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LG Köln: Bei einem Lichtbildwerk können Fotograf und Gestalter der Szenerie Miturheber sein

LG Köln
Urteil vom 12.11.2025
14 O 5/23


Das LG Köln hat entschieden, dass bei einem Lichtbildwerk Fotograf und Gestalter der Szenerie Miturheber sein können.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagten zu 2) und 3) sowie der Kläger sind mit Blick auf das Lichtbildwerk „H.“ als Miturheber gem. § 8 Abs. 1 UrhG anzusehen.

Haben demnach mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. So liegt der Fall hier.

Wie die im Tatbestand eingeblendeten Skizzen bzw. Vorentwürfe zeigen, haben die Beklagten zu 2) und 3) das Motiv bzw. die Szenerie, die im Wesentlichen den Aussagegehalt des Lichtbildwerks prägen, erdacht und arrangiert. Schon die erste Skizze (Anlage B2, Bl. 214 GA) zeigt das prägende Bestandteil des H. J. Fans zwischen den beiden grundsätzlich rivalisierenden Fans des M. und von D XX.. Hier wird schon der Wortwitz der „H.“ zwischen den beiden Fanlagern, der zu einem bedeutenden Anteil die schutzbegründende Individualität bzw. Originalität des Lichtbildwerks ausmacht, in ein Motiv überführt. Dies wurde mit der zweiten Skizze bzw. grafischen Umsetzung sowie der schriftlichen Vorgaben (Bl. 105 GA bzw. Anlage B1, Bl. 202 GA) noch weiter konkretisiert und um die Szenerie des Grillens im Grünen ergänzt. Auch diese Anordnung des Motivs der „H.“ der drei Fans beim Grillen ist eine individuelle und originelle Schöpfung, die auch das Lichtbildwerk mitprägt.

Mit dieser Vorarbeit und entsprechender Anweisung durch die Fotobriefings hat der Kläger sodann die Fotografie erstellt. Dabei waren die Beklagten zu 2) und 3) nicht weiter beteiligt. Der Kläger hat demnach in eigener kreativer Arbeit das eigentliche Lichtbildwerk erschaffen, weshalb er auch jedenfalls als Miturheber anzusehen ist. Jedoch hat der das Lichtbildwerk mit Blick auf das vorbeschriebene, frei erdachte Motiv sowie die Szenerie übernommen. Insoweit beschränkte sich die schutzbegründende Individualität und Originalität des Klägers allein auf die fotografischen Elemente des Lichtbildwerks, während die motivgestaltende Individualität ganz überwiegend auf die Schöpfung der Beklagten zu 2) und 3) zurückgeht. Daraus folgt, dass sich die Anteile der drei Personen am Lichtbildwerk nicht gesondert verwerten lassen.

Dem steht nicht entgegen, dass grundsätzlich bei Fotografien eine Idee bzw. ein gewisses Motiv nicht geschützt sind. Vorliegend hat der Kläger als Fotograf jedoch kein Motiv aus der Realität als Momentaufnahme eines tatsächlichen Geschehens aufgenommen, sondern eine gestellte, arrangierte Situation. In einer solchen Lage kann die Schöpfung des Arrangements Anlass geben, eine Miturheberschaft am Lichtbildwerk anzunehmen, soweit die Schöpfung dieses Arrangements an sich schutzfähig ist. Dies ist hier der Fall. Denn wie oben dargestellt ist die Übersetzung des Wortwitzes „H. zwischen M. und D“ in eine aussagekräftige Bildsprache eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung nach § 2 Abs. 2 UrhG. Insofern stellt jedenfalls die zweite Skizze (Bl. 105 GA bzw. Anlage B1, Bl. 202 GA) für sich gesehen bereits ein Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG dar. In einem solchen Fall besteht keine Motivfreiheit mehr in dem Sinne, dass ein Fotograf dieses Motiv mit schutzbegründender Wirkung nur für ihn selbst als Fotograf in einem Lichtbildwerk einfangen kann. Insoweit gleicht der hiesige Fall Filmaufnahmen, bei denen auch der Kameramann durchaus Miturheber sein kann, jedoch auch der Drehbuchautor und Regisseur schöpferischen Anteil haben und im Ergebnis Miturheberschaft für (mindestens) diese drei Personen besteht.

Rechtsfolge ist nach § 8 Abs. 1 UrhG zunächst, dass der Kläger und die Beklagten zu 2) und 3) Miturheber sind. Das Lichtbildwerk lässt sich, wie dargestellt, nur einheitlich verwerten. Außerdem gilt § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG, wonach ein Miturheber seine Einwilligung zur Verwertung durch die anderen Miturheber nicht wider Treu und Glauben verweigern darf. Aufgrund dieser Norm kann der Kläger den Beklagten zu 2) und 3) die hier gegenständliche Nutzung nicht untersagen. Hier gegenständlich ist eine Referenznutzung der Beklagten zu 2) und 3), jedoch keine kommerzielle Verwertung mit denen die Beklagten zu 2) oder 3) unmittelbar Einnahmen generieren würden, von denen sie den Kläger ausschließen würden. Eine solche Nutzung von Gemeinschaftswerken allein zur Darstellung es eigenen Portfolios bzw. des früheren kreativen Schaffens muss nach Ansicht der Kammer innerhalb der Gemeinschaft der Miturheber möglich sein. Denn gerade im freischaffenden kreativen Bereich ist es wichtig, über frühere Projekte zu informieren, um neue Aufträge oder Kunden zu gewinnen. Diese Art der Verwertung folgt außerdem aus den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bezügen der Schöpfer zu ihrem Werk, indem die Urheberschaft an bestimmten Werken bekannt gemacht wird. Eine solche Referenznutzung müsste innerhalb der Gemeinschaft bzw. im Verhältnis zum Verwerter des Werks explizit ausgeschlossen werden, was hier jedoch nicht geschehen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger das Lichtbildwerk selbst als Referenz auf seiner Webseite nutzt; dann muss er dies auch den übrigen Miturhebern zugestehen. Dass der Kläger dabei rechtsirrig von seiner Alleinurheberschaft ausging, schadet nicht. Er zeigt mit seiner eigenen Nutzung der Fotografie als Referenz, dass er für sich die Werbewirkung seines früheren Werkschaffens erkannt hat und diese nutzen wollte. Dann muss er nach Treu und Glauben diese Werbewirkung auch den übrigen Miturhebern zugestehen.

Mit Blick auf die Beklagte zu 1) fehlt es bereits an der Passivlegitimation. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) als GbR verantwortlich für die Webseite ist. Im Übrigen erscheint es ebenfalls als von § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG gedeckt, wenn die Beklagten zu 2) und 3) die Nutzung als Referenz nicht im eigenen Namen, sondern im Wege eines von ihnen geführten Unternehmens erfolgt, in denen sie jedoch ihre kreativen Leistungen anbieten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext OLG Köln liegt vor: Urheberrechtsverletzung durch Bildagentur - Schadensersatz für Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms

OLG Köln
Urteil vom 23.05.2025
6 U 61/24


Wir hatten bereits in dem Beitrag OLG Köln: Urheberrechtsverletzung durch Bildagentur - Schadensersatz für Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin berechtigt ist, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für Herrn Prof. E. Schadensersatzansprüche geltend zu machen und dass die von ihr insoweit verfolgten Ansprüche dem Grunde nach gemäß §§ 97 Abs. 2, 15, 16, 19 a, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG bestehen. Allerdings war die Entscheidung des Landgerichts im Hinblick auf die Höhe des insoweit zuerkannten Schadensersatzanspruchs abzuändern.

a) Es ist zunächst mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt ist, für Herrn Prof. E. Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Dass Herr Prof. E. Urheber des Entwurfs des Fensters ist, ist jedenfalls aufgrund der tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts (vgl. S. 34 des Urteils unter 7 a)) als zwischen den Parteien unstreitig zu behandeln und im Übrigen auch gerichtsbekannt. Ferner ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass dieser Entwurf seine Umsetzung im Richterfenster gefunden hat. Für eine diesbezügliche weitere Tatsachenfeststellung – wie von den Beklagten in Gestalt des Abgleichs des Entwurfs mit dem Fenster gefordert – bestand für das Landgericht und auch für den Senat keinerlei Veranlassung, da die Beklagten die korrekte Umsetzung des Entwurfs durch die am Bau beteiligten Handwerker bzw. Fensterbauer erstinstanzlich ohne weitere Begründung ins Blaue hinein in Abrede gestellt haben und weiterer Vortrag hierzu auch in zweiter Instanz nicht erfolgt ist.

Ferner ist davon auszugehen, dass Herr Prof. E. die Klägerin zur Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 2 UrhG ermächtigt hat und die Klägerin berechtigterweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft vorgehen kann. Dies ergibt sich aus dem zwischen der Klägerin und Herrn Prof. E. geschlossenen „Vertrag über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte“ sowie der dem Vertrag beigefügten Prozessstandschaftserklärung (Anlage K 8). Sofern die Beklagten mit ihrer Berufung gerügt haben, dass diese Vertragsunterlagen nur unvollständig vorgelegt worden seien und daher deren Richtigkeit nicht beurteilt werden könne, hat sich dies durch die Vorlage der Originaldokumente im Termin, in welche der Beklagtenvertreter Einsicht erhalten hat, erledigt. Ist aber aufgrund dieser vorgelegten Vertragsunterlagen davon auszugehen, dass der Klägerin durch Herrn Prof. E. einfache Verwertungsrechte eingeräumt worden sind, insbesondere auch – wie unter Ziffer 2.1 des Vertrages ausgeführt – das Vervielfältigungsrecht (Ziffer 2.1.1) sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (Ziffer 2.1.5), dann werden durch die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der Werke von Herrn Prof. E. durch die Beklagten auch die einfachen Nutzungsrechte der Klägerin berührt. Für diese Fälle ist aber das berechtigte Interesse für den einfachen Lizenznehmer für die Wahrnehmung fremder Rechte im eigenen Namen anerkannt (vgl. Wandtke/Bullinger/v. Wolff/Bullinger, 6. Auflage 2022, UrhG § 97 Rn. 12).

b) Das Landgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 97 Abs. 2, 15, 16, 19 a, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG dem Grunde nach zu Recht als gegeben angesehen. Die Beklagten haben die hier streitgegenständlichen 9 Lichtbilder von dem „H.“ (Ziffer 3. des Tenors des landgerichtlichen Urteils) vervielfältigt und über ihre Datenbank öffentlich zugänglich gemacht.

aa) Dass es sich bei dem „H.“ – wie vom Landgericht angenommen – um ein schutzfähiges Werk im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt, wird von der Berufung bereits – zu Recht – nicht mehr angegriffen.

bb) Die Beklagten können insoweit auch nicht mit dem von ihnen erhobenen Einwand der Erschöpfung durchdringen. Dieser findet beim Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bereits keine Anwendung (vgl. Wandtke/Bullinger/Heerma, 6. Auflage, UrhG § 15 Rn. 43; Dreier/Schulze/Raue, 8. Auflage 2025, UrhG § 15 Rn. 18).

cc) Die Zulässigkeit ihrer Handlungen im Hinblick auf die unter Ziffer 3. des landgerichtlichen Urteils eingeblendeten Lichtbildern 7.7 und 7.8 mit der ehemaligen J. B. im Vordergrund lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht damit begründen, dass auf diesen Lichtbildern das „H.“ nicht das Hauptmotiv darstellt, sondern nur im Hintergrund zu sehen ist, und sowohl die Klägerin als auch Frau B. diesen Aufnahmen sowie deren Verwendung zu redaktionellen Zwecken zugestimmt hätten.

Sofern sich die Beklagten insofern auf die Schranke des § 57 UrhG berufen wollen, verfängt dies nicht. Denn das „H.“ stellt hier nicht nur ein unwesentliches Beiwerk dar. Ein Werk ist grundsätzlich nur dann im Sinne des § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk, wenn es weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird (BGH GRUR 2015, 667 Rn. 27 – Möbelkatalog). Mit anderen Worten, das Beiwerk darf keine noch so unbedeutende inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand aufweisen, sondern muss durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung sein bzw. es muss der eigentliche Gegenstand so beherrschend sein, dass das neben ihm erscheinende Beiwerk ohne Beeinträchtigung der Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes und unmerklich ausgetauscht werden könnte (s. OLG München ZUM-RD 2008, 554: T-Shirt auf Titelblatt als unwesentliches Beiwerk). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das betreffende Werk nur zufällig in Erscheinung tritt (Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 57 Rn. 2). Hiervon kann indes vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn das „H.“ weist eine bedeutende inhaltliche Beziehung zu dem vorgeblichen Hauptmotiv der ehemaligen J. auf und ist insofern für die Aufnahme von Bedeutung. Dieses wird aufgrund seiner Bekanntheit, auch wenn es wie auf dem Lichtbild 7.7. (Q.) nur ausschnittsweise im Hintergrund zu sehen ist, vom durchschnittlichen Betrachter als solches erkannt werden und kann daher nicht ausgetauscht werden, ohne die Gesamtwirkung des Bildes zu verändern.

Die Rechtswidrigkeit der Handlungen der Beklagten entfällt auch nicht aufgrund einer ihnen insoweit erteilten Gestattung. Diese hätte nur durch Herrn Prof. E. erteilt werden können, was aber auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht erfolgt ist. Unabhängig davon würde aber auch die von den Beklagten angeführte Zustimmung der ehemaligen J. und der Klägerin selbst zur Anfertigung und Verwertung der Lichtbilder die hier erfolgte Nutzung nicht rechtfertigen, da nach dem von den Beklagten in Bezug genommenem Vorbringen des Fotografen Y. nur eine Verwendung zu redaktionellen Zwecken und nicht für die hier streitgegenständliche Einstellung auf der Internetseite der Beklagten zum Zwecke der Weiterlizenzierung gestattet sein sollte.

dd) Im Weiteren bleibt die Rüge der Beklagten, dass für die im Tenor unter Ziffer 3 eingeblendeten Lichtbilder 7.1. und 7.4 nur einmal eine Verurteilung zu Schadensersatz hätte erfolgen dürfen, ohne Erfolg. Denn selbst wenn es sich insoweit - wie von den Beklagten geltend gemacht - tatsächlich um identische Lichtbilder handelt, ist dies vorliegend deshalb unerheblich, da die Beklagten diese zweimal (unter zwei verschiedenen Nummern) öffentlich zugänglich gemacht und damit auch zweimal vervielfältigt haben.

ee) Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten die Verletzungshandlungen jedenfalls fahrlässig begangen haben. Der Senat bewertet die Rechtslage insoweit in Übereinstimmung mit dem 19. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 18.02.2022 – 19 U 130/21 – sowie dem 15. Zivilsenat in den von der Klägerin als Anlagen THS B2 und B3 vorgelegten Entscheidungen 15 U 183/22 und 15 U 20/22. Die Beklagten sind aufgrund ihrer aktiven Rolle selbst unmittelbarer Handlungsstörer, da sie - was von ihnen auch nicht in Abrede gestellt wird - sich selbst Verwertungsrechte an den Bildern einräumen lassen und diese dann, nach Kennzeichnung der Bilder mit ihrer eigenen Marke und der Vergabe von einer auf sich bezogenen Nummer, gegen Entgelt an ihre Kunden weiterübertragen, die bei einer gegen Entgelt erlaubten weiteren Veröffentlichung dann weiterhin den Namen der Beklagten angeben müssen. Insofern unterscheidet sich das Verhalten der Beklagten maßgeblich von jemanden, der lediglich fremde Informationen und Inhalte auf seinem eigenen Webserver und den eigenen Seiten einstellt. Ausgehend davon, dass die Beklagten aber selbst Handlungsstörerin ist, ist bereits fraglich, ob ihre Haftung dann überhaupt eine Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt (dies ablehnend der 15. Zivilsenat in seinen Entscheidungen 15 U 183/22 (Anlage THS B2) und 15 U 20/22 (Anlage THS B3). Dies kann vorliegend allerdings dahin gestellt bleiben, da hier mit dem 19. Zivilsenat und dem Landgericht auch von einer Verletzung solcher den Beklagten zumutbarer Prüfpflichten auszugehen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen auf S. 21 ff und S. 35 der angegriffenen Entscheidung verwiesen, gegen welche auch die Berufung der Beklagten nichts Wesentliches vorzubringen vermag. Letztlich läuft die Argumentation der Beklagten – verkürzt – darauf hinaus, dass ihr Geschäftsmodell anders nicht funktionieren könne und sie sich darauf verlassen müsse, dass die Fotografen sich an die von ihnen gegebenen Zusicherungen der Rechtmäßigkeit der Verwertung der Lichtbilder halten werden. Diese Argumentation verfängt jedoch nicht, sondern verkennt gerade die Verantwortlichkeit der Beklagten für das von ihnen betriebene Geschäftsmodell. Wenn es den Beklagten tatsächlich nicht möglich sein sollte, ihren Geschäftsbetrieb in der von ihnen bisher betriebenen Form im Hinblick auf etwaige Rechtsverletzungen zu beherrschen, müssen sie diesen so umstrukturieren, dass ihnen dies möglich ist.

c) Im Hinblick auf die Schadenshöhe sieht der Senat jedoch auch unter Zugrundelegung der von der Klägerin sowie auch vom Landgericht im Rahmen seiner Schätzung gemäß § 287 ZPO herangezogenen Tarife der VG Bild-Kunst nur eine Forderung in Höhe von 9.960,00 Euro als berechtigt an, weshalb die Entscheidung des Landgerichts insoweit abzuändern war. Der Senat ist an die auf § 287 ZPO gründende Entscheidung der Vorinstanz nicht gebunden, sondern kann den Prozessstoff vielmehr auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage, § 287 Rn. 8; BGH NJW-RR 2021, 76). Von dieser Möglichkeit der eigenen Ermessensausübung macht der Senat vorliegend Gebrauch.

Die Schadensberechnung hat hier nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie zu erfolgen, wie sie auch das Landgericht zutreffend angewendet hat. Hiernach wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten; das ist der objektive, sachlich angemessene Wert der Rechtsbenutzung, wobei der objektive Nutzungswert von Umständen beeinflusst werden kann, die sich aus den Besonderheiten des jeweiligen Verletzungsfalls ergeben. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Bei der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung sind die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und umfassend zu würdigen. Zugrundezulegen ist der Zeitpunkt des Eingriffs. Eine entgegen der Prognose eintretende tatsächliche Entwicklung zu Lasten des fiktiven Lizenznehmers ist allerdings bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie nicht schadensmindernd zu Lasten des fiktiven Lizenznehmers zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 1993, 55 – Tchibo/Rolex II; Schricker/Loewenheim/Wimmers, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 271).

Grundsätzlich ist bei der Ermittlung der Höhe der fiktiven Lizenzgebühr im Ausgangspunkt zunächst auf die eigene Verwertung des Verletzten abzustellen, mithin – sofern eine solche existiert – seine eigene Lizenzierungspraxis anzuwenden. Fehlen eigene Preislisten bzw. eine eigene Vertragspraxis, ist regelmäßig die Tarifvergütung zugrunde zu legen, die die fiktive Lizenzgeberin bei Einholung ihrer Erlaubnis für derartige Nutzungen berechnet. Lassen sich keine üblichen Honorare ermitteln, ist die angemessene Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände, wie Dauer, Art und Umfang der Verletzungshandlungen, Wert des verletzten Ausschlussrechts, Ruf des Rechtsinhabers und Nähe der Nachbildung, in freier Beweiswürdigung zu schätzen (vgl. Schricker/Loewenheim/Wimmers, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 273 ff.).

Nach dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 02.02.2024 – dort S. 13 -, auf welchen sie in ihrem Schriftsatz vom 25.04.2025 nochmal Bezug genommen hat, orientiert sich die Höhe der von Herrn Prof. E. geforderten Lizenzgebühren grundsätzlich an den Lizenzen der VG Bild-Kunst als unterer Grenze. Da Herr Prof. E. allerdings eine eigene Bilddatenbank unterhält, wäre die Anfrage einer Datenbank wie derjenigen der Beklagten von vornherein abschlägig beschieden worden. Wäre aber eine Lizenzzusage erteilt worden, wären hierfür Gebühren mindestens in Höhe der Tarife der VG Bild–Kunst gefordert worden und zwar – aufgrund des eigengewerblichen Interesses, welches hinter der Anfrage steht – mindestens in Höhe der aktuellen Tarife Ziff. A >Werbliche Nutzung und PR<, welche wie folgt lauten:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Der Senat erachtet zwar in Übereinstimmung mit der Klägerin und dem Landgericht die Heranziehung der VG Bild-Kunst-Tarife im Rahmen von § 287 ZPO zur Schadensberechnung für angemessen, allerdings nicht unter Anwendung der dort unter Tarife Ziff. A >Werbliche Nutzung und PR<, sondern der unter Ziff. D >Gewerbliche Nutzung von Informationsdiensten/- anbietern, Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen< aufgeführten Tarife. Diese stellen sich wie folgt dar:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

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Unerheblich ist zunächst, ob Herr Prof. E. bereit gewesen wäre, überhaupt einen Lizenzvertrag für ein Geschäftsmodell wie dasjenige der Beklagten abzuschließen, da ihrer normativen Zielsetzung entsprechend die – fiktive – Lizenz nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzten tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (vgl. BGH GRUR 2016, 184 Rn. 41 Tauschbörse II). Auch kann Herr Prof. E. sich nicht – da insoweit die Gesamtumstände in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH, GRUR 2010, 239, 243 Rn. 49 - BTK) - einseitig darauf berufen, nur zum Abschluss eines Lizenzvertrages auf der Grundlage der Gruppe D bereit gewesen zu sein.

Die Tarife der VG Bild-Kunst erfassen – wie auch diejenigen der mfm – nicht ein Geschäftsmodell, wie es die Beklagten betreiben, sondern sind vielmehr auf bestimmte Nutzungsarten beschränkt und lassen sich daher nicht ohne Weiteres auf ein solches übertragen. Gilt aber kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt (vgl. BGH GRUR 1986, 376 – Filmmusik; GRUR 1983, 565, 567 – Tarifüberprüfung II). Demgemäß hat sich die anzusetzende Vergütung vorliegend zur Überzeugung des Senats nicht an der Gruppe A der VG Bild-Kunst-Tarife, sondern denjenigen der Gruppe D der VG Bild-Kunst-Tarife zu orientieren. Die Tarife der Gruppe A erfassen Veröffentlichungen kommerzieller Nutzer zum Zwecke der Bewerbung von Produkten, Leistungen oder Angeboten und zur direkten oder indirekten Verkaufsförderung, und damit eine Nutzungsart, die weder mit dem Geschäftsmodell der Beklagten in Einklang zu bringen ist, noch nach Art und Umfang mit der vorgenommenen Verwertung vergleichbar ist. Zwar bilden die Tarife der Gruppe D das Geschäftsmodell der Beklagten ebenfalls nicht als solches ab, allerdings liegen diese nach Art und Umfang der vorgenommenen Verwertung am nächsten. Insoweit ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Höhe des Lizenzsatzes alle Umstände zu berücksichtigen sind, die auch bei freien Lizenzverhandlungen Einfluss auf die Höhe der Vergütung gehabt hätten (vgl. BGH, GRUR 2006, 143, 146 = NJW-RR 2006, 184, 186 – Catwalk). Hierzu gehören auch die in der Branche üblichen Umsatzerlöse. Ein vernünftiger Lizenznehmer wird regelmäßig kein Lizenzentgelt vereinbaren, das doppelt so hoch ist, wie der zu erwartende Gewinn. Zwar wird sich einem Lizenznehmer auf Grund der Benutzung eines bekannten Kunstwerks - wie hier dem „H.“ - möglicherweise häufig die Chance eröffnen, mit höheren Preisen kalkulieren zu können. Je geringer jedoch die branchenübliche Umsatzrendite und je umkämpfter damit der Markt ist, desto weniger wird es dem Lizenznehmer möglich sein, höhere Preise am Markt durchzusetzen. Die branchenübliche Umsatzrendite hat deshalb Einfluss auf den objektiven Wert der Nutzungsberechtigung. Die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Lizenzrechts wirkt sich auch in den Gewinnaussichten aus, die sich unter Verwendung des Schutzrechts erzielen lassen (vgl. BGH, GRUR 2010, 239, 243 Rn. 49 - BTK).

Vorliegend haben die Beklagten – ohne dass die Klägerin dem erheblich entgegen getreten wäre – im Rahmen ihrer der Klägerin ursprünglich über die von ihr erzielten Gewinne/Umsätze erteilten Auskunft (Anlage B 20), auf welche sie in ihrer Klageerwiderung nochmal Bezug genommen haben, nachvollziehbar dargelegt, dass in einer Vielzahl der Fälle keine Einzellizenzen abgeschlossen werden, sondern die Lichtbilder von den Kunden im Rahmen von Verträgen heruntergeladen werden, welche eine Monatspauschale für ein monatliches Kontingent an herunterladbaren Bildern beinhalten und sich die Preise für die lizenzierten Lichtbilder daher teilweise nur auf wenige Euro belaufen. Insofern soll nach Auskunft der Beklagten über einen Zeitraum von 19 Jahren für alle 236 Bilder, die Gegenstand der Verurteilung des 19. Zivilsenates waren, mithin auch der hier streitgegenständlichen 9 Lichtbilder von dem „H.“, nur ein Gesamtumsatz von 863,71 Euro erzielt worden sein (vgl. hierzu Anlage K 3; Anlage B 19- 21). Vor diesem Hintergrund kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagten - trotz dem gerichtsbekannt besonderen Ruf von Herrn Prof. E. und damit dem besonderen Wert seiner Werke - vernünftigerweise auf den Abschluss einer Lizenzvereinbarung gemäß der Gruppe A. eingelassen hätten, sondern ist vielmehr im Ausgangspunkt - da diese die Interessenlage insoweit am ehesten abbilden - die Tarifgruppe D der VG Bild-Kunst-Tarife im Rahmen der Schadensschätzung zu Grunde zu legen.

Ausgehend von der Tarifgruppe D ergibt sich rechnerisch zunächst eine Gebühr in Höhe von 4.980,00 Euro für alle 9 Lichtbilder. Die Tarife der Gruppe D sind nach Anzahl der Werke sowie der Dauer der Nutzungszeiträume gestaffelt. Im Hinblick auf Letztere sind die von der Klägerin angegebenen Veröffentlichungsdaten zu Grunde zu legen und von einer Einstellung jedenfalls bis zu den von ihr vorgetragenen Daten auszugehen. Sofern die Beklagten die angegebenen Veröffentlichungsdaten bestritten und geltend gemacht haben, es handele sich insoweit um die Aufnahmedaten, ist ihr Vorbringen unerheblich und können sie damit nicht durchdringen. Bei den Daten der Einstellung der Lichtbilder handelt es sich um Vorgänge aus der Geschäftssphäre der Beklagten, weshalb sie sich insoweit nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen können, sondern ihnen insoweit vielmehr weiterer Vortrag oblegen hätte. Zudem hat die Klägerin aber auch geltend gemacht, dass aufgrund des Aktualitätsanspruchs der Beklagten sowie der Fotografen von einer zeitnahen Einstellung der Lichtbilder nach dem Aufnahmezeitpunkt – am selben Tag oder allenfalls geringfügig verzögert – auszugehen sei, ohne dass die Beklagten dem nochmal mit weiterem Vortrag entgegengetreten wären. Demgemäß ist entsprechend der Angaben der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13.03.2023 für die unter Ziffer 3. im landgerichtlichen Tenor eingeblendeten Lichtbilder 7.7. und 7.8. unter Berücksichtigung dessen, dass – wie vom Landgericht zu Recht ausgeführt – die Ansprüche verjährt sind, sofern die Nutzung vor dem Jahr 2013 erfolgt ist, von einem Nutzungszeitraum von etwa 6 Jahren und 6 Monaten (2013 bis 05.07.2019) auszugehen und damit eine Gebühr in Höhe von insgesamt 3.120,00 Euro anzusetzen (78 x 40,00 Euro). Für die 7 unter Ziffer 3. im landgerichtlichen Tenor eingeblendeten Lichtbilder 7.1 bis 7.6 und 7.9, welche sämtlich seit dem Jahr 2018 genutzt worden sind, ergibt sich eine Gebühr in Höhe von insgesamt 1.860,00 Euro. Insoweit ist - da diese Lichtbilder sämtlich seit 2018 bis Mitte 2019 genutzt worden sind - zunächst von einem einheitlichen Nutzungszeitraum von einem Jahr auszugehen, so dass sich insoweit ein Vergütungsanspruch in Höhe von 600,00 Euro (12 x 50,00 Euro) ergibt. Für das unter Ziffer 3. im landgerichtlichen Tenor eingeblendete Lichtbild 7.9 ist - da dieses darüber hinaus bis jedenfalls zum 05.01.2023 veröffentlicht worden ist - zudem eine weitere Gebühr in Höhe von 1.260,00 Euro (42 x 30,00 Euro) anzusetzen.

Da diese Tarife aber – wie ausgeführt – auf das Geschäftsmodell der Beklagten ebenfalls nicht ohne weiteres angewendet werden können und insbesondere unberücksichtigt bleibt, dass die Beklagten für die eingestellten Lichtbilder Unterlizenzierung für jedwede Zwecke anbieten, ist diese Gebühr angemessen auf das Doppelte und damit einen Betrag in Höhe von insgesamt 9.960,00 Euro zu erhöhen.

2. Ferner ist die Entscheidung des Landgerichts im Hinblick auf den für die gewerbliche Lizenzierung sowie das Angebot zu einer solchen Lizenzierung für die drei Lichtbilder gemäß dem Antrag der Beklagten zu Ziffer. 1.1. sowie die 217 Lichtbilder, die bereits Gegenstand des Urteils des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 18.02.2022 – 19 U 130/21 – waren, der Klägerin zuerkannten Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Allerdings war die Entscheidung des Landgerichts auch insoweit im Hinblick auf die Höhe des zuerkannten Schadensersatzanspruchs – wenn auch nur geringfügig – abzuändern.

a) Im Hinblick auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB kann zunächst vollumfänglich Bezug auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung genommen werden.

Die diesbezüglich erhobenen Einwendungen der Beklagten sind nicht erheblich.

Sofern die Beklagten die vom Landgericht zugrunde gelegten Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln in seiner Entscheidung vom 18.02.2022 – 19 U 130/21 –, insbesondere zur Frage des Vorliegens einer rechtwidrigen Eigentumsverletzung, angreifen und dem Oberlandesgericht Köln verschiedene Verfahrensfehler - Berücksichtigung von verspätetem Vortrag, Hinweispflichtverletzung - vorwerfen, können sie damit im hiesigen Verfahren nicht gehört werden. Das beim Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 19 U 130/21 geführte Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen und damit ist auch die Feststellung gemäß Ziffer 2 des Urteilstenors, dass die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Bezug auf die in diesem Verfahren streitgegenständlichen 236 Bilder verpflichtet sind, in Rechtskraft erwachsen. Einwendungen hiergegen können daher - zumal in diesem Verfahren - nicht mehr geltend gemacht werden. Sofern die Beklagten ihr Vorbringen zu diesem Punkt in ihrer Berufungserwiderung vom 05.09.2024 – dort Seite 5 ff. - nochmals vertiefen und unter Bezugnahme auf Stellungnahmen von verschiedenen Fotografen geltend machen wollen, dass aufgrund der seitens der Klägerin an die Fotografen erfolgten Einladungen und dem Umstand, dass die Klägerin die Nutzung ihres Eigentums nicht wirksam unter bestimmte Bedingungen gestellt hat, keine rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigungen vorgelegen hätten, verfängt dies zudem dann nicht, wenn man das Vorbringen auch als Einwendung gegen die Verurteilung zu Schadensersatz bezogen auf die drei Lichtbilder gemäß dem Berufungsantrag zu Ziffer 1.1. versteht. Denn die Veröffentlichung der Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten zum Zwecke der entgeltlichen Lizenzierung wäre nur dann nicht als Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums der Klägerin anzusehen, wenn - wie vom 15. Zivilsenat in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 20/22 (dort Seite 14 ff.) ausgeführt - die Veröffentlichung, wofür die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet sind, von einer dem jeweiligen Fotografen erteilten Genehmigung gedeckt gewesen wäre. Eine solche den Fotografen der Lichtbilder gemäß Berufungsantrag zu Ziffer 1.1. erteilte Genehmigung ist von der Klägerin aber durchgehend bestritten worden und haben die Beklagten weder erstinstanzlich noch in zweiter Instanz überhaupt nachvollziehbar behauptet.

Das Landgericht ist ferner auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten die diesbezüglichen Verletzungshandlungen jedenfalls fahrlässig begangen haben. Im Hinblick auf die 217 Bilder, welche bereits Gegenstand der Verurteilung des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln waren, ist die Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin bereits rechtskräftig festgestellt, so dass insoweit der Einwand des fehlenden Verschuldens von vornherein nicht mehr erhoben werden kann. Aber auch im Hinblick auf die weiteren drei Lichtbilder ist – insoweit kann auf die Ausführungen unter Ziffer II. 1.b) ee) verwiesen werden – von einem jedenfalls fahrlässigen Verhalten der Beklagten auszugehen.

b) Die Höhe des insoweit festzusetzenden Schadensersatzes schätzt der Senat jedoch abweichend vom Landgericht im Rahmen der ihm insoweit eingeräumten Möglichkeit der eigenen Ermessensausübung gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 24.772,00 Euro.

Grundsätzlich ist - dies wird auch von den Beklagten, anders als noch in erster Instanz, in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen - mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auch insoweit im Wege der Lizenzanalogie berechnen kann. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner hierzu maßgeblichen Entscheidung vom 17.12.2010 (NJW 2011, 749 – „Preußische Schlösser und Gärten“) nicht - wie von den Beklagten erstinstanzlich gerügt - explizit ausgeführt, dass die zum Urheberrecht entwickelten Grundsätze auch auf den Schadensersatzanspruch Anwendung finden sollen. Dies ist jedoch - wie auch vom Landgericht zu Recht ausgeführt - in der Entscheidung jedenfalls angelegt. Denn der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung zumindest für den Auskunftsanspruch die zum Urheberrecht entwickelten Grundsätze für anwendbar erklärt. Da der Auskunftsanspruch aber letztlich nur der Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs dient, müssen dann die urheberrechtlichen Grundsätze auch konsequenterweise Anwendung auf den späteren Schadensersatzanspruch finden.

Die demnach ebenfalls unter Anwendung der oben unter Ziffer II. 1.c) dargestellten Grundsätze zu ermittelnde Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist gemäß § 287 ZPO vorliegend auf 24.772,00 Euro zu schätzen. Insofern ist wiederum die Tarifgruppe D der VG Bild-Kunst-Tarife heranzuziehen, da die darin festgelegten Vergütungssätze nach Art und Umfang der vorgenommenen Verwertung am nächsten liegen. Insoweit kann - da auch im Hinblick auf die Nutzung der Lichtbilder, die nicht das H. abbilden, nichts anderes gilt - vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Eine abweichende Festsetzung ist insofern auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin nunmehr im Rahmen ihrer Berufungsbegründung erstmalig näher dargelegte eigene Lizenzierungspraxis für eine im Eigeninteresse vorgenommene wirtschaftliche Verwertung von Lichtbildern im kulturellen, wissenschaftlichen oder historischen Kontext veranlasst. Die von der Klägerin insoweit in Bezug genommene Tabelle THS B1 sieht Entgelte für Reproduktionen in Druckwerken abhängig von der Auflagenhöhe sowie die Internetnutzung (Homepage/Unterseite) abhängig von der Zeitdauer vor, und ist damit auf ein Geschäftsmodell wie dasjenige der Beklagten in keiner Weise übertragbar.

Daher führt auch der von der Klägerin herangezogene Wert des verletzten Rechts zu keiner abweichenden Beurteilung. Diesem steht ebenfalls die verhältnismäßig geringe Intensität des Eingriffs gegenüber. Zwar sind die Bilder teilweise über einen sehr langen Zeitraum zur Lizenzierung angeboten worden, dies allerdings in einer – hiervon ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten (vgl. S. 15 der Berufungsbegründung) auszugehen - Millionen von Lichtbildern fassenden Datenbank. Die hierdurch gegebene verhältnismäßig geringe Intensität des Eingriffs wird auch dadurch bestätigt, dass es nach der von den Beklagten erteilten Auskunft im Zeitraum 2012 bis 2020 „nur“ in etwa 50 Fällen zum Abschluss von Lizenzverträgen gekommen (Anlage K 3) ist. Für den weitaus überwiegenden Teil der Bilder ist es demgemäß nie zu einer über das Einstellen in die Datenbank hinausgehenden Nutzung gekommen.

Ausgehend von der Tarifgruppe D sind bei der hier vorliegenden Anzahl von 201 bis 300 Bildern 563,00 Euro im Monat zu veranschlagen. Da die Mehrzahl der Bilder (vgl. hierzu die Aufstellung in der Klageschrift, dort S. 4 ff.) seit dem Jahr 2018 veröffentlicht worden war und jedenfalls bis zum 21.10.2019 zur Lizenzierung auf der Webseite der Beklagten angeboten wurde, legt der Senat im Rahmen seines Schätzungsermessens insoweit einen einheitlichen Zeitraum von rund 22 Monaten zugrunde. Hiernach ergibt sich rechnerisch ein Betrag in Höhe von 12.386,00 Euro. Diese Gebühr ist sodann wiederum – auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden - angemessen auf das Doppelte und damit einen Betrag in Höhe von insgesamt 24.772,00 Euro zu erhöhen.

3. Der Zinsanspruch hinsichtlich der zu zahlenden Schadensersatzforderung für die Bilder des „H.s“ ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und hinsichtlich der zu zahlenden Schadensersatzforderung für die weiteren Bilder aus §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

4. Der im Tenor des landgerichtlichen Urteils unter Ziffer 6. zugesprochene Feststellungsantrag betreffend die Erledigung des ursprünglich unter Ziffer 1) geltend gemachten Klageantrages (Unterlassungsantrag betreffend die Nutzung der Lichtbilder gemäß Berufungsantrag unter Ziffer 1.1.) ist demgemäß ebenfalls zu Recht erfolgt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts sowie die Ausführungen unter Ziffer II. 2a) verwiesen.

5. Im Hinblick auf die Lichtbilder gemäß den Berufungsanträgen zu Ziffer 1.1. und 1.2. steht der Klägerin – wie vom Landgericht in Bezug auf die Lichtbilder des „H.s“ zutreffend erkannt – demgemäß ebenfalls gemäß § 242 BGB ein Auskunftsanspruch bezogen auf das Enddatum der Nutzung zu. Da der Klägerin bisher das Enddatum der Nutzung nicht bekannt ist, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ihr ein weiterer Schadensersatzanspruch zusteht. Für diese Auskunft haften die Beklagten allerdings nicht als Gesamtschuldner, vielmehr ist jeder jeweils nur zur Mitteilung seines Kenntnisstandes verpflichtet (vgl. hierzu BGH GRUR 1981, 592, 595 – Championne du Monde). Demgemäß war die durch das Landgericht vorgenommene Verurteilung zur Auskunft in Bezug auf die Lichtbilder des „H.s“ (Ziffer 4. des Tenors des landgerichtlichen Urteils) ebenfalls entsprechend abzuändern.

6. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für das Aufforderungsschreiben vom 08.09.2022 in Höhe von 1.375,88 Euro ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB, derjenige für das Abmahnschreiben vom 18.01.2023 in Höhe von 800,39 Euro aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB.

Da abweichend vom Landgericht von einem dem Aufforderungsschreiben vom 08.09.2022 zugrundeliegenden berechtigten Schadensersatzanspruch in Höhe von 24.772,00 Euro und nicht lediglich 21.700,00 Euro auszugehen ist, ergibt sich insoweit bei Ansatz einer 1,3fachen Geschäftsgebühr und einer Auslagenpauschale von 20,00 Euro sowie unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer in Höhe von 19% ein Anspruch in Höhe von 1.375,88 Euro.

Sofern die Beklagten sich mit ihrer Berufungsbegründung gegen die Verurteilung zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gewendet haben, fehlt es im Hinblick auf die Verurteilung zur Kostentragung für das Aufforderungsschreiben vom 08.09.2022 bereits an jeglicher Begründung. Aber auch die Einwendungen im Hinblick auf die Verurteilung zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 Euro in Bezug auf das Abmahnschreiben vom 18.01.2023 gehen fehl, da diese Abmahnung in der Sache berechtigt war, insofern haben die Beklagten später eine Unterlassungserklärung abgegeben. Dem Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Beklagten zur Abgabe der im Anhang beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert haben. Vielmehr ist der Gläubiger grundsätzlich gehalten, dem Schuldner mit der Abmahnung den Weg zu weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird. Dementsprechend muss die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten (vgl. BGH GRUR 2019, 82, 85 Rn. 35 - Jogginghosen). Sofern mit der vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr gefordert wird, als dem Gläubiger zusteht, ist dies – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – dann aber grundsätzlich unschädlich, denn es ist Sache des Schuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben (vgl. BGH GRUR 2007, 607, 610 Rn. 24 – Telefonwerbung für „Individualverträge“).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Urheberrechtsverletzung durch Bildagentur - Schadensersatz für Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms ohne Lizenz der Eigentümerin des Doms

OLG Köln
Urteil vom 23.05.2025
6 U 61/24


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Bildagentur, die Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms ohne Lizenz der Eigentümerin des Doms anbietet, eine Urheberrechtsverletzung begeht und Schadensersatz leisten muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Bildagentur muss Schadensersatz für Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms zahlen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 23.05.2025 die Verurteilung einer Bildagentur zur Zahlung von Schadensersatz für die Übertragung von Verwertungsrechten an Fotos aus dem Kölner Dom im Grundsatz bestätigt. Die Agentur hatte in einer Bilddatenbank Fotografien aus dem Inneren des Doms zur kommerziellen Nutzung angeboten. Sie muss nun für 220 Fotos rund 35.000 Euro Schadensersatz an dessen Eigentümerin zahlen. Ein Teil des Betrages steht dem Künstler Gerhard Richter zu, weil auf einigen Fotos das berühmte "Richter-Fenster" abgebildet ist.

Bereits im Jahre 2022 war in einem Vorprozess vor dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht Köln rechtskräftig festgestellt worden, dass die Agentur den Großteil der Fotos nicht zur kommerziellen Nutzung anbieten dürfe, weil die Eigentümerin des Doms diese nicht lizensiert habe (Aktenzeichen 8 O 419/19 - LG Köln; 19 U 130/21 - OLG Köln). Die nunmehrige Schadensersatzklage, mit der zugleich Urheberrechte des Künstlers Gerhard Richter geltend gemacht werden, hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg. Das Landgericht Köln hatte die Agentur am 23.05.2024 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 100.000 Euro verurteilt. Hiergegen hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Köln hat diese Verurteilung nun im Grundsatz bestätigt, wobei es den Schadensersatzanspruch auf rund 35.000 Euro reduziert hat. Die Agentur kann sich nicht darauf berufen, die Bildrechte nicht selbst überprüfen zu müssen, sondern dies den jeweiligen Fotografen überlassen zu haben. Nach übereinstimmender Ansicht beider Gerichte ist die Agentur selbst verantwortlich für die Rechtsverletzung. Sie lässt sich die Verwertungsrechte an den von ihr angebotenen Fotos einräumen und überträgt diese nach Kennzeichnung mit ihrer Marke und einer auf sich bezogenen Nummer weiter. Ihre Prüfpflichten verletzte die Agentur jedenfalls fahrlässig, soweit sie die Rechtmäßigkeit der Verwertung der Lichtbilder überhaupt nicht oder nicht sorgfältig genug überprüfte. Die Höhe des Schadenersatzanspruches bemisst sich nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben anhand einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr. Dem Künstler Gerhard Richter steht Schadensersatz in knapp fünfstelliger Höhe zu.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils unmittelbar beim Bundesgerichtshof einzulegen ist.

[...]

Aktenzeichen:

OLG Köln, Urteil vom 23.05.2025, 6 U 61/24

LG Köln, Urteil vom 23.05.2024, 14 O 13/23



Volltext BGH liegt vor: Luftbildaufnahmen per Drohne sind nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gedeckt

BGH
Urteil vom 23.10.2024
I ZR 67/23
Über alle Berge
UrhG §§ 15, 16, 17, 59 Abs. 1 Satz 1, §§ 97, 97a Abs. 3 Satz 1; Richtlinie 2001/29/EG Art. 2, Art. 3, Art. 5 Abs. 3 Buchst. h und Abs. 5


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Aufnahmen aus der Luft per Drohne sind nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gedeckt über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz
Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Mit Hilfe einer Drohne angefertigte Luftaufnahmen unterfallen nicht der Panoramafreiheit.

BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 - I ZR 67/23 - OLG Hamm - LG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Aufnahmen aus der Luft per Drohne sind nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gedeckt

BGH
Urteil vom 23.10.2024
I ZR 67/23


Der BGH hat entschieden, dass Aufnahmen aus der Luft per Drohne nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gedeckt sind.

Die Pressmeiteilung des BGH:
Urheberrechtliche Unzulässigkeit von Luftbildaufnahmen mittels einer Drohne

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Panoramafreiheit unterfallen.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte und Ansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im visuellen Bereich wahrnimmt. Die Beklagte betreibt einen Buchverlag, in dem sie Führer zu Halden des Ruhrgebiets veröffentlicht. Darin enthalten sind mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen verschiedener Kunstinstallationen auf Bergehalden. Die Schöpfer dieser Installationen haben Wahrnehmungsverträge mit der Klägerin abgeschlossen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Publikationen der Beklagten verletzten die an den Installationen bestehenden Urheberrechte, weil die Luftbildaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht den zu zahlenden Schadensersatz herabgesetzt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat durch die Abbildung der als urheberrechtliche Werke geschützten Kunstinstallationen in das den Urhebern zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen. Die Vervielfältigung und Verbreitung von mit Hilfe einer Drohne angefertigten Luftaufnahmen sind keine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubten Nutzungen der dargestellten Werke. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Die bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG vor seinem unionsrechtlichen Hintergrund vorzunehmende Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer mit dem berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt zu werden, geht im Falle der Nutzung von mit Hilfe von Drohnen aus der Luft angefertigten Lichtbildern in Buchveröffentlichungen zugunsten des Interesses der Urheber der fotografierten Werke aus. Diese Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG schöpft in zulässiger Weise den bei Anwendung der Schrankenbestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/EG bestehenden Spielraum aus.

Vorinstanzen:

LG Bochum - Urteil vom 18. November 2021 - I-8 O 97/21

OLG Hamm - Urteil vom 27. April 2023 - I-4 U 247/21

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: [...]

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; [...]

§ 16 UrhG

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. [...]

§ 17 UrhG

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. [...]

§ 59 UrhG

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. [...]

§ 97 UrhG

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. [...]

Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

(...)

(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 [Anm.: Vervielfältigungsrecht] und 3 [Anm.: Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken] vorgesehenen Rechte vorsehen: (...)

h) für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden; (...)

(4) Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 oder 3 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen können, können sie entsprechend auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht im Sinne von Artikel 4 zulassen, soweit diese Ausnahme durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.

(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

LG Hamburg: Lizenzschaden bei urheberrechtswidriger Nutzung hochwertiger Fotografien im Internet kann auf Grundlage der MFM-Richtlinien berechnet werden

LG Hamburg
Urteil vom 15.02.2024
310 O 221/23

Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Lizenzschaden bei urheberrechtswidriger Nutzung hochwertiger Fotografien im Internet auf Grundlage der MFM-Richtlinien berechnet werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Beklagte hat die fünf streitgegenständlichen Fotos durch Einstellung auf ihrer Internetseite ohne die erforderliche Zustimmung des Klägers als deren Urheber i.S.d. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht und i.S.d. § 16 UrhG vervielfältigt. Eine Zustimmung zu einer solchen Nutzung durch die Beklagte hat der Kläger insbesondere nicht im Rahmen der Nutzungseinräumung gegenüber der B. S. GmbH erklärt.

Der Umfang der der B. S. GmbH an den in deren Auftrag erstellten Fotografien eingeräumten Nutzungsrechte ergibt sich bei verständiger Würdigung allein aus den auf der Vorderseite der hierüber erstellten Rechnung (Anlage B1) aufgeführten Positionen, während die Ausführungen auf der Rückseite dieser Rechnung lediglich die vom Kläger grundsätzlich angebotenen Nutzungspakete näher definieren, ohne diese unabhängig vom konkret vereinbarten Leistungsumfang dem jeweiligen Kunden einzuräumen. Damit beschränkten sich die von der B. S. GmbH erworbenen Nutzungsrechte auf die „Basis-Bildnutzungsrechte“ ‒ in den Erläuterungen auf der Rückseite der Rechnung definiert als einfaches, nicht-exklusives Bildnutzungsrecht zur zeitlich und räumlich uneingeschränkten Verwendung durch den Auftraggeber selbst ‒ sowie „erweiterte Bildnutzungsrechte für Presse & PR“ ‒ in den Erläuterungen auf der Rückseite der Rechnung definiert als Recht zur Weitergabe der Aufnahmen an beliebige Presse- und PR-Medien. Ein Recht zur Weitergabe der Bilder an Projektpartner hat die B. S. GmbH hingegen nicht erworben.

Bei der Beklagten handelt es sich unstreitig nicht um ein Presse- oder PR-Unternehmen. Allein der Umstand, dass sie die Bilder zu eigenen PR-Zwecken genutzt hat, genügt dafür ersichtlich nicht.

2. Die Beklagte schuldet dem Kläger für die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen ein fiktives Lizenzhonorar in Höhe von 9.150,- € nebst Zinsen sowie Erstattung der für die ausgesprochene vorgerichtliche Abmahnung sowie die Dokumentation des Verstoßes angefallenen Kosten.

a) Der Anspruch auf Zahlung eines fiktiven Lizenzhonorars in der geltend gemachten Höhe ergibt sich aus § 97 Abs. 2 UrhG und § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB i.V.m. § 102a UrhG.

aa) Der Anspruch auf Zahlung eines fiktiven Lizenzhonorars bei unberechtigter Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks ergibt sich verschuldensunabhängig bereits unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB i.V.m. § 102a UrhG. Darüber hinaus ist der Beklagten aber auch ein Verschuldensvorwurf i.S.d. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG zu machen. Es entspricht der verkehrsüblichen Sorgfaltspflicht bei Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung eines Werks prüft und sich darüber Gewissheit verschafft (BGH, Urt. v. 18.03.1960, Az. I ZR 75/58 – Eisrevue II, Rn. 41 f. (juris)). Dass die Beklagte ihre Berechtigung zur Nutzung der streitgegenständlichen Fotografien in diesem Sinne geprüft habe, trägt sich selber bereits nicht vor. Sie beruft sich vielmehr allein darauf, dass sie seitens der B. S. GmbH im Rahmen der Weitergabe der Bilder nicht explizit auf die Urheberschaft des Klägers hingewiesen worden sei. Dies genügt zur Wahrung der insoweit anzuwendenden Sorgfaltsanforderungen ersichtlich nicht.

bb) Der klägerseits geltend gemachte Lizenzschaden in Höhe von 915,- € pro Bild zuzüglich eines 100 %igen Zuschlags für die unterlassene Urheberbenennung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist dieser Berechnung – auch nach gerade zu diesem Zweck erteiltem Hinweis (vgl. Bl. 32 a.E.) – nicht entgegen getreten. Im Übrigen hat der Kläger durch Vorlage entsprechender Rechnungen (Anlagen K6-K11) auch belegt, die von der MFM empfohlenen Honorare (Anlage K12) tatsächlich am Markt für seine Fotografien durchsetzen zu können. Diese weisen bereits für eine dreijährige Nutzung auf einer Homepage unter Urhebernennung ein Honorar von 915,- € aus. Die entsprechende Honorarhöhe erscheint dabei im Hinblick auf die unstreitige professionelle Qualität der streitgegenständlichen Bilder auch für diese durchaus angemessen. Für die unterlassene Urheberbenennung rechtfertigt sich schließlich ein 100 %iger Zuschlag auf das üblicherweise zu zahlende Honorar (BGH, Urt. v. 15.01.2015, Az. I ZR 148/13 – Motorradteile, Rn. 36 ff. (juris)).

cc) Das fiktive Lizenzhonorar ist seit Nutzungsbeginn mit neun Prozentpunkten über Basiszins zu verzinsen. Nach den im Rahmen der Schadensbemessung anzuwendenden Grundsätzen der Lizenzanalogie muss sich der Verletzer so behandeln lassen, als habe er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen am Klageschutzrecht erworben. Träfe daher den vertraglichen Lizenznehmer bei verspäteter Lizenzzahlung eine gesetzlich oder vertraglich begründete Verzinsungspflicht, so muss diese Zinspflicht auch für den Verletzer gelten (BGH, Urt. v. 24.11.1981, Az. X ZR 36/80 – Fersenabstützvorrichtung, Rn. 49 (juris)). Der Kläger hat vorliegend unter Vorlage seiner AGB schlüssig dargelegt, bei Lizenzierung seiner Fotos eine Fälligkeit des Lizenzhonorars mit Überlassung der lizenzierten Fotografie zu vereinbaren. Die Beklagte wäre damit bei Nichtzahlung ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug geraten. Da es sich insoweit um eine Entgeltforderung gehandelt hätte, beläuft sich die Zinshöhe nach § 288 Abs. 2 BGB auf neun Prozentpunkte über Basiszins.

b) Der Anspruch auf Erstattung der für die (berechtigterweise) ausgesprochene Abmahnung angefallenen Kosten ergibt sich in der geltend gemachten Höhe aus § 97a Abs. 3 UrhG.

Der insoweit angesetzte Gegenstandswert von 10.000- € pro Bild für den Unterlassungsanspruch erscheint angemessen. Der Bundesgerichtshof hat bei einer gewerblichen Nutzung eines einfachen Fotos ohne kompositorische Inszenierung, wie es ohne Weiteres im Wege eines Schnappschusses hätte erstellt werden können, im Wege des öffentlich Zugänglichmachens i.S.v. § 19a UrhG einen Unterlassungswert in Höhe von 6.000,- € in der Hauptsache nicht beanstandet (BGH, Urt. v. 13.09.2018, Az. I ZR 187/17 – Sportwagenfoto). Die streitgegenständlichen Fotografien heben sich von einem bloßen Schnappschuss insbesondere durch eine sorgfältige Ausschnittwahl und präzise Ausleuchtung deutlich erkennbar als hochprofessionelle Aufnahmen ab.

Auch der Ansatz einer 1,5-fachen Gebühr ist nicht zu beanstanden. Zum einen erscheint der Ansatz einer 1,5-fachen Gebühr im Hinblick darauf, dass es sich beim Urheberrecht um eine Spezialmaterie handelt, durchaus angemessen. Zum anderen ist die Unbilligkeit nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG im gerichtlichen Verfahren nur auf Rüge zu prüfen (BGH, Urt. v. 17.09.2015, Az. IX ZR 280/14, Rn. 26 (juris)); eine solche Rüge wurde beklagtenseits nicht erhoben.

Soweit die vorgerichtlich angefallenen Kosten auf die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche entfallen, erfolgt eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nach Ziff. 3100 VV-RVG. Insoweit ist, wie beantragt, eine gesonderte Tenorierung veranlasst.

Der Anspruch auf Verzinsung des entsprechenden Betrags ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist mit Ablauf der mit Schreiben vom 08.11.2022 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug geraten.

c) Schließlich besteht nach § 97 Abs. 2 UrhG auch der geltend gemacht Anspruch auf Erstattung von Dokumentationskosten der Firma R. in Höhe von 110,- €. Der Kläger durfte die Einschaltung eines Unternehmens zur professionellen Dokumentation des erfolgten Verstoßes als zur Rechtsverfolgung sachdienlich erachten. Einwendungen werden beklagtenseits insoweit auch nicht erhoben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Drohnenaufnahmen sind nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gedeckt

OLG Hamm
Urteil vom 27.04.2023
4 U 247/21


Das OLG Hamm hat entschieden, dass Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gedeckt sind.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:
OLG Hamm zum Urheberrecht: Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

In einer urheberrechtlichen Streitigkeit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag aus dem Ruhrgebiet hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind.

Die klagende Verwertungsgesellschaft nimmt den beklagten Verlag auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch. In zwei von der Beklagten veröffentlichten Büchern werden Kunstwerke auf Bergehalden im Ruhrgebiet vorgestellt. Dabei hat die Beklagte auch Fotografien der im Streit stehenden Kunstwerke „Sonnenuhr mit Geokreuz“, „Spurwerkturm“, „Nachtzeichen“, „Himmelstreppe“, „Tetraeder“ und „Landmarke Geleucht“ verwendet, die mit einer Drohne aufgenommen wurden. Eine Lizenz von der Klägerin hat die Beklagte vor der Veröffentlichung dieser Bilder nicht erworben. Vielmehr vertritt die Beklagte die Auffassung, die Verwendung der Fotografien sei von der Panoramafreiheit des Urheberrechtsgesetzes gedeckt.

Das Landgericht Bochum hat der Klage insgesamt stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihr Ziel auf Klageabweisung vor dem Oberlandesgericht Hamm weiterverfolgt. Abgesehen von einer geringfügigen Reduzierung des Schadensersatzes hat der für das Urheberrecht zuständige 4. Zivilsenat das Urteil des Landgerichts bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte Panoramafreiheit gestatte zwar auch die gewerbliche Nutzung von hierunter fallenden Fotografien. Im Rahmen der Panoramafreiheit sei es nämlich zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, unter anderem mit Mitteln der Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Auch befänden sich die hier in Rede stehenden Kunstwerke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, da die Bergehalden, auf denen die Kunstwerke errichtet wurden, entweder selbst öffentlich zugänglich seien oder jedenfalls von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden könnten. Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, die eine unentgeltliche Nutzung gestatte, schließe jedoch nur diejenigen Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehöre nicht der Luftraum. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive sei nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits für den Einsatz einer Leiter entschieden. Für den Einsatz einer Drohne könne nichts anderes gelten.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm muss die Beklagte die Wiedergabe der angegriffenen Drohnenbilder und deren Verbreitung unterlassen und der Klägerin Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr über 1.824 Euro sowie gut 2.000 Euro Abmahnkosten, jeweils zuzüglich Zinsen, zahlen. Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung von Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit vorliegt, hat der Senat die Revision der Beklagten zugelassen. Die Beklagte hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, so dass das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm nicht rechtskräftig ist.

Die Entscheidung wird in Kürze auf www.nrwe.de veröffentlicht.

Vorinstanz:
Landgericht Bochum, Urteil vom 18. November 2021 (Az. 8 O 97/21)

Für die Entscheidung wichtige Vorschiften:

§ 59 UrhG Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.



OLG Frankfurt: Verzicht des Urhebers auf Benennung als Urheber in AGB von Stockfoto-Portal Fotolia wirksam und keine unangemessene Benachteiligung

OLG Frankfurt
Urteil vom 29.9.2022
11 U 95/21

Das OLG Frankfurt hat entscheiden, dass der Verzicht des Urhebers auf Benennung als Urheber in den AGB des Stockfoto-Portals Fotolia wirksam ist und keine unangemessene Benachteiligung darstellt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Verzicht auf Urheberbenennung in AGBs eines Microstock-Portals ist wirksam

Microstock-Portale für Lichtbilder/Videos sprechen aufgrund geringer Lizenzgebühren und eines geringen Abwicklungsaufwands einen großen Nutzerkreis an. Wegen dieses Geschäftsmodells stellt ein in den Lizenzbedingungen eines Microstock-Portals enthaltener Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht keine unangemessene Benachteiligung dar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eines Berufsfotografen wegen unterlassener Urheberbenennung zurückgewiesen.

Der Kläger ist Fotograf und zählt zu den erfolgreichsten Bildanbietern weltweit. Er schloss mit dem Betreiber des Portals Fotolia einen so genannten Upload-Vertrag. Damit räumte er dem Portalbetreiber eine Lizenz zur Nutzung der von ihm eingestellten Fotografien ein sowie das Recht, Unterlizenzen an Kunden des Portals zu erteilen. Fotolia war laut Urteil eine der „führenden europäische Microstock Bildagenturen“ mit Millionen Bildern/Videos und Mitgliedern. Die Kunden können eingestellte Lichtbilder zu „äußerst günstigen Lizenzen“ nutzen. Dies führt zu einer hohen Anzahl eingeräumter Lizenzen und einer starken Verbreitung der eingestellten Werke. Der Kläger vermarktet seine Werke ausschließlich über Microstock-Portale.

Die Beklagte ist eine Kundin des Portals. Sie verwendete ein Lichtbild des Klägers auf ihrer Webseite als Hintergrund, ohne ihn als Urheber zu benennen. Der Kläger verlangt von der Beklagten u.a., es zu unterlassen, das Lichtbild ohne Urheberbenennung zu nutzen und wegen der bereits erfolgten Verletzung Schadensersatz an ihn zu zahlen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe wirksam auf das Recht zur Urheberbenennung im Rahmen des Upload-Vertrags mit Fotolia verzichtet, führt das OLG zur Begründung aus. Gemäß der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe „sowohl Fotolia als auch jedes herunterladende Mitglied, welches ein Werk über Fotolia bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung (...), das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen“. Diese Formulierung und insbesondere der Begriff „Quelle“ seien bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass der Urheber damit auf sein Urheberbenennungsrecht verzichte.

Dieser Verzicht sei auch wirksam vereinbart worden. Er verstoße nicht gegen das Transparenz- und Verständlichkeitsgebot. Der Verzicht werde ausdrücklich und klar erklärt. Die Klausel führte auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Urheber. Ein Urheber entscheide sich willentlich für die Nutzung von Microstock-Portalen. Damit vermeide er eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand. Die fehlende Verpflichtung zur Urheberbenennung habe für die Attraktivität des Angebots von Fotolia für die Kunden und damit für die große Verbreitung erhebliche Bedeutung. Dies räume auch der Kläger ein. „Der Verzicht auf die Pflicht zur Urheberbenennung ermöglicht mithin (auch) die große Reichweite des Microstock-Portals und die große Anzahl von Unterlizenzen, was dem Urheber zugutekommt und so die geringe Lizenzgebühr für die Unterlizenzen kompensiert“, vertieft das OLG.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der klärungsbedürftigen Frage, ob ein Urheber in AGBs für jede Verwendungsart gegenüber einem Microstock-Portal wirksam auf sein Urheberbenennungsrechts verzichten kann, die Revision zum BGH zugelassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.9.2022, Az. 11 U 95/21
(vorausgehend Landgericht Kassel, Urteil vom 5.7.2021, Az. 10 O 2109/20)



BGH: Zur Bestimmung des Streitwerts für Antrag auf Urteilsbekanntmachung in urheberrechtlicher Streitigkeit

BGH
Beschluss vom 04.11.2021
I ZR 153/20


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Bestimmung des Streitwerts für einen Antrag auf Urteilsbekanntmachung in einer urheberrechtlichen Streitigkeit befasst und in diesem Fall einen Wert von 5.000 EURO für angemessen erachtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Für den Antrag auf Urteilsveröffentlichung ist dabei entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht auf die vom Beklagten aufzubringenden Kosten der Urteilsveröffentlichung, sondern auf das Beseitigungsinteresse des Klägers abzustellen.

a) Der Wert der öffentlichen Bekanntmachung eines Urteils ist nach § 3 ZPO frei und unabhängig vom Streitwert der Hauptsache sowie von den Kosten der Bekanntmachung zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, GRUR 2016, 1207 Rn. 14; OLG Hamm, JMBlNRW 1954, 177 f.; OLG Frankfurt a.M., GRUR 1955, 450, 451; OLG Frankfurt a.M., JurBüro 1972, 706; OLG Hamburg, MDR 1977, 142; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., § 25 Rn. 38; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 103 Rn. 1; Gehle in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl., § 3 Rn. 129; Großkomm.UWG/Feddersen, 2. Aufl., § 12 E Rn. 6; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 49 Rn. 31; Retzer in Harte/Henning, UWG, 5. Aufl., § 12 Rn. 670; BeckOK.Patentrecht/Voß, 22. Edition [Stand: 15. Oktober 2021], § 140e PatG Rn. 22; aA OLG Karlsruhe, WRP 1958, 190 f.; OLG Stuttgart, NJW 1959, 890 f.; Ahrens in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 434; Bähr in Ahrens, Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 39 Rn. 31; Jansen in Ekey/Bender/Fuchs/Wissemann, Markenrecht, 4. Aufl., § 19c MarkenG Rn. 31).

b) Ausgangspunkt und Maß der Bewertung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen das nach objektiven Maßstäben zu beurteilende individuelle Interesse des Anspruchstellers (BVerfG, NJW 1997, 311, 312 [juris Rn. 9]; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 502 f. [juris Rn. 14 f.]; MünchKomm.ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rn. 5). Während sich bei urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen deren Wert nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße richtet und dieses Interesse pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten ist und maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts, bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 33 = WRP 2016, 1525 - Tannöd, mwN; zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 [juris Rn. 19] - Streitwertbemessung, mwN), ist das Interesse bei der Befugnis zur Urteilsbekanntmachung auf die Beseitigung einer Beeinträchtigung gerichtet (BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 98/00, GRUR 2002, 799, 801 [juris Rn. 42] = WRP 2002, 990 - Stadtbahnfahrzeug; Spindler in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 103 UrhG Rn. 1), die aufgrund einer Rechtsverletzung, einer unzutreffenden Urheberberühmung oder auch eines unzutreffenden Plagiatsvorwurfs eingetreten ist (BeckOK.UrhR/Reber, 32. Edition [Stand: 15. September 2021], § 103 UrhG Rn. 1; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 103 Rn. 1; Eichelberger in Eichelberger/Wirth/Seifert, UrhG, 3. Aufl., § 103 Rn. 1; Ohst/Bohne in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 103 UrhG Rn. 2). Betroffene Urheber haben insoweit ein schutzwürdiges Interesse daran, der Öffentlichkeit anzuzeigen, dass ihre Schöpfungen von anderen entstellt oder zu Unrecht ausgenutzt wurden oder ein gegen sie erhobener Vorwurf des Plagiats unbegründet ist (Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270, 105 f.; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 103 Rn. 1; Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 103 UrhG Rn. 1).

c) Auf die den Beklagten treffenden Kosten der Urteilsbekanntmachung ist für die Bemessung des Streitwerts danach schon deshalb nicht abzustellen, weil sich der vom Gericht festzusetzende Streitwert grundsätzlich nach dem Interesse des Anspruchstellers richtet. Zudem sind die Kosten der Urteilsbekanntmachung für die Streitwertbemessung ungeeignet. Art und Umfang der Bekanntmachung und damit die für die Veröffentlichungskosten relevanten Umstände werden erst durch das Gericht mit dem Urteil festgelegt (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR 2014, 296 [juris Rn. 26]; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 103 Rn. 9; Wimmers in Schricker/Loewenheim aaO § 103 UrhG Rn. 8). Gemäß § 40 GKG ist jedoch für die Bemessung des Werts auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung abzustellen, die den Rechtsweg einleitet.

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die ursprüngliche Streitwertbemessung des Berufungsgerichts für den Anspruch auf Urteilsbekanntmachung im Berufungsurteil - mit Ausnahme eines Rechenfehlers - nicht zu beanstanden, so dass der Senat diesen Wert auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugrunde legt.

Das Berufungsgericht hat - von den Parteien nicht beanstandet - für den bezifferten Freistellungsanspruch zu III einen Wert von 36.698,41 € festgesetzt. Für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß dem Antrag zu II hat es einen Wert von 100.000 € angesetzt. Auch hiergegen wenden sich die Parteien nicht. Weiter ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Wert des Auskunftsanspruchs für die Anträge zu I.1 und I.2 mit einem Wert von jeweils 20.000 € zu bemessen ist. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich. Schließlich hat das Berufungsgericht den Wert des Anspruchs auf Gestattung der Urteilsbekanntmachung mit einem Wert von 5.000 € angesetzt.

Der Senat erachtet die Ansetzung eines Werts von 5.000 € für die Befugnis zur Urteilsbekanntmachung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für ermessensfehlerfrei. Dies gilt auch mit Blick auf den, wenn auch erst im Rahmen des Berufungsverfahrens erhobenen Vortrag des Klägers, wonach er ein großes Interesse an der Urteilsbekanntmachung habe, da hierdurch eine nicht monetäre Rehabilitation erfolge und es für die Öffentlichkeit von Interesse sei, dass er sich gegen einen "übermächtigen" Auftraggeber durchgesetzt habe.


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LG Köln: Kein Anspruch auf Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 UrhG bei Bilderklau wenn Abmahnung keine Wiedergabe des gerügten Bilds bzw. Konkretisierung enthält

LG Köln
Urteil vom 20.05.2021
14 O 167/20


Das LG Köln hat entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 UrhG bei Bilderklau im Internet besteht, wenn die Abmahnung entgegen § 97a Abs. 2 UrhG keine Wiedergabe des gerügten Bilds bzw. Konkretisierung enthält

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Beklagten steht weder ein Anspruch auf (nicht im Wege der Widerklage geltend gemachten) Schadensersatz in Höhe von 2.415,92 € (22.015,92 € abzüglich 19.600,- €) noch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,26 € zu. Außerdem hat der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.564,26 € zzgl. Verzugszinsen seit dem 03.06.2020 aus § 97a Abs. 4 UrhG, §§ 286, 288 BGB.

a) Aus den obigen Erwägungen zur Widerklage ergibt sich spiegelbildlich, dass der Beklagte keinen über 1.113,05 € hinaus gehenden Schadensersatzanspruch gegen den Kläger hat. Der Klageantrag zu 1. ist folglich begründet. Dabei war der Klageantrag nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung dahingehend zu korrigieren, dass die Feststellung nur den tenorieren Betrag von 2.415,92 € betrifft.

b) Der Antrag zu 2. der Klage ist ebenfalls begründet, weil der Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 UrhG hat, weil die Abmahnung nicht den Anforderungen aus § 97a Abs. 2 UrhG entspricht. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Abmahnung keine Ablichtung oder sonstige eindeutige Konkretisierung des streitgegenständlichen Lichtbilds enthielt und somit die Rechtsverletzung nicht genau bezeichnet war im Sinne von § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Dies genügt bereits, um die Abmahnung unwirksam zu machen. Auf die anderen Einwände des Klägers gegen die Abmahnung kommt es nicht weiter an, sodass weitere Ausführungen entbehrlich sind.

c) Aus den vorstehenden Erwägungen ist auch der Antrag zu 3. der Klage dem Grunde nach begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 97a Abs. 4 UrhG. Mit Blick auf die Höhe hat der Kläger seine erforderlichen Aufwendungen spiegelbildlich zur Höhe der Abmahnkosten berechnet. Dabei hat er einen Gegenstandswert i.H.v. 29.576,18 € und eine 1,5 Geschäftsgebühr angesetzt und einen Betrag von 1.584,26 € berechnet. Mit Ausnahme der fehlerhaften Berechnung der Gebühr begegnet dies im Ergebnis angesichts der Berühmung von Ansprüchen des Beklagten keinen Bedenken. Der Gegenstandswert errechnet sich zwar aus der Höhe der in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche und zwar Schadensersatz in Höhe von 19.600,- €, dem Unterlassungsanspruch zu 6.000,- € sowie der eigenen Forderung in Höhe von 1.584,26 €, mithin 27.184,26 € (in der Abmahnung geltend gemachte Zinsen in Höhe von 2.415,92 € bleiben als Nebenforderung außer Betracht). Da mit dieser leicht überhöhten Angabe des Gegenstandswerts jedoch kein Gebührensprung verbunden ist, bleibt sie im Ergebnis ohne Folge. Der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr ist berechtigt. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nach Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Eine höher festgesetzte Gebühr ist voll durch die Gerichte überprüfbar. In der Literatur wird vertreten, dass im Regelfall bei urheberrechtlichen Angelegenheiten von einem hohen Schwierigkeitsgrad auszugehen sei. Es handelt sich um eine Spezialmaterie, die eine umfassende Einarbeitung eines nicht darauf spezialisierten Anwalts erfordert (Fromm/Nordemann, UrhG § 97a Rn. 41). Ob jede urheberrechtliche Angelegenheit einen hohen Schwierigkeitsgrad hat, lässt die Kammer ausdrücklich offen. Im vorliegenden Fall der Abwehr einer sehr hohen Schadensersatzforderung in einem Fall mit beiderseitigem Auslandsbezug ist dieser hohe Schwierigkeitsgrad jedoch anzunehmen und der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr angemessen. Jedoch beläuft sich eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG auf 1.294,50 € (nicht wie vom Klägerbevollmächtigten in seinem vorgerichtlichen Schreiben errechnet: 1564,26 €). Zuzüglich der Auslagen nach Nr. 7001 und 7002 VV RVG von 20,- € errechnen sich damit Nettogebühren von 1.314,50 €. Der Kläger forderte dabei in seinem Schreiben nur den Nettobetrag. Umsatzsteuer dürfte wegen § 3a Abs. 2 UStG auch nicht anfallen, sodass der Kläger nur den Nettobetrag ersetzt verlangen kann. Dass der Kläger Umsatzsteuer in Deutschland oder der Schweiz gezahlt hat und deshalb auch insoweit Ersatz verlangen kann, hat er nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

d) Aus dem vorgenannten Betrag kann der Kläger Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB seit dem 03.06.2020 fordern, weil der Beklagte durch E-Mail seines Rechtsanwalts vom 02.06.2020 die Zahlung von Aufwendungsersatz eindeutig abgelehnt hat (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).


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BGH: Zur Angemessenheit der Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG für einem für eine Fotoagentur freiberuflich tätigen Fotografen

BGH
Urteil vom 23.07.2020
I ZR 114/19
Fotopool
UrhG § 32 Abs. 1 Satz 3; § 32a Abs. 1 Satz 1


Leitsatz des BGH:

Bei der nach § 32 Abs. 1 Satz 3 und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob die zwischen einer Fotoagentur und einem freiberuflich tätigen Fotografen für die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Bildern vereinbarte Vergütung angemessen ist, können die Gemeinsamen Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR Tageszeitungen) sowie der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 24. November 2008 aufgrund einer hinreichend vergleichbaren Interessenlage als Indiz herangezogen werden, auch wenn ihr zeitlicher oder persönlicher Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, sofern die Bildagentur im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses schwerpunktmäßig nach Art einer ausgelagerten Bildredaktion einer Verlagsgruppe tätig wird. So verhält es sich, wenn die Fotoagentur in erster Linie Veröffentlichungen einer Verlagsgruppe mit den Beiträgen des Fotografen beliefert und der Fotograf ganz überwiegend auf konkreten Auftrag der Bildagentur tätig wird, bei dem ihm mitgeteilt wird, welche Redaktion die Bildberichterstattung in Auftrag gegeben hat und wo diese das Foto veröffentlichen wird.

BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 114/19 - OLG Hamm - LG Bochum

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OLG Oldenburg: Veröffentlichung von Kinderfotos auf Website mit kommerziellem Hintergrund nur mit Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern zulässig

OLG Oldenburg
Beschluss vom 24.05.2018
13 W 10/18


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Kinderfotos auf einer Website mit kommerziellem Hintergrund nur mit Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern zulässig ist.


Aus den Entscheidungsgründen:

Zu beachten ist zunächst, dass gemäß § 22 KunstUrhG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Hierzu zählt auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite. Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. BGH NJW 2005, 56-58). Dies sind im Regelfall gemäß § 1629 BGB die sorgeberechtigten Eltern.

Der Antragsteller ist jedoch nicht befugt, allein im Namen seiner Tochter gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes gerichtlich vorzugehen, da für eine Entscheidung hierüber gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB das - hier nicht vorliegende - gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich ist. Dies folgt daraus, dass es sich bei einer Entscheidung über die Veröffentlichung von Fotos des Kindes auf der streitbefangenen Internetseite www.... und - hieraus folgend - bei einer Entscheidung über ein gerichtliches Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung um eine Angelegenheit handelt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB sind in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB im Regelfall solche, die nicht häufig vorkommen und auch deshalb in aller Regel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben oder haben können und in ihren Folgen nur mit einigem Aufwand zu beseitigen sind. Zu beachten ist auch die soziale Bedeutung des Entscheidungsgegenstandes (vgl. Palandt-Götz, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1687 Rdnr. 4). Im vorliegenden Fall ist zunächst der besonderen Bedeutung des in § 22 KunstUrhG einfachgesetzlich normierten Rechts am eigenen Bild als Ausprägung des auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung zu tragen (vgl. auch KG Berlin, FamRZ 2011, 1659-1660, juris-Rdnr. 51). Insbesondere bei Veröffentlichung von Fotos im Internet ist dieses Recht in erhöhtem Maße gefährdet, da der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisch unbegrenzt ist, eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar ist (vgl. DIJuF Rechtsgutachten 2.11.2016 - ES 7.120 Lh, JAmt 2017, 27-30). Hinzu kommt, dass die streitbefangenen Fotos auf der Webseite des vom Antragsgegner betriebenen Bauernhofes veröffentlicht wurden und werden, die eindeutig werbenden Charakter hat und folglich kommerzielle Ziele verfolgt. Insbesondere aufgrund dieses Gesichtspunktes erscheint die sechsjährige ... besonders schutzbedürftig, so dass für diese eine Entscheidung für oder gegen die Veröffentlichung von Bildern auf der streitbefangenen Internetseite von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Eine derartige Entscheidung kann mithin nur im gegenseitigen Einvernehmen der Eltern erfolgen, woraus aber auch folgt, dass der Antragsteller nicht allein befugt ist, den Antragsgegner wegen unzulässigen Hochladens der Fotos gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidung über ein derartiges Vorgehen auf den Antragsteller nach § 1628 BGB ist bislang nicht erfolgt.


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OLG Hamburg: Fotograf haftet nicht als Störer für rechtswidrige Zeitschriftenveröffentlichung wenn Fotos nach Weisung und ohne Einfluss auf konkrete Verwendung erstellt wurden

OLG Hamburg
Urteil vom 13.03.2018
7 U 57/13


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Fotograf nicht als Störer für eine rechtswidrige Zeitschriftenveröffentlichung haftet, wenn er die Fotografien nach Weisung sowie ohne Kenntnis von und ohne Einfluss auf konkrete Verwendung gefertigt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus keinem Gesichtspunkt zu. Das gilt auch dann, wenn in der beanstandeten Veröffentlichung in der „D“ eine Verletzung von Rechten der Kläger liegen sollte; denn für diese Rechtsverletzung wäre jedenfalls der Beklagte nicht verantwortlich. Der Beklagte schuldet den Klägern schon deshalb keine Unterlassung weil er hinsichtlich eines Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB analog (in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht) nicht - in der Diktion des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - Störer bzw. hinsichtlich eines Anspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht - in der Diktion des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - Täter der von den Klägern gerügten Beeinträchtigung ist.

Der Unterlassungsanspruch ist, da nicht an ein Verschulden gebunden, weitgehend; deshalb bedarf die Haftung insoweit einer Einschränkung mit der Folge, dass nicht jedes bloße Setzen eines Kausalbeitrages für eine vorgekommene Beeinträchtigung in einem durch Unterlassungsansprüche geschützten Rechtsgut bereits einen solchen Anspruch begründet. Insbesondere im Bereich des Pressewesens wäre es nicht hinnehmbar, wenn jede Person, die an der Erstellung oder Verbreitung eines Presserzeugnisses beteiligt ist, hinsichtlich der in dem Presseerzeugnis vorkommenden Rechtsverletzung selbst Unterlassung schulden würde; denn eine so weitgehende Haftung hätte auf die Abläufe eines funktionierenden Pressesystems einen eines hindernden Einfluss, der mit der grundsätzlichen Garantie der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - einer für einen freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat schlechthin konstituierenden Institution - nicht vereinbar wäre (vgl. BGH, Urt. v. 7. 12. 2010, Az. VI ZR 30/09, GRUR 2011, S. 266 ff.). Das hat allerdings nicht zur Folge, dass Unterlassungsansprüche nur eng begrenzt gegenüber dem Urheber der rechtsverletzenden Äußerung oder dem Verlag oder der Sendeanstalt als deren maßgeblichem Distributor bestehen würde. Die Grenze der Haftung ist aber jedenfalls dort erreicht, wo es um die Tätigkeit von Hilfspersonen geht, die trotz ihres Beitrags zur Erstellung oder Verbreitung einer rechtsverletzenden Veröffentlichung auf deren Inhalt keinen Einfluss haben, weil es sich bei ihrer Tätigkeit um reine Hilfstätigkeiten handelt. Im Stadium der Verbreitung der Veröffentlichung sind das z.B. Personen wie Boten, Briefträger, Zusteller, Plakatkleber und Prospektverteiler (BGH, Urt. v. 5. 11. 2015, Az. I ZR 88/13, NJW 2016, S. 2341 ff., 2342), im Stadium der Erstellung von Beiträgen z.B. die Personen, die - ohne dass sie über den Inhalt der Veröffentlichung bestimmen dürften oder könnten - solche Hilfstätigkeiten erbringen, die typischerweise pressebezogen sind, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgen, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig sind und deren staatliche Regulierung sich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirken würde (BGH, Urt. v. 7. 12. 2010, Az. VI ZR 30/09, GRUR 2011, S. 266 ff., 267 f.). Als solche Hilfstätigkeit hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Zulieferung von Bildern aus einem Bildarchiv angesehen (BGH aaO.). Für die Hilfsperson, die auf Anforderung eines Redakteurs aus einem Bildarchiv ein Bild zu einem bestimmten Thema heraussucht, ohne darauf Einfluss zu haben, in welchem Zusammenhang das Bild veröffentlicht wird, kann aber nichts anderes gelten als für die Hilfsperson, die als Fotograf auf Anforderung eines Redakteurs ein Bild zu einem vorgegebenen Thema anfertigt, wenn sie auf die Art und Weise, in der das Bild Verwendung findet, keinen Einfluss hat.

So liegen die Dinge hier hinsichtlich des Beklagten. Er hatte den Auftrag erhalten, zu dem Thema „Verkauf des ehemals Goebbels gehörenden Grundstücks auf Schwanenwerder“ Fotografien zu liefern, ohne dass er in weitergehender Weise als durch Zulieferung von Fotografien an der Erstellung des Zeitungsartikels beteiligt gewesen wäre. Der Beklagte hat daraufhin mehrere Fotografien von dem betreffenden Grundstück und dessen Umfeld geliefert. Darin lag eine Verbreitung der Aufnahmen noch nicht; denn die Weitergabe der Bilder an die Redaktion der Zeitung, für die der Beklagte als angestellter Fotograf tätig ist, war ein rein betriebsinterner Vorgang, der als solcher noch keine über den Betrieb seines Arbeitgebers hinausgehenden Wirkungen entfaltete und nicht einer unbestimmten, sondern nur einer umgrenzten Anzahl von Personen Kenntnis von den Bildinhalten verschaffte (vgl. BGH aaO.). Mit der Weiterleitung der Fotografien an die Redaktion war die Mitwirkung des Beklagten an der Erstellung des Artikels beendet. Er hatte keinen Einfluss darauf, welche der Fotografien für die Veröffentlichung ausgewählt werden würden, und er konnte auch nicht darüber bestimmen, in welchem Zusammenhang und in welcher Weise die Bilder in dem zu erstellenden Zeitungsartikel verwendet werden würden. Seine Tätigkeit im Hinblick auf die konkrete Veröffentlichung war damit rein dienender Natur und ohne Möglichkeit auf eine eigene Einflussnahme auf das Ergebnis.

Eine Verantwortlichkeit des Beklagten für die Veröffentlichung der Fotografien könnte daher nur damit begründet werden, dass er bereits im Vorfeld - bei Anfertigung der Fotografien oder durch eine Auswahl der Fotografien vor Weitergabe an die Redaktion - alle Fotografien hätte aussondern müssen, deren Veröffentlichung zu einer Rechte Dritter verletzenden Veröffentlichung hätten führen können. Dass dies jedenfalls dann, wenn es - wie hier - um die Anfertigung von Fotografien von Grundstücken geht, nicht angängig ist, liegt indessen auf der Hand. Die Annahme einer Voraussonderungspflicht des Fotografen würde zum einen die Grenze der Zumutbarkeit, die die Verantwortlichkeit potentieller Unterlassungsschuldner beschränkt (s. z.B. nur BGH, Urt. v. 14. 5. 2013, Az. VI ZR 269/12, NJW 2013, S. 2348 ff., 2350), sprengen. So konnte der Beklagte hier, da er mit der Erstellung des Artikels nicht weiter befasst war, schon gar nicht wissen, ob in diesem Artikel nicht in vielleicht zulässiger Weise ein Bezug des Grundstücks der Kläger zu dem zum Verkauf stehenden Grundstück hergestellt werden würde. Es war auch nicht seine Aufgabe als angestellter Fotograf, nun Ermittlungen darüber anzustellen, ob ein solcher Bezug bestehen könnte oder nicht, ebenso wenig wie seine Stellung innerhalb des Verlags ihn dazu berechtigt hätte, vor der Veröffentlichung des fertiggestellten Beitrags dessen Vorlage zu einer eigenverantwortlichen Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit seines Inhalts zu verlangen. Zum anderen wäre ein solches Erfordernis mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch die Freiheit der Recherche umfasst (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20. 2. 2003, NJW-RR 2003, S. 37 ff., 38) nicht vereinbar, indem es bei Erstellung von Zeitungsartikeln ein ganz erhebliches Hindernis darstellen würde, wenn bereits im Vorfeld Bilder unterdrückt würden, ohne es den Redakteuren, die den Artikel erstellen, überhaupt zu ermöglichen zu erwägen, ob ihre Verwendung zur Bebilderung des Artikels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Betracht kommt.

Da der Beklagte damit schon als Täter oder Störer einer in der Veröffentlichung liegenden eventuellen Rechtsverletzung ausscheidet, kommt es auf die weiteren Fragen der rechtlichen Zulässigkeit des Inhalts der beanstandeten Zeitungsveröffentlichung nicht an.

2. Da der Beklagte für den Inhalt der beanstandeten Veröffentlichung rechtlich nicht verantwortlich ist, schuldet er den Klägern auch nicht den Ersatz der diesen durch die Abmahnung des Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Volltext der AIDA Kussmund-Entscheidung des BGH zur Panoramafreiheit bei nicht ortsfesten Werken liegt vor

BGH
Urteil vom 27.04.2017
I ZR 247/15
AIDA Kussmund
UrhG § 59 Abs. 1 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gilt auch für nicht ortsfeste Werke - AIDA Kussmund auf Kreuzfahrtschiff über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Ein Werk befindet sich "an" öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann; unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

b) Wege, Straßen oder Plätze sind im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "öffentlich", wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen.

c) Die Nennung von "Wegen, Straßen oder Plätzen" in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich - wie Wege, Straßen oder Plätze - unter freiem Himmel befinden.

d) Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen", wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschiedenen Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet, um öffentliche Orte handelt.

e) Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Das ist der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an öffentlichen Orten zu bleiben.

f) Wer sich auf § 59 UrhG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fotografie des Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden ist. Zeigt die Fotografie eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem allgemeinen Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inhabers der Rechte am Werk, diese Vermutung durch den Vortrag konkreter Umstände zu erschüttern. Wer sich auf § 59 UrhG beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen.

BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 247/15 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gilt auch für nicht ortsfeste Werke - AIDA Kussmund auf Kreuzfahrtschiff

BGH
Urteil vom 27.04.2017
I ZR 247/15
AIDA Kussmund


Der BGH hat entschieden, dass die Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG auch für nicht ortsfeste (Kunst-)Werke gilt. In dem Rechtsstreit ging es um LIchtbilder von Kreuzahrtschiffen, die mit dem sogenannten AIDA Kussmund bemalt waren. Der Beklagte durfte diesen von frei zugänglichen Orten aus fotografieren und die Lichtbilder im Internet veröffentlichen.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Panoramafreiheit

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass sich die sogenannte Panoramafreiheit auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind.

Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sogenannten "AIDA Kussmund" dekoriert. Das Motiv besteht aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien. Das Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.

Der Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der er Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Auf dieser Seite veröffentlichte er das Foto der Seitenansicht eines Schiffes der Klägerin, auf dem der "AIDA Kussmund" zu sehen ist.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe damit ihre Rechte am als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützten "AIDA Kussmund" verletzt. Die Wiedergabe des auf dem Kreuzfahrtschiff aufgemalten Motivs sei nicht von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG* - der sogenannten Panoramafreiheit - gedeckt, da sich das Kunstwerk nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. Sie hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, den "AIDA Kussmund" auf diese Weise öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem hat sie die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beklagte durfte - so der Bundesgerichtshof - die Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem "AIDA Kussmund" ins Internet einstellen und damit öffentlich zugänglich machen, weil sich der abgebildete "AIDA Kussmund" im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.

Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.

Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.

Danach durfte der Beklagte den auf dem Kreuzfahrtschiff der Klägerin aufgemalten "AIDA Kussmund" fotografieren und ins Internet einstellen. Das mit dem "AIDA Kussmund" dekorierte Kreuzfahrtschiff befindet sich bleibend an öffentlichen Orten, weil es dazu bestimmt ist, für längere Dauer auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden, und dort von Orten aus, die für jedermann frei zugänglich sind wahrgenommen werden kann. Es kann auf diesen grundsätzlich allgemein zugänglichen Gewässern aus oder - etwa im Hafen - vom jedermann frei zugänglichen Festland aus gesehen werden. Es kommt nicht darauf an, dass sich der "AIDA Kussmund" mit dem Kreuzfahrtschiff fortbewegt und zeitweise an nicht öffentlich zugänglichen Orten - etwa in einer Werft - aufhalten mag.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 4. März 2015 - 28 O 554/12

OLG Köln - Urteil vom 23. Oktober 2015 - 6 U 34/15

Karlsruhe, den 27. April 2017

§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG:

Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.