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OLG Stuttgart: Bezeichnung einer Politikerin als "dämliches Stück Hirn-Vakuum" in sozialen Medien ist unzulässige Schmähkritik

OLG Stuttgart
Urteil vom 29.11.2023
4 U 58/23


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Politikerin als "dämliches Stück Hirn-Vakuum" in sozialen Medien eine unzulässige Schmähkritik ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
OLG Stuttgart: Bezeichnung als „dämliches Stück Hirn-Vakuum“ ist eine Schmähkritik, die nicht hingenommen werden muss

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute den Autor eines Facebook-Beitrags, in dem eine deutsche Politikerin als „dämliches Stück Hirn-Vakuum“ bezeichnet wird, zur Unterlassung verurteilt und insoweit die Entscheidung der Vorinstanz abgeändert. Hinsichtlich des über den Unterlassungsanspruch hinaus geltend gemachten Geldentschädigungsanspruchs blieb die Klage allerdings ohne Erfolg.

Die Klägerin, die unter anderem als Bevollmächtigte des Landes Berlin beim Bund, als Staatssekretärin für Bürgerschaftliches Engagement und Internationales in der Berliner Senatskanzlei und als stellvertretende Sprecherin des Auswärtigen Amts tätig war, hat auf Twitter Dieter Nuhr als Reaktion auf einen Beitrag in dessen Sendung „Nuhr im Ersten“ kritisiert und dabei u.a. die Worte „ignorant, dumm und uninformiert“ verwendet. Hierzu hat der CDU-Fraktionsvorsitzende im Landtag von Brandenburg auf Facebook Stellung genommen. Unter diesem Beitrag hat der Beklagte kommentiert: „Selten so ein dämliches Stück Hirn-Vakuum in der Politik gesehen wie C.. Soll einfach abtauchen und die Sozialschulden ihrer Familie begleichen.“ Die Klägerin hat den Beklagten wegen dieses – mittlerweile gelöschten – Beitrags zunächst abmahnen lassen und sodann Klage auf Unterlassung und Schmerzensgeld erhoben. Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei nicht der Urheber des Beitrags, jemand müsse sich seines Notebooks bemächtigt haben. Das Landgericht Heilbronn hat die Klage in erster Instanz vollumfänglich abgewiesen und ausgeführt, der Beitrag sei jedenfalls noch von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Entscheidung des Senats

Der Senat hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben.

Bei der Äußerung handele es sich um eine Schmähkritik, für die der Beklagte hafte, weil er seinen Rechner und sein Facebook-Nutzerkonto nicht ausreichend vor fremden Zugriffen gesichert und keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen habe, die eine nach höchstrichterlichen Grundsätzen entwickelte Vermutungswirkung entfallen ließen. Zudem sei der Senat nach den Ausführungen des Beklagten in der Berufungsverhandlung davon überzeugt, dass er den streitgegenständlichen Beitrag selbst verfasst hat, denn er habe sich mehrfach von den Äußerungen distanziert, gleichzeitig den Beitrag aber damit verteidigt, dass es ihm erlaubt sein müsse, auf die Klägerin als Politikerin zu reagieren, um diese angesichts ihres (vom Beklagten näher beschriebenen) eigenen Verhaltens „fertig zu machen“.

Bei der Annahme einer Schmähung sei zwar grundsätzlich Zurückhaltung geboten, im Fall des Beklagten sei aber davon auszugehen, weil bei seinem Beitrag nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe und seine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung habe, sondern es bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher gehe:

Mit der Aussage auf dem Facebook-Nutzerkonto des Beklagten werde die Klägerin durch die Verwendung der Begriffe „dämlich“ und „Hirn-Vakuum“ als dumme und hirnlose Politikerin charakterisiert, die aus der Politik verschwinden soll („abtauchen“). Es handele sich um eine Äußerung, die durch die zusätzliche Verwendung des Begriffs „Stück“ (konkret: dämliches Stück Hirn-Vakuum) eine die Klägerin abwertende und diffamierende Komponente enthalte, weil ein Mensch (oder dessen Teile) nicht als Stück bezeichnet wird, da ihm damit jede persönliche Würde abgesprochen wird (Art. 1 GG). Die Aussage stehe zwar im Kontext der Beiträge der Klägerin und des CDU-Fraktionsvorsitzenden im Landtag von Brandenburg und knüpfe damit äußerlich an eine – öffentlich geführte – Auseinandersetzung an, sei aber völlig von der vorherigen Auseinandersetzung losgelöst, indem die Klägerin nur persönlich beschimpft und angegangen werde. Auch wenn die Klägerin zunächst selbst stark abwertende und ebenfalls persönlichkeitsrechtsverletzende Begriffe verwandt habe – „ignorant, dumm und uninformiert“ –, könne der unsägliche Kommentar des Beklagten nicht mehr als adäquate Reaktion auf das Vorverhalten der Klägerin angesehen werden.

Bei der Aussage „Soll einfach abtauchen und die Sozialschulden ihrer Familie begleichen“ handele es sich ebenfalls um ein Werturteil, das nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Darin sei eine Herabsetzung von Immigranten zu sehen und der Klägerin angesonnen, zu verschwinden oder abzuhauen und den Mund zu halten. Auch insoweit fehle jeglicher Bezug zu der Diskussion um das Verhalten des Kabarettisten Dieter Nuhr, weshalb auch diese Aussage allein dazu diene, die Klägerin verächtlich zu machen.

Den ebenfalls geltend gemachten Geldentschädigungsanspruch hat der Senat mit der Begründung verneint, dass es trotz der eheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung an dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzten unabwendbaren Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung fehle, zumal die Klägerin selbst starke Worte benutzt und den Diskurs damit erst veranlasst habe und der streitgegenständliche Beitrag zeitnah gelöscht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei der zugesprochene Unterlassungstitel ausreichend.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, nachdem es sich um einen Einzelfall handele; eine grundsätzliche Bedeutung sei nicht erkennbar. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

OLG Stuttgart - 4 U 58/23 - LG Heilbronn - 8 O 85/22



OLG Stuttgart: Vorstandsmitglieder der Deutschen Umwelthilfe haben keinen Anspruch gegen Mercedes-Benz AG auf Unterlassung des Vertriebs von PKW mit Verbrennungsmotoren ab dem 31.10.2030

OLG Stuttgart
Urteil vom 09.11.2023
12 U 170/22


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Vorstandsmitglieder der Deutschen Umwelthilfe keinen Anspruch gegen Mercedes-Benz AG auf Unterlassung des Vertriebs von PKW mit Verbrennungsmotoren ab dem 31.10.2030 haben.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
OLG Stuttgart weist Berufung von Vorständen der Deutschen Umwelthilfe e.V. in Klimaschutzklage gegen Mercedes-Benz zurück

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat unter seinem Vorsitzenden Dr. Ulrich Groß eine Berufung von Vorstandsmitgliedern der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen die Mercedes-Benz AG zurückgewiesen. Damit hat der Senat ein klagabweisendes Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt.

Die Kläger wollen erreichen, dass den Beklagten untersagt wird, nach dem 31. Oktober 2030 bzw. unter bestimmten Voraussetzungen schon ab heute neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen. Sie machen geltend, werde die Beklagte nicht zu einem Unterlassen verurteilt, stehe zu befürchten, dass der deutsche Gesetzgeber Maßnahmen zum Klimaschutz ergreife, durch die die Kläger in ihren Grundrechten erheblich beeinträchtigt würden. Der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich zur Reduktion des Treibhausgasausstoßes verpflichtet. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei zur Unterlassung verpflichtet, obwohl das Inverkehrbringen der Fahrzeuge nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstoße.

Der Senat hat die Berufung der Kläger als offensichtlich unbegründet erachtet und deswegen gemäß § 522 Absatz 2 ZPO durch Beschluss entschieden, dass den Klägern ein sog. quasinegatorischer Anspruch nach §§ 12, 862, 1004 BGB analog nicht zusteht. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass das gerügte, als solches rechtmäßige Verhalten, nämlich das Inverkehrbringen von neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, zumindest zu einem rechtswidrigen Zustand führe. Daran fehle es. Ein rechtswidriger Zustand könne sich allenfalls unter Berücksichtigung einer mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten ergeben. Die Drittwirkung von Grundrechten gegen Private könne aber nicht weiterreichen als die unmittelbare Drittwirkung, die den Staat selbst verpflichte. Die Kläger hätten nicht aufgezeigt, dass der Staat verpflichtet sei, der Beklagten das Inverkehrbringen von neuen Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor nach dem 31. Oktober 2030 bzw. unter Umständen schon ab heute zu untersagen. Der Gesetzgeber sei seiner Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, nachgekommen. Im Rahmen des EU-Klimaschutzpakets „Fit für 55“ sei geregelt worden, dass in der Europäischen Union ab 2035 keine Fahrzeuge mehr neu zugelassen werden dürfen, deren Betrieb zu Treibhausgasemissionen führe (sog. Verbrennerverbot). Aus dem Vorbringen der Kläger ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet sein könnte, die die Kläger in ihren Grundrechten beeinträchtigen, falls die Beklagte noch bis Ende 2034 neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in den Verkehr bringe.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Er kann beim Bundesgerichtshof mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

Aktenzeichen
OLG Stuttgart - 12 U 170/22
LG Stuttgart - 17 O 789/21



OLG Stuttgart: Supermarkt muss auch deformierte Getränkedosen zurücknehmen und Pfand erstatten - § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG ist Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG

OLG Stuttgart
Urteil vom 15.06.2023
2 U 32/22


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Supermarkt muss deformierte Getränkedosen zurücknehmen und den Pfand erstatten muss. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG gegen die Marktverhaltensregel § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG vor.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Pfandauszahlungspflicht aus § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG ist eine verbraucherschützende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.

1. Der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG dient weder dazu, jedwedes Fehlverhalten lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren, noch unterstellt er reine Reflexwirkungen eines Rechtsverstoßes auf den Markt dem Lauterkeitsrecht. Ob eine Regelung einen Marktbezug aufweist, ist durch Auslegung anhand des Normzwecks zu klären (vgl. BGHZ 144, 255, 267 ff. – Abgasemissionen; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage, 2023, Rn. 1.68 zu § 3a UWG, m.w.N.; Schaffert, in: MüKo-UWG, 3. Auflage, 2020, Rn. 72 zu § 3a UWG).

2. Die Pfandrückzahlungspflicht aus § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG gibt dem Unternehmer ein Verhalten gegenüber dem Verbraucher vor und bezweckt, anders als die Normen über die Erhebung von Verpackungspfand, auch den Schutz des Verbrauchers, indem sie dem Unternehmer weithin losgelöst vom vorangegangenen Verkauf des Produktes auferlegt, gegen Rückgabe der restentleerten Verpackung den Pfandbetrag an den Verbraucher auszuzahlen. Die Norm begünstigt den Verbraucher nicht bloß reflexhaft aus
einem abfallrechtskonformen Verhalten, sondern sie stattet den Verbraucher mit einem nach dem BGB nicht gegebenen Zahlungsanspruch aus.

3. Der Anwendung des § 3a UWG auf diese Marktverhaltensvorgabe aus dem deutschen Recht steht keine Sperrwirkung aus der UGP-Richtlinie (Richtlinie 2005/29/EG) entgegen.

a) Zwar bleibt angesichts der Vorgabe zur Vollharmonisierung (vgl. Art. 4 der UGP-Richtlinie und Erwägungsgrund 12) der Anwendungsbereich des § 3a UWG grundsätzlich beschränkt auf das – hier nicht betroffene und vom Kläger als Verbraucherschutzverband nicht verteidigte – Verhältnis der Mitbewerber untereinander (Schaffert, in: MüKo-UWG, 3. Auflage, 2020, Rn. 17, m.w.N.).

Dies schließt jedoch nationale Marktverhaltensregelungen zum Schutz von Verbrauchern jedenfalls dann nicht aus, wenn diese ihre Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. zu § 4 Nr. 11 UWG a.F. BGH, Urteil vom 07. Mai 2015 – I ZR 158/14, juris Rn. 19 – Der Zauber des Nordens; s. auch BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 61/14, juris Rn. 13 – Wir helfen im Trauerfall; BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 23/08, juris Rn. 11 –
Costa del Sol).

b) Die hier in Rede stehende Vorschrift zur Rückgabe des Pfandbetrages gegen Rücknahme des Pfandgutes dient der Umsetzung des unionsrechtlichen Auftrages an die Mitgliedsstaaten, Verpackungsrücknahmesysteme einzuführen, auch für Einweggetränkeverpackungen (vgl. Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle [ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10], zuletzt geändert durch die Richtlinie 2015/720/EU [ABl. L 115 vom 06.05.2015, S. 11]; s. auch VO (EG) Nr. 1882/2003). Sie hat daher ihre Grundlage im
Unionsrecht.

II. Die Beklagte hat gegen § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG verstoßen und damit unlauter im Sinne des § 3 UWG gehandelt.

1. Ihre Mitarbeiter haben in einer ihrer Filialen am 27. Mai 2021 dem Verbraucher das Dosenpfand für zwei restentleerte Einweggetränkedosen nicht ausgezahlt, obwohl auf diesen das Pfandlogo und der Balkencode bzw. die EAN lesbar waren. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, unstreitig sei auf zwei vom Verbraucher seinerzeit vorgelegten, von den Mitarbeitern der Beklagten zurückgewiesenen Dosen das Pfandlogo erkennbar gewesen (LGU 5), so dass deren Zuordnung zum deutschen Pfandsystem nicht zweifelhaft sein konnte. Diese Feststellung greift die Berufung nicht an.

Darüber hinaus war bei diesen Dosen der Balkencode bzw. die EAN lesbar, wie aus der Anlage K 2 ersichtlich. Die Erkennbarkeit dieser Merkmale ist unstreitig. Deshalb kann dahinstehen, ob die Anlage K 2 die beiden Dosen zeigt, welche der Verbraucher der Beklagten andiente. Einer Vernehmung des Zeugen hierüber bedarf es nicht.

2. Der Senat ist nicht gefordert, eine abstrakte Abgrenzung dazu festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte verpflichtet ist, deformierte Einweg-Getränkedosen zurückzunehmen. Der Kläger erstrebt einen Unterlassungstitel nur in Bezug auf Einweg-Getränkedosen, bei denen das Pfandlogo erkennbar und entweder der Balkencode ode die EAN lesbar ist. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus seinem Sachvortrag und findet in der Beschränkung auf die Darstellungen in der diesem Urteil beigeschlossenen Anlage K 2 seinen Ausdruck.

3. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG steht der Rücknahmepflicht hier nicht entgegen.

a) Schon nach ihrem Wortlaut stellt die Norm keine Anforderungen an den Zustand der zur Rücknahme angebotenen Verpackung, sondern sie bestimmt den Kreis der zurückzunehmenden Verpackungen abstrakt mittels Vergleichs mit den vom Unternehmer vertriebenen.

b) Entscheidend für die Auslegung ist, wie vom Landgericht erkannt, dass bei Einwegverpackungen der abfallbezogene Sinn der Norm konterkariert würde, müssten diese nur dann zurückgenommen werden, wenn sie dem Rücknahmepflichtigen in oder nahe der Originalform angedient werden.

c) Die von der Beklagten hiergegen vorgebrachten Hinweise an Pfandautomaten sind als Erklärungen Privater nicht geeignet, den gesetzlichen Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers einzuschränken. Ein „Pfand“ dient zwar im Zivilrecht als Sicherheit für eine Forderung. Davon unterscheidet sich das Zwangspfand nach dem VerpackG aber grundsätzlich. Es beruht nicht auf einer vertragsautonomen Pfandabrede gleichrangiger Vertragsparteien, sondern auf einer bindenden Vorgabe des Gesetzgebers für ein Kreislaufwirtschaftssystem bei Einweggetränkeverpackungen.

Ein Interesse des Unternehmers an einer pfleglichen Behandlung der Pfandsache besteht, wie vom Landgericht ausgeführt, angesichts der ohnehin anstehenden Zerstörung der Einweggetränkeverpackung nicht. Berechtigte Interessen des Unternehmers sind erst tangiert, wenn er eine Verrechnung des ausgereichten Pfandbetrages aufgrund des schlechten Zustandes der Verpackung bei Rückgabe nicht vornehmen kann.

4. Aus § 31 Abs. 2 S. 3 und 4 VerpackG ergibt sich ebenfalls nichts Abweichendes. Weder die Material- und Sortimentsbeschränkung (Satz 3), noch die Freistellung von kleinflächigen Unternehmen (Satz 4) geben einen Anhalt für eine Beschränkung der Rücknahmepflicht nach dem Zustand der Verpackung.

5. Den Mehraufwand, welchen die Rücknahme beschädigter Dosen mit sich bringt, weist der Gesetzgeber dem rücknahmepflichtigen Unternehmen zu. Denn die Organisation der Rücknahmepflicht fällt in seine Sphäre.
Die Besonderheiten der Corona-Pandemie können auf die Auslegung des § 31 Abs. 2 VerpackG i.d. Fassung vom 05. Juli 2017 schon deshalb keine Rolle spielen, weil der Gesetzgeber das Auftreten des Corona-Virus beim Normerlass noch nicht ahnen konnte. Hygienebedenken, die in Bezug auf andere Krankheitserreger schon 2017 bestehen konnten, haben den Gesetzgeber nicht veranlasst die Rücknahmepflicht auf Einwegverpackungen zu beschränken, die automatisiert zurückgenommen werden könnten.

6. Der gerügte Verstoß ist für den Verbraucher spürbar. Er wirkt sich ohne Weiteres in einem, wenngleich regelmäßig geringen, finanziellen Nachteil aus. Dass nur ein Versehen im Einzelfall vorliege, berührt die Spürbarkeit nicht. Mit ihrer hiergegen gerichteten Argumentation versucht die Beklagte, Verschuldenserwägungen in den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG einzuführen.

Außerdem ist ein „Ausreißer“ nicht ersichtlich. Allenfalls liegt eine rechtliche Fehleinschätzung seitens des Personals vor, welche aber in ihre Risikosphäre fällt. Mangelnde Kenntnisse des Verkaufspersonals fallen nach § 8 Abs. 2 UWG in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Es obliegt dem Unternehmer, sein Personal adäquat zu schulen.

Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Nutzt der Unternehmer die Vorteile geringfügiger Beschäftigung, so muss er auch die daraus erwachsenden Nachteile tragen


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: SWR darf NEWSZONE-App jedenfalls vorerst weiter verbreiten - Prozesshindernis durch Schlichtungszwang in Schlichtungsvereinbarung

OLG Stuttgart
Urteil vom 28.06.2023
4 U 31/23


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der SWR seine NEWSZONE-App jedenfalls vorerst weiter verbreiten darf, da ein Prozesshindernis durch einen Schlichtungszwang in der zwischen den Parteien geschlossenen Schlichtungsvereinbarung besteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
OLG Stuttgart hebt einstweilige Verfügung zum Verbreitungsverbot der NEWSZONE-App auf

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit seinem heutigen Urteil in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, mit der die Verbreitung des Telemedien-App-Angebots „NEWSZONE“ untersagt worden war.

In dem Verfahren wenden sich mehrere Verlagsunternehmen für Presseerzeugnisse und ein Online-Portal gegen das Angebot der App NEWSZONE, mit der auf Smartphones und anderen onlinefähigen Mobilgeräten abgestimmte Nachrichteninhalte aus einem von der Beklagten – einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt – betriebenen Internetauftritt abgerufen werden konnten. Die Klägerinnen rügen, dass die App NEWSZONE ein eigenständiges und nicht nach § 32 MStV genehmigtes Telemedienangebot der Beklagten darstelle; darüber hinaus sei die App hinsichtlich ihrer nichtsendungsbezogenen Inhalte presseähnlich und greife daher in wettbewerbswidriger Weise in den ihnen als Presseorgane vorbehaltenen Bereich ein.

Das Landgericht Stuttgart hatte mit Urteil vom 21.10.2022 dem Verfügungsantrag der Klägerinnen zur Unterlassung der beanstandeten Verbreitung des Telemedien-App-Angebots NEWSZONE stattgegeben. Hiergegen wehrt sich die Beklagte mit ihrer Berufung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Sie stellt die Genehmigungsbedürftigkeit und die Presseähnlichkeit ihres Angebots in Abrede. In erster Linie stützt sie sich jedoch darauf, dass vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens ein Schlichtungsverfahren gemäß § 30 Abs. 7 S. 6 MStV hätte durchgeführt werden müssen, nachdem von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Spitzenverbänden der Presse eine Schlichtungsstelle eingerichtet und zwischen dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der ARD eine entsprechende Schlichtungsvereinbarung geschlossen worden ist.

Der 4. Zivilsenat schloss sich dieser Auffassung der Beklagten nun an, hob die vom Landgericht Stuttgart erlassene einstweilige Verfügung wieder auf und wies das Begehren der Klägerinnen als derzeit unzulässig zurück.

Anders als zuvor das Landgericht erkennt der Senat im Fehlen eines vorab durchgeführten Schlichtungsverfahrens ein Prozesshindernis, das der Zulässigkeit des Verfügungsantrags zur Unterlassung der beanstandeten Verbreitung des Telemedien-App-Angebots NEWSZONE entgegensteht. Jedenfalls nach der – hier unstreitig erfolgten – Einrichtung einer Schlichtungsstelle und dem Abschluss einer entsprechenden Schlichtungsvereinbarung bestehe ein Schlichtungszwang. Neben dem sachlichen sei auch der persönliche Anwendungsbereich der Schlichtungsvereinbarung eröffnet. Alle Klägerinnen seien entweder über eine gestufte Mitgliedschaft im BDZV oder wegen gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen an die Schlichtungsvereinbarung gebunden, die Beklagte als eine der ARD zugehörige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Die Anrufung der staatlichen Gerichte sei so lange ausgeschlossen, bis die vertraglich bestimmte Schlichtungsstelle den Versuch unternommen habe, zwischen den Parteien eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.

Die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist rechtskräftig.

Aktenzeichen:
LG Stuttgart - 53 O 177/22 - Urteil vom 21.10.2022
OLG Stuttgart - 4 U 31/23 - Urteil vom 28.06.2023



OLG Stuttgart: Amazon-Händler haftet für Wettbewerbsverstoß in Produktbeschreibung auch bei bloßem Anhängen an Produkt - Verstoß gegen HCVO

OLG Stuttgart
Urteil vom 04.11.2021
2 U 49/21


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Amazon-Händler für einen Wettbewerbsverstoß in der Produktbeschreibung auch bei bloßem Anhängen an ein Produkt haftet. Vorliegend ging es um einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die HCVO.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung der angegriffenen Werbung aus § 8 Absatz 1 und 3 UWG in Verbindung mit §§ 3, 3a UWG und Artikel 10 Absatz 1 HCVO glaubhaft gemacht.

1. Der Kläger ist antragsbefugt. Gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG stehen die Ansprüche aus § 8 Absatz 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

a) Was die tatsächliche Zweckverfolgung und die hierfür erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung angeht, so ist bei einem jahrelang als klagebefugt anerkannten Verband wie dem Kläger zu vermuten, dass diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen (OLG Stuttgart, Urteil vom 06. August 2020 – 2 W 23/20, juris Rn. 23 – Brillen für Corona-Helden). Die Beklagte hat diese Vermutung nicht in Zweifel gezogen.

b) Dem Kläger gehört auch eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder des Wettbewerbsverbandes als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Diese Bestimmung betrifft sowohl die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung und ist als solche jederzeit von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 01. März 2007 – I ZR 51/04, juris Rn. 12 – Krankenhauswerbung; BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 – I ZR 116/03, juris Rn. 14 – Brillenwerbung).

Fehl geht der Angriff der Berufung, es sei auf die Anzahl der Mitglieder auf derselben Handelsstufe abzustellen. Der Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Ausreichend ist, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potentielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (BGH, Urteil vom 16. März 2006 – I ZR 103/03, juris Rn. 19 – Sammelmitgliedschaft IV). Hierfür müssen die Mitbewerber nicht auf der gleichen Wirtschafts- oder Handelsstufe stehen (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 – I ZR 79/94, juris Rn. 24 – Preisrätselgewinnauslobung III; BGH, Urteil vom 05. Juni 1997 – I ZR 69/95, juris Rn. 34 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III).

Davon, dass die Beklagte auf unterschiedlichen Handelsstufen mit Mitgliedern des Klägers im Wettbewerb steht, geht auch die Beklagte aus, denn sie sieht einen Rechtsmissbrauch darin, dass der Kläger wegen vergleichbarer Verstöße nicht gegen solche Mitglieder vorgeht.

2. Weiter ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers. Gemäß § 8c Absatz 1 UWG ist die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Dies ist anzunehmen, wenn das beherrschende Motiv bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (BGH, Urteil vom 04. Juli 2019 – I ZR 149/18, juris Rn. 33 – Umwelthilfe; BGH, Urteil vom 05. Oktober 2000 – I ZR 224/98, juris Rn. 20 – Verbandsklage gegen Vielfachabmahner).

a) Alleine der Umstand, dass ein Wettbewerbsverein nicht auch gegen eines seiner Mitglieder wegen eines gleichen Wettbewerbsverstoßes vorgeht, gibt allerdings keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, das beherrschende Motiv sei sachfremd (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Dezember 2019 – 2 U 23/19 – Low-Carb-Spaghetti; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2020 – 2 U 257/19, juris Rn. 30 – Reifensofortverkauf). Es ist einem nach § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen. Insbesondere steht es ihm grundsätzlich frei, zunächst nur gegen einen Dritten und nicht auch gegen Verbandsmitglieder vorzugehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 – I ZR 21/19, juris Rn. 60 – Culatello di Parma). Die Entscheidung hierüber steht ebenso in seinem freien Ermessen, wie es dem einzelnen Gewerbetreibenden freisteht, ob und gegen welche Mitbewerber er Klage erheben will. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen – etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse – ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 148/10, juris Rn. 19 – Glücksspielverband; BGH, Urteil vom 17. September 1998 – I ZR 117/96, juris Rn. 27 – Bonusmeilen; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 – I ZR 7/94, juris Rn. 18 – Lifting-Creme). Selbst bei vergleichbaren Verstößen kann es grundsätzlich noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn ein Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens gerichtlich klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht gegen ein eigenes Mitglied gerichtlich vorgeht (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 – I ZR 29/94, juris Rn. 34 – Produktwerbung).

b) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sonstige sachfremde Gründe überwiegen, liegen nicht vor. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Verband planmäßig unlauteren Wettbewerb duldet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 – I ZR 21/19, juris Rn. 58 – Culatello di Parma; BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 – I ZR 29/94, juris Rn. 34 – Produktwerbung). Anzunehmen ist dies insbesondere, wenn der Verband selektiv ausschließlich gegen Nichtmitglieder vorgeht, um neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht (BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 148/10, juris Rn. 23 – Glücksspielverband). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte nicht behauptet, der Kläger habe ihr Schutz vor Verfolgung versprochen, wenn sie sich ihm anschließe.

3. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass es sich bei der angegriffenen Werbung um eine unlautere geschäftliche Handlung handelt, da sie nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 HCVO beinhaltet. Gesundheitsbezogene Angaben sind demnach nur dann zulässig, wenn sie den allgemeinen Anforderungen der Artikel 3 bis 7 HCVO entsprechen, ferner wenn sie den in Artikel 10 bis 19 HCVO aufgestellten speziellen Anforderungen entsprechen und schließlich gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikel 13 und 14 HCVO aufgenommen sind (BGH, EuGH-Vorlage vom 05. Dezember 2012 – I ZR 36/11, juris Rn. 10 – Monsterbacke I). Diese Voraussetzungen für die Verwendung der Angaben liegen im Streitfall nicht vor, so dass sie unzulässig ist und eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt.

a) Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel stellt eine unlautere geschäftliche Handlung (§ 3 Absatz 1 UWG) dar, wenn sie nicht nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung, HCVO) verwendet werden dürfen. Unlauter handelt gemäß § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung stellen Marktverhaltensregelungen in diesem Sinne dar, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – I ZR 5/12, juris Rn. 22 – Vitalpilze). Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die nach ihrem Artikel 4 in ihrem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat, kennt zwar keinen der Bestimmung des § 3a UWG entsprechenden Unlauterkeitstatbestand. Dieser Umstand steht der Anwendung der genannten Vorschrift aber nicht entgegen, weil die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten und damit die Bestimmungen der Health-Claims-Verordnung nach Artikel 3 Absatz 3 und Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2005/29/EG von dieser unberührt bleiben (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16, juris Rn. 15 – Bekömmliches Bier; BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – I ZR 5/12, juris Rn. 22 – Vitalpilze).

b) Spezifische Gesundheitsangaben stellen die drei streitgegenständlichen Werbeangaben dar:

- „Wirkt von innen heraus. Der Collagen Youth Drink mit 2500 mg Kollagen und weiteren hocheffizienten Wirkstoffen verbessert das Erscheinungsbild der Haut durch… weniger Falten“ (Ziff. I.1 der Entscheidungsformel des Landgerichts);

- „Reduziert Falten“ (Ziff. I.3 der Entscheidungsformel des Landgerichts);

- „#INNERBEAUTY wirkt gegen Hautalterung“ (Ziff. I.4 der Entscheidungsformel des Landgerichts).

aa) Unter einer „gesundheitsbezogenen Angabe“ ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nr. 5 HCVO jede Angabe zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Diese Definition enthält weder genauere Angaben dazu, ob es sich um einen unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang handeln muss, noch zu dessen Intensität oder Dauer. Unter diesen Umständen ist der Begriff „Zusammenhang“ weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 06. September 2012 – C-544/10, Rn. 34 – Deutsches Weintor). Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der impliziert, dass sich der Gesundheitszustand dank des Verzehrs des Lebensmittels verbessert oder dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen (EuGH, Urteil vom 06. September 2012 – C-544/10, Rn. 35 – Deutsches Weintor; BGH, Urteil vom 09. Oktober 2014 – I ZR 162/13, juris Rn. 33 – Combiotik; BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 221/12, juris Rn. 23 – Original Bach-Blüten). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (BGH, Urteil vom 07. April 2016 – I ZR 81/15, juris Rn. 19 – Repair-Kapseln). Es sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 06. September 2012 – C-544/10, Rn. 35, 38 – Deutsches Weintor; BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 178/12, juris Rn. 16 – Praebiotik).

In den Anwendungsbereich des Artikel 10 Absatz 1 HCVO fallen die sog. spezifischen Gesundheitsangaben in Abgrenzung zu Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 HCVO. Solche Verweise stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben dar. Sie unterfallen nur deshalb nicht dem Verbot des Artikel 10 Absatz 1 HCVO, weil sie nicht zulassungsfähig sind; stattdessen dürfen sie nach Art. 10 Absatz 3 HCVO nur unter den dort geregelten Voraussetzungen zusammen mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe verwendet werden (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – I ZR 36/11, juris Rn. 36 – Monsterbacke II). Für die Abgrenzung zwischen spezifischen und allgemeinen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Artikel 6 Absatz 1 HCVO) in einem Zulassungsverfahren überprüft werden kann (BGH, Urteil vom 07. April 2016 – I ZR 81/15, juris Rn. 24 – Repair-Kapseln).

bb) Maßgebend für die Beurteilung ist das Verständnis eines Durchschnittsverbrauchers.

(1) Die Berufung dringt nicht mit ihrer Auffassung durch, der vorliegende Fall hebe sich von anderen dadurch anderen ab, dass lediglich die Wirkung des Stoffes Kollagen beschrieben werde, nicht aber angesprochen werde, dass die körpereigene Produktion hierdurch gesteigert oder die Funktion der Haut beeinflusst werde, was dem Adressatenkreis der Werbung klar sei, weil er sich in besonderer Weise für Schönheitsprodukte interessiere. Die Beklagte kann sich jedoch nicht darauf berufen, es seien lediglich Verbraucher mit einem besonderen Interesse an Schönheitsprodukten für die äußere Ästhetik angesprochen, nämlich solche, die aufgrund des natürlichen Alterungsprozesses bei sich (erste) Zeichen der Hautalterung erkennen würden und daher an entsprechenden Produkten für ein gepflegtes Erscheinungsbild der Haut interessiert seien und das Produkt als reinen Kosmetikartikel erkennen würden.

(2) Wie sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 16 zur HCVO ergibt, kommt es auf das Verständnis eines fiktiven typischen Verbrauchers an. Den Maßstab bildet demnach der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren nach der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs. Dabei zielt die Verordnung auch darauf ab, die Ausnutzung von Verbrauchern zu vermeiden, die aufgrund bestimmter Charakteristika besonders anfällig für irreführende Angaben sind. Es gilt kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab, nach dem die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten sind, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 178/12, juris Rn. 17 – Praebiotik; BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 221/12, juris Rn. 24 – Original Bach-Blüten). Diese Wertung der Verordnung steht der Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung, die zur Zulässigkeit der Angabe gegenüber einer bestimmten – besonders verständigen – Gruppe der Verbraucher führt, entgegen.

cc) Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits nicht ausdrücklich behauptet werden muss. Es reicht aus, dass die Angabe bei einem Durchschnittsverbraucher einen entsprechenden Eindruck hervorrufen kann (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – C-299/12, Rn. 24 – Green-Swan Pharmaceuticals).

dd) Nach diesen Maßstäben suggerieren die streitgegenständlichen Angaben einen spezifischen Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits. Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass die Werbung einen Wirkungszusammenhang zwischen dem Lebensmittel und einer Körperfunktion (Artikel 13 Absatz 1 lit. a HCVO) herstellt, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren überprüft werden kann.

(1) Nach den Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit – EFSA beziehen sich Aussagen zur Aufrechterhaltung der normalen Struktur, Flüssigkeitszufuhr, Elastizität oder das Aussehen der Haut allerdings nicht notwendigerweise auf eine besondere physiologische Funktion im Sinne der Verordnung. Dies gelte in diesem Zusammenhang auch für die Verringerung von Falten (Guidance on the scientific requirements for health claims related to bone, joints, skin, and oral health, 2012, Ziff. 6.2). Auch der Bundesgerichtshof ordnet Angaben, die lediglich ein als optisch ansprechendes und als schön empfundenes glattes Aussehen versprechen, nicht als Gesundheitsangaben ein (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – I ZR 142/19, juris).

(2) Diesem Ansatz ist zuzustimmen, denn die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut ist für sich genommen ebenso wenig eine Krankheit oder ein von der Gesundheit abweichender Zustand wie das Altern selbst; die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut erfolgt grundsätzlich auch unabhängig von der Gesundheit des Einzelnen. Diese Erwägung steht einer Einordnung als gesundheitsbezogene Angabe jedoch nicht entgegen, wenn der optische Effekt einer Hautstraffung nicht isoliert, sondern als Effekt einer Steigerung körperlicher Funktionen beschrieben wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2019 – 6 U 90/17, juris Rn. 52 – Collagendrink; OLG Hamm, Urteil vom 02. Juli 2019 – I-4 U 142/18, juris Rn. 58; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 – 3 U 117/17, juris Rn. 6 – Ernährung der Collagenstränge; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. August 2015 – I-2 U 11/15, juris Rn. 82 – Hängewangen).

Die Einordnung ist mithin im Einzelnen abhängig von den konkreten Umständen der Werbung, insbesondere davon, ob die Angabe in einem gesundheitsbezogenen Kontext verwendet wird (Feuerhake/Ortgies in Streinz/Kraus, Lebensmittelhandbuch, 42. EL 2021, Kap. II C, Rn. 141r; Hüttebräuker in: Holle/Hüttebräuker, HCVO, 1. Aufl. 2018, Art. 2 VO (EG) 1924/2006 Rn. 137). In diesem Sinn hat die EFSA in der vom Kläger vorgelegten Entscheidung über ein anderes Produkt festgestellt, dass die Aufrechterhaltung der Hautgesundheit, wie durch die erhöhte Hautelastizität und eine Reduzierung der Hautfalten bezeichnet, eine wohltuende physiologische Wirkung darstellt und nach der Health-Claims-Verordnung zulassungsbedürftig ist (EFSA Journal 2013; 11 (6):3257). Diese Einordnung ist für den Senat nicht bindend (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02. Juli 2019 – I-4 U 142/18, juris Rn. 64), in der Sache aber überzeugend.

(3) Die konkrete Werbung stellt einen solchen Zusammenhang her. Schon durch die Angabe „wirkt von innen heraus“ wird dem Verbraucher suggeriert, dass ein Zusammenhang besteht zwischen dem in dem beworbenen Produkt enthaltenen Kollagen (bzw. weiteren „hocheffizienten Wirkstoffen“) und dem durch weniger Falten verbesserten Erscheinungsbild der Haut. Diese Wortlautangaben versprechen einen körperlichen Effekt. Der Verbraucher versteht sie dahingehend, dass die Wirkstoffe dazu beitragen, die Falten zu reduzieren. Entsprechendes gilt im Kontext der konkreten Verletzungsform auch für die Angaben „reduziert Falten“ und „#INNERBEAUTY wirkt gegen Hautalterung“. Die englischsprachige Angabe „Innerbeauty“ wird vom Verbraucher in deutscher Übersetzung als „innere Schönheit“ verstanden und im konkreten Kontext dahingehend, dass die Wirkung der Schönheit von innen heraus entsteht, mithin durch eine Verbesserung der körperlichen Prozesse.

Dieses Ergebnis wird noch dadurch bekräftigt, dass die beanstandeten Angaben in der konkreten Verletzungsform auch die Werbeangabe „Kupfer stärkt das Bindegewebe“ einbeziehen. Dabei handelt es sich – wie vom Landgericht festgestellt und von der Beklagten nicht angegriffen – um eine unzulässige Gesundheitsangabe, weil nur der Hinweis auf einen Beitrag des Kupfers zur „Erhaltung“ von normalem Bindegewebe zugelassen ist, nicht aber der Hinweis auf eine „Stärkung“. Die drei weiteren beanstandeten Werbeangaben beziehen allerdings auch den unzulässigen Hinweis auf die Wirkungen des Kupfers ein, wie sich unmittelbar aus Ziff. 1 ergibt („und weitere hocheffiziente Wirkstoffe“). Die Angaben Ziff. 3 und 4 stehen am Schluss der Werbung und beziehen sich zusammenfassend auf den gesamten darüberstehenden Text, mithin auch auf die Angabe über Kupfer.

c) Sind mithin die noch streitgegenständlichen Werbeangaben als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 HCVO einzuordnen, hat die Beklagte die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit nicht glaubhaft gemacht. Ihr obliegt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von auf spezifische Vorteile bezogenen gesundheitsbezogenen Angaben, die in der insoweit zentralen Bestimmung des Artikel 10 Absatz 1 HCVO genannt sind (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – I ZR 5/12, juris Rn. 18 – Vitalpilze). Dass die Angaben in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 Absatz 3 und 14 HCVO aufgenommen worden sind, hat die Beklagte nicht dargelegt.

Auf die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass zur Wirkung von Kollagen auf die Haut keine allgemeinen anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, kommt es nicht an. Spezifische gesundheitsbezogene Angaben, die auf konkrete Auswirkungen eines Nährstoffs auf die physische oder psychische Gesundheit hindeuten, unterliegen gemäß Artikel 13 HCVO einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und bedürfen daher einer Listenzulassung (Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, 42. EL 2021, Kap. III. Rn. 495c). Aus Artikel 13 HCVO ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen Angaben in die Liste aufgenommen werden können (vgl. auch Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, a.a.O., 179. EL März 2021, Art. 13 VO (EG) 1924/2006 Rn. 14). Die Vorschrift besagt jedoch nicht – wie aber offenbar vom Landgericht angenommen –, dass Angaben ohne Zulassungsverfahren verwendet werden können, wenn sie sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen lassen. Es ergibt sich durch den Verweis in Artikel 10 Absatz 1 HCVO auf die allgemeinen Anforderungen in Kapitel II, dass sowohl die allgemeinen Anforderungen des Artikel 5 Absatz 1 lit. a HCVO erfüllt sein müssen als auch die Aufnahme in die Liste der zugelassenen Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2020 – C-363/19, Rn. 42).

4. Unbehelflich ist schließlich der Einwand der Beklagten, die Unterlassungsverfügung sei unverhältnismäßig, weil sie sich mit ihrem Angebot lediglich an eine von ihr nicht zu beeinflussende Produktbeschreibung auf der Internetplattform Amazon „angehängt“ habe. Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Änderung der beschreibenden Angaben vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angaben irreführenden Inhalt seines Angebots (BGH, Urteil vom 03. März 2016 – I ZR 110/15, Rn. 36 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter zu haften, stellt keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt. Wenn es zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten, und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahmemöglichkeit des Plattformbetreibers unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potentiell verbundenen Verfälschung ihres Angebots rechnen (BGH, a.a.O., Rn. 37 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).


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OLG Stuttgart: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung eines Hotels mit 4 Sternen nach Beendigung des Klassifizierungsvertrages mit DEHOGA und Ablauf der Aufbrauchfrist

OLG Stuttgart
Urteil vom 29.07.202
2 U 163/20


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG vorliegt, wenn ein Hotel auch nach Beendigung des Klassifizierungsvertrages mit DEHOGA und Ablauf der Aufbrauchfrist mit 4 Sternen wirbt. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OLG Stuttgart: Herausgabe von auf Server gespeicherten Daten eines Dritten und Verpflichtung zur Verschwiegenheit keine Onlinedurchsuchung nach § 100b StPO und unzulässig

OLG Stuttgart
Beschluss vom 19.05.2021
2 Ws 75/21


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Aufforderung zur Herausgabe von auf Server gespeicherten Daten eines Dritten und Verpflichtung zur Verschwiegenheit keine Onlinedurchsuchung nach § 100b StPO. Eine derartige Emittlungsmaßnahme gegen einen IT-Dienstleister ist mangels Befugnisnorm unzulässig.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die von der Staatsanwaltschaft Mannheim beantragte Ermittlungsmaßnahme entspricht nicht einer in § 100b StPO normierten Onlinedurchsuchung, sondern stellt sich im Hinblick auf den mitbetroffenen IT-Servicedienstleister als Maßnahme sui generis dar, die der Gesetzgeber (bislang) nicht vorgesehen hat. Insbesondere besteht keine Rechtsgrundlage dafür, den IT-Servicebetreiber zu einer Mitwirkung (1.) an einer gegenüber dem Beschuldigten heimlichen Ausforschung des IT-Systems und zum Stillschweigen (2.) darüber zu verpflichten.

1. § 100b StPO regelt den verdeckten Zugriff der Ermittlungsbehörden auf ein vom Beschuldigten genutztes informationstechnisches System mit technischen Mitteln und sieht keine heimlich auszuübende Mitwirkungsverpflichtung eines Dritten vor.

Bereits vor Normerlass war nach der Rechtsprechung des BGH die Beschlagnahme und Auswertung eines Computers und dessen vollständigen Datenbestandes nach §§ 94 ff., 102 ff. StPO mit den entsprechenden Herausgabepflichten aus § 95 StPO möglich; eine verdeckte Online-Durchsuchung war demgegenüber wegen der damit aufgrund der Heimlichkeit der Maßnahme gesteigerten Eingriffsintensität und mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 31.01.2007 - StB 18/06). Mit Einführung der Onlinedurchsuchung gemäß § 100b StPO wollte der Gesetzgeber die diesbezüglich erkannte Regelunglücke schließen und den Ermittlungsbehörden verdeckte Durchsuchungsmaßnahmen unter bestimmten, einschränkenden Voraussetzungen mit technischen Mitteln ermöglichen, wie sich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/12785) entnehmen lässt. Die Gesetzesmotive (aaO, Seite 54) verdeutlichen, dass der Gesetzgeber eine Online-Durchsuchung im Sinne eines verdeckten, d.h. heimlichen, staatlichen Zugriffs auf ein fremdes informationstechnisches System mit dem Ziel, dessen Nutzung zu überwachen und gespeicherte Inhalte auszuleiten, verstanden wissen wollte. Da er nach der damaligen Rechtslage eine „offene“ Durchsuchung und Beschlagnahme der auf informationstechnischen Geräten gespeicherten Daten nach den §§ 94 ff., 102 ff. StPO jedoch bereits als grundsätzlich legitimiert ansah, stellte er mit der Schaffung des § 100b StPO einerseits die Heimlichkeit der Maßnahme in den Mittelpunkt und wollte zur Wahrung derselben den Einsatz technischer Instrumentarien erlauben. Er wollte staatlichen Ermittlungsbehörden ermöglichen, das IT-System eines Beschuldigten ohne dessen Wissen zu infiltrieren. Zwar lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, wie hiernach zum Einsatz kommende technische Mittel ausgestaltet sein sollten; die Gesetzesbegründung geht jedoch erkennbar davon aus, dass solche Mittel angewendet werden müssen, um die heimliche Datenerhebung zu erreichen. Deutlich wird in den Gesetzesmaterialien auch, dass die Informationsbeschaffung im Rahmen des § 100b StPO deutlich weiter reichen sollte, als dies bis dahin auf Grundlage einer - ausschließlich Kommunikationsinhalte umfassenden - Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO möglich war; nicht nur neu hinzukommende Kommunikationsinhalte, sondern alle auf einem informationstechnischen System gespeicherten Inhalte sowie das gesamte Nutzungsverhalten einer Person sollten überwacht werden können.

Vor diesem Hintergrund setzt sich die Gesetzesbegründung auch intensiv mit der Frage auseinander, dass die Ausforschung und Untersuchung aller Daten und Aktivitäten eines IT-Systems über die reinen Kommunikationsinhalte hinaus den von Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich besonders geschützten Kernbereich der privaten Lebensführung betreffen kann. Dementsprechend hat der Gesetzgeber sich hinsichtlich der Eingriffsvoraussetzungen und der verfahrensrechtlichen Sicherungen des § 100b StPO an den Regelungen zur akustischen Wohnraumüberwachung orientiert. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte von der Online-Durchsuchung den verfassungsrechtlichen Vorgaben folgend restriktiv Gebrauch gemacht werden, was auch durch die Subsidiaritätsklausel in § 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO zum Ausdruck kommt.

Diesem gesetzgeberischen Willen und den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechend ist bei der Anwendung und Auslegung der Norm nach Ansicht des Senats Zurückhaltung geboten. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung der einzelnen Ermittlungsmaßnahmen und der ihnen jeweils innewohnende Charakter muss im Blick behalten werden: Im Ausgangspunkt erfährt daher eine Onlinedurchsuchung gemäß § 100b StPO im Gegensatz zur Durchsuchung und Beschlagnahme nach §§ 94 ff., 102 ff. StPO ihre spezifische Prägung durch die Heimlichkeit der Maßnahme. Daher sind in § 100b StPO anders als bei der Telefonüberwachung nach § 100a StPO, der Bestandsdatenauskunft nach § 100j StPO oder der Erhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten gem. § 100k StPO gerade keine Mitwirkungspflichten von Providern vorgesehen. Das Fehlen einer vergleichbaren Ermächtigungsnorm im Bereich des § 100b StPO zeigt, dass der Fall einer offenen Maßnahme gegenüber dem Diensteanbieter gerade nicht geregelt ist.

Die Anordnung einer Onlinedurchsuchung durch das Gericht erlaubt den Ermittlungsbehörden, ein bestimmtes IT-System des Beschuldigten oder eines Dritten, dessen IT-System der Beschuldigte nutzt, zu infiltrieren, um Daten aus diesem System zu erheben. Die Ausführung der Maßnahme obliegt zwar der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen. Dabei ist es nach allgemeinen Grundsätzen grundsätzlich auch denkbar, dass die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ eine gerichtlich angeordnete Ermittlungsmaßnahme nicht oder nur teilweise ausführen lässt, etwa, wenn der Vollzug der angeordneten Maßnahme aufgrund von aktuellen Entwicklungen nicht (mehr) zweckmäßig erscheint. Auch ist es zulässig, eine gerichtlich angeordnete Maßnahme nur teilweise auszuführen, wenn sich eine in der Anordnung vorgesehene Zwangsmaßnahme durch die freiwillige Mitwirkung der betroffenen Person erübrigt.

Für nicht zulässig hält es der Senat allerdings, im Wege eines Erst-Recht-Schlusses - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde argumentiert - die Verpflichtung eines Dritten zur Mitwirkung als vermeintlich milderes Mittel gegenüber einer technischen Infiltration auf Grundlage von § 100b StPO anzuordnen; hierin ist kein Minus, sondern vielmehr ein Aliud zu sehen. Die Vorschrift des § 100b StPO behandelt nämlich nur das Verhältnis von staatlichen Ermittlungsbehörden gegenüber Beschuldigten und nicht auch gegenüber Dritten. Hätte der Gesetzgeber über das in § 100b Abs. 3 S. 2 StPO bereits vorgesehene Maß hinaus in Rechte Dritter eingreifen und sie etwa zur Mitwirkung verpflichten wollen, hätte dies bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen einer ausdrücklichen Regelung bedurft.

Denn eine offene, den Diensteanbieter verpflichtende Maßnahme nach § 100b StPO würde neben dem Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme und dem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis auch einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Diensteanbieters darstellen, der nach Art. 12 Abs.1 S.2 GG einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2015 – StB 7/15 –, juris zu § 100a und 100b Abs. 3 S.1 a.F.). Insoweit stellt auch § 95 StPO mit der dort normierten Herausgabepflicht keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar, da dieser allein die Herausgabe von (beschlagnahmefähigen) Gegenständen betrifft, worunter zwar grds. die vorliegend zu erhebenden (Bestands-) Daten fallen, nicht aber die auch dem § 100b StPO unterfallende laufende Kommunikation nebst Überwachung des Nutzungsverhaltens.

Eine gegenüber dem Diensteanbieter - und nicht einem Beschuldigten - als Eingriffsadressaten nach § 100b Abs. 3 S. 2 StPO offene Maßnahme nach § 100b StPO käme darüber hinaus vor dem Hintergrund der Subsidiaritätsklausel des § 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht in Betracht. Insoweit stellt die im vorliegenden Fall zur Erhebung von Bestandsdaten ausreichende analoge Durchsuchung und Beschlagnahme nach §§ 102 ff., 94 ff. StPO den geringeren Eingriff bei gleichem Erfolg der Maßnahme (einmalige Erhebung der zum Zeitpunkt der Durchsuchung vorhandenen Daten) dar.

2. Darüber hinaus ergibt sich aus § 100b i.V.m. § 101 Abs. 4 S. 3 u. 4 StPO, genauso wenig wie (bislang) aus den §§ 94 ff. StPO, eine Ermächtigung, den betroffenen Diensteanbieter zur Verschwiegenheit gegenüber seinem Kunden, dem Beschuldigten, zu verpflichten. Die durch § 101 Abs. 4 S. 3 u. 4 StPO ermöglichte Zurückstellung der Benachrichtigung des Betroffenen stellt lediglich eine Ausnahme von der ansonsten nach § 35 StPO spätestens mit Beginn einer Maßnahme durch die staatlichen Organe vorzunehmende Benachrichtigung dar; keinesfalls kann hierüber ein Dritter - noch dazu in Bezug auf seine Berufsausübung - zum Stillschweigen verpflichtet werden. Eine Stillschweigeverpflichtung ergibt sich für (deutsche) Diensteanbieter allein aus § 113 Abs. 6 S. 2 TKG (bzw. § 17 G 10), der aber seinerseits keine Ermächtigungsnorm für die Strafverfolgungsbehörden darstellt und dessen Reichweite sich überdies auf den Anwendungsbereich des TKG beschränkt, das auf den vorliegend in Rede stehenden Anbieter von Cloud-Diensten keine Anwendung findet.

3. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift zu bedenken gibt, dass der Einsatz qualifizierter technischer Mittel (Überwachungssoftware) im Rahmen der sog. Quellen-TKÜ auf praktische Probleme stoße und die Ermittlungsbehörden darauf angewiesen seien, auf andere Art Zugriff auf Kommunikationsplattformen oder Cloud-Dienste zu nehmen, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob die Ausnutzung solcher Zugangsdaten sich als Einsatz technischer Mittel im Sinne des § 100b StPO darstellt. Da sich weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien konkrete Festlegungen zur Ausgestaltung der technischen Mittel entnehmen lassen, erscheint es nach Ansicht des Senats jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass andere Eingriffe - etwa durch Verwendung eines heimlich erlangten Zugangspassworts -, die sich aus Sicht eines Systembetreibers jedenfalls als systemfremder Zugriff von außen darstellen dürften, unter § 100b StPO bzw. § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO fallen können. In diesem Fall würden sich, solange die Maßnahme durch die Ermittlungsbehörden selbst vorgenommen wird, die in der vorliegend zu entscheidenden Konstellation maßgeblichen Probleme der mangelnden Heimlichkeit sowie der Mitwirkungspflicht eines Dritten nicht stellen.


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OLG Stuttgart: Zum Urheberrechtsschutz von Liedtexten - banale Textzeilen aus allgemeinen sprachlichen Begriffen ohne besondere Originalität und ohne Schöpfungshöhe nicht geschützt

OLG Stuttgart
Urteil vom 28.10.2020 und Berichtigungsbeschluss vom 17.03.2021
4 U 656/19
Geburtstagslied

Das OLG Stuttgart hat zum Urheberrechtsschutz von Liedtexten befasst und entschieden, dass banale Textzeilen aus allgemeinen sprachlichen Begriffen ohne besondere Originalität und ohne Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die - wenn auch mehrfache (dreifache) - Übernahme der Worte „zum Geburtstag“ aus dem vom Vater der Beklagten erstellten Liedtext-Version „Zum Geburtstag viel Glück“ kann danach ein etwaiges diesem erwachsenes Bearbeiter-Urheberrecht an dem Liedtext von „Zum Geburtstag viel Glück ...“ nicht verletzen, weil die allein übernommenen Worte „zum Geburtstag“ kein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG schutzfähiges Sprachwerk darstellen und auch keinen Schutz als Übersetzung (§ 3 Satz 1 UrhG) genießen:

(1) Als Liedtext sind die allein übernommenen Worte „Zum Geburtstag“ nicht schutzfähig:

(a) Zwar sind an die Schutzfähigkeit von Liedtexten nur geringe Anforderungen zu stellen, so dass bspw. auch der dreizeilige banale Text eines Schlager-Refrains als sog. „kleine Münze“ noch Urheberrechtsschutz genießen kann (BGH GRUR 1991, 531 - Brown Girl I; Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rn. 87). Banale Textzeilen, solche, bei denen es sich um allgemein sprachliche Begriffe ohne besondere Originalität oder Schöpfungshöhe handelt oder ganz kurze Textteile einzelner Lieder bleiben jedoch schutzlos. So hat die Rechtsprechung die Schutzfähigkeit verneint für die Liedtextteile „No where to wash my clothes. Remember one Saturday night, fried Fish and Johnny cake.“ (BGH, a.a.O., 532); „Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“ (OLG Düsseldorf GRUR 1978, 640, 641), „Alles ist gut so lange Du wild bist“ (OLG Hamburg ZUM-RD 2010, 467 juris Rn. 5), „Tausend mal berührt, tausend Mal ist nix passiert“ (LG Frankfurt a. M. GRUR 1996, 125); „Samba – hai que – Samba de Janeiro“ (OLG Hamburg ZUM 1998, 1041).

Die Regel, dass sehr kleine Teile eines Sprachwerkes wie einzelne Wörter oder knappe Wortfolgen für sich genommen nicht hinreichend individuell und damit nicht schutzfähig sein werden (BGH GRUR 2011, 134 Rn. 54 - Perlentaucher), gilt auch für Liedtextteile (BGH, Beschl. v. 18.10.2012, I ZA 2/12, ZUM-RD 2013, 241 Rn. 8; OLG Hamburg ZUM-RD 2010, 467 juris Rn. 5).

(b) Nach diesen Maßstäben sind die von der Klägerin allein dem Lied „Zum Geburtstag viel Glück“ entnommenen Worte „Zum Geburtstag“ als knappe Wortfolge aus lediglich zwei Worten nicht geschützt. Es handelt sich um allgemein sprachliche Begriffe ohne besondere Originalität oder Schöpfungshöhe. In den Worten „Zum Geburtstag“ allein kommt auch kein mit Mitteln der Sprache ausgedrückter Gedanken- und / oder Gefühlsinhalt zum Ausdruck (zu diesem Kriterium etwa OLG Hamburg ZUM-RD 2010, 467 Rn. 5). An der fehlenden Schutzfähigkeit der von der Klägerin dem Liedtext „Zum Geburtstag viel Glück“ entlehnten Teile ändert sich auch nichts dadurch, dass die Worte „Zum Geburtstag“ mehrfach wiederholt werden, denn ein wiederholter Textteil ist nicht allein aufgrund der Wiederholung schutzfähig (OLG Hamburg ZUM 1998, 1041 juris Rn. 12, 20).

(2) An der fehlenden Schutzfähigkeit der aus dem vom Vater der Beklagten geschaffenen Text allein in den Werbespot übernommenen Worte „Zum Geburtstag“ ändert sich auch nichts dadurch, dass der vom Vater der Beklagten geschaffene Text des Liedes „Zum Geburtstag viel Glück“ (also: „Zum Geburtstag viel Glück! Zum Geburtstag viel Glück! Zum Geburtstag, liebe(r) N. N., zum Geburtstag viel Glück!“) eine Übersetzung des englischen Originaltextes „Happy birthday to you, happy birthday to you, happy birthday, dear …, happy birthday to you“ darstellt.

(a) Auch die Übersetzung ist nur dann als selbständiges Werk geschützt, wenn sie die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt, also für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (BGH GRUR 2000, 144 – Comic-Übersetzungen II Wandtke/Bullinger-Bullinger, a.a.O., § 3 Rn. 6 m.w.N.). Bei Übersetzungen urheberrechtlich geschützter Sprachwerke ist dies i.d.R. der Fall (BGH, ebenda; Bullinger, a.a.O., § 3 Rn. 7). Eine persönliche geistige Schöpfung setzt jedenfalls voraus, dass die Übersetzung Einfühlungsvermögen und stilistische Fähigkeiten erfordert und damit den individuellen Geist des Übersetzers zum Ausdruck bringt, während eine solche auch bei Übersetzungen bei rein handwerklicher Tätigkeit nicht vorliegt (OLG Zweibrücken GRUR 1997, 363 – Jüdische Friedhöfe BeckOK UrhR / Ahlberg, 28. Edition (20.04.2018), § 3 UrhG Rn. 15 m.w.N.; Schricker/Loewenheim-Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 3 Rn. 22). Der Bereich der „kleinen Münze“ muss jedenfalls erreicht sein (BGH GRUR 2000, 144, 145 – Comic-Texte II), so dass routinemäßige Übersetzungen oder solche, bei denen der Urheber keinen eigenen Spielraum hat, keine schutzfähige Bearbeitung i. S. v. § 3 Satz 1 UrhG darstellen (Loewenheim, ebenda; OLG München ZUM 2004, 845, 847).

(b) Danach mag die Übersetzung des Liedtextes insgesamt geschützt sein, weil sie sich – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – nicht auf eine exakte wörtliche Übersetzung beschränkt, da der Vater der Beklagten „happy birthday to you“ nicht mit „glücklicher (oder fröhlicher) Geburtstag für Dich“ übersetzt hat, sondern nicht völlig inhaltsgleich mit „Zum Geburtstag viel Glück“. Es mag eine ausreichende schöpferische Leistung zu bejahen sein, weil in der freieren Übersetzung von „happy“ mit „viel Glück“ Einfühlungsvermögen in die Bedürfnisse und Üblichkeiten der deutschen Sprache zum Ausdruck kommt, weil man „happy birthday to you“ auch mit „Alles Gute zum Geburtstag“ (so der Übersetzungsvorschlag bei „google translate“) hätte übersetzen können, so dass zugunsten der Beklagten anzunehmen ist, dass für ihren Vater ein Spielraum bei der Übersetzung bestand, den er auch genutzt hat, und weil die Wendung „viel Glück“ eher in die Zukunft bezogen sein mag, während mit dem englischen „happy birthday“ der Geburtstag selbst gemeint sein mag (vgl. LGU S. 9 Abs. 1). Doch ist eine darin liegende schöpferische Leistung des Vaters der Beklagten als Übersetzer von der Klägerin in ihren Werbespot gerade nicht übernommen worden, weil sie in diesen allein die Worte „Zum Geburtstag“ und nicht auch die Worte „viel Glück“ übernommen hat. Wie oben unter aa) dargestellt, gilt für Übersetzungen wie auch für alle anderen (auch Bearbeitungs-) Werke, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn lediglich ein schutzunfähiger Teil übernommen wird. Die Worte „Zum Geburtstag“ sind jedoch – auch als Übersetzung von „birthday (to you)“ – für sich genommen nicht schutzfähig.

cc) Die Frage der Schutzfähigkeit des entlehnten Textteils „Zum Geburtstag“ vermag der Senat auch aus eigener Sachkunde zu beurteilen. Für Sprachwerke und damit auch Liedtexte gilt nicht der für Werke der Musik vom Bundesgerichtshof (siehe BGH GRUR 2015, 1189 Rn. 64 - Goldrapper) entwickelte Grundsatz, dass für eine tatrichterliche Würdigung im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen unerlässlich sei (BGH GRUR 2015, 1189 Rn. 64 - Goldrapper). Insbesondere bei nur aus einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen und bei alltäglichen Texten bzw. Textteilen kann die Schutzfähigkeit von einer Urheberrechtskammer oder einem Urheberrechtssenat – wie dem erkennenden Senat - aus eigener Sachkunde beurteilt werden (siehe BGH ZUM-RD 2013, 241 Rn. 9; OLG München ZUM 2004, 845, 847; OLG Hamburg ZUM-RD 2016, 576, 603 f.; OLG Frankfurt ZUM 1995, 795).

Daran ändert auch das von der Beklagten vorgelegte private „Kurzgutachten“ (Anl. B 4, Bl. 46) nichts, denn dieses enthält keinerlei Begründung dafür, warum die übernommenen Worte „Zum Geburtstag“ für sich schutzfähig sein sollen. Ein derartiges Gutachten bedarf aber einer überprüfbaren Begründung (BGH GRUR 1988, 812, 814 – Ein bisschen Frieden). Auch das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Beklagten vorgelegte Schreiben des Herrn Dx vom Musikwissenschaftlichen Dienst der GEMA vom 07.06.2005 besagt lediglich, dass der Titel „Zum Geburtstag viel Glück“ in der GEMA-Datenbank als Bearbeitung der freien Melodie und für den Text als Neutext als geschütztes Werk registriert ist, verhält sich also bereits nicht zur Frage der Schutzfähigkeit der Worte „Zum Geburtstag“.


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OLG Stuttgart: Kein Anspruch wegen Corona-Lockdown aus Betriebsschließungsversicherung wenn Versicherungsbedingungen auf Liste in Infektionsschutzgesetz aus Vor-Corona-Zeit Bezug nimmt

OLG Stuttgart
Urteile vom 18.02.2021
7 U 351/20 und 7 U 335/20


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Gastronom keinen Anspruch auf Zahlung wegen des Corona-Lockdowns aus einer Betriebsschließungsversicherung hat, wenn die Versicherungsbedingungen hinsichtlich des versicherten Risikos auf die Liste der Krankheiten und Krankheitserreger des Infektionsschutzgesetz aus der Vor-Corona-Zeit verweist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet über Ansprüche von Gastronomen aus Betriebsschließungsversicherungen infolge von Betriebsschließungen im Zuge der Corona-Pandemie

Der für das private Versicherungsrecht zuständige 7. Zivilsenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Norbert Taxis hat am 18. Februar 2021 zwei Entscheidungen über Ansprüche von Gastronomen getroffen, die ihren Betrieb aufgrund der im März 2020 erlassenen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg schließen mussten.

Die Kläger, deren Klagen bei den angerufenen Landgerichten nicht erfolgreich waren, haben bei unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften Verträge über eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen.

In einem Verfahren (7 U 351/20) liegen dem Vertrag Versicherungsbedingungen zugrunde, nach denen der Versicherer u.a. Entschädigung leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Dabei ist weiter bestimmt, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger „die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ sind. Es schließt sich eine Aufzählung an, in der zahlreiche Krankheiten bzw. Krankheitserreger genannt sind, aufgeführt sind aber weder die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ noch das „Corona-Virus“, die mit Geltung ab dem 23. Mai 2020 im Infektionsschutzgesetz aufgeführt sind.

Im zweiten Verfahren (7 U 335/20) ist in den Versicherungsbedingungen bestimmt, dass der Versicherer für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen im Einzelnen aufgeführte Maßnahmen, zu denen auch eine Betriebsschließung zählt, ergriffen hat, eine Entschädigungsleistung erbringt. Weiter heißt es im Vertrag: „Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten“; daran schließt sich wiederum eine umfangreiche Aufzählung an, die die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) oder das „Corona-Virus“ ebenfalls nicht umfasst.

Der 7. Zivilsenat hat entschieden, dass infolge der fehlenden Berücksichtigung in der Aufzählung eine Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie nicht dem Versicherungsschutz unterfalle. Die Versicherungsbedingungen enthielten jeweils abgeschlossene und nicht erweiterbare Kataloge, sie könnten nicht im Sinne einer dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes verstanden werden. Die vertraglichen Regelungen seien für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer für Gewerbetreibende angebotenen Betriebsschließungsversicherung nicht überraschend und nicht intransparent; sie hielten auch ansonsten einer Inhaltskontrolle stand.

Im Verfahren 7 U 351/20 hat der 7. Zivilsenat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, im Verfahren 7 U 335/20 hingegen nicht.

Aktenzeichen:

7 U 335/20 – Oberlandesgericht Stuttgart

18 O 147/20 – Landgericht Stuttgart

7 U 351/20 – Oberlandesgericht Stuttgart

6 O 190/20 – Landgericht Ravensburg

OLG Stuttgart: Einordnung als Geschäftsgeheimnis setzt voraus dass Inhaber den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat

OLG Stuttgart
Urteil vom 19.11.2020
2 U 575/19


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Einordnung von Informationen als Geschäftsgeheimnis voraussetzt, dass der Inhaber den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Entscheidend für die Einordnung als Geschäftsgeheimnis ist, ob ihr Inhaber den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat. Hierin liegt für den vorliegenden Fall der wesentliche Unterschied der Neuregelung zur bisherigen Rechtslage, die lediglich einen erkennbaren subjektiven Geheimhaltungswillen voraussetzte, der sich in objektiven Umständen manifestierte.

aa) Es handelt sich um eine objektive Voraussetzung, für die der Inhaber im Streitfall beweisbelastet ist (Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O.). Aus dem Wortlaut, der lediglich angemessene Maßnahmen erfordert, wird deutlich, dass eine extreme Sicherheit nicht erreicht werden muss. Es geht auch nicht um die Frage, ob im Nachhinein betrachtet ein Geheimnisbruch hätte verhindert werden können. Maßgebend ist vielmehr, ob der Geheimnisinhaber im Vorfeld sinnvolle und effiziente Maßnahmen getroffen hat, um die Informationen zu schützen.

Solange es hierzu noch keine gefestigte Judikatur gibt, besteht für den Geschäftsinhaber zwar das Risiko, dass er die von ihm ergriffenen Maßnahmen als ausreichend einschätzt, dies jedoch von den Gerichten später anders bewertet wird und er dann keinen Schutz nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen genießt. Diese Erwägung führt allerdings nicht dazu, zugunsten nachlässiger Geheimnisinhaber die Anforderungen an die Angemessenheit der Maßnahmen aufzuweichen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen dient auch volkswirtschaftlichen Zwecken und der Stützung des Binnenmarktes (vgl. Erwägungsgrund Nr. 9 zur EU-Richtlinie 2016/943). Obliegenheiten des Geheimnisinhabers stellen für den Gesetzgeber eine effektive Möglichkeit dar, diese Gemeinwohlinteressen zu verfolgen.

bb) Die konkreten Geheimhaltungsmaßnahmen hängen von der Art des Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen und von den konkreten Umständen der Nutzung ab (Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O.). Bei der Wertung der Angemessenheit der Schutzmaßnahmen können insbesondere berücksichtigt werden: der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten, die Natur der Informationen, die Bedeutung für das Unternehmen, die Größe des Unternehmens, die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen, die Art der Kennzeichnung der Informationen und vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern (ebda.). Hieraus folgt als Mindeststandard, dass relevante Informationen nur Personen anvertraut werden dürfen, die die Informationen zur Durchführung ihrer Aufgabe (potentiell) benötigen und die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (vgl. Ohly, GRUR 2019, 441 [444]). Zudem müssen diese Personen von der Verschwiegenheitsverpflichtung in Bezug auf die fraglichen Informationen Kenntnis haben. Weitere Maßnahmen sind den Umständen nach zu ergreifen, wobei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Genauso wie das Ergreifen verschiedener verstärkender Maßnahmen zu einem angemessenen Schutzniveau führen kann, kann ein in Kauf genommenes „Datenleck“ zu der Bewertung führen, dass insgesamt kein angemessenes Schutzniveau mehr vorliegt.

Auf den vorliegenden Fall angewendet, ist das zugelassene Speichern von Dateien mit Geschäftsgeheimnissen auf privaten Datenträgern als äußerst kritisch anzusehen (vgl. Maaßen, GRUR 2019, 352 [354, 358]). Insbesondere wenn die Dateien dort ohne Passwort zugänglich sind, ist ein Zugriff durch Dritte nicht mehr auszuschließen. Dies gilt nicht nur für berechtigte Mitbenutzer, sondern auch im Falle eines Weiterverkaufs der Privatgeräte ohne vorherige ausreichende Löschung. Damit begibt sich der Geheimnisinhaber der effektiven Kontrolle seiner Daten.

Was in Papierdokumenten verkörperte Geschäftsgeheimnisse angeht, müssen sie gegen den Zugriff unbefugter Personen gesichert sein. Die Stellen im Unternehmen, an denen die Dokumente verwahrt werden, müssen hinreichend gegen den Zutritt unbefugter Personen gesichert sein, bei sensiblen Informationen müssen die Geheimnisse verschlossen oder der Raum abgeschlossen werden (Maaßen, a.a.O., S. 357 f.).

cc) Nach diesen Maßstäben wird festzustellen sein, ob die Klägerin seit dem Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisses am 26. April 2019 ausreichende Geheimhaltungsmaßnahmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse ergriffen hat. Der unaufgeklärte Diebstahl eines Rechners steht dabei der Einordnung der darauf enthaltenen Informationen als Geschäftsgeheimnis nicht von vornherein entgegen, da die Qualität als Geschäftsgeheimnis nicht schon durch den unfreiwilligen Verlust der Herrschaft über einen einzelnen Informationsträger verloren geht.
II. (Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Verwendung von Adress- und Kundenlisten gemäß den Klageanträgen Ziff. III)

Hinsichtlich der Informationen zu den Kunden sind ebenfalls noch Feststellungen zu treffen.

1. Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG a.F. darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und sie daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 – I ZR 28/06, juris Rn. 13 – Versicherungsuntervertreter). Von einem Geheimhaltungsinteresse ist regelmäßig auszugehen, da es auf der Hand liegt, dass derartige Listen nicht in die Hände von Mitbewerbern geraten dürfen (BGH, Urteil vom 27. April 2006 – I ZR 126/03, juris Rn. 19 – Kundendatenprogramm).

2. Die Feststellungen des Landgerichts zu einem die Wiederholungsgefahr begründenden Erstverstoß sind unzureichend (LGU 53). Der Umstand alleine, dass die Beklagten Ziff. 1 und 2 frühere Kunden der Klägerin beliefern, besagt noch nichts darüber aus, auf welchem Weg die Beklagten diese Kunden gewonnen haben. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass sie die beiden fraglichen Dateien verwendet haben. Das Landgericht hat nicht die Möglichkeit gewürdigt, dass sich die Kunden teilweise von selbst an die Beklagte gewandt bzw. ihre Vorstände die Unternehmen im Gedächtnis behalten haben könnten. Eine darauf basierende Geschäftsanbahnung wäre nicht zu beanstanden. Soweit kein Wettbewerbsverbot besteht, ist es nicht unredlich, nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses in Konkurrenz zu dem Unternehmen zu treten. Einen generellen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenkreises hat der Unternehmer nicht (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 – I ZR 2/97, juris Rn. 26).

a) Insbesondere ist die Verwertung von Erfahrungswissen zulässig, selbst wenn es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf die während der Beschäftigungszeit redlich erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (BGH, Urteil vom 22. März 2018 – I ZR 118/16, juris Rn. 46 – Hohlfasermembranspinnanlage II; BGH, Urteil vom 03. Mai 2001 – I ZR 153/99, juris Rn. 47 – Spritzgießwerkzeuge). Dies bezieht sich indessen nur auf Informationen, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urteil vom 27. April 2006 – I ZR 126/03, juris Rn. 13 – Kundendatenprogramm). Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urteil vom 22. März 2018 – I ZR 118/16, juris Rn. 46 – Hohlfasermembranspinnanlage II). Entnimmt der ausgeschiedene Mitarbeiter einer privaten Aufzeichnung oder einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt bzw. angelegt hat, ein Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Betriebsgeheimnis „sonst unbefugt“ im Sinne von § 17 Absatz 2 Nr. 2 UWG (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, juris Rn. 15 – Versicherungsuntervertreter). Stellt er dieses Betriebsgeheimnis einem Dritten, etwa seinem neuen Arbeitgeber, zur Verfügung, verschafft sich auch dieser das Geheimnis unbefugt (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 – I ZR 136/10, juris Rn. 17 – Movicol).

b) Dabei hat das Landgericht seinem Urteil unzutreffend zugrundegelegt, dass die handelnden Personen einem Wettbewerbsverbot unterlagen (LGU 45). Die Beklagten haben vorgetragen, dass das ursprünglich jeweils zwischen der Klägerin und den nunmehrigen Vorständen der Beklagten Ziff. 1 vereinbarte Wettbewerbsverbot aufgehoben worden sei und das Arbeitsgericht Stuttgart jeweils die Wirksamkeit dieser Vertragsänderung festgestellt habe. Aus den gleichlautenden Urteilen – vgl. beispielhaft Anlage B 7 – ergibt sich eine entsprechende Rechtskraftwirkung. Das Arbeitsgericht hat den Klageantrag auf Unterlassung jeglicher Wettbewerbstätigkeit auf dem Gebiet der Klebstofftechnik und der Polyurethanschaumtechnik zum Nachteil der Klägerin rechtskräftig abgewiesen. Die Abweisung dieses Klageanspruchs ist für die Parteien bindend (§ 322 Absatz 1 ZPO).

c) Bei der Beweiswürdigung wird auch zu berücksichtigen sein, dass nach den polizeilichen Ermittlungen die fragliche Datei „Debitoren.xls“ am 01.10.2016 auf die externe Festplatte T. (Asservat 2-2) – nach dem Ausscheiden der Mitarbeiter – kopiert wurde, auf der sich auch die weitere Datei „Adressdatenbank...“ befand (Anlage K 10 Bl. 594/595). Es wird aber auch zu berücksichtigen sein, dass die auf Beklagtenseite Handelnden über viele Jahre bei der Klägerin in Führungspositionen beschäftigt waren und deshalb anzunehmen ist, dass zumindest ein Teil der ehemaligen Kunden und deren Ansprechpartner im Gedächtnis geblieben sein dürften. Schließlich wird zu würdigen sein, ob die im Businessplan angesprochene Erwartung, dass sich Kunden der Klägerin von sich aus an die Beklagte Ziff. 1 wenden würden, zutraf.

d) Gegenständlich zu begrenzen wäre der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf Erfahrungswissen, das die Beklagten zulässigerweise einsetzen dürften. Insbesondere dürfen sie Kontakt zu Unternehmen bzw. dort beschäftigte Personen aufnehmen, die ihnen persönlich bekannt sind bzw. deren Kontaktdaten sie aus allgemein zugänglichen Quellen ermitteln können. Hierfür kann ein Anhaltspunkt sein, ob schon während der Beschäftigungszeit bei der Klägerin ein über dienstliche Belange hinausgehender Kontakt bestand.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Stuttgart: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG durch Werbung mit kostenloser Brille für "Co­ro­na-Hel­den"

OLG Stuttgart
Urteil vom 06.08.2020
2 W 23/20


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG durch Werbung mit kostenloser Brille für "Co­ro­na-Hel­den" vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht der erforderliche Verfügungsgrund. Die Eilbedürftigkeit wird gemäß § 12 Absatz 2 UWG vermutet. Anhaltspunkte für eine Selbstwiderlegung (hierzu OLG Stuttgart vom 05. Juli 2018 – 2 U 167/17, juris Rn. 16 – Grabmale) bestehen nicht, da der Antragsteller den Antrag innerhalb von einem Monat (am 06.05.2020) nach Kenntnisnahme der Werbung (am 09.04.2020) gestellt hat.

II. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung aus § 8 Absatz 3 Nr. 2 i.V.m. § 8 Absatz 1, §§ 3, 3a UWG und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) glaubhaft gemacht.

1. Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diesen Anspruch haben rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt (§ 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG). Dies ist der Fall. Der Antragsteller hat eine Liste von 356 Mitgliedern vorgelegt, die im Bereich Augenoptik tätig sind und deren Interessen von der fraglichen Werbung berührt sind. Was die tatsächliche Zweckverfolgung und die hierfür erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung angeht, so ist bei einem jahrelang als klagebefugt anerkannten Verband wie dem Antragsteller zu vermuten, dass diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. November 2008 – 2 W 61/08, juris Rn. 26).

2. Wie bei jeder Werbung, handelt es sich bei der auf der Homepage der Antragsgegnerin präsentierten Anzeige um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Absatz 1 i.V.m. § 2 Absatz 1 Nr. 1 UWG.

3. Diese geschäftliche Handlung ist auch unlauter (§ 3 Absatz 1 UWG). Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3a UWG).

a) Die kostenlose Abgabe von Brillen verstößt gegen § 7 Absatz 1 Satz 1 HWG. Demnach ist es unzulässig, „Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen)“ anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, soweit die Werbemittel nicht unter die dort genannten Ausnahmetatbestände fallen. Es handelt sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG. Die Vorschrift ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urteil vom 06. Juli 2006 – I ZR 145/03, juris Rn. 25). Allgemein zählen Vorschriften, die die Zulässigkeit der Werbung aus Gründen des Gesundheitsschutzes regeln, zu den Marktverhaltensregeln, die auch im Bereich der Vollrechtsharmonisierung nach nationalem Recht durchsetzbar bleiben (OLG Stuttgart vom 22. Februar 2018 – 2 U 39/17, juris Rn. 32 – Unsere 6 gegen Erkältung).

b) Bei der Abgabe von Brillen entsprechend dem streitgegenständlichen Angebot handelt es sich um eine Werbegabe im Sinne von § 7 Absatz 1 HWG.

aa) Das insoweit bestehende grundsätzliche Verbot von Werbegaben gilt gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1a HWG auch für die Werbung für Medizinprodukte im Sinne von § 3 MPG. Eine der Kompensierung einer Sehschwäche dienende Brille stellt ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nr. 1 lit. b MPG dar (BGH, Urteil vom 06. November 2014 – I ZR 26/13, juris Rn. 12 – Kostenlose Zweitbrille).

bb) Die streitgegenständliche Anzeige unterliegt auch mit dem erforderlichen Produktbezug dem Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes.

(1) Einbezogen in den Geltungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes ist nur die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung) und nicht die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel oder Medizinprodukte für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein geworben wird. Die gewährten Werbegaben müssen sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs als Werbung für konkrete Heilmittel darstellen (BGH, Urteil vom 26. März 2009 – I ZR 99/07, juris Rn. 15 – DeguSmiles & more).

Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht (BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, juris Rn. 30 – Freunde werben Freunde; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2002 – I ZR 60/00, juris Rn. 45 – Klinik mit Belegärzten). Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment kann produktbezogen sein, denn es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber in der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird. Die Eignung einer Zuwendung, den Absatz eines Heilmittels durch einen unsachlichen Einfluss auf den Kunden zu steigern, hängt nicht davon ab, ob die Zuwendung allein für genau benannte Arzneimittel, eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl von Arzneimitteln oder sogar für das gesamte Sortiment angekündigt und gewährt wird (BGH, Urteil vom 29. November 2018 – I ZR 237/16, Rn. 25 – Versandapotheke).

(2) Nach diesen Maßstäben liegt eine Produktwerbung vor, denn in der Werbeanzeige wirbt die Antragsgegnerin für ihr Produktsortiment mit bestimmten Kollektionen (S., B., J., G., O., L., C., ST.) und Gläsern einer bestimmten Marke (P.). Eine allgemeine Firmenwerbung liegt darin nicht.

(3) Eine allgemeine Firmenwerbung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt angenommen werden, dass eine Dankesaktion für „Corona-Helden“ dargestellt wird.

Die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes zur Arzneimittelwerbung sind im Hinblick auf die Regelungen der Richtlinie 2001/83/EG unionsrechtskonform auszulegen. Mit dieser Richtlinie ist die Arzneimittelwerbung vollständig harmonisiert worden (BGH, Urteil vom 29. November 2018 – I ZR 237/16, juris Rn. 22 – Versandapotheke). Dies gilt nicht nur bei Wertreklame für Arzneimittel, sondern auch für sonstige Heilmittel im Sinne von § 1 HWG, da die Richtlinie aufgrund der identischen Auslegung des Werbebegriffs die Maßstäbe vorgibt (Mand in: Göring, Heilmittelwerberecht, 2015, § 7 HWG Rn. 80). Nach der Bestimmung des Artikels 86 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG gelten als „Werbung für Arzneimittel“ alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern. Sofern die Botschaft diese Ziele verfolgt, ist sie als Werbung anzusehen. Die Frage, ob die Verbreitung von Informationen ein Werbeziel beinhaltet, ist durch eine konkrete Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (EuGH, Urteil vom 05. Mai 2011 – C-316/09, Rn. 32/33).

Nach diesen Maßstäben liegt eine produktbezogene Werbung vor, da die Botschaft auch die Leistungen der Antragsgegnerin transportiert und mit bestimmten Marken für Brillengestelle und Gläser auch konkret bezeichnet.

cc) Bei der kostenlosen Abgabe einer Brille handelt es sich um eine Werbegabe im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 HWG.

Dieser Begriff ist mit Blick auf den Zweck der Regelung, durch eine weitgehende Eindämmung von Werbegeschenken im Heilmittelbereich der abstrakten Gefahr einer hiervon ausgehenden unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, weit auszulegen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 – I ZR 214/18, juris Rn. 24 – Gewinnspielwerbung). Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung, die im Zusammenhang mit der Werbung für ein bestimmtes oder mehrere konkrete Heilmittel gewährt wird (BGH, Urteil vom 06. November 2014 – I ZR 26/13, juris Rn. 14 – Kostenlose Zweitbrille; BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 13/10, juris Rn. 15 – Arzneimitteldatenbank). Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2012 – I ZR 105/10, juris Rn. 24 – Das große Rätselheft; BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 13/10, juris Rn. 15 – Arzneimitteldatenbank). So liegt der Fall insbesondere bei der kostenlosen Abgabe von Waren (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2018 – 2 U 39/17, juris Rn. 33 – Unsere 6 gegen Erkältung).

dd) Die kostenlose Abgabe der Brillen erfüllt auch die weitere Anforderung an eine Werbegabe im Sinne von § 7 HWG, dass von ihr eine abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten ausgeht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 83/12, juris Rn. 14 – Testen Sie Ihr Fachwissen).

(1) Das Landgericht hat diese Voraussetzung verneint und hierzu ausgeführt, die unentgeltliche Leistung motiviere nicht zum entgeltlichen Erwerb eines oder mehrerer konkreter Heilmittel. Ein solcher Zusammenhang zwischen Zuwendung und Absatz werde insbesondere durch eine Kopplung der Zuwendung an den Bezug einer Ware begründet, was hier jedoch nicht der Fall sei. Einzige Voraussetzung sei die Zugehörigkeit zu dem in der Werbung angesprochenen Kreis der „Corona-Helden“.

(2) Diese Begründung der angefochtenen Entscheidung überzeugt nicht. Eine unmittelbare Kopplung zwischen dem Erhalt der Werbegabe und einer Kaufentscheidung wird für das Bestehen der Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung nicht vorausgesetzt (BGH, Urteil vom 25. April 2012 – I ZR 105/10, juris Rn. 30 – Das große Rätselheft).

Die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung ist im Sinne einer individuellen Beeinflussbarkeit der Zuwendungsempfänger zu bewerten. Bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe soll verhindert werden, ein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln zu wecken (BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10, juris Rn. 29/30 – Das große Rätselheft). Im vorliegenden Fall wendet sich die Werbung zwar an Ärzte und Pfleger, die allerdings nicht mit der Verschreibung von Sehhilfen befasst sein müssen. Die Werbung richtet sich vielmehr an diese Publikumsgruppe, um den Absatz von Sehhilfen für den persönlichen Bedarf zu fördern. Mithin sind die Grundsätze der Publikumswerbung anzuwenden. Hier ist die abstrakte Gefahr einer unsachgemäßen Beeinflussung anzunehmen, wenn es nach den Umständen nicht fernliegt, dass sich ein Verbraucher, der eine Brille für die Korrektur einer Sehschwäche benötigt, für eine solche vom Werbenden entscheidet, ohne zuvor eine von ihm andernfalls vorgenommene Prüfung durchzuführen, ob das Angebot eines anderen Unternehmens seinen persönlichen Bedürfnissen besser entspricht (BGH, Urteil vom 06. November 2014 – I ZR 26/13, juris Rn. 24 – Kostenlose Zweitbrille). Die abstrakte Gefahr einer unsachgemäßen Beeinflussung besteht mithin nicht – wovon das Landgericht aber ausgeht – darin, dass der von der Werbung angesprochene Adressat eine Entscheidung über eine von ihm zu bezahlende Leistung trifft, die er sonst nicht in Anspruch genommen hätte, sondern darin, dass er sich für die Leistung (Brillengestell und Glas) entscheidet, ohne die Produkte der Mitbewerber in seine Entscheidung einzubeziehen.

Im Übrigen hat der Antragsteller zurecht darauf hingewiesen, dass die angesprochenen Verkehrskreise anlässlich der Abholung des Geschenks aufgrund der wirtschaftlichen Freiheit, die aus der Unentgeltlichkeit resultiere, oder aus Dankbarkeit weitere Brillen wie beispielsweise eine Sonnenbrille, bei der Antragsgegnerin erwerben könnten. Nach psychologischen Erkenntnissen entsprechend der sozialen Reziprozitätsregel ist bei einer kostenlosen Leistung oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2018 – 2 U 39/17, juris Rn. 50 – Unsere 6 gegen Erkältung). Unter diesem Gesichtspunkt ist es denkbar, dass sich die Beschenkten durch den (sofortigen oder späteren) kostenpflichtigen Erwerb anderer Produkte der Antragsgegnerin erkenntlich zeigen.

ee) Es liegt auch keiner der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 HWG genannten Ausnahmetatbestände vor. Insbesondere beruft sich die Antragsgegnerin zu Unrecht auf § 7 Absatz 1 Nr. 2 lit. a HWG. Demnach liegt kein Fall der unzulässigen Werbegabe vor, wenn die Werbegabe in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag besteht. Die Gewährung einer unentgeltlichen Brille kann in diesem Sinne nicht als hundertprozentiger Geldrabatt angesehen werden. Diese Ausnahmeregelung ist – was aus dem Gesetzeszweck folgt – bei einem reinen Werbegeschenk nicht anzuwenden, weil andernfalls der Anwendungsbereich von § 7 Absatz 1 Satz 1 HWG ausgehöhlt werden würde (OLG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2013 – 3 U 26/12, juris Rn. 39). Der Gesetzgeber hatte mit der begrenzten Privilegierung die Geldrabatte im Auge, die sich im Handelsverkehr als üblich etabliert haben (Doepner/Reese, Heilmittelwerbegesetz, 3. Aufl. 2018, Rn. 126).

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht auf den Ausnahmetatbestand eines Naturalrabatts im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b HWG berufen. Demnach liegt kein Fall der unzulässigen Werbegabe vor, wenn die Werbegabe in einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnende Menge gleicher Ware gewährt wird. Die Gewährung eines solchen Naturalrabatts ist nur bei einem Erwerbsgeschäft möglich (Doepner/Reese, a.a.O, Rn. 136).

c) Der Verstoß ist auch im Sinne von § 3a UWG geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung ergibt sich aus der beschriebenen abstrakten Gefahr der unsachgemäßen Beeinflussung.

d) Die für den Unterlassungsanspruch aus § 8 Absatz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch ein rechtsverletzendes Verhalten indiziert (BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, juris Rn. 25 – Empfehlungs-Email; BGH, Urteil vom 14. November 2017 – VI ZR 534/15, juris Rn. 17).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Stuttgart: Verstöße gegen DSGVO sind regelmäßig auch von Abmahnvereinen abmahnbare Wettbewerbsverstöße - § 13 Absatz 1 Satz 1 TMG wird durch DSGVO verdrängt

OLG Stuttgart
Urteil vom 27.2.2020
2 U 257/19

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Verstöße gegen die Vorgaben der DSGVO regelmäßig auch von Abmahnvereinen abmahnbare Wettbewerbsverstöße sind. Zudem hat das OLG Stuttgart entschieden, dass § 13 Absatz 1 Satz 1 TMG durch DSGVO verdrängt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist auch hinsichtlich des Hilfsantrages aus den oben dargestellten Gründen zulässig. Insbesondere steht es dem Kläger zu, gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG Unterlassungsansprüche zu verfolgen, die sich aus Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung ergeben.

Durch die Datenschutz-Grundverordnung werden die Rechtsbehelfe nicht abschließend geregelt, so dass die nationalen Bestimmungen der § 8 Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 2 i.V.m. § 3a UWG anwendbar bleiben, wenn es sich um einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung handelt (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 3 U 66/17, juris Rn. 56 m. zust. Anm. Janßen, jurisPR-ITR 25/2018 Anm. 2; Wolff, ZD 2018, 248; Laoutoumai/Hoppe, K&R 2018, 533; Schreiber, GRUR-Prax 2018, 371).

1. Bestimmungen einer EU-Verordnung sind nicht von sich aus abschließend. Der Rechtsakt einer Verordnung hat eine allgemeine Geltung, ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Artikel 288 Absatz 2 AEUV). Sieht die Verordnung den Erlass von weitergehenden nationalen Regelungen nicht ausdrücklich vor, können Mitgliedstaaten nationale Normen auch dann anwenden, wenn diese die unmittelbare Anwendbarkeit der Verordnung nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 – C-113/02, Rn. 16). Dabei ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung zu prüfen, ob diese Bestimmungen, ausgelegt im Licht ihrer Ziele, es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte nationale Normen anzuwenden, und insbesondere im letztgenannten Fall, ob sie sich in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-316/10, Rn. 43).

2. Bei der Auslegung der Verordnung zur Frage, ob sie den Mitgliedsstaaten die Anwendung bestimmter nationaler Normen zur Rechtsdurchsetzung gestattet, ist von dem maßgeblichen Interesse eines jeden Normgebers auszugehen, dass die von ihm erlassenen Bestimmungen von allen Adressaten befolgt werden. Auf diesem Grundinteresse basiert auch die in Artikel 4 Absatz 3 EUV und Artikel 197 Absatz 1 AEUV verankerte Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur effektiven Durchführung des Unionsrechts. Allgemein setzt dies ein wirksames System der Kontrolle und Rechtsverfolgung voraus. Je engmaschiger dieses Netz, desto mehr wird der Willen des Normgebers durchgesetzt.

Die Interessenlage kann sich in diesem Bereich anders darstellen als bei der Harmonisierung des materiellen Rechts. Dort kann der Zweck darauf gerichtet sein, nicht nur Mindest-, sondern auch Höchstanforderungen aufzustellen. Es erleichtert den grenzüberschreitenden Verkehr von Waren und Dienstleistungen, wenn sich der Unternehmer nicht darauf einstellen muss, dass im Ausland noch höhere Anforderungen an ihn gestellt werden als im Mitgliedstaat seines Sitzes. Dass Teile der Datenschutz-Grundverordnung das materielle Recht vollständig harmonisieren, wird in der Literatur angenommen (statt aller: Franzen in Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2020, Art. 88 DSGVO Rn. 7 ff). Diese Erwägung lässt allerdings noch keine Rückschlüsse darauf zu, dass dies auch für die Rechtsdurchsetzung gelten soll.

3. Bereits nach dem allgemeinen Kompetenzgefüge der Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die in einer Verordnung begründeten Rechte zu schützen, namentlich durch die nationalen Gerichte (EuGH, Urteil vom 10. Oktober 1973 – 34/73, Rn. 8). Dieser allgemeinen Aufteilung folgt auch die Datenschutz-Grundverordnung, indem sie die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für Klagen begründet (Artikel 78 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 6 DSGVO) und darüber hinaus die Mitgliedstaaten verpflichtet, Aufsichtsbehörden einzurichten (Artikel 51 Absatz 1 DSGVO). Dabei gibt die Verordnung lediglich vor, dass dem einzelnen ein Zugang zum Rechtsschutz gewährt werden muss durch ein Klagerecht bzw. ein Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. Daraus folgt, dass die nähere Ausgestaltung der Rechtsdurchsetzung in die Verantwortung der Mitgliedstaaten fällt.

4. Ist mithin davon auszugehen, dass der Normgeber die effektive Durchsetzung der durch ihn verliehenen Rechte beansprucht und gibt er – wie hier – die Zuständigkeit zur Ausgestaltung des Prozessrechts an die Mitgliedstaaten, muss vom Grundsatz her jede nationale Maßnahme, die geeignet ist, die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern, als zulässig angesehen werden. Etwas anderes kann nur angenommen werden, wenn sich aus der Verordnung selbst mit hinreichender Klarheit ergibt, dass weitergehende nationale Maßnahmen, die die Rechtsdurchsetzung erleichtern, unzulässig sein sollen.

Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich jedoch nicht – schon gar nicht mit der hierfür gebotenen Klarheit –, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt sein soll, Wettbewerbsverbänden eine Klagebefugnis einzuräumen.

a) Die Rechtsdurchsetzung auf dem zivilen Rechtsweg wird durch die Verordnung in keiner Weise eingeschränkt. Zwar kommt den Aufsichtsbehörden eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung zu. Die Verordnung beschneidet aber auch nicht die Rechtsdurchsetzung privater Rechte auf dem Zivilrechtsweg. Vielmehr stehen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, die u.a. Sanktionen verhängen kann, und die privatrechtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unabhängig nebeneinander und sind gleichrangig.

aa) Durch die Einrichtung der Aufsichtsbehörden wollte der Verordnungsgeber die Rechtsstellung der Unionsbürger verbessern. Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt (Artikel 77 Absatz 1 DSGVO). Die Aufsichtsbehörden sind u.a. dazu befugt, Verantwortliche zu warnen, zu verwarnen, ihnen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen und gegen sie Sanktionen zu verhängen (Artikel 58 Absatz 2 lit. a, b, g, i und Artikel 83 DSGVO).

bb) Eine Einschränkung bestehender Befugnisse zur Rechtsdurchsetzung war nicht bezweckt. Vielmehr sollte durch die Datenschutz-Grundverordnung ersichtlich nur ein Mindeststandard für den Rechtsschutz der betroffenen Person und desjenigen, dem durch Verstöße gegen die Verordnung ein Schaden entstanden ist, geregelt werden.

Das Beschwerderecht der betroffenen Person (Artikel 4 Nr. 1 DSGVO) besteht „unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs“ (Artikel 77 Absatz 1 DSGVO). Die Verordnung stellt die individuelle gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen – etwa vor einem Zivilgericht – der behördlichen Rechtsdurchsetzung gleich. Unabhängig von dem Recht, sich an eine zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden, gewährt Artikel 79 Absatz 1 DSGVO jeder betroffenen Person einen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden (vgl. Mundil in Beck’scher Onlinekommentar Datenschutzrecht, 30. Ed. 1.2.2017, Art. 79 DSGVO Rn. 14). Daneben gewährt Artikel 82 Absatz 1 und 6 DSGVO jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

cc) Insbesondere enthält Artikel 80 DSGVO keine abschließende Regelung für die privatrechtliche Rechtsdurchsetzung. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, aus einem Gegenschluss zu Artikel 80 Absatz 2 DSGVO ergebe sich, dass Mitbewerber und Wettbewerbsverbände nicht klagebefugt seien. Artikel 80 Absatz 2 DSGVO sei als Öffnungsklausel anzusehen, die die Mitgliedstaaten lediglich dazu ermächtige, sog. Datenschutzverbänden eine Klagebefugnis zu verleihen, nicht jedoch auch Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden im Sinne von § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG (so Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 35; ders., WRP 2019, 1279 Rn. 5; ders. in Köhler/Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum UWG, 38. Aufl. 2020, § 3a UWG Rn. 1.40f; Barth, WRP 2018, 790 Rn. 16; Baumgartner/Sitte, ZD 2018, 555 [558]; Schmitt, WRP 2019, 27 Rn. 20; Spittka, GRUR-Prax 2019, 4; differenzierend Uebele, GRUR 2019, 694 [697], der zwar Mitbewerbern eine Klagebefugnis einräumt, nicht aber deren Verbänden).

(1) Artikel 80 Absatz 1 DSGVO räumt der betroffenen Person das Recht ein, auch Dritte damit zu beauftragen, ihre Rechte gegenüber der Aufsichtsbehörde, dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wahrzunehmen. Dabei soll es sich allerdings um eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist. Weiter können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ebengenannte Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht haben, die genannten Rechte einzelner unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person wahrzunehmen (Artikel 80 Absatz 2 DSGVO). Die Voraussetzungen des Artikel 80 Absatz 1 DSGVO erfüllt der Kläger als Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen nicht.

(2) Dem Verlauf der Beratungen in der Ratsarbeitsgruppe lässt sich ein abschließender Charakter von Artikel 80 Absatz 2 DSGVO jedoch nicht entnehmen.

Die Regelung geht auf einen Vorschlag der französischen Delegation zurück, die den Gedanken eingebracht hat, dass die Wahrung der Einhaltung der Datenschutzrechte durch Verbände eine effektive Möglichkeit zu deren Rechtsdurchsetzung darstellt. Dabei schwebte der Initiative vor, die Mitgliedstaaten zum Erlass effektiver Verfahrensregelungen zu verpflichten (Ratsdokument 7586/1/15 REV 1, S. 22/23). Der Vorsitz griff diesen Vorschlag als neuen Artikel 76 Absatz 2 des Entwurfs auf, jedoch ohne eine Umsetzungsverpflichtung vorzusehen (Ratsdokument 7722/15, S. 16). In den Beratungen wurde die Frage erörtert, ob die Mitgliedstaaten zur Einräumung der Klagebefugnis verpflichtet werden sollten, wofür sich neben der französischen Delegation auch die Europäische Kommission einsetzte (Ratsdokument 8371/15, S. 15 Fn. 36). Mit der beschlossenen Fassung fanden die Delegationen einen Kompromiss (Ratsdokument 8383/15, S. 18 Fn. 34).

Aus den Materialien ergibt sich jedoch keine Stellungnahme von Delegationen, die die Bezugnahme auf den Absatz 1 für erforderlich hielten, um auszuschließen, dass anderen Verbänden, die nicht die Anforderungen eines Datenschutzverbandes erfüllten, eine Klagebefugnis eingeräumt wird. Die Europäische Kommission sprach sich für die Bezugnahme auf die Verbandsdefinition in Absatz 1 aus. Den Materialien lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass es ihr Ziel war, weitergehende Klagebefugnisse auszuschließen. Vielmehr wollte sie erreichen, dass ein anerkannter Datenschutzverband die Rechte auch in einem anderen Mitgliedstaat verfolgen könnte. Hierin sah die Europäische Kommission den eigentlichen Mehrwert der Regelung (Ratsdokument 8371/15, Seite 15 Fn. 38).

Wie diese Äußerung und auch die weiteren Stellungnahmen zeigen, sind die Delegationen davon ausgegangen, dass eine Regelung der Klagebefugnis in den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten fällt. Die portugiesische Delegation hat darauf hingewiesen, dass die Befugnisse übriger Verbände nicht ausgeschlossen werden sollen (Ratsdokument 8371/15 Fn. 37). Die französische Delegation hat, nachdem sie ihr Ziel einer verpflichtenden Regelung nicht durchsetzen konnte, angemerkt, dass es einer Regelung nicht bedürfe, wenn sie keine Verpflichtung enthalte (Ratsdokument 8383/15 S. 18, Fn. 36).

Aus dem Umstand, dass die Delegationen in dem Willensbildungsprozess als kleinsten gemeinsamen Nenner eine Regelung gefunden haben, die nur das ausdrückt, was allgemein anerkannt ist – nämlich, dass die Mitgliedstaaten Datenschutzverbänden eine Klagebefugnis einräumen können – kann jedoch nicht geschlossen werden, dass andere allgemein anerkannte Befugnisse der Mitgliedstaaten – die Einräumung noch weitergehender Klagebefugnisse – eingeschränkt werden sollten. Die Ratsdokumente enthalten keinen Hinweis darauf, dass eine derartige Regelung getroffen werden sollte.

dd) Auch den Erwägungsgründen 11 und 13 kann nicht entnommen werden, dass die Sanktionen und die Rechtsdurchsetzung in der Datenschutz-Grundverordnung abschließend geregelt seien (so aber Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 24; Ohly, GRUR 2019, 686 [688]).

Zwar ist dort die Rede davon, dass in den Mitgliedstaaten die gleichen Befugnisse bei der Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie die gleichen bzw. gleichwertigen Sanktionen im Falle ihrer Verletzung erforderlich sind. Als Sanktionen in diesem Sinne sind indes die von den Aufsichtsbehörden zu ergreifenden Maßnahmen (Artikel 58 Absatz 2 DSGVO), insbesondere die zu verhängenden Geldbußen (Artikel 58 Absatz 2 lit. i DSGVO), zu verstehen, für die es in Artikel 83 DSGVO eine ausgestaltende Regelung zur Höhe und zu den Bemessungskriterien gibt. Die zivilrechtliche Verfolgung von Ansprüchen durch Private stellt jedoch keine Sanktion in diesem Sinne dar. Wie die Überschrift zu Kapitel VIII belegt, unterscheidet die Verordnung zwischen Rechtsbehelfen, Haftung und Sanktionen (zutreffend Uebele, GRUR 2019, 694 [698]).

5. Die Klagebefugnis der Verbände gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG fügt sich in den Wertungsrahmen der Datenschutz-Grundverordnung ein.

Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Mitbewerber und Wettbewerbsverbände hat sich als schlagkräftiges Instrument bewährt (Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundestag Drucksache 15/1487, S. 22). Zwar sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 52 Absatz 4 DSGVO verpflichtet, die Aufsichtsbehörden mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten, damit sie ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen können. Da allerdings alle Ressourcen begrenzt sind und jede Behörde Schwerpunkte und Prioritäten setzen muss, können die Mitbewerber und Wettbewerbsverbände auch bei der Überwachung der Datenschutzregeln einen wesentlichen Beitrag leisten. Damit dient die ihnen zustehende Klagebefugnis der effektiven Durchsetzung der Verordnung, die im Interesse des Verordnungsgebers liegt und die sich damit in den in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügt. Da sich aus Artikel 77 ff. DSGVO der Grundsatz entnehmen lässt, dass weitergehende Rechtsbehelfe unberührt bleiben, gilt für die Befugnis von Verbänden nichts anderes (Laoutoumai/Hoppe, K&R 2018, 533 [535]).

II. Die Klage ist auch begründet. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Absatz 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG und Artikel 13 DSGVO.

1. Wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 3a UWG begeht eine im Sinne von § 3 Absatz 1 UWG unzulässige geschäftliche Handlung, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Die Anwendung von § 3a UWG wird durch die vollharmonisierende UGP-Richtlinie nicht gesperrt, da diese selbst vorsieht, dass Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, vorgehen und maßgebend sind (Artikel 3 Absatz 4 UGP-Richtlinie). Die in Erwägungsgrund Nr. 10 zur UGP-Richtlinie genannten Richtlinien sind nicht abschließend (Micklitz/Namysłowska in Münchener Kommentar zum UWG, 3. Aufl. 2020, Art. 3 UGP-Richtlinie Rn. 35). Auch datenschutzrechtliche Bestimmungen können besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, wie der letzte Satz des Erwägungsgrundes 14 zur UGP-Richtlinie zeigt. Es hängt von den Regelungen im Einzelfall ab, welche Verordnung einen bestimmten Aspekt unlauterer Geschäftspraktiken speziell regelt. Für die datenschutzrechtlichen Informationspflichten ist Artikel 13 DSGVO maßgebend. Nicht erforderlich ist damit ein Rückgriff auf § 5a Absatz 2 und 4 UWG. Diese Bestimmung regelt in Umsetzung von Artikel 7 UGP-Richtlinie den Unlauterkeitstatbestand des Vorenthaltens einer für eine informierte geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erforderlichen wesentlichen Information.

2. Mit dem Inserat auf der Internethandelsplattform hat der Beklagte gegen Artikel 13 DSGVO verstoßen.

a) Es liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Absatz 1 UWG vor. Als solche gilt jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dies ist bei einem Inserat mit der Möglichkeit der Kontaktaufnahme und Bestellmöglichkeit der Fall.

Der Beklagte hat auch für sein Unternehmen gehandelt. Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Absatz 1 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (BGH, Urteil vom 04. Dezember 2008 – I ZR 3/06, juris Rn. 33 – Ohrclips). Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor, nachdem sich der Beklagte selbst auf der Handelsplattform als gewerblicher Verkäufer präsentiert.

b) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so hat der Verantwortliche zur Erhebung der Daten Informationen zu erteilen. Teilweise hängen die Informationspflichten davon ab, ob bestimmte Umstände vorliegen (Artikel 13 Absatz 1 lit. a (2. Alt.), lit. b, d, e, f, Artikel 13 Absatz 2 lit. c, f und Artikel 13 Absatz 3). Da zu dem Vorliegen solcher Umstände nichts vorgetragen ist, kann lediglich festgestellt werden, dass der Beklagte vor der Entgegennahme personenbezogener Daten der Käufer und Interessenten über folgende Umstände zu informieren hatte:

(1) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen (Artikel 13 Absatz 1 lit. a DSGVO);

(2) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Artikel 13 Absatz 1 lit. c DSGVO);

(3) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 13 Absatz 2 lit. a DSGVO);

(4) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Artikel 13 Absatz 2 lit. b DSGVO);

(5) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Artikel 13 Absatz 2 lit. d DSGVO) und

(6) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte (Artikel 13 Absatz 2 lit. e DSGVO).

Unstreitig hat der Beklagte diese Informationen nicht vorgehalten. Er ist als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen, da er Daten der Käufer und Kaufinteressenten, die sich mit ihm in Verbindung setzen, erhebt und über die Zwecke und Mittel der so erhobenen personenbezogenen Daten entscheidet. Die zu erteilenden Informationen waren den Käufern bzw. Interessenten auch nicht auf andere Weise bekannt (Artikel 13 Absatz 3 DSGVO).

c) Bei den genannten Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

aa) Teilweise wird den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung der Marktbezug allerdings insgesamt abgesprochen (Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 22; zum abgelaufenen Recht: OLG München, Urteil vom 12. Januar 2012 – 29 U 3926/11, juris Rn. 29). Dem wird entgegengehalten, dass die Verordnung nach Erwägungsgrund 9 Satz 3 auch eine wettbewerbsrechtliche Zielsetzung habe (Wolff, ZD 2018, 248).

Vermittelnd wird vertreten, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen im Allgemeinen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte dienen und sie einen wettbewerbsrechtlichen Bezug nur aufweisen, soweit es um die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten geht, etwa zu Zwecken der Werbung, der Meinungsforschung, der Erstellung von Nutzerprofilen, des Adresshandels oder sonstiger kommerzieller Zwecke (Schaffert in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2020, § 3a UWG Rn. 81; Schreiber, GRUR-Prax 2019, 4; diesen Ansatz verfolgend: OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 13 U 204/98, juris Rn. 37; zur DSGVO: OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07. November 2019 – 9 U 39/18, Rn. 57; Barth, WRP 2018, 790 Rn. 26; Baumgartner/Sitte, ZD 2018, 555 [557]; zur Nutzung personenbezogener Daten ohne Einwilligung: OLG Köln, Urteil vom 19. November 2010 – I-6 U 73/10, juris Rn. 13). In diesem Sinne hat der Senat bereits ausgesprochen, dass die konkrete Norm auf ihren Marktbezug zu untersuchen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2007 – 2 U 132/06, juris Rn. 27). Das Datenschutzrecht mit seinen facettenreichen Verzweigungen verfolgt nicht allein einen einzelnen Schutzzweck. Daher verbietet sich eine generalisierende Betrachtung (Schmitt, WRP 2019, 27 Rn. 12).

bb) Als Marktverhalten im Sinne von § 3a UWG ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juni 2017 - 2 U 127/16, juris Rn. 28 – Extraportion Vitamin C). Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (BGH, Urteil vom 08. Oktober 2015 – I ZR 225/13, juris Rn. 21 – Eizellspende). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (BGH, Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 215/15, juris Rn. 20 – Aufzeichnungspflicht). Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (BGH, Urteil vom 04. November 2010 – I ZR 139/09, juris Rn. 34). Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken (BGH, Urteil vom 28. November 2019 – I ZR 23/19, juris Rn. 24 – Pflichten des Batterieherstellers).

cc) Nach diesen Maßstäben, denen zufolge nicht nur die Interessen der Mitbewerber, sondern aller Marktteilnehmer einzubeziehen sind, liegt hinsichtlich aller Informationspflichten ein Marktbezug vor.

(1) Die Kenntnis des Namens und der Kontaktdaten des Verantwortlichen (Artikel 13 Absatz 1 lit. a DSGVO) hat eine verbraucherschützende Funktion und weist den erforderlichen wettbewerblichen Bezug auf. Sie erleichtert die Kommunikation mit dem Unternehmen (zur Anbieterkennzeichnung bei Telemediendiensten: BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03, juris Rn. 15). In diesem Sinne auch als verbraucherschützend mit Marktbezug zu werten sind die Information über die in Artikel 13 Absatz 2 lit. b DSGVO angesprochenen Rechte gegen den Verantwortlichen sowie der Hinweis auf das Beschwerderecht gegenüber der Aufsichtsbehörde (Artikel 13 Absatz 2 lit. d DSGVO).

(2) Einen nicht nur persönlichkeitsschützenden Charakter, sondern auch wettbewerblichen Bezug hat ferner die Information über die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Artikel 13 Absatz 1 lit. c DSGVO) und darüber, ob die Bereitstellung der Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte (Artikel 13 Absatz 2 lit. e DSGVO). Einen Marktbezug hat schließlich auch die Pflicht zur Erteilung der Information über die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 13 Absatz 2 lit. a DSGVO).

Dem Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer dient eine Norm, wenn sie deren Informationsinteresse und Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Marktteilnahme schützt (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a UWG Rn. 1.67). Dies ist hier der Fall. Bereits durch den Geschäftskontakt als solchen werden datenschutzrechtliche Belange des Interessenten berührt und entsprechende Pflichten des Unternehmers begründet.

Die Entscheidung des Interessenten für eine Anbahnung des Vertrages stellt eine geschäftliche Entscheidung dar. Der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ umfasst nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter (BGH, Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 23/15, juris Rn. 34 – Geo-Targeting). Die Entscheidung, mit dem Anbieter über Fernkommunikationsmittel in Kontakt zu treten, ist mithin untrennbar mit der Übermittlung personenbezogener Daten verknüpft ist (in diesem Sinne auch OLG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2013 – 3 U 26/12, juris Rn. 58 zu § 13 TMG). Die zu erteilenden Informationen dienen damit auch der Entscheidung des Verbrauchers, mit dem Unternehmen überhaupt in Kontakt zu treten und in diesem Zuge Daten zu übermitteln.

Für den Verbraucher kann für die Anbahnung des Geschäftes auch von Bedeutung sein, für welchen Zweck die Daten verarbeitet und wie lange sie gespeichert werden sollen. Je weiter die Zweckerklärung reicht und je länger die Daten gespeichert werden, desto eher besteht die Gefahr für eine vom Verbraucher unerwünschte Datenverarbeitung durch den Unternehmer oder gar für einen Datenmissbrauch durch Dritte. Insbesondere in den Fällen einer kostenlosen oder günstigen Gegenleistung erkennen Verbraucher durchaus, dass die Verarbeitung ihrer Daten Teil des Geschäftsmodells ist. Die zu erteilenden Informationen zur Datenerhebung stellen somit Informationen dar, die dem Verbraucher eine informierte Entscheidung über die Geschäftsanbahnung ermöglichen.

Dass die mit dem Geschäftskontakt betroffenen datenschutzrechtlichen Belange nicht getrennt hiervon betrachtet werden können, zeigt auch der Umstand, dass Artikel 13 DSGVO nicht (nur) im Sinne einer persönlichkeitsschützenden Norm dazu dient, dem Verbraucher die notwendigen Informationen zu erteilen, um eine wirksame Einwilligung „in informierter Weise“ (Artikel 4 Nr. 11 DSGVO) zu erteilen (Artikel 7 Absatz 1 DSGVO). Vielmehr ist der Verbraucher auch dann über die Zwecke der Datenverarbeitung und deren Rechtsgrundlagen aufzuklären, wenn seine Einwilligung nicht erforderlich ist, weil bereits die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die Erfüllung des Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen deren Rechtmäßigkeit begründet (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. b DSGVO).

3. Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Spürbarkeit ist dann zu bejahen, wenn eine Beeinträchtigung der geschützten Interessen nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 05. Juli 2018 – 2 U 167/17, juris Rn. 31).

a) Besteht der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG, wenn er die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 – I ZR 73/17, juris Rn. 31 – Jogginghosen).

Den Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher – abweichend vom Regelfall – eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 02. März 2017 – I ZR 41/16, juris Rn. 32 – Komplettküchen). Der Verbraucher wird eine wesentliche Information im Allgemeinen für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigen. Ebenso wird, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen sein, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (BGH, Urteil vom 07. März 2019 – I ZR 184/17, juris Rn. 27 – Energieeffizienzklasse III).

b) Aus den Gründen, aus denen die Informationspflichten gemäß Artikel 13 DSGVO als Marktverhaltensregelungen einzuordnen sind, ist ein hiergegen gerichteter Verstoß regelmäßig als spürbar zu bewerten. Der Beklagte hat auch keinen Vortrag dazu gehalten, der in Zweifel ziehen würde, dass der Verbraucher die zu erteilenden Informationen abweichend vom Regelfall nicht für eine informierte Entscheidung, mit ihm über das Internetportal zur Geschäftsanbahnung in Kontakt zu treten, benötigen würde.

5. Der Anspruch ist auch nicht verjährt.

Die vor Ablauf der Verjährungsfrist am 19.10.2018 zugestellte Klage war zunächst darauf gerichtet, die konkrete Verletzungsform unter dem Aspekt untersagen zu lassen, dass eine Webseite betrieben werde, ohne eine Datenschutzerklärung vorzuhalten. Da dieser rechtliche Gesichtspunkt sowohl nach Maßgabe des § 13 TMG als auch nach Maßgabe von Artikel 13 DSGVO zu prüfen war, schadet die spätere Aufteilung in zwei Streitgegenstände nicht. Unerheblich ist, dass die Vorgaben an den Inhalt die zu erteilenden Informationen über die Datenerhebung teilweise voneinander abweichen. Der Kläger hat insoweit die vollständig unterbliebene Erklärung beanstandet; dies deckt die Beurteilung nach beiden Bestimmungen ab. Die nach § 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB eintretende Hemmung der Verjährung erfasst damit auch beide rechtliche Gesichtspunkte."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Stuttgart: Influencerin hat nach Ausscheiden Anspruch auf Auskunft und Umsatzbeteiligung aus gemeinsamen Unternehmen

OLG Stuttgart
Urteil vom 12.03.2020
14 U 155/19


Das OLG Stuttgart hat einer Influencerin nach ihrem Ausscheiden als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH für Online-Modevertrieb einen Anspruch auf Auskunft und Umsatzbeteiligung zugesprochen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

OLG Stuttgart zu den Ansprüchen einer Influencerin als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH für Online-Modevertrieb

Kurzbeschreibung:

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Agnes Aderhold hat mit seiner heutigen Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt, mit der die GmbH zur Auskunft über die von ihr verkauften Kleidungsstücke und festgestellt wurde, dass der Influencerin auch über ihr Ausscheiden als GmbH-Geschäftsführerin hinaus eine Umsatzbeteiligung zusteht.

Dem liegt zugrunde, dass die seinerzeit 20-jährige Klägerin sich seit 2013 als „Fashion-Bloggerin“ betätigt hatte und auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich und mit von ihr gestalteten Bekleidungsstücken unter einem eigenen Modelabel postete. Sie erlangte aufgrund damals bereits ca. 50.000, heute rund 900.000 Followern auf Instagram einen gewissen Bekanntheitsgrad. Ende 2014 vereinbarte der jetzige Geschäftsführer der beklagten GmbH –ohne schriftliche Niederlegung- mit ihr eine Zusammenarbeit dergestalt, dass sie gemeinsam mit Logos veredelte Kleidungsstücke in einem Online-Shop verkaufen wollten. Die Klägerin sollte dabei eine zehnprozentige Umsatzbeteiligung erhalten.

Der Zahlungsverkehr lief in der Folge u.a. über ein Paypal-Konto, wovon Geld auf ein der Klägerin zugängliches Konto floss. Diese war ab November 2015 Geschäftsführerin der zunächst als Unternehmergesellschaft (UG) gegründeten Beklagten und bezog dafür kein Gehalt. Vielmehr sollten ihr weiterhin ein 10 % Anteil an den Umsätzen der unter der angemeldeten Marke „Blackdope“ vertriebenen Produkte zustehen. Alleingesellschafter der UG und späteren GmbH war deren heutiger Geschäftsführer. Nach einem Streit mit diesem schied die Klägerin zum 01.06.2016 aus der GmbH aus. Sie behauptet, während ihrer Zeit als Geschäftsführerin nicht über finanzielle Dinge unterrichtet worden zu sein, weshalb sie einen Auskunftsanspruch sowie die Feststellung geltend macht, dass die beklagte GmbH abzüglich bereits bezahlter rund 21.000,-- € ihr 10 % des Nettoumsatzes bezahlen müsse. Dem hat das Landgericht erstinstanzlich nur teilweise stattgegeben: Bis zu ihrem Ausscheiden stehe der Influencerin eine 10%ige Beteiligung an den mit „Blackdope-Produkten“ erzielten Nettoumsatz zu; nach ihrem Ausscheiden habe sie noch für einen 2-Jahres-Zeitraum einen auf 5% reduzierten Anspruch.

Dies wird vom Oberlandesgericht bestätigt, das die Berufung der Beklagten zurückweist. Zwar hätten die Parteien keine vertraglichen Regelungen für die Honorierung der Geschäftsführertätigkeit der Klägerin bei der UG bzw. GmbH getroffen, doch sei diese Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung auf der Grundlage des hypothetischen Parteiwillens zu füllen. Die vereinbarte Umsatzbeteiligung sei zum einen für die konkrete verkaufsfördernde Aktivität der Klägerin, ihre Mithilfe bei den Entwürfen und die von ihr geposteten Fotos mit den Bekleidungsstücken, zum anderen aber auch im Hinblick auf die Übernahme der von der Klägerin verwendeten Bezeichnung „Blackdope“ sowie im Hinblick auf das verkaufsfördernde positive Image und die Bekanntheit der Klägerin gewährt worden.

Das Ausscheiden der Klägerin aus der Beklagten und der damit verbundene Wegfall ihrer Unterstützung beim Vertrieb der Ware wäre deshalb von den Parteien, hätten sie diese Frage bedacht, so berücksichtigt worden, dass sich die ihr zustehende Umsatzbeteiligung reduziert und im Hinblick auf das zunehmende „Verblassen“ der Verbindung der „Blackdope“-Produkte mit der Klägerin befristet worden wäre. Der Senat hält daher wie das Landgericht eine Reduzierung der Umsatzbeteiligung um die Hälfte sowie eine zeitliche Beschränkung auf zwei Jahre nach dem Ausscheiden der Influencerin für sachgerecht.

Der Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Ausscheiden sogar zum Boykott der Produkte aufgerufen hat, führt nach Auffassung des Senates nicht zu einem Wegfall des Anspruchs auf Umsatzbeteiligung.

Daneben besteht entsprechend § 242 BGB auch ein Anspruch der geschäftlich unerfahrenen Influencerin auf Auskunftserteilung, da sie über ihren Anspruch auf Umsatzbeteiligung in Unkenntnis war und ist. Dieser Anspruch sei mit der pauschalen Mitteilung der Beklagten, im 2-Jahres-Zeitraum nach dem Ausscheiden der Klägerin habe der Bruttoumsatz mit den Produkten rund 490.000 € betragen, bis heute nicht erfüllt.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig.

Aktenzeichen:
LG Stuttgart - 17 O 1171/17 - Urteil vom 23.04.2019
OLG Stuttgart: - 14 U 155/19 - Urteil vom 12.03.2020

Relevante Vorschriften:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.




OLG Stuttgart: Bezeichnung von Tierfutter als "Anti-Zecken Snack" unzulässig und wettbewerbswidrig wenn Wirkung nicht wissenschaftlich gesichert ist

OLG Stuttgart
Urteil vom 06.06.2019
2 U 144/18


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Bezeichnung von Tierfutter als "Anti-Zecken Snack" unzulässig und wettbewerbswidrig ist, wenn die Wirkung des Produkts nicht wissenschaftlich gesichert ist

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 3a UWG zu.

1. Der Kläger ist zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt. Einwände gegen seine in der Klageschrift schlüssig dargelegte Aktivlegitimation werden von der Beklagten nicht erhoben.

2. Der Kläger macht zur Begründung des Klageantrags, der auf die Unterlassung der konkreten Verletzungsform gerichtet ist, einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 11 Abs. 1 lit. b) und Art. 13 Abs. 3 lit. a) der Verordnung (EG) 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln geltend. Beide Vorschriften sind Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG (Meyer in Meyer/Streinz, LFGB, 2. Aufl. 2012, § 19, Rn. 8 und § 20, Rn. 4).

3. Der Anwendungsbereich der VO (EG) 767/2009 ist eröffnet. Die Verordnung legt die Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln sowohl für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, als auch für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sowie die Vorschriften über Kennzeichnung, Verpackung und Aufmachung fest (Art. 2 Abs. 1). Hunde sind als nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit umfasst. Gleiches gilt für die Aufmachung bzw. Kennzeichnung eines Hunde-Snacks (vgl. die Definition in Art. 3 Abs. 2 lit. s) bis u)).

4. Die Beklagte ist für die Kennzeichnung bzw. Aufmachung des „Anti-Zecken-Snacks“ verantwortlich.

Für die Kennzeichnung verantwortlich ist gem. Art. 12 Abs. 2 VO (EG) 767/2009 der Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel zum ersten Mal in den Verkehr bringt, oder ggf. der Futtermittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firmennamen das Futtermittel vermarktet wird. Wie sich aus dem Internet-Auftritt der Beklagten ergibt und wie die Beklagte in der Verhandlung in erster Instanz selbst angegeben hat, ist sie auf dem „Anti-Zecken Snack“ als Herstellerin ausgewiesen. Unter ihrem Namen wird das Futtermittel mithin vermarktet.

5. Offen bleiben kann, ob ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 3 lit. a) VO (EG) 767/2009 - wie vom Landgericht angenommen - vorliegt.

Nach Art. 13 Abs. 3 lit. a) der Verordnung darf durch eine Kennzeichnung - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - nicht behauptet werden, dass ein Einzel- oder Mischfuttermittel eine Krankheit verhindert, behandelt oder heilt.

a) Das Verbot des Art. 13 Abs. 3 lit. a) VO (EG) 767/2009 gilt nur für Einzel- oder Mischfuttermittel. Von den Parteien und im landgerichtlichen Urteil nicht erörtert wurde, ob es sich bei dem „Anti-Zecken Snack“ überhaupt um ein solches Einzel- oder Mischfuttermittel handelt.

Ein Einzelfuttermittel liegt gem. Art. 3 Abs. 2 lit. g) der Verordnung nur vor, wenn es vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dient (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 171. EL Juli 2018, § 3 LFGB, Rn. 44). Dies ist im vorliegenden Fall zweifelhaft: Der für ein „Hunde-Leckerli“ zu hohe Preis und die Dosierungsangaben (in den ersten drei Wochen täglich fünf Stück pro zehn kg Körpergewicht etc.) könnten dafür sprechen, dass der Snack vorrangig der Zeckenabwehr dient und nicht der Deckung des Ernährungsbedarfs des Hundes. Auch die Bewerbung des Präparats spricht hierfür.

Für Mischfuttermittel gilt kein weiterer Anwendungsbereich, denn ein Mischfuttermittel besteht nach der Definition in Art. 3 Abs. 2 lit. h) der Verordnung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln mit oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, so dass sich dieselben Fragen stellen.

b) Zweifelhaft ist ferner, ob die Bezeichnung als „Anti-Zecken Snack“ die Behauptung enthält, dass der Snack eine Krankheit verhindert.

aa) Der Begriff Krankheit ist weder im Allgemeinen noch im medizinischen Sprachgebrauch einheitlich. Deshalb ist der in anderen Rechtsgebieten maßgebende Krankheitsbegriff nicht ohne weiteres auf das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung im Lebensmittel- oder Futtermittelrecht anwendbar.

Der Begriff Krankheit ist – ebenso wie bei dem Verbot in der Werbung für Lebensmittel – weit auszulegen. Krankheit ist jede, auch jede unerhebliche oder vorübergehende, Beeinträchtigung der körperlichen Beschaffenheit oder der üblichen Funktionen des Organismus (Zipfel/Rathke, aaO., § 20 LFGB, Rn. 4). Maßgebliche Erwägung für den Krankheitsbegriff ist, dass der Verbraucher nicht nur vor unsachgemäßer Selbstbehandlung geschützt werden soll, sondern dass über diesen Zweck hinausgehend auch jegliche Anlehnung an die Arzneimittelwerbung unterbunden werden soll (Zipfel/Rathke, aaO., Art. 7 LMIV, Rn. 430).

bb) Es bestehen Bedenken, ob auch unter Berücksichtigung dieses weiten Krankheitsbegriffs die Beklagte mit der Bezeichnung „Anti-Zecken Snack“ behauptet, dass der Snack eine Krankheit verhindere.

(i) Weder eine Zecke noch ein Zeckenbiss stellen für sich genommen eine Krankheit dar. Das Argument des Klägers, dass schon der Zeckenbiss für sich genommen Krankheitscharakter habe, weil er zu Rötungen, Hautschwellungen und grippeartigen Erscheinungen führe, erscheint zweifelhaft. Rötungen und Hautschwellungen sind normale Reaktionen der Haut auf einen Zeckenbiss und haben – ebenso wie die Reaktionen auf einen Mückenstich – für sich genommen keinen Krankheitscharakter, sondern entsprechen vielmehr den üblichen Funktionen des Organismus. Für grippeartige Erscheinungen gilt dies zwar nicht, allerdings dürfte es auch nicht richtig sein, dass ein Zeckenbiss zu derartigen Symptomen führt, wenn mit dem Biss nicht gleichzeitig die Infizierung mit Krankheitserregern verbunden ist. Der Zeckenbiss kann auch nicht dem dauerhaften Befall mit einem Parasiten gleichgesetzt werden, denn Zecken lassen sich nach Beendigung ihrer Blutmahlzeit von ihrem Wirt abfallen.

(ii) Auch der Umstand, dass ein Zeckenbiss dazu führen kann, dass Krankheitserreger in den Körper eindringen, führt nicht dazu, dass schon der Zeckenbiss als solcher als Krankheit bezeichnet werden könnte, denn gleiches müsste für den Mückenstich gelten. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang argumentiert, dass der „Anti-Zecken Snack“ nicht mit einem Mückenschutzmittel vergleichbar sei, weil – jedenfalls nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen – ein Mückenstich nicht dazu führe, dass gefährliche Krankheiten übertragen werden können, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil im Zuge der Klimaerwärmung Mückenarten nach Deutschland einwandern, die durchaus in der Lage sind, Krankheitserreger zu übertragen, wie beispielsweise die asiatische Tigermücke, die u.a. das Dengue- und das Zika-Virus übertragen kann.

(iii) Angesichts der nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 6. kann offenbleiben, ob der Umstand, dass eine zeckenvorbeugende Wirkung dazu führt, dass der Körper nicht der Gefahr ausgesetzt wird, mit den von der Zecke übertragenen Krankheitserregern infiziert zu werden, genügt, um der Bezeichnung „Anti-Zecken Snack“ eine krankheitsverhindernde Bedeutung beizumessen. Eine solche Auslegung könnte unter Berücksichtigung des Zwecks, der mit dem weiten Krankheitsbegriff verfolgt wird, zu weit gehen. Denn mit der Bezeichnung „Anti-Zecken Snack“ ist gerade keine Anlehnung an die Arzneimittelwerbung verbunden, weil ein Schutz vor Insektenstichen nach allgemeinem Verständnis kein Arzneimittel darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn der Schutz nicht äußerlich aufgetragen, sondern – wie beispielsweise Knoblauchpräparate u.ä. – oral eingenommen wird. In Anbetracht der nur vorbeugenden Wirkung erscheint auch fraglich, ob der Zweck, einer unsachgemäßen Selbstbehandlung vorzubeugen, einschlägig sein kann.

6. Es liegt aber jedenfalls ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 lit. b) VO (EG) 767/2009 vor. Nach dieser Vorschrift dürfen Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln den Verwender nicht irreführen, insbesondere nicht durch die Angabe von Wirkungen, die das Futtermittel nicht besitzt.

a) Unter die Angabe von Wirkungen fällt auch eine Bezeichnung, die, wie hier der „Anti-Zecken Snack“, darauf schließen lässt, dass das Futtermittel eine über das tatsächliche Fütterungsspektrum hinausgehende Eignung hat (Rathke in Zipfel/Rathke, aaO., § 19 LFGB, Rn. 31).

b) Die Beklagte erweckt durch die Bezeichnung als „Anti-Zecken-Snack“, die im Rahmen der konkreten Verletzungsform im Kontext mit weiteren Aussagen wie „natürlicher Zeckenschutz“ und „die biozidfreie Zeckenabwehr“ steht, den Eindruck, dass das von ihr beworbene Produkt die zugeschriebene zeckenvorbeugende Wirkung hat. Aufgrund dieser einschränkungslos aufgestellten Behauptung geht der Verbraucher davon aus, dass es für diese Aussage eine qualifizierte Grundlage gibt, d.h. dass die Aussage wissenschaftlich abgesichert ist (nachfolgend aa)). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieses Verständnis des Verbrauchers richtig ist, d.h. dass die Aussage wissenschaftlich abgesichert ist, trägt die Beklagte (nachfolgend bb)). Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen (nachfolgend cc)).

aa) Eine Irreführung kann nicht nur darin liegen, dass das Produkt nicht die angegebene Wirkung hat, sondern auch darin, dass die angegebene Wirkung wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist (Rathke in Zipfel/Rathke, aaO., § 19 LFGB, Rn. 32). Die Irreführung liegt in diesen Fällen bereits darin begründet, dass der Verkehr die Aussage dahin verstehen wird, dass niemand sie ohne qualifizierte Grundlage aufstellen wird, die Aussage mithin wissenschaftlich abgesichert ist, und in der streitgegenständlichen Werbung nicht richtig über den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis informiert wird (Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 5, Abschnitt M Rn. 18).

Was unter „wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert“ zu verstehen ist, ist im Verkehr mit Futtermitteln allerdings anders zu beurteilen als im Verkehr mit Lebensmitteln. Im Verkehr mit Lebensmitteln geht es um die menschliche Gesundheit, im Verkehr mit Futtermitteln um die tierische Gesundheit, der rechtlich nicht derselbe Stellenwert zukommt wie der menschlichen Gesundheit. Es ist deshalb nicht vertretbar, bei Futtermitteln Auslobungen generell auszuschließen, wenn sie in der Wissenschaft kontrovers beurteilt werden oder Gegenstand einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung sind. Vielmehr kann bei Futtermitteln eine Aussage über Wirkungen auch dann wissenschaftlich hinreichend gesichert sein, wenn sie der herrschenden Meinung entspricht, jedoch auch Gegenmeinungen ohne besonderes wissenschaftliches Gewicht bestehen (Rathke in Zipfel/Rathke, aaO., § 19 LFGB, Rn. 33; OLG Schleswig, Urteil vom 20.03.2014, 6 U 3/12, BeckRS 2014, 22321, Rn. 50). Hierfür spricht auch der Erwägungsgrund 16 zur VO (EG) 767/2009, nach dem eine Angabe bereits dadurch wissenschaftlich begründet werden kann, dass alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt und die Erkenntnisse abgewogen werden.

bb) Die Beweislast dafür, dass die angegebene Wirkung wissenschaftlich hinreichend gesichert ist, trägt die Beklagte.

(i) Stützt sich der Werbende bewusst auf eine fachlich umstrittene Behauptung, ohne die Gegenansicht zu erwähnen, hat er damit auch die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angabe übernommen. Er muss sie dann auch im Streitfall beweisen, wenn die Gegenseite das Fehlen der wissenschaftlichen Grundlage hinreichend substantiiert vorgetragen hat (BGH GRUR 1958, 485 (486) – Odol; BGH GRUR 1965, 368 (372 f.) – Kaffee C; BGH GRUR 1991, 848 (849) – Rheumalind II; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 32 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 5 Rn. 1.248; Köhler, aaO., § 12, Rn. 2.95). Der Werbende muss, wenn er in einem solchen Fall in Anspruch genommen wird, darlegen können, dass er über entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt und dass die gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis für die Werbeaussage bereits in dem Zeitpunkt vorgelegen hat, in dem sie aufgestellt wurde; der erst im Prozess angebotene Beweis, dazu ein Sachverständigengutachten einzuholen, das den Nachweis der behaupteten Wirkungsweise überhaupt erst ergeben soll, genügt nicht und ist nicht zu erheben (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO., § 5, Rn. 1.248; Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, aaO., § 5, Abschnitt M Rn. 18).

Diese Grundsätze gelten zwar insbesondere bei Werbeangaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO., § 5, Rn. 1.247), beanspruchen aber auch für andere fachlich umstrittene, wissenschaftlich nicht abgesicherte Behauptungen Geltung (OLG Naumburg, Urteil vom 29.05.2009, 10 U 56/08, BeckRS 2009, 22016; Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, aaO., § 5, Abschnitt M Rn. 18 mwN). An ihrer Anwendbarkeit im vorliegenden Fall, in dem der Bereich der Tiergesundheit betroffen ist, bestehen daher keine Zweifel.

(ii) Der Kläger hat eine wissenschaftliche Absicherung der zeckenvorbeugenden Wirkung des streitgegenständlichen Produkts hinreichend in Abrede gestellt, indem er vorgetragen hat, dass keine Futtermittel bekannt seien, die gegen Zeckenbisse wirkten. Weiterer Vortrag des Klägers hierzu ist nicht erforderlich, weil die von der Beklagten behauptete Wirkung - soweit ersichtlich - in der Wissenschaft noch nicht umfassend untersucht wurde (vgl. Weidert in Harte-Bavendamm/ Henning-Bodewig, aaO., § 5, Abschnitt C, Rn. 146). Angesichts dessen obliegt es der Beklagten, entsprechend den obigen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass bzw. welche wissenschaftlichen Erkenntnisse es für die Wirksamkeit ihres „Anti-Zecken Snacks“ gibt.

cc) Dieser ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast hat die Beklagte nicht genügt.

Die Beklagte hat sich in ihrer Klageerwiderung darauf beschränkt zu behaupten, dass das Produkt insbesondere aufgrund des enthaltenen Schwarzkümmelöls eine natürliche repellierende, also zeckenvorbeugende Wirkung habe, weil die darin enthaltenen starken ätherischen Öle durch die Haut des Hundes ausdünsteten und so verhinderten, dass der Hund von Zecken befallen werde. Die Beklagte konnte aber auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keinen einzigen schriftlichen Wirksamkeitsnachweis nennen. Es gibt keine wissenschaftliche Literatur bzw. es ist der Beklagten jedenfalls keine derartige Literatur bekannt, die eine derartige Wirkung bestätigt.

Es gibt nach dem Sachvortrag der Beklagten allein eine telefonisch und per Mail erfolgte Aussage des von der Beklagten benannten sachverständigen Zeugen Dr. D., dass nach oraler Aufnahme des Schwarzkümmelöls durch Ausdünstung eine zeckenabwehrende Wirkung hervorgerufen werde. Es ist aber noch nicht einmal behauptet, dass sich diese Aussage auf ein Produkt bezieht, das einen vergleichbaren Anteil an Schwarzkümmelöl aufweist wie der streitgegenständliche „Anti-Zecken Snack“. Vor allem aber hat die nicht veröffentlichte Aussage einer einzelnen Person keine wissenschaftliche Relevanz, ungeachtet der Frage, ob diese Person über die erforderliche Sachkunde verfügt.

Für die beanstandete Wirkungsbehauptung gibt es daher keine hinreichende tatsächliche Grundlage. Schon gar nicht handelt es sich um eine wissenschaftlich hinreichend gesicherte Erkenntnis. Insoweit ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es nicht ausreichen kann, dass eine zeckenvorbeugende Wirkung grundsätzlich denkbar ist, wenn und weil Zecken von den ätherischen Ölen des Schwarzkümmelöls abgeschreckt werden. Denn ob bzw. in welchem Ausmaß es bei der oralen Aufnahme zu einer Ausdünstung durch die Haut kommt und ab welchem Maß dieser Ausdünstung Zecken abgeschreckt werden, ist auch dann noch offen.

Die Behauptung der Beklagten ist daher irreführend, weil sie den Verbraucher im Unklaren darüber lässt, dass es für die behauptete Wirkangabe überhaupt keine beweiskräftigen Belege gibt.

c) Die unzulässige Werbung ist i.S.d. § 3a UWG geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, denn der Verbraucher misst Wirkangaben im Gesundheitsbereich regelmäßig eine große Bedeutung bei. Dies gilt auch dann, wenn es nicht um die Gesundheit von Menschen geht, sondern um die Gesundheit von Tieren."




Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Textilkennzeichenverordnung wenn die Faserarten in Textilkomponenten von Textilerzeugnissen nicht in deutscher Sprache angegeben werden

OLG Stuttgart
Urteil vom 18.10.2018
2 U 55/18


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Textilkennzeichenverordnung vorliegt, wenn die Faserarten in Textilkomponenten von Textilerzeugnissen nicht in deutscher Sprache angegeben werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Begründetheit der geltend gemachten Unterlassungsansprüche richtet sich nach §§ 8, 3, 5a UWG i.V.m. der TextilKennzVO.

Soweit Art. 3 Abs. 4 UGP-RL regelt, dass kollidierende Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften der EU, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, der UGP-RL vorgehen, steht dies der Anwendbarkeit des § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG nicht entgegen. Zwar dienen § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 und 5 UGP-RL. Die TextilKennzVO regelt aber keine besonderen Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken i.S.d. Art. 3 Abs. 4 UGP-RL. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass Erwägungsgrund 19 der TextilKennzVO für irreführende Geschäftspraktiken auf die Regelungen der UGP-RL verweist, was wenig sinnvoll wäre, wenn diese Richtlinie neben der TextilKennzVO gar nicht anwendbar wäre. Die Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2016, 945, Rn. 42 ff.) und des BGH (GRUR 2017, 286, Rn. 15) zur Unanwendbarkeit von § 5a UWG im Anwendungsbereich der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG ist daher auf die TextilKennzVO nicht übertragbar. Demgemäß hat der BGH auch in der Entscheidung vom 24.03.2016, I ZR 7/15 (GRUR 2016, 1068), die Verstöße gegen Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO betraf, sowohl Ansprüche aus § 3a UWG als auch aus § 5a UWG geprüft.

Im Übrigen würde sich an der Begründetheit der Klage nichts ändern, wenn § 3a UWG im konkreten Fall als vorrangig anzusehen wäre. Dass es sich bei den Bestimmungen in Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG handelt, hat der BGH in dem oben erwähnten Urteil bereits entschieden (GRUR 2016, 1068, Rn. 14). Hinsichtlich der Spürbarkeit gelten die nachfolgenden Ausführungen zu § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UWG entsprechend.
4.

Der Verfügungsklägerin steht wegen der Angabe der Textilkomponenten „shell“ und „insert“ ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 5a Abs. 2 und 4 UWG zu.
a)

Die Parteien sind unstreitig Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).
b)

Wiederholungsgefahr i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG besteht, denn die Verfügungsbeklagte hat eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen, ohne die von der Verfügungsklägerin geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt nach § 5a Abs. 2 UWG, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Handlung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als wesentlich in diesem Sinne gelten gem. § 5a Abs. 4 UWG Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

Eine solche unionsrechtliche Verordnung für kommerzielle Kommunikation ist auch die TextilKennzVO, die - wie aus Erwägungsgrund 10 hervorgeht - eine korrekte und einheitliche Information aller Verbraucher gewährleisten will. Auch wenn die TextilKennzVO in der Kommentierung von Köhler/Bornkamm in diesem Zusammenhang nicht als Informationspflicht i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG erwähnt wird, bestehen doch keine Zweifel daran, dass eine korrekte Information grundsätzlich jedenfalls auch der Förderung des Warenabsatzes dienen sollte und damit der kommerziellen Kommunikation unterfällt. Für die Pflichtangaben bei der Etikettierung aufgrund der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel wird dies beispielsweise von Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, Rn. 211, ausdrücklich bejaht. Für die Etikettierung von Kleidung und Textilien kann nichts anderes gelten.

Zu den wesentlichen Informationen zählen daher auch die in der Textilkennzeichenverordnung aufgeführten Informationen, die angegeben werden müssen. Hierzu gehören die einzelnen Textilkomponenten des Textilerzeugnisses, die zwingend in deutscher Sprache anzugeben sind, was bei der von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Laufmütze nicht der Fall ist. Ob damit dann die wesentliche Information vorenthalten worden ist oder angesichts des verwendeten englischen Ausdrucks nur in unklarer bzw. unverständlicher Weise bereitgestellt worden ist (§ 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG), kann dahingestellt bleiben, denn letzteres stünde dem Vorenthalten gleich.
aa)

Der Geltungsbereich der TextilKennzVO ist eröffnet. Bei der Laufmütze handelt es sich um ein Textilerzeugnis, da sie ausweislich der Materialangaben zu 100% aus Textilfasern besteht (vgl. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 lit. a TextilKennzVO).
bb)

Neben den Textilfasern ist auch die jeweilige Textilkomponente, in der die Textilfasern enthalten sind, anzugeben.

Art. 16 Abs. 1 S. 2 TextilKennzVO verlangt, dass die in den Art. 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Fällen, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt, für den Verbraucher schon vor dem Kauf deutlich sichtbar angegeben werden müssen, wenn ein Textilerzeugnis i.S.d. Art. 16 Abs. 1 S. 1 TextilKennzVO „auf dem Markt bereitgestellt“ wird. Dies ist bei Angeboten über ebay bzw. amazon der Fall, weil auf deren Webseiten für den Kunden Bestellmöglichkeiten bestehen (vgl. BGH, WRP 2016, 1219; OLG München, Urteil vom 20.10.2016, 6 U 2046/16 - juris Rn. 59).

Nach Art. 5 und 9 TextilKennzVO erforderliche Informationen sind dabei - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht lediglich die Angaben zu den enthaltenen Textilfasern, sondern auch die dazugehörigen Textilkomponenten, denn Art. 11 TextilKennzVO verlangt, dass der Textilfasergehalt für jede einzelne Textilkomponente gesondert angegeben wird. Dass auch Art. 11 TextilKennzVO mit zu berücksichtigen ist, obwohl Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO nur auf die Art. 5, 7, 8 und 9 TextilKennzVO Bezug nimmt, ergibt sich daraus, dass Art. 11 TextilKennzVO lediglich eine Ausdifferenzierung der in Art. 9 enthaltenen Regelung darstellt, wonach auf dem Etikett die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge angegeben werden müssen. Über Art. 9 nimmt Art. 16 daher auch auf Art. 11 Bezug. Das Gegenargument, dass der fehlende Verweis in Art. 16 auf Art. 11 TextilKennzVO belege, dass auf diese Vorschrift gerade nicht Bezug genommen werden sollte, würde zu einem widersinnigen Ergebnis führen. Für die Beschreibungen auf Etiketten und Kennzeichnungen würde sich das Gesetz in Art. 16 Abs. 1 und in Art. 11 Abs. 1 dann ausdrücklich widersprechen.

Die Laufmütze besteht ausweislich der Angaben des Etiketts aus drei Textilkomponenten, nämlich der Außenhaut („shell“), der Windstopper-Membran und dem Einsatz („insert“), wobei Außenhaut und Einsatz aus unterschiedlichen Textilfasern bestehen. Aufgrund des unterschiedlichen Anteils an Textilfasern muss für jede einzelne der Textilkomponenten der Textilfasergehalt angegeben werden. Das bedeutet dann zwangsläufig auch, dass die Textilkomponenten selbst angegeben werden müssen.
cc)

Nach Art. 16 Abs. 3 S. 1 TextilKennzVO hat die Kennzeichnung in der Amtssprache des Mitgliedstaats zu erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor. Dies hat der deutsche Gesetzgeber nicht getan (vgl. Art. 4 Abs. 1 TextilKennzG). Die Kennzeichnung hat daher in deutscher Sprache zu erfolgen.

Art. 16 Abs. 3 TextilKennzVO gilt auch für die in Art. 11 TextilKennzVO vorgeschriebene Kennzeichnung. Die obigen Ausführungen zur Bezugnahme von Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO über Art. 9 TextilKennzVO auf Art. 11 TextilKennzVO gelten entsprechend. Die Pflicht, die erforderlichen Angaben in deutscher Sprache zu machen, gilt daher auch für die einzelnen Textilkomponenten des Textilerzeugnisses.

Jedenfalls die Begriffe „shell“ und „insert“ sind englische Begriffe, die im Gegensatz zu den Beispielen der Verfügungsbeklagten (T-Shirt, Jeans, Pullover) nicht eingedeutscht sind. Damit liegt ein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 3 S. 1 TextilKennzVO vor.

Eine Ausnahme von der Pflicht, die Informationen in der Landessprache bereitzustellen, bestünde nicht für Textilkomponenten, die nicht die Hauptfutterstoffe sind und die weniger als 30% des Gesamtgewichts des Textilerzeugnisses ausmachen (Art. 11 Abs. 2 TextilKennzVO). Dass diese Ausnahmevorschrift eingreift, hat aber keine der Parteien, insbesondere nicht die für eine solche Ausnahme darlegungs- und beweispflichtige Beklagte vorgetragen.

dd)

Auch die weiteren, nach § 5a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG bestehenden Voraussetzungen, nämlich dass der Verbraucher die wesentliche Information benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und dass das Vorenthalten der Information geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, sind zu bejahen.

Zwar erlaubt der Umstand, dass es sich um wesentliche Informationen i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG handelt, nicht automatisch den Schluss auf die geschäftliche Relevanz der Informationen, weil § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG mit der Formulierung „je nach den Umständen“, die dem Wortlaut der UGP-RL entnommen ist (Art. 7 Abs. 1 RL 2005/29/EG), einer Auslegung von Art. 7 Abs. 1 UGP-RL als „per-se-Verbot“ entgegensteht (Köhler aaO., § 5a Rn. 3.43 f).

Nach der Rechtsprechung des BGH stellt es allerdings den Regelfall dar, dass der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung auch benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information ihn zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann. Den Unternehmer, der geltend macht, dass sich dies im konkreten Fall anders verhalte, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH, GRUR 2017, 922, - Komplettküchen - Rn. 32). Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Gegen die geschäftliche Relevanz im vorliegenden Fall spricht nicht das Argument, dass die Textilkomponenten immerhin in englischer Sprache bezeichnet sind. Dem Durchschnittsverbraucher sind die verwendeten Bezeichnungen nicht ohne Weiteres geläufig. Damit kann auch die geschäftliche Relevanz nicht verneint werden (vgl. OLG München, Urteil vom 20.10.2016, 6 U 2046/16, juris Rn. 68 f, das die Spürbarkeit bei der Verwendung des Begriffs „Acryl“ bejaht hat, weil der Verbraucher nicht ohne weiteres Kenntnis darüber hat, was sich hinter diesem Begriff verbirgt, für die Verwendung des Begriffs „cotton“ aber verneint hat, weil sich dieser Begriff in der deutschen Umgangssprache bereits eingebürgert habe)."


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