteil.
Der klagende Stromanbieter hatte einen konkurrierenden Stromanbieter auf Unterlassung verklagt und dabei behauptet, der beklagte Anbieter lasse potenzielle Kunden anrufen, um sie abzuwerben, wobei den Kunden telefonisch ein günstiger erscheinen der monatlicher Abschlag genannt würde als dann später in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Der beklagte Anbieter sah darin keine Irreführung. Er war der Auffassung, die Höhe eines Abschlags sei für einen Kunden nicht entscheidend. Entscheidend seien vielmehr die tatsächlichen Gesamtkosten, die ein mündiger Verbraucher anhand des Grund- und des Arbeitspreises ermitteln könne. Der Senat folgte dem Landgericht Aurich, das den Beklagten zur Unterlassung solcher Anrufe verurteilt hatte. Es gälten die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit. Die Erwartung eines Verbrauchers, dass der Abschlag tatsächlich dem anhand seines bisherigen Verbrauchs - geschätzten monatlichen Verbrauch entspreche, sei naheliegend und berechtigt, wenn nicht etwas anderes vereinbart werde. Der Verbraucher dürfe aus der Höhe der Abschlagszahlung grundsätzlich auf die Höhe des endgültigen Preises schließen. Die Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Werbetelefonat stelle eine irreführende, unlautere Handlung dar, so der Senat. Einem Mitbewerber stehe daher ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 6 U 184/17, Urteil vom 29.06.2018
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Kinderfotos auf einer Website mit kommerziellem Hintergrund nur mit Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern zulässig ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
Zu beachten ist zunächst, dass gemäß § 22 KunstUrhG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Hierzu zählt auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite. Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. BGH NJW 2005, 56-58). Dies sind im Regelfall gemäß § 1629 BGB die sorgeberechtigten Eltern.
Der Antragsteller ist jedoch nicht befugt, allein im Namen seiner Tochter gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes gerichtlich vorzugehen, da für eine Entscheidung hierüber gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB das - hier nicht vorliegende - gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich ist. Dies folgt daraus, dass es sich bei einer Entscheidung über die Veröffentlichung von Fotos des Kindes auf der streitbefangenen Internetseite www.... und - hieraus folgend - bei einer Entscheidung über ein gerichtliches Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung um eine Angelegenheit handelt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB sind in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB im Regelfall solche, die nicht häufig vorkommen und auch deshalb in aller Regel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben oder haben können und in ihren Folgen nur mit einigem Aufwand zu beseitigen sind. Zu beachten ist auch die soziale Bedeutung des Entscheidungsgegenstandes (vgl. Palandt-Götz, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1687 Rdnr. 4). Im vorliegenden Fall ist zunächst der besonderen Bedeutung des in § 22 KunstUrhG einfachgesetzlich normierten Rechts am eigenen Bild als Ausprägung des auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung zu tragen (vgl. auch KG Berlin, FamRZ 2011, 1659-1660, juris-Rdnr. 51). Insbesondere bei Veröffentlichung von Fotos im Internet ist dieses Recht in erhöhtem Maße gefährdet, da der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisch unbegrenzt ist, eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar ist (vgl. DIJuF Rechtsgutachten 2.11.2016 - ES 7.120 Lh, JAmt 2017, 27-30). Hinzu kommt, dass die streitbefangenen Fotos auf der Webseite des vom Antragsgegner betriebenen Bauernhofes veröffentlicht wurden und werden, die eindeutig werbenden Charakter hat und folglich kommerzielle Ziele verfolgt. Insbesondere aufgrund dieses Gesichtspunktes erscheint die sechsjährige ... besonders schutzbedürftig, so dass für diese eine Entscheidung für oder gegen die Veröffentlichung von Bildern auf der streitbefangenen Internetseite von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Eine derartige Entscheidung kann mithin nur im gegenseitigen Einvernehmen der Eltern erfolgen, woraus aber auch folgt, dass der Antragsteller nicht allein befugt ist, den Antragsgegner wegen unzulässigen Hochladens der Fotos gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidung über ein derartiges Vorgehen auf den Antragsteller nach § 1628 BGB ist bislang nicht erfolgt.
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Werbung für Möbel mit dem Zusatz "Dekor Sonoma Eiche" keine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Ob die inkriminierte Werbung zur Irreführung i. S. d. § 5 Abs. 1 UWG über die Beschaffenheit der beworbenen Anbauwand geeignet ist, hängt maßgeblich davon ab, ob die Werbung von einem nicht völlig unerheblichen Teil des Verkehrs in einem den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechendem Sinne aufgefasst wird (vgl. BGH GRUR 2013, 1254 in juris Rn 15). Bei der Prüfung einer Irreführung ist allerdings davon auszugehen, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher sich aufmerksam und verständig mit einer Werbung auseinandersetzt. Ihm ist im Regelfall zu unterstellen, dass er die Werbung insgesamt betrachtet und bei entsprechend erkennbaren Klarstellungen diese auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Weiter hängt die Beurteilung einer Werbung im Hinblick auf § 5 UWG davon ab, wie der angesprochene Verkehr diese aufgrund des vermittelten Gesamteindrucks versteht (Empfängerhorizont bzw. Auffassung des von der Werbung angesprochenen Personenkreises). Nicht Einzelteile der Werbung sind isoliert auf ihre Irreführung hin zu untersuchen, sondern es ist stets der Zusammenhang zu würdigen, in dem die einzelnen Werbeaussagen stehen (vgl. OLG Stuttgart, aaO in juris Rn 9 und 10). Eine Wettbewerbswidrigkeit kann selbst dann anzunehmen sein, wenn einzelne Wendungen für sich genommen möglicherweise noch als unkritisch beurteilt werden können, hingegen in der konkreten Kombination eine wettbewerbswidrige Zielrichtung erlangen (vgl. Hans. OLG Hamburg Magazindienst 2008, 364 in juris Rn 29; Köhler/Bornkamm-Bornkamm/Feddersen, aaO, § 5 Rn. 1.81 m.w.N.). Die Annahme einer Irreführung ist insbesondere nicht ausgeschlossen, wenn die beanstandete Angabe zwar nicht ausdrücklich eine unrichtige Tatsachenbehauptung enthält, sie aber aufgrund der Wortwahl gerade darauf angelegt ist, bei dem Leser ein bestimmtes Verständnis hervorzurufen und der Leser durch diese irrige Vorstellung von dem Angebot der Werbung angezogen wird (vgl. Hans. OLG Hamburg, Magazindienst 2008, 364 in juris Rn 36). Eine Werbung, die sich - wie die vorliegende Anzeige - an den Verbraucher wendet, ist irreführend, wenn sie dem angesprochenen durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen, kritischen und verständigen Verbraucher ein Bild von Waren oder Dienstleistungen vermittelt, das mit der Realität nicht übereinstimmt, und ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher in die Gefahr einer Fehlvorstellung gebracht wird (vgl. BGH GRUR 2013,1254 in juris Rn 15; Köhler/Bornkamm-Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage (2018), § 5 Rn. 0.62 m.w.N.).
Gemessen an diesen Vorgaben und Maßstäben ist die Werbung der Beklagten unter Berücksichtigung der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur nicht als irreführend i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 UWG zu qualifizieren, weil die in der Anzeige enthaltene Werbung keine relevante Mehrdeutigkeit und Missverständlichkeit aufweist.
Die Werbung der Beklagten für die beworbene Anbauwand richtet sich allgemein an Verbraucher, vorwiegend jedoch an solche, die sich für den Kauf von Möbeln bzw. einer Anbauwand interessieren, im speziellen an jüngere Kunden (vgl. die Werbung „….“), die sich günstig eine Wohnwand zulegen wollen, also die allgemeinen Verkehrskreise. Zu diesen Verkehrskreisen gehören auch die Senatsmitglieder, sodass der Senat die Verbrauchervorstellung bzw. welches Verständnis der Verkehr von dem Begriff „Dekor Sonoma Eiche“ hat, grundsätzlich aufgrund eigener Sachkunde und der Lebenserfahrung selbst beurteilen kann.
Aufgrund eigener Sachkunde und allgemeiner Lebenserfahrung spricht aus Sicht des Senats - wie bereits im Hinweisbeschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens vom 19.06.2015 ausgeführt - vieles dafür, dass ein Verbraucher, der sich einer Werbung für Möbel mit situationsadäquater und kritischer Aufmerksamkeit zuwendet, in Bezug auf die beanstandete Werbeaussage „Dekor Sonoma Eiche“ nicht die irrige Vorstellung haben wird, dass die aus insgesamt 6 Teilen bestehende, beworbene Anbauwand aus (Massiv- bzw. Echt-)Holz oder Holzfurnier besteht, sondern eher die Aussage (zutreffend) dahin versteht, dass die Anbauwand „S…“ nachgebildet und mit einer holzfarbigen Kunststoff-Folie versehen ist (OLG Oldenburg - Senat - MDR 2016, 109 in juris Rn. 17).
Der Begriff „Dekor“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch für eine Verzierung oder Ausstattung verwendet. Er besagt, dass etwas verkleidet ist, wobei allgemein auch ein positiver Gestaltungswille mitschwingen mag. Das Wort „Dekor“ trifft jedoch zunächst noch keine Aussage über die stoffliche Zusammensetzung, sondern besagt lediglich etwas über das Aussehen. Deshalb wird bei der Verwendung des Begriffes „Dekor“ in Verbindung mit einer Holzart zunächst auch nur eine Aussage darüber getroffen, wie das betreffende, beworbene Möbelstück aussieht. Damit ist aber noch nicht zwangsläufig verbunden, dass diese Sache auch aus dem Material hergestellt worden ist, es sich also bei dem Möbelstück um eine Sache aus Holz oder Holzfurnier handelt (OLG Oldenburg MDR 2016, 109 in juris Rn. 18; OLG Hamm MD 2011,437 in juris Rn. 19). Der Begriff „Dekor“ besagt zunächst nur, dass etwas verkleidet ist, nicht jedoch, ob es sich um ein bestimmtes Material, nämlich Holz, Holzfurnier oder eine Kunststofffolie handelt.