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OLG Köln: Entfernung von Meta-Daten aus Bilddatei zwar keine Urheberrechtsverletzung aber Anspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95c Abs. 1 und 3 UrhG möglich

OLG Köln
Urteil vom 02.06.2023
6 U 17/23

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Entfernung von Meta-Daten aus einer Bilddatei zwar keine Urheberrechtsverletzung ist, aber ein Anspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95c Abs. 1 und 3 UrhG bestehen kann. In dem hier vorliegenden Fall hat das Gericht aber einen Anspruch aufgrund der vertraglichen Regelung zwischen den Parteien verneint.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Anders als das Landgericht angenommen hat besteht ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers in der Sache nicht. Unschädlich ist es zwar, dass die vom Landgericht herangezogene Anspruchsgrundlage des § 97 Abs. 1 UrhG nicht einschlägig ist (dazu a)). Mit dem Landgericht geht der Senat auch von einer Entfernung der Metadaten durch den Antragsgegner bzw. einen von diesem beauftragten Dienstleister aus (dazu b)). Die Voraussetzungen des § 95c UrhG sind jedoch jedenfalls hinsichtlich des Merkmals der Unbefugtheit nicht erfüllt bzw. ist insoweit eine Duldungspflicht des Antragstellers anzunehmen (dazu c)).

a) Soweit das Landgericht als Anspruchsgrundlage § 97 Abs. 1 UrhG herangezogen hat (so auch bereits LG Köln, Urteil vom 23.11.2005, 28 S 6/05, BeckRS 2006, 3836 zur Verletzung der Vorschrift des § 95a UrhG), teilt der Senat diese Auffassung nicht.

Der Bundesgerichtshof hat zu einem auf die Verletzung des § 95a UrhG gestützten Auskunftsanspruch ausgeführt, dass es sich bei letzterer Bestimmung zwar um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 S. 1 BGB zu Gunsten der Inhaber von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten handele, die wirksame technische Maßnahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen einsetzen. Die Regelung begründe jedoch weder ein Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht dieser Rechtsinhaber. Zu den anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten im Sinne von §§ 97 Abs. 1 S. 1, 98 Abs. 1 S. 1 UrhG zählten nur absolute Rechte. Die Bestimmung des § 95a UrhG schaffe jedoch kein absolutes Recht, sondern regele lediglich Verhaltenspflichten, die unmittelbar dem Schutz technischer Maßnahmen und mittelbar dem Schutz der durch diese technischen Maßnahmen urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen dienten. Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG verletzt daher weder das Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht im Sinne von §§ 97 Abs. 1 S. 1, 98 Abs. 1 S. 1 UrhG (BGH GRUR 2015, 672, 678 Rn. 68 - Nintendo II).

Diese Auffassung ist zwar nicht gänzlich unumstritten (zum Streitstand Wandtke/Ohst, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 95a Rn. 89), überzeugt aber angesichts des Wortlauts und Sinngehalts des § 97 Abs. 1 UrhG, weshalb sich der Senat ihr anschließt. Die zu § 95a UrhG angestellten Erwägungen des Bundesgerichtshofs lassen sich auch ohne weiteres auf die durch § 95c geschützten Informationen für die Rechtewahrnehmung übertragen, da diese ebenfalls mittelbar dem Schutz der urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen dienen, indem sie die Manipulation von in digitale Dateien eingebetteten elektronischen Informationen verbieten und diesbezüglich Verhaltenspflichten begründen.

Selbst bei fehlender Einschlägigkeit des § 97 Abs. 1 UrhG kommt jedoch ein auf §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95c Abs. 1 und 3 UrhG gestützter Unterlassungsanspruch grundsätzlich in Betracht (vgl. Specht-Riemenschneider, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 95c Rn. 3). Denn die Frage der Schutzgesetzeigenschaft ist bei § 95c UrhG nicht anders zu beurteilen als bei § 95a UrhG (vgl. Lindhorst, in: BeckOK UrhR, 37. Ed. 1.2.2023, § 95c Rn. 13). § 1004 BGB schützt zwar nach seinem Wortlaut unmittelbar nur das Eigentum, wird jedoch nach einhelliger Auffassung entsprechend auf durch § 823 Abs. 2 BGB geschützte Rechte angewendet (Grünewald/Herrler, BGB, 82. Aufl. 2023, § 1004 Rn. 4 m.w.N.).


b) Die Annahme des Landgerichts, wonach die Benennung des Antragstellers in den Metadaten der streitgegenständlichen Fotografien einerseits und die Löschung dieser Daten andererseits § 95c UrhG unterfällt und glaubhaft gemacht ist, hält den Angriffen der Berufung stand.

Die in Rede stehenden Metadaten sind „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ im Sinne von § 95c Abs. 2 UrhG. Dies hat der Senat für EXIF-Daten wie hier bereits entschieden (Senat GRUR-RR 2017, 212, 214 Rn. 24 sowie Urteil vom 01.04.2022, 6 U 149/21, S. 10, nicht veröffentlicht). Unzulässig ist zum einen deren Entfernung oder Veränderung an einem Vervielfältigungsstück eines Werks (§ 95c Abs. 1 UrhG), wenn diese wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder sein muss, dass er hierdurch die Verletzung von Urheberrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert. Zum anderen verbietet § 95c Abs. 3 UrhG u.a. die wissentlich unbefugte Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und - hier einschlägig - öffentliche Zugänglichmachung von Werken, bei denen diese Informationen unbefugt entfernt oder geändert wurden.

Der Antragsteller hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Herrn J. vom 16.06.2022 (Anlage A6, Bl. 176 GA) glaubhaft gemacht, dass Herr J. die Dateien vom Server bzw. der Webseite des Antragsgegners heruntergeladen hat und diese keine Metadaten (mehr) enthielten, während dies zuvor, wie der Antragsteller selbst eidesstattlich unter dem 15.06.2022 versichert hat (Anlage A2, Bl. 159 GA), der Fall war.

Soweit der Antragsgegner bereits erstinstanzlich eingewandt hat, dass der Antragsteller nicht klar dargelegt habe, bei welchen Vervielfältigungsstücken er überhaupt Metadaten eingefügt habe (S. 25 der Widerspruchsbegründung, Bl. 1654 GA) und dies auch mit der Berufung wiederholt (S. 9 der Berufungsbegründung, Bl. 111 eA), greift dies nicht durch. Denn wie aus dem Vortrag des Antragstellers hervorgeht (S. 138 der Antragsschrift, Bl. 147 GA) geht es bei den Bildern, die Gegenstand des Verbotsantrages sind, nicht um die automatisiert erstellten verkleinerten Versionen derselben, die sich auch auf dem Server finden. Der Antragsteller hat insoweit erläutert und durch eidesstattliche Versicherung des Herrn J. (Anlage A6, Bl. 176 GA) auch glaubhaft gemacht, dass sich auf der Webseite eine Vielzahl von Bildern finden, die vom Motiv identisch mit den antragsgegenständlichen Bildern sind, die jedoch eine unterschiedliche Auflösung aufweisen, weil sie vom Content Management System (CMS), hier WordPress bzw. einem entsprechenden Plugin, automatisiert verkleinert (herunterskaliert) und separat abgespeichert worden sind, um etwa Ladezeiten zu optimieren. Gegenstand des Antrags sind jedoch nicht diese automatisiert erstellten Versionen, sondern die vom Antragsteller hochgeladenen 268 „Originale“, die keine Zusätze im Dateinamen (der in der Regel aus einer Kombination von drei Buchstaben, gefolgt von einer vierstelligen Zahl besteht) tragen. Dagegen sind die Dateinamen der verkleinerten Versionen – bei grundsätzlicher Beibehaltung des ursprünglichen Dateinamens – dadurch gekennzeichnet, dass diesen ein Zahlenzusatz hinzugefügt wird, der auf die Auflösung des Bildes hindeutet (beispielhaft etwa Anlage A7 mit dem Originalnamen „N01.jpg“, Bl. 177 GA gegenüber Anlage A8 mit dem Namen „N01-600x400.jpg“, Hervorhebung durch den Senat). Da in der Antragsschrift jeweils nur die „Original“-Dateinamen abgebildet sind (z.B. findet sich auf der Darstellung S. 2, Bl. 11 GA, der Dateiname „N01.jpg“ im Programmfenster), ergibt sich hieraus in Verbindung mit dem entsprechenden Vortrag des Antragstellers (S. 11 ff. des Schriftsatzes vom 30.11.2022, Bl. 1775 ff. GA), dass der Antragsteller sich genau auf diese von ihm hochgeladenen Dateien bezieht, hinsichtlich derer er auch die jeweiligen Bearbeitungszeitpunkte dargelegt hat (Anlage A 23, Bl. 477 ff. GA, wo ebenfalls der „Original“-Dateiname Verwendung findet).

Durch die vorbezeichnete Aufstellung, mit der anhand eines Online-Tools der Zeitpunkt der letzten Bearbeitung des in Rede stehenden Bildes abgefragt werden kann, hat der Antragsteller auch glaubhaft gemacht, dass die Löschung der zuvor vorhandenen Metadaten aus der Sphäre des Antragsgegners stammen muss und nicht durch den Antragsteller selbst vorgenommen wurde. Soweit der Antragsgegner eine durch den Antragsteller selbst vorgenommene Löschung vermutet (S. 27 der Widerspruchsbegründung, Bl. 1656 GA), hat der Antragsteller durch Vorlage des WhatsApp-Verlaufs vom 14.12.2021 glaubhaft gemacht, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits keinen Zugriff mehr auf das System hatte (Anlage A 21, Bl. 475 f. GA). Dem hat der Antragsgegner nicht widersprochen, sondern vielmehr vorgerichtlich in Reaktion auf die Abmahnung selbst vorgetragen, dass er nach Ausscheiden des Antragstellers die U. (bzw. „einen externen IT-Dienstleister“) damit beauftragt habe, unter anderem die Passwörter zu ändern (Anlage A 15, dort S. 4, Bl. 338 GA). Da sich aus der bereits erwähnten Anlage A 23 (Bl. 477 ff. GA) jedoch ergibt, dass die Original-Dateien, bei denen die Metadaten zuvor vorhanden waren und nunmehr fehlen, am 17.12.2021 bzw. am 19.12.2021 und damit zu einem Zeitpunkt zuletzt bearbeitet wurden, als der Antragsteller bereits keinen Zugriff mehr auf die Webseite hatte, begründet dies ein starkes Indiz dafür, dass die Änderungen durch den Antragsgegner erfolgten oder von ihm veranlasst wurden. Denn wie aus der vorgerichtlichen Reaktion des Antragsgegners auf die Abmahnung weiter hervorgeht (a.a.O.), wurden die auf der Webseite befindlichen Bilder durch den externen Dienstleister komprimiert, weil sie nach dessen Einschätzung zu groß waren und zu lange Ladezeiten bewirkten.

Unerheblich ist es im Lichte der vorstehenden Ausführungen, wenn der Antragsgegner darauf abstellen will, dass bei einigen auf dem Server befindlichen Bildern die Metadaten noch vorhanden seien (S. 22 der Widerspruchsbegründung, Bl. 1651 GA). Zwar trifft es zu, dass die verkleinerten Bilder, was der Antragsteller auch selber vorgetragen hat, zum Teil bzw. ganz überwiegend noch die Metadaten beinhalten. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil – wie der Antragsgegner zutreffend an anderer Stelle ausführt (S. 25 der Widerspruchsbegründung, Bl. 1654 GA) – im Rahmen von § 95c UrhG auf die jeweils konkreten Vervielfältigungsstücke und nicht auf das abgebildete Motiv abzustellen ist. § 95c Abs. 2 UrhG setzt voraus, dass die Informationen physisch mit dem Werk verbunden sein müssen (Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 95c Rn. 9), sodass stets eine Betrachtung des jeweiligen (digitalen) Vervielfältigungsstücks stattfinden muss. Im Übrigen belegt gerade der Umstand, dass die Metadaten bei den automatisch hergestellten verkleinerten Versionen noch vorhanden sind, dass sie auch bei dem Original, von dem die verkleinerten Versionen lediglich abgeleitet sind, vorhanden gewesen sein müssen. Dass sie beim Original nun nicht mehr vorhanden sind, deutet in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der IT-Dienstleister des Antragsgegners nach dem Ausscheiden des Antragstellers „die Bilder“ komprimierte (Bl. 1799, 1818 GA und Anlage A15, dort S. 4, Bl. 338 GA), stark darauf hin, dass bei diesem Kompressionsvorgang eine Entfernung der Metadaten der Originaldateien stattgefunden hat. Hierfür spricht auch, dass die kleineren Versionen der Bilder ausweislich Anlage A 27 (Bl. 768 ff. GA) jeweils eine letzte Bearbeitung am 05.08.2021 aufweisen, während dies bei den Originalen, wie bereits ausgeführt, ein Zeitpunkt nach dem Ausscheiden des Antragstellers im Dezember 2021 ist. Demnach ist auch das Argument des Antragsgegners, er könne nur dann Metadaten entfernt haben, wenn diese bei allen Bilddateien fehlten (Bl. 1654 GA), nicht überzeugend, denn für eine Komprimierung auch der kleineren Dateien bestand kein Anlass.

Auch der Vortrag des Antragsgegners, wonach die Anzeige von Metadaten von Browser und Internet-Verbindung abhänge (Bl. 391 ff., 1647 ff. GA und Anlage MK6, 7, Bl. 400 ff., und Anlage MK19, Bl. 1694 ff. GA), überzeugt nicht, weil es nicht darauf ankommt, wie ein dem Browser hinzugefügtes Programm (Internetbrowser beherrschen von sich aus gerichtsbekannt nicht die Darstellung von EXIF-Daten) die Metadaten darstellt, sondern wie sie, soweit sie Gegenstand des Antrags sind, auf dem Server des Antragsgegners (insoweit als konkrete Vervielfältigungsstücke, siehe oben) abgespeichert sind. Aus diesem Grund stellt die von Herrn J. gewählte Vorgehensweise, die Bilder zunächst – identifiziert anhand des jeweiligen Dateinamens – lokal zu speichern und sodann mit einem von dem Kamerahersteller bereitgestellten Tool die Metadaten auszulesen (Anlage A24, dort S. 17 f., Bl. 761 f. GA), eine grundsätzlich nachvollziehbare Methode zur Überprüfung des Vorhandenseins von Metadaten dar.

Weiterhin verfängt es nicht, wenn der Antragsgegner geltend macht, ein von dem Antragsteller in das CMS WordPress integriertes Plugin zur Verkleinerung von Bildern („Imagify“) sei für das Fehlen von Metadaten verantwortlich (Bl. 1641 GA). Denn dies erklärt nicht, warum die im Nachgang erstellten verkleinerten Versionen die Metadaten noch aufweisen, während diese im Original fehlen. Insbesondere führt das Plugin „Imagify“ ausweislich des von dem Antragsgegner selbst vorgelegten Gutachten des Sachverständigen R. (Anlage MK 18, dort S. 4, Bl. 1718 GA) in der unveränderten Voreinstellung lediglich dazu, dass es zwar alle Metadaten bei der Verkleinerung löscht, jedoch das Originalbild unberührt lässt. Im Übrigen verfehlt das Gutachten R. die entscheidende Frage, denn es geht darum, ob die auf dem Server befindlichen Fotografien (und nicht diejenigen, die in unterschiedlichen Situationen vom Browser für die Anzeige ausgewählt werden) die Metadaten enthalten. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zudem betrachtet der Sachverständige stets nur die verkleinerten Versionen und nicht die Originale, auf die sich die Wirkungsweise von „Imagify“ nach seinen eigenen Ausführungen jedoch gerade nicht bezieht.

c) Allerdings liegt keine objektiv unbefugte Entfernung der Metadaten im Sinne von § 95c Abs. 1 UrhG und entsprechend auch keine unbefugte öffentliche Zugänglichmachung ohne Metadaten (§ 95c Abs. 3 UrhG) vor. Handlungen sind dann unbefugt, wenn sie von den Rechteinhabern nicht gestattet oder gesetzlich, z.B. aus Datenschutzgründen, nicht erlaubt sind (Wandtke/Ohst , in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 95c Rn. 16). Zwar dürften, was hier offen bleiben kann, dem Antragsgegner nach § 43 UrhG für die innerhalb seines Betriebes entstandenen Lichtbilder umfassende ausschließliche Nutzungsrechte zustehen (vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 43 Rn. 20 m.w.N.). Dies beinhaltet allerdings nicht das Recht, die durch § 95c UrhG geschützten Informationen zu entfernen (Senat, GRUR-RR 2017, 212, 214 Rn. 24).

Jedoch steht die vertragliche Abrede betreffend die zu unterlassende Namensnennung des Antragstellers auf der Webseite des Antragsgegners bzw. die Verhinderung einer möglichen Verbindung zwischen Antragsteller und Antragsgegner über die Webseite der Annahme unbefugten Handelns des Antragsgegners gegenüber. Denn der Antragsteller war nach dem Inhalt dieser Abrede nicht berechtigt, die Metadaten in die in Rede stehenden Fotografien einzutragen. Der Antragsgegner hat in seinen eidesstattlichen Versicherungen vom 28.06.2022 und 29.06.2022 (Anlage MK 2, Bl. 403 GA, Anlage MK 10, Bl. 442 GA) sowie vom 24.11.2022 (Anlage MK 14, Bl. 1672 GA) ausgeführt, dass man auf eigene Initiative des Antragstellers wegen der von diesem begangenen Straftaten übereingekommen sei, dass dessen Name nicht auf der Webseite selbst auftauchen oder im Zusammenhang damit zu finden sein sollte. Dies hat auch Frau L. (eidesstattliche Versicherungen vom 28.06.2022, Anlage MK3, Bl. 405 GA, 29.06.2022, Anlage MK9, Bl. 441 GA und vom 24.11.2022, Anlage MK13, Bl. 1671 GA) bestätigt. Auf dieser Grundlage ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass dies – auch wenn nicht ausdrücklich darüber gesprochen wurde –das Verbot umfasste, sich in die Metadaten der Fotografien mit Klarnamen einzutragen. Dass das Landgericht ein entsprechendes Anonymisierungsinteresse mit Blick auf den Inhalt der Metadaten nicht für erkennbar gehalten hat (S. 10 LGU, Bl. 1862 GA), überzeugt demgegenüber nicht und schöpft den Streitstoff nicht aus. Denn der Antragsteller hatte in seiner Abmahnung vom 07.06.2022 (Anlage A 14, dort S. 136, Bl. 332 GA) selbst ausgeführt: „Unser Mandant hat die Nennung in den Meta-Daten bewusst aufgeführt, um für Interessenten als Urheber wahrgenommen zu werden. Denn (nur) so wird er z.B. in der Google-Bildersuche als Bildersteller und Urheber angezeigt.“. Gerade dies sollte jedoch unter Zugrundelegung der eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners und der Frau L. verhindert werden. Soweit in der Berufungserwiderung bestritten wird (Bl. 127 eA), dass über die reguläre Suchfunktion von Google die Meta-Daten überhaupt „erfasst“ werden und als direktes Suchergebnis erscheinen, ist dem entgegenzuhalten, dass genau eine solche Auffindbarkeit ausweislich des vorherigen Vortrags des Antragstellers (s.o., Bl. 146 GA) der Zweck seines Vorgehens war. Auch folgt dies aus dem von dem Antragsteller selbst eingereichten Screenshot (Anlage A5, Bl. 175 GA), wo es ausdrücklich heißt: „Sie finden Bilddetails in der Google Suche, wenn der Inhaber des Bildes diese angibt. Die Details können Bildnachweise, Urheberrechtshinweise und Lizenzdetails enthalten.“ und dazu ausgeführt ist, dass diese Informationen aus Metadaten im IPTC-Standard stammen.

Demgegenüber hat der Antragsteller lediglich pauschal bestritten, dass bei der Abrede über die Auffindbarkeit seines Namens über Suchmaschinen oder Metadaten gesprochen worden sei (Bl. 464, 1772 GA). Letzteres kann angesichts der geschilderten Zielsetzung der Abrede ohnehin nicht entscheidend sein, weil es (worauf die Berufung zu Recht hinweist, Bl. 112 eA) ersichtlich nicht auf von dem Antragsgegner möglicherweise überhaupt nicht zu überblickende technische Details, sondern allein auf das Ergebnis (kein Auffinden des Namens des Antragstellers auf der Webseite des Antragsgegners bzw. keine herzustellende Verbindung zwischen beiden) ankam. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 21.06.2022 (Anlage A 18, Bl. 361 GA) ist darüber hinaus auch nicht geeignet, die Darstellung des Antragsgegners und von Frau L. durchgreifend in Zweifel zu ziehen: Denn an dieser Stelle führt der Antragsteller zu der Abrede lediglich aus, er sei in der Haft regelmäßig nicht unerheblich bedroht worden und habe nur aus diesem Grund mit dem Antragsgegner vereinbart, dass er nicht mit Bild in der Mitarbeiter-Galerie erscheinen müsse und eine Urheberbenennung im Impressum mittels Link zu seiner Webseite erfolgen könne. Diese Darstellung steht bereits in Widerspruch zu der bereits erwähnten Abmahnung, wonach es der Antragsteller mit der Eintragung in die Metadaten gerade darauf angelegt hatte, namentlich aufgefunden zu werden (was er im Rechtsstreit wieder in Abrede gestellt hat, Bl. 1773 GA). Soweit der Antragsteller darstellt, nach Entlassung aus der Haft habe er mit dem Antragsgegner ein Gespräch gehabt, in dem er die Nennung nur im Impressum mittels Link thematisiert und als unzureichend angesprochen habe (Bl. 361 GA letzter Absatz, der Satz ist unvollständig, seinem Sinn nach aber wohl so zu verstehen), geht hieraus nicht hervor, welches Ergebnis das Gespräch hinsichtlich der Metadaten oder einer sonstigen Nennung des Namens des Antragstellers gehabt haben sollte. Von daher muss, da es auch unstreitig ist, dass bis zuletzt nur ein Verweis auf die Webseite des Antragstellers im Impressum stand, davon ausgegangen werden, dass es bei der ursprünglichen Abrede geblieben ist und der Antragsteller durch die erhöhte Bezahlung (2.400,00 € brutto statt zuvor 1.800,00 € brutto) hierfür kompensiert wurde.

Zudem ist der Inhalt der von dem Antragsgegner und Frau L. geschilderten Abrede deutlich plausibler als die vom Antragsteller in den Raum gestellte bloße Motivation des eigenen Schutzes, denn die Taten des Antragstellers waren Gegenstand der Berichterstattung in einer überregionalen Zeitung (Anlage MK 1, Bl. 400 ff. GA) und sein Name dürfte jedenfalls innerhalb seiner Gemeinde, unter Umständen auch darüber hinaus, vielfach bekannt gewesen sein, nachdem er durch seine schulische und seelsorgerische Tätigkeit vielfach mit Menschen in Berührung kam. Deshalb lag und liegt die Gefahr nicht fern, dass Mitglieder dieser Gemeinde oder auch Pressevertreter den Namen des Antragstellers über Google suchten (was auch die Bildersuche einschließt), was wiederum der Reputation des Antragsgegners - ob gerechtfertigt oder nicht - hätte erheblichen Schaden zufügen können. Dass eine solche Recherche gegebenenfalls mehr als einen Klick oder die Eingabe eines Suchbegriffs erfordert hätte, ist in Ansehung dieser Gefährdungslage und des erheblichen öffentlichen Interesses, das die Straftaten des Antragstellers ausweislich der vorgelegten Berichterstattung ausgelöst haben, nicht entscheidend.

Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insbesondere kommt es bei objektiver Auslegung der vertraglichen Vereinbarung über die Namensnennung nicht entscheidend darauf an, ob ein außenstehender Dritter aus der Nennung des Namens des Antragstellers in den Metadaten der Fotografien auf der Webseite des Antragsgegners auf das tatsächlich vormals zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis oder lediglich auf eine - ggf. einmalige - Auftragsarbeit schließen konnte. Denn angesichts des Gewichts und der Natur der von dem Antragsteller begangenen Straftaten waren beide Varianten geeignet, sich erheblich rufschädigend zulasten des Antragsgegners auszuwirken, was jedoch gerade vermieden werden sollte. Soweit der Antragstellervertreter ausgeführt hat, dass die Gefahr der Herstellung einer Verbindung zwischen dem Namen des Antragstellers und dem Betrieb des Antragsgegners in gleicher Weise durch den unstreitig mit Einverständnis des Antragsgegners auf dessen Webseite enthaltenen Hinweis auf die Webseite des Antragstellers (www.G..de) entstanden sei, was der durch den Senat vorgenommenen Auslegung der Abrede entgegenstehe, vermag sich der Senat dem ebenfalls nicht anzuschließen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28.06.2022 (Anlage MK2, Bl. 403 GA) selbst keine fundierten Kenntnisse betreffend die Bearbeitung von Webseiten und die Möglichkeit des Vorhandenseins von Metadaten in Fotos hatte und deshalb davon ausging, dass die Nennung der Webseite des Antragstellers bereits deshalb nicht geeignet sei, eine Verbindung zu seinem Betrieb herzustellen, weil diese den Namen des Antragstellers nicht in der URL führte. Da dem Antragsteller, der eigens zur Betreuung der Webseite des Antragsgegners eingestellt wurde, bekannt sein musste, dass dem Antragsgegner solche Kenntnisse über die näheren Zusammenhänge fehlten, konnte er bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht davon ausgehen, dass der vereinbarte Verweis auf seine (vermeintlich oder tatsächlich anonyme) Homepage zugleich ein „Freibrief“ dafür war, sich zusätzlich mit Klarnamen in die Metadaten der Fotografien eintragen zu dürfen, zumal auch nicht klar ist, ob die Webseite des Antragstellers überhaupt ein Impressum enthielt oder in sonstiger Weise mit seinem Namen verbunden war.

Insofern ist auch kein Dissens festzustellen, der der Wirksamkeit der Abrede entgegenstünde. Ein versteckter Einigungsmangel im Sinne von § 155 BGB liegt nur vor, wenn der Inhalt der abgegebenen Erklärungen nicht übereinstimmt. Für die Feststellung der vorliegenden oder mangelnden Erklärungsübereinstimmung ist vom objektiven Inhalt der Erklärung auszugehen, wie er durch Auslegung ermittelt wird. Stimmen nach erfolgter Auslegung die Vertragserklärungen überein, so kommt nur ein - ggf. zur Anfechtung berechtigender - Willensmangel, insbesondere ein Irrtum desjenigen in Betracht, der mit seiner Erklärung einen anderen als den erklärten Sinn verbinden wollte (Senat, NJW-RR 2000, 1720 m.w.N. - Best-of-Album). Allenfalls der letztere Fall liegt hier vor, weil die Auslegung anhand der objektiven Interessenlage, wie sie der Senat soeben dargelegt hat, einen eindeutigen Inhalt der Abrede ergibt. Die von dem Antragsteller favorisierten Deutungen der Reichweite der Abrede sind demgegenüber aus den dargestellten Gründen weder naheliegend noch plausibel.

Ist nach alldem davon auszugehen, dass der Antragsteller von vornherein aufgrund einer vertraglichen Abrede mit dem Antragsgegner nicht berechtigt war, seinen Namen in die Metadaten der von ihm aufgenommenen Bilder einzutragen, fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal „unbefugt“. Zwar liegt eine ausdrückliche Gestattung des Antragstellers nicht vor. Hierauf kann es jedoch in der vorliegenden Fallgestaltung nicht entscheidend ankommen. Denn da die Abrede bereits das Verbot für den Antragsteller beinhaltete, seinen Namen in die Metadaten einzutragen, kann die im Nachgang erfolgte Entfernung sich insofern auf einen Rechtfertigungsgrund stützen, der unbefugtes Handeln bei der gebotenen normativen Betrachtung ebenfalls ausschließt und im Kontext des § 1004 Abs. 2 BGB eine Duldungspflicht des Antragstellers begründet. Solche Duldungspflichten können sich auch aus schuldrechtlichen Verträgen ergeben (Fritzsche, in: BeckOK BGB, 65. Ed. 1.2.2023, § 1004 Rn. 111). Überdies ist mit der Berufungsbegründung anzunehmen, dass die Umstände des Falles auch die Annahme eines nach § 242 BGB untersagten Rechtsmissbrauchs in Gestalt des widersprüchlichen Verhaltens seitens des Antragstellers (dolo agit-Einrede) rechtfertigen. Denn angesichts des Umstandes, dass er sich gegenüber dem Antragsgegner verpflichtet hatte, dafür zu sorgen, dass sein Name nicht mit demjenigen des Antragsgegners bzw. von dessen Betrieb in Verbindung gebracht werden konnte, hat der Antragsteller sich nach seiner eigenen Darstellung bewusst mit seinem Namen in die Metadaten eingetragen, um seine Auffindbarkeit über die Google-Bildersuche zu erreichen. Die Rechtsmissbräuchlichkeit ergibt sich mithin daraus, dass der Antragsteller etwas getan hat, zu dessen Unterlassung er vertraglich verpflichtet war und aus dem Umstand, dass der Antragsgegner sich der Sache nach auf diese vertragliche Verpflichtung berufen hat, indem er die abredewidrig eingetragenen Metadaten entfernt hat, nunmehr eigene Unterlassungsansprüche herleitet (zutreffend S. 20 des Schriftsatzes des Antragsgegners, Bl. 398 GA).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Drohnenaufnahmen sind nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gedeckt

OLG Hamm
Urteil vom 27.04.2023
4 U 247/21


Das OLG Hamm hat entschieden, dass Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gedeckt sind.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:
OLG Hamm zum Urheberrecht: Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

In einer urheberrechtlichen Streitigkeit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag aus dem Ruhrgebiet hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind.

Die klagende Verwertungsgesellschaft nimmt den beklagten Verlag auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch. In zwei von der Beklagten veröffentlichten Büchern werden Kunstwerke auf Bergehalden im Ruhrgebiet vorgestellt. Dabei hat die Beklagte auch Fotografien der im Streit stehenden Kunstwerke „Sonnenuhr mit Geokreuz“, „Spurwerkturm“, „Nachtzeichen“, „Himmelstreppe“, „Tetraeder“ und „Landmarke Geleucht“ verwendet, die mit einer Drohne aufgenommen wurden. Eine Lizenz von der Klägerin hat die Beklagte vor der Veröffentlichung dieser Bilder nicht erworben. Vielmehr vertritt die Beklagte die Auffassung, die Verwendung der Fotografien sei von der Panoramafreiheit des Urheberrechtsgesetzes gedeckt.

Das Landgericht Bochum hat der Klage insgesamt stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihr Ziel auf Klageabweisung vor dem Oberlandesgericht Hamm weiterverfolgt. Abgesehen von einer geringfügigen Reduzierung des Schadensersatzes hat der für das Urheberrecht zuständige 4. Zivilsenat das Urteil des Landgerichts bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte Panoramafreiheit gestatte zwar auch die gewerbliche Nutzung von hierunter fallenden Fotografien. Im Rahmen der Panoramafreiheit sei es nämlich zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, unter anderem mit Mitteln der Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Auch befänden sich die hier in Rede stehenden Kunstwerke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, da die Bergehalden, auf denen die Kunstwerke errichtet wurden, entweder selbst öffentlich zugänglich seien oder jedenfalls von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden könnten. Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, die eine unentgeltliche Nutzung gestatte, schließe jedoch nur diejenigen Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehöre nicht der Luftraum. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive sei nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits für den Einsatz einer Leiter entschieden. Für den Einsatz einer Drohne könne nichts anderes gelten.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm muss die Beklagte die Wiedergabe der angegriffenen Drohnenbilder und deren Verbreitung unterlassen und der Klägerin Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr über 1.824 Euro sowie gut 2.000 Euro Abmahnkosten, jeweils zuzüglich Zinsen, zahlen. Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung von Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit vorliegt, hat der Senat die Revision der Beklagten zugelassen. Die Beklagte hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, so dass das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm nicht rechtskräftig ist.

Die Entscheidung wird in Kürze auf www.nrwe.de veröffentlicht.

Vorinstanz:
Landgericht Bochum, Urteil vom 18. November 2021 (Az. 8 O 97/21)

Für die Entscheidung wichtige Vorschiften:

§ 59 UrhG Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.



BGH: Zur Bestimmung des Streitwerts für Antrag auf Urteilsbekanntmachung in urheberrechtlicher Streitigkeit

BGH
Beschluss vom 04.11.2021
I ZR 153/20


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Bestimmung des Streitwerts für einen Antrag auf Urteilsbekanntmachung in einer urheberrechtlichen Streitigkeit befasst und in diesem Fall einen Wert von 5.000 EURO für angemessen erachtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Für den Antrag auf Urteilsveröffentlichung ist dabei entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht auf die vom Beklagten aufzubringenden Kosten der Urteilsveröffentlichung, sondern auf das Beseitigungsinteresse des Klägers abzustellen.

a) Der Wert der öffentlichen Bekanntmachung eines Urteils ist nach § 3 ZPO frei und unabhängig vom Streitwert der Hauptsache sowie von den Kosten der Bekanntmachung zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, GRUR 2016, 1207 Rn. 14; OLG Hamm, JMBlNRW 1954, 177 f.; OLG Frankfurt a.M., GRUR 1955, 450, 451; OLG Frankfurt a.M., JurBüro 1972, 706; OLG Hamburg, MDR 1977, 142; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., § 25 Rn. 38; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 103 Rn. 1; Gehle in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl., § 3 Rn. 129; Großkomm.UWG/Feddersen, 2. Aufl., § 12 E Rn. 6; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 49 Rn. 31; Retzer in Harte/Henning, UWG, 5. Aufl., § 12 Rn. 670; BeckOK.Patentrecht/Voß, 22. Edition [Stand: 15. Oktober 2021], § 140e PatG Rn. 22; aA OLG Karlsruhe, WRP 1958, 190 f.; OLG Stuttgart, NJW 1959, 890 f.; Ahrens in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 434; Bähr in Ahrens, Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 39 Rn. 31; Jansen in Ekey/Bender/Fuchs/Wissemann, Markenrecht, 4. Aufl., § 19c MarkenG Rn. 31).

b) Ausgangspunkt und Maß der Bewertung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen das nach objektiven Maßstäben zu beurteilende individuelle Interesse des Anspruchstellers (BVerfG, NJW 1997, 311, 312 [juris Rn. 9]; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 502 f. [juris Rn. 14 f.]; MünchKomm.ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rn. 5). Während sich bei urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen deren Wert nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße richtet und dieses Interesse pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten ist und maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts, bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 33 = WRP 2016, 1525 - Tannöd, mwN; zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 [juris Rn. 19] - Streitwertbemessung, mwN), ist das Interesse bei der Befugnis zur Urteilsbekanntmachung auf die Beseitigung einer Beeinträchtigung gerichtet (BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 98/00, GRUR 2002, 799, 801 [juris Rn. 42] = WRP 2002, 990 - Stadtbahnfahrzeug; Spindler in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 103 UrhG Rn. 1), die aufgrund einer Rechtsverletzung, einer unzutreffenden Urheberberühmung oder auch eines unzutreffenden Plagiatsvorwurfs eingetreten ist (BeckOK.UrhR/Reber, 32. Edition [Stand: 15. September 2021], § 103 UrhG Rn. 1; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 103 Rn. 1; Eichelberger in Eichelberger/Wirth/Seifert, UrhG, 3. Aufl., § 103 Rn. 1; Ohst/Bohne in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 103 UrhG Rn. 2). Betroffene Urheber haben insoweit ein schutzwürdiges Interesse daran, der Öffentlichkeit anzuzeigen, dass ihre Schöpfungen von anderen entstellt oder zu Unrecht ausgenutzt wurden oder ein gegen sie erhobener Vorwurf des Plagiats unbegründet ist (Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270, 105 f.; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 103 Rn. 1; Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 103 UrhG Rn. 1).

c) Auf die den Beklagten treffenden Kosten der Urteilsbekanntmachung ist für die Bemessung des Streitwerts danach schon deshalb nicht abzustellen, weil sich der vom Gericht festzusetzende Streitwert grundsätzlich nach dem Interesse des Anspruchstellers richtet. Zudem sind die Kosten der Urteilsbekanntmachung für die Streitwertbemessung ungeeignet. Art und Umfang der Bekanntmachung und damit die für die Veröffentlichungskosten relevanten Umstände werden erst durch das Gericht mit dem Urteil festgelegt (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR 2014, 296 [juris Rn. 26]; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 103 Rn. 9; Wimmers in Schricker/Loewenheim aaO § 103 UrhG Rn. 8). Gemäß § 40 GKG ist jedoch für die Bemessung des Werts auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung abzustellen, die den Rechtsweg einleitet.

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die ursprüngliche Streitwertbemessung des Berufungsgerichts für den Anspruch auf Urteilsbekanntmachung im Berufungsurteil - mit Ausnahme eines Rechenfehlers - nicht zu beanstanden, so dass der Senat diesen Wert auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugrunde legt.

Das Berufungsgericht hat - von den Parteien nicht beanstandet - für den bezifferten Freistellungsanspruch zu III einen Wert von 36.698,41 € festgesetzt. Für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß dem Antrag zu II hat es einen Wert von 100.000 € angesetzt. Auch hiergegen wenden sich die Parteien nicht. Weiter ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Wert des Auskunftsanspruchs für die Anträge zu I.1 und I.2 mit einem Wert von jeweils 20.000 € zu bemessen ist. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich. Schließlich hat das Berufungsgericht den Wert des Anspruchs auf Gestattung der Urteilsbekanntmachung mit einem Wert von 5.000 € angesetzt.

Der Senat erachtet die Ansetzung eines Werts von 5.000 € für die Befugnis zur Urteilsbekanntmachung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für ermessensfehlerfrei. Dies gilt auch mit Blick auf den, wenn auch erst im Rahmen des Berufungsverfahrens erhobenen Vortrag des Klägers, wonach er ein großes Interesse an der Urteilsbekanntmachung habe, da hierdurch eine nicht monetäre Rehabilitation erfolge und es für die Öffentlichkeit von Interesse sei, dass er sich gegen einen "übermächtigen" Auftraggeber durchgesetzt habe.


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LG Köln: Kein Anspruch auf Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 UrhG bei Bilderklau wenn Abmahnung keine Wiedergabe des gerügten Bilds bzw. Konkretisierung enthält

LG Köln
Urteil vom 20.05.2021
14 O 167/20


Das LG Köln hat entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 UrhG bei Bilderklau im Internet besteht, wenn die Abmahnung entgegen § 97a Abs. 2 UrhG keine Wiedergabe des gerügten Bilds bzw. Konkretisierung enthält

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Beklagten steht weder ein Anspruch auf (nicht im Wege der Widerklage geltend gemachten) Schadensersatz in Höhe von 2.415,92 € (22.015,92 € abzüglich 19.600,- €) noch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,26 € zu. Außerdem hat der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.564,26 € zzgl. Verzugszinsen seit dem 03.06.2020 aus § 97a Abs. 4 UrhG, §§ 286, 288 BGB.

a) Aus den obigen Erwägungen zur Widerklage ergibt sich spiegelbildlich, dass der Beklagte keinen über 1.113,05 € hinaus gehenden Schadensersatzanspruch gegen den Kläger hat. Der Klageantrag zu 1. ist folglich begründet. Dabei war der Klageantrag nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung dahingehend zu korrigieren, dass die Feststellung nur den tenorieren Betrag von 2.415,92 € betrifft.

b) Der Antrag zu 2. der Klage ist ebenfalls begründet, weil der Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 UrhG hat, weil die Abmahnung nicht den Anforderungen aus § 97a Abs. 2 UrhG entspricht. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Abmahnung keine Ablichtung oder sonstige eindeutige Konkretisierung des streitgegenständlichen Lichtbilds enthielt und somit die Rechtsverletzung nicht genau bezeichnet war im Sinne von § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Dies genügt bereits, um die Abmahnung unwirksam zu machen. Auf die anderen Einwände des Klägers gegen die Abmahnung kommt es nicht weiter an, sodass weitere Ausführungen entbehrlich sind.

c) Aus den vorstehenden Erwägungen ist auch der Antrag zu 3. der Klage dem Grunde nach begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 97a Abs. 4 UrhG. Mit Blick auf die Höhe hat der Kläger seine erforderlichen Aufwendungen spiegelbildlich zur Höhe der Abmahnkosten berechnet. Dabei hat er einen Gegenstandswert i.H.v. 29.576,18 € und eine 1,5 Geschäftsgebühr angesetzt und einen Betrag von 1.584,26 € berechnet. Mit Ausnahme der fehlerhaften Berechnung der Gebühr begegnet dies im Ergebnis angesichts der Berühmung von Ansprüchen des Beklagten keinen Bedenken. Der Gegenstandswert errechnet sich zwar aus der Höhe der in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche und zwar Schadensersatz in Höhe von 19.600,- €, dem Unterlassungsanspruch zu 6.000,- € sowie der eigenen Forderung in Höhe von 1.584,26 €, mithin 27.184,26 € (in der Abmahnung geltend gemachte Zinsen in Höhe von 2.415,92 € bleiben als Nebenforderung außer Betracht). Da mit dieser leicht überhöhten Angabe des Gegenstandswerts jedoch kein Gebührensprung verbunden ist, bleibt sie im Ergebnis ohne Folge. Der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr ist berechtigt. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nach Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Eine höher festgesetzte Gebühr ist voll durch die Gerichte überprüfbar. In der Literatur wird vertreten, dass im Regelfall bei urheberrechtlichen Angelegenheiten von einem hohen Schwierigkeitsgrad auszugehen sei. Es handelt sich um eine Spezialmaterie, die eine umfassende Einarbeitung eines nicht darauf spezialisierten Anwalts erfordert (Fromm/Nordemann, UrhG § 97a Rn. 41). Ob jede urheberrechtliche Angelegenheit einen hohen Schwierigkeitsgrad hat, lässt die Kammer ausdrücklich offen. Im vorliegenden Fall der Abwehr einer sehr hohen Schadensersatzforderung in einem Fall mit beiderseitigem Auslandsbezug ist dieser hohe Schwierigkeitsgrad jedoch anzunehmen und der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr angemessen. Jedoch beläuft sich eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG auf 1.294,50 € (nicht wie vom Klägerbevollmächtigten in seinem vorgerichtlichen Schreiben errechnet: 1564,26 €). Zuzüglich der Auslagen nach Nr. 7001 und 7002 VV RVG von 20,- € errechnen sich damit Nettogebühren von 1.314,50 €. Der Kläger forderte dabei in seinem Schreiben nur den Nettobetrag. Umsatzsteuer dürfte wegen § 3a Abs. 2 UStG auch nicht anfallen, sodass der Kläger nur den Nettobetrag ersetzt verlangen kann. Dass der Kläger Umsatzsteuer in Deutschland oder der Schweiz gezahlt hat und deshalb auch insoweit Ersatz verlangen kann, hat er nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

d) Aus dem vorgenannten Betrag kann der Kläger Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB seit dem 03.06.2020 fordern, weil der Beklagte durch E-Mail seines Rechtsanwalts vom 02.06.2020 die Zahlung von Aufwendungsersatz eindeutig abgelehnt hat (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).


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LG Frankfurt: Panoramareiheit nach § 59 UrhG gilt auch für Luftbildaufnahme per Drohne - richtlinienkonforme Auslegung unter Beachtung der InfoSoc-Richtlinie

LG Frankfurt
Urteil vom 25.11.2020
2-06 O 136/20


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Panoramareiheit nach § 59 UrhG auch für Luftbildaufnahmen per Drohne gilt. Dies folgt - so das Gericht - aus der richtlinienkonformen Auslegung unter Beachtung der InfoSoc-Richtlinie.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht; auf die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung kommt es nicht an. Denn die Handlung des Beklagten — die öffentlich Zugänglichmachung einer Luftbildaufnahme der Lahntalbrücke Limburg - ist durch § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt.

1. Nach überkommener Auffassung ist eine Luftaufnahme eines Gebäudes nicht nach § 59 Abs. 1 UrhG privilegiert, weil dadurch Teile des Gebäudes aufgenommen werden, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind (BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 -Hundertwasser-Haus). Dabei betont der Bundesgerichtshof, dass bei Auslegung von Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden müsse, dass die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers nicht übermäßig beschränkt werden dürfen (BGH, GRUR 2002, 605 f. - Verhüllter Reichstag; BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 — Hundertwasser-Haus). § 59 Abs. 1 UrhG liege die Erwägung zugrunde, dass Werke, die sich dauernd an öffentlichen StraßBen oder Plätzen befinden, in gewissem Sinne Gemeingut geworden seien und daher der Urheber, der der Aufstellung oder Errichtung seines Werkes an einem Öffentlichen Ort zustimme, sein Werk damit in bestimmten Umfang der Allgemeinheit widme (BGH, GRUR 2002, 605, 606 - Verhüllter Reichstag; BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus, m.w.N.). Dabei stützt sich der Bundesgerichtshof auch auf die Gesetzgebungsmaterialien zu 8 20 KUG (BGH, GRUR 2002, 605, 606 - Verhüllter Reichstag). Von diesem Zweck sei die gesetzliche Bestimmung nicht mehr gedeckt, wenn der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werde; es bestehe keine Notwendigkeit eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht anzunehmen, die eine ganz andere Perspektive gelte (BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus).

2. Dem schließt sich das Gericht nicht an. Vielmehr ist die Vorschrift richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft (nachfolgend: „InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von 8 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt.

a) In methodischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsordnung keinen Rechtssatz kennt, wonach Ausnahmevorschriften stets restriktiv interpretiert werden müssten (BVerfG, NJW 1978, 1149, 1150). Für jede Vorschrift, auch für eine Ausnahmevorschrift, gilt, dass sie korrekt und das heißt hier ihrem eindeutigen Inhalt und Sinn entsprechend auszulegen ist.

b) Art. 5 Abs. 3 Buchst. h InfoSoc-RL sieht die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung vor für Werke der Baukunst, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden. Teilweise wird vertreten „an öffentlichen Orten“ impliziere, dass das Werk auch für den Menschen ohne besondere Anstrengung oder Hilfsmittel wahrnehmbar ist (Leenen, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019 InfoSoc-RL Art. 5 Rn. 134). Eine solche einschränkende Auslegung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Richtlinie. Maßgeblich ist lediglich, dass sich das Werk an einem öffentlichen Ort befindet; von welchem Ort das Werk betrachtet wird, regelt die Richtlinie gerade nicht. Auch die englische und die französische Sprachfassung der Richtlinie lässt nicht erkennen, dass der Ort, von dem das Werk betrachtet wird, eingeschränkt werden soll (englisch: „to be located permanently in public places“, französisch: „pour &tre placees en permancence dans des lieux publics“). Die Richtlinie enthält darüber hinaus auch keine Einschränkung dahingehend, dass der Einsatz von Hilfsmitteln ausgeschlossen sein soll. Dass die Richtlinienbestimmung keine Einschränkung hinsichtlich Hilfsmittel und Ort der Betrachtung kennt, muss auch für die Auslegung der deutschen Umsetzungsnorm - § 59 Abs. 1 UrhG - berücksichtigt werden.

c) Auch der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass Schrankenbestimmungen nicht stets eng, sondern die enge Auslegung im Einzelfall einer großzügigeren, dem Gewicht der durch die Schrankenbestimmung geschützten Interessen genügenden Interpretation weichen müsse (BGH, GRUR 2017, 798 Rn. 17 - AIDA Kussmund). Außerdem müsse § 59 UrhG
richtlinienkonform ausgelegt werden. Den Mitgliedstaaten stehe es nach Art. 5 Abs. 2 bis 4 InfoSoc-RL zwar frei, ob sie in den dort genannten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe oder das Verbreitungsrecht vorsehen. Sie müssen aber, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf diese Verwertungsrechte einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe (BGH, GRUR 2017, 798 Rn. 26 - AIDA Kussmund mit Verweis auf EUGH, GRUR 2014, 972 Rn. 16 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen). Bei richtlinienkonformer Auslegung sei es geboten, die Nennung von „Wegen, Straßen oder Plätzen“ in § 59 Abs. 1 UrhG als lediglich beispielhaft anzusehen (BGH, GRUR 2017, 798 Rn. 24, 26 - AIDA Kussmund). Auch ein Kreuzfahrtschiff könne daher ein öffentlicher Ort sein, das auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt werde. Diese Gewässer seien grundsätzlich allgemein zugänglich und dürften von jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren werden. Das Kreuzfahrtschiff befinde sich an öffentlichen Orten, soweit es von diesen Gewässern aus wahrgenommen werden könne. Darüber hinaus befinde sich das Kreuzfahrtschiff auch deshalb an öffentlichen Orten, weil es vom allgemein zugänglichen Festland aus zu sehen sei (BGH, GRUR 2017, 798 Rn. 30 - AIDA Kussmund). Damit hat der Bundesgerichtshof auch implizit entschieden, dass der Einsatz von Hilfsmitteln zulässig ist. Denn um ein Werk von einem Gewässer aus sehen zu können, ist notwendigerweise ein Hilfsmittel (Boote, Schiffe) einzusetzen.

d) Bei der richtlinienkonformen Auslegung muss auch die technische Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt werden. Dafür spricht auch, dass das bis zum 30.06.1990 in 8 27 Abs. 2 LuftVG (a.F.) geregelte Verbot, von einem Luftfahrzeug aus außerhalb des Fluglinienverkehrs ohne behördlicher Erlaubnis Lichtbildaufnahmen zu fertigen, mit folgender Begründung aufgehoben wurde (BT-Drs. 11/6805, S. 74):
„Angesichts der heutigen Satelliten- und Fototechnik ist darüber hinaus der Grund für diese Vorschrift längst entfallen.“

Diese Erwägungen gelten angesichts der heutigen Entwicklungen erst recht und auch für die Panoramafreiheit. Wird beispielsweise aus einem Hubschrauber heraus Fotografien gemacht, auf denen ein Bauwerk zu sehen ist, diese Fotografien dann auf soziale Netzwerke (Facebook, Instagram, Twitter) oder auf private Blogs geteilt, böte dies bei enger Auslegung des §59 Abs. 1 UrhG ein Einfallstor für Abmahnungen, zumal das Urheberrecht insoweit keine Differenzierung zwischen privater und gewerblicher Nutzung kennt.

e) Im Übrigen ist das Werk von einem öffentlichen Ort einsehbar. Nach § 1 Abs. 1 LuftVG ist die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge grundsätzlich frei. Es ist außerdem nicht einzusehen, weshalb die Panoramafreiheit greift, wenn ein Werk von einem Gewässer aus wahrgenommen werden kann, nicht aber, wenn ein Werk vom Luftraum aus wahrgenommen werde kann. Für die Ungleichbehandlung gibt es keinen sachlichen Grund; insbesondere ergibt sich eine solche Einschränkung nicht aus der Richtlinie. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass der Einsatz von Drohnen erlaubnispflichtig sei, muss berücksichtigt werden, dass auch die Nutzung von Wasserfahrzeugen grundsätzlich erlaubnispflichtig ist, der Bundesgerichtshof gleichwohl die Panoramafreiheit angewandt hat. Schließlich muss berücksichtigt werden, dass der Vortrag des Beklagten, dass die streitgegenständliche Brücke auch mittels Teleobjektiv vom Westerwald oder vom Taunus entsprechend hätte fotografiert werden können, unbestritten blieb. Die Brücke war auch unter diesem Gesichtspunkt von öffentlichen Plätzen einsehbar.

f) Das Argument der Klägerin, die Außenansicht eines Bauwerks unterläge bei derart weit verstandener Panoramafreiheit nicht mehr dem urheberrechtlichen Schutz, verfängt nicht. So ist dieses Argument insoweit zirkulär, als der (möglicherweise sehr geringe) Schutzumfang nicht zur Begründung des (weiten) Schutzumfangs herangezogen werden kann. Außerdem bezieht sich die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG ohnehin nur auf bestimmte Arten der Vervielfältigung, nämlich mit Mitteln der Malerei
oder Graphik, durch Lichtbild oder Film. Ob darüber hinaus die von der Kammer vertretene Ansicht dahingehend eingeschränkt werden muss, dass die Hindernisse, die den Sichtzugang auf das Werk beschränken (etwa durch Hecken vor einem Gebäude), auch insoweit auf den Luftraum übertragen werden müssen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Ablichtung der Brücke vom Westerwald oder dem Taunus durch irgendwelchen Sichtschutz behindert wurde.

OLG Frankfurt: Kein Urheberrechtsverstoß und kein Verstoß gegen DSGVO oder BDSG wenn Haftpflichtversicherer eingereichtes Schadensgutachten mit Lichtbildern an Unternehmen zur Prüfung weitergibt

OLG Frankfurt
Urteil vom 12.02.2019
11 U 114/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass weder ein Urheberrechtsverstoß noch Verstoß gegen die DSGVO oder das BDSG vorliegt, wenn ein Haftpflichtversicherer das bei ihm zur Schadensregulierung eingereichte Schadensgutachten mit Lichtbildern an ein Unternehmen zur Prüfung weitergibt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Das Landgericht hat auch den mit ursprünglichen Klageantrag zu 3.) (Berufungsantrag zu 2.) geltend gemachten datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch im Ergebnis rechtsfehlerfrei abgewiesen, weil es an einer unzulässigen Verwendung der streitgegenständlichen Daten fehlt.

Der Kläger hat für den geltend gemachten Löschungsanspruch keine Anspruchsgrundlage. Er hat weder a.) nach dem aufgrund Art. 8 des DSAnpUG-EU bis zum 25.05.2018 geltende Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden "BDSG a.F.") noch b.) nach dem ab 25.05.2018 geltenden Datenschutzgesetz (im Folgenden "BDSG" bzw. "DSGVO" oder c.) aus dem Persönlichkeitsrecht nach §§ 823, 1004 BGB einen Anspruch auf Löschung seiner Daten.

a.) Der datenschutzrechtliche Löschungsanspruch ist nach keiner der in Betracht kommenden Alternativen des § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG a.F. begründet.

Für den Löschungsanspruch aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG a.F. fehlt es an einer unzulässigen Speicherung der Daten. Die Speicherung ist nach dem im Datenschutz geltenden Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt dann nicht unzulässig, wenn eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt ( Dix in Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 7. Aufl. 2011, § 35 Rn. 26; Wolff/Brink , Datenschutzrecht, § 35 Rn. 33). Dies ist vorliegend nach §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG a.F. i.V.m. § 11 BDSG a.F. der Fall. Nach diesen Vorschriften darf die Beklagte und die für sie im Auftrag handelnde A GmbH die Daten des Beklagten für eigene Geschäftszwecke speichern, weil dies zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Ein berechtigtes Interesse kann jedes von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse sein, dass bei vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigt ist ( Gola/Schomerus , BDSG, 12. Aufl. 2015, § 28 Rn. 24; Wolff/Brink, a.a.O., § 28 Rn. 59). Das berechtigte Interesse der Beklagten an der Verwendung der Daten des Beklagten besteht in dem sich aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG ergebenen Direktanspruch des geschädigten Klägers gegen die beklagte Haftpflichtversicherung. Als verpflichtete Aktiengesellschaft ist die Beklagte berechtigt und verpflichtet, die gegen sie geltend gemachten Ansprüche zu prüfen und die dazu übermittelten Daten zu speichern. Das Interesse des Klägers am Ausschluss oder Nutzung der Daten überwiegt nicht. Bei dieser Abwägungsentscheidung fällt zu Gunsten der Beklagten ins Gewicht, dass der Kläger die Schadensregulierung aufgrund selbst von ihm zur Verfügung gestellter Daten erwartet, bei denen es sich um wenig sensible Daten handelt. Das Recht der Beklagten zur Speicherung dieser Daten zu Kontrollzwecken umfasst gemäß § 11 BDSG a.F. auch das Recht, diese durch eine von ihr mit dieser Aufgabe betraute Stelle im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung vornehmen zu lassen. Entgegen der Ansicht des Klägers stehen § 28 BDSG a.F. und § 11 BDSG a.F. nicht zueinander in Widerspruch, sondern ermöglichen der Beklagten als i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG a.F. für die Daten verantwortliche Stelle, ihr nach Speicherungsrecht durch einen Auftragnehmer vornehmen zu lassen ( Petri in Simitis, a.a.O., § 11 Rn. 1; Spoerr in Wolff/Brink, a.a.O., § 11 Rn. 4). Wie das Landgericht richtig geurteilt hat ist ein derartiger Auftragnehmer nicht Dritter i.S.v. § 3 Abs. 8 Satz 3 BDSG a.F.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte bei der Speicherung zu Kontrollzwecken in zulässiger Weise als Auftragnehmer i.S.v. § 11 BDSG a.F. für die Beklagte handelt. Die gegen diese Entscheidung in der Berufungsbegründung angeführten Argumente überzeugen nicht. Die von der Beklagten vorgelegte Dokumentation belegt hinreichend, dass die A GmbH als Auftragnehmerin für die Beklagte handelt und dabei die in § 11 BDSG a.F. aufgestellten Voraussetzungen an eine Auftragsdatenverarbeitung erfüllt.

Dass die Beklagte Vertragspartnerin der mit der A GmbH am 15.02./01.03.2011 und am 16./29.09.2011 abgeschlossenen Verträgen zur Auftragsdatenverarbeitung ist, ergibt sich aus dem in der Berufungsinstanz vorgelegten chronologischen Handelsregisterauszug der Gesellschaft vom 03.08.2015. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Beklagte am 09.08.2013 die Umfirmierung von C1 Versicherungs-Aktiengesellschaft AG in C Sachversicherungs AG beschloss und deshalb dieselbe Vertragspartnerin mit unterschiedlichen Namen ist. Auch wenn im Laufe des Prozesses lediglich einer der beiden Unterzeichnenden der Verträge auf Seiten der Beklagten namentlich benannt wurde, ist das Gericht davon überzeugt, dass diese zwischen der Beklagten und der A GmbH Geltung haben. Zum einen wurde diese Verträge unstreitig durch die erforderliche Anzahl von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben von denen der zeichnende Leiter der Schadensabteilung E ausweislich des vorlegten Handelsregisterauszuges vom 13.09.2018 Gesamtprokura mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen verliehen worden ist. Zum anderen will die Beklagte nach ihrem Vortrag an diese Verträge gebunden sein. Selbst wenn sie zum Vertragsschluss durch einen nicht vertretungsberechtigten Vertreter ihres Unternehmens gezeichnet worden sein sollten, könnte die Beklagte diese jederzeit nach § 177 BGB genehmigen. Da der Rahmenvertrag in § 18 im Fall der Nichtkündigung eine automatische Verlängerung um jeweils 2 Jahre vorsieht, ist auch vom Bestehen eines schriftlichen Vertragsverhältnisses auszugehen ist.

Der von Klägerseite gegen den Beklagtenvortrag zur Parteiidentität der Vertragspartner erhobene Verspätungseinwand greift nicht durch, weil die Frage der Parteiidentität der C1 Versicherungs AG und der Beklagten einen Gesichtspunkt betreffen, der i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vom Landgericht Frankfurt am Main bei seinem Urteil erkennbar übersehen worden ist. Das Landgericht ist trotz der namentlichen Abweichung der unterzeichnenden Gesellschaft allein aufgrund der Vorlage der Anlage B 2 vom Bestehen der Datenschutzvereinbarung zwischen der Beklagten und der A GmbH ausgegangen. Dies wird von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung zu Recht kritisiert, so dass die Frage der vertraglichen Bindung zwischen der Beklagten und der A GmbH gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden muss.

An der ausführlichen Subsumption des Vertragsverhältnisses unter die Tatbestandsvoraussetzungen des §§ 11 Abs. 2 BDSG a.F. und der dazu gegebenen Begründungen des Landgerichts ist nichts zu erinnern. Insbesondere hat das Landgericht zu Recht judiziert, dass die Berechtigung von A GmbH aus den Unterlagen anonymisierte Auswertungen herzustellen nicht zu beanstanden ist. Auch in der Berufungsbegründung werden hiergegen keine überzeugenden Argumente vorgebracht. Für einen Löschungsanspruch aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 BDSG a.F. fehlt es an einer Zweckerfüllung. Die weitere Verarbeitung der Daten ist schon wegen des hiesigen Gerichtsprozesses notwendig. Die Daten sind zur Abwehr des geltend gemachten Schadensersatzanspruches notwendig ( Dix in Simitis, a.a.O., § 35 Rn. 38; Wolff/Brink , a.a.O. § 35 Rn. 39).

b.) Auch unter dem neuen Datenschutzregime ist der geltend gemachte Löschungsanspruch nicht begründet. Der Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO scheitert an dem in dessen Absatz 3 Buchst. c geregelten Ausnahmetatbestand. Danach gilt der Löschungsanspruch nicht, soweit die Verarbeitung zur "Verteidigung von Rechtsansprüchen" erforderlich ist. Dass diese erforderlich ist, zeigt hiesiger Rechtsstreit.

c.) Das Datenschutzgesetz hat als Spezialregelung den Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten abschließend geregelt. Daneben ist für eine Anwendung für einen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützten Unterlassungsanspruch kein Raum (BGH, Urt. v. 17.12.1985, Az. VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505).

3. Das Landgericht hat auch die mit Klaganträgen zu 4.) und 5.) geltend gemachten und mit den Berufungsanträgen zu 3.) und 4.) weiter verfolgten Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche rechtsfehlerfrei abgewiesen, weil es - wie festgestellt - an einer unzulässigen Verwendung der streitgegenständlichen Daten fehlt. Aus demselben Grund besteht auch kein Schadensersatzanspruch nach dem neuen Art. 82 DSGVO.

4. Im Ergebnis hat das Landgericht auch die mit den Berufungsanträgen zu 5.) und 6.) weiter verfolgten urheberrechtlichen Ansprüche zu Recht abgewiesen.

Zwar hat das Landgericht übersehen, dass der Kläger Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotos ist und solcher Rechtsschutz nach § 72 UrhG genießt. Wie die Berufung zu Recht moniert, hat der Klägervertreter dies in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017 (Bl. 213 d. A.) vorgetragen. Dies wurde auch nicht bestritten.

Jedoch besteht kein Anspruch nach § 97 UrhG, weil es an einer widerrechtlichen Verletzung der Lichtbildrechte des Klägers fehlt.

§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG ist nicht einschlägig, weil durch die streitgegenständlichen Handlungen nicht das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung betroffen ist. Insoweit unterscheidet sich die Fallgestaltung von denen, die der Bundesgerichtshof in seiner von der Klägerseite zitierten Rechtsprechung entschiedenen hat und bei denen die urhebergeschützten Fotos ins Internet eingestellt worden waren (BGH, Urt. v. 29.04.2010, I ZR 68/09 - Restwertbörse und Urt. v. 20.06.2013, I ZR 55/12 - Restwertbörse II ). Eine Einstellung der Daten in das öffentlich zugängliche Internet steht vorliegend nicht in Streit.

§§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG ist auch nicht einschlägig. Der Tatbestand der Verbreitung umfasst gemäß § 17 Abs. 1 UrhG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Es ist schon zweifelhaft, ob der Auftragsnehmer einer Auftragsdatenverwaltung i.S.d. § 11 BDSG überhaupt "Öffentlichkeit" im Sinne dieser Vorschrift sein kann. Die Verletzung dieses Verwertungsrecht scheitert jedenfalls am Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG, nachdem der Kläger das Gutachten mit den Fotos der Beklagten selbst zur Verfügung gestellt hat.

Auch an einem Eingriff in das Vermietungsrecht des Klägers gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 UrhG fehlt es. Die Vorschrift setzt eine vorübergehende Gebrauchsüberlassung der geschützten Leistung zu Erwerbszwecken voraus. Eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung ist anzunehmen, wenn der Gegenstand dem Kunden für eine bestimmte Zeit in der Weise zur freien Verfügung übergeben wird, dass ihm eine uneingeschränkte und wiederholbare Werknutzung ermöglicht wird. Der Begriff der "Werknutzung" verweist dabei auf den Zweck des Vermietrechts. Dieser liegt darin, den Berechtigten eine angemessene Beteiligung an den Nutzungen zu sichern, die aus der Verwertung ihrer Werke oder geschützten Leistungen gezogen werden (BGH, Urt. v. 07.06.2001, I ZR 21/99 - Kauf auf Probe ). Unter Anlegung dieser Maßstäbe beinhaltet die zweckgebundene Weitergabe des Gutachtens an die A GmbH keine Gebrauchsüberlassung im Sinne der Vorschrift. Zwar verfolgte die Beklagte damit mittelbar einen Erwerbszweck, weil sie durch die Kontrolle der Kostenpositionen die Erstattung überhöhter Reparaturkosten an den Geschädigten verhindern wollte. Der erstrebte Vorteil beruht jedoch nicht auf der Nutzung der Lichtbilder als der durch das Urheberrecht geschützten Leistung, sondern auf einer Überprüfung der Kalkulation. Er wäre in gleicher Weise eingetreten, wenn die Bekl. das Gutachten ohne die Lichtbilder übermittelt hätte (vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 03.07.2012, 16 O 309/11).

Auch das Vervielfältigungsrecht des §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG ist nicht betroffen, weil die Speicherung nach § 1 Nr. 3 der Datenschutzvereinbarung nur die übermittelten Daten bzw. nach § 2 Nr. 7 der Datenschutzvereinbarung die anonymisierte Auswertung der Auswertung, aber nicht die streitgegenständlichen Fotos betrifft."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Pächter eines Gebäudes entscheidet wer Fotos vom Innenbereich des Gebäudes erstellen und urheberrechtlich verwerten darf

OLG Frankfurt
Urteil vom 11.02.2019
16 U 205/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Pächter eines Gebäudes entscheidet, wer Fotos vom Innenbereich des Gebäudes erstellen und urheberrechtlich verwerten darf.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Allerdings steht der Klägerin als Pächterin das aus §§ 854 ff, 1004 BGB abzuleitenden Hausrecht zur Seite, welches ihr einen Abwehranspruch nach 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB gegen die Beklagte gewährt.

Ohne Erfolg macht die Beklagte die schwebende Unwirksamkeit des Pachtvertrags geltend, weil der Geschäftsführer der Klägerin, Herr Nachname1, daran auf beiden Seiten als Vertreter mitgewirkt hat. Denn wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Handelsregisterauszug entnehmen lässt, ist dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

a. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass selbst dem Grundstückseigentümer kein "Recht am eigenen Bild der Sache" zuzuerkennen ist [BGH Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10 - Rn. 15; Urt. v. 1.3.2013 - V ZR 14/12 - 15].

b. Auch lässt das Fotografieren eines fremden Grundstücks, insbesondere eines darauf errichteten Gebäudes, wie auch die gewerbliche Verwertung von Fotografien dessen Sachsubstanz unberührt. Dieser Vorgang hat keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigentümer nicht daran, mit dem Grundstück bzw. Gebäude weiterhin nach Belieben zu verfahren und stört ihn grundsätzlich auch nicht in seinem Besitz [vgl. BGH Urt. v. 9.3.1989 - I ZR 54/87 - Rn. 15 ff; Urt. v. 17.12.2010 aaO. - Rn. 10].

c. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die gewerbliche Verwertung von Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich das Gebäude befindet. Werden die Bilder entgegen dem Willen des Eigentümers verwertet, steht diesem ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Die gewerbliche Verwertung solcher Fotografien bedarf selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Grundstückseigentümers, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung der Gebäudeaufnahmen gestattet hat. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es das natürliche Vorrecht des Eigentümers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. Wer danach Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, das nicht frei zugänglich ist, gewerblich herstellt und verwertet, macht sich dabei nach natürlicher Betrachtung einen fremden Vermögenswert nutzbar [BGH Urt. v. 20.9.1974 - I ZR 99/73 - Rn. 15 f].

Auch nach neuerer höchstrichterlicher Judikatur kann der Eigentümer die Verwertung gewerblich angefertigter Fotografien seines Gebäudes dann verbieten, wenn diese von seinem Grundstück aus angefertigt sind [BGH Urt. v. 17.12.2010 aaO. - Rn. 11 ff; Urt. v. 1.3.2013 aaO. - Rn. 12; Urt. v. 19.12.2014 - V ZR 324/13 - Rn. 8]. Eine Eigentumsbeeinträchtigung sieht der Bundesgerichtshof schon in der ungenehmigten Anfertigung von Fotos, welche durch eine anschließend ungenehmigte Verwertung dieser Bilder noch vertieft wird [BGH Urt. v. 17.12.2010 aaO. - Rn. 17; BGH Urt. v. 1.3.2013 aaO. - Rn. 17]. Zu den Befugnissen des Eigentümers zählt auch das Recht, das äußere Erscheinungsbild der Sache zu verwerten [BGH Urt. v.17.12.2010 - V ZR 44/10 - 8]. Dieses Recht des Grundstückseigentümers wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dann zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht, wenn Lage und Nutzung seines Grundstücks rein tatsächlich dazu führen, dass verwertungsfähige Bilder nur von seinem Grundstück, nicht von öffentlichen Plätzen oder anderen Grundstücken aus angefertigt werden können [BGH Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10 - Rn. 17]. Den dogmatischen Grund hierfür sieht der Bundesgerichtshof im Grundstückseigentum selbst mit dem zugehörigen Fruchtziehungsrecht nach § 99 Abs. 3 BGB [BGH Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10 - Rn. 15; Urt. v. 1.3.2013 aaO. - Rn. 14]. Da der Grundstückseigentümer darüber entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet [BGH Urt. v. 20.9.1974 aaO. - Rn. 13; Urt. v. 1.3.2013 aaO. - Rn. 14; Urt. v. 19.12.2014 aaO. - Rn. 8]. Gestattet der Eigentümer das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung [BGH Urt. v. 1.3.2013 aaO.]. Demnach vermittelt der Abwehranspruch dem Grundstückseigentümer das Recht, über die Verwertung von auf dem Grundstück angefertigten Fotos zu entscheiden, wenn hierbei die Grenzen seiner erteilten Einwilligung beim Betreten oder Benutzen seines Grundstücks überschritten werden.

d. Darüber hinaus kann auch das aus dem Besitz abgeleitete Hausrecht [vgl. Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., Überbl v § 854 Rn. 1] eine Grundlage für die Verhinderung der Erstellung und Verwertung von Bildern gewähren [vgl. Schönewald, WRP 2014, 142 (145); Staudinger/Gursky, BGB, 2012, § 1004 Rn. 80; s. auch BGH Urt. v. 17.12.2012 - V ZR 45/10 - Rn. 33].

aa. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz und dient zunächst der Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder der Örtlichkeit, auf die es sich erstreckt, und insofern der Sicherstellung des von deren Eigentümer bzw. Besitzer vorgegebenen Benutzungszwecks. Nach dem Bundesgerichtshof räumt das Hausrecht seinem Inhaber ferner die Entscheidungsbefugnis darüber ein, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtwirksam von Bedingungen abhängig zu machen [BGH Urt. v. 8.11.2005 - KZR 37/03 - Rn. 25 m.w.N.; OLG München Urt. v. 23.3.2017 - U 3702/16 Kart - Rn. 69; Staudinger/Gursky, BGB, 2016, § 903 Rn. 11].

bb. Damit verbleibt der Klägerin als Pächterin des Grundstücks Straße1 in Stadt1 nebst des hierauf belegenen E-Werks kraft der rechtlichen und tatsächlichen Herrschaftsmacht, die ihr ihr durch das vertraglich gewährte Hausrecht verliehen wird, die Möglichkeit, andere vom Zugang zu dem Pachtobjekt auszuschließen und ihnen damit auch die Möglichkeit zur Anfertigung von Fotoaufnahmen, insbesondere der Innenräume abzuschneiden. Aus dem Hausrecht ergibt sich ihre Befugnis, zu entscheiden, wer Zutritt zum Grundstück erhält und zu welchen Voraussetzungen. So kann von ihr auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang Fotoaufnahmen angefertigt werden dürfen.

3. Unter Anwendung dieser Grundsätze folgt hier die rechtswidrige Beeinträchtigung des privaten Hausrechts der Klägerin aus dem Umstand, dass die Beklagte ihr Pachtobjekt in einer dem Willen der Klägerin widersprechenden Weise genutzt hat, indem sie Lichtbildaufnahmen von dessen Innenansichten wie Bistro, Veranstaltungsraum sowie einem Besprechungsraum zu Zwecken angefertigt hat, die von der ihr erteilten Genehmigung nicht umfasst waren. Denn vorliegend war der Beklagten die Erlaubnis zum gewerblichen Fotografieren der Innenräume des E-Werks nicht schlechthin erteilt worden, sondern ausdrücklich zweckgebunden und mit der Einschränkung auf Aufnahmen für die bevorstehende lokale "A Messe 200X" in Stadt1. Dies folgt aus den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, wonach der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten die Anfertigung und werbliche Nutzung von Fotos des umgebauten E-Werks im Zusammenhang mit dieser Messe gestattet hatte. Unstreitig nicht umfasst war von dieser Einwilligung die gewerbliche Verwendung der Fotoaufnahmen auf der Webseite der Beklagten.

4. Demnach steht die Bedingung, unter welcher der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten den Zugang zu dem Pachtgrundstück nebst Innenräumen gewährte, zwischen den Parteien außer Streit.

Soweit die Beklagte behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe sich während des gemeinsamen Fototermins auf ihre Nachfrage hin ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass sie die angefertigten Fotos auch im Rahmen ihres Internetauftritts zu Werbezwecken verwenden dürfe, obliegt ihr die Beweislast für diese nachträgliche Gestattung, mit welcher sie eine über die ursprüngliche Zweckabrede hinausgehende Verwendung der Lichtbilder rechtfertigt. Dieser Nachweis ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats nicht erbracht.

a. Schon die eigene Darstellung der Beklagten im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat ist insoweit nicht hinreichend klar und eindeutig. Vielmehr verbleibt die denkbare Möglichkeit, dass der Geschäftsführer der Klägerin ihr gegenüber nicht ausdrücklich gestattet hatte, die mit seinem Einverständnis für die Messe gefertigten Fotos auch für ihre Webseite verwenden zu dürfen, sondern die Beklagte letztlich aufgrund ihrer Überlegung, dass es sich "hierbei quasi auch um ihr geistiges Eigentum" handele und des von ihr betonten Umstands, dass über eine gegenseitige Verlinkung der Webseiten nachgedacht worden sei, von einer solchen Gestattung ausgegangen ist.

Insoweit fällt zunächst auf, dass die Beklagte in Bezug auf die weitergehende Verwendung der Fotos in ihren Angaben relativ unbestimmt blieb und sich auf die Aussage beschränkte, diese seien dazu gedacht gewesen, sie auf die Webseite zu nehmen; dem Geschäftsführer der Klägerin sei definitiv bekannt gewesen, dass sie mit diesen Lichtbildern habe arbeiten wollen, ohne dass sie sich zu einer konkreten Reaktion seitens Herrn Nachname1 äußerte. Zwar wurde die Beklagte auf gezieltes Nachfragen durch den Senat in ihren Angaben bestimmter. Auch hier ist aber augenfällig, dass sie sich sicher war, gefragt zu haben, ob sie die Fotos auch für ihre Webseite nutzen dürfe; dagegen in Bezug auf die Antwort von Herrn Nachname1 ihre Aussage weniger eindeutig formulierte, sondern dahingehend relativierte, in Erinnerung zu haben, dass dieser damit einverstanden gewesen sei, ohne freilich näher zu präzisieren, wie er das kommunizierte. Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass die Beklagte auch im weiteren Verlauf ihrer Aussage zwar betonte, es sei bei diesem Termin definitiv darüber gesprochen worden, dass die Bilder für die Webseite gedacht seien, sich aber nicht zu dem Ergebnis dieses Gesprächs mit gleicher Eindeutigkeit erklärte.

b. Auch die vor dem Landgericht vernommene Zeugin B, welche anlässlich eines weiteren Termins Fotos fertigte, bestätigte zwar, dass über eine gegenseitige Verlinkung und Bewerbung gesprochen worden sei, ohne dass es irgendwelche Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung der Fotos gegeben habe. Der Aussage der Zeugin lässt sich indes nicht entnehmen, dass überhaupt die Nutzung der Fotos thematisiert, insbesondere der Beklagten in Erweiterung der ursprünglichen Gestattung auch eine gewerbliche Nutzung auf ihrer Webseite gestattet wurde. Ebenso wenig geht aus dem Bekunden der Zeugin hervor, dass bei diesem Termin die Webseite der Beklagten Gegenstand des Gesprächs war, wie von dieser behauptet.

c. Demgegenüber haben der Geschäftsführer der Klägerin und dessen Ehefrau, die Zeugin Nachname1, eine nachträgliche Gestattung gegenüber der Beklagten, die Fotos außer für die Messe auch auf ihrer Webseite gewerblich nutzen zu dürfen, sogar nachdrücklich verneint. Keiner Auseinandersetzung bedarf es mit den von der Berufung aufgezeigten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Auch wenn die Eheleute Nachname1 sich gegenüber der Beklagten tatsächlich nicht mit der Eindeutigkeit positioniert haben sollten, wie von ihnen vor Gericht dargestellt, folgt hieraus jedenfalls nicht, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin entsprechend der Darstellung der Berufung mit dem Ansinnen der Beklagten tatsächlich einverstanden erklärt hatte.

d. Nach alldem fehlt es dem Senat an dem zur persönlichen Überzeugungsbildung i.S. des § 286 ZPO erforderlichen, für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit [BGH Urt. v. 26.10.1993 - VI ZR 155/92 - Rn. 14]. Denn aus Sicht des Senats ist nicht ausschließen, dass die von der Beklagten anlässlich des ersten Fototermins aufgeworfene Frage nach einer weitergehenden Gestattung der gewerblichen Verwertung der von ihr gefertigten Fotografien von den Innenräumen des E-Werks auf ihrer Webseite seitens des Geschäftsführers der Klägerin letztlich offen gelassen wurde. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Umstand, dass dieser sich laut Darstellung der Beklagten mit einer gegenseitigen Verlinkung der Webseiten einverstanden erklärt haben mag. Denn ob beide Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass auf der Webseite der Beklagten die in Rede stehenden Fotos eingestellt würden, lässt sich der Aussage der Beklagten nicht entnehmen.

e. Demnach liegt /die Beeinträchtigung des Zuweisungsgehalts des Hausrechts der Klägerin und damit die Unrechtmäßigkeit der in Rede stehenden Ablichtungen darin, dass die Beklagte die Grenzen des seitens der Klägerin erklärten Gestattungsumfangs überschritten hat. Denn diese hatte der Beklagten das Betreten ihres Pachtgrundstücks nur unter der Bedingung eröffnet, lediglich Fotoaufnahmen für die Präsentation auf der lokalen Messe zu fertigen, mithin beschränkt durch einen bestimmten Nutzungszweck. Hiervon ist die Beklagte durch die Einstellung dieser Fotos auf ihrer Webseite eigenmächtig abgewichen.

Vor diesem Hintergrund greift die Argumentation der Berufung, die Fotos seien in Kenntnis und mit Erlaubnis des Geschäftsführers der Klägerin angefertigt worden, zu kurz. Denn dessen Gestattung zum Betreten und Fotografieren des Pachtgrundstücks der Klägerin für die Hausmesse deckt nur diese Art der wirtschaftlichen Verwertung ab, nicht aber auch andere wie die hier erfolgte gewerbliche Nutzung auf der Webseite der Beklagten.

f. Dass, wie von der Berufung geltend gemacht, sich aus dem Internetauftritt der Beklagten kein Hinweis auf die Identität des von der Klägerin gepachteten Objekts ergibt, ist ohne rechtliche Relevanz. Der Eingriff in das Hausrecht der Klägerin ist nämlich nicht davon abhängig, ob für Dritte erkennbar wird, um welches Objekt es sich handelt. Ebenso fehlt geht in diesem Zusammenhang der Verweis der Berufung auf Unternehmensgegenstand und Geschäftszweck der Klägerin.

5. Entgegen der Ansicht der Berufung stellt sich das Vorgehen der Klägerin auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar.

a. Ein Rechtsmissbrauch lässt sich nicht damit begründen, dass die Klägerin seit 2004 eine Internetseite unterhalten mag, auf der sie das Pachtobjekt seit mindestens 2005 zur Vermietung anbietet und auch mit Fotoaufnahmen aus dem Innenbereich bewirbt sowie dieses anderweitig - insbesondere im Internet - vermarkte bzw. Dritten die Erlaubnis erteile, in nahezu identischer Form zu werben. Denn die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Klägerin Dritten den Zugang zu ihrem Grundstück und das Fotografieren ihrer Innenräume und die Verwertung solcher Fotografien gestattet, steht in ihrem Belieben; eine allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung lässt sich für das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht weder aus Art. 3 GG noch aus § 242 BGB herleiten [BGH Urt. v. 15.1.2013 - XI ZR 22/12 - Rn. 27].

b. Auch auf den von der Berufung thematisierten Umstand, ob sich aus dem Emailschreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 11.3.2014 entnehmen lasse, dieser habe schon seinerzeit Kenntnis von der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos auf der Webseite der Beklagten gehabt und nicht erst kurz vor dem Abmahnschreiben vom 28.11.2014, kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin nicht gestützt werden. In Betracht kommt allenfalls der Tatbestand der Verwirkung, der aber schon daran scheitert, dass es angesichts des Vorliegens einer einheitlichen Dauerhandlung an dem erforderlichen Zeitmoment fehlt.

6. Entgegen der Ansicht der Berufung ist durch das Einstellen der Fotos auf der Webseite der Beklagten auch die Tathandlung des Vervielfältigens verwirklicht.

Abzustellen für die Definition des Begriffs der Vervielfältigung auf das UrhG. Vervielfältigung ist danach jede körperliche Festlegung des Werks, die geeignet ist, dieses den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen [Dreier/Schulze, UrhG, 6.Aufl., § 16 Rn. 6]. Hierunter fällt auch das Speichern von Fotos auf einer Internet Homepage bzw. das Einstellen in das Internet [Dreier/Schulze aaO. - Rn. 7 und 15].

Wie die Berufung allerdings mit Erfolg geltend macht, wird von dem bloßen Einstellen der Fotos auf der Webseite der Beklagten die Handlungsalternative des Verbreitens nicht umfasst. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Weitergabe der Verfügungsgewalt über die Bildnisse. Die Beklagte hat diese weder gegenüber Dritten angeboten oder in Verkehr gebracht [vgl. Dreier/Schulze aaO., § 17 Rn. 7; KUG § 22 Rn. 9]. In Bezug auf diese Tathandlung steht der Klägerin daher kein Unterlassungsanspruch zu. Auch für eine etwaige Erstbegehungsgefahr ist insoweit nichts ersichtlich.




Volltext BGH liegt vor - Wiedergabe von Vorschaubildern in Google-Bildersuche zulässig auch wenn Bilder unerlaubt auf frei zugänglichen Websites veröffentlicht wurden

BGH
Urteil vom 21.09.2017
I ZR 11/16
Vorschaubilder III
UrhG § 15 Abs. 2

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Wiedergabe von Vorschaubildern in Google-Bildersuche zulässig auch wenn Bilder unerlaubt auf frei zugänglichen Websites veröffentlicht wurden über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Bietet der Betreiber einer Internetseite eine Suchfunktion in Form eines elektronischen Verweises (Links) auf eine Suchmaschine an, mit der Besucher seiner Internetseite durch die Eingabe von Suchbegriffen in eine Suchmaske von der Suchmaschine gespeicherte Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Fotografien anzeigen lassen können, stellt dies eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 UrhG dar, wenn die von der Suchmaschine gefundenen Fotografien ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers im Internet eingestellt waren und der Anbieter der Suchfunktion vom Fehlen der Erlaubnis des Rechtsinhabers wusste oder vernünftigerweise wissen musste. Auch wenn der Anbieter der Suchfunktion mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, besteht keine Vermutung, dass er vom Fehlen der Erlaubnis des Rechtsinhabers Kenntnis hatte.

BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Wiedergabe von Vorschaubildern in Google-Bildersuche zulässig auch wenn Bilder unerlaubt auf frei zugänglichen Websites veröffentlicht wurden

BGH
Urteil vom 21.09.2017
I ZR 11/16
Vorschaubilder III


Der BGH hat entschieden, dass die Wiedergabe von Vorschaubildern in der Google-Bildersuche durch den Suchmaschinenbetreiber zulässig ist, auch wenn die Bilder unerlaubt ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf frei zugänglichen Websites veröffentlicht wurden.

Die Entscheidung befasst sich nicht mit der "neuen" Google-Bildersuche (siehe dazu Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann - Bildershow auf Google - Die neue Bildersuchfunktion der Suchmaschine ist urheberrechtlich problematisch).

Die Pressemitteilung des BGH:

Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt.

Die Klägerin betreibt eine Internetseite, auf der sie Fotografien anbietet. Bestimmte Inhalte ihres Internetauftritts können nur von registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutzt werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Fotografien auf ihre Rechner herunterladen.

Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen an, die Nutzer in eine Suchmaske eingeben können. Für die Durchführung der Bilderrecherche greift die Beklagte auf die Suchmaschine von Google zurück, zu der sie auf ihrer Webseite einen Link gesetzt hat. Die Suchmaschine ermittelt die im Internet vorhandenen Bilddateien, indem sie die frei zugänglichen Webseiten in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bildern durchsucht. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als verkleinerte Vorschaubilder auf den Servern von Google gespeichert. Geben die Internetnutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden die von Google dazu vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen und auf der Internetseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt.

Bei Eingabe bestimmter Namen in die Suchmaske der Beklagten wurden im Juni 2009 verkleinerte Fotografien von unter diesen Namen auftretenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Die Bildersuchmaschine von Google hatte die Fotografien auf frei zugänglichen Internetseiten aufgefunden.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien erworben und diese in den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite eingestellt. Von dort hätten Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt auf den von der Suchmaschine erfassten Internetseiten veröffentlicht. Sie sieht in der Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte und hat diese auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder gespeicherten Fotografien auf ihrer Internetseite angezeigt hat, nicht das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 2 UrhG*+ zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder verletzt. Das gilt auch für den Fall, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt sind.

§ 15 Abs. 2 UrhG setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2016, 1152 - GS Media/Sanoma u.a.) stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Links zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen. Diese Erwägung gilt auch für Suchmaschinen und für Links, die - wie im Streitfall - den Internetnutzern den Zugang zu Suchmaschinen verschaffen.

Im Streitfall musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten eingestellt worden waren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht zwar bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden sind. Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden sind. Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.

Für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe muss deshalb feststehen, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet wusste oder hätte wissen müssen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite damit rechnen musste, dass die Bilder unerlaubt ins frei zugängliche Internet eingestellt worden waren.

Vorinstanzen:

LG Hamburg - Urteil vom 3. Dezember 2010 - 310 O 331/09

OLG Hamburg - Urteil vom 10. Dezember 2015 - 5 U 6/11

Karlsruhe, den 21. September 2017

§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG:

Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).



Volltext der AIDA Kussmund-Entscheidung des BGH zur Panoramafreiheit bei nicht ortsfesten Werken liegt vor

BGH
Urteil vom 27.04.2017
I ZR 247/15
AIDA Kussmund
UrhG § 59 Abs. 1 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gilt auch für nicht ortsfeste Werke - AIDA Kussmund auf Kreuzfahrtschiff über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Ein Werk befindet sich "an" öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann; unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

b) Wege, Straßen oder Plätze sind im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "öffentlich", wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen.

c) Die Nennung von "Wegen, Straßen oder Plätzen" in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich - wie Wege, Straßen oder Plätze - unter freiem Himmel befinden.

d) Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen", wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschiedenen Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet, um öffentliche Orte handelt.

e) Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Das ist der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an öffentlichen Orten zu bleiben.

f) Wer sich auf § 59 UrhG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fotografie des Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden ist. Zeigt die Fotografie eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem allgemeinen Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inhabers der Rechte am Werk, diese Vermutung durch den Vortrag konkreter Umstände zu erschüttern. Wer sich auf § 59 UrhG beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen.

BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 247/15 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH legt EuGH Frage zum öffentlichen Zugänglichmachen von Lichtbildern bzw Fotos vor - Kopieren und Hochladen eines frei zugänglichen Fotos auf einen anderen Server

BGH
Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15 -
Cordoba
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1


Der BGH hat dem EuGH, abermals eine Frage zum öffentlichen Zugänglichmachen von Lichtbildern bzw Fotos vorgelegt.

Tenor:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts undder verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?

BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gilt auch für nicht ortsfeste Werke - AIDA Kussmund auf Kreuzfahrtschiff

BGH
Urteil vom 27.04.2017
I ZR 247/15
AIDA Kussmund


Der BGH hat entschieden, dass die Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG auch für nicht ortsfeste (Kunst-)Werke gilt. In dem Rechtsstreit ging es um LIchtbilder von Kreuzahrtschiffen, die mit dem sogenannten AIDA Kussmund bemalt waren. Der Beklagte durfte diesen von frei zugänglichen Orten aus fotografieren und die Lichtbilder im Internet veröffentlichen.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Panoramafreiheit

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass sich die sogenannte Panoramafreiheit auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind.

Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sogenannten "AIDA Kussmund" dekoriert. Das Motiv besteht aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien. Das Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.

Der Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der er Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Auf dieser Seite veröffentlichte er das Foto der Seitenansicht eines Schiffes der Klägerin, auf dem der "AIDA Kussmund" zu sehen ist.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe damit ihre Rechte am als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützten "AIDA Kussmund" verletzt. Die Wiedergabe des auf dem Kreuzfahrtschiff aufgemalten Motivs sei nicht von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG* - der sogenannten Panoramafreiheit - gedeckt, da sich das Kunstwerk nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. Sie hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, den "AIDA Kussmund" auf diese Weise öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem hat sie die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beklagte durfte - so der Bundesgerichtshof - die Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem "AIDA Kussmund" ins Internet einstellen und damit öffentlich zugänglich machen, weil sich der abgebildete "AIDA Kussmund" im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.

Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.

Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.

Danach durfte der Beklagte den auf dem Kreuzfahrtschiff der Klägerin aufgemalten "AIDA Kussmund" fotografieren und ins Internet einstellen. Das mit dem "AIDA Kussmund" dekorierte Kreuzfahrtschiff befindet sich bleibend an öffentlichen Orten, weil es dazu bestimmt ist, für längere Dauer auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden, und dort von Orten aus, die für jedermann frei zugänglich sind wahrgenommen werden kann. Es kann auf diesen grundsätzlich allgemein zugänglichen Gewässern aus oder - etwa im Hafen - vom jedermann frei zugänglichen Festland aus gesehen werden. Es kommt nicht darauf an, dass sich der "AIDA Kussmund" mit dem Kreuzfahrtschiff fortbewegt und zeitweise an nicht öffentlich zugänglichen Orten - etwa in einer Werft - aufhalten mag.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 4. März 2015 - 28 O 554/12

OLG Köln - Urteil vom 23. Oktober 2015 - 6 U 34/15

Karlsruhe, den 27. April 2017

§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG:

Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

OLG Köln: EXIF-Daten können als zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen nach § 95c UrhG urheberrechtlich geschützt sein

OLG Köln
Urteil vom 20.01.2017
6 U 105/16


Das OLG Köln hat entschieden, dass EXIF-Daten als zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen nach § 95c UrhG urheberrechtlich geschützt sein können. Die Entscheidung lässt sich auch auf IPTC- und XMP-Daten übertragen. Die Daten dürfen weder verändert noch entfernt werden. Geschieht dies doch, so bestehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Zudem ist das Entfernen der Informationen nach § 108b UrhG strafbar.

Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann - Bildershow auf Google - Die neue Bildersuchfunktion der Suchmaschine ist urheberrechtlich problematisch

In Ausgabe 7/17, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Bildershow auf Google - Die neue Bildersuchfunktion der Suchmaschine ist urheberrechtlich problematisch".

BGH: Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubt auch gewerbliche Vervielfältigung Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie

BGH
Urteil vom 19.01.2017
I ZR 242/15
East Side Gallery
UrhG § 59 Abs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubt auch gewerbliche Vervielfältigung Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie

Leitsätze des BGH:

a) Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestattet nicht nur das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern darüber hinaus die - auch gewerbliche - Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie.

b) Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild erst dann zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form, wenn dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber hinaus eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmilzt.

c) Die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG verstößt nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - I ZR 242/15 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: