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OLG Zweibrücken: Keine Haftung des GmbH-Geschäftsführers gem. § 43 Abs. 2 GmbHG bei Schaden durch Phishing-Mail wenn Überweisung mit Einverständnis des Alleingesellschafters erfolgte

OLG Zweibrücken
Urteil vom 18.08.2022
4 U 198/21

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass keine Haftung des GmbH-Geschäftsführers gem. § 43 Abs. 2 GmbHG bei Schaden durch eine Phishing-Mail vorliegt, wenn die Überweisung auf das in der Phishing-Mail genannte Konto mit Einverständnis des Alleingesellschafters erfolgte.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Erstgerichts ist im Ergebnis richtig. Es fehlt bereits an der Verletzung einer Pflicht, die eine Organwalterhaftung der Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG zu begründen vermöchte.

Zutreffend ist das Erstgericht im Ausgangspunkt von der Doppelfunktion des § 43 Abs. 1 GmbHG als Verschuldensmaßstab und Pflichtenquelle ausgegangen (ganz h.M.: vgl. nur MüKoGmbHG/Fleischer, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 43 Rn. 10).

Die Beklagte hat keine sie gerade aus ihrer Stellung als Geschäftsführerin der Klägerin treffende (spezifische) Pflicht als Organwalterin der Gesellschaft verletzt. Zwar hat die Beklagte bei den Überweisungen (leicht) fahrlässig gehandelt, da ihr bei Wahrung der im geschäftlichen Zahlungsverkehr bei der Überweisung höherer Geldbeträge erforderlichen Sorgfalt der „Buchstabendreher“ in den zu den jeweiligen Geldüberweisungen auffordernden Phishing-Mails hätte auffallen können und müssen. Dies führt jedoch nicht zu der Annahme einer Pflichtverletzung im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG (1.). Die Beklagte haftet der Klägerin auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB oder nach § 823 BGB (2.).

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

1. Für eine Haftung des Organwalters nach § 43 Abs. 2 GmbHG ist nach Auffassung des Senats eine Verletzung einer - hier nicht zu bejahenden - spezifisch organschaftlichen Pflicht erforderlich.

Was unter den „Pflichten“ im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbHG im Einzelnen zu verstehen ist, wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.

a. Eine eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der konkreten Fragestellung des § 43 Abs. 2 GmbHG besteht nach dem Verständnis des erkennenden Senats nicht. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.4.2008 – II ZR 264/06, BGHZ 176, 204 Rn. 38 = NJW 2008, 2437; Urteil vom 27.9.1956 – II ZR 144/55, BGHZ 21, 354 (357) (AG) = NJW 1956, 1753; so beispielhaft: MüKoGmbHG/Fleischer, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 43) verhalten sich jeweils nicht zu § 43 GmbHG, sondern betreffen eine Haftung nach § 826 BGB oder Spezialregelungen aus dem AktG.

b. Auch die obergerichtliche Rechtsprechung dazu ist nicht eindeutig.

aa. So hat sich der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zu einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden letztlich nicht äußern müssen. Er konnte es insoweit dabei belassen, dass „bei der Bestimmung und Abgrenzung der einem Geschäftsführer obliegenden Pflichten … sich insoweit Schwierigkeiten (ergeben), als das Gesetz einerseits den Umfang dieser Pflichten nicht abschließend regelt, andererseits diese Pflichten grundsätzlich durch den Gesellschaftsvertrag, den Anstellungsvertrag oder durch einzelne Gesellschafterbeschlüsse erweitert bzw. eingeschränkt werden“ (PfOLG Zweibrücken, Urteil vom 22.12.1998, 8 U 98/98, NZG 1999, 506). Für die dortige Fallgestaltung (sog. Risikogeschäft) ist die Meinung in der Rechsprechung und Literatur auch einhellig (vgl. BGHZ 135, 244, 253; ThürOLG DStR 2001, 863, beck-online).

Um ein solches Risikogeschäft handelte es sich bei den Geldüberweisungen der Beklagten zum Zwecke der Bezahlung von Lieferantenrechnungen indes nicht.

bb. Das OLG Koblenz hat – ohne nähere Ausführungen zu der Problematik der Verletzung einer organschaftlichen Pflicht – eine Haftung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG für einen Fall eines durch einen Geschäftsführer grob fahrlässig verursachten Verkehrsunfalls bejaht. Der Geschäftsführer habe in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (OLG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 1998 – 5 U 1639/97 –, Rn. 14, juris).

Ein Fall grob fahrlässigen Handelns der Beklagten ist vorliegend jedoch zu verneinen.

c. Im Schrifttum zu § 43 GmbHG wird die Frage unterschiedlich beantwortet.

aa. Teilweise wird vertreten, der Geschäftsführer hafte dafür, dass er „die allgemeinen Verhaltensanforderungen aus Abs. 1 verletzt hat, also seine Sorgfaltspflicht i.e.S. oder seine Legalitätspflicht - jeweils einschließlich der damit verbundenen Pflichten zur Überwachung der Geschäftsführerkollegen und nachgeordneten Mitarbeiter - oder auch seine organschaftliche Treuepflicht. Sie kann sich ferner aus der Verletzung spezieller Pflichten des Geschäftsführers ergeben, die das Gesetz dem Geschäftsführer in gesonderten Vorschriften zuweist“ (Verse in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff., § 43 GmbHG, Rn. 257). Für den Fall einer sich nicht aus der organschaftlichen Stellung ergebenden Pflichtverletzung schließe dies „aber nicht aus, dass sie auch bei Schädigungen eingreift, die in gleicher Weise von einer Person verursacht werden könnten, die nicht Geschäftsführer ist (z.B. Verkehrsunfall mit dem Dienstwagen). Im Schrifttum wird jedoch meist betont, dass in diesem Fall nicht der organspezifische Sorgfaltsmaßstab des § 43 Abs. 1, sondern der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB gelte. Zu demselben Ergebnis gelangt man indes auch, wenn man Abs. 1 anwendet und in diesem Rahmen anerkennt, dass von einem ordentlichen Geschäftsleiter bei der Teilnahme am Straßenverkehr oder vergleichbaren nicht organspezifischen Tätigkeiten keine Anforderungen erwartet werden, die über den allgemeinen Maßstab des § 276 Abs. 1 BGB hinausgehen. Für eine Haftungsprivilegierung entsprechend den arbeitsrechtlichen Grundsätzen zum innerbetrieblichen Schadensausgleich ist auch bei solchen nicht organspezifischen Handlungen kein Raum.“ (Verse in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff., § 43 GmbHG, Rn. 259).

Nach dieser Auffassung wäre hier eine Pflichtverletzung unter Anwendung der allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 276 BGB) zu bejahen.

bb. Nach anderer, wohl überwiegender Auffassung, der sich der erkennende Senat anschließt, sind „vier größere Pflichtenkreise zu unterscheiden: Erstens ist jeder Geschäftsführer gehalten, die im GmbH-Gesetz, der Satzung und der Geschäftsordnung niedergelegten Organpflichten zu erfüllen und die das Unternehmen betreffenden Rechtsvorschriften des allgemeinen Zivilrechts, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts und des öffentlichen Rechts zu beachten (sog. Legalitätspflicht). Zweitens muss ein Geschäftsführer die ihm übertragene Unternehmensleitung innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Pflichtenrahmens umfänglich wahrnehmen und sein Amt mit der erforderlichen Sorgfalt führen (sog. Sorgfaltspflicht im engeren Sinne). Drittens obliegt es dem Geschäftsführer, sich in geeigneter Weise von dem recht- und zweckmäßigen Verhalten nachgeordneter Unternehmensangehöriger und seiner Geschäftsführerkollegen zu überzeugen (sog. Überwachungspflicht). Viertens hat sich in jüngerer Zeit aus der allgemeinen Überwachungspflicht eine besondere Pflicht herausgebildet, Gesetzesverstöße von Unternehmensangehörigen schon im Vorfeld durch geeignete und zumutbare Schutzvorkehrungen zu verhindern (sog. Compliance-Pflicht ; MüKoGmbHG/Fleischer, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 43 Rn. 12).

In diese Richtung argumentiert auch Kleindiek, nach welchem § 43 Abs. 1 GmbHG „einen Verschuldensmaßstab (umschreibt), aber zugleich den Maßstab für die Konkretisierung der dem Geschäftsführer obliegenden Organpflichten (liefert), soweit sie nicht schon gesetzlich ausformuliert sind. Denn die Verhaltenspflichten gegenüber der Gesellschaft (§ 43 Abs. 2 spricht von „Obliegenheiten“) lassen sich nur vor dem Hintergrund des in § 43 Abs. 1 umschriebenen Sorgfaltsmaßstabs eingrenzen. Auch wenn man § 43 Abs. 1 nicht schon unmittelbar die Funktion einer Pflichtenquelle zubilligen mag, wird in der Systematik des Gesetzes die Pflicht des Geschäftsführers zur ordnungsgemäßen (dem Standard der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ entsprechenden) Unternehmensleitung doch vorausgesetzt.“ (Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 43 GmbHG, Rn. 10).

Danach gelten für Tätigkeiten, die lediglich bei Gelegenheit der Geschäftsführung vorgenommen werden (zB das Fahren eines Geschäfts-Pkw) der Pflichten-, Sorgfalts- und Haftungsmaßstab aus den allgemeinen Regeln. Das Verhalten des Geschäftsführers ist in solchen Fällen „an §§ 280 ff., 823 BGB und am Sorgfaltsmaßstab des § 276 II BGB zu messen“ (Noack/Servatius/Haas/Beurskens, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 43 Rn. 6; ebenso: MHLS/Ziemons, 3. Aufl. 2017, GmbHG § 43 Rn. 57; Henssler/Strohn GesR/Oetker, 5. Aufl. 2021, GmbHG § 43 Rn. 3).

Ähnlich sieht es wohl Wicke, wenn er ausführt, der Anstellungsvertrag könne besondere Bedeutung „erlangen, wenn Vertragspflichten verletzt werden, die in keinem Zusammenhang zur Organstellung stehen, oder wenn der Anstellungsvertrag mit einem Dritten geschlossen wurde oder drittschützende Wirkung entfaltet (MüKoGmbHG/Fleischer Rn. 8; Henssler/Strohn/Oetker Rn. 3).“ (Wicke, 4. Aufl. 2020, GmbHG § 43 Rn. 2), wenn er auch - inkonsequent - Haftungsmilderungen erwägt bei einer Tätigkeit, die nicht die Erfüllung typischer Geschäftsführerpflichten zum Gegenstand hat wie, zB bei einer Fahrt mit dem Dienst-PKW (Wicke, 4. Aufl. 2020, GmbHG § 43 Rn. 4).

Der erkennende Senat entscheidet dahin, dass der Sorgfaltspflichtverstoß der Beklagten, der in der Beauftragung von Geldüberweisungen aufgrund einer (gefälschten) Mitteilung einer geänderten Kontoverbindung des Empfängers W. bestand, nicht als Verletzung einer spezifisch organschaftlichen Pflicht anzusehen ist. Denn diese Tätigkeit wäre üblicherweise eine solche der Buchhaltung gewesen. Die der Beklagten als Geschäftsführerin übertragene Unternehmensleitung als solche ist hiervon nicht berührt, auch nicht in Form einer Verletzung von Überwachungspflichten.

Dieses Ergebnis findet nach Auffassung des Senats Bestätigung in § 93 AktG, dem § 43 Abs.2 GmbHG nachgebildet ist. Denn bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern nach § 93 AktG wird die vom Senat für zutreffend erachtete Auffassung übereinstimmend geteilt:

„Als Pflichtverletzungen iSd § 93 Abs. 2 kommen nur organbezogene Tätigkeiten in Betracht. Wo das Verhalten eines Vorstandsmitglieds in keinem Sachzusammenhang mit seinen dienstlichen Pflichten steht, scheidet eine Organhaftung aus. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten „bei Gelegenheit“ der Geschäftsführung, die ebenso gut von einem Dritten hätten vorgenommen werden können. Paradigmatisches Beispiel ist die Fahrt mit dem Dienstwagen. In solchen Fällen greift statt § 93 Abs. 1 der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB ein.“ (BeckOGK/Fleischer, 1.9.2021, AktG § 93 Rn. 240 mit weiteren Nachweisen).

Sonach scheidet eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz aus § 43 Abs. 2 GmbHG aus.

2. Auch eine Haftung der Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der sie aus dem Anstellungsvertrag als Geschäftsführerin treffenden Dienstpflichten oder aus § 823 BGB besteht nicht.

Dabei kann dahinstehen, ob von der Beklagten nach dem Anstellungsvertrag die Sorgfalt verlangt werden kann, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbstständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat (Altmeppen, 10. Aufl. 2021, GmbHG § 43 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen), was über den von jedermann zu beachtenden Sorgfaltsmaßstab in § 276 BGB hinaus geht (BeckOK GmbHG/Pöschke, 49. Ed. 1.8.2021, GmbHG § 43 Rn. 287 unter Verweis auf OLG Koblenz aaO).

Denn die (wenn auch geringfügige) Abweichung der Absenderadresse bei den Phishing-Mails („film.com“ zu „flim.com“) hätte von der Beklagten bei einem höheren Maß an Aufmerksamkeit durchaus bemerkt werden können.

Unabhängig von der Verneinung einer spezifisch organschaftlichen Pflichtverletzung der Beklagten greift aber - die Klageabweisung selbständig tragend - im vorliegenden Fall zu Gunsten der Beklagten eine Haftungsmilderung in Anlehnung an die Grundsätze der Haftung von Arbeitnehmern im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen der betrieblich veranlassten Tätigkeit (dazu Wilhelmi, NZG 2017, 681, 686f; Fritz, NZA 2017, 673, 678f). Danach ist hier - unter weiterer Berücksichtigung gerade auch der von dem Senat als glaubhaft erachteten Angaben der Beklagten in ihrer formlosen Parteianhörung zu ihren faktisch beschränkten Entscheidungskompetenzen in dem Unternehmen der Klägerin - sowohl eine Haftung der Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Anstellungsvertrag als auch nach § 823 BGB und auch eine solche nach § 43 Abs. 2 GmbHG ausgeschlossen.

Eine Haftungsmilderung kommt nach herrschender Meinung im Bereich der Organfunktion zwar nicht in Betracht (Altmeppen, 10. Aufl. 2021, GmbHG § 43 Rn. 5 mit Darstellung des Streitstandes). Eine Ausnahme wird teilweise als möglich erachtet, wenn der Geschäftsführer wie jeder beliebige Dritte am Rechtsverkehr teilnimmt. In diesen Fällen sei eine analoge Anwendung der arbeitsrechtlichen Grundsätze zur innerbetrieblichen Schadensteilung je nach Umständen des Einzelfalls möglich, die umso eher ausscheidet, je autonomer der Geschäftsführer handeln kann, und umso mehr in Betracht kommt, je mehr er in seinem Handeln – etwa als Geschäftsführer einer konzernabhängigen GmbH – gebunden ist (vgl. Lutter, GmbHR 2000, 301, 312, juris). Klassischer Beispielsfall ist die Beschädigung eines gesellschaftseigenen Dienstwagens durch den Geschäftsführer (Lutter, GmbHR 2000, 301, 312; aA OLG Koblenz, aaO).

Legt man - wie nach Auffassung des Senats geboten - diesen Maßstab an das Handeln der Beklagten an, scheidet ihre Haftung auf Schadensersatz aus, weil sie bei den Fehlüberweisungen bloß leicht fahrlässig gehandelt hat (vgl. auch BAG NZA 1999, 263):

So wurden bei den Phishing-Mails, mit welchen die Beklagte getäuscht wurde, lediglich eine geringfügige Änderung der korrekten E-Mail-Adresse des langjährigen Geschäftspartners der Klägerin W. vorgenommen. Es wurden von dem oder den Tätern keine Änderung von Namen bei den (angeblich) für W. handelnden Personen vorgenommen und zudem war zeitlich vor den Überweisungen in Betrugsabsicht eine Änderung von Kontoverbindungen angekündigt worden. Die übersandten Rechnungen in den E-Mails waren plausibel sowohl nach der Art der Darstellung als auch in ihrer Höhe. Hinzu kommt die Art des Phishing-Angriffs, der nicht einmalig, sondern durch fortgesetzten E-Mail-Kontakt erfolgte, wobei jeweils Bezug auf die bestehende Kommunikation genommen wurde (auch auf solche vor Beginn der Phishing-Attacke). Insgesamt ergibt sich daraus das Bild eines sehr professionellen Handelns durch den oder die Phishing-Täter, auf welches die Beklagte als Betrugsopfer „hereingefallen“ ist.

Hiergegen ließe sich letztlich nur einwenden, dass Summen ab einer bestimmten Größenordnung nur nach intensiver Überprüfung und unter Wahrung des Vier-Augen-Prinzips überwiesen werden sollten. Angesichts der von der Beklagten glaubhaft geschilderten Ausgestaltung der (von dem Alleingesellschafter vorgegebenen) tatsächlichen Abläufe im Unternehmen der Klägerin war eine solche Gegenkontrolle für die Beklagte allerdings nicht leistbar. Die im Einzelnen überwiesenen Summen waren zudem nach im Prozess vorgelegten Kontoauszügen nicht außergewöhnlich, sondern alltäglich.

Damit scheidet in Übertragung der Grundsätze der Haftungsprivilegierung für Arbeitnehmer auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers eine Haftung der Beklagten hier insgesamt aus.

3. Damit kann dahinstehen, ob einer Haftung der Beklagten weiter auch die Berücksichtigung des relativen Verschuldensmaßstabes des § 43 GmbHG entgegen steht.

Die Ausgestaltung des anzulegenden Verschuldensmaßstabes ist durch die besondere Lage des Einzelfalles geprägt (so BGHZ 129, 30 = NJW 1995, 1290 – offenlassend, ob die arbeitsrechtlichen Grundsätze gelten; BeckOK GmbHG/Pöschke, 49. Ed. 1.8.2021, GmbHG § 43 Rn. 290). Bei der gebotenen Berücksichtigung des Einzelfalls müssten die oben genannten Argumente Berücksichtigung finden. Danach wäre eine Haftung der Beklagten zu verneinen.

4. Letztlich scheidet eine Haftung der Beklagten auch wegen Kenntnis der Klägerin in der Person ihres Alleingesellschafters und Mitgeschäftsführers R. von den tatsächlichen Geschehnissen im Zusammenhang mit den durch Betrugshandlungen Dritter veranlassten Geldüberweisungen aus.

Aus den im Prozess vorgelegten E-Mails wird deutlich, dass der Alleingesellschafter R. von der Beklagten in deren Email-Kommunikation mit (vermeintlich) W. jeweils in CC gesetzt bzw. ausdrücklich über die (angeblich) geänderten Kontoverbindungen informiert wurde. Dennoch unterblieb – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – eine ausdrückliche Anweisung, keine Gelder zu überweisen oder die Geschäftsbeziehungen mit W. zu beenden. Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin vorgelegten Whatsapp-Nachricht (Blatt 233 der eAkte erster Instanz). Damit liegt ein sog. informelles Einverständnis der Klägerin mit der Handlungsweise der Beklagten vor, das die Haftung der Beklagten entfallen lässt. Denn der Befolgung eines Gesellschafterbeschlusses steht es gleich, wenn Geschäftsführer ohne förmliche Beschlussfassung im - auch stillschweigenden - Einverständnis aller Gesellschafter handeln (Verse in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff., § 43 GmbHG, Rn. 265).

Auch danach ist eine Haftung der Beklagten zu verneinen, da die Überweisungen auf eine geänderte Kontoverbindung (insoweit nicht wegen Übersehen der veränderten E-Mail-Adresse) mit dem zumindest informellen Einverständnis des Allein-Gesellschafters erfolgten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Dresden: Geschäftsführer ist neben der GmbH Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 DSGVO und haftet als Gesamtschuldner mit der GmbH für Ansprüche aus Art. 82 DSGVO

OLG Dresden
Urteil vom 30.11.2021
4 U 1158/21


Das OLG Dresden hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH neben der GmbH Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 DSGVO ist und persönlich als Gesamtschuldner mit der GmbH für Ansprüche aus Art. 82 DSGVO haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Nach Rücknahme der Berufungen durch die Beklagten und deren Streithelfer steht ein jeweils selbstständiger Verstoß gegen die Vorschriften der DS-GVO durch die Beklagten rechtskräftig fest. Sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Beklagte zu 2) sind verantwortlich im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO, denn Anknüpfungspunkt für einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist zunächst die „Verantwortlichkeit“, die immer dann zu bejahen ist, wenn eine natürliche oder juristische Person alleine oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden kann und entscheidet (Gola, Bearb. Gola, DS-GVO-Kommentar, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rz. 48; Ambrock ZD 2020, S. 429 - nach beck-online). Damit entfällt zwar in aller Regel die Verantwortlichkeit weisungsgebundener Angestellter oder sonstiger Beschäftigter, für den Geschäftsführer, wie es der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt der Beauftragung des Streithelfers war, gilt dies allerdings nicht.

Die Beklagten haben auch personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO verarbeitet. Denn nach Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO fällt hierunter das Erheben und Erfassen von Daten ebenso wie die Offenlegung durch Übermittlung oder das Abfragen sowie die Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung.

Die in dieser Weise durch die Beklagten als Verantwortliche durchgeführte Datenverarbeitung war unrechtmäßig. Dabei ist unerheblich, dass der Kläger seine Einwilligung nur im Hinblick auf die Weitergabe seiner Daten zu werblichen Zwecken ausdrücklich untersagt hat. Nach der Regelungsstruktur der DS-GVO ist jede Verarbeitung personenbezogener Daten ohne aktiv erteilte Einwilligung rechtswidrig, es sei denn, es greift einer der in Art. 6 DS-GVO genannten Rechtfertigungsgründe. Allerdings ist auch dies vorliegend nicht der Fall, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. Eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1f DS-GVO kommt vorliegend nicht in Betracht. Dabei bedarf es noch nicht einmal der bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO erforderlichen Interessenabwägung, denn die im Ausspähen des Klägers liegende und dem Beklagten zuzurechnende Datenverarbeitung war bereits nicht erforderlich. Der Erforderlichkeitsgrundsatz ist ein Ausfluss des Zweckbindungsgrundsatzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 b DS-GVO, der der Ausfüllung und Konkretisierung im Einzelfall bedarf. Er darf zwar nicht im Sinne einer zwingenden Notwendigkeit überinterpretiert werden, verlangt werden muss indessen, dass die Datenverarbeitung zur Erreichung des Zweckes nicht nur objektiv tauglich ist, sondern dass eine für die betroffene Person weniger invasive Alternative entweder nicht vorliegt oder für den Verantwortlichen nicht zumutbar ist (Gola-Schulz, a.a.O., Art. 6 Rz. 20 m.w.N.). Dies war hier nicht der Fall. Dabei kann offenbleiben, ob nach § 2 Abs. 2 der Satzung des Beklagten zu 1) grundsätzlich nicht auch ehemaligen Straftätern oder nicht einwandfrei beleumundeten Personen die Möglichkeit einer Vereinsmitgliedschaft - in Abhängigkeit von der Art der zuvor begangenen Verfehlungen - zu gewähren wäre. Auch wenn es danach gerechtfertigt wäre, extremistische politische Gesinnungen aus dem Verein fernzuhalten oder Personen allein wegen eines gegen diese geführten Ermittlungsverfahrens von vornherein auszuschließen, so hätte es vorliegend genügt, den Kläger zunächst zur ergänzenden Selbstauskunft, gegebenenfalls Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses aufzufordern, nachdem dieser auch nach Behauptung des Beklagten zu 1) von sich aus ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren angesprochen haben soll. Die durch den Streithelfer abzuklärenden etwaigen Vorstrafen des Klägers verstoßen darüber hinaus auch gegen Art. 10 DS-GVO, der die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln grundsätzlich nur unter behördlicher Aufsicht gestattet.

2. Die unzulässige Datenverarbeitung durch die Beklagten zu 1) und 2) rechtfertigt einen immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DS-VGO allerdings lediglich in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers in der Berufungsbegründung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat greifen nicht durch.

Im Einzelnen:

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten überschritt die Ausspähung des Klägers eindeutig die Bagatellschwelle. Die Datenweitergabe mit den daraus resultierenden Folgen ging über die reine Privatsphäre oder das Privatverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) weit hinaus, denn nachdem dieser die Weitergabe der erhobenen Daten angeordnet hatte, wurden die hieraus gewonnenen Ergebnisse den übrigen Vorstandsmitgliedern des Beklagten zu 1) bekannt gegeben. Des Weiteren wurde dem Kläger die Mitgliedschaft im Verein versagt, was zwar nicht unmittelbar zu wirtschaftlichen Einbußen geführt, aber sein Interesse beeinträchtigt hat, als Autohändler auch durch die Mitorganisation der Oldtimer-Ausfahrten auf sich aufmerksam zu machen. Des Weiteren musste der Kläger subjektiv damit rechnen, dass die über ihn eingeholten Daten nicht lediglich an zwei Vorstandsmitglieder gelangt sind und damit Details aus seiner Vergangenheit möglicherweise in einem größeren Umfeld bekannt geworden sind.

Damit ist unabhängig von der Frage, wie glaubwürdig die Einlassungen des Klägers zu seinen negativen Erfahrungen im Zusammenhang mit DDR-Recht sind, die Schwelle zur Bagatellverletzung überschritten und handelt es sich nicht um eine völlig unerhebliche Beeinträchtigung.

Im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung sind auch i.R.d. Art. 82 DS-VGO allgemein die Art, Schwere, Dauer des Verstoßes, Grad des Verschuldens, Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens, frühere einschlägige Verstöße sowie die Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten in die Erwägung mit einzubeziehen (vgl. Arbeitsgericht Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2020 - 9 Ca 6557/18, juris, Rz. 104; Albrecht, Urteilsanmerkung in juris PR-ITR 19/20 vom 18.09.2020; Pahl-Alibrandi, ZD 2021 „auch immaterieller Schadensersatz bei Datenschutzverstößen - Bestandsaufnahme und Einordnung der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 82 DS-GVO, S. 241 - 247). Nach Erwägungsgrund Nr. 146 der DS-GVO soll der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des EuGH weit und auf eine Art und Weise ausgelegt werden, „die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht“. Nach dem Effektivitätsprinzip (effet utile) ist insoweit - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch eine abschreckende Sanktion nicht ausgeschlossen (Gola, a.a.O., Art. 82 Rz. 3 m.w.N.). Dies bedeutet aber nicht, dass die Geldentschädigung zwingend „Strafcharakter“ haben muss, sondern die Höhe des Anspruchs muss auf der Basis des Effektivitätsprinzips eine abschreckende Wirkung haben (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - C 407/14 Rz. 44). Vorliegend handelte es sich aber lediglich um einen einmaligen Verstoß, dass bei der Beklagten regelhaft Daten über alle Antragsteller durch Einschaltung eines Detektivbüros erhoben werden, hat der Kläger zu beweisen, die Beklagtenseite hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass frühere „Ausspähungen“ nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen und zur Überprüfung konkreter Verdachtsmomente im Hinblick auf Straftaten erfolgt sind. Ebenso wenig ist der Senat von den Darlegungen des Klägers im Hinblick auf seine persönliche besondere Betroffenheit wegen vorheriger traumatischer Erfahrungen seiner Familie im Rahmen des DDR-Regimes überzeugt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach den insoweit ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2021 der Beklagte zu 1) insoweit Konsequenzen gezogen hat, als er den Beklagten zu 2) von sämtlichen leitenden Funktionen bei der Beklagten zu 1) u. a. wegen des streitgegenständlichen Vorfalls ausgeschlossen hat. Umgekehrt ist allerdings zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass es sich bei den erhobenen Daten mit Strafrechtsbezug um besonders sensible Daten handelte, so dass insofern der Verstoß, auch wenn die über den Kläger erhobenen Daten nicht weitergegeben worden sein sollten, hinreichend schwer wiegt. In der Gesamtabwägung hält der Senat das bereits vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € für angemessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er auf die umfassende Abwägung in der angefochtenen Entscheidung Bezug.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Verwendung des Wortes "partners" als Bestandteil der Firma einer GmbH zulässig - kein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PartGG

BGH
Beschluss vom 13.04.2021
II ZB 13/20
PartGG § 11 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung des Wortes "partners" als Bestandteil der Firma einer GmbH zulässig ist. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PartGG vor.

Leitsatz des BGH:
Die Verwendung des Begriffs "partners" in der Firma einer GmbH ist zulässig.

BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - II ZB 13/20 - OLG Hamburg - AG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Influencerin hat nach Ausscheiden Anspruch auf Auskunft und Umsatzbeteiligung aus gemeinsamen Unternehmen

OLG Stuttgart
Urteil vom 12.03.2020
14 U 155/19


Das OLG Stuttgart hat einer Influencerin nach ihrem Ausscheiden als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH für Online-Modevertrieb einen Anspruch auf Auskunft und Umsatzbeteiligung zugesprochen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

OLG Stuttgart zu den Ansprüchen einer Influencerin als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH für Online-Modevertrieb

Kurzbeschreibung:

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Agnes Aderhold hat mit seiner heutigen Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt, mit der die GmbH zur Auskunft über die von ihr verkauften Kleidungsstücke und festgestellt wurde, dass der Influencerin auch über ihr Ausscheiden als GmbH-Geschäftsführerin hinaus eine Umsatzbeteiligung zusteht.

Dem liegt zugrunde, dass die seinerzeit 20-jährige Klägerin sich seit 2013 als „Fashion-Bloggerin“ betätigt hatte und auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich und mit von ihr gestalteten Bekleidungsstücken unter einem eigenen Modelabel postete. Sie erlangte aufgrund damals bereits ca. 50.000, heute rund 900.000 Followern auf Instagram einen gewissen Bekanntheitsgrad. Ende 2014 vereinbarte der jetzige Geschäftsführer der beklagten GmbH –ohne schriftliche Niederlegung- mit ihr eine Zusammenarbeit dergestalt, dass sie gemeinsam mit Logos veredelte Kleidungsstücke in einem Online-Shop verkaufen wollten. Die Klägerin sollte dabei eine zehnprozentige Umsatzbeteiligung erhalten.

Der Zahlungsverkehr lief in der Folge u.a. über ein Paypal-Konto, wovon Geld auf ein der Klägerin zugängliches Konto floss. Diese war ab November 2015 Geschäftsführerin der zunächst als Unternehmergesellschaft (UG) gegründeten Beklagten und bezog dafür kein Gehalt. Vielmehr sollten ihr weiterhin ein 10 % Anteil an den Umsätzen der unter der angemeldeten Marke „Blackdope“ vertriebenen Produkte zustehen. Alleingesellschafter der UG und späteren GmbH war deren heutiger Geschäftsführer. Nach einem Streit mit diesem schied die Klägerin zum 01.06.2016 aus der GmbH aus. Sie behauptet, während ihrer Zeit als Geschäftsführerin nicht über finanzielle Dinge unterrichtet worden zu sein, weshalb sie einen Auskunftsanspruch sowie die Feststellung geltend macht, dass die beklagte GmbH abzüglich bereits bezahlter rund 21.000,-- € ihr 10 % des Nettoumsatzes bezahlen müsse. Dem hat das Landgericht erstinstanzlich nur teilweise stattgegeben: Bis zu ihrem Ausscheiden stehe der Influencerin eine 10%ige Beteiligung an den mit „Blackdope-Produkten“ erzielten Nettoumsatz zu; nach ihrem Ausscheiden habe sie noch für einen 2-Jahres-Zeitraum einen auf 5% reduzierten Anspruch.

Dies wird vom Oberlandesgericht bestätigt, das die Berufung der Beklagten zurückweist. Zwar hätten die Parteien keine vertraglichen Regelungen für die Honorierung der Geschäftsführertätigkeit der Klägerin bei der UG bzw. GmbH getroffen, doch sei diese Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung auf der Grundlage des hypothetischen Parteiwillens zu füllen. Die vereinbarte Umsatzbeteiligung sei zum einen für die konkrete verkaufsfördernde Aktivität der Klägerin, ihre Mithilfe bei den Entwürfen und die von ihr geposteten Fotos mit den Bekleidungsstücken, zum anderen aber auch im Hinblick auf die Übernahme der von der Klägerin verwendeten Bezeichnung „Blackdope“ sowie im Hinblick auf das verkaufsfördernde positive Image und die Bekanntheit der Klägerin gewährt worden.

Das Ausscheiden der Klägerin aus der Beklagten und der damit verbundene Wegfall ihrer Unterstützung beim Vertrieb der Ware wäre deshalb von den Parteien, hätten sie diese Frage bedacht, so berücksichtigt worden, dass sich die ihr zustehende Umsatzbeteiligung reduziert und im Hinblick auf das zunehmende „Verblassen“ der Verbindung der „Blackdope“-Produkte mit der Klägerin befristet worden wäre. Der Senat hält daher wie das Landgericht eine Reduzierung der Umsatzbeteiligung um die Hälfte sowie eine zeitliche Beschränkung auf zwei Jahre nach dem Ausscheiden der Influencerin für sachgerecht.

Der Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Ausscheiden sogar zum Boykott der Produkte aufgerufen hat, führt nach Auffassung des Senates nicht zu einem Wegfall des Anspruchs auf Umsatzbeteiligung.

Daneben besteht entsprechend § 242 BGB auch ein Anspruch der geschäftlich unerfahrenen Influencerin auf Auskunftserteilung, da sie über ihren Anspruch auf Umsatzbeteiligung in Unkenntnis war und ist. Dieser Anspruch sei mit der pauschalen Mitteilung der Beklagten, im 2-Jahres-Zeitraum nach dem Ausscheiden der Klägerin habe der Bruttoumsatz mit den Produkten rund 490.000 € betragen, bis heute nicht erfüllt.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig.

Aktenzeichen:
LG Stuttgart - 17 O 1171/17 - Urteil vom 23.04.2019
OLG Stuttgart: - 14 U 155/19 - Urteil vom 12.03.2020

Relevante Vorschriften:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.




LG Berlin: Wettbewerbswidriger Verstoß durch Weglassen des Rechtsformzusatzes GmbH - unlautere Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG

LG Berlin
Urteil vom 06.08.2019
15 O 301/18


Das LG Berlin hat entschieden, dass eine unlautere Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG vorliegt, wenn der Rechtsformzusatz einer juristischen Person (hier: GmbH) weggelassen wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger ist aktivlegitimiert.

Ihm gehört eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG).

Erheblich im Sinne dieser Norm ist die Zahl der Mitglieder des Verbandes auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Hervorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein (vgl. BGH WRP 2007, 778, Rn. 18 - Sammelmitgliedschaft V -, m.w.N.). Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 01.03.2007 - I ZR 51/04 - „Krankenhauswerbung“, zitiert nach juris, Rn. 15). Für die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Werbenden und dem in der Werbeaussage erkennbar gemachten Unternehmen besteht, ist u.a. abzustellen auf die besonderen Merkmale der Ware, für die geworben werden soll (EuGH, Urteil vom 19.04.2007 - C - 381/05 -, Leitsatz 2).

Nach der Rechtsprechung des BGH wird ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit derselben Branche oder zumindest angrenzenden Branchen begründet (vgl. BGH Grur 2006, 778, Rn. 19 - „Sammelmitgliedschaft IV“, m.w.N.). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat von dem Wettbewerbshandeln des in Anspruch genommenen auszugehen. Dabei ist jedoch, wenn die Werbung für ein Produkt beanstandet wird, nicht das Gesamtsortiment maßgeblich, sondern grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist (BGH, a.a.O., zitiert nach BGH, Urteil vom 16.11.2006 - I ZR 218/03 - „Sammelmitgliedschaft V“ -, juris, Rn. 14).

Nach der vorgenannten Definition ist von einem Wettbewerbsverhältnis der o.g. Mitglieder des Klägers und der Beklagten auszugehen. Die Beklagte bietet die Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung inklusive Beköstigung auf einem Schiff an. Damit gehört sie zur Branche, welche Dienstleistungen im Kulturbereich anbietet. In diesem Bereich sind die klägerischen Mitglieder tätig, die Reisen, Übernachtungsdienstleistungen und Beförderungsdienstleistungen zur Ermöglichung der Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen und/oder kulturellen Tätigkeiten anbieten. Eine Beschränkung allein auf die Branche „Schifffahrtsdienstleistungen“ würde der gesetzlichen Bestimmung „Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art“ nicht gerecht.

Im Weglassen des Rechtsformzusatzes „GmbH“ liegt die Verletzung einer Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG und auch eine unlautere Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5 a UWG. Wobei auch kein Bagatellfall im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG angenommen werden kann, im Unterschied zur nicht namentlichen Nennung des Vertretungsberechtigten der juristischen Person (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 21.09.2012 - 5 W 204/12 -). Vorliegend trägt der angesprochene Verbraucher, wenn er eine der unter Nennung von Preisen angebotenen Leistungen der Beklagten im vorhinein bucht, ein höheres Insolvenzrisiko, als wenn das Unternehmen durch einen Einzelkaufmann betrieben würde. Diese Gefahr wird aus der Werbung der Beklagten, die sich lediglich als „Rederei ...“ bezeichnet, nicht hinreichend deutlich. Nach § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG handelt es sich bei der Identität des Unternehmers um eine Information, die nach § 5 a Abs. 2 UWG nicht vorenthalten werden darf, so dass das Verhalten der Beklagten als unlauter anzusehen ist.

Ersatz der Abmahnkosten kann der Kläger nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB.

Es bestand keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung aufgrund des nicht nachgelassenen, nachgereichten Schriftsatzes der Beklagten vom 10. Juli 2019 wieder zu eröffnen (§§ 156, 296 a ZPO).


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LG München: Alleiniger Geschäftsführer haftet auch persönlich für Markenrechtsverletzung einer GmbH - 400.000 EURO Streitwert bei Verletzung einer bekannten Marke

LG München
Urteil vom 09.07.2019
33 O 11904/18


Das LG München hat entschieden, dass der alleinige Geschäftsführer einer GmbH neben der GmbH auch persönlich für Markenrechtsverletzungen der GmbH haftet. Zudem hat das Gericht entschieden, dass ein Streitwert von 400.000 EURO bei Verletzung einer bekannten Marke angemessen ist. Das Gericht ist zudem der Ansicht, dass für die vorgerichtlichen Abmahnkosten eine 1,5 Geschäftsgebühr angesetzt werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"5. Als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1) haftet der Beklagte zu 2) für die streitgegenständliche Markenrechtsverletzung auch persönlich.

a) Eine persönliche Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters als Täter oder Teilnehmer setzt voraus, dass der gesetzliche Vertreter an der Markenverletzung entweder durch positives Tun beteiligt war oder er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 14 Rdn. 469 m.w.N.). Eine Verantwortlichkeit aufgrund positiven Tuns liegt danach etwa dann vor, wenn positiv festgestellt ist, dass der gesetzliche Vertreter an der verletzenden Zeichenbenutzung selbst beteiligt war. Aber auch ohne solche positiven Feststellungen kann von einer Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer ausgegangen werden, wenn es um Maßnahmen der Gesellschaft geht, über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird. Dann kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und vorbehaltlich abweichender Feststellungen im Einzelfall davon ausgegangen werden, dass die jeweilige Maßnahme von dem gesetzlichen Vertreter veranlasst worden ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 14 Rdn. 469 m.w.N.).

b) Von einem solchen typischen Geschehensablauf ist vorliegend auszugehen. Typischerweise wird der alleinige Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens entscheiden, welche Produkte unter welcher Kennzeichnung in das Produktportfolio des Unternehmens aufgenommen werden.

II. Als Folge der Markenrechtsverletzung der Beklagten zu 1) und zu 2) bestehen auch die geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung gegen die zumindest fahrlässig handelnden Beklagten (vgl. zu den im Kennzeichenrecht anzulegenden strengen Maßstäben Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Vor §§ 14-19d Rdnr. 219) gemäß § 19 MarkenG und § 242 BGB bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 MarkenG.

III. Der Klägerin steht ferner der geltend gemachte Anspruch auf Erklärung der Teilnichtigkeit der angegriffenen Marken der Beklagten zu 1) für „Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität“ aus §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1 MarkenG a.F., § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 MarkenG n.F. zu. Der Eintragung stehen die älteren Rechte der Klägerin an ihrer deutschen Wort-/Bildmarke Nr. ... entgegen, da Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen der Klagemarke und den angegriffenen Zeichen besteht. Insoweit gelten die Ausführungen zur Verwechslungsgefahr unter B. I. 2. für die Waren „Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität“ entsprechend, mit der Folge, der vollständigen Löschung des Oberbegriffs (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/II Portone; Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, 12. Auflage, MarkenG, § 51 Rdn. 34, § 55 Rdn. 35).

[...)

IV. Der Klägerin steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 683 S. 1, 670, 677 BGB in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert vom 400.000,- Euro zzgl. Auslagenpauschale, mithin von 4.299,50 Euro, zu. Die Abmahnung der Klägerin vom 09.07.2018 (Anlage K 56) war nach dem oben Gesagten berechtigt und begründet. Die von der Klägerin angesetzte hälftige 1,5 Geschäftsgebühr ist ebenso wie der zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von EUR 400.000 nicht zu beanstanden. Die Abmahnkosten wurden von der Klägerin unstreitig bereits ausgeglichen. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. "


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BGH: "Griff in die Kasse" durch Geschäftsführer einer GmbH der zur Insolvenz der GmbH führt kann mittelbare vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der GmbH-Gläubiger sein

BGH
Urteil vom 07.05.2019
VI ZR 512/17
BGB § 826; GmbHG § 43


Der BGH hat entschieden, dass der "Griff in die Kasse" durch den Geschäftsführer einer GmbH, der zur Insolvenz der GmbH führt, eine mittelbare vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Gläubiger der GmbH sein kann.

Leitsätze des BGH:

a) Bei mittelbaren Schädigungen setzt ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB voraus, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (Fortführung Senatsurteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 189/78,
NJW 1979, 1599, 1600, juris Rn. 16 ff.; BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84, BGHZ 96, 231, 236 f., juris Rn. 15).

b) Die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH aus § 43 Abs. 1 GmbHG, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (Bestätigung Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 22 f.; ferner BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 23 - Geschäftsführerhaftung).

c) Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber den Gesellschaftsgläubigern wegen eines zur Insolvenz der Gesellschaft führenden "Griffs in die Kasse".

BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 - OLG Karlsruhe - LG Konstanz

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BGH legt EuGH Fragen zum Handelsregistereintrag einer GmbH zur Entscheidung vor

BGH
Beschluss vom 14.05.2019
II ZB 25/17
HGB § 13g Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3; GmbHG § 8 Abs. 3, § 10


Tenor der Entscheidung:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30. Juni 2017, S. 46) und von Art. 49, 54 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht Art. 30 der Richtlinie (EU) 2017/1132 einer nationalen Regelung entgegen, nach der für die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister die Angabe der Höhe des Stammkapitals oder eines vergleichbaren Kapitalwerts erforderlich ist?

2. a) Steht Art. 30 der Richtlinie (EU) 2017/1132 einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Geschäftsführer der Gesellschaft bei Anmeldung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister die Versicherung abgeben muss, dass in seiner Person kein Bestellungshindernis nach nationalem Recht in Form eines gerichtlichen oder behördlichen Berufs- oder Gewerbeverbots, das mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ganz oder teilweise übereinstimmt, oder in Form einer rechtskräftigen Verurteilung wegen bestimmter Straftaten vorliegt und dass er insoweit über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht durch einen Notar, einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten belehrt worden ist?

b) Falls die Frage 2a) verneint wird:

Stehen Art. 49, 54 AEUV einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Geschäftsführer der Gesellschaft bei Anmeldung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister eine solche Versicherung abgeben muss?

BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - II ZB 25/17 - OLG Frankfurt am Main - AG Frankfurt am Main

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OLG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Firmierung einer privatwirtschaftlichen GmbH mit dem Zusatz "Anstalt"

OLG Düsseldorf
Urteil vom 13.12.2018
2 U 37/18


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine privatwirtschaftliche GmbH mit dem Zusatz "Anstalt" firmiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zu Recht hat das Landgericht in der beanstandeten Unternehmensbezeichnung „A. S-Anstalt“ einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot gesehen.

a) Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, der Art. 6 Abs. 1 lit. f) der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften des Unternehmers enthält. Der Gebrauch einer geschäftlichen Bezeichnung kann danach irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorzurufen (BGH, GRUR 2003, 448, 449 = WRP 2003, 640 – Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; GRUR 2007, 1079 = WRP 2007, 1346 – Bundesdruckerei; GRUR 2012, 1273 – Stadtwerke Wolfsburg; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5 Rz. 1.42). Stehen die geschäftlichen Verhältnisse eines Unternehmens mit der Firmierung nicht (mehr) in Einklang und kann der Verkehr hieraus unzutreffende Schlüsse ziehen, so endet auch das Recht zur Führung der Firma (BGH, GRUR 2003, 448, 449 – Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; GRUR 2007, 1079, 1081 – Bundesdruckerei)

b) Dies ist bei der Verwendung der Firma „A. S-Anstalt“ für den Geschäftsbetrieb der Beklagten bereits deshalb der Fall, weil sie, anders als durch die gewählte Bezeichnung suggeriert, weder von einer öffentlichen Institution geschaffen und geleitet, noch durch eine Solche zumindest beaufsichtigt oder gefördert wird. Es kann dahinstehen, ob bereits allein die Verwendung der Unternehmensbezeichnung „Anstalt“ für sich genommen ausreicht, um eine unberechtigte Autoritätsanmaßung zu begründen (so wohl Köhler/Bornkamm/Feddersen, 36. Aufl., § 5 Rz. 4.7. und 4.95.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 5 E Rz. 22 a.E.). Dafür spricht, dass das Wort „Anstalt“ zumindest in Bereichen potentieller Betätigung der öffentlichen Hand bzw. potentieller Förderung und Kontrolle durch die öffentliche Hand einschlägige Erwartungen wecken kann und dementsprechend keineswegs nur als Unternehmensgrößenhinweis zu verstehen ist (Teplitzky/Peifer/Leistner/Lindacher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., § 5 Rz. 997). Ebenso wenig ist vorliegend entscheidend, ob die Bezeichnung „Anstalt“ im hier relevanten Bereich des Edelmetallankaufs und der Edelmetallverarbeitung zumindest auch regelmäßig Unternehmen bezeichnet, die weder durch eine öffentliche Institution geschaffen oder geleitet, noch durch eine Solche zumindest beaufsichtigt oder gefördert werden. Denn die Beklagte zu 1) bezeichnet sich nicht lediglich als „Anstalt“ bzw. als „S-Anstalt“, sondern als „A. S-Anstalt“ (Hervorhebung hinzugefügt). Zwar weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass die Beklagte zu 1) ihren Geschäftssitz in Stadt 1 bzw. in Stadt 3 und damit im A hat, so dass die Hinzufügung der Bezeichnung „A“ keine Fehlvorstellung über den Sitz oder das Tätigkeitsgebiet der Beklagten zu 1) hervorrufen kann (vgl. hierzu: Teplitzky/Lindacher, a.a.O., Rz. 930). Die Kombination der Bezeichnung „A“ und des Begriffs der „Anstalt“ kann jedoch Anlass zu der Vorstellung geben, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung, nicht aber um einen (rein) privaten Gewerbebetrieb. Aufgrund dieser Irreführungsgefahr bei der Verwendung des Begriffs „A. S-Anstalt“ im gewerblichen Bereich ist zur Vermeidung von Irreführungen zu verlangen, dass die Bezeichnung mit klaren Hinweisen versehen wird, die den privatwirtschaftlichen Charakter des Unternehmens außer Zweifel stellen (vgl. BGH, GRUR 1987, 365, 366 f. – Gemologisches Institut; Brandenburgisches Oberlandesgericht, WRP 2012, 1123).

Daran fehlt es hier. Dass es sich bei der Beklagten zu 1) um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar kann der Zusatz „GmbH“ einschlägige Fehlvorstellungen durchaus abschmelzen und im Zusammenhang mit anderen Faktoren, wie der Verwendung tätigkeitsbezogener Schlagworte in Kürzelform, schließlich zur Zulässigkeit der Unternehmensbezeichnung führen (Teplitzky/Lindacher, a.a.O., Rz. 996). Dies kann der Unternehmenszusatz jedoch nur leisten, wenn die entsprechende Unternehmensbezeichnung auch stets mit dem entsprechenden Unternehmenszusatz verwendet wird. Dies ist bei der Beklagten zu 1), wie bereits die durch die Beklagten als Anlagen B 1 und B 2 vorgelegten Unterlagen belegen, nicht der Fall. So findet sich der Zusatz „GmbH“ in der als Anlage B 1 vorgelegten Rechnung zwar in der Anschrift und in der am Ende der Seite zu findenden Signatur. In dem blickfangmäßig hervorgehobenen, die Bezeichnung „A. S-Anstalt“ enthaltenden Logo sucht man einen entsprechenden Zusatz jedoch vergebens. Vergleichbares gilt für die Angaben im Impressum. Auch dort findet sich die Bezeichnung „A. S-Anstalt“ teils mit und teils ohne den Zusatz „GmbH“."


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LG Düsseldorf: Ehemaliger Director bzw. Geschäftsführer einer juristischen Person kann auch nach Ausscheiden für Verletzung eines Designs bzw. Geschmacksmusters auf Unterlassung haften

LG Düsseldorf
Urteil vom 02.03.2017
14c O 98/16


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein ehemaliger Director bzw. Geschäftsführer einer juristischen Person auch nach Ausscheiden aus der Gesellschaft für Verletzung eines Designs bzw. Geschmacksmusters auf Unterlassung haften kann, sofern er im Zeitpunkt der Verletzungshandlung seine Position inne hatte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Antragsgegner zu 2) ist schließlich aufgrund seiner jedenfalls zeitweisen Stellung als Director der Antragsgegnerin zu 1) zur Unterlassung verpflichtet.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Geschäftsführer bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 61 – Armbanduhr; BGH, Urt. v. 18.06.2014, Az. I ZR 242/12, Rn. 11, zitiert nach juris – Geschäftsführerhaftung, BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 81, zitiert nach juris – Videospiel-Konsolen II), beispielsweise Rechtsverstöße nicht verhindert, obwohl er dazu in der Lage ist.

Der Antragsgegner zu 2) war zumindest im Zeitraum 25.05.2016 bis 13.06.2016 Director der Antragsgegnerin zu 1). Dass er damit möglicherweise nicht, wie die Antragsgegner einwenden, den Produktions- und Vertriebsstart der angegriffenen Luftliegen zu verantworten hat, ist im Ergebnis nicht von Relevanz. Denn jedenfalls war er Director der Antragsgegnerin zu 1), als die Antragstellerin am 31.05.2016 ein Angebot der Antragsgegnerin zu 1) auf Amazon löschen ließ und sich daraufhin am 03.06.2016 die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner für die Antragsgegnerin zu 1) bestellten und um Mitteilung baten, weshalb man eine Löschung veranlasst habe. Da mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner zu 2) in seiner Eigenschaft als Director die Verfahrensbevollmächtigten mandatiert hat, war ihm jedenfalls zu diesem Zeitpunkt der Vertrieb der angegriffenen Muster bekannt und er hat es unterlassen, den Vertrieb über die eigene Seite einzustellen. Im Gegenteil haben die Verfahrensbevollmächtigten unter dem 09.06.2016 noch eine Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt, in der auch der Antragsgegner zu 2) als „Geschäftsführer“ aufgeführt war.

Die damit durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass der Antragsgegner zu 2) nunmehr nicht mehr Director der Antragsgegnerin zu 1) ist. Grundsätzlich vermögen weder ein Wegfall der Störung noch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Wiederholungsgefahr auszuräumen, vielmehr bedarf es regelmäßig der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Köhler/Bornkamm-Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 34. Aufl. 2016, § 8 UWG Rz. 1.38 ff.). So besteht auch hier ohne Weiteres die Gefahr, dass der Antragsgegner zu 2) – wie schon einmal in der Vergangenheit geschehen – wieder Director der Antragsgegnerin zu 1) wird oder aber die angegriffenen Muster über andere Unternehmen vertreibt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann bei europarechtskonformer Auslegung Arbeitnehmer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG sein

BGH
Urteil vom 26.03.2019
II ZR 244/17
AGG § 6 Abs. 1 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Fremdgeschäftsführer einer GmbH bei europarechtskonformer Auslegung Arbeitnehmer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG sein kann.

Leitsatz des BGH:

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist bei europarechtskonformer Auslegung jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG anzusehen, wie bei einer Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags der sachliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG eröffnet ist.

BGH, Urteil vom 26. März 2019 - II ZR 244/17 - OLG Hamm - LG Hagen

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OLG Köln: Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist nicht der Geschäftsführer einer GmbH sondern nur die GmbH selbst

OLG Köln
Urteil vom 15.02.2019
6 U 214/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht der Geschäftsführer einer GmbH sondern nur die GmbH selbst ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Ein Anspruch des Klägers zu 1 nach § 8 Abs. 1 UWG scheidet aus. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert, einen Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen. Gemäß § 8 Abs. 3 UWG stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG jedem Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), einem rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), bestimmten qualifizierten Einrichtungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG) und den Industrie- und Handelskammern (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG) zu.

Der Kläger zu 1 gehört nicht zu diesem Personenkreis. Insbesondere ist der Kläger zu 1 nicht Mitbewerber in diesem Sinn.

Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Die Klagebefugnis des Mitbewerbers setzt daher voraus, dass der Anspruchsteller ein Unternehmer ist, der einer auf Dauer angelegten, selbstständigen wirtschaftlichen Betätigung nachgeht. Das ist bei dem Kläger zu 1 nicht der Fall. Er ist zwar Geschäftsführer der Klägerin zu 2 gewesen. Dies genügt für die Annahme einer Unternehmereigenschaft allerdings nicht. Denn wenn das Unternehmen von einer Gesellschaft betrieben wird, ist als Unternehmer nur die Gesellschaft als Inhaberin des Unternehmens anzusehen und nicht der oder die einzelnen Gesellschafter. Auch ein Geschäftsführer ist zwar beruflich tätig. Seine Berufstätigkeit ist aber nicht selbstständig, sondern er handelt als Vertreter für das eigenständige Unternehmen. Als solcher kann er zwar das von ihm vertretene Unternehmen fördern und dadurch geschäftlich handeln. Die Klagebefugnis, die sich aus der Mitbewerberstellung ergibt, steht aber nicht ihm zu, sondern der Gesellschaft (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2011 – 6 W 35/11, GRUR-RR 2011, 370; OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2013 – 4 U 88/13, BeckRS 2014, 2435; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 3.27; Büch in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 13 Rn. 4a)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Geschäftsverteilung auf Ebene der Geschäftsführung muss von allen Mitgliedern des Organs mitgetragen werden und eindeutig sein - Keine schriftliche Dokumentation erforderlich

BGH
Urteil vom 06.11.2018
II ZR 11/17
GmbHG § 64 Abs. 2 Satz 2 in der bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung


Der BGH hat entschieden, dass eine Geschäftsverteilung auf Ebene der Geschäftsführung von allen Mitgliedern des Organs mitgetragen werden und eindeutig sein muss. Eine schriftliche Dokumentation ist nicht zwingend erforderlich.

Leitsatz des BGH:

Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung setzt eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt. Eine diesen Anforderungen genügende Aufgabenzuweisung bedarf nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation (Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 26. April 1984 - V R 128/79, BFHE 141, 443).

BGH, Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 11/17 - KG - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Wettbewerbsverstoß durch Framing fremder Inhalte auf Website - Geschäftsführer eine GmbH haftet auch persönlich auf Unterlassung

LG Düsseldorf
12 O 69/18
Urteil vom 18.11.2018


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß durch Framing fremder Inhalte auf einer Website vorliegen kann. Der Geschäftsführer eine GmbH haftet dabei auch persönlich auf Unterlassung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Ein die Erstattung der Abmahnkosten rechtfertigender Unterlassungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.

Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Mitbewerber ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Letzteres liegt vor, wenn die Unternehmer gleiche oder gleichartige Waren bzw. Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen und durch die beanstandete Handlung den anderen Unternehmer beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 1999, 69, 70 – Preisvergleichsliste II; GRUR 2000, 907, 909 – Filialleiterfehler). Die Kläger haben zunächst nicht in Abrede gestellt, dass der Beklagte und die Kläger aufgrund ihrer Tätigkeit als Personalberater und Vortragsredner ohne weiteres Wettbewerber im Sinne des § 2 UWG sind. Soweit die Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.10.2018 erstmalig ein Wettbewerbsverhältnis in Abrede stellen und behaupten, die Kläger verdienten ihren Lebensunterhalt nicht durch Personalberatung oder Vorträge, ist dies – unabhängig von der Frage der Verspätung – nicht erheblich. Die Firmenbezeichnung und die Internetadresse der Klägerin vermitteln, dass sich die Klägerin mit dem Thema der Personal- und Berufsberatung befasst. Dies wird bestätigt durch die Anlage B 3, einem Screenshot von der Internetseite der Klägerin, in dem eine Broschüre zum Bewerbertraining und Karrierecoaching „für kurze Zeit absolut kostenlos“ angeboten wird. Hinzu kommt, dass die Kläger zu der konkreten Tätigkeit der Klägerin nichts vortragen. Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die Klägerin, ebenso wie der Beklagte, Leistungen im Bereich der Personal- und Berufsberatung anbieten. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 16. Oktober 2018 bedarf es insoweit nicht. Soweit die Kläger vortragen, die Internetseite sei „Mitte Februar“ eingestellt worden, steht dies einem Wettbewerbsverhältnis nicht entgegen. Zum einen nennen die Kläger keinen konkreten Zeitpunkt. Zum anderen bedeutet die Einstellung einer Internetseite, die im Übrigen jederzeit wieder zugänglich gemacht werden kann, nicht die Einstellung der gesamten Geschäftstätigkeit.

Die Veröffentlichung der Artikel im Wege des Framings beinhaltet auch eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Darunter fällt jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Unter diesen weiten Begriff der geschäftlichen Handlung fallen auch die Veröffentlichungen der Klägerin auf ihrer Internetseite, denn die insoweit gegebene Information zu dem Thema der Karriere dient der Förderung und des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen im Bereich der Personalberatung. Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.10.2018 mit den Texten keine Einnahmen erzielt. Denn die unter der Überschrift „aktuelle Beiträge“ abrufbaren Beiträge zum Thema der Personalberatung lassen jedenfalls Rückschlüsse zu auf die sonstigen angebotenen Dienstleistungen.

Die geschäftliche Handlung ist auch unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, weil sie den Leser der Internetseite über die betriebliche Herkunft der Beiträge täuscht. Angaben im Sinne von § 5 UWG sind Erklärungen gleich welcher Ausdrucksform. Möglich sind auch konkludente Informationen (Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5 Rn. 94). Vorliegend wird jedenfalls durch die Einbettung von 897 Beiträgen von der Internetseite des Beklagten in der Art und Weise, wie sie in der dem Urteil beigefügten Anlage ersichtlich ist, der Eindruck erweckt, dass zwischen dem Betreiber der Internetseite L1.de und L.de jedenfalls eine Zusammenarbeit besteht, so dass die Wiedergabe im dargestellten Umfang erfolgen kann. Dem Nutzer, der über den Reiter „Aktuelle Beiträge“ auf der Internetseite der Klägerin zu den einzelnen Blogeinträgen gelangt, stellt sich die vermittelte Information als Leistung der Klägerin bzw. ihrer Partner dar. Durch den schwarzen Balken, der jedenfalls die wiedergegebene URL L1 erkennen lässt, wird der Eindruck vermittelt, dass auf beiden Internetseiten identische Beiträge wiedergegeben werden, so dass der Internetnutzer davon absehen wird, die Internetseite L1 aufzurufen und sich mit dem insoweit dargestellten Angebot auseinanderzusetzen. Hieraus folgt zugleich die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung.

Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Die Kläger stellen die Unlauterkeit in Abrede und haben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.

Die in dem Abmahnschreiben geltend gemachten Abmahnkosten sind auch der Höhe nach gerechtfertigt. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Abmahnkosten in dem vor dem Landgericht Stuttgart geführten Prozess nach dem Vortrag der Kläger auf 1.511,90 € reduziert hat. Abmahnkosten wurden in der Abmahnung auf der Basis eines Gegenstandswerts von 100.000,00 € für die Inanspruchnahme beider Kläger beziffert. Die Kammer hält diese Bewertung des Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf die 897 redaktionellen Texte für angemessen. Zwar ist die Länge der Texte der Kammer nicht im Einzelnen bekannt. Unwidersprochen hat die Beklagte indessen vorgetragen, dass es sich um Texte mit 1.000 – 4.000 Wörtern handelt. Auch der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr erscheint unter Berücksichtigung des Einzelfalls gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch geltend gemacht wurde gegenüber zwei Beklagten im Hinblick auf insgesamt 897 Beiträge auf der Internetseite der Klägerin zu 1. Der Umfang der Verletzungen und der Umstand, dass gegen zwei Schuldner vorgegangen wurde, rechtfertigen den Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr.

Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er davon entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH GRUR 2014, 883).

Der Kläger hat vorliegend schon nicht hinreichend substantiiert in Abrede gestellt, dass er unmittelbar selbst für das Angebot auf der Internetseite verantwortlich war. Zwar hat er auf seine Tätigkeit in anderen Gesellschaften hingewiesen und behauptet, dass die Webseite von einem Mitarbeiter in eigener Verantwortung gestaltet worden sei, jedoch hat er insgesamt zur Firmenstruktur und arbeitsteiligen Aufgabenverteilung nichts Konkretes vorgetragen. Hierzu war der Kläger aber im Wege der sekundären Darlegungslast verpflichtet. Das klägerische Vorbringen lässt schon nicht erkennen, welche Leistungen die Klägerin konkret erbringt. Die klägerischen Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter wechseln. So haben die Kläger im Schriftsatz vom 09.10.2018 vorgetragen, die Klägerin sei „Teil einer Unternehmensgruppe mit mehr als 20 festen und freiberuflichen Mitarbeitern“, zudem nehme die Klägerin „regelmäßig die Dienste weiterer Unternehmen in Anspruch“. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter ausgeführt, dass er die Anzahl der Mitarbeiter bei der Klägerin nicht kenne; soweit er wisse, seien es mehr als ein Dutzend, angestellte Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und externe Kräfte. Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2018 wird im Zusammenhang mit Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast ausgeführt, dass die Kläger jedenfalls nicht verpflichtet seien, dass „der von ihnen beauftragte Dritte namentlich benannt“ werde.

Jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht verpflichtet gewesen wäre, die konkrete Übernahme von fremden Inhalten auf der eigenen Internetseite zu verhindern. Selbst wenn die Klägerin über Mitarbeiter verfügte, deren Aufgabe es war, die Internetseite zu gestalten und die Gestaltung im Wesentlichen aufgrund einer Software erfolgt ist, so oblag dem Kläger jedenfalls eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, da mangels substantiierten Vortrags des Klägers zu der eigenen Geschäftsstruktur davon auszugehen ist, dass er das auf Rechtsverletzungen angelegte Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat. Soweit der Kläger vorträgt, er sei Geschäftsführer von mehreren Gesellschaften, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Als Geschäftsführer obliegt ihm die Verantwortung für jede der Gesellschaften. Eine Übertragung der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht auf konkrete Mitarbeiter hat er nicht dargetan.


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KG Berlin: GmbH darf nicht unter der Bezeichnung bzw. mit dem Zusatz "Capital Partners" firmieren

KG Berlin
Beschluss vom 17.09.2018
22 W 57/18


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine GmbH nicht unter der Bezeichnung bzw. mit dem Zusatz "Capital Partners" firmierend darf.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Das Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die gewählte Firma zu Recht wegen ihres Bestandteils “Partners” beanstandet und als nicht eintragungsfähig angesehen.

a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG dürfen den Zusatz “Partnerschaft” oder “und Partner” nur Gesellschafter nach dem PartGG führen. Damit ist allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform die Führung dieser Zusätze nach dem Willen des Gesetzgebers verwehrt, weil die Vorschrift die Verwendung für die Partnerschaftsgesellschaft reserviert hat (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 12/6152 S. 23). Partnerschaftsgesellschaften wiederum sind nach § 2 Abs. 1 PartGG verpflichtet, in ihren Namen die Zusätze “Partnerschaft” bzw. “und Partner” aufzunehmen. Durch die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG soll damit gegenüber dieser technischen Verwendung jede untechnische Verwendung durch andere Gesellschaftsformen ausschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 14/96 -, BGHZ 135, 257-260 Rdn. 2). Dies gilt dabei auch dann, wenn es wegen eines zwingenden Rechtsformzusatzes zu keiner Verwechslungsgefahr kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 14/96 -, BGHZ 135, 257-260 Rdn. 2). Denn die untechnische Verwendung stünde einer Einbürgerung der Begriffe als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 14/96 -, BGHZ 135, 257-260 Rdn. 2). Dies bedeutet dann, dass nicht nur die Begriffe “Partnerschaft” bzw. “und Partner” verboten sind.

8
b) Danach kommt hier die zusätzliche Verwendung des Begriffs “Partners” als Bestandteil der Firma der Beteiligten nicht in Betracht. Denn darin liegt eine Verwendung des Begriffs Partner durch eine andere Gesellschaftsform als einer Partnerschaftsgesellschaft (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. November 2004, 20 W 321/04, juris; Kammergericht, Beschluss vom 27. April 2004, 1 W 180/02, juris).

9
Die von der Beteiligten erhobenen Bedenken, dass der Wortlaut der Vorschrift den Begriff Partners nicht erfasse und eine erweiternde Auslegung vom Zweck des Gesetzes nicht erfasst wird, überzeugen den Senat nicht. Der Zweck der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG, eine untechnische Verwendung des Begriffs Partner auszuschließen, schließt es ein, auch den Begriff “Partners” für andere Gesellschaftsformen als Partnerschaftsgesellschaften zu untersagen. Denn er klingt im Wesentlichen wie der Begriff Partner und hat im Übrigen die gleiche Bedeutung. Wie der 1. Zivilsenat des Kammergerichts in seiner Entscheidung vom 27. April 2004 ausgeführt hat, weist die Pluralform gerade auf mehrere Beteiligte hin (vgl. Beschluss vom 27. April 2004 - 1 W 180/02 -, juris Rdn. 12). Da der Gesetzeszweck gerade nicht allein darauf ausgerichtet ist, Verwechselungsgefahren zu vermeiden, kommt es auch weder auf die fehlende Verwendung des Bindewortes “und” an noch darauf, ob die Verwendung des Rechtsformzusatzes GmbH eine Verwechselungsgefahr ausschließt. Dem entspricht es, dass der Begriff Partner gerade als Rechtsformzusatz für die Partnerschaftsgesellschaften verwendet wird (vgl. Henssler, PartGG, 3. Aufl., § 2 Rdn. 15; Meilicke/Graf von Westphalen/Meilicke, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, 3. Aufl., § 2 Rdn. 4; Römermann/Zimmermann, PartGG, 5. Aufl., § 2 Rdn. 14). Dies weist auch die Büroanschrift der in der Gesellschafterversammlung vom 25. Mai 2018 auftretenden Bevollmächtigten aus, die in dem Büro einer eine solche Bezeichnung verwendenden Partnerschaft zu erreichen ist.

Soweit die Beteiligte meint, der Verkehr nehme die hier vorliegende Bezeichnung allein als Werbebotschaft wahr, stehen dieser Tatsachenbehauptung die vom Amtsgericht durch Einholung einer Stellungnahme der IHK nach § 23 HRV ermittelten Umstände entgegen. Denn danach verbindet der Verkehr die verwendeten Begriffe nicht in der von der Beteiligten hervorgehobenen Form. Dies entspricht auch der Einschätzung des Senats, dessen Mitglieder auch Adressaten der behaupteten Werbebotschaft wären.

Die Beteiligte kann sich letztlich auch nicht auf die Entscheidung des OLG München vom 14. Dezember 2006 berufen. Das OLG München hat zwar zu der Bezeichnung GV-Partner (Großverbraucher-Partner) die Auffassung vertreten, dass die Verwendung des Begriffs Partner lediglich als Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes unschädlich sei und damit nicht dem Verwendungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG unterfalle, weil bei der Hinzufügung weiterer Wortbestandteile mit einer eigenständigen Bedeutung der Begriff in einem Zusammenhang gesetzt wird, der eine Verwechselungsgefahr ausschließt (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Dezember 2006, 31 Wx 89/06, juris, Rdn. 8). Insoweit kann dahinstehen, ob diese Ausführungen angesichts des oben dargestellten Gesetzeszweckes überzeugen können, woran der Senat zweifelt. Denn eine solche Zusammenfügung liegt hier nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist die Verwendung des Begriffs Partners hinter dem Begriff Capital nicht zwingend als Kompositum zu verstehen. Die Bezeichnung kann ebenso dahin verstanden werden, dass sich mehrere Personen zusammen getan haben und jetzt gemeinsam unter der Bezeichnung P... Capital Partners tätig sind."

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