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OLG Stuttgart: Kein Widerrusfrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträgen nach § 312b BGB wenn der Verbraucher nachverhandelt und ein neues Angebot erhält

OLG Stuttgart
Urteil vom 21.10.2025
10 U 79/25


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass kein Widerrusfrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach § 312b BGB besteht, wenn der Verbraucher nachverhandelt und ein neues Angebot erhält.

Aus den Entscheidungsgründen:
c. Die Klägerin hat indes - wie das Landgericht zutreffend ausführt - nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei dem zwischen ihr und der Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrag um einen solchen handelt, der ihr ein Recht zum Widerruf aus § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB vermittelt.

Nach § 312g Abs. 1 Alt. 1 BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Gemäß § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Diese Vorschrift begründet unter den von der Klägerin geschilderten Umständen des Vertragsschlusses und seiner Anbahnung kein Widerrufsrecht. Der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Vertragsschluss am 09.09.2023 tatsächlich im Garten der Kläger stattfand oder anlässlich eines Telefonats zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 - handelnd für die Beklagte zu 1 - muss daher nicht nachgegangen werden.

(1) Der Berufung ist allerdings zuzugeben, dass der von der Klägerin geltend gemachte Sachverhalt unter den Wortlaut von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB subsumiert werden kann. Danach liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor, wenn sowohl das zum Vertragsschluss führende Angebot (§ 145 BGB) als auch dessen Annahme (§147 BGB) bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner (Verbraucher und Unternehmer) an einer Örtlichkeit erklärt werden, die kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – VII ZR 151/22 –, Rn. 22 f., juris). Dies war nach Klagevortrag der Fall. Denn danach wurde das Angebot der Beklagten zu 1 vom 10.05.2023 (Anlage K1) zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 - handelnd für die Beklagte zu 1 - am 09.09.2023 in ihrem Garten nicht nur angenommen, sondern nachverhandelt und dadurch vor Ort ein neues, geändertes Angebot abgegeben, wobei der Leistungsumfang um das Fällen eines Baums erweitert und für sämtliche Leistungen eine Pauschalvergütung von 50.000,00 € vereinbart wurde.

(2) Indessen ist bei dem Wortlaut der Vorschrift nicht stehenzubleiben. § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist im Lichte der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 (Verbraucherrechtrichtlinie) dahin auszulegen, dass einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 Alt. 1, § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht zusteht, wenn ihm im Vorfeld eines außerhalb von Geschäftsräumen erfolgenden Vertragsschlusses ein Angebot des Unternehmers überlassen worden ist, welches er ausgiebig überdenken konnte und das er in einer Außergeschäftsraumsituation zu seinen Gunsten nachverhandelt hat.

(a) § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB dient der Umsetzung der Verbraucherrechtlinie in das deutsche Recht und stimmt mit Art. 2 Nr. 8 a) dieser Richtlinie überein. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform auszulegen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10. April 1984 – 14/83 –, Rn. 26, juris), wobei zu berücksichtigen ist, dass nach Art. 4 der Verbraucherrichtlinie eine Vollharmonisierung der zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Vorschriften angestrebt wird. Bei des Auslegung ist in den Blick zu nehmen, dass das Widerrufsrecht nach Art. 2 der Richtlinie den Verbraucher in dem besonderen Kontext des Abschlusses eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen schützen soll, in dem - worauf im 21. und 37. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hingewiesen wird - der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist, wobei es keine Rolle spielt, ob er den Besuch des betreffenden Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2023 – C-97/22 –, Rn. 26, juris; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21 –, Rn. 178, juris; EuGH, Urteil vom 07. August 2018 – C-485/17 –, Rn. 33 f.). Diese Zielsetzung des Unionsgesetzgebers ist bei Kodifizierung der § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB aufgegriffen worden (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 49; vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIII ZR 58/23 –, Rn. 37, juris; BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – VII ZR 151/22 –, Rn. 25, juris).

(b) Unter Beachtung dieses Schutzzwecks ist der Berufung zwar darin beizupflichten, dass § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. BGB dem Verbraucher bei Abschluss eines Vertrages außerhalb von Geschäftsräumen ein Widerrufsrecht unabhängig davon gewähren soll, ob für ihn tatsächlich eine Drucksituation bestand, er von dem Unternehmer überrumpelt wurde oder er nicht in der Lage war, eine fundierte Entscheidung zu treffen (vgl. insoweit: OLG Celle, Urteil vom 12. Januar 2022 – 14 U 111/21 –, Rn. 33, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. März 2023 – 8 U 17/23 –, Rn. 5, juris; BeckOK BGB/Maume, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 312b Rn. 8a, beck-online; Staudinger/Thüsing (2024) BGB § 312b, Rn. 5); denn allein die (abstrakte) Möglichkeit einer typischen Druck- oder Überraschungssituation für einen Verbraucher aufgrund der situativen Besonderheiten des Vertragsschlusses außerhalb der Geschäftsräume genügt hierfür. Eine solche typisierte Eignung der Vertragsabschlusssituation zur Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfindung ist aber auch zu fordern. Sie liegt nach dem Klagevortrag nicht vor. Denn danach war der Klägerin das Angebot der Beklagten zu 1 (Anlage K1) über insgesamt 54.371,10 € brutto am 23.05.2023 überlassen worden; sie hatte daher bis zum 09.09.2023 ausreichend Zeit, dessen Inhalt sowie die Möglichkeiten seiner Finanzierung zu prüfen, was sie nach ihren eigenen Angaben auch getan hat. Wenn sie bei dieser Sachlage nach Erhalt der Finanzierungszusage durch ihre Bank einen Ortstermin mit dem Beklagten zu 2 vereinbart, anlässlich dessen sie unter Einbeziehung einer zusätzlichen Leistung (Baumfällen) den Angebotspreis auf 50.000,00 € zu ihren Gunsten nachverhandelt, wie sie dies im Rahmen ihrer Anhörung durch das Erstgericht und den Senat bekundete (vgl. Protokoll vom 30.09.2024, S. 2, 5 = LGA 74, 77; Protokoll vom 12.03.2025, S. 2 = LGA 123; Protokoll vom 07.10.2025, S. 2 f. = OLGA 62 f.), ist der Schutzzweck der § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht berührt. Dies gilt im Streitfall in besonderem Maße, zumal die Klägerin mit dem Angebot der Beklagten zu 1, dessen Finanzierung ihre Bank nach Prüfung zugesagt hatte, einverstanden war und es ihr in erster Linie um Preisverhandlungen ging (vgl. auch Protokoll vom 07.10.2025, S. 2 = OLGA 62). Bei objektivierter bzw. typisierter Betrachtung ist es ausgeschlossen, dass die Entschließungsfreiheit eines Verbrauchers in einer solchen Situation beeinträchtigt werden kann und es zur Korrektur dessen der Einräumung eines Widerrufsrechtes nach §§ 312g, 312b, 355 BGB bedarf.

(c) Für das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis spricht zudem eine wertende Betrachtung.

Wird dem Verbraucher von dem Unternehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses ein Angebot überlassen und hat er Gelegenheit, dieses ohne Beeinflussung durch den Unternehmer zu prüfen und zu überdenken, ist nach dem mit der Verbraucherrechterichtlinie verfolgten Schutzzweck der Tatbestand des bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags nicht erfüllt; eine typische Druck- oder Überraschungssituation im Sinne von Erwägungsgrund Nr. 21 der Verbraucherrechterichtlinie, vor der § 312b BGB schützen soll, liegt dann nicht vor (BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – VII ZR 151/22 –, Rn. 25, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 12 U 114/23 –, Rn. 5, juris). Gleiches muss bei richtlinienkonformer Auslegung gelten, wenn der Verbraucher - wie hier - durch die Überlassung eines schriftlichen Angebots rechtzeitig Gelegenheit hatte, über das Angebot nachzudenken, ohne durch die Anwesenheit des Unternehmers in der Entscheidungsfindung beeinflusst zu werden. Allein, dass er unter den Umständen des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB gezielt nachverhandelt und bei formaler Betrachtung ein neues Angebot des Unternehmers mit günstigeren Bedingungen außerhalb von Geschäftsräumen herbeiführt und dieses Angebot in dieser Situation annimmt, darf wertungsmäßig und angesichts des Schutzzwecks der Verbraucherrichtlinie zu keinem anderen Ergebnis führen. Ansonsten stünde ein Verbraucher - wie die Klägerin - bei der Aushandlung eines vorteilhafteren Angebots durch das Widerrufsrecht besser als wenn er das ursprüngliche Angebot mit den darin enthaltenen schlechteren Konditionen angenommen hätte. Das ist von den mit der Richtlinie bzw. dem Widerruf verfolgten Zielen des Verbraucherschutzes und der darauf aufbauenden Vorschriften der § 312g Abs. 1 Satz 1, § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht mehr gedeckt. In solchen Fallgestaltungen wird der Verbraucher von dem Unternehmer bei typisierter Betrachtung nicht durch ein verbessertes Angebot zum Vertragsabschluss gelockt, sondern erreicht den Vertragsschluss durch von ihm initiierte zielgerichtete Nachverhandlungen auf der Grundlage eines geprüften und überdachten Angebots des Unternehmers. Anders mag es liegen, wenn die Vertragsverhandlungen zu einer Verschlechterung der Position des Verbrauchers führen (vgl. dazu: OLG Stuttgart, Urteil vom 16. November 2023 – 13 U 16/23 –, Rn. 25, juris), was vorliegend indessen nicht der Fall war.

(3) Der Senat hat keine Veranlassung, die Auslegung von Art. 2 Nr. 8a der Verbraucherrichtlinie zum Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV zu machen; denn die Auslegung dieser Bestimmung hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits in den unter III. B. 1. c. (2) (a) genannten Entscheidungen vorgenommen und den Schutzzweck, den der Gesetzgeber des Unionsrechts mit Außergeschäftsraumverträgen verfolgt, herausgearbeitet. Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB besteht kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit des von dem Senat entwickelten Ergebnisses; dieses ist offenkundig; ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ist entbehrlich (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 – C-379/15 –, Rn. 50 m. w. N., juris). Eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: EuGH, Urteil vom 3. September 2009 – C-489/07 –, Rn. 26 juris; BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 – VII ZR 133/24 –, Rn. 19, juris) steht nicht zu befürchten.

d. Ein Widerrufsrecht nach § 312c BGB scheidet aus. Die Parteien haben für den Vertragsschluss und die Vertragsverhandlungen nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel im Sinne der Vorschrift verwendet; vielmehr fanden Verhandlungen ausgehend von dem Klagevortrag anlässlich von Ortsterminen und an einer Tankstelle statt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Klick auf Schaltfläche "JETZT RESERVIERN" ist kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages - click and collect

OLG Stuttgart
Urteil vom 25.11.2025
6 UKl 1/25


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Klick auf die Schaltfläche "JETZT RESERVIERN" kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Unterlassung der Verwendung der Klausel in Teil 2, 2. Nr. 7 der AGB der Beklagten verlangt, wenn zugleich die Klausel in Teil 2, 2. Nr. 5 der AGB verwendet wird.

a) Die beanstandete Klausel ist (nur) in Verbindung mit der Klausel in Teil 2, 2. Nr. 5 im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unklar und daher gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn sie in dieser Kombination verwendet wird.

Ob die Klauselkombination auch infolge einer Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein könnte, wie der Kläger meint, kann daher offen bleiben.

aa) Gemäß §§ 145 ff. BGB kommt ein Vertrag durch zwei aufeinander bezogene Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande.

Auf diese Vertragsschlussmechanik nimmt die Beklagte in Teil 2, 2. Nr. 5 ihrer AGB terminologisch erkennbar Bezug, wenn sie aus dem Klick des Verbrauchers auf die Schaltfläche "JETZT RESERVIEREN" ein "Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages" konstruiert.

bb) Damit wäre zu erwarten, dass im Weiteren die Modalitäten einer damit korrespondierenden "Annahme" seitens der Beklagten geregelt würden.

Eine solche Regelung findet sich jedoch weder in der erwartbaren Terminologie ("Annahme"), noch sonst. Stattdessen findet sich zum weiteren Ablauf des Vertragsschlusses die Klausel in Teil 2, 2. Nr. 7, wonach "ein Kaufvertrag nur zustande" komme, "wenn Sie die Artikel in der Filiale entgegennehmen und bezahlen".

Dass ein Vertrag erst in der Filiale durch Entgegennahme und Bezahlung zustandekomme, ist jedoch im Hinblick auf die vorherige Klausel über die bereits erfolgte Abgabe eines Angebots jedenfalls irritierend; soll der Vertrag erst bei Zahlung in der Filiale - und damit in derselben Weise wie beim Kauf eines ohnehin in der Filiale vorrätigen Artikels - zustandekommen, erscheint völlig unklar, welchen Zweck dann die Klausel nach Teil 2, 2. Nr. 5 zur Abgabe eines Angebotes bereits beim Klick auf die Schaltfläche "JETZT RESERVIEREN" haben könnte.

Eine irritierende Regelung, deren Zweck unverständlich ist, ist jedoch nicht im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB "klar und verständlich." Die - für sich genommen unproblematische - Klausel in Teil 2, 2. Nr. 7 der AGB der Beklagten ist daher in Kombination mit der Klausel in Nr. 5 gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

cc) Soweit der Kläger nach der Formulierung seines Antrags auf den Abschluss von Kaufverträgen Bezug genommen hat, ist das im Urteilstenor - lediglich klarstellend - korrigiert.

b) Soweit der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr voraussetzt, spricht für deren Vorliegen bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine tatsächliche Vermutung (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – III ZR 53/24 –, Rn. 34, juris), zu deren Entkräftung die Beklagte nichts vorgetragen hat.

c) Ob sich ein Unterlassungsanspruch auch aus verbraucherschützenden Normen des UWG ergeben könnte, kann, nachdem der Anspruch schon aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB besteht, offen bleiben.

3. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger von der Beklagte die Unterlassung der Klausel in Teil 2, 4. Nr. 1 ihrer AGB ("Für Lieferungen in die Filiale steht Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zu") begehrt.

Denn die Klausel gibt die Rechtslage zutreffend wieder, so dass sowohl ein Anspruch aus § 1 UKlaG als auch Ansprüche nach § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit verbraucherschützenden Normen des UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung ausscheiden.

a) Ein gesetzliches Widerrufsrecht kommt vorliegend auch nach Auffassung des Klägers höchstens als Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 312g BGB in Betracht.

b) Ein Fernabsatzvertrag liegt aber nicht vor.

aa) Das würde gemäß § 312c BGB voraussetzen, dass Unternehmer bzw. in dessen Namen oder dessen Auftrag handelnde Personen einerseits und Verbraucher andererseits für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden würden.

bb) Das ist nicht der Fall; vielmehr verwenden in der streitgegenständlichen Variante der Lieferung in die Filiale weder Unternehmer noch Verbraucher zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel.

Wie bereits oben 1. a) bb) (1) ausgeführt, gibt der Verbraucher durch Anklicken der Schaltfläche "JETZT RESERVIEREN" keine auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung ab; andere Erklärungen gibt er per Fernkommunikationsmittel nicht ab.

Dasselbe gilt - erst recht - für die Beklagte; auch der Kläger legt nicht dar, inwiefern sich diese beim Vertragsschluss irgendwelcher Fernkommunikationsmittel bedienen sollte.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Lidl darf die Lidl Plus App als "kostenlos" bewerben auch wenn die Nutzer mit ihren Daten "bezahlen"

OLG Stuttgart
Urteil vom 23.09.2025
6 UKl 2/25


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Lidl die Lidl Plus App als "kostenlos" bewerben darf, auch wenn die Nutzer mit ihren Daten "bezahlen". Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen Lidl im Zusammenhang mit dem Vorteilsprogramm „Lidl Plus“ erfolglos

Der 6. Zivilsenat (Verbraucherrechtssenat) des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute in dem am 22. Juli 2025 mündlich verhandelten Verfahren die Klage abgewiesen.

Die Beklagte bietet eine Lidl Plus App an, bei deren Nutzung Verbraucher Rabatte, personalisierte Produktinformationen, Teilnahmen an Sonderaktionen usw. erhalten. Dafür muss die angebotene App installiert werden, Kunden müssen dort persönliche Daten angeben. Außerdem müssen sie sich mit den Teilnahmebedingungen einverstanden erklären. Das ist ein online abrufbarer, 18 DiNA4-Seiten langer Text. Dort steht unter 4.1, die Teilnehme an Lidl Plus sei „kostenlos“ und unter 4.2 wird erläutert, welche Daten der Kunden erhoben, gespeichert und genutzt werden.

Der klagende Verbraucherschutzverband meint, die Nutzung der App sei nicht kostenlos. Zwar müsse der Verbraucher kein Geld zahlen. Da er sich aber mit der Verwendung der Anmeldedaten und der beim weiteren Gebrauch der App erhobenen Daten einverstanden erkläre, bezahle er mit seinen Daten. Lidl dürfe deshalb nicht behaupten, die Nutzung der App sei kostenlos und sei außerdem gesetzlich verpflichtet, einen „Gesamtpreis“ anzugeben. Deswegen verklagt die Verbraucherzentrale Lidl nach den Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG).

Nach der Entscheidung des 6. Zivilsenats ist die zulässige Klage unbegründet:

Es ist nicht zu beanstanden, dass Lidl bei der Anmeldung keinen „Gesamtpreis“ angibt. Die Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises setzt voraus, dass überhaupt ein Preis zu entrichten ist. Einen solchen haben die Verbraucher bei der Nutzung der Lidl Plus App aber gerade nicht zu bezahlen. Das deutsche Gesetz und die zugrundeliegenden europäischen Normen verstehen einen „Preis“ ersichtlich als zu zahlenden Geldbetrag und nicht als irgendeine sonstige Gegenleistung. Mit der Verpflichtung des Unternehmers zur Angabe eines „Gesamtpreises“ sollen die Verbraucher vor versteckten Kosten, Abofallen usw. geschützt werden. Dass der Unternehmer eine nicht in Geld bestehende Gegenleistung als solche offenlegen und als „Gesamtpreis“ bezeichnen müsste, ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts weder vom deutschen noch vom europäischen Normgeber gewollt.

Es ist auch nicht irreführend, dass Lidl die Nutzung der App in den Teilnahmebedingungen als „kostenlos“ bezeichnet. Der Begriff „kostenlos“ bringt lediglich und in zulässiger Weise zum Ausdruck – woran Lidl und die Verbraucher gleichermaßen ein Interesse haben –, dass die Verbraucher für die Nutzung der App und die erhofften Vorteile kein Geld bezahlen müssen. Dass Lidl bei der Anmeldung und Nutzung der App Daten der Verbraucher erhebt und diese in wirtschaftlicher Weise nutzt, steht ausdrücklich und in engem Zusammenhang mit dem Wort „kostenlos“ in den Nutzungsbedingungen.

Die Bezeichnung als „kostenlos“ sehen nur diejenigen Verbraucher, die die Nutzungsbedingungen lesen. Wer die Nutzungsbedingungen liest, erfährt dort aber auch, welche Daten erhoben und von Lidl verwendet werden. Beim verständigen Leser entsteht daher nicht der Eindruck, „kostenlos“ bedeute, dass er als Nutzer keinerlei Gegenleistung erbringen müsse. Und wer die Nutzungsbedingungen nicht liest, der erfährt schon gar nichts von der als „kostenlos“ bezeichneten Nutzung.

Der 6. Zivilsenat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Aktenzeichen Oberlandesgericht Stuttgart

6 UKl 2/25

UKlaG § 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

(1) Wer … Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden…

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für folgende Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten:

a) …

b) Fernabsatzverträge, …

BGB § 312 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften … sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften … sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet…

BGB § 312d Informationspflichten

(1) Bei … Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren…

EGBGB Art. 246a § 1 Informationspflichten

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:


5. den Gesamtpreis der Waren oder der Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder der Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung, …


Volltext OLG Stuttgart liegt vor: Deutscher Puzzlehersteller darf den "Vitruvianischen Menschen" von Leonardo Da Vinci weiterhin als Puzzlemotiv verwenden

OLG Stuttgart
Urteil vom 11.06.2025
4 U 136/24


Wir hatten bereits in dem Beitrag OLG Stuttgart: Deutscher Puzzlehersteller darf den "Vitruvianischen Menschen" von Leonardo Da Vinci weiterhin als Puzzlemotiv verwenden über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Deutsche Gerichtsbarkeit
Die deutsche Gerichtsbarkeit ist für die vorliegende Streitigkeit zuständig; es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis um eine nicht-hoheitliche Staatstätigkeit i. S. d. § 20 GVG der Beklagten.
a)

Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Urteil BAG vom 18.12.2014 – 2 AZR 1004/23 m.w.N.).

Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichts-barkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen wie ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (par in parem non habet iudicium; vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 54;), nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 17; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 13).

Die Staatenimmunität ist jedoch nicht absolut, sondern es ist zu unterscheiden zwischen hoheitlicher (iure imperii) und nicht-hoheitlicher (iure gestionis) Staatstätigkeit und lediglich für erstere genießt ein Staat Immunität. Für Handlungen, die ein Staat im Rahmen privatrechtlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten vornimmt, besteht die Immunität hingegen nicht (vgl. BVerfG Beschluss vom 17.03.2014 -2 BvR 736/13 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 30. April 1963 -2 BvM 1/62). Maßgebend für die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit ist die Natur der staatlichen Handlung, wobei die Qualifikation grundsätzlich nach nationalem Recht vorzunehmen ist (BVerfG a.a.O.).b)

Im vorliegenden Fall begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass die Beklagten gegen die Klägerinnen keinen Anspruch darauf haben, dass die Klägerinnen es unterlassen, außerhalb Italiens Vervielfältigungen von Leonardo da Vincis Proportionsstudie "Studio di proporzioni del corpo umano", bekannt als der "Vitruvianische Mensch", und den Namen "Vitruvianischer Mensch" für kommerzielle Zwecke ganz oder in Teilen zu nutzen – und zwar in analoger und digitaler Form, auf ihren Produkten, auf ihren Websites und in sozialen Medien.

Das streitige Rechtsverhältnis betrifft somit Streitigkeiten über die Nutzung eines (unstreitig) gemeinfreien Kunstwerks außerhalb des Staatsgebietes von Italien aufgrund des italienischen Gesetzes "Codici die beni culturali e del paesaggio (Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes), welches zum einen die (behauptete weltweite) Nutzungsuntersagung, als auch die, bei der Nutzung anfallenden Konzessionsabgaben und Gebühren regelt. Die Erhebung von Konzessionsabgaben aufgrund der Nutzung eines Kunstwerkes außerhalb des Staatsgebietes ist aber – anders als die Erhebung von Steuern – als nichthoheitliche Staatstätigkeit zu qualifizieren (vgl. BVerfG Beschluss vom 17.03.2014 - 2 BvR 736/13), selbst wenn dies auf den Bestimmungen der Artikel 107-109 des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio beruht und mit dem Kulturgüterschutz begründet wird.

2. Internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben. Die internationale Zuständigkeit ist auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen. § 513 Abs. 2 ZPO greift insoweit nicht (BGH NJW 2004, 1456; NJW-RR 2015, 941, Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 46 Aufl. 2025, S 514. Rn. 3).

Deutsche Gerichte sind für die Klage der Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig.
Hinsichtlich der Klage der Klägerin Ziff. 3 hingegen besteht keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Insoweit ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
a)
Der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist eröffnet. Es handelt sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – bei dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis um eine Zivil- und Handelssache.
Die Beklagten rühmen sich eines Unterlassungsanspruchs, den sie auf Art. 108 des Codice dei beni culturali e del paessaggio stützen und im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor einem italienischen Zivilgericht geltend gemacht und durchgesetzt haben. Insoweit handelt es sich auch bei dem negativen Feststellunganspruch als Gegenteil des Leistungsanspruchs, ebenfalls um die Feststellung eines zivilrechtlichen Anspruchs.
Auch der zeitliche Anwendungsbereich nach Art. 81 EuGVVO, die Geltung für Verfahren, welche nach dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden, ist eröffnet.
b)
Allerdings begründet Art. 4 Abs. 1 EuGVVO – entgegen der Annahme des Landgerichts – nicht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die Beklagten, sowohl die Beklagte Ziff. 1 als auch die Beklagte Ziff. 2, haben ihren Sitz in Italien, sodass Art. 4 Abs. 1 EuGVVO die Zuständigkeit nicht begründen kann.
Die Voraussetzung "Sitz des Beklagten" in Art. 4 Abs. 1 EuGVVO gilt unabhängig von der Klageart und Rechtsschutzform. So kann auch eine negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen eines angeblichen Rechts-verhältnisses am Sitz des Beklagten erhoben werden. Die EuGVVO ist europäisch autonom auszulegen, ohne Rückgriff auf das nationale Recht. Sinn und Zweck der autonomen Auslegung ist, dass diese von allen Mitgliedsstaaten gleich angewendet werden soll und es nicht zu uneinheitlichen Entscheidungen aufgrund des Einflusses der nationalen Rechtsordnungen kommen soll. Wer Beklagte ist, richtet sich nach der notwendigen autonomen Auslegung allein nach der formalen Parteistellung und nicht nach der materiellen Schuldnerposition (BGH Beschluss vom 01.02.2011 – KZR 8/10 unter Bezugnahme auf BGH Urteil vom 11.12.1996 – VII ZR 154/95 m.w.N.).
Bei einer negativen Feststellungsklage ist daher nicht auf die materielle Schuldnerposition abzustellen (vgl. Nordmeier in Thomas/Putzo zu Art. 4 EuGVVO Rn. 4). Das Landgericht geht davon aus, dass sich die internationale Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage aus der Zuständigkeit für eine entsprechende, gegen die Kläger gerichtete, Leistungsklage ergibt. Dieser Grundsatz gilt zwar in der ZPO (vgl. Thomas/Putzo § 256 Rn.2), kann allerdings nicht auf das Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO übertragen werden.
c)
Allerdings ergibt sich die internationale Zuständigkeit bezüglich der Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 aus Art. 7 EuGVVO. Es besteht für die Geltendmachung des Feststellungsanspruchs der Klägerinnen Ziff. 1 und 2 ein internationaler Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in Deutschland nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.
Eine Person kann in dem Mitgliedsstaat verklagt werden, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sofern es sich um eine unerlaubte Handlung handelt. Der Begriff der unerlaubten Handlung umfasst alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (vgl. EuGH Urteil vom 27. September 1988 Rs. 189/87 – Kafelis). Im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 EuGVVO gilt hierbei das sog. Ubiquitätsprinzip, sodass sowohl am Ort des Schadenseintritts, als auch an dem Ort des ursächlichen Handelns geklagt werden kann (vgl. Stadler/Krüger in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, Art. 7 EuGVVO Rn. 19). Wie durch den EuGH verbindlich geklärt wurde, kann am Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO auch eine negative Feststellungsklage erhoben werden (vgl. EuGH NJW 2013, 287 Rn. 55 – Folien Fischer zum gleichlautenden Art. 5 der früheren Fassung).
Vorliegend geht es um die behauptete Verletzung des italienischen Nutzungs- bzw. Schutzrechtes bzgl. eines italienischen Kunstwerkes, welches ohne vertragliche Regelung oder Vereinbarung eines Nutzungsrechtes, von den Klägerinnen gewerblich genutzt wird. Dies würde eine unerlaubte Handlung i.S. des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen. Die Klägerinnen Ziff. 1 und 2 haben auch beide ihren Sitz in Deutschland und das streitgegenständliche Puzzle wird auch in Deutschland und von Deutschland aus weltweit vertrieben. Insoweit liegt in Deutschland ein Handlungsort einer unerlaubten Handlung, an welchem die negative Feststellungsklage erhoben werden kann.
Allerdings begründet Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht die internationale Zuständigkeit bezüglich der Klägerin Ziff. 3.
Die Klägerin Ziff. 3 hat ihren Sitz in Italien und bietet als nationale Vertriebsgesellschaft der Klägerinnen Ziff. 1 und 2 - den unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, welcher für das Berufungsgericht gemäß § 314 ZPO bindend ist, zugrunde gelegt - als nationale Vertriebsgesellschaft Spiele-, Puzzle- sowie Kinder- und Jugendbücher ausschließlich im Gebiet Italiens an, darunter ebenfalls das hier streitgegenständliche Puzzle. Insoweit liegt sowohl das Handeln als auch der Schadenseintritt in Italien.

Soweit die Klägerin Ziff. 3 in der mündlichen Verhandlung am 09.04.2024 die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil dahingehend ergänzt hat, dass nicht ausgeschlossen sei, dass die Klägerin Ziff. 3 künftig auch Vertriebshandlungen entwickeln und vornehmen wird, die sich auch auf Gebiete außerhalb Italiens beziehen, wurde dieser von den Beklagten mit Nichtwissen bestrittene neue Tatsachenvortrag nicht unter Beweis gestellt und ist somit nicht zu berücksichtigen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bereits die bloße zukünftige Möglichkeit für die Begründung der internationalen Zuständigkeit ausreichen würde.
d)
Auch Art. 8 Abs. 1 EuGVVO (Gerichtsstand des Sachzusammenhangs) vermag die internationale Zuständigkeit für die Klage der Klägerin Ziff. 3 nicht begründen.
Art. 8 Nr. 1 EuGVVO begründet lediglich die internationale Zuständigkeit für Streitgenossen auf der Beklagtenseite. Auch insoweit ist die Regelung autonom auszulegen und rechtfertigt keine analoge Anwendung für die aktive Streitgenossenschaft (Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, Art. 8 EuGVVO Rn. 2u. 3; Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, Rn 5).
3. Keine anderweitige Anhängigkeit gemäß Art. 29 EuuGVVO
Einer Sachentscheidung steht auch die Sperrwirkung des Art. 29 Abs. 1 EuGVVO nicht entgegen.
Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt nach Art. 29 Abs. 1 EuGVVO das später angerufene Gericht unbeschadet des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist. Der von der Beklagten erhobene Einwand, das Landgericht Stuttgart sei wegen des zuvor vor einem italienischen Gericht angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren deswegen an einer Entscheidung der vorliegenden Klage gehindert gewesen, verfängt nicht, denn zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Landgericht Stuttgart am 02.12.2022, als dem nach Art. 32 EuGVVO maßgebenden Zeitpunkt, bestand keine anderweitige Anhängigkeit einer Klage wegen desselben Anspruchs bei den italienischen Zivilgerichten.
a)
Das zuvor in Italien durchgeführte einstweilige Verfügungsverfahren war mit dem Beschluss der Zweiten Zivilabteilung des Zivilgerichts Venedig (Tribunale Venezia, Verfahren Nr. 5317/2022 RG Hauptregister) vom 24.10.2022 bzw. 17.11.2022 (vgl. Zustellungsurkunde Anlage B3 LGA) beendet. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist der Zeitpunkt der Anhängigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht maßgebend für die Beurteilung der Anhängigkeit des späteren Hauptverfahrens im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EuGVVO.
b)
Es besteht zudem keine Identität zwischen dem in Italien im einstweiligen Rechtsschutz und dem in Deutschland im Hauptsacheverfahren eingeklagten Anspruch.
Ob zwei Klagen denselben Anspruch betreffen, ist nach verordnungsautonomen Maßstäben zu bestimmen. Art. 29 ff. EuGVVO verdrängt als europarechtliche Regelung im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die nationalen Vorschriften zur Verfahrenskoordination aus dem Prozessrecht der Mitgliedstaaten, selbst wenn diese in früheren Zeiten im internationalen Verhältnis angewendet wurden (Eichel in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolff 55. Ed. Stand 01.07.2024). Insoweit kann der von den Beklagten behauptete Regelungsgehalt der nationalen Vorschriften zur Wirkung einstweiliger Verfügungen im italienischen Recht dahinstehen.
Nach der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht die formale Identität der Klageanträge entscheidend, sondern, ob der "Kernpunkt" beider Klagen derselbe ist (EuGH NJW 1989, 665, Rn. 16). Dabei müssen für die Annahme "desselben Anspruchs" kumulativ zwei Punkte vorliegen: Die Grundlage des Anspruchs (häufig auch nur "Anspruch" genannt) sowie der Gegenstand des Anspruchs. Während in der "Grundlage des Anspruchs" die Rechtsvorschrift, welche die Klage stützt, sowie der Sachverhalt zu sehen ist, der diese Rechtsvorschrift ausfüllt, wird als "Gegenstand des Anspruchs" der Zweck der Klage verstanden, welcher mit der Klage verfolgt wird.
Ausgehend davon liegt keine Identität zwischen dem vor den italienischen Gerichten geführten einstweiligen Verfügungsverfahren und dem hier zu beurteilenden Klageverfahren vor. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht denselben Streitgegenstand wie ein ihm nachfolgendes Hauptverfahren verfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2017 – C29/16, BeckRS 2017, 108602 – "HanseYachts AG/Port d’Hiver Yachting SARL, Societe Maritime Cote d’Azur, Compagnie Generali IARD SA") und damit keine Litispendenzsperre bewirkt. Im Gegensatz zu der Hauptsacheentscheidung wird im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mit Rechtskraftwirkung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs entschieden, sondern Zweck des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist allein die vorläufige Sicherung eines Anspruchs oder Regelung eines Rechtsverhältnisses bis zu einer späteren Entscheidung in der Hauptsache. Wegen dieses unterschiedlichen Zwecks greift die Sperrwirkung des Art. 29 EuGVVO daher nicht ein.
c)
Soweit die Beklagten zur Klärung dieser Frage eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens fordern, ist dem nicht zu folgen. Nachdem der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hat, dass ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht denselben Streitgegenstand wie ein ihm nachfolgendes Hauptverfahren verfolgt, handelt es sich bei der Rechtsfrage, ob ein einstweiliges Verfügungsverfahren die "Sperrwirkung" des Art. 29 Abs. 1, 3 EuGVVO im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens entfalten kann, um einen sog. acte clair, weil über die Auslegung des hier einschlägigen Unionsrechts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können.
Die von den Beklagten aufgezeigten Divergenzen beziehen sich zudem lediglich auf die behauptete Wirkung einstweiliger Verfügungen nach italienischen Recht. Diese Wirkungen sind – wie ausgeführt – aber unerheblich, da maßgebend nicht das nationale italienische Recht, sondern das autonom auszulegende Europarecht ist.
d)
Das zwischenzeitlich von den Beklagten (auch) in Italien anhängig gemachte Hauptsacheverfahren führt schon deswegen nicht zu einer Anwendung von Art. 29 Abs. 1 EuGVVO, weil es unstreitig erst nach der Anhängigkeit des streitgegenständlichen Verfahrens eingeleitet wurde. Insoweit wird sich das in Italien mit der Sache befasste Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob eine Aussetzung der dort anhängig gemachten Hauptsacheklage zu erfolgen hat.
4. Kein Verstoß gegen Art. 52 EuGVVO (Verbot der révision au fond)
Aus den im Wesentlichen selben Gründen verstößt eine Entscheidung deutscher Gerichte auch nicht gegen den in Art. 52 EuGVVO niedergelegten Grundsatz des Verbots der révision au fond.
Nach Art. 52 EuGVVO darf eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Dieser Ausschluss einer Überprüfung der Entscheidung in der Sache soll zum einen verhindern, dass das bereits im Erststaat abgeschlossene Erkenntnisverfahren im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat neu aufgerollt wird. Insoweit stärkt der Ausschluss der révision au fond die Rechtssicherheit und Prozessökonomie. Zum anderen ist die Vorschrift Ausdruck des gegenseitigen Vertrauens in die Rechtspflege der Mitgliedstaaten. Der Vertrauensgrundsatz schließt es aus, dass die Gerichte des Zweitstaates das ausländische Judikat überprüfen und damit die Rechtsprechungstätigkeit des erststaatlichen Gerichts in Frage stellen (E.Pfeiffer/M.Pfeiifer in: Gmeiner/Schütze, Intern. Rechtsverkehr Art. 52 EuGVVO, Werkstand 68. EL Ja. 2025).
Bei der Entscheidung über die von den Klägerinnen erhobene negative Feststellungsklage geht es jedoch nicht darum, die im Wege des einstweiligen Rechtschutzes vom italienischen Gericht getroffene Entscheidung zu überprüfen, die allein der Sicherung des behaupteten Anspruchs der Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache dient, sondern es soll im Rahmen des Hauptsacheverfahrens das Bestehen des von den Beklagten behaupteten Anspruchs auf Unterlassung der Nutzung des streitgegenständlichen Werks abschließend geklärt werden.
B. Begründetheit
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
Den Beklagten steht kein Unterlassungsanspruch zu, welcher es den Klägerinnen Ziff. 1 und 2 außerhalb des Staatsgebietes von Italien untersagen könnte, Vervielfältigungen von Leonardo da Vincis Proportionsstudie "Studio di proporzioni del corpo umano" für kommerzielle Zwecke auf ihren Produkten, auf ihren Websites und in sozialen Medien zu nutzen. Es fehlt an einer diese Rechtsfolge umfassenden Anspruchsgrundlage, da entgegen der Auffassung der Beklagten auf das zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachte Rechtsverhältnis italienisches Recht nicht anwendbar ist und die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche daher auch nicht auf die Bestimmungen der Artikel 107-109 des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio ("Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes") stützen können.
1.
Die Frage des anwendbaren Rechts richtet sich zumindest für den Bereich der Europäischen Union nach den Vorschriften der Rom II-Verordnung. Die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Rom II-VO sind vorliegend erfüllt, denn Gegenstand des Rechtstreits ist ein außervertraglicher Unterlassungsanspruch in einer Zivilsache. Es ist auch keine Bereichsausnahme nach Art. 1 Abs. 2 Rom II-VO einschlägig. Ebenfalls ist der zeitliche Anwendungsbereich nach Art. 31, 32 Rom II-VO eröffnet, da die begehrte Unterlassung den Vertrieb der Puzzles nach dem 11. Januar 2009 betrifft.
a.
Anders als die Klägerinnen meinen sind zwar die Voraussetzungen von Art. 4 Rom II-VO erfüllt.
Ob eine unerlaubte Handlung i.S.d. Art. 4 Rom II-VO vorliegt, bestimmt sich nicht nach dem innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaates, sondern ist unionsrechtlich autonom zu bestimmen (Junker MüKo BGB Art. 4 Rom II-VO Rn. 14). Somit kommt es - entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Auffassung - nicht darauf an, dass in allen zur Wahl stehenden Rechtsordnungen eine unerlaubte Handlung existiert. Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff der unerlaubten Handlung vielmehr jegliche Schadenshaftung, die nicht aus einem Vertrag herrührt (EuGH NJW 2016, 1005). Der Deliktsbegriff des europäischen internationalen Privatrechts ist außerordentlich weit. Erforderlich sind lediglich zwei Elemente: Das Erfordernis eines Schadens im Sinne einer Einbuße an materiellen oder immateriellen Gütern oder Werten und das Fehlen einer freiwilligen Verpflichtung. Weitere Begriffsmerkmale, wie zB der Verstoß gegen ein Verbot ("unerlaubt"), bestehen nicht (Junker MüKo BGB Art. 4 Rom II-VO Rn. 15).
b.
Allerdings gelangt vorliegend Art. 4 Rom II-VO dennoch nicht zur Anwendung, weil ihm Art. 8 Rom II-VO als speziellere Norm vorgeht.
Seit Inkrafttreten der Rom II-VO ist für die Anknüpfung von außervertraglichen Schuldverhältnissen aus der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ausschließlich und universell der Art. 8 Rom II-VO anwendbar, der die autonomen nationalen Kollisionsnormen mit Ausnahme der dänischen Rechtsnormen verdrängt (Staudinger/​Fezer/​Koos (2023) EGBGB, Internationales Immaterialgüterprivatrecht ;D I. 2. Rn. 891).
Diese Vorschrift regelt in ihrem Abs. 1, dass auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung des geistigen Eigentums das Recht des Staates Anwendung findet, für den der Schutz beansprucht wird. Mit dieser Norm wurde eine besondere kollisionsrechtliche Regelung für Rechte des geistigen Eigentums, das Immaterialgüterrecht, geschaffen. Die Beklagten berufen sich zwar ausdrücklich darauf, dass es sich bei den von ihnen behaupteten Ansprüchen nicht um solche handelt, die ihren Ursprung im Urheberrecht haben. Der in Art. 8 Rom II-VO verwendete Begriff des geistigen Eigentums geht jedoch zum einen schon vom Wortlaut her deutlich über das Urheberrecht hinaus und ist zum anderen vor allem autonom auszulegen. Prägende Gemeinsamkeit aller Rechte des geistigen Eigentums ist ihre Immaterialität, d.h. die Unabhängigkeit von einer körperlichen Fixierung. Diese Rechte sind ubiquitär, d.h. zeitlich und örtlich ungebunden und können ohne Substanzverlust parallel genutzt werden (McGuire in Beck-online-GK, Stand 01.07.2023, Art. 8 Rom II-VO, Rn. 25, 26). Darunter fallen ohne Zweifel auch die Güter des kulturellen Erbes, die durch das hier streitgegenständliche Gesetz geschützt werden.
c.
Die Anwendung von Art. 8 Rom II-VO führt dazu, dass auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis mit behaupteten Schutzrechtverletzungen nicht italienisches Recht Anwendung findet, sondern das sog. Schutzlandprinzip (lex loci protectionis) gilt (Staudinger in Gebauer/Wiedmann, Europäisches Zivilrecht 3. Auf. 2021, Rom II-VO Art. 8, Rn 1). Es ist also jeweils das Recht des Staates anzuwenden, für den es beansprucht wird. Hierbei ist Art. 8 Rom II-VO dahingehend auszulegen, dass unter dem Begriff des "Staates …, in dem die Verletzung begangen wurde", im Sinne dieser Bestimmung der Staat zu verstehen ist, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist. Dies hat zur Folge, dass die Frage, ob und in welchem Umfang einer geistigen Leistung Schutz gewährt wird, nach dem Recht dieses Staates beurteilt wird. Dies ist Ausfluss des Territorialprinzips und erfährt seine Rechtfertigung dadurch, dass Rechte des geistigen Eigentums vom Gesetzgeber nicht vorgefunden werden, sondern nach Abwägung der Interessen der beteiligten Interessengruppen durch die jeweilige Rechtsordnung im Schutzland positiv ausgestaltet werden. In Fällen, in denen demselben Beklagten verschiedene, in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen vorgeworfen werden, ist bei der Ermittlung des schadensbegründenden Ereignisses nicht auf jede einzelne ihm vorgeworfene Verletzungshandlung abzustellen, sondern es ist eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht (EuGH, Urteil vom 27. September 2017 – C-24/16 und C-25/16 –3. Leitsatz, zitiert nach juris). Dies führt im Ergebnis dazu, dass bei einer (behaupteten) Verletzungshandlung, welche ausschließlich außerhalb Italiens erfolgt ist, italienisches Recht vorliegend keine Anwendung findet.
d.
Für Staaten außerhalb der Europäischen Union unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat und damit gilt auch hier grundsätzlich das Schutzstaatprinzip.
e.
Soweit die Beklagten den Klägerinnen eine Nutzung des streitgegenständlichen – unstreitig gemeinfreien – Werkes außerhalb Italiens untersagen wollen, bedarf es damit einer im jeweiligen Schutzland geltenden rechtlichen Grundlage für den Unterlassungsanspruch. Die Artikel 107-109 des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio ("Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes") ist insoweit als Anspruchsgrundlage nicht geeignet, weil es nur für das Staatsgebiet von Italien Anwendung finden kann. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang im Ergebnis zurecht auf das völkerrechtlich geschützte Territorialitätsprinzip als ein zentrales Konzept verwiesen, das die Geltung von Rechtsnormen auf das Territorium eines Staates beschränkt. Es basiert auf der Gebietshoheit eines Staates und erlaubt die Erlassung, Anwendung und Durchsetzung von Normen nur innerhalb seines Staatsgebiets. Es dient als Ausdruck staatlicher Souveränität und begrenzt die extraterritoriale Wirkung von Rechtsakten.
Dass nach dem Recht anderer Staaten der Europäischen Union oder auch außerhalb der Europäischen Union Schutznormen bestehen, aus denen die Beklagten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ableiten könnten, wird von den Beklagten nicht dargetan und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Vielmehr bezeichnen die Beklagten die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes selbst als Unikum, das es nur in Italien gebe.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Deutscher Puzzlehersteller darf den "Vitruvianischen Menschen" von Leonardo Da Vinci weiterhin als Puzzlemotiv verwenden

OLG Stuttgart
Urteil vom 11.06.2025
4 U 136/24


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein deutscher Puzzlehersteller den "Vitruvianischen Menschen" von Leonardo Da Vinci weiterhin als Puzzlemotiv verwenden darf.

Die Pressmitteillung des Gerichts:
Urteil des 4. Zivilsenats: Großer deutscher Puzzlehersteller darf „Vitruvianischen Menschen“ von Leonardo Da Vinci weiterhin als Puzzle vertreiben Oberlandesgericht Stuttgart weist Unterlassungsbegehren des italienischen Kulturministeriums und der Gallerie dell’Accademia di Venezia zurück

Der 4. Zivilsenat hat mit heutigem Urteil vom 11. Juni 2025 entschieden, dass ein großer deutscher Hersteller von Puzzeln auch künftig eines der berühmtesten Werke Leonardo Da Vincis, den „Vitruvianischen Menschen“, als Puzzlevorlage außerhalb Italiens weltweit verwenden und vertreiben darf.

Gegenstand des Verfahrens

Die um 1490 entstandene Proportionsstudie „Studio di proporzioni del corpo umano", bekannt als der „Vitruvianische Mensch" ist eines der bekanntesten Kunstwerke Leonardo Da Vincis. Die Klägerinnen - Unternehmen einer weltweit tätigen Unternehmensgruppe und international für das Angebot von Gesellschaftsspielen, Puzzles sowie von Kinder- und Jugendbüchern bekannt - verwendet den „Vitruvianischen Menschen“ seit längerem als Vorlage für von ihr vertriebene Puzzles.

Im Jahr 2019 verlangte die Gallerie dell'Accademia di Venezia - ein Museum in Venedig, in dessen Besitz sich das Originalwerk Leonardo Da Vincis seit 1822 befindet - von dem Puzzlehersteller den Abschluss eines Lizenzvertrages und knüpfte daran die Erlaubnis, das Werk auch künftig nutzen zu dürfen. Das Museum stützte sein Verlangen auf Bestimmungen des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio („Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes"). Nachdem Verhandlungen zwischen den Parteien zu keinem Ergebnis gelangten, erwirkten das Museum und das italienische Kulturministerium (Ministero della Cultura) vor einem Zivilgericht in Venedig eine einstweilige Verfügung (vorläufiges Eilverfahren), mit welcher den Klägerinnen die kommerzielle Nutzung des Werkes in Italien und im Ausland untersagt wurde.

Hierauf erhoben die Klägerinnen gegen das italienische Kulturministerium und die Gallerie dell'Accademia di Venezia vor dem Landgericht Stuttgart eine Klage in der Hauptsache, mit der sie festgestellt haben wollen, dass die Beklagten ihnen die Nutzung des Werkes zumindest außerhalb Italiens nicht verbieten können. Das Landgericht Stuttgart hat der Klage stattgegeben und entschieden, dass die Beklagten keinen globalen Unterlassungsanspruch auf Grundlage des italienischen Kulturgüterschutzgesetzes haben.

Berufung des italienischen Kulturministeriums und der Gallerie dell'Accademia di Venezia

Gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart haben das italienische Kulturministerium und die Gallerie dell'Accademia di Venezia Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt. Auch im Berufungsverfahren stützten die Beklagten ihr Unterlassungsverlangen weiterhin auf Bestimmungen des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio („Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes"). Dabei stellten sie sich auf den Standpunkt, deutsche Gerichte dürften nicht über die Anwendung von Normen entscheiden, deren Erlass Ausdruck der Souveränität des italienischen Staates sei. Die Vorschriften hätten außerdem weltweit Gültigkeit. Ein Festhalten am sterilen Konzept der territorialen Grenzen sei angesichts der technischen Entwicklungen einer Einmischung in die Souveränität des Staates bezüglich des Schutzes seiner Kulturgüter gleichzusetzen. Zudem seien deutsche Gerichte wegen der vorangegangenen Anrufung eines italienischen Gerichts für eine Entscheidung nicht zuständig und vor allem nicht berechtigt, die von einem italienischen Gericht getroffene Entscheidung inhaltlich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Entscheidung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit heutigem Urteil vom 11. Juni 2025 der Berufung der Beklagten lediglich insoweit stattgegeben, als es für eine der Klägerinnen - eine italienische Tochtergesellschaft der Unternehmensgruppe - die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint hat. Im Übrigen hat der Senat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart bestätigt, nach der die Beklagten gegen den Puzzlehersteller keinen globalen Unterlassungsanspruch haben.

Denn deutsche Gerichte sind an die vorangegangene Entscheidung des italienischen Gerichts nicht gebunden und auch nicht an einer eigenen Entscheidung in der Sache gehindert. Das in Italien geführte Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (vorläufiges Eilverfahren) ist mit dem nunmehr in Deutschland anhängigen Hauptsacheverfahren nicht identisch. Im Gegensatz zu der Hauptsacheentscheidung wird im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht mit Rechtskraftwirkung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs entschieden. Sondern Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist allein die vorläufige Sicherung eines Anspruchs oder Regelung eines Rechtsverhältnisses bis zu einer späteren rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Wegen dieses unterschiedlichen Zwecks greift weder die Sperrwirkung des europäischen Rechts (Art. 29 EuGVVO) ein, noch erfolgt eine inhaltliche Prüfung der von dem italienischen Gericht getroffenen Entscheidung.

In der Sache selbst hat der Senat entschieden, dass die Beklagten den Klägerinnen jedenfalls außerhalb des Staatsgebiets Italiens die Nutzung des Werkes nicht verbieten können. Die Vorschriften des italienischen Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes sind dazu als Anspruchsgrundlage nicht geeignet, weil sie nur für das italienische Staatsgebiet Anwendung finden. Denn das völkerrechtlich geschützte Territorialitätsprinzip beschränkt die Geltung von Rechtsnormen auf das Territorium des jeweiligen Staates. Dieses basiert auf der Gebietshoheit eines Staates und erlaubt den Erlass, die Anwendung und Durchsetzung von Normen grundsätzlich nur innerhalb des jeweiligen Staatsgebiets. Außerhalb Italiens ist für die rechtliche Beurteilung vielmehr die jeweils in den einzelnen Staaten geltende Rechtslage maßgeblich.

Andere Anspruchsgrundlagen als der italienische Codice dei beni culturali e del paesaggio („Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes") werden von den Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Ein globaler Unterlassungsanspruch besteht danach nicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Zwar hat der Senat die Revision nicht zugelassen. Den Beklagten steht aber die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offen. Diese muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Aktenzeichen:
4 U 136/24 Oberlandesgericht Stuttgart
17 O 247/22 Landgericht Stuttgart



OLG Stuttgart: Kein Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz nach Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts durch Verbraucher bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

OLG Stuttgart
Urteil vom 08.04.2025
6 U 126/24


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass kein Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz nach Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts durch einen Verbraucher bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit dem bezifferten Gegenanspruch in Höhe von 28.270,00 € hat keinen Erfolg, weil der Kläger nach § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB keinen Wertersatz für den am Fahrzeug eingetretenen Wertverlust zu leisten hat.

aa) Der Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz setzt gemäß § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

Soweit der Bundesgerichtshof für den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages im Fall des Verbunds mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag entschieden hat, dass die Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers nicht von einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht abhängt, sondern nur von einer Unterrichtung des Verbrauchers über eine mögliche Wertersatzpflicht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 31 ff., juris), beruht das auf den Besonderheiten der Regelung verbundener Verträge und kann nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt der Anspruch auf Wertersatz voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ordnungsgemäß informiert hat. Diese Regelung setzt Art. 14 Abs. 2 Satz 2 der Verbraucherrechterichtlinie um, wonach der Verbraucher in keinem Fall für den Wertverlust der Waren haftet, wenn er vom Unternehmer nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Die Belehrung ist nur dann „gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h“ der Richtlinie erfolgt, wenn die Belehrung unter Beachtung der dort geregelten Vorgaben erteilt wurde. Soweit in Erwägungsgrund 43 der Verbraucherrechterichtlinie ausgeführt wird, dass sich die Widerrufsfrist verlängern sollte, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht informiert, folgt daraus nicht, dass die Richtlinie an eine unzureichende Belehrung keine weiteren Rechtsfolgen knüpft.

Diese vom Gesetz eindeutig angeordnete Befreiung des Verbrauchers von einer Ersatzpflicht kann auch nicht unter Hinweis darauf korrigiert werden, der Verlust der Wertersatzpflicht stelle angesichts der bloß fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine unverhältnismäßige Sanktion dar. Sind die Mängel der Belehrung so gewichtig, dass sie sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen auswirken, ist die fehlerhafte Belehrung der gänzlich fehlenden Belehrung gleichzustellen, was nach dem Gesetz zur Folge hat, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt und der Verbraucher nach § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB keinen Wertersatz zu leisten hat. Auch der Einwand, die Regelung widerspreche dem allgemeinen Verbot ungerechtfertigter Bereicherung, greift nicht durch (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2023 – C-97/22 –, juris).

Leidet die Widerrufsbelehrung des Unternehmers an Mängeln, die den Lauf der Widerrufsfrist hindern, steht das auch dem Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 – VII ZR 133/24 –, Rn. 37, juris; BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2024, BGB § 357a Rn. 32, beck-online; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 71. Ed. 1.2.2025, BGB § 357a Rn. 11, beck-online; MüKoBGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, BGB § 357a Rn. 14, beck-online; Koch in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 357a BGB, Rn. 11, a. A. Nordholz/Bleckwenn, NJW 2017, 2497).

bb) Für die Auffassung der Beklagten, der Kläger müsse in jedem Fall den innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist verursachten Wertverlust ersetzen, bietet das Gesetz keine Grundlage. Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 357a Abs. 1 BGB nicht erfüllt, scheidet ein Anspruch auf Wertersatz insgesamt aus.

cc) Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, nach denen es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde, wenn sich der Kläger auf den gesetzlich angeordneten Wegfall der Wertersatzpflicht beruft. Im Hinblick auf den hier zu beurteilenden, bis zum Widerruf eingetretenen Wertverlust ergibt sich das insbesondere nicht daraus, dass der Kläger das Fahrzeug weiter im Besitz hat und nutzen kann, denn das ist Folge der verweigerten Annahme des Fahrzeugs durch die Beklagte und betrifft allenfalls Ansprüche der Beklagten auf Ausgleich von Verschlechterungen nach dem Widerruf.

j) Infolge des wirksamen Widerrufs hat der Kläger deshalb gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB Anspruch auf Erstattung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 64.970,00 € nebst den ab Rechtshängigkeit beantragten Zinsen (§ 291 BGB). Dass der Leistungsaustausch Zug um Zug erfolgt, beruht auf dem Antrag des Klägers (§ 308 Abs. 1 Satz1 ZPO).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Stuttgart: Wirecard-Aktionäre haben keine Schadensersatzannsprüche gegen die BaFin im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal

OLG Stuttgart
Urteile vom 18.12.2024
4 U 94/24, 4 U 134/24, 4 U 177/24 u. 4 U 161/24


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Wirecard-Aktionäre keine Schadensersatzannsprüche gegen die BaFin im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal haben.

Die Pressmitteilung des Gerichts:
4. Zivilsenat weist mehrere Berufungen früherer Wirecard-Aktionäre gegen die BaFin wegen geltend gemachter Schadenersatzansprüche zurück

Der 4. Zivilsenat unter dem Vorsitz von Markus Geßler hat heute in vier Verfahren von Anlegern gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Berufungen der Kläger zurückgewiesen und damit die landgerichtlichen Entscheidungen bestätigt, mit welchen die Klagen in erster Instanz abgewiesen worden waren.

Gegenstand der Verfahren

Hintergrund der Klagen sind die Vorfälle um die Wirecard AG, deren Aktienkurs nach dem Bekanntwerden von Berichten, wonach Geschäfte, die einen großen Teil des Gesamtumsatzes ausmachen nicht existieren, am 18. Juni 2020 von über 105 Euro auf unter 20 Euro abgesackt waren (und in der Folge dann bis Ende Juni 2020 auf unter 2 Euro).

Dem vorangegangen war eine Berichterstattung in der Financial Times vom 30. Januar 2019 über Buchführungsmanipulationen bei einer Wirecard-Tochter in Singapur. Der Aktienkurs verlor in der Folge bis zum 15. Februar 2019 rund 40 Prozent. Am 18. Februar 2019 erließ die BaFin eine Allgemeinverfügung mit einem bis 18. April 2019 befristeten Leerverkaufsverbot, um so einen durch Leerverkäufe verursachten weiteren Kursrückgang zu verhindern. Begründet wurde dies mit einer Bedrohung des Marktvertrauens. Ein Leerverkauf ist ein Verkauf von Werten (hier Aktien), die der Verkäufer nicht besitzt, sondern für eine bestimmte Zeit geliehen hat. Dabei spekuliert der Leerverkäufer in der Regel darauf, dass der Preis der Aktie sinken wird.

Die Kläger sind frühere Aktionäre der Wirecard AG. In drei Fällen haben sie Aktien zeitlich nach Erlass des Leerverkaufsverbots erworben, im anderen Fall hatte der Aktionär die Aktien schon vorher. Durch den Kurssturz haben die Aktionäre Verluste zwischen rund 5.000,00 Euro und in einem der Fälle knapp 175.000,00 Euro erlitten.

Die Kläger machten nunmehr gegen die BaFin Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung geltend und meinen, der Erlass des Leerverkaufsverbots sei rechtswidrig gewesen und sie hätten dadurch einen Schaden erlitten. Durch das Leerverkaufsverbot sei das Vertrauen darin gestärkt worden, an der im Bericht der Financial Times behaupteten Manipulationen sei nichts dran. Zudem habe die BaFin im April 2019 Strafanzeige gegen die Verfasser der Financial Times erstattet. Deshalb gehen die Kläger davon aus, dass ohne die beanstandete Maßnahme der BaFin der Kurs der Wirecard-Aktie schon im Frühjahr 2019 weiter gefallen wäre und behaupten, dass sie in diesem Fall die Aktien entweder nicht gekauft oder zu einem bestimmten Preis rechtzeitig verkauft hätten.

Entscheidungen des Senats

Der Senat hat dem Begehren der Kläger eine Absage erteilt und ist der Auffassung, die BaFin sei zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen in vertretbarer Weise vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Leerverkaufs­verbots ausgegangen und habe daher nicht pflichtwidrig gehandelt. Zudem dienten die der BaFin obliegenden Pflichten nicht dem Schutz der Anleger, da diese ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnehme. Schließlich fehle es an dem für die Annahme einer Haftung notwendigen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem von der BaFin erlassenen Leerverkaufsverbot und den geltend gemachten Schäden der Anleger. Soweit sich diese darauf berufen, ohne den Erlass des Leerverkaufsverbotes wäre schon im Frühjahr 2019 eine Abwärtsspirale des Aktienkurses ausgelöst worden und sie hätten in diesem Fall die Aktien nicht erworben bzw. frühzeitig verkauft, sei dies rein spekulativ. Soweit die Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Senat angehört worden seien, habe sich außerdem gezeigt, dass die Entscheidung zum Kauf der Aktien letztlich nicht durch das erlassene Leerverkaufsverbot beeinflusst gewesen sei.

Aktenzeichen

4 U 94/24, 4 U 134/24, 4 U 177/24 u. 4 U 161/24 Oberlandesgericht Stuttgart
7 O 215/23 Landgericht Stuttgart (zu 4 U 94/24)
7 O Landgericht Stuttgart (zu 4 U 134/24)
7 O 319/23 Landgericht Ulm (zu 4 U 177/24)
7 O 297/23 Landgericht Tübingen (zu 4 U 161/24)


OLG Stuttgart: Widerrufsrecht nach § 312g BGB bei Online-Coaching-Vertrag zur Vorbereitung der Existenzgründung da Kunde als Verbraucher anzusehen ist

OLG Stuttgart
Hinweisbeschluss vom 18.07.2024
6 U 34/24


Das OLG Stuttgart hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass bei einem Online-Coaching-Vertrag zur Vorbereitung der Existenzgründung ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB besteht, da der Kunde insofern noch als Verbraucher anzusehen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Vertrag jedenfalls wirksam widerrufen, die Einwendungen der Berufung gegen diese Beurteilung greifen nicht durch.

a) Nachdem die übrigen Voraussetzungen des § 312c Abs. 1 BGB unstreitig vorliegen, stand dem Beklagten ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu, falls er den Vertrag als Verbraucher geschlossen hat.

b) Das ist entgegen der Auffassung der Berufung der Fall.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt einerseits Unternehmer- und nicht Verbraucherhandeln vor, wenn das fragliche Geschäft nach seiner objektiven Zweckrichtung zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 – III ZB 36/04 –, BGHZ 162, 253-259, Rn. 8).

Davon sind jedoch andererseits Rechtsgeschäfte abzugrenzen, die den Zweck haben, die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll, vorzubereiten, indem sie dem Handelnden die erforderliche Sachkunde verschaffen, um diese Entscheidung überhaupt treffen zu können. Da die objektive Zweckrichtung des Geschäfts maßgebend ist, kommt es insoweit nicht darauf an, ob derjenige, der sich darauf beruft, Verbraucher zu sein, subjektiv bereits fest zu einer Existenzgründung entschlossen war. Vielmehr kommt es darauf an, ob das fragliche Geschäft schon Bestandteil der Existenzgründung selbst war, oder sich im Vorfeld einer solchen bewegte (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/96 -, Rn. 7, juris).

bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte vorliegend, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, als Verbraucher gehandelt. Denn der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages diente nach seiner objektiven Zweckrichtung dazu, die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen sollte, erst vorzubereiten.

Die dagegen angebrachten Rügen der Berufung greifen nicht durch.

(1) Insoweit führt zunächst die Erwägung der Berufung nicht weiter, das Angebot der Klägerin richte sich nicht an Verbraucher.

Auf diesen Gesichtspunkt kommt es nach den genannten Grundsätzen nicht an; maßgeblich ist allein die anhand der objektiven Zweckrichtung des fraglichen Geschäfts zu klärende Frage, ob das Geschäft nach seiner objektiven Zweckrichtung schon Bestandteil der Existenzgründung selbst war, oder sich im Vorfeld bewegte.

Im Übrigen richtet sich das Angebot der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag (Ss. v. 31.1.2024, Bl. 11 d. eA. LG) an Gewerbetreibende, Unternehmer „und die, die es werden wollen“, also ausdrücklich an Personen die gegenwärtig nicht Unternehmer, sondern Verbraucher sind.

(2) Aus dem gleichen Grund für die Entscheidung ohne Relevanz sind die Ausführungen der Berufung, es solle durch die Gestaltung des Verfahrensablaufs sichergestellt werden, dass Verbraucher ausgeschlossen werden.

Ob die Interessenten beim Abschluss des Geschäfts Verbraucher im Rechtssinne sind, ergibt sich nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der objektiven Zweckrichtung des Geschäfts. Ist das Geschäft danach als Verbrauchergeschäft zu qualifizieren, sind die Vertragspartner ggf. Verbraucher; ein „Ausschluss“ von „Verbrauchern“ ist dann nicht möglich.

(3) Im Hinblick auf die Anknüpfung an die objektive Zweckrichtung des Geschäfts nicht entscheidend ist weiter, ob der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglicherweise - subjektiv - entschlossen war, ein entsprechendes Gewerbe zu gründen.

(4) Entgegen der Auffassung der Berufung zu Recht hat das Landgericht weiter darauf abgestellt, dass die von der Klägerin vertraglich zugesagten Leistungen jedenfalls teilweise solche sind, die dazu dienen, die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll, vorzubereiten, indem sie dem Beklagten die erforderliche Sachkunde verschaffen, um diese Entscheidung überhaupt treffen zu können.

(a)Unstreitig sollen dem Kunden durch den streitgegenständlichen Kurs zunächst die Grundlagen für das Themengebiet Kurzzeitvermietung vermittelt werden. Anschließend führt die Klägerin Standortanalysen durch, verbunden mit einer Wettbewerbsanalyse, durch die der Kunde die kalkulatorischen Grundlagen erhält, auf deren Grundlage er ermitteln kann, ob sich eine Kurzzeitvermietung an dem von ihm in Aussicht genommenen Standort lohnt.

Damit werden Kunden ohne jegliche Vorkenntnisse in Fragen der Unternehmensgründung und der Kurzzeitvermietung erst durch die von der Klägerin bereitgestellten Informationen in die Lage versetzt, überhaupt beurteilen zu können, ob die Gründung einer unternehmerischen Kurzzeitvermietung ihren Vorstellungen, Möglichkeiten und Befähigung entspricht.

Damit dienen die Inhalte des streitgegenständlichen Vertrages gerade im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, die Sachkunde zu vermitteln, ohne die ein Kunde, der bislang nicht Unternehmer ist, eine fundierte Entscheidung darüber, ob er die letztlich angestrebte unternehmerische Tätigkeit - überhaupt und außerdem am angestrebten Standort - ausüben kann und will, nicht treffen kann.

(b) Das legt im Ausgangspunkt auch die Berufungsbegründung selbst zugrunde, meint jedoch, es handele sich insoweit gemessen an den von der Klägerin insgesamt erbrachten Leistungen um einen ganz untergeordneten Teil.

Das greift indes nicht durch.

Liegt, wie nach dem zu (a) Gesagten und von der Berufungsbegründung nicht in Zweifel gezogen, ein Geschäft vor, das jedenfalls in seinem ersten Teil auch den Zweck hat, die Entscheidung des bislang nicht unternehmerisch tätigen Kunden, ob es zu einer Existenzgründung kommen soll, lediglich vorzubereiten, verliert der Vertrag seinen Charakter als Verbrauchervertrag nicht dadurch, dass der Unternehmer die fraglichen Leistungen in einem einheitlichen Vertragswerk mit solchen Leistungen kombiniert, die bereits auf die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit gerichtet und demnach Geschäfte im Rahmen einer Existenzgründung sind.

Es fehlt jede dogmatische Grundlage für eine derartige Rechtsfolge, wonach ein Verbrauchervertrag diese Qualifizierung verlieren würde, wenn der Verbraucher im selben Vertrag weitere Leistungen erwirbt, die für sich genommen bereits Existenzgründungsgeschäfte sein mögen. Insbesondere liegt darin kein Fall, bei dem es i. S. d. § 13 BGB auf ein Überwiegen ankäme; denn anders als in den Fällen des § 13 BGB geht es vorliegend nicht um einen „dual-use“-Vertrag, bei dem eine Leistung verschiedenen Zwecken dient (vgl. dazu Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl., § 13 Rn. 1), sondern um die Kombination von verschiedenen Leistungen, die nur teils als Verbraucher in Anspruch genommen werden.

Vielmehr liegt ein Fall des § 139 BGB vor: Mit den nach oben (a) unterscheidbaren Teilleistungen liegt ein von den Parteien als einheitliches gewolltes Rechtsgeschäft vor und die Vorschrift ist auch in Fällen anzuwenden, in denen nicht die Nichtigkeit, sondern die Widerruflichkeit eines Teils des einheitlichen Geschäfts in Rede steht (Grüneberg/Ellenberger, a. a. O., 139 Rn. 2; MüKoBGB/Busche, 9. Aufl., BGB § 139 Rn. 8). In der Folge ist das streitgegenständliche Geschäft nach Widerruf insgesamt unwirksam: Entweder, weil sich das vorliegende Rechtsgeschäft nicht - wie jedoch erforderlich (vgl. MüKoBGB/Busche, 9. Aufl., BGB § 139 Rn. 24; BGH NJW 2019, 2016 Rn. 25) - sinnvoll in der Weise teilen lässt, dass ein selbständig der Geltung fähiger Teil verbleibt und dann die Teilnichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit führt. Oder, nimmt man an, der streitgegenständliche Vertrag lasse sich in selbständig bestandsfähige Teile zerlegen, weil die Parteien den Vertrag nach dem hypothetischen Parteiwillen, auf den dann unter Berücksichtigung von Treu und Glauben abzustellen ist (BGH NJW-RR 1997, 684; MüKoBGB/Busche, 9. Aufl., BGB § 139 Rn. 29) insgesamt nicht geschlossen hätten, hätten sie bedacht, dass der auf die Vermittlung der für die Entscheidung über die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gerichtete Teil des Rechtsgeschäfts unwirksam sein und die weiteren Teile daher für einen der Vertragspartner gänzlich nutzlos könnte.

(c) Wollte man das anders beurteilen, dürfte die Kombination der verschiedenen Anteile im streitgegenständlichen Vertrag im Übrigen einen Fall der gemäß § 361 Abs. 2 Satz 2 BGB unzulässigen Umgehung darstellen.

Ob eine Umgehung im Sinne dieser Norm vorliegt, ist auf Grund einer vom Gesetzeszweck ausgehenden wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden. Die Umgehung muss nur objektiv vorliegen, eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (Grüneberg/Grüneberg, a. a. O., § 361 Rn. 2; OLG Nürnberg, NJW 2023, 130).

Das zugrundegelegt würde es eine Umgehung des für Fernabsatzverträge zwingend vorgesehenen Widerrufsrechts des Verbrauchers darstellen, würde ein Unternehmer dadurch, dass er einen Verbrauchervertrag mit einem - ggf. für den Verbraucher wirtschaftlich gänzlich wertlosen - Unternehmervertrag kombiniert, das Widerrufsrecht des Verbrauchers beseitigen.

cc) Damit hat das Landgericht auch nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliche Gehör verletzt.

(1) Das obige Ergebnis folgt vielmehr bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt, so dass es der Erhebung der angebotenen Beweise nicht bedurfte.

(2) Auch entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin hat das Landgericht nicht übergangen.

Soweit die Berufung das mit der Begründung meint, das Landgericht habe sich rechtlich fehlerhaft auf den Standpunkt gestellt, dass bereits die Qualifikation eines Teils des gesamten Kursprogramms genüge, die Buchung des gesamten Kurses als Verbraucherhandeln zu qualifizieren, ergibt sich vielmehr aus dem oben bb) (4) Gesagten, dass dieser rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts zutreffend ist.

dd) Darauf, ob der streitgegenständliche Vertrag überhaupt wirksam zustandegekommen ist und darauf, ob der Vertrag (auch) gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sein könnte (dafür für einen Online-Coachingvertrag OLG Celle, Urteil vom 1. März 2023 – 3 U 85/22 –, juris) kommt es damit nicht an.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung aus § 812 Abs. 1 BGB wenn Online-Coaching-Vertrag wegen fehlender Zulassung nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist

OLG Stuttgart
Urteil vom 29.08.2024
13 U 176/23


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung aus § 812 Abs. 1 BGB besteht, wenn ein Online-Coaching-Vertrag wegen fehlender Zulassung nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist. Im vorliegenden Fall hat das Gericht eine Zulassungspflicht und damit die Nichtigkeit des Vertrages bejaht.

Aus den Entscheidungdgründen:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Dienstvertrag nichtig, sodass die Beklagte die geleistete Zahlung in Höhe von 23.800,00 € rechtsgrundlos erlangt hat und der Kläger diese aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen kann. Die Nichtigkeit folgt aus § 7 Abs. 1 FernUSG i.V.m. § 12 Abs. 1 FernUSG.

a) Der Kläger macht zu Recht geltend, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG vorliegen.

aa) Die Parteien haben eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vereinbart. Dies folgt bereits aus der Seite 7 der beklagtenseits als Anlage B7 vorgelegten Programmbeschreibung, in der es u.a. heißt, dass die Teilnehmer bis zum Ende des Programms Wissen aus den dort dann nachfolgend aufgeführten Bereichen abrufen und aneignen können werden. Auch auf den Seiten 1 und 5 der Programmbeschreibung wird der Aufbau bzw. die Vermittlung von Wissen bzw. „Know-How“ als ein wesentlicher Teil und Ziel des Programms hervorgehoben.

bb) Es ist auch das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung gegeben.

(1) Diese Voraussetzung ist schon deshalb erfüllt, weil nach der Programmbeschreibung zweiwöchig online-meetings stattfinden und Präsenzveranstaltungen eine allenfalls untergeordnete Rolle spielen. Außerdem werden den Teilnehmern Lehrvideos mit Lektionen zum Durcharbeiten zur Verfügung gestellt (vgl. Anl. B2 sowie die Einlassung des Gesellschafters und früheren Geschäftsführers der Beklagten F. A. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 11.07.2024, Sitzungsprotokoll S. 2). Entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (Faix, MMR 2023, 821, 824, Vennemann, FernUSG, 2. Aufl., § 1 Rn. 10) ist auch bei einem Online-Unterricht eine räumliche Trennung gegeben. Hierfür spricht schon der Wortlaut der Bestimmung. Eine einschränkende Auslegung des Wortsinns nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist nicht angezeigt. Zwar gab es zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes im Jahr 1976 noch keine Videokonferenzen. Der Gesetzgeber hat aber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 7/4245, S. 14) die Möglichkeit gesehen, dass der Unterricht in einen anderen Raum übertragen werden kann und hat auch diesen Sachverhalt unter den Begriff der räumlichen Trennung gefasst. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass alle Unterrichtsformen, die nicht in Präsenz stattfinden, unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen sollen. Auch der Umstand, dass bei Videokonferenzen eine synchrone Kommunikation wie bei Präsenzveranstaltungen möglich ist, kann eine einschränkende Auslegung des insoweit klaren Wortlauts nicht begründen. Ziel des Gesetzes ist eine umfassende Ordnung des Fernunterrichtsmarktes zum Schutz der Teilnehmerinteressen, nachdem Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität auf dem Markt waren (BT-Drs. 7/4245, S. 12). Dieser Schutzzweck führt dazu, dass die Tatbestandsmerkmale weit und nicht restriktiv auszulegen sind (BGH v. 15.10.2009 - III ZR 310/08 - juris Rn. 16 ff.). Ausgehend hiervon gibt es für eine einschränkende Auslegung bei Videokonferenzen keinen Anlass. Dies gilt umso mehr, als das Bedürfnis, die Teilnehmer vor unseriösen Anbietern zu schützen, bei Videokonferenzen deutlich größer als bei Präsenzveranstaltungen ist, nachdem für Präsenzveranstaltungen Investitionen in die Räume erforderlich sind, was unseriöse Anbieter abschrecken kann. Hinzukommt, dass bei Präsenzveranstaltungen eine stärkere soziale Kontrolle stattfindet, da im Falle einer geringen Qualität des Unterrichts die Lehrenden unmittelbar mit dem Unmut der Teilnehmer konfrontiert werden und die Teilnehmer sich - unter anderem hierüber - auch unmittelbar austauschen können.

(2) Auf die Frage, ob das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung jedenfalls dann erfüllt ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Online-Seminare aufgezeichnet und von den Teilnehmern nachträglich abgerufen werden können (vgl. hierzu OLG Celle v. 29.05.2024 - 13 U 8/24 - juris Rn. 9; OLG Köln v. 06.12.2013 - 2 U 24/23 - juris Rn. 50), kommt es daher nicht mehr an.

cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts findet im vorliegenden Fall auch eine Überwachung des Lernerfolgs statt.

(1) Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung ein weites Verständnis des Merkmals zu Grunde zu legen (BGH v. 15.10.2009 – III ZR 310/08 - juris Rn. 20 ff.). Danach ist eine Überwachung des Lernerfolgs nach §1 Abs.1 Nr.2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. Ausreichend ist insoweit, wenn der Lernende in den Informationsveranstaltungen eine individuelle Anleitung erhält und Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten stellen kann, um insoweit eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und "sitzt".

(2) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Möglichkeit, Fragen zu stellen, sieht bereits die Programmbeschreibung (Anlage B7) auf Seite 6 ausdrücklich vor, als es darin heißt, dass Fragen in den Meetings und per Mail, oder in der Facebook-Gruppe geklärt werden. Dies dient auch der persönlichen Lernkontrolle. Der frühere Geschäftsführer der Beklagten hat dies im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat bestätigt, indem er angegeben hat, dass in den Meetings die Fragen der Teilnehmer geklärt würden; natürlich hätten nicht alle Teilnehmer jede Woche eine Frage, die Sitzungen gingen aber immer so lange, bis alle ihre Fragen beantwortet bekommen hätten. Weiter hat der Vertreter der Beklagten im Rahmen der Parteianhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass der Kunde nach Erfassung der Grundlagen erst einmal mit Spielgeld agiere und anhand konkreter Investitionsentscheidungen Fragen stellen könne, die dann in Live-Calls geklärt würden. Erst wenn er stabil 3 bis 5 % Rendite pro Woche erreiche, könne er ins Echtgeldkonto wechseln und Echtgelt investieren. Soweit er dabei Verluste erwirtschafte, würden die Fehler analysiert und aufgezeigt, was man hätte besser machen können. Ausgehend hiervon findet auch insoweit eine Kontrolle der Lernenden durch die Lehrenden statt. Dies alles wird schließlich dadurch bestätigt, dass in der Programmbeschreibung (Anl. B7) an mehreren Stellen hervorgehoben wird, dass es nicht nur um die Vermittlung von Wissen, sondern - mithilfe einer intensiven Betreuung - auch um die Gewährleistung einer „erfolgreichen Umsetzung“ des Erlernten und die Erzielung bestimmter „Ergebnisse“ geht (vgl. etwa S. 5 und S. 8).

(3) Die Frage, ob die bloße Möglichkeit Fragen zu stellen, ausreicht, oder ob die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG voraussetzt, dass auch eine weitergehende Lernkontrolle durch den Lehrenden stattfindet (so OLG Hamburg v. 20.02.2024 – 10 U 44/23 - juris Rn. 29; OLG Köln v. 06.12.2023 – 2 U 24/23 - juris Rn. 56; vgl. zu dieser Diskussion auch OLG Celle v. 29.05.2024 - 13 U 8/24), kann daher offenbleiben.

b) Die Beklagte verfügt unstreitig nicht über eine Zulassung i.S.v. § 12 Abs. 1 FernUSG, sodass der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist.

c) Demnach hat die Beklagte nach § 818 Abs. 2 BGB Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlung in Höhe von 23.800,00 €. Der Wert der beklagtenseits erbrachten Leistungen ist im Rahmen der Saldotheorie (vgl. für den Fall des Verstoßes gegen § 3 RDG BGH v. 03.07.2008 – III ZR 260/07 – juris Rn. 25) nicht zu berücksichtigen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat zum Wert der erbrachten Leistung keinen Vortrag gehalten, obwohl sie auf die Möglichkeit, dass der Senat von der Nichtigkeit des Vertrages nach § 7 Abs. 1 FernUSG ausgeht, bereits durch die Terminsverfügung vom 19.03.2024 hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war.

d) Auf die Frage, ob der Vertrag auch wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist oder wirksam gekündigt wurde, kommt es nicht mehr an.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Keine Zuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 6 UKlaG für Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe durch Abmahnverein / Verband

OLG Stuttgart
Urteil vom 10.07.2024
9 UKl 2/24


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Oberlandesgerichte nicht nach § 6 UKlaG für Klagen auf Zahlung einer Vertragsstrafe durch einen Abmahnverein / Verband zuständig sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig. Das Oberlandesgericht ist wegen der bindenden Verweisung durch das Amtsgericht zuständig.

Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 UKlaG i. d. F. v. 08.10.2023. Individualklagen wie insbesondere solche auf Geltendmachung von Vertragsstrafen fallen, wie der Kläger zu Recht ausgeführt hat, gerade nicht unter diese Zuständigkeitsregelung. Denn dabei handelt es sich nicht um Klagen i. S. d. §§ 1 f. UKlaG, sondern um die Geltendmachung von im Zweipersonenverhältnis begründeten Schadensersatzverpflichtungen. Entgegen der Ansicht von Köhler/Alexander (in: Köhler/ Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, § 6 UKlaG, Rn. 4), der sich auch das Amtsgericht Künzelsau angeschlossen hat, ist die Vorschrift – anders als dies hinsichtlich der vorangegangenen Fassung nach verbreiteter Auffassung erfolgt ist – auch nicht analog anwendbar. Das ergibt sich zum einen schon daraus, dass Voraussetzung einer analogen Rechtsanwendung eine planwidrige Regelungslücke ist (s. statt vieler nur BGH, Urteil vom 14.12.2006 – IX ZR 92/05, zit. nach juris, Rn. 15). Die ist nach der Zuständigkeitsänderung durch Art. 10 des Gesetzes vom 08.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) nicht mehr ernsthaft anzunehmen (vgl. zur Rolle der Gesetzgebungshistorie schon BGH, aaO., Rn. 17). Trotz der bis dahin mitunter gesehenen Regelungslücke und darauf basierenden analogen Anwendung auf Vertragsstrafenansprüche hat der Gesetzgeber gerade diese Zuständigkeitskonzentration neu geregelt, ohne Vertragsstrafenansprüche einzubeziehen. Das ist erkennbar aufgrund bewusster Entscheidung erfolgt, wie auch daraus ersichtlich ist, dass die Geltendmachung von Ansprüchen aus Vertragsstrafen in §§ 13a f. UWG nun ausdrücklich geregelt ist. Von einer „planwidrigen“ Regelungslücke kann man danach schlicht nicht mehr ausgehen. Auch verfängt der Hinweis auf den erforderlichen Gleichlauf mit § 13 UWG (a.F.) nicht (mehr). Denn dessen analoge Anwendung auf Ansprüche auf Vertragsstrafen hatte der Bundesgerichtshof mit der großen Sachkunde und dem „notwendigen Erfahrungswissen“ der Landgerichte begründet (BGH, Beschluss vom 19.10.2016 – I ZR 93/15, zit. nach juris, Rn. 24). Die ausschließliche OLG-Zuständigkeit nach § 6 Abs. 1 UKlaG dagegen soll der Beschleunigung der Verfahren dienen, was damit gerechtfertigt wurde, dass bei Klagen nach §§ 1 und 2 UKlaG „überwiegend Rechtsfragen zu klären [seien], so dass eine Tatsacheninstanz ebenso wie bei Musterfeststellungsklagen und Abhilfeklagen nach dem VDuG ausreichend“ ist (BT-Drs. 20/6520, S. 118, zu Nr. 17 Buchstabe b). Das ist bei Ansprüchen aus Vertragsstrafen gerade nicht der Fall, da diese auf individuellen Willenserklärungen bzw. Verträgen beruhen, die durchaus auslegungsbedürftig sein können und dann nach §§ 133, 157 BGB – unter Berücksichtigung der weiteren bekannten und erkennbaren Umstände – auszulegen sind (vgl. statt vieler nur Grüneberg, Ellenberger, 83. Aufl. 2024, § 133 BGB, Rn. 9, 14 m. w. N.). Es ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, den Parteien die ihnen bei Ermittlung und Bewertung entscheidender Willenserklärungen zustehende zweite Tatsacheninstanz vorzuenthalten. Schließlich haben auf Vertragsstrafenabreden basierende Ansprüche – anders als Verbands- wie insbesondere Musterfeststellungs- und Abhilfeklagen – auch keinerlei über das individuelle Schuldverhältnis hinausgehende Bedeutung für das Interesse der Allgemeinheit in einem größeren Bezirk, mit der man eine Notwendigkeit für diesbezügliche Entscheidungen durch die Oberlandesgerichte gegebenenfalls sonst noch zu rechtfertigen versuchen könnte.

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ergibt sich allein aus der Verweisung durch das Amtsgericht nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Es hat den Rechtsstreit, trotz Berücksichtigung der – zutreffenden – Erwägungen des Klägers, gestützt auf die Kommentierung insbesondere von Köhler/Alexander in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 6 UKlaG Rn. 4 (die weiter angegebene Fundstelle im jurisPK-BGB Band 2, 10. Auflage 2023, § 6 UKlaG, Rn. 23, bezog sich auf die alte Fassung, die Erwägungen des BGH (MMR 2017, 169) ausschließlich auf § 13 UWG a.F.) an das Oberlandesgericht verwiesen. Willkürlich erfolgte die Entscheidung folglich nicht; sie ist vielmehr bindend.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: