BGH: Im Zwangsversteigerungsverfahren gestatten § 42 ZVG und Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 lit. e DSGVO Einsicht in die genannten Bestandteile der Verfahrensakte ohne Schwärzung personenbezogener Daten
BGH
Beschluss vom 21.05.2026
V ZB 90/25
Der BGH hat entschieden, dass im Zwangsversteigerungsverfahren § 42 ZVG und Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 lit. e DSGVO die Einsicht in die genannten Bestandteile der Verfahrensakte gestatten, ohne dass die Schwärzung personenbezogener Daten erforderlich ist.
ZVG § 42; DSGVO Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 Buchst. e
In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen (zu „schwärzen“) sind.
ZPO § 299 Abs. 4 Satz 2, § 869; ZVG § 42
Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, dürfen die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln
oder zugänglich machen.
BGH, Beschluss vom 21. Mai 2026 - V ZB 90/25 - LG Bamberg AG Bamberg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 21.05.2026
V ZB 90/25
Der BGH hat entschieden, dass im Zwangsversteigerungsverfahren § 42 ZVG und Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 lit. e DSGVO die Einsicht in die genannten Bestandteile der Verfahrensakte gestatten, ohne dass die Schwärzung personenbezogener Daten erforderlich ist.
ZVG § 42; DSGVO Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 Buchst. e
In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen (zu „schwärzen“) sind.
ZPO § 299 Abs. 4 Satz 2, § 869; ZVG § 42
Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, dürfen die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln
oder zugänglich machen.
BGH, Beschluss vom 21. Mai 2026 - V ZB 90/25 - LG Bamberg AG Bamberg
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